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Alle Oberthemen / Jura / Strafurteil

5. Urteil (70 Karten)

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Verurteilung - Freispruch - Einstellung - gemischte Entscheidung
Für die Entscheidung, ob Verurteilung, Freispruch, Einstellung oder eine gemischte Entscheidung im Urteil zu treffen ist, kommt dem prozessualen Tatbegriff nur mittelbare Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr in welchem materiellrechtlichen Konkurrenzverhältnis die in Betracht kommenden Tatbestände stehen. Liegt Tateinheit gemäß § 52 StGB vor, darf bei Wegfall eines Delikts weder (Teil-)Freispruch noch (Teil-)Einstellung erfolgen. Anders ist es dagegen bei tatmehrheitlichem Zusammentreffen der in Frage kommenden Delikte und zwar unabhängig davon, ob sie Tell derselben prozessualen Tat sind oder nicht. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zur Handhabung der Teileinstellung bei der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft, die nur erfolgen darf, wenn eine gesamte prozessuale Tat in Wegfall gerät.

Beispiel: Dem Angeklagten liegen ein Diebstahl und in Tatmehrheit hierzu eine Sachbeschädigung zur Last, weil er nach Wegnahme des Bargeldes beim Verlassen der Wohnung des Opfers noch mutwillig das Glas der Eingangstüre zerschlug.

Hier liegen eine prozessuale Tat aber zwei tatmehrheitlich zusammentreffende Delikte vor. Ist der Diebstahl nicht nachzuweisen, muss daher Teilfreispruch erfolgen.
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Beurteilung des materiellrechtlichen Konkurrenzverhältnisses
Für die Beurteilung des materiellrechtlichen Konkurrenzverhältnisses kommt es nicht auf die Anklage oder den Eröffnungsbeschluss an, sondern auf den zum Urteilszeitpunkt festgestellten Sachverhalt. Dennoch muss - um Anklage und Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen - Teilfreispruch erfolgen, wenn sich die in Tatmehrheit angeklagten Delikte nach durchgeführter Hauptverhandlung als rechtlich zusammentreffend im Sinne des § 52 StGB oder als natürliche Handlungseinheit darstellen und eines der Delikte oder Teilakte nicht nachzuweisen ist. Auch im umgekehrten Fall muss Teilfreispruch erfolgen, wenn nämlich die in der Anklage als tateinheitlich bezeichneten Delikte tatsächlich im Verhältnis der Tatmehrheit stehen und ein Delikt sich nicht nachweisen lasst. Kein Teilfreispruch darf aber erfoigen, wenn das Gericht (nur) das Konkurrenzverhältnis anders als Anklage und Eröffnungsbeschluss beurteilt und Tateinheit annimmt, die Delikte aber allesamt für erwiesen erachtet.

Beispiel:
Anklage und Eröffnungsbeschluss sind davon ausgegangen, dass der Angeklagte zwei tatmehrheitlich zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzungen begangen hat, indem er seinem Opfer eine Ohrfeige und kurze Zeit später einen Faustschlag versetzte. Die Hauptverhandlung hat ergeben: dass er in einem einheitlichen zusammengehörigen Geschehen aufgrund eines zuvor gefassten Tatentschlusses gegen sein Opfer - mittels zweier Teilakte - körperliche Gewalt verübt hat, so dass von natürlicher Handlungseinheit auszugehen war.

Hier ist der Angeklagte einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig zu sprechen, ohne dass Teilfreispruch ergehen durfte. Denn die tatmehrheitlich angeklagten Taten können nicht Gegenstand selbständiger Schuld- und Strafaussprüche sein.
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Der prozessuale Tatbegriff
Der prozessuale Tatbegriff ist grundsätzlich ein anderer als der des materiellen Rechts. So können zwei in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB stehende Delikte - wenn auch eher selten - Teil derselben prozessualen Tat sein. Doch gibt es auch Gemeinsamkeiten. So stehen Delikte verschiedener prozessualer Taten grundsätzlich in Tatmehrheit zueinander. Umgekehrt gilt nach der Identitätsthese, dass zwei Delikte, die in Tateinheit gemäß § 52 StGB begangen wurden, auch derselben prozessualen Tat angehören. Hiervon hat der BGH jedoch eine Ausnahme für Dauerstraftaten, insbesondere für Organisationsstraftaten gemäß §§ 129 f. StGB zugelassen. Denn die strikte Befolgung der Identitätsthese würde in diesen Fällen oftmals zu einem Strafklageverbrauch führen, der sich mit dem Gerechtigkeits empfinden nicht mehr vereinbaren ließe. Im Übrigen ist bei Dauerstraftaten zunächst zu prüfen, ob und inwieweit sie überhaupt eine Klammerwirkung ausüben können, die zu einem tateinheitlichen Verhältnis mehrerer an sich selbständiger Taten führt. Auch das Zusammentreffen zweier Dauerdellkte führt nur zur Annahme von Tateinheit, wenn zwischen ihnen eine innere Verknüpfung besteht, die über die bloße Gleichzeitigkelt hinausgeht. Dasselbe gilt für das Zusammentreffen eines Dauerdelikts mit einer sonstigen Straftat.
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OWI
Stellt sich nach durchgeführter Hauptverhandlung heraus, dass sich der Angeklagte durch sein Verhalten zwar keiner Straftat, wohl aber einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht hat, ist er wegen dieser zu verurteilen, ohne dass ein Teilfreispruch zu erfolgen hat.

Beispiel: Dem Angeklagten lag eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 1,11 StGB zur Last, weil er nach vorangegangenem Alkoholgenuss mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille mit seinem PKW von der Fahrbahn abgekommen war. In der Hauptverhandlung lässt sich seine Fahruntüchtigkeit jedoch nicht nachweisen, weil der Unfall unwiderlegbar darauf beruhte, dass ein Reh die Fahrbahn kreuzte, dem der Angeklagte auszuweichen versuchte.

Nach entsprechendem Hinweis gemäß § 265 I StPO ist er - ohne Freispruch im Übrigen - wegen einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs nach Alkoholgenuss gemäß § 24 a I, III StVG zu verurteilen.
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Urteilsaufbau - Verurteilung
Feststellungen
  • zu den persönlichen Verhältnissen
  • zum eigentlichen Tatgeschehen und den relevanten Ereignissen vor und nach der Tat (auch Sachverhalt genannt)

Beweiswürdigung

Rechtsfolgenbegründung
  • zum Schuldspruch (sogenannte rechtliche Würdigung)
  • zum Strafausspruch (Strafzumessung)
  • zu Nebenstrafen und Nebenfolgen
  • zu Maßregeln der Besserung und Sicherung
  • zu Kosten
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Urteilsaufbau - Freispruch
Feststellungen
  • zum Anklagevorwurf
  • zum Sachverhalt


Beweiswürdigung

Rechtsfolgenbegründung
  • zum Freispruch/zur Verfahrenseinstellung
  • zu Kosten
  • zur Entschädigung
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Unterschriften
Am Schluss des Strafurteils stehen die Unterschriften der Berufsrichter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, § 275 II StPO.
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Vollumfängliche Verurteilung
  1. Persönliche Verhältnisse
  2. Sachverhalt
  3. Beweiswürdigung
  4. Rechtliche Würdigung
  5. Strafzumessung
  6. Nebenstrafen und Nebenfolgen (falls angeordnet)
  7. Maßregeln (falls angeordnet)
  8. Adhäsionsentscheidung (falls beantragt)
  9. Kosten
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Freispruch / Einstellung
  1. Sachverhalt der zugelassenen Anklage
  2. Festgestellter Sachverhalt
  3. Beweiswürdigung
  4. Rechtliche Würdigung (falls noch erforderlich)
  5. Kosten
  6. Entschädigungsentscheidung (falls erforderlich)
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Teilfreispruch / Teileinstellung
  1. Persönliche Verhältnisse
  2. Sachverhalt
  3. Beweiswürdigung
  4. Rechtliche Würdigung
  5. Strafzumessung
  6. Nebenstrafe und Nebenfolgen (falls angeordnet)
  7. Maßregeln (falls angeordnet)
  8. Adhäsionsentscheidung (falls beantragt)
  9. Sachverhalt der zugelassenen Anklage, soweit Freispruch / Einstellung erfolgte
  10. Festgestellter Sachverhalt zu 9.
  11. Beweiswürdigung zu 10.
  12. Rechtliche Würdigung zu 10. (falls noch erforderlich)
  13. Kosten
  14. Entschädigungsentscheidung (falls erforderlich)
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Fehlen einer gesetzlichen Überschrift
Ist keine gesetzliche Überschrift vorhanden - wie häufig im Nebenstrafrecht - sind anschauliche und charakterisierende Beschreibungen zu verwenden. Das ist nicht immer leicht. Die Bezeichnung muss einerseits erkennen lassen, welche Vorschrift der Angeklagte verletzt hat, soll andererseits aber auch griffig formuliert sein. Die Angabe von Paragrafen im Tenor ist immer zu vermeiden. Mögliche Formulierungen konnten sein:

