Def.: IPR
IPR: Gesamtheit der Rechtssätze einer nationalen Rechtsordnung, die aus der Vielzahl nationaler Rechtsordnungen diejenigen berufen soll, die auf ein konkretes Lebensverhältnis zur Anwendung kommen soll.
IPR löst damit den Konflikt zwischen mehreren Privatrechtsordnungen (=Kollisionsrecht)
IPR löst damit den Konflikt zwischen mehreren Privatrechtsordnungen (=Kollisionsrecht)
Aufgabe IPR
Art. 3 I 1 EGBGB: IPR dient dazu, bei SV, die eine Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates aufweisen, die anwendbare (Privat-)Rechtsnordnung zu bestimmen.
Savigny: bei jedem Rechtsverhältnis soll dasjenige Rechtsgebiet aufgesucht werden, welche, dieses Rechtsverhältnis seiner eigentümlicher Natur nach angehört oder unterworfen ist.
Savigny: bei jedem Rechtsverhältnis soll dasjenige Rechtsgebiet aufgesucht werden, welche, dieses Rechtsverhältnis seiner eigentümlicher Natur nach angehört oder unterworfen ist.
Def.: Interlokales Privatrecht
Interlokales Privatrecht: Normen, die die räumliche Kollision zwischen verschiedenen Privatrechtsordnungen (Teilrechtsordnungen) innerhalb des Hoheitsgebiets eines einheitlichen souveränen Staates regeln
Sog. Mehrrechtsstaat: z.B. USA, GB, Spanien
Sog. Mehrrechtsstaat: z.B. USA, GB, Spanien
Def.: Interpersonales Privatrecht
Interpersonales Privatrecht: Normen, die innerhalb eines Staates für die jeweils bestimmte Bevölkerungsgruppen geltenden Privatrechtsordnungen voneinander abgrenzen
Anknüpfungsmoment ist insb. Religionszugehörigkeit
z.B. in Israel, zahlreiche islamisch geprägte Rechtsordungen
Anknüpfungsmoment ist insb. Religionszugehörigkeit
z.B. in Israel, zahlreiche islamisch geprägte Rechtsordungen
Def.: Mehrrechtsstaat
Mehrrechtsstaat: Staat, in dem kein einheitliches Privatrecht, sondern für verschiedene geographische Einheiten oder Personengruppen unterschiedliche Privatrechtsordnungen (Teilrechtsordnungen) gelten.
Hier greifen die Regeln des interlokalen bzw. interpersonalen Privatrechts.
Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist dabei zwischen Mehrrechtsstaaten mit einheitlichem Kollisionsrecht (vgl. Art. 4 III 1 EGBGB, z.B. Spanien) und ohne solches (vgl. Art. 4 III 2 EGBGB; z.B. USA) zu unterscheiden.
Hier greifen die Regeln des interlokalen bzw. interpersonalen Privatrechts.
Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist dabei zwischen Mehrrechtsstaaten mit einheitlichem Kollisionsrecht (vgl. Art. 4 III 1 EGBGB, z.B. Spanien) und ohne solches (vgl. Art. 4 III 2 EGBGB; z.B. USA) zu unterscheiden.
Def.: Intertemporales Kollisionsrecht
Intertemporales Kollisionsrecht: Normen, die die zeitliche Kollision von Rechtsordnungen regeln
=Übergang von einer alten zu einer neuen Rechtsvorschrift
z.B. Art. 220 EGBGB, Art. 224 EGBGB
Anwendungsbereich: Ermittlung der maßgeblichen Kollisionsnormen, Inhaltsbestimmung des anwendbaren Sachenrechtes
=Übergang von einer alten zu einer neuen Rechtsvorschrift
z.B. Art. 220 EGBGB, Art. 224 EGBGB
Anwendungsbereich: Ermittlung der maßgeblichen Kollisionsnormen, Inhaltsbestimmung des anwendbaren Sachenrechtes
Allgemeine Prüfungsreihenfolge im IPR
1. SV-Subsumtion unter Anknüpfungsgegenstand: (funktionelle Qualifikation)
(str.) bei dem deutschen Recht unbekannten Systembegriffen
-> h.M. Sinn & Zweck des Rechtsinstitutes
2. SV-Subsumtion unter Anknüpfungsmoment (materielle Qualifikation)
3. Anwendbare Rechtsordnung (Kollisionsnormen)
Sachnormverweisung <-> Gesamtverweisung
[bei Gesamtverweisungen: nimmt die berufene Rechtsordnung diese an?]
4. Anwendbare Sachnormen (Statut)
(str.) bei dem deutschen Recht unbekannten Systembegriffen
-> h.M. Sinn & Zweck des Rechtsinstitutes
2. SV-Subsumtion unter Anknüpfungsmoment (materielle Qualifikation)
3. Anwendbare Rechtsordnung (Kollisionsnormen)
Sachnormverweisung <-> Gesamtverweisung
[bei Gesamtverweisungen: nimmt die berufene Rechtsordnung diese an?]
