Einstweilige Anordnung - Zulässigkeit
§ 123 VwGO
1. Verwaltungsrechtsweg
- zugrunde liegende Streitigkeit ist nach § 40 VwGO
- für die Hauptsache wäre VerwRWeg
2. Statthaftigkeit des Antrags
- Abgrenzung zur Antrag nach § 80 VwGO; gem. § 123 (+) wenn keine AK in Hauptsache
- Sicherungsanordnung Abs. 1/Regelungsanordnung Abs. 2
- Feststellungsanordnung
3. Antragsbefugnis
- analog Klagebefugnis aus § 42 VwGO
4. allgemeines RSB
- keine vorherige Klageerhebung notwendig
- kein Widerspruch nötig
- Klage in der Hauptsache darf nicht unzulässig sein
- RSB (-) wenn Kläger nicht bei Beh anderen Weg versucht hat
1. Verwaltungsrechtsweg
- zugrunde liegende Streitigkeit ist nach § 40 VwGO
- für die Hauptsache wäre VerwRWeg
2. Statthaftigkeit des Antrags
- Abgrenzung zur Antrag nach § 80 VwGO; gem. § 123 (+) wenn keine AK in Hauptsache
- Sicherungsanordnung Abs. 1/Regelungsanordnung Abs. 2
- Feststellungsanordnung
3. Antragsbefugnis
- analog Klagebefugnis aus § 42 VwGO
4. allgemeines RSB
- keine vorherige Klageerhebung notwendig
- kein Widerspruch nötig
- Klage in der Hauptsache darf nicht unzulässig sein
- RSB (-) wenn Kläger nicht bei Beh anderen Weg versucht hat
Tags: Schema, Verwaltungsprozessrecht
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Schema Berufung
A. Zulässigkeit (=Sachurteilsv'ssen)
(Verwaltungsrechtsweg nicht notwendig; § 17 GVG)
I. Zuständigkeit d Berufungsgerichts - § 124 I VwGO
II. Statthaftigkeit
- gegen ergangene Urteile - § 124 I VwGO
- Berufung zugelassen/Antrag auf Zulassung - § 124a
III. Berufungsberechtigung
- Beteiligte - § 124, 63 I Nr. 1 VwGO
IV. Berufungsbefugnis
- formelle Beschwer - Diskrepanz zw Begehrten/Urteil
- wenn Beigeladene - subj Verletzung von R
V. Form + Frist
- 124a I = 1 Monat Erhebung / 124a III = 2 f Begründung
VI. Postulationsfähigkeit = RA = 67 IV, 67 II
B. Begründetheit
- formell/materiell rechtmäßig
-> Zulässigkeit + Begründetheit d Ausgangsklage
wenn Berufung gegen Begründetheit gerichtet ist, ist es unerheblich wenn d BerGer die Unzulässigkeit d Ausgangsklage feststellt; 129 VwGO Verbot d reformatio in peius
(Verwaltungsrechtsweg nicht notwendig; § 17 GVG)
I. Zuständigkeit d Berufungsgerichts - § 124 I VwGO
II. Statthaftigkeit
- gegen ergangene Urteile - § 124 I VwGO
- Berufung zugelassen/Antrag auf Zulassung - § 124a
III. Berufungsberechtigung
- Beteiligte - § 124, 63 I Nr. 1 VwGO
IV. Berufungsbefugnis
- formelle Beschwer - Diskrepanz zw Begehrten/Urteil
- wenn Beigeladene - subj Verletzung von R
V. Form + Frist
- 124a I = 1 Monat Erhebung / 124a III = 2 f Begründung
VI. Postulationsfähigkeit = RA = 67 IV, 67 II
B. Begründetheit
- formell/materiell rechtmäßig
-> Zulässigkeit + Begründetheit d Ausgangsklage
wenn Berufung gegen Begründetheit gerichtet ist, ist es unerheblich wenn d BerGer die Unzulässigkeit d Ausgangsklage feststellt; 129 VwGO Verbot d reformatio in peius
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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RNatur d Standardmaßnahme
- z. T. unstreitig VA; Vorladung (30 HSOG)/Platzverweis (31 HSOG)/Auskunftsbegehren (12 I HSOG)/Identitätsfeststellung (18 HSOG)
- str bei äußeren Bld als Verwaltungshandeln
+ zB Ingewahrsahmnahme/Sicherstellung/Betreten Wohnung
> eA Handeln umfasst konkludente Duldungsverfügung
> aA Konstruktion v konkludenter Verfügung unnötig, Rückgriff auf LK/FK besteht auch ohne VA
-> Standardmaßnahmen die nicht VA sind = Realakte
- str bei äußeren Bld als Verwaltungshandeln
+ zB Ingewahrsahmnahme/Sicherstellung/Betreten Wohnung
> eA Handeln umfasst konkludente Duldungsverfügung
> aA Konstruktion v konkludenter Verfügung unnötig, Rückgriff auf LK/FK besteht auch ohne VA
-> Standardmaßnahmen die nicht VA sind = Realakte
Tags: Polizeirecht, Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsverfahren
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Klagebefugnis v Verbänden (EuGH)
Verbände können aufgrund Sekundärrecht klagebefugt sein auch wenn nur eine rein allgemeinschützende Norm verletzt wird
- nach dt R müsste eine drittschützende NOrm verletzt sein
- aus GemR sollte Allgemeinschutz erfolgen
+ fehlende Klagebefugnis läuft dem effet utile entgegen
In Prüfunf iRd § 42 VwGO bearbeiten
- nach dem Schema Regel (-)/Ausnahme (+)/Rückausnahme (-)/ Rückrückausnahme (+)
- nach dt R müsste eine drittschützende NOrm verletzt sein
- aus GemR sollte Allgemeinschutz erfolgen
+ fehlende Klagebefugnis läuft dem effet utile entgegen
In Prüfunf iRd § 42 VwGO bearbeiten
- nach dem Schema Regel (-)/Ausnahme (+)/Rückausnahme (-)/ Rückrückausnahme (+)
Tags: Europarecht, Verwaltungsprozessrecht
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Vorgehen bei Versagung d Einvernehmens
VK auf Einvernehmen (-)
+ Einvernehmen ist BehInternum =/ VA
VK muss auf Baugenehmigung gerichtet sein gegen Baubehörde
- VG ersetzt d Einvernehmen soweit Verweigerung rechtswidrig war
- Baubehörde kann auch ersetzen wenn HBO freistellt
+ Baubehörde hat Pflicht zu ersetzen soweit V'ssen (+) -> bei Pflichtverletzung -> § 839 BGB
+ Einvernehmen ist BehInternum =/ VA
VK muss auf Baugenehmigung gerichtet sein gegen Baubehörde
- VG ersetzt d Einvernehmen soweit Verweigerung rechtswidrig war
- Baubehörde kann auch ersetzen wenn HBO freistellt
+ Baubehörde hat Pflicht zu ersetzen soweit V'ssen (+) -> bei Pflichtverletzung -> § 839 BGB
Tags: Baurecht, Verwaltungsprozessrecht
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Definition Satzung + Formelle/Materielle RMK
- Rechtsnormen
- generelle-abstrakte mit Aussenwirkung
- von unterstaatlichen Verwaltungsträgern
- zur einseitig hoheitlichen Regelung seiner Angelegenheiten
Formelle RMK
- § 51 Nr. 6 HGO - GemVertretung
- Beschlussfähigkeit (§ 53 HGO); widerstreitende Interessen (§ 25 HGO)
- Bekanntmachung § 5 III HGO
Materielle RMK
- bei Eingriffe in GrundR von Bürgern spezielle Satzungsermächtigung (§ 5 I HGO zu unbestimmt)
- kein Verstoss gegen höherrangiges R
- " gegen GrundR
- VHM
- generelle-abstrakte mit Aussenwirkung
- von unterstaatlichen Verwaltungsträgern
- zur einseitig hoheitlichen Regelung seiner Angelegenheiten
Formelle RMK
- § 51 Nr. 6 HGO - GemVertretung
- Beschlussfähigkeit (§ 53 HGO); widerstreitende Interessen (§ 25 HGO)
- Bekanntmachung § 5 III HGO
Materielle RMK
- bei Eingriffe in GrundR von Bürgern spezielle Satzungsermächtigung (§ 5 I HGO zu unbestimmt)
- kein Verstoss gegen höherrangiges R
- " gegen GrundR
- VHM
Tags: Definition, Kommunalrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Schema konkrete Normenkontrolle - Zulässigkeit
Art 100 I 2, 1. Fall GG (BVerfG)
Art 100 I 1, 1. Fall GG; Art 132, 133 HV; § 39-41 StGHG
Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
- Vorlagefall nach Art 100 I 2, 1. Fall
2. Vorlageberechtigung
- dt. Gericht/staatl. Spruchkörper/durch formelles Gesetz/und als Gericht bezeichnet
- Art 133 I 1, 2 = hess. Gericht für StGH; VG's über den VGH-Präs
3. Vorlagegenstand
- deutsches/geltendes/formelles Gesetz/nachkonstitutionell
- bei StGH; verkündete/in-Kraft getretene Norm (auch RechsVO)
4. Entscheidungserheblichkeit
- (+) wenn bei Nicht-/Anwendung der Norm der Tenor der letztinstanzlichen Entscheidung verändert wird
5. Überzeigung des Gerichs über die VerfWidrigkeit
- Vorrang der verfassungskonformen Auslegung/bzw. der bundesR Auslegung
6. Form und Frist
- unter Einhaltung der Begründungsvorschriften gem. § 80 II BVerfG/ § 41 I StGHG
- keine Frist
7. Verhältnis zu Art. 100 I 2, 1. Fall GG bei StGH Klage
a) Verfassungsräume Land/Bund bestehen selbstständig nebeneinander = WahlR
b) divergierende Entscheidungen
- Prioritätsprinzip, da dann ungültiges Gesetz, welches keinen gültigen Vorlagegenstand mehr bilden kann
Art 100 I 1, 1. Fall GG; Art 132, 133 HV; § 39-41 StGHG
Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
- Vorlagefall nach Art 100 I 2, 1. Fall
2. Vorlageberechtigung
- dt. Gericht/staatl. Spruchkörper/durch formelles Gesetz/und als Gericht bezeichnet
- Art 133 I 1, 2 = hess. Gericht für StGH; VG's über den VGH-Präs
3. Vorlagegenstand
- deutsches/geltendes/formelles Gesetz/nachkonstitutionell
- bei StGH; verkündete/in-Kraft getretene Norm (auch RechsVO)
4. Entscheidungserheblichkeit
- (+) wenn bei Nicht-/Anwendung der Norm der Tenor der letztinstanzlichen Entscheidung verändert wird
5. Überzeigung des Gerichs über die VerfWidrigkeit
- Vorrang der verfassungskonformen Auslegung/bzw. der bundesR Auslegung
6. Form und Frist
- unter Einhaltung der Begründungsvorschriften gem. § 80 II BVerfG/ § 41 I StGHG
- keine Frist
7. Verhältnis zu Art. 100 I 2, 1. Fall GG bei StGH Klage
