bedingte Schenkung / Zweckschenkung
516
bedingte Schenkung
- Schenkung ist abh v Gegenleistung/Unterlassen
- synallagmatischer V
- 812 I 1 1. Alt falls Gegenleistung nicht erfolgt f Schenker
Zweckschenkung
- es wird ein über der Schenkung hinausgehender Zweck verfolgt
- für diesen Zweck besteht keine rechtliche Grundlage
- 812 I 2 2. Alt f den Schenker falls Zweck nicht erfolgt
bedingte Schenkung
- Schenkung ist abh v Gegenleistung/Unterlassen
- synallagmatischer V
- 812 I 1 1. Alt falls Gegenleistung nicht erfolgt f Schenker
Zweckschenkung
- es wird ein über der Schenkung hinausgehender Zweck verfolgt
- für diesen Zweck besteht keine rechtliche Grundlage
- 812 I 2 2. Alt f den Schenker falls Zweck nicht erfolgt
Tags: Bereicherungsrecht, Schuldrecht
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ersparte Zinsen bei Kredittilgung (iSd 818)
ersparte Zinsen bei Kredittilgung sind Nutzungen iSd 100
- wirtsch Betrachtung ist es f d Bereicherungsschuldner egal ob gewinnbringend anlegt oder Darlehenszinsen mit Zahlung erspart
+ ist im "Gebrauch" d Geldes umfasst
- aA Aufwendunge =/ Nutzungen weil Gebrauch =/ Verbrauch
+ analoge Anwendung v 818 I oder direkt (str)
- wirtsch Betrachtung ist es f d Bereicherungsschuldner egal ob gewinnbringend anlegt oder Darlehenszinsen mit Zahlung erspart
+ ist im "Gebrauch" d Geldes umfasst
- aA Aufwendunge =/ Nutzungen weil Gebrauch =/ Verbrauch
+ analoge Anwendung v 818 I oder direkt (str)
Tags: Bereicherungsrecht
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überhöhte Kaution
wenn > 3 Monatsmieten (551 I, IV)
- berechtigt zu 812 gegen Vermieter f überhöhte Summe
- unerheblich ob Mieter sich damit einverstanden erklärt
+ 551 soll Mieter vor allzugroßen Belastungen schützen,
- Verjährung nach 199 (3 Jahre)
+ Kenntnis d Rechtsgrundlosigkeit begründet nicht die Verjährung = ab Zahlung
- berechtigt zu 812 gegen Vermieter f überhöhte Summe
- unerheblich ob Mieter sich damit einverstanden erklärt
+ 551 soll Mieter vor allzugroßen Belastungen schützen,
- Verjährung nach 199 (3 Jahre)
+ Kenntnis d Rechtsgrundlosigkeit begründet nicht die Verjährung = ab Zahlung
Tags: Bereicherungsrecht, Miete, Schuldrecht
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Aufwendungsersatz unberechtigte GoA
684 S. 1 -> 812
str. ob 684 Rechtsgrund (MM) oder Rechtsfolgen (hM)
- GH kann sich auf 818 III berufen
- str ob 684 auf Aufwendungen d GF oder auf Bereicherung d GH abstellt
- Wortlaut d 684 stellt auf die Bereicherung d GH ab; besonderer Kondiktionsanspruch
str. ob 684 Rechtsgrund (MM) oder Rechtsfolgen (hM)
- GH kann sich auf 818 III berufen
- str ob 684 auf Aufwendungen d GF oder auf Bereicherung d GH abstellt
- Wortlaut d 684 stellt auf die Bereicherung d GH ab; besonderer Kondiktionsanspruch
Tags: Bereicherungsrecht, GoA
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System Anspruchsgrundlage LK
812 I 1, 1. Alt - rechtlicher Grund fehlt von Anfang an; condictio indebiti
812 I 2, 1. Alt - rechtlicher Grund fällt später weg; condictio ob causam finitam
812 I 2, 2. Alt - Wegfall d bezweckten Erfolgs; condictio ob rem
813 I 1 - dauernde Einrede gegen den Anspruch
817 S. 1 - Annahme d Leistung verstößt gegen Gesetz/Sitte - condictio ob turpem vel ininstum causam
812 I 2, 1. Alt - rechtlicher Grund fällt später weg; condictio ob causam finitam
812 I 2, 2. Alt - Wegfall d bezweckten Erfolgs; condictio ob rem
813 I 1 - dauernde Einrede gegen den Anspruch
817 S. 1 - Annahme d Leistung verstößt gegen Gesetz/Sitte - condictio ob turpem vel ininstum causam
Tags: Bereicherungsrecht
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Anspr Grundlagen NLK
