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Alle Oberthemen / Jura / Kommunalrecht

Kommunalrecht (63 Karten)

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Kommunalrecht: Grundlagen

Was versteht man und Kommunalrecht? Welche Bereiche sind von den Reglungen umfasst? Welche Gesetze regeln die Materie genauer?

Woraus ergibt sich, dass Kommunen Aufgaben übertragen werden können? Wer ist dazu befugt?

Wie fügen sich die Gemeinden in den Staatsaufbau ein?

Welche Rechte werden den Gemeinden institutionell garantiert?
Kommunalrecht: Gesamtheit öff.-rechtlicher Vorschriften, die sich mit Gemeinden und Kommunalverbänden (Landkreise/ Samtgemeinden) befassen.
Reglungskreis: Rechtsstellung, Organisation, Aufgaben und Handlungsformen sowie Bürgerstatus.
Gesetze: NGO (Basisrecht), NLO, RegioHanG.

Artt. 07, 73 GG: Befugnis des Landes zur Organsiation
Übertragungsmöglichkeit: Art 28 II 1 GG - "im Rahmen der Gesetze".

Systematsiche Stellung Gemeinden: Art. 28 GG (Bund und Länder)

Artt. 28 II 1 GG, 57 I NV
a) Institutionelle Garantie
b) Selbstverwaltungsgarantie
c) Subjektive Rechtstellungsgarantie
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Grundlagen
Quelle:
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Kommunalrecht: Grundlagen

Was versteht man unter mittelbarer, was unter unmittelbarer Landesverwaltung? Wozu gehören die Gemeinden?

Wie unterscheidet sich der frühere dreistufige Landesverwaltungsaufbau von dem heutigen zweistufigen? Welche Ausnahmen gibt es?
Unmittelbare Landesverwaltung: Erfüllung der Aufgabe durch eigene Organe ohne Rechtspersönlichkeit (staatlichen Behörden)
Mittelbare Landesverwaltung: Erfüllung der Aufgaben durch jur. Personen des öff. Rechts (Anstaltungen, Stiftungen, Körperschaften).
Gemeinden sind als Gebietskörperschaften Teile der mittelbaren Verwaltung.

3-Stufiger Aufbau 2-Stufiger Aubau
1. Stufe: Ministerien 1. Stufe: Ministerien/ Fachbehörden
2. Stufe: Bezirksregierungen  
3. Stufe: Untere Landesbehörden 2. Stufe: Untere Landesbehörden

Änderung mit Wirkung zum 01.01.2005 durch Verwaltungsmodernisierungsgesetz. Ausnahmen: Polizeivollzug ( §97 VI NdsSOG)/ Finanzverwaltung/ Brand und Katastropfenschutz/ Tierkörperentsorung. Beachte: Keine Organleihe (Landrat keine untere Behörde).
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Grundlagen
Quelle:
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Kommunalrecht: Grundlagen

Warum macht es Sinn, Gemeinden in die mittelbare Verwaltung zu intigrieren? Nenne neben den Kommunen weitere Beispiele der mittelbaren Verwaltung!

Ist ein Vorverfahren in Niedersachsen grds. entbärlich? Welche Ausnahmen sind zu beachten?

Was besagt die instiutionelle Garantie im Rahmen von Art. 28 II GG?
Mitwirkung des Volkes an der Selbstverwaltung: Räumliche Staatsgewalt durch gewählte Organe und plebiszitärer Elemente.
Rechtsanwaltskammer, Industrie- und Handelskammer, TÜV

Grds. kein Vorverfahren, §§ 68 I 2 VwGO iVm § 8a NdsVwGO.
Ausnahmen: § 8a II NdsVwGO, soweit keine Abgabenangelegenheiten;  VAe, mit Prüfungsbewertunggrundlage wie § 192 NBG (auch bei Erlass einer oberstne Landesbehörde); Schuldenerlasse; Nebenbestimmungen bei Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen bei genannten VAe.

Recht auf Existenz von Gemeinden als selbstständige Verwaltungsträger. Aber nur institutioneller, nicht individuell (zB Zusammelegung von Gemeindegebieten: Anhörung erforderlich, jedoch kein Bestandsrecht).
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Grundlagen
Quelle:
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Kommunalrecht: Grundlagen

Stelle das Verfahren der Gemeinden/ Landkreise im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis dar!

Fall: Die Gemeinden A, B und C sind zusammegelegt worden und erheben dagegen kommunale Verfassungsbeschwerde. Sind diese klagebefugt?
A.  VA im EWK
I. Grds. Gemeinde./Landkreis für Klage zuständig
II. Bei Ausnahmefall: 1) Widerspruch eingelegt; 2) Wi-Verfahren durch Gemeinde/Landkreis; 3) Wi-Bescheid durch Gemeinde./Landkreis; 4) Gemeinde/Landkreis. für Klage zuständig
B. VA von Gemeinden im ÜWK
I. Grds. Gemeinde für Klage zuständig
II. Bei Ausnahmefall: 1) Widerspruch eingelegt; 2) Abhilfeverfahren durch Gemeinde; 3) Wi-Bescheid durch Landkreis; 4) Gemeide für Klage zuständig.
C. VA von Landkreis im übertragenden Wirkungskreis
I. Grds. Landkreis für Klage zuständig
II. Bei Ausnahmefall: 1) Widerspruch eingelegt; 2) Wi-Bescheid durch Landkreis; 3) Landkreis für Klage zuständig.

Gemeinden = Gebeitskörperschaften. Da das Gebiet nicht mehr besteht, bestehen diese auch nicht mehr. Aber: unbilligen Härte, daaher Klagebefugt.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Grundlagen
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Kommunalrecht: Grundlagen

Was besagt die Selbstverwaltungsgarantie im Rahmen von Art. 28 II 1 GG?

Was ist unter Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen des Art. 28 II 1 GG zu verstehen?

Was wird im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie aus der Formulierung "alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" bzgl. der Zuständigkeit der Gemeinden geschlossen?
Welches Recht gibt die Eigenverantwortlichkeit den Gemeinden?
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft werden im Rahmen der von den Gmeinden eigenverantwortlich wahrgenommen.
Kernbestand: Planungs-, Organisations-, Personal-, Steuer-, Rechtsetzungs- und Finanzhoheit und Aufgaben der örtlichen Angelegenheit. (P) Bestimmung des Kernbereichs - "Rastede" Entscheidung.

Örtliche Gemeinschaft: Die gemeinsamen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln und für die Gemeinde charakteristisch sind.
Beispiele: (+) bei Daseinsvorsorgen, Stadtpartnerschaften, Planungshoheit; (-) bei Straßenverkehrsreglung, Verteidigungspolitik

Allzuständigkeit/ Universlität: Gemeinden sind für Angelgenheiten der örtlichen Gemeinschaft zuständig. Ausnahme: Befungis ist gesetzlich eine anderen zugewiesen.
Aufgabenfindungrecht: Gestaltungs-, Ermessens- und Weisungsfreit der Aufgabenerledigung .
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Grundlagen
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Kommunalrecht: Grundlagen

In die Rechte der Gemeinden gemäß Art. 28 II GG, 57 I NV darf nur Aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden (Gesetzesvorbehalt). Welche Voraussetzungen sind an einen solchen ein zu knüpfen?

Was ist unter der subjektiven Rechtsstellungsgarantie der Gemeinden zu verstehen? Wie können diese ihre Rechte geltent machen?
1) Gesetzes iSv Art. 28 II GG: Landes-, Bundesgesetze, Verordungen, Satzungen (Art. 80 I 2 GG)
2) Eingriffe in den Kernbereich: Grds. unzulässig;
3) (P) Kernbereichsabgrenzung: BverG - Substanz- (historisch gewachsener Kernbereich) und Substraktionsmethode (entspricht die Gemeinde nach dem Eingriff noch dem Bild der Gemeinde im GG). Lit. - Funktionstheorie (erhalt der Gemeinde im Staatsgefüge/ ist aus Bürgersicht keine andere Verwaltungseinheit effektiver) 
4) Eingiffe in den äußeren Kernbereich: Bei "Wie" der Erfüllung = Eingriff rm bei Verhältnismäßigkeit. Bei "Ob" der Erfüllung = Eingriff rm bei wichtigen Gemeininteresse.


Art. 93 I Nr. 4b GG iVm §§ 91 ff. BVerfGG Rechtsschutz der Gemeiden durch VB .
Weitere Schutz und Leistungsrechte: Anhöhrung Art. 29 VII 3, VIII 2 GG, gemeindefreundliches Verhalten/ Mitwirkung an staatlichen Planungsprozessen. Klagebefugnis vor Verwaltungs- und dem Verfassungsgericht Klagebefugnis. Beachte: Kein Grundrecht (sondern Art. 28 II GG).
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Grundlagen
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Kommunalrecht: Grundlagen

Fall: Jede Gemeinde wird verpflichtet, ab einer Anzahl von 10.000 Bürgern einen Hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten zu stellen. Ist die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden berührt?

Welche Folgen hat die demokratische Organsierung der Gemeinden gem. Art. 28 I 2 GG? Ist ein Ausländerwahlrecht auf Gemeindeeben denkbar?
1) Einschränkung durch Gesetzesvorbehalts möglich
2) Kernbereich: Gleichstellung von Mann und Frau (-) 
3) Eingriff in das "Wie" der Gemeindeaufgaben, daher Verhältnismäßigkeit erforderlich
a) Legitimer Zweck (+), b) aber nicht Verhältnismäßig, da kleinere Gemeinden zu stark belastet werden. Kein Eingriff in das Organisationsrecht bzgl. des Geschlechtes des Beauftragten, da Erwägungen funktional und Sachgerecht.
4) Vgl. hierzu auch Klagen gegen "Hartz 4"

Gewählte Organe (Art. 28 I GG) und plebiszitäre Elemente (§ 22a ff. NGO) gewährleisten Mitwirkung von Bürgern
(P) Kommunlaes Wahlrecht für Ausländer: a) Bei EU-Ausländern, Art. 28 I 3 GG (+); b) Bei Nicht EU- Ausländern: Abgrenzen nach Volkbegriff. M.M.: Gemeindevolk, daher (+); H.M.: Volk iSd Art. 20 GG. Grund: Systematik und Grammatik der Norm.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Grundlagen
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Kommunalrecht: Aufgaben den Gemeinde

Was ist unter dem Aufgabendualismus der Gemeinden zu verstehen?
Art. 57 III NV, § 2 I 1 NGO: Gemeinden sind ausschließlichen Träger öffentlicher Aufgaben soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Hierbvei ist zu unterscheiden.
Eigener Wirkungskreis:
a) Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft (Allzuständigkeit)
b) eigens zugewiesen Bereiche durch Normen (§ 4 I NGO).
Folge: Rechtsaufsicht bzgl Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung. Bei freiwillig übernommene Aufgaben - Entscheidung über "ob" und "wie" der Übernahme. Bei gesetzlich zugewiesene Aufgabe - Entscheidung nur über "ob" der Übernahme.
Übertragener Wirkungskreis:
Übertragung staatl. Aufgaben an die Gemeinde, Art. 57 IV NV.
Folge: Fachaufsicht (RM und Zweckmäßigkeitsprüfung durch Kommunalaufsichtsbehörde). Bindung an Weisungen, aber weiterhin eigene Personal- und Organisationshoheit .
Beachte: Gefahrenabwehr ist ÜWK.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Aufgaben der Gemeinde
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Kommunalrecht: Aufgaben den Gemeinde

In Niedersachsen gibt es verschiedene Gemeindearten. Wie wirken sich diese auf den eigenen und den übertragenen Wirkungskreis aus?