4. Anwendbare Sachnormen (Statut)
Qualifikation
Subsumtion des zu beurteilenden SV unter den im TB der Kollisionsnorm enthaltenen Anknüpfungsgegenstand.
Methode sehr str.
1. lex fori
2. lex causae
3. rechtsvergleichende Qualifikation
4. funktionelle Qualifikation (h.M.) = verbindet Elemente von lex foir und rechtsvergleichende Qualifikation.
a. lex fori: was ist die Funktion des zu qualifizierenden materiellen Rechtsinstitutes
b. rechtsvergleichend wird zu dieser Fuktion der entsprechende Systembegriff einer Kollisionsnorm zugeordnet
z.B. Ausländisches Rechtsinstitut der "Trennung von Tisch und Bett" dient nach der Vorstellung des deutschen Rechts er Trennung von Eheleuten. Diese Funktion übernimmt im deutschen Recht die Scheidung. Daher ist das Rechtsinstitut der Art. 17 EGBGB (Ehescheidung) zuzuordnunen.
Unerwünschte Nebenfolge: forum shopping
Methode sehr str.
1. lex fori
2. lex causae
3. rechtsvergleichende Qualifikation
4. funktionelle Qualifikation (h.M.) = verbindet Elemente von lex foir und rechtsvergleichende Qualifikation.
a. lex fori: was ist die Funktion des zu qualifizierenden materiellen Rechtsinstitutes
b. rechtsvergleichend wird zu dieser Fuktion der entsprechende Systembegriff einer Kollisionsnorm zugeordnet
z.B. Ausländisches Rechtsinstitut der "Trennung von Tisch und Bett" dient nach der Vorstellung des deutschen Rechts er Trennung von Eheleuten. Diese Funktion übernimmt im deutschen Recht die Scheidung. Daher ist das Rechtsinstitut der Art. 17 EGBGB (Ehescheidung) zuzuordnunen.
Unerwünschte Nebenfolge: forum shopping
lex fiori
lex fiori: am Ort des angerufenen Gerichts geltende Kollisionsnormen = Recht des Forumstaates (= des Ortes des befassenden Gerichtes)
...insb. IZPR, daneben aber auch für Fragen des IPR.
Anwendung gem. h.M. dem Lebenssachverhalt entspringende Rechtsfrage wird dem entsprechenden, in einer Kollisionsnorm verwendeten, rechtlichen Systembegriff (sog. Anknüpfungsgegenstand) zugeordnet. Bestimmung, Auslegung und Einordnung des Anknüpfungsgegenstandes erfolgen nach den Vorstellungen des materiellen Rechts des Forumstaates. Im IZPR findet zur Ermittlung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes im Forumstaat ebenfalls die lex fori Anwendung. Grundsatz, dass staatliches Gericht nur sein eigenes (formelles) Verfahrensrecht anwendet.
Ausnahme für lex fiori: autonome einheitliche europäisches Auslegung bei inkorporierten EVÜ
...insb. IZPR, daneben aber auch für Fragen des IPR.
Anwendung gem. h.M. dem Lebenssachverhalt entspringende Rechtsfrage wird dem entsprechenden, in einer Kollisionsnorm verwendeten, rechtlichen Systembegriff (sog. Anknüpfungsgegenstand) zugeordnet. Bestimmung, Auslegung und Einordnung des Anknüpfungsgegenstandes erfolgen nach den Vorstellungen des materiellen Rechts des Forumstaates. Im IZPR findet zur Ermittlung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes im Forumstaat ebenfalls die lex fori Anwendung. Grundsatz, dass staatliches Gericht nur sein eigenes (formelles) Verfahrensrecht anwendet.
Ausnahme für lex fiori: autonome einheitliche europäisches Auslegung bei inkorporierten EVÜ
lex loci delicti commissi
Recht des Tatortes
Grundregel des Internationalen Deliktsrechtes
Grundregel des Internationalen Deliktsrechtes
lex rei sitae
Recht des Lagerortes einer Sache
Grundregel des internationalen Sachenrechtes
Grundregel des internationalen Sachenrechtes
Def.: Kollisionsnorm
Kollisionsnorm: Verweisungsregel, die diejeinige Rechtsordnung bestimmt, deren Vorschriften auf einen Sachverhalt zur Anwendung kommen sollen.
