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All main topics / Jura / Staatsrecht

ÖFFENTLICHES RECHT (133 Cards)

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STAATSORGA
Antwort
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grundlegende Prinzipien des GG
-Demokratieprinzip Art.20 II GG
-Grundsatz des Rechtstaats Art.20 III GG
-Gewaltenteilungsgrundsatz Art.20 II 2 GG

Staatsstrukturbestimmungen:
Demokratie, Bundesstaats- und Rechtsstaatprinzip


Staatszielbestimmungen:
Beispiel ist Art.20a Naturschutz
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Formelle/materielle Gesetze
> Formelle Gesetze (Parlamentsgesetze) sind alle Anordnungen, die in dem von der Verfassung vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen sind.

>Materielle Gesetze sind alle allgemein verbindlichen Rechtsnormen

>Die meisten formellen Gesetze sind auch materielle Gesetze. Ausnahme der Haushaltsplan. Dieser wird im Wege des Gesetzgebungsverfahrens beschlossen, enthält aber keine direkt vollziehbaren Anordnungen und ist damit kein materielles Gesetz.

Materielle aber nicht formelle Gesetze sind z.B. Verordnungen, da sie nicht vom zuständigen Gesetzgebungsorgan, sondern von der Exekutive erlassen werden.
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materielle Verfassungsmäßigkeit
einfacher / qualifizierter Gesetzesvorbehalt (? Subsumtion)
                         -> inhaltliche Überprüfung mit dem GG
                              einzelne Verstöße:
                                   • Art. 5 I 2
                                        a. Schutzbereich
                                        b. Eingriff
                                        c. Schranke
                                   • Art. 12 I
                    - allgemeine Verfassungsprinzipien
                         Bestimmtheitsgebot (Art. 20 III); keine unzulässige Rückwirkung (Art. 20 III)
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Der Bundespräsident
>Gewählt durch die Vollversammlung Art.54 I 1 GG

>Präsentiert die Bundesrepublik in Reden,Empfängen etc.

>Gemäß Art.82 I GG macht der die Ausfertigung und Verkündung der Gesetze

>kann völkrerrechtliche Verträge unterzeichnen Art.59 I GG
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Formelles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
Wenn kein Einwandfreies Gesetzgebungsverfahren durchgeführt wurde.

Art 82 I 1 GG
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materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
Aus Amtseid Art 56 GG :

Pro :
-Grundgesetz wahren
- nicht zu erwarten vom BP ein verfassungswidriges Gesetz auszuführen

Contra: in Art 56 steht nichts über seine Rechten und Pflichten

Aus Art. 20 III GG, Bindung an Gesetz und Recht:
Pro: BP darf nur Gesetze ausführen die Verfassungsgemäß sind
Contra: nur materielles Prüfungsrecht

Auslegung: h.M offensichtliche Verstöße=>form.Prüfungsrecht
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Demokratieprinzip
Demokratieprinzip
Schlüsse aus Art.20

- Demokratischer Staat
- Staatsgewalt geht vom Volk aus (Volkssouveranität)
- Wahlen und Abstimmungen (Volks selbst Staatsgewalt)
-Rep. Prinzip  aus  Art. 20 I GG
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Volkssouveränität
Bedeutet das sich die Ausübung von Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen muss, zurechnungszusammenhang wird vor allem durch die Wahl des Parlaments hergestellt.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht entscheidend ist nicht die Form der demokratischen legitimation staatlichen Handelns sonderen deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimitätsniveau.

Das Volk von dem nach Art.20 II 1 GG alle Staatsgewalt ausgeht, ist die Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen sowie der ihnen Art.116 I GG gleichgestellte Personen.

Aus Art.33 I und II GG ergeben sich staatsbürgerliche Rechten und Pflichten sowie aus Art.56 und 64 II GG (Amtsschwur) sich ergibt das Volk i.S.v Art.20II 1 GG daher nicht die Gesamtheit der  von deutscher Staatsgewalt Betroffenen meint.

Daher muss jedes staatliche Handeln mit Entscheidungscharakte demokratisch legitimiert sein. (so das BVerfG)
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Wahlen und Abstimmungen
Wahlen sind Personalentscheidungen, Abstimmungen und Sachentscheidungen

Ob und wie Wahlen erfolgen, folgt nicht aus Art.20 II 2GG sondern aus anderen Stellen des GG.

-BT wird auf 4 Jahre gewählt Art.39 I 1 GG
-Wahlperiode endet mit Zusammentritt des neuen BT  Art.39 I  2 GG
-Änderung der laufen Wahlperiode ist unzulässig Art.79 III i.V.m. Art. 20 II GG
-Aufläsung des BT bei nicht zustande kommen der Kanzlermehrheit , BP kann gemäß Art.63. IV GG den BT auflösen
-Vertrauensfrage Art. 68 GG
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Wahlrechtsgrundsätze Art.38
Allgemeinheit der Wahl:
alle Bürger dürfen an der Wahl teilnehmen

Gleicheit der Wahl:
i.S.e formalen Gleichheit
gleicher Zählwert
prinzipiell gleicher Erfolgswert
erstreckt sich auch auf die Vorbereitungsphase wie Werbespots und Wahlkampfkostenerstatttung (Chancengleichheit)

Unmittelbarkeit der Wahl
keine Zwischenschaltung von Wahlmännern o.ä

Geheimheit der Wahl

Freiheit der Wahl
Verbot unzulässiger Wahlbeeinflussung
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Republikanische Prinzip
Nach h.M enthält  Art.20 I GG auch die Entscheidung für eine Republik.
Sie besagt nicht mehr, als dass das Staatsoberhaupt nicht auf dynatischer Grundlage und nicht auf Lebenszeit berufen wird.


Konkretisierung bei Vorschriften des BP in Art.54
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Rechtsstaatprinzipien/formeller/materieller Rechtsstaat
Ordnungsprinzip des GG aus Art.23 I 1 GG

Aus Art. 1 III,Art. 23 I, Art 20 III , Art 28 I 1, Art. 103 GG geht das Rechtsstaatprinzip der BRD hervor

Desweitere noch aus:
-Rechtsschutz Art. 19 GG
-Staatshaftung Art. 19 IV GG
-Straf und Strafverfahrensrecht Art.103 GG
-Rechtsklarheit Art.103 GG
-Vertrauensschutz Art. 20 III GG
-Rückwirkungsverobot Art.103 GG

formeller Rechtsstaat: Bindung der Gewalten an Recht und Gesetz
materieller Rechtstaat: inhaltliche Anforderungen an Qualität von Recht und Gesetz

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Rechtsbindung der Staatsorgane
-Bindung der staatlichen Organe ans Gesetz aus Art.20III GG

-Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung Art.20III GG

-Art.20III GG  bindet vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht. Damit werden alle staatlichen Tätigkeiten, soweit sie nicht der förmlichen Gesetzgebung zuzurechnen sind, der Rechtsbindung unterworfen.
Auch nicht der BP oder MP eines Landes soweit ihm Gnadegewalt zukommt, Gnade geht nich vor Recht.
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Vorbehalt des Gesetzes/ und abgrenzung zu Vorrang des Gesetzes
Vorbehalt des Gesetztes:
Die Verwaltung darf nur tätig werde, wenn sie durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzs konkret dazu ermächtigt worden ist
Man umschreibt den Vorbehalt des Gesetzes auch mit "Kein Handeln ohne Gesetz".

Seine Grundlage hat das allgemeine Prinzio des Vorbehalts des Gesetzes im Rechtstaats und Demokratieprinzip.

Vorrang des Gesetzes bedeutet, dass die Exekutive bei ihrem Handeln die bestehenden Gesetze beachten muss. Man umschreibt den Vorrang des Gesetzes auch mit "Kein Handeln gegen das Gesetz".
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Rechtsschutz/Staatshaftung
Essentieller Bestandteil des Rechtsstaatprinzips ist die Garantie effektiven Rechtschutzes.

-Recht vor Gericht sein Recht suchen zu dürfen Art.19IV GG

Staatshaftung:
Als Ausprägung des Rechtstaatsprinzip gilt auch die Haftung des Staates für Schäden, die der Bürger infolge rechtswidrigen Verhaltens staatlicer Organe erlitten hat. siehe Art.34GG

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Prinzipien des Straf,-und Strafverfahrensrecht
Aus dem Rechtsstaatprinzip leiten sich folgendes Kernsätze ab:

- Unschuldsvermutung
-Verbot der Selbstbezichtigung
-im Zweifel für den Angeklagten (in dubio pro reo)
-Anspruch auf Verteidiger

Grungesetz enthält explizit folgende Prinzipien:

-Garantie des rechtlichen Gehörs Art.103 I GG
-Grundsatz nulla poena sinne lege (keine Strafe ohne Gesetz, Art. 103 II GG)
- Verbot der Doppelbestrafung Art.103 III GG
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Rechtsklarheit
Eine Norm muss "in ihren Vorraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können."(BVerfG)

Der Grad der Bestimmheit hängt von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab.

Keine widersprüche zwischen den rechtlichen Normen
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Vertrauensschutz/Echte/Unechte rückwirkung
Echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber Rechtsfolgen an einen abgeschlossenen Sachverhalt anknüpft. Eine solche Rückwirkung verstößt grundsätzlich gegen das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes. Entsprechend liegt kein Verstoß vor wenn ein Vertrauen nicht schutzwürdig war, weil
•zum dem Zeitpunkt auf den das Gesetz zurückwirkt, mit einer entsprechenden Regelung zu rechnen war (BVerfGE 30, 387).
•die Rechtslage unklar und verworren oder lückenhaft war oder in einem Maße systemwidrig und unbillig, so daß ernsthafte Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit bestanden (BVerfGE 30, 388).
•kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (BVerfGE 30, 389).

Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber an einen in der Vergangenheit begonnen aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt anknüpft. Für Gesetze mit unechter Rückwirkung bestehen keine besonderen Anforderungen (siehe BVerfGE 30, 386).
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Sozialstaatsprinzip
Verankert in Art.20 I GG und bestandteil der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III GG zu deren Beachtung die Länder nach Art.28 I 1 GG verpflichtet sind.

Rechtliche Bedeutung:
Justiziable Pflichten lassen sich aus den Sozialstaatsprinzip regelmäßig nicht ableiten. Nur im Zusammenhang mit Grundrechten  können sich sich die Forderungen verdichten.
In der Regel Keine subjektiven Rechte für den Bürger

Sozialstaatlicher Auftrag:
-Fürsorge für Hilfsbedürftige, also Menschen die sich nicht selbst helfen können. Hilfe muss Existenzminimum gewährleisten
-Soziale Sicherheit durch Einrichtungen (Krankenhaus etc.)
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Gewaltenteilung
Formeller Rechtsstaat:
an Recht und Gesetz gebunden


materieller Rechtstaat:
inhaltlich in ordnung, gerecht

Legislative,Exekutive und Judikative verankert in *Art.20 II 2 GG

Konkretisierung des Gewaltenteilungsprinzips:
Exekutive: Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, Unvereinbarkeit von Verwaltungsamt und Mandat Art.137 GG,sowie der parlamentarischen Kontrolle.
Gesetzgebung: Anrufung des BVerfG durch die Exekutive. BT und BR teilen sich die legislative.
Legislative**: ist auch an Gesetz gebunden
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Bundesstaatsprinzip/Kompetenzverteilung
Bundesstaatsprinzip:
-Art 20 I   GG trifft die Grundentscheidung für ein Gemeinwesen, in dem die Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.