Was ist unter dem Städtebegriff zu verstehen? Nimmt der Begriff heute noch eine Bedeutung ein?
Für welche Städte gelten besondere Befugnisse?
Gemeindearten gem. § 10 NGO
1) Kreisfreie Stadt, §§ 10 III, § 11 NGO 
2) Kreisangehörige Gemeinde
a) große slbst. Städte (§ 10 II NGO - abschließende Aufzählung/ nehmen auch Aufgaben des LK war)
b) slbst. Gemeiden (§ 12 I NGO - Über 30.000 Einwohner/ nehmen Aufgaben des LK im ÜWK war)
c) Gemeinden ieS (nehmen nur eigene Aufgaben war)

1) Städte: Sonderform der Gemeinde im Mittelalter - Heute nicht mehr relevant.
2) Ausnamhen: Göttingen (Göttingen-Gesetz); Hannover (RegioHanG)
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Aufgaben der Gemeinde
Quelle:
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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen

Was sind Bürger, was Einwohner iSd NGO?

Was versteht man unter "Daseinsvorsorge"? Durch welche Rechtsgrundlage werden die Kommunen verpflichtet?

Was versteht man unter öffentlichtlichen Einrichtungen? Warum haben die Gemeinden diese zu schaffen?
Bürger: § 21 II NGO - zu Wahl des Rates berechtigte Einwohner
Einwohner: § 21 I NGO - Jedermann, mit ständigen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde.

Daseinsvorsorge: Kommunen sind gem. Art. 28 II GG iVm § 1 I 2 NGO dazu verpflichtet, für das soziale, kulturelle, ökologische und ökonomische Wohl der Einwohner zu sorgen.

Öffentliche Einrichtungen gem. § 22 NGO
a) von der Gemeinde im öff. Interesse erhalten (unabhänig, ob diese öff. rechtl. ausgestaltet sind)
b) durch Widmung im öff. Nutzungszweck und Umfang bestimmt (Keine bestimmte Rechtsform, daher als VA, AllgV.; Satzung, Beschluss oder konkludent möglich).
c) zur allgemeinen Benutzung durch die Gemeindeangehörigen und ortansässigen Vereinigungen zugänglich gemacht
d) über die die Gemeinde Verfügungsgewalt hat.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen

Fall:  Die Stadt S stellt eine Wiese für Märkte aller Art ohne Genehmigung zur Verfügung. Daneben dient diese Wiese abseits der Mäkrte zur Erhohlung der Einwohner. Der Ortsverband der X-Partei beantragt ein Pressefest. Solche politische Veranstaltungen haben auch schon bereits auf der Wiese stattgefunden. Die Stadt verweigert jedoch die Zustimmung zur Veranstaltung des Festes. Mit Aussicht auf Erfolg?

Welche Voraussetzungen müssen gem. § 22 NGO gegeben sein, um einen Anspruch auf Zulassung einer Einrichtung zu haben?
1) Eröffung des Verwaltungsrechtswegs (+), da § 5 I PartG, § 22 I NGO Normen des öff. Rechts sind
2) Klageart: Verpflichtungsklage
3) Prozessfähigkeit: § 62 III VwGO iVm § 11 PartG, Vertreten durch den Vorstand (auch unter Parteinahmen möglich, § 3 PartG)
4) Rest (+); Widmung (-), aber evtl. konkludent.

1) Beachte: § 69 GewO vorranig.
2) Personelller Geltungsbereich: Gem. § 22 II NGO - Einwohner; Forensen; Jur. Personen und Vereinigungnen.
Parteien: Grds. Personenvereinigungen, daher (+), wenn Gemeindemitglied auch Parteimitglied ist und die Partei nicht verfw. ist (Parteienprivileg, Art. 21 II 2 GG). Beachte: § 5 I PartG Ausformung des Art. 21m 3 I GG, daher subsidiär zu § 22 NGO (Bei Ausschluss von Parteien durch Widmung ist § 5 PartG, Art 3 I GG denkbar, wenn andere bereits zugelassen wurden).
(P) Partei hat kein Ortsverband: E.A.: Kein Zugang gem. § 22 NGO. A.A. § 22 NGO entfaltet keine Sperrwirkung + Einwohnerinteressen an politischer Bildung.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen

Wo sind im Rahmen des § 22 NGO die Grenzen einer Zulassung zu ziehen?

Kann sich die Gemeinde vertraglich eine sofortige Kündigung bzgl. der Anmietung einer öffentlichen Einrichtung vorbehalten? Sind Bedenken des Verfassungsschutzes bzgl. der Verfassungsmäßigkeit einer Partei ein Grund, dieser den Zugang zu einer Einrichtung zu verwehren?
Grds. besteht ein Anspruch auf Zulassung nur im Rahmen des Widmungszwecks.
Eine wichtige Zulassungsschranke bietet heirbei die Kapazität der Einrichtung. Dieses kann eine Auswahlentscheidung zur Folge haben.
Anerkannte Maßstäbe für eine solche Beurteilung sind:
1) Prioritätsprinzip (Erster bekommt die Zusage)
2) Rotationsprinzip (immer abwechselnd zulassen)
3) Losverfahren
4) Der Grundsatz neu vor alt (Neue erhalten den Zuschlag)
5) Der Grundsatz bekannt und bewährt (vor allem bei Festen)
Art. 3 GG: Abwägung immer erforderlich und
Ermessenfehlerfreie Ausübung (insbesondere keine sachfremden Erwägungen).

Ja, wenn sie auch aus öffentlich rechtlicher Sicht den Zugang verweigern könnte.
Nein, das BVerfG kann diese nur für verfw. gem. Art 21 II 2 GG erklären (Parteiprivileg).
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen

Wann muss im Rahmen der Benutzung von Einrichtungen auf die sogenannte 2-Stufen-Theorie zurückgegriffen werden?
Anspruch auf Zulassung ("ob") ist immer öffentlich rechtlicher Natur. Der VerwRW gem. § 40 VwGO ist eröffnet.
(P) Zweistufentheorie
Beim "wie" der Zulassung kann die Benutzung unterschiedlich ausgestaltet sein.
H.M: Gemeinde hat Wahlrecht, wie das Nutzungsverhältnis zu gestalten ist. Im Zweifel handelt die Gemeinde öff rechtl. Bei privaten Nutzungsverhältnisen ist die Zulassung (erste Stufe)  vor den Verwaltungsgericht, die Benutzung (zweite Stufe) vor den Zivilgerichten zu verhandeln.

(P) Klageart bei Einflussmöglichkeit auf GmbHs
E.A.:Bei zivilrechtl. Vertrag - Leistungsklage, da kein VA. A.A.: Gemeinde kann selbst über öff. Einrichtungen verfügen, damit muss die Zulassung VA sein.
(P) Rechtswege können auseinanderfallen
E.A.: 2-Stufen Theorie (-), sondern öff. rechtl. Einheitslösung. Contra: Wird der Gestaltung verschiedener Einrichtungen nicht gerecht.
Beachte: Keine Flucht ins Privatrecht.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen

Was versteht man unter einen Einwohnerantrag? Wo ist dieser geregelt, welche Voraussetzungen hat dieser?

Welche Rechte und Pflichten bestehen für Einwohner einer Gemeinde?
Plebiszitäres Element, § 22a NGO
Wirkung: Rat muss sich mit der Angelegenehit befassen, wenn 
a) eigener Wirkungskreis gem. § 4 NGO,
b) der Rat zuständig ist oder sich die Beschlussfassung gem. § 40 II 1, 2 NGO vorbehalten kann. Beratung ist aber ausreichend.
Vorraussetzungen: a) Einwohner; b) mind. 14 Jahre alt; c) 3 Monate Wohnsitz.

Rechte
I. Einwohnerfragestunde, § 43a NGO
II. Anregungen und Beschwerden, § 22c NGO/ Art. 17 iVm Art. 28 I 2 GG (Jedermannrecht): Rat ist verpflichtet sich mit der Petition zu befassen.
III. Hilfe bei Verwaltungangelegenheiten, § 22 ff. NGO: Einwohner haben Recht auf Beratung bei öff. rechtl. Verfahren.
Pflichten
IV. Tragung der Gemeindelasten, § 22 I NGO: ZB Gebühren für die Nutzung von Einrichtungen.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen

Welche Rechte und Pflichten haben die Bürger einer Gemeinde?
Rechte
I. Rechte und Pflichten der Einwohner: Einwohnerstatus ist vom Bürgerstatus umfasst
II. Wahlrecht: BM, § 61 I NGO; Rat, § 34 I NGO (aktives Wahlrecht ab 16, § 34 I Nr. 1 NGO/ passives Wahlrecht ab 18).
III. Bürgerbefragung, § 22d NGO
IV. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, § 22b I, X, XI NGO: Bürgehrbegehren will einen Entscheid herbeiführen (initiierendes Bürgerbegehren)/ Bürgereintscheid bezweckt die endgültige Entscheidung über Ratsangelegenheiten (Kassatorisches Bürgerbegehren). Folgen*: Bei relativer Mehrheit (25% der Stimmberechtigten) wird der Rat für 2 Jahre an die Entscheidung gebunden.
Pflichten
I. Einwohnerpflichten
II. Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten, § 23 I NGO: Ehrenamt (auf Dauer/ Beachte § 195 NBG) und sonstige ehrenamtl. Tätigkeiten (kurzfristig). Beachte: Ablehung nach § 24 NGO möglich/ Ratsmitglieder sind nicht ehrenamtl., da sie nicht verpflichtet sind.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen

Wie ist ein Bürgerbegehren  zu prüfen? Welche Probleme können sich stellen?
Formelle Voraussetzungen
1) Erforderliche Unterschriftenzahl, § 22b II NGO (auch EU Bürger, § 34 I NGO) und Form § 22a III NGO;
2) Kein Ausschulss nach § 22b III NGO
3) Schrftl. Einreichung mit Begrüdung einschl. "Ja/Nein" - Abstimmung; Kostendeckungsvorschlage gem. § 22b IV 2 NGO; Bennennung von 3 Vertretern gem. § 22b IV 3 NGO.
4) Frist, § 22b V NGO: 6 bzw. 3 Monate.
(P) Kassatorische Begehren trotz Ablauf der Frist: A.A. (+), da § 22b V NGO nur auf Beschluss abstellt, die Gegenwehrmöglichkeit des Bürgers also wieder von neuen beginnt. H.M. (-) Beschlüsse können von Minderheiten unterlaufen werden. Bei zeitl. Begrenzung des Beschlusses Begehren nach Fristablauf möglich (Wiedereinsetzung nur, wenn Bürgerechte tangiert, sonst § 32 VwVfG).
Materielle Voraussetzungen
1) § 22b III NGO - Eigener WK; Zuständigkeit des Rates oder Beschlussfassung vorbehalten; Kein Ausschluss
2) § 22b III Nr. 1 - 8 NGO - § 22 b IV - Kostendeckung
Prüfung durch Verwaltungsausschuss, § 22 b VII NGO
Bürgerentscheid oder Gmeindeentscheidung (X/ IX)
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen

Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen die Nichtzulassung eines Bürgerbegehrens? Welche Probleme können sich stellen?
Statthafte Klageart: (P) VA Qualität der AblehnungE.A. (-), da keine Außenwirkung. Die Bürger werden als Quasiorgan der Gemeinde tätig, da die Entscheidungsfähigkeit vom Rat auf die Bürger übergeht. Daher Innenstreitigkeit = Leistungsklage. E.A. (+), da Personen, von Außen als Personengruppe an die Gemeinde herantreten. Da die Rechtsnatur des Handelnden könne nicht durch seine Handlung bestimmt werden kann ist die Verpflichtungsklage statthaft.
(P) Antragsbefungnis: E.A.: Jeder einzelen Unterzeichner, da diese verfahrensrechtliche Teilhaberposition inne haben. A.A.: Nur die Gesamtheit der Unterzeichner, da nur diese den Entscheid herbeiführen können. A.A.: Prozessstandschaft der Vertreter oder einzelnder Mitglieder gem. § 42 II 1 VwGO analog.
Beteiligtenfähigkeit  bei Gesamtheit der Unterzeichner - § 61 Nr. 2 VwGO (nur Vereinigungen/aber wenn str. zunächst auch der Einzelne)
Prozessfähigkeit - Vertreter, § 62 II VwGO (Hier str. ob diese Einstimmig handeln müssen. (+), da mit §§ 54, 714, 709 BGB vergleichbar).

