Wahlkreiseinteilung
- gefolgt aus Art 38 GG
- Wahlkreise möglichst gleichartig gestalten (Einwohnerzahl)
+ historische gewachsene Kreise (zB Landkreise etc) ist vhm
- Neuanpassung nur notwendig soweit signifikante Abweichung vom Durchschnitt
- ausgerichtet an der Anzahl der Wahlberechtigten
P Minderjährige
- grundsätzlich nicht zu bewerten; es wird angenommen dass das Verhältnis von MJ z Wahlberechtigten bundesweit etwa gleich sei
- aber soweit eine erhebliche Abweichung festzustellen ist, ist diese bei der Wahlkreiseinteilung zu berücksichtigen
- Wahlkreise möglichst gleichartig gestalten (Einwohnerzahl)
+ historische gewachsene Kreise (zB Landkreise etc) ist vhm
- Neuanpassung nur notwendig soweit signifikante Abweichung vom Durchschnitt
- ausgerichtet an der Anzahl der Wahlberechtigten
P Minderjährige
- grundsätzlich nicht zu bewerten; es wird angenommen dass das Verhältnis von MJ z Wahlberechtigten bundesweit etwa gleich sei
- aber soweit eine erhebliche Abweichung festzustellen ist, ist diese bei der Wahlkreiseinteilung zu berücksichtigen
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Alimentationsprinzip
- Ausfluss aus dem Berufsbeamtentum
- 33 V GG
- beinhaltet (lebenslange) angemessene Vergütung d Staats f seine Beamten inkl. Familie
+ leistungsbezogene Vergütungen sind rechtmäßig soweit sie jedem Beamten theoretisch zuänglich sind
- ist ein grundR gleiches R f Beamte (vgl 93 GG)
- dient auch dazu die Attraktivität d Staatsdienstes f qualifizierte Fachkräfte zu sichern
- 33 V GG
- beinhaltet (lebenslange) angemessene Vergütung d Staats f seine Beamten inkl. Familie
+ leistungsbezogene Vergütungen sind rechtmäßig soweit sie jedem Beamten theoretisch zuänglich sind
- ist ein grundR gleiches R f Beamte (vgl 93 GG)
- dient auch dazu die Attraktivität d Staatsdienstes f qualifizierte Fachkräfte zu sichern
Tags: BVerfG, Verfassungsrecht
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VerfR Bedenken d Euro Rettungsschirm
Art 38 GG als Schranke
- BT muss Mitwirkung haben; BudgetR als HoheitsR d Parl
- Blankeermächtigungen an supranationale Institutionen widersprechen Art 38
+ Gegenargument: Kompensationsmodell müsste möglich sein
- es darf keine dauerhafte VR Haftung f andere MS die nicht näher kalkulierbar
+ Gegenargument: bindende Defizite in MS/Schuldenbremsen/gemeinsame Wirtschaftspolitik lassen das Risiko kalkulieren
- BT muss Mitwirkung haben; BudgetR als HoheitsR d Parl
- Blankeermächtigungen an supranationale Institutionen widersprechen Art 38
+ Gegenargument: Kompensationsmodell müsste möglich sein
- es darf keine dauerhafte VR Haftung f andere MS die nicht näher kalkulierbar
+ Gegenargument: bindende Defizite in MS/Schuldenbremsen/gemeinsame Wirtschaftspolitik lassen das Risiko kalkulieren
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Zweite Reihe Rspr
Blockade als Gewalt iSd § 240 StGB
- wenn keierlei physische Gewalt = 240 StGB (-)
+ ansonsten Verstoß gegen Art 103 GG
- aber erster angehaltener Wagen ist ein Werkzeug -> mittelbare Täterschaft d Blockierer mittels d ersten Wagenführers als Tatmittlers
- Art 8 GG ist weiterhin f die Blockierer anwendbarer
- wenn keierlei physische Gewalt = 240 StGB (-)
+ ansonsten Verstoß gegen Art 103 GG
- aber erster angehaltener Wagen ist ein Werkzeug -> mittelbare Täterschaft d Blockierer mittels d ersten Wagenführers als Tatmittlers
- Art 8 GG ist weiterhin f die Blockierer anwendbarer
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geschützte Orte - Art 8
- allgemein zugänglich
- Nicht d Zweckbestimmung f Vers ungeeignet
+ zB Krankenhäuser/Gerichte etc
- GrundR Bindung d Inhabers
- Nicht d Zweckbestimmung f Vers ungeeignet
+ zB Krankenhäuser/Gerichte etc
- GrundR Bindung d Inhabers
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Versammlungsfreiheit in öff Bereichen
- grundsätlzlich eröffnet soweit ein Bereich d öff Verkehrs eröffnet ist
+ primär öff Straßenraum
- sekundär Orte d allg Kommunikation
+ auch Malls etc soweit unmittelbare GrundRwirkung oder mittelbare GrundRwirkung besteht
+ keine Einschränkung d einfache Gesetze
- Orte allg Kommunikation = allg d Öff zugängliche
+ =/ Orte d individuell kontrolliert + Zugangsbeschränlungen
+ Mallls sind Orte d Verweilens + Flanierens = allg Kommunikation
+ gilt auch f gemischwirtsch Unternehmen soweit Staat einen beherrschenden Einfluss ausübt
> Bindung v Art 1 III = unmittelbare GrundRWirkung
>> keine Benachteiligung v priv Investoren; diese können sich aussuchen ob sie sich am Unternehmen beteiligen
- Art 8 führt zum Anspruch zur Zulassung
- Art 5 schützt die Verbreitung der Meinung
+ primär öff Straßenraum
- sekundär Orte d allg Kommunikation
+ auch Malls etc soweit unmittelbare GrundRwirkung oder mittelbare GrundRwirkung besteht
+ keine Einschränkung d einfache Gesetze
- Orte allg Kommunikation = allg d Öff zugängliche
+ =/ Orte d individuell kontrolliert + Zugangsbeschränlungen
+ Mallls sind Orte d Verweilens + Flanierens = allg Kommunikation
+ gilt auch f gemischwirtsch Unternehmen soweit Staat einen beherrschenden Einfluss ausübt
> Bindung v Art 1 III = unmittelbare GrundRWirkung
>> keine Benachteiligung v priv Investoren; diese können sich aussuchen ob sie sich am Unternehmen beteiligen
- Art 8 führt zum Anspruch zur Zulassung
- Art 5 schützt die Verbreitung der Meinung
Tags: BVerfG, Verfassungsrecht, Versammlungsrecht
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Kirche & BauR
- Trauern & Gedenken findet nicht nur im Inneren d Kirche statt sondern muss auch v Außen bemerkbar sein
- im Industriegebiet ist keine Mglkt einein feierlichen Rahmen herzustellen der f Kirchen angemessen ist
- Vorverhalten d Gemeinde (Baugenehmigung wurde f Kirche wurde erteilt) ist zu berücksichtigen wenn eine Nutzungsänderung ersucht wird
+ Gemeinde hat d Genehmigung d Keim z Nutzungsänderung gelegt
- Einzelfallabh, auf die konkreten Umstände abstellen
-im Ermessensspielraum auf die GrundR eingehen
- im Industriegebiet ist keine Mglkt einein feierlichen Rahmen herzustellen der f Kirchen angemessen ist
- Vorverhalten d Gemeinde (Baugenehmigung wurde f Kirche wurde erteilt) ist zu berücksichtigen wenn eine Nutzungsänderung ersucht wird
+ Gemeinde hat d Genehmigung d Keim z Nutzungsänderung gelegt
- Einzelfallabh, auf die konkreten Umstände abstellen
-im Ermessensspielraum auf die GrundR eingehen
Tags: Baurecht, Verfassungsrecht
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Eingriff Art 14
Unterscheidung zwischen Enteignungen & Inhalts-/Schrankenbestimmungen
- benötigt beides einen hoheitlichen Akt
Abgrenzung zw Enteignung/-Bestimmungen
Enteignung
- vollständiger/teilw Entzug konkreter subj Eigentumspositionen zue Erfüllung v öff Aufgaben
- Enteignung =/ Bestimmungen (Alternativverh)
Bestimmungen
- alles was nicht Enteignung ist; kann auch nicht zur Enteignung erwachsen
- sind auf Normierung objektiv rechtlicher Vorschriften gerichtet
- Handeln im Interesse d Betroffenen indiziert Inhalts/Schrankenbestimmungen (Enteignung muss im öff Interesse erfolgen)
- generell/abstrakte Pflichten die auferlegt werden
- benötigt beides einen hoheitlichen Akt
Abgrenzung zw Enteignung/-Bestimmungen
Enteignung
- vollständiger/teilw Entzug konkreter subj Eigentumspositionen zue Erfüllung v öff Aufgaben
- Enteignung =/ Bestimmungen (Alternativverh)
Bestimmungen
- alles was nicht Enteignung ist; kann auch nicht zur Enteignung erwachsen
- sind auf Normierung objektiv rechtlicher Vorschriften gerichtet
- Handeln im Interesse d Betroffenen indiziert Inhalts/Schrankenbestimmungen (Enteignung muss im öff Interesse erfolgen)
- generell/abstrakte Pflichten die auferlegt werden
Tags: Verfassungsrecht
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RF Inhalts-/Schrankenbestimmungen Art 14
Inhalts-/Schrankenbestimmunge d Gesetz d formell/materiell rechtmäßig ist
- Einhaltung d SozGebotenheit Art 14 II; Anerkennung d Privatnützigkeit Art 14 I in Bezug auf d VHM
+ Staatszielbestimmungen sind z berücksichtigen
+ iRd Angemessenheit ist auf Schwellentheorie einzugehen; Schwere/Tragweite d Eingriffes sowie Sonderopfertheorie
+ bei nicht angemessenen Schranken ist Ausgleich = ausgleichspflichtige Schranke
> erfordert
1. gesetzl Grundlage (nicht RichterR)
2. Subsidiarität d finanz Ausgleichs = Belastung d Eigentümers muss vermieden werden
- Ausnahme/Übergangsvorschriften
3. Auf Ausgleichspflicht muss im belastenden VA eingegegangen werden
- greift nicht bei Inhalts-/Schranke aus RechtsVO ohne VA
- Einhaltung d SozGebotenheit Art 14 II; Anerkennung d Privatnützigkeit Art 14 I in Bezug auf d VHM
+ Staatszielbestimmungen sind z berücksichtigen
+ iRd Angemessenheit ist auf Schwellentheorie einzugehen; Schwere/Tragweite d Eingriffes sowie Sonderopfertheorie
+ bei nicht angemessenen Schranken ist Ausgleich = ausgleichspflichtige Schranke
> erfordert
1. gesetzl Grundlage (nicht RichterR)
2. Subsidiarität d finanz Ausgleichs = Belastung d Eigentümers muss vermieden werden
- Ausnahme/Übergangsvorschriften
3. Auf Ausgleichspflicht muss im belastenden VA eingegegangen werden
- greift nicht bei Inhalts-/Schranke aus RechtsVO ohne VA
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Rechtfertigung Enteignung
gesetzl Grundlage gem Art 14 III
zum Wohl d Allgemeinheit
- schwerwiegendes öff Int ist dringend
+ auch Übereignung an Priv ist gem Art 14 III zulässig soweit dies zur Erüllung öff Aufgaben notwendig ist
+ Enteignungszweck muss im Gesetz deutlich umschrieben sein
> Austausch d Enteignungszwecks unzulässg, widerspricht Art 14 III, 19 IV
gesetzl Entschädigungsklausel
- muss Art & Ausmass d Entschädigung regeln
+ salvatorische Klausel genügen nicht d Warnfunktion an den Gesetzgeber
VHM
- Verstoß begründet Pflicht z Rückübereignung gem Art 14 I, III
zum Wohl d Allgemeinheit
- schwerwiegendes öff Int ist dringend
+ auch Übereignung an Priv ist gem Art 14 III zulässig soweit dies zur Erüllung öff Aufgaben notwendig ist
+ Enteignungszweck muss im Gesetz deutlich umschrieben sein
> Austausch d Enteignungszwecks unzulässg, widerspricht Art 14 III, 19 IV
gesetzl Entschädigungsklausel
- muss Art & Ausmass d Entschädigung regeln
+ salvatorische Klausel genügen nicht d Warnfunktion an den Gesetzgeber
VHM
- Verstoß begründet Pflicht z Rückübereignung gem Art 14 I, III
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Art 20a GG
kein subj Schutzanspruch
- reines Staatsziel; systematisch nach Art 1-19
- kein obj Drittschutz -> keine Klagebefugnis
- ist konkretisierungsbedürftige Leitlinie an die Gewalten; iRd VHm zu berücksichtigen
+ Staatszielbestimmungen ist Verfassungsgut (konkurrierend)
nat Lebensgrdl
- es existiert keine verbindliche Definition (Lebensraum/Natur/Erde/Luft/Klima etc)
- keine mittelbare Drittwirkung f Priv
- weite Einschätzungsprärogative f Staat
- reines Staatsziel; systematisch nach Art 1-19
- kein obj Drittschutz -> keine Klagebefugnis
- ist konkretisierungsbedürftige Leitlinie an die Gewalten; iRd VHm zu berücksichtigen
+ Staatszielbestimmungen ist Verfassungsgut (konkurrierend)
nat Lebensgrdl
- es existiert keine verbindliche Definition (Lebensraum/Natur/Erde/Luft/Klima etc)
- keine mittelbare Drittwirkung f Priv
- weite Einschätzungsprärogative f Staat
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Gesetzesinitiative des Vermittlungsausschusses
hM (-)
- VA soll zw BT/BR vermittlen
-> keine eigenen Gesetzesinitiativen
- Initiativberechtigte sind in Art 76 abschließend geregelt
- BRat wäre unzulässigerweise im Gesetzgebungsverfahren bevorzugt
- VA tagt unter Auschuss d Öffentlichkeit; verletzt Transparenzgebot
- VA soll zw BT/BR vermittlen
-> keine eigenen Gesetzesinitiativen
- Initiativberechtigte sind in Art 76 abschließend geregelt
- BRat wäre unzulässigerweise im Gesetzgebungsverfahren bevorzugt
- VA tagt unter Auschuss d Öffentlichkeit; verletzt Transparenzgebot
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Sportwetten
BVerfG - Verbot verstößt gegen Art 12 wenn nicht konkretisiert wird wie die Prävention im Einzelnen durch Exekutive/Staat gewährleistet wird
- Oddset als staatl Anbieter hatte Wettbereitschaft als "Freizeit" angepriesen (verträgt sich nicht mit dem Präventionsgedanken)
- es fehlt an aktiver Prävention (reine Information über Sucht ist nicht ausreichend)
EuGH - GlüStV verletzt DLF/NLF v Priv
- Pferde-/Automatenwetten sind auch erlaubt (nach staatl Erlaubnis)
- duch Förderung v soz/kult Instit wird Anschein von Sozialverträglichkeit vermittelt
- Automatenspiele haben höheres Suchpotential werden aber geduldet/ausgeweitet
- Werbung ist weder maßvoll noch strikt
+ Werbung ist nicht einmal verboten
+ genutzte Werbung fördert zu intensiveren Wetten beim Staat und verharmlost Gefahr
Generelles staatl Monopol wäre zulässig wenn allg Interesse geschützte wird