a) Verfassungsräume Land/Bund bestehen selbstständig nebeneinander = WahlR
b) divergierende Entscheidungen
- Prioritätsprinzip, da dann ungültiges Gesetz, welches keinen gültigen Vorlagegenstand mehr bilden kann
Tags: BVerfG, Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Schema konkrete NK - Begründetheit
Begründetheit
formelle/materielle RMK mit Verf bei BundesR/LandesR
- Gesetzgebungskompetenz
- Bestimmtheit
I. Formelle VerfMK
- Art. 70 GG ff
- Art 30, 70 GG bei LänderR
II. Materielle VerfMK
- Verstöße mit GrundR
- Eingriff
- VerfR Rechtfertigung
formelle/materielle RMK mit Verf bei BundesR/LandesR
- Gesetzgebungskompetenz
- Bestimmtheit
I. Formelle VerfMK
- Art. 70 GG ff
- Art 30, 70 GG bei LänderR
II. Materielle VerfMK
- Verstöße mit GrundR
- Eingriff
- VerfR Rechtfertigung
Tags: BVerfG, Schemata, Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Schema abstrakte NK - Zulässigkeit
Art. 93 I Nr. 2 GG
1. Verfahrensart
- abstrakte NK
2 Antragsberechtigte
- BReg/LReg/ 1/4 BT
- es gibt keinen Antragsgegner
3 Antragsgegenstand
- sämtliche Rechtsakte Bundes- oder LandesR
+ Gesetze die noch nicht in Kraft getreten sind
> Grundsatz: keine prinzipale präventive NK
> ProzÖkon soll gewahrt werden
> Entwürfe sind noch kein Recht
+ Ausnahme Zustimmungsges zu VR Verträgen
> wenn BPräs unterzeichnet kann nicht mehr zurückgezogen werden (Irrelevanztheorie)
>> BVerfG hat Prüfungskompetenz obwohl nur ein Entwurf vorliegt
4. Antragsgrund
- Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel
- vgl. § 76 BVerfGG = Antragssteller muss Gesetz wg Unvereinbarkeit für nichtig halten
+ Lit: Zweifel sind ausreichend; GG kann nicht durch einfache Gesetze erklärt werden
+ Rspr/BVerfG: § 76 I Nr. 1 BVerfGG ist selbstverständliche GG konform; Norm wirkt nur konkretisierend ggü GG; der einfache Gesetzgeber kann durch eine ProzOrdnung auch beschränkend wirken vgl. Art. 94
5. Form = § 23 BVerfGG
6. Klarstellungsinteresse
1. Verfahrensart
- abstrakte NK
2 Antragsberechtigte
- BReg/LReg/ 1/4 BT
- es gibt keinen Antragsgegner
3 Antragsgegenstand
- sämtliche Rechtsakte Bundes- oder LandesR
+ Gesetze die noch nicht in Kraft getreten sind
> Grundsatz: keine prinzipale präventive NK
> ProzÖkon soll gewahrt werden
> Entwürfe sind noch kein Recht
+ Ausnahme Zustimmungsges zu VR Verträgen
> wenn BPräs unterzeichnet kann nicht mehr zurückgezogen werden (Irrelevanztheorie)
>> BVerfG hat Prüfungskompetenz obwohl nur ein Entwurf vorliegt
4. Antragsgrund
- Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel
- vgl. § 76 BVerfGG = Antragssteller muss Gesetz wg Unvereinbarkeit für nichtig halten
+ Lit: Zweifel sind ausreichend; GG kann nicht durch einfache Gesetze erklärt werden
+ Rspr/BVerfG: § 76 I Nr. 1 BVerfGG ist selbstverständliche GG konform; Norm wirkt nur konkretisierend ggü GG; der einfache Gesetzgeber kann durch eine ProzOrdnung auch beschränkend wirken vgl. Art. 94
5. Form = § 23 BVerfGG
6. Klarstellungsinteresse
Tags: BVerfG, Staatsrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Rücknahme - § 50 VwVfG
1. begünstigender VA
2. Anfechtung durch Dritten
3. während Vorverfahren/während VerwGer Verfahren
4. Dritten wird durch Rücknahme abgeholfen
5. Zulässigkeit des Rechtsbehelfs des Dritten
6. Begründetheit des Rechtsbehelfs des Dritten
- Begründetheit nicht notwendig (MM)
- Begründetheit erforderlich (MM)
- nicht offensichtlich unbegründet (hM)
Ermessen nach § 48 I VwVfG kann/muss für den Begünstigenden berückrichtigt werden
2. Anfechtung durch Dritten
3. während Vorverfahren/während VerwGer Verfahren
4. Dritten wird durch Rücknahme abgeholfen
5. Zulässigkeit des Rechtsbehelfs des Dritten
6. Begründetheit des Rechtsbehelfs des Dritten
- Begründetheit nicht notwendig (MM)
- Begründetheit erforderlich (MM)
- nicht offensichtlich unbegründet (hM)
Ermessen nach § 48 I VwVfG kann/muss für den Begünstigenden berückrichtigt werden
Tags: Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsverfahren
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Definition Nebenbestimmungen + Abgrenzungen
1. Vorliegen eines Haupt-VA
2. eigenständige Regelung der Nebenbestimmung
- Inhaltsbestimmung (Mehr/Weniger) =/ Nebenbestimmung
- Abgrenzung zu Auflage + Bedingung
+ Bedingung entscheidet über die Wirksamkeit d VA
+ VA + Auflage stehen nebeneinander; beide sind isoliert vollstreckbar
3. Rechtsschutz
- Aufhebung einer Nebenbestimmung nur mgl. soweit Trennbarkeit besteht
+ VK auf neuen VA ohne Nebenbestimmung
+ isolierte AK gegen Nebenbestimmung (hRspr)
> durch isolierte Anfechtung darf kein rewi VA übrig sein (hM)
2. eigenständige Regelung der Nebenbestimmung
- Inhaltsbestimmung (Mehr/Weniger) =/ Nebenbestimmung
- Abgrenzung zu Auflage + Bedingung
+ Bedingung entscheidet über die Wirksamkeit d VA
+ VA + Auflage stehen nebeneinander; beide sind isoliert vollstreckbar
3. Rechtsschutz
- Aufhebung einer Nebenbestimmung nur mgl. soweit Trennbarkeit besteht
+ VK auf neuen VA ohne Nebenbestimmung
+ isolierte AK gegen Nebenbestimmung (hRspr)
> durch isolierte Anfechtung darf kein rewi VA übrig sein (hM)
Tags: Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsverfahren
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Unterlassungsklage (ÖR) (Schema)
Zulässigkeit
1. Verwaltungsrechtsweg gem § 40 I VwGO
- ÖR Streitigkeit nicht VerfR
2. Statthafte Klageart
- Unterlassungsklage als Form d allg LK
- nich im Gesetz aber allg anerkannt
3. Klagebefugnis
- potentieller Adresstat/Möglicher Anspruchsinhaber
4. Form/Frist/Vorverfahren nicht notwendig
Begründetheit
- wenn ein Unterlassungsanspruch besteht
- besteht soweit keine Duldungspflicht besteht
1. Verwaltungsrechtsweg gem § 40 I VwGO
- ÖR Streitigkeit nicht VerfR
2. Statthafte Klageart
- Unterlassungsklage als Form d allg LK
- nich im Gesetz aber allg anerkannt
3. Klagebefugnis
- potentieller Adresstat/Möglicher Anspruchsinhaber
4. Form/Frist/Vorverfahren nicht notwendig
Begründetheit
- wenn ein Unterlassungsanspruch besteht
- besteht soweit keine Duldungspflicht besteht
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Prüfungsstandort Prüfungsumfang bei UrteilsVB
- Heck'sche Formel
- ansprechen als ersten Punkt in der Begründetheit
- nicht in der Subsidiarität
- bei einer Urteils VB ist die Billigung des unterinstanzlichen Gerichts bzgl d Sachverhaltes der Eingriff in das GrundR
- ansprechen als ersten Punkt in der Begründetheit
- nicht in der Subsidiarität
- bei einer Urteils VB ist die Billigung des unterinstanzlichen Gerichts bzgl d Sachverhaltes der Eingriff in das GrundR
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Gesetze die anhand von NK überprüft werden können
konkrete NK
- formelles
- nicht konstitutionelles
- deutsches
- In-Kraft-Getretenes Gesetz
abstrakte NK
- verkündetes Gesetz
- formelles
- nicht konstitutionelles
- deutsches
- In-Kraft-Getretenes Gesetz
abstrakte NK
- verkündetes Gesetz
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Beschwerdefähigkeit in der Individualverfassungsbeschwerde
jeder der Träger von GrundR sein kann
alle nat Personen
für juristische inländische Personen wesensmäßiger Anwendung
- Art. 19 III GG
- weit fassen (alle Personenvereinigungen/Kapitalgesellschaften)
- festgelegte Struktur & auf Dauer angelegt
- inländisch=Niederlassung in BRD (Diskriminierungsverbot aus AEUV)
- (auf 101/103 GG können sich auch ausländische jur. Personen berufen)
- wesensmäßige Anwendbarkeit
- APR (+); Leben & Körper (-); Ehe/Familie (-)
jur Personen d öff R nicht geschützt
- personales Substrat wird geschützt (Personen hinter der jur Person, bei PrivR = Investor; bei öffR = Staat)
- grundR typische Gefährdungslage fehlt; jur Person öffR ist Teil d Staats
- Staat <> Staat (In-Sich-Prozess)
- Ausnahmen:
+ ProzGrundR
+ Univ = Wissenschaftsfreiheit; Rundfunkanstalten = Art 5 I, Art 10; Religionsgemeinschaften = Art. 4;
+ effektiver Rechtsschutz grdsl auch für alle Ausnahmen = Art 19 IV
+ bei Unternehmen in öff Hand kommt es darauf an ob der Staat einen beherrschenden Einfluss hat; dann kein GrundR Schutz
-
alle nat Personen
für juristische inländische Personen wesensmäßiger Anwendung
- Art. 19 III GG
- weit fassen (alle Personenvereinigungen/Kapitalgesellschaften)
- festgelegte Struktur & auf Dauer angelegt
- inländisch=Niederlassung in BRD (Diskriminierungsverbot aus AEUV)
- (auf 101/103 GG können sich auch ausländische jur. Personen berufen)
- wesensmäßige Anwendbarkeit
- APR (+); Leben & Körper (-); Ehe/Familie (-)
jur Personen d öff R nicht geschützt
- personales Substrat wird geschützt (Personen hinter der jur Person, bei PrivR = Investor; bei öffR = Staat)