Bei einem Verstoß gegen § 29 I Nr. 1 BtMG: Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Bei einem Verstoß gegen §§ 95 I Nr. 8, 56 a I Nr. 1 AMG: Der Angeklagte ist schuldig der vorsätzlichen unerlaubten Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Tierhalter.
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Vergehen - Verbrechen
Die Worte »Vergehen« oder »Verbrechen« werden der rechtlichen Bezeichnung - entgegen einer immer noch anzutreffenden Übung - nicht vorangestellt. Der BGH hat hierzu treffend ausgeführt: »Eine Klassifizierung der Tat im Urteilstenor als Vergehen oder Verbrechen ist überflüssig. Sie ist rechtlich nicht geboten (§ 260 IV 1 und 2 StPO), belastet unnötigerweise den Urteilsspruch und ist nur geeignet, eine zusätzliche Fehlerquelle zu eröffnen. Im Übrigen kann eine Tat nicht zugleich ein Verbrechen und ein Vergehen sein.«
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Beteiligungsform
Hat der Angeklagte - gleich in welcher Form - als Täter gehandelt, bedarf es keines Zusatzes, also insbesondere nicht des Wortes »gemeinschaftlich«. Es ist nicht anzugeben, ob der Angeklagte in Mittäterschaft oder in mittelbarer Täterschaft gehandelt hat. Dagegen müssen die anderen Teilnahmeformen positiv zum Ausdruck kommen:

  • Der Angeklagte ist schuldig der Anstiftung zum Diebstahl
  • Der Angeklagte ist schuldig der Beihilfe zum Raub
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Versuch
Anzugeben ist stets, wenn die Tat nur versucht wurde:

Der Angeklagte ist schuldig der versuchten Erpressung.
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Wahlfeststellung
Ist Wahlfeststellung erfolgt, muss dies auch im Schuldspruch zum Ausdruck kommen:

Der Angeklagte ist schuldig des Diebstahls oder der Hehlerei.
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Schuldform
Die Angabe der Schuldform ist dann notwendig, wenn die Tat unter derselben rechtlichen Bezeichnung sowohl vorsätzllch als auch fahrlässig begangen werden kann. Dies trifft auf folgende Tatbestände des StGB zu: §§ 306, 306 a, 306 d, 315, 315 a, 315 b, 315 c, 316, 317, 323, 323 a, 324, 325, 326, 327, 328, 329, 330, 330 a. Daher muss es heißen:

  • Der Angeklagte ist schuldig des vorsätzlichen Vollrausches.
  • Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr.
  • Der Angeklagte ist schuldig der vorsätzlichen Brandstiftung.
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Ausdruck des Konkurrenzverhaltnisses bei mehreren Taten
Hat der Angeklagte zwei oder mehr Straftaten begangen, muss das Konkurrenzverhältnis aus dem Schuldspruch hervorgehen. Hierzu hat der BGH grundlegend ausgeführt: »Die Verwendung der Worte >rechtlich< bzw. >sachlich zusammentreffend< im Urteilsspruch macht diesen ebenfalls unnötlg umständlich. Es genügt, die tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzungen mit den Worten >in Tateinheit mit ... und mit ...< anzuschließen und bei Tatmehrheit lediglich das Wort >und< oder das Wort >sowie< zu verwenden.«

Dieser Empfehlung sollte Folge geleistet werden, da sie - konsequent angewandt - die notwendige Klarheit und Übersichtlichkeit des Schuldspruchs erhöht.
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Tatmehrheit: 2 Diebstähle, 1 Betrug
Der Angeklagte ist schuldig des Diebstahls in zwei Fällen und des Betrugs
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Tateinheit: vorsatzliche Korperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung; Tatmehrheit: Computerbetrug
Der Angeklagte ist schuldig der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Beleidigung und des Computerbetrugs.
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Tatmehrheit: 3 gefährliche Körperverletzungen, 1 Nötigung; Tateinheit: 2 Beleidigungen, dlese auch in Tateinheit mit einer der begangenen Körperverletzungen
Der Angeklagte ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit zwei tat-einheitlichen Fallen der Beleidigung, sowie der Nötigung.
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Einziehung, §§ 74 ff. StGB einer Pistole der Marke Walther PT - Nr. 425
Die gemäß § 74 StGB oder § 74 a StGB eingezogenen Gegenstande sind genau zu bezeichnen:

  • Die sichergestellte Gaspistole, Marke Walther, PT-Nr. 425, wird eingezogen.

Keinesfalls genügt es zu formulieren, dass »die vom Angeklagten verwendete Gaspistole« eingezogen wird. Vielmehr sind alle eingezogenen Gegenstande genau zu bezeichnen, damit die Rechtmäßigkeit der Anordnung nachprüfbar und die Vollstreckung - der nur der Urteilstenor zugrunde liegt - möglich ist. Nur für den Fall, dass das sichergestellte und einzuziehende Material besonders umfangreich ist und seine genaue Erfassung im Urteilsspruch und in den Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet, hat der BGH Sammelbezeichnungen zugelassen.
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Berufsverbot gem. § 70 StGB
Bei der Anordnung eines Berufsverbots gemäß § 70 StGB ist der Beruf oder das Gewerbe dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen. Dies wird durch § 260 II StPO ausdrücklich vorgeschrieben und ist auch im Hinblick auf die Strafandrohung des § 145 c StGB notwendig.

  • Dem Angeklagten wird für die Dauer von 2 Jahren verboten, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben.
  • Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 Jahren untersagt, Kinder und Jugendliche männlichen Geschlechts unter 16 Jahren zu unterrichten oder zu betreuen.
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Entschädigungsentscheidung
Gemäß §81 StrEG ist von Amts wegen eine Entscheidung über die Versagung oder Gewährung einer Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil dem Grunde nach zu treffen, wenn ein solcher Anspruch in Betracht kommt. Dies ist gemäß §21 StrEG bei einer Verfahrenseinstellung durch Urteil grundsätzlich der Fall. Dabei ist jedoch die Möglichkeit der Versagung der Entschädigung gemäß § 61 Nr. 2 StrEG zu prüfen. Der Tenor der Entscheidung ist wie beim Freispruch abzufassen.
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Gemischte Entscheidung
Wird der Angeklagte teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn teilweise eingestellt, wird nach dem Schuld- und Rechtsfolgenausspruch zur Verurteilung tenoriert:
  • Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
  • Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Wird der Angeklagte teilweise verurteilt, teilweise freigesprochen und teilweise das Verfahren gegen ihn eingestellt, lautet der Tenor:
  1. Der Angeklagte ist schuldig des Diebstahls.
  2. Er wird deswegen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt.
  3. Wegen des ihm zur Last gelegten Diebstahls vom 20. 1. 2005 wird er freigesprochen.
  4. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
  5. (Kosten)
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Aufbau und Inhalt der Persönlichen Verhältnisse
Die Darstellung der persönlichen Verhältnisse erfordert keinen bestimmten Aufbau. Entscheidend ist allein, dass ihr Zweck, den Angeklagten vorzustellen und seine Persönlichkeit und Lebenssituation zu beschreiben, so gut wie möglich erfüllt wird. Der hier vorgeschlagene Aufbau mit seiner Unterteilung in einzelne Themenbereiche ist daher nicht zwingend, wird sich aber in vielen Fällen anbieten und hilft vor allem, keine erheblichen Umstände zu übersehen. Eine Gliederung erleichtert die Lesbarkeit; die Überschriften sollten im Urteilstext aber nur ausnahmsweise verwendet werden.

