Bedeutung des geschützten Rechtsguts
- bei der rechtfertigenden Einwilligung- das Opfer kann nur in die Verletzung seiner eigenen Rechtsgüter, nicht aber in jene der Allgemeinheit einwilligen
- die teleologische Auslegung richtet sich nach dem Zweck der Norm und damit auch nach dem geschützten Rechtsgut
Tags: geschütztes Rechtsgut
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Territorialitätsprinzip, §§ 3, 9 StGB
- §§ 3, 9 StGB- nach § 9 StGB ist die Tat an dem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an welchem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten müssen
- nach dem BGH ist nicht der tatbestandliche Erfolg im engeren Sinne gemeint, sondern die Verletzung des geschützten Rechtsguts
- bei abstrakten Gefährdungsdelikten stellt die "konkrete und geiegnete Gefahrenquelle" den Erfolg im Sinne des § 9 StGB dar (z.B.: § 130 StGB)
Tags: Territorialitätsprinzip
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Garantiefunktion des Strafgesetzes, Art. 103 II GG, § 1 StGB, Art. 7 I EMRK
- nulla poene sine lege scripta (kein Gewohnheitsrecht zum Nachteil des Täters); Ausnahme: zugunsten des Täters (z.B.: rechtfertigende Pflichtenkollision, übergesetzlich entschuldigender Notstand)
- nulla poene sine lege stricta (Analogieverbot); Ausnahme: zugunsten des Täters (§ 16 I analog StGB, Elaubnistatbestandsirrtum, umstritten: Versuch eines Regelbeispiels, § 22 StGB, da nur Straftatbestände versucht werden
- nulla poene sine lege scerta (Bestimmtheitsgrundsatz)
- nulla poene sine lege praevia (Rückwirkungsverbot); Ausnahme: zugunsten des Täters (§ 2 III StGB)
Tags: Garantiefunktion
Quelle: juriq
Quelle: juriq
"Offene" Tatbestände
- Tatbestände, bei denen sich die Rechtswidrigkeit nicht aus der Verwirklichung des Tatbestandes ergibt. Diese muss vielmehr positiv festgestellt werden (§§ 240, 253 StGB)
Tags: offene Tatbestände
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Einteilung der Delikte
- § 12 StGB, Verbrechen und Vergehen- wichtig für den Versuch, § 23 I StGB. Qualifikationen und Privilegierungen zählen auch zum Strafrahmen
- Erfolgs und Tätigkeitsdelikte- wichtig für den obj. TB (bei Tätigkeitsdelikten werden Kausalität und obj. Zurechnung nicht geprüft)
- Verletzungs- und Gefährdungsdelikte- wichtig für den Vorsatz (bei Gefährdungsdelikten muss der Täter mit der Möglichkeit der Gefahr rechnen); beim konkreten Gefährdungsdelikt ist der Eintritt der konkreten Gefahr der Erfolg der Tathandlung => Kausalität und Zurechnung sind zu prüfen (in der Gefahr muss sich gerade das Risiko realisiert haben, das der Täter mit seiner Handlung geschaffen hat)
- Dauer- und Zustandsdelikte- wichtig für die Täterschaft (z.B. sukzessive Mittäterschaft) oder Teilnahme (z.B. Beihilfe)
- Vollendungs- und Unternehmungsdelikte- bei Unternehmungsdelikten gibt es keinen Versuch, § 11 I Nr. 6 StGB
- Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte- bei eigenhändigen Delikten ist eine mittelbare Täterschaft unmöglich (z.B. Aussagedelikte); bei Sonderdelikten ist die Teilnahme oder Täterschaft nur möglich, wenn der Beteiligte ebenfalls wie der Täter die entsprechende Eigenschaft besitzt
- Begehungs- und Unterlassungsdelikte / vorsätzliche und fahrlässige Verwirklichung / vollendete und versuchte Tat
Tags: Einteilung der Delikte
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Prüfungsaufbau von Qualifikationen
- I. Grunddelikt- vollständig prüfen
II. Qualifikation- vollständig prüfen
- I. Grunddelikt + Qualifikation
1. Obj. TB
2. Subj. TB
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
- I. Obj. und subj. TB des Grunddelikts
II. Erfolgsqualifikation
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
Tags: Prüfungsaufbau Qualifikation
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Teilnahme am Suizid
- straflose Teilnahme, da es an einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Tat Haupttat fehlt
- Abgrenzung zur Tötung in unmittelbarer Täterschaft (z.B. "Katzenkönigfall")
- Abgrenzung zur Tötung auf Verlangen durch Unterlassen
- die Selbsttötung stellt nach der Lit. einen "Unglücksfall" im Sinne des § 323c StGB dar (dem Hinzukommenden wird die Abwägung im Einzelfall erspart, ob es sich um eine freiverantwortliche Selbsttötung handelt)
- die Beihilfe zum Selbsmord kann keine Garantenstellung aus Ingerenz (pflichtwidriges Vorverhalten) begründen, da sie nicht pflichtwidrig sein kann
Tags: Suizid
Quelle: juriq
Quelle: juriq
"Doppelselbstmord"
- nach dem BGH ist auf die Tatherrschaft abzustellen- wenn sich der Getötete dem dominant handelnden Partner unterordnet und den durch ihn veranlassten Tod duldend entgegen nimmt, liegt keine freiverantwortliche Selbstgefährdung vor
- nach der Lit. liegt auch in Doppelselbstmord-Fällen Eigenverantwortlichkeit vor, wenn der dominierte Partner jederzeit den Ort des Geschehens verlassen kann ("Giselafall")
Tags: Doppelselbstmord
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Verhältnis von §§ 211, 216 und 212 StGB
- BGH: selbstständige Tatbestände
- Wortlaut: "ohne Mörder zu sein"
- Systematik: Qualifikation steht in der Regel hinter dem Grundtatbestand
- ein Tatbestand kann einen anderen vollständig umfassen und trotzdem selbständig sein (z.B. § 249 StGB)
- Lit.: Qualifikation und Privilegierung
- Wortlaut ist auf die alte Lehre vom Tätertyp zurück zu führen
- mit der systematischen Stellung ist nur die Voranstellung des schwereren Delikts gewollt (vgl. die Brandstiftungsdelikte alter Fassung)
- § 212 StGB ist vom § 211 vollständig umfasst
- wichtig für den Aufbau
- wichtig für die Anwendung von § 28 StGB
Tags: Verhältnis von Mord und Totschlag
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Besonders schwerer Fall des Totschlags nach § 212 II StGB (Strafzumessungsregel)
- Verschulden ist so groß, dass es ebenso schwer wiegt wie beim § 211 StGB
- § 212 II StGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn § 211 nicht verwirklicht ist
- Beispiele: planvoll berechnendes und besonders brutales Vorgehen; Täter will ein nicht strafbares aber ihm unangenehmes und von ihm selbst provoziertes Geschehen verdecken
Tags: besonders schwerer Fall des Totschlags
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Minder schwerer Fall des Totschlags, § 213 StGB (Strafzumessungsregel)
- benannte Fälle des "provozierten" Totschlags- nur bei einseitiger Provokation
- unbenannte Fälle- Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände (z.B. Mauerschützen, Kindestötung, § 217 (weggefallen), Mitleid, Bedrängnis oder Furcht, missglückter Doppelselbstmord, Entwicklungsrückstände des Täters, Grenzbereiche von Notwehr und Notstand, seelischer Ausnahmezustand, verschuldete aber verständliche hohe Erregung (BGH NJW 68, 757), beleidigende Vorgänge
Tags: Minder schwerer Fall des Totschlags
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Prüfung und Auslegung der Mordmerkmale, § 211 II StGB
- 1. und 3. Gruppe werden im subj. TB geprüft, 2. Gruppe im obj. TB
- restriktive Auslegung
- BGH: "Bewusstseindominanz" und "Rechtsfolgenlösung" (Anwendung von § 49 I Nr. 1 StGB)
- Lit.: Erfordernis der Verwerflichkeit als ungeschriebenes Mordmerkmal ("Tatbestandslösung"); Kritik: wenn negative Typenkorrektur möglich ist, muss auch die positive möglich sein, aber Mordmerkmale sind abschließend
Tags: Auslegung der Mordmerkmale
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Mordmerkmal "Heimtücke"
- heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt ("bewusstes Ausnutzen" im objektiven TB zu prüfen)
- Lit..: besonders verwerflicher Vertrauensbruch erforderlich
- BGH: Erfordernis der "feindseligen Willensrichtung" (liegt z.B. bei "Mitleidsmorden" nicht vor)
- !!! BGH: das Opfer ist auch dann nicht arglos, selbst wenn es von dem Angriff tatsächlich überrascht wurde, wenn es aufgrund seines vorangegangenen Angriffes mit einer erlaubten Verteidigungshandlung des Angegriffenen rechnen muss (bei einer Notwehrlage, die grundsätzlich auch eine Tötung nach §§ 212, 211 StGB erlaubt. Es sind also die Voraussetzungen einer Notwehrlage zu prüfen. Nich jedoch bei einer Dauergefahr i.S.d. § 34 StGB ("Haustyrannenfall"); Kritik: Fiktion des "Argwohns", negative Typenkorrektur
Tags: Heimtücke
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Mordmerkmal "grausam"
- grausam tötet, wer aufgrund einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung seinem Opfer besonders schwere körperliche oder seelische Qualen durch eine über das normale Tötungsmaß hinausgehende Schmerzzufügung bereitet
- die Grausamkeit muss ferner die mit Tötungsvorsatz vorgenommene Handlung charakterisieren
Tags: grausam
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Mordmerkmal "mit gemeingefährlichen Mitteln"
- eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln wird angenommen, wenn der Täter Tatmittel einsetzt, deren Wirkungsweise er im Einzelfall nicht sicher beherrschen kann und die geeignet sind, eine größere Zahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden (Feuer, Sprengstoff, radioaktive und giftige Stoffe, Schnellfeuerwaffe)
- Möglichkeit der Gefährdung muss vorliegen, aber keine konkrete Gefährdung
- begründet der Einsatz von gemeingefährlichen Mitteln auch einen bedingten Vorsatz bezüglich der Tötung von anderen Menschen, gegen die sich der Angriff nach der Vorstellung des Täters nicht unmittelbar richtet???
Tags: gemeingefährliche Mittel
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Mordmekmal "Ermöglichungs- bzw. Verdeckungsabsicht"
- Ermöglichungsabsicht- wesentlich ist, dass es dem Täter auf der Ermöglichung einer eigenen oder fremden Straftat ankommt (dolus directus ersten Grades); sofern der Tod nicht das Mittel der Ermöglichung sein soll, reicht diesbezüglich auch dolus eventualis aus
- Verdeckungsabsicht
- die andere Straftat muss nicht notwendiger Weise tatsächlich vorliegen, es genügt, dass der Täter glaubt, eine solche eigene oder fremde Straftat liege vor
- Verdeckungsabsicht (dolus directus ersten Grades) auch dann, wenn der Täter den Tod des Opfers nur billigend in Kauf nimmt?- dolus eventualis reicht dann nicht aus, wenn der Tötungserfolg zur Verdeckung der Tat notwendig ist (anders z.B. beim Indbrandsetzen eines Gebäudes zur Vernichtung von Spuren, wenn der Tod anderer Menschen in Kauf genommen wird
Tags: Ermöglichungsabsicht, Verdeckungabsicht
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Verdeckungsmord durch Unterlassen?