-Art 79 III GG verbietet eine Verfassungsänderung die das Bundestaatsprinzip antastet.

Kompetenzverteilung:
-Art.30GG Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben und Befugnisse ist Länder Sache soweit das GG nichts anderes vorsieht.
-Art.70ff. GG regelt die spezielle Komopetenzverteilung
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Verhältnis Bundes zu Landesrecht
Bundesrecht bricht Landesrecht

Landesrecht was mit Bundesrecht kollidiert ist also nichtig. Das liegt vor wenn sowohl Bundes wie Landesrecht anwendbar ist es aber zu unterschiedlichen Rechtsfolgen kommt.

Mischverwaltung von Bund und Ländern ist unzulässig.

Vertikale Gewaltenteilung (zwischen Bund und Ländern)
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Bundestreue
Verpflichtet Bund und Länder bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen die gebotene und ihnen zumutbare Rücksicht auf das Gesamtinteresse des Bundesstaates und auf die Belange der Länder zu nehmen.
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Parteien
Parteien sind gemäß §2 I ParteiG: "Vereinigungen von Bürgern, die dauernd und auf längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eine Landes die politische Willensbildung Einfluss nehmen wollen [.........].

Parteien Bindeglied zwischen Volk und Staatsorgan.

Parteien sind ein wesentlicher Demokratischer Bestandteil, besonderer Status  in Art.21 GG .

Grundsätze der Parteien:
-freie Gründung, frei bei ihrer Betätigung
-innere Ordnung muss demokratisch sein
-Parteien dürfen nicht die freiheitlich-demokratische Grundordnung beinträchtigen, über Verfassungswidrigkeit entscheidet das BVerfG
-*Chancengleichheit** bei Wahlkmapf,Sendezeiten,Kosten Erstattung jedoch nach Stimmanteil gemessen.
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Bundestag
>BT kann gemäß Art.44 GG Untersuchungsverfahren durchführen

>BT wirkt mit an der Gesetzgebung Art.76ff. GG

>Feststellung des Haushaltsplans Art.110 II 1GG

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Abgeordnete
> Rechtstellung des Abgeordneten durch Art.38 I 2 GG , Grundsatz des freien Mandats

>Abgeordnet hat sich am Gemeinwohl zu orientieren, geht aus dem Gewissen hervor

>Schutz des einzelnen Abgeordneten in Form das bei Auschluss der Partei der Abg. im BT bleibt.

>Zulässig ist die Fraktionsdisziplin, auch wenn es gegen seine eigene Meinung ist.

> Bei mehrfachen Verstoß ist auch ein Ausschluss rechtens, auch Druck ausüben mit Drohung der Streichung von Listenplatz ist ok.

>Art.38 I 2 GG ==> Rederecht,Teilnahmerecht an Sitzungen,Stimmrecht, Fraktionslose dürfen in den Ausschuss ohne Stimmrecht

>Weitere Rechte Art. 46ff. GG
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Bundesrat
>69 Mitglieder, je nach Land 3-6 Stimmen, die Länder entsenden Mitglieder

>Stimmen eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden Art.51 III 2 GG

>Festlegung der Länder also vorher, wie diese erfolgt sagt das GG nicht, dies zu Regeln legt das Landesrecht fest, für eine selbständige Entscheidung ist so kein Raum.

>Bestimmung eines Stimmführers ist verfassungsrechtlich unbedenklich

> Die Sitzungen des BR leitet sein Präsident, der für ein Jahr gewählt wird Art.52 I GG

>Aufgaben : Mitwirkung an der Gesetzgebung Art.50  Bundesgesetze Art.76ff. GG Rechtsverodnungen Art.80 II GG Verwaltung Art.84II,Art.85IIGG Richterwahl des BVerfG Art.94 I GG
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Bundesregierung
>BK wird auf Vorschlag des Parlaments vom BP bestimmt Art.63 I GG

>Minister werden auf Vorschlag des BK vom BP ernannt Art.64 I GG

>Amtszeit des BK endet mit dem Zusammentritt eines neuen BT Art.69 II GG oder Rücktritt/Abwahl gemäß Art.67 GG

>Die Amtszeit der Bundesminister enden mit der Amtszeit des BK, es sei denn dieser schlägt dem BP vor sie vorzeitig zu entlassen Art.64I GG

>Befugnisse der BReg. können als Kollegium (Kollegialprinzip), einzelnen Ministern in ihrem Geschäftsbereich (Ressortprinzip)
oder auch dem BK(Kanzlerprinzip) zukommen.
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Kanzlerprinzip/Ressortprinzip/Kollegialprinzip
Das Kanzlerprinzip ist ein Regierungsgrundsatz in der Bundesrepublik Deutschland. Nach Art. 65 S. 1 des Grundgesetzes bestimmt der Bundeskanzler "die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung" (Richtlinienkompetenz).


Das Ressortprinzip ist ein Regierungsgrundsatz in der Bundesrepublik Deutschland. Er besagt nach Artikel 65 Satz 2 Grundgesetz, dass der Bundesminister seinen Geschäftsbereich innerhalb der durch den Bundeskanzler vorgegebenen Richtlinien der Politik selbständig und unter eigener Verantwortung leitet.

Das Kollegialprinzip kommt dann zum Einsatz wenn mehrer Ressorts von Gesetz/verordnung betroffen sind und sich untereinader einigen im Rahmen des Kanzlerprinzips.


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Zustimmungsgesetz
BR muss zustimmen Art. 23,79 II, 84 I 6 , 85 I 1
Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen sieht das Grundgesetz für den Bundesrat drei Entscheidungsmöglichkeiten vor:

-Er stimmt dem Gesetz zu.
-Er verlangt die Einberufung des Vermittlungsausschusses.
-Er stimmt dem Gesetz nicht zu.
Kommt im Vermittlungsausschuss keine Einigung zustande ("unechtes Ergebnis") und stimmt der Bundesrat diesem unechten Ergebnis nicht zu oder entscheidet sich der Bundesrat ohne Vermittlungsausschuss zu einem „Nein“, so ist das Gesetz gescheitert.

Der Beschluss über die Zustimmung ist „in angemessener Frist“ zu fassen, der Bundesrat hat keine enge Zeitvorgabe zur Entscheidungsfindung.
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Einspruchsgesetze
Bei Gesetzen, die zu ihrem Inkrafttreten nicht die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates benötigen, hat der Bundesrat weniger Einfluss. Ist er mit dem Gesetz nicht einverstanden, muss er zunächst den Vermittlungsausschuss anrufen und versuchen, hier eine Einigung mit dem Bundestag zu erzielen. Schlägt der Vermittlungsausschuss Änderungen am Gesetz vor, müssen diese zunächst vom Bundestag bestätigt werden, bevor der Bundesrat abschließend entscheidet, ob er gegen das nunmehr geänderte Gesetz Einspruch einlegt, oder nicht. Macht der Vermittlungsausschuss keine Änderungsvorschläge oder kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Bundesrat ohne erneute Beteiligung des Bundestages über einen Einspruch gegen den dann unveränderten Gesetzesbeschluss.


Ein Einspruch des Bundesrates kann vom Deutschen Bundestag überstimmt werden.
Beschließt der Bundesrat den Einspruch mit der absoluter Mehrheit (Mehrheit der Mitglieder), kann der Einspruch nur mit der absoluten Mehrheit im Bundestag (Mehrheit der Mitglieder = Kanzlermehrheit) abgewiesen werden. Legt der Bundesrat den Einspruch mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit ein, müssen für die Zurückweisung des Einspruchs im Bundestag zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zusammen kommen, mindestens jedoch die Stimmen der Hälfte aller Mitglieder. Weist der Bundestag den Einspruch nicht zurück, ist das Gesetz gescheitert.

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Ausschließliche Gesetzgebung
>Ausschließende Gesetzgebung des Bundes bdeutet, dass die davon erfassten Materien dem Bundesgesetzgeber vorbehalten sind.

>Die Landesgesetzgeber sind nur bei ausdrücklicher Ermächtigung durch ein Bundesgetz zuständig Art.71GG

>Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes werden in Art.73 GG angegeben.

>ausschließliche Gesetzgebung auch in Art.4 III 2,21 III und 38 III GG
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konkurriende Gesetzgebung
>Der Bund hat gemäß Art 72 GG für die in Art. 74 und Art. 74a GG aufgezählten Gegenstände eine Gesetzgebungskompetenz, wenn und soweit die Herstellung gleicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich machen.

>Die Bundesländer haben in diesen Fällen nur solange und soweit eine Kompetenz, wie der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebraucht gemacht hat.

>Wieweit der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat ist ggf. durch Auslegung des Bundesgesetzes zu ermitteln
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Gesetzgebungsverfahren Überblick
(1) Gesetzesiniative (Einbringung in den BT aus der Mitte §76 GOBT oder durch den Bundesrat dann leitet die BReg mit Darlegung ihrer eigenen Auffassung an den BT weiter. Art.76III
Bei Vorlagen der BReg wird es erst dem BR vorgelegt Art.76II

(2) Beratung und Beschlussfassung des BT
>Art.77 I 1 GG legt fest, dass der BT über die Gesetzesvorlage beschließt.
>Nach § 78 I 1 GOBT 3 Lesungen jedoch net notwendig nach GG
>Nach 1.Lesung==> Überweisung an Auschüsse 2.Lesung ==> einzelne Bestimmungen werden beraten und beschlossen, Änderungen noch im weiten Umfang möglich 3.Lesung ==> Änderungen begrenzt möglich.

(3) Mitwirkung des BR
>Zustimmungsgesetz ==>absolutes Vetorecht (Art.78 1.Alt GG)
>Einspruchgesetz ==> Einspruchsrecht, Mehrheit des BT kann diesen zurückweisen oder 2/3 des BR dann auch 2/3 des BT
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Gestzgebungsverfahren II Verkündung des BP
(4)Ausfertigung und Verkündung des BP
>Nach Gegenzeichung Art.58 S.1 GG werden Gesetze durch den BP ausgefertigt und verkündet Art.82 GG
> Verkündung erfolgt mit Ausgabe des Bundesgesetzblattes
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Besonderheiten bei Verfassungsänderungen
>Nach Art.79 I 1 GG kann das GG nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des GG ausdrücklich ändert oder ergänzt.