  1. Grunddaten und Familienverhältnisse
  2. Schulische/berufliche Entwicklung und wirtschaftliche Verhältnisse
  3. Sonstige besondere Umstände (körperliche oder geistige Erkrankungen, Drogenabhängigkeit, etc.)
  4. Vorstrafen und Vorahndungen
  5. Vorgänge im Ermittlungsverfahren
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Kopie der Vorstrafen aus dem BZRG
In der Praxis wird häufig die Auskunft aus dem Bundeszentralregister in Fotokopie in den Urteilstext eingefügt, was in Literatur und Rechtsprechung auf Kritik stößt. Denn da die Angabe der einschlägigen und für die Verurteilung interessierenden Vorstrafen genüge, solle der Angeklagte durch die schematische Wiedergabe sämtlicher Vorstrafen nicht unnötig bloß- gestellt werden. Der BGH hat in einer Revisionsentscheidung das Urteil einer Strafkammer hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung gerügt und zusätzlich bemerkt: »Die Tatsache, dass die schriftliche Urteilsbegründung neben den erwähnten >Tabellen< zu einem nicht unwesentlichen Teil aus ungekürzten Kopien der Computerausdrucke aus dem Bundeszentralregister besteht, gibt Veranlassung zu dem Hinweis, dass eine derartige Praxis im Einzelfall den Strafausspruch gefährden kann. Diese zunehmend zu beobachtende Form der >Arbeitserleichterung< lässt nicht nur die dem Tatrichter obliegende Auswahl der zumessungsrelevanten Vorstrafen vermissen, sie birgt auch die Gefahr, dass nach § 51 I BZRG zur Zeit der Haupt- Verhandlung unverwertbar gewordene Vorstrafen Eingang in die Urteilsgründe finden.«

Daraus lässt sich aber nicht der Grundsatz herleiten, dass das Einkopieren der Registerauskunft generell unzulässig sei. Vielmehr stellt dies für die Praxis, insbesondere bei den nicht seltenen umfangreichen Vorstrafenlisten, tatsächlich eine erhebliche Arbeitserleichterung dar, die obendrein das strafrechtliche Vorleben des Angeklagten übersichtlicher wiedergibt als ein ausformulierter Text. Allerdings ist darauf zu achten, dass die einkopierte Registerauskunft weder tilgungsreife Verurteilungen noch sonstige unerhebliche Vermerke enthält. Welche Vorstrafen strafschärfend herangezogen werden, ist dagegen erst im Rahmen der Strafzumessung abzuhandeln. Die Auflistung aller Vorstrafen erscheint dennoch regelmäßig sinnvoll, da die Täterpersönlichkeit nicht nur von den einschlägigen Vorverurteilungen geprägt wird. In Anbetracht der begrenzten Bekanntgabe der schriftlichen Urteilsgründe an andere Personen als die unmittelbar Beteiligten und diejenigen die berechtigte Interessen wahrnehmen, erscheint dies auch vertretbar. Die Vorstrafen können daher auch folgendermaßen mitgeteilt werden:

4. Gegen den Angeklagten liegen bereits folgende Straferkenntnisse vor:
... (bereinigte Kopie der BZR-Auskunft)
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Sachverhaltsdarstellung
Für die Sachverhaltsdarstellung empfiehlt sich folgender Aufbau:

  1. Geschehen vor der Tat (Vorgeschichte)
  2. Tatgeschehen im engeren Sinn
  3. Vorgänge nach der Tat (Nachtatgeschehen)
  4. Feststellungen zu sonstigen Umständen (insbesondere zur Schuldfähigkeit und zu Umständen, auf denen die Anordnung von Maßregeln beruht)

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Bezeichnung von Personen im Sachverhalt
Personen werden üblicherweise unter Voranstellung ihres Berufes bezeichnet, was insbesondere zu empfehlen ist, wenn damit zugleich ihre Rolle in dem Sachverhalt zum Ausdruck kommt. Die Bezeichnung als Geschädigter ist jedenfalls solange verfehlt, als im Sachverhalt die verletzende Handlung noch nicht geschildert wurde. Keinesfalls sollte die Person mit dem Zusatz »Zeuge« bezeichnet werden. Denn dies kennzeichnet lediglich ihre spätere prozessuale Stellung, die zum Zeitpunkt der Tat noch nicht gegeben war.

Zwar ist die Voranstellung der Berufsbezeichnung grundsätzlich empfehlenswert, ihre dauernde Wiederholung wirkt aber schwerfällig und langweilig. Stattdessen ist es eine einfache und stilistisch gute Möglichkeit, die Person mit Vor- und Zunamen zu bezeichnen. Dagegen wirkt es grob, nur den Nachnamen anzuführen; die Voranstellung der Anrede »Herr« bzw. »Frau« gilt zu Recht als »Todsünde«. Schilderung der inneren Tatseite im Hinblick auf § 252 StGB.
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Verwendung von Rechtsbegriffen in der Sachverhaltsdarstellung
Zwar ist es grundsätzlich fehlerhaft, wenn die tatsächlichen Feststellungen Rechtsbegriffe enthalten, doch würde es in diesem Zusammenhang gekünstelt erscheinen, das Wort »Diebstahl« zu umschreiben, zumal es dabei um einen Begriff handelt, der auch im allgemeinen Sprachgebrauch geläufig ist.
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Verletzungen der Opfer
Die Verletzungen der Opfer sind wesentliche Umstände; bei langen Sachverhalten empfiehlt es sich diese Tatfolgen in einem eigenen Abschnitt darzustellen.
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Darstellung Raub / räuberische Erpressung
Der Darstellung müssen alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der schweren räuberischen Erpressung zu entnehmen sein. Insbesondere muss das Gepräge der Tat als Erpressung (und nicht als Raub, siehe hierzu Fischer § 253 Rn. 9 f. und § 255 Rn. 3 sowie die Bedrohung mit Leibes- und Lebensgefahr unter Einsatz einer Scheinwaffe gemäß §§ 255, 250 I Nr. l b StGB zum Ausdruck kommen.
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Beweiswürdigung
Hierfür bedarf es keiner absoluten, das Gegenteil oder andere Möglichkeiten denknotwendig ausschließende »zwingende« Gewissheit. Vielmehr genügt für die Verurteilung ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Bei der Beweiswürdigung muss der Tatrichter die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel erschöpfend würdigen, soweit sich aus ihnen Schlüsse zugunsten oder zulasten des Angeklagten herleiten lassen.
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Beweiswürdigung bei Verurteilung
Es ist empfehlenswert die Beweiswürdigung entsprechend den getroffenen Feststellungen zu gliedern.

I. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen
  1. Grunddaten und Familienverhältnisse
  2. Schulische/berufliche Entwicklung und wirtschaftliche Verhältnisse
  3. Sonstige Umstände (Erkrankungen, etc.)
  4. Vorstrafen

II. Beweiswürdigung zur Sachverhaltsschilderung
  1. Vorgeschichte der Tat
  2. Tatgeschehen
  3. Vorgänge nach der Tat
  4. Sonstige Umstände (verminderte Schuldfähigkeit, etc.)
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Glaubwürdigkeitsmerkmale
Die Psychologie hat zur Prüfung der Erlebnisbezogenheit einer Zeugenaussage eine Reihe von Glaubwürdigkeitsmerkmalen (Realkennzeichen) entwickelt, die Indizien für die Richtigkeit einer Aussage sein können. Die wichtigsten sind:

  • Detailreichtum (quantitativ, aber auch qualitativ, zB ausgefallene, originelle Emzelheiten, Interaktionsschilderungen, assoziative, phänomengebunde Schilderung)
  • Ergänzbarkeit der Aussage
  • Konstanz der Aussage bei mehreren Vernehmungen
  • Aussagemotivation • Aussageentstehung (erste Erzählung von dem Geschehen, Anzeigesituation, etc.)
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Nullhypothese des Sachverständigen
Die Sachverständige Dr. Rosa Freud kam in ihrem aussagepsychologischen Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin Sabrina Meier zu dem Ergebnis, dass die von der Zeugin geschilderten sexuellen Übergriffe des Angeklagten in der Tatnacht hinreichend erlebnisbasiert sind. Das Gutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für forensische Psychologie ist nachvollziehbar und beruht auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen. Insbesondere geht es von der Arbeitshypothese aus, dass die Angaben der Zeugin unwahr sind und zeigt auf, weshalb diese Hypothese verworfen werden muss. Die Sachverständige verfügt über eine lang- jährige Erfahrung auf dem Gebiet der Glaubwürdigkeitsbegutachtung; ihre fachliche Qualifikation steht außer Frage. Die Kammer schließt sich dem Gutachten aus eigener Überzeugung an
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Erheblich verminderte Schuldfähigkeit
Wurde ein psychiatrischer Sachverständiger für die Beurteilung der Schuldfählgkeit des Angeklagten herangezogen - was regelmäßig notwendig sein wird - darf sich die Beweiswürdigung nicht darauf beschränken, dass sich das Gericht dem Gutachten anschließt. Vielmehr muss der Tatrichter die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an welche die Schlussfolgerungen des Gutachters anknüpfen, mitteilen und innerhalb der Beweiswürdigung die Gründe für diese Schlussfolgerungen so darlegen, dass revisionsrechtliche Überprüfung möglich ist. Dabei hat der Tatrichter zu prüfen, ob Grundlagen, Methodik und Inhalt des Gutachtens den anerkannten fachwissenschaftlichen Anforderungen genügen.
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Ablehnung von Beweisanträgen
Grundsätzlich ist für die Ablehnung eines Beweisantrags gemäß § 244 VI StPO ein Gerichtsbeschluss erforderlich, der zwar nicht unmittelbar nach der Antragstellung verkündet werden muss, aber Jedenfalls noch vor dem Schluss der Beweisaufnahme nach § 258 I StPO. In diesen Fallen müssen sich die Urteilsgründe mit dem Beweisantrag und seiner Ablehnung nur auseinandersetzen, wenn sich dies aufdrängt; im Zweifel sollte der Sachverhalt, der dem Beweisantrag zu Grunde lag, aber in der Beweiswürdigung behandelt werden. Eine ausdrückliche Mitteilung des Beweisantrags und seiner Ablehnung ist jedoch nicht erforderlich. Es ist vielmehr Sache des Revisionsführers im Rahmen der Aufklärungsrüge, den Antrag, seine Ablehnung und die den Mangel enthaltenden Tatsachen anzugeben.
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Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen
Dagegen müssen Hilfsbeweisanträge, die für den Fall einer bestimmten Entscheidung hlnsichtlich eines verfahrensabschließenden Hauptantrags (Freispruch, bestimmte Rechtsfolge) gestellt sind, oder sonstige im Schlussvortrag gestellte bedingte Beweisanträge erst in den Urteilsgründen verbeschieden werden. Dabei gilt nichts anderes als für unbedingte Beweisanträge: Der Antrag darf nur aus den in § 244 III-V StPO abschließend aufgeführten Gründen abgelehnt werden. Voraussetzung ist daher, dass der Beweisantrag der sinnvollen Anwendung dieser Ablehnungsgründe zugänglich ist, wozu insbesondere gehört, dass ein bestimmtes Beweismittel für eine bestimmte Beweistatsache benannt wird. Fehlt es an einem solchen ordnungsgemäßen Beweisantrag, liegt allenfalls ein Beweisermittlungsantrag vor, mit dem sich das Gericht nur im Rahmen seiner nach § 244 II StPO bestehenden Aufklärungspflicht auseinanderzusetzen hat. Dies gilt auch für einen Antrag, der eine Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung aufs Geratewohl »ins Blaue hinein« aufstellt. Die neuere Rechtsprechung des BGH verlangt darüber hinaus im Einzelfall, dass der Antrag noch zusätzliche Umstände darlegen müsse, »warum« der Zeuge die in sein Wissen gestellte Beobachtung gemacht haben könnte. Dieses zusätzliche Erfordernis für einen ordnungsgemäßen Beweisantrag wird unter dem Begriff der »Konnexität« diskutiert.
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Ablehnungsgründe für einen Beweisantrag gemäß § 244 III-V StPO
  1. Unzulässige Beweiserhebung, § 244 III 1 StPO
  2. Offenkundigkeit, § 244 III 2 StPO
  3. Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Offenkundigkeit kann erfolgen, wenn die Beweis gestellte Tatsache (oder ihr Gegenteil) allgemeinkundig oder gerichtskundig ist.
  4. Bedeutungslosigkeit, § 244 III 2 StPO
  5. Die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache ist ein praktisch sehr wichtiger Grund. Statt seiner wird oftmals fälschlicherweise der Ablehnungsgrund der Wahrunterstellung herangezogen, der aber nur hinsichtlich erheblicher Tatsachen angeewandt werden darf.
  6. Erwiesensein, § 244 III 2 StPO
  7. Völlige Ungeeignetheit, § 244 III 2 StPO
  8. Insbesondere beim Zeugenbeweis ist zu beachten, dass die Beweistatsachen dem Zeugenbeweis zugänglich sein müssen.
  9. Unerreichbarkeit, § 244 III 2 StPO
  10. Verschleppungsabsicht, § 244 III 2 StPO
  11. Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht darf - auch wenn es sich um einen Hilfsbeweisantrag handelt - grundsätzlich nur durch besonderen Beschluss in der Hauptverhandlung erfolgen, nicht dagegen erst in den Urteilsgründen.
  12. Wahrunterstellung, § 244 III 2 StPO
  13. Die als wahr unterstellte Behauptung muss in den Urteilsgründen auch tatsächlich so behandelt werden. Insbesondere dürfen sich keine Widersprüche zu den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergeben.
  14. Eigene Sachkunde, § 244 IV 1 StPO
  15. Erwiesensein, § 244 IV 2 StPO
  16. Zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich - Augenschein, § 244 V 1 StPO
  17. Zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich - Auslandszeuge, § 244 V 2 StPO
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Strafzumessung - Allgemein
  1. Bestimmung des gesetzlichen Strafrahmens
  2. a) Normalstrafrahmen b) Minder schwerer/besonders schwerer Fall  c) Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 StGB
  3. Ejnordnung der Tat in den Strafrahmen
  4. a) Strafzumessungsschuld b) Folgen der Tat für den Angeklagten - gerechter Schuldausgleich
  5. Präventive Überlegungen
  6. a) Generalprävention b) Spezialprävention
  7. Bestimmung der Strafart
  8. Gesamtstrafenbildung
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Normalstrafrahmen
Zunächst ist für jede Einzelstrafe gesondert der Normalstrafrahmen zu bestimmen. Dabei ist jeweils von dem im Gesetz genannten Strafrahmen auszugeben; bei tateinheitlicher Verwirklichung zweier oder mehrerer Tatbestände ist gemäß § 52 II StGB nur der höhere Strafrahmen maßgebend, bei gleich hohen sollte der des prägenden Delikts herangezogen werden.

1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom Strafrahmen des § 242 l StGB auszugehen, der von 1 Monat bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht oder Geldstrafe zwischen 5 und 360 Tagessätzen vorsieht.

Beim Tatbestand des Vollrausches ist § 323 a II StGB zu beachten, wonach der mildere Strafrahmen der Rauschtat vorgeht.
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Minderschwerer Fall am Beispiel des § 249 II StGB
Ein minder schwerer Fall des § 249 II StGB liegt nicht vor. Zur Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Hierfür sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden.
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Verbrauch von vertypten Milderungsgründen
Von dem Grundsatz, dass immer alle strafzumessungsrelevanten Umstände in die Prüfung der Anwendung des Ausnahmestrafrahmens einzustellen sind, gibt es eine wichtige Ausnahme: Wird ein minder schwerer Fall im Ergebnis bejaht und liegen auch vertypte Milderungsgründe gemäß § 49 StGB vor, ist sorgfältig zu prüfen und darzustellen, ob diese zur Annahme eines minder schweren Falles herangezogen werden müssen. Denn das hätte gemäß § 50 StGB zur Folge, dass sie für eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 StGB nicht mehr zur Verfügung stehen. Ein unnötiger Verbrauch von vertypten Milderungsgründen stellt einen Fehler bei der Strafrahmenbestimmung dar, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.