+ erhöhte VHM wenn priv Anbieter ausgeschlossen sind
= widersprüchliches Verhalten führt zu unzulässiger Werbung
(Allg.Interesse aber trotzdem Werbung f eigene Anbieter)
- Oddset als staatl Anbieter hatte Wettbereitschaft als "Freizeit" angepriesen (verträgt sich nicht mit dem Präventionsgedanken)
- es fehlt an aktiver Prävention (reine Information über Sucht ist nicht ausreichend)
EuGH - GlüStV verletzt DLF/NLF v Priv
- Pferde-/Automatenwetten sind auch erlaubt (nach staatl Erlaubnis)
- duch Förderung v soz/kult Instit wird Anschein von Sozialverträglichkeit vermittelt
- Automatenspiele haben höheres Suchpotential werden aber geduldet/ausgeweitet
- Werbung ist weder maßvoll noch strikt
+ Werbung ist nicht einmal verboten
+ genutzte Werbung fördert zu intensiveren Wetten beim Staat und verharmlost Gefahr
Generelles staatl Monopol wäre zulässig wenn allg Interesse geschützte wird
+ erhöhte VHM wenn priv Anbieter ausgeschlossen sind
= widersprüchliches Verhalten führt zu unzulässiger Werbung
(Allg.Interesse aber trotzdem Werbung f eigene Anbieter)
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Art 11
Freizügigkeit = Recht Wohnort in BRD + Aufenthalt zu begründen
- Aufenthalt = Verweilen an einem Ort (kein Dauer- gewisse Dauer - Übernachtung (str)
+ Ausreisefreiheit ist von Art 2 I geschützt nicht Art 11
Art 11 nur für Gebiete anwendbar die für den Wohnsitz v Menschen geeignet sind (=/ Anspruch auf bauplanungsR Änderungen)
- Aufenthalt = Verweilen an einem Ort (kein Dauer- gewisse Dauer - Übernachtung (str)
+ Ausreisefreiheit ist von Art 2 I geschützt nicht Art 11
Art 11 nur für Gebiete anwendbar die für den Wohnsitz v Menschen geeignet sind (=/ Anspruch auf bauplanungsR Änderungen)
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Art 2 I
- Generalklausel zur Lückenfüllung
- allgemeine Handlungsfreiheit = grdsl jedes Tun/Dulden/Unterlassen
- Schranken = Gesetze/Satzungen/VO zum Schutze von kollidierenden Rechtsgütern
- allgemeine Handlungsfreiheit = grdsl jedes Tun/Dulden/Unterlassen
- Schranken = Gesetze/Satzungen/VO zum Schutze von kollidierenden Rechtsgütern
Tags: Verfassungsrecht
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APR
Art 2 I iVm Art 1
- schützt engere persönliche Lebenssphäre und ihre Grundbedingungen
- AuffanggrundR ggü anderen GrundR aber spezieller ggü Art 2 I
- Schutzbereich (sachlich)
+ Sozialsphäre = schwach/Privatsphäre = qualifiziert/Intimsphäre = nicht zulässig
+ Eingriffe in Intimsphäre = immer unverhältnismäßig
- Selbstdarstellung i d Öffentlichkeit
+ Recht am eigenen Bild/Namen/Wort
+ Schutz vor heimlichen Aufnahmen
- Recht auf informelle Selbstbestimmung
+ Einzelner kann selbst bestimmen wann/wo/wie personenbezogene Informationen veröffentlicht/benutzt werden -> Schutz vor Speicherung/Erhebung/Verwertung/Weitergabe
> Verbindungsdaten/IMSI/Videoüberwachung/Gentest
+ RF: überwiegendes Allgemeininteresse + VHM
- offene Videoüberwachung
+ VerwRWeg gem § 40 I VwGO wenn zur Gefahrenabwehr
+ Klageart=LK in Form d UK/FK (Überwachung /= VA)
+ Klagebefugnis = Verletzung APR/Art 8
> Rspr: Eingriff in beide GrundR
- Recht auf Gewährleistung d Vertraulichkeit & Integrität v IT Systemen
+ schützt soweit Art 10/Art 13 nicht ausreichen
- bei jur Personen nur Art 2 I zitierten
+ Art 1 ist nach Wesensgehalt nicht anwendbar
- schützt engere persönliche Lebenssphäre und ihre Grundbedingungen
- AuffanggrundR ggü anderen GrundR aber spezieller ggü Art 2 I
- Schutzbereich (sachlich)
+ Sozialsphäre = schwach/Privatsphäre = qualifiziert/Intimsphäre = nicht zulässig
+ Eingriffe in Intimsphäre = immer unverhältnismäßig
- Selbstdarstellung i d Öffentlichkeit
+ Recht am eigenen Bild/Namen/Wort
+ Schutz vor heimlichen Aufnahmen
- Recht auf informelle Selbstbestimmung
+ Einzelner kann selbst bestimmen wann/wo/wie personenbezogene Informationen veröffentlicht/benutzt werden -> Schutz vor Speicherung/Erhebung/Verwertung/Weitergabe
> Verbindungsdaten/IMSI/Videoüberwachung/Gentest
+ RF: überwiegendes Allgemeininteresse + VHM
- offene Videoüberwachung
+ VerwRWeg gem § 40 I VwGO wenn zur Gefahrenabwehr
+ Klageart=LK in Form d UK/FK (Überwachung /= VA)
+ Klagebefugnis = Verletzung APR/Art 8
> Rspr: Eingriff in beide GrundR
- Recht auf Gewährleistung d Vertraulichkeit & Integrität v IT Systemen
+ schützt soweit Art 10/Art 13 nicht ausreichen
- bei jur Personen nur Art 2 I zitierten
+ Art 1 ist nach Wesensgehalt nicht anwendbar
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Art 2 II
körperliche Unversehrtheit/Freiheitsentzug
Schützt biologisch-physische Existenz + körperliche/seelische Befindlichkeit
- Art 2 II begründet Schutzpflicht d Staates
+ Verletzung d Schutzpflicht nur wenn gar keine Maßnahme/ungeeignete/unzulängliche Maßnahmen
+ weiter Spielraum f staatl Maßnahmen (Prärogative)
- Freiheit = körperl Bewegungsunfähigkeit
+ Vorbehalt in Art 104 + Art 2 II 3 + Richtervorbehalt der die Strafe ausspricht (erweiterter Schutz)
Schützt biologisch-physische Existenz + körperliche/seelische Befindlichkeit
- Art 2 II begründet Schutzpflicht d Staates
+ Verletzung d Schutzpflicht nur wenn gar keine Maßnahme/ungeeignete/unzulängliche Maßnahmen
+ weiter Spielraum f staatl Maßnahmen (Prärogative)
- Freiheit = körperl Bewegungsunfähigkeit
+ Vorbehalt in Art 104 + Art 2 II 3 + Richtervorbehalt der die Strafe ausspricht (erweiterter Schutz)
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Art 3
Grundsatz = absolutes Differenzierungverbot
- Ausnahme = objektive biologische Unterschiede machen Ungleichbehandlung erforderlich
- Art 3 II 2 ist Handlungsauftrag an Staat und genügt dem Gesetzesvorbehalt für forderndes Verwaltungshandeln
- Ausnahme = objektive biologische Unterschiede machen Ungleichbehandlung erforderlich
- Art 3 II 2 ist Handlungsauftrag an Staat und genügt dem Gesetzesvorbehalt für forderndes Verwaltungshandeln
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Art 4 I, II
Religion/Gewissen
Religion - Gesamtsicht d Welt + Beziehung zu höheren Mächten sowie Folgerungen für d Gestaltung d eigenen Lebens
- geschützt sind Betätigung d Überzeugung/Nichthaben/Schweigen
+ forum internum - innerer Bereich/forum externum - nach aussen
+ keine Bewertung d Staats
+ schützt nicht wirtsch Handeln v RelGem
- Neutralitätspflicht d Staats
- Sonntagsschutz
- Vorbehaltloses GrundR - kollidierendes VerfR
+ aA Gesetzesvorbehalt über Art 140 GG iVm Art 136 WRV
Gewissensfreiheit
- Gewissensentscheidung d Einzelnen
- ernstlliche sittliche Entscheidung an Gut & Böse gemessen die er für sich verbindlich trifft
RF iRd verfassungsimmanenten Schranken
Religion - Gesamtsicht d Welt + Beziehung zu höheren Mächten sowie Folgerungen für d Gestaltung d eigenen Lebens
- geschützt sind Betätigung d Überzeugung/Nichthaben/Schweigen
+ forum internum - innerer Bereich/forum externum - nach aussen
+ keine Bewertung d Staats
+ schützt nicht wirtsch Handeln v RelGem
- Neutralitätspflicht d Staats
- Sonntagsschutz
- Vorbehaltloses GrundR - kollidierendes VerfR
+ aA Gesetzesvorbehalt über Art 140 GG iVm Art 136 WRV
Gewissensfreiheit
- Gewissensentscheidung d Einzelnen
- ernstlliche sittliche Entscheidung an Gut & Böse gemessen die er für sich verbindlich trifft
RF iRd verfassungsimmanenten Schranken
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Art 5 I 1
Meinung
- Werturteile = subj Beziehung zw Äußernden & Inhalt
- wertende Betrachtung egal ob richtig/wahr/sinnvoll
- nicht Schmähkritik; nicht auf Revolution gezielt
Tatsachenbehauptungen
- auch Schutz d Art 5 I soweit sie meinungsbildenden Charakter
+ bei Rechtsverletzung durch Tatsachenbehauptung hängt es davon ab ob sie wahr/falsch ist
- Medium ist egal
- obj unwahre Tatsachenbehauptungen fallen bereits nicht in den Schutzbereich (BVerfG)
+ an sich erst in der VHM prüfen, kann aber bereits im Schutzbereich angesprochen werden
- RF d allgemeine Gesetze (nicht gegen eine Meinung)
+ Ausnahme: Nazi (meineungsbeschränkende wg historischer Bedeutung)
+ RF auch über APR Dritter
+ RF über Naziverantwortung (vgl Nazi)
Konkurrenzen
Art 4 I, II + Art 5 III verdrängen Art 5 I (spezieller)
bei Pressefreiheit
- eA Presse verdrängt weil spezieller
- aA Presse schützt Institution; Meinung schützt Weitergabe
Meinungsfreiheit v Abgeordneten über Art 38 I 2
- Werturteile = subj Beziehung zw Äußernden & Inhalt
- wertende Betrachtung egal ob richtig/wahr/sinnvoll
- nicht Schmähkritik; nicht auf Revolution gezielt
Tatsachenbehauptungen
- auch Schutz d Art 5 I soweit sie meinungsbildenden Charakter
+ bei Rechtsverletzung durch Tatsachenbehauptung hängt es davon ab ob sie wahr/falsch ist
- Medium ist egal
- obj unwahre Tatsachenbehauptungen fallen bereits nicht in den Schutzbereich (BVerfG)
+ an sich erst in der VHM prüfen, kann aber bereits im Schutzbereich angesprochen werden
- RF d allgemeine Gesetze (nicht gegen eine Meinung)
+ Ausnahme: Nazi (meineungsbeschränkende wg historischer Bedeutung)
+ RF auch über APR Dritter
+ RF über Naziverantwortung (vgl Nazi)
Konkurrenzen
Art 4 I, II + Art 5 III verdrängen Art 5 I (spezieller)
bei Pressefreiheit
- eA Presse verdrängt weil spezieller
- aA Presse schützt Institution; Meinung schützt Weitergabe
Meinungsfreiheit v Abgeordneten über Art 38 I 2
Tags: Verfassungsrecht
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Art 5 I 1 - Informationsfreiheit
- aktive & negative Informationsfreiheit
- Zugang zu Gerichtsverhandlungen ist Frage d Informationsfreiheit nicht Pressefreiheit
- keine Garantie v kostenlosen Informationen
- auch anwendbar auf ÖR Rundfunk ggü anderen priv Journalisten soweit nicht Redaktionsinterna betroffen sind (IFrG)
- Zugang zu Gerichtsverhandlungen ist Frage d Informationsfreiheit nicht Pressefreiheit
- keine Garantie v kostenlosen Informationen
- auch anwendbar auf ÖR Rundfunk ggü anderen priv Journalisten soweit nicht Redaktionsinterna betroffen sind (IFrG)
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Art 5 I 2
Pressefreiheit
- Eigenständigkeit d Presse + Informationsgewinnung + Verbreitung d Meinungen
- weite Auslegung für alle Druckerzeugnisse die für die Allgemeinheit bestimmt sind
- Schutz v Informationen/Redaktionsbetrieb & -interna
- auch pressebezogene Drittleistung (Strassenverkauf v Zeitungen)
- FAZ Online = Annex zur Presse / Huffington Post (-)
- auch Werbeanzeigen sind geschützt
- Eigenständigkeit d Presse + Informationsgewinnung + Verbreitung d Meinungen
- weite Auslegung für alle Druckerzeugnisse die für die Allgemeinheit bestimmt sind
- Schutz v Informationen/Redaktionsbetrieb & -interna
- auch pressebezogene Drittleistung (Strassenverkauf v Zeitungen)
- FAZ Online = Annex zur Presse / Huffington Post (-)
- auch Werbeanzeigen sind geschützt
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DeutschenGrundR & EU Bürger
Lsg 1 = europarechtskonforme Auslegung um Diskriminierung v EU Bürgern zu verhindern = EU Bürger = Deutsche
Lsg 2 = EU Bürger können sich auf Art 2 berufen aber mit dem Inhalt und der Reichweite der Deutschen GrundR
gilt auch für Unternehmen iSd Art 19 III
Lsg 2 = EU Bürger können sich auf Art 2 berufen aber mit dem Inhalt und der Reichweite der Deutschen GrundR
gilt auch für Unternehmen iSd Art 19 III
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Zitiergebot
Art 19 I 2 GG
- Verstoß führt zur Verfassungswidrigkeit
- Warn- & Besinnungsfunktion an Gesetzgeber
- nur anwendbar bei GrundR mit Eingriffsvorbehalt wenn über die GrundR eigenen Grenzen hinaus Eingriffe geplant sind
- nicht anwendbar bei Art 12 und 14; hier im GrundR Ausgestaltungs- & Regelungsvorbehalt
- nicht anwendbar bei Art 2 I, 5 II (reine Frömmelei)
- Verstoß führt zur Verfassungswidrigkeit
- Warn- & Besinnungsfunktion an Gesetzgeber
- nur anwendbar bei GrundR mit Eingriffsvorbehalt wenn über die GrundR eigenen Grenzen hinaus Eingriffe geplant sind
- nicht anwendbar bei Art 12 und 14; hier im GrundR Ausgestaltungs- & Regelungsvorbehalt
- nicht anwendbar bei Art 2 I, 5 II (reine Frömmelei)
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Rechtfertigung Eingriff Art 13
bei Durchsuchung = RF gem Art 13 II GG
- Richtervorbehalt; muss inhaltlich durch Richter hinreichend bestimmt sein
+ Angabe des Durchsuchungsobjekt; Addresse
+ Angabe des Tatvorwurfs; Norm
+ Angabe des gesuchten Beweismittels; konkret
- Durchsuchungsbeschluss darf nicht durchgeführt werden wenn älter als 6 Monate
P BetretungsR/Nachschauen
- "versäumter" Art. 13 Absatz für gewerberechtliche Öffnungszeiten = ungeschriebener gesetzlicher Vorbehalt
1) gesetzl. Grundlage
2) erlaubter Zweck
3) Zweck im Gesetz deutlich erkennbar
4) Betreten während d allg Öffnungszeiten
akustische Überwachung darf Intimsphäre nicht betreffen (Art 1)
- führt zu einem Beweisverwertungsverbot
- gilt auch für Selbstgespräche
