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Alle Oberthemen / Jura / Sachenrecht

PrivatR SachenR (143 Karten)

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SachenR
Regelung der Rechtsverhältnisse der körperlichen Gegenstände.

Zuordnung von Sache zu bestimmten Personen.
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Prinzipien des Sachenrechts
Publizität
  offenkundige, erkennbare Lebenssachverhalte
  Telos: Erkennbarkeit der dinglichen Rechte
  Publizitätsträger: Besitz, Eintragung im Grundbuch
Absolut
  Wirkung ggü. jedermann
Spezialität / Bestimmtheitsprinzip
  bestimmt oder durch einfache äußere Merkmale bezeichnet und somit für jeden Kenner des Vertrages zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges bestimmbar
Ungenügend: rechtliche Qualifikation, bloß mengen- oder wertmäßige Bezeichnung
Typenzwang
  keine Abweichung von festgelegtem numerus clausus
  dingliche Rechte können von Parteien nicht geschaffen werden
  + Typenfixierung: gesetzlich vorgesehenen Typen können nicht
      oder nur in engen Grenzen abgeändert werden.
Abstraktions- und Trennungsprinzip
  Das dingliche Geschäft (Verfügungsgeschäft) ist in seiner   Wirksamkeit von der Wirksamkeit des zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Geschäftes (Verpflichtungsgeschäft) unabhängig.
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Def. dingliches Recht
Recht einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache.

insb. Eigentum als das umfassendste und grds. unbeschränkbare Herrschaftsrecht an einer Sache.

= Absolutes Recht, wirkt ggü. jedermann.
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Def. Beschränkte dingliche Rechte
schließen das Herrschaftsrecht des Hauptrechtsinhabers - soweit sie reichen - aus. (doppelte Zuordnung).

- Nutzungsrechte: Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, dingliches Wohnrecht, Erbbaurecht
- Verwertungsrechte: Reallast, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Pfandrecht
- Erwerbsrechte: dingliches Vorkaufsrecht, Anwartschaftsrecht (str.)
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Akzessorische Rechte
Dingliches Recht hängt in seiner Entstehung, Rechtsinhaberschaft, Durchsetzbarkeit und Erlöschen von einer schuldrechtlichen Forderung ab.

Kraft Gesetztes bei Vormerkung, Hypothek, Pfandrecht.
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AussonderungsR <-> Absonderungsrecht
AussonderungsR § 47 InsO: Recht zur Ausgliederung eines nicht zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstandes durch den Insolvenzverwalter zwecks Rückgabe an den Berechtigten.
Anspruchsberechtigter: Derjenige, der auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass der Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört.
Dingliche Rechte: Eigentum, einfacher EV, dingliches Vorkaufsrecht, obligatorische Herausgabeansprüche aus Miete, Pacht, Leihe
beschränkte Dingliche Rechte berechtigten zur Aussonderung des Rechts, nicht des mit dem Recht belasteten Gegenstandes.

AbsonderungsR § 49 ff InsO: vorrangige Verwendung eines zur  Insolvenzmasse gehörenden Gegenstandes zur Befriedigung des Gläubigers.
Rechte: Pfandrechte, SicherungsE
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Def. Verfügungen + Verfügungsbefugnis
dingliche Rechtsgeschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, ein dingliches Recht

unmittebar zu
Begründen
Übertragen
Inhaltich zu ändern
Aufzuheben.

Verfügungsbefugnis: steht nur dem Rechtsinhaber (Eigentümer) zu. Es können auch andre Personen befugt sein, inbs. InsV gem. § 80 I InsO, Verfügungsermächtigung gem. § 185 BGB.

Dingliche Ansprüche dienen dem Schutz und der Verwirklichung der dinglichen Rechte (Herausgabe, Abwehr).
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Konstellationen: Fehleridentität von schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft?
War der Mangel für die Abgabe der WE im Rahmen der dinglichen Einigung kausal?

§ 104 Geschäftsfähigkeit (+)
§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit (-) wenn rechtlich lediglich vorteilhaft (§ 107 BGB)
          a.A. Verlust von Erfüllungsanspruch

§ 138 I Verstoß gegen gute Sitten (+) wenn dingliche EInigung die Sittenwidrigkeit des Grundgeschäftes verstärkt oder perpetuiert
§ 138 II Wucher (+)

§ 119 I Inhalts- und Erklärungsirrtum (-)
§ 119 II Eigenschaftsirrtum (str.)
§ 123 Irrtum wg. Täuschung oder Drohung (+) wenn dingliche Einigung genauso von Drohung oder Täuschung beeinflusst ist
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Unmittelbarer Besitz + Funktion des Besitzes
vom Verkehr anerkannte tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.
Beachte: kein dingliches Recht!

Erlangung gem. § 854 I BGB

1. Tatschächliche Sachherrschaft
   Herrschaftsbereich: räumliche Beziehung, die X in die Lage versetzte, tatsächlich auf die Sache einzuwirken
   von gewisser Dauer + Intensität
3. nach außen erkennbarer Besitzwille
    muss sich nicht auf eine bestimmte Sache beziehen.

Funktionen:
1. Publizitätsfunktion: Übergabe bei Übereigung
2. Schutzfunktion: Organisationswert zum Rechtsfrieden
3. Erhaltungsfunktion: Rechtsstellung des Besitzers
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Beendigung des unmittelbaren Besitzes
§ 856 BGB

1. Tatsächliche Aufgabe des Besitzes (freiwillig mit dem Willen, die Sachherrschaft aufzugeben)

2. Verlust auf andere Weise (unfreiwillig)
    Nicht bloßes Vergessen
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Alleinbesitz <-> Mitbesitz
Besitz einer Sache gemeinschaftlich gem. § 866 BGB
... in einer Weise, dass jede Person die ganze Sache oder denselben Sachteil besitzt und dabei durch den gleichen Besitz der anderen beschränkt ist.
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Vollbesitz <-> Teilbesitz
Vollbesitz: Besitzer der ganzer Sache

Teilbesitz: Besitzer an einem abgesonderten Teil der Sache, soweit gesonderte Herrschaft an Sachteilen oder (auch an) wesentlichen Bestandteilen neben der Herrschaft einer anderen Person möglich ist.
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Besitzerwerb
= § 854 I BGB

1. Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft

2. Besitzwille: Wille, die tatsächliche Gewalt über eine Sache auszuüben.


= § 854 II BGB (offener Besitz = Holzstapel im Walde)

1. Besitz des Übertragenen
2. Rechtsgeschäftliche Einigung
3. Herrschaftsmöglichkeit des Erwerbers
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Besitzvererbung <-> Erbschaftsbesitz
Besitzvererbung § 857 BGB: Nachfolge in die an die Sachherrschaft geknüpfte Besitzstellung, die der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls inne hatte.
= Besitz ohne Sachherrschaft

Erbschaftsbesitz § 2018 BGB: Jemand erlangt etwas aus der Erbschaft auf Grund eines ihm nicht zustehendes, aber angemaßten Erbrechts.
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Eigenbesitz <-> Fremdbesitz
Eigenbesitz: Sachherrschaft + Wille, für sich selbst zu besitzen. (§ 872)

Fremdbesitz: Sachherrschaft + Wille, für einen anderen zu besitzen = Erkennt einen anderen als Besitzer / Berechtigten an.
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Besitzdiener
= § 855 BGB
übt tatsächliche Gewalt an einer Sache für einen anderen in der Weise aus,  dass er den Weisungen des anderen Folge zu leisten hat.

1. tatsächliche Gewaltausübung
2. soziales Abhängigkeitsverhältnis mit Weisungsgebundenheit (Gehorsamspflicht)
3. Besitzdienerwille: Beherrschungswille zugunsten Besitzherr
  h.M. tatsächliches Tätigwerden im Aufgabenbereich. § 855 endet, wenn Besitzdiener entgegenstehenden Willen betätigt
a.A. entgegenstehender Wille bei ausdrücklicher Erklärung
    Arg.: Keiner kann entgegen seinem Willen für einen andren Gewalt ausüben.

= kein Besitz! Unmittelbarer Besitzer ist der Besitzherr!
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Begründung & Beendigung mittelbaren Besitztes
Begründung durch Besitzmittlungsverhältnis gem. § 868:

1. Rechtsverhältnis (auf Zeit), auf Grund dessen dem Besitzmittler bezüglich der Sache konkrete Herausgabe- und Sorgfaltspflichten obliegen.
SiÜ: konkretes BMV durch Sicherungsabrede (h.M.)

2. Fremdbesitzerwille

abstraktes BMV: Veräußerer besitzt für Erwerber

Übertragung gem. § 870 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruches.