Beachte: Auch Rechtschutz möglich. Ausnahme von Vorwegnahme der Hauptsache, da sonst RSB nicht möglich.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Gemeindeangehörigen
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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen

Welche Rechte und Pflichten haben ehrenamtlich Tätige?

Wie ist ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot eines ehrenamtlich Tätigen zu prüfen? Welche Probleme stellen sich?
Rechte: Auslagenersatz (§ 29 I NGO) oder Aufwandsentschädigung (§ 29 II NGO)
Pflichten: Amtsverschwiegenheit (§ 25 I NGO); für Ehrenbeamte (§§ 195, 68 NBG). Folge bei Verstoß: §§ 353b, 203 II StGB. Ansprüche gegen die Gemeinde § 839 BGB iVm Art. 34 S 1 GG. Ansprüche gegen Ratsmitglieder - §§ 823, 826 BGB. Mitwirkungsverbot, § 26 NGO; Treuepflicht, § 27 NGO.

Persönlichen Geltungsbereich, §§ 26 I, (39 III) NGO: 1) Betroffenheit: a) ehrenamtlich Tätiger selbst; b) einer seiner Angehörigen; c) Gesetzlich oder durch Vollmacht vertretenden Person; 2) nicht nur als Gruppenmitglied, § 26 I 2 NGO.
Sachlicher Geltungsbereich, § 26 I NGO:1) Unmittelbare Vor - oder Nachteil; 2) keine Ausnahmen, § 26 III NGO.
Befangeheitsfolgen , § 26 IV, V NGO: Mitteilungspflicht, ggf. Verlassen des Sitzungraumes. Bei Missachtung, § 26 VI NGO: Beschluss unwirksam, wenn Stimme entscheident ist, aber heilbar, §§ 36 VI 2, 6 IV 1 NGO. Sonst Beschluss rw, aber wirksam; (P) Zu Unrecht ausgeschlossen.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen
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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen

Was ist Sinn und Zweck des Mitwirkungsverbotes? Welche Maßstäbe sind an die persönliche Betroffenheut zu stellen?

Welche Verwandten fallen in den persönlichen Geltungsbereich? ISt der Geltungsbereich in persönlicher Hinsicht auch bei Beschäftigungsverhältnissen tangiert? Wann liegt ein solches Verhältnis vor?

Welche Voraussetzungen sind an die Ausnahmen gemäß § 26 I 2 NGO zu stellen?

Wann ist von einem unmittelbaren Vor- oder Nachteil auszugehen? Welche Ausnahmen gibt es?
Sinn und Zweck: Vermeidung von Interessenkonflikten und Vermeidung des bösen Scheins. Maßstab: Möglicher Interessenkonflikt genügt.

Verwandte: Ehegatten (wenn nicht rechtskräftig geschieden), Verwandte bis dritten sowie Verschwägert zweiten Grad.
Beschäftigungsverhältnis: (+), wenn weisungsgebundene Tätigkeit gegen Vergütung.

Gruppeninteressen (+), wenn Vor- und Nachteile bei anderen Personen in gleicher Wiese eintreten. (-) aber bei mehrerern einzelnen Individualfällen. Interessen sind hierbei als allgemeine Belange zu verstehen.

Abstellen auf den Einzelfall aus Sicht des Bürgers (böser Schein) + kein weiteren Zwischenakte ((+), wenn keien weiteren Entscheidungen erforderlich). Ausnahmen, § 26 III NGO: Rechtsnorgem, besoldete Stellen, Wahlen.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen
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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen

Welche Folgen kann die Befangenheit eines Ratsmitglieds haben?
1) Mitteilungspflicht des Betroffenden, § 26 IV NGO
2) Beratung und Abstimmung unter Ausschluss des Betroffenen, ob Befangenheit vorliegt. Folge: Dekl. Fesstellung
3) Folge: Bei Befangenheit muss Betroffender den Sitzungraum beim Tagesordnungspunkt verlassen bzw bei öffentl. Sitzungen im Zuhörerraum platznehmen.
4) Bei rechtswidirgen Ausschluss ist ein Verstoß gegen § 26 NGO unbeachtlich , wenn die Stimme für die Stimmabgabe nicht entscheident war (§ 26 VI NGO).
War die Mitwirkung entscheident ist der Beschluss unwirksam,  aber gemäß §§ 39 III, 26 VI 2, 6 IV NGO innerhalb eine Jahres heilbar.
War die Mitwirkung nicht entscheident ist der Beschluss rw, aber wirksam, auch wenn der Befangene bei der Beratung mitgewirkt hat oder den Beratungraum nicht verlassen hat. Daher *kein Einspruchsgrund nach § 26 VI NGO.
Ist der Betroffene zu Unrecht ausgeschlosssen worden ist der Beschluss rw. § 26 VI analog NGO findet keine Anwendung.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen
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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen

Was ist Sinn und Zweck der Treuepflicht? Wie ist diese zu prüfen?
Zweck: Objektive, unparteiische und einwandfreie Führung der Verwaltungsgeschäfte und Vermeidung von Interessenkollision.
Persönlicher Geltungsbereich, § 27 I NGO (iVm § 39 III NGO): Ehrenbeamte, andere ehrenamtliche Tätige, wenn sie berufsmäßig handeln. (P) Anwaltssozitäten: § 27 I NGO erfasst nur den Ehrenamtlichen selbst, daher können Anwälte einer Sozität gegen die Gemeinde vorgehen. Ausnahmen: gesetzliche Vertretung.
Sachlicher Geltungsbereich, § 27 I NGO: Geltendmachung von Ansprüchem Dritter unmittelbar gegen die Gemeinde. (-) bei OWIGs und Strafangelgenheiten, da Anwalt hier als Oragan der Rechtspflege tätig wird. (P) Eingriff in Art. 12 GG: BVerG früher: Kein Eingriff in den Schutzbereich; BVerG heute: Eingirff (+), aber durch Allgemeinwohl gerechtfertig.
Folge bei Missachtung: Handlung bleibt wirksam. (P) Ausschluß oder Sanktionen im Innenverhältnis oder Gerichtsbefugnis: BVerfG: Ausschluss durch Gericht gem. § 67 II 3 VwGO, § 157 II ZPO. H.M.: Recht des Anwaltes kann gem. Art 74 I Nr. 1 GG iVm § 3 II BRAO nur aufgrund eines Bundesgesetzes beschränkt werden, daher Gemeindeinterne Sanktion.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen
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Kommunalrecht: Kommunalwahl

Wie ist die Kommunalwahl aufgebaut? Wer darf wann wählen? Welches Berechnungssystem liegt der Kommualwahl zu Grunde?
1) Rechtsquelle: Formelles Wahlrecht NKWG und NKWO; Materielles Wahlrecht: NGO, § 3 NKWG, §§ 32 ff. NGO.
2) Wahlperioden: § 33 II NGO (fünf Jahre), wenn nicht durch § 54 II NGO (Auflösung des Rates) oder § 43 IV NKWG (Wiederholungswahl) modifiziert.
3) Wahlberechtigt:  § 43 I NGO - Deutsch und Unionsbürger + mind. 16 Jahre + drei Monate in Gemeinde Wohnhaft + nicht Ausgeschlossen gem. § 34 II NGO. Wählbarkeit: § 35 I NGO - mind. 18 Jahre + sechs Monate in Gemeinde Wohnhaft + nicht nach § 35 II NGO ausgeschlossen. 
4) Wahlsystem: d`Hondtsche Höchstzahlverfahren
Partei A Partei B Partei C
:1 5280 (1) 4250 (2) 2412 (4)
:2 2640 (3) 2125 (5) 1206
:3 1760 (6) 1416 (7) 804

Beachte: Keine 5% Hürde; Fachausschüsse werden nach Prozentanteieln (Hare/Niemeyer) besetzt.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Kommunalwahl
Quelle:
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Kommunalrecht: Organe der Gemeinde

Was versteht man unter äußeren und inneren Kommunalverfassungsrecht? Welche Gemeindeorgane gibt es in Niedersachsen?

Wie ist der Rat im Gemeindegefüge einzuordnen?

Welche Rechte und Pflichten hat ein Ratsmitglied?
1) Äußeres Kommunalverfassungsrecht: Rechtsstellung (Art. 28 GG); Inneres Kommunalverfassungsrecht: Organisation
2) Bürgermeister, Verwaltungsausschuss, Rat und Stadtbezirks und Ortsräte. Keine Organe sind der Ratsvorsitzende  (§ 44 NGO) und der Fachausschuss (§ 51 NGO).

1) Der Rat ist das Hauptorgan der Gemeinde (§ 31 I NGO). Diesem  gewählten Verwaltungsorgan obliegen die Grundsätze der kommunalen Willensbildung, jedoch kann der Rat nur in Ausnahmefällen (z.B. § 81 NGO) nach außen handeln. Daher ist er keine Behörde im organisatiorisschen Sinne.
2) Zusammensetzung: § 31 I NGO - Ratsherren/ Bürgermeister.

Ratsmitlgieder: Ehrenamtlich, aber keine Ehrenbeamten
Rechte: § 39 I NGO - Freies Mandat einschl. Rechte nach § 39a, § 40 III 3 NGO; Kündigungsschutz, Auslagenersatzanspruch, § 39 NGO und Fraktionsrecht, § 39b NGO. Teilnahmerecht an Sitzungen.
Pflichten: Teilnahmepflicht an Sitzungen (da reprsäntativ demokratisch strukturiert)
Weiterhin Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen, § 39 II NGO
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Organe der Gemeinde
Quelle:
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Kommunalrecht: Organe der Gemeinde

Was ist unter Inkompatibilität im Rahmen der Ratstätigkeit zu verstehen? Wann endet die Mitgliedschaft bzw. Amtszeit der Ratsmitglieder?

Wonach wird der Vorsitzende des Rates gewählt? Welche Befugnisse hat er? Hat eine Hausrechtsmaßnahme VA- Qualität?
1) Inkompatibilität: Funktionstrennung der Gewalten. Wählbarkeit von Beamten kann beschränkt werden, Art. 137 I GG, 61 NV/ § 35a NGO - Unvereinbarkeit von Amt und Mandat geregelt (Inkompatibilitätsvorschrift). Folge: Norm mit Art. 137 GG vereinbar, da nicht das Aufstellen zur Wahl, sondern die Annahme des Mandates verhindert wird.
2) Amtszeit:: 5 Jahre gem. § 33 NGO; Ende der Mitgleidschaft: § 37 I und II NGO.

1) Wahl: § 43 I NGO
2) Befugnisse: § 44 I, II, § 46, § 49 II NGO
3) Hausrechtsmaßnahmen iRd Sitzungsleitung gem. § 44 I NGO sind öff. rechtl. und besitzen VA-Qualität
4) § 44 II NGO gegen Ratsmitglieder ist innerorganisatorische Anordung: Außenwirkung (-),VA (-), daher Kommunalverf-Streit.
5) Ratsmitlgieder dürfen nach Ausschluss der Sitzung aber als Zuschauer teilnehmen. Ein weiterer Verweis bezieht sich dann auf die Rechte aus § 45 NGO - VA-Qualität, daher FFK.
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Kommunalrecht: Organe der Gemeinde

Welche Aufgaben nimmt der Gemeinderat war?

