bedingte Schenkung / Zweckschenkung
516
bedingte Schenkung
- Schenkung ist abh v Gegenleistung/Unterlassen
- synallagmatischer V
- 812 I 1 1. Alt falls Gegenleistung nicht erfolgt f Schenker
Zweckschenkung
- es wird ein über der Schenkung hinausgehender Zweck verfolgt
- für diesen Zweck besteht keine rechtliche Grundlage
- 812 I 2 2. Alt f den Schenker falls Zweck nicht erfolgt
bedingte Schenkung
- Schenkung ist abh v Gegenleistung/Unterlassen
- synallagmatischer V
- 812 I 1 1. Alt falls Gegenleistung nicht erfolgt f Schenker
Zweckschenkung
- es wird ein über der Schenkung hinausgehender Zweck verfolgt
- für diesen Zweck besteht keine rechtliche Grundlage
- 812 I 2 2. Alt f den Schenker falls Zweck nicht erfolgt
Tags: Bereicherungsrecht, Schuldrecht
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ersparte Zinsen bei Kredittilgung (iSd 818)
ersparte Zinsen bei Kredittilgung sind Nutzungen iSd 100
- wirtsch Betrachtung ist es f d Bereicherungsschuldner egal ob gewinnbringend anlegt oder Darlehenszinsen mit Zahlung erspart
+ ist im "Gebrauch" d Geldes umfasst
- aA Aufwendunge =/ Nutzungen weil Gebrauch =/ Verbrauch
+ analoge Anwendung v 818 I oder direkt (str)
- wirtsch Betrachtung ist es f d Bereicherungsschuldner egal ob gewinnbringend anlegt oder Darlehenszinsen mit Zahlung erspart
+ ist im "Gebrauch" d Geldes umfasst
- aA Aufwendunge =/ Nutzungen weil Gebrauch =/ Verbrauch
+ analoge Anwendung v 818 I oder direkt (str)
Tags: Bereicherungsrecht
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überhöhte Kaution
wenn > 3 Monatsmieten (551 I, IV)
- berechtigt zu 812 gegen Vermieter f überhöhte Summe
- unerheblich ob Mieter sich damit einverstanden erklärt
+ 551 soll Mieter vor allzugroßen Belastungen schützen,
- Verjährung nach 199 (3 Jahre)
+ Kenntnis d Rechtsgrundlosigkeit begründet nicht die Verjährung = ab Zahlung
- berechtigt zu 812 gegen Vermieter f überhöhte Summe
- unerheblich ob Mieter sich damit einverstanden erklärt
+ 551 soll Mieter vor allzugroßen Belastungen schützen,
- Verjährung nach 199 (3 Jahre)
+ Kenntnis d Rechtsgrundlosigkeit begründet nicht die Verjährung = ab Zahlung
Tags: Bereicherungsrecht, Miete, Schuldrecht
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Aufwendungsersatz unberechtigte GoA
684 S. 1 -> 812
str. ob 684 Rechtsgrund (MM) oder Rechtsfolgen (hM)
- GH kann sich auf 818 III berufen
- str ob 684 auf Aufwendungen d GF oder auf Bereicherung d GH abstellt
- Wortlaut d 684 stellt auf die Bereicherung d GH ab; besonderer Kondiktionsanspruch
str. ob 684 Rechtsgrund (MM) oder Rechtsfolgen (hM)
- GH kann sich auf 818 III berufen
- str ob 684 auf Aufwendungen d GF oder auf Bereicherung d GH abstellt
- Wortlaut d 684 stellt auf die Bereicherung d GH ab; besonderer Kondiktionsanspruch
Tags: Bereicherungsrecht, GoA