Daher muss zunächst unter Zugrundelegung aller Straferschwerenden Umstände sowie der nicht vertypten Milderungsgründe geprüft werden, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist.
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Niederschlag des § 50 StGB in der Strafzumessung
Dass sich der Tatrichter der Bedeutung des § 50 StGB bewusst war, muss in der Darstellung deutlich zum Ausdruck kommen:
b) Es liegt ein minder schwerer Fall gemäß § 249 II StGB vor. Zwar fällt zulasten des Angeklagten ins Gewicht, dass er die Tat geplant und bewusst die Hilfsbereitschaft der Schülerin Heike Wittig ausgenutzt hat, doch überwiegen bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit die mildernden Faktoren so deutlich, dass das Gericht die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens für geboten erachtet. So ist der Angeklagte nicht vorbestraft und war bereits im Ermittlungsverfahren geständig. Die von ihm aufgewendete Gewalt war nicht besonders erheblich und führte zu keiner körperlichen Beeinträchtigung seines Opfers. Die mögliche Tatbeute von 35 EUR war nur gering, was unwiderleglich auch der Vorstellung des Angeklagten entsprach. Insbesondere aber kam es aufgrund der spontanen Gegenwehr der Schülerin zu keiner Vollendung der Tat. Ohne die Heranziehung dieses letztgenannten vertypten Milderungsgrundes gemäß §§ 23 II, 49 l StGB hätte ein minder schwerer Fall nicht bejaht werden können, da nur unter Einschluss auch dieses Umstandes die Gesamtwürdigung ergibt, dass die Tat sich so deutlich von den gewöhnlich vorkommenden Fällen abhebt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Denn andererseits spricht zulasten des Angeklagten, dass er die Tat sorgfältig plante. Dabei ist sich das Gericht bewusst, dass der Strafmilderungsgrund der nur versuchten Tat dadurch wegen §50 StGB nicht mehr für eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 II, 49 | StGB zur Verfügung steht. Doch ist es geboten, den für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen zu wählen.
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Vorliegen eines besonders schweren Falls
Sicht das Gesetz einen besonders schweren Fall (auch) vor, ohne dass ein Regelbeispiel verwirklicht ist, gilt das zum minder schweren Fall Gesagte entsprechend. Insbesondere sollten auch hier grundsätzlich bereits bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt alle strafzumessungsrelevanten Umstände herangezogen werden. Das gilt vor allem dann, wenn ein besonders schwerer Fall bejaht wird.

b) Es liegt ein besonders schwerer Fall gemäß § 243 II 1 StGB vor. Zwar ist keines der Regelbeispiele des § 243 II 2 StGB erfüllt, doch liegt ein unbenannter besonders schwerer Fall vor. Für die Annahme eines besonders schweren Falls kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist.
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Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB - eigene Herbeiführung durch den Angeklagten
Eine Ausnahme besteht aber, wenn die eingeschränkte Schuldfähigkeit in vorwerfbarer Weise vom Angeklagten selbst herbeigeführt wurde. Dies kommt vor allem bei erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit aufgrund übermäßigen Alkoholgenusses in Betracht. Nach einer neueren Entscheidung des 3. Strafsenats des BGH kommt eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 I StGB in der Regel schon allein dann nicht in Betracht, wenn die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf verschuldeter Trunkenheit beruht.

Damit ist der 3. Strafsenat von der bisherigen Rechtsprechung des BGH abgewichen, wonach eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 I StGB nur dem Täter versagt wurde, der aufgrund früherer konkreter Erfahrungen seine individuelle Neigung kennen musste nach Alkoholgenuss vergleichbare Straftaten zu begehen oder der Alkohol zu sich nahm, obwohl er dessen enthemmende Wirkung kannte und die konkrete Gefahr nachfolgender Straftaten drohte. Nach der Entscheidung des 3. Strafsenats gilt, dass es ohne Belang ist, ob der Täter schon früher unter Alkohol Straftaten begangen hat. Damit kann der alkoholisierte Täter grundsätzlich mit keiner Strafmilderung mehr rechnen.

Der 3. Strafsenat des BGH begründet diese bemerkenswerte und praktisch sehr bedeutsame Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung vor allem mit andernfalls auftretenden Wertungswidersprüchen Im Verhältnis zur Regelung des Vollrausches in § 323 a StGB dem zu beachtenden Grundsatz schuldangemessenen Strafens.

Mit Urteil vom 17. 8. 2004 hat der 5. Strafsenat des BGH hierzu differenzierend - ohne seiner Ansicht nach tragenden Widerspruch zur bisherigen BGH-Rechtsprechung - Stellung genommen: Erforderlich sei, dass sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge Alkoholisierung erhöhe, wobei an die nur eingeschränkt revisionsgerichtlich nachprüfbare Überzeugungsbildung des Tatrichters keine übertriebenen Anforderungen zu stellen seien; einer Vorverurteilung des Angeklagten wegen einer im alkoholisierten Zustand begangenen Straftat bedürfe es hierfür nicht. Einen Automatismus der Strafrahmenverschiebung bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge Trunkenheit gebe es jedenfalls nicht; solche grundsätzlich schuldmindernden Umstände könnten insbesondere durch die Kenntnis des Täters von den ungünstigen Wirkungen erheblicher Alkoholisierung auf seine Gewaltbereitschaft wieder ausgeglichen werden. Ähnlicher Auffassung ist auch der 4. Strafsenat. Der 1. Strafsenat neigt dagegen eher der Ansicht des 3. Strafsenats zu, indem er festhält, dass eine zu verantwortende Trunkenheit auch ohne einschlägige Vorverurteilung in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung spreche.
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Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB - eigene Herbeiführung durch den Angeklagten - Niederschlag bei der Strafzumessung
c) Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 I StGB ist nach Überzeugung der Kammer nicht angezeigt. Zwar lag beim Angeklagten zur Tatzeit eine krankhafte seelische Störung aufgrund einer alkoholbedingten Intoxikationspsychose vor, die gemäß §§ 20, 21 StGB seine Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte, doch hat er diesen Zustand selbst verschuldet. Denn die abstrakte Gefahr übermäßiger Alkoholaufnahme ist allgemein bekannt und hätte auch vom Angeklagten erkannt werden können. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte, obwohl er häufiger Alkohol trinkt, bisher noch keine Straftaten begangen hat. Denn es kennzeichnet die eigene Gefahr, die von einem übermäßigen Alkoholkonsum ausgeht, gerade der Umstand, dass sich der Alkoholisierte häufig in unerwarteter, ihm sonst fremder, auch strafbarer Weise verhält. Genau diese abstrakte Gefahr hat sich in der vom Angeklagten begangenen Tat verwirklicht. Der Angeklagte hat sehe Trunkenheit auch in vorwerfbarer Weise selbst herbeigeführt. Anhaltspunkte dafür, dass er alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist, haben sich nicht ergeben. Eine Strafrahmenverschiebung erschien der Kammer daher nicht veranlasst.
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Spielraumtheorie des BGH
Zur Einordnung der Tat in den Strafrahmen hat der BGH die »Spielraumtheorie« entwickelt.