Aufbau aus Anknüpfungsmoment (Tatbestand) sowie Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsordnung (Rechtsfolge)
Aufbau aus Anknüpfungsmoment (Tatbestand) sowie Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsordnung (Rechtsfolge)
selbständige <-> unselbständige Kollisionsnorm
selbständige Kollisionsnorm: bezeichnet die auf einen Sachverhalt anwendbare Rechtsordnung unmittelbar
z.B.: Art. 7 I EGBGB
BT des IPR
unselbständige Kollisionsnorm: bezeichnet nicht die anwendbare Rechtsordnung, sondern stellt eine Ergänzungsnorm zur selbständigen Kollisionsnorm dar, wenn diese nicht ausreicht, um das anwendbare Recht zu bestimmen
z.B.: Art. 5 I 1 EGBGB
AT des IPR
z.B.: Art. 7 I EGBGB
BT des IPR
unselbständige Kollisionsnorm: bezeichnet nicht die anwendbare Rechtsordnung, sondern stellt eine Ergänzungsnorm zur selbständigen Kollisionsnorm dar, wenn diese nicht ausreicht, um das anwendbare Recht zu bestimmen
z.B.: Art. 5 I 1 EGBGB
AT des IPR
einseitige <-> allseitige Kollisionsnorm
einseitige Kollisionsnorm: bestimmt nur, wann das eigene Recht anwendbar ist
allseitige Kollisionsnorm: bestimmt Anwendbarkeit des eigenen oder des fremden Rechts
allseitige Kollisionsnorm: bestimmt Anwendbarkeit des eigenen oder des fremden Rechts
Anknüpfung
Herstellung einer Verbindung zwischen einem Lebenssachverhalt und einem bestimmten Recht.
BEACHTE: Angeknüpft wird an das Anknüpfungsmoment, nicht an eine Recht (z.B. die Rechtsfolge von Todes wegen wird an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft, um das Erbstatut zu bestimmen).
BEACHTE: Angeknüpft wird an das Anknüpfungsmoment, nicht an eine Recht (z.B. die Rechtsfolge von Todes wegen wird an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft, um das Erbstatut zu bestimmen).
Anknüpfungsarten: akzessorisch und distributiv
akzessorisch: rechtssystematisch getrennte Rechtsverhältnisse werden einem einheitlichen Recht unterstellt, weil sie funktional zusammen gehören (z.B. Art. 41 II Nr. 1 EGBGB: akzessorische Anknüpfung deiktischer Ansprüche an das Statut des Schwerpunktverhältnisses)
distributiv: ein und die selbe RF wird für jeden Beteiligten individuell nach seinem Recht bestimmt (z.B. Art. 13 I EGBGB)
distributiv: ein und die selbe RF wird für jeden Beteiligten individuell nach seinem Recht bestimmt (z.B. Art. 13 I EGBGB)
Anknüpfungsarten: alternativ und kumulativ
alternativ: mehrere Anknüpfungsmomente stehen gleichranging nebeneinander, es gelangt diejenige Rechtsordnugn zur Anwendung, die zu dem vorteilhaftesten Ergebnis für den Begünstigten führt (Art. 11 I EGBGB)
kumulativ: gleichzeitige Anknüpfung an zwei oder mehr Anknüpfungsmomente.
Entweder gelangt die bestimmte Rechtsordnung nur dann zur Anwendung, wenn alle verwendeten Anknüpfungsmomente auf sie weisen, wo das nicht der Fall ist greifen subsidiäre Anknüpfungen (z.B. Art. 18 III EGBGB)
kumulativ: gleichzeitige Anknüpfung an zwei oder mehr Anknüpfungsmomente.
Entweder gelangt die bestimmte Rechtsordnung nur dann zur Anwendung, wenn alle verwendeten Anknüpfungsmomente auf sie weisen, wo das nicht der Fall ist greifen subsidiäre Anknüpfungen (z.B. Art. 18 III EGBGB)
subsidiäre Anknüpfung
subsidiär: Ersatzanknüpfung, die hilfsweise zur Verfügung gestellt wird, wenn die gewünschte Rechtsfolge nach dem primären Anknüpfungsmoment (Hauptanknüpfung) nicht eintritt (z.B. Art. 18 I 2 EGBGB) oder eine kumulative Anknüpfung scheitert
Def.: Anknüpfungsmoment (oder -punkt, -merkmal)
Anknüpfungsmoment: Teil des TB einer Kollisionsnorm (str.)
Merkmal, nach dem sich für einen bestimmten Lebenssachverhalt die anwendbare Rechtsordnung bestimmt.
Gebräuchliche Anknüpfungsmomente sind: Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Handlungsort, Belegenheitsort der Sache, Parteiwille
Merkmal, nach dem sich für einen bestimmten Lebenssachverhalt die anwendbare Rechtsordnung bestimmt.