- (-) für Tagebuch (sehr str)
- Richtervorbehalt; muss inhaltlich durch Richter hinreichend bestimmt sein
+ Angabe des Durchsuchungsobjekt; Addresse
+ Angabe des Tatvorwurfs; Norm
+ Angabe des gesuchten Beweismittels; konkret
- Durchsuchungsbeschluss darf nicht durchgeführt werden wenn älter als 6 Monate
P BetretungsR/Nachschauen
- "versäumter" Art. 13 Absatz für gewerberechtliche Öffnungszeiten = ungeschriebener gesetzlicher Vorbehalt
1) gesetzl. Grundlage
2) erlaubter Zweck
3) Zweck im Gesetz deutlich erkennbar
4) Betreten während d allg Öffnungszeiten
akustische Überwachung darf Intimsphäre nicht betreffen (Art 1)
- führt zu einem Beweisverwertungsverbot
- gilt auch für Selbstgespräche
- (-) für Tagebuch (sehr str)
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Anwendungsbereiche Art 10
Schutz von Informatione die im Stadium d Übermittlung sind
(-) wenn Empfänger/Absender freiwillig empfangene Informationen teilt
(-) wenn empfangene Briefe/Email/SMS beschlagnahmt werden, nach Abschluss d Vorgangs
(-) Emails auf heimischen Rechner
(-) IMSI Catcher; automat Datenaustausch
(+) Einzelverbindungsnachweis
- Umstände des Fernmeldevorgangs lässt Tendenz von KOntakten erkennen (wann/mit wem/wie oft) (BVerfG)
(+) Emails auf Mailservern von Providern (NJW 09, 2341)
(+) IP Zuweisung auf Einzelne (Az. 1 BvR 1299/05)
(-) wenn Empfänger/Absender freiwillig empfangene Informationen teilt
(-) wenn empfangene Briefe/Email/SMS beschlagnahmt werden, nach Abschluss d Vorgangs
(-) Emails auf heimischen Rechner
(-) IMSI Catcher; automat Datenaustausch
(+) Einzelverbindungsnachweis
- Umstände des Fernmeldevorgangs lässt Tendenz von KOntakten erkennen (wann/mit wem/wie oft) (BVerfG)
(+) Emails auf Mailservern von Providern (NJW 09, 2341)
(+) IP Zuweisung auf Einzelne (Az. 1 BvR 1299/05)
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Onlinedurchsuchug
BVerfG NJW 08 822; 080227
Art 10 GG (-)
- Kommunikationsvorgang ist bereits abgeschlossen
- Daten die nicht aus dem Kommunikationsvorgang stammen sind ebenfalls Ziel der Durchsuchung
Art 13 GG (-)
- Maßnahme ohne körperliches einfringen
- Ausnahme: Infiltration über Rechnernetzwerk; keine körperliche Bedrägnis
Art 2 I iVm Art 1 I - APR
- Recht auf informelle Selbstbestimmung
- Schutz vor dem Ausfragen von Einzelinformationen (abgeleitet aus dem Volkszählungsurteil)
+ Onlinedurchsuchung ist mehr als nur Einzelerhebung sondern eine Erstellung eines Persönlichkeitsprofil
+ nur zum Zwecke des Allgemeininteresse legitim
Lücke im APR
Recht auf Gewährleistung der Vetrauchlichtkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
- nach OLG Lüneburg auch mittelbare Drittwirkung f Priv
RF
1) verfassungsgemäße gesetzl Grundlage
2) konkrete Gefahr
3) für ein überragend wichtiges Rechtsgut
4) Richtervorbehalt
Art 10 GG (-)
- Kommunikationsvorgang ist bereits abgeschlossen
- Daten die nicht aus dem Kommunikationsvorgang stammen sind ebenfalls Ziel der Durchsuchung
Art 13 GG (-)
- Maßnahme ohne körperliches einfringen
- Ausnahme: Infiltration über Rechnernetzwerk; keine körperliche Bedrägnis
Art 2 I iVm Art 1 I - APR
- Recht auf informelle Selbstbestimmung
- Schutz vor dem Ausfragen von Einzelinformationen (abgeleitet aus dem Volkszählungsurteil)
+ Onlinedurchsuchung ist mehr als nur Einzelerhebung sondern eine Erstellung eines Persönlichkeitsprofil
+ nur zum Zwecke des Allgemeininteresse legitim
Lücke im APR
Recht auf Gewährleistung der Vetrauchlichtkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
- nach OLG Lüneburg auch mittelbare Drittwirkung f Priv
RF
1) verfassungsgemäße gesetzl Grundlage
2) konkrete Gefahr
3) für ein überragend wichtiges Rechtsgut
4) Richtervorbehalt
Tags: BVerfG, Verfassungsrecht
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Gesetzgebungskompetenz - Art 72 I
Art 72 I
solange
- Landesgesetze auflösend bedingt durch Bundesgesetze
- Art 72 I ist Verschärfung des Art 31; lex specialis; Art 72 I verdrängt/beseitigt auch gleichlautendes LandesR
soweit- sachliche Komponente
- Materie die im BundesR geregelt ist muss trotz entgegenstehender Normen m LandesR in Kombination mit noch bestehenden LandesR angewandt werden (VersG/HSOG; BBodG/AbfallWirtschAltLG)
durch Gesetz
- Gesetz muss nicht verfassungsgemäß sein
+ Verdrängung auch bei verfassungswidrigen Gesetzen bis das BVerfG die VerfWidrigkeit feststellt
Gebrauch
- auch bei absichtsvollem Unterlassen; Unterlassen das absichtsvoll ist, ist auch Gebrauch iSd Art 72 I (qualifizierte Unterlassung)
gemacht hat
- abgeschlossenens Gesetzgebungsverfahren
- laufendes Vefahren sperrt Länder nicht
- hM = Verdrängung mit Abschluss / MM mit Inkrafttreten
solange
- Landesgesetze auflösend bedingt durch Bundesgesetze
- Art 72 I ist Verschärfung des Art 31; lex specialis; Art 72 I verdrängt/beseitigt auch gleichlautendes LandesR
soweit- sachliche Komponente
- Materie die im BundesR geregelt ist muss trotz entgegenstehender Normen m LandesR in Kombination mit noch bestehenden LandesR angewandt werden (VersG/HSOG; BBodG/AbfallWirtschAltLG)
durch Gesetz
- Gesetz muss nicht verfassungsgemäß sein
+ Verdrängung auch bei verfassungswidrigen Gesetzen bis das BVerfG die VerfWidrigkeit feststellt
Gebrauch
- auch bei absichtsvollem Unterlassen; Unterlassen das absichtsvoll ist, ist auch Gebrauch iSd Art 72 I (qualifizierte Unterlassung)
gemacht hat
- abgeschlossenens Gesetzgebungsverfahren
- laufendes Vefahren sperrt Länder nicht
- hM = Verdrängung mit Abschluss / MM mit Inkrafttreten
Tags: Staatsrecht, Verfassungsrecht
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Anwendungsv'ssen Art 72 II
- bis 1994 = "Bedürfnisklausel" = Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung; gefüllt durch Einschätzung des Bundes VERALTET
seit 94; überprüfbare Bestimmung
- Art 72 II gilt heute restriktiv für alle in Art 72 II genannten Nummern aus Art 74
Prüfungsaufbau
- Anwendbarkeit Art 72 II GG Nr. aus Art 74 erfüllt; wenn (-) dann
+ kein Beurteilunsspielraum des Bundesgesetzgebers
bei gleichwertigen Lebenverhältnissen
>>Lebensverh in einer erheblichen; das bundesstaatl Sozialgefüge Weise beeinträchtigt (SEHR RESTRIKTIV)
Wahrung der Rechtseinheit
>> Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen
>> Vielfalt ist Ziel des GG (vgl. Art 30, 70 I GG) RESTRIKTIV
Wahrung der Rechtseinheit
>> wirtschaftspolit Bedrohungen von Rechtsvielfalt (unterschiedliche Ausbildungsregelungen/Abschlüsse)
- Erforderlichkeit der bundeseinheitlichen Regelung
- P alte Gesetze auf Grundlage des alten Art 72 II (vor 94) gilt weiter, lann aber für den Landesgesetzgebers frei gestaltet werden (Art 125a II)
- wenn V'ssen von vor 94 nicht mehr bestehen kann gem Art 72 IV den Ländern wieder freigeschaltet werden
+ Freischaltung kann durch Klage gem Art 93 I Nr. 2 erzwungen werden; Urteil d BVerfG ersetzt Bundesgesetz zur Freischaltung
seit 94; überprüfbare Bestimmung
- Art 72 II gilt heute restriktiv für alle in Art 72 II genannten Nummern aus Art 74
Prüfungsaufbau
- Anwendbarkeit Art 72 II GG Nr. aus Art 74 erfüllt; wenn (-) dann
+ kein Beurteilunsspielraum des Bundesgesetzgebers
bei gleichwertigen Lebenverhältnissen
>>Lebensverh in einer erheblichen; das bundesstaatl Sozialgefüge Weise beeinträchtigt (SEHR RESTRIKTIV)
Wahrung der Rechtseinheit
>> Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen
>> Vielfalt ist Ziel des GG (vgl. Art 30, 70 I GG) RESTRIKTIV
Wahrung der Rechtseinheit
>> wirtschaftspolit Bedrohungen von Rechtsvielfalt (unterschiedliche Ausbildungsregelungen/Abschlüsse)
- Erforderlichkeit der bundeseinheitlichen Regelung
- P alte Gesetze auf Grundlage des alten Art 72 II (vor 94) gilt weiter, lann aber für den Landesgesetzgebers frei gestaltet werden (Art 125a II)
- wenn V'ssen von vor 94 nicht mehr bestehen kann gem Art 72 IV den Ländern wieder freigeschaltet werden
+ Freischaltung kann durch Klage gem Art 93 I Nr. 2 erzwungen werden; Urteil d BVerfG ersetzt Bundesgesetz zur Freischaltung
Tags: BVerfG, Staatsrecht, Verfassungsrecht
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Schutzbereich Art 13
a) persönlich = nat + jur Personen (Art 19 III)
b) sachlich = Wohnung
- alle Räumlichkeiten die dem allgemeinen Zugriff entzogen sind und zum Arbeiten/Wohnungen geeignet sind
- auch Krankenzimmer/Kanzlei/Geschäftsräume
- elementarer Lebensraum d Einzelnen
+ kein Eindringen/Abhören gegen d Willen (AbwehrR)
- öffentliche Geschäftsräume (str)
+ (-) weil öffentlich / (+) weil Berechtigter entscheidungsbefugt
+ Schutz f Bewohner/Inhaber/Unternehmer/nicht Arbeiter/Angestellter
+ auch f Mieter die unrechtsmäßig weiterwohnt
- wg technischer Mittel kein direktes Eindringen notwendig; Abhörgeräte wie Eindringen -> str Art 13
- Online Durchsuchung und Art 13 (str)
+ (-) kein körperl Eindringen/ (+) Vglkb mit Richtmikrofon / (+) kein Unterschied ob Aktenordner genommen wird (dann Art 13 (+) unstreitig) oder PC-Files untersucht werden
b) sachlich = Wohnung
- alle Räumlichkeiten die dem allgemeinen Zugriff entzogen sind und zum Arbeiten/Wohnungen geeignet sind
- auch Krankenzimmer/Kanzlei/Geschäftsräume
- elementarer Lebensraum d Einzelnen
+ kein Eindringen/Abhören gegen d Willen (AbwehrR)
- öffentliche Geschäftsräume (str)
+ (-) weil öffentlich / (+) weil Berechtigter entscheidungsbefugt
+ Schutz f Bewohner/Inhaber/Unternehmer/nicht Arbeiter/Angestellter
+ auch f Mieter die unrechtsmäßig weiterwohnt
- wg technischer Mittel kein direktes Eindringen notwendig; Abhörgeräte wie Eindringen -> str Art 13
- Online Durchsuchung und Art 13 (str)
+ (-) kein körperl Eindringen/ (+) Vglkb mit Richtmikrofon / (+) kein Unterschied ob Aktenordner genommen wird (dann Art 13 (+) unstreitig) oder PC-Files untersucht werden
Tags: Definition, Verfassungsrecht
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Eingriff in Art 13
- Durchsuchung oder sonstiger Eingriff
- Durchsuchung ist ziel- und zweckgerichteter staatl Eingriff nach Personen/Sachen die nicht freiwillig herausgegeben werden
- sonstige Eingriffe bedürfen keines körperlichen Eindringens (Lauschangriffe/Videoüberwachung)
- Bundestrojaner /= Eingriff iSd Art 13
+ keine Bedrängnis der Wohnung; PC kann ausgeschaltet werden, keine räumliche Nähe des Überwachten zum Überwachenden
unmittelbare Beschwer eines Eingriffs wirkt weiter, nach der eigentlichen Durchsuchung
- Intensität des Eingriffs ist fortwirkende Belastung
- Durchsuchung ist ziel- und zweckgerichteter staatl Eingriff nach Personen/Sachen die nicht freiwillig herausgegeben werden
- sonstige Eingriffe bedürfen keines körperlichen Eindringens (Lauschangriffe/Videoüberwachung)
- Bundestrojaner /= Eingriff iSd Art 13
+ keine Bedrängnis der Wohnung; PC kann ausgeschaltet werden, keine räumliche Nähe des Überwachten zum Überwachenden
unmittelbare Beschwer eines Eingriffs wirkt weiter, nach der eigentlichen Durchsuchung
- Intensität des Eingriffs ist fortwirkende Belastung
Tags: Verfassungsrecht
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Schema konkrete Normenkontrolle - Zulässigkeit
Art 100 I 2, 1. Fall GG (BVerfG)
Art 100 I 1, 1. Fall GG; Art 132, 133 HV; § 39-41 StGHG
Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
- Vorlagefall nach Art 100 I 2, 1. Fall
2. Vorlageberechtigung
- dt. Gericht/staatl. Spruchkörper/durch formelles Gesetz/und als Gericht bezeichnet
- Art 133 I 1, 2 = hess. Gericht für StGH; VG's über den VGH-Präs
3. Vorlagegenstand
- deutsches/geltendes/formelles Gesetz/nachkonstitutionell
- bei StGH; verkündete/in-Kraft getretene Norm (auch RechsVO)
4. Entscheidungserheblichkeit
- (+) wenn bei Nicht-/Anwendung der Norm der Tenor der letztinstanzlichen Entscheidung verändert wird
5. Überzeigung des Gerichs über die VerfWidrigkeit
- Vorrang der verfassungskonformen Auslegung/bzw. der bundesR Auslegung
6. Form und Frist
- unter Einhaltung der Begründungsvorschriften gem. § 80 II BVerfG/ § 41 I StGHG
- keine Frist
7. Verhältnis zu Art. 100 I 2, 1. Fall GG bei StGH Klage
a) Verfassungsräume Land/Bund bestehen selbstständig nebeneinander = WahlR
b) divergierende Entscheidungen
- Prioritätsprinzip, da dann ungültiges Gesetz, welches keinen gültigen Vorlagegenstand mehr bilden kann
Art 100 I 1, 1. Fall GG; Art 132, 133 HV; § 39-41 StGHG
Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
- Vorlagefall nach Art 100 I 2, 1. Fall
2. Vorlageberechtigung
- dt. Gericht/staatl. Spruchkörper/durch formelles Gesetz/und als Gericht bezeichnet
- Art 133 I 1, 2 = hess. Gericht für StGH; VG's über den VGH-Präs
3. Vorlagegenstand
- deutsches/geltendes/formelles Gesetz/nachkonstitutionell
- bei StGH; verkündete/in-Kraft getretene Norm (auch RechsVO)
4. Entscheidungserheblichkeit
- (+) wenn bei Nicht-/Anwendung der Norm der Tenor der letztinstanzlichen Entscheidung verändert wird
5. Überzeigung des Gerichs über die VerfWidrigkeit