- Lit.: Täter müsste das Opfer aktiv retten und damit sich der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen. Beim Verdeckungsmord durch aktives Tun muss der Täter nur die Tötung unterlassen, um sich nicht strafbar zu machen => Unterlassen kann dem Tun nicht gleichgestellt werden
- BGH: kein Unterschied zur Garantenstellung aus Ingerenz
- nach dem BGH ist der Verdeckungsmord unter Wertungsgesichtspunkten den niedrigen Beweggründen gleichzustellen, wodurch eine Gesamtwürdigung der Handlungsantriebe vorgenommen werden kann (z.B.: die Motivation, sich einer lebenslangen Freiheitstrafe zu entziehen ist nachvollziehbar, vgl. §§ 157, 158 StGB, nemo tenetur Grundsatz)
Tags: Verdeckungsmord durch Unterlassen
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Ernstes und ausdrückliches Verlangen, § 216 StGB (Einwilligungsmaßstab)
- frei verantwortlicher Willensentschluss, fehlerfreie Willensbildung
- Einsicht und Urteilsfähigkeit
- Verlangen muss unmissverständlich zum Ausdruck gekommen sein
- Verlangen muss im Augenblick der Tathandlung fortbestehen
- Verlangen muss an den Täter adressiert werden
Tags: Tötungsverlangen
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Indirekte und passive Sterbehilfe, § 216 StGB
- nach einer Ansicht liegt kein tatbestandliches Handeln vor, da eine Behandlung bzw. ein Behandlungsabbruch dem sozialen Sinngehalt nach schon etwas ganz anderes als eine Tötungshandlung im Sinne der §§ 212, 216 StGB, da sie sich nicht gegen das Leben richte, sondern dem Arzt die einzige Möglichkeit biete, dem Leben noch zu dienen (teleologische Reduktion)
- nach einer anderen Ansicht ist die Tat nach § 34 StGB gerechtfertigt. Das geschützte Rechtsgut ist der sich aus Art. 2 I GG ergebende Anspruch auf einen Tod in Würde und ohne Schmerzen
- Voraussetzungen:
- der Sterbende muss unheilbar krank sein
- der Abbruch der Behandlung bzw. die Schmerzlinderung muss dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Sterbenden entsprechen (bei der Indirekten Sterbehilfe ist § 216 StGB nicht verwirklicht, wenn der Sterbende nur eine Schmerzlinderung wünscht, auch wenn er sich der lebensverkürzenden Wirkung der Schmerzmittel bewusst ist => § 212 StGB, aber keine tatbestandliche Handlung oder § 34 StGB)
- Prüfung: im obj. Tatbestand
Tags: Sterbehilfe
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Eigenverantwortliche Gefährdung/Fremdgefährdung (obj. Zurechnung)
- "Schuldllösung"- §§ 3 JGG, 19, 20, 35 StGB analog- Grenze des Einstehens für eigenes Verhalten (Umfasst nicht die Fälle von Täuschung, Drohung etc.)
- "Einwilligungslösung"- Anforderungen an die Verfügung über das eigene Leben können nicht geringer sein, als bei einer Verfügung über die körperliche Integrität
- BGH: keine Eigenverantwortlichkeit ab dem Zeitpunkt, in dem der Suizident handlungsunfähig wird => der Garant hat dann die Tatherrschaft und macht sich wegen Tötung auf Verlangen durch Unterlassen strafbar (vgl. "Giselafall"- nach dem BGH liegt keine straflose Beihilfe zum Selbstmord vor, wenn der Tod durch einen anderen veranlasst wird, der die Tat beherrschert. Daher ist also auch eine Garantenstellung aus Ingerenz möglich)
- Lit.: die freiverantwortliche Willensentscheidung wirkt auch im Zustand der Bewusstlosigkeit fort (Vermeidung von Wertungswidersprüchen)
- bei sog. Handlungspflichten geht man davon aus, dass eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung dann nicht angenommen werden kann, wenn die Rettungshandlung nicht von vorneherein sinnlos oder mit offenkundig unverhältnismäßigen Risiken verbunden ist (Feuerwehreinsatz)
Tags: eigenverantwortliche Gefährdung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Sperrwirkung des § 216 StGB
- § 216 StGB entfaltet eine Sperrwirkung gegenüber §§ 212, 211 StGB
- § 216 StGB entfaltet gegenüber der schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB und teilweise gegenüber der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB eine Sperrwirkung auch bei einem Versuch des § 216 StGB (sofern eine schwere Folge eingetreten ist, läge der anzuwendende Strafrahmen dann bei mindestens einem Jahr bis zu 10 Jahren. Damit wäre aber der Strafrahmen höher als wenn § 216 StGB vollendet wäre)
Tags: Sperrwirkung von § 216 StGB
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Ärztlicher Heileingriff, § 223 StGB
- nach der Lit.: keine tatbestandsmäßige Handlung, wenn:
- zu Heilzwecken vorgenommen wird
- nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt (also nicht bei kosmetischen Behandlungen)
- in seiner Ausführung den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht
Die Handlung richtet sich nicht gegen die körperliche Integrität, sondern will diese wieder herstellen. Ausreichender Schutz des Selbstbestimmungsrechts durch die §§ 239, 240 StGB
- nach dem BGH ist § 223 StGB tatbestandlich erfüllt, aber durch (mutmaßliche) Enwilligung gem. § 228 StGB gerechtfertigt (beachte: Aufklärungspflicht, "hypothetische Aufklärung", eine mutmaßliche Einwilligung bezieht sich nur auf eine lege artis durchgeführte Behandlung)
- ein Skalpel in der Hand eines Arztes bei der lege artis Durchführung einer medizinischen Behandlung ist kein gefährliches Werzeug nach § 224 I Nr. 2 StGB
Tags: Heileingriff
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich, § 224 I Nr. 4 StGB
- jede Form der Beteiligung
- umstritten ist, ob das Opfer den Beteiligten wahrgenommen haben muss:
- Lit.: das Opfer ist nur dann aufgrund einer psychischen Zwangslage in seiner Verteidigung eingeschränkt, wenn es den Beteiligten wahrnimmt
- BGH: aus der Angriffs- und der Wehrbereitschaft mehrer Angreifer ergibt sich eine erhöhte Gefährlichkeit, sodass das Wahrnehmen des Beteiligten durch das Opfer nicht erforderlich ist
Tags: gemeinschaftliche Körperverletzung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, § 224 I Nr. 5 StGB
- umstritten ist, ob eine konkrete oder abstrakte Gefahr vorliegen muss:
- konkrete Lebensgefahr im Hinblick auf den hohen Strafrahmen
- abstrakte Lebensgefahr reicht aus- Wortlaut spricht nicht von der Herbeiführung einer Lebensgefahr, auch die anderen Tatbestände erfordern keine schwere Folge
Tags: lebensgefährliche Behandlung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
- § 226 I StGB- Erfolgsqualifikation => Fahrlässigkeit oder dolus eventualis bezüglich der schweren Folge
- § 226 II iVm I StGB- Qualifikation => mindestens dolus directus 2. Grades
- § 226 III StGB- Strafzumessung
Tags: schwere Körperverletzung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
"Wichtiges Glied" gem. § 226 I Nr. 2 StGB
- umstritten ist, was ein Glied im Sinne der Vorschrift darstellt:
- h.M.: ein Glied ist jedes nach außen hin in Erscheinung tretende Körperteil, das eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus hat und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden ist (Wortlaut, Systematik: innere Organe sind in Nr. 1 abschließend aufgezählt, Geschichte: Nr. 2 soll den Tatbestand der Verstümmelung ersetzen, die bei inneren Organen nicht möglich ist)
- a.A.: Einbeziehung bestimmter Organe im Anbetracht der Wichtigkeit für den Gesamtorganismus und des Schutzzwecks der Norm, Verzicht auf die Gelenkverbindung (bei Nase, Ohren etc. jedoch von Nr. 3, Entstellung, erfasst)
- umstritten ist, wie die Wichtigkeit des Gliedes zu beurteilen ist: nach einer Ansicht müssen alle persönlichen Umstände berücksichtigt werden; nach dem BGH müssen nur körperliche Besonderheiten des Verletzten berücksichtigt werden
Tags: wichtiges Glied
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
- Fahrlässigkeit: die Außerachtung der Sorgfalt liegt in der Regel in der Verwirklichung des Grunddelikts, sodass nur die Vorhersehbarkeit zu prüfen ist
- spezifischer Gefahrzusammehang: wenn sich die dem Grunddelikt anhaftende, spezifische Gefährlichkeit in typischer Weise in der Folge niedergeschlagen hat (Gedanke der objektiven Zurechnung)
- Anknüpfungspunkt (auch bei § 226 I StGB):
- Lit.: restriktive Auslegung im Hinblick des hohen Strafrahmens => Körperverletzungserfolg, sonst §§ 223, 224 und 222 StGB
- BGH und Lit.: Körperverletzungshandlung, da sie auch die tatbestandsspezifische Gefährlichkeit in sich bergen kann ("Hochsitzfall"; der gefährlichen, gemeinschaftlichen Körperverletzung haftet im Einzelfall die Gefahr der Eskalation an)
- Unterbrechung des Unmittelbarkeitszusammenhangs durch Dazwischentreten des Opfers: liegt dann nicht vor, wenn das Opfer durch die Körperverletzung in panikartige Angst die Flucht ergreift und dabei zu Tode kommt (elementarer Selbsterhaltungstrieb)
Tags: Körperverletzung mit Todesfolge
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Beteiligung an einer Schlegerei, § 231 StGB
- der Eintritt der schweren Folge stellt eine objektive Bedingung der Strafbarkeit dar und wird nach dem subj. TB geprüft (Tatbestandsannex)
- umstritten ist, was unter Beteiligung zu verstehen ist:
- h.M.: Täter muss am Tatort anwesend sein und durch physische oder psychische Mitwirkung an den Auseinandersetzungen teilnehmen
- a.A.: psychische Mitwirkung kann nur eine Teilnahme nach §§ 26, 27 StGB begründen, da es einen anderen Unwertgehalt aufweist, als das aktive Schlagen
- Voraussetzung ist die feindselige Angriffsrichtung
- umstritten ist der Zeitpunkt der Beteiligung:
- h.M.: Zeitpunkt ist unbeachtlich, da der § 231 StGB geschaffen wurde, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden und jede Beteiligung abstrakt eine weitere Gefahr darstellt
- a.A.: aus Zurechnungsgründen soll nur derjenige haften, der zurechenbar das Risiko gesetzt hat. Das ist nicht der Fall, wenn die schwere Folge vor oder nach der Beteiligung eingetreten ist (in dubio pro reo, wenn der Zeitpunkt unklar ist)
- unerheblich ist, ob die schwere Folge rechtmäßig herbeigeführt wurde (z.B. durch Notwehr)
- § 231 II StGB ist nur ein deklaratorischer Hinweis auf die allgemeinen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe
Tags: Beteiligung an einer Schlägerei
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Körperverletzung im Amt, § 340 StGB
- Qualifikation zu § 223 StGB, Anwendung des § 28 II StGB
- nach § 340 III StGB sind die §§ 224-229 StGB anwendbar
Tags: Körperverletzung im Amt
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Kausalität
- Äquivalenztheorie- jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestlat entfiele (uferlose Weite der möglichen Bedingungen)
- Hinzudenken von Reserveursachen und hypothetischen Kausalverläufen ist unzulässig
- alternative Kausalität- von mehreren Bedingungen, die zeitgleich wirken und zwar alternativ aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg im Sinner seiner konkreten Gestalt entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich
- kumulative Kausalität- mehrere unabhängig voneinander gesetzte Bedingungen bewirken erst durch ihr Zusammentreffen den Erfolgseintritt (keine Modifizierung der csqn-Formel)
- abgebrochene/überholende Kausalität- eine andere Ursache bewirkt völlig unabhängig von der Erstursache den Eintritt des ERfolges. Die Erstursache darf für das Setzen der Zweitursache keine Bedeutung haben
Tags: Kausalität
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Kritik an der Äquivalenztheorie
- Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung- die betreffende Handlung muss zeitlich nachfolgende Veränderungen in der Außenwelt bewirkt haben, die mit der Handlung nach uns bekannten Naturgesetzen notwendig verbunden waren und sich als tatbestandsmäßiger Erfolg darstellen
- Adäquanz- und Relevanztheorie- die Handlung muss die objektive Möglichkeit des Erfolgseintritts nach allgemeiner Lebenserfahrung generell in nicht unerheblicher Weise erhöhen (nicht bei atypischen Kausalverläufen). Es muss sich das konkret geschaffene Risiko, wovor das Gesetz schützen möchte, im konkreten Erfolg realisiert haben
- Lehre von der objektiven Zurechnung- objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn die Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich diese Gefahr in tatbestandskonformer Weise in dem Erfolg niedergeschlagen hat (Risikozusammenhang). Der BGH prüft die obj. Zurechnung nur bei Fahrlässigkeitsdelikte und bei der Selbstgefährdung. Ein Korrektiv erfolgt bei den vorsätzlichen Erfolgsdelikten beim Vorsatz (Täter nuss auch den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen in seinen Vorsatz aufgenommen haben
Tags: objektive Zurechnung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Fälle der fehlenden objektiven Zurechnung
- atypischer Kausalverlauf
- Erfolg ist nicht vom Schutzbereich der Norm umfasst
- eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten/Selbstgefährdung
- rechtmäßiges Alternativverhalten (nicht bei Nebentäterschaft; umstritten bei einer Risikoerhöhung- Verstoß gegen den in dubio pro reo Grundsatz und Umdeutung der Erfolgsdelikte in konkrete Gefährdungsdelikte)
- Schadenseintritt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens
- erlaubtes Risiko (Autofahren)
- Risikoverringerung (ohne eine neue, andersartige Gefahr zu schaffen)
Tags: Fehlen der objektiven Zurechnung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Dolus directus 1. Grades (Absicht)
Der Begriff der Absicht ist dann als dolus directus 1. Grades zu verstehen, wenn er eine für den Täter oder einen Dritten günstige Position beschreibt. Umschreibt der Begriff dagegen eine besondere Schädigung eines Dritten, so genügt zumeist dolus directus 2. Grades.
