Überschreitung d Botenmacht
unabsichtlich
- WE wirksam aber Anfechtung 120 mgl
- GH haftet 122
- Bote haftet 122 analog, cic ggü GH
absichtlich
- V schwebend unwirksam 177 analog
- Bote haftet 179 analog
- WE wirksam aber Anfechtung 120 mgl
- GH haftet 122
- Bote haftet 122 analog, cic ggü GH
absichtlich
- V schwebend unwirksam 177 analog
- Bote haftet 179 analog
Tags: BGB-AT
Quelle:
Quelle:
Vertragsschluss Ebay
- 156 (-) nur kurz ansprechen; Arg: es gibt keinen Auktionator = es gibt keine WE d Auktionators
- Angebot d d Einstellen oder
- antizipierte Annahme d Höchstgebotes
- Annahme erfolgt d Zeitablauf mit d Höchstgebots
- Angebot d d Einstellen oder
- antizipierte Annahme d Höchstgebotes
- Annahme erfolgt d Zeitablauf mit d Höchstgebots
Tags: BGB-AT
Quelle:
Quelle:
Handeln in fremden Namen / (P) im Namen d Vertretenen
Namenstäuschung oder Identitätstäuschung
Namenstäuschung = Handeln unter fremden Namen
- unerheblich bei Alltagsgeschäften (Geschäft f d es angeht)
- falsa demonstration non nocet
-
Identitätstäuschung = Handeln in fremden Namen
- dem Gegenüber kommt es auf die Identität d Vetragspartners an = Vertrauensbruch d Vertreter
-> 164 analog
bei Ebay diskutieren ob Namens/Identitätstäuschung vorliegt; bei Identitätstäuschung ist ein Vertretungswille nicht erforderlich
-> die übrigen Vertretungsv'ssen müssen vorliegen
Namenstäuschung = Handeln unter fremden Namen
- unerheblich bei Alltagsgeschäften (Geschäft f d es angeht)
- falsa demonstration non nocet
-
Identitätstäuschung = Handeln in fremden Namen
- dem Gegenüber kommt es auf die Identität d Vetragspartners an = Vertrauensbruch d Vertreter
-> 164 analog
bei Ebay diskutieren ob Namens/Identitätstäuschung vorliegt; bei Identitätstäuschung ist ein Vertretungswille nicht erforderlich
-> die übrigen Vertretungsv'ssen müssen vorliegen
Tags: BGB-AT, Vertreter
Quelle:
Quelle:
Rechtsbindungswille
Willen einen bestimmten Erfolg herbeizuführen
- wird obj durch Gesamtbetrachtung festgestellt
+P bei Gefälligkeitsverhältnissen (-)
> SE mgl aus 280 I iVm 241 II, 280 I, 241 II, 311 II Nr 3
> soweit rein gesellschaftlicher Bereich kein SE aus (quasi)Vertrag
> SE aus Delikt -> mgl Privilegierung aus unentgeltlichen Verträgen
- wird obj durch Gesamtbetrachtung festgestellt
+P bei Gefälligkeitsverhältnissen (-)
> SE mgl aus 280 I iVm 241 II, 280 I, 241 II, 311 II Nr 3
> soweit rein gesellschaftlicher Bereich kein SE aus (quasi)Vertrag
> SE aus Delikt -> mgl Privilegierung aus unentgeltlichen Verträgen
Tags: BGB-AT
Quelle:
Quelle:
Rechtsfähigkeit
nat Personen immer = § 1 BGB
jur Personen
Vereine - § 21 BGB nach Eintragung VerReg
GmbH - § 13 GmbHG
OHG/KG - § 124 I HGB (iVm § 161 II HGB f KG)
GbR nach Rspr (+) nicht im BGB geregelt (VereinsR analog)
jur Personen
Vereine - § 21 BGB nach Eintragung VerReg
GmbH - § 13 GmbHG
OHG/KG - § 124 I HGB (iVm § 161 II HGB f KG)
GbR nach Rspr (+) nicht im BGB geregelt (VereinsR analog)
Tags: BGB-AT
Quelle:
Quelle:
V'ssen Stellvertretung
1. Abgabe eigener WE (im Gegesatz zum Boten)
2. Vertretungsmacht
