Beseitigungsanordnung
72 HBO - ist subsidiär zu anderen verfügbaren Rechtsmitteln
- bedarf Unvereinbarkeit mit formellen & materiellem R
- Verstoß gegen Art 3 I GG legitim
+ um Verfestigung v rewi Zustand zu verhindern
+ ansonsten liegt ein Verstoß gegen d Gleichheitsgrundsatz vor; fehlerhafte Ermessensausübung
Werbeanlagen
- hier reicht schon formelle Illegalität
+ der formell illegale Handelnde soll nicht die Früchte ernten
- sofortige Vollziehung restriktiv; Ausnahmen
+ Beseitigung ähnelt Nutzungsuntersagung/notorischer Schwarzbauer/Nachahmungsgefahr/erheblche Gefahr v Bauwekr erfordert unverzügliches Einschreiten
- bedarf Unvereinbarkeit mit formellen & materiellem R
- Verstoß gegen Art 3 I GG legitim
+ um Verfestigung v rewi Zustand zu verhindern
+ ansonsten liegt ein Verstoß gegen d Gleichheitsgrundsatz vor; fehlerhafte Ermessensausübung
Werbeanlagen
- hier reicht schon formelle Illegalität
+ der formell illegale Handelnde soll nicht die Früchte ernten
- sofortige Vollziehung restriktiv; Ausnahmen
+ Beseitigung ähnelt Nutzungsuntersagung/notorischer Schwarzbauer/Nachahmungsgefahr/erheblche Gefahr v Bauwekr erfordert unverzügliches Einschreiten
Tags: Baurecht
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Nutzungsuntersagung
72 I 2 HBO
- hM formelle Illegalität ausreichend
- Ausnahme nur wenn offensichtlich genehmigungsfähig
- hM formelle Illegalität ausreichend
- Ausnahme nur wenn offensichtlich genehmigungsfähig
Tags: Baurecht
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Nutzungsänderung
- wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens
- die einer genehmigten Nutzung
- eigene Variationsbreite verlassen wird
- und durch Aufnahme d veränderten Nutzung
- bodenR Belange eine Neubewertung erforderlich ist
- das charakteritische Nutzungssprektum wird erweitert
- die einer genehmigten Nutzung
- eigene Variationsbreite verlassen wird
- und durch Aufnahme d veränderten Nutzung
- bodenR Belange eine Neubewertung erforderlich ist
- das charakteritische Nutzungssprektum wird erweitert
Tags: Baurecht
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Kirche & BauR
- Trauern & Gedenken findet nicht nur im Inneren d Kirche statt sondern muss auch v Außen bemerkbar sein
- im Industriegebiet ist keine Mglkt einein feierlichen Rahmen herzustellen der f Kirchen angemessen ist
- Vorverhalten d Gemeinde (Baugenehmigung wurde f Kirche wurde erteilt) ist zu berücksichtigen wenn eine Nutzungsänderung ersucht wird
+ Gemeinde hat d Genehmigung d Keim z Nutzungsänderung gelegt
- Einzelfallabh, auf die konkreten Umstände abstellen
-im Ermessensspielraum auf die GrundR eingehen
- im Industriegebiet ist keine Mglkt einein feierlichen Rahmen herzustellen der f Kirchen angemessen ist
- Vorverhalten d Gemeinde (Baugenehmigung wurde f Kirche wurde erteilt) ist zu berücksichtigen wenn eine Nutzungsänderung ersucht wird
+ Gemeinde hat d Genehmigung d Keim z Nutzungsänderung gelegt
- Einzelfallabh, auf die konkreten Umstände abstellen
-im Ermessensspielraum auf die GrundR eingehen
Tags: Baurecht, Verfassungsrecht
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Vorgehen bei Versagung d Einvernehmens
VK auf Einvernehmen (-)
+ Einvernehmen ist BehInternum =/ VA
VK muss auf Baugenehmigung gerichtet sein gegen Baubehörde
- VG ersetzt d Einvernehmen soweit Verweigerung rechtswidrig war
- Baubehörde kann auch ersetzen wenn HBO freistellt
+ Baubehörde hat Pflicht zu ersetzen soweit V'ssen (+) -> bei Pflichtverletzung -> § 839 BGB
+ Einvernehmen ist BehInternum =/ VA
VK muss auf Baugenehmigung gerichtet sein gegen Baubehörde
- VG ersetzt d Einvernehmen soweit Verweigerung rechtswidrig war
- Baubehörde kann auch ersetzen wenn HBO freistellt
+ Baubehörde hat Pflicht zu ersetzen soweit V'ssen (+) -> bei Pflichtverletzung -> § 839 BGB
Tags: Baurecht, Verwaltungsprozessrecht
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Schema Erteilung Baugenehmigung
1. Anspruchsgrundlage = § 64 I HBO
2. Formelle V'ssen
- Antrag nach § 60 I HBO
3. Materielle V'ssen
Genehmigungsbedürftigkeit
- Grundsatz = § 54 I HBO = alle
- Ausnahmen = § 55 iVm Anlage 2 HBO; § 56 HBO
- Genehmigungsfähig
+ BauplaungsR - § 57 I 1 Nr. 1 + § 58 S. 1 Nr. 1
+ BauordnungsR - § 57 I 1 Nr. 2 + § 58 S. 1 Nr. 2
+ sonstiges öff R - § 57 I 1 Nr. 3 + 58 S. 1 Nr. 3
2. Formelle V'ssen
- Antrag nach § 60 I HBO
3. Materielle V'ssen
Genehmigungsbedürftigkeit
- Grundsatz = § 54 I HBO = alle
- Ausnahmen = § 55 iVm Anlage 2 HBO; § 56 HBO
- Genehmigungsfähig
+ BauplaungsR - § 57 I 1 Nr. 1 + § 58 S. 1 Nr. 1
+ BauordnungsR - § 57 I 1 Nr. 2 + § 58 S. 1 Nr. 2
+ sonstiges öff R - § 57 I 1 Nr. 3 + 58 S. 1 Nr. 3
Tags: Baurecht
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Gebiet nach § 30 I BauGB
qualifizierter B-Plan
Genehmigung (+) wenn gesicherte Erschließung + festsetzung
P fehlerhafter B-Plan & Verwerfungskompetenz Beh
- Rspr. (VGH Kas) = Verwerfungskompetenz (+)
+ Beh hat Recht die Gültigkeit d anwendbaren Rechts (B-Plan=Satzung) zu prüfen
+ Bindung d Verw Art 20 III GG iVm Art 2 HV
+ Klarer SV soll zur Entlastung der Gerichte führen; nicht erst das Gericht muss Ungültigkeit feststellen sondern schon Beh