Tags: Absicht
Quelle: juriq
Quelle: juriq
dolus eventualis (Eventualvorsatz)
- Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt (sich damit abfindet). Die Annahme von Billigung wiederum liegt nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und wenn er es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannt Gefahr verwirklicht oder nicht (Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit)
- bei Tötungsdelikten verlangt der BGH aufgrund der höheren Hemmschwelle überzeugende Indizien für das billigende In-Kauf-Nehmen des Erfolges (In HIV-Fällen hat der BGH einen Körperverletzungsvorsatz angenommen, da jeder ungeschützte Sexualkontakt das volle Risiko einer Infektion beinhalte. Der Tötungsvorsatz wird dagegen verneint, da der Täter auf neue Heilungsmöglichkeiten in der Zukunft vertrauen dürfte.
Die Lit. verneint teilweise den Vorsatz wegen der geringen Infektionsgefahr von ca. 1 %
Tags: Eventualvorsatz
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Alternativer Vorsatz
- nach herrschender Meinung muss der Täter wegen aller erfassbaren Delikte
- nach einer anderen Auffassung muss berücksichtigt werden, dass der Täter nur eine Rechtsgutsverletzung wolle und deshalb nur wegen des schweren Delikts bestraft werden soll (subj. TB)
- nach einer dritten Auffassung soll Tateinheit nur dann angenommen werden, wenn das versuchte Delikt im Unrechtsgehalt wesentlich schwerer wiegt als das verwirklichte Delikt
Tags: alternativer Vorsatz
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Dolus subsequens und antecedens
- dolus subsequens- Änderung des Vorsatzes nach Versuchsbeginn
- dolus antecedens- Vorsatz vor dem Versuchsbeginn
- diese Vorsatzformen sind unbeachtlich
Tags: dolus subsequens und antecedens
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Prüfung von Irrtümern
- im subjektiven Tatbestand- Tatbestandsirrtümer, § 16 I und II StGB ("handelt nicht vorsätzlich")
- in der Rechtswidrigkeit- sofern der Täter nicht weiß, dass er gerechtfertigt ist
- nach der Rechtswidrigkeit- Erlaubnistatbestandsirrtum, § 16 I StGB analog (umstr.); bei der anschließenden Fahrlässigkeitstat wird darauf abgestellt, ob der Irrtum bei enstprechender Sorgfalt hätte vermieden werden können
- in der Schuld- wenn der Täter glaubt, er sei entschuldigt oder sein Handeln sei nicht verboten (Verbotsirrtum)- Subsumtionsirrtum, Erlaubnisirrtum, § 17 StGB
- im Tatentschluss- wenn der Täter glaubt, eine Norm zu verwirklichen, die es nicht oder nicht so gibt (Wahndelikt)
Tags: Irrtümer
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB (subj. TB)
- die Nichtkenntnis eines einzigen Tatbestandsmerkmals reicht aus
- bei deskriptiven Tatbestandsmerkmalen ist nur Umstandskenntnis erforderlich
- bei normativen Tatbestandsmerkmalen muss der Täter aufgrund einer Parellelwertung in der Laiensphäre den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals nach Laienart richtig erfasst haben (Bedeutungskenntnis) => Abgrenzung zum Verbotsirrtum in Gestalt des Subsumtionsirrtums, § 17 StGB (unterschiedliche Konsequenzen)- wenn der Täter als juristischer Laie die Definition des Tatbestandsmerkmals richtig erfasst hat, liegt kein Irrtum nach § 16 I StGB, sondern ein Subsumtionsirrtum nach § 17 StGB
- Abweichungen vom Kausalverlauf sind nur dann nicht vom Vorsatz erfasst, wenn sie wesentlich (außerhalb der Grenze des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren) sind und eine andere Bewertung der Tat rechtfertigen
- einziger Anwendungsfall des § 16 II StGB ist wohl der § 216 StGB, wenn ein ernstliches Verlangen nicht vorliegt. Dann ist der obj. TB des § 212 StGB verwirklicht ist
Tags: Tatbestandsirrtum
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Error in persona vel objecto und aberatio ictus
- error in persona vel objecto- Angriffs- und Verletzungsopfer sind identisch, der Täter irrt über die Identität des Opfers. Dieser Irrtum ist dann unbeachtlich, wenn tatbestandliche Gleichwertigkeit zwischen dem vorgestellten und dem tatsächlich angegriffenen Objekt vorliegt (unbeachtlicher Motivirrtum)
- aberatio ictus- Angriffs- und Verletzungsopfer sind nicht identisch, der Täter trifftein anderes Objekt als das anvisierte Objekt. Nach h.M. ist der Täter nur wegen Versuch bezüglich des verfehlten Objekts und wegen Fahrlässigkeit bezüglich des verletzen Objekts zu bestrafen. Nach a.A. ist der Täter bei Gleichwertigkeit (gattungsmäßige Übereinstimmung) beider Objekte wegen Vollendung bezüglich des verletzten Obejkts zu bestrafen (mit dem individualisierten Vorsatz des Täters nicht vereinbar; Streit ist dann unerheblich, wenn bezüglich des getroffenen Objekts dolus eventualis bejaht werden kann)
- Zusammentreffen von error in persona und aberatio ictus- es wird ein anderes Objekt anvisiert aber doch das richtige getroffen => der Vorsatz bezieht sich nunmehr auf das anvisierte falsche Opfer, sodass beim richtigen Opfer kein Vorsatz mehr vorhanden ist, der Versuch ist also fehlgeschlagen => Fahrlässigkeit bzgl. des getroffenen Opfers und Versuch bezüglich des anvisierten Opfers
Tags: aberatio ictus, error in persona
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Zusammensetzung der Erlaubnisnormen aus obj. und subj. Elementen
- h.M.: eine tatbestandsmäßige Handlung ist erst dann gerechtfertigt, wenn die objektiven Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes gegeben sind und der Täter darüber hinaus in Kenntnis und aufgrund der rechtfertigenden Sachlage gehandelt hat (Lehre von den subjektiven Rechtfertigungselementen)
- Lit.: keine subj. Elemente erforderlich (Kritik: das Handlungsunrecht kann nur dann kompensiert werden, wenn der Täter in Kenntnis und aufgrund der rechtfertigenden Situation handelt)
- Versuch: fehlt das subj. Element, ist der Täter nach einer Ansicht wegen Versuch strafbar- die Tat ist nicht vollendet, da der Erfolgsunwert aufgrund der rechtfertigenden Sachlage entfällt
Tags: subjektive Elemente der Erlaubnisnormen
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Notwehrlage, § 32 StGB
- keine Interessenabwägung => Korrektur durch die "Gebotenheit
- die Notwehrlage muss objektiv und nicht nach den Vorstellungen des Täters vorliegen (dann Erlaubnistatbestandsirrtum); in dubio pro reo, wenn der Sachverhalt nicht objektiv eindeutig ist (z.B. Verfolgung mit unklaren Absichten)
Tags: Notwehrlage
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Angriff, § 32 StGB
- Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Einzelnen, unabhängig davon, ob di eBedrohung bezweckt oder ungewollt ist
- Angriff durch Unterlassen:
- e.A.: nur durch aktives Tun (Wortlaut: "Angriff")
- h.M.: auch durch Unterlassen möglich, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht (umstritten: irgendeine straf- oder ordnungsrechtlich sanktionierte Pflicht oder eine echte Garantenstellung i.S.d. § 13 StGB erforderlich)
- ein Angriff ist vom Versuch bis zur Beendigung gegenwärtig
Tags: Angriff
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Nothilfe, § 32 StGB
- Nothilfe kann nur dann vorgenommen werden, wenn sich der Angegriffene selbst gegen den Angriff wehren will (Rechtsbewährungsprinzip)
- Nothilfe durch den Staat ("finaler Rettungsschuss")- nach einer Ansicht können sich Polizisten nicht auf § 32 StGB beruen, da die Polizeigesetze der Länder (z.B. ASOG) spezieller sind. Nach h.M. können sich auch Polizisten auf § 32 StGB berufen (wenn sich jeder Dritte auf § 32 StGB berufen kann, dann erst recht Polizisten, die dafür ausgebildet sind)
- Nothilfe zugunsten des Staates- nur bei Individualrechtsgüter (z.B. staatliches Eigentum), sonst § 34 StGB
Tags: Nothilfe
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Erforderlichkeit, § 32 StGB
- bei der Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung ist auf die Handlung abzustellen. Das Folgenrisiko trägt der Angreifer
- Erforderlichkeit beim Einsatz von lebensgefährdenden Verteidigungsmitteln:
- Stufe 1: Androhung
- Stufe 2: zunächst ein weniger gefährlicher Einsatz
- Stufe 3: tödlicher Waffeneinsatz als ultima ratio
- antizipierter Notwehr- selbsständig wirkende Schutzanlagen sind dann nicht erforderlich, wenn sie exzessiv gefährlich sind und ohne Warnhinweise aufgestellt sind
Tags: Erforderlichkeit
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Gebotenheit, § 32 StGB
- Verbot des Rechtsmissbrauchs, normative und sozial-ethische Wertung der erforderlichen Handlung
- Einschränkungen der Gebotenheit:
- Menschenwürde gem. Art. 1 I GG (Androhen von Folter)
- besondere Umstände der Notwehrsituation (Folgen der Abwehr stehen im krassen Missverhöltnis zum drohenden Schaden)
- besondere Umstände in der Person des Angreifers (Angriffe von Kindern, ersichtlich Irrenden oder sonst schuldlos Handelnden, Personen mit engen persönlichen Beziehungen) => beschränktes Notwehrrecht: Ausweichen, Schutzwehr, möglichst schonende Trutzwehr
- besondere Umstände in der Person des Angegriffenen (Absichtsprovokation, bei der der Angriff beabsichtigt veranlasst wird => e.A.: wenn Ausweichen nicht möglich ist, dann Notwehr; h.M.: kein Notwehrrecht, da Verteidiger in Wahrheit der Angreifer ist; unbeabsichtlich provozierte Notwehrlage => h.M.: ein rechtswidriges Vorverhalten führt zur Einschränkung des Notwehrrechts nach dem "3-Stufen-Modell"; nach der Rspr. führt ein "sozialethisch vorwerfbares Vorverhalten, das seinem Gewicht nach einer schweren Beleidigung gleich kommt", zur Einschränkung des Notwehrrechts
Tags: Gebotenheit
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Actio illicita in causa, § 32 StGB (Gebotenheit)
- Rspr.: eine Provokation kann eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit begründen, wenn die Handlung durch Notwehr gerechtfertigt ist. Es wird an das Vorverhalten angeknüpft
- Lit.: keine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit. Die rechtswidrige Verursachung eines rechtmäßigen Erfolges kann keinen Erfolgsunwert bewirken; der Angreifer, der Aufgrund einer provozierten Situation gehandelt hat, gefährdet sich selbst => keine objektive Zurechnung
Tags: actio illicita in causa
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe
- Besitzwehr/-kehr, § 859 BGB- maßvolle Gewalt darf angewendet werden
- Selbsthilfe, § 229 BGB- eigenmächtige vorläufige Sicherung bzw. Durchsetzung eines einredefreien Anspruchs
- defensiver Notstand, § 228 BGB- die Gefahr geht von der Sache aus, die beschädigt oder zerstört wird; Verhältnismäßigkeitsprüfung- das verteidigte Rechtsgut darf geringwertiger sein, aber nicht in einem krassen Mißverhältnis zum verletzten Rechtsgut stehen
- agressiver Notstand, § 904 BGB- zur Abwendung der Gefahr werden Sachen von unbeteiligten Dritten beschädigt; Verhältnismäßigkeitsprüfung- das verteidigte Rechtsgut muss höherwertiger sein als das verletzte Rechtsgut (wesentliches Überwiegen)
- § 227 BGB ist mit § 32 StGB inhaltsgleich und braucht nicht geprüft werden