Gebräuchliche Anknüpfungsmomente sind: Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Handlungsort, Belegenheitsort der Sache, Parteiwille
Def.: Anknüpfungsgegenstand
Anknüpfungsgegenstand: Teil der TB einer Kollisionsnorm, die einen materiellrechtlichen Systembegriff verwendet (z.B. Ehe, Kindschaft, Rechtsgeschäft, Vertrag, Rechtsfolge von Todes wegen)
-> funktionelle Qualifikation
-> funktionelle Qualifikation
Def.: Sachnormverweisung <-> Gesamtverweisung
Sachnormverweisung: unmittelbare Verweisung der Kollisionsnorm auf materiellrechtliche Vorschriften einer Rechtsordnung
(z.B. Art. 11 I, 35 I EGBG)
Gesamtverweisung: Verweisung verweist auf eine fremde Rechtsordung als ganzes
d.h. schließt Kollisionsnormen als auch materielles Recht mit ein
nach Art. 4 I 1 EGBGB gesetzlicher Regelfall
(z.B. Art. 11 I, 35 I EGBG)
Gesamtverweisung: Verweisung verweist auf eine fremde Rechtsordung als ganzes
d.h. schließt Kollisionsnormen als auch materielles Recht mit ein
nach Art. 4 I 1 EGBGB gesetzlicher Regelfall
Def.: Renvoi
Renvoi: das zur Anwendung berufene Recht nimmt die Gesamtverweisung durch das inländische IPR nicht an, sondern verweist seinerseits auf eine andere Rechtsordnung, sei es auf das Ausgangsrecht (Rückverweisung, renvoi au premier degré) oder auf eine dritte Rechtsordnung (Weiterverweisung, renvoi au second degré)
Beachte: nur möglich bei Gesamtverweisung.
Rückverweisung auf deutsches Recht ist unabhängig vom Willen der ausländischen Kollisionsnorm stehts Sachnormverweisung (Art. 4 I 2 EGBGB).
Weiterverweisung erfolgt hingegnen nach h.M. in der vom ausländischen Recht bestimmten Art.
Beachte: nur möglich bei Gesamtverweisung.
Rückverweisung auf deutsches Recht ist unabhängig vom Willen der ausländischen Kollisionsnorm stehts Sachnormverweisung (Art. 4 I 2 EGBGB).
Weiterverweisung erfolgt hingegnen nach h.M. in der vom ausländischen Recht bestimmten Art.
Grundsatz der materiellen Harmonie
Der gesamte Lebenssachverhalt soll möglichst einer einheitlichen Rechtsordnung unterstellt werden und nicht in unterschiedliche Rechtsbeziehungen aufgespalten werden, die jweils unterschiedlichen Rechtsordnungen unterstehen mögen.
Def.: Statut
Statut: Rechtsordnung, deren Sachnorm als Ergebnis der kollisionsrechtlichen Anknüpfung auf einen Lebenssachverhalt Anwendung finden
= anwendbare Rechtsordnung
BEACHTE: (auch ausländisches) Einzelstatut bricht Gesamtstatut
= anwendbare Rechtsordnung
BEACHTE: (auch ausländisches) Einzelstatut bricht Gesamtstatut
Ursachen & RF für Statutenwechsel
Statutenwechsel: Wechsel der anwendbaren Rechtsordnung wegen...
1. Veränderung des Anknüpfungsmomentes (z.B. Wechsel des Wohnortes)
2. Änderung der maßgeblichen Kollisionsnorm
RF: Wirkung tritt ex tunc ein.
die zuvor bestehende Formwirksamkeit der Parteien bleibt jedoch unberührt (Art. 27 II 2 EGBGB)
BEACHTE: Wirksamkeit der Rechtswahl ist zum Hauptvertrag akzessorisch
1. Veränderung des Anknüpfungsmomentes (z.B. Wechsel des Wohnortes)
2. Änderung der maßgeblichen Kollisionsnorm
RF: Wirkung tritt ex tunc ein.
die zuvor bestehende Formwirksamkeit der Parteien bleibt jedoch unberührt (Art. 27 II 2 EGBGB)
BEACHTE: Wirksamkeit der Rechtswahl ist zum Hauptvertrag akzessorisch
Ermittlung einer stillschweigende Rechtswahl?
stillschweigende Rechtswahl: im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf Grundlage der von beiden Parteien angenommenen Bewertungsmaßstäbe zu ermitteln
Indizien:
- Bezugnahme auf Rechtsordnung
- Formulare, AGB, die auf einer Rechtsordnung aufbauen
(P) stillschweigende Rechtswahl im Prozess bei Erörterung des Rechtsstreits auf Grundlage einer bestimmten Rechtsordnung (i.d.R. lex foiri)
- Erklärungsbewusstsein?
- ggf. Lösung über Präklusionsregeln
Indizien:
- Bezugnahme auf Rechtsordnung
- Formulare, AGB, die auf einer Rechtsordnung aufbauen
(P) stillschweigende Rechtswahl im Prozess bei Erörterung des Rechtsstreits auf Grundlage einer bestimmten Rechtsordnung (i.d.R. lex foiri)
- Erklärungsbewusstsein?