Wie läuft eine Ratssitzung ab?
Ausschließlichen Aufgaben: § 40 I Nr. 1 - 18 NGO - Können  nicht auf den Verwaltungsausschuss übertragen werden,
Spez. Zuständigkeiten: ZB §§ 50, 5a II NGO
Vorbehaltsbeschlüsse, Vorlagebeschlüsse, Überwachung: Rat kann sich die Beschlussfassung  bzgl. Bürgermeisteraufgaben (§§ 40 II 1 iVm § 62 I Nr. 6 NGO) und Verwaltungsausschussaufgaben vorbahalten, die unter dessen Lückenkompetenz fallen (§ 57 II 1).
Auch bei Vorlage (§ 40 II 3, 1 NGO) möglich. Weiterhin kann der Rat den Ablauf von Verwaltungsangelegenheiten und die Durchführung seiner Beschlüsse überwachen, § 40 III 1 NGO.

Rechtliche Anforderungen an eine Sitzung, § 41 NGO (Verfahrensregeln: § 50 NGO +Geschäftsordnung)
1) Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden
2) Feststellung der Beschlussfähigkeit, § 46 I 2 NGO
3) Tagesordnungspunkte ausrufen (aus Ladung)
4) Ausschluss befangener Ratsmitglieder, § 26 IV 2 NGO und ggf Auschluss der Öffentlichkeit, § 45 NGO
5) Berichterstattung/ Beratung/ Antrag auf Beschlussfassung/ Abstimmungsbeschluss, §§ 47, 48 NGO
6) Schießung durch Vorsitzenden
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Kommunalrecht: Organe der Gemeinde

Wie ist der Verwaltungsausschuss aufgebaut? Wofür ist dieser zuständig?

Was versteht man unter der Eingleisigkeit des Bürgermeisteramtes?
§ 51 NGO: Ausschüsse zur Vorbereitung (kein Organ).
Verwaltungsausschuss, § 56 I NGO: Bürgermeister (Vorsitzender) + Beigeordnete (Stimmrecht) und Vertreter der Fraktionen und Gruppen ohne Ausschusssitz, §§ 56 III 1, 51 III 1 NGO.
BIldung, § 56 III 1 NGO: Bei erster Sitzung aus Mitte des Rates.
Aufgaben:
a) Vorbereitung, Koordination der Fachausschüsse und Widersprüche im EWK, § 57 I, III, V NGO;
b) spezielle Zuständigkeiten (zB § 22a V NGO);
c) delegierende Aufgaben, Vorbehalts- und Vorlagebeschlüsse (Rat, §§ 40 IV, III, 80 IV 4 NGO/ BM, § 57 II 3 NGO);
d) Lückenkompetenz, § 57 II 1 NGO, wenn kein Organ zuständig.

Bürgermeister: 1) gewählter Hauptverwaltungsbeamter; 2) Vertreter und Gemeinderepräsentant; 3) Leiter der Verwaltung.
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Kommunalrecht: Organe der Gemeinde

Wie wird der Bürgermeister gewählt?

Wofür ist der Bürgermeister zuständig?

Hat der Bürgermeister über seine allgemeine Befügnis spezielle Zuständigkeiten?
Mehrheitswahl, §§ 61 I NGO, 45 NKWG (absolute Mehrheit).
Wenn absolute Mehrheit (-) - Stichwahl, § 45g NKWG.
Beachte: In kreisfreien und selbstständigen Städten: Oberbürgermeister.

1) Vertretung der Gemeinde (rechtl. und repräsentativ durch VA, zivilr. oder öff. rechtl. Vertrag), §§ 63 I 2,  63 II, 63 I 1 NGO
2) Ausschussarbeit, §§ 4, 59 I 57 NGO
3) Deligierte Augaben, § 61 NGO: Beachte: Nr.6 - Geschäfte der laufenden Verwaltung sind normalerweise regelmäßig anfallende Geschäfte der Gemeinde, die in Ausmaß und Umfang von geringer Bedeutung sind. In finanzieller Hinsicht kann der Rat hier eine Grenze festsetzen oder gem. § 57 II 2 NGO eine Beschlussfassung vorbehalten. Der BM kann aber auch vorlegen.

Ja. ZB Eilentscheidungen, § 66 NGO; Erlass von Eilverordnungnen, § 55 II 2 NdsSOG; Einspruchspflicht, § 65 I NGO - BM muss unverzüglich Bericht erstatten oder Einspruch einlegen. Folge: Aufschiebene Wirkung (kein VA);
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Kommunalrecht: Organe der Gemeinde

Kann eine Stadt sich in Stadtbezirke untergliedern?

Was ist ein Stadtrat?

Wonach kann eine Gemeinde Stadtbezirke und Ortschaften bilden? Was ist Sinn und Zweck dieser Möglichkeit?

Welche Voraussetzung sind an die Vertretung der Gemeinde durch den Bürgermeister zu stellen?
§§ 55, 55b NGO; bei Gemeindeteile mit enger Bindung Ortsräte und Ortsvorsteher möglich, § 55e I NGO.

§ 81 I NGO: Keine eigene Organstellung; Bindung an Weisung vom BM.

§§ 55, 55b NGO: Rat kann Bezirke und Ortschaften bilden. Zweck: Örtliche Belange.

1) § 63 I NGO: BM vertritt repräsentativ und rechtlich nach Außen.
2) Daher Wirksamkeit der Vertretung bei Rechtsgeschäften entscheident.
3) Bei Verpflichtungserklärungen, die nicht Geschäfte laufender Verwaltung sind, ist Schriftform erforderlich, § 63 II, IV NGO. Bei verfahrensrechtlichen Handlungen oder Erfüllungsgeschäften nicht erforderlich (Umkehrschluss).
4) Folge: Gemeinde wird bei formgültiger Erklärung gebunden (Missbrauch der Vertretungsmacht möglich).
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Kommunalrecht: Organe der Gemeinde

/Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn gegen das Formerfordernis gemäß § 63 II NGO verstoßen wird?

/Welche Haftungsfolgen ergeben sich, wenn gegen das Formerfordernis gemäß § 63 II NGO verstoßen wird?
(P)Verstoß gegen das Formerfordernis
1) Bei öffentlich rechtlichen Erklärungen - § 125 BGB (analog).
2) Bei zivilrechtlicher Erklärung: H.M. § 177 BGB, da Landesgesetzgeber für § 125 BGB keine Kompentenz hat (Art 72 I, 74 U Nr. 1 GG, Art 55 EGBGB); A.A. § 125 BGB, da sich Landeskompentz aus dem Sachzusammenhang ergibt.

(P) Haftungsfolgen
1) Rechtsgeschäft unwirksam;Ansprüche gegen Gem. und BM.
2) Bezüglich  BM: E.A. :§ 179 I BGB (falsus pocurator); BGH: Keine Haftung gemäß § 179 I BGB, da bloße Verletzung der NGO keine Vertauenshaftung begründet. Weitere Haftung: § 839 BGB (h.M.), 823 I BGB, § 823 II BGB iVm § 263 I StGB oder § 826 BGB
3) Bezüglich Gemeinde: § 839 BGB, Art. 34 GG (-), da rein privatrechtliches Handeln; §§ 280, 31, 89 BGB.
4) Haftung im Innnenverhältnis: (P) § 280 BGB analog, Kann allerdings dahinstehen, da Beamtenhaftung, § 61 IV 2 NGO, § 823 II BGB, 266 I 2. Alt StGB; § 836 BGB.

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Kommunalrecht: Prüfung eines Ratsbeschlußes

Wie ist ein Ratsbeschluß zu prüfen?
Begründetheit
I. RGL
II. Formelle RM
1) Zuständigkeit: a) Verbandszuständigkeit (Gemeindeart); b) Organzuständigkeit (Rat, insb § 40 Nr. 1 - 18 NGO/ BM, insb § 62 NGO/ Vw - Ausschuß, insb § 57 NGO)
2)  Verfahren: a) Ordnungsgemäße Ladung, § 41 NGO; b) Beschlussfähigkeit, § 46 NGO (ordnungsgemäße Einberufung und Mehrheit der Mitglieder anwesend oder alle Mitglieder anwesend und keine Rüge); c) Mitwirkungsverbot, §§ 39 III, 26 NGO; d) (Spezialvorschriften: insb BauGB/ Mitwirken Ausschuss); e) Abstimmung und Öffentlichkeit, §§ 47, 48, 45 NGO
III. Materielle RM:
a) Vorraussetzung der RGL
b) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (GR/ VHM/ Bestimmtheit/ Rückwirkung usw) 
c) ggf. Ermessen; (P) Fehlerfolgenreglung: Grds. Nichtig; Ausnahme, insb §§ 26 VI, 6 IV NGO, §§ 214 f BauGB.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Prüfung eines Ratsbeschlußes
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Kommunalrecht: Prüfung eines Ratsbeschlußes

Welche Vorraussetzungen sind an eine ordnungsgemäße Eineberufung des Rates zu stellen?
Ordungsgemäße Einberufung, § 46 I 1, 1. Alt. NGO
1) Mindestens eimal im viertel Jahr, § 41 II NGO
2) Bürgermeister lädt im eigenen Ermessen oder auf verlangen von 1/3 des Rates oder der Verwaltungsausschüsse
3) alle Ratsmitglieder
4) schriftlich, § 41 I 1 NGO
5) unter Mitteilung der Tagesordnung
a) Ordungspunkte müssen konkret sein, um sachgerechte Vorbereitung zu ermöglichen.
b) Ordungspunkte müssen auf Antrag der nach § 39a NGO aufgenommen werden.
c)  In dringenden Fällen kann die Tagesordung gem. § 41 III 2 NGO noch zu Beginn der Sitzung erweitert werden. Dringlichkeit liegt vor, wenn die Behandlung kurzfristig erforderlich geworden ist, sodass sie auch unter Abkürzung der Ladefrist nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt werden kann.
d) Ort, Zeit und Tagesordnung sind zur Wahrung der Öffentlichkeit gem. § 41 IV NGO ortsüblich bekannt zugeben.
6) mit einwöchiger Ladungsfrist, § 41 I NGO (§§ 187 f. BGB)
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Kommunalrecht: Prüfung eines Ratsbeschlußes

Wann ist die Mehrheit der Ratsmitglieder anwesend?

Wann ist der Rat bei fehlerhafter Einberufung beschlußfähig? Wie ist die Beschlußfähigkeit festzustellen?
Gesamtzahl: § 31 II, I NGO
Tatsächliche Zahl: Zu Begin der Sitzung rechtlich und tatsächlich anwesend und abstimmungsfähig (bei Mitwirkungsverbot ist ein Ratsmitglied nicht anwesend).

1) § 46 I 1, 2. Alt. NGO wird der Rat auch dann Beschlußfähig wenn alle Mitglieder (Ausnahme: Ausgeschlossene, §§ 38, 44 III NGO) zum Sitzungsbeginn anwesend sind und keiner Fehler rügt. Eine Rüge liegt vor, wenn das Einberufungsverfaheren bemängelt wird, nicht aber bei bloßen Hinweisen.
2) Der Vorsitzende stellt die Beschlußfähikeit des Rates fest, § 46 I 2 NGO; dann ist der Rat für die gesamte Sitzung beschllußfähig (Fiktionreglung). Beschlußunfähigkeit wird auf Antrag eines Ratsmitgliedes festgestellt, wenn weniger als die Hälfte des Rates anwesend ist oder vom Vorsitzenden, wenn offensichtlich eine Minderheit anwesend ist oder bei wiederholter Unfähigkeit in einer Sache.
3) Ein Beschluß trotz Unfähigkeit ist unwirksam. Ein VA oder Vertrag aufgrund des Beschlußes ist wirksam, aber anfechtbar.
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Kommunalrecht: Prüfung eines Ratsbeschlußes

Ist eine Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss grds. erforderlich? Welche Ausnahmen gibt es?

