Schema 64 HSOG
I. Anwendungsbereich
- Nichtstörer § 9 HSOG
- analog f verschuldsfreier Anscheins-/Verdachts-/Unbeiteiligte
II. ReWi d Inanspruchnahme - § 64 I 2 HSOG
III. Umfang = 65 HSOG
- unmittelbar verursacht d Beh
- Minderung d geschützte RGüter
IV. Konkurrenz z Amtshaftung - § 64 IV HSOG
V. RWeg = ordentl - § 70 HSOG + § 40 II VwGO
- Nichtstörer § 9 HSOG
- analog f verschuldsfreier Anscheins-/Verdachts-/Unbeiteiligte
II. ReWi d Inanspruchnahme - § 64 I 2 HSOG
III. Umfang = 65 HSOG
- unmittelbar verursacht d Beh
- Minderung d geschützte RGüter
IV. Konkurrenz z Amtshaftung - § 64 IV HSOG
V. RWeg = ordentl - § 70 HSOG + § 40 II VwGO
Tags: Polizeirecht, Staatshaftung
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Staatshaftungsansprüche
1. ÖR-Vertrag/Sonderbeziehung (280, 311 II BGB)
2. ÖR GoA
3. kodifizierte Amtshaftung (64 HSOG)
4. Amtshaftung Art 839 iVm 34 GG
5. Enteignungsgleicher/Enteignender Eingriff
6. allg Aufopferung
7. Gefährungshaftung (StVG)
+
FBA + ÖR Abwehranspruch
Staat -> Bürger
- ÖR Erstattungsanspruch = 812 analog
2. ÖR GoA
3. kodifizierte Amtshaftung (64 HSOG)
4. Amtshaftung Art 839 iVm 34 GG
5. Enteignungsgleicher/Enteignender Eingriff
6. allg Aufopferung
7. Gefährungshaftung (StVG)
+
FBA + ÖR Abwehranspruch
Staat -> Bürger
- ÖR Erstattungsanspruch = 812 analog
Tags: Staatshaftung
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hoheitlicher Eingriff iSd aufopfernden/-gleichen Eingriff
P legislatives Unrecht =/ hoheitlicher Eingriff
Rspr (-)
- Haftung f legislatives Unrecht sprengt d Rahmen
- unüberschaubare Risiken f d Staat
Lit (+)
- Rechtsgüterschutz unter Haushaltsbedenken z stellen passt nicht ins VerfR
- weiterhin ist das Unrecht erst m d vollziehenden VA entstanden
+ Bürger unterscheidet nicht zw VA/Gesetz
- Ausschluss führt z einer Haftungslücke
hM=Rspr
- Anspruch ist aus RichterR entstanden; Einschränkung ist auf Rücksicht d Gewaltenteilung angemessen; Haftung f legislatives Unrecht bedarf eines parlamentarischen Gesetzes
- Ausnahme: B-Pläne hier ist ein bestimmbarer Personenkreis vorhanden = Haftung (+)
Rspr (-)
- Haftung f legislatives Unrecht sprengt d Rahmen
- unüberschaubare Risiken f d Staat
Lit (+)
- Rechtsgüterschutz unter Haushaltsbedenken z stellen passt nicht ins VerfR
- weiterhin ist das Unrecht erst m d vollziehenden VA entstanden
+ Bürger unterscheidet nicht zw VA/Gesetz
- Ausschluss führt z einer Haftungslücke
hM=Rspr
- Anspruch ist aus RichterR entstanden; Einschränkung ist auf Rücksicht d Gewaltenteilung angemessen; Haftung f legislatives Unrecht bedarf eines parlamentarischen Gesetzes
- Ausnahme: B-Pläne hier ist ein bestimmbarer Personenkreis vorhanden = Haftung (+)
Tags: Staatshaftung
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enges Verh zw Bürger/Staat iSd öffR Benutzungsverh
- Einbringen d Bürgerns in den Herrschaftsbereich d Staats (räumlich/persönlich)
- indiziert bei Satzungen in öff Einrichtungen
- Zustanden kommen i d Regel duch einstufige Zulassung
+ Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich
- indiziert bei Satzungen in öff Einrichtungen
- Zustanden kommen i d Regel duch einstufige Zulassung
+ Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich
Tags: Staatshaftung
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Def Drittbezogenheit
- wenn eine Amtspflicht den Zweck hat das Interesse d Geschädigten z schützen