+ 47 VwGO =/ 100 I GG -> Verwerfungsmonopol VGH =/ Inzidentkontrolle d Verw
- hL/BGH = Verwerfungskompotenz (-)
+ Bauleitplanung ist Aufgabe d Kommune, also auch deren Fortbestand; Verwerfungdurch Beh währe Eingriff in die Planungshoheit
+ Rechtsunsicherheit
Genehmigung (+) wenn gesicherte Erschließung + festsetzung
P fehlerhafter B-Plan & Verwerfungskompetenz Beh
- Rspr. (VGH Kas) = Verwerfungskompetenz (+)
+ Beh hat Recht die Gültigkeit d anwendbaren Rechts (B-Plan=Satzung) zu prüfen
+ Bindung d Verw Art 20 III GG iVm Art 2 HV
+ Klarer SV soll zur Entlastung der Gerichte führen; nicht erst das Gericht muss Ungültigkeit feststellen sondern schon Beh
+ 47 VwGO =/ 100 I GG -> Verwerfungsmonopol VGH =/ Inzidentkontrolle d Verw
- hL/BGH = Verwerfungskompotenz (-)
+ Bauleitplanung ist Aufgabe d Kommune, also auch deren Fortbestand; Verwerfungdurch Beh währe Eingriff in die Planungshoheit
+ Rechtsunsicherheit
Tags: Baurecht
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Ausnahmen und Befreiungen gem. § 31 BauGB
entweder direkt im B-Plan vorgesehen oder § 2 III BauNVO
Befreieungen gehen über den B-Plan nach § 31 II BauGB (restriktiv)
- Ermessensentscheidung unter Wahrung der VHM unter Berücksichtigung d Einzelfallgerechtigkeit (RESTRIKTIV)
Befreieungen gehen über den B-Plan nach § 31 II BauGB (restriktiv)
- Ermessensentscheidung unter Wahrung der VHM unter Berücksichtigung d Einzelfallgerechtigkeit (RESTRIKTIV)
Tags: Baurecht
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Beseitigungsanordnung durch Nachbarn
P 72 HBO (Beseitigung) ist Ermessensnorm -> wann liegt eine Ermessensreduktion auf Null vor
wenn Bebauung ohne Baugenehmigung erfolgt -> Ermessen über die Beseitigung
- mgl durch VK wenn Ermessen auf 0
- eA Verletzung d NachbarR ist ausreichend
- hM Verletzung d NachbarR + spürbare nachhaltige Beeinträchtigung
wenn Bebauung mit rechtswidriger Baugenehmigung erfolgt -> kein Ermessen über die Beseitigung (hM)
- allerdings ist vorher AK gegen die Baugenehmigung durchzuführen
- erfolgreiche AK hat bereits Versagen der Bauaufsichtsbeh aufgezeigt = Kein Ermessensspielraum bzgl der Beseitigung
wenn Bebauung ohne Baugenehmigung erfolgt -> Ermessen über die Beseitigung
- mgl durch VK wenn Ermessen auf 0
- eA Verletzung d NachbarR ist ausreichend
- hM Verletzung d NachbarR + spürbare nachhaltige Beeinträchtigung
wenn Bebauung mit rechtswidriger Baugenehmigung erfolgt -> kein Ermessen über die Beseitigung (hM)
- allerdings ist vorher AK gegen die Baugenehmigung durchzuführen
- erfolgreiche AK hat bereits Versagen der Bauaufsichtsbeh aufgezeigt = Kein Ermessensspielraum bzgl der Beseitigung
Tags: Baurecht, Beseitigung, Nachbarschutz
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Vorläufiger NachbarR Schutz
- keine aufschiebende Wirkung d Widerspruch (§ 80 II 1 Nr 3 VwGO + 212a I BauGB)
- EilRSchutz geboten?
- Antrag nach 80a I Nr 2 VwGO mit Aussetzung d Vollziehung
- Antrag nach 80a III VwGO erlaubt es dem Gericht selbst Sicherungsmaßnahmen anzuordnen
P Antrag an die Beh oder Rechtsschutz bei Gericht
- Behörde kann von sich aus aussetzen (80 IV) oder auf Antrag (80a I Nr 2)
+ nebeneinander v Beh eigenem Aussetzen und d Antrag
- wenn Bauwilliger ein anderes als das genehmigte Vorhaben baut ist 80a I Nr 2 ausgeschlossen (würde ins Leere gehen) => dann 123 I VwGO
- EilRSchutz geboten?
- Antrag nach 80a I Nr 2 VwGO mit Aussetzung d Vollziehung
- Antrag nach 80a III VwGO erlaubt es dem Gericht selbst Sicherungsmaßnahmen anzuordnen
P Antrag an die Beh oder Rechtsschutz bei Gericht
- Behörde kann von sich aus aussetzen (80 IV) oder auf Antrag (80a I Nr 2)
+ nebeneinander v Beh eigenem Aussetzen und d Antrag
- wenn Bauwilliger ein anderes als das genehmigte Vorhaben baut ist 80a I Nr 2 ausgeschlossen (würde ins Leere gehen) => dann 123 I VwGO
Tags: Baurecht, Verwaltungsprozessrecht
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Verwirkung v NachbarR
- mgl d Treu & Glauben
- Verwirkung d Zeitablauf soweit Bauherr aufgrund der nachbarlichen Untätigkeit von "Einverständnis" ausgeht
- einzelfallabh; muss aber länger als 1 Monat sein
- Verwirkung betrifft nicht nachträgliche Änderungen am Vorhaben
- Verwirkung d Zeitablauf soweit Bauherr aufgrund der nachbarlichen Untätigkeit von "Einverständnis" ausgeht
- einzelfallabh; muss aber länger als 1 Monat sein
- Verwirkung betrifft nicht nachträgliche Änderungen am Vorhaben
Tags: Baurecht, Nachbarschutz
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Schutz d Nachbargemeinden
aus PlanungsR ggü Fachplanung
1) MitwirkungsR f sie betreffende Planung
formell: Beteiligung d Nachbargemeinde
materiell: Berücksichtigung eigener Belange
- wird verletzt wenn; eine hinreichende, konkrete, örtliche Planung nachhaltig stört; großräumige Planung wesentlicher Teile d Gebiets entzieht; erhebliche Beeinträchtigungen kommunaler Einrichtungen, der Infrastruktur oder der Entwicklung d Gemeinde
2) Abstimmungsgebot gem § 2 II BauGB - gilt f ale betroffenen Gem
- 2 II ist Ausprägung d allg Abstimmungsgebots - 1 VII