>Verfassungsänderung kann nur mit Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des BT und BR erfolgen Art.79 II

>Veränderung des GG das die Mitwirkung der Länder beschränkt oder die Grundrechte berührt ist unzulässig. Lediglich Modifizierung ("berührt")der Grundrechte möglich solang ihnen im allgemeinen Rechnung getragen wird.
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Rechtsverodnungen
Mit Verordnung bzw. Rechtsverordnung bezeichnet man eine von der Exekutive aufgrund eines formellen Gesetzes (Ermächtigungsgrundlage) erlassene Rechtsnorm (=materielles Gesetz). Die Ermächtigung ermöglicht es dem Parlament, die Regelung von Detailfragen an die Verwaltung abzugeben.

Vorraussetzungen:
Die Bedingungen für den Erlass von Verordnungen auf Bundesebene sind in Art. 80 GG geregelt:
>Zulässiger Verordnungsgeber (Bundesregierung,Bundesminister, Landesregierungen)

>Ermächtigungsgrundlage die Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmt, dabei muss die Wesentlichkeitstheorie berücksichtigt werden.
>Die Verordnung muss die Ermächtigungsgrundlage angeben
>In den Fällen des Art. 80 Abs. 2 GG Zustimmung des Bundesrates.
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Bundesverwaltung
In vielen Fällen können Rechtsverordnungen nur in Kraft treten, wenn der Bundesrat hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Dies ist nach Art. 80 Abs. 2 des Grundgesetzes der Fall,

wenn die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung in einem Zustimmungsgesetz, also einem Gesetz, das seinerseits die Zustimmung des Bundesrates bedarf, ergangen ist, wenn die Verordnung von den Ländern als eigene Angelegenheit oder im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, was aufgrund des Art. 83 und des Art. 85 der Regelfall ist.
bei bestimmten Verordnungen auf dem Gebiet des Postwesens, der Telekommunikation und des Eisenbahnwesens.
Wird dem Bundesrat ein Verordnungsentwurf zugeleitet, so kann dieser dem Entwurf vollständig zustimmen, mit „Maßgaben“ (Änderungswünschen) zustimmen, oder ihm die Zustimmung verweigern. Der Bundesrat kann der Bundesregierung auch Vorschläge für Rechtsverordnungen unterbreiten, die seiner Zustimmung bedürfen.



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konkrete Normenkontrolle/Obersatz Begründetheit
I.Zuständigkeit
II.Vorlageberechtigung (Gerichte)
III.Vorlagegegenstand
IV.Überzeugung von der Nichtigkeit des Gesetzes
V.Entscheidungserheblichkeit der Norm

>Das Gericht muss im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der Norm anders zu entscheiden haben als bei deren Gültigkeit. Dies dient dem Zwecke der schnellen Abwicklung. So muss der Richter zuerst eine hypothetische Prüfung bei der die Gültigkeit der Norm vorausgesetzt wird vornehmen incl der Auslegung einer Ermessensvorschrift.
IV.Form
>keine Frist

Der Antrag auf konkrete Normenkontrolle ist begründet,wenn das vorgelegte Gesetz(konkretisieren!!!) tatsächlich gegen das Grundgesetz (bzw. im Falle eines Landesgsetz gegen Bundesrecht oder das GG) verstößt
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Bund Länder Streit/ Obersatz Begründetheit
I.Zuständigkeit
II.Antragsteller-Antragsgegner
III.Streitgegenstand
IV.Antragsbefugnis
V.Form und Frist

Obersatz Begründetheit:
Der zulässige Antrag ist begründet,wenn die beanstandete Maßnahme/Unterlassen gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt, die für das bundesstaatliche Rechtsverhältnis von Bedeutung ist und den Antragssteller in seinen Rechten verletzt .
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abstrakte Normenkonrolle/Obersatz Begründetheit
I.Zuständigkeit
II.Antragsberechtigung
III.Antragsgegenstand
IV.Antragsgrund, Meinungsverschiedenheit oder Zweifel über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von :

>Bundes oder Landesrecht mit dem GG
>oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem B-Recht
V.Form

Obersatz Begründetheit:
Der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle ist begründet, wenn
a)das angegriffene Landesrecht(konkretisieren) mit Bundesrecht (d.h dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht! ) unvereinbar ist.
b)bzw. das angegriffene Bundesrecht (konkretisieren) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
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Organstreiverfahren/Obersatz Begründetheit
I.Zuständigkeit
II.Parteifähigkeit der Beteiligten
III.Antragsgegenstand
IV.Antragsbefugnis
V.Form und Frist


Obersatz Begründetheit:
Der zulässige Antrag ist begründet,wenn
a) der Antragssteller (konkretisieren) durch die beanstandete Maßnahme/Unterlassung (konkretisieren) tatsächlich in seinen organschaftlichen Rechten verletzt ist oder eine unmittelbare Gefährdung derselben droht. (konkretisieren)
b)das Organ, für das der Antragssteller in Prozesstandschaft streitet,durch die beanstandete Maßnahme/Unterlassung (konkretisieren) in seinen organschaftlichen Rechten und Pflichten verletzt ist oder eine unmittelbare Gefährdung derselben droht (konkretisieren)
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Begründetheit Normenkontrolle
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
• Gesetzgebungskompetenz: wenn sich die Frage stellt, ob die
gesetzgebende Körperschaft (Bund oder Land) zuständig ist
• Gesetzgebungsverfahren: wenn sich die Frage stellt, ob das Gesetz verfahrensmäßig ordnungsgemäß zustande gekommen ist (v.a. Unterscheidung zwischen Einspruchs- und Zustimmungsgesetz)
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
• Verstoß gegen die Grundsätze des Art. 20 GG
• Bestimmtheitsgebot (aus Art. 80 GG)
• Rückwirkungsverbot
• bei Rechtsverordnungen: zunächst Voraussetzungen des Art. 80
GG prüfen, dann Grundrechte und Art. 20 GG
-Verfassungsgemäß im allgemeinen
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Begründeheit Organ/Bund-Länder
I.Rechtsposition des Antragssteller §64 I BverfGG

II.Eingriff,Verletzung §64 U BVerfGG Handlung oder Unterlassen

III.Rechtfertigung

1.durch GG
-GG Normen praktische Konkordanz
-Staatsstrukturpinzipien

2.ggf.durch Gesetz/Rechtsverodnung
a)formelle Verfassungsmäßigkeit
b)materielle Verfassungsmäßigkeit
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GRUNDRECHTE
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Personale Substrat/grundrechtstypische Gefährdungslage
Personale Substrat:

Die Einbeziehung von juristischen Personen  in den Schutzbereich nur grechtfertigt wenn ihre Bildung und Betätigung Ausdruck der ENtfaltung der nartürlichen Personen sind, wenn also der Durchgriff auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen dies als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt.


grundrechtstypische Gefährdungslage:

Maßgeblich ist für die Anwendbarkeit ob die juristische Person einer grundrechtstypischen Gefährdungslage ausgesetzt ist.:
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Allgemeine Gesetze
Allgemeine Gesetze sind die Gesetze, die nicht eine Meinung verbieten sondern vielmehr einem Gemeinschaftswert schützen welches Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit genießt.
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Wechselwirkungslehre
Die Wechselwirkungslehre besagt, dass Gesetze, die Grundrechte beschränken, ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechtes gesehen und interpretiert werden müssen.
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Lehre der un/mittelbaren Drittwirkung
Unmittelbare Drittwirkung:

Sie geht davon aus, dass Grundrechte nicht nur den Staat, sondern daneben auch Dritte binden, wenn diese herrschaftsähnlichen Rechte ausüben müssen.

dafür: Art.1 II und das Sozialstaatsprinzip Art.20
dagegen: Art9 III 2 GG und Art.1 III G Bindung an Ö-Gewalt

mittelbare Drittwirkung:
Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte sondern auch objektive Werte, die auch prägend für die Privatrechtsordnug sind.



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Aufbau Verfassungsbeschwerde A) Zulässigkeit
A)Zulässigkeit

I.Beteiligtenfähigkeit
II.Prozessfähigkeit
III.Beschwerdegegenstand
IV.Beschwerdebefugnis
1.Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
2.Eigene Betroffenheit
3.Gegenwärtige Betroffenheit
4.Unmittelbare Betroffenheit
5.ZWE Beschwerdebefugnis
V.Rechtswegerschöpfung und Subsidarität
VI. Form und Frist
VII.ZWE Zulässigkeit

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Beteiligtenfähigkeit/Prozessfähigkeit/Beschwerdegegenstand
Beteiligtenfähigkeit:
Beteiligtenfähig ist gemäß §90 I BverfGG "jedermann"

Prozessfähigkeit:
Die Prozessfähigkeit ist im BVerfGG nicht explizit geregelt. Mit diesem Erfordernis ist die Fähigkeit des Beschwerdeführers gemeint, in dem Freiheitsbereich der betroffenen Grundrechte.
Mangels gegenteiliger Angaben ist X prozessfähig.

Beschwerdegegenstand

Beschwerdegegenstand kann nach Art.93 I Nr4a GG, §90 I  BVerfGG  jeder Akt der öffentlichen Gewalt sein, d.h jedes Handeln undUnterlassen von Legislative, Judikative und Exekutive.


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Beschwerdebefugnis/Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung/Eigene Betroffenheit/Gegenwärtige Betroffenheit/Unmittelbare Betroffenheit
IV.Beschwerdebefugnis
X ist beschwerdebefugt wenn die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung besteht und X selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.

1.Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
Zunächst müsste die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bestehen,.
2.Eigene Betroffenheit
X müsste in seinem eigenen Grundrecht betroffen sein, dies liegt vor, wenn der der Beschwerdeführer Adressat des Aktes der öffentlichen Gewalt ist.
3.Gegenwärtige Betroffenheit
Gegenwärtig betroffen ist, wer schon oder noch betroffen ist.
Eine gegenwärtige Betroffenheit ist auch anzunehmen, wenn die Regelung den Normadressaten bereits vor Wirksamwerden seiner Rechtsfolgen zu eine später nicht mehr voll korrigierbaren Entscheidung nötigt.
4.Unmittelbare Betroffenheit
Ein Gesetz betrifft den Beschwerdeführer unmittelbar, wenn es keines Vollzugaktes bedarf.
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V.Rechtswegerschöpfung
VI. Form und Frist
V.Rechtswegerschöpfung
Gemäß § 90 II 1,BVerfGG ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg zu erschöpfen. Gegen formelle Gesetze ist der Rechtsweg nicht eröffnet und kann daher zunächst nicht erschöpft werden.

VI. Form und Frist
X hat die Formerfordernisse §§ 23 I, 92 BVerfGG beachtet und die Frist §93 III BVerfGG, (ein Jahr ab Inkrafttreten) eingehalten.
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Aufbau Verfassungsbeschwerde B) Begründetheit
Die Verfassungbeschwerde ist begründet, wenn X durch das Gesetz in einem seiner Grundrechte verletzt wird.