- analog d Klagebefugnis 42 II VwGO
Prüfung
- ist Amtspflicht drittbezogen
- ist Geschädigter im sachlichen Anwendungsbereich
- " im personalen Anwendungsbereich
- analog d Klagebefugnis 42 II VwGO
Prüfung
- ist Amtspflicht drittbezogen
- ist Geschädigter im sachlichen Anwendungsbereich
- " im personalen Anwendungsbereich
Tags: Definition, Staatshaftung
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Haftungsausschluss d gemeindliche Satzung
hM (-)
- Rechtssetzung d Gemeinde d Satzung ist nicht generell sondern auf bestimmte Materien beschränkt
+ StaatshaftungsR ist außerhalb d gemeindlichen zugewiesenen Befugnis
-> gemeindliche Satzung gilt nicht f Haftungsausschlüsse iRd Amtshaftung (nur für die)
- Rechtssetzung d Gemeinde d Satzung ist nicht generell sondern auf bestimmte Materien beschränkt
+ StaatshaftungsR ist außerhalb d gemeindlichen zugewiesenen Befugnis
-> gemeindliche Satzung gilt nicht f Haftungsausschlüsse iRd Amtshaftung (nur für die)
Tags: Staatshaftung
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öffR GoA
- § 677 ff GoA sind auch im Verh Staat-Bürger anwendbar
- auch bei Wahrnehmung v öffR Aufgabenkann es ein auch-fremdes Geschäft f Beh sein
- GoA (-) wenn GF z Führung d Geschäftes berechtigt ist
+ Berechtigung (+) wenn GF d GH die Ausführung mit Inanspruchnahme angekündigt hat
aA (Lit) sieht GoA als nicht anwendbar im Verh Beh-Bürger an, nicht zweckgerecht
- auch bei Wahrnehmung v öffR Aufgabenkann es ein auch-fremdes Geschäft f Beh sein
- GoA (-) wenn GF z Führung d Geschäftes berechtigt ist
+ Berechtigung (+) wenn GF d GH die Ausführung mit Inanspruchnahme angekündigt hat
aA (Lit) sieht GoA als nicht anwendbar im Verh Beh-Bürger an, nicht zweckgerecht
Tags: Staatshaftung
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Amtshaftungsanspruch
- 839 BGB iVm Art 34 GG Staat haftet anstelle d Beamten
+ 839 ist anspr-begründend / Art 34 ist anspr-verlagernd
> art 34 erweitert Beamtenbegriff & befreit d Beamten
1. Beamter im staatshaftungsR Sinne
- hM = Jeder d öffR Aufgaben wahrnimmt
+ iRd 839 iVm Art 34 muss Beamter nicht m Urkunde ernannt werden
> f Beliehene/f Priv (+) soweit sie weisungsbegunden ggü d öff Hand sind
>> aA wenn wer im Verh zum Betroffenen als Gehilfe zur Erfüllung v hoheitl Aufgaben auftritt
2. Handeln in Ausübung
- enger Zusammenhang (innerlich/äußerlich) zw hoheitl Zielsetzung & Schädigungshandlung
3. Verletzung v drittbezogener Amtspflicht
- Pflicht z rechtm Handeln- Art 20 III
- Verkehrssicherungspflichten - analog 823 ff
- unverzügl Unterrichtung d Bausherrn über Nachbarwiderspruch
- Amtspflicht zu richtiger/vollständiger Auskungt
+ soweit eine Auskunft erteilt wurde
- rasche Sachentscheidung - § 10 S. 2 VwVfG
- Drittbezogenheit - Amtspflicht zum Schutz d Geschädigten
+ Drittrichtung entspricht Klagebefugnis § 42 II VwGO
+ SEA Pflichtig nwenn Schadenim Schutzbereich fällt
4. Kausaler Schaden
5. Verschulden - objektivierter Maßstab
6. Ausschlussgründe
- Teilnahme am allg Straßenverkehr (Ausn SonderR; Blaulicht)
- Ansprüche gegen andere Verwaltungsträger
- Mitverschulden 254 analog
839 verdrängt alle anderen DelR Anspr
+ 839 ist anspr-begründend / Art 34 ist anspr-verlagernd
> art 34 erweitert Beamtenbegriff & befreit d Beamten
1. Beamter im staatshaftungsR Sinne
- hM = Jeder d öffR Aufgaben wahrnimmt