Wie kann der Rat Beschlüße fassen?

Bei der Öffentlichkeit der Sitzung gemäß § 45 NGO sind sowohl die Interessen der Öffentlichkeit an der Kontrolle der Vertretungskörperschaft, als auch die Funktionsfähigkeit des Rates zu gewehrleisten. Wann ist ein öffentliches Interesse gewahrt?
§ 57 I NGO: Vorbereitung grds. erforderlich. Ohne Vorbereitung ist der Beschluß unwirksam.
Ausnahmen: Innerorganische Entscheidungen des Rates; Verfahrensbeschlüsse des Rates; bei gesetzlichen Ausschluss; aus der Natur der Sache heraus.

§ 47, 48 NGO: Wahl oder Abstimmung
Bei Abstimmungen ist die Frage so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, § 47 I 2 NGO.
Bei bestimmten Personalentscheidungen ist die Wahl vorgeschrieben (§§ 48, 51 VI NGO)

Öffentlichkeit (+), wenn möglichst viele Personen den Sitzungraum ohne Schwierigkeiten erreichen können.
Anwesenheitsrecht, aber kein Teilnahme (passives Recht).
Ausschluss gem. § 45 NGO bei Belangen des öff. Gemeinwohls und berechtigten Einzelinteresse möglich.
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Kommunalrecht: Prüfung eines Ratsbeschlußes

Fall: Ein Reporter lässt während einer Ratssitzung ein Tonband mitlaufen? Kann dieses durch den Vorsitzenden untersagt werden?

Ist ein betrunkendes Ratsmitglied stimmberechtigt?
1) Ratsbeschluß ist nicht erforderlich (aber durch Geschäftsbeschluß möglich); Vorsitzender kann durch VA unterlassen anordnen, § 44 NGO.
2) Beachte: Anhörung erforderlich, §§ 35, 28 I VwVfg (aßer wenn Gefahr im Verzug, Abs. II).
3) Tonbandaufnahmen könnten Eingriff in die Rechte der Ratsmitglieder (§ 39 NGO) und in das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I GG) sein.
E.A.: Eingriff (-), da öffentliche Sitzung und politische Äußerungen geringe Schutzhöhe genießen.
H.M.: Eingriff (+), da Ratsherren ehrenamtlich tätig sind und sich gehemmt fühlen können. Folge: Pressefreiheit als kollidierndees Recht prüfen.

(P) Keine Reglungen in der NGO. daher allgemeine Grundsätze, § 12 I Nr. 2 VwVfG und § 105 II BGB. Bei  Volltrunkenheit nichtig (nur wenn Ergebnis anders ausfallen würde). _Beachte__: Nur bei Unzruechnungsfähigkeit, sonst Fachaufsicht möglich, § 129 II NGO.

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Kommunalrecht: Kommunale Rechtssetzung

Wie ist die Rechtmäßigkeit einer kommunalen Satzung zu prüfen?

Was ist eine kommunale Satzung? Wie ist diese rechtlich einzuordnen? Wie kann man diese weiter unterscheiden
B. Begründetheit
I. RGL: Satzung mit Eingriffscharakter - Spezialermächtigung, sonst § 6 I NGO (ggf Wirksamkeit der Rechtsgrundlage prüfen)
II. Formelle RM: 1) Zuständigkeit: a) Verbandskompetenz (sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gemeinde; b) Organkompetenzt: Rat, idR aus § 40 I Nr. 4 NGO; 2) Verfahren: Insb ordnungsgemäßer Ratsbeschluss, ggf Verfahrensprobleme aus §§ 2 ff. BauGB; 3) Form: Schriftform; Unterschrift des BM, § 6 III NGO; 4) öffentliche Bekanntmachung: ggf besonders geregelt, sonst § 6 III NGO
III. Materielle RM: 1) Vorraussetzungen der RGL; 2) kein Verstoß gegen höherrangiges Recht (Grundrechte, Rückwirkungsverbot, Bestimmtheit; 3) ordnungsgemäße Ermessensausübung

1) Kommunale Satzung: Beschränkt räumlich geltende Reglung für Einwohner iRd autonomen Gemeindebefugnisse.
2) Rechtliche Einordnung: Unter staatlichen Gesetz (Gemeinderecht gem Art 28 II GG Teil der staatlichen Ordung).
3) Pflichtsatzungen und freiwillige Satzungen.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Kommunale Rechtssetzung
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Kommunalrecht: Kommunale Rechtssetzung

Gelten für Satzungen Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes?

Warum ist eine Rechtsgrundlage für die Satzungen des Rates erforderlich? Welches ist die Generalnorm? Wann darf nicht auf diese zurückgegriffen werden?
1) Vorrang des Gesetzes: Satzungsgebung = Verwaltung, daher Gesetzesbindung, Art. 20 III GG.
2) Vorbehalt des Gesetzes: Satzungsgebung tangiert nicht Gewaltenteilung, daher Art. 80 I 2 GG analog (-). Gemeinden sind demokratisch legitimiert und daher nicht mit unmittelbarer Staatsverwaltung vergleichbar.

1) Wesentlichkeitstheorie: Rat ist kein Parlament, daher sind nache dem Demokratie- und Rechtstaatsprinzip Rechtsgrundlagen und Befugnissen zu schaffen.
2) Generalnorm: Art 6 I NGO: Ausnahme: Eingriffe in Grundrechte. Hinreichende, gesetzliche Eingriffsbefugnis erforderlich, welcher die TBM hinreichend bestimmt (zB § 8 Nr.2 NGO; §§ 2 I, 3 I NKAG; §§ 1 III 10 BauGB; § 18 I 4 NStrG). Beachte: Ausschlusswirkung - Keine rückwirkende Eingriffsbefungnis; kein Haftungsbeschränkung durch Satzung. 
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Kommunalrecht: Kommunale Rechtssetzung

Wie ist eine Prüfung aufzubauen, wenn die Geschäftsordung der Gemeinde durch ein Normenkontrollverfahren überprüft werden soll (beispielweise weil das Rederecht auf zehn Minuten pro Person eingeschränkt werden soll)?
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I VwGO: Modifizierte Subjekttheorie - Ausgestaltung öff recht Verfahren. Kein Verfassungstreit, da Kommunalorgane.
II. Statthafte Klageart, § 47 I Nr. 2 VwGO: (P) GO keine Satzung oder Rechtsverordnung (keine Außenwirkung), aber legt Rechte und Pflichten von Gemeindevertrern  unfassend fest, daher abstrakt generelle Reglung wie eine Rechtsnorm, damit § 47 I VwGO statthaft.
III. Antragsbefugnis, § 47 II VwGO
IV. Antragsgegner, § 47 II 2 VwGO
V. Sonstiges, insb. § 47 III VwGO
B. Begründetheit
I. Formelle RM: (P) Bekanntgabe erforderlich, da keine Satzung. E.A. (+), da Rechtsstaatsprinzip. H.M. (-), da keine RGL (kann dahinstehen bei internen Reglungen, vgl § 139 BGB).
II. Materielle RM: RGL ind NGO (-). Daher Ermessen des Rates gem § 50 NGO. Abwägung zwischen Funktionfähigkeit und Rechten der Ratsmitglieder.
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Kommunalrecht: Kommunale Rechtssetzung

Was ist bzgl. Verfahren und Form von Satzungen zu beachten?

Welche Vorraussetzungen sind neben dem Tatbestand der Rechtsgrundlage in Bezug auf Satzungen zu erfüllen? Sind die Regeln der Rückwirkung auf Satzungen anwendbar?
I. Verfahren: Wirksamer Satzungsbeschluss/ Einhaltung der rechtlichen Anforderungen (Wirksamer Ratsbeschluss/ Beteiligten und Einwendungsrechte, §§ 3 ff. BauGB/ Begründungspflicht, § 9 VIII BauGB).
II. Form: Schriftform/ Unterzeichnung des BM/ öffentliche Bekanntgabe, § 6 III 1 NGO.

I. Satzungen müssen bestimmt und verhältnismäßig sein.
II. Rückwirkung
1) Verstoß gegen Rechtsstaatsprinzip, Art 20 III GG - aber nur im Strafrecht gänzlich ausgeschlossen, Art 103 II GG. 
2) Differenzierung: Echte Rückwirkung (Rückbewirkung von RF), wenn an abgeschlossen Lebenssachverhalte angeknüpft wird. Unechte Rückwirkung (Tatbestandliche Rückanknüpfung), wenn Sachverhalt gegewärtig und noch nicht abgeschlossen ist.
3) Rückwirkung unzulässig, wenn Vertrauensschutz besteht. (P) Rw Satzung: Nachträgliche Änderung zulässig, da es kein Vertauenschutz auf den Erhalt rw Satzungen gibt. (P) Rw Satzung wird rm - VA wird rm: Keine Vertrauensschutz, da von rm der Satzung ausgegangen werden musste.
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Kommunalrecht: Kommunale Rechtssetzung

Kann ein Anschluß- und Benutzungszwang per Satzung angeordnet werden? Was ist in diesem Zusammenhang unter dem Begirff des öffentlich rechtlichen Bedürfnisses zu verstehen?

Was ist eine Hauptsatzung?

Welche Rechtsfolgen können sich bei formellen und materiellen Verstößen bei der kommunalen Rechtssetzung ergeben?                   
§ 8 Nr.2 NGO  Gemeinden können Anschluß und Benutzungszwang für den öffentlichen Wohl dienenden Einrichtungen durch Satzung anordnen, sofern ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht.
Eingriff in Artt. 12 und 14 GG (Art. 12 ist durch Abs. II gerechtfertigt, da Zwang nur Sozialpflicht des Eigentums konkretisiert. Aber Härtefallreglungen erforderlich/ Art. 12 GG ist durch Schutz wesentlicher gemeinschaftsgüter gerechtfertigt, wenn dadurch Gefahr für das abgewedent wird.

§ 7 I NGO - Gemeinden sind zum Erlass zu verpflichtet.
Die Hauptsatzung konkretisiert die Organisation der Gemeinde nach Vorgaben der NGO (§§ 22 c; 66 III 6; 40 I Nr. 11 NGO)-

1) Formelle Verstöße: §§ 39 III, 26, 6 IV NGO - Präklusion: 1 Jahr.
2) Materielle Verstöße: Nichtikeit der Satzung - Muss gem. § 47 V 2 VwGO vor dem OVG geltent gemacht werden. Beachte: Verstoß gegen § 57 I NGO nicht heilbar, da Zuständigkeitsvorschrift/ Wenn Satzungserlass auf Null reduziert, ist eine Normenerlassklage (Leistungsklage) gem. Art 19 IV GG möglich.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Kommunale Rechtssetzung
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Kommunalrecht: Kommunalverbände

Was ist ein Kommunalverband?

Ist ein Landkreis eine Personen- oder eine Gebietskörperschaft? Welche Kompetenzen hat ein Landkreis? Wie ist er aufgebaut?

Welche Besonderheiten ergeben sich für die Region Hannover?

Was sind Samtgemeinden?
Kommunalverband: Jede Körperschaft kommunaler Art, die gebietlich über der Ortsgemeinde steht.