- grundR typische Gefährdungslage fehlt; jur Person öffR ist Teil d Staats
- Staat <> Staat (In-Sich-Prozess)
- Ausnahmen:
+ ProzGrundR
+ Univ = Wissenschaftsfreiheit; Rundfunkanstalten = Art 5 I, Art 10; Religionsgemeinschaften = Art. 4;
+ effektiver Rechtsschutz grdsl auch für alle Ausnahmen = Art 19 IV
+ bei Unternehmen in öff Hand kommt es darauf an ob der Staat einen beherrschenden Einfluss hat; dann kein GrundR Schutz
-
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Prozessfähigkeit in der Verfassungsbeschwerde
MM starre Altersgrenze
hM gleitende Altersgrenze,; einzelfallabhängig vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegenstand
ansprechen in der Prozessführungsbefugnis
- ist Beschwerdeführer in der Lage prozessuale Handlungen durchzuführen um seine eigene Grundrechtsbetroffenheit darzulegen bzw um sein Grundrecht auszuüben
hM gleitende Altersgrenze,; einzelfallabhängig vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegenstand
ansprechen in der Prozessführungsbefugnis
- ist Beschwerdeführer in der Lage prozessuale Handlungen durchzuführen um seine eigene Grundrechtsbetroffenheit darzulegen bzw um sein Grundrecht auszuüben
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Beschwerdegegenstand in der Individualverfassungsbeschwerde
Jeder Akt der öff Gewalt (Exe/Jud/Leg) vgl. Art. 1 III GG
- auch Unterlassung der öff Gewalt
- auch gemischtwirtsch. Unternehmen soweit staatsbeherrscht
- UnionsVO sind nicht am GG zu bemessen; solange UnionsgrundR existieren (Solange II)
- bei RL sind die Umsetzungsgesetze am GG Maßstab zu messen; nur für §§ die über den RL-Inhalt hinausgehen
- in der Begründung Anwendungsvorrang von UnionsR vor GG
- auch Unterlassung der öff Gewalt
- auch gemischtwirtsch. Unternehmen soweit staatsbeherrscht
- UnionsVO sind nicht am GG zu bemessen; solange UnionsgrundR existieren (Solange II)
- bei RL sind die Umsetzungsgesetze am GG Maßstab zu messen; nur für §§ die über den RL-Inhalt hinausgehen
- in der Begründung Anwendungsvorrang von UnionsR vor GG
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Beschwerdebefugnis in der Individualverfassungsbeschwerde
- mgl. GrundR Verletzung; Art 1-19, 20 IV, 33, 38, 101, 103, 104
- selbst betroffen
- gegenwärtig
+ bei nicht spürbaren Eingriffen kann gegen das Gesetz vorgegangen werden
- Unmittelbarkeit
+ Betroffenheit ohne weiteren Vollzugsakt
P Unmittelbarkeit bei Gesetz
- Unmittelbarkeit wird bejaht wenn Abwarten auf den letzten Vollzugsakt unzumutbar ist
- selbst betroffen
- gegenwärtig
+ bei nicht spürbaren Eingriffen kann gegen das Gesetz vorgegangen werden
- Unmittelbarkeit
+ Betroffenheit ohne weiteren Vollzugsakt
P Unmittelbarkeit bei Gesetz
- Unmittelbarkeit wird bejaht wenn Abwarten auf den letzten Vollzugsakt unzumutbar ist
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Rechtswegerschöpfung bei der Individualverfassungsbeschwerde
Erschöpfung eines Rechtswegs
- Revision nicht zugelassen = Erschöpfung
- Subsidiarität = alle verfügbaren Rechtsmittel/Rechtswege müssen erschöpft sein
- Revision nicht zugelassen = Erschöpfung
- Subsidiarität = alle verfügbaren Rechtsmittel/Rechtswege müssen erschöpft sein
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Schema Zulässigkeit Individualverfassungsbeschwerde
1. Zuständigkeit d BVerfG
2. ordnungsgem. Antrag (unproblematisch)
3. Beschwerdefähigkeit (= Parteifähigkeit)
- nat. Personen (+)/jur. Personen (str.)
4. Prozessfähigkeit (unproblematisch)
5. Beschwerdegegenstand
- jeder Akt d öff Gewalt
- (BVerfG) kann sich aussuchen ob gegen letzte BehEntscheidung oder gegen zugrunde liegenden öff Akt
6. Beschwerdebefugnis
- Möglichkeit d GrundR Verletzung
- eigener GrundR/gegenwärtig/unmittelbar
7. Rechtswegerschöpfung & Subsidiarität
8. Frist = 93 BVerfGG
- 1 Monat oder 1 Jahr bei Gesetzen
9. allg. RSB
2. ordnungsgem. Antrag (unproblematisch)
3. Beschwerdefähigkeit (= Parteifähigkeit)
- nat. Personen (+)/jur. Personen (str.)
4. Prozessfähigkeit (unproblematisch)
5. Beschwerdegegenstand
- jeder Akt d öff Gewalt
- (BVerfG) kann sich aussuchen ob gegen letzte BehEntscheidung oder gegen zugrunde liegenden öff Akt
6. Beschwerdebefugnis
- Möglichkeit d GrundR Verletzung
- eigener GrundR/gegenwärtig/unmittelbar
7. Rechtswegerschöpfung & Subsidiarität
8. Frist = 93 BVerfGG
- 1 Monat oder 1 Jahr bei Gesetzen
9. allg. RSB
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch (Staat -> Bürger)
wird analog der Leistungskondiktion gem. 812 BGB geprüft
1) etwas erlangt
2) durch Leistung
3) ohne Rechtsgrund
- hier inzident das Zustandekommen eines möglichen öffR Vertrag prüfen
1) etwas erlangt
2) durch Leistung
3) ohne Rechtsgrund
- hier inzident das Zustandekommen eines möglichen öffR Vertrag prüfen
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Feststellungsklage Schema Zulässigkeit
1. Verwaltungsrechtsweg
2. Statthafte Klageart = 43 I VwGO
- Über das Bestehen eines Rechtsverhältnis = pos. FK
- Über das Nichtbestehen = neg. FK
- Über die Nichtigkeit = Nichtigkeits FK
- Rechtsverhältnis umfasst alle rechtliche Beziehung zwischen zwei oder mehreren Personen die sich aus der Anwendung von öffR Normen ergeben
- Subsidiarität von 43 II VwGO zu AK/VK/LK
+ FK stellt nur fest; zur Zielerreichung ist weitere Klage notwendig
+ FK ist auch subsidiär weil Klagefrist nicht existiert
+ Meinungsstreit bei Bürger/Hoheitsträger Verh; dann hM = WahlR d Bürgers weil LK/FK beide keine Frist haben und Hoheitsträger FK Urteile umsetzen (Bindung an Recht)
3. berechtigtes Feststellungsinteresse
- weit zu fassen
4. Klagebefugnis = 42 II VwGO (hM)
5. Kein Vorverfahren oder Frist
6. allg. RSB
7. Klagegegner
2. Statthafte Klageart = 43 I VwGO
- Über das Bestehen eines Rechtsverhältnis = pos. FK
- Über das Nichtbestehen = neg. FK
- Über die Nichtigkeit = Nichtigkeits FK
- Rechtsverhältnis umfasst alle rechtliche Beziehung zwischen zwei oder mehreren Personen die sich aus der Anwendung von öffR Normen ergeben
- Subsidiarität von 43 II VwGO zu AK/VK/LK
+ FK stellt nur fest; zur Zielerreichung ist weitere Klage notwendig
+ FK ist auch subsidiär weil Klagefrist nicht existiert
+ Meinungsstreit bei Bürger/Hoheitsträger Verh; dann hM = WahlR d Bürgers weil LK/FK beide keine Frist haben und Hoheitsträger FK Urteile umsetzen (Bindung an Recht)
3. berechtigtes Feststellungsinteresse
- weit zu fassen
4. Klagebefugnis = 42 II VwGO (hM)
5. Kein Vorverfahren oder Frist
6. allg. RSB
7. Klagegegner
Tags: Feststellungsklage, Verwaltungsprozessrecht
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Vorläufiger NachbarR Schutz
- keine aufschiebende Wirkung d Widerspruch (§ 80 II 1 Nr 3 VwGO + 212a I BauGB)
- EilRSchutz geboten?
- Antrag nach 80a I Nr 2 VwGO mit Aussetzung d Vollziehung
- Antrag nach 80a III VwGO erlaubt es dem Gericht selbst Sicherungsmaßnahmen anzuordnen
P Antrag an die Beh oder Rechtsschutz bei Gericht
- Behörde kann von sich aus aussetzen (80 IV) oder auf Antrag (80a I Nr 2)
+ nebeneinander v Beh eigenem Aussetzen und d Antrag
- wenn Bauwilliger ein anderes als das genehmigte Vorhaben baut ist 80a I Nr 2 ausgeschlossen (würde ins Leere gehen) => dann 123 I VwGO
- EilRSchutz geboten?
- Antrag nach 80a I Nr 2 VwGO mit Aussetzung d Vollziehung
- Antrag nach 80a III VwGO erlaubt es dem Gericht selbst Sicherungsmaßnahmen anzuordnen
P Antrag an die Beh oder Rechtsschutz bei Gericht
- Behörde kann von sich aus aussetzen (80 IV) oder auf Antrag (80a I Nr 2)
+ nebeneinander v Beh eigenem Aussetzen und d Antrag
- wenn Bauwilliger ein anderes als das genehmigte Vorhaben baut ist 80a I Nr 2 ausgeschlossen (würde ins Leere gehen) => dann 123 I VwGO
Tags: Baurecht, Verwaltungsprozessrecht
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V'ssen 50 VwVfG
1) begünstigender VA
2) Dritt-Anfechtung
3) Aufhebung während des Verfahrens
4) dem Rechtsbehelf des Driten wird abgeholfen
a) nur bei zulässigen Rechtsbehelfen des Dritten
b) Begründetheit des Rechtsbehelfs des Dritten (str.)
- (e.A.) Zulässigkeit des Rechtsbehelfs ausreichend
+ 50 VwVfG gilt auch bei 49 VwVfG; 49 VwVfG ist für rechtmäßige VA demnach ist die Begründetheit immer (-)
- (a.A.) Begründetheit ist notwendig
+ Schutz des VA-Addressateb ggü nur zulässigen Rechtsbehelfen; § 48 II-IV & 49 II-IV sollen nur wegfallen wenn Begründetheit (+)
- (Mittelmeinung) nicht offensichtlich unbegründet
2) Dritt-Anfechtung
3) Aufhebung während des Verfahrens
4) dem Rechtsbehelf des Driten wird abgeholfen
a) nur bei zulässigen Rechtsbehelfen des Dritten
b) Begründetheit des Rechtsbehelfs des Dritten (str.)