812 I 1 2. Alt - Bereicherung in sonstiger Weise (Grundfall)
816 I 1 - Verfügung eines Nichtberechtigten
816 I 2 - unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
822 - unentgeltliche Weitergabe d Bereicherung
816 I 1 - Verfügung eines Nichtberechtigten
816 I 2 - unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
822 - unentgeltliche Weitergabe d Bereicherung
Tags: Bereicherungsrecht
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§ 822 V'ssen
1. Gläubiger hat gegen den Zwischenempfänger einen 812 I 1, 1. Alt Anspruch
2. Endempfänger erhält Etwas vom Zwischenempfänger unentgeltlich
3. Entreicherung beim Verfügenden iSd 818 III
- verschärfte Haftung beachten
Rechtsfolge
Gläubiger hat einen direkten Anspruch aus 812 I 1, 1. Alt iVm 822 gegen den Endempfänger
- subsidiärer Anspruch
- unentgeltlicher Empfänger ist nicht genauso schutzwürdig wie der entgeltliche
- Durchbruch des Vorrangs der Leistungskondiktion
- Abgrenzung zu 816 = 822 ist Verfügung vom Berechtigten; 816 vom unberechtigten
2. Endempfänger erhält Etwas vom Zwischenempfänger unentgeltlich
3. Entreicherung beim Verfügenden iSd 818 III
- verschärfte Haftung beachten
Rechtsfolge
Gläubiger hat einen direkten Anspruch aus 812 I 1, 1. Alt iVm 822 gegen den Endempfänger
- subsidiärer Anspruch
- unentgeltlicher Empfänger ist nicht genauso schutzwürdig wie der entgeltliche
- Durchbruch des Vorrangs der Leistungskondiktion
- Abgrenzung zu 816 = 822 ist Verfügung vom Berechtigten; 816 vom unberechtigten
Tags: Bereicherungsrecht
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816 II
Leistung an Nichtberechtigten
z.B. Zahlung an Zedenten einer Forderung
1. Zahlung an Nichtberechtigten d Leistung
2. Wirksamkeit ggü Berechtigtem d Leistung
- z. B. Erlöschen d Forderung nach 404 f.
RF
Nichtberechtiger hat Herausgabe an den Berechtigten zu leisten
z.B. Zahlung an Zedenten einer Forderung
1. Zahlung an Nichtberechtigten d Leistung
2. Wirksamkeit ggü Berechtigtem d Leistung
- z. B. Erlöschen d Forderung nach 404 f.
RF
Nichtberechtiger hat Herausgabe an den Berechtigten zu leisten
Tags: Bereicherungsrecht
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812 I 1 2. Alt in Form Verwendungen/Aufwendunge
Aufewendungen/Verwendungen auf fremde Sache = NLK und dadurch Merhung d Vermögens d Eigentümers ohne RGrund, normaler TB v 812 I 1 2. Alt
P aufgedrängte Bereicherung
- kein Wertersatzanspruch
- Wertung 814 e. A. / Wertung 818 II subjektiv / 818 III
P Verh zu EBV
- hM - 994 f, abschliessend als lex specialis
- aA - 951 ist anwendbar - Verweis auf KondR
P aufgedrängte Bereicherung
- kein Wertersatzanspruch
- Wertung 814 e. A. / Wertung 818 II subjektiv / 818 III
P Verh zu EBV
- hM - 994 f, abschliessend als lex specialis
- aA - 951 ist anwendbar - Verweis auf KondR
Tags: Bereicherungsrecht
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812 I 1 2. Alt Rückgriffskondiktion
Zahlung auf fremde Schulden - NLK
Befreiung der Schuld = Vermögensmehrung
- Zahlung muss mit Fremdtilgungswillen erfogend
- Verbindlichkeit muss bestehen & erlischen (keine Zession)
Vorrang der LK ist hier nicht anwendbar
- erlangtes etwas (Schuldbefreiung) ist anderer Bereicherungsgegenstand als Leistung (Geldzahlung)
Befreiung der Schuld = Vermögensmehrung
- Zahlung muss mit Fremdtilgungswillen erfogend
- Verbindlichkeit muss bestehen & erlischen (keine Zession)
Vorrang der LK ist hier nicht anwendbar
- erlangtes etwas (Schuldbefreiung) ist anderer Bereicherungsgegenstand als Leistung (Geldzahlung)
Tags: Bereicherungsrecht
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GbR als Grundstückseigentümer
- BGH: immer mgl.