- 2 II 1 - städtebaul Belange <-> 2 II 2 raumplanerische
+ Verstoß begründet Klage-/Antragsbefugnis
- nur qualifizierter Abstimmungsbedarf begründen Klagebefugnis
- ist gegeben wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Belange in Betracht kommen
3) Einkaufszentren
- ab ~800 m² nur in Sonderzonen oder 34 I BauGB
+ 11 III 1 BauNVO
- ab ~1200 m² = unzumutbare Auswikrung auf Nachbargemeinde (wenn Kaufkraftverlust > 10%)
+ Rechtsfolge = Abwägung d Nachbargemeindschaftlichen Belangen mit eigenen
- bei Vorhaben nach 35 muss "förmliche Planung" vorliegen sonst Klagebefugnis d Nachbargemeinde (nur wenn qualifizierter Abstimmungsbedarf vorgelegen hat)
1) MitwirkungsR f sie betreffende Planung
formell: Beteiligung d Nachbargemeinde
materiell: Berücksichtigung eigener Belange
- wird verletzt wenn; eine hinreichende, konkrete, örtliche Planung nachhaltig stört; großräumige Planung wesentlicher Teile d Gebiets entzieht; erhebliche Beeinträchtigungen kommunaler Einrichtungen, der Infrastruktur oder der Entwicklung d Gemeinde
2) Abstimmungsgebot gem § 2 II BauGB - gilt f ale betroffenen Gem
- 2 II ist Ausprägung d allg Abstimmungsgebots - 1 VII
- 2 II 1 - städtebaul Belange <-> 2 II 2 raumplanerische
+ Verstoß begründet Klage-/Antragsbefugnis
- nur qualifizierter Abstimmungsbedarf begründen Klagebefugnis
- ist gegeben wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Belange in Betracht kommen
3) Einkaufszentren
- ab ~800 m² nur in Sonderzonen oder 34 I BauGB
+ 11 III 1 BauNVO
- ab ~1200 m² = unzumutbare Auswikrung auf Nachbargemeinde (wenn Kaufkraftverlust > 10%)
+ Rechtsfolge = Abwägung d Nachbargemeindschaftlichen Belangen mit eigenen
- bei Vorhaben nach 35 muss "förmliche Planung" vorliegen sonst Klagebefugnis d Nachbargemeinde (nur wenn qualifizierter Abstimmungsbedarf vorgelegen hat)
Tags: Baurecht
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Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (57 HBO)
- nur BauplanungsR wird geprüft; nicht HBO
- wenn dennoch Verstoß gegen HBO vorliegt (str)
+ eA Verweigerung d Genehmigung wg fehlenden Sachbescheidungsinteresse
+ aA Genehmigung muss erteilt werden; Reduktion d Ermessens aus § 64 I HBO -> Verpflichtung d Genehmigungserteilung (Rspr im Auge behalten)
Drittanfechtung einer 57 Genehmigung
- BauordnungsR kann nicht refügt werden, da diese nicht im Prüfungsmaßstab liegen
- Nachbar kann VK gegen Beh auf Einschreiten (vgl Nachbarschutz beim Bauen ohne Genehmigung)
Genehmigungsfiktion gem 57 II 3 HBO nach 3 Monate
- wenn dennoch Verstoß gegen HBO vorliegt (str)
+ eA Verweigerung d Genehmigung wg fehlenden Sachbescheidungsinteresse
+ aA Genehmigung muss erteilt werden; Reduktion d Ermessens aus § 64 I HBO -> Verpflichtung d Genehmigungserteilung (Rspr im Auge behalten)
Drittanfechtung einer 57 Genehmigung
- BauordnungsR kann nicht refügt werden, da diese nicht im Prüfungsmaßstab liegen
- Nachbar kann VK gegen Beh auf Einschreiten (vgl Nachbarschutz beim Bauen ohne Genehmigung)
Genehmigungsfiktion gem 57 II 3 HBO nach 3 Monate
Tags: Baurecht
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Genehmigungsfreie Vorhaben - 56 HBO
bei Anwendung = keine baufsichtliche Prüfung
- Einhaltung d Vorschriften obliegt dem Bauherrn
- bei Verstoß und anschließender Beseitigung hat er keinen Anspruch Amtspflichtverletzung gegen die Beh; Einhaltungwar keine Pflicht d Beh
- die Befreiungführt nicht zur Befreiung v materiellen R, dieser muss durch d Bauherrn eingehalten werden, bei Verstoß ist eine Beseitigung ge 72 I 1 HBO mgl
- bei Unwirksamkeit d B-Plans wird das Vorhaben/Bauwerk illegal
+ Beseitigung mgl aber VHM beachten, Risiko d Unwirksamkeit liegt bei Bauherrn
- Bauherr kann Genehmigung verlangen - 78 X
- kann d FK Genehmigungsfreiheit ermitteln lassen
- Gemeinde kann sich gegen die Genehmigungsfreistellung nur durch VK auf Abrissverfügung gegen die Baugenehmigungsbeh wehren
- Nachbar kann VK gegen Baugenehmigungsbeh; Anspruch auf Einschreiten (+) soweit mehr als nur geringfügiger Verstoß gegen drittschützende Norm
- Einhaltung d Vorschriften obliegt dem Bauherrn
- bei Verstoß und anschließender Beseitigung hat er keinen Anspruch Amtspflichtverletzung gegen die Beh; Einhaltungwar keine Pflicht d Beh
- die Befreiungführt nicht zur Befreiung v materiellen R, dieser muss durch d Bauherrn eingehalten werden, bei Verstoß ist eine Beseitigung ge 72 I 1 HBO mgl
- bei Unwirksamkeit d B-Plans wird das Vorhaben/Bauwerk illegal
+ Beseitigung mgl aber VHM beachten, Risiko d Unwirksamkeit liegt bei Bauherrn
- Bauherr kann Genehmigung verlangen - 78 X
- kann d FK Genehmigungsfreiheit ermitteln lassen
- Gemeinde kann sich gegen die Genehmigungsfreistellung nur durch VK auf Abrissverfügung gegen die Baugenehmigungsbeh wehren
- Nachbar kann VK gegen Baugenehmigungsbeh; Anspruch auf Einschreiten (+) soweit mehr als nur geringfügiger Verstoß gegen drittschützende Norm
Tags: Baurecht
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keine Gleichbehandlung im Unrecht (bezogen auf Beseitigungsanordnungen)
- kein Anspruch auf Fehlerwiederholung
- wenn Beh VA erlässt ist sie wieder an Art. 3 GG gebunden