- rechtsgeschäftlich (VM § 167 BGB, Prokura, § 49 HGB; § 54 HGB)
- Gesetz - zB 1629,
- organschaftlich - § 26 II BGB, 125 I HGB, 35 I GmbHG
- Rechtsschein (§ 170-173 Anscheins/Duldungs)
3. Handeln im Namen d Vertreters
- Ausnahme: offenes/verdecktes Geschäft f den es angeht; 1357 Ehegatten+Bedarfsdeckung
- wenn nicht Handeln im Namen d Vertreters vorliegt = Namenstäuschung/Identitätstäuschung
+ bei Namenstäuschung kann ein Fall v Geschäft f d es angeht vorliegen
+ bei Identitätstäuschung geht es dem Dritten um die Identität d Vertretenen
> wenn kein Handeln im Namen d Vertreters vorliegt dann § 164 analog; Vertretungswillen ist enbehrlich
2. Vertretungsmacht
- rechtsgeschäftlich (VM § 167 BGB, Prokura, § 49 HGB; § 54 HGB)
- Gesetz - zB 1629,
- organschaftlich - § 26 II BGB, 125 I HGB, 35 I GmbHG
- Rechtsschein (§ 170-173 Anscheins/Duldungs)
3. Handeln im Namen d Vertreters
- Ausnahme: offenes/verdecktes Geschäft f den es angeht; 1357 Ehegatten+Bedarfsdeckung
- wenn nicht Handeln im Namen d Vertreters vorliegt = Namenstäuschung/Identitätstäuschung
+ bei Namenstäuschung kann ein Fall v Geschäft f d es angeht vorliegen
+ bei Identitätstäuschung geht es dem Dritten um die Identität d Vertretenen
> wenn kein Handeln im Namen d Vertreters vorliegt dann § 164 analog; Vertretungswillen ist enbehrlich
Tags: BGB-AT, Vertreter
Quelle:
Quelle:
Irrtumsvorschriften
§ 119 I - Inhalts/Erklärungsirrtum
- Erklärungsinhalt (1. Alt) oder Erklärungshandlung (2. Alt)
- Anfechtung soweit er sie bei verständigen Sachkenntnis nicht abgeben wollte
- keine Motivirrtümer
- Frist = Unverzüglich; § 121 gegen Anfechtungsgegner § 143
- § 120 hat gleiche V'ssen wie § 119 I 2. Alt und gilt für Boten/Übermittlung
§ 119 II - beachtlicher Motivirrtum
- Irrtum über verkehrswesentliche Eigentschaft
- unverzüglich § 121 gegen anderen Teil § 143
§ 123 - Arglist/Drohung
- Irrtum d Täuschung/Drohung
- Kausalität zw Täuschung/Drohung § RG
+ § 123 II beachten f Täuschungen v Dritten (gilt nicht f Drohungen)
- Frist = § 124 = 1 Jahr gegen anderen Teil § 143
- Erklärungsinhalt (1. Alt) oder Erklärungshandlung (2. Alt)
- Anfechtung soweit er sie bei verständigen Sachkenntnis nicht abgeben wollte
- keine Motivirrtümer
- Frist = Unverzüglich; § 121 gegen Anfechtungsgegner § 143
- § 120 hat gleiche V'ssen wie § 119 I 2. Alt und gilt für Boten/Übermittlung
§ 119 II - beachtlicher Motivirrtum
- Irrtum über verkehrswesentliche Eigentschaft
- unverzüglich § 121 gegen anderen Teil § 143
§ 123 - Arglist/Drohung
- Irrtum d Täuschung/Drohung
- Kausalität zw Täuschung/Drohung § RG
+ § 123 II beachten f Täuschungen v Dritten (gilt nicht f Drohungen)
- Frist = § 124 = 1 Jahr gegen anderen Teil § 143
Tags: BGB-AT
Quelle:
Quelle:
Rechtsfähigkeit von Vereinen
- soweit eingetragen = § 21 BGB
- wenn nicht eingetragen = § 54 BGB = Verweisung auf 705 ff. BGB
+ verfassungskonforme Auslegung nicht mgl; daher Anwendung des VereinsR nach dem BGB
- wenn nicht eingetragen = § 54 BGB = Verweisung auf 705 ff. BGB
+ verfassungskonforme Auslegung nicht mgl; daher Anwendung des VereinsR nach dem BGB