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System Anspruchsgrundlage LK
812 I 1, 1. Alt - rechtlicher Grund fehlt von Anfang an; condictio indebiti
812 I 2, 1. Alt - rechtlicher Grund fällt später weg; condictio ob causam finitam
812 I 2, 2. Alt - Wegfall d bezweckten Erfolgs; condictio ob rem
813 I 1 - dauernde Einrede gegen den Anspruch
817 S. 1 - Annahme d Leistung verstößt gegen Gesetz/Sitte - condictio ob turpem vel ininstum causam
812 I 2, 1. Alt - rechtlicher Grund fällt später weg; condictio ob causam finitam
812 I 2, 2. Alt - Wegfall d bezweckten Erfolgs; condictio ob rem
813 I 1 - dauernde Einrede gegen den Anspruch
817 S. 1 - Annahme d Leistung verstößt gegen Gesetz/Sitte - condictio ob turpem vel ininstum causam
Tags: Bereicherungsrecht
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Anspr Grundlagen NLK
812 I 1 2. Alt - Bereicherung in sonstiger Weise (Grundfall)
816 I 1 - Verfügung eines Nichtberechtigten
816 I 2 - unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
822 - unentgeltliche Weitergabe d Bereicherung
816 I 1 - Verfügung eines Nichtberechtigten
816 I 2 - unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
822 - unentgeltliche Weitergabe d Bereicherung
Tags: Bereicherungsrecht
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§ 822 V'ssen
1. Gläubiger hat gegen den Zwischenempfänger einen 812 I 1, 1. Alt Anspruch
2. Endempfänger erhält Etwas vom Zwischenempfänger unentgeltlich
3. Entreicherung beim Verfügenden iSd 818 III
- verschärfte Haftung beachten
Rechtsfolge
Gläubiger hat einen direkten Anspruch aus 812 I 1, 1. Alt iVm 822 gegen den Endempfänger
- subsidiärer Anspruch
- unentgeltlicher Empfänger ist nicht genauso schutzwürdig wie der entgeltliche
- Durchbruch des Vorrangs der Leistungskondiktion
- Abgrenzung zu 816 = 822 ist Verfügung vom Berechtigten; 816 vom unberechtigten
2. Endempfänger erhält Etwas vom Zwischenempfänger unentgeltlich
3. Entreicherung beim Verfügenden iSd 818 III
- verschärfte Haftung beachten
Rechtsfolge
Gläubiger hat einen direkten Anspruch aus 812 I 1, 1. Alt iVm 822 gegen den Endempfänger
- subsidiärer Anspruch
- unentgeltlicher Empfänger ist nicht genauso schutzwürdig wie der entgeltliche
- Durchbruch des Vorrangs der Leistungskondiktion
- Abgrenzung zu 816 = 822 ist Verfügung vom Berechtigten; 816 vom unberechtigten
Tags: Bereicherungsrecht
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816 II
Leistung an Nichtberechtigten
z.B. Zahlung an Zedenten einer Forderung
1. Zahlung an Nichtberechtigten d Leistung
2. Wirksamkeit ggü Berechtigtem d Leistung
- z. B. Erlöschen d Forderung nach 404 f.
RF
Nichtberechtiger hat Herausgabe an den Berechtigten zu leisten
z.B. Zahlung an Zedenten einer Forderung
1. Zahlung an Nichtberechtigten d Leistung
2. Wirksamkeit ggü Berechtigtem d Leistung
- z. B. Erlöschen d Forderung nach 404 f.