Tags: zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe
Quelle: juriq
Quelle: juriq
(I) Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
- Abwägung zwischen den Rechtsgütern erforderlich (wie beim agressiven Notstand)
- Anwendungsbereich ist relativ gering, da §§ 228, 904 BGB und § 32 StGB spezieller sind
- schutzfähig sind nicht nur Individualrechtsgüter (wie bei § 32 StGB), sondern auch Rechtsgüter der Allgemeinheit
- nach e.A. ist für die Gefahr (prognostisches Element) auf das sachkundige Urteil eines objektiven Beobachters unter Berücksichtigung etwaigen Sonderwissens des Notstandstäters abzustellen; nach der h.M. ist an Umstände anzuknüpfen, die zum Handlungszeitraum tatsächlich vorlagen und tatsächlich als Anknüpfungspunkt für die Prognose dienten => in beiden Fällen kommen die Regeln über den Erlaubnistatbestandsirrtum anwendbar
Tags: rechtfertigender Notstand
Quelle: juriq
Quelle: juriq
(II) Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
- auch Dauergefahren sind umfasst ("Spanner-Fall")
- auch Ausweichen oder Einschalten obrigkeitlicher Hilfe kommen als milderes Mittel in Betracht (der rechtfertigende Notstand dient nicht des Rechtsbewahrungsinteresse)
- es können auch Rechtsgüter unbeteiligter Dritter und die des verteidigten Dritten verletzt werden
- keine quantitative Abwägung, wenn Leben gegen Leben steht
- Abwägung nach dem Grad der drohenden Gefahr (abstrakte/konkrete Gefahr)
- nach § 34 StGB soll auch der Defensivnotstand umfasst sein => andere Verhältnismäßigkeitsprüfung
- die Tötung eines Menschen ist niemals über § 34 StGB gerechtertigt
- keine Rechtfertigung beim Nötigungsnotstand- der Angegriffene könnte sich sonst nicht dagegen wehren
- Duldungspflichten des Täters- Beruf (Soldat, Polizist usw.), Provokation
- kein Eingriff in den essentiellen Kern des Selbstbestimmungsrechts (z.B. zwangsweise Blutspende)
- Gefahrabwendungswille erforderlich
Tags: rechtfertigender Notstand
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Festnahmerecht, § 127 I StPO
- umstritten ist, ob eine Straftat tatsächlich vorliegen muss oder dringender Tatverdacht ausreicht:
- Rspr.: dringender Tatverdacht reicht aus, da dem Täter das Irrtumsrisiko nicht auferlegt werden soll
- a.A.: Tatverdacht reicht nicht aus- § 127 II StPO soll weitergehende Befugnisse für am Ermittlungsverfahren Beteiligte, die einer disziplinarischen Verantwortung unterliegen, begründen
- gerechtfertigt sind einfache Körterverletzungen, die mit dem Festnehmen einhergehen
Tags: Festnahmerecht
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Tatbestandsausschließendes Einverständnis
- ein Einverständnis ist in der Regel möglich, bei Delikten, bei denen die Tathandlung gerade darauf beruht, dass sie gegen den Willen oder ohne die Zustimmung des Betroffenen vorgenommen werden muss (Delikte gegen die Willensfreiheit, §§ 177, 240, 239 und 253 aber auch Eigentumsdelikte bei denen der Wille des Opfers auf Tatbestandsebenen relevant ist, § 242 StGB (Gewahrsamsbruch))
- Voraussetzungen: natürliche Willensfähigkeit und tatsächliches Vorliegen (braucht nicht ausdrücklich oder konkludent erklärt zu werden)
- bei irriger Annahme: Anwendung von § 16 I 1 StGB; bei fehlender Kenntnis: untauglicher Versuch
Tags: tatbestandsausschließendes Einverständnis
Quelle: juriq
Quelle: juriq
(Tatsächliche) Rechtfertigende Einwilligung
- disponibles Rechtsgut- nur Individualrechtsgüter (nicht das Leben)
- muss vor der Tat erteilt sein und zum Zeitpunkt der Tat fortbestehen (Täter muss nicht Adressat sein, Kenntnis reicht aus)
- Einwilligungsfähigkeit- geistige und sittliche Reife (auch Minderfähige), frei von Täuschung, Drohung, Zwang und Irrtum (Willensmängel)
- bei Körperverletzungsdelikten ist § 228 StGB zu beachten (lebensgefährliche Handlungen sind sittenwidrig)
- Täter muss in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung gehandelt haben
Tags: Einwilligung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
(Mutmaßliche) Rechtfertigende Einwilligung
- das Handeln des Täters liegt im materiellen Interesse des Betroffenen (Heileingriff bei Bewusstlosen)
- entgegenstehender Wille des Betroffenen muss berücksichtigt werden
- eine vorherige Befragung des Betroffenen ist erforderlich (Subsidiarität der mutmaßlichen Einwilligung), nicht jedoch bei mangelndem Interesse; gewissenhafte Prüfung des hypothetischen Willens (Maßstäbe eines vernünftig Handelnden haben für den hypothetischen Willen Willen nur indizielle Bedeutung)
- die Entscheidung der Eltern als gesetzliche Vertreter ist dann unbeachtlich, wenn sie gegen das Wohl des Kindes verstößt, § 1666 BGB => maßgeblich ist die Erklärung des Vormundschaftsgerichts
Tags: Einwilligung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Irrtümer im Rahmen der Rechtfertigung
- Täter kennt rechtfertigende Umstände nicht => Fehlen des subj. Elements, daher Strafbarkeit (umstritten ist die Konsequenz: Strafbarkeit wegen Vollendung oder Versuch)
- Täter nimmt irrig rechtfertigende Umstände an => Erlaubnistatbestandsirrtum (Irren in tatbestandlicher Hinsicht), wenn die irrig angenommenen Umstände den Täter gerechtfertigt hätten
- die strenge Schuldtheorie wendet § 17 StGB an (Kritik: dem Täter wird nicht der Vorsatz, sondern die Nachlässigkeit vorgeworfen, obwohl er innerlich im Einklang mit der Rechtsordnung steht)
- eingeschränkte Schuldtheorie- § 16 I StGB analog (Entfallen des Vorsatzes; Kritik: so können Teilnehmer nicht bestraft werden, da es an einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Tat fehlt (jedoch liegt meistens mittelbare Täterschaft vor))
- rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Theorie (Entfallen des Vorsatzunrechts in der Schuld; Doppelfunktion des Vorsatzes- Handlungsunwert im subj. TB und Gesinnungsunwert in der Schuld)
- Täter nimmt irrig nicht bzw. so nicht existenten Rechtfertigungsgrund an (Erlaubnisirrtum)- § 17 StGB
Tags: Irrtümer bei der Rechtfertigung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Schuldfähigkeit
- Alter (unter 14 Jahre, § 19 StGB, 14-18 Jahre, § 1 II 1. HS JGG, 18-21, § 1 II 2. HS JGG)
- Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (§§ 20, 21 StGB)
- Schuldunfähigkeit, § 20 StGB- bei mehr als 3 ‰ BAK (bei vorsätzlichen Tötungsdelikten bei 3,3 ‰ BAK)
- verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB- bei 2-3 ‰ BAK
- Schuldfähigkeit bei unter 2 ‰ BAK, sofern keine alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen
- im Rahmen von § 315c StGB
- absolute Fahruntauglichkeit- bei mehr als 1,1 ‰ BAK
- relative Fahruntauglichkeit- bei 0,3-1,1 ‰ BAK und akoholbedingte Ausfallerscheinungen
- Berechnung des Abbauwertes (in dubio pro reo)
- bei der Schuldunfähigkeit- 0,2 ‰ pro Stunde, die ersten 2 Stunden mitgerechnet + 0,2 ‰ Sicherheitszuschlag (höchster Abbauwert)
- bei der Fahrtauglichkeit- 0,1 ‰ pro Stunde ohne die ersten 2 Stunden (niedrigster Abbauwert)
Tags: Schuldfähigkeit
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Actio libera in causa
- Ausnahmemodell- das schuldhafte Herbeiführen der Schuldunfähigkeit soll den Schuldmangel "bei Begehung der Tat" ausgleichen; Kritik: Analogieverbot, Art. 103 II GG
- Ausdehnungsmodell- "Tatbegehung" umfasst auch das vortatbestandliche Sichversetzen in einen Vollrausch; Kritik: mit dem Tatbegriff in §§ 16, 17 StGB nicht vereinbar, kaum Anwendung für § 20 StGB
- Tatbestandsmodell- das Sichversetzen in einen Vollrausch stellt die erste Ausführungshandlung dar (erstes Glied der Kausalkette) oder aber mittelbare Täterschaft (Täter macht sich selbst zum Werkzeug)
Tags: alic
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Erscheinungsformen der alic
- vorsätzliche alic (Vorsatz-Vorsatz-Kombination)- Strafbarkeit trotz Schuldfähigkeit, soweit das geplante und später ausgeführte Delikt in wesentlichen Zügen übereinstimmen
- fahrlässige alic- der Täter bedenkt beim fahrlässigen oder vorsätzlichen Herbeiführen des Defektzustands fahrlässig die Möglichkeit der späteren konkreten Tat nicht => Strafbarkeit nur wegen Fahrlässigkeit
- alic und error in persona
- BGH- keine Auswirkung
- Lit.- aberatio ictus
Tags: Erscheinungsformen der alic
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Einschränkung der alic
- bei verhaltensgebundenen Delikten ist die alic unandwendbar (der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn der Täter die vom Gesetzgeber vorgegebene Handlung vorgenommen hat (z.B. §§ 315c , 316, 153 ff. StGB)
- bei nicht verhaltensgebundenen, fahrlässige Erfolgsdelikten ist die Anwendung überflüssig, da jede Handlung kausal sein kann und der Risikozusammenhang bejaht werden kann
Tags: Einschränkung der alic
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Unrechtsbewusstsein, § 17 StGB
- Unkenntnis des Straftatbestands
- irrige Annahme der Ungültigkeit eines Straftatbestands
- Verengung eines Straftatbestands zu eigenen Gunsten (Subsumtionsirrtum)
- irrige Annahme eines nicht oder nicht so existierenden Rechtfertigungsgrundes (Erlaubnisirrtum)
Vermeidbarkeit des Irrtums- wenn der Täter Rechtsrat hätte einholen können, oder wenn er bei sorgfältiger Anspannung des Gewissens unter Berückdichtigung des Verkehrskreises aus dem er entstammt, hätte erkennen können, das er unrecht handelt
Tags: Unrechtsbewusstsein
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Schuldform
- Vorsatzschuldvorwurf- nach der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie entfällt der Vorsatzschuldvorwurf beim Erlaubnistatbestandsirrtum
- bei Fahrlässigkeitstaten muss der subj. Fahrlässigkeitsvorwurf geprüft werden (subjektive Vorhersehbarkeit)
Tags: Schuldform
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Notwehrüberschreitung, § 33 StGB
- intensiver Notwehrexzess (Überschreiten der Erforderlichkeit)
- intensiver Notwehrexzess (Überschreiten der Gebotenheit)- bei der unbeabsichtigten Notwehrprovokation relevant (nach dem BGH soll § 33 StGB nur dann anwendbar sein, wenn die Provokation nicht besonders vorwerfbar war)
- extensiver Notwehrexzess (Angriff ist noch nicht oder nicht mehr gegenwärtig)
- nach h.M. ist § 33 StGB nicht anwendbar, da die psychische Situation anders als bei einer bestehenden Notwehrlage ist. Der Täter kann nichts überschreiten, was nicht existiert
- nach a.A. ist (jedenfalls bei einem nachzeitigen) extensiven Notwehrexzess § 33 StGB anwendbar
- Putativnotwehrexzess (irrige Annahme einer Notwehrlage + intensiver Notwehrexzess)- keine Anwendung des § 33 StGB (a.A.: § 33 StGB dann analog anwendbar, wenn das Fehlen der Notwehrlage trotz objektiver pflichtgemäßer Prüfung für den Täter nicht erkennbar war)
- asthenischer Affekt erforderlich ("aus der Schwäche heraus")
Tags: Notwehrüberschreitung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Entschuldigender Notstand, § 35 StGB