Beendigung
... wenn Besitzmittler ggü. mittelbarem Besitzer nach außen erkennbar nicht mehr vermitteln will.
... Übertragung des mittelbaren Besitzes gem. § 870 BGB
... Rückgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer.
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Ist gleichstufiger Nebenbesitz möglich?
Rsp.: zweites BMV zerstört automatisch das erste, gleichstufiger Nebenbesitz unmöglich, da Besitz nur auf eine Person hinweisen kann (§§ 1006, 937 BGB=
-> gutgläubiger Erwerb (+)

h.L.: gleichstufiger Nebenbesitz, wenn beim ersten BMV ein Besitzrest verbleibt
-> gutgläubiger Erwerb (-), da Veräußerer nicht jeden Besitzrest verliert
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AGL: Berechtigung zur Selbsthilfe
§ 859 BGB wg. Beeinträchtigung des Besitzes

§ 904 BGB wg. Beeinträchtigung des Eigentums
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Str.: Selbsthilfebefugnisse des mittelbaren Besitzers?
TdL (-)
h.L. § 859 analog

Wortlaut: (-)
Telos: Beschränkung wg. Rechtsfrieden (-)
   lückenloser Besitzschutz, Gleichheit der Interessenlage (Analogie)

Beachte: auch nach h.L. kann der Besitzer den Besitzschutz nicht gegen den Willen des unmittelbaren Besitzers geltend machen, Anspruch nur auf Herstellung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses
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Besitzentziehung <-> Besitzstörung
Entziehung gem. §§ 858 I, 861 I BGB
vollständige und andauernde Beseitigung der Sachherrschaft durch körperliche oder psychische Einwirkung

Störung gem. §§ 858 I, 862 I BGB
Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes - durch körperliche oder psychische Einwirkung - in einer Weise, dass befriedeter Zustand in einen solchen der Rechtsunsicherheit verwandelt wird
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Prüfung: Besitzwehr <-> Besitzkehr
Besitzwehr gem. § 859 I BGB
1. Anspruchsteller: ursprünglicher Besitzer
2. Verbotene Eigenmacht
3. mit Gewalt erwehren (auch Besitzdiener gem. §§ 860, 855 BGB)
4. Verbot des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB
    insb. bei nicht erforderlichen Handlungen

Besitzkehr gem. § 859 II+III BGB
1. Anspruchsteller: ursprünglicher Besitzer
2. Verbotene Eigenmacht
3. Wiederbeschaffung
4. Zeitlicher Zusammenhang: sofort / auf frischer Tat
5. Verbot des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB
    insb. bei nicht erforderlichen Handlungen
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Verbotene Eigenmacht
= § 858 BGB

1. Entziehung / Störung
2. ohne, nicht notwendig gegen den natürlichen Willen des Besitzers, obj. Widerrechtlichkeit entscheidend
3. keine gesetzliche Gestattung (§§ 228, 229 BGB)
    unabhängig davon, Besitzer Recht zum Besitz hatte oder nicht

RF: Verbotene Eigenmacht, die zu fehlerhaftem Besitz führt
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Erlöschen der Besitzansprüche wg. Besitzentzug oder -störung bei rechtskräftigem Urteil vor Besitzentziehung?
= Urteil spricht Recht zum Besitz zu, danach wird verbotene Eigenmacht verübt.

h.L.: keine Analogie
Rsp: Analogie

Bestehen einer Regelungslücke?
Wortlaut:
Systematik: Zwangsvollstreckungsverfahren, Eigenmächtige Vornahme außerhalb dieses = Selbstvollstreckung (Analogie -)
Telos: Anspruchsgegner hat kein schutzwürdiges Interesse an dem Nichterlöschen (Analogie +)
   "Erst-recht-Schluss" (Unrechtsgehalt, Analogie +)
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Prüfung: Besitzschutz
§ 861 I / § 862 I BGB

1. Besitzentziehung / Besitzstörung
2. verbotene Eigenmacht gem. § 858 I BGB
3. Anspruchsteller ist (bisheriger) Besitzer (§ 869)
4. Anspruch ist nicht ausgeschlossen gem. §§ 861 II, 862 II, 864
    h.M. Unbeachtlichkeit petitorischer Einwendungen
bei petitorischer Widerklage (§ 985 BGB gem. § 33 ZPO)
e.A. beiden Klagen ist stattzugeben, Zwangsvollstreckung jedoch nur der Widerklage, da Feststellungsurteil zugunsten des aktuellen Besitzers nicht vollstreckbar
a.A.  § 864 II analog, wenn gleichzeitige Entscheidungsreife von Klage und Widerklage
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AGL: Herausgabe
§ 861 BGB: possesorischer Besitzschutz - unabhängig vom Recht zum Besitz

§ 985 BGB aus Eigentum

§ 1007 BGB: petitorischer Besitzschutz - Anspruchsgegner kann Recht zum Besitz einwenden.
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AGL: Beseitigung oder Unterlassung
§ 862 BGB: Besitzschutz

§ 1004 BGB: Eigentumsschutz
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Eigentum
Unmittelbares Herrschaftsrecht mit unbeschränkter Verfügungsbefugnis:

umfassendstes Recht zu tatsächlichen (Benutzung, Verbrauch) und rechtlichen (Belastung, Veräußerung) Herrschaftshandlungen, das die Rechtsordnung an einer beweglichen und unbeweglichen Sache zulässt.

uti - nutzen
auti - zerstören
fruti - Früchte ziehen
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Voraussetzung: Eigentumserwerb gem. § 929 BGB
1. Einigung
2. Übergabe
wenn Erwerber bereits im Besitz der Sache ist, dann nur Einigung gem. § 929 S. 2 BGB
3. Einigsein
4. Berechtigung

RF: Eigentum geht auf Erwerber über § 929 S. 1 BGB
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Def.: Übergabe gem. § 929 BGB
Übergabe: beiderseitig gewollte Übertragung des unmittelbaren Besitzes vom Veräußerer auf den Erwerber.
Übergabe gem. § 929 BGB ist vollzogen, wenn der Erwerber den alleinigen Besitz erhält. Einräumen von Mitbesitzt genügt nicht. An der Übergabe kann ein Dritter als Besitzdiener oder Besitzmittler beteiligt sein.

1. Besitzerwerb des Erwerbers
2. Besitzverlust des Veräußerers
3. auf Veranlassung des Veräußerers
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Def.: Einigung (§§ 873, 929 BGB)
Einigung: 2 überstimmende, in Bezug auf einander abgegebene WE, die auf die Verfügung / Übertragung des Eigentums an einer bestimmten Sache gerichtet sind.

Auf eine dingliche Rechtsänderung gerichteter Vertrag.

Auslegung: §§ 133, 157, 242 BGB
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Ist die dingliche Einigungserklärung vor Übergabe gem. § 929 BGB widerrufbar?
Widerruf: für den anderen erkennbare Willensänderung

h.M.: frei widerrufbar
Systematik: Ausnahmen im Gesetz geregelt.
Wortlaut

a.A.: grds. bindend, da Schutz vor Übereilung nicht erforderlich
Telos: dingliche Einigung begründet weder Rechte noch Pflichten
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Voraussetzung: Eigentumserwerb bei Besitzkonstitut gem. §§ 929, 930 BGB
1. Einigung
zwischen Veräußerer und Erwerber, dass Eigentum übergehen soll

2. Veräußerer ist im Besitz der Sache
(mittelbarer Besitz ausreichend)

3. Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (= Besitzkonstitut) i.S.v. § 868 BGB

4. Verfügungsbefugnis des Veräußerers

RF: Eigentum geht auf den Erwerber über (§ 930 BGB=
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Def.: Antizipiertes Besitzkonstitut gem. § 930 BGB
Vorweggenommenes / Antizipiertes Besitzkonstitut: Vereinbarung eines Besitzkonstitutes kann erfolgen, bevor der Eigentümer und / oder Besitzer der Sache (z.B. bei künftigem Erwerb / Herstellung), sofern die notwendige Bestimmtheit (Erkennbarkeit) gewahrt ist.
Das einfache Besitzkonstitut setzt zum Übereignungszeitpunkt mindestens den unmittelbaren Besitz des Sicherungsgebers voraus. Beim antizipierten (vorweggenommenen) Besitzkonstitut lässt die Rechtsprechung ein Besitzkonstitut zu einem Zeitpunkt zu, an dem der Sicherungsgeber noch gar nicht Besitzer geworden ist, sondern erst später werden soll.

=> Durchgangserwerb
a.A. (alt): Ausführungshandlung notwendig
h.L. (-)
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Def.: Sicherungsübereignung
Sicherungsübereignung wird von Kreditinstituten als Instrument der Kreditsicherung genutzt und ist der praktisch wichtigste Fall der Übereignung nach §§ 929, 930 BGB. Unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat sie die Bedeutung eines (besitzlosen) Pfandrechtes mit dem Unterschied, dass der Sicherungsgeber im unmittelbaren Besitz der Sache verbleibt. Im Gegensatz zum Pfandrecht kann der Sicherungsgeber daher bei der Sicherungsübereignung weiterhin mit der Sache arbeiten.

Kreditnehmer bleibt unmittelbarer Besitzer der Sache, vermittelt aber Kreditgeber mittelbaren Besitz. Gegenüber dem Kreditnehmer (im Innenverhältnis) ist Kreditgeber (Sicherungsnehmer) nur treuhänderischer Eigentümer, da er aufgrund des Sicherungsvertrages regelmäßig schuldrechtlich gebunden wird.
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Def.: Treuhand
Treuhand: Rechtsverhältnis, vermöge dessen einer Partei (Treuhänder) von einer anderen Partei (Treugeber) eine Rechtsposition verliehen wird, die dem Treuhänder mehr Befugnisse verleiht, als ihm im Innenverhältnis zustehen.

