Hausrecht für Unternehmer / bei polit Überzeugung
Abweisung von Kunden aufgrund polit Überzeugung (AGG nicht anwendbar bei polit Äußerungen)
BGH
- grundsätzlich besteht im Rahmen der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit, das Recht des Unternehmers frei wählen zu können mit wem er kontrahiert
-> kein Anspruch auf Vertragseingehung
- aber nach abgeschlossenem Vertrag ist dieser auch zu erfüllen
eigene Lsg = Anfechtung?
BGH
- grundsätzlich besteht im Rahmen der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit, das Recht des Unternehmers frei wählen zu können mit wem er kontrahiert
-> kein Anspruch auf Vertragseingehung
- aber nach abgeschlossenem Vertrag ist dieser auch zu erfüllen
eigene Lsg = Anfechtung?
Tags: Schuldrecht
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bedingte Schenkung / Zweckschenkung
516
bedingte Schenkung
- Schenkung ist abh v Gegenleistung/Unterlassen
- synallagmatischer V
- 812 I 1 1. Alt falls Gegenleistung nicht erfolgt f Schenker
Zweckschenkung
- es wird ein über der Schenkung hinausgehender Zweck verfolgt
- für diesen Zweck besteht keine rechtliche Grundlage
- 812 I 2 2. Alt f den Schenker falls Zweck nicht erfolgt
bedingte Schenkung
- Schenkung ist abh v Gegenleistung/Unterlassen
- synallagmatischer V
- 812 I 1 1. Alt falls Gegenleistung nicht erfolgt f Schenker
Zweckschenkung
- es wird ein über der Schenkung hinausgehender Zweck verfolgt
- für diesen Zweck besteht keine rechtliche Grundlage
- 812 I 2 2. Alt f den Schenker falls Zweck nicht erfolgt
Tags: Bereicherungsrecht, Schuldrecht
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vorübergehende Unmöglichkeit
- Leistungshindernis kann wieder entfallen -> Leistungserbringung wieder möglich
275 I (-) wenn Unmöglichkeit wieder entfallen würde, würde Rechtsunsicherheit entstehen
280 I, 281
275 I (+) wenn Abwarten nicht zumutbar ist; wenn Geschäftszweck durch die vorübergehende Leistungsverhinderung gefährdet ist
275 I (-) wenn Unmöglichkeit wieder entfallen würde, würde Rechtsunsicherheit entstehen
280 I, 281
275 I (+) wenn Abwarten nicht zumutbar ist; wenn Geschäftszweck durch die vorübergehende Leistungsverhinderung gefährdet ist
Tags: Schuldrecht, Unmöglichkeit
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WerkV Pflichten
631
Unternehmer (=/ 14)
- verpflichtet zur Herstellung und Verschaffung des versprochenen individuellen Wekrs
- Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs
Besteller
- Vergütungszahlung
Unternehmer (=/ 14)
- verpflichtet zur Herstellung und Verschaffung des versprochenen individuellen Wekrs
- Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs
Besteller
- Vergütungszahlung
Tags: Schuldrecht
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Gesamtbetrachtungsweise im SchenkungsR
relevant bei Schenkungen an MinderJ
- normalerweise ist Schenkung ein rechtlich vorteilhaftes Geschäft für den MinderJ (107)
- problematisch ist wenn Schenkungen auch nachteilige pers Verpflichtungen auslösen (Vermieterpflichten; Hypothekenzahlungen etc)
- einzelfallabh ob eine echte Belastung vorliegt, Indikatoren: Grundstückswert > Hypothekenbelastung; VMPflichten werden durch Geschäftsführer erledigt; pers Reife d MJ etc
- normalerweise ist Schenkung ein rechtlich vorteilhaftes Geschäft für den MinderJ (107)
- problematisch ist wenn Schenkungen auch nachteilige pers Verpflichtungen auslösen (Vermieterpflichten; Hypothekenzahlungen etc)
- einzelfallabh ob eine echte Belastung vorliegt, Indikatoren: Grundstückswert > Hypothekenbelastung; VMPflichten werden durch Geschäftsführer erledigt; pers Reife d MJ etc
Tags: Rechtssprechung, Schuldrecht
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konkludente Einzugsermächtigung
- wenn aus einem DauerschuldVerh mehrfach (min 2) gleichartige Abbuchungen in gleicher Höhe getätigt werden
- bei Verbraucher min 2 Monate ohne Widerruf
+ bei Unternehmern schneller weil regelm Überprüfung d Konto erfolgt
(-) wenn ausdrücklicher Genehmigungsvorbehalt
(+) wenn Kontoinhaber selbstständig für eine Deckung des Kontos sorgt, antizipiert die kommende Abbuchung
- bei Verbraucher min 2 Monate ohne Widerruf
+ bei Unternehmern schneller weil regelm Überprüfung d Konto erfolgt
(-) wenn ausdrücklicher Genehmigungsvorbehalt
(+) wenn Kontoinhaber selbstständig für eine Deckung des Kontos sorgt, antizipiert die kommende Abbuchung
Tags: Rechtssprechung, Schuldrecht
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Anspruch Maklerlohn
- gültiger MaklerV
- Maklerleistung; Nachweis & Vermittlung d HauptV
- Zustandekommen d HauptV
+ Durchführung nicht notwendig
- Kausalität Maklerleistung-HauptV
+ nach Verkehrsauffassung
> Kausalität (-) wenn Vorkenntnis besteht
- Maklerleistung; Nachweis & Vermittlung d HauptV
- Zustandekommen d HauptV
+ Durchführung nicht notwendig
- Kausalität Maklerleistung-HauptV
+ nach Verkehrsauffassung
> Kausalität (-) wenn Vorkenntnis besteht
Tags: Schuldrecht
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Grundregeln 293
Annahmeverzug
- Nichtannahme d Leistung
- Gegenstück z 286 (Schuldnerverzug)
- keine Pflichtverletzung; nur Obliegenheitsverletzung
-> keine Ansprüche aus 280 I, 323
+ Ausnahme wenn Abnahme = Pflicht (zB WerkV)
- Nichtannahme d Leistung
- Gegenstück z 286 (Schuldnerverzug)
- keine Pflichtverletzung; nur Obliegenheitsverletzung
-> keine Ansprüche aus 280 I, 323
+ Ausnahme wenn Abnahme = Pflicht (zB WerkV)
Tags: Schuldrecht
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Grundregeln 293
Annahmeverzug
- Nichtannahme d Leistung
- Gegenstück z 286 (Schuldnerverzug)
- keine Pflichtverletzung; nur Obliegenheitsverletzung
-> keine Ansprüche aus 280 I, 323
+ Ausnahme wenn Abnahme = Pflicht (zB WerkV)
- Nichtannahme d Leistung
- Gegenstück z 286 (Schuldnerverzug)