- Notstandslage- gegenwärtige (Dauer-)Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (Fortbewegungsfreiheit) des Täters selbst, eines Angehörigen oder einer anderen ihm nahe stehenden Person
- erforderlichen Notstandshandlung
- Verhältnismäßigkeit (kein wesentliches Überschreiten wie bei § 34 StGB)
- keine Zumutbarkeit der Hinnahme der Gefahr (pflichtwidrige Verursachung der Gefahr (nicht bei der Nothilfe); bei erhöhten Gefahrtragungspflichten (Soldaten, Polizeibeamten, Feuerwehrmänner, Garantenstellung))
- Rettungswille und pflichtmäßige Prüfung etwaiger Abwendungsmöglichkeiten
Tags: Entschuldigender Notstand
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Übergestzlicher entschuldigender Notstand
- nahezu unlösbare Pflichtenkollision
- gegenwärtige Lebensgefahr
- Notstandshandlung darf weder nach § 34 noch nach § 35 StGB gerechtfertigt bzw. entschuldigt sein
- der vom Täter angerichtete Schaden muss bei ethischer Gesamtbewertung im Verhältnis zu dem durch die Tat verhinderten Schaden das geringere Übel gewesen sein
- bei analoger Anwendung des § 35 I 2 StGB- fehlende Zumutbarkeit
- gewissenhafte Prüfung der Gafahrenlage und Gefahrabwendungswille
Tags: übergesetzlicher entschuldigender Notstand
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Abgrenzung Wahndelikt und Subsumtionsirrtum über normative Merkmale
- Lehre vom Umkehrschluss- ein strafloses Wahndelikt soll ein umgekehrter Subsumtions-/Verbotsirrtum sein, während sich der untaugliche Versuch als Kehrseite des Tatbestandsirrtums darstelle (h.M.)
- Lehre von der versuchsbegründenden Wirkung jedes Vorfeldirrtums- untauglicher Versuch liegt bei jedem Rechtsirrtum im "Vorfeld des Tatbestands". Rechtsirrtümer sind insbesondere solche über "Verweisungsbegriffe", also über Merkmale, zu deren Bestimmung außertatbestandliche Normen herangezogen werden müssen
- Lehre von der Straflosigkeit aller selbstbelastenden Rechtsirrtümer- jeder Rechtsirrtum über normative Tatbestandsmerkmale, gleichgültig, ob im Vorfeld des Tatbestands oder über die Bedeutung der Tatbestandsmerkmale selbst, führt zu einem straflosen Wahndelikt, da Verweisungsbegriffe für den Anwendungsbereich eines Straftatbestands konstitutive Wirkung haben (diese Ansicht verkennt den Handlungsunwert, der darin liegt, dass der Täter den Tatbestand dem Grunde nach richtig erkannt hat)
- keine außertatbestandliche rechtliche Umstände sind sog. Sammelbegriffe (z.B. die rechtswidrige Tat gem. § 258 StGB)
- Kontrollfrage: Hat der Täter die Norm/den strafrechtlichen Appell verstanden?
Tags: Wahndelikt
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB
- herrschende "gemischt subjektiv-objektive Theorie"
- der Täter (subjektiv) muss die Schwelle zum "jetzt geht's los" überschritten haben
- die Handlung muss nach dem Plan des Täters so eng mit der Ausführungshandlung verknüpft sein, dass sie bei ungestörtem Vorgang ohne Zäsur und ohne weitere wesentliche Zwischenschritte unmittelbar in die Verwirklichung des Tatbestands münden kann
- das Angriffsobjekt muss somit aus der Sicht des Täters schon konkret gefährdet erscheinen
- zeitlich räumlicher Zusammenhang erforderlich
- bei Qualifikationstatbeständen beginnt der Versuch nicht früher als der Versuch des Grunddelikts
Tags: unmittelbares Ansetzen
Quelle: juriq
Quelle: juriq
(I) Fehlgeschlagener Versuch
- nach e.A. ist der Versuch dann fehlgeschlagen, wenn der Täter entweder tatsächlich erkennt oder nur irrig annimmt, dass die Vollendung der geplanten Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und ohne zeitliche Zäsur nicht mehr möglich ist
- nach einer a.A. wird der fehlgeschlagene Versuch zwar von § 24 StGB umfasst, verneint wird jedoch anschließend die Freiwilligkeit des Rücktritts
- erkennt der Täter die Untauglichkeit nicht, si bleibt ein Rücktritt möglich; ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn der Täter irrig annimmt, der Versuch sei untauglich
- ein fehlgeschlagener Versuch liegt auch dann vor, wenn dem Täter nach seiner Auffassung keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den Erfolg noch herbeizuführen
Tags: fehlgeschlagener Versuch
Quelle: juriq
Quelle: juriq
(II) Fehlgeschlagener Versuch
- psychische Unmöglichkeit- nach der Lit. wird der Fehlschlag teilweise bejaht; nach dem BGH liegt keine Freiwilligkeit vor, sofern die Angst davor, angezeigt und bestraft zu werden, das bestimmende Motiv gewesen ist
- sukzessive Tatbegehung-
- Einzelakttheorie- ein fehlgeschlagener Versuch liegt schon dann vor, wenn der Täter eine aus seiner Sicht erfolgsgeeignete Handlung vornimmt und alsdann von ihrem Scheitern ausgeht
- Gesamtbetrachtungslehre- mehrere zeitlich aufeinander folgende Einzelakte, die sich bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlicher Lebensvorgang darstellen, werden zusammengefasst. Es wird auf den Rücktrittshorizont des Täters nach der letzten Ausführungshandlung abgestellt (Anreiz für den Täter, von seinem Vorhaben abzulassen); Fehlschlagen liegt nur dann vor, wenn die Verwirklichung des Tatplans aus der Sicht des Täters nur mit einer zeitlichen Zäsur und dem Ingangsetzen einer neuen Kausalkette möglich ist
Tags: fehlgeschlagener Versuch
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Außertatbestandliche Zielerreichung
- nach dem BGH sind aussertatbestandliche Motive für die Beurteilung des Rücktritts ohne Belang (Opferschutz-Argument)
- nach der Lit. habe der Täter, der sein außertatbestandliches Ziel erreicht habe, kein Motiv mehr für die Verwirklichung des Tatbestands, so dass auch zugleich sein Vorsatz bezüglich der Tatvollendung entfalle
Tags: aussertatbestandliche Zielerreichung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch
- unbeendet ist ein Versuch, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat davon ausgeht, noch nicht alles getan zu haben, was zu der Vollendung notwendigt ist
- beendet ist der Versuch, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat glaubt, zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges alles Notwendige und Mögliche zur ERfolgsherbeiführung getan zu haben
- Zeitpunkt:
- (alte) Tatplantheorie- es wird auf die Vorstellung des Täters bei Tatbeginn abgestellt
- Rücktrittshorizont- es wird auf die Vorstellung des Täters zum Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung abgestellt
- Korrektur des Rücktrittshorizonts- sofern ein Täter in unmittelbarem zeitlich-räumlichen Zusammenhang mit der letzten Ausführungshandlung seine Beurteilung korrigiert, ist der Zeitpunkt der Korrektur der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt
Tags: unbeendeter und beendeter Versuch
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Rücktritt vom unbeendeten Versuch
- auch ein untauglicher Versuch kann ein unbeendeter Versuch sein, sofern der Täter die mangelnde Tauglichkeit nicht erkannt hat (sonst fehlgeshlagener Versuch)
- Aufgeben der konkreten Tat im materiell-rechtlichen Sinne
- der Erfolg muss ausgeblieben sein
- nach e.A. soll ein Rücktritt auch dann in Betracht kommen, wenn der Täter irrig von einem unbeendeten Versuch ausgeht und der Erfolg letzlich doch eintritt ("misslungener Rücktritt" vom unbeendeten Versuch), § 24 I, 1 1. Alt. StGB analog; Kritik: keine Regelungslücke; unbillig, wenn das Risiko des Erfolgseintritts nur beim beendeten Versuch zu Lasten des Täters geht
Tags: Rücktritt vom unbeendeten Versuch
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Rücktritt vom beendeten Versuch
- h.M.: es reicht aus, dass der Täter seinen Tatvorsatz aufgibt und bewusst und gewollt eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für das Ausbleiben des Erfolgs mitursächlich wird (Rettungswille erforderlich); Argument- Opferschutz
- Lit.: erforderlich ist, dass der Täter ernsthaft und unter Ausschöpfung der optimalen Verhinderungsmöglichkeiten die Vollendung verhindern müsse
- tritt der Erfolg trotz Rücktritt ein, ist der Täter nur dann straflos, wenn er aufgrund von Umständen eingetreten ist, die dem Täter objektiv nicht zurechenbar sind ("misslungener Rücktritt" beim beendeten Versuch (§ 24 I 2 StGB analog)
Tags: Rücktritt vom beendeten Versuch
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Rücktritt vom beendeten untauglichen Versuch
- nach § 24 I 2 StGB reicht es aus, wenn der Täter sich ernsthaft bemüht, den Erfolg zu verhindern (das Ingangsetzen einer Kausalkette, die zum Ausbleiben des Erfolges führt, ist nicht möglich) und die Untauglichkeit nicht erkant hat (sonst fehlgeschlagener Versuch)
- ein ernsthaftes Bemühen liegt vor, wenn der Täter alle Maßnahmen ergreift, die zur Abwendung des Erfolges aus seiner Sicht notwendig und geeignet sind
Tags: Rücktritt vom beendeten untauglichen Versuch
Quelle: juriq
Quelle: juriq
"Freiwilligkeit" des Rücktritts
- in der Literatur wird teilweise zur Voraussetzung gemacht, dass der Täter wieder zur Rechtsordnung, d.h. zur Achtung der rechtlichen Verbote und Gebote zurückgefunden hat und sich damit als ungefährlich erwiesen hat (also nicht bei abwägender Verbrechervernunft)
- nach der h.M. und der Rspr. handelt derjenige freiwillig, wer die weitere Tatbegehung aufgrundautonomer Motive aufgibt. Der Täter muss "Herr seiner Entschlüsse" sein und in freier Selbstbestimmung die Tat aufgegeben haben . Unerheblich ist, ob das Rücktrittsmotiv sittlich billigenswert ist, oder nicht. Heteronome MOtive liegen z.B. vor, wenn nachträglich eine Situation eingetreten ist, die die Durchführung der Tat zwar nicht ausschließt, die der Täter vernünftigerweise aber nicht auf sich nehmen möchte (z.B. eine Polizeikontrolle o.ä.), oder auch andere innere Hemmungen
Tags: Freiwilligkeit
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Das fahrlässige Begehungsdelikt
- ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB ist nicht möglich
- ein Versuch ist nicht möglich, da dem Täter der Tatentschluss fehlt
- eine Teilnahme gem. §§ 26 und 27 StGB ist nicht möglich, da keine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vorliegt. Auch eine Mittäterschaft kommt nicht infrage
- eine mittelbare Täterschaft (vorsätzliche Tat) ist denkbar, wenn der Hintermann das fahrlässige Verhalten des Vordermannes zur Tatbegehung ausnutzt
- eine Rechtfertigung kommt ebenso in Betracht- es wird auf die Handlung abgestellt und gefragt, ob sie bei gegebener Notwehrlage die erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung gewesen wäre
Tags: fahrlässiges Begehungsdelikt
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Sorgfaltsanforderungen beim Fahrlässigkeitsdelikt
- Inhalt und Umfang der Sorgfaltspflicht werden ex ante bestimmt und richten sich nach den Anforderungen, die an einen besonnenen und gewissenhaften Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters zu stellen sind
- teilweise gibt es spezielle Normen, die für den Verkehrskreis, welchem der Täter angehört, verbindlich sind, so z.B. DIN-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, aber auch die Straßenverkehrsordnung und das Straßenverkehrsgesetz