- Vorrang der verfassungskonformen Auslegung/bzw. der bundesR Auslegung
6. Form und Frist
- unter Einhaltung der Begründungsvorschriften gem. § 80 II BVerfG/ § 41 I StGHG
- keine Frist
7. Verhältnis zu Art. 100 I 2, 1. Fall GG bei StGH Klage
a) Verfassungsräume Land/Bund bestehen selbstständig nebeneinander = WahlR
b) divergierende Entscheidungen
- Prioritätsprinzip, da dann ungültiges Gesetz, welches keinen gültigen Vorlagegenstand mehr bilden kann
Tags: BVerfG, Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Schema konkrete NK - Begründetheit
Begründetheit
formelle/materielle RMK mit Verf bei BundesR/LandesR
- Gesetzgebungskompetenz
- Bestimmtheit
I. Formelle VerfMK
- Art. 70 GG ff
- Art 30, 70 GG bei LänderR
II. Materielle VerfMK
- Verstöße mit GrundR
- Eingriff
- VerfR Rechtfertigung
formelle/materielle RMK mit Verf bei BundesR/LandesR
- Gesetzgebungskompetenz
- Bestimmtheit
I. Formelle VerfMK
- Art. 70 GG ff
- Art 30, 70 GG bei LänderR
II. Materielle VerfMK
- Verstöße mit GrundR
- Eingriff
- VerfR Rechtfertigung
Tags: BVerfG, Schemata, Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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allgemeines Gesetz (iSd Art 5)
- Sonderrechtstheorie: Gesetz darf sich nicht gegen einen Meinung richten (P 130 StGB)
- Abwägungslehre: Gesetz muss höherrrangiges R schützen
-> kombinierter Begriff des BVerfG
- allgemein generell-abstrakte Formulerung ist nicht erforderlich
- Ermessensnormen sind im Zweifel verfassungsgemäß; Beh kann Ermessen verfassungskonform ausüben
- Abwägungslehre: Gesetz muss höherrrangiges R schützen
-> kombinierter Begriff des BVerfG
- allgemein generell-abstrakte Formulerung ist nicht erforderlich
- Ermessensnormen sind im Zweifel verfassungsgemäß; Beh kann Ermessen verfassungskonform ausüben
Tags: Verfassungsrecht
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Verh Meinungs- Pressefreiheit
BVerfG
- Meinungsfreiheit beinhaltet die Pressefreiheit
- Pressefreiheit schptzt die Tätigkeiten die notwendig waren die Zeitung zu drucken (Redaktionsgeheimnis; Informationsgewinnung, Verkauf, Anzeigen etc)
Lit (MM)
- Pressefreiheit ist lex specialis zu Meinungsfreiheit
- Alternativverh
aA (MM)
- Presse/Meinungsfreiheit werden nebeneinander geprüft
- stehen nebeneinander
- Meinungsfreiheit beinhaltet die Pressefreiheit
- Pressefreiheit schptzt die Tätigkeiten die notwendig waren die Zeitung zu drucken (Redaktionsgeheimnis; Informationsgewinnung, Verkauf, Anzeigen etc)
Lit (MM)
- Pressefreiheit ist lex specialis zu Meinungsfreiheit
- Alternativverh
aA (MM)
- Presse/Meinungsfreiheit werden nebeneinander geprüft
- stehen nebeneinander
Tags: Verfassungsrecht
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Gesetzgebungsverfahren BRD
Vorlageberechtigte (vgl. Art 76 GG)
- BReg; Vorlagen sind dem BRat vorzulegen; BRat gibt Stellungnahme; Vorlage + Stellungnahme an BTag
- Mitte BTag/Fraktion
- BRat; Vorlage ist an BReg zu leiten; Vorlage+Stellungnahme an BTag
Lesungen
- min. 1; regelm. 3 (vgl. § 78 GOBT)
- Verstoß unbeachtlich
Beschlussfähigkeit d BTag
- min 50 % vgl. § 45 GOBT
- Beschlussfähigkeit kann festgestellt werden durch Antrag von 5 %
- < 5 % Anwesende = automat. Beschlussunfähigkeit
- Verstoß gegen Repräsentationsprinzip
Nachbeschlussfassung d BTag
- B-Tag-Präs hat unverzüglich Beschluss d BRat vorzulegen
+ Verstoss gegen unverzügliche Zustellung hat keine Auswirkung; reine Verfahrensbeschleunigungsnorm
- Unterscheidung Zustimmungs-/Einspruchsgesetz
+ Grundsätzlich; Einspruchsgesetz
+ Ausnahme = Zustimmungsgesetze (vgl. Art 74 II GG, Art 73 II, Art 23 I 2 GG)
- Zustandekommen des Gesetzes nach Art 78 GG
+ Beschluss d BTag soweit kein Einspruch vorliegt oder wenn Antrag nach Art 77 II GG nicht vom BRat gestellt wurde (Vermittlungsausschuss)
+ Art 78, 1. Fall regelt auch Zustimmungsgestze; Wirkung auch für Einspruchsgesetze; der Rest von art 78 nur für Einspruchsgesetze
- BReg; Vorlagen sind dem BRat vorzulegen; BRat gibt Stellungnahme; Vorlage + Stellungnahme an BTag
- Mitte BTag/Fraktion
- BRat; Vorlage ist an BReg zu leiten; Vorlage+Stellungnahme an BTag
Lesungen
- min. 1; regelm. 3 (vgl. § 78 GOBT)
- Verstoß unbeachtlich
Beschlussfähigkeit d BTag
- min 50 % vgl. § 45 GOBT
- Beschlussfähigkeit kann festgestellt werden durch Antrag von 5 %
- < 5 % Anwesende = automat. Beschlussunfähigkeit
- Verstoß gegen Repräsentationsprinzip
Nachbeschlussfassung d BTag
- B-Tag-Präs hat unverzüglich Beschluss d BRat vorzulegen
+ Verstoss gegen unverzügliche Zustellung hat keine Auswirkung; reine Verfahrensbeschleunigungsnorm
- Unterscheidung Zustimmungs-/Einspruchsgesetz
+ Grundsätzlich; Einspruchsgesetz
+ Ausnahme = Zustimmungsgesetze (vgl. Art 74 II GG, Art 73 II, Art 23 I 2 GG)
- Zustandekommen des Gesetzes nach Art 78 GG
+ Beschluss d BTag soweit kein Einspruch vorliegt oder wenn Antrag nach Art 77 II GG nicht vom BRat gestellt wurde (Vermittlungsausschuss)
+ Art 78, 1. Fall regelt auch Zustimmungsgestze; Wirkung auch für Einspruchsgesetze; der Rest von art 78 nur für Einspruchsgesetze
Tags: Staatsrecht, Verfassungsrecht
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Zustimmungspflicht bei Änderungsgesetzen
BVerfG
- Änderungsgesetze sind nicht automat. zustimmmungspflichtig
- selbst dann nicht wenn das zu ändernde Gesetz zustimmungspflichtig
- gesonderte Prüfung des Änderungsgesetzes ob es zustimmungspflichte Normen im Änderungsgesetz enthält/ob die Zustimmungspflichtigkeit des Ausgangsgesetz ändert/den Wesensgehalts des ursprünglichen Gesetz verändert
- Änderungsgesetze sind nicht automat. zustimmmungspflichtig
- selbst dann nicht wenn das zu ändernde Gesetz zustimmungspflichtig
- gesonderte Prüfung des Änderungsgesetzes ob es zustimmungspflichte Normen im Änderungsgesetz enthält/ob die Zustimmungspflichtigkeit des Ausgangsgesetz ändert/den Wesensgehalts des ursprünglichen Gesetz verändert
Tags: Staatsrecht, Verfassungsrecht
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RechtsVO Bund
Art 80 I GG
- aufgrund von Gesetz wird Exekutive ermächtigt
Art 80 II
- RechtsVO sind zustimmungspflichtig wenn Ermächtigungsgrundlage zustimmungsbedürftig ist (überschießendes Zustimmungserfordernis)
- aufgrund von Gesetz wird Exekutive ermächtigt
Art 80 II
- RechtsVO sind zustimmungspflichtig wenn Ermächtigungsgrundlage zustimmungsbedürftig ist (überschießendes Zustimmungserfordernis)
Tags: Staatsrecht, Verfassungsrecht
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Art 14 GG (Schutzbereich/Eingriff/Rechtfertigung)
Schutzbereich
- jede priv. vermögenswerte Position die dem Berechtigten zugeordnet sind
+ muss nicht am BGB bemessen werden sondern ist GG autonom zu bewerten
- öffR Positionen sind auch unmfasst soweit sie eine Gegenleistung für erbrachte Leistungen sind (Pensionszahlungen/Baugenehmigung/nicht BaföG)
- Chancen/Gewinnaussichten/künftiges Einkommen nicht; Art 14 schützt den Bestand; Art 12 schützt zukünftiges Einkommen
- Wohnraummieter sind Quasi-Eigentümer gem. Art 14 GG (BVerfG)
- nicht Erwartungen/Erwerbsaussichten
- Art 14 schützt Erworbenes / Art 12 schützt Erwerb
Eingriff
- Enteignung oder Inhalts- & Schrankenbestimmung
+ Enteignung: zielgerichtete vollständiger/teilweiser Entzug einer Eigentumsposition; wobei der Staat das entzogene Eigenum im öff Interesse selber nutzt
+ Inhalts-/Schrankenbestimmung soweit keine Enteignung vorliegt
Rechtfertigung
Enteignung
- durch/aufgrund Gesetz (Legalenteignung (durch)/Administrativenteignung (aufgrund)
- zum Wohl d Allgemeinheit; können auch zugunsten Priv durchgeführt werden soweit dies im öff Interesse ist
- Entschädigungsklausel muss im Gesetz stehen
+ dient als Warnfunktion ggü d Parlament
+ salvatorische Entschädigungsklauseln sind nicht geeignet um ausreichend das Parl zu warnen
- VHM= leg Ziel/Geeignet/Erforderlich/Angemessen
Inhalts & Schrankenbestimmung
- VHM= leg Ziel/Geeignet/Erforderlich/Angemessen
- Grenzen
+ der schwer unerträgliche Eingriff (Schweretheorie)
+ im Verh zu anderen unverhältnismäßig (Sonderopfertheorie)
- Kompensation bei Überschreiten der Grenzen
+ ausgleichspflichtige Inhalt/Schrankenbestimmung; bedarf gesetzl Grundlage; Höhe im VerwRechtsweg zu beklagen (§ 40 II VwGO
P Vorhandensein einer salvatorischen Entschädigungsklausel
- anwendbar für Ausgleichsanspruch durch Umdeutung
- Subsidiarität d finanziellen Kompensation
- Primär müssen BefreiungsTB bestehen
+ soweit diese nicht existieren = verfassungswidrig
- jede priv. vermögenswerte Position die dem Berechtigten zugeordnet sind
+ muss nicht am BGB bemessen werden sondern ist GG autonom zu bewerten
- öffR Positionen sind auch unmfasst soweit sie eine Gegenleistung für erbrachte Leistungen sind (Pensionszahlungen/Baugenehmigung/nicht BaföG)
- Chancen/Gewinnaussichten/künftiges Einkommen nicht; Art 14 schützt den Bestand; Art 12 schützt zukünftiges Einkommen
- Wohnraummieter sind Quasi-Eigentümer gem. Art 14 GG (BVerfG)
- nicht Erwartungen/Erwerbsaussichten
- Art 14 schützt Erworbenes / Art 12 schützt Erwerb
Eingriff
- Enteignung oder Inhalts- & Schrankenbestimmung
+ Enteignung: zielgerichtete vollständiger/teilweiser Entzug einer Eigentumsposition; wobei der Staat das entzogene Eigenum im öff Interesse selber nutzt
+ Inhalts-/Schrankenbestimmung soweit keine Enteignung vorliegt
Rechtfertigung
Enteignung
- durch/aufgrund Gesetz (Legalenteignung (durch)/Administrativenteignung (aufgrund)
- zum Wohl d Allgemeinheit; können auch zugunsten Priv durchgeführt werden soweit dies im öff Interesse ist
- Entschädigungsklausel muss im Gesetz stehen
+ dient als Warnfunktion ggü d Parlament
+ salvatorische Entschädigungsklauseln sind nicht geeignet um ausreichend das Parl zu warnen
- VHM= leg Ziel/Geeignet/Erforderlich/Angemessen
Inhalts & Schrankenbestimmung
- VHM= leg Ziel/Geeignet/Erforderlich/Angemessen
- Grenzen
+ der schwer unerträgliche Eingriff (Schweretheorie)
+ im Verh zu anderen unverhältnismäßig (Sonderopfertheorie)
- Kompensation bei Überschreiten der Grenzen
+ ausgleichspflichtige Inhalt/Schrankenbestimmung; bedarf gesetzl Grundlage; Höhe im VerwRechtsweg zu beklagen (§ 40 II VwGO
P Vorhandensein einer salvatorischen Entschädigungsklausel
- anwendbar für Ausgleichsanspruch durch Umdeutung
- Subsidiarität d finanziellen Kompensation
- Primär müssen BefreiungsTB bestehen
+ soweit diese nicht existieren = verfassungswidrig
Tags: Verfassungsrecht
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Pflichtexemplar (iSd Art 14)
- Pflichtexemplare stellen nur eine Inhalts- & Schrankenbestimmung dar soweit das Gesetz bereits vor Produktion in Kraft getreten ist
- sollte das Gesetz das die Abgabe von Pflichtexemplaren vorsieht nach Produktion in Kraft treten liegt eine Enteignung vor
- sollte das Gesetz das die Abgabe von Pflichtexemplaren vorsieht nach Produktion in Kraft treten liegt eine Enteignung vor
Tags: Verfassungsrecht
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Gegenzeichnung
Art 58 GG
- durch Kanzler/Fachminister
- Gesetze ohne Gegenzeichnung sind verfwidrig
- durch Kanzler/Fachminister
- Gesetze ohne Gegenzeichnung sind verfwidrig
Tags: Staatsrecht, Verfassungsrecht
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Organstreitverfahren - Schema - Zulässigkeit
§ 63,64 BverfGG + Art 93 I Nr. 1 GG; § 13 Nr. 5 BVerfGG
- Feststellungsurteil; nicht vollstreckbar
1 Zuständigkeit des BVerfG § 13 Nr. 5; 63 f BVerfGG
2 Parteifähigkeit § 63 BVerfGG
- BTag/BRat/BReg/BPräs + Untergliederungen von Fraktionen/einzelnen MdB
+ abstrakte Prüfung ob Antragssteller in GG/GOBT/GOBRat/mit eigenen Rechten ausgestattet ist
- Quoren (anteilsmäßige Menge von MdB) sind nur parteifähig iRd Antrags den sie gestellt haben (Art 44 GG)
- Abstimmungsminderheiten sind nicht parteifähig
- "können nur sein" sollte heissen "insbesondere"
+ auch BVersammlung; gemeinsame Ausschüsse (Art 53a), Parteien
3 Antragsbefugnis - § 64 I BverfGG
a) Prozführungsbefugnis
- "er oder das Organ dem er angehört" = Prozesstandschaft = Geltendmachen von Rechten im fremden Namen, gilt nicht für einzelne Abgeordnete ("institutionalisiertes Oppositionsmonopol")
- rechtserhebliche Handlung/Unterlassung des Antragsgegners
- Verletzung/unmittelb Gefährdung von eig R d Antragsgegner
4 ordnungsgem Antrag
- Form § 23 I, § 64 II BVerfGG
- Frist § 64 III BverfGG
- Feststellungsurteil; nicht vollstreckbar
1 Zuständigkeit des BVerfG § 13 Nr. 5; 63 f BVerfGG
2 Parteifähigkeit § 63 BVerfGG
- BTag/BRat/BReg/BPräs + Untergliederungen von Fraktionen/einzelnen MdB
+ abstrakte Prüfung ob Antragssteller in GG/GOBT/GOBRat/mit eigenen Rechten ausgestattet ist
- Quoren (anteilsmäßige Menge von MdB) sind nur parteifähig iRd Antrags den sie gestellt haben (Art 44 GG)
- Abstimmungsminderheiten sind nicht parteifähig