- keine Pflichtverletzung; nur Obliegenheitsverletzung
-> keine Ansprüche aus 280 I, 323
+ Ausnahme wenn Abnahme = Pflicht (zB WerkV)
Tags: Schuldrecht
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Einschränkung d RücktrittsR
- Mangel darf kein Bagatellcharakter haben (< 1 % d Verkaufspreis)
- bei geringerem Mangel besteht wg Verkäuferinteresse kein Rückabwicklungsinteresse d Käufers
-> Nacherfüllung ist zu ermöglichen
- bei geringerem Mangel besteht wg Verkäuferinteresse kein Rückabwicklungsinteresse d Käufers
-> Nacherfüllung ist zu ermöglichen
Tags: Schuldrecht
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Vorschuss z Mängelbeseitigung + Rückzahlung v Vorschüssen (allg)
- kann zurückgefordert werden wenn d Vorschuss anderweitig benutzt wird und Reparatur nicht damit ausgeführt wird/oder wenn Auftraggeber Willen z Mängelbeseitigung aufgegeben hat/Mängelbeseitigung wird in nicht angemessener Frist erledigt
+ Einzelfallabh
- Rückforderung d Vorschusses nach 631, 242 oder 667 analog
+ nicht 812; d Anspruch wird aus ergänzender Vertragsauslegung gewonnen
+ 666, 259 analog = Auskunftsanspruch d Gäubigers d Vorschuss über die Verwendung
weitere Vorschüße
- Auftrag - Rückzahlung nach 670
- MietR - Umkehrprinzip 536a II - ergänzende Auslegung
- Abschlagszahlung - Rückzahlung 632
- pauschale Betriebskosten d Miete - Rückzahlungsanspruch aus MietV
- Ehevermittlung
+ 656 I (-); 812 I 1, 1. Alt (-) wg 656 I 2; 812 I 2, 2. Alt (+) wg Zweckverfehlung
- Rückzahlungsanspruch unterliegt Verjährung nach 195, 199 (3 Jahre)
+ gilt auch f MietR
+ Einzelfallabh
- Rückforderung d Vorschusses nach 631, 242 oder 667 analog
+ nicht 812; d Anspruch wird aus ergänzender Vertragsauslegung gewonnen
+ 666, 259 analog = Auskunftsanspruch d Gäubigers d Vorschuss über die Verwendung
weitere Vorschüße
- Auftrag - Rückzahlung nach 670
- MietR - Umkehrprinzip 536a II - ergänzende Auslegung
- Abschlagszahlung - Rückzahlung 632
- pauschale Betriebskosten d Miete - Rückzahlungsanspruch aus MietV
- Ehevermittlung
+ 656 I (-); 812 I 1, 1. Alt (-) wg 656 I 2; 812 I 2, 2. Alt (+) wg Zweckverfehlung
- Rückzahlungsanspruch unterliegt Verjährung nach 195, 199 (3 Jahre)
+ gilt auch f MietR
Tags: Schuldrecht
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kostenpflichtige Zusatzgarantie + Inspektionsverpflichtung
wenn f Garantie gezahlt wurde ist die garantierte Leistung nicht von einer zusätzlichen Verpflichtung d Garantienehmers abhängig zu mache
- Kunde hat bereits f zusätzliche Garantie gezahlt
- zusätzliche Verpflichtung d Inspektion durchzuführen verstößt gegen 307 I = Unwirksamkeit entsprechender Klausel
- Kunde hat bereits f zusätzliche Garantie gezahlt
- zusätzliche Verpflichtung d Inspektion durchzuführen verstößt gegen 307 I = Unwirksamkeit entsprechender Klausel
Tags: Kaufrecht, Schuldrecht
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Preisausschreiben + Verpflichtungen
einseitiges Rechtsgeschäft
- aber schuldR Sonderverbindung = Nebenpflichten 241
-> kann auch zu einem V mit Schutzwirkung f 3. führen
+ echter V ist nicht erforderlich, schuldR Sonderverbindung ist ausreichend f Schutzwirkung
Preisrichter = Erfüllungsgehilfen = 278
AGB generell mgl aber 307 beachten
- aber schuldR Sonderverbindung = Nebenpflichten 241
-> kann auch zu einem V mit Schutzwirkung f 3. führen
+ echter V ist nicht erforderlich, schuldR Sonderverbindung ist ausreichend f Schutzwirkung
Preisrichter = Erfüllungsgehilfen = 278
AGB generell mgl aber 307 beachten
Tags: Schuldrecht
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überhöhte Kaution
wenn > 3 Monatsmieten (551 I, IV)
- berechtigt zu 812 gegen Vermieter f überhöhte Summe
- unerheblich ob Mieter sich damit einverstanden erklärt
+ 551 soll Mieter vor allzugroßen Belastungen schützen,
- Verjährung nach 199 (3 Jahre)
+ Kenntnis d Rechtsgrundlosigkeit begründet nicht die Verjährung = ab Zahlung
- berechtigt zu 812 gegen Vermieter f überhöhte Summe
- unerheblich ob Mieter sich damit einverstanden erklärt
+ 551 soll Mieter vor allzugroßen Belastungen schützen,
- Verjährung nach 199 (3 Jahre)
+ Kenntnis d Rechtsgrundlosigkeit begründet nicht die Verjährung = ab Zahlung
Tags: Bereicherungsrecht, Miete, Schuldrecht
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Auskunftsvertrag
675
- Auskunft rechtl verbindlich
- für beide Seiten erkennbar
- Auskunftsgeber besonders sachkundig oder die Auskunftsgebung erfolgt im eigenen wirtschaftlichen Interesse
- Auskunft rechtl verbindlich
- für beide Seiten erkennbar
- Auskunftsgeber besonders sachkundig oder die Auskunftsgebung erfolgt im eigenen wirtschaftlichen Interesse
Tags: Schuldrecht
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Pauschale Darlehensgebühren
AGB-Kontrolle verlangt unbedingte Transparenz
- Auslegung zu Lasten d Verwenders ("Kundenfeindlichkeit")
- wenn nicht ersichtlich in welcher Höhe/wann fällig/wie verrechnet
- benachteiligt unangemessen d Kunden (242)
- Gebühr ist keine Pflicht aus § 488
- Gebühr f Bonitätsprüfung ist ekine Leistung an Kunden sondern dient Eigeninteresse
+ Rspr = Gebühren f Leistungen die nicht im Kundeninteresse sind und in AGB versteckt sind, sind generell unzulässig
Revision zulässig
- Auslegung zu Lasten d Verwenders ("Kundenfeindlichkeit")
- wenn nicht ersichtlich in welcher Höhe/wann fällig/wie verrechnet
- benachteiligt unangemessen d Kunden (242)
- Gebühr ist keine Pflicht aus § 488
- Gebühr f Bonitätsprüfung ist ekine Leistung an Kunden sondern dient Eigeninteresse
+ Rspr = Gebühren f Leistungen die nicht im Kundeninteresse sind und in AGB versteckt sind, sind generell unzulässig
Revision zulässig
Tags: Schuldrecht
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unbefugte Nutzung eines ebay Accounts
Ist KV zwischen Accountinhaber & Verkäufer entstanden?