Tags: BGB-AT, Gesellschaftsrecht
Quelle:
Quelle:
Anwendung der Anfechtung auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben
pro: 119 schützt WE -> muss auch Schweigen schützen
contra: KBS soll schnelle und umfassende Klärung liefern; Anfechtung ist kontraproduktiv
contra: KBS soll schnelle und umfassende Klärung liefern; Anfechtung ist kontraproduktiv
Tags: BGB-AT, Handelsrecht
Quelle:
Quelle:
366 HGB analog auf Vertretungsmacht
MM
- (+) ähnliche Interessenlage
hM
- (-) andere Situation
- Käufer hätte Vertretungsmacht hinterfragen können
- 366 HGB wirkt nur auf das dingliche Geschäft = Verpflichtungsgeschäft ist nicht kondiktionsfest
- (+) ähnliche Interessenlage
hM
- (-) andere Situation
- Käufer hätte Vertretungsmacht hinterfragen können
- 366 HGB wirkt nur auf das dingliche Geschäft = Verpflichtungsgeschäft ist nicht kondiktionsfest
Tags: BGB-AT, Gesellschaftsrecht
Quelle:
Quelle:
subj Theorie iRd § 1365
Erwerber muss wissen das einzelner Vermögensbestandteil den westlichen Bestandteil eines Vermögens bildet, Kenntnis muss zum Zeitpunkt d Verpflichtungsgeschäfts bestehen
- Bestandteil zw. 85-90 % des Vermögens
- Kenntnis von Ehe muss beim Erwerber nicht bestehen, § 1365 ist absolute Verfügungsbeschränkung
- Gegenleistung bei Geld nicht beachtlich; Geld hat eine geringere Sicherheit
- RF § 1365 = Verfügung- und Verpflichtung unwirksam
- § 1365 bleibt wirksam auch bei rechtskräftiger Scheidung; Zugewinnausgleich muss gerade im Fall der Scheidung gesichert werden (hM/Rspr)
- Bestandteil zw. 85-90 % des Vermögens
- Kenntnis von Ehe muss beim Erwerber nicht bestehen, § 1365 ist absolute Verfügungsbeschränkung
- Gegenleistung bei Geld nicht beachtlich; Geld hat eine geringere Sicherheit
- RF § 1365 = Verfügung- und Verpflichtung unwirksam
- § 1365 bleibt wirksam auch bei rechtskräftiger Scheidung; Zugewinnausgleich muss gerade im Fall der Scheidung gesichert werden (hM/Rspr)
Tags: BGB-AT, Familienrecht
Quelle:
Quelle:
Verjährung durch Klage
- Es kommt auf die Erhebung der Klage an
- Zustellung wird durch die Erhebung fingiert
- Hemmung nach § 204 erfolgt durch Erhebung - § 167 ZPO
+ soweit Zustellung demnächst erfolgt oder durch Nicht-Verschuldnen verzögert wird
- Zustellung wird durch die Erhebung fingiert
- Hemmung nach § 204 erfolgt durch Erhebung - § 167 ZPO
+ soweit Zustellung demnächst erfolgt oder durch Nicht-Verschuldnen verzögert wird
Tags: BGB-AT, ZPO
Quelle:
Quelle:
Kalkulationsirrtum
offener
1. Ebene
Vertragsauslegung zum richtigen Preis möglich?
2. Ebene
Anfechtung?
- meistens nicht möglich weil Irrtum bei Abgabe vorliegen müsste und Kalkulationsirrtum bereits im Vorfeld geschieht
3. Ebene
Anpassung?
- 313 II = wesentliche Vorstellung stellt sich als falsch dar
-> Verweisung auf § 313 I
verdeckter Kalkulationsirrtum
- unbeachtlicher Motivirrtum
1. Ebene
Vertragsauslegung zum richtigen Preis möglich?
2. Ebene
Anfechtung?
- meistens nicht möglich weil Irrtum bei Abgabe vorliegen müsste und Kalkulationsirrtum bereits im Vorfeld geschieht
3. Ebene
Anpassung?