- "können nur sein" sollte heissen "insbesondere"
+ auch BVersammlung; gemeinsame Ausschüsse (Art 53a), Parteien
3 Antragsbefugnis - § 64 I BverfGG
a) Prozführungsbefugnis
- "er oder das Organ dem er angehört" = Prozesstandschaft = Geltendmachen von Rechten im fremden Namen, gilt nicht für einzelne Abgeordnete ("institutionalisiertes Oppositionsmonopol")
- rechtserhebliche Handlung/Unterlassung des Antragsgegners
- Verletzung/unmittelb Gefährdung von eig R d Antragsgegner
4 ordnungsgem Antrag
- Form § 23 I, § 64 II BVerfGG
- Frist § 64 III BverfGG
Tags: Staatsrecht, Verfassungsrecht
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Organstreitverfahren - Begründetheit
- ist begründet soweit Antragsgegner Pflichten verletzt und dadurch Rechte des Antragsstellers beeinträchtigt
Tags: Staatsrecht, Verfassungsrecht
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PrüfungsR d BPräs
unstreitig bzgl formellem (Art 70 ff GG) (+)
unstreitig bzgl politischem; keine eigene polit Ansicht (-)
str. bzgl materiellem PrüfungsR; Veinbarkeit mit GrundR
- Amtseidtheorie; Schadem vom deutschen Volke abzuwenden
+ Art 56 (Amtseid) ist keine kompetenzbegründende Norm (-)
- Anklagetheorie; kann gem Art 61 angeklagt werden, müsste demnach auch materiellen PrüfungsR haben
+ nur weil er angeklagt werden kann bedeutet nicht dass er diese Kompetenz habt
- Art 82 "die nach den Vorschriften dieses GG zustandegekommenen"
+ (-) bezieht sich nur auf "zustandegekommen" iSd d VerfahrensR gem Art 78
- historisch BRD-Präs soll weniger Kompetenzen haben als Weimar Präs = (-)
- BVerfG würde zuvorgegriffen werden; Sinn d Organstreits wäre weg wenn BPräs materielles PrüfungsR hätte = (-)
- (hM) Bindung an die GrundR gem Art 1 III
+ BPräs ist wg Ausfertigung Teil der Legislative
+ BPräs darf nicht sehenden Auges einen drohenden Grundrechtsverstoss realisiere
+ zusätzlich lässt sich formell+materiell nicht klar trennen, zur Bestimmung d Kompetenz ist nähere Betrachtung d Inhalts d Gesetzes notwendig
+ (str. innerhalb hM) bzgl Umfang
> hM d hM: Evidenzprüfung/-kontrolle
>> soweit Meinung d BPräs absolute Minderheit darstellt besteht kein VerweigerungsR
unstreitig bzgl politischem; keine eigene polit Ansicht (-)
str. bzgl materiellem PrüfungsR; Veinbarkeit mit GrundR
- Amtseidtheorie; Schadem vom deutschen Volke abzuwenden
+ Art 56 (Amtseid) ist keine kompetenzbegründende Norm (-)
- Anklagetheorie; kann gem Art 61 angeklagt werden, müsste demnach auch materiellen PrüfungsR haben
+ nur weil er angeklagt werden kann bedeutet nicht dass er diese Kompetenz habt
- Art 82 "die nach den Vorschriften dieses GG zustandegekommenen"
+ (-) bezieht sich nur auf "zustandegekommen" iSd d VerfahrensR gem Art 78
- historisch BRD-Präs soll weniger Kompetenzen haben als Weimar Präs = (-)
- BVerfG würde zuvorgegriffen werden; Sinn d Organstreits wäre weg wenn BPräs materielles PrüfungsR hätte = (-)
- (hM) Bindung an die GrundR gem Art 1 III
+ BPräs ist wg Ausfertigung Teil der Legislative
+ BPräs darf nicht sehenden Auges einen drohenden Grundrechtsverstoss realisiere
+ zusätzlich lässt sich formell+materiell nicht klar trennen, zur Bestimmung d Kompetenz ist nähere Betrachtung d Inhalts d Gesetzes notwendig
+ (str. innerhalb hM) bzgl Umfang
> hM d hM: Evidenzprüfung/-kontrolle
>> soweit Meinung d BPräs absolute Minderheit darstellt besteht kein VerweigerungsR
Tags: Staatsrecht, Verfassungsrecht
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Art 1
Menschenwürde
Eingriff in den Schutzbereich bedingt die absolute Verfassungswidrigkeit
Ein Eingriff in Art 1 kann nicht rechtfertigt werden
Schutzbereich
- Degradierung zum blossen Objekt von staatl Handeln
- Herabwürdigung zu einer vertretbaren Größe
- Todesstrafe ist unverhältnismäßige Machtausübung durch den Staat (absolute hM)
- keine Rechtfertigung mgl; schrankenloses GrundR
Eingriff in den Schutzbereich bedingt die absolute Verfassungswidrigkeit
Ein Eingriff in Art 1 kann nicht rechtfertigt werden
Schutzbereich
- Degradierung zum blossen Objekt von staatl Handeln
- Herabwürdigung zu einer vertretbaren Größe
- Todesstrafe ist unverhältnismäßige Machtausübung durch den Staat (absolute hM)
- keine Rechtfertigung mgl; schrankenloses GrundR
Tags: Verfassungsrecht
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Art 84 GG
- Bund erlässt Gesetze
- Land führt das Gesetz als eigene Angelegenheit aus
- Land kann eigene Einrichtung aufbauen/vorhandene benutzen
- Bund hat Rechtsaufsicht über die Länder
+ Mängelrügeverfahren gem. Art 84 III GG
+ Weisungsmöglichkeiten im Einzefall Art 84 V GG
- Land führt das Gesetz als eigene Angelegenheit aus
- Land kann eigene Einrichtung aufbauen/vorhandene benutzen
- Bund hat Rechtsaufsicht über die Länder
+ Mängelrügeverfahren gem. Art 84 III GG
+ Weisungsmöglichkeiten im Einzefall Art 84 V GG
Tags: Staatsrecht, Verfassungsrecht
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Art 85 GG
- Bund erlässt Gesetz
- Land vollzieht als Auftragsangelegenheit
- Bund hat Weisungsbefugnis ggü Ländern
+ Wahrnehmungskompetenz; VA/ÖffR Vertr, ausserrechtsverbindliches Handeln
+ Sachkompetenz; Ermessensausübung; Prüfungskompetenz; Entscheidungskompetenz
- Weisung d Bundes ist Eingriff in die Sachkompetenz
- Land vollzieht als Auftragsangelegenheit
- Bund hat Weisungsbefugnis ggü Ländern
+ Wahrnehmungskompetenz; VA/ÖffR Vertr, ausserrechtsverbindliches Handeln
+ Sachkompetenz; Ermessensausübung; Prüfungskompetenz; Entscheidungskompetenz
- Weisung d Bundes ist Eingriff in die Sachkompetenz
Tags: Staatsrecht, Verfassungsrecht
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Schema Begründetheit RMK Weisungen (Bund->Land)
1. Rechtsgrundlage - Art 83 ff GG
- Grundsatz = Art 84
- Ausnahme = Art. 85 iVm Art 90 II GG
2. formelle RMK
a) zuständiges Organ
b) Verfahren
- bundesfreundliches Verhalten (ggü Bund-Länderverbund)
- Bundesstaatsprinzip (Art. 20 GG)
- Rücksichtnahme beider Partner in Anbetracht der Verbindung
- rechtliches Gehör
- keine Formvorschriften
3. Materielle RMK
a) Gebot der Weisungsklarheit (kann auch in formelle RMK)
- deutlich & bestimmt
b) Einhaltung d Grenzen der Verwkompetenz
- Bund darf nur Weisungen im Rahmen seiner Kompetenzen erteilen
c) inhaltliche RMK als V'ss (str)
- (-) weil Auftragsverwaltung; Land hat keine Sachkompetenz es sei denn offensichtlich rechtswidrig/rechtsstaatsfeindlich
- (+) bei eigener Angelegenheit???
- Grundsatz = Art 84
- Ausnahme = Art. 85 iVm Art 90 II GG
2. formelle RMK
a) zuständiges Organ
b) Verfahren
- bundesfreundliches Verhalten (ggü Bund-Länderverbund)
- Bundesstaatsprinzip (Art. 20 GG)
- Rücksichtnahme beider Partner in Anbetracht der Verbindung
- rechtliches Gehör
- keine Formvorschriften
3. Materielle RMK
a) Gebot der Weisungsklarheit (kann auch in formelle RMK)
- deutlich & bestimmt
b) Einhaltung d Grenzen der Verwkompetenz
- Bund darf nur Weisungen im Rahmen seiner Kompetenzen erteilen
c) inhaltliche RMK als V'ss (str)
- (-) weil Auftragsverwaltung; Land hat keine Sachkompetenz es sei denn offensichtlich rechtswidrig/rechtsstaatsfeindlich
- (+) bei eigener Angelegenheit???
Tags: Staatsrecht, Verfassungsrecht
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BT Untersuchungsausschuss
- Art 44 GG
- Beschlüsse können nicht richterlich geprüft werden; der Schlussbericht schon?
V'ssen
- Einsetzungsbeschluss; 1/4 der Mitglieder; Art 44 I GG
- Festlegung eines bestimmten Untersuchungsgegenstandes
- Zuständigkeit des BT
+ Abgrenzung zu LT UA, muss bundespolit. Entscheidung sein
- Erforschung im öff Interesse (polit./jurist.)
- Grenzen aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung; Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung; Regierungsinterna
- Beschlüsse können nicht richterlich geprüft werden; der Schlussbericht schon?
V'ssen
- Einsetzungsbeschluss; 1/4 der Mitglieder; Art 44 I GG
- Festlegung eines bestimmten Untersuchungsgegenstandes
- Zuständigkeit des BT
+ Abgrenzung zu LT UA, muss bundespolit. Entscheidung sein
- Erforschung im öff Interesse (polit./jurist.)
- Grenzen aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung; Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung; Regierungsinterna
Tags: Staatsrecht, Verfassungsrecht
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Schema abstrakte NK - Zulässigkeit
Art. 93 I Nr. 2 GG
1. Verfahrensart
- abstrakte NK
2 Antragsberechtigte
- BReg/LReg/ 1/4 BT
- es gibt keinen Antragsgegner
3 Antragsgegenstand
- sämtliche Rechtsakte Bundes- oder LandesR
+ Gesetze die noch nicht in Kraft getreten sind
> Grundsatz: keine prinzipale präventive NK
> ProzÖkon soll gewahrt werden
> Entwürfe sind noch kein Recht
+ Ausnahme Zustimmungsges zu VR Verträgen
> wenn BPräs unterzeichnet kann nicht mehr zurückgezogen werden (Irrelevanztheorie)
>> BVerfG hat Prüfungskompetenz obwohl nur ein Entwurf vorliegt
4. Antragsgrund
- Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel
- vgl. § 76 BVerfGG = Antragssteller muss Gesetz wg Unvereinbarkeit für nichtig halten
+ Lit: Zweifel sind ausreichend; GG kann nicht durch einfache Gesetze erklärt werden
+ Rspr/BVerfG: § 76 I Nr. 1 BVerfGG ist selbstverständliche GG konform; Norm wirkt nur konkretisierend ggü GG; der einfache Gesetzgeber kann durch eine ProzOrdnung auch beschränkend wirken vgl. Art. 94
5. Form = § 23 BVerfGG
6. Klarstellungsinteresse
1. Verfahrensart
- abstrakte NK
2 Antragsberechtigte
- BReg/LReg/ 1/4 BT
- es gibt keinen Antragsgegner
3 Antragsgegenstand
- sämtliche Rechtsakte Bundes- oder LandesR
+ Gesetze die noch nicht in Kraft getreten sind
> Grundsatz: keine prinzipale präventive NK
> ProzÖkon soll gewahrt werden
> Entwürfe sind noch kein Recht
+ Ausnahme Zustimmungsges zu VR Verträgen
> wenn BPräs unterzeichnet kann nicht mehr zurückgezogen werden (Irrelevanztheorie)
>> BVerfG hat Prüfungskompetenz obwohl nur ein Entwurf vorliegt
4. Antragsgrund
- Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel
- vgl. § 76 BVerfGG = Antragssteller muss Gesetz wg Unvereinbarkeit für nichtig halten
+ Lit: Zweifel sind ausreichend; GG kann nicht durch einfache Gesetze erklärt werden
+ Rspr/BVerfG: § 76 I Nr. 1 BVerfGG ist selbstverständliche GG konform; Norm wirkt nur konkretisierend ggü GG; der einfache Gesetzgeber kann durch eine ProzOrdnung auch beschränkend wirken vgl. Art. 94
5. Form = § 23 BVerfGG
6. Klarstellungsinteresse
Tags: BVerfG, Staatsrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Vertretung der BRD nach aussen
Art 32 GG
Abs I - grdsl ist der Bund für die Vertretung zuständig (Abschlusskompetenz)
Abs III - Länder können mit Zustimmung des Bundes auch VR-Verträge abschliessen
Verhältnis von Abs I zu Abs III (str)
e. A. Parallelkompetenz/zentralistische Theorie
- Bund kann immer VR Verträge abschließen & Länder sind daneben befugt soweit die V'ssen Abs IIII vorliegen
a. A. föderalistische Theorie
- Art 32 III GG lex specialis
- Bund ist nur zuständig soweit Art 32 III (-)
+ zu prüfen nur bei Transformationskompetenz (wer macht das Gesetz wenn VR Vetrag in nationales R umgewandelt)
Praxis Lindauer Abkommen
- zw Bund & Ländern geschlossen
- Bund hat die Kompetenz nach aussen Verträge zu schliessen
- soll sich aber mit den Ländern absprechen
- keine juristischen Auswirkungen
+ Lindauer Abkommen ist rein deklaratorisch (nach zentralistischer Lsg) oder verfassungswidrig nach föderalistischer Theorie
Abs I - grdsl ist der Bund für die Vertretung zuständig (Abschlusskompetenz)
Abs III - Länder können mit Zustimmung des Bundes auch VR-Verträge abschliessen
Verhältnis von Abs I zu Abs III (str)
e. A. Parallelkompetenz/zentralistische Theorie
- Bund kann immer VR Verträge abschließen & Länder sind daneben befugt soweit die V'ssen Abs IIII vorliegen
a. A. föderalistische Theorie
- Art 32 III GG lex specialis
- Bund ist nur zuständig soweit Art 32 III (-)
+ zu prüfen nur bei Transformationskompetenz (wer macht das Gesetz wenn VR Vetrag in nationales R umgewandelt)
Praxis Lindauer Abkommen
- zw Bund & Ländern geschlossen
- Bund hat die Kompetenz nach aussen Verträge zu schliessen
- soll sich aber mit den Ländern absprechen
- keine juristischen Auswirkungen
+ Lindauer Abkommen ist rein deklaratorisch (nach zentralistischer Lsg) oder verfassungswidrig nach föderalistischer Theorie
Tags: Staatsrecht, Verfassungsrecht
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Verfassungsm'keit v Normen (Schema)
1a. Unwirksamkeit mit GG
1b. Unwirksamkeit mit BundesR gem Art. 31 GG
1c. Unwirksamkeit mit LandesVerfR
2. Formelle Verfassungsm'keit
- Art. 30, 70 GG
+ prüfen ob Gesetzgebungskompetenz gegeben ist
3. Materielle Verfassungsm'keit
- Schutzbereich eröffnen
+ bei identischen Schutzbereichen aus GG und HV paralell nicht separat prüfen
- Eingriff in den Schutzbereich
- Rechtfertigung
+ Verzicht (eng!)