- Stellvertretungsregeln im Internet grdsl anwendbar
+Analogie zu Handeln im fremden Namen
-> VM/Genehmigung/Anscheins-/Duldungs-VM?
AnscheinsVM
- AGB ebay nur zw ebay-Mitglied nicht zw Verkäufer-Käufer
- V'ssen Anscheins VM (-) = KV (-)
- cic als ähnl Geschäftskontakte (-)
- 122 analog (-)
+ Lehre d "abhanden gekommenen WE" (Putzfrau verschickt Brief d nicht verschickt werden sollte)
+ keine Zweckveranlassung/Risikoerhöhung d eigentlichen Inhaber d Accounts
> 179 I/III 2 und Privilegierung f Kinder achten
- Stellvertretungsregeln im Internet grdsl anwendbar
+Analogie zu Handeln im fremden Namen
-> VM/Genehmigung/Anscheins-/Duldungs-VM?
AnscheinsVM
- AGB ebay nur zw ebay-Mitglied nicht zw Verkäufer-Käufer
- V'ssen Anscheins VM (-) = KV (-)
- cic als ähnl Geschäftskontakte (-)
- 122 analog (-)
+ Lehre d "abhanden gekommenen WE" (Putzfrau verschickt Brief d nicht verschickt werden sollte)
+ keine Zweckveranlassung/Risikoerhöhung d eigentlichen Inhaber d Accounts
> 179 I/III 2 und Privilegierung f Kinder achten
Tags: Schuldrecht, Vertreter
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Summierungseffekt
- kann auftreten soweit an Sich wirksame AGB Klauseln zusammen eine erhebliche Benachteiligung d Vertragspartners ergeben
-> führt dazu dass die Klausel unwirksam ist gem 307
- ansprechen insbesondere bei Schönheitsreparaturen
- auch anwendbar bei AGB + Individualvereinbarung soweit diese eine wirtschaftliche Einheit bilden
-> führt dazu dass die Klausel unwirksam ist gem 307
- ansprechen insbesondere bei Schönheitsreparaturen
- auch anwendbar bei AGB + Individualvereinbarung soweit diese eine wirtschaftliche Einheit bilden
Tags: Schuldrecht
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Ersatzlieferung bei Stückschulden
e.A.
Stückschuld = Ersatzlieferung (-)
a.A.
soweit es sich um eine vertretbare Sache handelt = Ersatzlieferung (+)
BGH wohl hM
wenn Ersatz durch gleichwertige/-artige Sache mgl = Ersatzlieferung (+)
Ansonsten Unterwanderung des WahlR d Käufers; Verstoss mit EU RL
Stückschuld = Ersatzlieferung (-)
a.A.
soweit es sich um eine vertretbare Sache handelt = Ersatzlieferung (+)
BGH wohl hM
wenn Ersatz durch gleichwertige/-artige Sache mgl = Ersatzlieferung (+)
Ansonsten Unterwanderung des WahlR d Käufers; Verstoss mit EU RL
Tags: Kaufrecht, Schuldrecht
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Verweigerung nach 439 III
absolute Unverhältnismäßigkeit mgl
- absolute Unverhältnismäßigkeit RL-konform
+ Unverhältnismäßigkeit über 275 I-III (str)
+ zw 100-150 % d obj Wert
relative Unverhältnismäßigkeit nach 439 III 2 weiterprüfen
Verweigerung ist bei Verbrauchsgüterkäufen einzuschränken
- richtlinienkonforme Rechtsfortbildung
- generell nach EuGH ist Nacherfüllung fast immer durchzuführen
- absolute Unverhältnismäßigkeit RL-konform
+ Unverhältnismäßigkeit über 275 I-III (str)
+ zw 100-150 % d obj Wert
relative Unverhältnismäßigkeit nach 439 III 2 weiterprüfen
Verweigerung ist bei Verbrauchsgüterkäufen einzuschränken
- richtlinienkonforme Rechtsfortbildung
- generell nach EuGH ist Nacherfüllung fast immer durchzuführen
Tags: Kaufrecht, Schuldrecht
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Tags: GoA, Schuldrecht
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Prüfungsreihenfolge des Sachmangels gem. 434
434 I 1 - vereinbarte Beschaffenheit
434 I 2 Nr. 1 - subj. Fehlerbegriff (soweit Beschaffenheit nicht vereinbart dann für den Vertrag vereinbarte Verwenbarkeit)
434 I 2 Nr. 2 - obj Fehlerbegriff (sonst .... gewöhnliche Verwendbarkeit)
434 I 2 Nr. 1 - subj. Fehlerbegriff (soweit Beschaffenheit nicht vereinbart dann für den Vertrag vereinbarte Verwenbarkeit)
434 I 2 Nr. 2 - obj Fehlerbegriff (sonst .... gewöhnliche Verwendbarkeit)
Tags: Kaufrecht, Schuldrecht
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Reichweite von 476
Umstritten ist welche Reichweite 476 zukommt.