I.Schutzbereich
1.persönlicher Schutzbereich (Wer)
2.sachlicher schutzbereich (Was)

II.Eingriff
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1.Formelle Verfassungsmäßigkeit
2.Materielle Verfassungsmäßigkeit
a) Art des Schrankenvorbehalts
b)Wahrung des Schrankenvorbehalts
c)Beachtung der Schranken-Schranken
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C) Rechtfertigung bei Eingriffen durch Gesetz
I.Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
1.Art des Schrankenvorbehalts
a) Gesetzesvorbehalt (einfach/qualifiziert)
b) Verfassungsimmanente Schranken (Grundrechte Dritter, sonstige Rechtsgüter von Verfassungsrang)
2. Wahrung des Schrankenvorbehalts
3. Beachtung der Schranken-Schranken
(Verhältnismäßigkeit, Wesensgehaltsgarantie, Verbot des Einzelfallgesetztes, Zitiergebot)
4.ZWE zur materiellen Verfassungsmäßigkeit

III: ZWE Rechtfertigung
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Rechtfertigung bei Eingriffen durch Einzelakt
I.Eingriffsgrundlage bestimmen
II. Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage
1.Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
2.Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
a)Art des Schrankenvorbehalts (Gesetzesvorbehalt, verfassungsimmante Schranken)
b) Wahrung des Schrankenvorbehalts
c) Beachtung der Schranken-Schranken
d)ZWE zur materiellen Verfassungsmäßigkeit
3.ZWE Eingriffsgrundlage

III: Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme
Bei Urteilsverfassungsbeschwerden daruf nur die Verletzung spezifischer Verfassungsrechtes geprüft werden.
1. Einzelmaßnahmen von Eingriffsgrundlage gedeckt ?
2.Verhältnismäßigkeit im Einzelfall
3.ZWE zur Einzelmaßnahme
IV: ZWE zur Rechtfertigung
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formell Verfassungsgemäß/materiell Verfassungsgemäß
formelle Verfassungsgemäß :
Das Gesetz ist formell verfassungsgemäß, wenn die Zuständigkeit und  Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind.

materiell Verfassungsgemäß:
einfacher / qualifizierter Gesetzesvorbehalt

Ein Vorbehalt kann in allgemeiner Form (einfacher Gesetzesvorbehalt) gestaltet sein;

"In diese Rechte darf … eingegriffen werden." (Art. 2 II 3 GG)
Oder in qualifizierter Form:

"Dieses Recht darf … nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist." (Art. 11 II GG)


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Eingriff
Klassische Eingriffsbegriff:

a)Final
b)unmittelbar
c)Rechtsakt mit rechtlicher Wirkung
d)Mit Befehl und Zwang angeordnet oder durchgesetzt

moderne Eingriffsbegriff:

Jedes staatliche Handeln, dass dem Einzelnen eine grundrechtlich geschützte Freiheit ganz oder teilweise unmöglich macht.
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Verfassungrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
Der Eingriff wäre nur dann rechtmäßig, wenn er verfassungsrechtlich gerechtfertig ist.

1.Schranken (Einschränkungsmöglichkeiten)
Es könnte die Möglichkeit gegeben sein das Grundrecht durch Gesetz einzuschränken.
a) Einfacher Gesetzesvorbehalt
b)Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
c)Ausnahme immanente schranken

2.Schranken-Schranken

Beschränkungen, die für den Gesetzgeber gelten, wenn er dem Grundrechtsgebrauch Schranken zieht.
a)Parlamentsvorbehalt
b)Verhältnismäßigkeit
c)Wesensgehaltsgarantie Art. 19 II
d)Verbot des Einzefallsgesetztes ARt. 19 I 1
e)Zitiergebot, Art. 19 I 2
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praktische Konkordanz
Bei kollidierendem Verfassungsrecht, wobei eine uneingeschränkte Geltung beider Güter nicht erzielbar ist, ist die praktische Konkordanz anzuwenden

Nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen darf bevorzugt oder maximal behauptet werden, sondern beide Güter müssen einen möglch schonenden Ausgleich erfahren.
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Die Verhältnismäßigkeitsprüfung
1.Legitimer Zweck
Gilt für Verwaltung und Gesetzgeber.
Gesetzgeber hat größeren Spielraum als Verwaltung.



2.Geeignetheit:
Geeignet ist eine Maßnahme, die den Zweck fördert.

3.Erforderlichkeit
Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn es kein milderes Mittel gibt, welches dem angestrebten Zweck genauso dient.

4.Angemessen:
Schließlich muss Zweck und Mittel in einem wohlgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

5.ZWE  Verhältnismäßgikeit

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Art1. Menschenrechte
1. Schutzbereich
persönlicher Schutzbereich : jedermann
sachlicher Schutzbereich:
negative Definiton von BVerfG : Mensch darf nicht zum objekt werden

2. Eingriffe . Ein Eingriff liegt vor wenn der Mensch zum bloßen Objekt des Staates gemacht wird.

Verhältnis zu Art. 2 II:
Beide stehen in unlösbarem Zusammenhang. Art. 2 II gewährt die Freiheit der Person schlechthin; Art. 104 I 2 ergänzt dies für alle Freiheitsbeschränkungen.

3. Schranken (und Schranken-Schranken) • kein Gesetzesvorbehalt
• Schrankenübertragung / praktische Konkordanz
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Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I Schutzbereich
-- 1.Schutzbereich
persönlcher Schutzbereich:
Menschenrecht

sachlicher Schutzbereich:

h.M Allgemeine Handlungsfreiheit:

Grundrechtlich geschützt werden alle Handlungsmöglichkeiten, die nicht bereits Schutzgut eines anderen Grundrechts sind. Es wird also jedes Menschliche Verhalten geschützt.

Persönlichkeitskerntheorie:
Der Schutzbereich ist lediglich auf  die Gewährleistung der engeren persönlichen,. freilich nicht auf rein gesitige und sittliche Entfaltung beschränkten Lebenssphäre, reduziert.
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Art. 2 I, Eingriff
Eingriff:

klassische Definition

Ein Eingriff liegt vor, wenn sich ein Rechtsakt final und unmittelbar freiheitsverkürzend auf die Rechtssphäre des Bürgers auswirkt.
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Art 2. Schutzbereich
Nur einschränkbar durch :

- Verletzung der Rechte anderer
-Verstoß gegen die Verfassungsrechtliche Ordnung
- Verstoß gegen Sittengesetz

Verfassungsmäßige Ordnung:

Umfasst alle Rechtsnormen, die formell und materiell mit der Verfassung im Einklang stehen.

==> Art.2 I GG unterliegt einem einfachen Gesetzesvorbehalt

somit nur Formelle und Materielle Verfassungsmäßigkeit zu prüfen
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Körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1
1. Schutzbereich• Schmerzen in gesteigertem Ausmass
  Beachte: Art. 104 I 2 als lex specialis
• Eingriffe in die stoffliche Substanz der körperlichen Unversehrtheit
• subjektive körperlichen Empfindungen, wie Gesundheit in medizinischem Sinn
• aber: Eingriffe unter fachärtzlicher Aufsicht sind gestattet; Bsp.: Blutprobe, Speicheltest

2. Eingriffe
• Mißhandlungen
• Schmerzzufügung

3. Schranken (und Schranken-Schranken)
• Art. 2 II 3 "auf Grund eines Gesetzes" – einfach gesetzliche Eingriffsgrundlagen genügen.
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Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I /Spezielle Gleichheitsrechte
Spezielle Gleichheitsrechte:

Art.3 II, III GG

Art. 6 V GG

Art. 33 I-III

Art. 38 I 1 GG

Art21I iVM 3 I GG

Art.140 GG iVM Art.136 I und II WRV
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Prüfung spezieller Grundrechte
1.Feststellung einer Ungleichbehandlung wegen eines der genannten Kriterien aus Art 3 III GG

2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Ungleichbehandlung (+), dann muss geguckt werden ob eine Ungleichbehandlung durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt ist.

Bei Geschlecht :
1.Festellung einer Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts Art. 3II 1,III 1GG
==>Differenzierungsverbot aus Art.3 III
2.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt z.B Art.12GG
-Geschlechtsspezifisch dann zulässig
- funktionale Unterschiede (Hausfrau) dürfen eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen

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Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I Aufbau
Einen Schutzbereich gibt es nicht.

Ein Gleichheitsrecht ist dan verletzt, wenn eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung vorliegt und diese Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

Daraus folgt eine Prüfung in 2 Schritten:

1.Feststellung einer verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung
a)Feststellung der wesentlichen Gleichheit zweier Fallgestaltungen anhand eines Oberbegriffs.
b) Festellung der Ungleihbehandlung aufgrund eines Unterscheidungsmerkmals
2.Verfassungsrechliche Rechtfertigung
a)Ungleichbehandlung bei geringer intensität (Willkürfomel)
b)Ungleichbehandlung höherer Intensität (Neue Formel)
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1. Feststellung einer verfassungsrechtlichen relevanten Ungleichbehandlung
a) Oberbegriff bilden
z.B Medizin und Jura Student ==> Student

b) Unterscheidungsmerkmal suchen:
z.B Studiumfach

Ergeben sich 2 Vergleichbare Sachverhalte die unterschiedlich behandelt werden==> Ungleichbehandlung von gleichem

Lässt sich kein Unterscheidungsmermal finden
==>Fallgruppe nicht wesentlich gleich und somit nicht verfassungsrechtlich relevant.
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2.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung höherer/geringe Intensität
höhere intensität:
Wird angenommen bei ungleichbehandlung personenbezogenen und ncht bloßen sachbezogenen Ungleichbehandlungen.

Personenbezogen ist die ungleichbehandlung, wenn als Differenzierungskriterium Eigenschaften der Person gewählt werden können (Alter,Famillenstand,Gesundheit)

==> neue Formel

geringere Intensität

Wird angenommen wenn sachbezogene Ungleichbehandlungen vorliegen, wenn persönliche Eigenschaften keine Rolle spielen,
==> Willkürformel
AUSNAHME : Durch die sachliche Ungleichbehandlung wird der Gebrauch grundrechtlich geschützter Freiheiten erschwert.
==> höhere intensität
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Willkürfomel/neue Formel
Willkürformel:

Nach der Rspr. des BVerfG sind ungleichbehandlungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt wenn der Staat nicht Willkürlich handelt.
Willkürlich ist eine Differenzierung dann, wenn sich für sie keine vernünftigen Erwägungen finden lassen, die sich aus der Natur der Sache ergeben oder sonst wie einleuchtend sind.
==>nur ein sachlicher Grund muss vorliegen zur rechtfertigung

Neue Formel:
Art. 3 I GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede vol solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnte.
===> Verhältsnismäßigkeitsprüfung
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Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Ungleichbehandlung
aa) Erstens uss das Differenzierungsziel als solches verfassungsrechtlich zulässig sein
bb)Zweitens muss das Differenzierungskriterium als solches verfassungsrechtlich zulässig sein
cc) Drittens muss das das Differenzierungskriterium im Hinblick auf das Differenzierungsziel verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen sein.

(1) Geeignetheit: Die Ungleichbehandlung muss zur Erreichung des verfolgten Ziels förderlich sein.

