§ 238 StGB Nachstellung
- geschütztes Rechtsgut: die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung
- § 238 I StGB (Grundtatbestand)
- Tathandlung- unbefugtes (str.) und beharrliches Nachstellen in den Vorgehensweisen der Ziffern 1 bis 5
- Taterfolg- schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung
- § 238 II StGB (Qualifikation)
- § 238 III StGB (Erfolgsqualifikation)
- Aufbau (und Probleme!) wie beim § 227 StGB
- strafloser Versuch => strafbarkeit der versuchten Nachstellung mit Todesfolge wie beim § 221 StGB (erfolgsqualifizierter Versuch)
Tags: Nachstellung
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§ 239 StGB Freiheitsberaubung
- geschütztes Rechtsgut: die potentielle persönliche Fortbewegungsfreiheit (Voraussetzung ist, dass grundsätzlich die Möglichkeit der Willensbildung beim Opfer besteht)
- § 239 I StGB (Grundtatbestand)
- Tatobjekt- ein Mensch, der die Fähigkeit besitzt, den Willen zur Ortsveränderung zu fassen und zu realisieren
- Tathandlung- Einsperren oder Berauben der Freiheit
- Tatbestandsausschließendes Einverständnis- im Gegensatz zu anderen Vorschriften (z.B. § 123 StGB) reicht der natürliche Wille nicht aus- ein Einverständnis, was durch List oder Täuschung erschlichen wurde, ist unwirksam
- § 239 III Nr. 1 StGB (Qualifikation)
- § 239 III Nr. 2 und § 239 IV StGB (Erfolgsqualifikationen)- wie bei § 221 StGB bzw. § 227 StGB)
- Konkurrenzen- Sofern die Freiheitsberaubung das Tatmittel für z.B. eine Vergewaltung gem. §§ 177 StGB oder einen Raub gem. §§ 249 StGB ist, tritt die einfache Freiheitsberaubung in Gesetzeskonkurrenz zurück
Tags: Freiheitsberaubung
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§§ 239 a und 239 b StGB Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme
- geschützte Rechtsgüter:
- § 239 a StGB- Vermögen, Willensentschließungsfreiheit sowie die Freiheit und die physisch-psychischen Integrität
- § 239 b StGB- Willensentschließungsfreiheit sowie die Freiheit und die physisch-psychische Integrität
- objektiver Tatbestand (bei beiden gleich)
- Entführung und Sichbemächtigung + Absicht zum Ausnutzen der Tathandlung zu einer Erpressung oder Nötigung
- Ausnutzungstatbestand- das Ausnutzen ist nicht nur subjektiv beabsichtigt, sondern ist ein objektives Tatbestandsmerkmal
- subjektiver Tatbestand (unterschiedlich)
- § 239 a StGB- Absicht zur Begehung einer Erpressung nach §§ 253, 253 StGB (umstr. für § 249 StGB) + jedwede Drohmittel
- § 239 b StGB- Absicht zur Begehung einer Nötigung nach § 240 StGB + Drohung mit dem Tod, oder einer schweren Körperverletzung bzw. der Freiheitsberaubung von über einer Woche gedroht wird
- §§ 239 a III, 239 b II StGB (Erfolgsqualifikation)
Tags: Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme
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Abgrenzung des erpresserischen Menschenraubes von der Erpressung bei "Zwei-Personen-Verhältnissen"
- Hauptanwendungsfall- das Tatmittel, welches zur Bemächtigung führt, ist auch zugleich das Tatmittel der Erpressung => "doppelter Zwang" erforderlich (BGH und Lit.)- der Bemächtigung muss eine eigenständige Bedeutung zukommen, die eine weitergehende Drucksituation für das Opfer darstellt (z.B. eine Stabilisierung der Situation beim Einsatz nur eines Zwangsmittels)
Tags: Erpresserischer Menschenraub bei Zwei-Personen-Verhältnissen
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Gewaltbegriff (§ 240 StGB)
- Reichsgericht- Zwangsmittel, mit welchem durch körperliche Kraft eine Einwirkung auf einen anderen zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands erfolgt