Problematisch bei Defekten, sind diese auftretende Zeichen eines Sachmangels der vor Gefahrenübergang vorliegt oder ein Gebrauchsdefekt der nach Gefahrübergang entstanden ist
BGH
476 hat nur zeitliche Wirkung; nur für einen vom Käufer zu beweisenden Mangel (Mangel im ursprünglichen Sinn) wird vermutet dass er bereits vor Gefahrübergang vorliegt
Lit
476 löst bereits eine Vermutung dahingehend aus, dass ein Defekt innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang bereits einen Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs annehmen lässt
- Vermutung ist ausgeschlossen soweit ein erkennbarer Mangel vor Gefahrübergang vorlag
Problematisch bei Defekten, sind diese auftretende Zeichen eines Sachmangels der vor Gefahrenübergang vorliegt oder ein Gebrauchsdefekt der nach Gefahrübergang entstanden ist
BGH
476 hat nur zeitliche Wirkung; nur für einen vom Käufer zu beweisenden Mangel (Mangel im ursprünglichen Sinn) wird vermutet dass er bereits vor Gefahrübergang vorliegt
Lit
476 löst bereits eine Vermutung dahingehend aus, dass ein Defekt innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang bereits einen Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs annehmen lässt
- Vermutung ist ausgeschlossen soweit ein erkennbarer Mangel vor Gefahrübergang vorlag
Tags: Schuldrecht
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Formen des Gewährleistungsausschluss (KaufR)
- 444 mit Verweisung auf eine mgl. AGB Prüfung
- 442 - Kenntnis des Käufers
- 377 HGB - Untersuchungs- und Rügepflicht
- 442 - Kenntnis des Käufers
- 377 HGB - Untersuchungs- und Rügepflicht
Tags: Handelsrecht, Kaufrecht, Schuldrecht
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Abgrenzung WerkV <-> WerklieferV
WerkV | WerklieferV |
unbewegliche Sachen | |
Instandhaltung Reparatur | |
Geistige Leistunge | |
unkörperliche Sachen | bewegliche Sachen |
Abschliessend ist auch noch eine Abgrenzung zum Kaufvertrag durchzuführen, vgl. § 651 + Verweisung auf WerkVR
Tags: Abgrenzung, Schuldrecht
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Verfügungsbeschränlungen 1365, 1369
gelten für
- wirtsch Grundlage d Familie (Vermögen als Ganzes)
- stoffl Substanz d Familienlebens (Haushaltsgegenstände)
- absolute Beschränkung = gutgl Erwerb (-)
- Vermögen als Ganzes; ca 85 %; Gegenleistung wird nicht berücksichtigt (geringerer Wert)
+ Vertragspartner muss Kenntnis haben das Vermögen als Ganzes betroffen ist (subj Theorie); Kenntnis muss zZt d Verpflichtung vorliegen, spätere Kenntnis schadet nicht
- Ehepartner kann 986, 869 analog Herausgabe an sich verlangen oder 985 iVm 1368 als Prozessstandschaft
- Vertragspartner hat kein ZBR aus 273
Konvaleszenz v 1365
- bei Scheidung (-) = Zugewinnsausgleich darf nicht gefährdet werden
- bei Tod (-) = gilt auch f d erbR Zugewinnausgleich
- bei Tod d Zustimmungsbedürftigen (+)
+ Schutzzweck ist hinfällig geworden -> Geschäft wird wieder wirksam
+ gilt nicht wenn die Zustimmung z Lebzeiten endgültig verweigert wurde = endgültige Unwirksamkeit
- wirtsch Grundlage d Familie (Vermögen als Ganzes)
- stoffl Substanz d Familienlebens (Haushaltsgegenstände)
- absolute Beschränkung = gutgl Erwerb (-)
- Vermögen als Ganzes; ca 85 %; Gegenleistung wird nicht berücksichtigt (geringerer Wert)
+ Vertragspartner muss Kenntnis haben das Vermögen als Ganzes betroffen ist (subj Theorie); Kenntnis muss zZt d Verpflichtung vorliegen, spätere Kenntnis schadet nicht
- Ehepartner kann 986, 869 analog Herausgabe an sich verlangen oder 985 iVm 1368 als Prozessstandschaft
- Vertragspartner hat kein ZBR aus 273
Konvaleszenz v 1365
- bei Scheidung (-) = Zugewinnsausgleich darf nicht gefährdet werden
- bei Tod (-) = gilt auch f d erbR Zugewinnausgleich
- bei Tod d Zustimmungsbedürftigen (+)
+ Schutzzweck ist hinfällig geworden -> Geschäft wird wieder wirksam
+ gilt nicht wenn die Zustimmung z Lebzeiten endgültig verweigert wurde = endgültige Unwirksamkeit
Tags: Familienrecht, Schuldrecht
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Aufrechnung
387
Aufrechnungslage
- Gegenseitigkeit; 387; 406
- Gleichartigkeit; 387
+ gegen Herausgabeansprüche und Ansprüche aus Treuhandverhältnissen (konkludentes Aufrechnungsverbot) nicht aufrechenbar
- Fälligkeit des aufzurechnenden Anspruchs
- Erfüllbarkeit des aufrechnenden Anspruchs
Aufrechnungserklärung
- 388 - empfangsbedürftige WE
- prozessuale Eventualaufrechnung ist keine Bedigung gem 388; zulässige innerprozessuale Handlung
Verjährung der Aufrechnung gem. § 215
- Aufrechnung verjährt soweit der aufrechenbare Anspruch zum erstmöglichen Zeitpunkt der Aufrechnung bereits verjährt ist
Aufrechnungslage
- Gegenseitigkeit; 387; 406
- Gleichartigkeit; 387
+ gegen Herausgabeansprüche und Ansprüche aus Treuhandverhältnissen (konkludentes Aufrechnungsverbot) nicht aufrechenbar
- Fälligkeit des aufzurechnenden Anspruchs
- Erfüllbarkeit des aufrechnenden Anspruchs
Aufrechnungserklärung
- 388 - empfangsbedürftige WE
- prozessuale Eventualaufrechnung ist keine Bedigung gem 388; zulässige innerprozessuale Handlung
Verjährung der Aufrechnung gem. § 215
- Aufrechnung verjährt soweit der aufrechenbare Anspruch zum erstmöglichen Zeitpunkt der Aufrechnung bereits verjährt ist
Tags: Schuldrecht
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Bestimmtheit d Mahnung f Mängelerfüllung
vor Gefahrübergang
- eine Mahnung z Leistungserfüllung ist ausreichend um fristwahrend zu wirken
nach Gefahrübergang
- eine Mahnung auf Nacherfüllung unter Angabe d konkreten Mängel ist notwendig
- eine Mahnung z Leistungserfüllung ist ausreichend um fristwahrend zu wirken
nach Gefahrübergang
- eine Mahnung auf Nacherfüllung unter Angabe d konkreten Mängel ist notwendig
Tags: Schuldrecht