Wichtiger Fall: Sicherungsübereignung
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Voraussetzung: Sittenwidrigkeit von Sicherungsabreden gem.  § 138 I BGB
Übersicherung: auffälliges Missverhältnis zwischen ges. Forderung und Sicherungsgut
Deckungsgrenze 110 / 150 %

Schuldnerknebelung: SiG gelangt in vernichtende Abhängigkeit zum SiN

Gläubigergefährdung: wenn dritte Gläubiger über Kredit(un)würdigkeit des SiG getäuscht werden

Anwendungsbereich: z.B. SiÜ
NICHT Bürgschaft

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Voraussetzung: Eigentumserwerb bei Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruches gem. §§ 929, 931 BGB
1. Einigung
zwischen Veräußerer und Erwerber, dass Eigentum übergehen soll

2. Dritter ist im Besitz der Sache

3. Abtretung des Herausgabeanspruches
  - BMV
  - § 812 BGB
  - § 985 BGB ?
    e.A. (+)
    h.L. (-), ausschließlich Einigung genügt

4. Verfügungsbefugnis des Veräußerers

RF: Eigentum geht auf den Erwerber über (§ 931 BGB).
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Def.: grobe Fahrlässigkeit gem. § 932 II BGB
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im groben Maße verletzt und dasjenige außer Acht lässt, was sich im gegebenen Falle jedem aufgedrängt hätte.
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Voraussetzungen: Gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929, 932
1. Einigung
2. Übergabe
    ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache, so ist gutgläubiger Erwerb nur möglich, wenn er diese vorher vom Veräußerer erlangt hat (§ § 932 I 2 BGB)
   h.M. abgeleiteter Besitz (Besitzmittler) ausreichend
3. Einigsein
4. keine Berechtigung, aber ggf. gutgläubiger Erwerb
guter Glaube an das Eigentum des Veräußerers
- fehlt bei Kenntnis oder grober fahrlässiger Unkenntnis
- keine Nachforschungsobliegenheit
- wenn sich jedoch Verdachtsgründe bzgl. Berechtigung aufdrängen, muss diesen nachgegangen werden
  Gebrauchtwagenkauf: Vorlage des Kfz-Briefes
  Erwerb wertvoller Sache von Privat: Vorlage der Rechnung
5. kein Abhandenkommen der Sache i.S.v. § 935 BGB
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Voraussetzungen: Gutgläubiger Erwerb gem. §§ 930, 933
1. Einigung
2. Vereinbarung eines Besitzkonstitutes i.S.v. § 930 BGB
3. spätere Übergabe gem. § 933 BGB

4. Einigsein
5. Keine Berechtigung d.h. guter Glaube  an das Eigentum des Veräußerers gem. §§ 933, 932 II BGB
6. Kein Abhandenkommen der Sache
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Voraussetzungen: Gutgläubiger Erwerb gem. §§ 931, 934 BGB
1. Einigung
2. Abtretung des Herausgabeanspruches, wenn Veräußerer mittelbarer Besitzer gem. § 934 Alt. 1 BGB
    oder Herausgabe der Sache gem. § 934 Alt. 2 BGB
3. Einigsein
4. Guter Glaube an das Eigentum des Veräußerers gem. § 934
5. Kein Abhandenkommen der Sache
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Verhältnis von § 933 und § 934 Alt. 1 BGB?
TdL: Inkonsequenz muss durch einschränkende Auslegung von § 934 (Erwerb durch Forderungsabtretung) beseitig werden.

h.M.: unzulässige Wortlautkorrektur
unterschiedliche Sachlage
§ 933: Besitz
§ 934 Alt. 1: keine Besitzrechtliche Position nach Abtretungen des Herausgabeanspruches
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Def.: Abhanden gekommene Sache gem. § 935 BGB
Abhanden gekommene Sache: wenn der Eigentümer (§ 935 I 1 BGB) oder der Besitzmittler (§ 935 I 2 BGB) den unmittelbaren Besitz ohne (nicht notwendigerweise gegen) seinen Willen verloren hat.

-> vgl. Bruch bei Gewahrsamswechsel im StrafR.
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Ist Abhandenkommen i.S.v. § 935 BGB durch eigenmächtige Weggabe durch den Besitzdiener möglich?
h.M. (+) da Besitzdiener nicht Besitzer,
unfreiwilliger Besitzverlust des Besitzherren relevant, bewusste Unterscheidung zwischen § 935 I 1 BGB, 868 und § 855 BGB

a.A. (-) wenn sich der Besitzdiener nach außen wie Besitzmittler geriert
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Breicherungsausgleich nach Ersitzung gem. § 937 BGB?
T.d.L. (-) Befriedungsfunktion
eine § 951 entsprechende Funktion fehlt

h.L.
Eingriffskondiktion (-)
Leistungskondiktion (+)
Arg.: Erwerber sind Ansprüche im Rahmen der schuldrechtlichen Verjährung zuzumuten
(heute irrelevant)
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Prüfung Geheißerwerb
Geheißperson: wer sich - ohne Besitzdiener oder -mittler zu sein - dem tatsächlichen Geheiß des Veräußerers / Erwerbers unterordnet.

1. Einigung
2. Übergabe
   a. Dritter weder Besitzdiener noch Besitzmittler
   b. Erwerber und Veräußerer haben keine Besitzrechtliche Beziehung zu der Sache
   c. Dritter übergibt die Sache auf Geheiß des Veräußerers
       o. wird auf Geheiß des Erwerbers einem Dritten übergeben
       str. ob tatsächliche Unterordnung o. Anschein erforderlich
       Unterwerfungstheorie: tatsächliche Unterordnung, Übergabe erfordert Einigungsbezug, Handeln zur Willensverwirklichung
       Arg. (-) Rechtsverkehrserschwerung, oft scheinbar offensichtlicher Bezug
       T.v. Besitzverschaffungsmacht: Scheingeheißerwerb möglich, Übergabehandeln nach Auslegung für Publizität ausreichend
3. Einigsein
4. Berechtigung

Telos: Rationalisierung und vereinfachte Abwicklung von Lieferbeziehungen
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Ist Gutgläubiger Erwerb unter Einschaltung einer Geheißperson gem. §§ 932 ff BGB möglich?
T.d.L. (-) Besitz des Veräußerers unabdingbare Voraussetzung -> § 1006 BGB, bloße Besitzverschaffungsmacht ≠ Rechtsschein

h.M. (+) dem Besitz als Rechtsscheinträger muss die Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers gleich gestellt werden
  z.B. >§ 934 II BGB
RF: Übergabe von § 929 II = § 932 I 1 BGB
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Ist Gutgläubiger Erwerb i.S.v. § 932 ff BGB unter Einschaltung einer Scheingeheißperson möglich?
T.d.L. (-) Rechtsschein muss an objektive Lage anknüpfen (§ 1006 I BGB), keine Unterordnung unter Veräußererwillen.
-> guter Glaube an vermeintlich bestehendes Recht nicht möglich

BGH & T.d.L. (+) Geheiß- und Scheingeheißperson von außen nicht unterscheidbar, Dritter im Rechtsverkehr schutzwürdig
-> Eigentümer wollte Eigentum übertragen, daher nicht schtzwürdig
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Vermischung <-> Vermengung
Vermischung = Flüssigkeiten

Vermengung = feste Sachen

Wenn bewegliche Sachen derart mit einander vereinigt werden, dass etweder ihre Trennung objektiv unmöglich ist (§ 948 I BGB) oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 948 II BGB).

RF: Eigentümer an vermischten Sachen -> Miteigentum in Bruchteilen (§ 948 I, 947 BGB)

(P) Anwendbarkeit von § 947 II bei Vermischung
Kann bei Flüssigkeiten eine Sache die Hauptsache sein?
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Sind §§ 947, 948 BGB auf Geld anwendbar?
h.M. (+) da Geld = bewegliche Sache,
aber Aussonderungsrecht des Miteigentümers
   (P) § 947 II BGB - Geld als Hauptsache?
       e.A. (+) bei außergewöhnlichem, übermäßigem Übergewicht
       a.A. (-) kein Bedürfnis für Bevorzugung, da gleichartige Sachen
RF: Geldvidikation

a.A.: Geldwerttheorie
Geld = durch Sache verkörperter Wert
-> nur Herausgabe des Geldwertes kann gefordert werden
RF: Geldwertvindikation
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Def.: Hersteller i.S.v. § 950 BGB
Hersteller: wer nach der Verkehrsauffassung die Organisationshoheit über den Produktionsprozess inne hat und das Verwendungsrisiko der  hergestellten Sache trägt.

Dabei kann der Hersteller auch andere, die von seinen Weisungen abhängig sind, für sich arbeiten lassen. Entscheidet ist, dass er den Produktionsvorgang beherrschen und beeinflussen kann.

- körperlicher Hersteller
- wirtschaftlicher Hersteller
- vertraglicher Hersteller - Bestellung (str.)
   e.A. teleologische Reduktion
   a.A. Besteller ≠ Hersteller
- vereinbarter Hersteller (str.)
   e.A. (-) § 950 zwingendes Recht,
   h.L. (-) § 950 zwingend, aber Abrede wg. Herstellereingeschaft führt zu Direkterwerb
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Voraussetzungen: Verarbeitung
§ 950 BGB

1. Verarbeitung eines oder mehrerer Stoffe
2. Herstellung einer neuen beweglichen Sache
    = wenn nach der Verkehrsanschauung die hergestellte Sache verschieden von der davor bestehenden ist.
3. Wert der Verarbeitung / Umarbeitung nicht << Wert des Stoffes
    Wert der Verarbeitung = Wert der neuen Sache - Ausgangsstoffe
    40 % = erheblich geringer
    Differenz darf nicht geringer als 60 % sein.

RF: Erwerb der neu hergestellten Sache
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Verbindung
AGL: §§ 946, 947 BGB
Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück oder Verbindung von beweglichen Sachen

Voraussetzung: derart, dass sie ein wesentlicher Bestandteil i.S.v. § 93/94 BGB einer neune Sache (§ 947 I BGB) oder wesentlicher Bestandteil einer andern Hauptsache (§ 947 II BGB) wird.
Hauptsache nach Verkehrsauffassung: Fehlen anderer Teile beeinträchtigt Wesen / Verwendbarkeit nicht.

RF: Eigentümer des Grundstückes erwirbt Eigentum an der verbundenen beweglichen Sache. = Miteigentum an den Bruchteilen entsprechend dem Wert ihrer Sachen im Zeitpunkt der Verbindung (§ 947 I BGB). Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, dann erwirbt der Eigentümer auch Eigentum an den verbundenen Sachen (§ 947 II BGB)
RF für Verlustigen: Entschädigung gem. § 951 BGB
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Verweisungsart des §§ 951 I 1 BGB?
Rsp.: Leistungs- & Nichtleistungskondiktion
(zuerst Prüfung der Voraussetzungen der § 951 BGB)

h.L.: nur Nichtleistungskondiktion, direkte Anwendung der Leistungskondiktion
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Feste Verbindung mit Grund und Boden i.S.v. § 94 BGB
Sachen müssen mit Grund und Boden derart verbunden sein, dass die Trennung / Zerstörung zur erheblichen Beschädigung der eingefügten Sache führt und unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
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Bestandteil, Scheinbestandteil, Zubehör
Bestandteil § 93 BGB: Gegenstände, die entweder ihrer Natur nach eine Einheit bilden oder nach der Verkehrsanschauung als unselbständiger Teil einer Sache erscheinen.