-> Anspuch auf Gleichbehandlung
+ im BauR wird dann ein Beseitigungskonzept verlangt
+ Beseitigung ohne Konzeptbegründung -> Ungleichbehandlung
- wenn Beh VA erlässt ist sie wieder an Art. 3 GG gebunden
-> Anspuch auf Gleichbehandlung
+ im BauR wird dann ein Beseitigungskonzept verlangt
+ Beseitigung ohne Konzeptbegründung -> Ungleichbehandlung
Tags: Baurecht, Beseitigung
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Geschützter Dritter im BauplanungsR
- nicht die Person sondern das Grundstück
- wid vertreten durch den Eigentümer des Grundstücks
- nicht durch den Mieter/Pächter/Besitzer
- wid vertreten durch den Eigentümer des Grundstücks
- nicht durch den Mieter/Pächter/Besitzer
Tags: Baurecht, Nachbarschutz
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genereller Drittschutz im BauGB
30 I BauGB iVm BauNVO; 34 II BauGB iVm BauNVO (Gebietserhaltungsanspruch)
- drittschützend unabhängig vom individuellen Grad der Betroffenheit soweit auch Nachbar im B-Plan ist
- gibt unmittelbare Klagebefugnis soweit im gleichen B-Plan
+ Betroffene bilden eine Schicksalsgemeinschaft
+ Klagevereinfachung mit dem Ziel der Gebietserhaltung (vgl. BauNVO)
nur für Nachbarn im gleichen B-Plan
- drittschützend unabhängig vom individuellen Grad der Betroffenheit soweit auch Nachbar im B-Plan ist
- gibt unmittelbare Klagebefugnis soweit im gleichen B-Plan
+ Betroffene bilden eine Schicksalsgemeinschaft
+ Klagevereinfachung mit dem Ziel der Gebietserhaltung (vgl. BauNVO)
nur für Nachbarn im gleichen B-Plan
Tags: Baurecht, Nachbarschutz
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partieller Drittschutz im BauGB
gem. 34 I BauGB; gem. 1 VI Nr 1 BauGB; 35 BauGB
- Klagebefugnis nur bei schwerwiegender, unerträglicher Betroffenheit
- gebietsübergreifender Drittschutz
- vgl. § 15 I S. 2 BauNVO (unzumutbare Störungen für die Umgebung)
- Unzumutbarkeit ist ein Indikator für den partiellen Drittschutz
- Klagebefugnis nur bei schwerwiegender, unerträglicher Betroffenheit
- gebietsübergreifender Drittschutz
- vgl. § 15 I S. 2 BauNVO (unzumutbare Störungen für die Umgebung)
- Unzumutbarkeit ist ein Indikator für den partiellen Drittschutz
Tags: Baurecht, Nachbarschutz
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Vorhaben iSd BauR
§ 29 BauGB
- auf Dauer gedachte Weise, mehr als nur vorübergehend
- künstliche Verbindung mit dem Erdboden
- von einiger bodenrechtlicher Relevanz, kein Kleinkram
§ 2 HBO ist vom Inhalt identisch, muss aber getrennt geprüft werden
- ist V'ss f BauordnungsR
§ 1 VI BauGB ist anwendbar "Planungsleitsatz ist negativ berührt"
§ 29 BauGB ist notwendig f die Anwendbarkeit v § 30ff
- auf Dauer gedachte Weise, mehr als nur vorübergehend
- künstliche Verbindung mit dem Erdboden
- von einiger bodenrechtlicher Relevanz, kein Kleinkram
§ 2 HBO ist vom Inhalt identisch, muss aber getrennt geprüft werden
- ist V'ss f BauordnungsR
§ 1 VI BauGB ist anwendbar "Planungsleitsatz ist negativ berührt"
§ 29 BauGB ist notwendig f die Anwendbarkeit v § 30ff
Tags: Baurecht, Definition
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Anwendbarkeit von HSOG/B/HVwVfG bei bauordnungsR Verf
abhängig von der handelnden Beh
- PolBeh & Ordnungsbeh = HSOG
- allg. Gefahrenabwehrbeh = HVwVfG
- Bundesbeh = BVwVfG
- PolBeh & Ordnungsbeh = HSOG
- allg. Gefahrenabwehrbeh = HVwVfG
- Bundesbeh = BVwVfG
Tags: Baurecht, Polizeirecht, Verwaltungsverfahren
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BImSchG
25 II Einschreitensermächtigungsgrundlage
- gilt f nicht genehmigungsbedürftige Anlage n
+ Anlage gem 4 I 3/3 V
V'ssen f 25 II
- Gefährdung v Leben/Sachwerte d schädliche Umwelteinwirkungen
+ die die Unerträglichkeitsschwelle überschreiten
+ Vertrauensschutz beachten (zB Baugenehmigung erteilt)
- gilt f nicht genehmigungsbedürftige Anlage n
+ Anlage gem 4 I 3/3 V
V'ssen f 25 II
- Gefährdung v Leben/Sachwerte d schädliche Umwelteinwirkungen
+ die die Unerträglichkeitsschwelle überschreiten
+ Vertrauensschutz beachten (zB Baugenehmigung erteilt)
Tags: Baurecht
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Materielle R'Mäßigkeit Bebauungsplan
1. Planrechtfertigung - § 1 III 1 BauGB - "soweit"
- zwingend erforderlich & gerichtlich in vollem Umfang prüfbar; kein Beurteilungsspielraum zugunsten Gem
- Erforderlichkeit (+), neues Bauland/städtebaul Entwicklung/Ordnung; (-), reiner Verhinderungsplan/Vollzug offensichtlich nicht mgl/Gefälligkeits B-Plan f Dritte
- Erstplanungspflicht
+ grundsätzlich Gestaltungs/Entschließungsermessen d Gem
> aber Ermessensredukton auf 0 wenn § 34/35 nicht ausreichen um Konflikte zu entscheiden; § 34/35 nur Planersatzvorschriften/Verstoß gegen Planungspflicht =/ Verletzung v Bürgern (1 III 2 BauGB)
2. Vereinbarkeit mit Raumordnung - 1 IV
3. Zulässiger Inhalt - 9
4. Entwicklungsgebot - 8 II
2.-.3. klausurirrelevant
5. fehlerfreie Abwägung
- Abwägung zw öff/Priv Belangen
+ Abwägungsausfall (gar nicht abgewogen)
> nur legitim w Vorwegnahme sachlich gerechtfertigt/d Gemeindevertretung zurechenbar ist/sonst abwägungsfehlerfrei (kumulativ)
+ Abwägungsdefizit (nicht ausreichend abgewogen)