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Bestimmtheit d Mahnung f Mängelerfüllung
vor Gefahrübergang
- eine Mahnung z Leistungserfüllung ist ausreichend um fristwahrend zu wirken
nach Gefahrübergang
- eine Mahnung auf Nacherfüllung unter Angabe d konkreten Mängel ist notwendig
- eine Mahnung z Leistungserfüllung ist ausreichend um fristwahrend zu wirken
nach Gefahrübergang
- eine Mahnung auf Nacherfüllung unter Angabe d konkreten Mängel ist notwendig
Tags: Schuldrecht
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V'ssen Prozessvergleich materiellR Ebene
779 BGB
- gegenseitiges Nachgeben
- allg materiellR V'ssen (BGB AT)
+ wenn f matR Geschäft Notar nötig ist gilt dies nicht f d Vergleich (Gerichtsbeschluss ersetzt d Notar)
> Ausnahme f 278 VI 2 ZPO nach 127a BGB
- 158 BGB (aufschiebende Bedingung) erlaubt
- gegenseitiges Nachgeben
- allg materiellR V'ssen (BGB AT)
+ wenn f matR Geschäft Notar nötig ist gilt dies nicht f d Vergleich (Gerichtsbeschluss ersetzt d Notar)
> Ausnahme f 278 VI 2 ZPO nach 127a BGB
- 158 BGB (aufschiebende Bedingung) erlaubt
Tags: Schuldrecht, ZPO
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Rechtsfolgen d wirksamen Prozessvergleich
- Beendigung d Rechtsstreits
+ nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos analog 269 III ZPO
- dem Vergleich erwächst keine Rechtskraft
+ aber erneute Klage ist unzulässig wenn Vergleich hinreichend bestimmt ist -> RSB (-)
- wenn Vergleich mangelhaft -> Klage zulässig
- Vollstreckungstitel 794 I Nr 1 ZPO
+ 767 II ZPO gilt nicht
- Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO mgl
+ ist begründend soweit Einwendungen im materiellR Sinn vorliegen und nicht präkludiert iSd 767 II, III ZPO
+ dürfen nur nach d Schluss d letzten mdl Verh Verhandlungen aufgetreten sein
> gilt nicht f ProzVergleich weil dieser nicht Rechtskraft erlangt
- Kosten nach 98 ZPO
- Wirksamkeit d Vergleichs d ursprl Gericht festzustellen
+ nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos analog 269 III ZPO
- dem Vergleich erwächst keine Rechtskraft
+ aber erneute Klage ist unzulässig wenn Vergleich hinreichend bestimmt ist -> RSB (-)
- wenn Vergleich mangelhaft -> Klage zulässig
- Vollstreckungstitel 794 I Nr 1 ZPO
+ 767 II ZPO gilt nicht
- Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO mgl
+ ist begründend soweit Einwendungen im materiellR Sinn vorliegen und nicht präkludiert iSd 767 II, III ZPO
+ dürfen nur nach d Schluss d letzten mdl Verh Verhandlungen aufgetreten sein
> gilt nicht f ProzVergleich weil dieser nicht Rechtskraft erlangt
- Kosten nach 98 ZPO
- Wirksamkeit d Vergleichs d ursprl Gericht festzustellen
Tags: Schuldrecht, ZPO, Zwangsvollstreckung
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VorkaufsR
dingliche Variante | SchuldR |
§ 1094 | § 463 f. |
Wirkung wie Vormerkung | kann unmgl. werden wenn Grundstück an Dritte übereignet wird |
- relative Unwirksamkeit zugunsten des Berechtigtenauch im Fall der wirksamen Übereignung an Dritte |
Tags: Sachenrecht, Schuldrecht
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Abtreten eines Befreiungsanspruchs
- beim Abtreten eines Befreiungsanspruchs führt dies zum Entstehen eines Zahlungsanspruchs, dies ist nach Dogmatik ein Verstoß gegen die geforderte Inhaltsgleichheit nach § 399
- Kein Verstoß gegen § 399 liegt vor wenn der Befreiungsanspruch an den Gläubiger der Verwendungen abgetreten wird (Inhaltsgleichheit)
- Kein Verstoß gegen § 399 liegt vor wenn der Befreiungsanspruch an den Gläubiger der Verwendungen abgetreten wird (Inhaltsgleichheit)
Tags: Schuldrecht
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Sittenwidrigkeiten von Bürgschaften
gemessen am Massstab des 138
- mittelbare Drittwirkung von GrundR
- Verpflichtungsumfang darf nicht finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen (Zinszahlungen < monatliches Einkommen)
- Ehegattenbürgschaft
+ 138 (-) soweit Vermögensverschiebungen verhindert werden oder berechtigtes Interesse des Gläubigers besteht (auch zukünftiger Erwerb des Bürgen); muss aber bereits im BürgschaftsV benannt werden
- mittelbare Drittwirkung von GrundR
- Verpflichtungsumfang darf nicht finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen (Zinszahlungen < monatliches Einkommen)
- Ehegattenbürgschaft
+ 138 (-) soweit Vermögensverschiebungen verhindert werden oder berechtigtes Interesse des Gläubigers besteht (auch zukünftiger Erwerb des Bürgen); muss aber bereits im BürgschaftsV benannt werden
Tags: Schuldrecht
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echte/unechte GoA (Unterscheidung)
echte GoA - Fremdgeschäftsführungswillen (+)
unechte GoA - Fremdgeschäftsführungswille (-)
unechte GoA - Fremdgeschäftsführungswille (-)
Tags: Abgrenzung, Schuldrecht
Quelle:
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Aufwendungsersatz unberechtigte GoA
- 683 (-); es fehlt an der Berechtigung
-> 684 = Rechtsfolgenverweisung nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung; 818
- Problem der aufgedrängten Bereicherung 818 I, III
-> 684 = Rechtsfolgenverweisung nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung; 818
- Problem der aufgedrängten Bereicherung 818 I, III
Tags: Bereicherungsrecht, Schuldrecht
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Übernahme-/Ausführungsverschulden (GoA)
678 - Einmischung in fremde angelwgenheiten
677 - falsche/mangelhafte Ausführung
677 - falsche/mangelhafte Ausführung
Tags: Schuldrecht
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V'ssen 678
- Vorliegen einer unberechtigten GoA
- GF musste erkennen dass Geschäftsübernahme nicht im Willen oder gegen den Willen des GH ist
+ min. Fahrlässigkeit
> Anwendung von 680 (grobe Fahrlässigkeit) str.