- BGH I- eine geringe Kraftentfaltung ist ausreichend. Bei zunächst psychisch wirkendem Zwang wurde die physische Wirkung angenommen, wenn das Opfer den Zwang jedenfalls auch körperlich empfindet
- BVerfG- Gewalt kann nicht angenommen werden, wenn die Kraftentfaltung auf Seiten des Täters nur gering ist und lediglich in der körperlichen Anwesenheit besteht und gleichzeitig die Zwangswirkung auf das Opfer nur psychischer Natur ist
- BGH II- eine Nötigung in mittelbarer Täterschaft ist dadurch anzunehmen, dass die Demonstraten die Reihe der zuerst anhaltenden Fahrzeuge als Hindernisse benutzen, um den danach folgenden Verkehr an der Weiterfahrt zu hindern ("Sitzblockade")
Tags: Gewaltbegriff
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Drohung mit einem Unterlassen (§ 240 StGB)
- nach der Lit. ist eine Drohung mit einem Unterlassen nur dann strafrechtlich relevant, wenn der Täter eine Handlung unterlässt, zu deren Vornahme er rechtlich verpflichtet ist (Garantenstellung), da sonst keine Freiheitseinschränkung vorliegt, wenn das Opfer keinen Anspruch auf die Handlung hat
- Nach dem BGH ist es für die Einschränkung der Willensfreiheit irrelevant, ob mit einem aktiven Tun oder mit einem Unterlassen gedroht wird. Es sei für die Drohung nur relevant, ob sie ein empfindliches Übel in Aussicht stelle. Die Lösung des Problems wird in den Bereich der Rechtswidrigkeit verlagert. Ob eine Drohung mit einem aktiven Tun oder einem Unterlassen vorliegt, hänge von der Formulierung ab
Tags: Drohung mit Unterlassen
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Rechtswidrigkeit der Nötigung (§ 240 StGB)
- Zunächst ist zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (z.B. Art 5 u. Art. 8 GG)
- Desweiteren muss die Rechtswidrigkeit im Wege einer die Gesamttat bewertenden Feststellung ermittelt werden (Verwerflichkeit)
- Verwerflichkeit liegt bei Verwerflichkeit des Mittels (Strafbarkeit oder Durchsetzungsmöglichkeit durch rechtsstaatliche Instrumentarien), Verwerflichkeit des Zwecks (strafbares Verhalten des Opfers, Verhalten des Opfers, auf das der Täter keinen Anspruch hat), verwerfliche Relation zwischen Mittel und Zweck. Nach dem BVerfG sind bei der Bewertung der Verwerflichkeit von Blockadeaktionen auch die politischen Ziele im Verhältnis zur Intensität der Beeinträchtigung im Lichte von Art. 8 GG zu berücksichtigen
Tags: Nötigung, Rechtswidrigkeit
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Beleidugung, § 185 StGB
- Tatobjekt- beleidigungsfähiger Mensch oder beleidigungsfähiges Kollektiv (der betroffene Personenkreis muss sich deutlich aus der Allgemeinheit hervorheben, zahlenmäßig überschaubar und klar zu bestimmen sein). Die Beleidigung des Einzelnen unter einer Kollektivbezeichnung muss von der Kollektivbeleidigung abgegrenzt werden (Beleidigung einer Personengesamtheit- Verbände, Behörden, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts etc.)
- Tathandlung- Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe ihrer Missachtung (Beleidigung). Es muss sich um ein Werturteil handeln (Äußerungen, die durch Elemente der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind und die nicht wahr oder unwahr , sondern je nach der persönlichen Überzeugung richtig oder falsch sein können. Beleidigung ist auch die Behauptung einer ehrenrührigen unwahren Tatsache ggü. dem Betroffenen selbst. Beachte auch § 192 StGB (Formalbeleidigung). Die Kundgabe ist ein Kommunikationsakt. Umstritten aber nicht praxisrelevant ist, ob der Empfänger den ehrrührigen Sinn der Äußerung verstanden haben muss.