Scheinbestandteil § 95 BGB: Gegenstand wurde zu einer vorübergehenden Zweck eingefügt, wenn der Wegfall von vornherein beabsichtigt war oder nach der Natur der Sache sicher ist.

Zubehör § 97 BGB: Selbständige Sache, die der Hauptsache zu dienen bestimmt ist (kann Gegnestand eigener Rechte sein)
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Zerstörung § 93 BGB <-> Wesensänderung § 94 BGB
Zerstörung: Veränderung der bisherigen körperlichen Beschaffenheit

Wesensänderung: Einzelteile können nach Trennung, selbst durch erneuten Zusammenbau, nicht mehr so verwendet werden, wie vor der Trennung
= gänzlicher Verlust der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit
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Erwerb des Eigentums an Erzeugnissen und Bestandteilen?
Vgl. §§ 953 - 957 BGB

Sofern nicht einer der besonderen Erwerbstatbestände der §§ 954 - 957 BGB eingreift, erwirbt nach § 953 BGB der Eigentümer der Sache auch das Eigentum an den abgetrennten Erzeugnissen (§ 99 I BGB) und Bestandteilen (§ 93 BGB).
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Wie erfolgt die Aneignung herrenloser Sachen? Def. Herrenlos?
Vgl. §§ 958 - 964 BGB.

Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache (§ 958 I BGB).


Herrenlos: ist eine Sache, wenn Eigentum noch nie bestanden hat, aufgegeben worden oder sonst erloschen ist.
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Voraussetzungen: Ersitzung
§§ 937 - 945 BGB

1. Eigenbesitz (§ 872 BGB) von 10 Jahren an einer beweglichen Sache § 937 BGB
2. Guter Glaube des Ersitzenden §§ 937 II, 932 II BGB

RF: Erlöschen von Rechten Dritter gem. § 945 BGB
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Def.: Eigentumsvorbehalt
Schuldrechtliche Seite: Es wird ein unbedingter Vertrag geschlossen, wobei die Kaufpreisforderung ganz oder teilweise gestundet wird und der Verkäufer sich nur zur Übereignung unter der Bedingung vollständiger Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet (vgl. Auslegungsregel § 499 BGB).

Sachenrechtliche Seite: Übereignung erfolgt (in der Regel durch Übergabe gem. § 929 BGB) aufschiebend bedingt (§ 158 I BGB), wobei die Einigung zum Inhalt hat, dass der Eigentumsübergang erst mit sollständiger Tilgung der Kaufpreisforderung eintritt. Bis zum Bedingungseintritt hat der Verkäufer auflösend bedingtes Eigentum.
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Def.: Anwartschaftsrecht
Anwartschaftsrecht: Rechtsposition, in der der endgültige Rechtserwerb (Eigentum) weder durch Verkäufer noch durch Dritte vereitelt werden kann.

Insb. aufgrund der Schutzvorschrift § 161 BGB wonach Verfügungen des Vorbehaltskäufers unwirksam sind erhält der Vorbehaltskäufer eine gesicherte Erwerbsposition, die ihm bei Zahlung des KP nicht mehr entzogen werden kann. Diese begründet zugunsten des Käufers ein AnwR als dingliches Recht an der Sache. AnwR ist als gesichertes ErwerbsR eine Vorstufe des künfrigen Eigentums und wird deshalb auch als ein gegenüber dem Eigentum wesensgleiches Minus bezeichnet.

Ersterwerb: Voraussetzungen von Eigentum + Möglichkeit des Bedingungseintrittes
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Kann ein Eigentumsvorbehalt bei sich widersprechenden gegenseitigen AGB's begründet werden?
SchuldR:
Theorie des letzten Wortes: konkludente Annahme letzter AGB durch Entgegennahme der Sache
Rsp. + Lit.: Dissens § 154 BGB, jedoch keine Nichtigkeit bei einverständlicher Vornahme

SachenR: i.d.R. nur bedingte Übereignung, wenn Käufer bekannt ist, dass Verkäufer unter EV liefert
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Gutgläubiger Zweiterwerb des Anwartschaftsrechtes vom Nichtberechtigten möglich?
-> AnwR besteht nicht -> kein Gutgläbiger Zweiterwerb, da Bedingungseintritt unmöglich

-> AnwR wird vom Nichtberechtigten weiterübertragen

T.d.L. (-) AnwR zerstört Rechtsschein, da ≠ Eigentum
h.L. (+) wesensgleiches Minus
         bei Besitz -> dingliches Recht des Besitzes
         wenn AnwR besteht, dann Bedingungseintritt möglich
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Wie ist die rechtliche Konstruktion eines nachträglichen Eigentumsvorbehaltes?
BGH:
1. Rückübereignung nach §§ 929 S. 1, 930
2. aufschiebend bedingte Übereignung nach § 929 S. 2
3. "Bestätigungsvereinbarung" zu Beweiszwecken

h.L.: Rückübertragung des um das AnwR gekürzten Eigentums an den Verkäufer gem. §§ 929 S. 1, 158 II, 930
-> BMV ist der durch Vereinbarung des nachträglichen EV modifizierte Kaufvertrag
Arg.: Parteiwille
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Bestellung einer dinglichen Sicherheit und einer Bürgschaft für die selbe Forderung
= Wettlauf der Sicherungsgeber
teleologische Kollisionslücke

Vorrang des dinglichen Sicherungsgebers

Prioritätsprinzip: Anreiz für zugige Befriedigung

Quotelung: Verweisung zeigt, dass beide Sicherungen gleichwertig -> §§ 769, 774 II, 426 BGB analog; § 776 nicht anwendbar

Vorrang des Bürgen
Arg. § 776 BGB

kein Regressanspruch mangels gesetzlicher Regelung
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Kollision: VermieterpfandR + Antizipierte SiÜ
Rsp: Vorrang des VermieterpfandR, mit dem AnwR belastet ist
Arg:
- sonst Benachteiligung des gesetzlichen PfandR, da idR nur geringer Forderungsquote
- vom Gesetz gewollte Bevorzugung, dann gesetzliches PfandR, ansonsten Aushöhlung

TdL: gleichartige Sicherung
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Kollision von verlängertem EV und Globazession
Rsp: Vorrang verlängerter EV
  §§ 134, 138 BGB - Verleitung zum Vertragsbruch, wenn sie auch unter EV gelieferte Waren umfasst.
TdL: Quotenmäßige Aufteilung der Sicherungsobjekte
a.A.: Sorrogation entsprechend § 1247 S.2

BGH:
- schuldrechtliche Teilverzichtsklausel ungenügend
- dingliche Teilverzichtsklausel genügend.
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Voraussetzungen: Eigentumsanspruch gem. § 985 BGB
Herausgabeanspruch / Vindikationsanspruch gem. § 985 BGB:

1. Eigentum des Anspruchstellers an der Sache
   bei Miteigentum nur Herausgabe an alle Miteigentümer

2. Besitz (unmittebarer oder mittelbarer) des Anspruchsgegners an der Sache
   nicht Besitzdiener (§ 855 BGB). h.M.: auch Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf den mittelbaren Besitzer

3. kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB.
   eigenes BesitzR + abgeleitetes BesitzR
   (P): AnwR, § 241a BGB, §§ 273, 1000 BGB

RF bei Vorliegen: Vindikationslage
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Voraussetzungen: Abgeleitetes Besitzrecht als Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB
Notwendig ist eine lückenlose Besitzrechtsbrücke:

1. Oberbesitzer gegenüber Eigentümer besitzberechtigt (§ 986 S. 1 Alt. 2 BGB)
2. Besitzer gegenüber Oberbesitzer besitzberechtigt.
3. Oberbesitzer war zur Weitergabe des Besitzes befugt. (§ 986 S. 2 BGB)
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Gewährt ein AnwR ein dingliches BesitzR i.S.v. § 986 BGB?
T.d.L. (-)
da AnwR akzessorisch zum schR grundgeschäft

h.L. (+)
Wesensverwandschaft AnwR und Eigentum
im Eigentum enthaltenes Recht zu Besitz und Nutzung wird übertragen

BGH (-)
AnwR-Inhaber nicht schutzwürdig, da Bedingungsherbeiführung in seiner Hand

Wenn Bedingugnseintritt unmittelbar bevorsteht jedenfalls § 242 BGB - dolo agit Einrede.
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Gewährt ZurückbehaltungsR nach § 273 I BGB ein dingliches BesitzR i.S.v. § 986 BGB?
Rsp.: (+) § 273 I BGB, jedoch einredeweise Geltendmachung

Lit.: (-) § 273 I BGB Einrede, berechtigt nur
BEACHTE: jedoch auch dann Anwendung von §§ 987 ff BGB analog, da § 273 I BGB keine Regelung über Nutzung und Ersatz enthält.
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Def.: Rechtshängigkeit i.S.v. § § 987, 988 BGB
Rechtshängigkeit: tritt ein, sobald der Eigentümer vor Gericht Klage gegen den Besitzer erhoben hat. Die Klageerhebung erfolgt durch Zustellung der Klageschrift (§§ 261 I, 253 ZPO). Für den Anspruch auf Nutzungsherausgabe ist die Rechtshängigkeit der Klage aus § 985 BGB entscheidend.
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Ist eine rechtsgrundlose Besitzerlangung eine unentgeltliche Besitzerlangung i.S.v. § 988 BGB?
Grund der Diskussion: Unbillig, dass Eigentümer weniger Schutz hat, wenn sowohl schuldrechtliches als auch dingliches Geschäft unwirksam sind.