>> BGH = leichte ausreichend
>> Lit = grobe notwendig
- GF musste erkennen dass Geschäftsübernahme nicht im Willen oder gegen den Willen des GH ist
+ min. Fahrlässigkeit
> Anwendung von 680 (grobe Fahrlässigkeit) str.
>> BGH = leichte ausreichend
>> Lit = grobe notwendig
Tags: Schuldrecht
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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - V'ssen
1. Leistungsnähe
- Dritter muss mit der Leistung aus dem Vertrag in Berührung kommen
2. Gläubigernähe (zw. Gläubiger und Geschädigtem)
- Wohl- & Weheverhältnis
- Arbeitgeber/Arbeitnehmer
3. Erkennbarkeit
4. Schutzwürdigkeit
- Subsidiarität d VSD
=> Anspruch wird zum Geschädigtem gezogen
ist auch mit c.i.c. möglich (Salatblattfall); v.a. bei Kindern die bei Vertragsverhandlungen anwesend waren (MM will Geschädigtem eig. 311 II Anspr. zubilligen)
- dogmatische Nähe zu 328
- VSD ist immer nur auf SE zu richten
- 334 ist anwendbar
- Schuldner hat gegen Dritten gleiche EInwendungen wie gegen den ursprünglichen Gläubiger; auch 254
- Dritter muss mit der Leistung aus dem Vertrag in Berührung kommen
2. Gläubigernähe (zw. Gläubiger und Geschädigtem)
- Wohl- & Weheverhältnis
- Arbeitgeber/Arbeitnehmer
3. Erkennbarkeit
4. Schutzwürdigkeit
- Subsidiarität d VSD
=> Anspruch wird zum Geschädigtem gezogen
ist auch mit c.i.c. möglich (Salatblattfall); v.a. bei Kindern die bei Vertragsverhandlungen anwesend waren (MM will Geschädigtem eig. 311 II Anspr. zubilligen)
- dogmatische Nähe zu 328
- VSD ist immer nur auf SE zu richten
- 334 ist anwendbar
- Schuldner hat gegen Dritten gleiche EInwendungen wie gegen den ursprünglichen Gläubiger; auch 254
Tags: Schuldrecht, Vertrag zugunsten Dritter
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gestörte Gesamtschuld
Ein Gesamtschuldner ist dem Gläubiger nicht (mehr) haftbar -> 2. Gesamtschuldner der zahlt kann den 1. nicht in Regress nehmen
BGH Lsg: Bei Enthaftung gem. § 1664 muss der Zweitschädiger dies hinnehmen (Familienfrieden); gesetzliche Enthaftung war gesetzgeberischer Wille
Medicus Lsg: 1664 negiert den Anspruch gegen die Eltern; Gesamtschuld entsteht nicht; Kürzung des Anspruchs Geschädigter-übrig gebliebener Schädiger gem. 840, 426
3. Lsg: fingierte Gesamtschuld so dass Regressanspruch zwischen Gesamtschuldnern zur Anwendung kommt (wird bei vertraglichen Privilegierungen genutzt; kein Vertrag zu Lasten Dritter)
BGH Lsg: Bei Enthaftung gem. § 1664 muss der Zweitschädiger dies hinnehmen (Familienfrieden); gesetzliche Enthaftung war gesetzgeberischer Wille
Medicus Lsg: 1664 negiert den Anspruch gegen die Eltern; Gesamtschuld entsteht nicht; Kürzung des Anspruchs Geschädigter-übrig gebliebener Schädiger gem. 840, 426
3. Lsg: fingierte Gesamtschuld so dass Regressanspruch zwischen Gesamtschuldnern zur Anwendung kommt (wird bei vertraglichen Privilegierungen genutzt; kein Vertrag zu Lasten Dritter)
Tags: Schadensersatz, Schuldrecht
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In Zahlunggabe gebrauchter Sachen
Lit MM
beidseitiger Kaufvertrag 433 + Aufrechnung
Lit MM
gemischter Vertrag Kauf 433 + Tausch 480
BGH
Kaufvertrag 433 + 364 an Erfüllung statt
Ersetzungsbefugnis (einheitlicher Vertrag = Gewährleistungsausschluss findet gem. 242 beidseitig statt)
beidseitiger Kaufvertrag 433 + Aufrechnung
Lit MM
gemischter Vertrag Kauf 433 + Tausch 480
BGH
Kaufvertrag 433 + 364 an Erfüllung statt
Ersetzungsbefugnis (einheitlicher Vertrag = Gewährleistungsausschluss findet gem. 242 beidseitig statt)
Tags: Schuldrecht
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Widerrufsfristen - 355
regulär 14 Tage
- bei Ebay Aktionen rechtzeitig wenn unmittelbar nach dem Auktionsende
1 Monat bei verspäteter Belehrung
unbegrenzt bei fehlender/fehlerhafter Belehrung
6 Monate bei korrekter Belehrung aber Verletzung der Informationspflicht (312c, d)
Postfach als Widerrufsadresse ausreichend
- bei Ebay Aktionen rechtzeitig wenn unmittelbar nach dem Auktionsende
1 Monat bei verspäteter Belehrung
unbegrenzt bei fehlender/fehlerhafter Belehrung
6 Monate bei korrekter Belehrung aber Verletzung der Informationspflicht (312c, d)
Postfach als Widerrufsadresse ausreichend
Tags: Schuldrecht, Widerruf
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358
- anwendbar soweit ein Verbraucher einen verbundenen Vertrag mit 1-2 Unternehmern geschlossen hat (U-V-U)
- nicht anwendbar bei Finanzierungsleasing der Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag geschlossen hat und dieser Unternehmer wiederum einen Vertrag mit einem anderen Unternehmer geschlossen hat (U-U-V)