- (e.A.) Zulässigkeit des Rechtsbehelfs ausreichend
+ 50 VwVfG gilt auch bei 49 VwVfG; 49 VwVfG ist für rechtmäßige VA demnach ist die Begründetheit immer (-)
- (a.A.) Begründetheit ist notwendig
+ Schutz des VA-Addressateb ggü nur zulässigen Rechtsbehelfen; § 48 II-IV & 49 II-IV sollen nur wegfallen wenn Begründetheit (+)
- (Mittelmeinung) nicht offensichtlich unbegründet
Tags: Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsverfahren
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Zulässigkeit eines Widerspruchs
Obersatz = soweit alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen
1. Verwaltungsrechtsweg § 40 I VwGO analog
2. Statthaftigkeit des Widerspruchs § 68 VwGO
- Vorliegen eines VA
+ Anfechtungswiderspruch (§ 68 I S. 1 VwGO)
+ Verpflichtungswiderspruch (§ 68 II VwGO)
- keine Statthaftigkeit wenn § 68 I S. 2 VwGO
+ soweit Gesetz den Widerspruch verbietet
+ oberste Landes-/Bundesbeh
+ erstmalige Beschwer durch Widerspruchbescheid
3. Widerspruchsbefugnis 42 II VwGO analog
4. Frist/Form/zuständige Beh
- § 70VwGO
+ 1 Monat ab Bekanntgabe
> Frist ist nicht eingehalten wenn über längere Zeit untätig gewesen ist; Verstoß gegen Treu+Glauben; Einzelfallabhängig
+ schriftlich oder zur Niederschrift (persönliches Erscheinen + Diktat)
+ erlassene Beh ist Widerspruchsempfänger
+ bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung 58 II VwGO
1. Verwaltungsrechtsweg § 40 I VwGO analog
2. Statthaftigkeit des Widerspruchs § 68 VwGO
- Vorliegen eines VA
+ Anfechtungswiderspruch (§ 68 I S. 1 VwGO)
+ Verpflichtungswiderspruch (§ 68 II VwGO)
- keine Statthaftigkeit wenn § 68 I S. 2 VwGO
+ soweit Gesetz den Widerspruch verbietet
+ oberste Landes-/Bundesbeh
+ erstmalige Beschwer durch Widerspruchbescheid
3. Widerspruchsbefugnis 42 II VwGO analog
4. Frist/Form/zuständige Beh
- § 70VwGO
+ 1 Monat ab Bekanntgabe
> Frist ist nicht eingehalten wenn über längere Zeit untätig gewesen ist; Verstoß gegen Treu+Glauben; Einzelfallabhängig
+ schriftlich oder zur Niederschrift (persönliches Erscheinen + Diktat)
+ erlassene Beh ist Widerspruchsempfänger
+ bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung 58 II VwGO
Tags: Schema, Verwaltungsprozessrecht
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FFK (allg.)
direkt in 113 I 4 VwGO
wenn VA vorher zurückgenommen (Erledigung) und trotzdem Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht (besonderes Feststellungsinteresse)
wenn VA vorher zurückgenommen (Erledigung) und trotzdem Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht (besonderes Feststellungsinteresse)
Tags: FFK, Polizeirecht, Verwaltungsprozessrecht
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Anfechtungsklage im PolR
- Sicherstellungen (49 HSOG)
- polizeiliche Kosten- und Leistungsbescheide
- Halten gefährlicher Tiere 43a HSOG
- Androhung eines Zwangsgelds (=konkludente Duldungsverfügung)
- polizeiliche Kosten- und Leistungsbescheide
- Halten gefährlicher Tiere 43a HSOG
- Androhung eines Zwangsgelds (=konkludente Duldungsverfügung)
Tags: Polizeirecht, Verwaltungsprozessrecht
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Verpflichtungsklage im PolR
Anspruch auf Einschreiten der Polizei
P Ermessensentscheidung der Polizei
- Opportunitätsprinzip (5 HSOG)
- nur angewandt bei Ermessensreduktion auf Null
+ nur soweit jede andere Entscheidung (Untätigsein) eine falsche Entscheidung wäre
+ Selbstbindung der Verwaltung; auch durch bisherige Praxis
+ Art. 3 GG
+ schwerwiegende Gefahrenlage
+ 38 VwVfG = Zusicherung
Klage auf Vernichtung einer Akte
- vorgelagerter VA = wie VA oder wie Einsicht zu behandeln (str.)
P Ermessensentscheidung der Polizei
- Opportunitätsprinzip (5 HSOG)
- nur angewandt bei Ermessensreduktion auf Null
+ nur soweit jede andere Entscheidung (Untätigsein) eine falsche Entscheidung wäre
+ Selbstbindung der Verwaltung; auch durch bisherige Praxis
+ Art. 3 GG
+ schwerwiegende Gefahrenlage
+ 38 VwVfG = Zusicherung
Klage auf Vernichtung einer Akte
- vorgelagerter VA = wie VA oder wie Einsicht zu behandeln (str.)
Tags: Polizeirecht, Verwaltungsprozessrecht
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Klageart im Kommunalverfassungsstreit
- kann nie AK/VK sein (kein VA mgl.; Aussenwirkung (-))
- Feststellungsklagen
+ Überprüfung über die Rechtswidrigkeit führt bei vorhandener Rechtswidrigkeit zur automat. Nichtigkeit eines Beschlusses
+ weite Auslegung in Bezug auf Aussenwirkung
+ § 43 I VwGO analog
- allg. LK
+ möglich wenn ein neuer Beschluss der Gemeindevertretung provoziert werden soll
- Klageart sui generis (MM)
- Feststellungsklagen
+ Überprüfung über die Rechtswidrigkeit führt bei vorhandener Rechtswidrigkeit zur automat. Nichtigkeit eines Beschlusses
+ weite Auslegung in Bezug auf Aussenwirkung
+ § 43 I VwGO analog
- allg. LK
+ möglich wenn ein neuer Beschluss der Gemeindevertretung provoziert werden soll
- Klageart sui generis (MM)
Tags: Kommunalrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Klagebefugnis im Kommunalverfassungsstreit
- 42 II VwGO analog
- mgl. Verletzung von organschaflichen Rechten
- Fallgruppen.:
+ Rechtmäßigkeit eines Beschlusses kann nicht von einzelnen Gemeindevertretern geprüft werden; kein organschaftliches Recht (auch nicht für Fraktionen)
+ Befangenheitsantrag = Befugnis (+)
+ Organschaftliches R d Vertreters = Teilnahme an Sitzung
+ Sitzungsöffentlichkeit = OrganR d Vertreter (Rspr)
+ GrundR gelten nicht für Organe/Vertreter
> Ausnahme über " störungsfreie Sitzung"; darüber können GrundR Art 2 II, 4 (nur höchstpersönliche)
- mgl. Verletzung von organschaflichen Rechten
- Fallgruppen.:
+ Rechtmäßigkeit eines Beschlusses kann nicht von einzelnen Gemeindevertretern geprüft werden; kein organschaftliches Recht (auch nicht für Fraktionen)
+ Befangenheitsantrag = Befugnis (+)
+ Organschaftliches R d Vertreters = Teilnahme an Sitzung
+ Sitzungsöffentlichkeit = OrganR d Vertreter (Rspr)
+ GrundR gelten nicht für Organe/Vertreter
> Ausnahme über " störungsfreie Sitzung"; darüber können GrundR Art 2 II, 4 (nur höchstpersönliche)
Tags: Kommunalrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Klagegegner im Kommunalverfassungsstreit
- Ausnahme vom allg. Rechtsträgerprinzip
- Klagegegner ist der sachl. Streitgegner
- Klagegegner ist der sachl. Streitgegner
Tags: Kommunalrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Treuepflicht - § 26 HGO
- höchstpersönliche Beschränkung
- gilt über § 35 II auch für Gemeindevertreter
- 67 II 3 VwGO Möglichkeit des Ausschlusses auch auf den RA (hM)
- wird zwischen Zulässigkeit & Begründetheit besprochen
- nicht anwendbar wenn Dritter iSd § 26 HGO ein Mitglied der Gemeindevertretung ist (Kollegenhilfe ist erlaubt)
- § 26 HGO ist nicht anwendbar im Kommunalverfassungsstreit
+ keine Insiderinformationen
+ kein Dritter iSd § 26 HGO
+ keine Klage gegen Gemeinde, sondern zw. Organen
- gilt über § 35 II auch für Gemeindevertreter
- 67 II 3 VwGO Möglichkeit des Ausschlusses auch auf den RA (hM)
- wird zwischen Zulässigkeit & Begründetheit besprochen
- nicht anwendbar wenn Dritter iSd § 26 HGO ein Mitglied der Gemeindevertretung ist (Kollegenhilfe ist erlaubt)
- § 26 HGO ist nicht anwendbar im Kommunalverfassungsstreit
+ keine Insiderinformationen
+ kein Dritter iSd § 26 HGO
+ keine Klage gegen Gemeinde, sondern zw. Organen
Tags: Kommunalrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach/Rechtslage (Anfechtungsklage)
- nach Zeitpunkt der letzten BehEntscheidung; spätestens Widerspruchsbescheid
+ Gericht überprüft nur VerwEntscheidung=Kongrunenz der Prüfung von Beh und Gericht
- Ausnahmen:
+DauerVA=Zeitpunkt ist gerichtliche Entscheidung; DauerVA regeln noch nicht abgeschlossenen LebensSB und müssen wandelbar sein
+ BauR: AK d. Nachbarn gegen Genehmigung (Drittanfechtung) maßgeblicher Zeitpunkt ist Erteilung der Genehmigung ausser Änderung zugunsten des Bauwilligen
+ Gericht überprüft nur VerwEntscheidung=Kongrunenz der Prüfung von Beh und Gericht
- Ausnahmen:
+DauerVA=Zeitpunkt ist gerichtliche Entscheidung; DauerVA regeln noch nicht abgeschlossenen LebensSB und müssen wandelbar sein
+ BauR: AK d. Nachbarn gegen Genehmigung (Drittanfechtung) maßgeblicher Zeitpunkt ist Erteilung der Genehmigung ausser Änderung zugunsten des Bauwilligen
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach/Rechtslage (Verpflichtungsklage)
- grundsätzlich: letzte mündliche Verhandlung
+ Beklagter soll zu dem Zeitpunkt zur Leistung verpflichtet werden
- Ausnahme
+ Prüfungsleistungen=Zeitpunkt d. Prüfung
+ ZeitsabschnittsVA=Zeitabschnitt/Einstellung d. VA
+ in Beamtenverhältnissen=Zeitpunkt d. Entscheidung
+ Beklagter soll zu dem Zeitpunkt zur Leistung verpflichtet werden
- Ausnahme
+ Prüfungsleistungen=Zeitpunkt d. Prüfung
+ ZeitsabschnittsVA=Zeitabschnitt/Einstellung d. VA
+ in Beamtenverhältnissen=Zeitpunkt d. Entscheidung