- Gesetzgebr: zusätzliche Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch notwendig (47 II GBO)
P § 899a ermöglicht gutgläubigen Erwerb des Grundstücks von Alt-Gesellschaftern der GbR soweit diese im Grundbuch eingetragen sind und die Neu-Gesellschafter nicht eingetragen sind, Abwicklung mgl. über BereicherungsR soweit das Verpflichtungsgeschäft unwirksam war
- Gesetzgebr: zusätzliche Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch notwendig (47 II GBO)
P § 899a ermöglicht gutgläubigen Erwerb des Grundstücks von Alt-Gesellschaftern der GbR soweit diese im Grundbuch eingetragen sind und die Neu-Gesellschafter nicht eingetragen sind, Abwicklung mgl. über BereicherungsR soweit das Verpflichtungsgeschäft unwirksam war
Tags: Bereicherungsrecht, Gesellschaftsrecht, Sachenrecht
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Verarbeitung (Sachenrechtlich)
- § 950
- Herstellung einer neuen Sache
- Wert der Ursprungssachen darf nicht erheblich höher als hergestelltes Produkt sein
+ Rspr.: Verarbeitungswert größer als 60 %
-> Ausgleich des früheren Eigentümers über § 951
+ keine Ausgleichspflicht wenn der frühere Eigentümer ein eigenes Miteigentum an der neuen Sache erwirbt
- Herstellung einer neuen Sache
- Wert der Ursprungssachen darf nicht erheblich höher als hergestelltes Produkt sein
+ Rspr.: Verarbeitungswert größer als 60 %
-> Ausgleich des früheren Eigentümers über § 951
+ keine Ausgleichspflicht wenn der frühere Eigentümer ein eigenes Miteigentum an der neuen Sache erwirbt
Tags: Bereicherungsrecht, Sachenrecht
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ohne Rechtsgrund bei Zwangsvollstreckungsempfänger
gemischt priv-öffR Theorie
- es kommt darauf an ob ein PfändungspfandR entstanden ist, nicht mgl bei schuldnerfremden Sachen
öffR Theorie
- es kommt darauf an ob eine Forderung zw Ersteher und d Rechtsinhaber bestand
- es kommt darauf an ob ein PfändungspfandR entstanden ist, nicht mgl bei schuldnerfremden Sachen
öffR Theorie
- es kommt darauf an ob eine Forderung zw Ersteher und d Rechtsinhaber bestand
Tags: Bereicherungsrecht, ZPO
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durch Leistung - Definition
bewusste zweckgerichte Mehrung fremden Vermögens
- bewusste; Leistungsbewusstsein + -wille
- zweckgerichtet (-) = NLK; Zweckrichtung ergibt sich aus einseitiger WE auch konkludent
- bewusste; Leistungsbewusstsein + -wille