- Die Beleidigung erfasst Werturteile in "Zwei- oder Mehrpersonenverhältnissen" und unwahre Tatsachenbehauptungen im "Zwei-Personen-Verhältnis"
Tags: Beleidigung
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Tätliche Beleidigung, § 185 2. Alt. StGB (Qualifikation)
Eine tätliche Beleidigung liegt vor, wenn der Täter eine unmittelber gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung vornimmt, die nach ihrem objektiven Sinngehalt eine besondere Missachtung des Geltungswertes des Betroffenen ausdrückt (auch fehlgeschlagene Angriffe, da keine Körperberührung erforderlich).
Tags: tätliche Beleidigung
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Üble Nachrede, § 186 StGB
- Nichterweislichkeit der Wahrheit- objektive Bedingung der Strafbarkeit, geht zu Lasten des Täters! (Lästern auf eigene Gefahr!). Nach dem subj. TB zu prüfen
- objektiver Tatbestand- Kommunikationsakt im Drei-Personen-Verhältnis" erforderlich. Eine Tatsache ist zur Verächtlichung eines Anderen geeignet, wenn sie diesen als eine Person hinstellt, die ihren ethischen, moralischen oder sozialen Pflichten nicht gerecht wird. Behaupten heißt, etwas als nach eigener Überzeugung richtig hinstellen, auch wenn man es von Dritten Personen erfahren hat. Es genügt in diesen Fällen, dass man sich den Tatsachengehalt zueigen macht. Unter Verbreiten versteht man die Weitergabe einer fremden Äußerung.
- § 186 2. Alt. StGB (Qualifikation)- die üble Nachrede ist öffentlich erfolgt, wenn sie von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder durch nähere Bezihung nicht verbundenen Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann. Beim Verbreiten von Schriften ist § 11 III StGB zu beachten
Tags: üble Nachrede
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Verleumdung, § 187 StGB
- objektiver Tatbestand- Verbreiten und Behaupten unwahrer Tatsachen (wie bei § 186 StGB), die Unwahrheit ist ein obj. TB-Merkmal, Geeignetheit der Tatsache wie bei § 186 StGB + Eignung, den Kredit einer anderen Person zu gefährden (Kredit ist das Vertrauen, das jemand hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten genießt
- subjektiver Tatbestand- hinsichtlich der Unwahrheit der Tatsache muss der Täter wider besseres Wissen handeln. Wider besseres Wissen ist eine sichere Kenntnis in Bezug auf die Unwahrheit der behaupteten Tatsache (dolus directus 2. Grades)
- § 187 2. Alt. StGB (Qualifikationen)- wie bei § 186 StGB + Verleumdung in einer Versammlung (im Sinne des öffentlichen Rechts)
- Rechtswidrigkeit- § 193 StGB kommt nicht als Rechtfertigungsgrund in Betracht
Tags: Verleumdung
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Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, § 188 StGB
- Qualifikation zu den §§ 186, 187 StGB
- Tatobjekt- Personen, die im politischen Leben stehen (z.B. Berufspolitiker, Richter des Bundesverfassungsgerichts)
- Tathandlung- die Tathandlung muss die Stellung des Beleidugten im öffentlichen Leben betreffen, wobei die Ziele des Täters nicht politischer Art sein müssen. Sie muss geeignet sein, das öffentliche Wirken des Verletzten durch Untergrabung des Vertrauens in ihn erheblich zu erschweren
Tags: üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
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Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB
- gerechtfertigt sind nur §§ 185, 186 StGB!