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach/Rechtslage (LK/FK/FFK/NK)
LK
letzte mündliche Verhandlung = Kläger will Leistung zu dem Zeitpunkt
FK
nach Begehren des Klägers
NichtigkeitsFK
Zeitpunkt d letzten Behördenentscheidung
FFK
Zeitpunkt d letzten Behördenentscheidung
abstrakte NK
letzte mdl. Verhandlung
letzte mündliche Verhandlung = Kläger will Leistung zu dem Zeitpunkt
FK
nach Begehren des Klägers
NichtigkeitsFK
Zeitpunkt d letzten Behördenentscheidung
FFK
Zeitpunkt d letzten Behördenentscheidung
abstrakte NK
letzte mdl. Verhandlung
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Überprüfbarkeit von Verwaltungsermessen
- Indikatoren für Ermessen: kann/darf/ist befugt/ist berechtigt
§ 114 S.1 VwGO = Ermessen kann nur auf die Rechtmäßigkeit überprüft werden = gerichtliche Überprüfbarkeit
§ 68 I 1 VwGO = Widerspruchsbehörde kann Ermessen voll prüfen
§ 114 S.1 VwGO = Ermessen kann nur auf die Rechtmäßigkeit überprüft werden = gerichtliche Überprüfbarkeit
§ 68 I 1 VwGO = Widerspruchsbehörde kann Ermessen voll prüfen
Tags: Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsverfahren
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Ermessensfehler
- Ermessensausfall = Verw übt kein Ermessen aus; denkt irrtümlich es sei gebunden
- Ermessensüberschreitung = angeordnete Rechtsfolge ist nicht vorgesehen gewesen
+ Ermessensgrenzen ergeben sich aus der Norm selber/Art. 3 GG iVm Selbstbindung d Verw/Verhältnismäßigkeitsgrundsatz/Staatrzielbestimmungen
- Ermessensfehlergebrauch
+ Wesentliche Gesichtspunkte übersehen
+ sachfremde Berücksichtigungen
+ falsche Gewichtung der Belange
+ Ausnahme: bekannt & bewährt/Prioritätsprinzip/Rotationsverfahren/Attraktivität d Angebots (v.a. Standvergabe)
- Ermessensüberschreitung = angeordnete Rechtsfolge ist nicht vorgesehen gewesen
+ Ermessensgrenzen ergeben sich aus der Norm selber/Art. 3 GG iVm Selbstbindung d Verw/Verhältnismäßigkeitsgrundsatz/Staatrzielbestimmungen
- Ermessensfehlergebrauch
+ Wesentliche Gesichtspunkte übersehen
+ sachfremde Berücksichtigungen
+ falsche Gewichtung der Belange
+ Ausnahme: bekannt & bewährt/Prioritätsprinzip/Rotationsverfahren/Attraktivität d Angebots (v.a. Standvergabe)
Tags: Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsverfahren
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Unbestimmter Rechtsbegriff
- nicht unmittelbar subsumtionsbereit
Überprüfbarkeit durch Gerichte
-(MM) beschränkte Überprüfbarkeit
+ gerichtliche Überprüfung stellt einen Eingriff in die Verwaltungshoheit dar
+ Kritik: Art. 19 IV verlangt volle Überprüfbarkeit
- (hM) volle Überprüfbarkeit
+ Art 19 IV, 20 II 2, Gesetzesvorbehalt
+ Ausnahme bei Beurteilungsspielräumen der Verwaltung
Wissensvorsprung d. Behörde die nicht mehr kompensierbar ist (Polit. Entscheidungen/BeamtenR/Prüfungsentscheidungen)
Überprüfbarkeit durch Gerichte
-(MM) beschränkte Überprüfbarkeit
+ gerichtliche Überprüfung stellt einen Eingriff in die Verwaltungshoheit dar
+ Kritik: Art. 19 IV verlangt volle Überprüfbarkeit
- (hM) volle Überprüfbarkeit
+ Art 19 IV, 20 II 2, Gesetzesvorbehalt
+ Ausnahme bei Beurteilungsspielräumen der Verwaltung
Wissensvorsprung d. Behörde die nicht mehr kompensierbar ist (Polit. Entscheidungen/BeamtenR/Prüfungsentscheidungen)
Tags: Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsverfahren
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Verböserung im Widerspruchsverfahren
MM: Keine Verböserung
- Bürger darf aus Rechtsschutzgründen nicht Angst davor haben dass sein Widerspruch die Lage verschlimmert
- Kritik: tagtäglich geschehen immer noch Widersprüche
hM: Verböserung möglich
- Selbstkontrolle der Verwaltung wäre andererseits unterlaufen
- Spuren in der VwGO( § 79 I Nr. 2, § 79 II)
- kein Verböserungsverbot (§ 88 VwGO)
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Deckelung der Verböserung bestimmt sich nach Höchstgrenze der Originalermächtigungsgrundlage
- Bürger darf aus Rechtsschutzgründen nicht Angst davor haben dass sein Widerspruch die Lage verschlimmert
- Kritik: tagtäglich geschehen immer noch Widersprüche
hM: Verböserung möglich
- Selbstkontrolle der Verwaltung wäre andererseits unterlaufen
- Spuren in der VwGO( § 79 I Nr. 2, § 79 II)
- kein Verböserungsverbot (§ 88 VwGO)
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Deckelung der Verböserung bestimmt sich nach Höchstgrenze der Originalermächtigungsgrundlage
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Kirche und Verwaltungsrechtsweg
- Verweisung gem. Art. 140 GG auf 136 f. WRV
- 137 WRV gehören Kircheninterna vor kirchlichen Gerichten
wenn Kirche nach aussen wirkt (z. B. Glockengeläut) ist der staatliche Rechtsweg gegeben
+ Bei Glockengeläut abgrenzen zwischen rituellen/religiösen Zweck = Verwaltungsrechtsweg
+ bei weltlichem Ereignis = ordentliche Gerichte
- 137 WRV gehören Kircheninterna vor kirchlichen Gerichten
wenn Kirche nach aussen wirkt (z. B. Glockengeläut) ist der staatliche Rechtsweg gegeben
+ Bei Glockengeläut abgrenzen zwischen rituellen/religiösen Zweck = Verwaltungsrechtsweg
+ bei weltlichem Ereignis = ordentliche Gerichte
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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vorbeugender Rechtsschutz - Herleitung aus Art. 19 IV GG
- vorbeugender Rechtsschutz ist vor repressiven Massnahmen möglich soweit;
- tiefgreifende Rechtsverletzung droht
- unzumutbares Abwarten besteht
- Gefahr der irreparablen Rechtsgrundverletzung
- tiefgreifende Rechtsverletzung droht
- unzumutbares Abwarten besteht
- Gefahr der irreparablen Rechtsgrundverletzung
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Nachbarrechtliche Klagebefugnis
30 BauGB = Klagebefugnis aus dem Bebauungsplan
31 BauGB = soweit Norm v d abgewichen wird, drittschützend ist
33 BauGB = kann drittschützend sein soweit künftiger B-Plan drittschützend wirken soll
34 BauGB = partiell drittschützend soweit es nur um das "Einfügen" geht, generell drittschützend soweit ein faktisches BauGebiet nach BauNVO vorliegt
- Gebietsbewahrungsanspruch
+ Intensitätsabhängig
- 34 III BauGB nur Schutz f Nachbargemeinde
35 BauGB = partiell drittschützend § 35 I, II
- insbes privilegierte Nutzer gem § 35 I sind aus dem ungeschriebenem Gebot d Rücksichtsnahme als Teilaspekt d öff Belange geschützt
36 BauGB = nicht Nachbarschützend sondern nur Verwirklichung d gem SelbstverwR
15 I, II BauNVO = partiell drittschützend; einzelfallabh
privR Absprachen zw Nachbarn
- "Abkaufen" d AbwehrR grdsl mgl
- nach Treu + Glauben ist dann Durchsetzung gehindert bzw bei der Rücksichtsnahme die Interessen als ausreichend schutzwürdig zu behandeln
BauOrdnungsR
- Abstandsflächen - 6 HBO - generell drittschützend
- Stellplatzpflicht - 44 HBO =/ Drittschutz, nur Schutz d Verkehrs
- 3 I 1 HBO =/ Drittschutz (hM)
31 BauGB = soweit Norm v d abgewichen wird, drittschützend ist
33 BauGB = kann drittschützend sein soweit künftiger B-Plan drittschützend wirken soll
34 BauGB = partiell drittschützend soweit es nur um das "Einfügen" geht, generell drittschützend soweit ein faktisches BauGebiet nach BauNVO vorliegt
- Gebietsbewahrungsanspruch
+ Intensitätsabhängig
- 34 III BauGB nur Schutz f Nachbargemeinde
35 BauGB = partiell drittschützend § 35 I, II
- insbes privilegierte Nutzer gem § 35 I sind aus dem ungeschriebenem Gebot d Rücksichtsnahme als Teilaspekt d öff Belange geschützt
36 BauGB = nicht Nachbarschützend sondern nur Verwirklichung d gem SelbstverwR
15 I, II BauNVO = partiell drittschützend; einzelfallabh
privR Absprachen zw Nachbarn
- "Abkaufen" d AbwehrR grdsl mgl
- nach Treu + Glauben ist dann Durchsetzung gehindert bzw bei der Rücksichtsnahme die Interessen als ausreichend schutzwürdig zu behandeln
BauOrdnungsR
- Abstandsflächen - 6 HBO - generell drittschützend
- Stellplatzpflicht - 44 HBO =/ Drittschutz, nur Schutz d Verkehrs
- 3 I 1 HBO =/ Drittschutz (hM)
Tags: Baurecht, Verwaltungsprozessrecht
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Gebietsübergreifender Nachbarschutz
a) Nebeneinander v unterschiedlichen B-Plänen
- Kläger aus anderem B-Plan als Beklagter = Festsetzungen d B-Plans nicht als nachbarR Schutz anwendbar
-> Rückgriff auf 15 I 2 BauNVO = Gebot d Rücksichtsnahme
=> partieller Drittschutz/Arg: Gebietserhaltungsanspruch ist Ausfluss d Schicksalsgemeinschaft eines B-Plans; kann nicht auf andere übertragen werden
+ Ausnahme wenn B-Pläne generell drittschützend ggü andere B-Pläne wirken soll
b) Nebeneinander v § 34 und § 35
- gegenseitiges Rücksichtnahmegebot
- keine volle Entfaltung d Rücksichtnahme wie wenn beide Beteiligte im selben Gebiet wären
- partiell drittschützend
- Kläger aus anderem B-Plan als Beklagter = Festsetzungen d B-Plans nicht als nachbarR Schutz anwendbar
-> Rückgriff auf 15 I 2 BauNVO = Gebot d Rücksichtsnahme