+ Aufgrund Gesetz
> Bestimmtheit/Zitiergebot
> Schranke-Schranke; VHM
>> legitimer Zweck; Geeignet; Erforderlich; Angemessen
1b. Unwirksamkeit mit BundesR gem Art. 31 GG
1c. Unwirksamkeit mit LandesVerfR
2. Formelle Verfassungsm'keit
- Art. 30, 70 GG
+ prüfen ob Gesetzgebungskompetenz gegeben ist
3. Materielle Verfassungsm'keit
- Schutzbereich eröffnen
+ bei identischen Schutzbereichen aus GG und HV paralell nicht separat prüfen
- Eingriff in den Schutzbereich
- Rechtfertigung
+ Verzicht (eng!)
+ Aufgrund Gesetz
> Bestimmtheit/Zitiergebot
> Schranke-Schranke; VHM
>> legitimer Zweck; Geeignet; Erforderlich; Angemessen
Tags: Verfassungsrecht
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Prüfungsstandort Prüfungsumfang bei UrteilsVB
- Heck'sche Formel
- ansprechen als ersten Punkt in der Begründetheit
- nicht in der Subsidiarität
- bei einer Urteils VB ist die Billigung des unterinstanzlichen Gerichts bzgl d Sachverhaltes der Eingriff in das GrundR
- ansprechen als ersten Punkt in der Begründetheit
- nicht in der Subsidiarität
- bei einer Urteils VB ist die Billigung des unterinstanzlichen Gerichts bzgl d Sachverhaltes der Eingriff in das GrundR
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Graffiti Entscheidung
Schutzbereich der Kunstfreiheit ist bereits nicht eröffnet
- Beschädigung von Eigentum von Dritten ist nicht im Schutzbereich der Kunstfreiheit enthalten
-> Kunstfreiheit nicht anwendbar bei Beeinträchtigung von Rechten Dritter
- Beschädigung von Eigentum von Dritten ist nicht im Schutzbereich der Kunstfreiheit enthalten
-> Kunstfreiheit nicht anwendbar bei Beeinträchtigung von Rechten Dritter
Tags: Verfassungsrecht
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Grundrechtseingriff (klassischer + moderner Begriff)
klasssisch
- final
- unmittelbar
- mit Zwang durchsetzbar
moderner Eingriffsbegriff
- Grundrechtsausübung wird erschwert oder unmöglich gemacht
- final
- unmittelbar
- mit Zwang durchsetzbar
moderner Eingriffsbegriff
- Grundrechtsausübung wird erschwert oder unmöglich gemacht
Tags: Definition, Verfassungsrecht
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Verfassungsimmanente Schranken + praktische Konkordanz
- werden bei schrankenlosen Grundrechten benutzt
- Schranken sind die GrundR Anderer
- Abwägung erfolgt im Rahmen der praktischen Konkordanz
Verfassungsimmanente Schranken brauchen dennoch einen Gesetzesvorbehalt
Konkretisierung der Grundrechte Dritter erfolgt durch Gesetze
praktische Konkordanz
- schonender Ausgleich zwischen den kollidierenden GrundR
- Gewährleistung der optimalen Wahrung beider GrundR
+ utilitaristischer Ansatz
- Intensität des Eingriffs/Kernbereich des GrundR betroffen? sind die wesentlichen Kriterien
- Schranken sind die GrundR Anderer
- Abwägung erfolgt im Rahmen der praktischen Konkordanz
Verfassungsimmanente Schranken brauchen dennoch einen Gesetzesvorbehalt
Konkretisierung der Grundrechte Dritter erfolgt durch Gesetze
praktische Konkordanz
- schonender Ausgleich zwischen den kollidierenden GrundR
- Gewährleistung der optimalen Wahrung beider GrundR
+ utilitaristischer Ansatz
- Intensität des Eingriffs/Kernbereich des GrundR betroffen? sind die wesentlichen Kriterien
Tags: Verfassungsrecht
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Meinungsfreiheit von Unternehmen
- nach Wesensgehalt grundsätzlich erfasst (vgl. Art. 19 III)
- wirtschaftliche Werbung ist von Art. 5 GG erfasst soweit sie einen meinungsbildenden Charakter hat
+ kein Schutz wenn nur kommerzielle Interessen verfolgt werden
+ (MM) immer geschützt da Werbung die einzige Möglichkeit der Meiungsäußerung f Unternehmen sind
Werbung ist von Art 12 GG geschützt
- wirtschaftliche Werbung ist von Art. 5 GG erfasst soweit sie einen meinungsbildenden Charakter hat
+ kein Schutz wenn nur kommerzielle Interessen verfolgt werden
+ (MM) immer geschützt da Werbung die einzige Möglichkeit der Meiungsäußerung f Unternehmen sind
Werbung ist von Art 12 GG geschützt
Tags: Verfassungsrecht
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Gesetze die anhand von NK überprüft werden können
konkrete NK
- formelles
- nicht konstitutionelles
- deutsches
- In-Kraft-Getretenes Gesetz
abstrakte NK
- verkündetes Gesetz
- formelles
- nicht konstitutionelles
- deutsches
- In-Kraft-Getretenes Gesetz
abstrakte NK
- verkündetes Gesetz
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Beschwerdefähigkeit in der Individualverfassungsbeschwerde
jeder der Träger von GrundR sein kann
alle nat Personen
für juristische inländische Personen wesensmäßiger Anwendung
- Art. 19 III GG
- weit fassen (alle Personenvereinigungen/Kapitalgesellschaften)
- festgelegte Struktur & auf Dauer angelegt
- inländisch=Niederlassung in BRD (Diskriminierungsverbot aus AEUV)
- (auf 101/103 GG können sich auch ausländische jur. Personen berufen)
- wesensmäßige Anwendbarkeit
- APR (+); Leben & Körper (-); Ehe/Familie (-)
jur Personen d öff R nicht geschützt
- personales Substrat wird geschützt (Personen hinter der jur Person, bei PrivR = Investor; bei öffR = Staat)
- grundR typische Gefährdungslage fehlt; jur Person öffR ist Teil d Staats
- Staat <> Staat (In-Sich-Prozess)
- Ausnahmen:
+ ProzGrundR
+ Univ = Wissenschaftsfreiheit; Rundfunkanstalten = Art 5 I, Art 10; Religionsgemeinschaften = Art. 4;
+ effektiver Rechtsschutz grdsl auch für alle Ausnahmen = Art 19 IV
+ bei Unternehmen in öff Hand kommt es darauf an ob der Staat einen beherrschenden Einfluss hat; dann kein GrundR Schutz
-
alle nat Personen
für juristische inländische Personen wesensmäßiger Anwendung
- Art. 19 III GG
- weit fassen (alle Personenvereinigungen/Kapitalgesellschaften)
- festgelegte Struktur & auf Dauer angelegt
- inländisch=Niederlassung in BRD (Diskriminierungsverbot aus AEUV)
- (auf 101/103 GG können sich auch ausländische jur. Personen berufen)
- wesensmäßige Anwendbarkeit
- APR (+); Leben & Körper (-); Ehe/Familie (-)
jur Personen d öff R nicht geschützt
- personales Substrat wird geschützt (Personen hinter der jur Person, bei PrivR = Investor; bei öffR = Staat)
- grundR typische Gefährdungslage fehlt; jur Person öffR ist Teil d Staats
- Staat <> Staat (In-Sich-Prozess)
- Ausnahmen:
+ ProzGrundR
+ Univ = Wissenschaftsfreiheit; Rundfunkanstalten = Art 5 I, Art 10; Religionsgemeinschaften = Art. 4;
+ effektiver Rechtsschutz grdsl auch für alle Ausnahmen = Art 19 IV
+ bei Unternehmen in öff Hand kommt es darauf an ob der Staat einen beherrschenden Einfluss hat; dann kein GrundR Schutz
-
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Wesensklausel VerfassungsR
Art. 19 III
- grundrechtstypische Gefahrenlage - hL
- personales Substrat - hRspr
Grundrecht (+) soweit es im Verbund ausgeübt werden kann
- grundrechtstypische Gefahrenlage - hL
- personales Substrat - hRspr
Grundrecht (+) soweit es im Verbund ausgeübt werden kann
Tags: Verfassungsrecht
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Schutzbereich+Eingriff - Art 12
personaler Schutzbereich = DeutschengrundR/EU-Bürger
sachl. Schutzbereich
- auf Dauer angelegte Tätigkeiten die zur Lebenserhaltung geeignet sind
- darf nicht gegen Verfassungsgrundsätze verstoßen
- umfasst Berufswahl/-ausübung/-ausbildung
- ob verboten oder nicht ist unerheblich
+ ansonsten könnte Legislative die Anwendbarkeit von Art 12 GG einschränken
Eingriff
Grundformel = staatl. Maßnahme die das grundR geschützte RG Verhalten wesentlich erschwert oder unmöglich macht
- berufsregelnde Tendenz
+ gezielter/gewollter Zugriff auf einen Beruf => berufsregelnde Tendenz
+ gravierende Auswirkungen auf ein Berufsfeld => obj. berufsregelnde Tendenz
+ mittelbare Beeinträchtigung ist ausreichend
+ erfordert engen Zusammenhang zur Berufsausübung und eine obj berufsregelnde Tendenz
sachl. Schutzbereich
- auf Dauer angelegte Tätigkeiten die zur Lebenserhaltung geeignet sind
- darf nicht gegen Verfassungsgrundsätze verstoßen
- umfasst Berufswahl/-ausübung/-ausbildung
- ob verboten oder nicht ist unerheblich
+ ansonsten könnte Legislative die Anwendbarkeit von Art 12 GG einschränken
Eingriff
Grundformel = staatl. Maßnahme die das grundR geschützte RG Verhalten wesentlich erschwert oder unmöglich macht
- berufsregelnde Tendenz
+ gezielter/gewollter Zugriff auf einen Beruf => berufsregelnde Tendenz
+ gravierende Auswirkungen auf ein Berufsfeld => obj. berufsregelnde Tendenz
+ mittelbare Beeinträchtigung ist ausreichend
+ erfordert engen Zusammenhang zur Berufsausübung und eine obj berufsregelnde Tendenz
Tags: Verfassungsrecht
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Rechtfertigung von Art 12 GG Eingriffen
1. Regelungsvorbehalt
- Zitiergebot gilt nicht bei Art 12 I 2 GG
2. einheitliches GrundR
- Art. 12 I 2 GG gilt entgegen dem Wortlaut auch für Auswahl/Ausbildung
- "die Ausübung des Berufs ist die immerwährende Auswahl und Bestätigung desselben" (BVerfG)
3. Formelle R'Mkeit
4. Materielle R'Mkeit
- Bestimmtheit/Wesensgehalt etc./kein Zitiergebot für Art. 12
- VHM
+ Zweck/Geeignetheit/Erforderlichkeit
> 3- Stufen = Ausübung (wie)/subj. Zulassung (wer)/ obj. Zulassung (ob)
Berufsbildlehre - ist eigener Beruf (3. Stufe) oder Modalität eines anderen (1. Stufe)
Subsidiaritätsverhältnis - 3. Stufe nur wenn erforderlich - könnte auch über 1. Stufe gelöst werden?
Angemessenheit
- Berufsausübungsregeln - vernünftige Regeln des Allgemeinwohls
- subj. Zulassung - überragende Regelungen d Allgwohl
- obj. Zulassung - überragend wichtige Regelung d Allgwohl
- bei sozial unerwünschten Berufen werden wie Eingriffe wie subj Zulassungsbeschränkungen bearbeitet selbst wenn sie obj Zulassung betreffen
- Sonntagsarbeitsverbot kommt daher dass Art 137 WV gleiche Normqualität wie Art 12 I besitzt
- Zitiergebot gilt nicht bei Art 12 I 2 GG
2. einheitliches GrundR
- Art. 12 I 2 GG gilt entgegen dem Wortlaut auch für Auswahl/Ausbildung
- "die Ausübung des Berufs ist die immerwährende Auswahl und Bestätigung desselben" (BVerfG)
3. Formelle R'Mkeit
4. Materielle R'Mkeit
- Bestimmtheit/Wesensgehalt etc./kein Zitiergebot für Art. 12
- VHM
+ Zweck/Geeignetheit/Erforderlichkeit
> 3- Stufen = Ausübung (wie)/subj. Zulassung (wer)/ obj. Zulassung (ob)
Berufsbildlehre - ist eigener Beruf (3. Stufe) oder Modalität eines anderen (1. Stufe)
Subsidiaritätsverhältnis - 3. Stufe nur wenn erforderlich - könnte auch über 1. Stufe gelöst werden?