»Welche Strafe schuldangemessen ist, kann nicht genau bestimmt werden. Es besteht hier ein Spielraum, der nach unten durch die schon schuldangemessene Strafe und nach oben durch die noch schuldangemessene Strafe begrenzt wird. Der Tatrichter darf die obere Grenze nicht überschreiten. Er darf also nicht eine Strafe verhängen, die nach Höhe oder Art so schwer ist, dass sie von ihm selbst nicht mehr als schuldangemessen empfunden wird. Er darf aber nach seinem Ermessen darüber entscheiden, wie hoch er innerhalb dieses Spielraumes greifen soll.«
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Doppelverwertung von Milderungsgründen?
Zu beachten ist, dass auch die Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens - durch Annahme eines minder schweren Falls oder durch Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 StGB - bewirkt haben, bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut zu berücksichtigen sind. Denn bei der konkreten Bemessung der Strafe ist eben eine Gesamtbewertung aller Umstände vorzunehmen. Freilich wird diesen Milderungsgründen geringeres Gewicht beizumessen sein, als wenn sie innerhalb des Regelstrafrahmens abzuwägen gewesen wären; doch dürfen sie deswegen nicht unberücksichtigt bleiben. Das Verbot der Doppelverwertung von Milderungsgründen gemäß § 50 StGB gilt insoweit - wie sich bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt - gerade nicht. Lediglich der die Milderung des Strafrahmens bewirkende gesetzlich vertypte Grund als solcher - beispielsweise Versuch oder Beihilfe - darf allein für sich genommen nicht nochmals strafmildernd berücksichtigt werden. Denn gerade dieser Umstand trifft für jeden denkbaren Punkt der Skala des gemilderten Strafrahmens zu und ist deshalb nicht geeignet, als Differenzierungsmerkmal für die Bestimmung der angemessenen Strafe innerhalb dieses Rahmens zu dienen.
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Strafzumessungschuld gem. § 46 I 1 StGB
Gemäß § 46 I 1 StGB ist die Schuld des Angeklagten die Grundlage für die Zumessung der Strafe. Bei dieser Strafzumessung im engeren Sinne sind alle für und gegen den sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen, § 46 II l StGB. Die dafür insbesondere in Betracht kommenden Umstände zählt § 46 II 2 StGB beispielhaft auf.

Allgemein lässt sich folgende Unterteilung vornehmen:
  • Umstände, die der Tat innewohnen
  • Umstände, die der Tat vorausgehen
  • Umstände, die der Tat nachfolgen


Dabei kann man jeweils unterscheiden, ob die Umstände
  • das Handlungsunrecht oder
  • das Erfolgsunrecht betreffen.

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Erfolgsunrecht bei der engeren Strafzumessung
  • Erlangte Beute
  • Schadenshöhe
  • Begleitschaden
  • Ausmaß der Verletzungen
  • Mittel der Tatausführung
  • Dauer der Rechtsgutsverletzung
  • Eigenschaden
  • Versuch
  • Tateinheitliche Verwirklichung eines weiteren Straftatbestandes, wenn dieser - wie zumeist -einen selbständigen Unrechtsgehalt im Vergleich zu dem den Strafrahmen bestimmenden Delikt aufweist,
  • Nicht: das Alter des Opfers, da die Rechtsgüter Leib und Leben Wertabstufungen nicht zugänglich sind.
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Handlungsunrecht bei der engeren Strafzumessung
  • Erstrebte Beute
  • Geplante Tat
  • Situationstat/Spontantat
  • Gewinnsucht
  • Notlage
  • Niedrige Beweggründe
  • Kriminelle Energie
  • Nachhaltigkeit
  • Überzeugungstäter
  • Missbrauch einer Vertrauensstellung
  • Besondere Rohheit oder Rücksichtslosigkeit
  • Ausmaß der Sorgfaltswidrigkeit
  • Mitverschulden
  • Rückfallgeschwindigkeit
  • Rückfall innerhalb der Bewährungszeit - » Bewährungsversagen «
  • Einfluss Dritter
  • Verleitung anderer Personen zu Straftaten
  • Mitläufer
  • geistiger Urheber
  • Alter
  • Entwlcklungsstörungen
  • Hang zu Straftaten
  • Begehung mehrerer gleichartiger und gleichwertiger Taten kann die Einzeltatschuld erhöhen, insbesondere wenn darin eine sich steigernde rechtsfeindliche Einstellung oder erhöhte kriminelle Intensität des Angeklagten zum Ausdruck kommt; andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die Hemmschwelle des Angeklagten von Tat zu Tat niedriger werden kann, was insbesondere bei Wiederholungstaten gegen dasselbe Rechtsgut in Betracht kommt.
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Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung gem. § 46 III StGB
Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen gemäß § 46 III StGB bei der Strafzumessung weder schärfend noch mildernd berücksichtigt werden. Denn diese Umstände sind es, »die den Gesetzgeber bei der Aufstellung des Strafrahmens geleitet haben und daher auf der ganzen Breite dieses Rahmens bereits berücksichtigt sind und vorausgesetzt werden. Sie können daher nicht dazu helfen, die für die einzelne Tat gerechte Strafe innerhalb dieses Rahmens zu bestimmen.«

Dies liegt auf der Hand, wenn es sich um benannte Tatbestandsmerkmale oder Umschreibungen von solchen handelt. So darf beispielsweise bei der fahrlässigen Tötung nicht strafschärfend gewertet werden, dass ein Mensch zu Tode kam und beim Diebstahl nicht, dass fremdes Eigentum missachtet wurde. Denn diese Umstände sind ja bereits notwendige Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands.
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Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung gem. § 46 III StGB auch bei ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen
Das Verbot der Doppelverwertung betrifft aber auch die ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale sowie solche Umstände, die zum regelmäßigen Erscheinungsbild des Tatbestands gehören, ohne dass sie notwendige Voraussetzung für dessen Verwirklichung wären, oder die lediglich den Schutzzweck der Norm wiedergeben. »Das bedeutet allerdings nicht, dass es dem Richter verwehrt wäre, die besondere Art, in der solche Umstände des Tatbestands im Einzelfall gegeben oder verwirklicht sind, bei der Strafzumessung zu verwerten.« Auch können bei Gesetzeskonkurrenz Merkmale oder Tatmodalitäten des verdrängten Gesetzes dann straferschwerend berücksichtigt werden, wenn diese gegenüber dem Tatbestand des angewendeten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten.

Zulasten des Angeklagten muss sich jedoch auswirken, dass er dem Rentner Hans Meier mehrmals mit der Faust kräftig ins Gesicht schlug. Sowohl die Anzahl der Schläge als auch ihre Zielrichtung kennzeichnen ein brutales Vorgehen des Angeklagten, das die Gefahr erheblicher Verletzungen barg.

Dass Hans Meier tatsächlich nur eine Platzwunde an der Oberlippe davontrug, ist ausschließlich glücklichen Umständen zu verdanken. Gleichwohl waren die Schläge des Angeklagten für ihn sehr schmerzhaft.
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Grenzen der Anrechnung einer Verteidigung
Die Grenzen der rechtlich geschützten Verteidigung sind aber überschritten, wenn sich das Verhalten des Angeklagten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Angeklagte wider besseres Wissen unwahre ehren- rührige Behauptungen über einen Zeugen aufstellt, wodurch dieser verleumdet oder herab- gewürdigt wird, oder ihn einer besonders verwerflichen Handlung verdächtigt. Zwar ist die Anwendung des §193 StGB bei Verleumdungen nicht schlechthin ausgeschlossen, doch kommt eine Rechtfertigung nur in Betracht, wenn sie inhaltlich zugleich das Leugnen belastender Tatsachen bezwecken, was insbesondere bei Aussagedelikten in Betracht kommt. Die falsche Verdächtigung eines anderen bewegt sich dann außerhalb des zulässigen Verteidigungsverhaltens, wenn dies eine besonders verwerfliche Handlung betrifft; dies gilt vor allem dann, wenn der Verdächtigte dadurch beruflich und charakterlich ungeeignet erscheint.
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Gesamtstrafenbildung - Allgemeines
Hat der Angeklagte zwei oder mehr Straftaten begangen, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, so ist gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter den Voraussetzungen des § 55 StGB kann auch eine nachträgliche Gesamtstrafenblldung erforderlich sein. Die Bildung der Gesamtstrafe ist ein gesonderter Strafzumessungsvorgang, der eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten erfordert. Insoweit genügt es aber, wenn auf die bereits bei der Strafrahmenwahl und der Bemessung der Einzelstrafen umfassend dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte Bezug genommen wird. Die Gesamtstrafe wird gemäß § 54 I 2, II l StGB - außer Im Falle einer lebenslangen Freiheitsstrafe - durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe, der sogenannten Einsatzstrafe, gebildet, wobei die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden darf. Dabei beträgt gemäß § 54 II 2 StGB die höchstmögliche zeitige Gesamtfreiheitsstrafe 15 Jahre, die höchstmögliche Gesamtgeldstrafe 720 Tagessätze.