+ Abwägungsfehleinstellung (irrelevantes abgewogen)
+ Abwägungsfehleinschätzung (falsche Priorität)
+ Abwägungsdisproportionalität (vorherige Erwägungen wurden nicht ausreichend berücksichtigt)
- zwingend erforderlich & gerichtlich in vollem Umfang prüfbar; kein Beurteilungsspielraum zugunsten Gem
- Erforderlichkeit (+), neues Bauland/städtebaul Entwicklung/Ordnung; (-), reiner Verhinderungsplan/Vollzug offensichtlich nicht mgl/Gefälligkeits B-Plan f Dritte
- Erstplanungspflicht
+ grundsätzlich Gestaltungs/Entschließungsermessen d Gem
> aber Ermessensredukton auf 0 wenn § 34/35 nicht ausreichen um Konflikte zu entscheiden; § 34/35 nur Planersatzvorschriften/Verstoß gegen Planungspflicht =/ Verletzung v Bürgern (1 III 2 BauGB)
2. Vereinbarkeit mit Raumordnung - 1 IV
3. Zulässiger Inhalt - 9
4. Entwicklungsgebot - 8 II
2.-.3. klausurirrelevant
5. fehlerfreie Abwägung
- Abwägung zw öff/Priv Belangen
+ Abwägungsausfall (gar nicht abgewogen)
> nur legitim w Vorwegnahme sachlich gerechtfertigt/d Gemeindevertretung zurechenbar ist/sonst abwägungsfehlerfrei (kumulativ)
+ Abwägungsdefizit (nicht ausreichend abgewogen)
+ Abwägungsfehleinstellung (irrelevantes abgewogen)
+ Abwägungsfehleinschätzung (falsche Priorität)
+ Abwägungsdisproportionalität (vorherige Erwägungen wurden nicht ausreichend berücksichtigt)
Tags: Baurecht, Verwaltungsverfahren
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Planerhaltung
- Grundsatz - Rewi B-Plan -> unwirksam
- Aber Wirkungen § 214, 215 BauGB = Erhaltung B-Plan bei unbeachtlichen Verstößen
-> Fehler kann ex nunc oder ex tunc behoben werden, Fehler müssen innerhalb eines Jahres gerügt werden § 215 BauGb
- Aber Wirkungen § 214, 215 BauGB = Erhaltung B-Plan bei unbeachtlichen Verstößen
-> Fehler kann ex nunc oder ex tunc behoben werden, Fehler müssen innerhalb eines Jahres gerügt werden § 215 BauGb
Tags: Baurecht
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31 BauGB als Klagebefugnis
- ist drittschützend soweit die Norm von der abgewichen wird auch drittschützend ist
- 31 II = partiell drittschützend <=> 31 I nicht
+ restriktiv
- 31 II = partiell drittschützend <=> 31 I nicht
+ restriktiv
Tags: Baurecht
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Nachbarrechtliche Klagebefugnis
30 BauGB = Klagebefugnis aus dem Bebauungsplan
31 BauGB = soweit Norm v d abgewichen wird, drittschützend ist
33 BauGB = kann drittschützend sein soweit künftiger B-Plan drittschützend wirken soll
34 BauGB = partiell drittschützend soweit es nur um das "Einfügen" geht, generell drittschützend soweit ein faktisches BauGebiet nach BauNVO vorliegt
- Gebietsbewahrungsanspruch
+ Intensitätsabhängig
- 34 III BauGB nur Schutz f Nachbargemeinde
35 BauGB = partiell drittschützend § 35 I, II
- insbes privilegierte Nutzer gem § 35 I sind aus dem ungeschriebenem Gebot d Rücksichtsnahme als Teilaspekt d öff Belange geschützt
36 BauGB = nicht Nachbarschützend sondern nur Verwirklichung d gem SelbstverwR
15 I, II BauNVO = partiell drittschützend; einzelfallabh
privR Absprachen zw Nachbarn
- "Abkaufen" d AbwehrR grdsl mgl
- nach Treu + Glauben ist dann Durchsetzung gehindert bzw bei der Rücksichtsnahme die Interessen als ausreichend schutzwürdig zu behandeln
BauOrdnungsR
- Abstandsflächen - 6 HBO - generell drittschützend
- Stellplatzpflicht - 44 HBO =/ Drittschutz, nur Schutz d Verkehrs
- 3 I 1 HBO =/ Drittschutz (hM)
31 BauGB = soweit Norm v d abgewichen wird, drittschützend ist
33 BauGB = kann drittschützend sein soweit künftiger B-Plan drittschützend wirken soll
34 BauGB = partiell drittschützend soweit es nur um das "Einfügen" geht, generell drittschützend soweit ein faktisches BauGebiet nach BauNVO vorliegt
- Gebietsbewahrungsanspruch
+ Intensitätsabhängig
- 34 III BauGB nur Schutz f Nachbargemeinde
35 BauGB = partiell drittschützend § 35 I, II
- insbes privilegierte Nutzer gem § 35 I sind aus dem ungeschriebenem Gebot d Rücksichtsnahme als Teilaspekt d öff Belange geschützt
36 BauGB = nicht Nachbarschützend sondern nur Verwirklichung d gem SelbstverwR
15 I, II BauNVO = partiell drittschützend; einzelfallabh
privR Absprachen zw Nachbarn
- "Abkaufen" d AbwehrR grdsl mgl
- nach Treu + Glauben ist dann Durchsetzung gehindert bzw bei der Rücksichtsnahme die Interessen als ausreichend schutzwürdig zu behandeln
BauOrdnungsR
- Abstandsflächen - 6 HBO - generell drittschützend
- Stellplatzpflicht - 44 HBO =/ Drittschutz, nur Schutz d Verkehrs
- 3 I 1 HBO =/ Drittschutz (hM)
Tags: Baurecht, Verwaltungsprozessrecht
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Gebietsübergreifender Nachbarschutz
a) Nebeneinander v unterschiedlichen B-Plänen
- Kläger aus anderem B-Plan als Beklagter = Festsetzungen d B-Plans nicht als nachbarR Schutz anwendbar
-> Rückgriff auf 15 I 2 BauNVO = Gebot d Rücksichtsnahme
=> partieller Drittschutz/Arg: Gebietserhaltungsanspruch ist Ausfluss d Schicksalsgemeinschaft eines B-Plans; kann nicht auf andere übertragen werden
+ Ausnahme wenn B-Pläne generell drittschützend ggü andere B-Pläne wirken soll
b) Nebeneinander v § 34 und § 35
- gegenseitiges Rücksichtnahmegebot