(2) Erforderlichkeit: Es darf kein milderes Mittel als die Ungleichbehandlung geben, mit dem sich das ebenso effektiv erreichen ließe

(3) Angemessenheit
Die Bedeutung des Ziels der Ungleichbehandlung ist der Intensität der Ungleichbehandlung gegenüber zu stellen Die Ungleichbehandlung muss in einen angemessen Verhältnis zum Wert des verfolgten Ziels stehen.
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Religionsfreiheit, Art. 4 Schutzbereich
1.Schutzbereich
Umfassendes Grundrecht auf Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit.
a. persönlicher Schutzbereich:
Geschützt sind alle natürlichen Personen; auch juristische Personen über Art. 19 III.
Kirchen und Religionsgemeinschaften sind speziell über Art. 140 GG, Art. 136 ff. WRV geschützt.
b. sachlicher Schutzbereich:
Glaubensfreiheit ist die Freiheit, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden und zu haben (forum internum), sowie seine religiöse bzw. weltanschauliche Überzeugung kundzutun, zu praktizieren und ihnen entsprechend zu handeln (forum externum).
- Kundgabeformen: Wort, Schrift, Bild, Gesetn, Musik, usw.; Tragen besonderer Kleidung;Glockengeläut.
-Nicht geschützt: wirtschaftliche Betätigung.
- Geschützt ist auch die negative Glaubensfreiheit – die Freiheit, eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung abzulehnen, sofern dies auf einer Gewissensentscheidung beruht.
Darunter fällt auch das Recht, die eigene Überzeugung zu verschweigen. Gewissensfreiheit ist die Freiheit des einzelnen, dem persönlichen Bewußtsein vom sittlich Guten und Bösen gemäß zu handeln.
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Gewissen/Weltanschauun definition
jede ernste sittliche d.h an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidugn die der einzelne  in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissennot handeln könnte.


Weltanschauung:

nichtreligöse Sinndeutung der Welt im Ganzen d.h. über tagespolitische Einzelfragen hinaugehende Einstellungen
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Religionsfreiheit Art.4 Eingriff/Beschränkungen
2. Eingriff:
Verletzungen der staatlichen Neutralitätspflicht (Diskriminierung) und Beeinträchtigung und Behinderung der geschützten Tätigkeiten.
3. Beschränkungen:
Vorbehaltlos gewährtes Grundrecht!
- verfassungsimmanente Schranken durch kollidierendes Verfassungsrecht.
- Schrankenregelung in Art. 136 I, III, 137 III 1 WRV, Art. 140 GG.
- gegenseitige Begrenzung der Religionsfreiheit anderer Grundrechtsträger (Grundrechte anderer)
  Bsp.: Schulgebet; Tragen religiöser Kleidung durch Lehrer.
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Meinungsfreiheit Art.5 I 1.Fall

Schützt die Freiheit Meinungen zu äußern.
Meinungen sind Werturteile jeder Art* und außerdem Tatsachenmitteilungen und Tatsachenbehauptungen.
Nicht geschützt sind reine Wissenerklärungen.
-> Stellungnahmen; Dafürhaltungen; unerheblich sind Wert, Richtigkeit od. Vernünftigkeit der Äußerung ; aber (-) bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen, kommerzielle Werbung In jeglicher Form: Wort, Bild, Schrift

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Informationsfreiheit, Art. 5 I 1 2.Fall

Schützt die ungehinderte Information aus allen zugänglichen Quellen. Informationsquelle: jeder Träger von Information.
-> allgemein zugänglich: technisch geeignet und dazu bestimmt, der Allgemeinheit Informationen zu beschaffen aber (-) Behörden (Akten, Auskunft)
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3. Pressefreiheit, Art. 5 I 2 1.Fall
Presse sind alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse.
P.: Streit um inhaltliche Einschränkung des Pressebegriffs
1. Restriktiver Pressebegriff: Presse ist nur geschützt, soweit sie ihre durch die Verfassung gestellten Aufgaben er füllt. Nicht geschützt sind das bloße Geschäftsinteresse des Verlegers            oder das Vergnügungsinteresse des Lesers.
Art. 5 I 2 umfaßt somit nur Veröffentlichungen politischer, kultureller, wissenschaftlicher oder  weltanschaulicher Art.
2. Formaler Pressebegriff: Für die Unterteilung in "wertlos" und "wertvoll" ist kein Raum. Dies würde zu einer Umgehung des Zensurverbotes in Art. 5 I 3 durch den Pressebegriff führen.
Geschützt sind alle Tätigkeiten von der Informationsbeschaffung bis zur Verbreitung und alle im  Pressewesen tätigen Personen. [h.M.]Beschaffung / Anzeigenteil / von Dritten rechtswidrig erlangte Informationen / Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit und des Verhältnisses zw. Presse - Informant. aber: (-) bewußt Unwahres;
Institutionsgarantie "freie Presse"
4. Rundfunk- und Filmfreiheit, Art. 5 I 2 2. + 3.Fall
     Schutz von der Informationsbeschaffung bis zur Verbreitung.
    
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5. Schranken, Art. 5 II
a. Bestimmungen zum Schutz der Jugend und Recht der persönlichen Ehre (§§ 185 ff. StGB; 823  ff.BGB)
b. immanente Schranken; insbes. allg. Persönlichkeitsrecht
c. Art. 17a I
d. Vorschriften der allgemeinen Gesetze.
P.: Nach h.M. genügt ein Gesetz im materiellen Sinn. Strittig ist aber, wie "allgemein"  auszulegen ist:
1. Sonderrechtslehre: Allg. Gesetze sind solche, die nicht eine Meinung als solche verbieten / beschränken wollen.
2. Abwägungslehre: Allg. Gesetze sind solche, die ein Rechtsgut schützen, das höherwertig ist als die Meinungsfreiheit
3. Das BVerfG kombiniert beide Begriffe.
RF für Klausur: zweistufige Prüfung!
1. Stufe: Richtet sich das Gesetz gerade gegen die Meinungsfreiheit?
2. Stufe: Dienen diese Einschränkungen dem Schutz eines vorrangigen  Gemeinschaftsgutes?
> W: auch bei Pressefreiheit, etc. prüfen!



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Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III  Schutzbereich/Eingriffe
**1. Schutzbereich
a. Persönlicher Schutzbereich
Geschützt sind die Wissenschaftler.:
Wissenschaftler sind die Personen, die mit ständig neuen Methoden nach einer Erweiterung der Erkenntnis suchen.
(+) natürliche Personen; aber auch jur. Personen des Privatrechts (Institute, Hochschulen)
b. Sachlicher Schutzbereich
Schutzgut ist die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre.
(+) geschützt sind auch Mindermeinungen und fehlerhafte Forschungsansätze.

2. Eingriffe
Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse.

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Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III Schranken/Konkurrenzen

Schranken (und Schranken-Schranken)
         -> Art. 5 III 2 - kein Verstoß gegen die Verfassung
         -> ansonsten bestehen vom Wortlaut her keine Beschränkungen - uneingeschränktes Grundrecht.
Also sind die verfassungsimmanenten Schranken zu prüfen.
P.: Streit um Schrankengewinnung.
Beachte: Insbesondere gilt nicht die Schranke des Art. 5 II. Art. 5 III kann lex specialis zu Art.5 I sein. Die Schranke des Art. 5 II darf deshalb nicht auf Art. 5 III übertragen werden.



Konkurrenzen:
Art. 5 III verdrängt die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1, da die Wissenschaftsfreiheit nicht nur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse schützt, sondern auch deren Vermittlung und
Weitergabe.

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Kunstfreiheit, Art. 5 III Schutzbereich
1. Schutzbereich
a. Persönlicher Schutzbereich
Künstler und Personen, die die Kunstwerke der Öffentlichkeit zugänglich machen (zB. Verleger,Filmproduzenten)

b. Sachlicher Schutzbereich
Schutzgut ist der „Werk- und Wirkbereich“, d.h. Herstellung und Vermittlung des Kunstwerks an Dritte.
Wegen der Unmöglichkeit, Kunst zu definieren, bestehen mehrere Definitionen:
1. Kunst liegt vor, wenn sich ihr Ergebnis einer anerkannten Kunstform zuordnen läßt - Malen,Bildhauen, Dichten, Theater, Musik - (formale Kunstbegriff)
2. Kunst ist die freie schöpferische Gestaltung in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse in bestimmten Formen veranschaulicht werden - (materielle Kunstbegriff)
3.offene Kunstbegriff: Das Werk muss interpetierbar sein. LM
4. Für Kunst spricht, wenn der Handelnde sich als Künstler versteht oder wenn ein kompetenter Dritter (Sachverständiger) Kunst annimmt - (Prinzip der Selbstanerkennung /Drittanerkennung).
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Kunstfreiheit, Art. 5 III Eingriffe/Schranken
2. Eingriffe
Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe auf den Prozeß der Kunst (Verbote, Sanktionen, etc.)


Schranken (und Schranken-Schranken)-> Art. 5 III 2 - kein Verstoß gegen die Verfassung
-> ansonsten bestehen vom Wortlaut her keine Beschränkungen - uneingeschränktes Grundrecht.

Also sind die verfassungsimmanenten Schranken zu prüfen.
P.: Streit um Schrankengewinnung.

Beachte: Insbesondere gilt nicht die Schranke des Art. 5 II. Art. 5 III kann lex specialis zu Art. 5 I sein. Die Schranke des Art. 5 II darf deshalb nicht auf Art. 5 III übertragen werden.
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Versammlungsfreiheit, Art. 8 Schutzbereich/Eingriffe
1. Schutzbereich
a. persönlicher Schutzbereich
Nur für Deutsche (kein Menschenrecht); Ausländer evt.über Art. 2 I; jur. Pers. gem. Art. 19 II.
b. sachlicher Schutzbereich• Versammlung
Zusammenkunft mehrerer Personen (h.M.: mind. 2 - str.) zu einem gemeinsamen Zweck zur Meinungsbildung und Äußerung.

P.: 3 Versammlungsbegriffe - Muß eine Versammlung einen bestimmten Zweck haben?
ABER: keine Versammlung, wenn bloße Ansammlung (Bsp. Schaulustige bei Unfall, da nur zufällig + ohne innere Verbindung Teilnehmer nur Zuschauer, Konsumenten (im Kino; beim Fußballspiel)„friedlich und ohne Waffen“ (= Begrenzung!)
Waffen = Waffen i.S.v. § 1 Waffengesetz + gefährliche Werkzeuge.
ABER: keine Waffen sind Schutzgegenstände: Gasmasken, Schutzbrillen, Helme unfriedliches Verhalten Einzelner beeinträchtigt die Friedlichkeit insgesamt nicht.
Umfang: Organisation, Vorbereitung, Wahl des Ortes und der Zeit, An- und Abreise,Teilnahme ; auch negative Freiheit: nicht teilzunehmen.
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Versammlungsfreiheit, Art. 8 Schranken
2. Eingriff
Alle regelnde Maßnahmen: Anmelde- und Erlaubnispflicht, Auflösung, Verbote,Teilnahmebehinderung, Überwachungsmaßnahmen mit Abschreckungseffekt.
3. Beschränkungen
Art. 8 I, II unterscheidet Versammlungen
- unter freiem Himmel (maßgeblich, ob Raum seitlich begrenzt) -> diese stehen unter Gesetzesvorbehalt (vgl. VersG - §§ 14 + 15)
-in geschlossenen Räumen -> Beschränkung nur aufgrund verfassungsimmanenter Schranken.