=> partieller Drittschutz/Arg: Gebietserhaltungsanspruch ist Ausfluss d Schicksalsgemeinschaft eines B-Plans; kann nicht auf andere übertragen werden
+ Ausnahme wenn B-Pläne generell drittschützend ggü andere B-Pläne wirken soll
b) Nebeneinander v § 34 und § 35
- gegenseitiges Rücksichtnahmegebot
- keine volle Entfaltung d Rücksichtnahme wie wenn beide Beteiligte im selben Gebiet wären
- partiell drittschützend
Tags: Baurecht, Verwaltungsprozessrecht
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Präventive Prinzipale Normenkontrolle
grundsätzlich unzulässig (Ausnahme VerfR)
- Verfahren nach 47 I Nr. 1 VwGO spricht von Satzungen "die erlassen worden sind" = bestehende
- Zielsetzung der NK ist die Unwirksamkeit der Satzung, ein Entwurf kann nicht als unwirksam erklärt werden
- Gewaltenteilung: keine frühzeitige Kontrolle durch die Justiz
- Verfahren nach 47 I Nr. 1 VwGO spricht von Satzungen "die erlassen worden sind" = bestehende
- Zielsetzung der NK ist die Unwirksamkeit der Satzung, ein Entwurf kann nicht als unwirksam erklärt werden
- Gewaltenteilung: keine frühzeitige Kontrolle durch die Justiz
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Zulässigkeit Normenkontrollantrag
1. Verwaltungsrechtsweg - 40 VwGO
2. Statthaftigkeit - 47 I Nr. 1,2 VwGO
- keine präventive NK
- Flächennutzungspläne sind keine Satzungen/RechtsVO/VA sondern Plan sui generis 47 I Nr. 1 (-)
- Konzentrationszonen = analoge Anwendung von 47 I Nr. 2 VwGO (OVG) oder 47 I Nr. 1 VwGO (BVerwG)
- gegen alle Satzungen - 47 I Nr. 1 VwGO
- Rechtschutz gegen BundesVO = 47 I 2 (-); aber AK gegen erlassenen VA = inzidente NK;
bei self-executing VO ohne VA = FK gem. 43 I VwGO
3. Antragsbefugnis
- mögliche Verletzung in eigenen Rechten (analog Klagebefugnis)
- Präklusion gem. 47 IIa beachten (nur für B-Plan)
- Nachbargemeinde = interkommunales Abstimmungsgebot beachten § 2 I BauGB
- "jede Behörde" (47 II 1) wird verstanden als normvollziehende Beh
4. Frist - 47 II 1 VwGO
- Jahresfrist
- Inzidentkontrollen iRv AK/FK weiterhin mgl
- Ausschlussfrist, keine Einsetzung in den vorherigen Stand
5. allg. RSB
6. Antragsgegner - 47 II 2 VwGO
2. Statthaftigkeit - 47 I Nr. 1,2 VwGO
- keine präventive NK
- Flächennutzungspläne sind keine Satzungen/RechtsVO/VA sondern Plan sui generis 47 I Nr. 1 (-)
- Konzentrationszonen = analoge Anwendung von 47 I Nr. 2 VwGO (OVG) oder 47 I Nr. 1 VwGO (BVerwG)
- gegen alle Satzungen - 47 I Nr. 1 VwGO
- Rechtschutz gegen BundesVO = 47 I 2 (-); aber AK gegen erlassenen VA = inzidente NK;
bei self-executing VO ohne VA = FK gem. 43 I VwGO
3. Antragsbefugnis
- mögliche Verletzung in eigenen Rechten (analog Klagebefugnis)
- Präklusion gem. 47 IIa beachten (nur für B-Plan)
- Nachbargemeinde = interkommunales Abstimmungsgebot beachten § 2 I BauGB
- "jede Behörde" (47 II 1) wird verstanden als normvollziehende Beh
4. Frist - 47 II 1 VwGO
- Jahresfrist
- Inzidentkontrollen iRv AK/FK weiterhin mgl
- Ausschlussfrist, keine Einsetzung in den vorherigen Stand
5. allg. RSB
6. Antragsgegner - 47 II 2 VwGO
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Wirkung einer erfolgreichen NK
Die Norm wird für unwirksam erklärt
VA die aufgrund der Norm ergehen können aber nach ihrer Bestandskraft nicht mehr angefochten werden, können aber auch nicht mehr wirksam vollzogen werden (47 V S. 3 iVm 183 VwGO)
VA die aufgrund der Norm ergehen können aber nach ihrer Bestandskraft nicht mehr angefochten werden, können aber auch nicht mehr wirksam vollzogen werden (47 V S. 3 iVm 183 VwGO)
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Vorverfahren/Widerspruch (allg.)
Gründe
Rechtsschutz des Bürgers/Selbstkontrolle der Verwaltung/Entlastung der Gerichte
Pflicht besteht (grdsl.) gem. § 68 I VwGO vor AK/VK
- hM Klag zulässig soweit Widerspruch bis zum Schluss der Verhandlung fristgerecht eingelegt wird
- Pflicht ausgeschlossen § 68 I S. 2 VwGO
Bei Untätigkeitsklage ist Widerspruch optional
Rechtsschutz des Bürgers/Selbstkontrolle der Verwaltung/Entlastung der Gerichte
Pflicht besteht (grdsl.) gem. § 68 I VwGO vor AK/VK
- hM Klag zulässig soweit Widerspruch bis zum Schluss der Verhandlung fristgerecht eingelegt wird
- Pflicht ausgeschlossen § 68 I S. 2 VwGO
Bei Untätigkeitsklage ist Widerspruch optional
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Entbehrlichkeit des Widerspruchs (ungeschriebende Fälle)
aus Gründen der ProzÖkonomie; wenn Zweck anderweitig erfüllt ist oder nicht erfüllt werden kann
- mehrere Kläger und einer hat Vorverfahren durchgeführt; 2. Widerspruch überflüssig
- unmittelbarer Zusammenhang mit einem VA gegen den bereits ein Widerspruch ergangen ist
- neuer VA ersetzt einen VA gegen den ein Widerspruch ergangen ist
- Rechtnachfolger wenn Vorgänger bereits einen Widerspruch abgegeben hat
+ nur nach Rechtshängigkeit
- mehrere Kläger und einer hat Vorverfahren durchgeführt; 2. Widerspruch überflüssig
- unmittelbarer Zusammenhang mit einem VA gegen den bereits ein Widerspruch ergangen ist
- neuer VA ersetzt einen VA gegen den ein Widerspruch ergangen ist
- Rechtnachfolger wenn Vorgänger bereits einen Widerspruch abgegeben hat
+ nur nach Rechtshängigkeit
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Verfristet eingegangener Widerspruch
Heilung des verfristeten Widerspruchs erfolgt durch Sacheintscheidung der Behörde (str.)
- allg. Ansicht: nicht anwendbar wenn dadurch schutzwürdige Positionen von Dritten angegriffen werden
- dagegen spricht; Bestandskraft eines VA wird so ausgehebelt
- allg. Ansicht: nicht anwendbar wenn dadurch schutzwürdige Positionen von Dritten angegriffen werden
- dagegen spricht; Bestandskraft eines VA wird so ausgehebelt
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Klagefrist (VwGO)
generell 1 Monat nach Widerspruch oder 1 Monat nach VA Bekanntgabe (74 I 1 VwGO)
Frist ist nach Ort des Gerichts zu bestimmen
fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führt gem. § 58 II VwGO zur Jahresfrist oder nach Kenntnis
Frist ist nach Ort des Gerichts zu bestimmen
fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führt gem. § 58 II VwGO zur Jahresfrist oder nach Kenntnis
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Erledigung und FFK
VK
Erledigung vor Klageerhebung = ordentliche Gerichte
Erledigung nach Klageerhebung = FFK analog
(Früchte des Prozess sollen gewahrt werden)
AK
Erledigung vorher = FFK (+/-); FK (+/-)
Erledigung nachher = FFK direkt
Zulässigkeit der Ausgangsklage
Erledigung vor Klageerhebung = ordentliche Gerichte
Erledigung nach Klageerhebung = FFK analog
(Früchte des Prozess sollen gewahrt werden)
AK
Erledigung vorher = FFK (+/-); FK (+/-)
Erledigung nachher = FFK direkt
Zulässigkeit der Ausgangsklage
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Klagehäufung
objektive = mehrere Streitgegenstände = 44 VwGO
subjektive = mehrere Kläger = 64 VwGO
- wird zwischen Zulässigkeit und Begründetheit geprüft
subjektive = mehrere Kläger = 64 VwGO
- wird zwischen Zulässigkeit und Begründetheit geprüft
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Normenkontrolle (Unterscheidungen)
- konkret = 100 GG / - abstrakt = 93 II GG
Vorlagegenstand
- konkret = formelles, deutsches, geltendes Gesetz auf einen Fall
- abstrakt = alles auf alle Fälle
Vorlagegenstand
- konkret = formelles, deutsches, geltendes Gesetz auf einen Fall
- abstrakt = alles auf alle Fälle
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Gericht (iSd Art 100 GG 80 I)
- staatl Spruchkörper
- mit unabhängigen Richtern
- durch Gesetz betraut
- wird als Gericht bezeichnet
- auf Dauer
- mit unabhängigen Richtern
- durch Gesetz betraut
- wird als Gericht bezeichnet
- auf Dauer
Tags: Staatsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Vornahme-/Bescheidungsurteil
113 V VwGO
Vornahmeurteil = Spruchreife
- Gericht ordent VA Erlassung an
- nur bei gebundenen Entscheidungen
- oder bei Ermessensreduktion auf Null
Bescheidungsurteil = Neue Prüfung unter der Rechtsauffassung des Gerichts
erst im Ergebnis platzieren
Vornahmeurteil = Spruchreife
- Gericht ordent VA Erlassung an
- nur bei gebundenen Entscheidungen
- oder bei Ermessensreduktion auf Null
Bescheidungsurteil = Neue Prüfung unter der Rechtsauffassung des Gerichts
erst im Ergebnis platzieren
Tags: Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsverfahren
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Öffentlich-Rechtliche Streitigkeit
Richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses.
gängige Theorien:
- modifizierte Subjektstheorie; wer ist aufgrund des Rechtsverhältnis verpflichtet (Hoheitsträger verpflichtet?)
- Subordinationstheorie (stellt auf Über/Unterordnung ab)
- Interessentheorie (sind öffentliche Interessen betroffen)
- kumulative Anwendung der Theorien (Kombinationstheorie des BVerwG/BVerfG)
gängige Theorien:
- modifizierte Subjektstheorie; wer ist aufgrund des Rechtsverhältnis verpflichtet (Hoheitsträger verpflichtet?)