- keine volle Entfaltung d Rücksichtnahme wie wenn beide Beteiligte im selben Gebiet wären
- partiell drittschützend
- Kläger aus anderem B-Plan als Beklagter = Festsetzungen d B-Plans nicht als nachbarR Schutz anwendbar
-> Rückgriff auf 15 I 2 BauNVO = Gebot d Rücksichtsnahme
=> partieller Drittschutz/Arg: Gebietserhaltungsanspruch ist Ausfluss d Schicksalsgemeinschaft eines B-Plans; kann nicht auf andere übertragen werden
+ Ausnahme wenn B-Pläne generell drittschützend ggü andere B-Pläne wirken soll
b) Nebeneinander v § 34 und § 35
- gegenseitiges Rücksichtnahmegebot
- keine volle Entfaltung d Rücksichtnahme wie wenn beide Beteiligte im selben Gebiet wären
- partiell drittschützend
Tags: Baurecht, Verwaltungsprozessrecht
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Bebauungsgenehmigung
Vorbescheid in dem die baplanungsrechtlichen Fragen (BauGB) abschließend geklärt werden
Bauordnungsrecht jedoch noch nicht
Bauordnungsrecht jedoch noch nicht
Tags: Baurecht
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Illegalität iSd 72 HBO
Formelle
- Vorhaben bedarf einer Genehmigung hat diese aber nicht
+ Bauvorbescheid nicht ausreichend; Vorbescheid hat nur feststellende nicht gestaltende Wirkung; Teilbaugenehmigung (+)
Materielle
- Beseitigung ist subsidiär - 72 I 1
- Vereinbarkeit mit Bauplanungs-/-ordnungsR
+ Ausfluss v Art 14, wenn Vorhaben zu irgendeiner Zeit f eine längere Dauer genehmigungsfähig war -> materiell legal = passiver Bestandsschutz
- Bauvorbscheid schützt v Beseitigung
+ Bauvorbescheid muss v Beseitigung ausdrücklich v d Beh aufgehoben werden
- Vorhaben bedarf einer Genehmigung hat diese aber nicht
+ Bauvorbescheid nicht ausreichend; Vorbescheid hat nur feststellende nicht gestaltende Wirkung; Teilbaugenehmigung (+)
Materielle
- Beseitigung ist subsidiär - 72 I 1
- Vereinbarkeit mit Bauplanungs-/-ordnungsR
+ Ausfluss v Art 14, wenn Vorhaben zu irgendeiner Zeit f eine längere Dauer genehmigungsfähig war -> materiell legal = passiver Bestandsschutz
- Bauvorbscheid schützt v Beseitigung
+ Bauvorbescheid muss v Beseitigung ausdrücklich v d Beh aufgehoben werden
Tags: Baurecht
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Duldungsverfügung
- Ausräumung v Vollstreckungshindernissen (ZR Dritte)
- Doppelnatur = Ausschluss v ZR Anspr+Anordnung Vollzug nicht z hindern
- Ermächtigungsgrundlage
+ eA Generalklasueln (HBO/HSOG)
+ aA Duldungsverfügung ist als Minus in d ursprgl Handlungsverfügung enthalten
- RMK (+) wenn Gefahr d rechtswidrigen Vereitelung eines an sich rechtmäßigen VA durch Dritte droht
+ AusgangsVA muss auch rechtmäßig sein
> AK d Betroffenen d AusgangsVA der erfolgslos ist, hat keine Bindungswirkung ggü d Addressaten d Duldungsverfügung
- Doppelnatur = Ausschluss v ZR Anspr+Anordnung Vollzug nicht z hindern
- Ermächtigungsgrundlage
+ eA Generalklasueln (HBO/HSOG)
+ aA Duldungsverfügung ist als Minus in d ursprgl Handlungsverfügung enthalten
- RMK (+) wenn Gefahr d rechtswidrigen Vereitelung eines an sich rechtmäßigen VA durch Dritte droht
+ AusgangsVA muss auch rechtmäßig sein
> AK d Betroffenen d AusgangsVA der erfolgslos ist, hat keine Bindungswirkung ggü d Addressaten d Duldungsverfügung
Tags: Baurecht, Polizeirecht
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Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebaaungsplanes
maßgebliche Normen 2 I, 3 I, 3 II, 4 I, 4 II, 10 I-III BauGB
1. Planaufstellungsbeschluss der Gemeinde 2 I BauGB
- Beschluss nicht zwingend notwendig, Bekanntmachung eines Beschlusses wenn getätigt ist notwendig
- keine inhaltl Bestimmung notwendig
- Heilung von unbeachtlichen Fehlern gem. 214 BauGB
2. Erarbeitung des Planentwurfs
3. Ermittlung & Bewertung des Abwägungsmaterials
- frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 3 I BauGB
- 4 I Behördenbeteiligung
- Umweltverträglichkeitsprüfung
4. Billigungs- & Feststellungsbeschluss
- Verstoss unbeachtlich
5. Formelle Beteiligung
- Öffentlichkeit & Behörden (3 II, 4 II BauGB)
- Auslegung 1 Monat; Kundgabe 1 Woche vorher
6. Satzungsbeschluss - 10 I BauGB
7. evtl. Genehmigungen - 10 II BauGB
8. Ausfertigung & ortsübliche Bekanntmachung - 10 III BauGB
- Ausfertigung = Kontrolle der Rechtsmäßigkeit durch den Gemeindevorstand + Unterschrift
- ortsübliche Bekanntmachung
1. Planaufstellungsbeschluss der Gemeinde 2 I BauGB
- Beschluss nicht zwingend notwendig, Bekanntmachung eines Beschlusses wenn getätigt ist notwendig
- keine inhaltl Bestimmung notwendig
- Heilung von unbeachtlichen Fehlern gem. 214 BauGB
2. Erarbeitung des Planentwurfs
3. Ermittlung & Bewertung des Abwägungsmaterials
- frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 3 I BauGB
- 4 I Behördenbeteiligung
- Umweltverträglichkeitsprüfung
4. Billigungs- & Feststellungsbeschluss
- Verstoss unbeachtlich
5. Formelle Beteiligung
- Öffentlichkeit & Behörden (3 II, 4 II BauGB)
- Auslegung 1 Monat; Kundgabe 1 Woche vorher
6. Satzungsbeschluss - 10 I BauGB
7. evtl. Genehmigungen - 10 II BauGB
8. Ausfertigung & ortsübliche Bekanntmachung - 10 III BauGB
- Ausfertigung = Kontrolle der Rechtsmäßigkeit durch den Gemeindevorstand + Unterschrift
- ortsübliche Bekanntmachung