- 313 II = wesentliche Vorstellung stellt sich als falsch dar
-> Verweisung auf § 313 I
verdeckter Kalkulationsirrtum
- unbeachtlicher Motivirrtum
Tags: BGB-AT
Quelle:
Quelle:
anfängliche Übersicherung
- mit der Wertung aus 138 I
- ab 150 % des Darlehenswert wird von einer Übersicherung ausgegangen
- 138 I bei der Übersicherung gilt sowohl für das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft (Durchbruch des Abstraktionsprinzips)
+ analog für 307 Unwirksamkeit bei Übersicherung
- ab 150 % des Darlehenswert wird von einer Übersicherung ausgegangen
- 138 I bei der Übersicherung gilt sowohl für das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft (Durchbruch des Abstraktionsprinzips)
+ analog für 307 Unwirksamkeit bei Übersicherung
Tags: BGB-AT
Quelle:
Quelle:
§ 161
- relative Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit
+ Unwirksamkeit tritt mit der Bedingung ein, soweit es den Zweck der Bedingung vereiteln würde
- Abs. 3 verweist auf 932 ff., Gutglaubenserwerb möglich
+ Unwirksamkeit tritt mit der Bedingung ein, soweit es den Zweck der Bedingung vereiteln würde
- Abs. 3 verweist auf 932 ff., Gutglaubenserwerb möglich
Tags: BGB-AT
Quelle:
Quelle:
Wirksamwerden v WE
Nicht empfangsbedürftig mit Abgabe = Umkehrschluss § 130 I 1
Empfangsbedürftig + Abwesend = Zugang v § 130 I
" + Anwesend = Abgabe = § 130 I analog
" + Anwesend nicht verkörpert wg § 147 I 2 (Telefon) = Eingeschränkte Vernehmungstheorie; Erklärender darf von dem Zugang ausgehen
Empfangsbedürftig + Abwesend = Zugang v § 130 I
" + Anwesend = Abgabe = § 130 I analog
" + Anwesend nicht verkörpert wg § 147 I 2 (Telefon) = Eingeschränkte Vernehmungstheorie; Erklärender darf von dem Zugang ausgehen
Tags: BGB-AT
Quelle:
Quelle:
Dissens bei WE
bei essentiali negotii = unwirksame WE
bei accidentalia negotii = 154, 155
Vertragswirksamkeit trotz Einigungsmängel ist v. a. bei Leistunserbringung indiziert
bei accidentalia negotii = 154, 155
Vertragswirksamkeit trotz Einigungsmängel ist v. a. bei Leistunserbringung indiziert
Tags: BGB-AT
Quelle:
Quelle:
Erlöschen der Vollmacht
nach § 168
S. 1 = Innenverhältnis wird gekündigt + die Vollmacht wird nach aussen widerrufen
S. 2 = im Innenverhältnis bleibt es bestehen + die Vollmacht wird widerrufen
S. 1 = Innenverhältnis wird gekündigt + die Vollmacht wird nach aussen widerrufen
S. 2 = im Innenverhältnis bleibt es bestehen + die Vollmacht wird widerrufen
Tags: BGB-AT
Quelle:
Quelle:
V'ssen Duldungsvollmacht
1) Vertretene kennt & duldet Verhalten
2) geschäftsfähiger Vertreter
3) Dritter kennt Vertrauenstatbestand
4) Dritter ist gutgläubig (173 analog)
2) geschäftsfähiger Vertreter
3) Dritter kennt Vertrauenstatbestand
4) Dritter ist gutgläubig (173 analog)
Tags: BGB-AT
Quelle:
Quelle:
V'ssen Anscheinsvollmacht
1) Auftreten als Vertreter in gewisser Dauer/Häufigkeit
2) Vertretener hätte verhindern können
3) geschäfsfähiger Vertreter
4) Dritter kennt den Vertrauenstatbestand
5) Dritter ist gutgläubig (analog 173)
2) Vertretener hätte verhindern können
3) geschäfsfähiger Vertreter
4) Dritter kennt den Vertrauenstatbestand
5) Dritter ist gutgläubig (analog 173)
Tags: BGB-AT
Quelle:
Quelle:
Erklärungsbewusstsein
Willenstheorie
- innerer Wille ist entscheidend
-> Nichtigkeit analog 118
Erklärungstheorie
- äußerer Tatumstand entscheidet
- zumutbare Pflicht des Erklärenden sich über die Umstände klar zu werden
+ Verkehrs-/Vertrauensschutz
+ nicht anwendbar wenn Gegenüber getäuscht hat, dann kein schützenswertes Interesse
- innerer Wille ist entscheidend
-> Nichtigkeit analog 118
Erklärungstheorie
- äußerer Tatumstand entscheidet
- zumutbare Pflicht des Erklärenden sich über die Umstände klar zu werden
+ Verkehrs-/Vertrauensschutz
+ nicht anwendbar wenn Gegenüber getäuscht hat, dann kein schützenswertes Interesse
Tags: BGB-AT
Quelle:
Quelle:
Fehleridentität der Anfechtung
Bei einer (konkludenten) Anfechtung d Kausalgeschäftes kommt es auch z dinglichen Anfechtung wenn d Anfechtungsgrund auch die Grundlage f das Tätigen d dinglichen Geschäfts war
(insbesondere bei Kindern/Geisteskranken wenn Verfügung rechtlich nachteilhaft)
- keine echte Ausnahme d Abstraktionsprinzips sondern Ausfluss d schwebenden Unwirksamkeit
- laiengünstige Auslegung, keine Kenntnis d Abstraktionsprinzips
(insbesondere bei Kindern/Geisteskranken wenn Verfügung rechtlich nachteilhaft)
- keine echte Ausnahme d Abstraktionsprinzips sondern Ausfluss d schwebenden Unwirksamkeit
- laiengünstige Auslegung, keine Kenntnis d Abstraktionsprinzips
Tags: BGB-AT
Quelle:
Quelle:
Scheingeschäft
117
WE nichtig wenn sie mit Einverständnis d Anderen nur z Schein abgegeben wurde
- greift nicht wenn d Parteien d Rechtsgeschäft als wirksames haben wollen
- Entscheident ist ob d Parteien ein wirksames Geschäft wollten (WE +) oder nur d Anschein eines wirksamen (WE -)
WE nichtig wenn sie mit Einverständnis d Anderen nur z Schein abgegeben wurde
- greift nicht wenn d Parteien d Rechtsgeschäft als wirksames haben wollen
- Entscheident ist ob d Parteien ein wirksames Geschäft wollten (WE +) oder nur d Anschein eines wirksamen (WE -)
Tags: BGB-AT
Quelle:
Quelle:
Kollusion
Vertreter & Dritter agieren gemeinsam z Nachteil d Vertretenen
-> 138 = RG nichtig
- nicht anwendbar wenn Vertreter & Dritter nicht bewußt zum Nachteil arbeiten
- Ausnahme: Vertreter will d vertraglichen Anspruch (242/177 BGH/Lit)
-> 138 = RG nichtig
- nicht anwendbar wenn Vertreter & Dritter nicht bewußt zum Nachteil arbeiten
- Ausnahme: Vertreter will d vertraglichen Anspruch (242/177 BGH/Lit)
Tags: BGB-AT, Vertreter
Quelle:
Quelle:
ergänzende Vertragsauslegung
133, 157
V'ssen = planwidrige Vertragslücke
Lsg = hypothetischer Parteiwille
- Ermittlung nach Abwägung d Parteinteresse wenn sie die Lücke erkannt hätten
V'ssen = planwidrige Vertragslücke
Lsg = hypothetischer Parteiwille
- Ermittlung nach Abwägung d Parteinteresse wenn sie die Lücke erkannt hätten
Tags: BGB-AT
Quelle:
Quelle:
Gefälligkeits-
vertrag
- einseitig unentgletlche Verpflichtung
- Leihe/Verwahrung etc
verhältnis mit (rechts) geschäftlichem Charakter
- keine Leistungsverpflichtung aber Sorgfaltspflichten
verhältnis im rein soz Bereich
- nur DeliktsR
- einseitig unentgletlche Verpflichtung
- Leihe/Verwahrung etc
verhältnis mit (rechts) geschäftlichem Charakter
- keine Leistungsverpflichtung aber Sorgfaltspflichten
verhältnis im rein soz Bereich
- nur DeliktsR
Tags: Abgrenzung, BGB-AT
Quelle:
Quelle:
Bestandteile einer WE
- innerer Wille
1. Handlungsbewusstsein
2. Erklärungsbewusstsein
- rechtserhebliche Erklärung
3. Geschäftswille
- auf bestimmte Rechtsfolge gerichtet
- Konkretisierung von Erklärungsbewusstsein, nicht zwingend
1. Handlungsbewusstsein
2. Erklärungsbewusstsein
- rechtserhebliche Erklärung
3. Geschäftswille
- auf bestimmte Rechtsfolge gerichtet
- Konkretisierung von Erklärungsbewusstsein, nicht zwingend
Tags: BGB-AT
Quelle:
Quelle:
Fiktion zur Abgabe einer WE
894 ZPO
durch rechtskräftiges Urteil wird der Schuldner "gezwungen" eine Willenserklärung über die dingliche Einigung abzugeben nach § 929
Entziehung der Sache durch den Gerichtsvollzieher ist keine verbotene Eigenmacht noch Abhandenkommen iSd § 858, 935
durch rechtskräftiges Urteil wird der Schuldner "gezwungen" eine Willenserklärung über die dingliche Einigung abzugeben nach § 929
Entziehung der Sache durch den Gerichtsvollzieher ist keine verbotene Eigenmacht noch Abhandenkommen iSd § 858, 935
Tags: BGB-AT, Sachenrecht, ZPO
Quelle:
Quelle:
Umdeutungen (allgemein)
allgemein kann nach 140 ein nichtiges Rechtsgeschäft in ein gültiges umgedeutet werden wenn alle V'ssen für das gültige vorliefen und die Gültigkeit bei Kennntis der Nichtigkeit gewollt wird.
