Frage 1: Welche Möglichkeiten gibt es, das Gesetzgebungsverfahren einzuleiten?
• Nationalrat: Initiative eines Abgeordneten
Ausschuss
• Bundesrat: mind. 1/3 der Bundesratmitglieder oder gesamtes Organ
• Regierungsvorlage
• Volksbegehren
Ausschuss
• Bundesrat: mind. 1/3 der Bundesratmitglieder oder gesamtes Organ
• Regierungsvorlage
• Volksbegehren
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Frage 2: Geben Sie einen Überblick über das Verfahren im vorparlamentarischen Raum betreffen Vorlagen der Bundesregierung!
Also wie kommt eine Regierungsvorlage zustande:
• Gesetzesentwurf
• Begutachtung (6 Wochen / mind. 4 Wochen wg. ev. ausgelöstem Konsultationsmechanismus wenn Bundes-/Länder-/Gemeindeinteressen betroffen, Kosten zukommen: Städte-/Gemeinebund muss sich einigen)
• Ministerratsbeschluss
-> Regierungsvorlage
• Gesetzesentwurf
• Begutachtung (6 Wochen / mind. 4 Wochen wg. ev. ausgelöstem Konsultationsmechanismus wenn Bundes-/Länder-/Gemeindeinteressen betroffen, Kosten zukommen: Städte-/Gemeinebund muss sich einigen)
• Ministerratsbeschluss
-> Regierungsvorlage
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Frage 3: In welcher Form können selbstständige Anträge von Mitgliedern des Nationalrates auftreten?
* Initiativantrag: einer stellt Antrag, fünf müssen ihn unterstützen
* Ausschuss
* Ausschuss
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Frage 4: Welche Beschlüsse kann der Ministerrat hinsichtlich eines Ministerratsvortrages fassen?
* i.S. des Antrages beschließen
* i.S. des Antrages beschließen mit Protokollanmerkung (bestimmte Punkte sollen diskutiert werden
* i.S. des Angrages beschließen mit Maßgabe (Bedingung) – inhaltliche Änderung gewünscht
* i.S. des Antrages beschließen mit Protokollanmerkung (bestimmte Punkte sollen diskutiert werden
* i.S. des Angrages beschließen mit Maßgabe (Bedingung) – inhaltliche Änderung gewünscht
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Frage 6: Begutachtende Stellen und Begutachtungsfrist
Gesetzesentwurf in Begutachtung -> begutachtende Stellen je nach Materie
Wenn es Schulen betrifft: LSR, Gemeindebund, Städtebund, alle Ministerien, Bundeskanzleramt (BKA hat vorgefertigten Verteiler, welche Stellen zur Stellungnahme vorgesehen)
Frist: normal 6 Wochen (mindestens 4 Wochen wegen Möglichkeit des Auslösens eines Konsultationsverfahrens)
Ablauf: Entwurf -> Begutachtung -> Ministerrat (100 % Konsens) -> Regierungsvorlage Nationalrat
Dann: 1. Lesung - Ausschüsse - 2. Lesung (General- und Spezialdebatte, Abstimmung) - 3. Lesung (Formfehler)
-> Bundesrat (o.k. oder Einspruch und zurück an NR -> Änderungen oder Beharrungsbeschluss)
Wenn es Schulen betrifft: LSR, Gemeindebund, Städtebund, alle Ministerien, Bundeskanzleramt (BKA hat vorgefertigten Verteiler, welche Stellen zur Stellungnahme vorgesehen)
Frist: normal 6 Wochen (mindestens 4 Wochen wegen Möglichkeit des Auslösens eines Konsultationsverfahrens)
Ablauf: Entwurf -> Begutachtung -> Ministerrat (100 % Konsens) -> Regierungsvorlage Nationalrat
Dann: 1. Lesung - Ausschüsse - 2. Lesung (General- und Spezialdebatte, Abstimmung) - 3. Lesung (Formfehler)
-> Bundesrat (o.k. oder Einspruch und zurück an NR -> Änderungen oder Beharrungsbeschluss)
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Frage 7: Wie läuft das Verfahren im vorparlamentarischen Raum bei der Erlassung von Bundesgesetzen im Weg von Regierungsvorlagen ab?
Also wie kommt eine Regierungsvorlage zustande:
• Gesetzesentwurf
• Begutachtung (6 Wochen / mind. 4 Wochen wg. ev. ausgelöstem Konsultationsmechanismus wenn Bundes-/Länder-/Gemeindeinteressen betroffen, Kosten zukommen: Städte-/Gemeinebund muss sich einigen, Stellungnahmen einarbeiten)
• Ministerrat -> Beschluss
-> Regierungsvorlage
• Gesetzesentwurf
• Begutachtung (6 Wochen / mind. 4 Wochen wg. ev. ausgelöstem Konsultationsmechanismus wenn Bundes-/Länder-/Gemeindeinteressen betroffen, Kosten zukommen: Städte-/Gemeinebund muss sich einigen, Stellungnahmen einarbeiten)
• Ministerrat -> Beschluss
-> Regierungsvorlage
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Frage 8: wie setzt sich der Ministerrat zusammen und welches Präsens- und Konsensquotum ist für die Beschlussfassung erforderlich?
Ministerrat: Bundes- und Vizekanzler und Bundesminister (=Regierung)
Vorsitz: Bundeskanzler
Staatssekretäre: können teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt
Präsenz: >50% Anwesenheit
Konsens: 100% (einhellig)
Vorsitz: Bundeskanzler
Staatssekretäre: können teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt
Präsenz: >50% Anwesenheit
Konsens: 100% (einhellig)
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Frage 10: Erklären Sie die Kompetenzverteilung des B-VG
Bundesverfassungsgesetz: Regelt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern:
Artikel 10: Gesetzgebung Bund, Vollziehung Bund (z.B. Bundesfinanzen, Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen, Gesundheitswesen (mit Ausnahmen), Asylrecht, Ausweisung und Abschiebung…, Organisation und Führung der Bundespolizei)
Artikel 11: Gesetzgebung Bund, Vollziehung Land (Staatsbürgerschaft, Straßenpolizei, Umweltverträglichkeitsprüfung, Tierschutz (mit Ausnahmen)
Artikel 12: Grundsatzgesetzgebung: Bund, Ausführungsgesetz: Land; Vollziehung Land (Armenwesen, Jugendfürsorge, öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlungen von Streitigkeiten, Bodenreform)
Artikel 15: Gesetzgebung Land, Vollziehung Land (örtliche Sicherheitspolizei, Theater- und Kinowesen)
Artikel 14: Generalklausel zu Gunsten des Bundes: Schulen unterliegen dem Bund, außer Land- und Forstwirtschaftliche Schulen, innerhalb des Artikels Sonderregelungen wo der Bund nur Grundsatzgesetzgebung hat (z.B. in Teilen der Schulorganisation, Zusammensetzung und Gliederung der Kollegien der Bundesschulbehörden in den Ländern und politischen Bezirken)
Grundsatzgesetze müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden
Artikel 14a: Land- und Forstwirtschaftliche Schulen: Generalklausel zu Gunsten der Länder.
Artikel 10: Gesetzgebung Bund, Vollziehung Bund (z.B. Bundesfinanzen, Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen, Gesundheitswesen (mit Ausnahmen), Asylrecht, Ausweisung und Abschiebung…, Organisation und Führung der Bundespolizei)
Artikel 11: Gesetzgebung Bund, Vollziehung Land (Staatsbürgerschaft, Straßenpolizei, Umweltverträglichkeitsprüfung, Tierschutz (mit Ausnahmen)
Artikel 12: Grundsatzgesetzgebung: Bund, Ausführungsgesetz: Land; Vollziehung Land (Armenwesen, Jugendfürsorge, öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlungen von Streitigkeiten, Bodenreform)
Artikel 15: Gesetzgebung Land, Vollziehung Land (örtliche Sicherheitspolizei, Theater- und Kinowesen)
Artikel 14: Generalklausel zu Gunsten des Bundes: Schulen unterliegen dem Bund, außer Land- und Forstwirtschaftliche Schulen, innerhalb des Artikels Sonderregelungen wo der Bund nur Grundsatzgesetzgebung hat (z.B. in Teilen der Schulorganisation, Zusammensetzung und Gliederung der Kollegien der Bundesschulbehörden in den Ländern und politischen Bezirken)
Grundsatzgesetze müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden
Artikel 14a: Land- und Forstwirtschaftliche Schulen: Generalklausel zu Gunsten der Länder.
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Frage 11: Was versteht man unter dem Prinzip der Diskontinuität zwischen den Gesetzgebungsperioden?
Innerhalb einer Gesetzgebungsperiode (zwischen zwei Wahlen): Kontinuität
Es gibt 1 "ordentliche Tagung" des Nationalrats von Mitte Sept. bist Mitte Juli (Nationalratspräsident legt Sitzungen fest, die während der ordentlichen Tagung stattfinden), dann ist Sommerpause, ev. mit außerordentlichen Tagungen (von Bundesregierung oder 1/3 der Abgeordneten des Bundesrats (?) verlangt).
Herbst: die (unterbrochene) Arbeit geht weiter = Kontinuität.
Diskontinuität zwischen den Gesetzgebungsperioden: alles was bis dahin nicht behandelt ist, ist hinfällig.
Es gibt 1 "ordentliche Tagung" des Nationalrats von Mitte Sept. bist Mitte Juli (Nationalratspräsident legt Sitzungen fest, die während der ordentlichen Tagung stattfinden), dann ist Sommerpause, ev. mit außerordentlichen Tagungen (von Bundesregierung oder 1/3 der Abgeordneten des Bundesrats (?) verlangt).
Herbst: die (unterbrochene) Arbeit geht weiter = Kontinuität.
Diskontinuität zwischen den Gesetzgebungsperioden: alles was bis dahin nicht behandelt ist, ist hinfällig.
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Frage 12: Was versteht man unter ordentlichen und außerordentlichen Tagungen?
Ordentliche Tagung: von Mitte September bis Mitte Juli
Außerordentliche Tagung: in der Sommerpause (sitzungsfreien Zeit), Beschluss durch Nationalrat, Bundesrat, Bundesregierung
Außerordentliche Tagung: in der Sommerpause (sitzungsfreien Zeit), Beschluss durch Nationalrat, Bundesrat, Bundesregierung
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Frage 13: Erklären Sie die Kundmachung eines Bundesgesetzes
Bundeskanzler veröffentlicht Gesetz im Bundesgesetzblatt und im RIS (Rechtsinformationssystem – elektronisch) – rechtliche Gültigkeit hat Kundmachung im RIS.
Tritt mit Ablauf des Tages der Kundgebung im gesamten Bundesgebiet in Kraft, außer es ist anders angegeben.
Erst ab Kundmachung ist Gesetz rechtlich existent.
Bezeichnung des Gesetzes ist wichtig (Bundesgesetz, Grundsatzgesetz, Verfassungsgesetz).
Tritt mit Ablauf des Tages der Kundgebung im gesamten Bundesgebiet in Kraft, außer es ist anders angegeben.
Erst ab Kundmachung ist Gesetz rechtlich existent.
Bezeichnung des Gesetzes ist wichtig (Bundesgesetz, Grundsatzgesetz, Verfassungsgesetz).
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Frage 15: Wodurch unterscheidet sich das Mehrheitswahlsystem vom Verhältniswahlsystem?
Verhältniswahlsystem: es sind mehrere Mandate/Wahlkreis zu vergeben, werden im Verhältnis der abgegebenen Stimmen verteilt -> besser für Minderheiten.
Mehrheitswahlsystem: es gibt pro Wahlkreis nur ein Mandat, wer die meisten Stimmen hat, bekommt es
Vorteil: Entscheidungsfindungsprozesse sind leichter, weil weniger (wer/was???) daran beteiligt.
Mehrheitswahlsystem: es gibt pro Wahlkreis nur ein Mandat, wer die meisten Stimmen hat, bekommt es
Vorteil: Entscheidungsfindungsprozesse sind leichter, weil weniger (wer/was???) daran beteiligt.
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Frage 16: Welche Vor- bzw. Nachteile haben ein Verhältnis- bzw. Mehrheitswahlsystem?
Verhältniswahlsystem: es sind mehrere Mandate/Wahlkreis zu vergeben, werden im Verhältnis der abgegebenen Stimmen verteilt -> besser für Minderheiten
Mehrheitswahlsystem: es gibt pro Wahlkreis nur ein Mandat, wer die meisten Stimmen hat, bekommt es
Vorteil: Entscheidungsfindungsprozesse sind leichter, weil weniger daran beteiligt
Mehrheitswahlsystem: es gibt pro Wahlkreis nur ein Mandat, wer die meisten Stimmen hat, bekommt es
Vorteil: Entscheidungsfindungsprozesse sind leichter, weil weniger daran beteiligt
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Frage 17: Was ist der Unterschied zwischen Menschenrechten und Bürgerrechten? Führen Sie Beispiele an!
Menschenrechte: gelten für alle Menschen, die sich in Österreich aufhalten, z.B. Recht auf Leben, persönliche Freiheit, Eigentum, Briefgeheimnis, Freizügigkeit und freien Aufenthalt, Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Bürgerrechte: für Staats- und EU-Bürger, z.B. Freiheit der Erwerbstätigkeit, freier Liegenschaftserwerb, freie Einreise, Recht auf Unterrichtserteilung.
Beispiele: (???)
Bürgerrechte: für Staats- und EU-Bürger, z.B. Freiheit der Erwerbstätigkeit, freier Liegenschaftserwerb, freie Einreise, Recht auf Unterrichtserteilung.
Beispiele: (???)
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Frage 18: Welche Einrichtungen gewährleisten einem Österreicher die Durchsetzung der Grundrechte?
Grundrechte werden auch als Freiheits- oder Menschenrechte bezeichnet, schützen den Einzelnen vor staatlichen Eingriffen und garantieren ihm persönlichen Freiraum.
Je nachdem, für welchen Personenkreis die Grundrechte gelten unterscheidet man Menschenrechte, Bürgerrechte und Staatsbürgerrechte.
Schutz der Grundrechte:
VfGH (Verfassungsgerichtshof) – bei Verletzung der Grundrechte durch Verwaltungsakte oder bei unmittelbarer Verletzung durch Gesetze.
OGH (Oberster Gerichtshof) – bei Verletzung der Grundrechte durch Gerichtsentscheidungen.
EuGH (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) in Strassburg: bei Verletzung von Rechten, die in europ. Menschenrechtskonvention angeführt und nach Ausschöpfung aller innerstaatlicher Möglichkeiten kann Beschwerde an EuGH gerichtet werden.
Je nachdem, für welchen Personenkreis die Grundrechte gelten unterscheidet man Menschenrechte, Bürgerrechte und Staatsbürgerrechte.
Schutz der Grundrechte:
VfGH (Verfassungsgerichtshof) – bei Verletzung der Grundrechte durch Verwaltungsakte oder bei unmittelbarer Verletzung durch Gesetze.
OGH (Oberster Gerichtshof) – bei Verletzung der Grundrechte durch Gerichtsentscheidungen.
EuGH (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) in Strassburg: bei Verletzung von Rechten, die in europ. Menschenrechtskonvention angeführt und nach Ausschöpfung aller innerstaatlicher Möglichkeiten kann Beschwerde an EuGH gerichtet werden.
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Frage 21: Worin besteht der Unterschied zwischen Volksabstimmung, Volksbefragung und Volksbegehren?
Sind Mittel der direkten Demokratie.
Volksabstimmung = Referendum mit rechtlich bindendem Ergebnis bei vorliegendem Gesetzesbeschluss: Soll das Gesetz in Kraft treten – ja oder nein?
* Wenn es um Gesamtänderung der Verfassung geht (verpflichtend)
* Wenn es Nationalrat beschließt
* Wenn es Mehrheit der Abgeordneten verlangt (ist noch kein Beschluss)
Volksbefragung: schon vor Gesetzesentwurf von Nationalrat beschlossen (antragsberechtigt: Mitglied des National- oder Bundesrates, Beschluss: Nationalrat)
Rechtlich nicht bindend. Erhebung der Meinung des Volkes, man will Einstellung der Bevölkerung zu Thema wissen, bevor Gesetzgebung eingeleitet wird.
Volksbegehren: eine der Möglichkeiten, Gesetzesvorschläge an den Nationalrat zu bringen.
100 000 Unterstützungserklärungen, dann muss Antrag auf Tagesordnung des Nationalrats gesetzt und diskutiert werden (Vorrang ggü. allen anderen Tagesordnungspunkten), aber nicht inhaltlich bindend. Es geht darum, bestimmtes Gesetz durchzusetzen.
Volksabstimmung = Referendum mit rechtlich bindendem Ergebnis bei vorliegendem Gesetzesbeschluss: Soll das Gesetz in Kraft treten – ja oder nein?
* Wenn es um Gesamtänderung der Verfassung geht (verpflichtend)
* Wenn es Nationalrat beschließt
* Wenn es Mehrheit der Abgeordneten verlangt (ist noch kein Beschluss)
Volksbefragung: schon vor Gesetzesentwurf von Nationalrat beschlossen (antragsberechtigt: Mitglied des National- oder Bundesrates, Beschluss: Nationalrat)
Rechtlich nicht bindend. Erhebung der Meinung des Volkes, man will Einstellung der Bevölkerung zu Thema wissen, bevor Gesetzgebung eingeleitet wird.
Volksbegehren: eine der Möglichkeiten, Gesetzesvorschläge an den Nationalrat zu bringen.
100 000 Unterstützungserklärungen, dann muss Antrag auf Tagesordnung des Nationalrats gesetzt und diskutiert werden (Vorrang ggü. allen anderen Tagesordnungspunkten), aber nicht inhaltlich bindend. Es geht darum, bestimmtes Gesetz durchzusetzen.
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Frage 22: Nennen Sie die Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung und erklären Sie das Demokratische Prinzip!
* Demokratisches Prinzip
* Bundesstaatliches Prinzip
* Republikanisches Prinzip
* Liberales Prinzip
* Gewaltenteilendes Prinzip
* Rechtsstaatliches Prinzip
(Diese Prinzipien sind der Verfassung immanent, d.h. eine Änderung entspricht einer Veränderung der Verfassungsänderung, dazu ist ein erhöhtes Beschlusserfordernis des Nationalrats und eine Volksabstimmung erforderlich.)
Demokratisches Prinzip:
Regelt Wahlrecht (mittelbare Demokratie über Wahl von Vertrauenspersonen).
Möglichkeiten der direkten Demokratie (Volksbegehren, -abstimmung, -befragung, und Bürgerinitiativen)
(Bürgerinitiativen: Anfragen ab 500 Personen an Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes; im Nationalrat gibt es einen Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen, in dessen Ermessen es liegt, was er mit Bürgerinitiative macht, z.B. Experten beauftragen, Stellungnahmen einholen…)
Petition: ähnlich Bürgerinitiative, muss aber von einem Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates gestellt sein (also eigentlich kein Mittel der direkten Demokratie).
* Bundesstaatliches Prinzip
* Republikanisches Prinzip
* Liberales Prinzip
* Gewaltenteilendes Prinzip
* Rechtsstaatliches Prinzip
(Diese Prinzipien sind der Verfassung immanent, d.h. eine Änderung entspricht einer Veränderung der Verfassungsänderung, dazu ist ein erhöhtes Beschlusserfordernis des Nationalrats und eine Volksabstimmung erforderlich.)
Demokratisches Prinzip:
Regelt Wahlrecht (mittelbare Demokratie über Wahl von Vertrauenspersonen).
Möglichkeiten der direkten Demokratie (Volksbegehren, -abstimmung, -befragung, und Bürgerinitiativen)
(Bürgerinitiativen: Anfragen ab 500 Personen an Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes; im Nationalrat gibt es einen Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen, in dessen Ermessen es liegt, was er mit Bürgerinitiative macht, z.B. Experten beauftragen, Stellungnahmen einholen…)
Petition: ähnlich Bürgerinitiative, muss aber von einem Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates gestellt sein (also eigentlich kein Mittel der direkten Demokratie).
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Frage 23: Nennen Sie die Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung und erklären Sie das Republikanische Prinzip!
* Demokratisches Prinzip
* Bundesstaatliches Prinzip
* Republikanisches Prinzip
* Liberales Prinzip
* Gewaltenteilendes Prinzip
* Rechtsstaatliches Prinzip
(Diese Prinzipien sind der Verfassung immanent, d.h. eine Änderung entspricht einer Veränderung der Verfassungsänderung, dazu ist ein erhöhtes Beschlusserfordernis des Nationalrats und eine Volksabstimmung erforderlich.)
Republikanisches Prinzip:
Betrifft die Rechtsstellung des Bundespräsidenten:
* vom Volk für 6 Jahre gewählt (Direktwahl)
* von Bundesversammlung angelobt
* passives Wahlrecht mit 35 Jahren
* kann Regierung auflösen
* oberster Heerführer
* unterliegt der rechtlichen und politischen Verantwortlichkeit (d.h. kann z.B. auch behördlich belangt werden bei Vergehen gegen das Verfassungsgesetz)
* Bundesstaatliches Prinzip
* Republikanisches Prinzip
* Liberales Prinzip
* Gewaltenteilendes Prinzip
* Rechtsstaatliches Prinzip
(Diese Prinzipien sind der Verfassung immanent, d.h. eine Änderung entspricht einer Veränderung der Verfassungsänderung, dazu ist ein erhöhtes Beschlusserfordernis des Nationalrats und eine Volksabstimmung erforderlich.)
Republikanisches Prinzip:
Betrifft die Rechtsstellung des Bundespräsidenten:
* vom Volk für 6 Jahre gewählt (Direktwahl)
* von Bundesversammlung angelobt
* passives Wahlrecht mit 35 Jahren
* kann Regierung auflösen
* oberster Heerführer
* unterliegt der rechtlichen und politischen Verantwortlichkeit (d.h. kann z.B. auch behördlich belangt werden bei Vergehen gegen das Verfassungsgesetz)
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Frage 24: Nennen Sie die Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung und erklären Sie das Rechtsstaatliche Prinzip!
* Demokratisches Prinzip
* Bundesstaatliches Prinzip
* Republikanisches Prinzip
* Liberales Prinzip
* Gewaltenteilendes Prinzip
* Rechtsstaatliches Prinzip
(Diese Prinzipien sind der Verfassung immanent, d.h. eine Änderung entspricht einer Veränderung der Verfassungsänderung, dazu ist ein erhöhtes Beschlusserfordernis des Nationalrats und eine Volksabstimmung erforderlich.)
Rechtsstaatliches Prinzip:
Im B-Vg nicht ausdrücklich genannt, kann im Interpretationsweg hergeleitet werden.
3 wesentliche Punkte:
1. Art 18, Abs. 1 BVG: Legalitätsprinzip: gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze erfolgen (Staat darf nur tun, wozu er gesetzlich ermächtigt ist).
2. Bestimmtheitsgebot: Gesetzgebung muss das staatliche Vollziehungshandeln vorgeben (determinieren) – d.h. wenn neues Gesetz geschrieben wird, muss darin stehen, was und wie der Staat es vollziehen muss.
3. Rechtschutzsystem: gewährleistet, dass einzelne Entscheidungen auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüfen und kontrollieren werden und ggf. bekämpft werden können.
Manchmal umfasst das rechtsstaatliche Prinzip noch das liberale Prinzip (Grund- und Menschenrechte) und das gewaltenteilende Prinzip (Trennung von Justiz und Verwaltung), manchmal werden diese als eigene Prinzipien angesehen
Ad Gewaltenteilung:
3 Staatsgewalten: Legislative (Gesetzgebung)
Administrative (Verwaltung)
} gemeins. Überbegriff: Vollziehung (Exekutive)
Judikatur (Gerichtsbarkeit)
(Gesetzgebung und Verwaltung werden von Bund und Land ausgeübt, Gerichtsbarkeit nur vom Bund.)
Gewaltenteilung: Trennung zwischen Justiz und Verwaltung, Behörde ist entweder Gericht oder Verwaltung, kann nicht beides sein
Gesetzgebung:
Bundesebene: National- und Bundesrat (2 Kammernsystem)
Landesebene: Landtage
Verwaltung:
Bundesebene: Bundespräsident und Bundesregierung
Landesebene: Landeshauptmann und Landesregierung
Gerichtsbarkeit:
ordentliche Gerichtsbarkeit (Oberster Gerichtshof, Oberlandesgerichte, Landesgerichte, Bezirksgerichte)
außerordentliche Gerichte (Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof)
Nationalrat: 183 Abgeordnete, auf fünf Jahre direkt gewählt
Aufgaben: Antrag, Beratung und Beschluss von Bundesgesetzen
Kontrolle der Bundesregierung (kann gesamter Regierung oder Teilen das Vertrauen entziehen = Misstrauensvotum)
Organisation
Transparenz (Sitzungen grundsätzlich öffentlich)
Auflösung der Regierung: mit einfacher Mehrheit (?) durch Nationalrat oder durch Bundespräsident.