+ iRd 839 iVm Art 34 muss Beamter nicht m Urkunde ernannt werden
> f Beliehene/f Priv (+) soweit sie weisungsbegunden ggü d öff Hand sind
>> aA wenn wer im Verh zum Betroffenen als Gehilfe zur Erfüllung v hoheitl Aufgaben auftritt
2. Handeln in Ausübung
- enger Zusammenhang (innerlich/äußerlich) zw hoheitl Zielsetzung & Schädigungshandlung
3. Verletzung v drittbezogener Amtspflicht
- Pflicht z rechtm Handeln- Art 20 III
- Verkehrssicherungspflichten - analog 823 ff
- unverzügl Unterrichtung d Bausherrn über Nachbarwiderspruch
- Amtspflicht zu richtiger/vollständiger Auskungt
+ soweit eine Auskunft erteilt wurde
- rasche Sachentscheidung - § 10 S. 2 VwVfG
- Drittbezogenheit - Amtspflicht zum Schutz d Geschädigten
+ Drittrichtung entspricht Klagebefugnis § 42 II VwGO
+ SEA Pflichtig nwenn Schadenim Schutzbereich fällt
4. Kausaler Schaden
5. Verschulden - objektivierter Maßstab
6. Ausschlussgründe
- Teilnahme am allg Straßenverkehr (Ausn SonderR; Blaulicht)
- Ansprüche gegen andere Verwaltungsträger
- Mitverschulden 254 analog
839 verdrängt alle anderen DelR Anspr
Tags: Staatshaftung
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europarechtl Amtshaftung =/ Art 340 UA 2 AEUV
- zB wg fehlender RL Umsetzung
- abgeleitet aus effet utile Prinzip Art 4 III EUV
+ (str) ob neben/statt deutscher Amtshaftung
1. Ziel d RL muss d Verleihung v bestimmten R dienen
2. Verstoß gegen UnionsR ist hinreichend bestimmt
- Tun/Dulden/Unterlassen v Organen d MS
- hinreichend qualifiziert indiziert durch Versäumnis d Umsetzungsfrist
3. Kausalzusammenhang
Nach EuGH ist Anspruchsgegner frei wählbar (EU/MS)
- abgeleitet aus effet utile Prinzip Art 4 III EUV
+ (str) ob neben/statt deutscher Amtshaftung
1. Ziel d RL muss d Verleihung v bestimmten R dienen
2. Verstoß gegen UnionsR ist hinreichend bestimmt
- Tun/Dulden/Unterlassen v Organen d MS
- hinreichend qualifiziert indiziert durch Versäumnis d Umsetzungsfrist
3. Kausalzusammenhang
Nach EuGH ist Anspruchsgegner frei wählbar (EU/MS)
Tags: Staatshaftung
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Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff
Rechtsgrundlage
- allg Aufopferungsgedanke abgeleitet aus § 74, 75 ALR
- Vorrang v Spezialvorschriften (zB § 64 HSOG)
+ besteht neben Amtshaftungsanspruch
1. Vorliegen einer Eigentumsposition - Art 14
- Beeinträchtigung einer Eigentumsposition
- nicht ausgedehnt auf andere GrundR Positionen(Rspr)
2. hoheitlicher Eingriff
- Handeln v öff Gew muss pos sein kein Unterlassen
+ es sei dennn Unterlassen stellt eingreifendes Handeln in qualifizierter Art/Weise in Positionen d Verletzten dar (zB Vorenthaltung einer Baugenehmigung)
3. RWK d Eingriffs
4. Unmittelbarkeitszusammenhang
- Haftungseinschränkung anhand Zurechnungsgesichtspunkten
+ typische Gefahr d hoheitl Handelns muss verwirklicht sein
5. Allgemeinwohlbezogenheit
6. Sonderopfer
- RWK indiziert bereits Sonderopfer; Opferstellung wegen rechtswidrigem Verhalten
7. MItwverschulden
- nur wenn Betroffener zumutbar gegen Beh Handeln hätte vorgehen können
II. Rechtsweg = ordentl Rechtsweg (str)
bei legislativem Unrecht Rspr (-)/MLit (+)
- allg Aufopferungsgedanke abgeleitet aus § 74, 75 ALR
- Vorrang v Spezialvorschriften (zB § 64 HSOG)
+ besteht neben Amtshaftungsanspruch
1. Vorliegen einer Eigentumsposition - Art 14
- Beeinträchtigung einer Eigentumsposition