P.: Muß eine Versammlung einen bestimmten Zweck haben?
     -> 3 Versammlungsbegriff e:
a. es genügt die Verfolgung irgendeines beliebigen Zwecks
Folge: auch Freizeitveranstaltungen
b. es muss ein innnerlicher verbindender Zweck zur Meinungsbildung und –äußerung bestehen.
Folge: auch private Veranstaltungen
c. notwendig ist eine Meinungsbildung und – äußerung in Form eines öffentlichen politischen Meinungsbildungsprozesses. [BVerfG]
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Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I Schutzbereich
1. Schutzbereich
a. persönlicher Schutzbereich
Nur für Deutsche (kein Menschenrecht; Ausländer evt.über Art. 2 I; jur. Pers. gem. Art. 19 III.
b. sachlicher Schutzbereich
• Verein, Freiwilliger Zusammenschluß mehrer Personen zu einem gemeinsamen Zweck.
- gewisse Dauer und organisierte Willensbildung ist notwendig (vgl. Def. in § 2 I VereinsG) - mind. 2 Personen
• Umfang: Gründung, Beitritt, Betätigung, Verbleib;                            Recht fernzubleiben oder auszutreten;Freiheit des Vereins, über ihr Entstehen, ihre Mitglieder und Betätigung selbst zu                    bestimmen.
• ABER: ggü. offentl.-rechtl. Zwangsverbänden ist nicht Art. 9I, sondern Art. 2 I anwendbar,denn Art. 9 I schützt nur privatrechtl. Vereinigungen (BVerfG).

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Vereinigungsfreiheit Art.9 I Eingriff/Beschränkungen
2. Eingriff
Jede rechtliche oder faktische Beeinträchtigung.
3. Beschränkungen
     a. Art. 9 II (vgl. § 3 I 1 VereinsG)
     b. verfassungsimmanente Schranken
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Koalitionsfreiheit, Art. 9 III
1. Schutzbereich
a. persönlicher Schutzbereich
    Kein Deutschenrecht (auch Ausländer)
b. sachlicher Schutzbereich
• Koalition, -Zusammenschlüsse von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.
Bsp.: Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände
-Umfang: Gründung, Beitritt, Betätigung, Verbleib, etc. - wie bei Art. 9 I Tarifautonomie, Streiks, Aussperrungen

2. Eingriff
Jede staatliche Eingriff, oder von Dritten (vgl. Art. 9 III 2).

3. Beschränkungen
a. Ausgestaltung (zB. durch Tarifrecht und Arbeitskampfrecht)
b. verfassungsimmanente Schranken (Art. 9 III 2: unmittelbare Drittwirkung)

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Freizügigkeit, Art. 11
1. Schutzbereich
a. persönlicher Schutzbereich
Nur für Deutsche (kein Menschenrecht); Ausländer evt.über Art. 2 I; jur. Pers. gem. Art.19 II.
b. sachlicher Schutzbereich
Freizügigkeit bedeutet zum einen, daß jeder Deutsche die Möglichkeit haben muß, sich an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen.
Unter Wohnsitz wird dabei der ständige Aufenthalt an einem Ort, unter Aufenthalt dagegen nur ein kurzfristiges Verweilen verstanden. Weiterhin ist auch der Weg zwischen dem alten und dem neuen Aufenthaltsort geschützt.
Auch Einreise, aber nicht Ausreise.
2. Eingriff
Nur durch direkte, imperative Einwirkung (Aufenthaltsverbot), nicht mittelbare oder faktische Belastungen.
3. Beschränkungen
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt der Art. 11 II.

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Berufsfreiheit, Art. 12 Schutzbereich
1. Schutzbereich
a. Persönlicher Schutzbereich
Geschützt sind alle Deutschen - nicht Ausländer, sie allenfalls nach Art. 2 I. [DeutschenGR]
Über Art. 19 III sind alle inländischen jur. Personen geschützt.
b. Sachlicher Schutzbereich
Wahl des Berufes, Ausbildungsplatz und Ausbildungsstätte; Berufsausübung
-> einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit  Art. 12 I 2 gilt für alle!
•Beruf ist jede erlaubte, auf Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dienende Tätigkeit.
•Ausbildung ist die Verfolgung einer beruflichen Qualifikation
•Berufsausübung umfaßt die gesamte berufliche und gewerbliche Tätigkeit.
•Gewerbe ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte, selbständige Tätigkeit.
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Berufsfreiheit, Art. 12     Eingriffe
2. Eingriffe
a. Feststellen, welche Art von Eingriff vorliegt.
b. Qualifikation ob Berufsausübung¹ oder Berufswahl² ?
¹ Modifikation der beruflichen Tätigkeit?
-> Wie ein Beruf ausgeübt werden muß.
Bsp.: Vorschriften über Ladenschutz, Regelung über bezahlten
Bildungsurlaub, Amtstracht bei Gerichten, etc
² Zugang zum Beruf beschränkt?
-subjektive Zulassungsbeschränkungen
-> Voraussetzungen, die etwas mit dem Bewerber zu tun haben.
Bsp.: fachliche Befähigung, Eigenschaften, Leistungsnachweise;
auch: Alter od. Nummerus Clausus
-objektive Zulassungsbeschränkungen
-> Voraussetzungen, die nichts mit dem Bewerber zu tun haben. Bsp.: Bedürfnisklauseln, Errichtungsverbote, Höchstzahlen,
             Inkompatibilitäten.
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Berufsfreiheit Art. 12  Schranken Verhältnis zu anderen GR
3. Schranken (und Schranken-Schranken)
Dreistufentheorie
a. Berufsausübung ("wie") - 1. Stufe
• Beschänkungen zulässig bei zweckmäßigen Interessen des Gemeinwohls .
b. Berufswahl, -zulassung, -aufnahme, Beendigung ("ob")
- subjektive Zulassungsvoraussetzungen - 2. Stufe
• Schutz von wichtigen Gemeinschaftsgütern
- objektive Zulassungsvoraussetzungen - 3. Stufe
Bsp.: Bedürfnisprüfung
• Abwehr schwerer Gefahren für überragende Gemeinschaftsgüter
Bsp.: Leben u. Gesundheit von Bürgern, menschenwürdige Umwelt, Steuerrechtspflege, Volksernährung, Behebung von Arbeitslosigkeit, öffentliche Verkehr,

Verhältnis zu anderen Grundrechten
     - speziell ggü. Art. 2 I u. 11
     - neben Art. 3, 4, 5, 14 anwendbar


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Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 Schutzbereich/Eingriff
1. Schutzbereich
Wohnung sind alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen sind und  eine räumliche Privatssphäre bilden.
(+) Keller, Boden, Schiffe, Zelte, Hotelzimmer, Wochenendhäuser, Wohnwagen
P.: Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume
1. Arg. (-) historisch will Art. 13 nur den einzelnen im Familienkreis schützen. "Sinn des Grundrechts war der Schutz eines Raumes, in dem der Einzelne und die Familie ungestört und unbeobachtet tun und lassen dürfen, was ihnen beliebt"
2. Arg. (+) Ausweitung des Art. 13 auf den räumlichen Schutz für freie Entfaltung der Persönlichkeit des einzelnen. + Wertung aus
§ 123 StGB.
(-) Gemeinschaftsunterkünfte (Soldaten, Polizei), Gefängniszelle, Behörden (Arg.:Staat kann sich nicht vor sich selber schützen)
-persönlichen Schutzbereich: auch jur. Personen, vgl. Art. 19 III
2. Eingriff
-> Eindringen und Verweilen durch Organe des Staates in die räumliche Privatssphäre  des Bürgers.
Bsp.: Durchsuchungen; Abhören von Telefongesprächen.



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Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 Schranken/Betreten/Durchsuchen
3. Schranken
     a. Art. 13 II - Durchsuchungen
     b. Art. 13 III-VI - Lauschangriffe
     c. Art. 13 VII - sonstige Eingriffe und Beschränkungen

Abgrenzung Durchsuchung/Betreten:

Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen Staatliche Organe nach Personen, Sachen oder Spuren.

Betreten, Besichtigen und Verweilen
zu anderen Zwecken als der Durchsuchung.$$Bsp.: Unterbringung von Verletzten in einer Wohnung; Betreten einer Wohnung, um einen Lebensmüden zu retten





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Eigentumsgarantie, Art. 14
Schutzbereich
1. Schutzbereich
a. persönlicher Schutzbereich
(+) natürliche Personen; juristische Personen über Art. 19 III
(-) ausländische jur. Personen; Staat; Gemeinden
b. sachlicher Schutzbereich
Eigentum iSv Art. 14 sind nur solche Positionen, die der Gesetzgeber "zu einem bestimmten Zeitpunkt" als Eigentum iSv Art. 14 definiert hat. Der Eigentumsbegriff unterliegt somit einem ständigen Wandel. Geschützt sind:
aa. private vermögenswerte Positionen
(+) Sacheigentum, dingliche Rechte, Forderungen, Urheberschutz, Gewerbebetrieb.
(-) Vermögen als Ganzes (vor Steuern, Gebühren, Abgaben), Chancen, Erwartungen, rechtswidrige Positionen, Verdienstmöglichkeiten.
bb. öffentlich-rechtliche Vermögenspositionen
(+) Äquivalenz zur eigenen Leistung: Rentenanwartschaft, Arbeitslosengeld
(-) staatliche Gewährung: Subventionen, Zuschüsse, Sozialhilfe,
cc. Institut des Eigentums (keine Abschaffung erlaubt!)
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Eigentumsgarantie, Art. 14  Eingriff/Enteignung/Inhaltsbestimmung
2. Eingriff
     • Inhalts- und Schrankenbestimmungen, Art. 14 I 1 u. 2, II
     • Enteignung, Art. 14 III

Unterscheidung zwischen Inhalts-und Schrankenbestimmung und Enteignung:
Enteignungsbegriff:
Regelung legt konkret-individuell Rechte und Pflichten des Eigentümers fest.
Inhalts- und Schrankenbestimmung: staatliche Regelung legt abstrakt-generell Rechte und Pflichten des Eigentümers fest.