Bundesrat: 9 Landtage entsenden 62 Mitglieder in den BR (Änderung alle 10 Jahre nach Volkszählung), auf Dauer des Bestehens der Landtage
Aufgaben: Vertretung der Länderinteressen
Einspruchsrecht gegen Gesetzesbeschlüsse des NR (suspensives Veto)
Anträge auf Bundesgesetze (als gesamtes Organ oder 1/3 seiner Mitglieder)
Wo muss BR zustimmen:
* Gesetze, die Länderkompetenzen einschränken
* gesetzliche Bestimmungen, die BR an sich betreffen
* kein Einspruchsrecht (nur zur Kenntnis gebracht): Bundesfinanzgesetz
Bundesversammlung: Mitglieder des NR und BR zusammen
Aufgaben:
* Angelobung des Bundespräsidenten
* behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten
* Volksabstimmung zur vorzeitigen Absetzung des Bundespräsidenten
* Kriegserklärung
* Bundesstaatliches Prinzip
* Republikanisches Prinzip
* Liberales Prinzip
* Gewaltenteilendes Prinzip
* Rechtsstaatliches Prinzip
(Diese Prinzipien sind der Verfassung immanent, d.h. eine Änderung entspricht einer Veränderung der Verfassungsänderung, dazu ist ein erhöhtes Beschlusserfordernis des Nationalrats und eine Volksabstimmung erforderlich.)
Rechtsstaatliches Prinzip:
Im B-Vg nicht ausdrücklich genannt, kann im Interpretationsweg hergeleitet werden.
3 wesentliche Punkte:
1. Art 18, Abs. 1 BVG: Legalitätsprinzip: gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze erfolgen (Staat darf nur tun, wozu er gesetzlich ermächtigt ist).
2. Bestimmtheitsgebot: Gesetzgebung muss das staatliche Vollziehungshandeln vorgeben (determinieren) – d.h. wenn neues Gesetz geschrieben wird, muss darin stehen, was und wie der Staat es vollziehen muss.
3. Rechtschutzsystem: gewährleistet, dass einzelne Entscheidungen auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüfen und kontrollieren werden und ggf. bekämpft werden können.
Manchmal umfasst das rechtsstaatliche Prinzip noch das liberale Prinzip (Grund- und Menschenrechte) und das gewaltenteilende Prinzip (Trennung von Justiz und Verwaltung), manchmal werden diese als eigene Prinzipien angesehen
Ad Gewaltenteilung:
3 Staatsgewalten: Legislative (Gesetzgebung)
Administrative (Verwaltung)
} gemeins. Überbegriff: Vollziehung (Exekutive)
Judikatur (Gerichtsbarkeit)
(Gesetzgebung und Verwaltung werden von Bund und Land ausgeübt, Gerichtsbarkeit nur vom Bund.)
Gewaltenteilung: Trennung zwischen Justiz und Verwaltung, Behörde ist entweder Gericht oder Verwaltung, kann nicht beides sein
Gesetzgebung:
Bundesebene: National- und Bundesrat (2 Kammernsystem)
Landesebene: Landtage
Verwaltung:
Bundesebene: Bundespräsident und Bundesregierung
Landesebene: Landeshauptmann und Landesregierung
Gerichtsbarkeit:
ordentliche Gerichtsbarkeit (Oberster Gerichtshof, Oberlandesgerichte, Landesgerichte, Bezirksgerichte)
außerordentliche Gerichte (Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof)
Nationalrat: 183 Abgeordnete, auf fünf Jahre direkt gewählt
Aufgaben: Antrag, Beratung und Beschluss von Bundesgesetzen
Kontrolle der Bundesregierung (kann gesamter Regierung oder Teilen das Vertrauen entziehen = Misstrauensvotum)
Organisation
Transparenz (Sitzungen grundsätzlich öffentlich)
Auflösung der Regierung: mit einfacher Mehrheit (?) durch Nationalrat oder durch Bundespräsident.
Bundesrat: 9 Landtage entsenden 62 Mitglieder in den BR (Änderung alle 10 Jahre nach Volkszählung), auf Dauer des Bestehens der Landtage
Aufgaben: Vertretung der Länderinteressen
Einspruchsrecht gegen Gesetzesbeschlüsse des NR (suspensives Veto)
Anträge auf Bundesgesetze (als gesamtes Organ oder 1/3 seiner Mitglieder)
Wo muss BR zustimmen:
* Gesetze, die Länderkompetenzen einschränken
* gesetzliche Bestimmungen, die BR an sich betreffen
* kein Einspruchsrecht (nur zur Kenntnis gebracht): Bundesfinanzgesetz
Bundesversammlung: Mitglieder des NR und BR zusammen
Aufgaben:
* Angelobung des Bundespräsidenten
* behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten
* Volksabstimmung zur vorzeitigen Absetzung des Bundespräsidenten
* Kriegserklärung
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Frage 25: Nennen Sie die Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung und erklären Sie das Bundesstaatliche Prinzip!
* Demokratisches Prinzip
* Bundesstaatliches Prinzip
* Republikanisches Prinzip
* Liberales Prinzip
* Gewaltenteilendes Prinzip
* Rechtsstaatliches Prinzip
(Diese Prinzipien sind der Verfassung immanent, d.h. eine Änderung entspricht einer Veränderung der Verfassungsänderung, dazu ist ein erhöhtes Beschlusserfordernis des Nationalrats und eine Volksabstimmung erforderlich.)
Österreich ist ein Bundesstaat, es besteht aus einem Oberstaat (Bund) und 9 Teilstaaten (Länder) mit eigener Gesetzgebung, Vollziehung (Kompetenzverteilung bei Gesetzgebung und Vollziehung) und Finanzwirtschaften.
Änderungen im Bestand der Länder oder Einschränkungen der Mitwirkung der Länder bedürfen auch verfassungsgesetzlicher Regelungen der Länder (da muss Bundesrat dann zustimmen, glaub ich).
* Bundesstaatliches Prinzip
* Republikanisches Prinzip
* Liberales Prinzip
* Gewaltenteilendes Prinzip
* Rechtsstaatliches Prinzip
(Diese Prinzipien sind der Verfassung immanent, d.h. eine Änderung entspricht einer Veränderung der Verfassungsänderung, dazu ist ein erhöhtes Beschlusserfordernis des Nationalrats und eine Volksabstimmung erforderlich.)
Österreich ist ein Bundesstaat, es besteht aus einem Oberstaat (Bund) und 9 Teilstaaten (Länder) mit eigener Gesetzgebung, Vollziehung (Kompetenzverteilung bei Gesetzgebung und Vollziehung) und Finanzwirtschaften.
Änderungen im Bestand der Länder oder Einschränkungen der Mitwirkung der Länder bedürfen auch verfassungsgesetzlicher Regelungen der Länder (da muss Bundesrat dann zustimmen, glaub ich).
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Frage 26: Nennen Sie die Grundsätze des österreichischen Wahlrechts!
Allgemein: aktiv ab 16, passiv ab 18 (35 für Bundespräsidenten)
* unmittelbar – direkt, nicht über z.B. Wahlmänner
* persönlich – man gibt Stimme persönlich ab, nicht über Vertreter
* geheim
* gleich – jede Stimme gleich viel wert
* unmittelbar – direkt, nicht über z.B. Wahlmänner
* persönlich – man gibt Stimme persönlich ab, nicht über Vertreter
* geheim
* gleich – jede Stimme gleich viel wert
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Frage 28: Welche Voraussetzungen sind bei der Abstimmung im Nationalrat zu beachten?
Einfaches Gesetz: 1/3 Anwesenheit, > 50% Zustimmung (unbedingte Mehrheit)
Verfassungsgesetz: > 50% Anwesenheit, > 2/3 Zustimmung (erhöhtes Beschlusserfordernis)
Gesamtänderung der Verfassung: erhöhtes Beschlusserfordernis und Volksabstimmung (z.B. bei EU-Beitritt)
Verfassungsgesetz: > 50% Anwesenheit, > 2/3 Zustimmung (erhöhtes Beschlusserfordernis)
Gesamtänderung der Verfassung: erhöhtes Beschlusserfordernis und Volksabstimmung (z.B. bei EU-Beitritt)
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Frage 29: Welche Aufgaben erfüllen die Ausschüsse im Parlament?
* Beratende Funktion (dafür können auch Expertenmeinungen eingeholt werden)
* bei Gesetzesentwurf: zwischen erster und zweiter Lesung können Ausschüsse inhaltliche Änderungen vornehmen
* bei Gesetzesentwurf: zwischen erster und zweiter Lesung können Ausschüsse inhaltliche Änderungen vornehmen
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Frage 30: Welche Wirkung hat das Einspruchsrecht (Veto) des Bundesrates?
Aufschiebende Wirkung (suspensives Veto).
Dann geht der Gesetzesentwurf an den Nationalrat zurück, kann Beharrungsbeschluss beschließen oder sie nehmen Anregungen auf und ändern das Gesetz.
Dann geht der Gesetzesentwurf an den Nationalrat zurück, kann Beharrungsbeschluss beschließen oder sie nehmen Anregungen auf und ändern das Gesetz.
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Frage 31: Welche Aufgabe hat der Bundesrat und wie werden die Abgeordneten des Bundesrates bestellt?
2-Kammernsystem in der Gesetzgebung (National- und Bundesrat)
Bundesrat: vertritt Länderinteressen
Abgeordnete: vom Landtag gestellt (Zahl der Abgeordneten ändert sich alle 10 Jahre nach Volkszählung)
Aufgaben:
* Vertretung der Länderinteressen
* Einspruchsrecht gegen Gesetzesbeschlüsse des NR (suspensives Veto)
* Anträge auf Bundesgesetze (als gesamtes Organ oder 1/3 seiner Mitglieder)
Wo muss BR zustimmen:
* Gesetze, die Länderkompetenzen einschränken
* gesetzliche Bestimmungen, die BR an sich betreffen
* kein Einspruchsrecht (nur zur Kenntnis gebracht): Bundesfinanzgesetz
Bundesrat: vertritt Länderinteressen
Abgeordnete: vom Landtag gestellt (Zahl der Abgeordneten ändert sich alle 10 Jahre nach Volkszählung)
Aufgaben:
* Vertretung der Länderinteressen
* Einspruchsrecht gegen Gesetzesbeschlüsse des NR (suspensives Veto)
* Anträge auf Bundesgesetze (als gesamtes Organ oder 1/3 seiner Mitglieder)
Wo muss BR zustimmen:
* Gesetze, die Länderkompetenzen einschränken
* gesetzliche Bestimmungen, die BR an sich betreffen
* kein Einspruchsrecht (nur zur Kenntnis gebracht): Bundesfinanzgesetz
Tags: Behördenaufbau, Jäger, Verfassung, Verwaltung
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Frage 33: Nennen Sie einige Kompetenzen des Bundespräsidenten!
* Auflösung des Nationalrats
* Oberbefehlshaber des Bundesheers
* Ernennung von Bundeskanzler und Landeshauptleuten
* Beurkundung und formale Prüfung von Bundesgesetzen
* Oberbefehlshaber des Bundesheers
* Ernennung von Bundeskanzler und Landeshauptleuten
* Beurkundung und formale Prüfung von Bundesgesetzen
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Frage 34: Aus welchen Anlässen kann es zu einer Volksabstimmung kommen?
* Wenn Gesamtänderung der Bundesverfassung bevorsteht, dann muss es zu einer Volksabstimmung kommen (grundlegende Änderung eines Prinzips reicht als Änderung der Gesamtverfassung).
* Auf Initiative des Nationalrats über ein Gesetz (einfache Mehrheit reicht).
* Auf Initiative des Nationalrats über ein Gesetz (einfache Mehrheit reicht).
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Frage 36: Erklären Sie das parlamentarische Verfahren im Überblick!
Regierungsvorlage (oder andere Quellen)
1. Lesung
Ausschüsse (inhaltl. Änderungen mögl.)
2. Lesung (General- u. Spezialdebatte, Abstimmung)
3. Lesung (behebt Formfehler)
Vorgabe im Bundesrat (ähnlich aufgebaut).
-> Einspruch oder nicht
Je nachdem…: Beurkundung und Bekanntmachung oder neuerliche Verhandlung, Beharrensbeschluss,...
1. Lesung
Ausschüsse (inhaltl. Änderungen mögl.)
2. Lesung (General- u. Spezialdebatte, Abstimmung)
3. Lesung (behebt Formfehler)
Vorgabe im Bundesrat (ähnlich aufgebaut).
-> Einspruch oder nicht
Je nachdem…: Beurkundung und Bekanntmachung oder neuerliche Verhandlung, Beharrensbeschluss,...
Tags: Behördenaufbau, Jäger, Verfassung, Verwaltung
Quelle:
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Frage 37: Woraus besteht die zweite Lesung?
* Generaldebatte – eher allgemeine Dinge
* Spezialdebatte
(Kann getrennt oder gemeinsam geführt werden.)
* Abstimmung über Gesetz
* Spezialdebatte
(Kann getrennt oder gemeinsam geführt werden.)
* Abstimmung über Gesetz
Tags: Behördenaufbau, Jäger, Verfassung, Verwaltung
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Frage 38: Verfahren im Bundesrat - Mitwirkung des Bundesrates - welche Möglichkeiten bestehen?
* Beschluss, keinen Einspruch zu erheben
* Beschluss, Einspruchsfrist verstreichen zu lassen
* Einspruch -> zurück an den Nationalrat (Beharrungsbeschluss oder Änderungen)
* Beschluss, Einspruchsfrist verstreichen zu lassen
* Einspruch -> zurück an den Nationalrat (Beharrungsbeschluss oder Änderungen)
Tags: Behördenaufbau, Jäger, Verfassung, Verwaltung
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Frage 39: In welchen Fällen steht dem Bundesrat kein Mitwirkungsrecht zu?
* Bundesfinanzen
* Geschäftsordnung des Nationalrats
* Auflösung des Nationalrats
* …(???)
Wird dem Bundesrat nur zur Kenntnis gebracht.
* Geschäftsordnung des Nationalrats
* Auflösung des Nationalrats
* …(???)
Wird dem Bundesrat nur zur Kenntnis gebracht.
Tags: Behördenaufbau, Jäger, Verfassung, Verwaltung
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Frage 40: Nennen Sie einige Fälle, in denen im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist!
Wenn Länderinteressen eingeschränkt werden -> Bestellung des Bundesrates, unabhängig davon ob einfaches Gesetz oder Verfassungsgesetz. <50% Anwesenheit, 2/3 Mehrheit nötig.
Und wenn BR selbst betroffen.
Und wenn BR selbst betroffen.
Tags: Behördenaufbau, Jäger, Verfassung, Verwaltung
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Frage 41: Durch wen hat die Vorlage des Gesetzesbeschlusses zur Beurkundung zu erfolgen, worauf erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Bundespräsidenten?
Bundeskanzler muss dem Bundespräsidenten das Gesetz zur Beurkundung vorlegen, dieser prüft es in formaler Hinsicht.
Tags: Behördenaufbau, Jäger, Verfassung, Verwaltung
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1. Unter welchen Voraussetzungen darf man eine Privatschule eröffnen?
Erhalter (finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule: Gebäude, Lehrmittel und -personal, Hygiene, pädagogische Standards,...):
"Natürliche, juristische, in- oder ausländische Person".
* österreichischer Staatsbürger, voll handlungsfähig, sittlich und staatsbürgerlich verlässlich
* Nicht-Staatsbürger, wenn sittlich verlässlich und keine negativen Auswirkungen auf das österreichische Schulsystem zu erwarten
* Gebietskörperschaft, gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts
* jede sonstige inländische juristische Person, voll handlungsfähig, sittlich und staatsbürgerlich verlässlich.
Leiter:
* österreichischer Staatsbürger (mit Nachsicht),
* Eignung zum Lehrer in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht,
* entsprechende Lehrbefähigung
"Natürliche, juristische, in- oder ausländische Person".
* österreichischer Staatsbürger, voll handlungsfähig, sittlich und staatsbürgerlich verlässlich
* Nicht-Staatsbürger, wenn sittlich verlässlich und keine negativen Auswirkungen auf das österreichische Schulsystem zu erwarten
* Gebietskörperschaft, gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts
* jede sonstige inländische juristische Person, voll handlungsfähig, sittlich und staatsbürgerlich verlässlich.
Leiter:
* österreichischer Staatsbürger (mit Nachsicht),
* Eignung zum Lehrer in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht,
* entsprechende Lehrbefähigung
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2. Was versteht man unter der "Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung" und wann darf diese geführt werden?
"VS", "HS",,...
* Organisation, Lehrplan und Ausstattung entsprechen einer öffentlichen Schule
* Leiter und Lehrer haben Lehrbefähigung
* Führung muss für mehrere Jahre sichergestellt sein.
ABER:
* Aufnahme über Vertrag mit Erziehungsberechtigten
* kein Sprengel
* dürfen Schüler ablehnen
SchOG gilt in Teilbereichen. Führung der Bezeichnung ist durch LSR auf Antrag zu bewilligen.
"Private Hauptschule Dietmar Stockinger"
=Träger = Bezeichnung =Erhalter
nicht öff.
* Organisation, Lehrplan und Ausstattung entsprechen einer öffentlichen Schule
* Leiter und Lehrer haben Lehrbefähigung
* Führung muss für mehrere Jahre sichergestellt sein.
ABER:
* Aufnahme über Vertrag mit Erziehungsberechtigten
* kein Sprengel
* dürfen Schüler ablehnen
SchOG gilt in Teilbereichen. Führung der Bezeichnung ist durch LSR auf Antrag zu bewilligen.
"Private Hauptschule Dietmar Stockinger"
=Träger = Bezeichnung =Erhalter
nicht öff.
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3. Was bewirkt das Öffentlichkeitsrecht bei Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und bei Statutschulen?
Beide (mit und ohne [=Statutschulen] Schulartbezeichnung):
* Feststellungsprüfungen entfallen,
* dürfen Subventionen empfangen,
* Schüler haben Anspruch auf soziale Maßnahmen (Schülerbeihilfe, Freifahrt, Schulbücher, Unfallversicherung).
Nur bei gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung:
* dürfen Zeugnisse ausstellen - haben die selben Rechtswirkungen wie von öffentlichen Schulen (Universitätszugang,...),
* dürfen Praxisschulen sein
* Feststellungsprüfungen entfallen,
* dürfen Subventionen empfangen,
* Schüler haben Anspruch auf soziale Maßnahmen (Schülerbeihilfe, Freifahrt, Schulbücher, Unfallversicherung).
Nur bei gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung:
* dürfen Zeugnisse ausstellen - haben die selben Rechtswirkungen wie von öffentlichen Schulen (Universitätszugang,...),
* dürfen Praxisschulen sein
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4. Wer hat Anspruch auf Subventionierung und in welcher Form erfolgt sie?
Privatschulgesetz: Subventionen zum Personalaufwand (=Anspruch). Subventionen zum Sachaufwand: kein Anspruch
* konfessionelle Privatschulen (=lange Liste) haben Anspruch auf Personalkosten (Konkordat: Vertrag mit hl. Stuhl).
* andere Schulen: können - bei Bund - beantragen, kein Anspruch (Lehrpersonal- und Sachaufwand: wenn keine Gewinnerzielungsabsicht + Klassenschülerzahl wie bei öffentlichen Schulen usw.)
* konfessionelle Privatschulen (=lange Liste) haben Anspruch auf Personalkosten (Konkordat: Vertrag mit hl. Stuhl).
* andere Schulen: können - bei Bund - beantragen, kein Anspruch (Lehrpersonal- und Sachaufwand: wenn keine Gewinnerzielungsabsicht + Klassenschülerzahl wie bei öffentlichen Schulen usw.)
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5. Wie lange dauert die allgemeine Schulpflicht in Österreich und durch den Besuch welcher Schulen kann sie erfüllt werden (Schultypen, gleichwertiger Unterricht)?
* 9 Jahre
* VS, HS, PTS, SS/ASO, BM(H)S
* gleichwertig:
öffentliche Schule - Privatschule - häuslicher Unterricht
| | | |
öffentlich nicht öffentlich
-> o.k. -> Externistenprüfung
* VS, HS, PTS, SS/ASO, BM(H)S
* gleichwertig:
öffentliche Schule - Privatschule - häuslicher Unterricht
| | | |
öffentlich nicht öffentlich
-> o.k. -> Externistenprüfung
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6. Welche Behörden werden im Bereich der Schulverwaltung des Bundes tätig? Welches sind die Zuständigkeitsbereiche (örtlich und sachlich) der Schulbehörden des Bundes und in welchem Gesetz sind sie dargestellt?
a) Bundes-Schulaufsichtsgesetz:
bm:ukk LSR BSR
b) Österreich/Bund Land Bezirk
c) * allgemein bildende Pflichtschulen: -> BSR
* AHS, BS, BMHS, BAKIP, BASOP: -> LSR
* Zentralanstalten (chem., DGM, graf.)
und Praxisschulen: -> bm:ukk
bm:ukk LSR BSR
b) Österreich/Bund Land Bezirk
c) * allgemein bildende Pflichtschulen: -> BSR
* AHS, BS, BMHS, BAKIP, BASOP: -> LSR
* Zentralanstalten (chem., DGM, graf.)
und Praxisschulen: -> bm:ukk
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7. Skizzieren Sie den Aufbau des Landesschulrates (Organe).
1. Präsident:
= Landeshauptmann (weisungsgebunden ggü. MinisterIn). Kann amtsführenden Präsidenten einsetzen (ist in allen Bundesländern so geregelt).
* Oberster Repräsentant im Bundesland.
* führt Beschlüsse des Kollegiums aus
* Vorsitz des Kollegiums
* Chef des Amtes des Landesschulrates
Vizepräsident: nur Beratungs- und Kontrollfunktion, nicht Vertretung.
2. Kollegium:
= demokratisch (nach Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag):
* amtsführender Präsident
* Väter + Mütter schulbesuchender Kinder,
* Vetreter der Lehrerschaft (gleich viele wie Eltern)
= weisungsfrei. Beratend dazu: Behörden-, Religions- und gesetzl. Interessenvertreter, andere ExpertInnen.
Aufgaben: Verordnungen, Weisungen erlassen, Funktionäre bestellen, 3er-Ernennungsvorschläge (z. B. Schulleiter), Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben,...
Bei "Gefahr im Verzug" + Beschlussunfähigkeit vertritt der Präsident das Kollegium (ist dann nicht weisungsgebunden!)
3. Amt:
Besorgt die Geschäfte, "macht die eigentliche Arbeit". Leitung: rechtskundiger Beamter ("Landesschulratsdirektor"). Hierarchische Struktur, viele Juristen, Geschäftsordnung,...
= Landeshauptmann (weisungsgebunden ggü. MinisterIn). Kann amtsführenden Präsidenten einsetzen (ist in allen Bundesländern so geregelt).
* Oberster Repräsentant im Bundesland.
* führt Beschlüsse des Kollegiums aus
* Vorsitz des Kollegiums
* Chef des Amtes des Landesschulrates
Vizepräsident: nur Beratungs- und Kontrollfunktion, nicht Vertretung.
2. Kollegium:
= demokratisch (nach Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag):
* amtsführender Präsident
* Väter + Mütter schulbesuchender Kinder,
* Vetreter der Lehrerschaft (gleich viele wie Eltern)
= weisungsfrei. Beratend dazu: Behörden-, Religions- und gesetzl. Interessenvertreter, andere ExpertInnen.
Aufgaben: Verordnungen, Weisungen erlassen, Funktionäre bestellen, 3er-Ernennungsvorschläge (z. B. Schulleiter), Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben,...
Bei "Gefahr im Verzug" + Beschlussunfähigkeit vertritt der Präsident das Kollegium (ist dann nicht weisungsgebunden!)
3. Amt:
Besorgt die Geschäfte, "macht die eigentliche Arbeit". Leitung: rechtskundiger Beamter ("Landesschulratsdirektor"). Hierarchische Struktur, viele Juristen, Geschäftsordnung,...
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8. Welche Aufgaben hat der schulpsychologische Dienst? Nennen Sie einen Fall, wo der schulpsychologische Dienst gesetzlich erwähnt ist.