- nicht ausgedehnt auf andere GrundR Positionen(Rspr)
2. hoheitlicher Eingriff
- Handeln v öff Gew muss pos sein kein Unterlassen
+ es sei dennn Unterlassen stellt eingreifendes Handeln in qualifizierter Art/Weise in Positionen d Verletzten dar (zB Vorenthaltung einer Baugenehmigung)
3. RWK d Eingriffs
4. Unmittelbarkeitszusammenhang
- Haftungseinschränkung anhand Zurechnungsgesichtspunkten
+ typische Gefahr d hoheitl Handelns muss verwirklicht sein
5. Allgemeinwohlbezogenheit
6. Sonderopfer
- RWK indiziert bereits Sonderopfer; Opferstellung wegen rechtswidrigem Verhalten
7. MItwverschulden
- nur wenn Betroffener zumutbar gegen Beh Handeln hätte vorgehen können
II. Rechtsweg = ordentl Rechtsweg (str)
bei legislativem Unrecht Rspr (-)/MLit (+)
Tags: Staatshaftung
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Anspruch aus enteignendem Eingriff
atypische/unvorhergesehene Nachteile als Folge v rechtsmäßigem Handeln die, die Schwelle d enteignungsR Zumutbarem überschreiten
1. Vorliegen v Eigentumspos . Art 14
2. unmittelbarer hoheitlicher Eingriff
3. RMK d hoheitl Handelns
4. Allgemeinwohlbezogenheit
5. Sonderopfer
- Gleichheitssatz ist Ausgangspunkt
- besondere Schwere d Eingriffs
- Eingriff ist im Verh zu Anderen zu bewerten
+ in Bauarbeiten (-)/aber Kundenverluste (+)/Nachhaltige Veränderung d Nutzungsgewalt d Grundstückes d Immissionen (*)
1. Vorliegen v Eigentumspos . Art 14
2. unmittelbarer hoheitlicher Eingriff
3. RMK d hoheitl Handelns
4. Allgemeinwohlbezogenheit
5. Sonderopfer
- Gleichheitssatz ist Ausgangspunkt
- besondere Schwere d Eingriffs
- Eingriff ist im Verh zu Anderen zu bewerten
+ in Bauarbeiten (-)/aber Kundenverluste (+)/Nachhaltige Veränderung d Nutzungsgewalt d Grundstückes d Immissionen (*)
Tags: Staatshaftung
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ÖR Erstattungsanspruch (Bürger -> Staat)
Grundl = allg Rechtsstaatsprinzip; Ausgleich v Rechtsgrundlosen Vermögensverschiebungen
1. Vorrang v Spezialgesetzen
- Staat kann sich nicht auf § 818 III berufen
- § 64 HSOG
2. ÖffR Rechtsbeziehung
3. Vermögensverschiebung
- duch Leistung/in sonstiger Art/Weise
4. ohne Rechtsgrund
- rechtswidriger VA der nicht nichtig ist ist Rechtsgrund
II. RF = Herausgabe (Staat muss keine Zinsen zahlen)
III. Durchsetzung
- d Staat d VA soweit Leistung d VA gewährt wurde
- d Bürger d LK v VG
1. Vorrang v Spezialgesetzen
- Staat kann sich nicht auf § 818 III berufen
- § 64 HSOG
2. ÖffR Rechtsbeziehung
3. Vermögensverschiebung
- duch Leistung/in sonstiger Art/Weise
4. ohne Rechtsgrund
- rechtswidriger VA der nicht nichtig ist ist Rechtsgrund
II. RF = Herausgabe (Staat muss keine Zinsen zahlen)
III. Durchsetzung
- d Staat d VA soweit Leistung d VA gewährt wurde
- d Bürger d LK v VG
Tags: Staatshaftung
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Leistungsbescheid / Zahlungsaufforderung
- Bescheid begründet Zahlungspflicht und regelt
- Aufforderung ist nur Erinnerung ohne Regeleung
- Bescheid ist VA benätigt eigene Ermächtigungsgrundlage
+ bei Leistung d VA ist Rückforderung immer mgl (Kehrseitentheorie als Ermächtigungsgrundlage)
+ im BeamtenR keine Ermächtigungsgrdl notwendig (Rspr)
- im EuR Negativbescheid d KOM als Ermächtigungsgrundlage
- Aufforderung ist nur Erinnerung ohne Regeleung
- Bescheid ist VA benätigt eigene Ermächtigungsgrundlage