- zweckgerichtet (-) = NLK; Zweckrichtung ergibt sich aus einseitiger WE auch konkludent
Tags: Bereicherungsrecht, Definition
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Ausschluss v 812 I 1, 1. Alt
814 (gilt auch für 813)
- Kenntnis der Nichtverpflichtung
- sittliche Pflicht z Leistung
- erfordert pos Kenntnis
+ Fahrlässigkeit schadet nicht
- gilt nicht bei Zahlung unter Vorbehalt
- gilt bei Zahlung in Kenntnis einer Anfechtungslage
817 S. 2 analog
- Verstoß gegen gute Sitten
- analog auf 812 I 1 Alt
- gilt bereits wenn nur der Leistende vorwerflich handelt (entgegen d Wortlaut)
- keine Anwendung bei Schwarzarbeit /Schenkkreis
+ Anwendung v 242
- Kenntnis der Nichtverpflichtung
- sittliche Pflicht z Leistung
- erfordert pos Kenntnis
+ Fahrlässigkeit schadet nicht
- gilt nicht bei Zahlung unter Vorbehalt
- gilt bei Zahlung in Kenntnis einer Anfechtungslage
817 S. 2 analog
- Verstoß gegen gute Sitten
- analog auf 812 I 1 Alt
- gilt bereits wenn nur der Leistende vorwerflich handelt (entgegen d Wortlaut)
- keine Anwendung bei Schwarzarbeit /Schenkkreis
+ Anwendung v 242
Tags: Bereicherungsrecht
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813
Sublimation v "ohne rechtlichen Grund" mit "dauernde Einrede"
- nur dauernde Einreden, nicht vorübergehende
+ nicht Verjährung/Sachmängeleinreden
- kann durch 814 ausgeschlossen sein
- ausgeschlossen bei Zahlung auf gestundete Forderungen
V'ssen
1. etwas erlangt
2. Leistung auf bestehende Verbindlichkeit
3. Dauerhafte Einrede gegen Verbindlichkeit
- Bspl. 853/821/242; nicht Verjährung/Sachmängel
II. Auschluss
1. 813 II - gestundet
2. 814
3. 817 S. 2 analog
- nur dauernde Einreden, nicht vorübergehende
+ nicht Verjährung/Sachmängeleinreden
- kann durch 814 ausgeschlossen sein
- ausgeschlossen bei Zahlung auf gestundete Forderungen
V'ssen
1. etwas erlangt
2. Leistung auf bestehende Verbindlichkeit
3. Dauerhafte Einrede gegen Verbindlichkeit
- Bspl. 853/821/242; nicht Verjährung/Sachmängel
II. Auschluss
1. 813 II - gestundet
2. 814
3. 817 S. 2 analog
Tags: Bereicherungsrecht
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812 I S. 2, 1. Alt
TB wie 812 I 1, 1. Alt - nur späterer Wegfall RGrund
Wegfall d RGrund nach Leistung
- Bspl. auflösende Bedeingung; Endtermin; Kündigung; WdG 313 etc
- Ausschluss durch 812 S. 2 analog; nicht 814!
Wegfall d RGrund nach Leistung
- Bspl. auflösende Bedeingung; Endtermin; Kündigung; WdG 313 etc
- Ausschluss durch 812 S. 2 analog; nicht 814!