- nicht anwendbar bei Finanzierungsleasing der Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag geschlossen hat und dieser Unternehmer wiederum einen Vertrag mit einem anderen Unternehmer geschlossen hat (U-U-V)
Tags: Schuldrecht
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abgetretene Rechte im Prozess
- inter partes Wirkung im Prozess wird insoweit aufgehoben als die Partei die abgetreten hat über den Prozess benachrichtigt wurde
- Wirkung von 242
- Partei die abgetreten hat muss sich die Wirkung des Urteils entgegenhalten
- Wirkung von 242
- Partei die abgetreten hat muss sich die Wirkung des Urteils entgegenhalten
Tags: Schuldrecht, ZPO
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Drittschadensliquidation - V'ssen
1. Anspruchsinhaber hat kein Schaden
2. Geschädigter hat keinen Anspruch
3. zufällige Schadensverteilung
- Zufälligkeit muss aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgen, nicht durch Parteivereinbarung
Schaden wird zum Anspruchsinhaber gesprochen
Dieser Anspruch wird dann gem. § 285 an den Geschädigtem abgetreten
DSL ist subsidiär ggü Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
2. Geschädigter hat keinen Anspruch
3. zufällige Schadensverteilung
- Zufälligkeit muss aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgen, nicht durch Parteivereinbarung
Schaden wird zum Anspruchsinhaber gesprochen
Dieser Anspruch wird dann gem. § 285 an den Geschädigtem abgetreten
DSL ist subsidiär ggü Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Tags: Drittschadensliquidation, Schuldrecht
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Unmöglichkeitsformen bei der Gattungsschuld - 275 I
1. gesamte Gattung geht unter
2. Vorratsschuld (beschränkte Gattungsschuld)
3. Konkretisierung (243 II)
4. Untergang im Annahmeverzug (300 II)
5. absolutes Fixgeschäft nach Zeitablauf
2. Vorratsschuld (beschränkte Gattungsschuld)
3. Konkretisierung (243 II)
4. Untergang im Annahmeverzug (300 II)
5. absolutes Fixgeschäft nach Zeitablauf
Tags: Schuldrecht, Unmöglichkeit
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Arten der Vertragsübernahme
gewillkürte Vertragsübernahme
- Kombination aus Schuldübernahme (415, 414) und Abtretung (398)
- Zustimmung von allen Beteiligten ist erforderlich
- kann von Anfang an mit allen Beteiligten vereinbart sein oder nachträglich zweiseitig mit Zustimmung erfolgen
gesetzliche Vertragsübernahme
- 566 (Kauf bricht nicht Miete)
- 613a (Betriebsübergang)
- Kombination aus Schuldübernahme (415, 414) und Abtretung (398)
- Zustimmung von allen Beteiligten ist erforderlich
- kann von Anfang an mit allen Beteiligten vereinbart sein oder nachträglich zweiseitig mit Zustimmung erfolgen
gesetzliche Vertragsübernahme
- 566 (Kauf bricht nicht Miete)
- 613a (Betriebsübergang)
Tags: Schuldrecht
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Typengemischte Verträge
Absorptionstheorie
- Der Schwerpunkt des Vertrages bestimmt Charakterisierung des gesamten Vertrages
- nur ein Recht ist auf den gesamten Vertrag anwendbar
Kombinationstheorie
- verschiedene Vertragsstatute bestimmen das Rechtsverhältnis
- Schwerpunkt der Pflichtverletzung bestimmt anwendbares Vertragsstatut
- Der Schwerpunkt des Vertrages bestimmt Charakterisierung des gesamten Vertrages
- nur ein Recht ist auf den gesamten Vertrag anwendbar
Kombinationstheorie
- verschiedene Vertragsstatute bestimmen das Rechtsverhältnis
- Schwerpunkt der Pflichtverletzung bestimmt anwendbares Vertragsstatut
Tags: Schuldrecht
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Haftungsausschluss bei Arglist/Täuschung
grdsl hat Käufer Darlegungspflicht (444)
- bei Arglist hat Käufer Erleichterung
+ Grundsatz d sekundären Darlegungspflicht
-> Ausschluss entfaltet keine Wirkung; Frist ist entbehrlich
- bei Arglist hat Käufer Erleichterung
+ Grundsatz d sekundären Darlegungspflicht
-> Ausschluss entfaltet keine Wirkung; Frist ist entbehrlich
Tags: Schuldrecht
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Störungen in Schuldverhältnissen
Unmöglichkeit
275, 320
Verzug
280, 286, 320
Schlechtleistung
Mängelgewährleistungsrecht
Verletzung einer Schutzpflicht
280, 282, 241 II
Annahmeverzug
293
275, 320
Verzug
280, 286, 320
Schlechtleistung
Mängelgewährleistungsrecht
Verletzung einer Schutzpflicht
280, 282, 241 II
Annahmeverzug
293
Tags: Schuldrecht
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Verhältnis von Primärpflichten und Sekundärpflichten im Schuldrecht
Der Anspruch eines Schadensersatzanspruchs sperrt nach Gesetz (281 IV) den Anspruch auf Erfüllung
Primär = Erfüllung
Sekundär = Schadensersatz
Der Gläubiger soll darauf vertrauen können das nach einem Schadensersatzanspruch die Leistung nicht mehr erfüllt werden muss und somit anderweitig verfügbar ist.