§ 11 Abs. 5 Bundes-Schulaufsichtsgesetz:
* pädagogisch-psychologische Beratung in den Schulen, Diagnostik, Begleitung, Behandlung (im weitesten Sinne)
* in das Schulsystem integriert für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte
* am LSR oder in Außenstellen
* größtenteils freiwillig, vertraulich und kostenlos
Gesetzliche Regelungen für:
* Frühinformationssystem (§ 19 SchUG): Beratung und Ursachenklärung bei Verhaltensauffälligkeiten bzw. Pflichtverletzungen
* § 13 Suchtmittelgesetz:
- Gesundheitsbehörde (nicht Polizei) ist zu informieren, wenn tatsächlicher Suchtgiftmissbrauch und Schüler verweigert gesundheitsbezogene Maßnahme (= ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes, ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, Psychotherapie, klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, psychosoziale Beratung und Betreuung). Bei gesundheitsbezogenen Maßnahmen: "Einbeziehen des schulpsychologischen Dienstes"
* wenn Zweifel beim Überspringen von Schulstufen
* Zweifel über die Schulreife (Aufnahme)
* SPF: Stellt BSR fest; erforderlichenfalls schulpsychologisches Gutachten (wenn Erziehungsberechtigte zustimmen)
* pädagogisch-psychologische Beratung in den Schulen, Diagnostik, Begleitung, Behandlung (im weitesten Sinne)
* in das Schulsystem integriert für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte
* am LSR oder in Außenstellen
* größtenteils freiwillig, vertraulich und kostenlos
Gesetzliche Regelungen für:
* Frühinformationssystem (§ 19 SchUG): Beratung und Ursachenklärung bei Verhaltensauffälligkeiten bzw. Pflichtverletzungen
* § 13 Suchtmittelgesetz:
- Gesundheitsbehörde (nicht Polizei) ist zu informieren, wenn tatsächlicher Suchtgiftmissbrauch und Schüler verweigert gesundheitsbezogene Maßnahme (= ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes, ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, Psychotherapie, klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, psychosoziale Beratung und Betreuung). Bei gesundheitsbezogenen Maßnahmen: "Einbeziehen des schulpsychologischen Dienstes"
* wenn Zweifel beim Überspringen von Schulstufen
* Zweifel über die Schulreife (Aufnahme)
* SPF: Stellt BSR fest; erforderlichenfalls schulpsychologisches Gutachten (wenn Erziehungsberechtigte zustimmen)
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9. Wer ist für die Unterrichtsarbeit zuständig und wie hat die Unterrichtsarbeit zu erfolgen? Welche ist die Unterrichtssprache in Österreich und sind davon Abweichungen möglich?
Der Lehrer.
* anschaulich
* gegenwartsbezogen
* nach pädagogisch-didaktischen Gesichtspunkten
...Schüler zur Mitarbeit anregen.
Methodenfreiheit!
Unterrichtsprache = Deutsch
Ausnahmen:
* Minderheitenschule
* viele Personen
* zum Erlernen einer bestimmten Sprache (franz. Schule,...)
Dann obligatorisch: Deutsch = Pflichtfach
* anschaulich
* gegenwartsbezogen
* nach pädagogisch-didaktischen Gesichtspunkten
...Schüler zur Mitarbeit anregen.
Methodenfreiheit!
Unterrichtsprache = Deutsch
Ausnahmen:
* Minderheitenschule
* viele Personen
* zum Erlernen einer bestimmten Sprache (franz. Schule,...)
Dann obligatorisch: Deutsch = Pflichtfach
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10. Wie setzt sich das Kollegium des Landesschulrates zusammen und welche Aufgaben hat es?
= demokratisch (nach Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag):
* amtsführender Präsident
* Väter + Mütter schulbesuchender Kinder,
* Vetreter der Lehrerschaft (gleich viele wie Eltern)
= weisungsfrei. Anzahl nach Landesgesetz unterschiedlich. Beratend dazu: Behörden-, Religions- und gesetzl. Interessensvertreter sowie andere ExpertInnen.
Aufgaben:
Verordnungen und Weisungen erlassen, Funktionäre bestellen, Ernennungsvorschläge (z. B. Schulleiter), Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben,...
Bei "Gefahr im Verzug" + Beschlussunfähigkeit vertritt der Präsident das Kollegium (ist dann nicht weisungsgebunden!)
* amtsführender Präsident
* Väter + Mütter schulbesuchender Kinder,
* Vetreter der Lehrerschaft (gleich viele wie Eltern)
= weisungsfrei. Anzahl nach Landesgesetz unterschiedlich. Beratend dazu: Behörden-, Religions- und gesetzl. Interessensvertreter sowie andere ExpertInnen.
Aufgaben:
Verordnungen und Weisungen erlassen, Funktionäre bestellen, Ernennungsvorschläge (z. B. Schulleiter), Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben,...
Bei "Gefahr im Verzug" + Beschlussunfähigkeit vertritt der Präsident das Kollegium (ist dann nicht weisungsgebunden!)
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11. Was versteht man unter dem "Aufsichtsrecht des Bundes"? Skizzieren Sie die Aufgaben der Schulinspektion.
Recht auf Kontrolle, auch Begleitung und Unterstützung zu höherer Qualität.
Organe: Schulinspektoren (BSI bei BSR, LSI bei LSR)
Aufgaben: Unterrichtsevaluation, Beratung bei Schwerpunktsetzung, pädagogisch-didaktische Beratung + Weiterentwicklung, Koordination und Organisation von Fortbildungen, "Feuerwehrfunktion" als Mediatoren, Stellungnahmen zu Schulbüchern in Begutachtung,...
Kirche oder Religionsgemeinschaften (anerkannte) bestellen Inspektoren für Religionsunterricht.
Organe: Schulinspektoren (BSI bei BSR, LSI bei LSR)
Aufgaben: Unterrichtsevaluation, Beratung bei Schwerpunktsetzung, pädagogisch-didaktische Beratung + Weiterentwicklung, Koordination und Organisation von Fortbildungen, "Feuerwehrfunktion" als Mediatoren, Stellungnahmen zu Schulbüchern in Begutachtung,...
Kirche oder Religionsgemeinschaften (anerkannte) bestellen Inspektoren für Religionsunterricht.
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12. Welche Merkmale zeichnen eine Schule aus?
* es wird unterrichtet ( Unterricht/Lehre)
* es gibt Klassen (gemeinsamer Unterricht, kein Einzelunterricht),
* umfassender, fester Lehrplan (Lehrplanprinzip, außerhalb des Lehrplans wird nicht unterrichtet, soll alles abdecken),
* allgemein- und berufsbildend,
* umfassendes erzieherisches Ziel
-> keine Fertigkeitsschulen (Tanzschule, Fahrschule),
-> keine Erwachsenenbildungs-Einrichtung (z.B. Volkshochschule)
* es gibt Klassen (gemeinsamer Unterricht, kein Einzelunterricht),
* umfassender, fester Lehrplan (Lehrplanprinzip, außerhalb des Lehrplans wird nicht unterrichtet, soll alles abdecken),
* allgemein- und berufsbildend,
* umfassendes erzieherisches Ziel
-> keine Fertigkeitsschulen (Tanzschule, Fahrschule),
-> keine Erwachsenenbildungs-Einrichtung (z.B. Volkshochschule)
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13. Welche Schulen sind öffentliche Pflichtschulen und welchem Zweck dienen die allgemein bildenden öffentlichen Pflichtschulen?
a) VS, HS, SS, PTS, BS
b) ("allgemein bildend" = ohne BS!) dienen der Erfüllung der Schulpflicht
b) ("allgemein bildend" = ohne BS!) dienen der Erfüllung der Schulpflicht
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14. Kann man auch mit einem "Nicht genügend" aufsteigen?
a) wenn bereits Wiederholung und im Vorjahr mindestens "befriedigend" in diesem Gegenstand (an: Leistung wurde bereits erbracht)
b) Aufstieg mit "Klausel" im Zeugnis:
* dieser Gegenstand muss (lt. Lehrplan) im nächsten Schuljahr unterrichtet werden
* max. 1 "nicht genügend"
* Lehrerkonferenz gibt o.k. (sensibles Abwägen: Prognose aus Leistung in den übrigen Pflichtgegenständen, Leistungsreserven für Aufholen des Rückstandes)
Schüler der ersten Klasse Volksschule steigen immer in die zweite Klasse auf, egal welche Beurteilung.
Klausel kann man durch freiwillige Nachprüfung loswerden. Gilt nur für diese Schulart, kein Wechsel in andere Schulart möglich!
b) Aufstieg mit "Klausel" im Zeugnis:
* dieser Gegenstand muss (lt. Lehrplan) im nächsten Schuljahr unterrichtet werden
* max. 1 "nicht genügend"
* Lehrerkonferenz gibt o.k. (sensibles Abwägen: Prognose aus Leistung in den übrigen Pflichtgegenständen, Leistungsreserven für Aufholen des Rückstandes)
Schüler der ersten Klasse Volksschule steigen immer in die zweite Klasse auf, egal welche Beurteilung.
Klausel kann man durch freiwillige Nachprüfung loswerden. Gilt nur für diese Schulart, kein Wechsel in andere Schulart möglich!
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15. Welche zwei Fälle des Wiederholens gibt es?
Freiwillig oder verpflichtend.
Freiwillig:
* 1x pro Bildungsgang (=Schülerlaufbahn) möglich (per Antrag)
* Leistungsrückstand (aus Entwicklungs-, Milieu- oder gesundheitlichen Gründen) muss vorhanden sein!
Verpflichtend (muss wiederholen):
Nicht-Berechtigung zum Aufsteigen (z. B. Wiederholungsprüfung nicht bestanden)
Freiwillig:
* 1x pro Bildungsgang (=Schülerlaufbahn) möglich (per Antrag)
* Leistungsrückstand (aus Entwicklungs-, Milieu- oder gesundheitlichen Gründen) muss vorhanden sein!
Verpflichtend (muss wiederholen):
Nicht-Berechtigung zum Aufsteigen (z. B. Wiederholungsprüfung nicht bestanden)
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16. Erklären Sie, was unter dem Begriff "differenziertes Schulsystem" zu verstehen ist.
Bildungsinhalt wird von Bildungshöhe unterschieden.
Bildungsinhalt:
* allgemein bildendend (VS, HS, AHS, SS)
* berufsbildendend (BMHS, BHS)
* Lehrer- (=schon weg! als PHs geführt) und Erzieherausbildung (BAKIP, BASOP)
Bildungshöhe:
* Primarstufe (Neues, SS)
* Sekundarstufe (HS, AHS, SS)
"Durchlässigkeit" ist grundsätzlich gegeben.
Bildungsinhalt:
* allgemein bildendend (VS, HS, AHS, SS)
* berufsbildendend (BMHS, BHS)
* Lehrer- (=schon weg! als PHs geführt) und Erzieherausbildung (BAKIP, BASOP)
Bildungshöhe:
* Primarstufe (Neues, SS)
* Sekundarstufe (HS, AHS, SS)
"Durchlässigkeit" ist grundsätzlich gegeben.
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
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17. Skizzieren Sie die Inhalte des Schulorganisationsgesetzes. Für welche Schulen gilt es?
3 Teile:
1. Allgemeine Bestimmungen:
Aufgabe, Zweck der Schule (fast "lyrisch formuliert"), Gliederung (nach Bildungsinhalt und Bildungshöhe = differenziertes Schulsystem), Schulgeldfreiheit, allgemeine Zugänglichkeit, Lehrpläne, neue Mittelschule,...
2. Besondere Bestimmungen:
Schultypen (VS, HS,...: Aufgabe + Aufbau, Aufnahmsvoraussetzungen, Schülerzahl, Lehrplan, Lehrer,...)
3. Bestimmungen zur zweckgebundenen Gebarung und Teilrechtsfähigkeit:
Schulraumüberlassung, Gründung von Einrichtungen,...
Gilt für:
* öffentliche Schule
* Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung (in Teilen, z.B. Lehrplan)
1. Allgemeine Bestimmungen:
Aufgabe, Zweck der Schule (fast "lyrisch formuliert"), Gliederung (nach Bildungsinhalt und Bildungshöhe = differenziertes Schulsystem), Schulgeldfreiheit, allgemeine Zugänglichkeit, Lehrpläne, neue Mittelschule,...
2. Besondere Bestimmungen:
Schultypen (VS, HS,...: Aufgabe + Aufbau, Aufnahmsvoraussetzungen, Schülerzahl, Lehrplan, Lehrer,...)
3. Bestimmungen zur zweckgebundenen Gebarung und Teilrechtsfähigkeit:
Schulraumüberlassung, Gründung von Einrichtungen,...
Gilt für:
* öffentliche Schule
* Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung (in Teilen, z.B. Lehrplan)
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18. Was versteht man unter der allgemeinen Zugänglichkeit der Schulen? Welche Ausnahmen davon gibt es?
Öffentliche Schulen: Keine Unterscheidung nach Stand, Klasse, Geschlecht, Hautfarbe, Religionsbekenntnis und Sprache.
Im Pflichtschulbereich: dürfen Kinder aus Sprengel nicht ablehnen.
Privatschulen: dürfen nach Geschlecht, Bekenntnis und Sprache differenzieren und Kinder ablehnen.
(Öffentlicher Träger, der eine Privatschule führt, darf nicht differenzieren!)
Im Pflichtschulbereich: dürfen Kinder aus Sprengel nicht ablehnen.
Privatschulen: dürfen nach Geschlecht, Bekenntnis und Sprache differenzieren und Kinder ablehnen.
(Öffentlicher Träger, der eine Privatschule führt, darf nicht differenzieren!)
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
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19. Was bedeutet die Schulgeldfreiheit und welche Ausnahmen gibt es davon?
§ 5 SchOG: Der Besuch von öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.
Beiträge nur für Lern-und Arbeitsmittel (Hefte, schreib Material, Kochbeiträge,...) sowie Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen oder ganztägigen Schulformen.
Allgemein bildende Pflichtschulen: nur Unterbringung und Betreuung (nicht für Hefte etc.)
Änderung nur mit erhöhter Beschlusserfordernis (2/3 Mehrheit im Parlament - 1962 mühsam erarbeitet, daher "zementiert"). Vor einigen Jahren gefallen, nur mehr für:
* Schulgeldfreiheit
* Abgehen vom differenzierten Schulsystem
* Verhältnis Schule-Kirche
Beiträge nur für Lern-und Arbeitsmittel (Hefte, schreib Material, Kochbeiträge,...) sowie Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen oder ganztägigen Schulformen.
Allgemein bildende Pflichtschulen: nur Unterbringung und Betreuung (nicht für Hefte etc.)
Änderung nur mit erhöhter Beschlusserfordernis (2/3 Mehrheit im Parlament - 1962 mühsam erarbeitet, daher "zementiert"). Vor einigen Jahren gefallen, nur mehr für:
* Schulgeldfreiheit
* Abgehen vom differenzierten Schulsystem
* Verhältnis Schule-Kirche
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
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20. Was beinhaltet ein Lehrplan und wer legt ihn fest?
Ein Lehrplan gilt für einen Schultyp und enthält:
* allgemeine Bildungsziele: Was soll die Schule vermitteln?
* Bildungs- und Lehraufgaben für jeden Unterrichtgegenstand (wozu Deutsch, Mathematik,... lernen?)
* Lehrstoff (Gegenstände: Pflicht- und Freigegenstände, verbindliche und unverbindliche Übungen) + Aufteilung auf Schulstufen
* Stundenanzahl
Werden zentral durch BundesministerIn festgelegt (=Verordnung).
Landesschulräte sind vor Erlassung zu hören.
Wenn schulautonome Lehrplanbestimmungen in Anspruch genommen werden:
Profilbildung der Schule, Schwerpunkte (durch schulpartnerschaftliche Gremien festgelegt, 2/3 Mehrheit).
Stundenanzahl als Rahmen vorgegeben.
* allgemeine Bildungsziele: Was soll die Schule vermitteln?
* Bildungs- und Lehraufgaben für jeden Unterrichtgegenstand (wozu Deutsch, Mathematik,... lernen?)
* Lehrstoff (Gegenstände: Pflicht- und Freigegenstände, verbindliche und unverbindliche Übungen) + Aufteilung auf Schulstufen
* Stundenanzahl
Werden zentral durch BundesministerIn festgelegt (=Verordnung).
Landesschulräte sind vor Erlassung zu hören.
Wenn schulautonome Lehrplanbestimmungen in Anspruch genommen werden:
Profilbildung der Schule, Schwerpunkte (durch schulpartnerschaftliche Gremien festgelegt, 2/3 Mehrheit).
Stundenanzahl als Rahmen vorgegeben.
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
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21. Was ist ein Schulversuch?
Dient der Erprobung besonderer pädagogischer oder organisatorischer Maßnahmen an max. 10 % der Schulen.
"Schulversuchsplan":
* enthält Ziel, Kosten, Zweck, Einzelheiten der Durchführung,...
* Einreichung bei Ministerium oder LSR (wenn BM ermächigt).
Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) ist zu hören:
2/3 der Lehrer + 2/3 der Erziehungsberechtigten (aller Schüler) müssen zustimmen
"Schulversuchsplan":
* enthält Ziel, Kosten, Zweck, Einzelheiten der Durchführung,...
* Einreichung bei Ministerium oder LSR (wenn BM ermächigt).
Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) ist zu hören:
2/3 der Lehrer + 2/3 der Erziehungsberechtigten (aller Schüler) müssen zustimmen
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
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22. Was ist ein Pflichtgegenstand, ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand, eine verbindliche Übung, eine unverbindliche Übung?
Pflichtgegenstand: Besuch ist verbindlich, Beurteilung ist vorgesehen
Alternativer Pflichtgegenstand: (früher Wahlpflichtgegenstand) innerhalb einer Frist auszuwählen, dann verbindlich und Beurteilung (z.B. Latein oder Französisch)
Verbindliche Übung: Besuch ist verbindlich, keine Beurteilung
Freigenstand: freiwillige Anmeldung, Beurteilung "nicht genügend" behindert aber nicht den Aufstieg in die nächste Klasse
Unverbindliche Übung: freiwillige Anmeldung, keine Beurteilung (Maschinenschreiben, Chor, Schach,...)
Förderunterricht: bei Leistungsschwächen, freiwillig, keine Beurteilung
Verpflichtend nur:
* zur Vorbereitung des Übertritts von Sonderschule in andere Schule
* zur Vorbereitung des Übertritts in höherer Leistungsgruppe (Liftkurs)
* zur Verhinderung des Abfalls in eine schlechtere Leistungsgruppe (Stützkurs)
Alternativer Pflichtgegenstand: (früher Wahlpflichtgegenstand) innerhalb einer Frist auszuwählen, dann verbindlich und Beurteilung (z.B. Latein oder Französisch)
Verbindliche Übung: Besuch ist verbindlich, keine Beurteilung
Freigenstand: freiwillige Anmeldung, Beurteilung "nicht genügend" behindert aber nicht den Aufstieg in die nächste Klasse
Unverbindliche Übung: freiwillige Anmeldung, keine Beurteilung (Maschinenschreiben, Chor, Schach,...)
Förderunterricht: bei Leistungsschwächen, freiwillig, keine Beurteilung
Verpflichtend nur:
* zur Vorbereitung des Übertritts von Sonderschule in andere Schule
* zur Vorbereitung des Übertritts in höherer Leistungsgruppe (Liftkurs)
* zur Verhinderung des Abfalls in eine schlechtere Leistungsgruppe (Stützkurs)
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
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23. Skizzieren Sie ein Beispiel einer Pflichtschule (Aufbau, Aufnahmevoraussetzungen [soweit im Kurs behandelt], Dauer der Ausbildung, gegebenenfalls Abschluss, gegebenenfalls ein Beispiel einer Sonderform).
VS: dauert 4 Jahre (oder 8 wenn mit Oberstufe; z. B. Kirchen der Siebenten-Tags-Adventisten)
Grundstufe I (1. und 2. Klasse) + Grundstufe II (3. und 4. Klasse)
* Lehrer: Klassenlehrer (bei SPF od. vielen ausl. Kindern: 2. Lehrer)
* Klassenschülerzahl: Richtwert auf 25 gesenkt (entsprechende Ressourcenzuteilung; "regional sinnvolle" Über-/Unterschreitung möglich)
Aufnahme:
* schulpflichtig, wenn am 1. September 6 Jahre alt, dauernder Aufenthalt in Österreich (ab ca. 6 Monate; fester Wohnsitz oder Staatsbürgerschaft muss nicht vorliegen)
* Sprachstandsfeststellung im Kindergarten (Fördermöglichkeiten, auch für Kinder, die den Kindergarten nicht besuchen: Eltern sind verantwortlich für Kommen)
* schulreif = "dem Unterricht ohne geistige oder körperliche Überforderung folgen können". Schulleiter prüft, kann schulärztliches oder (bei Zustimmung der Erziehungsberechtigten) schulpsychologisches Gutachten einholen.
* Vorzeitige Aufnahme: schulreif + spätestens 1. März im Folgejahr 6 Jahre alt.
* Verlängerte Schuleingangsphase: Drei Jahre für die Grundstoffe I wenn überfordert und keine Vorschulstufe (spätestens bis 31. Dezember).
Bei Bedarf (mind. 8 Kinder) Vorschulstufe:
a) Kind ist schulpflichtig, aber nicht schulreif (nur dann wird Vorschulstufe auf Schulpflicht eingerechnet)
b) Kind vorzeitig aufgenommen, es wird dann festgestellt, dass es die Schulreife doch noch nicht besitzt (bis 31.12.) - besser als zurück in KiGa.
Grundstufe I (1. und 2. Klasse) + Grundstufe II (3. und 4. Klasse)
* Lehrer: Klassenlehrer (bei SPF od. vielen ausl. Kindern: 2. Lehrer)
* Klassenschülerzahl: Richtwert auf 25 gesenkt (entsprechende Ressourcenzuteilung; "regional sinnvolle" Über-/Unterschreitung möglich)
Aufnahme:
* schulpflichtig, wenn am 1. September 6 Jahre alt, dauernder Aufenthalt in Österreich (ab ca. 6 Monate; fester Wohnsitz oder Staatsbürgerschaft muss nicht vorliegen)
* Sprachstandsfeststellung im Kindergarten (Fördermöglichkeiten, auch für Kinder, die den Kindergarten nicht besuchen: Eltern sind verantwortlich für Kommen)
* schulreif = "dem Unterricht ohne geistige oder körperliche Überforderung folgen können". Schulleiter prüft, kann schulärztliches oder (bei Zustimmung der Erziehungsberechtigten) schulpsychologisches Gutachten einholen.
* Vorzeitige Aufnahme: schulreif + spätestens 1. März im Folgejahr 6 Jahre alt.
* Verlängerte Schuleingangsphase: Drei Jahre für die Grundstoffe I wenn überfordert und keine Vorschulstufe (spätestens bis 31. Dezember).
Bei Bedarf (mind. 8 Kinder) Vorschulstufe:
a) Kind ist schulpflichtig, aber nicht schulreif (nur dann wird Vorschulstufe auf Schulpflicht eingerechnet)
b) Kind vorzeitig aufgenommen, es wird dann festgestellt, dass es die Schulreife doch noch nicht besitzt (bis 31.12.) - besser als zurück in KiGa.
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24. Welche Aufgabe hat ein Sonderpädagogisches Zentrum?
Seit 1993 (= Sonderschule mit speziellen pädagogischen Aufgaben):
* trägt dazu bei, dass Kinder in Integrationsklassen unterrichtet werden können,
* berät und unterstützt Schulen mit Integrationsklassen (Lehrer und Eltern)
* stellt materielle und personelle Ressourcen zur Verfügung
* stellt Betreuungsqualität sicher
* trägt dazu bei, dass Kinder in Integrationsklassen unterrichtet werden können,
* berät und unterstützt Schulen mit Integrationsklassen (Lehrer und Eltern)
* stellt materielle und personelle Ressourcen zur Verfügung
* stellt Betreuungsqualität sicher
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25. Was darf eine Schule im Rahmen der "Teilrechtsfähigkeit" tun?
1. Schulraumüberlassung: Teile der Liegenschaft samt Inventar für nicht-schulische Zwecke am Dritte überlassen (Entgelt einreden). Werbung: muss mit dem Zweck der Schule vereinbar sein (kein Alkohol etc.)
2. zweckgebundene Gebarung: erwirtschaftete Mittel für die Zwecke der Schule wieder einsetzen
3. Teilrechtsfähigkeit:
- Erwerb von Vermögen und Rechten nur unentgeltlich (z.B. Schenkungen)
- schulfremde Veranstaltungen und Lehrveranstaltungen durchführen
- Verträge über die Durchführung von Arbeiten (die mit den Aufgaben der Schule vereinbar sind) abschließen
Handywerbung: Nicht möglich, schulfremder Zweck!
Auto kaufen: Nicht möglich! Nur über Gründung eines Vereins mit eigener Rechtsfähigkeit (Schul-(Sport-)verein,...).
2. zweckgebundene Gebarung: erwirtschaftete Mittel für die Zwecke der Schule wieder einsetzen
3. Teilrechtsfähigkeit:
- Erwerb von Vermögen und Rechten nur unentgeltlich (z.B. Schenkungen)
- schulfremde Veranstaltungen und Lehrveranstaltungen durchführen
- Verträge über die Durchführung von Arbeiten (die mit den Aufgaben der Schule vereinbar sind) abschließen
Handywerbung: Nicht möglich, schulfremder Zweck!