- soweit diese Regeln fehlen - was aufgrund der Regelungsdichte in Deutschland nur selten der Fall sein wird - ist die Sorgfaltspflicht anhand der Schadenswahrscheinlichkeit sowie der Schadensintensität zu ermitteln
Tags: Sorgfaltspflichten
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Unkenntnis des Rechtferigungsgrundes beim Fahrlässigkeitsdelikt
- nach der Rspr. fehlt in diesem Fall das subjektive Element des Rechtfertigungsgrundes, sodass der Täter nicht gerechtfertigt ist
- nach der Literatur wird durch das Vorliegen der Rechtfertigungslage der Erfolgsunwert kompensiert, sodass der Täter nur wegen Versuch bestraft werden kann. Bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es jedoch keinen Versuch
- liegt Verteidigungswille dagegen vor und wird fahrlässig einen Erfolg herbeigeführt, muss danach gefragt werden, ob die Tat bei vorsätzlicher Verwirklichung gerechtfertigt wäre
Tags: subjektives Rechtfertigungselement beim Fahrlässigkeitsdelikt
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Entschuldigungsgrund- Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (ungeschrieben)
- im Einzelfall kann von einem Schuldvorwurf abgesehen werden, wenn der Täter eigene Interessen preisgeben muss und wenn ihm diese Preisgabe nicht zuzumuten ist. Ob dem Täter ein normgerechtes Verhalten zugemutet werden kann, hängt vor allem auch von der Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung ab. Je schwerwiegender die Gefahr ist, desto mehr eigene Interessen hat der Täter preiszugeben (auch bei Unterlassungsdelikten)
Tags: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen
- Aufbau wie beim vorsätzlichen Delikt, Differenzierung im subjektiven Tatbestand
- gem. § 11 II StGB werden Mischtatbestände als Vorsatzdelikte angesehen mit der Folge, dass sie versucht werden können und Teilnahme an ihnen möglich ist
Tags: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Versuch und erfolgsqualifiziertes Delikt
- versuchte Erfolgsqualifikation- Grunddelikt ist entweder vollendet oder versucht, die vom Vorsatz umfasste schwere Folge bleibt aus (eine versuchte Körperverletzung mit Todesfolge gibt es insoweit nicht, als in den Fällen, in denen der Täter Vorsatz bezüglich der Todesfolge hat, Totschlagsversuch vorliegt); relevant bei der schweren Körperverletzung nach § 226 I oder beim Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB
- erfolgsqualifizierter Versuch- besondere Folge tritt ein, obgleich das Grunddelikt im Versuch stecken geblieben ist
- umstritten ist, ob der erfolgsqualifizierte Versuch auch dann strafbar ist, wenn der Versuch des Grunddelikts straflos ist (bei § 221 II Nr. 2, III und § 238 III StGB)- nach h.M. ergibt sich aus dem Verbrechenscharakter der Erfolgsqualifikation die Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs; nach der Gegenansicht ist die Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs bei einem Fall der vorliegenden Art nicht möglich, da Erfolgsqualifikationen grds. nur strafschärfende, nicht aber strafbegründende Wirkung haben
- die Möglichkeit des Versuchs hängt davon ab, ob der Eintritt des qualifizierten Erfolgs notwendig den tatbestandlichen Erfolg des Grunddelikts voraussetzt
- Rücktritt vom Grunddelikt- nach herrschender Meinung entfällt der Anknüpfungspunkt für die Erfolgsqualifikation, sodass der Täter nur wegen Fahrlässigkeit bestraft werden kann
Tags: erfolgsqualifiziertes Delikt, Versuch
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Das Unterlassungsdelikt
- Unterlassen der gebotenen Handlung- eine Handlung ist geboten, wenn sie rechtlich gefordert und für den Täter physisch-real möglich und sinnvoll ist
- Abgrenzung des aktiven Tuns vom Unterlassen-
- naturalistischer- für ein aktives Tun ist ein Energieeinsatz in Richtung auf das verletzte Rechtsgut erforderlich; bei mehrdeutigen Verhaltensweisen wird ein Handeln angenommen, wenn der Vorwurf der Unterlassungstat nicht zur Strafbarkeit führt bzw. geringer wiegt
- nach h.M. wird zunächst überprüft, ob Aktivität oder Inaktivität des Täters in Bezug auf den konkreten Deliktserfolg vorliegt; bei mehrdeutigen Verhaltensweisen wird auf den sozialen Sinngehalt des Verhaltens bzw. den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit abgestellt
- beim Abbruch von Rettungshandlungen- Unterlassen liegt vor, wenn die Rettungshandlungen abgebrochen werden, bevor die Rettungshandlung das Opfer erreicht hat (keine Veränderung für die Situation des Opfers); aktives Tun liegt vor, wenn der Täter eine bereits realisierbare Rettungsmöglichkeit vernichtet, oder wenn Rettungshandlungen eines Dritten durch Zwang oder Täuschung vereitelt werden (bei Einstellung von lebenserhaltenden medizinischen Maßnahmen liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit auf das Unterlassen, sonst aktive Sterbehilfe)
Tags: Unterlassungsdelikt
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Abgrenzung täterschaftliches Unterlassen von der Beihilfe durch Unterlassen
- Täter unterlässt es, eine Rechtsgutsverletzung zu verhindern, die ein Dritter vorsätzlich begeht:
- nach h.M. sind die für den Begehungsbereich entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen Täterschaft und Teilnahme anwendbar (Garantenstellung, Tatherrschaft, Wille zur Tatherrschaft, die Tat als eigene oder als fremde wollen)
- nach a.A. ist nur Teilnahme (Beihilfe) möglich- allein der aktiv Handelnde beherrsche das Geschehen und "verstelle" daher dem Garanten den "Zugang" zum strafbaren Erfolg
- nach a.A. ist nur die Verletzung der Erfolgsabwendungspflicht unrechtsbegründend (im Sinne einer Täterschaft)
- nach a. A. sei der Beschützergarant regelmäßig als Täter anzusehen, der Überwachergarant hingegen als Gehilfe (wertmäßige Betrachtung)
Tags: Beihilfe durch Unterlassen, täterschaftliches Unterlassen
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Voraussetzungen des § 13 StGB (Garantenstellung)
- Beschützer- oder Obhutsgarant- enge persönliche Verbundenheit, Gefahrengemeinschaften (Vertrauensprinzip), aus Vertrag (offenbarungspflichten, Treu und Glauben bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen, freiwillige Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten oder eine Hilfeleistung (wesentlich ist, ob im Vertrauen auf die Übernahme andere Schutzmaßnahmen unterblieben sind oder unterbleiben durften), Stellungs als Amtsträger (nur während der Dienstausübung und bei einer öfentlich-rechtlichen Pflicht zum Eingreifen; z.B. § 258a StGB, Unterlassen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens- außerhalb der Dienstausübung nur bei besonders schützenswerte öffentliche Interessen)
- Überwachergarant:
- Ingerenz (schadensnahes Vorverhalten)- nach h.M. muss das Vorverhalten pflichtwidrig sein, nach a.A. reicht Kausalität aus (nach allen Auffassungen begründet der Agressivnotstand gem. § 34 StGB eine Garantenstellung)
- Verkehrssicherungspflichten- In-Verkehr-Bringen von Produkten (die auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung gefährlich sind), Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter (nicht bei Erwachsenen, mit Ausnahme von Psychiater), Herrschaft über eine Räumlichkeit (+ Vertrauensstellung des Hausrechtsinhabers)
Tags: Garantenstellung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Voraussetzungen des § 13 StGB (Entsprechungsklausel)
- bei Verhaltensgebundenen Delikten entspricht das Unterlassen dem aktiven Tun, wenn sich die besondere Art und Weise der Begehung in dem Unterlassen wiederfindet
Tags: Entsprechungsklausel
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Irrtümer bezüglich der Garantenstellung
- ein Irrtum über die Garantenstellung ist ein Tatbestanddsirrtum gem. § 16 I StGB (Täter kennt die tatsächlichen Umstände nicht, die seine Garantenstellung ausmachen)
- ein Irrtum über die Garantenstellung ist ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB (Täter kennt alle tatsächlichen Umstände der Garantenstellung, glaubt aber aufgrund rechtlicher Fehleinschätzung, nicht zum Handeln verpflichtet zu sein)
Tags: Irrtümer bezüglich der Garantenstellung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Rechtfertigende Pflichtenkollision (ungeschrieben)
- mehrere rechtlich begründete Handlungspflichten des Täters
- Täter kann nur eine Handlungspflichtauf Kosten der anderen erfüllen
- die höherwertige Pflicht und bei gleichrangige Pflichten eine von beiden erfüllt wird
- Täter steht subjektiv in diesem Widerstreit (umstr. auch hier das subj. Rechtfertigungselement)
Tags: rechtfertigende Pflichtenkollision
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Versuchsbeginn beim Unterlassungsdelikt
- nach e.A. liegt unmittelbares Ansetzen schon beim Verstraeichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit, nach a.A. der letzten (Kritik: bei der ersten Auffassung wäre die strafbarkeit des Versuchs zu weit nach vorne ausgedehnt, bei der zweiten Auffassung wäre der Rücktritt vom Versuch nicht möglich)
- nach h.M. wird wie folgt differenziert:
- wenn dsa geschützte Objekt aus der Sicht des Täters bereits in unmittelbarer Gefahr geraten ist und der Eintritt des Erfolges nahe bevorsteht, muss der Täter die erste zur Erfolgsvermeidung geeignete Handlungsmöglichkeit ergreifen
- ist die Gefahr noch weiter entfernt, so beginnt der Versuch sobald diese Gefahr sich konkretiesiert hat und in ein akutes Stadium getreten ist (auch wenn sich der Täter von der Gefahrenstelle entfernt und das geschützte Objekt so seinem Schicksal überlässt)
Tags: Versuchsbeginn beim Unterlassungsdelikt
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Rücktritt vom Versuch beim Unterlassungsdelikt
- ein unbeendeter Versuch liegt vor, solange der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs noch durch Nachholung der gebotenen Handlung abgewendet werden kann
- beendet ist der Versuch jedoch, wenn die Nachholung der gebotenen Handlung nach der Vorstellung des Täters alleine nicht mehr ausreicht, um den tatbestandlichen Erfolg abzuwenden, es also der Ergreifung weiterer Maßnahmen bedarf
Tags: Rücktritt vom Versuch beim Unterlassungsdelikt
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Abgrenzung der Täterschaft von der Teilnahme
- materiell-objektive Theorie oder Tatherrschaftslehre (Lit.):
- Tatherrschaft bedeutet das vom Vorsatz umfasste in den Händen halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs (Täter ist als Zentralgestalt des Geschehens, wer mit seinem Tatbeitrag objektiv das ob und wie der Tatbestandsverwrklichung beherrscht und einen entsprechenden Willen besitzt. Teilnehmer ist, wer als Randfigur die Begehung der Tat lediglich veranlasst oder sonst wie fördert)
- unmittelbare Täterschaft- Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens oder Wollens
- Mittäterschaft- funktionale Tatherrschaft
- subjektive Theorie (Rspr.)