Tags: Bereicherungsrecht
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812 I S. 2, 2. Alt
Zweckverfehlung der Leistung
812 I 1, 1. Alt <-> 812 I 2, 2. Alt
schliessen sich gegenseitig aus
TB = etwas erlangt durch Leistung
1. Vorliegen eines besonderen Erfolgs
2. Leistungszweck = Erfolgseintritt = Zweckabrede
3. Erfolgseintritt (-) trotz Leistung
1. Erfolg /= Verbindlichkeit (dafür ist 812 I S. 1, 1. Alt)
- Leistung ohne Verbindlichkeit (sonst 814) (Vorleistung/Veranlassung)
+ rechtlich nicht erzwingbare Leistung des Begünstigten wird angestrebt
- Mehrleistung (Zeckanstaffelung)
+ hL/Rpsr ) 812 I 2, 2. Alt ist anwendbar; vertragl. Rückabwicklung fkt nicht weil nicht vereinbart
2. Zweckabrede muss dem Empfänger bekannt/gebilligt sein
- Abgrenzung zu 313 = bei 313 wird vorausgesetzt nicht vereinbart
3. Nichteintritt des Erfolgs = Entstehung d Anspruchs
II Auschluss = 815 + 812 S. 2 bei sittenwidrigem
- Erfolg von Anfang an nicht unmgl + Kenntnis d Leistenden (Alt 1)
- treuwidrige Verhinderung d Leistenden (Alt 2)
- 817 S. 2 bei Sittenwidrigkeit
812 I 1, 1. Alt <-> 812 I 2, 2. Alt
schliessen sich gegenseitig aus
TB = etwas erlangt durch Leistung
1. Vorliegen eines besonderen Erfolgs
2. Leistungszweck = Erfolgseintritt = Zweckabrede
3. Erfolgseintritt (-) trotz Leistung
1. Erfolg /= Verbindlichkeit (dafür ist 812 I S. 1, 1. Alt)
- Leistung ohne Verbindlichkeit (sonst 814) (Vorleistung/Veranlassung)
+ rechtlich nicht erzwingbare Leistung des Begünstigten wird angestrebt
- Mehrleistung (Zeckanstaffelung)
+ hL/Rpsr ) 812 I 2, 2. Alt ist anwendbar; vertragl. Rückabwicklung fkt nicht weil nicht vereinbart
2. Zweckabrede muss dem Empfänger bekannt/gebilligt sein
- Abgrenzung zu 313 = bei 313 wird vorausgesetzt nicht vereinbart
3. Nichteintritt des Erfolgs = Entstehung d Anspruchs
II Auschluss = 815 + 812 S. 2 bei sittenwidrigem
- Erfolg von Anfang an nicht unmgl + Kenntnis d Leistenden (Alt 1)
- treuwidrige Verhinderung d Leistenden (Alt 2)
- 817 S. 2 bei Sittenwidrigkeit
Tags: Bereicherungsrecht
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817 S. 1
verwerflicher Empfang (LK)
Zweck d Leistung verstößt gegen gute Sitten/Gesetz
- Rechtsgeschäft muss nicht nichtig sein
- (hM) Empfänger muss pos Kenntnis darüber haben
- Ausschluss durch 817 S. 2 (beidseitiges -widriges Verhalten)
wird vA angewandt bei einem einseitigen (Empfänger) Verstoss; bei beidseitigem ist meistens das Kausalgeschäft bereits nichtig (134, 138) -> 812 I 1, 1. Alt
814 nicht anwendbar
Zweck d Leistung verstößt gegen gute Sitten/Gesetz
- Rechtsgeschäft muss nicht nichtig sein
- (hM) Empfänger muss pos Kenntnis darüber haben
- Ausschluss durch 817 S. 2 (beidseitiges -widriges Verhalten)
wird vA angewandt bei einem einseitigen (Empfänger) Verstoss; bei beidseitigem ist meistens das Kausalgeschäft bereits nichtig (134, 138) -> 812 I 1, 1. Alt
814 nicht anwendbar
Tags: Bereicherungsrecht
Source:
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812 I 1, 2. Alt - Schema
1. Bereicherung
- jeder Verwendungs-/Nutzungs-/Eingriffserfolg
- Wert ist unerheblich
- nicht Besitz sonst unterlaufung 861
2. sonstige Weise = Nicht-Leistung
3. auf Kosten
- anhand der Zuweisung des fremden R
- Zuweisungsfunktion bestimmt Gläubiger (in dessen R eingegriffen wurde)
- unmittelbare Bereicherung des Schuldners ohne Umweg über 3. (zus. Krit Rspr)
4. ohne Rechtsgrund
- jeder Verwendungs-/Nutzungs-/Eingriffserfolg
- Wert ist unerheblich
- nicht Besitz sonst unterlaufung 861
2. sonstige Weise = Nicht-Leistung
3. auf Kosten
- anhand der Zuweisung des fremden R
- Zuweisungsfunktion bestimmt Gläubiger (in dessen R eingegriffen wurde)
- unmittelbare Bereicherung des Schuldners ohne Umweg über 3. (zus. Krit Rspr)
4. ohne Rechtsgrund
Tags: Bereicherungsrecht, Schema
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Aufwendungsersatz unberechtigte GoA
- 683 (-); es fehlt an der Berechtigung
-> 684 = Rechtsfolgenverweisung nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung; 818
- Problem der aufgedrängten Bereicherung 818 I, III
-> 684 = Rechtsfolgenverweisung nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung; 818
- Problem der aufgedrängten Bereicherung 818 I, III
Tags: Bereicherungsrecht, Schuldrecht
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verschärfte Haftung gem. § 819 I (für die Minderjährigen)
iRd Entreicherung nach § 818 III ansprechen
hM
Eingriffskondiktionen: analog gem. 828 III; Ähnlichkeit zum Deliktsrecht; Anknüpfung über die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen
Leistungskondiktionen: analog gem. § 166 I; Zurechnung über die Kenntnis des Vertretenen (der Eltern)
a.A.