+ bei Leistung d VA ist Rückforderung immer mgl (Kehrseitentheorie als Ermächtigungsgrundlage)
+ im BeamtenR keine Ermächtigungsgrdl notwendig (Rspr)
- im EuR Negativbescheid d KOM als Ermächtigungsgrundlage
Tags: Staatshaftung
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VwR SchV
Näheverh zw Staat (z. B Aufenthalt im Museum)
- indiziert d Satzung
- Leistungs-/Benutzungs-/Verwahrungsverh/öffR GoA/V/Beamtenverh/Anschlusszwang
- Regeln d allg SchR sind anwendbar (280)
- VwR SchV ist neben sonstigen Amtshaftungsansprüchen anwendbar
- Haftungsausschluss mgl wenn
+ sachlich gerechtfertigt/VHM/kein Ausschluss v Fahrlässigkeit + Vorsatz/hinreichend bekannt gemacht + nicht durch Satzung
Rechtsweg
- Bürger-Staat = ordentl (str) / Beamten-Staat = VwR
- indiziert d Satzung
- Leistungs-/Benutzungs-/Verwahrungsverh/öffR GoA/V/Beamtenverh/Anschlusszwang
- Regeln d allg SchR sind anwendbar (280)
- VwR SchV ist neben sonstigen Amtshaftungsansprüchen anwendbar
- Haftungsausschluss mgl wenn
+ sachlich gerechtfertigt/VHM/kein Ausschluss v Fahrlässigkeit + Vorsatz/hinreichend bekannt gemacht + nicht durch Satzung
Rechtsweg
- Bürger-Staat = ordentl (str) / Beamten-Staat = VwR
Tags: Staatshaftung
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UnionsR Amtshaftung
Art 340 AEUV
vertragliche Haftung - Art. 340 UA I AEUV
- Haftung nach IPR inkl. cic oder GoA
außervertragliche Haftung - Art. 340 UA II AEUV
- fehlverhalten Organe/Bedienstete
1) Handeln von Organen Bediensteten
- auch Beh eines MS wenn kein Enscheidungsspielraum
- auch legislatives Handeln
- inkl. Unterlassen bei Handlungspflicht
2) in Ausübung
3) Rechtswidrigkeit
-Verletzung einer Norm die zumindest den einzelnen schützt und höherrangig ist
- Administration
+ Verletzung von allg. Rechtsgrundsätzen ausreichend
> Vertrauen, VHM, Art 41 GRCh
- normatives Handeln
+ hinreichend qulifizierte Verletzung (unvorhersehbare Judikatur)
> Befugnisgrenzen werden offenkundig und erheblich überschritte
4) Adäquat-Kausaler Schaden
- condicio + Schaden
5) Verschuldensunabhängig
- Gegner = EU; Rechsfolge = Geld
Verjährung = 5 Jahre Art. 46 EugH Satzung
Gerichtsstand = Art 268 AEUV = EuG
vertragliche Haftung - Art. 340 UA I AEUV
- Haftung nach IPR inkl. cic oder GoA
außervertragliche Haftung - Art. 340 UA II AEUV
- fehlverhalten Organe/Bedienstete
1) Handeln von Organen Bediensteten
- auch Beh eines MS wenn kein Enscheidungsspielraum
- auch legislatives Handeln
- inkl. Unterlassen bei Handlungspflicht
2) in Ausübung
3) Rechtswidrigkeit
-Verletzung einer Norm die zumindest den einzelnen schützt und höherrangig ist
- Administration
+ Verletzung von allg. Rechtsgrundsätzen ausreichend
> Vertrauen, VHM, Art 41 GRCh
- normatives Handeln
+ hinreichend qulifizierte Verletzung (unvorhersehbare Judikatur)
> Befugnisgrenzen werden offenkundig und erheblich überschritte
4) Adäquat-Kausaler Schaden
- condicio + Schaden
5) Verschuldensunabhängig
- Gegner = EU; Rechsfolge = Geld
Verjährung = 5 Jahre Art. 46 EugH Satzung
Gerichtsstand = Art 268 AEUV = EuG
Tags: Europarecht, Staatshaftung
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Schema § 839 BGB iVm Art 34 GG
streitwertunabhängig beim LG (Art. 34 S. 2 GG, § 71 GVG)
1. Jemand = Beamter im statusR Sinn; Jeder = inkl. Beliehene und Angestellte
2. in Ausübung des öff. Amtes
3. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht
- Amtspflichtverletzung
+ rechtmäßiges Verwaltungshandeln (RMK prüfen)
> LG prüft auch VA wenn verfristet
+ Auskünfte richtig/klar/vollständig zu erteile
> kein allg. Auskunftsanspruch nur Sorgfalt bzgl erteilter Auskunft
+ unverzügliche Unterrichtung des Bauherrn gegen Nachbarwiderspruch
- Drittbezogenheit
+ überhaupt Drittbezogen (konkret gegen Individuen)
=/ Legislatives (Gesetze)/normatives (Satzungen) Unrecht
> Grundsatz kein Drittbezug; Ausnahmen für B-Plan (konkreter individualisierender Eingriff); nicht fristgerechte Umsetzung von EU Richtlinien
- pers Schutzbereich
+ auch bei Staat-Staat Verh (Stadt-Land vgl. § 135 HGO)
- sachlicher Schutzbereich
4. kausaler Schaden
5. Verschulden
- verobjektivierter Verschuldensmaßstab
+ pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter
- Entindividualisierung (nicht auf konkreten Schädiger)
+ Billigung durch ein Kollegialgericht
> bestätigt RMK eines VA/entschuldet den Sachbearbeiter
6. Ausschluss
- § 839 I 2
+ anderweitiger Esatz mgl. (Verweisungsprivileg)
> Ausnahmen des Verweisungsprivileg
>> unbillige Übervorteilung des Staates; Privileg soll den Beamten schützen nicht den Staat
>> Privileg gilt nicht wenn meherere Hoheitsträger Schädiger sind (Einheit d öff Hand)
>> selbst erarbeitete/verdiente Ansprüche (Kranken-/Haftpflichtversicherung)
>> Gleichheit aller im Straßenverkehr
>>> Ausnahme = Sonderrecht (Blaulicht)
- § 839 III BGB
+ Vorrang des Primärrechtsschutz; Rechtsmittel = auch Widerspruch (weite Auslegung)
1. Jemand = Beamter im statusR Sinn; Jeder = inkl. Beliehene und Angestellte
2. in Ausübung des öff. Amtes
3. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht
- Amtspflichtverletzung
+ rechtmäßiges Verwaltungshandeln (RMK prüfen)
> LG prüft auch VA wenn verfristet
+ Auskünfte richtig/klar/vollständig zu erteile
> kein allg. Auskunftsanspruch nur Sorgfalt bzgl erteilter Auskunft
+ unverzügliche Unterrichtung des Bauherrn gegen Nachbarwiderspruch
- Drittbezogenheit
+ überhaupt Drittbezogen (konkret gegen Individuen)
=/ Legislatives (Gesetze)/normatives (Satzungen) Unrecht
> Grundsatz kein Drittbezug; Ausnahmen für B-Plan (konkreter individualisierender Eingriff); nicht fristgerechte Umsetzung von EU Richtlinien
- pers Schutzbereich
+ auch bei Staat-Staat Verh (Stadt-Land vgl. § 135 HGO)
- sachlicher Schutzbereich
4. kausaler Schaden
5. Verschulden
- verobjektivierter Verschuldensmaßstab
+ pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter
- Entindividualisierung (nicht auf konkreten Schädiger)
+ Billigung durch ein Kollegialgericht
> bestätigt RMK eines VA/entschuldet den Sachbearbeiter
6. Ausschluss
- § 839 I 2
+ anderweitiger Esatz mgl. (Verweisungsprivileg)
> Ausnahmen des Verweisungsprivileg
>> unbillige Übervorteilung des Staates; Privileg soll den Beamten schützen nicht den Staat
>> Privileg gilt nicht wenn meherere Hoheitsträger Schädiger sind (Einheit d öff Hand)
>> selbst erarbeitete/verdiente Ansprüche (Kranken-/Haftpflichtversicherung)
>> Gleichheit aller im Straßenverkehr
>>> Ausnahme = Sonderrecht (Blaulicht)
- § 839 III BGB
+ Vorrang des Primärrechtsschutz; Rechtsmittel = auch Widerspruch (weite Auslegung)
Tags: Schema, Staatshaftung
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Aufopferungsansprüche
enteignender | enteignungsgleicher | für Eigentum |