Landkreise: Rechtsfähige Gebietskörperschaften und als Gemeindeverbände organisierte Personenkörperschaften (Doppelnatur der Landkreis).
Zuständigkeit: § 2 I NLO - Angelengenheiten von überörtlicher Bedeutung oder Leistung nicht durch Gemeinden möglich.
Organe: Kreistag (Rat); Kreisausschuss (Vw-Ausschuss); Landrat (BM).

Für die Region Hannover finden die Reglungen für den Landkreis entsprechend Anwendung, wenn nichts anderes geregelt ist (zB § 8 I RegioHanG).
Organe: Regioversammlung/Regioaussschuss/Regiopräsident

Samtgemeinden: Personekörperschaft aus mehreren Gemeinden, § 71 I NGO. Zweck: Stärkung der Vw-Kraft, Abs. III. Wirkungskreis: § 72 NGO - Einzelne EWK und allle ÜWK

Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Kommunalverbände
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Kommunalrecht: Wirtschaftliche Betätigung

Was ist unter wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinden zu verstehen? Wie sind die Zulässigkeitsvorraussetzungen?
1) §§ 108 ff. NGO: Betrieb von Unternehemen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder dienstleistungen am Markt tätig werden. Beachte: Wenn zwiefelhaft Drittschutz darstellen, dann wirtschafl. Betätigung verneinen/ Abfallbeseitung (-), Abs IV, aber über Art 31 GG iVm AbfG uU wirtschaftlich.
2) (P) Abgrenzung wirtschaftliche Betätigung - kommunale Leistsverwaltug bzw. kommunale wirtschaftliche Unternehmen - öffentliche Einrichtungen
Zwei-Stufen-Theorie: Die Art und Weise des Verhaltens im Wettbewerb (Wie) ist privatrechtlich. Das Tätigwerden (Ob) im Wettbwerb ist öffentlich rechtlich. Beachte: § 17 III GVG

3) Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 108 I Nr. 1 - 3 NGO
a) öffentlicher Zweck das Unternehmen rechtfertigt: (+) bei Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge
b) ang. Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde
c) der Zweck des Unternehmens nicht besser durch einen dritten privaten erfüllt werden kann (Subsidiaritätsgrundsatz).
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Wirtschaftliche Betätigung
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Kommunalrecht: Wirtschaftliche Betätigung

Welche Organisationsformen sind bei der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde denkbar?

Was ist der Unterschied zwischen Eigenbetireb, Regiebetrieb und Eigengesellschaft?

Zulässige Organisationsformen gem. § 108 II NGO
I. Öffentlich - rechtliche Organisation, § 108 II Nr. 1 NGO
Eigenbetireb ohne eigene Rechtspersönlichkeit, damit rechtlich unselbstständig; innerhalb der Gemeinde aber weitgehend verselbstständigt, vgl § 113 NGO.
II. Privatrechtliche Organisation, §§ 108 II Nr.2, 109 I NGO
Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren sämtliche Anteile der Gemeinde gehören (Eigengesellschaft), wenn die Gesellschaft in ihrer Haftung beschränkt ist, § 109 I Nr. 2 NGO (Kapitalgesellschaften: AG, GmbH, eG, KGaA, UG/ rechtsfähige Vereine und Stiftungen des Privatrechts). (-) bei OHG, KG, GbR oder Beteiligung an OHG oder KG (Komplementär).

Eigenbetrieb: Rechtlich unselbstständig, aber innerhalb der Gemeinde verselbstständigt, vgl § 113 NGO
Regiebetrieb: Bloße Zusammenfassung technischer Mittel
Eigengesellschaft: Jur. Person des Privatrechts. Alleineigentümer Gemeinde; bei gemischt öff. Unternehmen - mehrere Gemeinden; bei gemischt wirtschftl. Unternehmen - Gemeinde und Private (GG-Fähig, wenn keine Daseinsvorsorge).
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Wirtschaftliche Betätigung
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Kommunalrecht: Wirtschaftliche Betätigung

Wie sind Unternehmen von Einrichtungen zu differenzieren? Welche Vorraussetzungen sind an beide zu stellen?

Wie kann man sich gegen die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden zur Wehr setzen?
§ 108 III NGO: Einrichtungen: Keine Gewinnerziehllung, sondern Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Diese können ohne Beschränkung errichtet werden.
Eigenbetriebe und Gesellschaften können nur unter den Voraussetzungen des § 108 IV NGO geführt werden. Ansonsten ist nur ein unselbststädiger Regiebetrieb möglich.
Privatrechtlich können beide Formen nur unter den Voraussetzungen des § 109 I Nr. 1, § 108 I NGO geführt werden.
§§ 115, 116 NGO enthalten Genehmigungs- und Anzeigepflichten, sowie die Vorraussetzungen für Umwandlung und Veräußerungen.

Gegen das Ob: Unterlassungsanspruch iVm § 108 ff. NGO; Unterlassensanspruch gem. § 1 UWG; Unterlassungsanspruch analog §§ 1004, 823 II BGB.
Gegen das Wie: Unterlassungsanspruch wegen der Art und Weise der Teilnahme am Wettbewerb bei Ausnutzen einer besonderen Stellung des Hoheitsträgers.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Wirtschaftliche Betätigung
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Kommunalrecht: Wirtschaftliche Betätigung

Wie ist der öffentlich rechtliche Unterlassensanspruch aufzubauen?

Schüzt § 108 NGO den privaten Marktteilnehmer
Prüfungsschema öfftl. - rechtl. Unterlassensanspruch
1) Rechtsgrundlage: Direkte oder analoge Anwendung von §§ 12, 862, 1004 BGB oder Heranziehung des Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG oder Herleitung als Abwehrrecht gegen den Staat; Streit kann dahinstehen, da Gewohnheitsrechtl. anerkannt.
2) hoheitl. Eingriff in eine subjektive Rechtsposition droht
3) Rechtswidrigkeit des Eingriffs - keine Duldungspflicht
4) Unmittelbarkeit der Folgen
5) Anspruchgrenzen - Unterlassen tatsächlich möglich, rechtlich zulässig und zumutbar; - Mitverschulden, § 254 BGB analog.

Ja, seit 2007 expliziet in § 108 I Nr.3 NGO geregelt:
Früher umstritten, ob Norm Schutzcharakter hat: E.A. (+), da Subsidiaritätsgrundsatz bei Kollisionen den Privaten vorziehtz. A.A: Kein Schutzcharakter, da Norm nur die Wirtschaftlichkeit der Gemeinde gewährleisten soll. vgl. § 82 II NGO und Systematik dafür sprachen.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Wirtschaftliche Betätigung
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Kommunalrecht: Wirtschaftliche Betätigung

Welche Ansprüche sind neben § 108 NGO bei wirtschaftlicher Betätigung denkbar?

Wann liegt ein Verstoß der Gemeinde gegen das Gebot von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vor? Kann die Gemeinde auch sittenwidrig handeln?

Verstößt das wirtschaftliche Tätigwerden einer Gemeinde auf gemeindefremden Gebiet gegen Art. 28 II GG.
Art 12 GG: Kein Schutz vor Konkurrenz, daher nur bei Monopol; M.M. (+), wenn Schäden zulasten privater eintreten.
Art 14 GG: Kein Konkurrentenschtz, kein Schutz von Gewinnerwartungen. Ausnahme Monopol.
Art. 3 I GG: IdR aber keine Willkür.
§§ 3, 8 UWG iVm 108 NGO: § 17 III GVG erforderlich, aber nur auf Art und Weise der Maßnahme anwendbar.
§§ 823 II iVm 1004 BGB analog: Schutzgesetz (+), aber "ob" , daher öff. rechtlich.

1) Sparsamkeit ist die Vermeidung unnötiger Ausgaben, die nicht zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben dienen (Kernbereich); 2) Unwirtschaftlichkeit (+)  bei ungünstiger Relation zwischen Zweck und eingesetzten Mittel (aber Spielraum, § 82 NGO – nicht bei Rechtsaufsicht); 3) Ja, wenn gegen das Anstandsgefühl aller billig Denkenden verstoßen wird.

Nur Überschteitung von Art 28 II GG, wenn Hoheit einer anderen Geminde betroffen ist.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Wirtschaftliche Betätigung
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Kommunalrecht: Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände

Wie werden welche Aufgaben der Gemeinden von der Kommunalaufsichtbehörde überwacht?

Welche Behörden sind Kommunalaufsichtbehörden?

Welche Aufsichtmittel der Kommmunalaufsicht gibt es? Wie sind diese auszuüben?
Aufsicht im Übertragenden Wirkungskreis: Rechts- und Fachaufsicht (§ 127 I 2, 2.Alt. NGO auch Zweckmäßigkeitskontrolle/ Beachte:  Präventivmaßnahmen = Eingirff in Art. 28 II GG - Ausnahme: Genehmigungsvorbehalt/ drohende irreperable Schäden)
Aufsicht im eigenen Wirkungskreis: Rechtsaufsicht ( § 127 I 2 1. Alt. NGO nur Rechtmäßigkeitskontrolle)

§ 128 NGO: Bei Kreisfreien Städte und großen selbst. Städte - OKAB und KAB = Innenministerium; bei sonstigen - OKAB = Innenministerium und KAB = Landkreis.

1) § 127 I 1 NGO: Aufsichtsmittel unterliegen dem Verhältnismäßigkeitgrudnsatz, um die Rechte und Pfichten der Gemeinde zu gewährleisten. Die Mittel haben VA -  Qualität und sind selbstständig angreifbar. Eine Anhörung ist nach § 28 I VwVfG durchzuführen. 2) Aufsichtsmittel: Unterrichtung, § 129 NGO; Beanstandung, § 130 NGO; Anordung, § 131 NGO; Ersatzvornahme, § 131 II NGO; Bestellung eines Beauftragten, § 132 NGO; Genehmigung, § 133 NGO
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Kommunalrecht: Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände

Was ist unter der Unterrichtung, was unter der Beanstandung zu verstehen?

Was ist unter einer Anordung, was unter einer Ersatzvornahme im Rahmen der Kommunalaufsicht zu verstehen?
Unterrichtung:  Auffsicht lässt sich im einzelnen Fall unterichten, zB durch Akteneinsicht
Beanstandung: Feststellen rw Maßnahmen; Beschlüsse/ Bürgerentscheide können beanstandet werden um Gemeinde Möglichkeit zur Selbstkorrektur zugeben (Anordung zum Handeln erforderlich, bei bloßen Tadel (-)). Aber nur Anstoßfunktion (Rat muss den Beschluss zurücknehmen); Unverhältnismäßig, wenn rm Zustand nicht mehr erreicht werden kann.

Anordung: Gegenstück zur Beanstandung. Kann Gemeinde zu einschreiten verpflichten (aber nur zB zur Beschlussfassung). Die Anordung ist ausschließlich bei öff. rechtl. Maßnahmen anwendbar.
Ersatzvornahme: "Doppelakt". Die Aufsichtsbehörde erlässt nach Erfolgloser Anordung einen VA gegen die Gemeinde und führt die Maßnahme selbst durch. (P) Klagebefugnis: Gem. § 131 II NGO erlässt die Behörde die Maßnahme "an stelle" der Gemeinde und nicht "in Vertetung". Daher Behörde richtiger Klagegner.
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Kommunalrecht: Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände

Wann darf ein Beauftragter bestellt werden? Wer haftet für diesen, falls er eine Amtsverletzung begeht?

Was ist eine Genehmigung? Besteht ein Anspruch auf Genehmigungserteilung?
Ultima ratio - die Beauftragung darf also nur als letztes Mittel angeordnet werden.
Haftung: Nach Anvertrauenstheorie das Land als Anstellungskörperschaft, da dieses dem Beauftragten das Amt anvertraut hat.