RF
Nichtberechtiger hat Herausgabe an den Berechtigten zu leisten
Tags: Bereicherungsrecht
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812 I 1 2. Alt in Form Verwendungen/Aufwendunge
Aufewendungen/Verwendungen auf fremde Sache = NLK und dadurch Merhung d Vermögens d Eigentümers ohne RGrund, normaler TB v 812 I 1 2. Alt
P aufgedrängte Bereicherung
- kein Wertersatzanspruch
- Wertung 814 e. A. / Wertung 818 II subjektiv / 818 III
P Verh zu EBV
- hM - 994 f, abschliessend als lex specialis
- aA - 951 ist anwendbar - Verweis auf KondR
P aufgedrängte Bereicherung
- kein Wertersatzanspruch
- Wertung 814 e. A. / Wertung 818 II subjektiv / 818 III
P Verh zu EBV
- hM - 994 f, abschliessend als lex specialis
- aA - 951 ist anwendbar - Verweis auf KondR
Tags: Bereicherungsrecht
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812 I 1 2. Alt Rückgriffskondiktion
Zahlung auf fremde Schulden - NLK
Befreiung der Schuld = Vermögensmehrung
- Zahlung muss mit Fremdtilgungswillen erfogend
- Verbindlichkeit muss bestehen & erlischen (keine Zession)
Vorrang der LK ist hier nicht anwendbar
- erlangtes etwas (Schuldbefreiung) ist anderer Bereicherungsgegenstand als Leistung (Geldzahlung)
Befreiung der Schuld = Vermögensmehrung
- Zahlung muss mit Fremdtilgungswillen erfogend
- Verbindlichkeit muss bestehen & erlischen (keine Zession)
Vorrang der LK ist hier nicht anwendbar
- erlangtes etwas (Schuldbefreiung) ist anderer Bereicherungsgegenstand als Leistung (Geldzahlung)
Tags: Bereicherungsrecht
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GbR als Grundstückseigentümer
- BGH: immer mgl.
- Gesetzgebr: zusätzliche Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch notwendig (47 II GBO)
P § 899a ermöglicht gutgläubigen Erwerb des Grundstücks von Alt-Gesellschaftern der GbR soweit diese im Grundbuch eingetragen sind und die Neu-Gesellschafter nicht eingetragen sind, Abwicklung mgl. über BereicherungsR soweit das Verpflichtungsgeschäft unwirksam war
- Gesetzgebr: zusätzliche Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch notwendig (47 II GBO)
P § 899a ermöglicht gutgläubigen Erwerb des Grundstücks von Alt-Gesellschaftern der GbR soweit diese im Grundbuch eingetragen sind und die Neu-Gesellschafter nicht eingetragen sind, Abwicklung mgl. über BereicherungsR soweit das Verpflichtungsgeschäft unwirksam war
Tags: Bereicherungsrecht, Gesellschaftsrecht, Sachenrecht
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Verarbeitung (Sachenrechtlich)
- § 950
- Herstellung einer neuen Sache
- Wert der Ursprungssachen darf nicht erheblich höher als hergestelltes Produkt sein
+ Rspr.: Verarbeitungswert größer als 60 %
-> Ausgleich des früheren Eigentümers über § 951
+ keine Ausgleichspflicht wenn der frühere Eigentümer ein eigenes Miteigentum an der neuen Sache erwirbt
- Herstellung einer neuen Sache
- Wert der Ursprungssachen darf nicht erheblich höher als hergestelltes Produkt sein
+ Rspr.: Verarbeitungswert größer als 60 %
-> Ausgleich des früheren Eigentümers über § 951
+ keine Ausgleichspflicht wenn der frühere Eigentümer ein eigenes Miteigentum an der neuen Sache erwirbt
Tags: Bereicherungsrecht, Sachenrecht
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ohne Rechtsgrund bei Zwangsvollstreckungsempfänger