Rsp.: (+) § 988 BGB analog
Auch rechtsgrundloser Erwerber muss keine Gegenleistung erbringen

Lit.: (-), sondern §§ 812, 818 BGB
Keine Anwendung von § 988 BGB, da Besitzer u.U. Gegenleistung wg. Unkenntnis geleistet hat (vgl. §§ 515, 816 I BGB).
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Voraussetzungen: Anspruch auf Nutzungsherausgabe gem. §§ 987, 990 BGB
Besitzer hat dem Eigentümer die gezogenen Nutzungen (§ 100 BGB) unter folgenden Voraussetzungen herauszugeben:

1. Vindikationslage § 985 BGB

2a. Nutzziehung nach Rechtshängigkeit (§ 987 I BGB)
oder
2b. Nutzziehung nach Eintritt der Bösgläubigkeit (§ 990 I BGB)

RF: Herausgabe / Wertersatz gezogener + schuldhaft nicht gezogener Nutzungen.
NICHT Verbrauch, Veräußerung oder Verarbeitung.

Ausnahme: § 993 I, 998 für redlichen Besitzer!
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Voraussetzungen: Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 989, 990 BGB
Besitzer haftet dem Eigentümer auf Schadensersatz wenn:

1. Vindikationslage gem. § 985 BGB
2. Eigentumsverletzung gem. § 989 BGB
  a. Verschlechterung der Sache
  b. Untergang der Sache
  c. Unmöglichkeit der Herausgabe
3. Eigentumsverletzung zum Zeitpunkt, in dem
a. Herausgabe aus § 985 BGB bereits rechtshängig (§ 989 BGB)
oder
b. Besitzer nicht mehr gutgläubig in Bezug auf sein Recht zum Besitz (§ 990 I BGB)
4. Verschulden des Besitzers gem. § 276. 278 BGB hinsichtlich Eigentumsverletzung.
5. Schaden infolge der Eigentumsverletzung
h.M.: nicht Vorenthaltungsschaden außer § 990 II BGB
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Voraussetzungen: Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzug gem. § 990 II BGB
Umkehrschluss: Vorschriften über Leistungsstörungen – Unmöglichkeit, Schlechtleistung, Verzug – grds. nicht auf Herausgabeanspruch anwendbar. Insb. bzgl. § 285 BGB (h.M.)

1. unredliche, nichtberechtigte Besitzer (§ 990 Abs. 1 BGB)
2. in Verzug mit der Herausgabe der Sache (§ 286 BGB)
a) trotz Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB), wenn diese nicht ausnahmsweise entbehrlich ist (§ 286 Abs. 2 BGB), oder
b) trotz Klageerhebung (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) die Sache schuldhaft
(§ 286 Abs. 4 BGB) nicht herausgegeben haben.
Beachte: Der Anspruch aus § 985 BGB ist sofort fällig (§ 271 BGB).
3. RF: Verzugsschaden, insb. Vorenthaltungsschaden =
Schaden, der dem Eigentümer dadurch entsteht, dass er die Sache nicht im Besitz hatte (= Nutzungen, die nur der Eignetümer hätte ziehen können)
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Voraussetzung: Haftung des deliktischen Besitzers gem. § 992 BGB
1. Vindikationslage § 985 BGB

2. Deliktische Besitzerlangung (Gleichbehandlugnsgrundsatz)
    a. Straftat gegen Eigentümer oder ursp. Besitzer
    b. h.M. schuldhafte verbotene Eigenmacht § 858 I BGB durch Besitzentziehung

3. RG-Verweisung auf §§ 823 ff BGB hinsichtlich des Schadens
   a. Rechtswidrigkeit
   b. Verschulden (§ 848 !)

RF: SchE gem. §§ 249ff BGB
+ Vorenthaltungsschäden
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Haftet der bösgläubige Besitzer zusätzlich gem. §§ 823 ff BGB?
h.M. (-)
§ 992 BGB entfaltet Sperrwirkung, ansonsten wäre er bedeutungslos

a.A. (+)
kein Anhaltspunkt aus dem Wortlaut
kein Schutzbedürfnis
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Haftet der unverklagter Besitzer zusätzlich gem. §§ 823 ff BGB?
h.M. (-)
§ 992 BGB entfaltet Sperrwirkung, ansonsten wäre er bedeutungslos

a.A. (+)
kein Anhaltspunkt aus dem Wortlaut
kein Schutzbedürfnis
(Schutzbedürfnis könnte bei unverklagten eher bestehen, als beim bösgläubigen Besitzer.)
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Welcher Haftungsmaßstab gilt für den redlichen unverklagten Besitzer gegenüber dem Eigentümer?
Drei-Personen-Verhältnis: Fremdbesitzer
Grds. Haftung wie zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitzer gem. § 991 II BGB
    § 991 II BGB
    h.M. teleologische Reduktion von § 993 I Hs. 2 BGB
    §§ 823 ff BGB (Fremdbesitzerexzess)
    -> Schutz nicht erforderlich, da Wissen um fremdes Eigentum
    (P) bei Zufallsschaden
          h.L.: nur bei Verzug

Zwei-Personen-Verhältnis: Eigenbesitzer
    § 991 II BGB analog?
    h.M. teleologische Reduktion von § 993 I Hs. 2 BGB
    §§ 823 ff BGB (Fremdbesitzerexzess)
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Welcher Haftungsmaßstab gilt für den "nicht-so-berechtigten" Besitzer gegenüber dem Eigentümer?
nicht-so-berechtigter Besitzer: Besitzer überschreitet die rechtlichen Grenzen seines Besitzrechtes

alt: §§ 987 ff (+)

h.M.: (-)
-> ausreichender Vertraglicher Schutz + Delikt
zudem dürfen vertragliche Haftungspriveligierungen §§ 558 I, 606 BGB nicht unterlaufen werden
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Welcher Haftungsmaßstab gilt für den "nicht-mehr-berechtigten" Besitzer gegenüber dem Eigentümer?
Wegfall des Besitzrechtes...

... bei Vornahme der Handlung
e.A. (§§ 987 ff +) "haftungssteigernde Auffangregelung"
a.A. (§§ 987 ff -) da vorrangige vertragliche Rückabwicklung

... nach Vornahme der Handlung
BGH (§§ 987 ff +)
a.A. (§§ 987 ff -)
-> Vertrag
-> kein guter / böser Glaube möglich
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Def.: Bösgläubigkeit i.S.v. § 990 BGB
Bösgläubigkeit: wenn der Besitzer beim Besitzerwerb positiv wusste oder grob fahrlässig nicht wusste (§ 932 II BGB), dass der nicht zum Besitz berechtigt ist.
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Kann die Bösgläubigkeit des Besitzdieners dem gutgläubigen Besitzherren gem. § 990 BGB zugerechnet werden?
T.d.L.: § 831 BGB analog
EBV hat einen deliktsähnlichen Charakter
kein Rechtsgrund für strenge Haftung gem. § 166 BGB besteht

h.M. § 166 I BGB analog
Fall der Wissenszurechnung: mit Stellvertreter vergleichbare Stellung & Entscheidungsfreiheit
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Kann die Bösgläubigkeit des beschränkt Geschäftsfähigen i.S.v. § 990 BGB den gutgläubigen Eltern zugerechnet werden?
e.A.: § 166 analog
zum Schutz des Minderjährigen ist auf den gesetzlichen Vertreter abzustellen
Bösgläubig kann nur sein, wer auch die Wirksamkeit des Schuldverhältnisses beurteilen könne

a.A.: Kenntnis des Minderjährigen relevant
dieser verfügt über die erforderliche Einsichtsfähigkeit
(§ 826 f BGB analog?)
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Wann erlischt die Gutgläubigkeit des redlichen Besitzers (§ 993 BGB) bei Unwirksamkeit des ImmobiliarkaufV?
keine Kenntnis: § 993 BGB uneingeschränkt anwendbar

Käufer konnte bei Kenntnis der Unwirksamkeit ohne grobe Fahrlässigkeit mit der Heilung durch Eintragung rechnen
(str.)
Kritik: unbillige Privilegierung

Kenntnis der Unwirksamkeit: Bösgläubig
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Def.: Verschulden i.S.v. § 989, 990 BGB
Verschulden: jede bewusste Weiterbenutzung der Sache, da der Besitzer mit der Herausgabe rechnen muss.

- auch regelmäßige Abnutzung
- freiwillige Weggabe an Dritte
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Def.: Verwendungen i.S.v. § 994 BGB
Verwendungen: Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen, in dem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen.

h.M.: auch Arbeitskraft
NICHT Kaufpreiszahlung

subjektiv: Absicht, der Sache zugute zu kommen
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Def.: Notwendige <-> nützliche Verwendungen
Notwendige Verwendungen § 996: Verwendungen, die objektiv zur Erhaltung der Sache, die für ihren normalen Betrieb und zu ihrer normalen Bewirtschaftung erforderlich sind und die der Eigentümer durch die Vornahme des Besitzers erspart hat.
-> ex-ante Beurteilung
Sicht: wirtschaftlich denkender Eigentümer
    Kontrolle: Musste der Besitzer glauben, dass es notwendig war?
Kurz: ... objektiv erforderlich, um die Sache in ihrer Substanz und Nutzungsfähigkeit zu erhalten.
Nützliche Verwendungen § 996 BGB: alle Verwendungen, die nicht notwendig (=nützlich) sind.
= wertsteigernde Verwendungen
(P) subjektiv oder objektiv wertsteigernd?
h.M. objektiv; Arg.: Wortlaut
a.A. subjektiv; Arg.: Schutz vor aufdrängender Bereicherung
NIE LUXUSAUFWENDUNGEN
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Sind zweckändernde Aufwendungen = Verwendungen i.S.v. § 994 BGB?
Rsp.: (-)
Wortsinn, Schutz vor aufdrängender Verwendung erforderlich
Zweckbestimmungsänderung = Recht des Eigentümers

a.A.: (+)
Eigentümerschutz durch §§ 994, 996 BGB ausreichend
redlicher Eigenbesitzer muss Ausgleich erhalten

RF: wenn Verwendungen (-)
§§ 951 I 1, 812 ff BGB?
TdL (+)
BGH (-)
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Voraussetzungen: Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 994 I BGB)
Gutgläubiger Besitzer kann für notwendige Verwendungen vom Eigentümer Ersatz verlangen, wenn:

1. Vindikationslage § 985 BGB

2. Durchführung notwendiger Verwendungen

3. Vornahme der Verwendung im Zeitpunkt vor Rechtshängigkeit der Herausgabeklage gem. § 985 BGB und vor Eintritt der Bösgläubigkeit.
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Voraussetzungen: Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 994 II BGB)
AGL: §§ 994 II, 670 BGB
Gutgläubiger Besitzer kann für notwendige Verwendungen vom Eigentümer Ersatz verlangen, wenn:

1. Vindikationslage § 985 BGB

2. Durchführung notwendiger Verwendungen

3. Vornahme der Verwendungen nach Rechtshängigkeit der Herausgabeklage gem. § 985 BGB oder nach Eintritt der Bösgläubigkeit.