- Subordinationstheorie (stellt auf Über/Unterordnung ab)
- Interessentheorie (sind öffentliche Interessen betroffen)
- kumulative Anwendung der Theorien (Kombinationstheorie des BVerwG/BVerfG)
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Übliche Problemfälle in der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit
- Gnadengesuch =/ öffR da moralische Ermessensentscheidung; Widerspruch eines Gnadengesuchs ist widerum ÖffR
- Beliehene als Klagegegner = ÖffR = Verwaltungshelfer = Verwaltungsrechtsweg
- Parteien =/ ÖffR; Fraktionen = ÖffR
- kirchliche Streitigkeiten
innerkirchliche Streitigkeiten (-), nach aussen (+/-)
wenn Streitigkeit innerhalb des Widmungszwecks dann ist ÖffR, ausserhalb des Widmungszwecks = ZR
Statusfragen sind immer ÖffR
- Zulassungsfragen/Subventionen
wenn ein öffR Zulassungs/Subventionsanspruch besteht = ÖffR
Das Ob der Zulassung/Subvention ist ÖffR
Das Wie der Zulassung/Subvention ist abhängig vom gewählten Rechtsverhältnis
- Hausverbote
Abstellen nach Zweck des Hausverbots (heutige Rspr.)/ nach Zweck des Besuchs (frühere Rspr.)
- Verträge
Zweck & Natur des Vertrages ist entscheidend
einheitliche Betrachtung; kein Aufsplitten in 2 Rechtsgebiete (hM)
- Beliehene als Klagegegner = ÖffR = Verwaltungshelfer = Verwaltungsrechtsweg
- Parteien =/ ÖffR; Fraktionen = ÖffR
- kirchliche Streitigkeiten
innerkirchliche Streitigkeiten (-), nach aussen (+/-)
wenn Streitigkeit innerhalb des Widmungszwecks dann ist ÖffR, ausserhalb des Widmungszwecks = ZR
Statusfragen sind immer ÖffR
- Zulassungsfragen/Subventionen
wenn ein öffR Zulassungs/Subventionsanspruch besteht = ÖffR
Das Ob der Zulassung/Subvention ist ÖffR
Das Wie der Zulassung/Subvention ist abhängig vom gewählten Rechtsverhältnis
- Hausverbote
Abstellen nach Zweck des Hausverbots (heutige Rspr.)/ nach Zweck des Besuchs (frühere Rspr.)
- Verträge
Zweck & Natur des Vertrages ist entscheidend
einheitliche Betrachtung; kein Aufsplitten in 2 Rechtsgebiete (hM)
Tags: Problemfälle, Verwaltungsprozessrecht
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nicht verfassungsrechtlicher Natur
- vorgeschalteter Rechtsschutz vor einer Verfassungsbeschwerde ist nicht verfassungsrechtlich iSd 40 VwGO
- Berührung von verfassungsrechtlichen Normen bedeutet nicht automatische Verfassungsrechtliche Streitigkeit
- Verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt nur bei doppelter Verfassungsunmittelbarkeit vor
1. Der Kern der Streitigkeit liegt in der Verfassung oder in verfassungsrechtlichen Kompetenzen
2. Streitigkeit zwischen unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligten
- Kommunalverfassungsstreit ist keine verfassungsrechtliche Streitigkeit iSd 40 VwGO
- Berührung von verfassungsrechtlichen Normen bedeutet nicht automatische Verfassungsrechtliche Streitigkeit
- Verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt nur bei doppelter Verfassungsunmittelbarkeit vor
1. Der Kern der Streitigkeit liegt in der Verfassung oder in verfassungsrechtlichen Kompetenzen
2. Streitigkeit zwischen unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligten
- Kommunalverfassungsstreit ist keine verfassungsrechtliche Streitigkeit iSd 40 VwGO
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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keine spezialgesetzliche Abweisung
- insbesondere 40 II VwGO -> Amtshaftungsansprüche sind ZR
- im Rahmen der Strafverfolgung
repressive Massnahmen: StR
präventive/Vorverfahren: VwR
Abgrenzungsprobleme zwischen repressiv/präventiv
- Aufopferungsanspruch
Gemeinwohl entspricht analoger Anwendung des Amtshaftungsanspruch = § 40 II VwGO = ZR
- im Rahmen der Strafverfolgung
repressive Massnahmen: StR
präventive/Vorverfahren: VwR
Abgrenzungsprobleme zwischen repressiv/präventiv
- Aufopferungsanspruch
Gemeinwohl entspricht analoger Anwendung des Amtshaftungsanspruch = § 40 II VwGO = ZR
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Überblick der Klagearten im VerwProzR
Anfechtungsklage = Vernichtung eines VA
Verpflichtungsklage = Erlass eines VA
- Versagensklage = VK + Aufhebung d ablehnenden Bescheids
allg. Leistungsklage = Handeln der Verwaltung (ausser VA) soll erreicht werden
Unterlassungsklage = neg. Leistungsklage
Feststellungsklage = Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses/oder eines VA
Fortsetzungsfeststellungsklage = Feststellung über die Rechtswidrigkeit/Rechtsmäßigkeit eines erledigten VA
Normenkontrollantrag = Überprüfung einer untergesetzlichen Regelung im Landesrecht (v. a. Satzungen/Bebauungspläne)
Eilverfahren = vorläufige Beilegung eines Rechtsstreits
Verpflichtungsklage = Erlass eines VA
- Versagensklage = VK + Aufhebung d ablehnenden Bescheids
allg. Leistungsklage = Handeln der Verwaltung (ausser VA) soll erreicht werden
Unterlassungsklage = neg. Leistungsklage
Feststellungsklage = Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses/oder eines VA
Fortsetzungsfeststellungsklage = Feststellung über die Rechtswidrigkeit/Rechtsmäßigkeit eines erledigten VA
Normenkontrollantrag = Überprüfung einer untergesetzlichen Regelung im Landesrecht (v. a. Satzungen/Bebauungspläne)
Eilverfahren = vorläufige Beilegung eines Rechtsstreits
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Klagebefugnis (allg.)
- Ist in allen Klagearten notwendig, direkt oder analog.
- Grundsatz in § 42 II VwGO
- benötigt die Verletzung von eigenen rechtlichen Positionen
+ Schutznormtheorie: ÖffR Normen die dazu dienen dem Interesse von Personen wie die des Klägers zu schützen
+ konkrete Möglichkeit der Verletzung dieser Rechte (Möglichkeitstheorie)
+ Addressatentheorie: wenn der Kläger Addressat eines belastendens VA ist
+ Gebot der Rücksichtsnahme: streitig ob Erweiterung oder Unterfall der Schutznormtheorie; kann Schutzweck begründen obwohl nach der Schutznormtheorie keiner vorliegt
- Grundsatz in § 42 II VwGO
- benötigt die Verletzung von eigenen rechtlichen Positionen
+ Schutznormtheorie: ÖffR Normen die dazu dienen dem Interesse von Personen wie die des Klägers zu schützen
+ konkrete Möglichkeit der Verletzung dieser Rechte (Möglichkeitstheorie)
+ Addressatentheorie: wenn der Kläger Addressat eines belastendens VA ist
+ Gebot der Rücksichtsnahme: streitig ob Erweiterung oder Unterfall der Schutznormtheorie; kann Schutzweck begründen obwohl nach der Schutznormtheorie keiner vorliegt
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Problemfälle/Fallgruppen in der Klagebefugnis
- Körperschaften des öffR nur wenn durch Gesetz zugelassen
Ausnahme besteht für Körperschaften die zur Realisierung von grundrechtlichen Freiheiten geschafft wurden (Uni/Rundfunk etc.)
Gemeinden (+) wenn es um Selbstverwaltungsangelegenheiten handelt
- Verbandsklagen
Ausnahme zu "eigenen Rechten" in § 42 II VwGO
gesetzl. geregelt z. B. § 61 BNatSchG; § 2 I URG
kein allg. pol. Mandat = nur spezielle Interessen
- Sperrgrundstücke (str.)
werden gekauft um Alibiklagebefugnis zu erhalten
begründen keine Klagebefugnis wenn der Erwerb rechtsmissbräuchlich war
- Art. 20a GG stellt kein Schutzrecht des Individuums dar
- Verkehrszeichen, jeder (hM) der regelmäßig (MM) in Berührung kommt
- Zuständigkeitsmangel = führt zur Klagebefugnis wenn Grundrechte betroffen sind (str.)
- Verfahrensverstoss = Klagebefugnis wenn grundlegender Grundrechtsverstoss vorliegt; bei vernachlässigbaren Verstößen = Klagebefugnis (-)
Ausnahme besteht für Körperschaften die zur Realisierung von grundrechtlichen Freiheiten geschafft wurden (Uni/Rundfunk etc.)
Gemeinden (+) wenn es um Selbstverwaltungsangelegenheiten handelt
- Verbandsklagen
Ausnahme zu "eigenen Rechten" in § 42 II VwGO
gesetzl. geregelt z. B. § 61 BNatSchG; § 2 I URG
kein allg. pol. Mandat = nur spezielle Interessen
- Sperrgrundstücke (str.)
werden gekauft um Alibiklagebefugnis zu erhalten
begründen keine Klagebefugnis wenn der Erwerb rechtsmissbräuchlich war
- Art. 20a GG stellt kein Schutzrecht des Individuums dar
- Verkehrszeichen, jeder (hM) der regelmäßig (MM) in Berührung kommt
- Zuständigkeitsmangel = führt zur Klagebefugnis wenn Grundrechte betroffen sind (str.)
- Verfahrensverstoss = Klagebefugnis wenn grundlegender Grundrechtsverstoss vorliegt; bei vernachlässigbaren Verstößen = Klagebefugnis (-)
Tags: Probleme, Verwaltungsprozessrecht
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Vorverfahren/Widerspruch
- Gründe
Rechtsschutz des Bürgers/ Selbstkontrolle der Verwaltung/ Entlastung der Gerichte
- Pflicht (grds.) gem. § 68 I S. 1 vor Anfechtung/Verpflichtung
hM Klage zulässig wenn Widerspruch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fristgerecht nachgeholt wird
In Fällen von § 68 I S. 2 = Widerspruch unzulässig
In Fällen von § 75 (Untätigkeitsklage) = Widerspruch (optional)
Rechtsschutz des Bürgers/ Selbstkontrolle der Verwaltung/ Entlastung der Gerichte
- Pflicht (grds.) gem. § 68 I S. 1 vor Anfechtung/Verpflichtung
hM Klage zulässig wenn Widerspruch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fristgerecht nachgeholt wird
In Fällen von § 68 I S. 2 = Widerspruch unzulässig
In Fällen von § 75 (Untätigkeitsklage) = Widerspruch (optional)
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Entbehrlichkeit des Widerspruchs (ungeschriebene Fälle)
Rspr.:
aus Gründen der Prozessökonomie; wenn Zweck anderweitig erfüllt worden ist oder nicht mehr erfüllt werden kann
- mehrerer Kläger und einer hat bereits ein Vorverfahren durchgeführt; 2. Vorverfahren ist unnötig
- neuer VA ersetzt einen VA gegen den schon ein Widerspruch ergangen ist
rügeloses Einlassung des Gegners in die Klage (str.)
aus Gründen der Prozessökonomie; wenn Zweck anderweitig erfüllt worden ist oder nicht mehr erfüllt werden kann
- mehrerer Kläger und einer hat bereits ein Vorverfahren durchgeführt; 2. Vorverfahren ist unnötig
- neuer VA ersetzt einen VA gegen den schon ein Widerspruch ergangen ist
rügeloses Einlassung des Gegners in die Klage (str.)