- ggf. Lösung über Präklusionsregeln
Grenzen von Parteiautonomie
Grenzen von Parteiautonomie
- keine Wahl von nichtstaatlichem Recht möglich
- Sonderregelungen für bestimmte Vertragsarten (§§ 29, 30 EGBGB)
- international Zwingendes Recht (§ 34 EGBGB)
- Binnensachverhalt (§ 27 III EGBGB)
-> zwingendes Recht kann nicht abbedungen werden
BEACHTE: gewähltes Recht muss keine Verbindung zum SV haben
- keine Wahl von nichtstaatlichem Recht möglich
- Sonderregelungen für bestimmte Vertragsarten (§§ 29, 30 EGBGB)
- international Zwingendes Recht (§ 34 EGBGB)
- Binnensachverhalt (§ 27 III EGBGB)
-> zwingendes Recht kann nicht abbedungen werden
BEACHTE: gewähltes Recht muss keine Verbindung zum SV haben
Eingriffsnormen / international zwingendes Recht
Eingriffsnormen: Normen, die den Sachverhalt im öffentlichen Interesse zwingend regeln, unabhängig vom Anwendbaren Recht
(vgl. Art. 34 EGBGB)
BEACHTE Vorrang von art. 29, 30 EGBGB
(str.) Beachtung von zwingenden ausländischen Normen
insb. sinnvoll, wenn Staat diese durchsetzten kann, Norm auf internationalem Konsens basiert oder mit detuschem Recht kompatibel
(vgl. Art. 34 EGBGB)
BEACHTE Vorrang von art. 29, 30 EGBGB
(str.) Beachtung von zwingenden ausländischen Normen
insb. sinnvoll, wenn Staat diese durchsetzten kann, Norm auf internationalem Konsens basiert oder mit detuschem Recht kompatibel
Def.: ordre public gem. Art. 6 EGBGB
öffentliche Ordnung: wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung, einschließlich der Grundrechte, die sich stets gegenüber dem ausländischen Wirkungsstatut durchsetzten
(vgl. Art. 6 EGBGB)
Kontrollmaßstab stets lex fori, Ausnahmsweise int. Standards wie Menschenrechte.
Gegenstand ist nicht das Recht selbst, sonderen dessen Auswirkungen im Einzelfall.
(P) Können auch ausländische Kollisionsregeln der Kontrolle unterliegen?
Insb. GR
BEACHTE auch besondere Vorbehaltsklauseln in Art. 13 II, 17b IV, 40 III EGBGB.
Relativität des ordre public: je geringer der Inlandsbezug ist, desto bedeutender müssen die verleztten inländischen Grundsätze sein.
(vgl. Art. 6 EGBGB)
Kontrollmaßstab stets lex fori, Ausnahmsweise int. Standards wie Menschenrechte.
Gegenstand ist nicht das Recht selbst, sonderen dessen Auswirkungen im Einzelfall.
(P) Können auch ausländische Kollisionsregeln der Kontrolle unterliegen?
Insb. GR
BEACHTE auch besondere Vorbehaltsklauseln in Art. 13 II, 17b IV, 40 III EGBGB.
Relativität des ordre public: je geringer der Inlandsbezug ist, desto bedeutender müssen die verleztten inländischen Grundsätze sein.
Prüfung Art. 28 EGBGB
1. Vertragstypen Art. 28 III - IV EGBGB
wenn (-)
2. Vertragscharakteristische Leistung Art. 28 II EGBGB
wenn (-)
3. Generalklausel Art. 28 I EGBGB
wenn Art. 28 II - IV EGBG (+)
4. Ausweichklausel Art. 28 V EGBGB
wenn (-)
2. Vertragscharakteristische Leistung Art. 28 II EGBGB
wenn (-)
3. Generalklausel Art. 28 I EGBGB
wenn Art. 28 II - IV EGBG (+)
4. Ausweichklausel Art. 28 V EGBGB
Def.: Charakteristische Leistung gem. Art. 28 II EGBGB
Charakteristische Leistung: die Leistung, die einem Vertrag sein Gepräge gibt, ihn von anderen unterscheidet
Indiz:
- Leistung, für die Geld geschuldet wird
- Vertragsbezeichnung
(P) Gemischte Verträge
Indiz:
- Leistung, für die Geld geschuldet wird
- Vertragsbezeichnung
(P) Gemischte Verträge
Def.: Ausweichklausel
Ausweichklausel: Der Richter soll ausnahmsweise das nach festen Kollisionsregeln bestimmte Recht dann nicht anwenden, wenn mit den nationalen Regelungen eines anderen Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem anzuwendenden Recht besteht.
Auseichklausel kann NICHT beliebig eingesetzt werden. Nur dann heranzuziehen, wenn eindeutig ein vom Ergebnis der Regelanknüpfung abweichender Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ermittelt werden kann.