4. Verwendungen müssen dem Interesse des Eigentümers und dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprechen (§§ 994 II, 683 S. 1 BGB).

NICHT Fremdbesitzerwille
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Hat redlicher, unverklagter Fremdbesitzer Anspruch auf Verwendungsersatz gem. § 994 ff BGB
Fremdbesitzer, der für Eigentümer besitzt
-> Vorrang der Vertraglichen Regelungen
Fremdbesitzer weiß, dass er eine fremde Sache hat -> weniger schutzwürdig
soll nicht besser gestellt werden, als redlicher Besitzer

Fremdbesitzer, der für einen Dritten besitzt
BGH §§ 994 ff (+)
Schutz, Druckmittel
h.Lit. (-)
- Besitzer ist nicht Verwender
- unrechtmäßiger Besitzer soll nicht besser stehen, als rechtmäßiger Besitzer
- Besitzer kann sich an den Vertragspartner halten
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Voraussetzungen: Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB
1. Eigentum des Anspruchstellers

2. Beeinträchtigung des Eigentums (Substanz / Nutzung)

3. Anspruchsgegner ist Störer

4. den Eigentümer darf keine Duldungspflicht reffen (Einwendung gem. § 1004 II BGB)
- § 906 BGB
- §§ 273 ff, 904 BGB
- öff-r. Ausschlussgrund (z.B. § 14 BImSchG)

RF: Anspruch auf
- Unterlassung (bei bevorstehenden drohenden Beeinträchtigungen § 1004 I 2 BGB)
- Beseitigung (bei bereits geschehenen, noch Existierenden Beeinträchtigungen
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Def.: Störer i.S.v. § 1004 BGB
Störer: derjenige, dem die Beeinträchtigung zugerechnet werden kann.
- Beseitigung: der die Störung herbeigeführt hat
- Unterlassen:  dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt

Handlungsstörer (Verursachungsprinzip)
wer durch seine Eigene Handlung und sei es schuldlos, die Beeinträchtigung adäquat kausal verursacht hat.

Zustandsstörer
wer eine störende Anlage hält oder betreibt oder den beeinträchtigen Zustand in seinem Herrschaftsbereich aufrechterhält, ohne dass es darauf ankommt, ob er zu dem störenden Zustand beigetragen oder ihn gekannt hat.
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Def.: Beeinträchtigung i.S.v. § 1004 BGB
Beeinträchtigung: jede Störung des Eigentums in Substanz und Nutzung mit Ausnahme der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes.

Maßstab: Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen. Hängt davon ab, welcher Bereich dem Eigentümer nach dem Inhalt des Eigentums als störungsfrei zugewiesen sein soll.

insb.
- unmittelbare Einwirkung
- unbefugte Benutzung
- Verhinderung der Nutzung
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Voraussetzung: Herausgabeanspruch des früheren Besitzers gem. § 1007 BGB
Herausgabeanspruch aus früherem schutzwürdigerem Besitz

1. bewegliche Sache

2. Antragsteller ist früherer Besitzer

3. Antragsgegner ist jetziger Besitzer

4. besserer Besitz des Antragstellers i.S.v. § 1007 I / II BGB

5. kein Ausschluss nach § 107 III BGB (i.V.m. § 986 BGB)
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Def. Grundstück u. GrundstücksR
Grundstück i.S.v. BGB / GBO: unabhängig von der Nutzungsart ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der kastenmäßig vermessen und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes unter einer besonderer Nummer oder nach § 3 V GBO gebucht ist.

Grundstücksrechte: Eigentum und beschränkte dingliche Rechte am Grundstück
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Grundstückserwerb
1. Dingliche Einigung: §§ 873, 925 BGB
Inhalt: darauf gerichtet, dass Eigentum am Grundstück vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht.
Form: gleichzeitige Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber vor einer zuständigen Stelle
Beachte: Auflassung ist zeitbestimmung- und bedingungsfeindlich gem. § 925 II BGB
2. Eintragung § 873 BGB
3. Berechtigung = Verfügungsbefugnis
   (zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs)
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Eintragungsverfahren GBO
Eintragung wird vom Amtsgericht als Grundbuchamt vorgenommen § 1 GBO

1. Antrag 13 GBO
2. Bewilligung des Berechtigten § 19 GBO
2. Voreintragung des Berechtigten § 39 GBO
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Voraussetzungen: Gutgläubiger Erwerb von Grundstücksrechten
1. Erwerbsgeschäft i.S.v. Verkehrsgeschäft
beachte: kein gutgläubiger Erwerb kraft Rechtsgeschäft oder kraft Hoheitsakt
2. Dingliche Einigung: Auflassung i.S.v. §§ 873, 925 BGB
rechtsgeschäftliche Einigung mit dem als Berechtigter eingetragenen
3. Eintragung gem. § 873 BGB
4. keine Berechtigung
5. Rechtsschein: Grundbuch § 892 BGB
6. Keine Positive Kenntnis auf Erwerberseite § 892 BGB
    kein eingetragener Widerspruch § 892 BGB
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Verkehrsgeschäft i.S.d. § 892 BGB
I. Personenverscheidenheit
= ein Rechtsgeschäft, bei dem auf der Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die nicht auch auf der Veräußererseite beteiligt ist. Es darf keine wirtschaftliche Personenidentität gegeben sein.

II. h.M. kein Erwerb durch vorweggenommene Erbfolge oder Erbauseinandersetzung unter Miterben
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(P) Ausschluss der Gutgläubigkeit gem. §§ 826, 892 BGB
Wortlaut: § 892 nur positive Kenntnis, keine sittenwidrige Schädigung

Telos: Guter Glaube ausgeschlossen, wenn der Erwerber mit der Unrichtigkeit des Grundbuches rechnete und im Bewusstsein einer  möglichen Schädigung des Berechtigten in einer gegen die Guten Sitten verstoßenden Weise den Erwerb herbeigeführt hat (h.M.)
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(P) Wann muss guter Glaube vorliegen, wenn nach Einigung mehr als nur Eintragung zum Erwerb des Rechts am Grundstück erforderlich ist?
Wortlaut: Guter Glaube bei Antragstellung entscheidend

Telos: Gutgläubigem soll nicht das die Dauer der Eintragung zum Nachteil reichen. Daher muss der Gute Glaube zum letzten noch erforderlichen Akt vor der Eintragung vorliegen. (h.M.)
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Analoge Anwendung EBV auf den Buchberechtigten?
Regelfall §§ 887 ff BGB: Besitzer hatte kein Recht zum Besitz beim Besitzerwerb

Analogie: Verhältnis vom wahren Berechtigten zum Buchberechtigten
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(P) Anwartschaftsrecht auf Grundstücke
= gesicherte Erwerbsposition

h.M.
1. Vereinbarter Eigentumsvorbehalt zugunsten des Übertragenden
2. Auflassungsvormerkung oder bindende Auflassung
= im Grundbuchamt eingegangener Antrag des Erwerbers auf Eigentumsüberschreibung, da Erwerber dann gem. §§ 883 II, 888 BGB; 17 GBO

a.A.
kein AnwR bei Grundstücken, Grundstückserwerb nur durch Einigung und Eintragung
Medicus: nur Vormerkung existiert
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Kettenauflassung: berechtigt und gutgläubig
§§ 873, 925, 892 BGB - Auflassung ohne Zwischeneintragung durch den Erwerber. Nur der Zweiterwerb wird eingentragen.

h.M.: Ersterwerber ist Berechtigter gem. § 185 I BGB (grds. Vermutung der Einwilligung bei Auflassung durch Auslegung) oder Übertragung von AnwR

A -> B -> C
1. Kettenauflassung
A ist als Berechtigter eingetragen + wirksame Zustimmung v. A.

2. Gutgläubige Kettenauflassung
A ist Berechtigter.
Bei Geltendmachung eines Gestaltungsrechtes durch A keine Berechtigung des B zur Weiterauflassung
kein Rechtsschein für B -> kein Gutgläubiger Erwerb durch C möglich
110
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(P) Widerruf der Auflassung
Wortlaut § 925: kein Widerruf möglich, da ansonsten Widerspruch zu § 925 I BGB

Systematik: § 873 II BGB: Bindungswirkung nur, wenn die Erklärung notariell beurkundet, vor dem Grundbuchamt abgegeben / eingereicht oder bei Eintragungsbewilligung
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Entstehung der Vormerkung + RF
§§ 883, 886: Sicherungsmittel, zur Sicherung der Erfüllung schuldrechtlicher Ansprüche auf Vornahme dinglicher Rechtsänderungen. Schuldner kann nicht über sein Grundstück verfügen und Gläubiger hat die Möglichkeit, dingliches Recht trotz pflichtwidriger Verfügung des Veräußerers zu erwerben.