281 IV ist nach herrschender Meinung nur eine Einbahnstraße = ein erster Erfüllungsanspruch sperrt nicht einen späteren Schadensersatzanspruch
(vgl. 325 als Argumentationshilfe)
Primär = Erfüllung
Sekundär = Schadensersatz
Der Gläubiger soll darauf vertrauen können das nach einem Schadensersatzanspruch die Leistung nicht mehr erfüllt werden muss und somit anderweitig verfügbar ist.
281 IV ist nach herrschender Meinung nur eine Einbahnstraße = ein erster Erfüllungsanspruch sperrt nicht einen späteren Schadensersatzanspruch
(vgl. 325 als Argumentationshilfe)
Tags: Schadensersatz, Schuldrecht
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284 Allgemein
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
- treten auch auf wenn der Schuldner die Leistung ordnungsgemäß erbracht hätte
= weder statt/neben Leistung
AusweichTB wenn Aufwendungen Schaden darstellen
negatives Interesse wird geschützt, Schuldner wird so gestellet als ob er nie von dem schädigenden Schuldverhältnis gehört hätte
- treten auch auf wenn der Schuldner die Leistung ordnungsgemäß erbracht hätte
= weder statt/neben Leistung
AusweichTB wenn Aufwendungen Schaden darstellen
negatives Interesse wird geschützt, Schuldner wird so gestellet als ob er nie von dem schädigenden Schuldverhältnis gehört hätte
Tags: Schadensersatz, Schuldrecht
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V'ssen 284
Bestehen der V'ssen von 280 I, III, 281
(1. Schuldverhältnis, 2. Pflichtverletzung, 3. Vertretenmüssen, 4. Frist)
- getätigte Aufwendungen
- die billigerweise gemacht werden durften (Treu+Glauben)
- nicht anderweitige Zweckvereitelung der Aufwendungen
(1. Schuldverhältnis, 2. Pflichtverletzung, 3. Vertretenmüssen, 4. Frist)
- getätigte Aufwendungen
- die billigerweise gemacht werden durften (Treu+Glauben)
- nicht anderweitige Zweckvereitelung der Aufwendungen
Tags: Schadensersatz, Schuldrecht
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Übersicht Schadensersatz neben/statt der Leistung
Nebenpflichtverletzung
280 I = neben der Leistung
280 I, III 282 = statt der Leistung
Schlechtleistung
280 I = neben der Leistung
280 I, III, 281 = statt der Leistung
Nichtleistung
280 II, 286 neben Leistung
280 I, III 281 = statt der Leistung
Unmöglichkeit
immer statt der Leistung, neben der Leistung durch Unmöglichkeit unmöglich
280 I, III, 283 = nachträgliche Unmöglichkeit
311aII = anfängliche Unmöglichkeit
280 I = neben der Leistung
280 I, III 282 = statt der Leistung
Schlechtleistung
280 I = neben der Leistung
280 I, III, 281 = statt der Leistung
Nichtleistung
280 II, 286 neben Leistung
280 I, III 281 = statt der Leistung
Unmöglichkeit
immer statt der Leistung, neben der Leistung durch Unmöglichkeit unmöglich
280 I, III, 283 = nachträgliche Unmöglichkeit
311aII = anfängliche Unmöglichkeit
Tags: Schadensersatz, Schuldrecht
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Unterscheidung SE neben und statt der Leistung
SE neben der Leistung liegt immer vor wenn der Schaden unabhängig von der erbrachten Hauptleistung des Gläubigers weiter existiert
SE statt der Leistung liegt immer vor wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Leistungserfüllung auch nicht eingetreten wäre
Abgrenzung ist bei
-Schlechtleistung
- Nichtleistung
- Nebenpflichtverletzung zu machen
Unmöglichkeit ist immer statt der Leistung, Leistung ist ja untergegangen
SE statt der Leistung liegt immer vor wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Leistungserfüllung auch nicht eingetreten wäre
Abgrenzung ist bei
-Schlechtleistung
- Nichtleistung
- Nebenpflichtverletzung zu machen
Unmöglichkeit ist immer statt der Leistung, Leistung ist ja untergegangen
Tags: Schadensersatz, Schuldrecht
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Rechtsfolgen des Verzugs
- verschärfte Haftung gem. 287
- Mindestverzinsung von Geldschulden 288
- Rücktrittsrecht nach 323
- SEA neben/statt Leistung 280 II,286/ 280 I, III, 281
- Mindestverzinsung von Geldschulden 288
- Rücktrittsrecht nach 323
- SEA neben/statt Leistung 280 II,286/ 280 I, III, 281
Tags: Schuldrecht, Verzug
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Zufall im Schuldrecht
liegt vor wenn der Untergang/Beschädigung weder von Schuldner noch vom Gläubiger zu vertreten ist.
Tags: Schuldrecht
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Schuldanerkenntnis (Formen)
abstrakt
begründet einen Anspruch
deklaratorisch
Einredeverzicht
Mitverschulden fällt weg
begründet einen Anspruch
deklaratorisch
Einredeverzicht
Mitverschulden fällt weg
Tags: AT, Schuldrecht
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Voraussetzungen für den Annahmeverzug
1. erfüllbarer Anspruch (=Leistungsberechtigung gem. § 271)
2. Leistungsvermögen (§ 297)
3. Leistungsangebot
tatsächliches Angebot das annahmeverzugsbegründend ist (§ 294 f.)
4. Nichtannahme/Verweigerung der Leistung (§ 293/298)
Rechtsfolgen
- Haftungserleichterung 300 I
- Gefahrübergang/Konkretisierung 300 II
- Weiterbestehen d Gegenleistung trotz Unmöglichkeit 300 II 1, 2. Alt
2. Leistungsvermögen (§ 297)
3. Leistungsangebot
tatsächliches Angebot das annahmeverzugsbegründend ist (§ 294 f.)
4. Nichtannahme/Verweigerung der Leistung (§ 293/298)
Rechtsfolgen
- Haftungserleichterung 300 I
- Gefahrübergang/Konkretisierung 300 II
- Weiterbestehen d Gegenleistung trotz Unmöglichkeit 300 II 1, 2. Alt
Tags: Schuldrecht
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Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
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