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Klagefrist
- § 74 I 1 VwGO = 1 Monat nach Widerspruch
oder 1 Monat nach VA Bekanntgabe (bei Entbehrlichkeit des Widerspruchs)
- Frist ist nach Ort des Gerichts zu bestimmen
- fehlerhafte Rechtshilfebelehrung = § 58 UU VwGO = 1 Jahr
- Problem des unzuständigen Gerichts
falsch addressiert = keine Rechtshängigkeit = Frist (-)
falsch gedachtes Gericht = Verweisung = Rechtshängigkeit = Frist (+)
oder 1 Monat nach VA Bekanntgabe (bei Entbehrlichkeit des Widerspruchs)
- Frist ist nach Ort des Gerichts zu bestimmen
- fehlerhafte Rechtshilfebelehrung = § 58 UU VwGO = 1 Jahr
- Problem des unzuständigen Gerichts
falsch addressiert = keine Rechtshängigkeit = Frist (-)
falsch gedachtes Gericht = Verweisung = Rechtshängigkeit = Frist (+)
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Spontanversammlung
Anwendung des Versammlungsgesetz
- kein Veranstalter in dem Sinn
- 48 Stunden Frist kann nicht eingehalten werden
- kein Veranstalter in dem Sinn
- 48 Stunden Frist kann nicht eingehalten werden
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Verwaltungsrechtsweg
1. ÖffR Streitigkeit
2. nicht verfassungsrechtliche Streitigkeit
3. keine abweisende Sonderzuweisung
Der Verwaltungsrechtsweg ist generell gegeben wenn keine Spezialzuweisung vorhanden ist. In dem Sinn ist § 40 VwGO eine Generalklausel.
2. nicht verfassungsrechtliche Streitigkeit
3. keine abweisende Sonderzuweisung
Der Verwaltungsrechtsweg ist generell gegeben wenn keine Spezialzuweisung vorhanden ist. In dem Sinn ist § 40 VwGO eine Generalklausel.
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Heilung von Fristfehlern im Widerspruchsverfahren (Meinungsstreit)
Rspr = Heilung von Fristfehlern ist grundsätzlich möglich soweit die Behörde den Widerspruch begründet zurückweist
- Widerspruchsbehörde ist Herrin des Widerspruchsverfahren und kann sich insoweit über Fristfehler hinwegsetzen
- Vereinfachung für den Bürger, vereinfachter Rechtsschutz
- Wenn der Widerspruch begründet zurückgewiesen wird, muss diese Begründung auch überprüfbar sein (eigenes Argument)
Lit = Heilung nicht möglich
- Gericht ist auch Herrin des Prozess und kann sich auch nicht über Klagefristen hinwegsetzen
- Rechtsschutz für den Bürger ist ein Alibiargument
Kein Meinungsstreit notwendig wenn über Drittanfechtung entschieden wird, hier ist keine Heilung von Fristfehlern möglich
Ausnahme von der Ausnahme: Wenn inter omnes oder inter partes noch keine Unanfechtbarkeit des begünstigenden VAs besteht
- Widerspruchsbehörde ist Herrin des Widerspruchsverfahren und kann sich insoweit über Fristfehler hinwegsetzen
- Vereinfachung für den Bürger, vereinfachter Rechtsschutz
- Wenn der Widerspruch begründet zurückgewiesen wird, muss diese Begründung auch überprüfbar sein (eigenes Argument)
Lit = Heilung nicht möglich
- Gericht ist auch Herrin des Prozess und kann sich auch nicht über Klagefristen hinwegsetzen
- Rechtsschutz für den Bürger ist ein Alibiargument
Kein Meinungsstreit notwendig wenn über Drittanfechtung entschieden wird, hier ist keine Heilung von Fristfehlern möglich
Ausnahme von der Ausnahme: Wenn inter omnes oder inter partes noch keine Unanfechtbarkeit des begünstigenden VAs besteht
Tags: Meinungsstreit, Verwaltungsprozessrecht
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Schemata 80 IV VwGO
A. Zulässigkeit
1. Verwaltungsrechtsweg - 40 VwGO
- wenn Hauptsache Verwaltungsrechtsweg, dann auch für einstweilige Verfügung
2. Statthaftigkeit
- Abgrenzung zu 123 VwGO, 80 IV statthaft wenn in der Hauptsache Anfechtungsklage
- Fall von 80 II Nr. 1-4
3. Antragsbefugnis - analog 42 VwGO
4. vorheriger Antrag bei der Behörde 80 VI VwGO (auch möglich im allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis)
5. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
- Klage ist nicht notwendig
- Widerspruch ist notwendig (Ausnahme bei Entbehrlichkeit vom Vorverfahren, hier wird die aufschiebende Wirkung einer zu erwartenden Anfechtungsklage wiederhergestellt)
- Klage/Widerspruch dürfen nicht offensichtlich unzulässig sein
6. Antragsgegner
1. Verwaltungsrechtsweg - 40 VwGO
- wenn Hauptsache Verwaltungsrechtsweg, dann auch für einstweilige Verfügung
2. Statthaftigkeit
- Abgrenzung zu 123 VwGO, 80 IV statthaft wenn in der Hauptsache Anfechtungsklage
- Fall von 80 II Nr. 1-4
3. Antragsbefugnis - analog 42 VwGO
4. vorheriger Antrag bei der Behörde 80 VI VwGO (auch möglich im allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis)
5. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
- Klage ist nicht notwendig
- Widerspruch ist notwendig (Ausnahme bei Entbehrlichkeit vom Vorverfahren, hier wird die aufschiebende Wirkung einer zu erwartenden Anfechtungsklage wiederhergestellt)
- Klage/Widerspruch dürfen nicht offensichtlich unzulässig sein
6. Antragsgegner
Tags: Schema, Verwaltungsprozessrecht
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Erledigung vorher/nachher FFK
Verpflichtungsklagen
Erledigung vorher => ordentliche Gerichte für SE
Erledigung nachher=> FFK analog (Früchte des Prozess sollen gewahrt werden)
Anfechtungsklagen
Erledigung vorher => FFK (+/-) oder FK (+/-)
Erledigung nachher => FFK direkt (113 I 4 VwGO direkt)
Erledigung vorher => ordentliche Gerichte für SE
Erledigung nachher=> FFK analog (Früchte des Prozess sollen gewahrt werden)
Anfechtungsklagen
Erledigung vorher => FFK (+/-) oder FK (+/-)
Erledigung nachher => FFK direkt (113 I 4 VwGO direkt)
Tags: FFK, Verwaltungsprozessrecht
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besonderes Feststellungsinteresse
- Rehabilitiationsinteresse des Klageführers
- Wiederholungsgefahr der Verwaltung
- prä-judizielle Wirkung
- Grundrechtseingriffe werden erkannt/bestraft
- Fortsetzungsbonus (Früchte des Prozess, nicht als Vorbereitung für einen Amtshaftungsprozess)
- Wiederholungsgefahr der Verwaltung
- prä-judizielle Wirkung
- Grundrechtseingriffe werden erkannt/bestraft
- Fortsetzungsbonus (Früchte des Prozess, nicht als Vorbereitung für einen Amtshaftungsprozess)
Tags: FFK, Verwaltungsprozessrecht
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geteilter Rechtsweg bei Vollzugshilfe
- Vollzug in § 44 ff. HSOG, subsidiär auch HVwVfg zur Amtshilfe
- angewandt wenn Ordnungsbehörden keine Befugnisse zur Durchsetzung haben
- Bei Klage:
- Ob (Rechtmäßigkeit der eigentlichen Massnahme) = Ordnungsbehörden als Gegner
- Wie (Rechtmäßigkeit der Vollzugsmassnahme) =
PolBeh als Gegner
(vgl. § 7 HVwVfG)
- angewandt wenn Ordnungsbehörden keine Befugnisse zur Durchsetzung haben
- Bei Klage:
- Ob (Rechtmäßigkeit der eigentlichen Massnahme) = Ordnungsbehörden als Gegner
- Wie (Rechtmäßigkeit der Vollzugsmassnahme) =
PolBeh als Gegner
(vgl. § 7 HVwVfG)
Tags: Polizeirecht, Verwaltungsprozessrecht
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Rechtsweg bei polizeilichem Handeln
Massnahme zum Zweck der Gefahrenabwehr
-> § 40 VwGO = Verwaltungsrechtsweg
iRd Strafverfolgung in Eil- & Notfällen anstelle des Richters
-> § 98 II StPO (analog bei repressiven Fällen die keine Beschlagnahme sind) = ordentliche Gerichte
iRd regulären Strafverfolgung
-> bei JustizVA § 23 EGGVG = ordentliche Gerichte
-> § 40 VwGO = Verwaltungsrechtsweg
iRd Strafverfolgung in Eil- & Notfällen anstelle des Richters
-> § 98 II StPO (analog bei repressiven Fällen die keine Beschlagnahme sind) = ordentliche Gerichte
iRd regulären Strafverfolgung
-> bei JustizVA § 23 EGGVG = ordentliche Gerichte
Tags: Polizeirecht, Verwaltungsprozessrecht
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Gerichtlicher Prüfungsumfang von unbestimmten Rechtsbegriffen
Fehlersuche nach Beurteilungsfehlern
- Sachverhaltsermittlung (von falschen Tatsachen ausgegangen)
- Verfahrensfehler/Verstoss gegen Verfahrensvorschriften (Baulärm während des Examens)
- sachfremde Erwägungen
- allg. anerkannte Bewertungsmaßstäbe (auch doppelte Fehler)
- ausreichende Begründung der Verwarltungsentscheidunge
- Sachverhaltsermittlung (von falschen Tatsachen ausgegangen)
- Verfahrensfehler/Verstoss gegen Verfahrensvorschriften (Baulärm während des Examens)
- sachfremde Erwägungen
- allg. anerkannte Bewertungsmaßstäbe (auch doppelte Fehler)
- ausreichende Begründung der Verwarltungsentscheidunge
Tags: Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsverfahren
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Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
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Baurecht (38)
Bebauungsplan (1)
Beseitigung (2)
BVerfG (18)
Case-Law (1)
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Verwaltungsverfahren (34)
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