Auto kaufen: Nicht möglich! Nur über Gründung eines Vereins mit eigener Rechtsfähigkeit (Schul-(Sport-)verein,...).
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26. Wodurch kann die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen werden (Reifeprüfung + "Substitute")?
* Reifeprüfung (4 Jahre AHS Oberstufe, 5 Jahre BHS, BAKIP oder BASOP)
* akademischer Grad (bedeutet allgemeine Universitätsreife, auch wenn z.B. über Studienberechtigungsprüfung erworben)
* Diplom einer PädAK (gibt's nicht mehr)
* Abschluss jeder anderen Schule, für die Reifeprüfung Aufnahmevoraussetzung ist
* ausländisches Zeugnis (gleichwertig, wenn im Ausstellungsland als allgemeine Hochschulreife gilt)
* Studienberechtigungsprüfung (3-4 Jahre BMS oder 1 Jahr PTS + 3-4 Jahre BS; Externistenprüfung, nur für bestimmtes Studium)
* Berufsreifeprüfung (kann parallel zur Lehre in BS begonnen werden)
* akademischer Grad (bedeutet allgemeine Universitätsreife, auch wenn z.B. über Studienberechtigungsprüfung erworben)
* Diplom einer PädAK (gibt's nicht mehr)
* Abschluss jeder anderen Schule, für die Reifeprüfung Aufnahmevoraussetzung ist
* ausländisches Zeugnis (gleichwertig, wenn im Ausstellungsland als allgemeine Hochschulreife gilt)
* Studienberechtigungsprüfung (3-4 Jahre BMS oder 1 Jahr PTS + 3-4 Jahre BS; Externistenprüfung, nur für bestimmtes Studium)
* Berufsreifeprüfung (kann parallel zur Lehre in BS begonnen werden)
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27. In welcher Form ist die Führung einer schulischen Tagesbetreuung möglich?
Ganztägige Schulformen bestehen aus:
Unterrichtsteil und Betreuungsteil (gegenstandsbezogene Lernzeit [z. B. Wiederholen], individuelle Lernzeit [Hausaufgaben] und Freizeit).
Können "verschränkt" oder "getrennt" geführt werden.
"Verschränkt" nur wenn:
* alle Kinder ganzwöchig für die Betreuung angemeldet sind
* 2/3 der betroffenen Lehrer und
* 2/3 der Erziehungsberechtigten der betroffenen Schüler zustimmen.
(Es gibt bereits ein paar davon: VS und HS.)
Unterrichtsteil und Betreuungsteil (gegenstandsbezogene Lernzeit [z. B. Wiederholen], individuelle Lernzeit [Hausaufgaben] und Freizeit).
Können "verschränkt" oder "getrennt" geführt werden.
"Verschränkt" nur wenn:
* alle Kinder ganzwöchig für die Betreuung angemeldet sind
* 2/3 der betroffenen Lehrer und
* 2/3 der Erziehungsberechtigten der betroffenen Schüler zustimmen.
(Es gibt bereits ein paar davon: VS und HS.)
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28. Wann ist die Aufnahme als ordentliche Schülerin bzw. Schüler oder als außerordentlicher Schüler möglich?
Ordentlicher Schüler: Bei entsprechender Eignung (BMHS,...) und Sprachkompetenz in der Unterrichtssprache (sonst "außerordentlich").
"Außerordentlich" im Pflichtschulbereich nur wenn (neben notwendigem Alter und geistiger Reife = Schulpflicht und Schulreife) noch beides gegeben:
* mangelnde Kenntnis der Unterrichtssprache und
* Einstufungsprüfung (noch) ausständig (z.B. aus Land mit anderem Notensystem)
-> dann max. 12 Monate "außerordentlich" (verlängerbar auf maximal 24 Monate nur wg. "mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache", Einstufung MUSS stattgefunden haben!).
"Außerordentlich" im Pflichtschulbereich nur wenn (neben notwendigem Alter und geistiger Reife = Schulpflicht und Schulreife) noch beides gegeben:
* mangelnde Kenntnis der Unterrichtssprache und
* Einstufungsprüfung (noch) ausständig (z.B. aus Land mit anderem Notensystem)
-> dann max. 12 Monate "außerordentlich" (verlängerbar auf maximal 24 Monate nur wg. "mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache", Einstufung MUSS stattgefunden haben!).
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29. Für welche Schulen ist der Bund, für welche das Land Schulerhalter? Wer trägt die Kosten der Schulerhaltung?
Schulerhalter ist immer die Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) die laut Kompetenzverteilung zuständig ist.
Land:
allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen (VS, HS, PTS, SS und BS)
Bund: weiterführende Schulen (AHS, BMHS, BAKIP, BASOP, Praxisschulen)
Lehrergehälter:
Pflichtschulen bezahlt zuerst das Land, dann 100 % Bund Refundierung, Berufsschulen nur 50 % Refundierung.
Land:
allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen (VS, HS, PTS, SS und BS)
Bund: weiterführende Schulen (AHS, BMHS, BAKIP, BASOP, Praxisschulen)
Lehrergehälter:
Pflichtschulen bezahlt zuerst das Land, dann 100 % Bund Refundierung, Berufsschulen nur 50 % Refundierung.
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30. Was versteht man unter "äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen"?
SchOG = Grundsatzgesetz Bund, Ausführungsgesetze Länder;
betrifft organisatorische (nicht inhaltliche) Angelegenheiten:
* Aufbau (Klassenbildung)
* Organisationsform (Tagesbetreuung, bei Berufsschulen ganzjährig, lehrgangsmäßig oder saisonal)
* Errichtung von Schulen (welche Mindestzahl von Schülern in einem Sprengel)
* Erhaltung (Beleuchtung, Beheizung, Küche, zur Verfügung Stellen von Schulbüchern etc.), auch Lehrer (daher "Landeslehrer": Gehalt zu 100 % vom Bund an das lange fundiert, BS nur 50 %)
* Sprengelorganisation (jede Pflichtschule hat einen Schulsprengel)
* Klassenschülerzahl
* Unterrichtszeit/unterrichtsfreie Zeit
(Äußere Organisation der Bundesschulen - AHS, BMHS, BAKIP,...: Gesetzgebung und Vollziehung bei Bund.)
betrifft organisatorische (nicht inhaltliche) Angelegenheiten:
* Aufbau (Klassenbildung)
* Organisationsform (Tagesbetreuung, bei Berufsschulen ganzjährig, lehrgangsmäßig oder saisonal)
* Errichtung von Schulen (welche Mindestzahl von Schülern in einem Sprengel)
* Erhaltung (Beleuchtung, Beheizung, Küche, zur Verfügung Stellen von Schulbüchern etc.), auch Lehrer (daher "Landeslehrer": Gehalt zu 100 % vom Bund an das lange fundiert, BS nur 50 %)
* Sprengelorganisation (jede Pflichtschule hat einen Schulsprengel)
* Klassenschülerzahl
* Unterrichtszeit/unterrichtsfreie Zeit
(Äußere Organisation der Bundesschulen - AHS, BMHS, BAKIP,...: Gesetzgebung und Vollziehung bei Bund.)
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31. Was regelt das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz? Welche sonstigen Gesetze enthalten Grundsatzregelungen?
Rahmenbedingungen für die Ausführungsgesetze (Spielraum der Länder, um auf regionale Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen; Ausführungsgesetze sind innerhalb 1/2-1 Jahr zu erlassen) über:
* Errichtung
* Erhaltung
* Auflassung
* Schulsprengel
von Pflichtschulen und Schülerheimen (Kompetenzen: äußere Organisation, Zusammensetzung und Gliederung der Kollegien des LSR und BSR, Anstellungserfordernisse der Kindergärtner und Erzieher an Horten und Schülerheimen).
Andere Grundsatzgesetze:
* Schulzeitgesetz (SchZG)
* Schulorganisationsgesetz (SchOG)
...
* Errichtung
* Erhaltung
* Auflassung
* Schulsprengel
von Pflichtschulen und Schülerheimen (Kompetenzen: äußere Organisation, Zusammensetzung und Gliederung der Kollegien des LSR und BSR, Anstellungserfordernisse der Kindergärtner und Erzieher an Horten und Schülerheimen).
Andere Grundsatzgesetze:
* Schulzeitgesetz (SchZG)
* Schulorganisationsgesetz (SchOG)
...
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32. Was ist ein Schulsprengel und wer setzt ihn fest? Ist der Besuch einer sprengelfremden Schule möglich?
= Das "Einzugsgebiet" einer Schule. Nur bei öffentlichen Pflichtschulen!
* Grenzen lückenlos aneinander, ändern sich laufend, Aufnahme nicht sprengelzugehöriger Kinder kann verweigert werden.
* Ideal: Sprengel = Gemeinde = Pflichtschule.
* Mehrere Volksschulen in 1 Sprengel (z. B. Wien: "Sprengel im Sprengel"), Gemeinde teilt zu (nach Anhörung des SSR).
* Mehrere Gemeinden in 1 Sprengel: Ausgleichszahlungen zwischen den Gemeinden ("Schulerhaltungsbeiträge")
* sprengelfremde Beschulung: nur wenn Schulerhalter zustimmt (Bürgermeister), Ausgleichszahlungen. Zustimmung nicht nötig wenn andere Beschulung nicht möglich (z.B. SPF und keine Integrationsklasse, Kind bereits ausgeschlossen wurde, ...)
* "Berichtigungssprengel": Einzugsgebiet für Hauptschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt (Aufnahmeprüfung: können Kinder ablehnen! -> andere Hauptschule muss im Sprengel existieren) oder PTS (Sprengel überschneiden sich, Schulwahl ist möglich).
* Grenzen lückenlos aneinander, ändern sich laufend, Aufnahme nicht sprengelzugehöriger Kinder kann verweigert werden.
* Ideal: Sprengel = Gemeinde = Pflichtschule.
* Mehrere Volksschulen in 1 Sprengel (z. B. Wien: "Sprengel im Sprengel"), Gemeinde teilt zu (nach Anhörung des SSR).
* Mehrere Gemeinden in 1 Sprengel: Ausgleichszahlungen zwischen den Gemeinden ("Schulerhaltungsbeiträge")
* sprengelfremde Beschulung: nur wenn Schulerhalter zustimmt (Bürgermeister), Ausgleichszahlungen. Zustimmung nicht nötig wenn andere Beschulung nicht möglich (z.B. SPF und keine Integrationsklasse, Kind bereits ausgeschlossen wurde, ...)
* "Berichtigungssprengel": Einzugsgebiet für Hauptschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt (Aufnahmeprüfung: können Kinder ablehnen! -> andere Hauptschule muss im Sprengel existieren) oder PTS (Sprengel überschneiden sich, Schulwahl ist möglich).
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33. Durch welche Überprüfungen kann ich die Leistung eines Schülers feststellen und was darf Gegenstand einer Leistungsfeststellung sein?
([Leistungs-]Feststellung + Beurteilung = Leistungsbeurteilung)
Leistungsfeststellung (nur Stoff, der bereits durchgemacht wurde und Gegenstand des Lehrplans ist):
* Schularbeiten
* mündliche Prüfungen oder Übungen (Referate,...)
* Tests, schriftliche Übungen
* Beobachtung der Mitarbeit
* besondere praktische, grafische Leistungsfeststellungen
Festgestellte Leistung ist mittels einer Note zu beurteilen.
Mit Noten ("sehr gut",...: genaue Beschreibungen in LBVO) zu beurteilen:
* Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes
* Selbst- und Eigenständigkeit der Arbeit
* Durchführung der Aufgaben
Verhalten darf in die Leistungsbeurteilung nicht mit einbezogen werden!
Leistungsfeststellung (nur Stoff, der bereits durchgemacht wurde und Gegenstand des Lehrplans ist):
* Schularbeiten
* mündliche Prüfungen oder Übungen (Referate,...)
* Tests, schriftliche Übungen
* Beobachtung der Mitarbeit
* besondere praktische, grafische Leistungsfeststellungen
Festgestellte Leistung ist mittels einer Note zu beurteilen.
Mit Noten ("sehr gut",...: genaue Beschreibungen in LBVO) zu beurteilen:
* Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes
* Selbst- und Eigenständigkeit der Arbeit
* Durchführung der Aufgaben
Verhalten darf in die Leistungsbeurteilung nicht mit einbezogen werden!
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34. Skizzieren Sie den Schultyp (wahlweise) BMS, BHS, BAKIP, oder BASOP (Aufbau, Aufnahmevoraussetzungen [soweit im Kurs behandelt], Dauer der Ausbildung, gegebenenfalls Abschluss, gegebenenfalls ein Beispiel einer Sonderform).
BMS:
* dient dem schulmäßigen Erlernen eines handwerklichen, kaufmännischen, wirtschaftlichen oder sozialen Berufes
* befähigt unmittelbar zur Berufsausübung
* 1-4 Jahre (ca. 1-2 Jahre = Fortbildung, 3-4 Jahre = Ausbildung)
* können einer BHS angegliedert sein
* "Schmalspurvariante" einer 5-jährigen Ausbildung
(Medizinisch-technische Ausbildungen [z.B. Krankenpflegeschule] beim Gesundheitsministerium!)
Aufnahmsvoraussetzungen ("lockerer" als BHS):
* positiver Abschluss der 8. Schulstufe (an 3-4jährigem BMS: 3. Leistungsgruppe HS müssen Aufnahmeprüfung in bestimmten Pflichtgegenständen ablegen)
Abschluss: Abschlussprüfung
Formen:
HASCH, Fachschule für wirtschaftliche Berufe, Fachschule für Sozialberufe,...
Sonderformen:
* Berufstätige (max. 2 Jahre)
* Vorbereitungslehrgänge für den Eintritt in den III. Jahrgang einer BHS (max. 1 Jahr, Voraussetzungen: 8. Schulstufe HS positiv + abgeschlossene Lehre)
* Vorbereitungslehrgänge für den Eintritt in den I. Jahrgang einer BHS ohne Aufnahmsprüfung (Voraussetzung: 8. Schulstufe der HS positiv)
* dient dem schulmäßigen Erlernen eines handwerklichen, kaufmännischen, wirtschaftlichen oder sozialen Berufes
* befähigt unmittelbar zur Berufsausübung
* 1-4 Jahre (ca. 1-2 Jahre = Fortbildung, 3-4 Jahre = Ausbildung)
* können einer BHS angegliedert sein
* "Schmalspurvariante" einer 5-jährigen Ausbildung
(Medizinisch-technische Ausbildungen [z.B. Krankenpflegeschule] beim Gesundheitsministerium!)
Aufnahmsvoraussetzungen ("lockerer" als BHS):
* positiver Abschluss der 8. Schulstufe (an 3-4jährigem BMS: 3. Leistungsgruppe HS müssen Aufnahmeprüfung in bestimmten Pflichtgegenständen ablegen)
Abschluss: Abschlussprüfung
Formen:
HASCH, Fachschule für wirtschaftliche Berufe, Fachschule für Sozialberufe,...
Sonderformen:
* Berufstätige (max. 2 Jahre)
* Vorbereitungslehrgänge für den Eintritt in den III. Jahrgang einer BHS (max. 1 Jahr, Voraussetzungen: 8. Schulstufe HS positiv + abgeschlossene Lehre)
* Vorbereitungslehrgänge für den Eintritt in den I. Jahrgang einer BHS ohne Aufnahmsprüfung (Voraussetzung: 8. Schulstufe der HS positiv)
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35. Welche Informationsinstrumente für Erziehungsberechtigte gibt es?
Erziehungsberechtigte sind über den Stand der Leistung der nicht eigenberechtigten (unter 18 Jahre) Schüler zu informieren (ab 18 Jahren der Schüler selbst.)
Instrumente:
* Schulnachricht
* Sprechtage, Einzelaussprachen, Sprechstunden
* Frühwarnsystem (wenn Leistung am Endes des Semesters mit "nicht genügend" zu beurteilen wäre - unverzügliche Verständigung und Beratung, was getan werden kann)
* Frühinformationssystem (wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, seine Pflichten in schwerwiegende Art nicht erfüllt oder es die Erziehungssituation sonst erfordert - unverzüglich mitteilen und beraten, schulpsychologischer Dienst kann herangezogen werden)
Instrumente:
* Schulnachricht
* Sprechtage, Einzelaussprachen, Sprechstunden
* Frühwarnsystem (wenn Leistung am Endes des Semesters mit "nicht genügend" zu beurteilen wäre - unverzügliche Verständigung und Beratung, was getan werden kann)
* Frühinformationssystem (wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, seine Pflichten in schwerwiegende Art nicht erfüllt oder es die Erziehungssituation sonst erfordert - unverzüglich mitteilen und beraten, schulpsychologischer Dienst kann herangezogen werden)
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36. Was wissen Sie zur Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe?
* Es ist der letzte Stand zu berücksichtigen sowie ob Verbesserung oder Verschlechterung.
* nur Stoff, der bereits behandelt wurde und Teil des Lehrplan ist
* Feststellungsprüfung wenn soviel versäumt, das Beurteilung nicht möglich ist
* Stundung um 8 - 12 Wochen (dann "Nachtragsprüfung" genannt), wenn schuldlos versäumt wurde (z.B. Krankheit). Wiederholung ist möglich.
* Beurteilungskonferenz: Klassenkonferenz (VS)/Schulkonferenz(HS) berät über Leistungsbeurteilung jedes Schülers, entscheidet über Aufstieg ("Aufstieg mit Klausel"). Spätestens am folgenden Tag bekanntzugeben, Rechtsmittel sind möglich.
* Verhalten des Schülers und Einordnung in die Klasse: Darf nicht in die Leistungsbeurteilung einbezogen werden! 4-stufig zu beurteilen ("Sehr zufriedenstellend" bis "Nicht zufriedenstellend").
* Zeugnis (=öffentliche Urkunde) am Ende des Unterrichtsjahres
* außerordentliche Schüler: Schulbesuchsbestätigung (enthält auch Noten in den Pflichtgegenständen, wenn die Unterrichtssprache genügend beherrscht wird).
* nur Stoff, der bereits behandelt wurde und Teil des Lehrplan ist
* Feststellungsprüfung wenn soviel versäumt, das Beurteilung nicht möglich ist
* Stundung um 8 - 12 Wochen (dann "Nachtragsprüfung" genannt), wenn schuldlos versäumt wurde (z.B. Krankheit). Wiederholung ist möglich.
* Beurteilungskonferenz: Klassenkonferenz (VS)/Schulkonferenz(HS) berät über Leistungsbeurteilung jedes Schülers, entscheidet über Aufstieg ("Aufstieg mit Klausel"). Spätestens am folgenden Tag bekanntzugeben, Rechtsmittel sind möglich.
* Verhalten des Schülers und Einordnung in die Klasse: Darf nicht in die Leistungsbeurteilung einbezogen werden! 4-stufig zu beurteilen ("Sehr zufriedenstellend" bis "Nicht zufriedenstellend").
* Zeugnis (=öffentliche Urkunde) am Ende des Unterrichtsjahres
* außerordentliche Schüler: Schulbesuchsbestätigung (enthält auch Noten in den Pflichtgegenständen, wenn die Unterrichtssprache genügend beherrscht wird).
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37. Skizzieren Sie den Schultyp AHS (Aufbau, Aufnahmevoraussetzungen [soweit im Kurs behandelt], Dauer der Ausbildung, gegebenenfalls Abschluss, gegebenenfalls ein Beispiel einer Sonderform.
Soll umfassende Allgemeinbildung vermitteln und zur Universitätsreife führen.
Aufnahme:
gewisse Leistungen (Noten)
Formen:
Langform: 8 Jahre (Anschluss an 4. Stufe VS)
Kurzform: Oberstufenrealgymnasium (4 Jahre, Anschluss an HS 8. Schulstufe)
Langform ab zweiter Klasse:
1. Gymnasium (mit Latein)
2. Realgymnasium (mit GZ und mehr Mathematik)
3. Wirtschaftskundliches Realgymnasium (mehr Chemie und Werkerziehung)
Abschluss: Reifeprüfung
Klassenschülerzahl: 25 (nur Unterstufe: 20 % Überschreitungsmöglichkeit (= max. 30))
Sonderformen:
* Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige
* Werkschulheime: 5 Jahre Oberstufe, inkludiert handwerkliche Ausbildung
* AHS mit sportlichem Schwerpunkt
Aufnahme:
gewisse Leistungen (Noten)
Formen:
Langform: 8 Jahre (Anschluss an 4. Stufe VS)
Kurzform: Oberstufenrealgymnasium (4 Jahre, Anschluss an HS 8. Schulstufe)
Langform ab zweiter Klasse:
1. Gymnasium (mit Latein)
2. Realgymnasium (mit GZ und mehr Mathematik)
3. Wirtschaftskundliches Realgymnasium (mehr Chemie und Werkerziehung)
Abschluss: Reifeprüfung
Klassenschülerzahl: 25 (nur Unterstufe: 20 % Überschreitungsmöglichkeit (= max. 30))
Sonderformen:
* Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige
* Werkschulheime: 5 Jahre Oberstufe, inkludiert handwerkliche Ausbildung
* AHS mit sportlichem Schwerpunkt
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38. Unter welchen Voraussetzungen erfolgt die Aufnahme in die Volksschule?
* schulpflichtig (Alter: 6 Jahre, Stichtag 31.8.)
(davor: vorzeitige Aufnahme, 6 Jahre bis Stichtag 31.3. nä. Jahr)
* schulreif: Schulleiter stellt fest (im Zweifel: schulärztliches oder - bei Zustimmung der Erziehungsberechtigten - schulpsychologisches Gutachten)
* Recht & Pflicht
* Sprachstandsfestellung im Mai im Kalenderjahr vor dem Jahr des Schulbeginns, wird im KiGa gemacht, Förderung dort, auch für Kinder, die KiGa nicht besuchen. Eltern sind verantwortlich, dass Kind dorthin geht!
* Beobachtungssystem für Sprachkompetenz BESK = Kompetenz der Länder
* Schülereinschreibung in zuständiger Sprengelschule
(davor: vorzeitige Aufnahme, 6 Jahre bis Stichtag 31.3. nä. Jahr)
* schulreif: Schulleiter stellt fest (im Zweifel: schulärztliches oder - bei Zustimmung der Erziehungsberechtigten - schulpsychologisches Gutachten)
* Recht & Pflicht
* Sprachstandsfestellung im Mai im Kalenderjahr vor dem Jahr des Schulbeginns, wird im KiGa gemacht, Förderung dort, auch für Kinder, die KiGa nicht besuchen. Eltern sind verantwortlich, dass Kind dorthin geht!
* Beobachtungssystem für Sprachkompetenz BESK = Kompetenz der Länder
* Schülereinschreibung in zuständiger Sprengelschule
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39. Was versteht man unter "vorzeitigem Schulbesuch"?
* Schulleiter stellt Schulreife fest (kann ohne geistig oder körperlich überfordert zu sein dem Unterricht folgen)
* Kind ist aber noch nicht schulpflichtig (bis 1. März des Vorjahres sechs Jahre alt).
Wenn bis 31. Dezember erkannt wird, dass Schulreife doch nicht gegeben ist: eigene Vorschulstufe (ab 8 Kindern) oder verlängerte Schuleingangsphase.
* Kind ist aber noch nicht schulpflichtig (bis 1. März des Vorjahres sechs Jahre alt).
Wenn bis 31. Dezember erkannt wird, dass Schulreife doch nicht gegeben ist: eigene Vorschulstufe (ab 8 Kindern) oder verlängerte Schuleingangsphase.
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40. Was passiert, wenn ein Kind die Schulreife doch noch nicht besitzt?
Wenn vorzeitig eingestuft:
- bis 31. Dezember Vorschulstufe möglich (3 Jahre GS I)
- danach: Aufstieg 2. Klasse (oder freiwillige Wiederholung)
- bis 31. Dezember Vorschulstufe möglich (3 Jahre GS I)
- danach: Aufstieg 2. Klasse (oder freiwillige Wiederholung)
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41. Erklären Sie den Begriff "Sonderpädagogischer Förderbedarf". Wer setzt ihn fest? Welche Schulen können Kinder mit SPF besuchen und welche Maßnahmen können für diese Kinder ergriffen werden?
SPF = Kind kann aufgrund einer psychischen oder physischen Beeinträchtigung dem Unterricht ohne spezielle Förderung nicht folgen.
Ist von BSR festzustellen (auf Antrag der Eltern, der Schulleitung oder "von Amts wegen" [=BSI, nicht Jugendamt!]).
Sonderpädagogisches Gutachten ist verpflichtend (kann auch ohne Zustimmung der Eltern erstellt werden), schulärztliches und - mit Zustimmung der Eltern - schulpsychologisches Gutachten möglich.
Schulpflicht:
* Sonderschule (SS)
* Integrationsklasse an einer VS, HS, PTS oder Unterstufe AHS
BSR hat die Erziehungsberechtigten zu beraten, welche Fördermöglichkeiten bestehen, welche Beschulung zweckmäßiger.