gemischt priv-öffR Theorie
- es kommt darauf an ob ein PfändungspfandR entstanden ist, nicht mgl bei schuldnerfremden Sachen
öffR Theorie
- es kommt darauf an ob eine Forderung zw Ersteher und d Rechtsinhaber bestand
- es kommt darauf an ob ein PfändungspfandR entstanden ist, nicht mgl bei schuldnerfremden Sachen
öffR Theorie
- es kommt darauf an ob eine Forderung zw Ersteher und d Rechtsinhaber bestand
Tags: Bereicherungsrecht, ZPO
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durch Leistung - Definition
bewusste zweckgerichte Mehrung fremden Vermögens
- bewusste; Leistungsbewusstsein + -wille
- zweckgerichtet (-) = NLK; Zweckrichtung ergibt sich aus einseitiger WE auch konkludent
- bewusste; Leistungsbewusstsein + -wille
- zweckgerichtet (-) = NLK; Zweckrichtung ergibt sich aus einseitiger WE auch konkludent
Tags: Bereicherungsrecht, Definition
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Ausschluss v 812 I 1, 1. Alt
814 (gilt auch für 813)
- Kenntnis der Nichtverpflichtung
- sittliche Pflicht z Leistung
- erfordert pos Kenntnis
+ Fahrlässigkeit schadet nicht
- gilt nicht bei Zahlung unter Vorbehalt
- gilt bei Zahlung in Kenntnis einer Anfechtungslage
817 S. 2 analog
- Verstoß gegen gute Sitten
- analog auf 812 I 1 Alt
- gilt bereits wenn nur der Leistende vorwerflich handelt (entgegen d Wortlaut)
- keine Anwendung bei Schwarzarbeit /Schenkkreis
+ Anwendung v 242
- Kenntnis der Nichtverpflichtung
- sittliche Pflicht z Leistung
- erfordert pos Kenntnis
+ Fahrlässigkeit schadet nicht
- gilt nicht bei Zahlung unter Vorbehalt
- gilt bei Zahlung in Kenntnis einer Anfechtungslage
817 S. 2 analog
- Verstoß gegen gute Sitten
- analog auf 812 I 1 Alt
- gilt bereits wenn nur der Leistende vorwerflich handelt (entgegen d Wortlaut)
- keine Anwendung bei Schwarzarbeit /Schenkkreis
+ Anwendung v 242
Tags: Bereicherungsrecht
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813
Sublimation v "ohne rechtlichen Grund" mit "dauernde Einrede"
- nur dauernde Einreden, nicht vorübergehende
+ nicht Verjährung/Sachmängeleinreden
- kann durch 814 ausgeschlossen sein
- ausgeschlossen bei Zahlung auf gestundete Forderungen
V'ssen
1. etwas erlangt
2. Leistung auf bestehende Verbindlichkeit
3. Dauerhafte Einrede gegen Verbindlichkeit
- Bspl. 853/821/242; nicht Verjährung/Sachmängel
II. Auschluss
1. 813 II - gestundet
2. 814
3. 817 S. 2 analog
- nur dauernde Einreden, nicht vorübergehende
+ nicht Verjährung/Sachmängeleinreden
- kann durch 814 ausgeschlossen sein
- ausgeschlossen bei Zahlung auf gestundete Forderungen
V'ssen
1. etwas erlangt
2. Leistung auf bestehende Verbindlichkeit
3. Dauerhafte Einrede gegen Verbindlichkeit
- Bspl. 853/821/242; nicht Verjährung/Sachmängel
II. Auschluss
1. 813 II - gestundet
2. 814
3. 817 S. 2 analog
Tags: Bereicherungsrecht
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812 I S. 2, 1. Alt
TB wie 812 I 1, 1. Alt - nur späterer Wegfall RGrund
Wegfall d RGrund nach Leistung
- Bspl. auflösende Bedeingung; Endtermin; Kündigung; WdG 313 etc
- Ausschluss durch 812 S. 2 analog; nicht 814!
Wegfall d RGrund nach Leistung
- Bspl. auflösende Bedeingung; Endtermin; Kündigung; WdG 313 etc
- Ausschluss durch 812 S. 2 analog; nicht 814!