Angemessenheit
- Berufsausübungsregeln - vernünftige Regeln des Allgemeinwohls
- subj. Zulassung - überragende Regelungen d Allgwohl
- obj. Zulassung - überragend wichtige Regelung d Allgwohl
- bei sozial unerwünschten Berufen werden wie Eingriffe wie subj Zulassungsbeschränkungen bearbeitet selbst wenn sie obj Zulassung betreffen
- Sonntagsarbeitsverbot kommt daher dass Art 137 WV gleiche Normqualität wie Art 12 I besitzt
Tags: Verfassungsrecht
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Art 12 als Anspruchsgrundlage
- Informationsbeschaffung ggü Behörden
- Studienplatz (+)
+ Kostenfreiheit (-) nur iRd Möglichen
+ entsprechend Qualifikationen
- Studienplatz (+)
+ Kostenfreiheit (-) nur iRd Möglichen
+ entsprechend Qualifikationen
Tags: Verfassungsrecht
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Prozessfähigkeit in der Verfassungsbeschwerde
MM starre Altersgrenze
hM gleitende Altersgrenze,; einzelfallabhängig vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegenstand
ansprechen in der Prozessführungsbefugnis
- ist Beschwerdeführer in der Lage prozessuale Handlungen durchzuführen um seine eigene Grundrechtsbetroffenheit darzulegen bzw um sein Grundrecht auszuüben
hM gleitende Altersgrenze,; einzelfallabhängig vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegenstand
ansprechen in der Prozessführungsbefugnis
- ist Beschwerdeführer in der Lage prozessuale Handlungen durchzuführen um seine eigene Grundrechtsbetroffenheit darzulegen bzw um sein Grundrecht auszuüben
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Grundrechtsbetroffenheit von gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen
P
- wenn (-) dann Benachteiligung f priv Investor
- wenn (+) strategischer GrundR "Kauf" d Staats
entscheidend ist ob Staat beherrschenden Einfluss hat
- (str) zw 25 % - 50 %
- wenn (-) dann Benachteiligung f priv Investor
- wenn (+) strategischer GrundR "Kauf" d Staats
entscheidend ist ob Staat beherrschenden Einfluss hat
- (str) zw 25 % - 50 %
Tags: Verfassungsrecht
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Beschwerdegegenstand in der Individualverfassungsbeschwerde
Jeder Akt der öff Gewalt (Exe/Jud/Leg) vgl. Art. 1 III GG
- auch Unterlassung der öff Gewalt
- auch gemischtwirtsch. Unternehmen soweit staatsbeherrscht
- UnionsVO sind nicht am GG zu bemessen; solange UnionsgrundR existieren (Solange II)
- bei RL sind die Umsetzungsgesetze am GG Maßstab zu messen; nur für §§ die über den RL-Inhalt hinausgehen
- in der Begründung Anwendungsvorrang von UnionsR vor GG
- auch Unterlassung der öff Gewalt
- auch gemischtwirtsch. Unternehmen soweit staatsbeherrscht
- UnionsVO sind nicht am GG zu bemessen; solange UnionsgrundR existieren (Solange II)
- bei RL sind die Umsetzungsgesetze am GG Maßstab zu messen; nur für §§ die über den RL-Inhalt hinausgehen
- in der Begründung Anwendungsvorrang von UnionsR vor GG
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Beschwerdebefugnis in der Individualverfassungsbeschwerde
- mgl. GrundR Verletzung; Art 1-19, 20 IV, 33, 38, 101, 103, 104
- selbst betroffen
- gegenwärtig
+ bei nicht spürbaren Eingriffen kann gegen das Gesetz vorgegangen werden
- Unmittelbarkeit
+ Betroffenheit ohne weiteren Vollzugsakt
P Unmittelbarkeit bei Gesetz
- Unmittelbarkeit wird bejaht wenn Abwarten auf den letzten Vollzugsakt unzumutbar ist
- selbst betroffen
- gegenwärtig
+ bei nicht spürbaren Eingriffen kann gegen das Gesetz vorgegangen werden
- Unmittelbarkeit
+ Betroffenheit ohne weiteren Vollzugsakt
P Unmittelbarkeit bei Gesetz
- Unmittelbarkeit wird bejaht wenn Abwarten auf den letzten Vollzugsakt unzumutbar ist
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Rechtswegerschöpfung bei der Individualverfassungsbeschwerde
Erschöpfung eines Rechtswegs
- Revision nicht zugelassen = Erschöpfung
- Subsidiarität = alle verfügbaren Rechtsmittel/Rechtswege müssen erschöpft sein
- Revision nicht zugelassen = Erschöpfung
- Subsidiarität = alle verfügbaren Rechtsmittel/Rechtswege müssen erschöpft sein
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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ordnungsgemäßer Antrag in der Individualverfassungsbeschwerde
- schriftlich beim BVerfG einzureichen § 23 BVerfGG
- Inhalt über Verfahrensart zu bestimmen
+ juristischer Laie muss nur den SV beschreiben, eine konkrete Angabe der verletzten GrundR ist nicht erforderlich
- Urteil kann auch bei Rücknahme der Beschwerde von BVerfG ausgesprochen werden (restriktiv)
- Inhalt über Verfahrensart zu bestimmen
+ juristischer Laie muss nur den SV beschreiben, eine konkrete Angabe der verletzten GrundR ist nicht erforderlich
- Urteil kann auch bei Rücknahme der Beschwerde von BVerfG ausgesprochen werden (restriktiv)
Tags: Verfassungsrecht
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VB Einlegung d Fax
- es soll bei VB Erhebung der Aussteller erkennbar sein
- bei unterschriebenem Fax ist der Aussteller erkennbar
- muss im Gutachten angesprochen werden
- bei unterschriebenem Fax ist der Aussteller erkennbar
- muss im Gutachten angesprochen werden
Tags: Verfassungsrecht
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Schema Zulässigkeit Individualverfassungsbeschwerde
1. Zuständigkeit d BVerfG
2. ordnungsgem. Antrag (unproblematisch)
3. Beschwerdefähigkeit (= Parteifähigkeit)
- nat. Personen (+)/jur. Personen (str.)
4. Prozessfähigkeit (unproblematisch)
5. Beschwerdegegenstand
- jeder Akt d öff Gewalt
- (BVerfG) kann sich aussuchen ob gegen letzte BehEntscheidung oder gegen zugrunde liegenden öff Akt
6. Beschwerdebefugnis
- Möglichkeit d GrundR Verletzung
- eigener GrundR/gegenwärtig/unmittelbar
7. Rechtswegerschöpfung & Subsidiarität
8. Frist = 93 BVerfGG
- 1 Monat oder 1 Jahr bei Gesetzen
9. allg. RSB
2. ordnungsgem. Antrag (unproblematisch)
3. Beschwerdefähigkeit (= Parteifähigkeit)
- nat. Personen (+)/jur. Personen (str.)
4. Prozessfähigkeit (unproblematisch)
5. Beschwerdegegenstand
- jeder Akt d öff Gewalt
- (BVerfG) kann sich aussuchen ob gegen letzte BehEntscheidung oder gegen zugrunde liegenden öff Akt
6. Beschwerdebefugnis
- Möglichkeit d GrundR Verletzung
- eigener GrundR/gegenwärtig/unmittelbar
7. Rechtswegerschöpfung & Subsidiarität
8. Frist = 93 BVerfGG
- 1 Monat oder 1 Jahr bei Gesetzen
9. allg. RSB
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit von Parteien
Nur das BVerfG kann die Verfassungsfeindlichkeit von Parteien erklären
Art 21 II 2 GG
bis zur Feststellung durch das BVerfG gilt das Parteienprivileg (PartG)
- Vereine können vom Innenminister verboten werden
- Parteimitglieder sind nicht geschützt nur die Partei als solche
- bisher nur Soz Reichspartei (SRP) und KPD verboten
V'ssen
- neben erkennbarer Verffeindlichkeit auch eine aktive kämpferische Haltung gegen der bestehenden Ordnung
+ muss eine staatsferne Bestrebung sein (P des NPD Verbotsverfahren wg V-Leuten)
Art 21 II 2 GG
bis zur Feststellung durch das BVerfG gilt das Parteienprivileg (PartG)
- Vereine können vom Innenminister verboten werden
- Parteimitglieder sind nicht geschützt nur die Partei als solche
- bisher nur Soz Reichspartei (SRP) und KPD verboten
V'ssen
- neben erkennbarer Verffeindlichkeit auch eine aktive kämpferische Haltung gegen der bestehenden Ordnung
+ muss eine staatsferne Bestrebung sein (P des NPD Verbotsverfahren wg V-Leuten)
Tags: Partei, Verfassungsrecht
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Wohnungsverweisung
31 II HSOG
- Gefahren von engen soz Beziehung = Verweis + Rückkehrverbot
- kann bei gesicherter Gefahrprognose auch aufrechgehalten werden, selbst wenn Opfer d Anzeige zurückzieht (Schutzauftrag d Staats)
- Vereinbarkeit mit Art 13 I GG
+ BVerfG = kein Widerspruch ("schützt nicht das Interesse eine bestimmte Wohnung zu behalten")
+ Lit = Eingriff (+) aber RF über Art 13 IV
- Vereinbarkeit mit Art 11 = RF nach Art 11 II
- Vereinbarkeit mit Art 14 = RF über Verfassungsschutz
- Vereinbarkeit mit Art 6 = OpferR als kollidierendes VerfR
- Gefahren von engen soz Beziehung = Verweis + Rückkehrverbot
- kann bei gesicherter Gefahrprognose auch aufrechgehalten werden, selbst wenn Opfer d Anzeige zurückzieht (Schutzauftrag d Staats)
- Vereinbarkeit mit Art 13 I GG
+ BVerfG = kein Widerspruch ("schützt nicht das Interesse eine bestimmte Wohnung zu behalten")
+ Lit = Eingriff (+) aber RF über Art 13 IV
- Vereinbarkeit mit Art 11 = RF nach Art 11 II
- Vereinbarkeit mit Art 14 = RF über Verfassungsschutz
- Vereinbarkeit mit Art 6 = OpferR als kollidierendes VerfR
Tags: Polizeirecht, Verfassungsrecht
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Schema Zulässigkeit Kommunalverfassungsbeschwerde
1. Zuständigkeit des BVerfG
Art. 93 I Nr. 4b GG; § 13 Nr. 8a, § 91 BVerfGG
2. Beschwerdefähigkeit
- Gemeinde/Gemeindeverbände
3. Beschwerdegegenstand
- Gesetze (formell/materiell)
+ SelbstverwaltungsR der Gemeinden soll geschützt werden; dem entgegensteht Art. 100 GG (ansprechen)
4. Beschwerdebefugnis
- mögliche eigene unmittelbare gegenwärtige Verletzung des SelbstverwaltungsR
+ unmittelbar = ohne Vollzugsakte
> Ausnahme wenn weitere RechtsVO notwendig ist
5. Beschwerdefrist = 93 III BVerfGG = 1 Jahr
6. Subsidiarität -> Abdrängung mgl auf § 46 StGHG
- Zulässigkeit der Klage vor StGH wie vor BVerfG
Art. 93 I Nr. 4b GG; § 13 Nr. 8a, § 91 BVerfGG
2. Beschwerdefähigkeit
- Gemeinde/Gemeindeverbände
3. Beschwerdegegenstand
- Gesetze (formell/materiell)
+ SelbstverwaltungsR der Gemeinden soll geschützt werden; dem entgegensteht Art. 100 GG (ansprechen)
4. Beschwerdebefugnis
- mögliche eigene unmittelbare gegenwärtige Verletzung des SelbstverwaltungsR
+ unmittelbar = ohne Vollzugsakte
> Ausnahme wenn weitere RechtsVO notwendig ist
5. Beschwerdefrist = 93 III BVerfGG = 1 Jahr
6. Subsidiarität -> Abdrängung mgl auf § 46 StGHG
- Zulässigkeit der Klage vor StGH wie vor BVerfG
Tags: Kommunalrecht, Verfassungsrecht
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Begründetheit Kommunalverfassungsbeschwerde
Formelle Rechtsmäßigkeit
- Zuständigkeit/Form/Verfahren
Materielle Rechtmäßigkeit
- SelbstsverwaltungsR als GrundR der Kommunen
1. Schutzbereich SelbstverwaltungsR
- alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinde (Kurzformel)
2. Eingriff
- muss sich gezielt gegen Gemeinde richten
- finanzielle Bealstung als Folge eines nicht zielgerichteten Gesetzes =/ Eingriff
3. VerfassungsR Rechtfertigung
- Gesetzesvorbehalt (Art 28 II GG/ Art 137 III 2 HV)
+ Schranke/Schranke
+ Wesensgehaltgarantie
> Eigenverantwortliches kraftvolles Handeln d Gem
+ Verhältnismäßigkeit
> legitimes Ziel/Geeignet/Erforderlich/Angemessen
> Kompensationsmodell; soweit Eingriff unvermeidbar kann MitwirkungsR d Gem in höheren Entscheidungsproz diesen kompensieren (=legitimieren)
- Zuständigkeit/Form/Verfahren
Materielle Rechtmäßigkeit
- SelbstsverwaltungsR als GrundR der Kommunen
1. Schutzbereich SelbstverwaltungsR
- alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinde (Kurzformel)
2. Eingriff
- muss sich gezielt gegen Gemeinde richten
- finanzielle Bealstung als Folge eines nicht zielgerichteten Gesetzes =/ Eingriff
3. VerfassungsR Rechtfertigung
- Gesetzesvorbehalt (Art 28 II GG/ Art 137 III 2 HV)
+ Schranke/Schranke
+ Wesensgehaltgarantie
> Eigenverantwortliches kraftvolles Handeln d Gem
+ Verhältnismäßigkeit
> legitimes Ziel/Geeignet/Erforderlich/Angemessen
> Kompensationsmodell; soweit Eingriff unvermeidbar kann MitwirkungsR d Gem in höheren Entscheidungsproz diesen kompensieren (=legitimieren)
Tags: Kommunalrecht, Verfassungsrecht
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Schutzbereich Selbstverwaltungsrecht
- Art 28 II GG
- alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinde
- Eigenverantwortliche Führung d Aufgaben
POPFAS
Personalhoheit - Auswahl/Beförderung/Entlassung
Organisationshoheit - Entscheidungszuständigkeit im einzelnen
Planungshoheit - Gebiet zu ordnen (Raumplanung)
Finanzhoheit - eigenverantwortliche Einnahmen/Ausgaben
Abgabenhoheit
Satzungshoheit
- alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinde
- Eigenverantwortliche Führung d Aufgaben
POPFAS
Personalhoheit - Auswahl/Beförderung/Entlassung
Organisationshoheit - Entscheidungszuständigkeit im einzelnen
Planungshoheit - Gebiet zu ordnen (Raumplanung)
Finanzhoheit - eigenverantwortliche Einnahmen/Ausgaben
Abgabenhoheit
Satzungshoheit
Tags: Kommunalrecht, Verfassungsrecht
Quelle:
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VersG; Versammlungsbegriff (Streit über Minimum)
nach VersG
- öff. Versammlung
- Jedermannsrecht
- Friedlichkeit ist egal
+ VersG ist gerade bei unfriedlichen Versammlungen anwendbar
zusätzliche Kriterien Art 8 GG
- Zusammenkunft mehrerer
- Verbundenheit
- innerer Zweck
- friedlich und waffenlos
+ Waffen iSd WaffG + gef Werkzeuge; =/ Schutzgegenstände; =/ Blockade; Handlungen v einiger Gefährlichkeit (irrelevant ob TB v StGB/OWiG; GG nicht durch einfaches Gesetz)
Streit über Minimum an gemeinsamen Zweck
- enger = gemeinschaftlich auf Teilhabe an d öff Meinungsbildung
+ Versammtlungsfreiheit ist kollektive Meinungsfreiheit; Kriterien sind Forderungen/Handzettel/Banner/Diskussionen/Internet
- erweiterter = Erörterung igendwelcher Angelegenheiten (priv/ÖR
+ Meinungsbildung ist weiter erforderlich
- weiter = losgelöst v Meinungsbildung genügt jeder Zweck; Art 8 I schützt Persönlichkeitsentfaltung d Gruppe; Ausschluss v komm Interessen
- öff. Versammlung
- Jedermannsrecht
- Friedlichkeit ist egal
+ VersG ist gerade bei unfriedlichen Versammlungen anwendbar
zusätzliche Kriterien Art 8 GG
- Zusammenkunft mehrerer
- Verbundenheit
- innerer Zweck
- friedlich und waffenlos
+ Waffen iSd WaffG + gef Werkzeuge; =/ Schutzgegenstände; =/ Blockade; Handlungen v einiger Gefährlichkeit (irrelevant ob TB v StGB/OWiG; GG nicht durch einfaches Gesetz)
Streit über Minimum an gemeinsamen Zweck
- enger = gemeinschaftlich auf Teilhabe an d öff Meinungsbildung