aufopfernder | aufopferungsgleicher | für Körper/Freiheit |
rechtsmäßig | rechtswidrig |
Grundlage ist § 74, 75 Preussiches AllgLR
Prüfung
0. Vorrang von Spezialgesetzen (z. B. § 64 HSOG)
1. Schutzgut (Eigentum/Körper/Freiheit)
2. hoheitlicher Eingriff
3. - Rechtswidrigkeit (nur bei -gleichen Eingriffen)
- Rechtsmäßigkeit (nur bei -enden Eingriffen)
4. Unmittelbarkeit
- Verwirklichung eines typischen Risikos im Schaden
- nicht anwendbar bei atypischen Kausalverläufen
5. zum Wohl der Allgemeinheit
6. Sonderopfer
- bei Rechtswidrigkeit indiziert
- bei rechtmäßigem Handeln; besondere Schwere des persönlichen Eingriffs
7. Mitverschulden
Rechtsweg = ordentlicher gem § 40 II VwGO
Tags: Staatshaftung
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öffR Leistungs-/Benutzungsverh
- öffR Ausgestaltung
- Nähebeziehung
+ faktisch (körperl. Anwesenheit)/räumlich
-> Regeln BGB sind anwendbar insbes. § 280 I
- wird vor Amtshaftung nach § 839 geprüft
- Nähebeziehung
+ faktisch (körperl. Anwesenheit)/räumlich
-> Regeln BGB sind anwendbar insbes. § 280 I
- wird vor Amtshaftung nach § 839 geprüft
Tags: Staatshaftung
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Schema § 280 I BGB iRd öffR Benutzungs-/Leistungsverh
1) Zustandekommen
- öffR Ausgestaltung
- faktisches Näheverh
- Minderjährigkeit/Geschäftsunfähigkeit unbeachtlich
+ zusätzlicher Anspruch ist "rechtlich vorteilhaft"
2) Pflichtverletzung
3) kausaler Schaden
4) Verschulden
- in ÖR geltungserhaltende Reduktion anerkannt (nur im ÖR)
- öffR Ausgestaltung
- faktisches Näheverh
- Minderjährigkeit/Geschäftsunfähigkeit unbeachtlich
+ zusätzlicher Anspruch ist "rechtlich vorteilhaft"
2) Pflichtverletzung
3) kausaler Schaden
4) Verschulden
- in ÖR geltungserhaltende Reduktion anerkannt (nur im ÖR)
Tags: Staatshaftung
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§ 839 BGB & Art. 34 GG
- Anwendbar für Beamte im StatusR Sinn (mit Ernennungsurkunde vgl. § 8 BeamtStatG)
- § 839 I S. 2 - Nachrangigkeit des Beamten für SE
- § 839 ist speziell ggü § 823 f. = Verdrängung
Art. 34 GG = Amtshaftung
- Jemand = inkl. Beliehene/Verw.Angestellte/auch Beamte
- Verantwortlicher = Staat haftet
=> befreiende Schuldübernahme
- § 839 I S. 2 - Nachrangigkeit des Beamten für SE
- § 839 ist speziell ggü § 823 f. = Verdrängung
Art. 34 GG = Amtshaftung
- Jemand = inkl. Beliehene/Verw.Angestellte/auch Beamte
- Verantwortlicher = Staat haftet
=> befreiende Schuldübernahme
Tags: Staatshaftung
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Eigentumseingriffe + Entschädigungen (allg.)
1. Enteignungen
- gem. Art 14 III GG entschädigungspflichtig
- Anspruchsgrdl. Enteignungsgesetze
2. Inhalts- + Schrankenbestimmung
- ausnahmsw. ausgleichspflichtig (Art 14 I, II GG iVm Verhältnismäßigkeit)
- Anspruchsgrdl. Gesetz (wenn nicht -> 4.)
3. Enteignungsgleicher Eingriff
- rewi Eingriff in Eigentum (auch wenn keine Enteignung gem. Art 14 III GG, doch Entschädigung)
- Anpruchsgrdl. Gewohnheitsrecht (PreußischesALR)
4. Enteignender Eingriff
- Einbuße als unvermeidbare Nebenfolge von rechtsmäßigen Handeln
- Anspruchsgrdl. GewohnheitsR
- gem. Art 14 III GG entschädigungspflichtig
- Anspruchsgrdl. Enteignungsgesetze
2. Inhalts- + Schrankenbestimmung
- ausnahmsw. ausgleichspflichtig (Art 14 I, II GG iVm Verhältnismäßigkeit)
- Anspruchsgrdl. Gesetz (wenn nicht -> 4.)