Muss im Rahmen seiner Zuständigkeit Maßnahmen ergreifen um den Schulbesuch zu ermöglichen.
(Befreiung: Nur wenn aus medizinischen Gründen ein Schulbesuch nicht möglich ist (nur solange als nötig, Feststellungsprüfung am Semesterende).)
Ist von BSR festzustellen (auf Antrag der Eltern, der Schulleitung oder "von Amts wegen" [=BSI, nicht Jugendamt!]).
Sonderpädagogisches Gutachten ist verpflichtend (kann auch ohne Zustimmung der Eltern erstellt werden), schulärztliches und - mit Zustimmung der Eltern - schulpsychologisches Gutachten möglich.
Schulpflicht:
* Sonderschule (SS)
* Integrationsklasse an einer VS, HS, PTS oder Unterstufe AHS
BSR hat die Erziehungsberechtigten zu beraten, welche Fördermöglichkeiten bestehen, welche Beschulung zweckmäßiger.
Muss im Rahmen seiner Zuständigkeit Maßnahmen ergreifen um den Schulbesuch zu ermöglichen.
(Befreiung: Nur wenn aus medizinischen Gründen ein Schulbesuch nicht möglich ist (nur solange als nötig, Feststellungsprüfung am Semesterende).)
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42. Welche schulpartnerschaftlichen Gremien gibt es, wie sind sie besetzt? (Zwei Beispiele für Entscheidungsbefugnisse).
VS, HS, SS: Schul- und Klassenforum
PTS, SS (PTS), BS, AHS, BMHS, BAKIP, BASOP: Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)
Entscheidungsbefugnisse: Schulveranstaltungen, Hausordnung, schulautonome Lehrplanbestimmungen, Eröffnungs- und Teilungszahlen, 6-Tages-Woche, unterrichtsfreier Tag, Reihungskriterien f. Aufnahme, Werbung und Sponsoring etc.
Klassenforum (Klassenthemen):
Klassenlehrer/-vorstand, alle Erziehungsberechtigten. Andere Lehrer der Klasse: nur beratende Stimme.
Schulforum (Schulthemen):
Schulleiter, alle Klassenlehrer, Elternstellvertreter aller Klassen
Schulgemeinschaftsausschuss:
* Schulleiter
* je drei Vertreter: Lehrer, Schüler (Schulsprecher und 2 Vertreter), Erziehungsberechtigte (gewählt oder von Elternverein entsendet)
PTS, SS (PTS), BS, AHS, BMHS, BAKIP, BASOP: Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)
Entscheidungsbefugnisse: Schulveranstaltungen, Hausordnung, schulautonome Lehrplanbestimmungen, Eröffnungs- und Teilungszahlen, 6-Tages-Woche, unterrichtsfreier Tag, Reihungskriterien f. Aufnahme, Werbung und Sponsoring etc.
Klassenforum (Klassenthemen):
Klassenlehrer/-vorstand, alle Erziehungsberechtigten. Andere Lehrer der Klasse: nur beratende Stimme.
Schulforum (Schulthemen):
Schulleiter, alle Klassenlehrer, Elternstellvertreter aller Klassen
Schulgemeinschaftsausschuss:
* Schulleiter
* je drei Vertreter: Lehrer, Schüler (Schulsprecher und 2 Vertreter), Erziehungsberechtigte (gewählt oder von Elternverein entsendet)
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43. Durch den Besuch welches gleichwertigen Unterrichts kann die allgemeine Schulpflicht erfüllt werden?
Durch Besuch einer:
1. öffentlichen Schule
2. Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht
3. Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (Statutschule)
4. häuslichen Unterricht
(In den Fällen 3 + 4 muss am Ende jedes Jahres eine Prüfung über die Schulstufe abgelegt werden.)
Abmeldung zum häuslichen Unterricht muss bei BSR bekannt gegeben werden, dieser kann untersagen, wenn der Unterricht daheim offensichtlich nicht gleichwertig ist.
1. öffentlichen Schule
2. Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht
3. Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (Statutschule)
4. häuslichen Unterricht
(In den Fällen 3 + 4 muss am Ende jedes Jahres eine Prüfung über die Schulstufe abgelegt werden.)
Abmeldung zum häuslichen Unterricht muss bei BSR bekannt gegeben werden, dieser kann untersagen, wenn der Unterricht daheim offensichtlich nicht gleichwertig ist.
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44. Skizzieren Sie den Inhalt der Schulordnung.
Schulordnung = Verordnung der Bundesministerin!
* Teilnahmeverpflichtung am Unterricht,
* Schulliegenschaft nach Unterricht unverzüglich verlassen,
* Rechtfertigung bei Verspätung,
* Tragen entsprechender Kleidung,
* Sicherheitsgefährdende Gegenstände sind abzunehmen (Ausfolgerung nach Ende des Unterrichts an Schüler bzw. Erziehungsberechtigte)
* Anzeigepflichtige Krankheiten: Erziehungsberechtigter hat Meldepflicht gegenüber Schulleitung
* Alkoholverbot: Schule, Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
* Rauchen: in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt (gesamte Schulliegenschaft!). Hausordnung kann auf bestimmten Teilen (aber nicht an öffentlichen Pflichtschulen!) Rauchen erlauben. (SGA kann Rauchverbot für gewisse Freiflächen der Schulliegenschaft wieder zurücknehmen.)
* Teilnahmeverpflichtung am Unterricht,
* Schulliegenschaft nach Unterricht unverzüglich verlassen,
* Rechtfertigung bei Verspätung,
* Tragen entsprechender Kleidung,
* Sicherheitsgefährdende Gegenstände sind abzunehmen (Ausfolgerung nach Ende des Unterrichts an Schüler bzw. Erziehungsberechtigte)
* Anzeigepflichtige Krankheiten: Erziehungsberechtigter hat Meldepflicht gegenüber Schulleitung
* Alkoholverbot: Schule, Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
* Rauchen: in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt (gesamte Schulliegenschaft!). Hausordnung kann auf bestimmten Teilen (aber nicht an öffentlichen Pflichtschulen!) Rauchen erlauben. (SGA kann Rauchverbot für gewisse Freiflächen der Schulliegenschaft wieder zurücknehmen.)
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45. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Schüler dem Unterricht fernbleiben?
1. Bei gerechtfertigter Verhinderung (z.B. Krankheit)
2. Erlaubnis zum Fernbleiben (Schülervertreter, individuelle Berufsorientierung)
3. Wenn von der Teilnahme am Unterricht befreit (z.B. verletzungsbedingt am Turnunterricht)
Generell besteht Verpflichtung zur Teilnahme, auch wenn Anmeldung nötig ist (Freigegenstände, unverbindliche Übungen)!
2. Erlaubnis zum Fernbleiben (Schülervertreter, individuelle Berufsorientierung)
3. Wenn von der Teilnahme am Unterricht befreit (z.B. verletzungsbedingt am Turnunterricht)
Generell besteht Verpflichtung zur Teilnahme, auch wenn Anmeldung nötig ist (Freigegenstände, unverbindliche Übungen)!
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
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46. Wann kann eine Schülerin bzw. ein Schüler vom Unterricht befreit werden?
Wenn (z.B. verletzungsbedingt) die Teilnahme am Unterricht nicht möglich ist.
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
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47. Wie kann die Schule ihre Erziehungsfunktion ausüben?
Gemäß Zielparagraphen des SchOG hat die Schule Erzieherfunktion.
Folgende Mittel stehen zur Verfügung:
Ermutigung, Lob, Anerkennung, Zurechtweisung, Erteilung von Aufträgen, belehrende Gespräche, Versetzungen in die Parallelklasse und letztendlich der Ausschluss (nur aus schwerwiegenden Gründen).
Körperliche Züchtigung ist verboten!
Folgende Mittel stehen zur Verfügung:
Ermutigung, Lob, Anerkennung, Zurechtweisung, Erteilung von Aufträgen, belehrende Gespräche, Versetzungen in die Parallelklasse und letztendlich der Ausschluss (nur aus schwerwiegenden Gründen).
Körperliche Züchtigung ist verboten!
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
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48. Wann ist eine Schülerin bzw. ein Schüler aus einer Schule auszuschließen?
Nur aus schwerwiegenden Gründen:
Schüler verletzt Pflichten schwerwiegend, Erziehungsmittel erfolglos, Schüler ist Gefahr für körperliche Sicherheit, Sittlichkeit oder Eigentum anderer Personen.
Noch triftigere Gründe in allgemein bildenden Pflichtschulen:
Nur wenn Verhalten eine dauernde Gefährdung darstellt!
Ablauf:
1. Schulkonferenz stellt Antrag an die Schulbehörde I. Instanz,
2. Schüler und Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
3. Schulbehörde I. Instanz verfügt Ausschluss (für betreffende Schule oder auch Schulen im Umkreis): Sprengelfremder Schulbesuch ist dann ohne Zustimmung der Schulleiter möglich.
Bei "Gefahr im Verzug" (dringendes Handeln ist nötig): Schulbehörde I. Instanz kann max. 4 Wochen vom Unterricht suspendieren. Schüler darf sich über Lehrstoff informieren (Rechtsmittel: Berufung).
Schüler verletzt Pflichten schwerwiegend, Erziehungsmittel erfolglos, Schüler ist Gefahr für körperliche Sicherheit, Sittlichkeit oder Eigentum anderer Personen.
Noch triftigere Gründe in allgemein bildenden Pflichtschulen:
Nur wenn Verhalten eine dauernde Gefährdung darstellt!
Ablauf:
1. Schulkonferenz stellt Antrag an die Schulbehörde I. Instanz,
2. Schüler und Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
3. Schulbehörde I. Instanz verfügt Ausschluss (für betreffende Schule oder auch Schulen im Umkreis): Sprengelfremder Schulbesuch ist dann ohne Zustimmung der Schulleiter möglich.
Bei "Gefahr im Verzug" (dringendes Handeln ist nötig): Schulbehörde I. Instanz kann max. 4 Wochen vom Unterricht suspendieren. Schüler darf sich über Lehrstoff informieren (Rechtsmittel: Berufung).
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
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49. Was regelt das Schulzeitgesetz?
= Grundsatzregelungen für die öffentliche Pflichtschulen (Länder haben Rahmen für selbstständige Regelungen in Ausführungsgesetzen, für Bundesschulen kein Rahmen sondern genau geregelt).
* Unterrichts- und unterrichtsfreie Zeit (Pflichtschulen: nur bestimmte Tage jedenfalls schulfrei, Bundesschulen: alle Tage genau festgelegt)
* Schuljahr und Unterrichtsjahr ( Schuljahr = Unterrichtsjahr + Hauptferien; Unterrichtsjahr = 1. September bis 1. Juli)
* Dauer der Unterrichtsstunden und Pausen (maximal 50 min, 45 min in bestimmten Fällen möglich. Pause mindestens 5 min)
* Freigabe aus religiösen Gründen oder Anlässen des schulischen/öffentlichen Lebens (bis zu 5 Tage schulautonom: Klassen-, Schulforum oder SGA; Bundesschulen neu: 2 Tage fix, 3 Tage Land-Bund zu koordinieren)
* Katastrophen, Unbenützbarkeit der Schule: Freigabe möglich
* Stundenplan (täglich max. 8 h: Pflichtschulen, bis 10 h: weiterführende Schulen)
* Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
* Unterrichts- und unterrichtsfreie Zeit (Pflichtschulen: nur bestimmte Tage jedenfalls schulfrei, Bundesschulen: alle Tage genau festgelegt)
* Schuljahr und Unterrichtsjahr ( Schuljahr = Unterrichtsjahr + Hauptferien; Unterrichtsjahr = 1. September bis 1. Juli)
* Dauer der Unterrichtsstunden und Pausen (maximal 50 min, 45 min in bestimmten Fällen möglich. Pause mindestens 5 min)
* Freigabe aus religiösen Gründen oder Anlässen des schulischen/öffentlichen Lebens (bis zu 5 Tage schulautonom: Klassen-, Schulforum oder SGA; Bundesschulen neu: 2 Tage fix, 3 Tage Land-Bund zu koordinieren)
* Katastrophen, Unbenützbarkeit der Schule: Freigabe möglich
* Stundenplan (täglich max. 8 h: Pflichtschulen, bis 10 h: weiterführende Schulen)
* Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
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50. Was unterscheidet das Schuljahr vom Unterrichtsjahr?
Schuljahr = 1. September - 31. August.
Unterrichtsjahr = Schuljahr OHNE Hauptferien (=unterrichtsfreie Zeit)
Unterrichtsjahr = Schuljahr OHNE Hauptferien (=unterrichtsfreie Zeit)
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51. Was regelt die Kompetenzverteilung? Welche 4 Formen der Kompetenzverteilung gibt es im Schulbereich? (1 Beispiel pro Form)
Kompetenzen sind Aufgaben und bedeuten Macht.
Jede Materie hat eine Komponente in der Gesetzgebung und der Vollziehung (=Anwenden, Durchführen).
Gesetzgebung <-> Vollziehung
Bund <-> Bund (durch Bundesbehörden)
(z.B. Schulpflichtgesetz, Schulunterrichtsgesetz, Lehrpläne, äußere Organisation der Bundesschulen,...)
Bund <-> Land (durch Landesbehörden)
(z.B. Dienst-und Personalvertretungsrecht der Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen)
Bund Grundsatzgesetz <-> Land (Rücksicht auf regionale Bedürfnisse)
+ Land Ausführungsgesetz
(z.B. Schulzeitgesetz, äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen,...)
Land <-> Land
(z.B. Kindergarten- und Hortwesen)
Jede Materie hat eine Komponente in der Gesetzgebung und der Vollziehung (=Anwenden, Durchführen).
Gesetzgebung <-> Vollziehung
Bund <-> Bund (durch Bundesbehörden)
(z.B. Schulpflichtgesetz, Schulunterrichtsgesetz, Lehrpläne, äußere Organisation der Bundesschulen,...)
Bund <-> Land (durch Landesbehörden)
(z.B. Dienst-und Personalvertretungsrecht der Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen)
Bund Grundsatzgesetz <-> Land (Rücksicht auf regionale Bedürfnisse)
+ Land Ausführungsgesetz
(z.B. Schulzeitgesetz, äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen,...)
Land <-> Land
(z.B. Kindergarten- und Hortwesen)
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52. Für welche wichtigen Bereiche ist das besondere Beschlusserfordernis für Schulgesetze (2/3 Mehrheit im Nationalrat) erhalten geblieben?
Schulgesetze wurden 1962 mühsam erarbeitet, daher "zementiert". Resultat: Starres System.
Vor einigen Jahren fiel das erhöhte Beschlusserfordernis (>50% Anwesenheit und >2/3 Zustimmung), Gesetze können nun mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
Blieb nur für besonders wichtige Materien bestehen:
* Schulgeldfreiheit
* Abgehen vom differenzierten Schulsystem
* Verhältnis Schule-Kirche (Konkordat)
Vor einigen Jahren fiel das erhöhte Beschlusserfordernis (>50% Anwesenheit und >2/3 Zustimmung), Gesetze können nun mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
Blieb nur für besonders wichtige Materien bestehen:
* Schulgeldfreiheit
* Abgehen vom differenzierten Schulsystem
* Verhältnis Schule-Kirche (Konkordat)
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53. Was sind Schulveranstaltungen/was sind schulbezogene Veranstaltungen?
Schulveranstaltungen:
* ergänzen den Unterricht durch Kontakt mit dem wirtschaftlichen, kulturellen etc. Leben (Betriebsbesuche, Ausstellungen, Theater, Wettbewerbe, Wandertage, Sportwochen, berufspraktische Wochen, Projektwochen).
* zeitlich limitiert (Spielraum für Länder ist gegeben)
* Kostenbeiträge zu leisten (gilt nicht als Schulgeld) für Fahrt, Nächtigungen, Verpflegung, Eintritte, Kurse etc.
* Anzahl der Begleitpersonen ist festgelegt
* mehrtägig: >70 % der Schüler einer Klasse müssen teilnehmen (Klassen- oder Schulforum bzw. SGA entscheiden)
* eintägig: Schulleitung entscheidet
* Teilnahmeverpflichtung nur wenn keine Nächtigung außerhalb des Wohnortes vorgesehen (sonst ersatzweiser Unterricht)
* Ausschluss ist möglich, wenn bisheriges Verhalten Sicherheit der Schüler od. anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit gefährdet.
Schulbezogene Veranstaltungen:
* Bauen auf dem Unterricht auf
* Anmeldung bei LSR nötig, kann Veranstaltung zu "schulbezogen" erklären
* keine Teilnahmepflicht!
* kann auch nur einzelne Schüler betreffen (z.B. Mathe-Olympiade etc.)
* Ausschluss wie oben
* ergänzen den Unterricht durch Kontakt mit dem wirtschaftlichen, kulturellen etc. Leben (Betriebsbesuche, Ausstellungen, Theater, Wettbewerbe, Wandertage, Sportwochen, berufspraktische Wochen, Projektwochen).
* zeitlich limitiert (Spielraum für Länder ist gegeben)
* Kostenbeiträge zu leisten (gilt nicht als Schulgeld) für Fahrt, Nächtigungen, Verpflegung, Eintritte, Kurse etc.
* Anzahl der Begleitpersonen ist festgelegt
* mehrtägig: >70 % der Schüler einer Klasse müssen teilnehmen (Klassen- oder Schulforum bzw. SGA entscheiden)
* eintägig: Schulleitung entscheidet
* Teilnahmeverpflichtung nur wenn keine Nächtigung außerhalb des Wohnortes vorgesehen (sonst ersatzweiser Unterricht)
* Ausschluss ist möglich, wenn bisheriges Verhalten Sicherheit der Schüler od. anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit gefährdet.
Schulbezogene Veranstaltungen:
* Bauen auf dem Unterricht auf
* Anmeldung bei LSR nötig, kann Veranstaltung zu "schulbezogen" erklären
* keine Teilnahmepflicht!
* kann auch nur einzelne Schüler betreffen (z.B. Mathe-Olympiade etc.)
* Ausschluss wie oben
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Quelle:
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54. Skizzieren Sie den Inhalt eines Zeugnisses.
* Personalien
* Schulbezeichnung (+VS, HS, VS/SS, HS/SS, PTS, PTS/SS, SS)
* Schulstufe
* Unterrichtsgegenstände
* Noten
* ev. abweichender Lehrplan (bei SPF in einzelnen Gegenständen)
* ev. Hinweis auf Schulversuch
* Beurteilung des Verhaltens (4-stufig)
* Ort und Datum (Normalfall: letzter Unterrichtstag)
* ev. Klausel (Nicht-/Berechtigung zum Aufstieg, Erfüllen der Voraussetzungen für AHS, Aufstiegsklausel durch die Klassenkonferenz, Beendigung des Lehrverhältnisses etc.)
* Schulstempel
* Schulbezeichnung (+VS, HS, VS/SS, HS/SS, PTS, PTS/SS, SS)
* Schulstufe
* Unterrichtsgegenstände
* Noten
* ev. abweichender Lehrplan (bei SPF in einzelnen Gegenständen)
* ev. Hinweis auf Schulversuch
* Beurteilung des Verhaltens (4-stufig)
* Ort und Datum (Normalfall: letzter Unterrichtstag)
* ev. Klausel (Nicht-/Berechtigung zum Aufstieg, Erfüllen der Voraussetzungen für AHS, Aufstiegsklausel durch die Klassenkonferenz, Beendigung des Lehrverhältnisses etc.)
* Schulstempel
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
Quelle:
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1. Was sind die Wesensmerkmale des privatrechtlich begründeten öffentlichen Dienstverhältnisses?
Durch den Abschluss eines Dienstvertrages begründet (nach dem Vertragsbedienstetengesetz, eine besondere Dienstordnung oder einen Kollektivvertrag geregelt). Kein Bescheid, keine Ernennung, kein Hoheitsakt!
* zuständig: die einzelnen Bundesminister
* Änderungen: durch Ergänzungen oder Nachträge zum Dienstvertrag
* zweiseitig/beidseitig: Gleichrangigkeit, Willensübereinstimmung
* Dienstverhältnis auf bestimmte (max. 5 Jahre, Verlängerungen mehr als drei Monate bewirkt unbefristeten Vertrag) oder auf unbestimmte Zeit
* Austragung von Streitigkeiten im Zivilrechtsweg (Arbeitsgericht, sehr Dienstnehmer-freundlich, bmukk verliert jährlich mehrere Verfahren!)
* zuständig: die einzelnen Bundesminister
* Änderungen: durch Ergänzungen oder Nachträge zum Dienstvertrag
* zweiseitig/beidseitig: Gleichrangigkeit, Willensübereinstimmung
* Dienstverhältnis auf bestimmte (max. 5 Jahre, Verlängerungen mehr als drei Monate bewirkt unbefristeten Vertrag) oder auf unbestimmte Zeit
* Austragung von Streitigkeiten im Zivilrechtsweg (Arbeitsgericht, sehr Dienstnehmer-freundlich, bmukk verliert jährlich mehrere Verfahren!)
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 9-11
Quelle: S. 9-11
2. Was sind die Wesensmerkmale des pragmatischen öffentlichen Dienstverhältnisses (Beamtendienstverhältnisses)?
Besondere "Treuepflicht" des Beamten steht besondere "Fürsorgepflicht" des Bundes (auch für die Familie - Hinterbliebene - des Beamten) gegenüber.
* Begründung erfolgt durch Ernennung per Bescheid (hat der Bundespräsident den Ministern übertragen). Planstelle muss vorgesehen sein. Mit der Verleihung einer Planstelle noch keine konkreten Tätigkeiten oder dienstlichen Aufgaben zugewiesen, erst durch Zuweisung eines entsprechenden Arbeitsplatzes.
* Einheit des gesamten Dienstverhältnisses
* Dienstverhältnis auf Lebenszeit (auch "Beamter" wenn im Ruhestand, kann auch in der Pension gegen das Dienstrecht verstoßen: Kindesmissbrauch, Mord,...)
* eigenständiges Disziplinarrecht
* Austragen von Streitigkeiten im Verwaltungsweg
* Begründung erfolgt durch Ernennung per Bescheid (hat der Bundespräsident den Ministern übertragen). Planstelle muss vorgesehen sein. Mit der Verleihung einer Planstelle noch keine konkreten Tätigkeiten oder dienstlichen Aufgaben zugewiesen, erst durch Zuweisung eines entsprechenden Arbeitsplatzes.
* Einheit des gesamten Dienstverhältnisses
* Dienstverhältnis auf Lebenszeit (auch "Beamter" wenn im Ruhestand, kann auch in der Pension gegen das Dienstrecht verstoßen: Kindesmissbrauch, Mord,...)
* eigenständiges Disziplinarrecht
* Austragen von Streitigkeiten im Verwaltungsweg
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 9-11
Quelle: S. 9-11
3. Worin liegen die wesentlichen Unterschiede zwischen dem für Beamte und Vertragsbedienstete geltenden Dienstrecht?
Beamte: Ernennung auf Lebenszeit per Bescheid, hauptberuflich, sog. einseitiges Dienstverhältnis, eigenes Disziplinarrecht, Streitigkeiten im Verwaltungsweg
Vertragsbedienstete: Dienstverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit durch beidseitigen Vertrag, auch Teilzeit, Dienstpflichten, Streitigkeiten im Zivilrechtsweg (Arbeitsgericht)
Vertragsbedienstete: Dienstverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit durch beidseitigen Vertrag, auch Teilzeit, Dienstpflichten, Streitigkeiten im Zivilrechtsweg (Arbeitsgericht)
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 9-11
Quelle: S. 9-11
4. Wie erfolgt die Aufnahme eines/einer Vertragsbediensteten bzw. nennen Sie einige Anstellungsvoraussetzungen?
Anstellung erfolgt durch einen Dienstvertrag bei ausreichender Vorbildung (Leistungsberücksichtigung) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, Änderungen erfolgen durch Ergänzungen oder Nachträge.
Freie Planstelle ist ebenfalls Voraussetzung!
Vertragsbedienstetengesetz regelt eine Fülle von Voraussetzungen (allgemeine Aufnahmeerfordernisse):
* österreichische Staatsbürgerschaft (oder EWR-/EU-Staat)
* volle Handlungsfähigkeit
* persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben der vorgesehenen Verwendung
* allenfalls in besonderen Vorschriften festgesetzte Bedingungen
* mindestens 15 Jahre alt
* Wenn keine geeigneten Bewerber: Es kann in Ausnahmefällen von bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden (Beamte: keine Ausnahmen).
Besondere Aufnahmeerfordernisse:
* Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes (Entlohnungsschema v): keine rechtlichen Einstufungshindernisse, auch keine ausbildungsmäßigen (nur nach Verwendung einzustufen und zu bezahlen)
Nur VB handwerklicher Dienst: Ausbildungsmäßige Erfordernisse vorgegeben (wie bei Beamten).