es wird immer auf 828 III abgestellt
hM
Eingriffskondiktionen: analog gem. 828 III; Ähnlichkeit zum Deliktsrecht; Anknüpfung über die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen
Leistungskondiktionen: analog gem. § 166 I; Zurechnung über die Kenntnis des Vertretenen (der Eltern)
a.A.
es wird immer auf 828 III abgestellt
Tags: Bereicherungsrecht
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Treuwidrigkeit iRd § 815, 2. Alt
(-) bei zufälligem Untergang
(+) wenn eigenes Verhalten zur Verschlechetung führt und diese negative Folgen auf den Gläubiger abgewälzt werden sollen
(+) wenn eigenes Verhalten zur Verschlechetung führt und diese negative Folgen auf den Gläubiger abgewälzt werden sollen
Tags: Bereicherungsrecht
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Eingriffs- Rückgriffs- Verwendungskondiktion
Eingriffskondiktion - 812 I S. 1, 2. Alt
- Bereicherter bereichert sich durch eigenes Handeln
- in Konkurrenz zu 823 ff.
mgl. auch SE aus EBV
Rückgriffskondiktion - 812 I S. 1, 2. Alt
- Zahlen auf fremde Schulden
Verwendungskondiktion
- Verwendungen auf fremde Sachen
- wird meistens durch GoA/EBV verdrängt
- Bereicherter bereichert sich durch eigenes Handeln
- in Konkurrenz zu 823 ff.
mgl. auch SE aus EBV
Rückgriffskondiktion - 812 I S. 1, 2. Alt
- Zahlen auf fremde Schulden
Verwendungskondiktion
- Verwendungen auf fremde Sachen
- wird meistens durch GoA/EBV verdrängt
Tags: Bereicherungsrecht
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V'ssen 812 I 1, 2. Alt
- etwas erlangt
- auf sonstige Weise = bspl. durch Eingriff/Verarbeitung etc.
- auf Kosten von
- ohne Rechtsgrund
- auf sonstige Weise = bspl. durch Eingriff/Verarbeitung etc.