- Täter ist derjenige, der mit animus auctoris = Täterwillen handelt und die Tat als eigene will
- Teilnehmer ist, wer mit animus socii = Teilnehmerwillen tätig wird und die Tat als fremde Tat veranlassen oder fördern will
(Indizien: Grad des eigenen Interesses, Umfang der Tatbeteiligung, Tatherrschaft oder Wille zur Tatherrschaft)
Tags: Abgrenzung der Täterschaft von der Teilnahme
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Mittäterschaft, § 25 II StGB (Zurechnungsnorm)
- Abgrenzung von der bloßen Nebentäterschaft- kein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken
- deliktspezifische Merkmale müssen beim Mittäter vorliegen- bei den echten Sonderdelikten und den Pflichtdelikten
- gemeinsamer Tatplan (subj. Merkmal im obj. Tatbestand)- jeder Mittäter muss seinen eigenen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt kennen (vor oder während der Tatausführung, ausdrücklich oder konkludent) => keine Zurechnung beim Mittäterexzess (Täter begeht eine andere Tat als geplant oder verwirklicht nicht abgesprochene qualifizierende Merkmale); nach dem BGH und der h.M. liegt kein Mittäteraxzess vor, wenn ein error in objecto vel persona einen der Mittäter betrifft ("Verfolger-Fall"), nach a.A. liegt die versuchte Tötung eines Mttäters außerhalb des Tatplans (=> § 30 II StGB)
- sorgfaltswidriges Verhalten des anderen Mittäter kann nicht nach § 25 II StGB zugerechnet werden (§ 29 StGB); der BGH hat jedoch die Eskalationsgefahr bei mittäterschaftlich begangenen Körperverletzungen als geradezu typisch bejaht, sodass sich alle Täter wegen Fahrlässigkeit strafbar gemacht haben ("Schweinetrog-Fall"); Ablehnung einer fahrlässigen Mittäterschaft
- Verursachungsbeitrag (Abgrenzung zur Teilnahme); problematisch sind zwei Fälle: sukzessive Mittäterschaft und Tätigkeit nur im Vorbereitungsstadium
Tags: Mittäterschaft
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Sukzessive Mittäterschaft
- sukzessive Mittäterschaft ist grds möglich, da der Tatplan auch während der Ausführung gefasst werden kann, umstritten ist jedoch der Zeitpunkt der möglichen Mittäterschaft und die Zurechnung von bereits verwirklichten erschwerenden Umständen
- Zeitpunkt: nach der Rspr. ist eine sukzessive Mittäterschaft bis zur Beendigung der Tat möglich sowie die Zurechnung von erschwerenden Umständen, soweit sie der Mittäter kennt und billigt; nach der Lit. ist eine sukzessive Mittäterschaft nur bis Vollendung der Tat möglich (keine gesonderte Strafbarkeit wegen Beendigung), erschwerende Umstände sind auch nicht zurechenbar, da Tatherrschaft Mitwirkung bei der Ausführung bedeutet
Tags: sukzessive Mittäterschaft
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Tätigkeit nur im Vorbereitungsstadium
- Rspr. nimmt dei Abgrenzung wie sonst nach der Anumis-Theorie vor
- nach der Lit. ist eine Mittäterschaft nur zwischen Versuch und Vollendung möglich (bei Abwesenheit könne es keine Tatherrschaft geben, da der Täter das Geschehen nicht lenken oder verhindern könnte); Kritik: gewichtige Tatbeiträge werden nicht ausreichend gewürdigt
Tags: Tätigkeit nur im Vorbereitungsstadium
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Versuch und Rücktritt bei Mittäterschaft
- unmittelbares Ansetzen:
- Einzellösung- es wird gefragt, ob jeder einzelne Mittäter entsprechend dem Tatplan zu seinem eigenen Tatbeitrag unmittelbar angesetzt hat (problematisch, wenn die Tat nicht ins Versuchsstadium kommt)
- Gesamtlösung- der Versuch tritt für alle Beteiligten Mittäter dann ein, wenn einer der Beteiligten entsprechend dem Tatplan eine Handlung vornimmt und mit dieser Handlung nach der Vorstellung aller in das Ausführungsstadium eintritt (bei der Mittäterschaft geht es um eine gemeinsame Tat, die sich auch einheitlich vollziehen muss)
- Rücktritt, § 24 II StGB (auch für Teilnehmer):
- wenn der Täter freiwillig die Vollendung der Tat, an deren Versuch er beteiligt war, verhindert (bei beendetem und unbeendetem Versuch)
- wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung bemüht (untauglicher Versuch oder ein anderer Tatbeteilgter sorgt kausal dafür, dass der Erfolg nicht eintreten kann)
- wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung bemüht, sofern die Tatvollendung unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag eintritt (der Beitrag war nur bis zum Versuch kausal)
Tags: Versuch und Rücktritt bei Mittäterschaft
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Mittelbare Täterschaft, § 25 I, 2. Alt. StGB
- materiell-objektive Theorie- Tatherrschaft besteht in einer Überlegenheit des Hintermannes (Täuschung, überlegenes Wissen, überlegenes Wollen (Zwang))
- subjektive Theorie- animus auctoris
Tags: Mittelbare Täterschaft
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Der "Normalfall" der mittelbaren Täterschaft
- der Vordermann handelt objektiv nicht oder nicht voll tatbestandsmäßig (z.B. Selbstschädigung)
- der Vordermann handelt subjektiv nicht tatbestandsmäßig
- der Vordermann handelt gerechtfertigt
- der Vordermann unterliegt einem durch den Hintermann initiierten Erlaubnistatbestandsirrtum
- der Vordermann ist nicht schuldfähig
- der Vordermann handelt entschuldigt (z.B. Nötigungsnotstand)
- der Vordermann befindet sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum
Tags: Der Normalfall der mittelbaren Täterschaft
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Problematische Fälle der mittelbaren Täterschaft (I)
- absichtslos doloses und qualifikationslos doloses Werkzeug:
- nach der Lit. ist eine mittelbare Täterschaft nicht möglich, da weder eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Vordermannes (überlegenes Wissen) noch eine reale Einflussmacht des Hintermannes auf die Psyche des Vordermannes (überlegenes Wollen) vorliege (keine faktische Überlegenheit)
- nach einer a.A. reicht rechtliche Überlegenheit aus (in der deliktspezifischen Absicht bzw. Qualifikation des Hintermannes liege dessen rechtlich beherrschender Einfluss: Vermeidung von Strafbarkeitslücken)
- nach der subj. Theorie ist die Tatherrschaft nur eines von vielen Abgrenzungskriterien
Tags: absichtslos doloses und qualifikationslos doloses Werkzeug
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Problematische Fälle der mittelbaren Täterschaft (II)- Täter hinter dem Täter
- die Tatausführung erfolgt unter Ausnutzung eines gut organisierten Machtapparates (sog. "Schreibtischtäter")- Tatherrschaft kraft überlegenen Wollens (Inhaber der Befehlsgewalt, mafiaähnliche Verbrecherorganisationen, unternehmerische Organisationsstrukturen)
- der Hintermann ruft beim Vordermann einen Irrtum hervor, der sich auf die Strafbarkeit des Vordermannes nicht auswirkt- Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens (error in objecto vel persona, Irrtum über gesetzliche Qualifikationsmerkmale, vermeidbarer Verbotsirrtum ("Katzenkönig-Fall"), Irrtum über die Höhe bzw. das Ausmaß des angerichteten Schadens)
- Irrtum muss der Tat das wesentliche Gepräge geben, z.B. wenn der Vordermann bei voller Kenntnis des richtigen Sachverhalts die Tat so nicht ausgeführt hätte
Tags: Täter hinter dem Täter
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Mittelbare Täterschaft durch Unterlassen
- unproblematisch ist die mittelbare Täterschaft, wenn sowohl der Unterlassende als auch derjenige, der ihn zu einem Unterlassen veranlasst, Beschützergaranten sind
- nach der Rspr. ist auch dann eine mittelbare Täterschaft möglich, wenn ein Überwachergarant es unterlässt, seine zu beaufsichtigende "Gefahrenquelle" von der Begehung einer Straftat abzuhalten. In der Literatur wird die mittelbare Täterschaft für überflüssig angesehen, da der Garant aufgrund seiner Rechtspflicht zum Handeln unmittelbarer Täter sein
Tags: Mittelbare Täterschaft durch Unterlassen
Quelle: juriq
Quelle: juriq
1 Irrtümer bei der mittelbaren Täterschaft
- Exzess des Vordermannes- beachte die Teilbarkeit von Täterschaft und Teilnahme
- error in persona des Vordermannes:
- h.M.: aberatio ictus für den Hintermann
- Lit.: sofern der Hintermann dem Vordermann die Individualisiereung anhand bestimmter Charakteristika Überlässt, wird der Irrtum des Vordermannes als ein auch für den Hintermann unbeachtlicher error in persona angesehen. Handelt das Werkzeug mit Auswahlmöglichkeit bei der Individualisierung => aberatio ictus für den Hintermann
- der Hintermann glaubt, er sei Anstifter, während er tatsächlich mittelbarer Täter ist- unproblematisch, wenn sich der Irrtum auf die Schuld des Vordermannes bezieht; problematisch, wenn der HIntermann irrig den Tatbestandsvorsatz des unmittelbar handelnden annimmt:
- teilw. Lit.: Sofern objektiv die höhere Stufe der Täterschaft vorliege, müsse wenn subjektiv der Täter glaube, auf der niedrigen Stufe der Teilnahme zu handeln, wenigstens quasi als Auffangstatbestand, das Geschehen auf dieser niedriger Stufe erfasst werden können
- h.M.: weder Teilnahme (keine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat) noch Täterschaft (nur Anstiftervorsatz) sind möglich => versuchte Anstiftung, § 30 StGB
Tags: Irrtümer, Mittelbare Täterschaft
Quelle: juriq
Quelle: juriq
2 Irrtümer bei der mittelbaren Täterschaft
- der Hintermann glaubt, er sei mittelbarer Täter, wohingegen der Vordermann volldeliktisch handelt:
- h.M.: eine vollendete Anstiftung liegt vor, da der Anstiftervorsatz als "Minus" im schwereren Vorsatz des mittelbaren Täters enthalten sei (Ausnahme: §§ 160, 271 StGB)
- teilw. Lit.: versuchte mittelbare Täterschaft, da Täter keine fremde Tat fördern, sondern eine eigene Tat begehen möchte
Tags: Irrtümer, Mittelbare Täterschaft
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB, bei mittelbarer Täterschaft
- Einzelbetrachtung (veraltet)- bereits nach der Einwirkungshandlung auf das Werkzeug
- Gesamtbetrachtung- spätestens, wenn der Tatmittler zur Vornahme der Tatbestandshandlung unmittelbar ansetzt; frühestens, wenn der mittelbare Täter das von ihm in Gang gesetzte Geschehen aus der Hand gegeben hat, so dass der daraus resutierende Angriff auf das Opfer nach seiner Vorstellung von der Tat ohne weitere wesentliche Zwischenschritte und längere Unterbrechungen im nachfolgenden Geschehensablauf unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll (wenn das Opfer selbst das Werkzeug ist, kann auch eine unmittelbare Täterschaft geprüft werden)
Tags: mittelbare Täterschaft, unmittelbares Ansetzten
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Akzessorietät der Teilnahme
- Teilnahme von der Existenz einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat eines anderen im Sinne des § 11 II Nr. 5 abhängig
- Teilnahme möglich bei: vollendetem Begehungs- oder Unterlassungsdelikt, versuchtem, Begehungs- oder Unterlassungsdelikt, erfolgsqualifiziertem Delikt (§ 11 II, § 29 StGB)
- Akzessorietätsdurchbrechung- bei besonderen persönlichen Merkmalen (Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe gem. § 211 StGB, Amtsträgereigenschaft in den §§ 331 f., 340 und 348 StGB, Bandenmitgliedschaft bei § 244 I Nr. 2 StGB, Anvertrautsein der fremden beweglichen Sache bei § 246 II StGB, Vermögensbetreungspflicht bei § 266 StGB, Absicht eine andere Straftat z uermöglichen oder zu verdecken bei § 306 II Nr. 2 StGB)
Tags: Akzessorietät der Teilnahme
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Anstiftung- Merkmal "Bestimmen"
- nach e.A. reicht auch das Schaffen einer tatanreizenden Situation ohne Kontaktaufnahme zwischen dem Anstifter und dem Haupttäter
- nach herrschender Meinung ist diese Begriffsbestimmung mit Rücksicht auf die hohe Strafandrohung unzulässig- vielmehr bedarf es einer Willensbeeinflussung im Wege des offenen geistigen Kontakts
- e.a.A. verlangt darüber hinaus einen Tatplan im Sinne eines Unrechtspaktes (Abgrenzungsschwierigkeiten zur Mittäterschaft) => keine Anstiftung durch Unterlassen
Tags: Anstiftung, Besimmen
Quelle: juriq
Quelle: juriq
"Umstiftung/Aufstiftung/Abstiftung"
- Umstiftung- unproblematisch, da der Täter bezüglich der anderen Tat noch kein omnimodo facturus ist
- Aufstiftung- Täter wird zur Verwirklichung eines qualifizierenden Merkmals angestiftet
- h.M.: aufgrund der wesentlichen Erhöhung des Unwertgehalts ist eine Anstiftung zum qualifizierten Delikt möglich, obwohl der Täter bezüglich des Grunddelikts omnimodo facturus ist
- nach a.A. ist die Anstiftung zum erfolgsqualifizierten Delikt nicht möglich, da die Qualifikation auf dem Grunddelikt aufbaut, und zum Grunddelikt nicht angestiftet werden kann => Strafbarkeit wegen psychischer Beihilfe zum Grunddelikt, und wenn das "Mehr" an Unrechtsverwirklichung einen eigenständigen Tatbestand erfüllt, wegen Anstiftung zu diesem Tatbestand
- Abstiftung- unproblematisch keine Anstiftung, da das "Minus" in dem Tätervorsatz bereits vorher mitenthalten war (aber Strafbarkeit wegen psychischer Beihilfe)
Tags: Abstiftung, Aufstiftung, Umstiftung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Vorsatz des Anstifters
- Konkretisierungsgrad der vorgestellten Tat- der Anstifter muss sich die Haupttat als konkret individualisierbares Geschehen vorstellen (d.h. die Vorstellung muss die individualisierenden Merkmale wie z.B. das Objekt sowie die sonstigen wesentlichen Umstände der Tatausführung umfassen)
- der Vorsatz muss auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale, wie z.B. das Vorhandensein besonderer Absichten beim Haupttäter umfassen
- der Vorsatz muss sich auf die Vollendung der Haupttat richten (=> Straflosigkeit des Lockspitzels (agent provocateur) auch bei Vollendung ohne eine reale Werteinbuße (keine materielle Beendigung der Tat); die polizeiliche Tatprovokation kann im Einzelfall einen Strafmilderungsgrund darstellen
- Exzess- wenn der Haupttäter eine andere Tat begeht, als jene, zu der der Anstifter bestimmen wollte; wenn der Haupttäter eine Qualifikation verwirklicht, die der Anstifter nicht kennt und will; der Haupttäter begeht die Tat bewusst an einem anderen Rechtsgutsträger
Tags: Anstiftung, Vorsatz
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Anstiftung, error in persona
- error in persona- nach e.A. stellt die Objektsverwechslung eine aberatio ictus für den Anstifter dar (wesentliche Abweichung vom Vorsatz, "Blutbadargument"); nach h.M. liegt auch für den Anstifter ein unbeachtlicher error in persona vel objecto vor, wenn das Fehlgehen inerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, was insb. dann der Fall sei, wenn dem Täter die Individualisierung des Tatobjekts überlassen wurde (aberatio ictus dann unbefriedigend, wenn zu einem Vergehen angestiftet wurde, keine Strafbarkeit der versuchten Anstiftung nach § 30 I StGB)
Tags: Anstiftung, error in persona
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Beihilfe
- bei der Beihilfe ist eine Kommunikation zwischen dem Gehilfen und dem Haupttäter nicht erforderlich
- Ursächlichkeit des Gehilfenbeitrags- nach der Rspr. ist keine Kausalität im Sinne der csqn-Formel erforderlich. Ausreichend sei, dass der Beitrag des Gehilfen die Handlung des Täters tatsächlich gefördert habe; nach h.M. ist "Mitursächlichkeit" im Sinne einer "verstärkenden Kausalität" erforderlich
- Beihilfe durch neutrale Handlungen- nach e.A. sollen sozialadäquate Verhaltensweisen generell ausscheiden; nach der Rspr. kann Beihilfe bejaht werden, wenn der Teilnehmer sicher wisse (dolus directus 2. Grades), dass der Haupttäter eine Straftat begehe und er mit seiner Handlung diese Tat fördere; nach einer weitergehenden Ansicht ist ein "deliktischer Sinnbezug" erforderlich, an dem es fehlt, wenn der Beitrag für sich gesehen sinnvoll ist
- der Vorsatz des Gehilfen muss den wesentlichen Unrechtsgehalt der Haupttat umfassen
- Anstiftung oder Beihilfe zur Teilnahme ("Kettenteilnahme") ist Teilnahme an der Haupttat
Tags: Beihilfe
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Sukzessive Beihilfe
- sukzessive Beihilfe- nach e.A. : Vorrang der Teilnahme am ersten Delikt => tätersch. Verwirklichung des Anschlussdelikts (z.B. § 257 StGB) erst nach Beendigung der Tat möglich; nach a.A.: keine Teilnahme nach Vollendung möglich, da für die Strafbarkeit auch des Haupttäters ausschließlich die Vollendung relevant ist; nach der Rspr. ist die innere Willensrichtung des Teilnehmers maßgeblich- wolle er die Tat beenden helfen, liegt Beihilfe vor, will er die Vorteile der Tat sichern, soll Begünstigung vorliegen
Tags: sukzessive Beihilfe
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Versuchte Anstiftung, § 30 StGB
- versuchte Anstiftung ist nur dann strafbar, wenn sie zu einem Verbrechen erfolgt
- hinsichtlich des Verbrechenscharakters der Tat ist nicht die wirkliche Sachlage von Bedeutung, sondern die Vorstellung des Anstifters
- Rücktritt von der versuchten Anstiftung- § 31 I Nr. 1 oder II StGB
- konspirative Willensbildung- § 30 II StGB; Rücktritt- § 31 I Nr. 3 und 3 und II StGB
Tags: versuchte Anstiftung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Konkurrenzen
- Handlung im natürlichen Sinne- ein Handlungsentschluss realisiert sich in einer Willensbetätigung; es liegt rechtlich stets Tateinheit gem. § 52 I StGB vor
- Handlung im juristischen Sinn- mehrere Handlungen im natürlichen Sinne werden zu einer Handlung zusammengefasst
- tatbestandliche Handlungseinheit (z.B. § 146, 249 StGB)
- natürliche Handlungseinheit- mehrere im Wesentlichen gleichartige Verhaltensweisen, die auf einem einheitlichen Willen beruhen und aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart mit einander verbunden sind, dass das gesamte Tätigwerden objektiv für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheint (nicht, wenn mehrere Willensbetätigungen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Rechtsgüter verletzen)
Tags: Konkurrenzen
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Kartensatzinfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (109)
aberatio ictus (1)
Absicht (1)
Abstiftung (1)
alic (1)
Angriff (1)
Anstiftung (3)
Aufstiftung (1)
Beihilfe (1)
Besimmen (1)
Doppelselbstmord (1)
Einwilligung (2)
Erforderlichkeit (1)
error in persona (2)
Eventualvorsatz (1)
Festnahmerecht (1)
Freiwilligkeit (1)
Garantenstellung (1)
Garantiefunktion (1)
Gebotenheit (1)
grausam (1)
Heileingriff (1)
Heimtücke (1)
Irrtümer (3)
Kausalität (1)
Konkurrenzen (1)
Mittäterschaft (1)
Nothilfe (1)
Notwehrlage (1)
Schuldfähigkeit (1)
Schuldform (1)
Sterbehilfe (1)
Suizid (1)
Tötungsverlangen (1)
Umstiftung (1)
Versuch (1)
Vorsatz (1)
Wahndelikt (1)
wichtiges Glied (1)