Freie Planstelle ist ebenfalls Voraussetzung!
Vertragsbedienstetengesetz regelt eine Fülle von Voraussetzungen (allgemeine Aufnahmeerfordernisse):
* österreichische Staatsbürgerschaft (oder EWR-/EU-Staat)
* volle Handlungsfähigkeit
* persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben der vorgesehenen Verwendung
* allenfalls in besonderen Vorschriften festgesetzte Bedingungen
* mindestens 15 Jahre alt
* Wenn keine geeigneten Bewerber: Es kann in Ausnahmefällen von bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden (Beamte: keine Ausnahmen).
Besondere Aufnahmeerfordernisse:
* Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes (Entlohnungsschema v): keine rechtlichen Einstufungshindernisse, auch keine ausbildungsmäßigen (nur nach Verwendung einzustufen und zu bezahlen)
Nur VB handwerklicher Dienst: Ausbildungsmäßige Erfordernisse vorgegeben (wie bei Beamten).
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 11 vorletzter Abs., S. 15 und 16
Quelle: S. 11 vorletzter Abs., S. 15 und 16
5. Was ist der Dienstvertrag (des Vertragsbediensteten) und was muss er enthalten?
* privatrechtlicher Vertrag
* von beiden Teilen zu unterschreiben
* Beginn des Dienstverhältnisses (Tag)
* ev. bestimmter Dienstort oder Verwaltungsbereich
* ob und für welche Person zur Vertretung (diese Dienstverhältnisse werden nach fünf Jahren unbefristet!)
* ob auf Probe, befristet oder auf unbestimmte Zeit
* Beschäftigungsart
* Entlohnungsschema, Entlohnungs- und Bewertungsgruppe
* Beschäftigungsausmaß (Voll- oder Teilzeit)
* ob und welche Grundausbildung zu absolvieren
* ev. Abweichungen (Sonderverträge: EDV,...): nur mit Genehmigung des Bundeskanzlers
Dienstvertrag ist unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich auszuhändigen. Vertragsänderungen innerhalb eines Monats nach Wirksamkeitsbeginn.
* von beiden Teilen zu unterschreiben
* Beginn des Dienstverhältnisses (Tag)
* ev. bestimmter Dienstort oder Verwaltungsbereich
* ob und für welche Person zur Vertretung (diese Dienstverhältnisse werden nach fünf Jahren unbefristet!)
* ob auf Probe, befristet oder auf unbestimmte Zeit
* Beschäftigungsart
* Entlohnungsschema, Entlohnungs- und Bewertungsgruppe
* Beschäftigungsausmaß (Voll- oder Teilzeit)
* ob und welche Grundausbildung zu absolvieren
* ev. Abweichungen (Sonderverträge: EDV,...): nur mit Genehmigung des Bundeskanzlers
Dienstvertrag ist unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich auszuhändigen. Vertragsänderungen innerhalb eines Monats nach Wirksamkeitsbeginn.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 17 und 18
Quelle: S. 17 und 18
6. Welche Dienstpflichten haben Bedienstete sowie Beamte bzw. Beamtinnen?
VBG 1948 für VB / BDG 1979 für Beamte: Dienstpflichten sind gleich geregelt.
"Allgemeine Dienstpflichten" sind unabhängig von Ausbildung und Funktion, gelten für alle öffentlich Bediensteten.
Daneben gibt es noch die "besonderen Dienstpflichten" je nach der konkreten Verwendung.
Aufgaben sind unter Beachtung der Rechtsvorschriften treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erfüllen, auch Eigeninitiative ist zu entwickeln.
Verhalten (auch außer Dienst): Das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben soll erhalten bleiben.
Muss seine Vorgesetzten unterstützen und ihre Weisungen befolgen.
"Allgemeine Dienstpflichten" sind unabhängig von Ausbildung und Funktion, gelten für alle öffentlich Bediensteten.
Daneben gibt es noch die "besonderen Dienstpflichten" je nach der konkreten Verwendung.
Aufgaben sind unter Beachtung der Rechtsvorschriften treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erfüllen, auch Eigeninitiative ist zu entwickeln.
Verhalten (auch außer Dienst): Das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben soll erhalten bleiben.
Muss seine Vorgesetzten unterstützen und ihre Weisungen befolgen.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 27 und 28
Quelle: S. 27 und 28
7. Was ist eine Weisung und wie weit ist der Bedienstete (Beamte und Vertragsbedienstete) zur Einhaltung der Weisung verpflichtet?
Weisungen sind grundsätzlich zu befolgen.
Einschränkungen (Weisung muss abgelehnt werden):
* Weisung kommt von einem nicht zuständigen Organ (= zuständige Vorgesetzte: auch Sektionschef/in Fr. Mag. Heidrun Strohmeyer, Minister/in Fr. Dr. Claudia Schmied)
* verstößt gegen strafgesetzliche Vorschriften (auch Verwaltungsübertretung, z.B. schneller als erlaubt fahren)
Widerspruchspflicht:
Erscheint die Weisung aus einem anderen Grund als rechtswidrig, müssen vor der Befolgung Bedenken mitgeteilt werden. Vorgesetzte muss dann die Weisung schriftlich erteilen, sonst gilt sie als zurückgezogen.
Unzweckmäßige Weisungen:
Diese sind zu befolgen, aber aus Pflicht zur Unterstützung des Vorgesetzten sind die Bedenken mitzuteilen. Die Weisung muss aber dann nicht nochmals schriftlich erteilt werden.
Einschränkungen (Weisung muss abgelehnt werden):
* Weisung kommt von einem nicht zuständigen Organ (= zuständige Vorgesetzte: auch Sektionschef/in Fr. Mag. Heidrun Strohmeyer, Minister/in Fr. Dr. Claudia Schmied)
* verstößt gegen strafgesetzliche Vorschriften (auch Verwaltungsübertretung, z.B. schneller als erlaubt fahren)
Widerspruchspflicht:
Erscheint die Weisung aus einem anderen Grund als rechtswidrig, müssen vor der Befolgung Bedenken mitgeteilt werden. Vorgesetzte muss dann die Weisung schriftlich erteilen, sonst gilt sie als zurückgezogen.
Unzweckmäßige Weisungen:
Diese sind zu befolgen, aber aus Pflicht zur Unterstützung des Vorgesetzten sind die Bedenken mitzuteilen. Die Weisung muss aber dann nicht nochmals schriftlich erteilt werden.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 28
Quelle: S. 28
8. Welche Pflichten hat der/die Vorgesetzte gegenüber seinen/ihren Mitarbeitern?
Muss seine Mitarbeiter anleiten (auch per Weisung), kontrollieren und fördern.
Aufgaben sollen gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllt werden.
Dienstzeit einhalten, aufgetretene Fehler oder Missstände abstellen.
Dzt. nur für Beamte (wird auch für VB kommen):
Einmal jährlich Mitarbeitergespräch (Ziele erreicht, nicht erreicht oder überschritten? Aufgabenstellung der Organisation im nächsten Jahr und Beitrag des Mitarbeiters? Maßnahmen, die die Leistung erhalten oder steigern können (z.B. Ausbildungen,...).
Auch auf Kenntnisse und Fähigkeiten des Mitarbeiters ist einzugehen, die er an seinem jetzigen Arbeitsplatz nicht oder nicht ausreichend einbringen kann.
Aufgaben sollen gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllt werden.
Dienstzeit einhalten, aufgetretene Fehler oder Missstände abstellen.
Dzt. nur für Beamte (wird auch für VB kommen):
Einmal jährlich Mitarbeitergespräch (Ziele erreicht, nicht erreicht oder überschritten? Aufgabenstellung der Organisation im nächsten Jahr und Beitrag des Mitarbeiters? Maßnahmen, die die Leistung erhalten oder steigern können (z.B. Ausbildungen,...).
Auch auf Kenntnisse und Fähigkeiten des Mitarbeiters ist einzugehen, die er an seinem jetzigen Arbeitsplatz nicht oder nicht ausreichend einbringen kann.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 28 und 29
Quelle: S. 28 und 29
9. Wie muss sich ein/e Vertragsbedienstete/r sowie Beamte bzw. Beamtin anlässlich einer Erkrankung verhalten?
Vertragsbediensteter:
Ist unverzüglich dem Vorgesetzten melden, auf dessen Verlangen Grund der Verhinderung (Krankheit) zu bescheinigen.
Wenn Personalstelle anordnet: amtsärztliche Untersuchung.
Ab ein Jahr Krankenstand ist das Dienstverhältnis aufgelöst (Abfertigungsanspruch: ja).
1.-5. Dienstjahr: Anspruch auf Monatsentgelt und Kinderzulage bis 72 Kalendertage.
6.-10. Dienstjahr: 91 Kalendertage.
>10 Dienstjahre: 182 Kalendertage.
Wenn innerhalb von sechs Monaten ab Wiedereintritt wieder Verhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls gilt dies als Fortsetzung der früheren Verhinderung!
Beamter:
(Meldung ist gleich.)
Ärztliche Bescheinigung (Beginn und - nach Möglichkeit - Dauer der Dienstverhinderung):
* wenn länger als drei Arbeitstage
* wenn der Vorgesetzte oder Leiter der Dienststelle es verlangt.
Abwesenheit ist gerechtfertigt wenn
* ordnungsgemäße Dienstleistung durch Krankheit verhindert wird
* Gefahr der Verschlimmerung
* Dienstleistung ist objektiv unzumutbar
Amtlicher oder nichtamtlicher ärztlicher Sachverständiger kann zur Klärung des Sachverhalts herangezogen werden.
Monatsbezug wird ab dem siebten Monat auf 80 % gekürzt (ausgenommen Dienstunfall; sehr komplizierte Regelungen).
Ist unverzüglich dem Vorgesetzten melden, auf dessen Verlangen Grund der Verhinderung (Krankheit) zu bescheinigen.
Wenn Personalstelle anordnet: amtsärztliche Untersuchung.
Ab ein Jahr Krankenstand ist das Dienstverhältnis aufgelöst (Abfertigungsanspruch: ja).
1.-5. Dienstjahr: Anspruch auf Monatsentgelt und Kinderzulage bis 72 Kalendertage.
6.-10. Dienstjahr: 91 Kalendertage.
>10 Dienstjahre: 182 Kalendertage.
Wenn innerhalb von sechs Monaten ab Wiedereintritt wieder Verhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls gilt dies als Fortsetzung der früheren Verhinderung!
Beamter:
(Meldung ist gleich.)
Ärztliche Bescheinigung (Beginn und - nach Möglichkeit - Dauer der Dienstverhinderung):
* wenn länger als drei Arbeitstage
* wenn der Vorgesetzte oder Leiter der Dienststelle es verlangt.
Abwesenheit ist gerechtfertigt wenn
* ordnungsgemäße Dienstleistung durch Krankheit verhindert wird
* Gefahr der Verschlimmerung
* Dienstleistung ist objektiv unzumutbar
Amtlicher oder nichtamtlicher ärztlicher Sachverständiger kann zur Klärung des Sachverhalts herangezogen werden.
Monatsbezug wird ab dem siebten Monat auf 80 % gekürzt (ausgenommen Dienstunfall; sehr komplizierte Regelungen).
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 34 und 35
Quelle: S. 34 und 35
10. Was wissen Sie über den Erholungsurlaub und was ist Voraussetzung für dessen Antritt?
Erstmaliger Anspruch: 1/12 des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat (=2 Tage), ab sechs Monaten voller Anspruch.
Hälfte des Erholungsurlaubes muss ungeteilt zu verbrauchen sein. Jahresplan: Gleichrangige Berücksichtigung dienstlicher und persönlicher Interessen durch Leiter der Dienststelle.
Anspruch pro Kalenderjahr:
* bis 25 Dienstjahre: 5 Wochen
* ab 25 Dienstjahre (Erreichen bis 30. September): 6 Wochen
Verfall: am 31. Dezember des Folgejahres, außer Verbrauch ist aus dienstlichen Gründen nicht möglich (Dienststellenleiter stellt dies fest) - dann Verfall ein Jahr später.
Aufschub, Unterbrechung: Bei besonderen dienstlichen "Rücksichten": Aufschieben des bereits vereinbarten Urlaubsantrittes oder Unterbrechung - nachweisbar entstehende Mehrausgaben sind dann zu ersetzen (Stornogebühr, Reisekosten)
Krankheit: unterbricht den Urlaubern länger als drei Kalendertage (Dienststelle unverzüglich verständigen, ärztliches Zeugnis). Im Ausland: behördliche Bestätigung über Arzt nötig. Nicht erforderlich wenn in Krankenhaus (Bestätigung nötig). Bei Erwerbstätigkeit keine Unterbrechung.
Finanzielle Abgeltung des aliquoten Urlaubsanspruchs: Möglichkeit besteht (kein Rechtsanspruch).
Vorgriff: bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag möglich (kein Rechtsanspruch).
Urlaubsmathematik: Wenn während oder am Ende eines mindestens fünf Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag fällt: ein Tag mehr Urlaub (außer Freitag ist für Teilzeitbedienstete kein Arbeitstag).
Aliquotierung:
* Wenn Urlaub vor Karenzurlaub noch nicht verbraucht ist
* im Kalenderjahr des Präsenz- oder Zivildienstes
Hälfte des Erholungsurlaubes muss ungeteilt zu verbrauchen sein. Jahresplan: Gleichrangige Berücksichtigung dienstlicher und persönlicher Interessen durch Leiter der Dienststelle.
Anspruch pro Kalenderjahr:
* bis 25 Dienstjahre: 5 Wochen
* ab 25 Dienstjahre (Erreichen bis 30. September): 6 Wochen
Verfall: am 31. Dezember des Folgejahres, außer Verbrauch ist aus dienstlichen Gründen nicht möglich (Dienststellenleiter stellt dies fest) - dann Verfall ein Jahr später.
Aufschub, Unterbrechung: Bei besonderen dienstlichen "Rücksichten": Aufschieben des bereits vereinbarten Urlaubsantrittes oder Unterbrechung - nachweisbar entstehende Mehrausgaben sind dann zu ersetzen (Stornogebühr, Reisekosten)
Krankheit: unterbricht den Urlaubern länger als drei Kalendertage (Dienststelle unverzüglich verständigen, ärztliches Zeugnis). Im Ausland: behördliche Bestätigung über Arzt nötig. Nicht erforderlich wenn in Krankenhaus (Bestätigung nötig). Bei Erwerbstätigkeit keine Unterbrechung.
Finanzielle Abgeltung des aliquoten Urlaubsanspruchs: Möglichkeit besteht (kein Rechtsanspruch).
Vorgriff: bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag möglich (kein Rechtsanspruch).
Urlaubsmathematik: Wenn während oder am Ende eines mindestens fünf Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag fällt: ein Tag mehr Urlaub (außer Freitag ist für Teilzeitbedienstete kein Arbeitstag).
Aliquotierung:
* Wenn Urlaub vor Karenzurlaub noch nicht verbraucht ist
* im Kalenderjahr des Präsenz- oder Zivildienstes
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 37 und 38
Quelle: S. 37 und 38
11. Was versteht man unter Karenzurlaub und Sonderurlaub und was sind die Antrittsvoraussetzungen?
Karenz:
"Urlaub unter Entfall der Bezüge" kann auf Ansuchen gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
3 Arten:
1. Karenz z. B. für Ausbildung
2. zur Pflege eines im Haushalt lebenden behinderten Kindes - max. 30 Jahre alt (erhöhte Familienbeihilfe entscheidet)
> Bei beiden: kein Entgelt, keine Versicherung, keine Vorrückung!
Nur in Ausnahmefällen zur Hälfte für die Vorlegung wirksam, wenn Dienst wieder angetreten wird.
Bei nicht ausschließlich privaten Interessen oder besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ganz oder teilweise Berücksichtigung zeitabhängiger Rechte (Vorrückung, Dienstjahre für Urlaubsanspruch).
Wenn länger als sechs Monate: kein Anspruch auf bestimmten Arbeitsplatz.
3. Mutterschutz bzw. Väterkarenz
Anspruch auf früheren Arbeitsplatz bei Dienststelle (abgestufte Regelungen wer dieser nicht mehr zur Verfügung steht).
Sonderurlaub:
Volle Bezüge, kann auf Ansuchen gewährt werden bei:
* Wichtigen persönlichen oder familiären Gründen
* sonstigen besonderen Anlässen (z. B. Lernen für Dienstprüfung...)
Nur wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen.
Maximal 12 Wochen pro Kalenderjahr, bei maximal 3 Arbeitstagen auch nachträgliche Meldung möglich (Heirat, Geburt, Übersiedlung, Todesfall).--
"Urlaub unter Entfall der Bezüge" kann auf Ansuchen gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
3 Arten:
1. Karenz z. B. für Ausbildung
2. zur Pflege eines im Haushalt lebenden behinderten Kindes - max. 30 Jahre alt (erhöhte Familienbeihilfe entscheidet)
> Bei beiden: kein Entgelt, keine Versicherung, keine Vorrückung!
Nur in Ausnahmefällen zur Hälfte für die Vorlegung wirksam, wenn Dienst wieder angetreten wird.
Bei nicht ausschließlich privaten Interessen oder besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ganz oder teilweise Berücksichtigung zeitabhängiger Rechte (Vorrückung, Dienstjahre für Urlaubsanspruch).
Wenn länger als sechs Monate: kein Anspruch auf bestimmten Arbeitsplatz.
3. Mutterschutz bzw. Väterkarenz
Anspruch auf früheren Arbeitsplatz bei Dienststelle (abgestufte Regelungen wer dieser nicht mehr zur Verfügung steht).
Sonderurlaub:
Volle Bezüge, kann auf Ansuchen gewährt werden bei:
* Wichtigen persönlichen oder familiären Gründen
* sonstigen besonderen Anlässen (z. B. Lernen für Dienstprüfung...)
Nur wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen.
Maximal 12 Wochen pro Kalenderjahr, bei maximal 3 Arbeitstagen auch nachträgliche Meldung möglich (Heirat, Geburt, Übersiedlung, Todesfall).--
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 39 bis 41
Quelle: S. 39 bis 41
12. Was versteht man unter Pflegefreistellung? Wie kann ein Pflegeurlaub angetreten werden?
Ist kein Urlaub. Es besteht ein Anspruch.
* Notwendige Pflege eines im gem. Haushalt lebenden nahen Angehörigen (krank od. Unfall) oder
* Betreuung des eigenen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes, wenn normale Betreuungsperson ausfällt (schwerer Erkrankung, unabwendbares Ereignis)
* Rechtsanspruch für eine Woche!
Wenn Kind unter 12 Jahre alt: noch eine Woche (weitere Verlängerung nur mit Sonderurlaub, kein Rechtsanspruch)
* Notwendige Pflege eines im gem. Haushalt lebenden nahen Angehörigen (krank od. Unfall) oder
* Betreuung des eigenen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes, wenn normale Betreuungsperson ausfällt (schwerer Erkrankung, unabwendbares Ereignis)
* Rechtsanspruch für eine Woche!
Wenn Kind unter 12 Jahre alt: noch eine Woche (weitere Verlängerung nur mit Sonderurlaub, kein Rechtsanspruch)
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 41 und 42
Quelle: S. 41 und 42
13. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Vertragsbediensteter kündbar?
VB sind grundsätzlich kündbar.
Im ersten Jahr: ohne Angabe von Gründen, keine bestimmte Form, aber Kündigungsfrist.
Danach: nur schriftlich und mit Angabe des Grundes.
Kündigungsgründe (u.a. schwere Dienstpflichtverletzung, Weigerung den Dienst ordnungsgemäß zu versehen,...):
* Nichterfüllung der Grundausbildung
* Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung (Unfall, schwere Einschränkung,...)
* unbefriedigender Arbeitserfolg (z. B. wegen Alkohol)
* pflichtwidriges Verhalten (z.B. sexuelle Belästigung)
* Wegfall der Handlungsfähigkeit
* Erreichen des Pensionsanfallsalters (kann ihn ASVG-Pension übertreten)
* nach einjähriger Krankheitsdauer (Gesetz)
* Verurteilung nach §27 des Strafgesetzbuches (Freiheitsstrafe über ein Jahr, unbedingte Freiheitsstrafe über 6 Monate, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses)
* Bedarfsmangel
Kündigungsfrist: eine Woche bis fünf Monate. Sonderurlaub für Arbeitssuche, mindestens 8 h pro Woche. Wenn Kündigung durch VB: 4 h.
Dienstverhältnisse ab 1. Jänner 2003: Abfertigung-NEU
(Bezieht sich auf vom Dienstgeber geltend gemachte Kündigungsgründe.)
Im ersten Jahr: ohne Angabe von Gründen, keine bestimmte Form, aber Kündigungsfrist.
Danach: nur schriftlich und mit Angabe des Grundes.
Kündigungsgründe (u.a. schwere Dienstpflichtverletzung, Weigerung den Dienst ordnungsgemäß zu versehen,...):
* Nichterfüllung der Grundausbildung
* Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung (Unfall, schwere Einschränkung,...)
* unbefriedigender Arbeitserfolg (z. B. wegen Alkohol)
* pflichtwidriges Verhalten (z.B. sexuelle Belästigung)
* Wegfall der Handlungsfähigkeit
* Erreichen des Pensionsanfallsalters (kann ihn ASVG-Pension übertreten)
* nach einjähriger Krankheitsdauer (Gesetz)
* Verurteilung nach §27 des Strafgesetzbuches (Freiheitsstrafe über ein Jahr, unbedingte Freiheitsstrafe über 6 Monate, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses)
* Bedarfsmangel
Kündigungsfrist: eine Woche bis fünf Monate. Sonderurlaub für Arbeitssuche, mindestens 8 h pro Woche. Wenn Kündigung durch VB: 4 h.
Dienstverhältnisse ab 1. Jänner 2003: Abfertigung-NEU
(Bezieht sich auf vom Dienstgeber geltend gemachte Kündigungsgründe.)
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 18 und 19, S. 47 und 48
Quelle: S. 18 und 19, S. 47 und 48
14. Was ist eine Dienstzuteilung?
Vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen.
Ohne Zustimmung: maximal 90 Tage pro Kalenderjahr
Mit Zustimmung kann verlängert werden.
Anordnung per Weisung.
Gibt oft zeitlichen Spielraum für Dienstgeber, um eine Versetzung zu ermöglichen!
(Für Vertragsbedienstete genügt, Beamte nicht.)
Ohne Zustimmung: maximal 90 Tage pro Kalenderjahr
Mit Zustimmung kann verlängert werden.
Anordnung per Weisung.
Gibt oft zeitlichen Spielraum für Dienstgeber, um eine Versetzung zu ermöglichen!
(Für Vertragsbedienstete genügt, Beamte nicht.)
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 24
Quelle: S. 24
15. Was versteht man unter Befangenheit und wie hat sich in öffentlich Bediensteter im Fall einer Befangenheit zu verhalten?
"Parteilichkeit" soll vorgebeugt werden, kein Gewissenskonflikt.
* wenn selbst, Angehöriger oder Pflegebefohlener beteiligt
* von einer Partei früher oder aktuell bevollmächtigt
* bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe
Vertretung ist zu veranlassen, wenn volle Unbefangenheit in Zweifel steht (selbst beurteilen, im Zweifel ist immer Befangenheit anzunehmen).
Nur bei "Gefahr im Verzug" und wenn Vertretung nicht möglich ist, sind die zur Abwendung der Gefahr notwendigen unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
* wenn selbst, Angehöriger oder Pflegebefohlener beteiligt
* von einer Partei früher oder aktuell bevollmächtigt
* bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe
Vertretung ist zu veranlassen, wenn volle Unbefangenheit in Zweifel steht (selbst beurteilen, im Zweifel ist immer Befangenheit anzunehmen).
Nur bei "Gefahr im Verzug" und wenn Vertretung nicht möglich ist, sind die zur Abwendung der Gefahr notwendigen unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 30
Quelle: S. 30
16. Welche Dienstzeit gilt für den öffentlich Bediensteten, was zählt zur Dienstzeit und was versteht man unter "gleitender Dienstzeit"?
Üblich: gleitende Dienstzeit
"Blockzeit": jedenfalls Dienst. Gleitzeit: selbst Grenzen, innerhalb dieser kann VB/Bea selbst bestimmen.
Summe: Gleitzeit + Blockzeit = Rahmenzeit.
Auch möglich: Normaldienstplan
Dienst ist gleichmäßig auf die Woche zu verteilen, dienstliche Erfordernisse und berechtigte Interessen des VB sind gleichermaßen zu berücksichtigen.
Ist-Zeit (=tatsächlicher Dienst) ist festzuhalten. Zeitguthaben bzw. Zeitschulden gegenüber Soll-Zeit: Übertrag bis gew. Ausmaß ins nächste Monat möglich.
Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt ist zu gewährleisten.