3. Enteignungsgleicher Eingriff
- rewi Eingriff in Eigentum (auch wenn keine Enteignung gem. Art 14 III GG, doch Entschädigung)
- Anpruchsgrdl. Gewohnheitsrecht (PreußischesALR)
4. Enteignender Eingriff
- Einbuße als unvermeidbare Nebenfolge von rechtsmäßigen Handeln
- Anspruchsgrdl. GewohnheitsR
Tags: Staatshaftung
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§ 64 HSOG - Anwendungsbereich
- auf Nichtstörer (gem. § 9 HSOG)
- bei rechtswidrigen Massnahmen
- gegen vorwurfsfreie Anscheinsstörer (analog)
- gegen vorwurfsfreie Verdachtsstörer (analog)
- zufällig Betroffene (analog)
- bei rechtswidrigen Massnahmen
- gegen vorwurfsfreie Anscheinsstörer (analog)
- gegen vorwurfsfreie Verdachtsstörer (analog)
- zufällig Betroffene (analog)
Tags: Polizeirecht, Staatshaftung
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Umfang der Entschädigung gem. § 64 HSOG
- auf den unmittelbaren Schaden der durch Behördenhandeln entstanden ist
- nicht ausgleichsfähig wenn der Schaden entstand und gleichzeitg das Rechtsgut des Geschädigten geschützt wurde
- konkretisiert in § 65 HSOG; Abwägung aller Einzelfälle
- nicht ausgleichsfähig wenn der Schaden entstand und gleichzeitg das Rechtsgut des Geschädigten geschützt wurde
- konkretisiert in § 65 HSOG; Abwägung aller Einzelfälle
Tags: Polizeirecht, Staatshaftung
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FBA
Wiederherstellung des alten Zustandes =/ SE
0. Grundlage
analog § 1004 BGB; Grundrechte/Allg. Rechtsstaatsprinzip
1. hoheitliches Handeln
2. EIngriff in subj R
3. Rechtswidriger fortfauernder Zustande
- Rechtswidrig (+) wenn keine Duldungspflicht
+ VA d bestandskräftig ist begründet Duldungspflicht (RMK nicht erforderlich)
- Handeln v Priv muss sich Staat zurechnen lassen wenn vorhersehbar/wiederholend ist (Spielende Kinder/Betrunken Festgäste)
4. Widerherstellung tatsl. und rechtl. mgl-
5. Widerherstellung zumutbar
- (-) wenn unverhältnismäßig hohe Kosten
- bei Unzumutbarkeit ergibt sich ein Folgenentschädigungsanspruch
6. Mitverantwortlichkeit d Anspruchsinhabers
- § 254 analog , Ausgleichszahlung oder Kürzung
II. Rechtsfolge = Widerherstellung
III. Verjährung = § 195,199 BGB
IV. Besonderes
- FBA berechtigt nicht zum Eingriff in Rechte Dritter (hM)
- nur bei Ermessensreduktion auf Null d Beh inzident FBA gegen Beh als Argumentationsgrundlage heranziehen
0. Grundlage
analog § 1004 BGB; Grundrechte/Allg. Rechtsstaatsprinzip
1. hoheitliches Handeln
2. EIngriff in subj R
3. Rechtswidriger fortfauernder Zustande
- Rechtswidrig (+) wenn keine Duldungspflicht
+ VA d bestandskräftig ist begründet Duldungspflicht (RMK nicht erforderlich)
- Handeln v Priv muss sich Staat zurechnen lassen wenn vorhersehbar/wiederholend ist (Spielende Kinder/Betrunken Festgäste)
4. Widerherstellung tatsl. und rechtl. mgl-
5. Widerherstellung zumutbar
- (-) wenn unverhältnismäßig hohe Kosten
- bei Unzumutbarkeit ergibt sich ein Folgenentschädigungsanspruch
6. Mitverantwortlichkeit d Anspruchsinhabers
- § 254 analog , Ausgleichszahlung oder Kürzung
II. Rechtsfolge = Widerherstellung
III. Verjährung = § 195,199 BGB
IV. Besonderes
- FBA berechtigt nicht zum Eingriff in Rechte Dritter (hM)
- nur bei Ermessensreduktion auf Null d Beh inzident FBA gegen Beh als Argumentationsgrundlage heranziehen
Tags: Staatshaftung
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Author: Moon84
Main topic: Jura
Topic: Öffentliches Recht
Published: 14.05.2010
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