Widerstreitende Interessen: Rechtssicherheit <-> Einzelfallgerechtigkeit
(P) RF Rechtsunsicherheit
Maßnahme: Typenbildung durch Rsp
Auseichklausel kann NICHT beliebig eingesetzt werden. Nur dann heranzuziehen, wenn eindeutig ein vom Ergebnis der Regelanknüpfung abweichender Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ermittelt werden kann.
Widerstreitende Interessen: Rechtssicherheit <-> Einzelfallgerechtigkeit
(P) RF Rechtsunsicherheit
Maßnahme: Typenbildung durch Rsp
Fallgruppen für die Anwendung von Art. 28 V EGBGB
1. Bargeschäfte
2. akzessorische Anknüpfung dienender Verträge an den Hauptvertrag
3. Art. 28 I 1 EGBGB
2. akzessorische Anknüpfung dienender Verträge an den Hauptvertrag
3. Art. 28 I 1 EGBGB
Prüfung Art. 29 EGBGB
1. Ist eine Rechtswahl seitens der Parteien erfolgt (Art. 27 EGBGB)
2. Wenn ja:
bei Vorliegen eines Verbrauchervertrages werden deren Rechsfolgen über Art. 29 I EGBGB beschränkt
3. Wenn nein:
bei Vorliegen eines Verbrauchervertrages verdrängt Art. 29 II EGBGB als lex spezialis Art. 28 EGBGB
a. Sachlicher Anwendungsbereich: bewegliche Sachen & Dienstleistungen, Kreditverträge zur Finanzierung
b. Persönlicher Anwendungsbereich: Verbraucher (§ 13 BGBG) <-> Unternehmer (§ 14 GBG)
c. Räumlicher Anwendungsbereich ≠ aktiver Verbraucher
RF: Rosinentheorie für Verbraucher
BEACHTE: Gleiches Vorgehen bei Art. 30 EGBGB
2. Wenn ja:
bei Vorliegen eines Verbrauchervertrages werden deren Rechsfolgen über Art. 29 I EGBGB beschränkt
3. Wenn nein:
bei Vorliegen eines Verbrauchervertrages verdrängt Art. 29 II EGBGB als lex spezialis Art. 28 EGBGB
a. Sachlicher Anwendungsbereich: bewegliche Sachen & Dienstleistungen, Kreditverträge zur Finanzierung
b. Persönlicher Anwendungsbereich: Verbraucher (§ 13 BGBG) <-> Unternehmer (§ 14 GBG)
c. Räumlicher Anwendungsbereich ≠ aktiver Verbraucher
RF: Rosinentheorie für Verbraucher
BEACHTE: Gleiches Vorgehen bei Art. 30 EGBGB
Def.: Heimatrecht
Heimatrecht: Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt.
Def.: Gewöhnlicher Aufenthalt
= Anknüpfungsmoment
Gewöhnlicher Aufenthalt: Ort, an dem eine Person ihren Lebensmittelpunkt hat
Kriterien:
- Eingewöhnung, soziale Integration (familiäre und freundschaftliche Kontakte)
- Aufenthaltsdauer und wille (ca. 6 Mon. oder aniums manedi)
Gewöhnlicher Aufenthalt: Ort, an dem eine Person ihren Lebensmittelpunkt hat
Kriterien:
- Eingewöhnung, soziale Integration (familiäre und freundschaftliche Kontakte)
- Aufenthaltsdauer und wille (ca. 6 Mon. oder aniums manedi)
Def.: Dienstleistung
Dienstleistung: gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche sowie freiberufliche Tätigkeit, soweit sie regelmäßig gegen Entgelt erbracht werden und keine Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung zum Gegenstand haben.
Anwendbares materielles Recht bei Gesellschaftsrechtlichen Fragen
Reform des MoMiG: Nun wird auch in Deutschland - europarechtskonform - die Gründungstheorie vertreten. Sitztheorie ist veraltet. Damit können auch Gesellschaften ohne Neugründung ihren Sitz nach Deutschland verlegen.
EuGH Rsp. CENTROS bzgl. Niederlassungsfreiheit
EuGH Rsp. CENTROS bzgl. Niederlassungsfreiheit
Def.: Teilfrage
Teilfrage: Frage nach der beurteilung eines wesentlichen bestandteils eines komplexen Rechtsverhältnisses (Hauptfrage), die von diesem kraft Gesetztes oder richterrechtlich abgesplanten und einem eigenen Statut unterworfen ist.
z.B. Formwirksamkeit gem. Art. 11 EGBGB, Geschäftsfähigkeit gem. Art. 7 EGBGBG, Stellvertretung gem. Art. 21 EGBGB
z.B. Formwirksamkeit gem. Art. 11 EGBGB, Geschäftsfähigkeit gem. Art. 7 EGBGBG, Stellvertretung gem. Art. 21 EGBGB
Anwendbares materielles Recht bei Stellvertretung?