Gesetzliche Feiertage, Sa+So = möglichst dienstfrei.
"Blockzeit": jedenfalls Dienst. Gleitzeit: selbst Grenzen, innerhalb dieser kann VB/Bea selbst bestimmen.
Summe: Gleitzeit + Blockzeit = Rahmenzeit.
Auch möglich: Normaldienstplan
Dienst ist gleichmäßig auf die Woche zu verteilen, dienstliche Erfordernisse und berechtigte Interessen des VB sind gleichermaßen zu berücksichtigen.
Ist-Zeit (=tatsächlicher Dienst) ist festzuhalten. Zeitguthaben bzw. Zeitschulden gegenüber Soll-Zeit: Übertrag bis gew. Ausmaß ins nächste Monat möglich.
Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt ist zu gewährleisten.
Gesetzliche Feiertage, Sa+So = möglichst dienstfrei.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 31 und 32 Abs. 1
Quelle: S. 31 und 32 Abs. 1
17. Welche Möglichkeiten zur Verringerung und Herabsetzung der Wochendienstzeit gibt es für den/die Vertragsbedienstete/n?
Beamte: min. 20 h pro Woche
Vertragsbedienstete: min. ein Drittel der Vollbeschäftigung
Auf Antrag (VB: Vertragsänderung, Bea: Bescheid):
Kürzung für ein Jahr oder das Vielfache eines Jahres, Einkommen wird entsprechend gekürzt.
Zwei Arten:
kein Anspruch:
beliebiger Anlass: es kann herabgesetzt werden wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen
Rechtsanspruch (nur wenn noch nicht schulpflichtig):
bei überwiegend selbst durchgeführter Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl-oder Pflegekindes oder sonstigen Kindes im Haushalt, für dessen Unterhalt überwiegend der Bedienstete (oder Ehegatte) aufkommen.
Keine maximalen Jahre definiert, aber nach 10 Jahren erlischt Rechtsanspruch auf Vollbeschäftigung - nur mehr mit Zustimmung des Dienstgebers.
Vertragsbedienstete: min. ein Drittel der Vollbeschäftigung
Auf Antrag (VB: Vertragsänderung, Bea: Bescheid):
Kürzung für ein Jahr oder das Vielfache eines Jahres, Einkommen wird entsprechend gekürzt.
Zwei Arten:
kein Anspruch:
beliebiger Anlass: es kann herabgesetzt werden wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen
Rechtsanspruch (nur wenn noch nicht schulpflichtig):
bei überwiegend selbst durchgeführter Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl-oder Pflegekindes oder sonstigen Kindes im Haushalt, für dessen Unterhalt überwiegend der Bedienstete (oder Ehegatte) aufkommen.
Keine maximalen Jahre definiert, aber nach 10 Jahren erlischt Rechtsanspruch auf Vollbeschäftigung - nur mehr mit Zustimmung des Dienstgebers.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 33 und 34
Quelle: S. 33 und 34
18. Was versteht man unter "Vorrückung" und wie wird der Vorrückungsstichtag festgelegt?
* alle zwei Jahre
* höhere Entlohnungsstufe
* Vorrückungsstichtag = Datum 18. Geburtstag + alle angerechneten Vordienstzeiten
* Vorrückungstermine je nach Vorrückungsstichtag: 1. Jänner (Oktober bis März) oder 1. Juli (April bis September)
Anrechnung 100 %:
* Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
* Präsenz-oder Zivildienst
* bestimmte Schul- oder Studienzeiten
* bestimmte Tätigkeiten oder Ausbildungen nach Arbeitsmarktförderungsgesetz
Anrechnung 50 % (bestenfalls eineinhalb Jahre!!!):
* sonstige Zeiten (maximal drei Jahre bei privaten Arbeitgebern)
* höhere Entlohnungsstufe
* Vorrückungsstichtag = Datum 18. Geburtstag + alle angerechneten Vordienstzeiten
* Vorrückungstermine je nach Vorrückungsstichtag: 1. Jänner (Oktober bis März) oder 1. Juli (April bis September)
Anrechnung 100 %:
* Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
* Präsenz-oder Zivildienst
* bestimmte Schul- oder Studienzeiten
* bestimmte Tätigkeiten oder Ausbildungen nach Arbeitsmarktförderungsgesetz
Anrechnung 50 % (bestenfalls eineinhalb Jahre!!!):
* sonstige Zeiten (maximal drei Jahre bei privaten Arbeitgebern)
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 58 und 59
Quelle: S. 58 und 59
19. Wie ist die Abfertigung für ab dem 1. Jänner 2003 neu in den öffentlichen Dienst eingetretene Vertragsbedienstete geregelt?
1,53 % des monatlichen Entgelts in Mitarbeitervorsorgekasse (ab dem zweiten Dienstmonat)
Bei Ende des Dienstverhältnisses (Anspruch bleibt bei allen Endigungsarten erhalten!!!):
* Auszahlung (Ausnahmen: verschuldete Entlassung, unberechtigter vorzeitiger Austritt, Beiträge weniger als drei Jahre)
* Übertragung an die Mitarbeitervorsorgekasse des neuen Arbeitgebers
* Überweisung als Einzahlung in eine Pensionsvorsorgeform (private Versicherung) oder Pensionskasse
Wenn keine Erklärung innerhalb von sechs Monaten: Das Geld bleibt in der Kasse veranlagt, bei Pensionierung Auszahlung nach zwei Monaten.
Bei Ende des Dienstverhältnisses (Anspruch bleibt bei allen Endigungsarten erhalten!!!):
* Auszahlung (Ausnahmen: verschuldete Entlassung, unberechtigter vorzeitiger Austritt, Beiträge weniger als drei Jahre)
* Übertragung an die Mitarbeitervorsorgekasse des neuen Arbeitgebers
* Überweisung als Einzahlung in eine Pensionsvorsorgeform (private Versicherung) oder Pensionskasse
Wenn keine Erklärung innerhalb von sechs Monaten: Das Geld bleibt in der Kasse veranlagt, bei Pensionierung Auszahlung nach zwei Monaten.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 64 und 65 Abs. 1
Quelle: S. 64 und 65 Abs. 1
20. Was versteht man unter einem "Übergenuss" und unter welchen Voraussetzungen kann er von einer/m Vertragsbediensteten zurückgefordert werden?
= "zu Unrecht empfangene finanzielle Leistung"
Zurückzahlen (="Ersatz" der Leistung des Bundes) :
* nur innerhalb von drei Jahren
* nur wenn nicht "im guten Glauben" empfangen!
* durch Abzug vom Monatsbezug, Ratenzahlung möglich
* Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen
Zurückzahlen (="Ersatz" der Leistung des Bundes) :
* nur innerhalb von drei Jahren
* nur wenn nicht "im guten Glauben" empfangen!
* durch Abzug vom Monatsbezug, Ratenzahlung möglich
* Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 65
Quelle: S. 65
21. Welche sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche hat die/der Vertragsbedienstete?
Seit 1.1.1999 Pflichtversicherung für:
* Krankheit, Unfall (bei BVA - Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten nach B-KUVG - Beamten Kranken-und Unfallversicherungsgesetz)
* (nur Vertragsbedienstete): Pensions- (PVA - Pensionsversicherungsanstalt nach ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmarktservice - AMS nach Arbeitslosenversicherungsgesetz)
Leistungen:
Nur Vertragsbedienstete: Krankengeld und Wochengeld
Laut ASVG KV-Leistungen gleich wie bei Beamten: Vorsorgeuntersuchungen, Krankenbehandlung durch den Arzt, Heilmittel, Heilbehelfe, Pflege in Krankenhäusern, Zahnbehandlung, Zahnersatz, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Mutterschaft
Unfallversicherung:
Dienstunfall, Wegunfall (wenn nicht unterbrochen: Einkauf, Kind oder Partner abholen ist o.k., Gasthausbesuch nicht!) oder Berufskrankheit:
Unfallheilbehandlung (ärztliche Behandlung, Anstaltspflege, Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe, medizinische und soziale Rehabilitation, Versehrtenrente bei 100 % oder teilw. Invalidität, bei Ableben Bestattungskostenbeitrag, Witwen- und Waisenrente - Lebenspartnerschaft derzeit nicht!)
Arbeitslosigkeit:
max. 52 Wochen (dann Notstand)
* Krankheit, Unfall (bei BVA - Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten nach B-KUVG - Beamten Kranken-und Unfallversicherungsgesetz)
* (nur Vertragsbedienstete): Pensions- (PVA - Pensionsversicherungsanstalt nach ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmarktservice - AMS nach Arbeitslosenversicherungsgesetz)
Leistungen:
Nur Vertragsbedienstete: Krankengeld und Wochengeld
Laut ASVG KV-Leistungen gleich wie bei Beamten: Vorsorgeuntersuchungen, Krankenbehandlung durch den Arzt, Heilmittel, Heilbehelfe, Pflege in Krankenhäusern, Zahnbehandlung, Zahnersatz, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Mutterschaft
Unfallversicherung:
Dienstunfall, Wegunfall (wenn nicht unterbrochen: Einkauf, Kind oder Partner abholen ist o.k., Gasthausbesuch nicht!) oder Berufskrankheit:
Unfallheilbehandlung (ärztliche Behandlung, Anstaltspflege, Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe, medizinische und soziale Rehabilitation, Versehrtenrente bei 100 % oder teilw. Invalidität, bei Ableben Bestattungskostenbeitrag, Witwen- und Waisenrente - Lebenspartnerschaft derzeit nicht!)
Arbeitslosigkeit:
max. 52 Wochen (dann Notstand)
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 67-71 (nur Rechtslage ab 1.1.1999, Seiten 72-80 werden nicht gefragt.)
Quelle: S. 67-71 (nur Rechtslage ab 1.1.1999, Seiten 72-80 werden nicht gefragt.)
22. Welche Rechtsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gibt es aus Anlass einer Mutterschaft?
* Kündigungsschutz:
Von Schwangerschaft bis 4 Monate nach Geburt (Entlassung nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts).
* Beschäftigungsbeschränkungen:
8 Wochen vor (voraussichtlich vom Arzt errechnet) bis 8 Wochen nach der Geburt generelles Beschäftigungsverbot.
Keine schweren Arbeiten (Detailregelungen), Nachtarbeitsverbot, Überstundenverbot, Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot
Bei gefährlicher Tätigkeit: individuelles Beschäftigungsverbot ab Feststellung der Schwangerschaft!
* Karenzanspruch:
Nach Mutterschutzgesetz bis zum 2. Lebensjahr des Kindes, für alle Rechte voll wirksam (Vorrückung,...). Kein Pensionsbeitrag, trotzdem max. 60 Monate pro Kind als Beitragszeit berücksichtigt.
* Väterkarenzgesetz: Mutter kann zu Gunsten des Vaters auf Karenz ganz oder zum Teil verzichten. Teilzeit: Dienstgeber darf nicht automatisch verwehren (Einigungsmöglichkeit).
* Geldleistungen:
1. Schwangerschaft: normales Monatsentgelt zuzüglich Kinderzulage (Nebengebühren laufen teilweise weiter)
2. ab Schutzfrist: kein Monatsentgelt, aber Anspruch auf Wochengeld.
3. Von Geburt bis 36. Lebensmonat: Kinderbetreuungsgeld (bis 30. Lebensmonat wenn nur ein Elternteil in Karenz geht)
Von Schwangerschaft bis 4 Monate nach Geburt (Entlassung nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts).
* Beschäftigungsbeschränkungen:
8 Wochen vor (voraussichtlich vom Arzt errechnet) bis 8 Wochen nach der Geburt generelles Beschäftigungsverbot.
Keine schweren Arbeiten (Detailregelungen), Nachtarbeitsverbot, Überstundenverbot, Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot
Bei gefährlicher Tätigkeit: individuelles Beschäftigungsverbot ab Feststellung der Schwangerschaft!
* Karenzanspruch:
Nach Mutterschutzgesetz bis zum 2. Lebensjahr des Kindes, für alle Rechte voll wirksam (Vorrückung,...). Kein Pensionsbeitrag, trotzdem max. 60 Monate pro Kind als Beitragszeit berücksichtigt.
* Väterkarenzgesetz: Mutter kann zu Gunsten des Vaters auf Karenz ganz oder zum Teil verzichten. Teilzeit: Dienstgeber darf nicht automatisch verwehren (Einigungsmöglichkeit).
* Geldleistungen:
1. Schwangerschaft: normales Monatsentgelt zuzüglich Kinderzulage (Nebengebühren laufen teilweise weiter)
2. ab Schutzfrist: kein Monatsentgelt, aber Anspruch auf Wochengeld.
3. Von Geburt bis 36. Lebensmonat: Kinderbetreuungsgeld (bis 30. Lebensmonat wenn nur ein Elternteil in Karenz geht)
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 83 bis 86
Quelle: S. 83 bis 86
23. Wann und wie wird der anlässlich von Dienstreisen anfallende Mehraufwand abgegolten?
Reisegebührenvorschrift:
Reisekostenvergütung:
(Personen- und Gepäckbeförderung mit Massenbeförderungsmittel; eigenes Auto nur ausnahmsweise)
Reisezulage:
(Tages- und Nächtigungsgebühr: Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie sonstige Reiseauslagen)
Bei Nachweis unvermeidbarer Auslagen für Nachtunterkunft: Zuschuss bis max. 350 % der Nächtigungsgebühr kann gewährt werden.
Bei Dienstzuteilungen außerhalb des Dienstortes: Zuteilungsgebühr (=Tages- und Nächtigungsgebühr)
Höhe hängt immer von Entlohnung-/Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe ab!
Reisekostenvergütung:
(Personen- und Gepäckbeförderung mit Massenbeförderungsmittel; eigenes Auto nur ausnahmsweise)
Reisezulage:
(Tages- und Nächtigungsgebühr: Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie sonstige Reiseauslagen)
Bei Nachweis unvermeidbarer Auslagen für Nachtunterkunft: Zuschuss bis max. 350 % der Nächtigungsgebühr kann gewährt werden.
Bei Dienstzuteilungen außerhalb des Dienstortes: Zuteilungsgebühr (=Tages- und Nächtigungsgebühr)
Höhe hängt immer von Entlohnung-/Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe ab!
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 81
Quelle: S. 81
24. Was wird im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geregelt?
Niemand darf aufgrund seines Geschlechtes:
* bei Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
* Entlohnung
* Aus- und Weiterbildung
* beruflichem Aufstieg
benachteiligt werden.
+ Verbot der sexuellen Belästigung, Frauenanteil im Bundesdienst soll erhöht werden.
Wenn unter 40 % Frauen in einem Bereich/Abteilung (bei jeweils gleicher Qualifizierung):
* bevorzugte Aufnahme von Frauen
* Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg
* bei der Aus- und Weiterbildung
* Erstellung von Frauenförderungsplänen
Kontaktfrauen: ab fünf Dienstnehmerinnen an Dienststelle wenn Frauenförderungsmaßnahmen erforderlich.
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen: berät die Bundesregierung.
Gleichbehandlungskommission: erstellt auf Antrag Gutachten, ist für Dienstgeber nicht bindend, bevorzugt tendenziell Frauen.
* bei Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
* Entlohnung
* Aus- und Weiterbildung
* beruflichem Aufstieg
benachteiligt werden.
+ Verbot der sexuellen Belästigung, Frauenanteil im Bundesdienst soll erhöht werden.
Wenn unter 40 % Frauen in einem Bereich/Abteilung (bei jeweils gleicher Qualifizierung):
* bevorzugte Aufnahme von Frauen
* Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg
* bei der Aus- und Weiterbildung
* Erstellung von Frauenförderungsplänen
Kontaktfrauen: ab fünf Dienstnehmerinnen an Dienststelle wenn Frauenförderungsmaßnahmen erforderlich.
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen: berät die Bundesregierung.
Gleichbehandlungskommission: erstellt auf Antrag Gutachten, ist für Dienstgeber nicht bindend, bevorzugt tendenziell Frauen.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 87
Quelle: S. 87
25. Was ist die Personalvertretung und worin unterscheidet sich diese von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst?
Soll berufliche, wirtschaftliche, soziale, kulturelle und gesundheitliche Interessen wahren und fördern.
Gewerkschaft (GÖD): Für überbetriebliche Interessen der öffentlich Bediensteten zuständig (z.B. bei Dienst- und Besoldungsrecht), = alleiniger Verhandlungspartner mit den Regierungsorganen). Mitglieder bekommen bei Arbeitsgericht Rechtsbeistand, sehr gute Juristen, spezialisiert, Jahrbuch Dienstrecht kostenlos.
Organe der Personalvertretung:
* Dienststellenversammlung: alle Bediensteten einer Dienststelle
* Dienststellenausschuss (ab 20 Bediensteten) oder Vertrauensperson (mind. 5 bis 19 Bedienstete): gewählte Personalvertretung
(weiters: Fachausschuss, Zentralausschuss, Wahlausschüsse)
Rechte des Dienststellenausschusses: Vorsitzender verhandelt mit Präsidenten des LSR (=wichtige Position, Wahlteilnahme stärkt).
Schriftliche Mitteilungen, Mitwirkung, Einvernehmen herstellen, allgemeine Anregungen und Vorschläge (bei Aufnahme, Dienstzuteilung, Versetzung, Vorgesetztenfunktion, Sonderurlaub über drei Tage, Auflösung des Dienstverhältnisses, Urlaubseinteilung, neue Arbeitsmethoden,...)
Wahlen: alle fünf Jahre (2009).
Bei Vertretungstätigkeit nicht weisungsgebunden, Verschwiegenheit, Versetzung oder Dienstzuteilung nur mit Zustimmung, disziplinäre Verfolgung nur mit Zustimmung der Personalvertretung!
Gewerkschaft (GÖD): Für überbetriebliche Interessen der öffentlich Bediensteten zuständig (z.B. bei Dienst- und Besoldungsrecht), = alleiniger Verhandlungspartner mit den Regierungsorganen). Mitglieder bekommen bei Arbeitsgericht Rechtsbeistand, sehr gute Juristen, spezialisiert, Jahrbuch Dienstrecht kostenlos.
Organe der Personalvertretung:
* Dienststellenversammlung: alle Bediensteten einer Dienststelle
* Dienststellenausschuss (ab 20 Bediensteten) oder Vertrauensperson (mind. 5 bis 19 Bedienstete): gewählte Personalvertretung
(weiters: Fachausschuss, Zentralausschuss, Wahlausschüsse)
Rechte des Dienststellenausschusses: Vorsitzender verhandelt mit Präsidenten des LSR (=wichtige Position, Wahlteilnahme stärkt).
Schriftliche Mitteilungen, Mitwirkung, Einvernehmen herstellen, allgemeine Anregungen und Vorschläge (bei Aufnahme, Dienstzuteilung, Versetzung, Vorgesetztenfunktion, Sonderurlaub über drei Tage, Auflösung des Dienstverhältnisses, Urlaubseinteilung, neue Arbeitsmethoden,...)
Wahlen: alle fünf Jahre (2009).
Bei Vertretungstätigkeit nicht weisungsgebunden, Verschwiegenheit, Versetzung oder Dienstzuteilung nur mit Zustimmung, disziplinäre Verfolgung nur mit Zustimmung der Personalvertretung!
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 88 und erste Hälfte S. 89. (Man sollte über den an der Dienststelle tätigen Dienststellenausschuss Bescheid wissen; Fach- und Zentralausschuss werden nicht gefragt.)
Quelle: S. 88 und erste Hälfte S. 89. (Man sollte über den an der Dienststelle tätigen Dienststellenausschuss Bescheid wissen; Fach- und Zentralausschuss werden nicht gefragt.)
26. Nennen Sie Beendigungsgründe für Dienstverhältnisse bei Vertragsbediensteten, was ist der Unterschied zwischen Entlassung und Kündigung?
Entlassung: Bei schwerer Dienstpflichtverletzung, "darf das Gebäude nicht mehr betreten..."!
Kündigung: durch Dienstnehmer und Dienstgeber möglich (Frist ist einhalten, wöchentliches Stundenausmaß für Arbeitssuche)
(weiters: einvernehmliche Lösung - oft um Entlassung zu vermeiden, Austritt durch Dienstnehmer z. B. wg. gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen, Unfähigkeit zur Dienstleistung,...)
Durch Dienstgeber:
Im ersten Jahr: ohne Angabe von Gründen, keine bestimmte Form, aber Kündigungsfrist einzuhalten.
Danach: nur schriftlich und mit Angabe des Grundes:
* Nichterfüllung der Grundausbildung
* Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung (Unfall, schwere Einschränkung,...)
* unbefriedigender Arbeitserfolg (z. B. wegen Alkohol)
* pflichtwidriges Verhalten (z.B. sexuelle Belästigung)
* Wegfall der Handlungsfähigkeit
* Erreichen des Pensionsanfallsalters (kann ihn ASVG-Pension übertreten)
* nach einjähriger Krankheitsdauer (Gesetz)
* Verurteilung nach §27 des Strafgesetzbuches (Freiheitsstrafe über ein Jahr, unbedingte Freiheitsstrafe über 6 Monate, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses)
* Bedarfsmangel
Kündigungsfrist: eine Woche bis fünf Monate. Sonderurlaub für Arbeitssuche, mindestens 8 h pro Woche. Wenn Kündigung durch VB: 4 h.
Kündigung: durch Dienstnehmer und Dienstgeber möglich (Frist ist einhalten, wöchentliches Stundenausmaß für Arbeitssuche)
(weiters: einvernehmliche Lösung - oft um Entlassung zu vermeiden, Austritt durch Dienstnehmer z. B. wg. gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen, Unfähigkeit zur Dienstleistung,...)
Durch Dienstgeber:
Im ersten Jahr: ohne Angabe von Gründen, keine bestimmte Form, aber Kündigungsfrist einzuhalten.
Danach: nur schriftlich und mit Angabe des Grundes:
* Nichterfüllung der Grundausbildung
* Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung (Unfall, schwere Einschränkung,...)
* unbefriedigender Arbeitserfolg (z. B. wegen Alkohol)
* pflichtwidriges Verhalten (z.B. sexuelle Belästigung)
* Wegfall der Handlungsfähigkeit
* Erreichen des Pensionsanfallsalters (kann ihn ASVG-Pension übertreten)
* nach einjähriger Krankheitsdauer (Gesetz)
* Verurteilung nach §27 des Strafgesetzbuches (Freiheitsstrafe über ein Jahr, unbedingte Freiheitsstrafe über 6 Monate, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses)
* Bedarfsmangel
Kündigungsfrist: eine Woche bis fünf Monate. Sonderurlaub für Arbeitssuche, mindestens 8 h pro Woche. Wenn Kündigung durch VB: 4 h.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 18 und 19, S. 47 und 48 (Reicht weiter als Frage 13, umfasst auch die Entlassung durch den Dienstgeber sowie die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses und überdies die Dienstnehmerkündigung.)
Quelle: S. 18 und 19, S. 47 und 48 (Reicht weiter als Frage 13, umfasst auch die Entlassung durch den Dienstgeber sowie die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses und überdies die Dienstnehmerkündigung.)
27. Was versteht man unter Nebenbeschäftigung und inwieweit ist diese zulässig?
= jede Beschäftigung außerhalb des Dienstverhältnisses für einen anderen Dienstgeber als den Bund.
Grundsätzlich zulässig, Bewilligung ist aber nötig.
Nicht möglich wenn:
* Nebenbeschäftigung behindert Erfüllung der dienstlichen Aufgaben
* Vermutung von Befangenheit
* sonstige Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen
Meldung nur nötig wenn "nennenswerte" Einkünfte erzielt werden, die Ausübung (auch nicht erwerbsmäßiger Tätigkeit) kann untersagt werden!
Grundsätzlich zulässig, Bewilligung ist aber nötig.
Nicht möglich wenn:
* Nebenbeschäftigung behindert Erfüllung der dienstlichen Aufgaben
* Vermutung von Befangenheit
* sonstige Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen
Meldung nur nötig wenn "nennenswerte" Einkünfte erzielt werden, die Ausübung (auch nicht erwerbsmäßiger Tätigkeit) kann untersagt werden!
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 27
Quelle: S. 27
28. Was sind Überstunden, wann sind sie zu leisten und wie werden sie abgegolten?
Mehrleistungen sind auf Anordnung zu leisten.
Abgeltung:
* Zeitausgleich 1:1 im Quartal (wenn möglich).
* Mehrleistung an Sonn- und Feiertagen: ist finanziell abzugelten, Abrechnung innerhalb eines Kalendermonats.
* Wenn Zeitausgleich im Quartal nicht möglich: wird zur "Überstunde":
* 1:1,5 in Freizeit oder in Geld
* oder 1:1 in Freizeit plus Geld
auszugleichen.
Abgeltung:
* Zeitausgleich 1:1 im Quartal (wenn möglich).
* Mehrleistung an Sonn- und Feiertagen: ist finanziell abzugelten, Abrechnung innerhalb eines Kalendermonats.