Die Bildung der Gesamtstrafe darf keinesfalls schematisch - etwa anhand einer »Rechenformel« - vorgenommen werden. An die Begründung der Gesamtstrafe sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Zulässigen nähert oder je stärker die Einsatzstrafe erhöht wird. Eine formelhafte Begründung der Gesamtstrafe genügt keinesfalls. Daher ist es grundsätzlich nicht ausreichend wenn ausgeführt wird: »Unter erneuter Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgründe hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren erkannt, die in dieser Höhe angemessen ist und allen Strafzwecken Rechnung trägt.«
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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Nachträglich ist eine Gesamtstrafe unter den Voraussetzungen des § 55 I 1 StGB zu bilden. Das ist immer dann der Fall, wenn eine Vorverurteilung des Angeklagten besteht und der damalige Tatrichter eine Gesamtstrafe mit der jetzt zur Aburteilung stehenden Tat hätte bilden müssen, wenn sie Gegenstand seines Verfahrens gewesen wäre. Für den Zeitpunkt der Vorverurteilung kommt es gemäß § 55 I 2 StGB auf das letzte tatrichterliche Urteil an, in dem die tatsächlichen Feststellungen noch geprüft werden konnten; dies ist auch ein Berufungsurteil, in dem eine Sachentscheidung getroffen wurde. Voraussetzung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist aber, dass die frühere Strafe noch nicht vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen ist. Ist die frühere Strafe eine Gesamtstrafe, muss diese aufgelöst und mit den (unabänderbaren) Einzelstrafen eine nachträgliche Gesamtstrafe unter Einschluss der im neuen Verfahren verhängten Strafe(n) gebildet werden. Können nicht alle Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einbezogen werden, sind verschiedene Gesamtstrafengruppen zu bilden oder es bleibt eine Einzelstrafe bestehen. Sind mehrere Gesamtstrafen zu bilden, muss ein sich daraus ergebender Nachteil für den Angeklagten infolge eines zu hohen Gesamtstrafenübels ausgeglichen werden. Die Urteilsgründe müssen erkennen Iassen, dass sich das Gericht dieser Sachlage bewusst war und das Gesamtmaß der Strafe für angemessen erachtet.
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Beispiel 1 Gesamtstrafenbildung
- Vorverurteilung vom 12. 12. 2006 wegen einer Tat vom 10. 9. 2006
- Abzuurteilende Tat vom 20. 12. 2006
Beispiel 1:
  • Vorverurteilung vom 12. 12. 2006 wegen einer Tat vom 10. 9. 2006
  • Abzuurteilende Tat vom 20. 12. 2006
  • Ergebnis: Keine nachträgliche Gesamtstrafenbildung möglich
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Beispiel 2 Gesamtstrafenbildung
- Vorverurteilung vom 12. 12. 2006 wegen einer Tat vom 10. 9. 2006
- Abzuurteilende Tat vom 10. 12. 2006
Beispiel 2:
  • Vorverurteilung vom 12. 12. 2006 wegen einer Tat vom 10. 9. 2006
  • Abzuurteilende Tat vom 10. 12. 2006
  • Ergebnis: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung erforderlich
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Gesamtstrafenbildung Beispiel 3
- Vorverurteilung vom 12. 12. 2006 wegen einer Tat vom 10. 9. 2006
- Abzuurteilende Taten vom 10. 12. 2006 und vom 20. 12. 2006
Hat der Angeklagte mehrere zur Aburteilung anstehende Taten teils vor, teils nach der Vorverurteilung begangen, treten § 53 StGB und § 55 StGB in Konkurrenz. Dabei setzt sich § 55 StGB durch. Es ist eine nachträgliche Gesamtstrafe mit der Strafe aus der Vorverurteilung und eine weitere Strafe - gegebenenfalls Gesamtstrafe - zu bllden. Denn dadurch wird der Angeklagte so gestellt, wie er gestanden hätte, wenn dem damaligen Tatrichter alle bis dahin begangenen Taten bekannt gewesen wären. Die frühere Verurteilung bildet also eine Zäsur, der eine Einbeziehung der danach begangenen Taten entgegensteht.

Beispiel 3:
  • Vorverurteilung vom 12. 12. 2006 wegen einer Tat vom 10. 9. 2006
  • Abzuurteilende Taten vom 10. 12. 2006 und vom 20. 12. 2006
  • Ergebnis: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nur mit Tat vom 10. 12. 2006 möglich und auch erforderlich; wegen der weiteren Straftat ist eine Einzelstrafe zu verhängen läge noch eine weitere Tat nach dem 12. 12. 2006 vor, wäre eine weitere (nicht nachträgliche) Gesamtstrafe mit dieser zu bilden.
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Gesamtstrafenbildung Beispiel 4
- 1. Vorverurteilung vom 12. 12. 2006 wegen einer Tat vom 10. 9. 2006
- 2. Vorverurteilung vom 20. 3. 2007 wegen einer Tat vom 4. 10. 2006
- Abzuurteilende Tat vom 7. 2.2007
Besteht eine weitere Vorverurteilung, ist eine mögliche Zäsurwirkung der früheren Verurteilung zu beachten, die dann eintritt, wenn die nun abzuurteilende Tat zwischen den beiden Vorverurteilungen begangen wurde und aus den beiden Vorstrafen eine Gesamtstrafe gebildet wurde oder zu bilden gewesen wäre und dies auch jetzt noch möglich ist. Bei mehreren Taten, die zwischen mehreren Vorverurteilungen liegen, müssen Gesamtstrafengruppen gebildet werden. Dabei bildet jede Vorverurtellung eine Zäsur, die eine Gesamtstrafenbildung nur mit den jeweils zuvor begangenen Taten zulässt. Die Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung entfällt nicht, wenn der damalige Tatrichter gemäß § 53 II 2 StGB von der Einbeziehung abgesehen hat oder der neue Tatrichter dies beabsichtigt.

Beispiel 4:
  • 1. Vorverurteilung vom 12. 12. 2006 wegen einer Tat vom 10. 9. 2006
  • 2. Vorverurteilung vom 20. 3. 2007 wegen einer Tat vom 4. 10. 2006
  • Abzuurteilende Tat vom 7. 2.2007
  • Ergebnis: Keine nachträgliche Gesamtstrafenbildung möglich; diese wäre zwar isoliert betrachtet mit der 2. Vorverurteilung möglich, doch würde dies dazu führen, dass die erforderliche und noch mögliche Gesamtstrafenbildung der 1. mit der 2. Vorverurteilung dann nicht mehr erfolgen könnte; eine Gesamtstrafenbildung aller Taten ist nicht möglich, da die Tat vom 7. 2. 2007 nach der 1. Vorverurteilung liegt. Zum gleichen Ergebnis käme man, wenn zwischen den beiden Vorverurteilungen bereits eine Gesamtstrafe gebildet worden wäre; diese dürfte nicht mehr aufgelöst werden.
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Gesamtstrafenbildung Beispiel 5
- 1. Vorverurteilung vom 12. 12. 2006 wegen einer Tat vom 10. 9. 2006
- 2. Vorverurteilung vom 20. 3. 2007 wegen einer Tat vom 4. 10. 2006
- Abzuurteilende Taten vom 20. 5. 2006 und vom 7. 2. 2007
Der BGH hat zu dieser Fallkonstellation ausgeführt: »Hätte der Richter, der früher entschieden hat, eine Strafe, die in einer noch früheren Verurteilung ausgesprochen worden ist, in eine Gesamtstrafenbildung einbeziehen können, geht von der ersten der Vorverurteilungen eine Zäsurwirkung aus: Die Strafe aus der späteren Vorverurteilung und die Strafe, die im anhängigen Verfahren für eine Tat ausgesprochen wird, die zwischen den Vorverurteilungen begangen worden ist, können nicht Gegenstand einer Gesamtstrafenbildung sein Die Zäsurwirkung entfällt nur dann, wenn die in der früheren Vorverurteilung verhängte Strafe bereits im Sinne von § 55 Abs. l Satz 1 StGB erledigt ist.«