Tags: Bereicherungsrecht
Quelle:
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812 I S. 2, 2. Alt
Zweckverfehlung der Leistung
812 I 1, 1. Alt <-> 812 I 2, 2. Alt
schliessen sich gegenseitig aus
TB = etwas erlangt durch Leistung
1. Vorliegen eines besonderen Erfolgs
2. Leistungszweck = Erfolgseintritt = Zweckabrede
3. Erfolgseintritt (-) trotz Leistung
1. Erfolg /= Verbindlichkeit (dafür ist 812 I S. 1, 1. Alt)
- Leistung ohne Verbindlichkeit (sonst 814) (Vorleistung/Veranlassung)
+ rechtlich nicht erzwingbare Leistung des Begünstigten wird angestrebt
- Mehrleistung (Zeckanstaffelung)
+ hL/Rpsr ) 812 I 2, 2. Alt ist anwendbar; vertragl. Rückabwicklung fkt nicht weil nicht vereinbart
2. Zweckabrede muss dem Empfänger bekannt/gebilligt sein
- Abgrenzung zu 313 = bei 313 wird vorausgesetzt nicht vereinbart
3. Nichteintritt des Erfolgs = Entstehung d Anspruchs
II Auschluss = 815 + 812 S. 2 bei sittenwidrigem
- Erfolg von Anfang an nicht unmgl + Kenntnis d Leistenden (Alt 1)
- treuwidrige Verhinderung d Leistenden (Alt 2)
- 817 S. 2 bei Sittenwidrigkeit
812 I 1, 1. Alt <-> 812 I 2, 2. Alt
schliessen sich gegenseitig aus
TB = etwas erlangt durch Leistung
1. Vorliegen eines besonderen Erfolgs
2. Leistungszweck = Erfolgseintritt = Zweckabrede
3. Erfolgseintritt (-) trotz Leistung
1. Erfolg /= Verbindlichkeit (dafür ist 812 I S. 1, 1. Alt)
- Leistung ohne Verbindlichkeit (sonst 814) (Vorleistung/Veranlassung)
+ rechtlich nicht erzwingbare Leistung des Begünstigten wird angestrebt
- Mehrleistung (Zeckanstaffelung)
+ hL/Rpsr ) 812 I 2, 2. Alt ist anwendbar; vertragl. Rückabwicklung fkt nicht weil nicht vereinbart
2. Zweckabrede muss dem Empfänger bekannt/gebilligt sein
- Abgrenzung zu 313 = bei 313 wird vorausgesetzt nicht vereinbart
3. Nichteintritt des Erfolgs = Entstehung d Anspruchs
II Auschluss = 815 + 812 S. 2 bei sittenwidrigem
- Erfolg von Anfang an nicht unmgl + Kenntnis d Leistenden (Alt 1)
- treuwidrige Verhinderung d Leistenden (Alt 2)
- 817 S. 2 bei Sittenwidrigkeit
Tags: Bereicherungsrecht
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817 S. 1
verwerflicher Empfang (LK)
Zweck d Leistung verstößt gegen gute Sitten/Gesetz
- Rechtsgeschäft muss nicht nichtig sein
- (hM) Empfänger muss pos Kenntnis darüber haben
- Ausschluss durch 817 S. 2 (beidseitiges -widriges Verhalten)
wird vA angewandt bei einem einseitigen (Empfänger) Verstoss; bei beidseitigem ist meistens das Kausalgeschäft bereits nichtig (134, 138) -> 812 I 1, 1. Alt
814 nicht anwendbar
Zweck d Leistung verstößt gegen gute Sitten/Gesetz
- Rechtsgeschäft muss nicht nichtig sein
- (hM) Empfänger muss pos Kenntnis darüber haben
- Ausschluss durch 817 S. 2 (beidseitiges -widriges Verhalten)
wird vA angewandt bei einem einseitigen (Empfänger) Verstoss; bei beidseitigem ist meistens das Kausalgeschäft bereits nichtig (134, 138) -> 812 I 1, 1. Alt
814 nicht anwendbar
Tags: Bereicherungsrecht
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812 I 1, 2. Alt - Schema
1. Bereicherung
- jeder Verwendungs-/Nutzungs-/Eingriffserfolg
- Wert ist unerheblich
- nicht Besitz sonst unterlaufung 861
2. sonstige Weise = Nicht-Leistung
3. auf Kosten
- anhand der Zuweisung des fremden R
- Zuweisungsfunktion bestimmt Gläubiger (in dessen R eingegriffen wurde)
- unmittelbare Bereicherung des Schuldners ohne Umweg über 3. (zus. Krit Rspr)
4. ohne Rechtsgrund
- jeder Verwendungs-/Nutzungs-/Eingriffserfolg
- Wert ist unerheblich
- nicht Besitz sonst unterlaufung 861
2. sonstige Weise = Nicht-Leistung
3. auf Kosten
- anhand der Zuweisung des fremden R
- Zuweisungsfunktion bestimmt Gläubiger (in dessen R eingegriffen wurde)
- unmittelbare Bereicherung des Schuldners ohne Umweg über 3. (zus. Krit Rspr)
4. ohne Rechtsgrund
Tags: Bereicherungsrecht, Schema
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Aufwendungsersatz unberechtigte GoA
- 683 (-); es fehlt an der Berechtigung
-> 684 = Rechtsfolgenverweisung nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung; 818
- Problem der aufgedrängten Bereicherung 818 I, III
-> 684 = Rechtsfolgenverweisung nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung; 818
- Problem der aufgedrängten Bereicherung 818 I, III
Tags: Bereicherungsrecht, Schuldrecht
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verschärfte Haftung gem. § 819 I (für die Minderjährigen)
iRd Entreicherung nach § 818 III ansprechen
hM
Eingriffskondiktionen: analog gem. 828 III; Ähnlichkeit zum Deliktsrecht; Anknüpfung über die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen
Leistungskondiktionen: analog gem. § 166 I; Zurechnung über die Kenntnis des Vertretenen (der Eltern)
a.A.