* Wenn Zeitausgleich im Quartal nicht möglich: wird zur "Überstunde":
* 1:1,5 in Freizeit oder in Geld
* oder 1:1 in Freizeit plus Geld
auszugleichen.
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 33, 60 und 61
Quelle: S. 33, 60 und 61
29. Was versteht man unter Vorschuss und Geldaushilfe?
Wenn unverschuldet in eine Notlage geraten oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe, dann auf Antrag:
Vorschuss: max. 7300 €, innerhalb von 120 Monaten zurückzuzahlen. Wenn die Höhe mehr als zwei Monatsbezüge beträgt: Sicherstellung und Ablebensversicherung nötig.
Geldaushilfe: Ist nicht zurückzuzahlen (bei Geburt eines Kindes, Heilbehelfe, Anschaffung einer neuen Brille,...)
Vorschuss: max. 7300 €, innerhalb von 120 Monaten zurückzuzahlen. Wenn die Höhe mehr als zwei Monatsbezüge beträgt: Sicherstellung und Ablebensversicherung nötig.
Geldaushilfe: Ist nicht zurückzuzahlen (bei Geburt eines Kindes, Heilbehelfe, Anschaffung einer neuen Brille,...)
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 62
Quelle: S. 62
30. Wann entfallen die Bezüge bzw. das Entgelt öffentlich Bediensteter?
* Karenzurlaub ("Bildungskarenz", ohne Entgelt, ohne zeitliche Berücksichtigung für Vorrückung, Dienstjahre,...)
* Karenz nach Mutterschutz- oder Väterkarenzgesetz (max. 2 Jahre; Zeiten anrechenbar)
* während Präsenz- oder Zivildienst
* bei ungerechtfertigter Abwesenheit
"Bezug" = pragmatischer Bediensteter (Beamter)
(Monats-) "Entgelt" = Vertragsbediensteter
* Karenz nach Mutterschutz- oder Väterkarenzgesetz (max. 2 Jahre; Zeiten anrechenbar)
* während Präsenz- oder Zivildienst
* bei ungerechtfertigter Abwesenheit
"Bezug" = pragmatischer Bediensteter (Beamter)
(Monats-) "Entgelt" = Vertragsbediensteter
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 66
Quelle: S. 66
Welche wesentlichen Unterschiede bestehen aus rechtlicher Sicht zwischen der Qualifikation und den Tätigkeitsbereichen als SchulpsychologInnen und jenen der klinischen PsychologInnen/GesundheitspsychologInnen?
Schulpsychologen: Psychologiestudium, Anstellungsverhältnis, öffentliches Dienstverhältnis, Dienstnehmer des Landesschulrates, unterliegen den Bestimmungen des Dienstrechtes (Weisungsgebundenheit, Verschwiegenheit)
klinische u. Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten und Psychiater: geregelte Berufe, eigenes Berufsgesetz, berechtigt zur Krankenbehandlung und Diagnose krankheitswertiger Störungen, bedarf keiner Delegation durch andere Berufsgruppen (=eigenverantwortlich, egal ob im Arbeitsverhältnis oder in eigener Ordination), Diagnose und Behandlung werden selbstständig festgelegt.
klinische u. Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten und Psychiater: geregelte Berufe, eigenes Berufsgesetz, berechtigt zur Krankenbehandlung und Diagnose krankheitswertiger Störungen, bedarf keiner Delegation durch andere Berufsgruppen (=eigenverantwortlich, egal ob im Arbeitsverhältnis oder in eigener Ordination), Diagnose und Behandlung werden selbstständig festgelegt.
Tags: Lanske
Quelle:
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Warum ist eine Abgrenzung zwischen Behandlung und Beratung wichtig?
* Einhaltung der "Grenzen der eigenen Kompetenzen" (Nichtüberschreitung der Berufsberechtigung)
* Einwilligung des Ratsuchenden (s. unten)
* Problem der "eigenmächtigen Heilbehandlung" (Strafgesetzbuch) wenn nur eine Einwilligung in eine Beratung, und Beratung in eine Behandlung übergeht (s. unten)
Beratung: Schulpsychologie o.k., wenn krankheitswertige Beobachtungen > Weitervermttlung ist nötig (zum Beispiel an klin. Psych.)!
Behandlung = "eigenmächtige Heilbehandlung", nur klinische und Gesundheitspsychologen. (Straftatbestand, Privatdelikt, kein Offizinaldelikt, Anzeige nur von privat)
Zustimmung des Klienten ist nötig, wenn Behandlung erfolgen soll. (Vertragsfähigkeit gegeben? Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben? Ab 14 Jahren o.k., darunter "unmündig", nur kleine Geschäfte des täglichen Lebens. Bei Sprechtag: o.k., wenn Prozesscharakter - mehrmaliges Kommen - ist Zustimmung der Erziehungsberechtigten nötig).
Gefahr: schleichende Übergang von Beratung zu Behandlung
--
* Einwilligung des Ratsuchenden (s. unten)
* Problem der "eigenmächtigen Heilbehandlung" (Strafgesetzbuch) wenn nur eine Einwilligung in eine Beratung, und Beratung in eine Behandlung übergeht (s. unten)
Beratung: Schulpsychologie o.k., wenn krankheitswertige Beobachtungen > Weitervermttlung ist nötig (zum Beispiel an klin. Psych.)!
Behandlung = "eigenmächtige Heilbehandlung", nur klinische und Gesundheitspsychologen. (Straftatbestand, Privatdelikt, kein Offizinaldelikt, Anzeige nur von privat)
Zustimmung des Klienten ist nötig, wenn Behandlung erfolgen soll. (Vertragsfähigkeit gegeben? Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben? Ab 14 Jahren o.k., darunter "unmündig", nur kleine Geschäfte des täglichen Lebens. Bei Sprechtag: o.k., wenn Prozesscharakter - mehrmaliges Kommen - ist Zustimmung der Erziehungsberechtigten nötig).
Gefahr: schleichende Übergang von Beratung zu Behandlung
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Tags: Lanske
Quelle:
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Unterliegen SchulpsychologInnen in ihrer Tätigkeit einer Verschwiegenheit?
Es gilt Amtsverschwiegenheit samt Mitteilungspflicht (grundsätzlich nur gegenüber Vorgesetzten), auch nach Ende des Dienstverhältnisses. Schützt das Vertrauensverhältnis.
Durchbrechung (Notstand-Rechtsgüterabwägung), Garantenstellung, Entbindung durch Klienten, Anzeigepflicht, strafrechtliche Aspekte,...: Hier nicht thematisiert!
Durchbrechung (Notstand-Rechtsgüterabwägung), Garantenstellung, Entbindung durch Klienten, Anzeigepflicht, strafrechtliche Aspekte,...: Hier nicht thematisiert!
Tags: Lanske
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Wie ist die Verschwiegenheit von SchulpsychologInnen im multiprofessionellen Team (mit zB LehrerInnen, SozialarbeiterInnen) zu handhaben?
Grundsätzlich: Alle Beteiligten einer Einrichtung haben schärfste Schweigepflicht.
Zielkonflikt: Schulpsychologen unterliegen Amtsverschwiegenheit, bei GA geht Information an Auftraggeber. Klient muss wissen, dass Austausch im Team stattfindet (wie Krankenhaus, z. B. mit Lehrern, Schulleitung).
Klient bestimmt: Wenn best. Info nur an Schulpsychologen - darf nicht an Teammitglieder weitergegeben werden!
Grundsätzlich zu prüfen: Geheimnisschutz zulässig? (Rechtsgüterabwägung,...)
Dokumentation: Trennung erforderlich (Teile, die von Dritten eingesehen werden dürfen)!
Vorab zu klären: Zusammenarbeit mit Psychotherapeuten, klin. u. Gesundheitspsychologen etc.: sind zur Verschwiegenheit aber auch zur Zusammenarbeit mit Kollegen verpflichtet!
Zielkonflikt: Schulpsychologen unterliegen Amtsverschwiegenheit, bei GA geht Information an Auftraggeber. Klient muss wissen, dass Austausch im Team stattfindet (wie Krankenhaus, z. B. mit Lehrern, Schulleitung).
Klient bestimmt: Wenn best. Info nur an Schulpsychologen - darf nicht an Teammitglieder weitergegeben werden!
Grundsätzlich zu prüfen: Geheimnisschutz zulässig? (Rechtsgüterabwägung,...)
Dokumentation: Trennung erforderlich (Teile, die von Dritten eingesehen werden dürfen)!
Vorab zu klären: Zusammenarbeit mit Psychotherapeuten, klin. u. Gesundheitspsychologen etc.: sind zur Verschwiegenheit aber auch zur Zusammenarbeit mit Kollegen verpflichtet!
Tags: Lanske
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Unterliegen SchulpsychologInnen in ihrer Tätigkeit mit Minderjährigen bestimmten Meldepflichten? Unter welchen Voraussetzungen?
Meldung ist zu machen: ...alle bekannt gewordenen Tatsachen, die zur Vermeidung oder Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten Kindes erforderlich sind (grundsätzlich: Vorgesetzten).
Wenn für Jugendwohlfahrt tätig (Anruf ob Platz frei genügt): Verdacht (Misshandlung, quälen, Vernachlässigung oder sexueller Missbrauch) muss JW gemeldet werden, wenn zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Kindeswohles erforderlich. Anzeige durch JW kann unterbleiben, wenn Kindeswohl dies nicht erfordert (z.B. Kind schon in therapeutischer Maßnahme).
Wenn für Jugendwohlfahrt tätig (Anruf ob Platz frei genügt): Verdacht (Misshandlung, quälen, Vernachlässigung oder sexueller Missbrauch) muss JW gemeldet werden, wenn zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Kindeswohles erforderlich. Anzeige durch JW kann unterbleiben, wenn Kindeswohl dies nicht erfordert (z.B. Kind schon in therapeutischer Maßnahme).
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Was bedeuten die Begriffe „Notstandslage“ und „Güterabwägung“ im Zusammenhang mit der schulpsychologischen Tätigkeit/Verschwiegenheit?
Durchbrechung der Verschwiegenheit gerechtfertigt oder entschuldbar, um einen unmittelbar drohenden bedeutsamen Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden.
Gefahr muss gegenwärtig oder unmittelbar sein, Schadenseintritt sicher oder höchst wahrscheinlich
(Rechtsgüter: "anvertraute Geheimnisse" ggü. drohende Schädigung für Leben oder Gesundheit - Missbrauch, Vernachlässigung, quälen).
Garantenstellung (ggü. Opfer von (sexuellen) Missbrauch, Suiziddrohung,...): Verpflichtung, das Wohl des Klienten zu beachten und Schaden abzuwenden. Sonst: Unterlassung (ist der Tat gleichzusetzen!).
Gefahr muss gegenwärtig oder unmittelbar sein, Schadenseintritt sicher oder höchst wahrscheinlich
(Rechtsgüter: "anvertraute Geheimnisse" ggü. drohende Schädigung für Leben oder Gesundheit - Missbrauch, Vernachlässigung, quälen).
Garantenstellung (ggü. Opfer von (sexuellen) Missbrauch, Suiziddrohung,...): Verpflichtung, das Wohl des Klienten zu beachten und Schaden abzuwenden. Sonst: Unterlassung (ist der Tat gleichzusetzen!).
Tags: Lanske
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Trifft Sie als SchulpsychologIn allenfalls eine Anzeigepflicht an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft, wenn Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit den Verdacht haben/ erlangen, dass ein(e) Minderjährige(e) sexuell missbraucht wird?
Anzeigepflicht (für öffentlich Bedienstete): Verdacht einer Straftat verpflichtet zur Anzeige, außer Anzeige beeinträchtigt persönliches Vertrauensverhältnis für Amtstätigkeit oder Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
Jedenfalls ist alles zu unternehmen was zum Schutz des Opfers oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist (auch Anzeige trotz Vertrauensverhältnis - Rechtsgüterabwägung).
Anzeigerecht (jeder): Kenntnis strafbarer Handlung - es kann angezeigt werden, muss aber nicht. Person darf angehalten werden, unverzüglich ist Anzeige zu machen.
Jedenfalls ist alles zu unternehmen was zum Schutz des Opfers oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist (auch Anzeige trotz Vertrauensverhältnis - Rechtsgüterabwägung).
Anzeigerecht (jeder): Kenntnis strafbarer Handlung - es kann angezeigt werden, muss aber nicht. Person darf angehalten werden, unverzüglich ist Anzeige zu machen.
Tags: Lanske
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Müssen Sie als SchulpsychologIn aussagen, wenn Sie im Rahmen eines Strafprozesses als Zeugin geladen werden?
Ladung muss jedenfalls Folge geleistet werden (sonst Ordnungsstrafe, Zwangsvorführung).
Bei behördlichem Interesse an Verschwiegenheit: Zeugnisverbot (Dienstrecht: Amtsverschwiegenheit), wenn nicht von Dienststelle entbunden.
Bei Entbindung durch Klienten: Entschlagungsrecht für Psychologen, deren Hilfskräfte und Ausbildungskandidaten (nur im Strafprozess! Psychologe entscheidet nach Güterabwägung, ob er aussagt oder nicht: Verschwiegenheit vs. Freiheitsentzug bzw. strafrechtliche Verurteilung?). Nicht nur Geheimnisse, sondern alles was als Psychologe bekannt geworden ist.
Teilentbindung oder Entbindung durch das Gericht gibt es nicht!
Bei behördlichem Interesse an Verschwiegenheit: Zeugnisverbot (Dienstrecht: Amtsverschwiegenheit), wenn nicht von Dienststelle entbunden.
Bei Entbindung durch Klienten: Entschlagungsrecht für Psychologen, deren Hilfskräfte und Ausbildungskandidaten (nur im Strafprozess! Psychologe entscheidet nach Güterabwägung, ob er aussagt oder nicht: Verschwiegenheit vs. Freiheitsentzug bzw. strafrechtliche Verurteilung?). Nicht nur Geheimnisse, sondern alles was als Psychologe bekannt geworden ist.
Teilentbindung oder Entbindung durch das Gericht gibt es nicht!
Tags: Lanske
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Wessen Zustimmung benötigen sie, um rechtlich zulässig ein schulpsychologisches Gutachten oder eine längerfristige/formelle Beratung mit Minderjährigen durchführen zu können?
Unter 14 Jahren: "unmündig" = geschäftsunfähig! (außer: kleine Geschäfte des täglichen Lebens).
* Sprechtag: Besuch des Schulpsychologen ist o.k.
* weitere Betreuung (wenn Prozesscharakter entsteht - mehrmaliges Kommen,...): Zustimmung der Erziehungsberechtigten nötig!
>14 bis <18 Jahre: "mündige Minderjährige" (Teilgeschäftsfähigkeit)
* Vertragsfähigkeit gegeben?
* Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben?
* Geschäfte o.k., wenn keine finanziellen Probleme entstehen (z.B. gut verdienender Lehrling,...)
ab 18 Jahre: selbst verantwortlich.
* Sprechtag: Besuch des Schulpsychologen ist o.k.
* weitere Betreuung (wenn Prozesscharakter entsteht - mehrmaliges Kommen,...): Zustimmung der Erziehungsberechtigten nötig!
>14 bis <18 Jahre: "mündige Minderjährige" (Teilgeschäftsfähigkeit)
* Vertragsfähigkeit gegeben?
* Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben?
* Geschäfte o.k., wenn keine finanziellen Probleme entstehen (z.B. gut verdienender Lehrling,...)
ab 18 Jahre: selbst verantwortlich.
Tags: Lanske
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Welche Altersgruppe ist vom Begriff der „Minderjährigkeit“ erfasst, welche Altersgruppe ist vom Begriff der „unmündigen Minderjährigen“ erfasst, welche Altersgruppe ist vom Begriff der „mündigen Minderjährigen“ erfasst ?
"Minderjährige": 7 bis unter 18 Jahre
"unmündige Minderjährige": 7 bis unter 14 Jahre
* beschränkt geschäftsfähig ("Taschengeldgeschäfte", nicht mit Belastungen oder Verpflichtungen verbundene Schenkung, Geldgeschenk ohne Zweckwidmung annehmen ist o.k.)
"mündige Minderjährige": 14 bis unter 18 Jahre
* nur Geschäfte ohne Gefährdung der Lebensbedürfnisse (nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten)
("Kind": unter 7 Jahren, ab 18 Jahren: "volljährig")
"unmündige Minderjährige": 7 bis unter 14 Jahre
* beschränkt geschäftsfähig ("Taschengeldgeschäfte", nicht mit Belastungen oder Verpflichtungen verbundene Schenkung, Geldgeschenk ohne Zweckwidmung annehmen ist o.k.)
"mündige Minderjährige": 14 bis unter 18 Jahre
* nur Geschäfte ohne Gefährdung der Lebensbedürfnisse (nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten)
("Kind": unter 7 Jahren, ab 18 Jahren: "volljährig")
Tags: Lanske
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11. Nennen Sie die Grundsätze schulischer Suchtprävention. Beschreiben Sie die aus ihrer Sicht drei wichtigsten Grundsätze.
1. Teil der schulischen Gesundheitsförderung (Vernetzung, „Setting-Ansatz“, alle Beteiligten müssen akkordiert arbeiten)
2. Förderung von Lebenskompetenzen (Einfühlungsvermögen, Selbstwahrnehmung, Umgang mit Stress, Standfestigkeit)
3. Schaffung von Rahmenbedingungen (Verhältnisprävention) – z.B. ist Rauchen seit gesetzlichem Rauchverbot tatsächlich leicht zurückgegangen
4. Orientierung am Bedarf und an den Bedürfnissen (wo sind Ansatzpunkte, wo der Zugang, oft über Rauchen thematisiert, nicht gleich mit Horrorszenarien einsteigen, weil man damit an Glaubwürdigkeit verliert)
5. Ursachenorientierung (was sind Ursachen? – Klaviermodell: Interessen der Jugendlichen verbreitern)
6. Langfristige und kontinuierliche Planung und Umsetzung (nicht teure Einzelprojekte, was ist Ziel/Maßnahme, wer setzt sie um; günstig wäre fixes Curriculum)
7. Aufbau von Kompetenzen (LehrerInnen brauchen Kompetenzen und Wissen, ab wann Fachleute nötig, Förderung der life skills ist Sache der Lehrer, aber z.B. Wissensvermittlung über Suchtformen kann abgegeben werden
8. Setting-Ansatz (die gesamte Schulgemeinschaft zusammen, im schulischen Setting)
9. Sachlich ausgewogene Wissensvermittlung (nicht grausliche Filme und ehemalige Abhängige, eher z.B. Unterschiede zwischen Cannabis und Heroin erklären…)
10. Helfen statt Strafen (§13 SMG) (werden nicht aus der Schule ausgeschlossen, sondern zuerst gesundheitliche Maßnahmen, die müssen sie nachweisen; in der Praxis versuchen Schulleiter aber oft eher, Eltern zu Abmeldung des Schülers zu bringen, um guten Ruf der Schule besorgt)
Dazu: Kopie "Grundsätze schulischer Suchtprävention" lesen.
2. Förderung von Lebenskompetenzen (Einfühlungsvermögen, Selbstwahrnehmung, Umgang mit Stress, Standfestigkeit)
3. Schaffung von Rahmenbedingungen (Verhältnisprävention) – z.B. ist Rauchen seit gesetzlichem Rauchverbot tatsächlich leicht zurückgegangen
4. Orientierung am Bedarf und an den Bedürfnissen (wo sind Ansatzpunkte, wo der Zugang, oft über Rauchen thematisiert, nicht gleich mit Horrorszenarien einsteigen, weil man damit an Glaubwürdigkeit verliert)
5. Ursachenorientierung (was sind Ursachen? – Klaviermodell: Interessen der Jugendlichen verbreitern)
6. Langfristige und kontinuierliche Planung und Umsetzung (nicht teure Einzelprojekte, was ist Ziel/Maßnahme, wer setzt sie um; günstig wäre fixes Curriculum)
7. Aufbau von Kompetenzen (LehrerInnen brauchen Kompetenzen und Wissen, ab wann Fachleute nötig, Förderung der life skills ist Sache der Lehrer, aber z.B. Wissensvermittlung über Suchtformen kann abgegeben werden
8. Setting-Ansatz (die gesamte Schulgemeinschaft zusammen, im schulischen Setting)
9. Sachlich ausgewogene Wissensvermittlung (nicht grausliche Filme und ehemalige Abhängige, eher z.B. Unterschiede zwischen Cannabis und Heroin erklären…)
10. Helfen statt Strafen (§13 SMG) (werden nicht aus der Schule ausgeschlossen, sondern zuerst gesundheitliche Maßnahmen, die müssen sie nachweisen; in der Praxis versuchen Schulleiter aber oft eher, Eltern zu Abmeldung des Schülers zu bringen, um guten Ruf der Schule besorgt)
Dazu: Kopie "Grundsätze schulischer Suchtprävention" lesen.
Tags: Haller, Suchtmittelgesetz
Quelle:
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12. Was bedeutet das Prinzip "Helfen statt Strafen"?
Seit 1.1.1998 gilt neues SMG (Suchtmittelgesetz, nicht mehr "-gift"), §13 bezieht sich ausdrücklich auf den Suchtmittelmissbrauch durch Schüler.
Darin verpflichtet das SMG die Schule, jungen Menschen, die Suchtmittel missbrauchen, gezielte Hilfe anzubieten. Das Gesetz ermöglicht, ihnen zu helfen ohne Strafen, Anzeige und Diskriminierung. Schulleiter hat Schüler/in schulärztlicher Untersuchung und erforderlichenfalls dem Schulpsychologischen Dienst zuzuführen. Wenn aufgrund der Untersuchung gesundheitsbezogene Maßnahme (gemäß §11, Abs. 2) notwendig und diese nicht sichergestellt, bzw. wenn Schüler oder Erziehungsberechtigte schulärztliche oder schulpsychol. Untersuchung verweigern, so hat der Schulleiter statt Strafanzeige die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen.
§ 11, Abs. 2: Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind:
1. ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
2. ärztliche Behandlung einschl. der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
3. klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
4. Psychotherapie
5. psychosoziale Beratung und Betreuung
durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertraute Personen.
Anwendungsbereich:
* Suchtgifte (körperliche Abhängigkeit; z.B. Opiate (Opium, Heroin) und Cocain)
* psychotrope Stoffe (rufen Zustand der Abhängigkeit hervor, Anregung oder Dämpfung des ZNS, z.B. Halluzinogene (LSD, Pilze), Psychostimulantien (Ecstasy), Seditativa, Tranquilizer)
* Vorläuferstoffe (werden zur Herstellung von Suchtmitteln verwendet, Verwendung auch in der chemischen und pharmazeutischen Industrie – z.B. Aceton–Schnüffeln)
Genaue Darstellung des "Step by Step"–Programms im Folder
Darin verpflichtet das SMG die Schule, jungen Menschen, die Suchtmittel missbrauchen, gezielte Hilfe anzubieten. Das Gesetz ermöglicht, ihnen zu helfen ohne Strafen, Anzeige und Diskriminierung. Schulleiter hat Schüler/in schulärztlicher Untersuchung und erforderlichenfalls dem Schulpsychologischen Dienst zuzuführen. Wenn aufgrund der Untersuchung gesundheitsbezogene Maßnahme (gemäß §11, Abs. 2) notwendig und diese nicht sichergestellt, bzw. wenn Schüler oder Erziehungsberechtigte schulärztliche oder schulpsychol. Untersuchung verweigern, so hat der Schulleiter statt Strafanzeige die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen.
§ 11, Abs. 2: Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind:
1. ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
2. ärztliche Behandlung einschl. der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
3. klinisch-psychologische Beratung und Betreuung
4. Psychotherapie
5. psychosoziale Beratung und Betreuung
durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertraute Personen.
Anwendungsbereich:
* Suchtgifte (körperliche Abhängigkeit; z.B. Opiate (Opium, Heroin) und Cocain)
* psychotrope Stoffe (rufen Zustand der Abhängigkeit hervor, Anregung oder Dämpfung des ZNS, z.B. Halluzinogene (LSD, Pilze), Psychostimulantien (Ecstasy), Seditativa, Tranquilizer)
* Vorläuferstoffe (werden zur Herstellung von Suchtmitteln verwendet, Verwendung auch in der chemischen und pharmazeutischen Industrie – z.B. Aceton–Schnüffeln)
Genaue Darstellung des "Step by Step"–Programms im Folder
Tags: Haller, Suchtmittelgesetz
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Kartensatzinfo:
Autor: dstockinger
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Dienstprüfungskurs
Schule / Uni: Schulpsychologie Österreich
Ort: W
Veröffentlicht: 10.09.2009
Tags: Psychologie, Schule
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (129)
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Haller (2)
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Lanske (10)
Schmidlechner (30)
Schulrecht (54)
Verfassung (33)
Verwaltung (33)
Wohlkinger (54)