- auf Kosten von
- ohne Rechtsgrund
Tags: Bereicherungsrecht, Schema
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Schema § 816 I
1. Anwendbarkeit zum Zeitpunkt des EBV
a) hM alternativer Anspruch zu § 985
2. Verfügung des Nichtberechtigten
- Übertragung/Aufhebung/Belastung/Änderung eines R
- durch Nichtberechtigten
3. wirksam gegenüber dem Berechtigten
- 816 Anspruch gegen Nichtberechtigten ist wie eine konkludente Genehmigung zu behandeln; gilt auch bei gestohlenen/verlorenen Sachen
4. entgeltliche Verfügung
5. Herausgabe des Erlangten
- hM Erlangtes auch wenn die Sache geringeren Wert hatte; keine Belohnung d Nichtberechtigten
- hM = Miete nicht von 816 umfasst (keine Verfügung)
+ aA = 816 (+) ähnliche Interessenlage
+ Arg hM = 985, 604 IV etc Anprüche bleiben bestehen
a) hM alternativer Anspruch zu § 985
2. Verfügung des Nichtberechtigten
- Übertragung/Aufhebung/Belastung/Änderung eines R
- durch Nichtberechtigten
3. wirksam gegenüber dem Berechtigten
- 816 Anspruch gegen Nichtberechtigten ist wie eine konkludente Genehmigung zu behandeln; gilt auch bei gestohlenen/verlorenen Sachen
4. entgeltliche Verfügung
5. Herausgabe des Erlangten
- hM Erlangtes auch wenn die Sache geringeren Wert hatte; keine Belohnung d Nichtberechtigten
- hM = Miete nicht von 816 umfasst (keine Verfügung)
+ aA = 816 (+) ähnliche Interessenlage
+ Arg hM = 985, 604 IV etc Anprüche bleiben bestehen
Tags: Bereicherungsrecht
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816 I 2
unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
Ausnahmsweise Durchgriffshaftung auf Dritten aus Billigkeitsgründen; Anspruchsgegner ist Dritter als Erwerber/Bevorteilter
1. unentgeltliche Verfügung durch Nichtberechtigten
2. Wirksamkeit ggü Berechtigtem
3. Herausgabe d Erlangten
gilt nach Rspr auch für Freundschaftspreis Verkäufe
soweit Schwerpunkt auf der Unentgeltlichkeit liegt
hL = entgeltlicher Teil über 816 I 1 gegen Nichtberechtigten; unentgeltlicher Teil über 816 I 2 gegen Erwerber
Ausnahmsweise Durchgriffshaftung auf Dritten aus Billigkeitsgründen; Anspruchsgegner ist Dritter als Erwerber/Bevorteilter
1. unentgeltliche Verfügung durch Nichtberechtigten
2. Wirksamkeit ggü Berechtigtem
3. Herausgabe d Erlangten
gilt nach Rspr auch für Freundschaftspreis Verkäufe
soweit Schwerpunkt auf der Unentgeltlichkeit liegt
hL = entgeltlicher Teil über 816 I 1 gegen Nichtberechtigten; unentgeltlicher Teil über 816 I 2 gegen Erwerber
Tags: Bereicherungsrecht
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Schwarzarbeit und Bereicherungsrecht
Nach Ansicht des BGH darf der Schwarzarbeiter nicht komplett schutzlos gestellt sein (Kenntnis des Auftraggebers über Schwarzarbeit ist vorausgesetzt), der BGH umgeht § 817 S. 2 durch Anwendung von § 242 wodurch der Schwarzarbeiter doch noch zu seinem Vergütungsanspruch kommt.
Kritik d Lit
- wenn Schwarzarbeiterlohn geringer ist würde er durch den Verweis auf d obj Wert der Bereicherung mehr bekommen als ursprünglich vereinbart
- Arg BGH: weil d Besteller aber MängelR verliert (nichtiger Vertrag) soll die Vergütung gemindert werden (bei mangelhafter Auswirkung)
P führt zu einem Quasi-GewährleistungsR in Form d Minderung
Kritik d Lit
- wenn Schwarzarbeiterlohn geringer ist würde er durch den Verweis auf d obj Wert der Bereicherung mehr bekommen als ursprünglich vereinbart
- Arg BGH: weil d Besteller aber MängelR verliert (nichtiger Vertrag) soll die Vergütung gemindert werden (bei mangelhafter Auswirkung)
P führt zu einem Quasi-GewährleistungsR in Form d Minderung
Tags: Bereicherungsrecht
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Author: Moon84
Main topic: Jura
Topic: Zivilrecht
Published: 14.05.2010
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Abtretung (3)
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Arbeitsrecht (52)
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BGB-ATB (1)
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Erbrecht (18)
Familienrecht (20)
Gefährderhaftung (1)
Gesellschaftsrecht (24)
GoA (23)
Handelsrecht (17)
Kaufrecht (13)
Leasing (1)
Miete (8)
Minderung (1)
Pfand (2)
Rechtsgeschäft (1)
Rechtssprechung (3)
Sachenrecht (66)
Schadensersatz (17)
Schema (10)
Schuldrecht (59)
Unmöglichkeit (2)
Verschulden (4)
Vertreter (13)
Verzug (1)
Widerruf (1)
ZPO (36)
Zurechnung (2)