allerdings nur zulässig für Umdeutungen in schwächere Geschäfte (z. B. fristlose Kündigung in ordentliche Kündigung)
allerdings nur zulässig für Umdeutungen in schwächere Geschäfte (z. B. fristlose Kündigung in ordentliche Kündigung)
Tags: BGB-AT, Rechtsgeschäft
Quelle:
Quelle:
Merkmale § 134
- Gesetz ist jede Rechtsnorm (materiell & formell) iSd Art. 2 EGBGB
+ nur Verbotsgesetze; liegen vor soweit sanktionsbewehrt
- aber Nichtigkeit nach Sinn & Zweck
+ Verbot wg Ort/Zeit = Nichtigkeit (-)
+ Kenntnis d Verbots nicht erforderlich
+ bei einseitigem Verstoss ist Vertrag einseitig wirksam
> Ausnahme = Zweck d Verbots liegt in NIchtigkeit
+ beidseitigem Verstoss = Nichtigkeit
- eingeschränkt durch § 135, abgestellt wird auf Adressatenkreis
+ nur Verbotsgesetze; liegen vor soweit sanktionsbewehrt
- aber Nichtigkeit nach Sinn & Zweck
+ Verbot wg Ort/Zeit = Nichtigkeit (-)
+ Kenntnis d Verbots nicht erforderlich
+ bei einseitigem Verstoss ist Vertrag einseitig wirksam
> Ausnahme = Zweck d Verbots liegt in NIchtigkeit
+ beidseitigem Verstoss = Nichtigkeit
- eingeschränkt durch § 135, abgestellt wird auf Adressatenkreis
Tags: BGB-AT
Quelle:
Quelle:
§ 105a
- Keine Heilung wie 110 aber Fiktion d wirksamen Geschäfts für Leistung/Gegenleistung nicht aber f weitere vertragl Ansprüche (SEA); gilt auch für dingliches Geschäft
- gibt RGrund f 812
- gilt f vollj Geschäftusunfähige für un-/entgeltliche V
- gibt RGrund f 812
- gilt f vollj Geschäftusunfähige für un-/entgeltliche V
Tags: BGB-AT
Quelle:
Quelle:
Definition Zugang
Wenn eine Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt uer unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen
- bei einer Kündigung ist sie auch zugegangen soweit der AN im Urlaub war und der AG dies weiß
- bei einer Kündigung ist sie auch zugegangen soweit der AN im Urlaub war und der AG dies weiß
Tags: BGB-AT
Quelle:
Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (405)
Abgrenzung (4)
Abtretung (3)
Anfechtung (4)
Arbeitsrecht (52)
AT (7)
Bereicherungsrecht (28)
BGB-AT (32)
BGB-ATB (1)
Definition (4)
Deliktsrecht (16)
Erbrecht (18)
Familienrecht (20)
Gefährderhaftung (1)
Gesellschaftsrecht (24)
GoA (23)
Handelsrecht (17)
Kaufrecht (13)
Leasing (1)
Miete (8)
Minderung (1)
Pfand (2)
Rechtsgeschäft (1)
Rechtssprechung (3)
Sachenrecht (66)
Schadensersatz (17)
Schema (10)
Schuldrecht (59)
Unmöglichkeit (2)
Verschulden (4)
Vertreter (13)
Verzug (1)
Widerruf (1)
ZPO (36)
Zurechnung (2)