+ Versammtlungsfreiheit ist kollektive Meinungsfreiheit; Kriterien sind Forderungen/Handzettel/Banner/Diskussionen/Internet
- erweiterter = Erörterung igendwelcher Angelegenheiten (priv/ÖR
+ Meinungsbildung ist weiter erforderlich
- weiter = losgelöst v Meinungsbildung genügt jeder Zweck; Art 8 I schützt Persönlichkeitsentfaltung d Gruppe; Ausschluss v komm Interessen
Tags: Verfassungsrecht, Versammlungsrecht
Quelle:
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Vereinigungsfreiheit - Schutzbereich
Art 9
hM
- 2 nat. Personen; Wertung § 2 I VereinsG
+ wenn nat + jur Pers; bei Mehr nat Pers (+)
- DeutschenGrundR
- verfassungsmäßiger Zweck Beitreten/Zusammenschließen (nur PrivR Vereinigungen)
+ auch negat Freiheit
- schützt den Verein ohne Umweg über Art 19 III (DoppelgrundR)
- Verbot aus Art 9 II entgegen Wortlaut erst wirksam mit Verbotsakt
hM
- 2 nat. Personen; Wertung § 2 I VereinsG
+ wenn nat + jur Pers; bei Mehr nat Pers (+)
- DeutschenGrundR
- verfassungsmäßiger Zweck Beitreten/Zusammenschließen (nur PrivR Vereinigungen)
+ auch negat Freiheit
- schützt den Verein ohne Umweg über Art 19 III (DoppelgrundR)
- Verbot aus Art 9 II entgegen Wortlaut erst wirksam mit Verbotsakt
Tags: Verfassungsrecht
Quelle:
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Pflichtmitgliedschaft in öffR Zwangsverbände
- Art 9 (neg Freiheit) nicht berührt
+ keine Anwendung v Art 9 auf öffR Zusammenschlüsse
- Art 2 I ist betroffen
+ Vereine (IHK/RAK) sie nicht aufgrund von freiwilligen Beschlüssen entstanden sind unterfallen nicht dem Schutz d Art 9
+ iRv Art 2 I ist VHM zu überprüfen
+ iRv Art 2 I Aufgabenüberschreitung v Zwangsverbänden prüfen
+ Art 12 I ist nicht betroffen (keine subj/obj Berufsregelnde Tendenz)
+ keine Anwendung v Art 9 auf öffR Zusammenschlüsse
- Art 2 I ist betroffen
+ Vereine (IHK/RAK) sie nicht aufgrund von freiwilligen Beschlüssen entstanden sind unterfallen nicht dem Schutz d Art 9
+ iRv Art 2 I ist VHM zu überprüfen
+ iRv Art 2 I Aufgabenüberschreitung v Zwangsverbänden prüfen
+ Art 12 I ist nicht betroffen (keine subj/obj Berufsregelnde Tendenz)
Tags: Verfassungsrecht
Quelle:
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Briefgeheimnis iSd Art 10
- auch Schutz v offenen Mitteilungen (Postkarten)
- nicht geschützt werden Warensendungen/Postwurf/Zeitschriften/Bücher
+ Mitteilungen werden geschützt; nicht Waren
- Wer/mit wem/wie of ist geschützt
- bei Postfächern endet Schutz erst mit dem Abholen durch den Empfänger
- nicht geschützt werden Warensendungen/Postwurf/Zeitschriften/Bücher
+ Mitteilungen werden geschützt; nicht Waren
- Wer/mit wem/wie of ist geschützt
- bei Postfächern endet Schutz erst mit dem Abholen durch den Empfänger
Tags: Verfassungsrecht
Quelle:
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Fernmeldegeheimnis iSd Art 10
- unkörperliche Kommunikation mittels Fernmeldeanlagen
+ nicht WWW/individuelle Kommunikation
- Inhalt ist geschützt (Vertraulichtkeit gegen Kenntniserlagung Dritter)
- Umstände d Fernmeldevorgangs sind geschützt
+ wer/wie/mit wem/wie oft = Annex d Vorgangs; die personenbezogen sind; höhere Umstände
- gespeicherte Mails auf einem Server (+); Mails sind nicht im Herrschaftsbereich d Empfängers; Provider könnte Mails an Pol weiterleiten; besondere Schutzbedürftigkeit aus Art 10
+ =/ heruntergeladene Mails/Verbindungsdaten im Herrschaftsbereich d Bürgers/ Mails bei Bürger (Selbstverwaltung d weiteren Übermittlung) (-> aber mgl Recht auf informSelbstbestimmung oder Art 13)
- IMSI Catcher (-)
+ kein Kommunikationsvorgang; nur zwischen Maschinen nicht vom Menschen initiiert
+ aA Standby Handy signalisiert Kommunikationsfahigkeit/-bereitschaft
- Art 10 schüzuz nicht vor Abhörgeräten die nicht den Kommunikationsvorgang betreffen (Wanze in der Wohnung; dann aber Art 13)
+ nicht WWW/individuelle Kommunikation
- Inhalt ist geschützt (Vertraulichtkeit gegen Kenntniserlagung Dritter)
- Umstände d Fernmeldevorgangs sind geschützt
+ wer/wie/mit wem/wie oft = Annex d Vorgangs; die personenbezogen sind; höhere Umstände
- gespeicherte Mails auf einem Server (+); Mails sind nicht im Herrschaftsbereich d Empfängers; Provider könnte Mails an Pol weiterleiten; besondere Schutzbedürftigkeit aus Art 10
+ =/ heruntergeladene Mails/Verbindungsdaten im Herrschaftsbereich d Bürgers/ Mails bei Bürger (Selbstverwaltung d weiteren Übermittlung) (-> aber mgl Recht auf informSelbstbestimmung oder Art 13)
- IMSI Catcher (-)
+ kein Kommunikationsvorgang; nur zwischen Maschinen nicht vom Menschen initiiert
+ aA Standby Handy signalisiert Kommunikationsfahigkeit/-bereitschaft
- Art 10 schüzuz nicht vor Abhörgeräten die nicht den Kommunikationsvorgang betreffen (Wanze in der Wohnung; dann aber Art 13)
Tags: Verfassungsrecht
Quelle:
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Eingriffe in Art 10 / RF
- ohne Zustimmung d Berechtigten staatl Stellen Inhalt/Umstände eines Kommunikationsvorgangs erlangen
- auch mit Richterzustimmung zunächst Eingriff wenn nur Verbindungsdaten des Providers beschlagnahmt werden -> eigentliches Ziel ist der Kunde
- RF nur mit Gesetz Art 10 I 1 + VHM
- es besteht Anspruch auf Information über Überwachung aus Art 10
- Art 10 verdrängt RzinfSelbst soweit gleicher Lebenssachverhalt
- auch mit Richterzustimmung zunächst Eingriff wenn nur Verbindungsdaten des Providers beschlagnahmt werden -> eigentliches Ziel ist der Kunde
- RF nur mit Gesetz Art 10 I 1 + VHM
- es besteht Anspruch auf Information über Überwachung aus Art 10
- Art 10 verdrängt RzinfSelbst soweit gleicher Lebenssachverhalt
Tags: Verfassungsrecht
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vorbeugender Rechtsschutz - Herleitung aus Art. 19 IV GG
- vorbeugender Rechtsschutz ist vor repressiven Massnahmen möglich soweit;
- tiefgreifende Rechtsverletzung droht
- unzumutbares Abwarten besteht
- Gefahr der irreparablen Rechtsgrundverletzung
- tiefgreifende Rechtsverletzung droht
- unzumutbares Abwarten besteht
- Gefahr der irreparablen Rechtsgrundverletzung
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
Quelle:
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Begriff der Kunst iRd Art. 5 + Schutzbereich
formal
- anerkannte Kunstformen
- Malerei/Bildhauerei/Musik etc.
materieller
- freie schöpferische Gestaltung; Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse werden in bestimmter Formensprache zur Anschauung gebracht
offener (hM)
- Kunst ist undefinierbar; Mannigfaltigkeit d Aussagegehalts; fortgesetzte Interpretation, immerwährende Deutungen
- kommt aus d Mephisto Entscheidung
Schutzbereich
- schützt Künstler (Werkbereich) und verbundene Tätigkeiten (Verleger etc) (Wirkbereich=unentbehrliche Mittlerfunktion)
- keine Berufung d Mittlers auf Kunstfreiheit wenn nur kommerzielle Interessen verfolgt werden
- anerkannte Kunstformen
- Malerei/Bildhauerei/Musik etc.
materieller
- freie schöpferische Gestaltung; Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse werden in bestimmter Formensprache zur Anschauung gebracht
offener (hM)
- Kunst ist undefinierbar; Mannigfaltigkeit d Aussagegehalts; fortgesetzte Interpretation, immerwährende Deutungen
- kommt aus d Mephisto Entscheidung
Schutzbereich
- schützt Künstler (Werkbereich) und verbundene Tätigkeiten (Verleger etc) (Wirkbereich=unentbehrliche Mittlerfunktion)
- keine Berufung d Mittlers auf Kunstfreiheit wenn nur kommerzielle Interessen verfolgt werden
Tags: Verfassungsrecht
Quelle:
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Aufgaben des BVerfG
Parteiverbote
Verfassungsbeschwerden (Individual/Kommunal)
Art. 93 I GG
Normenkontrollen (abstrakt/konkret)
Art. 93 I GG
Organstreitverfahren
Art. 93 I GG, § 64 BverfGG
An sich nur Art 93 I Nr. 1-5, Nr. 5 ist nicht abschließend weitere Kompetenzen in GG z. B. Art. 21 II 2, Art 61 I
Verfassungsbeschwerden (Individual/Kommunal)
Art. 93 I GG
Normenkontrollen (abstrakt/konkret)
Art. 93 I GG
Organstreitverfahren
Art. 93 I GG, § 64 BverfGG
An sich nur Art 93 I Nr. 1-5, Nr. 5 ist nicht abschließend weitere Kompetenzen in GG z. B. Art. 21 II 2, Art 61 I
Tags: BVerfG, Staatsrecht, Verfassungsrecht
Quelle:
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Wissenschaft iSd Art 5 III
- ernsthafter und planmäßiger Versuch der Wahrheitsfindung
- anhand anerkannter wissenschaftlicher Methodik
- gilt auch f priv Org nicht nur f Univ (auch FH)
- schützt auch Wirkbereich
Jura = Rechtsdogmatik als wiss. Methode
- anhand anerkannter wissenschaftlicher Methodik
- gilt auch f priv Org nicht nur f Univ (auch FH)
- schützt auch Wirkbereich
Jura = Rechtsdogmatik als wiss. Methode
Tags: Verfassungsrecht
Quelle:
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Ehe/Familie/Kinder Art 6 GG
Ehe
- auf Dauer angelegte bürgerlich-rechtliche Ehe zw Mann/Frau; Scheidung als Weg zur neuen Ehe wird auch geschützt
Familie
- Gemeinschaft zw Eltern & Kindern
- auch vollj Kinder sowie Kinder in HomoEhen
Schutzbereich
- Dispositionsfreiheit wird geschützt (Art 6 als AbwehrR)
- Art 6 als Institutionsgarantie/besonderer Schutz d Ehe -> besonderer Gleichheitssatz (Ehe darf nicht schlechter als Ledige)
- RF über verfassungsimmanente Schranken
- nach BVerfG ist bei Verh Ehe <-> LPart ist Art 3 heranzuziehen; LPart als Personengruppe iSd Art 3
- auf Dauer angelegte bürgerlich-rechtliche Ehe zw Mann/Frau; Scheidung als Weg zur neuen Ehe wird auch geschützt
Familie
- Gemeinschaft zw Eltern & Kindern
- auch vollj Kinder sowie Kinder in HomoEhen
Schutzbereich
- Dispositionsfreiheit wird geschützt (Art 6 als AbwehrR)
- Art 6 als Institutionsgarantie/besonderer Schutz d Ehe -> besonderer Gleichheitssatz (Ehe darf nicht schlechter als Ledige)
- RF über verfassungsimmanente Schranken
- nach BVerfG ist bei Verh Ehe <-> LPart ist Art 3 heranzuziehen; LPart als Personengruppe iSd Art 3
Tags: Verfassungsrecht
Quelle:
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GrundR Prüfung ohne geschriebenen Gesetzesvorbehalt
I. Schutzbereich
- sachlich/persönlich/Konkurrenz mit anderen GrundR
II. Eingriff
1. Eingriffsarten (klassisch/modern)
2. Eingriffsakt benennen (Art 1 III GG)
3. Problemfälle
- GrundRverzicht/-verwirkung; Bagatell/Belästigung
III. VerfR Rechtfertigung
1. Schrankengewinnung
- Prinzip d neg Evidenz (MM)
- Schrankenübertragung (MM)
+ widerspricht dem Willen der Verfassungsgeber, schrankenlos wird gewollt, Systematik wird verletzt
- Allgemeinwohlklausel (MM)
+ zu unbestimmt
- verfassungsimmanente Schranken (hM)
+ GrundR Dritter in Form einer einfachgesetzlichen Norm
+ Rechtsgüter mit Verfassungsrang
+ Abwägung zwischen kollidierenden Verfassungsgütern/GrundR
2. Grundsatz der VHM
- sachlich/persönlich/Konkurrenz mit anderen GrundR
II. Eingriff
1. Eingriffsarten (klassisch/modern)
2. Eingriffsakt benennen (Art 1 III GG)
3. Problemfälle
- GrundRverzicht/-verwirkung; Bagatell/Belästigung
III. VerfR Rechtfertigung
1. Schrankengewinnung
- Prinzip d neg Evidenz (MM)
- Schrankenübertragung (MM)
+ widerspricht dem Willen der Verfassungsgeber, schrankenlos wird gewollt, Systematik wird verletzt
- Allgemeinwohlklausel (MM)
+ zu unbestimmt
- verfassungsimmanente Schranken (hM)
+ GrundR Dritter in Form einer einfachgesetzlichen Norm
+ Rechtsgüter mit Verfassungsrang
+ Abwägung zwischen kollidierenden Verfassungsgütern/GrundR
2. Grundsatz der VHM
Tags: Verfassungsrecht
Quelle:
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Presse iSd Art 5 I 2
(anhand der Cicero Entscheidung)
- Druckwerke die zur Verbreitung an die Allgemeinheit bestimmt und geeignet sind (kein fester Personenkreis)
- inkl. Redaktionsgeheimnis (Informantenbeschaffun; interne Sitzungen)
- Druckwerke die zur Verbreitung an die Allgemeinheit bestimmt und geeignet sind (kein fester Personenkreis)
- inkl. Redaktionsgeheimnis (Informantenbeschaffun; interne Sitzungen)
Tags: Verfassungsrecht
Quelle:
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Heck'sche Formel
BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz, keine Judikativ VB
- Verkennung von GrundR
- Anwendung von verf. widrigem R
- Missachtung von Verfahrensgrundsätzen
- willkürliche Entscheidunge
- Grenzen der Rechtsfortbildung überschritten
- wenn Gerichte in d Annahme zwingendes UnionsR anzuwenden, dt GrundR verkennen/missachten
im Punkt Prüfungsumfang iRd Begründetheit ansprechen
- bei KommGrundR kann BVerfG auch den SV bewerten nicht nur die Urteile der Vorinstanzen
- Verkennung von GrundR
- Anwendung von verf. widrigem R
- Missachtung von Verfahrensgrundsätzen
- willkürliche Entscheidunge
- Grenzen der Rechtsfortbildung überschritten
- wenn Gerichte in d Annahme zwingendes UnionsR anzuwenden, dt GrundR verkennen/missachten
im Punkt Prüfungsumfang iRd Begründetheit ansprechen
- bei KommGrundR kann BVerfG auch den SV bewerten nicht nur die Urteile der Vorinstanzen
Tags: BVerfG, Verfassungsrecht
Quelle:
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Schutzbereich Art 2 II 2 iVm Art 104
- körperl Bewegungsfreiheit = jeden beliebigen Ort aufsuchen zu können
- 104 II differenziert zw Freiheitsentziehung (Art 104) und -beschränkung (Art 2)
- 104 II braucht qualifizierten Gesetzesvorbehalt + Richtervorbehalt, Unverzüglichkeit
- 2 II = einfacher Gesetzesvorbehalt
- 104 II differenziert zw Freiheitsentziehung (Art 104) und -beschränkung (Art 2)
- 104 II braucht qualifizierten Gesetzesvorbehalt + Richtervorbehalt, Unverzüglichkeit
- 2 II = einfacher Gesetzesvorbehalt
Tags: Verfassungsrecht
Quelle:
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Normenkontrolle (Unterscheidungen)
- konkret = 100 GG / - abstrakt = 93 II GG
Vorlagegenstand
- konkret = formelles, deutsches, geltendes Gesetz auf einen Fall
- abstrakt = alles auf alle Fälle
Vorlagegenstand
- konkret = formelles, deutsches, geltendes Gesetz auf einen Fall
- abstrakt = alles auf alle Fälle
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
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