Inhalts- und Schrankenbestimmungen regeln die allgemeine Eigentumsordnung, wobei gleichsam als Nebenfolge auch bestehen de Eigentumspositionen beeinträchtigt werden können. Die Enteignung dagegen zielt auf einen Zugriff auf eine konkrete Rechtsposition ab.
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Eigentumsgarantie, Art. 14 Schranken
a. Inhalts- und Schrankenbestimmung (? Art. 14 I 2, II)
Einschränkbar durch formelle und materielle Gesetze, also auch durch Rechtsverordnung und Satzungen (Art. 14 I 2: "durch die Gesetze"). ABER: Art. 14 III: nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig!
Eingriff = Gesetz
aa. formell verfassungsmäßig
bb. materiell verfassungsmäßig
Das Gesetz hat die schützenden Interessen der Eigentümer und die öffentlichen Interessen in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und einen gerechten Ausgleich vorzunehmen. Die dabei angewandten Mittel müssen verhältnismäßig sein.
Die Prüfung kann sich deshalb am Verhältnismäßigkeitsprinzip orientieren.
b. Enteignung (? Art. 14 III)
• Art. 14 III - nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig!
-> Voraussetzungen im Wortlaut prüfen + Verhältnismässigkeit
• Zwei Arten: Legalenteignung (unmittelbar durch Gesetz) und
Administrativenteignung (durch Verwaltungsmaßnahmen aufgrund eines Gesetzes)

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Petitionsfreiheit, Art. 17 Schutzbereich
1. Schutzbereich
a. persönlicher Schutzbereich
"Jedermann" - ohne Rücksicht auf Alter und Staatsangehörigkeit
b. sachlicher Schutzbereich• Petitionen = Bitten und Beschwerden
Bitten richten sind auf künftiges, Beschwerden gegen vergangenes Verhalten aber nicht: blosse Meinungen, Benachrichtigungen, allgemein gehaltene Mißfallens- und Wohlfallensäußerungen
• sonstige Voraussetzungen:
schriftlich - nicht anonym (mit Unterschrift)
• Adressaten:
"zuständige Stellen"Volksvertretung": Bundestag, Landtag, Bürgerschaften, Gemeinderäte
• Anspruch auf sachliche Bescheidung: Art. 17 gibt dem Petenten einen Anspruch auf sachliche Prüfung und schriftliche Mitteilung der Form der Erledigung, da ohne diese Reaktionspflicht das Petitionsrecht eine leere Hülse wäre. Es besteht jedoch nur ein Anspruch auf Bescheid, nicht auf Begründung.
                
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Petitionsfreiheit Art.17 Eingriff/Beschränkungen/Konkurrenzen
2. Eingriff-keine-

3. Beschränkungen-orbehaltlos gewährtes Grundrecht!
- verfassungsimmanente Schranken durch kollidierendes Verfassungsrecht.

Konkurrenzen:• reine Meinungsäußerungen -> ausschließlich durch Art. 5 I 1 1.HS geschützt
• Bitte um Zugang zu staatlichen Informationsquellen ? Art. 5 I 1 2.HS. ist spezieller
• förmliche Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel ? Art. 19 IV
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Einzelfallgebot, Art. 19 I 1 GG
Sinn und Zweck des Art. 19 I 1 ist, Diskriminierungen zu verhindern und den Gesetzgeber auf generell-abstrakte Regelungen zu beschränken.

Voraussetzungen:
1. Notwendig ist, daß das Grundrecht nach dem Grundgesetz durch das in Frage stehende Gesetz eingeschränkt werden kann und eingeschränkt wird.
(+) bei ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt; aber auch im Falle immanenter Schranken.

2. Das Gesetz muß allgemein und darf nicht für den Einzelfall gelten, wobei beide Merkmale  zusammengehören.
Keine Einzelpersonengesetze bzw. Individualgesetze, d.h. Gesetze, deren Adressaten im Gesetz bestimmt oder aufgrund der Textfassung individualisierbar sind.
Nicht ausreichend ist aber, daß bestimmte Fälle bzw. Personen den Anlaß zu der Regelung gegeben haben
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VERWALTUNGSRECHT
Antwort
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Allgemeines Aufbauschemata Zulässigkeit für Behandlung verwaltungsrechtlicher Fälle
OS: Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ist erfolgreich, wenn sie Zulässig und Begründet ist.

A) Zulässigkeit des Rechtsbehelfs
I.Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
II.Zuständiges Gericht
III.
Statthafte Klage- oder Verfahrensart
IV.
Klagebefugnis
V. Bei Feststellungsklage: Feststellungsinteresse §43 VwGO
VI. Bei Anfechtungs-und Verpflichtungsklage:
Einhaltung des Vorverfahrens
VII: Bei Anfechtungs-und Verpflichtungsklage:
Klagefrist**
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Rechtsformen der Verwaltung/Der Grad der Gesetzesbindung
Rechtsformen der Verwaltung:
Die Verwaltung wird in der Regel hoheitlich d.h nach eigenem Verwaltungsrecht und damit öffentlich-rechtlich tätig, sie kann sich aber auch Rechtsformen des Privatrechts bedienen.

Der Grad der Gesetzesbindung:
Gesetztesabhängige Verwaltung
strikt: Die Verwaltung muss wenn entsprechende TB Vorraussetzungen vorliegen entsprechend tätig werden

gelockert: Bei der Vorliegen der TB Vorraussetzungen hat die Verwaltungen ein bestimmtes Ermessen.

Gesetzesfreie Verwaltung:
Kann nach eigenen Vorstellung  und Iniative tätig werden, sind aber an Grundgesetz,Zuständigkeiten etc.
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Gliederung der Verwaltungsorganisation
unmittelbare Verwaltung:
Der Staat wird selbst durch seine Behörden tätig.

mittelbare Verwaltung:
Der Staat wird nicht selbst tätig, sondern übetragt die Verwaltungsaufgaben auf von ihm geschaffene rechtlich verselbstständigte Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen überträgt. auch Gemeinden und Landkreise

Zudem gibt es noch privatrechtliche Organisationen denen die Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben übertragen worden ist.
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Begriff Allgemeines Verwaltungsrecht
Das allgemeine Verwaltungsrecht erfasst diejenigen Regelunge, Grundsätze, Begriffe und Rechtsinstitute, die grundsätzlich für alle Bereiche des verwaltungsrecht maßgebend sind.

Es steht in einer Wechselbeziehung zum besonderen Verwaltungsrecht das besondere Verwaltungsrecht erhält durch die Regeln, Grundsätze durchgehende Strukturen, die eine Absonderung der einzelnen Bereiche des besonderen Verwaltungsrecht verhindern.
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Außenrecht und Innenrecht
Das Außenrecht betrifft die Rechtsbeziehungen zwischen dem verwaltenden Staat einserseits und den Bürgern und sonstigen, der Verwaltung gegenüberstehenden Rechtspersonen andererseits.

Es wird maßgeblich durch die Rechtssätze des Außenrechts (Gesetze,Rechtsverordnungen  und Satzung) bestimmt

Das Innenrecht.
Der Staat trifft dem Bürger als Einheit gegenüber, ist aber selbst ein sehr komplexes



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Verwaltungsakt Vorraussetzungen
Gemäß § 35 VwVfG bzw. der jeweiligen LänderVwVfG, liegt ein VA vor, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:

> Behörde
> hoheitliche Maßnahme (umstr., dafür: Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rn. 111 ff)
> Regelung
> auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
> für einen Einzelfall
> mit ummittelbarer Rechtswirkung nach Außen
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Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts
  1. Ermächtigungsgrundlage
         a. Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage
         b. Verfassungsmäßigkeit der Rechtmäßigkeitsgrundlage
   2. formelle Rechtmäßigkeit
         a. Zuständigkeit, § 3 VwVfG
         b. Verfahren, § 9 ff VwVfG
         c. Bestimmtheit, § 37 Abs. 1 VwVfG
         d. Form, § 37 Abs. ff VwVfG
   3. materielle Rechtmäßigkeit
         a. VA als Handlungsform zugelassen
         b. Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Ermächigungsgrundlage:
         . Bei Ermessen, keine Ermessenfehler

Rechtsschutzmöglichkeit gegen einen nicht rechtmäßigen VA bietet die Anfechtungsklage.
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Arten von Verwaltungsakten
Verwaltungsakte lassen sich unter verschiedenen Gesichtspunkten in Arten einteilen:

    * begünstigende/belastende Regelungen
    * vollstreckungsfähige/nicht vollstreckungsfähige Regelungen
    * Vorläufige, einmalige und dauerhafte Regelungen
    * Einstuftige und mehrstufige Regelungen
    * zustimmungsfreie/zustimmungsbedürftige Regelungen
    * personale/dingliche Regelungen
    * unabhängige/abhängige
    * Gebundene und Ermessensregelungen
    * Präventive und repressive Kontrollregelungen
    * transnationale Verwaltungsakte
    * fiktive Verwaltungsakte
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Realakt
Mit Realakt oder schlichtem Verwaltungshandeln wird eine Rechtshandlung bezeichnet, die lediglich auf einen äußeren, tatsächlichen Erfolg gerichtet ist. Zu den Realakten zählen im Verwaltungsrecht z.B. alle Wissenserklärungen wie behördliche Warnungen, Auszahlungen von Geld aber auch reine Vorbereitungshandlungen für den Erlass eines Verwaltungsaktes.

Auch bei Realakten kommen Ansprüche des Bürgers wegen Rechtsverletzungen in Frage, für ein Beispiel siehe unter behördliche Warnung.
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Verordnung
Mit Verordnung bzw. Rechtsverordnung bezeichnet man eine von der Exekutive aufgrund eines formellen Gesetzes (Ermächtigungsgrundlage) erlassene Rechtsnorm (=materielles Gesetz). Die Ermächtigung ermöglicht es dem Parlament, die Regelung von Detailfragen an die Verwaltung abzugeben.
Voraussetzungen

Die Bedingungen für den Erlass von Verordnungen auf Bundesebene sind in Art. 80 GG neuesFenster geregelt:
>Zulässiger Verordnungsgeber (Bundesregierung, Bundesminister, Landesregierungen)
>Ermächtigungsgrundlage die Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmt, dabei muss die Wesentlichkeitstheorie berücksichtigt werden.
>Die Verordnung muss die Ermächtigungsgrundlage angeben
>In den Fällen des Art. 80 Abs. 2 GG Zustimmung des Bundesrates.

Auf Landesebene ist der Erlass von Verordnungen in der jeweiligen Landesverfassung geregelt.
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Satzungen
Im öffentlichen Recht bezeichnet man mit Satzung Rechtsnormen der Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie z.B. Universitäten, Städte und Gemeinden. Satzungen sind Ausfluss des Selbstverwaltungsrechts der jeweiligen Körperschaft. Sie unterliegt folgenden Anforderungen/Beschränkungen:

>sachliche Beschränkung. Diese ergibt sich aus dem Aufgabenbereich der Körperschaft.
>personelle Bschränkung. Die Satzung entfaltet nur für die Mitglieder der Körperschaft Wirkung
>weiterhin gilt auch hier, dass das Wesentliche durch Parlamentsgesetz geregelt werden muss, BVerfGE 33, 125, 157 (Vgl. Wesentlichtkeitstheorie).
>Bestimmte Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
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Aufbau Anfechtungsklage Zulässigkeit
A)    Zulässigkeit der Klage

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 VwGO
2. Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, § 42 VwGO
    > Es muss ein Verwaltungsakt angegriffen werden.
3. Verletzung eigener Rechte (= Klagebefugnis), § 42 Abs.2 VwGO
4. Vorverfahren durchgeführt, § 68 VwGO, soweit notwendig
5. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
6. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
7. Richtiger Klagegegner gemäß § 78 VwGO
8. Klagefrist, § 74 VwGO
9. Schriftform, §81 VwGO mit notwendigem Inhalt gemäß §82VwGO.