BEACHTE: Teilfrage nicht gesetzlich geregelt
Anwendbares Recht bei Stellvertretung?
gesetzliche Vertretung: nach dem das Rechtsverhältnis beherrschendem Statut
- Eltern gem. Art. 21 EGBGB
- Organe juristischer Personen nach Sitzstatut
gewillkürte Vertretung:
h.M. Gebrauchsland (tatsächliche Ausübung der Vertretung)
- Sitz der selbständigen Niederlassung, wenn für Kontrahenten erkennbar
Telos Schutz des Rechtsverkehrs
Anwendbares Recht bei Stellvertretung?
gesetzliche Vertretung: nach dem das Rechtsverhältnis beherrschendem Statut
- Eltern gem. Art. 21 EGBGB
- Organe juristischer Personen nach Sitzstatut
gewillkürte Vertretung:
h.M. Gebrauchsland (tatsächliche Ausübung der Vertretung)
- Sitz der selbständigen Niederlassung, wenn für Kontrahenten erkennbar
Telos Schutz des Rechtsverkehrs
Def.: Unerlaubte Handlung gem. Art. 40 EGBGB
Unerlaubte Handlung: gesamte außervertragliche Schadenshaftung, inkl. Gefährdungshaftung und Aufopferung
(P): - cic (nach h.M. Unterscheidung nach Schutzpflichtverletzung, ob Schuld- oder DeliktsR. Ist der Vertrag zustandegekommen?)
- Gewinnzusage
- punitive / treble damages
1. Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem Art. 40 II EGBGB
2. Wenn keiner:
Regelanknüpfung an den Tatort (Art. 40 I EGBGB)
3. Ausweichklausel gem. Art. 41 EGBGB
beache insb. akzessorische Anknüpfung an SchuldV, wenn besonderer sachlicher Zusammenhang
Nachträgliche Rechtswahl möglich gem. Art. 42 EGBGB, vorherige Rechtswahl (str.) h.M. meist Gesamtverweisungen
(P): - cic (nach h.M. Unterscheidung nach Schutzpflichtverletzung, ob Schuld- oder DeliktsR. Ist der Vertrag zustandegekommen?)
- Gewinnzusage
- punitive / treble damages
1. Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem Art. 40 II EGBGB
2. Wenn keiner:
Regelanknüpfung an den Tatort (Art. 40 I EGBGB)
3. Ausweichklausel gem. Art. 41 EGBGB
beache insb. akzessorische Anknüpfung an SchuldV, wenn besonderer sachlicher Zusammenhang
Nachträgliche Rechtswahl möglich gem. Art. 42 EGBGB, vorherige Rechtswahl (str.) h.M. meist Gesamtverweisungen
Def.: Distanzdelikt
Distanzdelikt: Handlung und Erfolg treten in unterschiedlichen Staaten ein.
BEACHTE Ubiquitätsregel.
ABER Geschädigter kann i.R.v. §§ 275, 276 ZPO Bestimmungsrecht geltend machen.
Telos: Verhaltenssteuerung & Kompensation.
ubiquität - allgegenwart
BEACHTE Ubiquitätsregel.
ABER Geschädigter kann i.R.v. §§ 275, 276 ZPO Bestimmungsrecht geltend machen.
Telos: Verhaltenssteuerung & Kompensation.
ubiquität - allgegenwart
Def.: Erfolgsort gem. Art. 40 EGBGB
Erfolgsort: Ort der Verletzung des durch die Deliktsnorm geschützten Rechtes
BEACHTE: Ort, an dem weitere Schadensfolgen eintreten, irrelevant.
BEACHTE: Ort, an dem weitere Schadensfolgen eintreten, irrelevant.
Def.: Handlungsort gem. Art. 40 EGBGB
Handlungsort: Ort einer willensabhängigen Tätigkeit, welche als Gefährdung eines rechtlich geschützten Interesses an die Außenwelt tritt
(= tatbestandsmäßige Ausführungshandlung mit Außenwirkung)
Gefährdungshaftung: Ort, an dem die gefährliche Sache außer Kontrolle gerät.
BEACHTE: Vorbereitungshandlungen werden nicht erfasst
(= tatbestandsmäßige Ausführungshandlung mit Außenwirkung)
Gefährdungshaftung: Ort, an dem die gefährliche Sache außer Kontrolle gerät.
BEACHTE: Vorbereitungshandlungen werden nicht erfasst
Anwendung von Ubiquitätsregel bei GoA (Art. 39 I EGBGB)?
Ubiquitätsregel kann bei GoA wegen gegenseitiger Ansprücher von Geschäftsherr und Geschäftsführer nicht Angewendet werden.
Insb. um der Gefahr der aufdrängenden Geschäftsführung vorzubeugen Anknüpfung an Erfolgsort.
Insb. um der Gefahr der aufdrängenden Geschäftsführung vorzubeugen Anknüpfung an Erfolgsort.