In machen Fällen bedarf es der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Erst dann wird der Beschluss wirksam, § 133 I 1 NGO. Das Verfahren der Zustimmung richtet sich ebenfalls nach dem der Genehmigungen
(P) Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung
Sind genehmigunspflichtige Maßnahmen rm, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung
Kondominium Theorie: das Genehmigungserfordernis liegt zwischen kommunaler Eigenverantwortlichkeit und Staatsverwaltung. Die Kommunalaufsicht hat hierbei noch Ermessenspielraum.
A.A: Aufsicht ist auf bloße Rechtskontrolle beschränkt, daher kein Ermessen.
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Kommunalrecht: Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände

Besteht ein Anspruch von Privatpersonen auf Einschreiten der Kommunalaufsicht?

Was versteht man unter der Fachaufsicht?

Wie unterscheiden sich die Aufsichtmöglichkeiten der Fachaufsicht von denen der kommunalaufsicht?
(P) Nein, da Privatpersonen in keinem subjektiven Recht verletzt ist. § 127 ff. NGO ff. sollen nur im Interesse der Allgemeinheit sicherstellen.

Fachaufsicht  - Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis, die sich nicht auf die Rechtmäßigkeit, sondern auf die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns erstrecken.
Behörden gem. § 128 III 1 NGO: Bei kreisfreie Städte und große selbstädnige Stadte - OFAB und FAB = Fachministerium; bei sonstigen - OFAB = Fachministerium und FAB = Landkreis.
Mittel: § 127 II NGO - Weisung; § 129 II NGO - Unterrichtung; § 128 III NGO - Durchsetzung der Weisungen durch Fachaufsicht.

Aufsichtmöglichkeiten der Fachaufsicht sind intern, haben also kei VA - Qualität.
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Kommunalrecht: Rechtsschutz der kommunalen Gebietskörperschaften

Kann eine Gemeinde allgemeine verfassungsbeschwerde einlegen?

Wie ist eine kommunale Verfassungsbeschwerde zu prüfen?
Konfusionsargument: Grundrechte = Abwehrechte gegen den Staat; Gemeinde = Teil des Staatsaufbaus, daher nicht grundrechtsfähig. Art 93 I Nr. 4a GG wird durch Art. 93 I Nr. 4b GG verdrängt.werden.

Klage gem. Art 93 I Nr. 4b GG iVm §§ 91 ff BVerfGG; § 36 StaatsGHG
I. Zulässigkeit
1) Antragberechtigung: Gemeinden und Landkreise
2) Beschschwerdegegenstand: Gesetz im form. und mat. Sinnne
3) Beschwerdebefugnis: selbst, gegenwertig, unmittelbar
4) Subsidiarität, Art 93 I Nr 4b aE § 91 S.2 BVerGG bei Landesgesetzen als Prüfgegenstand
5) Ordungsgemäße Erhebung, §§ 23 I, 92 BVerfGG
6) Vertretung, § 22 BVerGG
7) Frist: 1 Jahr, Art 93 III BVerGG
II. Begründetheit
Eingriff in Art 28 I GG/ 57 NV: (P) Kernbereichseingriff
UU auch Selbstverwaltungsrecht iVm Kompetenzverteilung/ Rechtsstaats- und Demokraiteprinzip/ Willkürverbot/ Verf.-GG.

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Kommunalrecht: Rechtsschutz der kommunalen Gebietskörperschaften

Wie ist die kommunale Verfassungsbeschwerde vor dem Staatsgerichtshof in der Zulässigkeit zu prüfen?
Kommunalverfassungsbeschwerde gem § 36 StaatsGHG (KVB subsidiär, wenn Rechtsweg zum StaatsGH eröffnet ist, Art 93 I Nr. 4b GG)
1) Zuständigkeit, Art 54 Nr. 5 NV, §§ 8 Nr. 10, 36 StaatsGHGG
2) Beschwerdegegenstand, § 36 I StaatsGHG: Landesgesetz
3) Beschwerdefähigkeit, § 36 I StaatsGHG: Gemeinden und Gemeindeverbände
4) Beschwerdebefugnis, § 36 I StaatsGHG: Unmittelbare, gegenwertige im Recht der Selbstverwaltung
5) (P) Subsidiarität: BVerG: Nicht gesetzlich geregelt; trozdem erforderlich, da untere Instanzen sachnäher sind. H.M.: Erfordernis nicht mit Wortlaut vereinbar.
6) Rechtswegerschöpfung
7) Prozessvertertung, § 36 II StaatsGHG
8) Frist, § 36 II StaatsGHG  9) RSB

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Kommunalrecht: Rechtsschutz der kommunalen Gebietskörperschaften

Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen Maßnahmen der Kommunalaufsicht, welche gegen Maßnahmen der Fachaufsicht?

Wann kommt auch ein Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO i.V.m.  § 7 NVerfGG in betracht?
I. Gegen Kommunalaufsicht: (P) Außenwirkung: Anfechtungsklage bzw § 80 V VwGO, da VA .
II. Gegen Fachaufsicht: Im ÜWK - keine Rechtsschutzmöglichkeiten, da bloße Weisung (keine Außenwirkung); (P) Weisung gleichzeitig Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht: E.A.: Kein VA, da bei Außenwirkung auf die Zielrichtung der Maßnahme abzustellen ist - bei Fachaufsicht immer intern. A.A.: VA, wenn dieser rw war; H.M.: Gemeinde wird als eigenständiges Subjekt in ihren Rechten verletzt. Kompetenzüberschreitung der Fachaufsicht.

(+), wenn Streitgegenstand unter dem Rang eines Landesgesetzes (Verfahren vor dem OVG). Beispiele: Verordnung des Landes; kommunale Satzung; Geschäftsordnung des Rates (da auch Rechte der Mitglieder tangiert werden)
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Kommunalrecht: Rechtsschutz der kommunalen Gebietskörperschaften

Wie ist eine Klage der Gemeinde gegen Aufsichtmaßnahmen zu prüfen?
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
II. Zulässigkeit
1) Statthafte Klageart: Bei Kommunalaufsicht (Anfechtsgsklage oder § 80 V VwGO/ Bei Fachaufsicht: Im ÜWK grds. kein VA/ Bei Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht VA (str)
2) Klagebefugnis, Art. 28 II GG, Art. 57 NV
3) Vorverfahren, § 8 Nds AG VwGO (entbehrlich)
4) Klagefrist, § 74 VwGO
5) Klagegegner, § 78 VwGO: Landkreis - Abs. I Nr. 1; Ministerium § Abs. I Nr. 2 iVm § 8 II Nds AG VwGO
6) §§ 61, 62 VwGO und sonstige SU - Voraussetzungen
III. Begründetheit, § 113 I 1 VwGO
1) RW der Aufsichtsmaßnahme:
a) RGL, § 129 ff NGO
b) Formelle RM: Zuständigkeit, 128 NGO/ Verfahren insb Anhörung, § 28 VwVfG/ Form
c) Materielle RM: RW des Ratsbeschlusses; Ermessensfehler der Aufsichtbehörde, insb VHM bei § 129 ff NGO
2) Subjektiv Rechtsverletzung, Art. 28 II GG, Art 57 NV
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Kommunalrecht: Kommunalverfassungsstreit

Wie ist ein Kommunalverfassungsstreit zu prüfen?
A. Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO
(P) Öff. rechtl. Streitigkeit (Früher Impermeabilitätstheorie); nicht verfassungsrechtl. Art (Kommunalverfassungsrecht).
B. Zulässigkeit
I. (P) Statthafte Klageart: 1) Früher Klageart sui Generis, aber überflüssig; 2) A.A.: ALK mit kastatorischer Wirkung (zB Aufhebung eines Beschlusses; aber nur Anfechtungklage Gestaltungsklage; 3) H.M.: ALK oder FK.
II. (P) Klagebefugnis gem. § 42 II VwGO analog: Eingriff in die wehrfähige Innenposition eines Organ- oder Mitgliedsrechts (Innerorganisatorischer Beseitigunsanspr.)
III. (P) Beteiligtenfähigkeit: Organe und Teile, § 61 Nr. 2 VwGO/ Einzelorgane + Personen, § 61 Nr. 2 VwGO analog.  
IV. Prozessfähigkeit: Personen, § 62 I Nr. 1 VwGO/ Fraktionen uÄ, Abs. III/ Rat + VW-Ausschuss, Abs. III analog( durch Vorsitzenden)
V. Vorverfahren: § 126 III BRRG (-), da keine Beamten
VI. Klagegener: (P) Gemeinde oder Funktionträger
C. Begründetheit: Nach Klageart
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Kommunalrecht: Kommunalverfassungsstreit

Was versteht man unter einem Kommunalverfassungsstreitverfahren? Welche zwei Varianten sind denkbar?

Von welchen Kalgen ist das Kommunalverfassungsstreitverfahren besonders abzugrenzen?
Bei dem KVS handelt es sich um eine gerichtliche Auseinadersetzung verschiedener Organe bzw. Organteile eiener kommunalen Selbstverwaltungskörperschaft über die aus dem Organisationsverhältnis bestehenden Rechte und Pflichten oder über die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen oder sonstigen Maßnahmen (Unterfall der verwaltungsrechtlichen Organklage).
Interorganstreitverfahren: Zwischen mehreren Organen
Intraorganstreitverfahren: Zwischen Organteilen

Kommunale Aufsichtklage: Streit zwischen Gemeinde und Staat
Gemeindeinterne Beanstandungsverfahren: Bei Beanstandung durch den Bürgermeister (§ 65 NGO) - Die Norm entfaltet kein subjektiven Rechtsschutz, sonder soll nur die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewährleisten.
Rechtsstreit zwischen Gemeinden: Streit zwischen jur. Personen
Kommunale Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr. 4b GG: Gemeinde oder Organe wehren sich gegen Eingriff in die Selbstverwaltung durch Gesetz.
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Kommunalrecht: Kommunalverfassungsstreit

Was ist im Rahmen der Kommunalverfassungstreitigkeit im Rahmen der Eröffung des Rechtsweges zu beachten?

Was ist im Rahmen der Kommunalverfassungsstreitigkeit im Rahmen der statthaften Klageart zu beachten?

Welche Probleme ergeben sich bei der Klagebefugnis?
§ 126 BRRG als aufdrängende Sonderzuweisung kommt nicht in betracht, da Streitende keine Beamten.
(P) öff. rechtl. Streitigkeit:  Fraglich da Innenverhältnis (Impermeabilitätstheorie). Aber Kompetenzen vergleichbar mit Außenrechten. Zudem muss Rechtmäßigkeit der Verwaltung überprüfbar sein. Öff. rechtl. nach modifizierter Subjektstheorie - NGO. Abgrenzungsporblem: Beleidigende Äußerungen im Amt (öff. rechtl.) oder privat (privatrechtlich).

(P) Darstellen: 1) Früher: Kalgeart sui Generis - überflüssig, da Klagearten der VwGO dem Begehren entsprechen; 2) A.A.: ALK mit katatorischer Wirkung (zB Aufheben eines Beschlusses) - nur die Anfechtungskalge ist als Gestaltungsklage vom Gesetzgeber anerkannt. 3) Daher: ALK auf H/D/U oder FK bei rw getroffener Maßnahme.

(P) Da keine subj. Rechte betroffens sind, muss eine wehrfähige Innenposition in Form von der Organ- oder Mitgliedsrechte unmittelbar vereltzt sein.
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Kommunalrecht: Kommunalverfassungsstreit

Was ist bei einem Kommunalverfassungsstreit bezgl. der Beteildigten- der Prozessfähigkeit zu beachten?  Welche Probleme stellen sich beim Klagegner?