Tags: Baurecht, Bebauungsplan, Schema
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Genehmigungsarten im BauR
Baugenehmigung - 64 HBO
Bauvorbescheid - 66 HBO (Teilgenehmigung)
- Bauvorbescheid ist unanfechtbar, unbeachtlich von späteren Gesetzesänderungen/B-Planänderungen
- Bauvorbescheid ergibt keine Baufreihabe (65 HBO) diese entsteht erst durch Baugenehmigung gem 64 HBO
Teilbaugenehmigung - 67 HBO
- Teilbaugenehmigung ergibt Teilbaufreigabe (vgl. 67 I 2 HBO)
fliegende Bauten - 68 HBO
- vorübergehende Baueinrichtungen
Bauvorbescheid - 66 HBO (Teilgenehmigung)
- Bauvorbescheid ist unanfechtbar, unbeachtlich von späteren Gesetzesänderungen/B-Planänderungen
- Bauvorbescheid ergibt keine Baufreihabe (65 HBO) diese entsteht erst durch Baugenehmigung gem 64 HBO
Teilbaugenehmigung - 67 HBO
- Teilbaugenehmigung ergibt Teilbaufreigabe (vgl. 67 I 2 HBO)
fliegende Bauten - 68 HBO
- vorübergehende Baueinrichtungen
Tags: Baurecht
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Baugenehmigung
§ 64 HBO ist zu erteilen (gebundener VA) ergibt sich aus Art. 14 GG (Anspruch auf Erteilung)
Realkonzession (immobiliare Konzession) 53 V HBO (dinglicher VA)
- Gültigkeit auch ggü Rechtsnachfolger; auch Unanfechtbarkeit;
feststellender VA inkl. gestaltender VA
- stellt fest dass keine ÖR Vorschriften entgegenstehen + erteilt Freigabe für Bauherrn (gestalterisches Element)
Mitwirkung 60 HBO ist erforderlich
VA mit Doppelwirkung (Begünstigung für Antragssteller/Belastung für Nachbarn)
3 Jährige Geltungsdauer = Dauer der Belastung f Nachbarn
Realkonzession (immobiliare Konzession) 53 V HBO (dinglicher VA)
- Gültigkeit auch ggü Rechtsnachfolger; auch Unanfechtbarkeit;
feststellender VA inkl. gestaltender VA
- stellt fest dass keine ÖR Vorschriften entgegenstehen + erteilt Freigabe für Bauherrn (gestalterisches Element)
Mitwirkung 60 HBO ist erforderlich
VA mit Doppelwirkung (Begünstigung für Antragssteller/Belastung für Nachbarn)
3 Jährige Geltungsdauer = Dauer der Belastung f Nachbarn
Tags: Baurecht
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Materielle V'ssen d Baugenehmigung
Genehmigungsbedürftigkeit
- Freiheit nach 55 HBO iVm Anlage 2; oder 55 I + II HBO
- genehmigungsfreien kann Genehmigung erteilt werden 78 X HBO
- Bei Genehmigungsfreistellung kann der Bürger dennoch Genehmigung gem. § 54 III für Vorhaben nach § 56, für § 57/58 analog
Genehmigungsfähigkeit
- 57 HBO wenn 56 I (+) aber 56 II (-)
- 58 HBO wenn 56 I (-)
- Vereinbarkeit mit BauplanungsR (57 I Nr. 1/58 I Nr. 1)
- Vereinbarkeit mit BauordnungsR (57 I Nr. 2 iVm 63/ 58 I Nr. 2)
- Vereinbarkeit mit sonstigem ÖR
- Genehmigungsverfahren gem. 57 bedürfen keiner Prüfung d HBO (BauordnungsR); müssen erteilt werden wenn Genehmigung gegen HBO verstößt (vgl. 64 I HBO); HBO dennoch einhalten sonst kann Beh verweigern (str 01/11)
- BauplanungsR (wo kann gebaut werden)
- BauordnungsR im HBO (wie muss gebaut werden)(nicht bei 57 HBO)
- Freiheit nach 55 HBO iVm Anlage 2; oder 55 I + II HBO
- genehmigungsfreien kann Genehmigung erteilt werden 78 X HBO
- Bei Genehmigungsfreistellung kann der Bürger dennoch Genehmigung gem. § 54 III für Vorhaben nach § 56, für § 57/58 analog
Genehmigungsfähigkeit
- 57 HBO wenn 56 I (+) aber 56 II (-)
- 58 HBO wenn 56 I (-)
- Vereinbarkeit mit BauplanungsR (57 I Nr. 1/58 I Nr. 1)
- Vereinbarkeit mit BauordnungsR (57 I Nr. 2 iVm 63/ 58 I Nr. 2)
- Vereinbarkeit mit sonstigem ÖR
- Genehmigungsverfahren gem. 57 bedürfen keiner Prüfung d HBO (BauordnungsR); müssen erteilt werden wenn Genehmigung gegen HBO verstößt (vgl. 64 I HBO); HBO dennoch einhalten sonst kann Beh verweigern (str 01/11)
- BauplanungsR (wo kann gebaut werden)
- BauordnungsR im HBO (wie muss gebaut werden)(nicht bei 57 HBO)
Tags: Baurecht
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Anwendbarkeit § 30 BauGB
30 I Vorliegen eines qualifizierten Bebauungsplans
- Vorhaben sind zulässig wenn Erschließung gesichert ist und Festsetzungen des B-Plan nicht widerspricht
+ Festsetzungswiderspruch
> in der BauNVO werden die B-Pläne erklärt
>> § 1 III S. 2 BauNVO wird auf die Gebietstypen verwiesen (statische Verweisung)
+ gesicherte Erschließung (ausreichende Prognose)
> Kanalisation/Zufahrtswege
- Vorhaben sind zulässig wenn Erschließung gesichert ist und Festsetzungen des B-Plan nicht widerspricht
+ Festsetzungswiderspruch
> in der BauNVO werden die B-Pläne erklärt
>> § 1 III S. 2 BauNVO wird auf die Gebietstypen verwiesen (statische Verweisung)
+ gesicherte Erschließung (ausreichende Prognose)
> Kanalisation/Zufahrtswege
Tags: Baurecht
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Anwendbarkeit § 34 BauGB
1) Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Innenbereich
- organische Siedlungsstruktur mit Bebauungszusammenhang
2) mögliche Ausnahmen/Befreiungen
3) Einfügen d Vorhabens
- Einfügen in die nähere Umgebung
+ gem. § 34 II BauGB -> Verweisung auf BauNVO (dynamisch)
+ Einpassung in die konkrete Umgebung
4) Wahrung an gesunde Wohn/Arb Verh
5) keine Beeinträchtigung d Ortsbildes
6) gesicherte Erschließung (Prognose)
- keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der (Nachbar)Gemeinde (Kaufkraft) - § 34 III BauGB
- Einvernehmen d Gemeinde - 36 I 1 BauGb
+ ist in Frankfurt nicht mgl (Magistrat ist gleichzeitig Baubeh und Genehmigungsbeh)
+ 52 HBO regelt die zuständige Beh
- organische Siedlungsstruktur mit Bebauungszusammenhang
2) mögliche Ausnahmen/Befreiungen
3) Einfügen d Vorhabens
- Einfügen in die nähere Umgebung
+ gem. § 34 II BauGB -> Verweisung auf BauNVO (dynamisch)
+ Einpassung in die konkrete Umgebung
4) Wahrung an gesunde Wohn/Arb Verh
5) keine Beeinträchtigung d Ortsbildes
6) gesicherte Erschließung (Prognose)
- keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der (Nachbar)Gemeinde (Kaufkraft) - § 34 III BauGB
- Einvernehmen d Gemeinde - 36 I 1 BauGb
+ ist in Frankfurt nicht mgl (Magistrat ist gleichzeitig Baubeh und Genehmigungsbeh)
+ 52 HBO regelt die zuständige Beh
Tags: Baurecht
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Anwendbarkeit § 35 BauGB
privilegierte Vorhaben im Aussenbereich - 35 I BauGB
- zulässig wenn öff Belange nicht entgegenstehen + Erschliessung gesichert ist
+ öff Belange gem 35 III BauGB; in der Abwägung gilt im Zweifel die Privilegierung gem 35 I BauGB
+ gesicherte Erschließung (Prognose)
+ Verpflichtungserklärung auf Beseitigung + Bodenlastbefreiung 35 V BauGB
+ Einvernehmen d Gemeinde 36 I BauGB
sonstige Vorhaben im Aussenbereich - 35 II BauGB
- keine Beeinträchtigung v öff Belangen gem 35 III und gesicherte Erschliessung
+ bei nicht privilegierten Vorhaben im Zweifel der öff Belang
+ gesicherte Erschliessung (Prognose)
+ Einvernehmen d Gemeinde 36 I BauGB
Schutz d Nachbargemeinde wird über § 35 III 1 BauGB begründet (BVerwG)
- Erfordernis einer förmlichen Planung
- zulässig wenn öff Belange nicht entgegenstehen + Erschliessung gesichert ist
+ öff Belange gem 35 III BauGB; in der Abwägung gilt im Zweifel die Privilegierung gem 35 I BauGB
+ gesicherte Erschließung (Prognose)
+ Verpflichtungserklärung auf Beseitigung + Bodenlastbefreiung 35 V BauGB
+ Einvernehmen d Gemeinde 36 I BauGB
sonstige Vorhaben im Aussenbereich - 35 II BauGB
- keine Beeinträchtigung v öff Belangen gem 35 III und gesicherte Erschliessung
+ bei nicht privilegierten Vorhaben im Zweifel der öff Belang
+ gesicherte Erschliessung (Prognose)
+ Einvernehmen d Gemeinde 36 I BauGB
Schutz d Nachbargemeinde wird über § 35 III 1 BauGB begründet (BVerwG)
- Erfordernis einer förmlichen Planung
Tags: Baurecht
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Zulässigkeit nach § 33 BauGB
- während d Planaufstellungsphase
- Erleichterung f d Antragssteller
- Besserstellung als nach § 30/34/35
- Erleichterung f d Antragssteller
- Besserstellung als nach § 30/34/35
Tags: Baurecht
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Einvernehmen nach 36 I BauGB
ist notwendig bei Verfahren gem 31/33/34/35
- auf f BauVorbescheide
- nicht f Genehmigung nach 30 I,II; Gemeinde hat bereits B-Plan erlassen
- Einvernehmen ist gebundene Entscheidung; kein Ermessen
+ aber sichert Planungshoheit/SelbstverwR
- wird wirksam bei Zugang zur Baugenehmigungsbeh nicht Bauherrn
- rechtswidrige Verweigerung = Ersetzung
+ 36 II 3 BauGB iVm 22 II HessBauGB-DVO
> Ersatzbeh hat Ermessen; Reduktion auf 0 nur wenn offensichtlich eine rewi Verweigerung vorliegt
> Ersetzung kann durch AK d Gem angegangen werden; kein Widerspruch § 16a AGVwGO iVm Nr. 8.1. Anlage
> AK hat auchschiebende Wirkung gem § 80 I VwGO; keine Anwendung v § 212a BauGB, Ersetzung =/ Zulassung
+ Rücknahme ist ausgeschlossen auch f fingierter (§ 36 II 2) - dient klaren Verhältnissen
+ Ausnahmen
> Gem ist Baugenehmigunsbeh (§ 52 I 3, I Nr 1a HBO); in so einem Fall Einheit v Baugenehmigungsbeh+Gem
+ rewi Verweigerung = Amtspflichtverletzung
+ Gemeinde kann auch nach Einvernehmenserteilung Planungssperren erlassen; mgl analoge Anwendung v § 14 III BauGB f d Einvernehmensbegünstigenden
- auf f BauVorbescheide
- nicht f Genehmigung nach 30 I,II; Gemeinde hat bereits B-Plan erlassen
- Einvernehmen ist gebundene Entscheidung; kein Ermessen
+ aber sichert Planungshoheit/SelbstverwR
- wird wirksam bei Zugang zur Baugenehmigungsbeh nicht Bauherrn
- rechtswidrige Verweigerung = Ersetzung
+ 36 II 3 BauGB iVm 22 II HessBauGB-DVO
> Ersatzbeh hat Ermessen; Reduktion auf 0 nur wenn offensichtlich eine rewi Verweigerung vorliegt
> Ersetzung kann durch AK d Gem angegangen werden; kein Widerspruch § 16a AGVwGO iVm Nr. 8.1. Anlage
> AK hat auchschiebende Wirkung gem § 80 I VwGO; keine Anwendung v § 212a BauGB, Ersetzung =/ Zulassung
+ Rücknahme ist ausgeschlossen auch f fingierter (§ 36 II 2) - dient klaren Verhältnissen
+ Ausnahmen
> Gem ist Baugenehmigunsbeh (§ 52 I 3, I Nr 1a HBO); in so einem Fall Einheit v Baugenehmigungsbeh+Gem
+ rewi Verweigerung = Amtspflichtverletzung
+ Gemeinde kann auch nach Einvernehmenserteilung Planungssperren erlassen; mgl analoge Anwendung v § 14 III BauGB f d Einvernehmensbegünstigenden
Tags: Baurecht
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Author: Moon84
Main topic: Jura
Topic: Öffentliches Recht
Published: 14.05.2010
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