es wird immer auf 828 III abgestellt
hM
Eingriffskondiktionen: analog gem. 828 III; Ähnlichkeit zum Deliktsrecht; Anknüpfung über die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen
Leistungskondiktionen: analog gem. § 166 I; Zurechnung über die Kenntnis des Vertretenen (der Eltern)
a.A.
es wird immer auf 828 III abgestellt
Tags: Bereicherungsrecht
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Treuwidrigkeit iRd § 815, 2. Alt
(-) bei zufälligem Untergang
(+) wenn eigenes Verhalten zur Verschlechetung führt und diese negative Folgen auf den Gläubiger abgewälzt werden sollen
(+) wenn eigenes Verhalten zur Verschlechetung führt und diese negative Folgen auf den Gläubiger abgewälzt werden sollen
Tags: Bereicherungsrecht
Quelle:
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Eingriffs- Rückgriffs- Verwendungskondiktion
Eingriffskondiktion - 812 I S. 1, 2. Alt
- Bereicherter bereichert sich durch eigenes Handeln
- in Konkurrenz zu 823 ff.
mgl. auch SE aus EBV
Rückgriffskondiktion - 812 I S. 1, 2. Alt
- Zahlen auf fremde Schulden
Verwendungskondiktion
- Verwendungen auf fremde Sachen
- wird meistens durch GoA/EBV verdrängt
- Bereicherter bereichert sich durch eigenes Handeln
- in Konkurrenz zu 823 ff.
mgl. auch SE aus EBV
Rückgriffskondiktion - 812 I S. 1, 2. Alt
- Zahlen auf fremde Schulden
Verwendungskondiktion
- Verwendungen auf fremde Sachen
- wird meistens durch GoA/EBV verdrängt
Tags: Bereicherungsrecht
Quelle:
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V'ssen 812 I 1, 2. Alt
- etwas erlangt
- auf sonstige Weise = bspl. durch Eingriff/Verarbeitung etc.
- auf Kosten von
- ohne Rechtsgrund
- auf sonstige Weise = bspl. durch Eingriff/Verarbeitung etc.