Fall: Ratsmitglied A ist Nichtraucher. Daher bittet er den Vorsitzenden  X ein Rauchverbot in den Sitzungen zu erlassen. Dieser weigert sich. Wäre eine Klage des A begründet?
1) Beteildigtenfähigkeit: § 61 Nr. 2 VwGO analog: Personen und Organteile; § 61 Nr. 2 VwGO: Fraktionen Rat usw
2) Prozessfähigkeit: Einzelpersonen, § 62 I Nr. 1 VwGO; Gruppen und Fraktionen, § 62 III VwGO; Rat und VW-Ausschuss, § 62 III VwGO analog (Vorsitzender).
3) (P) Klagegener: E.A.: Gemeinde als Körperschaft des Organes. A.A.: Das Organ selbst. (Funktionträger). 1. Ansicht (-), da Kläger und Gegner zB bei durch den selben BM vertreten werden können.

A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg (+);
II.Statthafte Klageart : (P) Rechtsnatur des kommunalverfassungsstreit;
III. Klagebefungnis, § 43 VwGO analog: (P) Erforderlich ?/ (P) Kann Ratsherr Rechte aus Art, 2 II 1 GG haben?. (S) Innerorganschaftl. Störungsbeseitigunganspruch (Umkerschluss § 39 II 1 NGO);
B. Begründetheit:(+), wenn Anspruch auf Rachverbot besteht.
I. Beinträchtigung als Amtsträger (+);
II. Duldungspflicht (-), da gegenseitige Rücksichtnahme;
III. Möglichkeit (+).
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Kommunalrecht: Kommunalverfassungsstreit

Fall: Der parteilose A hat sich der L Fraktion angeschlossen. Nach einiger Zeit wird dieser wieder ausgeschlossen, da er ohne Rücksprache mit der Fraktion Äußerungen tätigt, die ihrem Bestreben zuwider läuft. Zudem hat A sich nicht an Absprachen gehalten und Stimmung gegen den Fraktionsvorsitzenden B gemacht. Welcher Rechtsweg kommt in Betracht? Ist die Klage begründet?
1) (P) Eröffnung des VRW: Rechtsstatus Fraktionen: E.A.: Parteien = Vereine gem § 31 BGB, aber an entscheidungen der Gemeinde unmittelbar beteildig. A.A.: Körperschaften des öff. Rechts oder Teilorgane des Rates, welche auf Dauer angelegt sind (mod. Subjektstheorie). 
2) (P) RSB: Schwere Folge drohen, daher Vorwegnahme der Haupsache egal.
3) Begründetheit AFK (+), wenn der Ausschluss rw wäre und A daruch in seinen Rechten verletzt wäre.
a) RGL: (-), daher § 10 IV PartG oder §§ 737 S.1, 723 I BGB.
b) Form. RM: E.A.: Reglungen für Rat analog. (-), da schutz durch anschließende Abstimmung im Rat gewährleistet. A.A.: Doppelte Funktion der Ratsparteien, daher Vereinsrecht (BGB) - ordnungsgemäßes Verfahren nach Geschäftsordnung.
c) Mat. RM: E.A.: (+) bei ordnungswidriger Schädigung nach § 10 PartG; A.A.: (+), wenn Ausschluss nicht offenbar rw; A.A.: Nur bei wichtigen Grund (zB Vertrauensbruch). In allen Fällen aber Abwägung mit freien Mandat gem § 39 I NGO. Daher Fraktionszwang im Rahmen der Fraktionsdisuiplin zulässig. Hier Ausschluss des A rm.
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Kommunalrecht: Finanz- und Abgabenrecht

Was bildet die Haupeinnahmequelle der Gemeinden?`Was ist unter Kommunalabgaben, Steuern, Gebühren und Beiträge zu verstehen?

Wie ist ein Abgabenbescheid rechtlich zu qualifizieren?
Haupteinnahmequelle: Zuweisungen/ Abgaben/ Wirtsch. Betätigung. (P) Crossborderleasing - Einrichtungen werden geleased und anschließend zurückgeleased: Steuerumgehung/ Public Privat Partnership - Private nehmen unter hoheitlicher Schirmherrschaft Tätigkeiten war.
Abgaben: Steuern/ Gebühren/ Beiträge (§1 NKAG)
Steuern: Geldleistung ohne Gegeleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs uA Zwecke (§ 3 NKAG)
Gebühren: Zahlungspflicht mit Gegenleistung (§§ 4, 5 NKAG)
Beiträge: Zahlungspflicht für die Einräumung eines Nutzungsrechts (mögliche Nutzung/ § 6 I NKAG)

Das Erhebungsverfahren richtet sich gem. § 11 NKAG weitestgehend nach der Abgabenordnung. Der Bescheid ist ein VA, für den der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO eröffnet ist. Einspruchs- bzw Widerspruchsverfahren sind nicht vorgesehn. Anhörung und gesonderte Begründung sind aber erforderlich.
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Kommunalrecht: Finanz- und Abgabenrecht

Waas ist für die einzelnden Abgabenerhebungen erforderlich? Wie sind die einzelnden Erhebungsmöglichkeiten eingeschränkt?

Wo sit die Haushaltplanung der Gemeinden in der NGO geregelt? Was muss eine Gemeinde konkret erlassen?
§ 2 I NAKAG: Satzung erforderlich (§ 6 I 1 NGO nach Wesentlichkeitstheorie zu unbestimmt).
Steuern: a) Grds Steuerfindungsrecht; b) Nur bzgl örtlichen Vebrauchsteuern (konsumierbare Güter) und Aufwandssteuern (zB Tiehalter). Landeskompetenz, § Art 105 IIa GG. c) Zudem keine gleichartige Steuer nach Bundesrecht und kein Widerspruch zur Rechtsordnung (Doppelerhebungsverbot). d) Weitere Einschränkungen nach § 3 NKAG und Vorrang anderer Abgaben.
Gebüren: a) Ermächtungsgrundlage §§ 2 I 1, 4 I bzw 5 I 1 NKAG; b) Kostendeckungsprinzip (Ausnahme: Öffentliche Interessenquote); c) Äquivalenzprinzip bzgl Kosten und Inanspruchnahme anhand wirklicher oder Wahrscheinlicher Nutzung (Ausnahme: Berücksichtigung sozilaer Gesichtspunkte/ Prinzip der Typengerechtigkeit);
Beiträge: Erhebungspflicht (aus Kostendeckungsgebot) 

§ 82 ff. NGO: Haushaltssatzung und Haushaltsplan
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Kommunalrecht: Vertiefungsfragen

Kann eine bereits erfolgte Zusage, einem örtlichen Verein eine Stadthalle zu überlassen widerrufen werden, wenn nun der Ortsverband der Partei für den selben Tag eine Zulassung begehrt?

Kann die Gemeinde ihre Halle fiktiv, also ohne konkrete Gebrauchsabsicht, für bestimmte Parteien reservieren, sodass für die anderen Parteien die Kapazität erschöpft wäre?

Kann der Zulassungsverwaltungsakt von der Hinterlegung einer Sicherheit für eintretende Schäden abhänig gemacht werden?

Anspruchsgrundlage: § 22 III iVm I NGO oder Art. 21 GG iVm § 5 PartG (Ermessensverdichtung. § 5 PartG aber nur Ausprägung von Art. 2GG). Daher müssen den Parteien besonders zur Wahlkampfzeit Einrichtungen zu Verfügung gestellt werden. Hierbei ist jedoch immer die tatsächlichen Leistungsmöglichkeiten berücksichtigen. Der Anspruch entfällt mithin, wenn die Halle vergeben ist. Ein Widerruf gem. § 1 I NVwVfG iVm § 49 II Nr. 3 VwVfG scheidet - keine geänderte Sachlage/ keine Gefährdung öffentlichen Interesses.

Parteien müssen an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, Art 21 GG. Die öffentliche Gewalt darf nur dann Eingreifen, wenn besonders zwingende Gründe dies rechtfertigen. Hier keine konkrete sonder abstrakte Kapazitätenbregrenzung, daher kein rm Eingriff.

Grds. darf ein Zulassungsanspruch nicht durch gewillkürte Bedingungen unterlaufen werden (Kehrseite von § 22 NGO). Hier Sicherheit aber gemäß § 96 II 2 NGO gerechtfertigt.
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Kommunalrecht: Vertiefungsfragen

Kann die Überlassung einer Stadthalle für eine politische Veranstaltung auch dann begehrt werden, wenn diese Halle für einen solchen Zweck bislang nicht genutzt wurde?

Kann die Gemeinde auch nur einen Anschlusszwang anordnen unnd welche Verpflichtungen ergeben sich hieraus für den Betroffenen?

Könnte eine Gemeinde die kommmunale Wasserversorung auf ein privaten Unternehmer übertragen und die Gemeindeangehörigen durch eine Satzung mit Anschluss und Benutzungszwang dazu verpflichten, sich an diese Wasserversorung anzuschließen?

Entfällt im Falle einer Kommunalverfassungsbechwerde das Rechtsschutzbedürfnis, falls die Fachaufsicht hätte eingeschaltet werden können?
Halle ist nicht für Veranstaltungen gewidmet. Dennoch kann die Halle ohne ungewidmet werden, oder eine Ausnahme gemacht werden, welches dann aber wieder die Stadt für gleichgelagerte Fälle binden würde.

Ja. Der Verpflichtete muss dann die Möglichkeiten zur Nutzung einer Einrichtung bereitstellen und gemäß § 8 NKAG Gebüren entrichten. Benutzen braucht er die Einrichtung nicht.

Ja, da § 8 Nr. 2 NGO nicht die Gemeinde als Eigentümer voraussetzt. Das Unternehmen ist aber nicht beliehen, da dies eine RGL erfordern würde. Die Gemeinde bleibt also zum Erlass von VAen berechtigt und verpflichtet.

Nein, da ein Urteil nucht durch eine Anweisung der Fachaufsicht ersetzbar ist.
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Kommunalrecht: Vertiefungsfragen

Wie müsste ein Antrag auf einstweilige Verfügung lauten, in dem der Ratsherr den Sitzverlust in einem Ausschuss aufgrund eines Fraktionsausschlusses rügt?

Greift die Fiktion des § 46 I 3 NGO auch ein, wenn die zur Beschlussfähigkeit nötige Mitgliederzahl wegen persönlicher Beteiligung gemäß § 26 NGO unterschritten wird?

Was versteht man unter einer echten, was unter einer unechten Normerlassklage?

Nenne Sie die verfassungsrechtlche Grundlage des Homogenitätsgebotes und erläutern sie dessen Inhalt?
Kein subjektives Recht des Ratsmitgliedes, daher Antrag auf Überprüfung der Vorschläge zur Ausschussbesetzung durch die Fraktion-

§ 46 I 3 NGO (-), wenn von vornherein feststeht, dass die Mindestmitgliederzahl nicht erreicht wird, daher Sonderreglung nach Abs III.

1) Unechte Normerlassklage: Normgeber hat Norm unvollständig geregelt.
2) Echte Normerlassklage: Normgeber muss Norm erst noch erlassen. (P) Klageart: a) § 47 VwGO analog (-), da Grundzuständigkeit der Verwaltungsgerichte umgangen wird. b) ALK (-), das Verstoß gegen Gewaltenteilung, Art. 19 IV GG. c) Feststellungklage.

Art. 28 I 1 GG: Mindeststandart an "leitenden Prinzipchen" für Landesverfassungen untereinander und Bundesverfassung (auch für Gemeinden) – keine Uniformität oder Konformität.
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010
 
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