1. sicherungsfähiger Anspruch = Anspruch, der auf eine dingliche Rechtsänderung von einem Grundstücksrecht gerichtet ist (§883 I)
künftige Ansprüche:
2. Bestehen des Anspruches (§ 833 I BGB Akzessorietät der Vormerkung)
3. Bewilligung (§ 29 GBO) oder einstweilige Verfügung (§ 935 ff ZPO)
4. Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch (§§ 883, 885)
5. Berechtigung

RF: Vormerkungswidrige Verfügungen sind ggü. dem Vormerungsberechtigten unwirksam (§ 883 II BGB)
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(P) Gutgläubiger Zweiterwerb einer Vormerkung
Erwerb gem. § 398 + § 401 analog

Gutgläubiger Ersterwerb einer Vormerkung jedenfalls Möglich (= Bestellung einer Vormerkung in dem Glauben, der anderen Partei stehe das Eigentum zu)

Gutgläubiger Zweiterwerb  einer Vormerkung
1. keine durch die Vormerkung zu sichernde Forderung (-) wg. strenger Akzessorietät

2. Vormerkung besteht nicht: § 892 BGB analog?
Wortlaut: kein gesetzlicher Übergang
Systematisch: gesetzlicher Übergang basiert auf rechtsgeschäftlichem Übergang (+)
Telos: kein Bedürfnis der Überbrückung von Zeitraum bis zur Eintragung (-)
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Anspruch auf Aufsuchung und Wegschafftung einer Sache gem. § 867 I BGB
1. Nur Recht auf Gestattung, nicht Recht auf Begehung ohne Gestattung!!!

Analogie, wenn eine Sache in eine andre bewegliche Sache gelangt ist (gleiche Interessenlage).

2. Kein Ausschluss gem. § 867 S. 1 (konkludent) bei Verweigerung des Rechets

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Def.: Dienstbarkeit
Dienstbarkeit: auf ein Dulden (Nutzung oder Nutzziehung) oder Unterlassen (von tatsächlichen Handlungen oder Rechtsausübungen) gerichtete beschränkt dingliche Rechte am Belastungsgrundstück.
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Def.: Grunddienstbarkeit i.S.v. §§ 1018 - 1029 BGB
Grunddienstbarkeit: Bestellung einer Grunddienstbarkeit bewirkt, dass der Eigentümer des "dienenden" Grundstückes, einzelne Benutzungen des Grundstückes dulden muss oder einzelne tatsächliche Handlungen auf dem Grundstück nicht vornehmen oder einzelne aus dem Grundstück fließende Rechte nicht ausüben darf (§ 1018 BGB).

Berechtigter einer Grunddienstbarkeit kann nur jeweiliger Eigentümer eines anderen "herrschenden" Grundstückes sein und die Grunddienstbarkeit muss für die Benutzung dieses Grundstückes vorteilhaft sein.

Belastungsgrundstück
+
Vorteil für Benutzung eines anderen Grundstückes.
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Def.: Nießbrauch i.S.v. §§ 1030 - 1089 BGB
Nießbrauch: das umfassendste dingliche Nutzungsrecht, das dem Berechtigten grundsätzlich alle Nutzungen des belasteten Gegenstandes gewährt (§ 1030 I BGB), sofern nicht einzelne Nutzungen ausgeschlossen sind (§ 1030 II BGB).

Gegenstand des Nießbrauchs können bewegliche wie unbewegliche Sachen (§ 1030 I BGB) und Rechte (§ 1068 BGB) sein.

= unbeschränkte persönliche Dienstbarkeit
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Def.: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 - 1093 BGB)
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit: gleiche Rechtsinhalt wie die Grunddienstbarkeit.
Unterschied: Berechtigter kann nur eine bestimmte Person sein, ohne Rücksicht darauf , ob sie Eigentümer eines Grundstückes ist & Vorteil für die Benutzung eines anderen Grundstückes ist nicht notwendig.
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Def.: Erbbaurecht
Erbbaurecht: beschränkt dingliches Recht am Grundstück, das die Nutzung eines Grundstückes zum Zwecke der Errichtung und des Habens eines Bauwerks (§ 1 ErbbauVO) auf Zeit, häufig 66 oder 99 Jahre, gewährt.

Erbbaurecht ermöglicht Bebauung eins Grundstückes, ohne dass dem Bebauenden Grundstückseigentum zustehen muss.

Es wird vom Gesetz weitgehend wie das Grundstückseigentum behandelt (§ 11 ErbbauVO) und kann selbständig übertragen werden.
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Def.: Reallast i.S.v. §§ 1105 - 1112 BGB
Reallast: gewährt dem Berechtigten das Recht, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu verlangen 8§ 1105 BGB), die im Gegensatz zu der Rentenschuld nicht in einer Geldschuld zu bestehen brauchen, sondern sich auch auf die Dienste und Sachleistungen beziehen können.

RF: Werden die Leistungen nicht erbracht, so kann der Berechtigte gem. § 1107 BGB sein Verwertungsrecht entsprechend den für die Hypothekenzinsen geltenden Vorschriften ausüben.

-> geschuldete Leistung muss in keine Zusammenhang mit dem Grundstück stehen (nicht akzessorisch)!
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Def.: Hypothek i.S.v. § 1113 BGB
Hypothek: beschränkt dingliches Grundstücksrecht,
auf Grund dessen eine Geldsumme zur Befriedigung eienr Forderung des Hypothekengläubigers gegen den Eigentümer (Sicherung eigener Schuld) oder einen Dritten (Sicherung fremden Schuld) aus dem Grundstück zu zahlen ist.

h.M.: Eigentümer als solcher ist nicht zur Zahlung verpflichtet, sondern muss nur die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zur Befriedigung der Forderung dulden (§ 1147 BGB).

a.A.: Zahlungsanspruch aus Hypothek gegen Eigentümer.

Die Forderung ist das Hauptrecht und die Hypothek ist akzessorisch. -> Übergang der Hypothek durch Übertragung der Forderung.
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Einzelhypothek <-> Gesamthypothek
Einzelhypothek: sichert eine oder mehrere Forderungen an einem Grundstück.

Gesamthypothek: (§ 1132 BGB) sichert eine oder mehrere Forderungen an mehreren Grundstücken.

- Brief- oder Buchhypothek
- Sicherungs- oder Verkehrshypothek
- §§ 1172 BGB
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Sicherungshypothek <-> Ausfallhypothek
Sicherungshypothek: streng akzessorisch, Inhalt richtet sich allein nach Forderung und Gläubiger kann sich hinsichtlich Forderung nicht der Vermutung der §§ 1138, 891 BGB bedienen (§ 1185 II BGB). Möglich ist jedoch ein gutgläubiger Erwerb der Sicherungshypothek gem. § 892 BGB, sofern Forderung besteht. Sicherungshypothek stets Buchhypothek (§ 1185 I BGB).

Ausfallhypothek: bei Sicherungshypothek grds. keine Mehrfachsicherung möglich, aber nach h.M. mögl., dass mehrere Grundstücke nacheinander haften. Entstehung durch Ausfall der anderen + deren Erlöschen bedingt.
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Verkehrshypothek
Verkehrshypothek: Normalform der Hypothek
... falls die Parteien nicht ausdrücklich eine Sicherungshypothek vereinbaren und im Grundbuch eintragen lassen.  Kann sowohl als Buch- als auch als Briefhypothek bestellt werden.

Kennzeichen: Strenge Durchführung der Akzessorietät wird zum Schutz des Rechtsverkehrs insb. durch §§ 1138, 891 BGB durchbrochen. Gläubiger der Verkehrshypothek kann sich auch hinsichtlich der Forderung auf Eintragung im Grundbuch berufen und Forderung kann für die Zwecke der Hypothek gutgläubig erworben werden.
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Briefhypothek <-> Buchhypothek i.S.v. § 1116 BGB
Briefhypothek: Regelform der Verkehrshypothek, sie ermöglicht die Übertragung außerhalb des Grundbuches (§ 1154 I BGB), was sie für den Umlauf geeignet macht.

Buchhypothek: Sicherungshypothek (§ 1185 I BGB) und eine Verkehrshypothek, bei der die Briefbildung gem. § 1116 II BGB durch Einigung und Eintragung ausgeschlossen ist.
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Entstehung der Hypothek
Voraussetzungen für Entstehung: §§ 873, 1115 ff BGB
1. Einigung
   des Hypothekengläubigers mit Eigentümer (oder einem verfügungsbefugtem Dritten gem. § 185 I BGB) über die Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek.
2. Eintragung und Einigsein
   Eintragung der Hypothek in das Grundbuch (§ 873 BGB). Inhalt gem. § 1115 BGB
   a) Buchhypothek: Eigentümer und Hypothekengläubiger müssen sich darauf einigen, dass Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen sein soll, die Einigung muss eingetragen werden (§ 1116 II BGB)
   b) Briefhypothek: Ausstellung und Übergabe des Hypothekenbriefes an den Hypothekengläubiger (§ 1117 I BGB)

3. Berechtigung
4. Bestehen der gesicherten Forderung
RF: Bis Forderungsentstehung (Buchhypothek § 1163 I BGB) oder bis Briefübergabe (Briefhypothek §§ 1117, 1163 II BGB) entsteht die Hypothek nicht als Fremdrecht, sondern steht dem Eigentümer zu und verwandelt sich nach § 1177 I BGB in eine gesetzliche Eigentümergrundschuld.
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Ist Gutgläubiger Ersterwerb einer Hypothek möglich?
Ergo: Erwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten.

Zeitpunkt: str. ob Antragstellung oder Erfüllung des letzten Erfordernisses außer Eintragung.

NIEMALS bei Mangel der Forderung.
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Ist gutgläubiger Zweiterwerb einer Hypothek möglich?
Mangel der Hypothek: (+) gem. § 892 BGB
Arg.: insb. § 1155 BGB
-> str. bei gefälschter Legitimation

Mangel der Forderung: § 1138, 892 BGB - Fiktion!
beachte: keine gutgläubige Übertragung von Forderungen!