Ist eine Rechtswahl im Internationalen SachenR zulässig?
allgemeine Ansicht: NEIN
Arg.: Publizität des Lagerortes, dadurch Schutz des Verkehrsinteresses
Arg.: Publizität des Lagerortes, dadurch Schutz des Verkehrsinteresses
Def. + RF: offene <-> abgeschlossene Tatbestände i.S.v. Art. 43 EGBGB
offene Tatbestände: noch nicht alle Vorraussetzungen der dringlichen Rechtsänderung unter dem alten Statut erfüllt
-> neues Statut
nach diesem beurteilt sich auch die Berücksichtigung von Merkmalen aus dem alten Statut
abgeschlossene Tatbestände: neues Statut erkennt die dinglichen Rechte und Belastungen, die unter dem alten Recht wirksam entstanden ist, grds. an.
h.M.: Umwandlung nicht erforderlich
§ 43 II: Ausländische Rechtsinstitute werden i.d.R. zwar anerkannt, jedoch in ihren Rechtwirkungen durch das neue lex rei sitae begrenzt.
AUSNAHME: keine Anerkennung bei Widerspruch zum deutschen SachenR.
-> neues Statut
nach diesem beurteilt sich auch die Berücksichtigung von Merkmalen aus dem alten Statut
abgeschlossene Tatbestände: neues Statut erkennt die dinglichen Rechte und Belastungen, die unter dem alten Recht wirksam entstanden ist, grds. an.
h.M.: Umwandlung nicht erforderlich
§ 43 II: Ausländische Rechtsinstitute werden i.d.R. zwar anerkannt, jedoch in ihren Rechtwirkungen durch das neue lex rei sitae begrenzt.
AUSNAHME: keine Anerkennung bei Widerspruch zum deutschen SachenR.
Anwendbarkeit von Ausweichklausel gem. Art. 46 EGBGB?
Anwendbarkeit von Ausweichklausel?
(P) Rechtssicherheit <-> Einzelfallgerechtigkeit
Daher:
... wenn eindeutig ein von Ergebnis der Regelanknüpfung abweichender Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ermittelt werden kann.
(P) Rechtssicherheit <-> Einzelfallgerechtigkeit
Daher:
... wenn eindeutig ein von Ergebnis der Regelanknüpfung abweichender Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ermittelt werden kann.
Kegel'sche Leiter i.S.v. Art. 14 I EGBGB
Kegel'sche Leiter: stufenweise, subsidiäre Anknüpfungsmethode im Int. EheRWirkungen (Art. 14 I EGBGB)
1. Sprosse Art. 14 I Nr. 1 EGBGB
Heimatrecht: allgemeines Ehewirkungsstatut (kumulative Anknüpfung)
- wenn beide Ehegatten gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen
oder
- sie ehemals besaßen und ein Ehepartner sie beibehalten hat.
ANSONSTEN
effektive Anknüpfung: bei mehrfacher Staatsangehörigkeit
2. Sprosse Art. 14 I Nr. 2 EGBGB
gemeinsamer Aufenthaltsort
3. Sprosse Art. 14 I Nr. 3 EGBGB
gemeinsame engste Verbindung
1. Sprosse Art. 14 I Nr. 1 EGBGB
Heimatrecht: allgemeines Ehewirkungsstatut (kumulative Anknüpfung)
- wenn beide Ehegatten gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen
oder
- sie ehemals besaßen und ein Ehepartner sie beibehalten hat.
ANSONSTEN
effektive Anknüpfung: bei mehrfacher Staatsangehörigkeit
2. Sprosse Art. 14 I Nr. 2 EGBGB
gemeinsamer Aufenthaltsort
3. Sprosse Art. 14 I Nr. 3 EGBGB
gemeinsame engste Verbindung
Def.: Anpassung / Angleichung
Anpassung / Angleichung: Auflösung von Normwidersprüchen (Normenmangel oder -häufung) zwischen mehreren zur Anwendung berufenen Rechtsordnungen.
Methode sehr str.:
e.A.: kollisionsrechtliche Lösung durch Veränderung des Anknüfungsmomentes
a.A.: materiellrechtliche Lösung durch Schaffung neuer Sachnormen
Methode sehr str.:
e.A.: kollisionsrechtliche Lösung durch Veränderung des Anknüfungsmomentes
a.A.: materiellrechtliche Lösung durch Schaffung neuer Sachnormen
Def.: Einheitsrecht (loi uniforme)
Einheitsrecht: Rechtssätze, die in min. 2 Staaten gleichlautend gelten, die Vereinheitlichung kann sich sowohl auf das materielle als auch auf das Kollisionsrecht beziehen.
z.B. CISG Wiener Übereinkommen v. 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf
z.B. CISG Wiener Übereinkommen v. 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf
Kartensatzinfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Internationales Privatrecht
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 23.02.2010
Tags: IPR
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