- auf Kosten von
- ohne Rechtsgrund
Tags: Bereicherungsrecht, Schema
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Schema § 816 I
1. Anwendbarkeit zum Zeitpunkt des EBV
a) hM alternativer Anspruch zu § 985
2. Verfügung des Nichtberechtigten
- Übertragung/Aufhebung/Belastung/Änderung eines R
- durch Nichtberechtigten
3. wirksam gegenüber dem Berechtigten
- 816 Anspruch gegen Nichtberechtigten ist wie eine konkludente Genehmigung zu behandeln; gilt auch bei gestohlenen/verlorenen Sachen
4. entgeltliche Verfügung
5. Herausgabe des Erlangten
- hM Erlangtes auch wenn die Sache geringeren Wert hatte; keine Belohnung d Nichtberechtigten
- hM = Miete nicht von 816 umfasst (keine Verfügung)
+ aA = 816 (+) ähnliche Interessenlage
+ Arg hM = 985, 604 IV etc Anprüche bleiben bestehen
a) hM alternativer Anspruch zu § 985
2. Verfügung des Nichtberechtigten
- Übertragung/Aufhebung/Belastung/Änderung eines R
- durch Nichtberechtigten
3. wirksam gegenüber dem Berechtigten
- 816 Anspruch gegen Nichtberechtigten ist wie eine konkludente Genehmigung zu behandeln; gilt auch bei gestohlenen/verlorenen Sachen
4. entgeltliche Verfügung
5. Herausgabe des Erlangten
- hM Erlangtes auch wenn die Sache geringeren Wert hatte; keine Belohnung d Nichtberechtigten
- hM = Miete nicht von 816 umfasst (keine Verfügung)
+ aA = 816 (+) ähnliche Interessenlage
+ Arg hM = 985, 604 IV etc Anprüche bleiben bestehen
Tags: Bereicherungsrecht
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816 I 2
unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
Ausnahmsweise Durchgriffshaftung auf Dritten aus Billigkeitsgründen; Anspruchsgegner ist Dritter als Erwerber/Bevorteilter
1. unentgeltliche Verfügung durch Nichtberechtigten
2. Wirksamkeit ggü Berechtigtem
3. Herausgabe d Erlangten
gilt nach Rspr auch für Freundschaftspreis Verkäufe
soweit Schwerpunkt auf der Unentgeltlichkeit liegt
hL = entgeltlicher Teil über 816 I 1 gegen Nichtberechtigten; unentgeltlicher Teil über 816 I 2 gegen Erwerber
Ausnahmsweise Durchgriffshaftung auf Dritten aus Billigkeitsgründen; Anspruchsgegner ist Dritter als Erwerber/Bevorteilter
1. unentgeltliche Verfügung durch Nichtberechtigten
2. Wirksamkeit ggü Berechtigtem
3. Herausgabe d Erlangten
gilt nach Rspr auch für Freundschaftspreis Verkäufe
soweit Schwerpunkt auf der Unentgeltlichkeit liegt
hL = entgeltlicher Teil über 816 I 1 gegen Nichtberechtigten; unentgeltlicher Teil über 816 I 2 gegen Erwerber
Tags: Bereicherungsrecht
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Schwarzarbeit und Bereicherungsrecht
Nach Ansicht des BGH darf der Schwarzarbeiter nicht komplett schutzlos gestellt sein (Kenntnis des Auftraggebers über Schwarzarbeit ist vorausgesetzt), der BGH umgeht § 817 S. 2 durch Anwendung von § 242 wodurch der Schwarzarbeiter doch noch zu seinem Vergütungsanspruch kommt.
Kritik d Lit
- wenn Schwarzarbeiterlohn geringer ist würde er durch den Verweis auf d obj Wert der Bereicherung mehr bekommen als ursprünglich vereinbart
- Arg BGH: weil d Besteller aber MängelR verliert (nichtiger Vertrag) soll die Vergütung gemindert werden (bei mangelhafter Auswirkung)
P führt zu einem Quasi-GewährleistungsR in Form d Minderung
Kritik d Lit
- wenn Schwarzarbeiterlohn geringer ist würde er durch den Verweis auf d obj Wert der Bereicherung mehr bekommen als ursprünglich vereinbart
- Arg BGH: weil d Besteller aber MängelR verliert (nichtiger Vertrag) soll die Vergütung gemindert werden (bei mangelhafter Auswirkung)
P führt zu einem Quasi-GewährleistungsR in Form d Minderung
Tags: Bereicherungsrecht
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Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
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Rechtsgeschäft (1)
Rechtssprechung (3)
Sachenrecht (66)
Schadensersatz (17)
Schema (10)
Schuldrecht (59)
Unmöglichkeit (2)
Verschulden (4)
Vertreter (13)
Verzug (1)
Widerruf (1)
ZPO (36)
Zurechnung (2)