Doppelmangel: Forderung: §§ 1138. 892 BGB
                               Hypothek: § 892 BGB
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Ist Trennung von Forderung und Hypothek entgegen von § 1153 II BGB möglich?
e.A.: (-)
gutgläubiger Erwerber einer Hypothek muss auch Forderung erwerben.
Wortlaut: § 1153 II BGB
Telos: Vermeidung von Personenverschiedenheit wg. Doppelinanspruchnahme

a.A.: (+)
Telos: keine Gefahr der doppelten Inanspruchnahme
Tilgung: § 1163 I 2 BGB
oder gesetzliche und keine rechtsgeschäftliche Trennung gem. §§ 1143, 362 BGB
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Def.: Grundschuld
Grundschuld § 1191 BGB:
beschränkt dingliches Grundstücksrecht, auf Grund dessen eine Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist.
Zahlung braucht (abweichend von der Hypothek) nicht der Befriedigung einer Forderung zu dienen (sog. isolierte bzw. reine Grundschuld).

Dient GS der Befriedigung einer Forderung, so ist GS gleichwohl von der Forderung unabhängig. Der Eigentümer ist als solcher nicht zur Zahlung verpflichtet, sondern er muss mangels Ablösung nur die Zwangsvollstreckung wg. dieser Beiträge in das Grundstück dulden.

-> je nach Sicherungsabrede

Relevant: § 138 BGB - ursprüngliche Übersicherung, krasses Missverhältnis
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Def.: Ratengrundschuld
Ratengrundschuld § 1199 BGB: Unterart der Grundschuld + NICHT akzessorisch

Besonderheit: zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen ist eine bestimmte Summe aus dem Grundstück zu zahlen, wobei der Eigentümer ein Ablösungsrecht (Zahlung der Ablösungssumme), der Gläubiger aber regelmäßig kein Kündigungsrecht hat.
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Def.: Sicherungsgrundschuld
Sicherungsgrundschuld: Fremdgrundschuld,
die den Erwerber oder einen Dritten wegen einer Forderung gegen den Eigentümer oder einen Dritten sichert, in dem sie bei Nichterfüllung zu deren Befriedigung verwertet werden darf.

NICHT gesetzlich geregelt und entspricht mangels Akzessorietät nicht der Sicherungshypothek gem. § 1184 BGB.

Verknüpfung basiert auf Sicherungsvertrag.
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Eigentümerhypothek <-> Eigentümergrundschuld
Eigentümer kann eine Hypothek zur Sicherung der Forderung eines Dritten , also nicht zur Sicherung einer eigenen Forderung bestellen (Fremdhypothek). Eine Fremdhypothek kann aber nachträglich zur Eigentümerhypothek werden, wenn Eigentümer die gesicherte Forderung und damit gem. §§ 401, 412, 1153 BGB auch die Hypothek erwirbt (z.B. §§ 1143 I, 1177 II BGB).

Die für einen Dritten bestellte Hypothek (oder Grundschuld § 1192 BGB) kann auch zunächst gesetzliche Eigentümergrundschuld sein (z.B. §§ 1163 I 1, 1177 I BGB) oder es nachträglich werden (z.B. §§ 1163 I 2, 1168, 1177 I BGB). Im Gegensatz zur Hypothek kann eine Grundschuld auch für den Eigentümer des Grundstückes selbst bestellt werden (rechtsgeschäftliche Eigentümergrundschuld § 1196 BGB). Eigentümergrundschuld ist ein echtes Grundpfandrecht und gewährt vorbehaltlich § 1197 BGB dieselben Rechte wie eine Fremdgrundschuld.
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Entstehung der Grundschuld
Voraussetzungen für Entstehung der Grundschuld §§ 873, 1192, 1115 ff BGB
1. Einigung
des Grundschuldgläubigers mit dem Eigentümer (oder dem verfügungsbefugtem Dritten gem. § 185 I BGB) über die Belastung des Grundstückes mit einer Grundschuld
2. Eintragung + Einigsein
der Grundschuld in das Grundbuch (§ 873 BGB)
Inhalt der Eintragung: § 1192 i.V.m. § 1115 BGB.
3a. Buchgrundschuld
Eigentümer und Grundschuldgläubiger müssen sich darauf einigen, dass die Erteilung des Grundschuldbriefes ausgeschlossen sein soll + Eintragung der Einigung (§§ 1192, 116 II BGB)
3b. Briefgrundschuld
Ausstellung und Übergabe des Grundschuldbriefes an den Grundschuldgläubiger (§§ 1192, 1117 I BGB)
4. Berechtigung
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Ist ein gutgläubiger einredefreier Erwerb einer Sicherungsgrundschuld möglich?
§§ 1192 I, 1157 S. 2, 892 BGB

e.A.: wer den Sicherungscharakter kennt, ist auf Grund Kenntnis des einredebegründenden Tatbestandes bösgläubig

a.A.: §§ 1157 S. 2, 892 BGB -> nur Bösgläubigkeit bezüglich des Bestehens eintragungsfähiger Einreden schadet -> keine Schlechterstellung i.V.m. Hypothek.
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Def.: Pfandrecht
Pfandrecht § 1204 BGB: beschränkt dingliches Recht an fremder beweglicher Sache (oder fremdem Recht §§ 1273 - 1296 BGB), das den Pfandgläubiger berechtigt, sich wegen einer Forderung gegen den Verpfänder (Sicherung eigener Schuld) oder einen Dritten (Sicherung fremder Schuld) durch Verwertung des Pfandes zu befriedigen.

Verpfänder ist als solcher nicht zur Zahlung verpflichtet, sondern muss nur bei Pfandreife die Pfandverwertung zur Forderungsbefriedigung dulden.
Forderung ist damit das Hauptrecht und das Pfandrecht ist ihr akzessorisch.
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Def.: Gesetzliches Pfandrecht
Gesetzliches Pfandrecht entsteht kraft Gesetztes, ohne dass es einer dinglichen Einigung bedarf.

Insb. Vermieterpfandrecht gem. § 559 BGB und Werkunternehmerpfandrecht gem. § 647 BGB
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Def.: Pfändungspfandrecht
Pfändungspfandrecht: entsteht, wenn Gläubiger zur zwangsweise Befriedigung seiner Forderung eine bewegliche Sache gem. §§ 808 ff ZPO, eine Forderung nach §§ 828 ff ZPO oder ein sonstiges Recht § 857 ZPO im wege der Zwangsvollstreckung pfändet.

Durch die Pfändung erlangt der Gläubiger ein Pfandrecht, mit den Befugnissen, die gem. §§ 1204 ff BGB das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht gewährt, soweit nicht im Zwangsvollstreckungsrecht Sonderregeln vorgesehen sind.
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Pfandrecht an Rechten
Pfandrecht an Rechten gem. §§ 1204 - 1296 BGB:
Pfandrecht kann außer an beweglichen Sachen auch an allen sonstigen Rechten bestehen (§ 1273 I BGB), sofern diese übertragbar sind (§ 1274 II BGB). Es finden die Vorschriften des Pfandrechts an beweglichen Sachen Anwendung, soweit nicht die Vorschriften der §§ 1274 - 1296 GB besondere

Das Recht muss selbständig verwertbar sein. (§§ 1277, 1282 BGB).
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Bestellung eines Pfandrechtes (Ersterwerb)
Rechtsgeschäftliche Bestellung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache:

1. Dingliche Einigung
über die Pfandrechtsbestellung
2. Besitzübergabe vom Eigentümer an den Gläubiger (Besitzpfand)
oder
Einräumung von Mitbesitz als Übergabeersatz (§ 1206 BGB)
+ Einigsein
3. Akzessorietät: Bestehen der gesicherten Forderung
4. Berechtigung
Gutgläubiger Erwerb gem. §§ 932, 935 BGB analog möglich (§ 1207 BGB)

Zweiterwerb gem. § 1250
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Ist ein gutgläubiger Ersterwerb eines gesetzlichen Pfandrechtes möglich?
T.d.L.: § 1207 BGB analog, Gutgläubiger Erwerb gem. §§ 932, 935 BGB analog möglich
Rechtsschein der Übergabe = Berechtigung des Auftraggebers
Systematik: § 366 III HGB

Rsp.: (-)
Wortlaut "entstanden" § 1207 BGB
Telos: Verkehrsschutzinteresse nur bei rechtsgeschäftlichem Pfandrecht, kein Analogiebedürfnis wg. § 1000 BGB

BEACHTE: bei besitzlosem Pfandrecht fehlt es an einem Rechtsscheinträger
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Ist ein gutgläubiger Zweiterwerb eines Pfandrechtes vom Nichtberechtigten möglich?
Grds. § 1250: Pfandrechtsübertragung durch Forderungsabtretung

1. Mangel der Forderung
(-), keine Vorschrift wie § 1138 BGB, kein gutgläubiger Forderungserwerb möglich

2. Mangel des Pfandrechts
h.M. (-) § 1207 nicht anwendbar
KEINE Anlaogie, da keine Regelungslücke
kein Rechtsschein wg. Formlosigkeit
§ 1250 - Pfandübergang kraft Gesetztes
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(P) Erwerb eines Unternehmerpfandrechtes an einer bestellfremden Sache gem. § 647 BGB möglich?
§ 647 BGB unmittelbar (-) -> Wortlaut

§ 647 BGB analog

e.A. (+)
Vorbehaltskäufer will Reparatur und willigt damit in eine PfandR begründende Situation ein

h.M. (-)
unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter, keine Regelung, da Verwendungsanspruch
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(P) Gutgläubiger Erwerb eines UnternehmernpfandR kraft Pfandklausel?
BGH (+) nach § 1207 BGB

h.L. (-)
wer kraft AGB ein PfandR bestellt, kann nicht gutgläubig sein
z.T. auch sittenwidrig (§ 138 / 307 BGB)
Kartensatzinfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010
Tags: Sachenrecht
 
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