Beispiel 5:
  • 1. Vorverurteilung vom 12. 12. 2006 wegen einer Tat vom 10. 9. 2006
  • 2. Vorverurteilung vom 20. 3. 2007 wegen einer Tat vom 4. 10. 2006
  • Abzuurteilende Taten vom 20. 5. 2006 und vom 7. 2. 2007
  • Ergebnis: Es ist nachträglich eine Gesamtstrafe mit der Tat vom 20. 5.2006 und den Strafen aus den beiden Vorverurteilungen zu bilden. Für die Tat vom 7. 2. 2007 ist eine gesonderte Strafe festzusetzen

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Härteausgleich bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung
Ist die Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen und kann nur deswegen - bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen des § 55 I StGB - keine Gesamtstrafe gebildet werden, muss ein Härteausgleich erfolgen. Dies kann entweder durch Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe geschehen, von der dann die bereits vollstreckte Strafe in Abzug gebracht wird, oder durch unmittelbare Berücksichtigung des Nachteils bei der Festsetzung der neuen Strafe, wobei dies in den Urteilsgründen deutlich zu machen ist. Zu tenorieren ist der Härteausgleich nicht. Der Härteausgleich kann auch dazu führen, dass die Mindeststrafe nach § 54 I 2 StGB unterschritten werden muss, wenn nur auf diese Weise ein angemessener Härteausgleich erreicht werden kann. Bei zeitigen Freiheitsstrafen ist die Höchstgrenze des § 54 II 2 StGB zu beachten, weshalb bei einer auszugleichenden (weil schon vollstreckten) Freiheitsstrafe von 2 Jahren nur auf eine Freiheitstrafe von höchstens 13 Jahren für die jetzt abzuurteilende Tat erkannt werden darf. Bei Verhängung lebenslanger Felheitsstrafe ist ein Härteausgleich für erledigte, an sich gesamtstrafenfähige Vorstrafen im Wege der Vollstreckungslösung durch Anrechnung auf die Mindestverbüßungsdauer des §57a I Nr.1 StGB zu gewähren, was im Tenor auszusprechen ist. Ein besonderer Härteausgleich kann auch erforderlich sein, wenn eine (nachteilige) nachträgliche Gesamtstrafenbildung nur deshalb vorzunehmen war, weil die Zäsurwirkung einer Vorverurteilung wegen deren Vollstreckung entfallen ist.
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Kompensation für überlange Verfahrensdauer
Eine von den Justizbehörden verursachte erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf zügige Durchführung des Verfahrens aus Art. 6 I 1 MRK und Art. 20 III GG, beim Vollzug von Untersuchungshaft auch in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 II GG. Zur Kompensation einer solchen konventions- und verfassungswidrigen Verfahrensverzögerung ist in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt. Diese »Vollstreckungslösung« hat der Große Strafsenat des BGH mit seiner Entscheidung vom 17. 1. 2008 begründet und damit die bis dahin geltende »Strafabschlagslösung« aufgegeben. Dadurch wird der Vorgang der Strafzumessung von der Präge der Entschädigung für eine konventions- und verfassungswidrige Verfahrensverzögerung abgekoppelt.
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Wertersatzverfall gemäß § 73 a StGB
Im Wege des Wertersatzverfalls gemäß § 73 a StGB wird ein Geldbetrag in Höhe des Erlangten für verfallen erklärt, wenn die unmittelbare Anordnung des Verfalls des erlangten Vermögensgegenstandes oder eines Surrogats gemäß § 73 StGB mangels Konkretisierbarkeit nicht mehr möglich ist. Im Übrigen gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Verfall gemäß § 73 StGB.
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Beurteilung einer charakterlich bedingten Ungeeignetheit in den Fällen außerhalb des Katalogs des § 69 II StGB
Schwieriger ist die Beurteilung und Begründung der charakterlich bedingten Ungeeignetheit in den Fällen, in denen keine Katalogtat gemäß § 69 II StGB vorliegt, sondern die Tat lediglich im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde, § 69 I StGB. Den Meinungsstreit zwischen den Strafsenaten des BGH über das Erfordernis eines verkehrsspezifischen Zusammenhangs hat der Große Senat mit Beschluss vom 27. 4. 2005792 beendet. Demnach setzt die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus, dass die Anlasstat den Schluss rechtfertigt, der Täter sei bereit, die Sicherheit des Straßen Verkehrs seinen kriminellen Zielen unterzuordnen. Denn § 69 StGB dient nicht der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung, sondern der Sicherheit des Straßenverkehrs; die Allgemeinheit soll vor gefährlichen Verkehrsteilnehmern geschützt werden, die eine Gefahr für andere darstellen.
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Kostenfolgen
- vollumfängliche Verurteilung
- vollumfängliche Verurteilung mit zugelassener Nebenklage
- Teilfreispruch oder Teileinstellung
- Freispruch oder Einstellung
- vollumfängliche Verurteilung mehrerer
- unterschiedlicher Verfahrensausgang
Bei vollumfänglicher Verurteilung:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 I, 465 I StPO.

Bei vollumfänglicher Verurteilung mit zugelassener Nebenklage:
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 I, 465 I, 472 I StPO.

Bei Teilfreispruch oder Teileinstellung:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 l, II, 465 I, 467 I StPO.

Bei Freispruch oder Einstellung:
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 l, II, 467 I StPO.

Bei vollumfänglicher Verurteilung mehrerer:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 I, 465 I, 466 StPO.

Bei unterschiedlichem Verfahrensausgang hinsichtlich zweier Angeklagter:
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Angeklagten Meier aus §§ 464 l, 465 l, 466 StPO, hinsichtlich des Angeklagten Huber aus §§ 464 l, II, 465 l, 466, 467 I StPO.
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Kostenentscheidung nach pflichtgemäßem Ermssen
Umfassender müssen die Ausführungen sein, wenn das Gericht von einer Kostenvorschrift Gebrauch macht, deren Anwendung im pflichtgemäßen Ermessen steht oder die einer näheren sachlichen Begründung bedarf, insbesondere bei §§ 465 II, 467 II, III, 472 I 2, 472 a StPO:

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 l, II, 465 I, 467 I, III 2 Nr. 2 StPO. Dem Angeklagten waren die Kosten auch insoweit aufzuerlegen als das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde. Denn es konnte erst durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung geklärt werden, dass die Tat bereits am 4. 6. 2002 beendet worden war und somit verjährt ist. Es erscheint daher unbillig die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Angeklagten zu belasten.
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Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Soweit im Urteil gemäß § 8 I StrEG auf der Grundlage der §§ 1, 2, 4 StrEG eine Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen getroffen wurde - wozu auch deren Ablehnung gemäß §§ 5, 6 StrEG gehört - ist diese zu begründen:

Die Entschädigung des Angeklagten für die vorläufige Festnahme und die Dauer der Untersuchungshaft war gemäß § 2 l, II Nr. 2 StrEG auszusprechen, da er freigesprochen wurde und weder Ausschluss- noch Versagungsgründe gemäß §§ 5, 6 StrEG vorliegen.

Umfassender ist der Ausschluss der Entschädigung gemäß § 6 StrEG zu begründen, da es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt. Aber auch die Gründe der Versagung gemäß § 5 StrEG - insbesondere im Falle des § 5 II StrEG - sind im gebotenen Umfang darzulegen.
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Unterschriften
Das vollständige schriftliche Urteil muss gemäß § 275 II 1 StPO von allen mitwirkenden Berufsrichtern unterschrieben werden. Dagegen bedarf es gemäß § 275 II 3 StPO der Unterschrift der Schoffen nicht. Ist ein Richter an der Unterschriftsleistung verhindert, etwa wegen Urlaubs oder Krankheit, ist dies von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem ältesten Beisitzer zu vermerken.
Kartensatzinfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Strafurteil
Veröffentlicht: 12.04.2013
Tags: StPO, Strafrecht, Urteil, Strafurteil
 
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