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Begründetheit Anfechtungsklage
B). Begründetheit der Klage
I.Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes
1.Ermächtigungsgrundlage
2.formelle Rechtmäßigkeit (Zuständigkeit,Form,ggf,§45 VwVfG: Heilung
3.materielle Rechtmäßigkeit (Tatbestandsvorraussetzungen, Rechtsfolgen,Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht insbes. mit den Grundrechten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
II:Rechtsverletzung?  (Bestehen eines subjektiven Rechts, §46VwVfG
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Anfechtungsklage Übersicht


Mit der Anfechtungsklage nach § 42 VwGO kann man einen rechtswidrigen Verwaltungsakt (VA) angreifen.

Von der Anfechtung rechtswidriger VA ist das Vorgehen gegen nichtige VA zu unterscheiden.

Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 VwGO.
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Verpflichtungsklage/Versagungsgegenklage/Untätigkeitsklage

Übersicht
Die Verpflichtungsklage ist einschlägig, wenn der Bürger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt. Wurde ein Antrag bereits durch die Widerspruchsbehörde abgelehnt (= Versagung) spricht man von einer Versagungsgegenklage. Bleibt die Behörde einfach untätig spricht man von einer Untätigkeitsklage. Geregelt ist die Verpflichtungsklage in § 42 VwGO.

Beispiel: B will auf seinem geerbten Grundstück ein Wohnhaus im Stil eines Schwarzwaldhauses errichten. Der Antrag wird abgelehnt, da dies das einheitliche Bild der Ortschaft zerstöre. Die Widerspruchbehörde hilft nicht ab. Jetzt kann B auf den Erlaß einer Baugenehmigung klagen.


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Aufbau Verpflichtungsklage Begründetheit
Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung des VA rechtswidrig ist, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist.

I.Anspruch auf VA
1.Anspruchsgrundlage
2.formelle Vorraussetzungen
3.materielle Vorraussetzungen
II.Spruchreife
>Dies ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat.
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Aufbau Verpflichtungsklage Begründetheit
Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung des VA rechtswidrig ist, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist.

I.Anspruch auf VA
1.Anspruchsgrundlage
2.formelle Vorraussetzungen
3.materielle Vorraussetzungen
II.Spruchreife
>Dies ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat.
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Allgemeine Leistungsklage Übersicht
   

Die allgemeine Leistungsklage ist im Verwaltungsprozess zulässig wenn das Leistungsbegehren des Kläger nicht auf einen Verwaltungsakt gerichtet ist. Sie ist in der VwGO nicht explizit geregelt, sie wird aber in § 43 Abs. 2 und § 113 Abs.4 VwGO vorausgesetzt. Sie ist im Verwaltungsprozessrecht einschlägig wenn der Kläger eine andere Leistung als Aufhebung oder Erlass eines VA begehrt.
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Aufbau  Leistungsklage Begründetheit
Die Allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung (positive Handlung,Duldung oder Unterlassen) hat.

1.Anspruchsgrundlage
2.formelle Vorraussetzungen
3.materielle Vorraussetzungen
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Feststellungsklage Aufbau Begründetheit
Die Feststellungsklage ist in § 43 VwGO geregelt. Sie ist einschlägig wenn es um das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Verwaltungsrechtsverhältnisses geht. Die Feststellungsklage ist subsidiär zu den Gestaltungs- und Leistungsklagen.

Die Feststellungsklage ist begründet wenn das behauptete Rechtsverhältnis besteht (positive FK) oder der in Frage stehende VA tatsächlich nichtig ist (Nichtigkeits FK)

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
2. Feststellungsklage statthafte Klageart
         a. Verwaltungsrechtsverhältnis
         b. Subsidiarität
         c. Feststellungsinteresse
3. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
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Abgrenzung Privat zu Ö-Recht Theorien
Nach der auf Ulpian zurückgehenden Interessentheorie sind öffentliches Rechtssätze die dem öffentlichen Interessen verpflichtet sind, und privates Recht die Rechtssätze die dem Individualinteresse verpflichtet sind.

Die Subordinationstheorie (= Über-Unterordnungstheorie = Subjektionstheorie) stellt darauf ab, ob die betroffene Norm zwischen den Beteiligten ein Über- Unterordnungsverhältnis, dann öffentliches Recht, oder eine Gleichordnung, dann Privatrecht, annimmt.

Die auf F. J. Wolff zurückgehende modifizierte Subjektstheorie  (Zuordnungstheorie = Sonderrechtstheorie) geht von öffentlichem Recht aus, wenn die Norm allein den Staat oder einen sonstigen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen berechtigt oder verpflichtet, und von Privatrecht wenn eine Norm jedermann berechtigt oder verpflichtet
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Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
1.Aufdrängende Sonderzuweisung
2.Generalklausel §40 Abs.1 S.1 VwGO
-öffntlich-rechtliche Streitigkeit
-nicht verfassungsrechtlicher Art
- Keine anderweitige Rechtswegzuweisung
(abdrängende Sonderzuweisung)
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Wesentlichkeitstheorie/Totalvorbehalt
Die Reichweite des Gesetzesvorbehalt bei der Leistungsverwaltung ist umstritten:
Mit Wesentlichkeitstheorie wird die vom Bundes-verfassungsgericht aufgestellte Forderung bezeichnet, dass im Rahmen der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen gemäß Art. 80 GG, die wesentlichen Fragen vom Gesetzgeber selbst geregelt werden müssen (neuerdings auch außerhalb von Art. 80GG.

Eine strikte Geltung des Vorbehalts des Gesetzes für jede Art der Verwaltung entspricht der Lehre vom Totalvorbehalt.
Folgerung aus Demokratieprinzip schränkt die Exekutive jedoch zu sehr ein.
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Haushaltsplan
>rein formelles Gesetz §1 LHO NRW.
>Durch den Haushaltplan werden Ansprüche weder begründet noch aufgehoben.


>Nach Rspr. und Teile der Lit. ist die Ausweisung im durch Gesetz festgestellten Haushaltsplan Art.110 II S.1 GG und die Verteilung nach Richtlinien der Exekutive ausreichend. Eingeschränkt wird lediglich nach Grundrechtsphären Dritter.

>Nach anderer Ansicht (insb. Maurer) ist eine gesetzliche Ermächtigung zu fordern. Ein allgemeine Bereitstellung der Mittel genügt nicht den Bestimmheitsanforderungen und dem parlamentarischen Prinzip.
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Ermessen
Mit Ermessen bezeichnet man einen dem Gesetzesanwender (z.B. Behörde, Richter) eingeräumten Entscheidungspielraum, zur Findung einer im Einzelfall gerechten Entscheidung.

Man unterscheidet zwischen:  Auswahlermessen/Entschliessungsermessen

"kann"

Das Vorliegen eines sogenannten Ermessenspielraums wird dabei meistens mit der Wendung "kann" beschrieben. Z.B. "kann untersagt werden, wenn", "Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, wenn".
"soll"

Wird die Wendung "soll" verwendet, ist das Ermessen eingeschränkt. Hier muss die Behörde im Regelfall entsprechend handeln, d.h. zur angeordneten Rechtsfolge kommen und kann nur in atypischen Fällen davon abweichen.
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Ermessensfehler
Bei der Ausübung von Ermessen durch die staatlichen Organe, kann es zu Fehlern kommen. Man unterscheidet dabei zwischen:

> Ermessensausfall, die Behörde erkennt nicht, dass sie ein Ermessen hat, und übt daher kein Ermessen aus.
> Ermessensüberschreitung, die Behörde überschreitet bei der Ausübung des Ermessens den gesetzlichen Rahmen.
> Ermessensmissbrauch, die Behörde trifft ihre Entscheidung aufgrund gesetzeswidriger Erwägungen.
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Ermessensreduzierung auf Null
Man spricht von einer Ermessensreduzierung auf Null, wenn der Ermessensspielraum der Verwaltung aufgrund der Umstände soweit reduziert ist, dass die Verwaltung trotz Ermessens nur noch eine fehlerfreie Entscheidung treffen kann. Eine Reduzierung kann z.B. eintreten aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung, bei Eingreifen von Grundrechten und bei erheblichen Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter.

Beispiel: B ist infolge starken Alkoholkonsums im Winter auf einer Parkbank eingeschlafen. Es kommt eine Polizeistreife vorbei die ihn sieht. Gemäß § 11 HSOG haben die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden ein Entschliessungsermessen ("können die erforderlichen Maßnahmen treffen"), dieses ist hier aber auf Null reduziert. Die Polizei muss hier eingreifen und sich um den B kümmern, da er ansonsten zu erfrieren droht.

  
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Beurteilungsspielraum
Mit Beurteilungsspielraum (oder auch kognitiven Ermessen) wird der Spielraum bezeichnet, den die Verwaltung bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in bestimmten Fallgruppen hat. Bei der gerichtlichen Überprüfung eines solchen Falles muss das Gericht diesen Beurteilungsspielraum berücksichtigen. Es prüft dann nur noch, ob die Verwaltung von falschen Ausgangspunkten oder nicht sachgerechten willkürlichen Erwägungen ausgegangen ist. In den anderen Fällen unterliegt die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes vollständig der Kontrolle durch die Gerichte.
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Beurteilungsspielraum Gruppen
>  Prüfungs-, prüfungsähnliche, und Schulentscheidungen (BVerwGE 70, 145; OVG NW, NVwZ 1992, 397), siehe unter Note
> Beurteilungen eines Beamten durch seinen Dienstherrn, z.B. Höhergruppierung (BVerwGE 80, 225 f) und Regelbeurteilung (BVerwG, DVBl. 1994, 112).
> Entscheidungen eines nicht weisungsabängigen Gremiums, wenn die Entscheidung wertende Elemente enthält (BVerwGE 62, 330 ff).
> Entscheidungen eines nicht weisungsabängigen, sachkundigen, interessenpluralistisch zusammengesetzten Gremiums (z.B. die Prüfstelle für jugendgefährdende Schriften, BVerwGE 77, 75).
> Entscheidungen die von Gremien außerhalb der Verwaltung getroffen werden und außerrechtliche Maßstäbe der Kunst, Kultur, Moral oder Religion zum Gegenstand haben.
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Adressatentheorie
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO bedarf ihrzufolge keiner näheren Begründung mehr, wenn sich der Kläger gegen eine an ihn gerichtete belastendende Maßnahme der Verwaltung wendet.
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Author: Malte
Main topic: Jura
Topic: Staatsrecht
Published: 01.03.2010
 
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