- Voraussetzungen:
- berechtigtes Interesse
- die Tathandlung gem. §§ 185, 186 StGB ist erforderlich, um das Interesse zu verfolgen
- Täter handelt subjektiv zur Interessenverfolgung
- die Tat muss angemessen sein (angemessen sind z.B. übertriebene und drastische Vormulierungen im politischen Meinungskampf, nicht dagegen jegliche Form der "Schmähkritik")
Tags: Wahrnehmung berechtigter Interessen
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Systematik der Eigentumsdelikte, §§ 242 ff. StGB
- Diebstahl gem. § 242 StGB (Grundtatbestand)
- Besonders schwere Fälle des Diebstahls gem. § 243 StGB (Strafzumessungsnorm)
- Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 StGB (Qualifikation)
- Schwerer Bandendiebstahl gem. § 244 a StGB (Qualifikation zu § 244 I Nr. 2 StGB)
- Unterschlagung gem. § 246 I StGB (Grundtatbestand)
- Veruntreuende Unterschlagung gem. § 246 II StGB (Qualifikation)
- Raub gem. § 249 StGB (Grundtatbestand)
- Schwerer Raub gem. § 250 StGB (Qualifikation)
- Raub mit Todesfolge gem. § 251 (Erfolgsqualifikation)
- Räuberischer Diebstahl gem. § 252 StGB (selbständiger Tatbestand)
- Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer gem. § 316 a I StGB (Grundtatbestand)
- Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer gem. § 316 a II StGB (Strafzumessungsnorm)
- Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer gem. § 316 a III StGB (Erfolgsqualifikation)
- Sachbeschädigung gem. § 303 StGB (selbständiger Tatbestand)
Tags: Systematik der Eigentumsdelikte
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Sacheigenschaft von abgetrennten Körperteilen und Leichen (§ 242 StGB)
- nach h.M. ist die menschliche Leiche als Rückstand der Persönlichkeit und nicht als Sache anzusehen. Darüber hinaus wird die Eigentumsfähigkeit verneint (anders bei sog. Moor- und Anatomieleichen)
- bei abgetrennten oder künstlichen Körperteilen bejaht die h.M. die Sachqualität, da das einzelne Organ oder Körperteil kein Träger der Menschenwürde mehr sei. Umstritten ist, ob das auch dann gilt, wenn der Körperbestandteil nach dem Willen des Rechtsgutsträgers wieder dem Körper zugführt werden soll (z.B. Blut). In Übereinstimmung mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung wird dieser Bestnadteil teilweise als funktionale Einheit mit dem Körper und nicht als Sache angesehen
- umstritten ist die Eigentumsfähigkeit bei künstlichen, fest implantierten medizinischen Hilfsmitteln. Nach e.A. sollen sog. Supportiv-Implantate, die den Körper in seiner Funktion unterstützten, genauso wie nur lose mit dem Körper verbundene Gegenstände behandelt werden. Die h.M. behandelt alle Implantate wie natürliche Teile des menschlichen Körpers, da sie das rechtliche Schicksal des Körpers teilen
Tags: Sacheigenschaft von Körperteilen
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Fremdheit der Sache (§ 242 StGB)
- keine Fremdheit bei Alleineigentum des Täters- wenn weder Mit- oder Gesamthandseigentum noch Vorbehalts- oder Sicherungseigentum eines anderen besteht
- ein Anwartschaftsrecht ist dem vollen Recht nicht gleichzustellen. Hingegen geht durch Verpfändung oder Beschlagnahme das Eigentum nicht verloren
- zivilrechtliche Rückwirkungen dürfen auf das Strafrecht nicht übertragen werden
- herrenlos können Sachen von Natur aus sein (z.B. wilde Tiere oder der menschliche Leichnam). Sachen können aber auch durch Eigentumsaufgabe herrenlos werden (§ 959 BGB)
Tags: Fremdheit der Sache
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Gewahrsam (§ 242 StGB)
- Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache deren Grenzen nach den Anschauungen des täglichen Lebens zu bestimmen sind. Eine tatsächliche Sachherrschaft besteht, wenn der Gewahrsamsinhaber eine physisch-reale Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache hat, so dass der unmittelbaren Verwirklichung des Einwirkungswillens auf die Sache keine (wesentlichen) Hindernisse entgegenstehen
- Der Gewahrsamswille endet mit dem Tod des Gewahrsamsinhabers. Zwar wird der Erbenbesitz fingiert (§ 857 BGB), jedoch haben die Erben keinen Gewahrsam
- ein Diebstahl scheidet nur dann aus, wenn der Täter alleinigen Gewahrsam oder ggü. dem anderen Gewahrsamsinhaber übergeordneten Gewahrsam hat. Prinzipiell gilt, dass übergeordneten Gewahrsam derjenige ausübt, der mit gewisser Eigenverantwortlichkeit Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten hat (relevant nur, wenn der Täter aus dem Gewahrsamsbereich stammt)
Tags: Gewahrsam
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Gewahrsamsbruch und Gewahrsamswechsel (§ 242 StGB)
- Die Gewahrsamsaufhebung geht mit der Gewahrsamsbegründung einher. Grundsätzlich muss der Täter die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt haben, dass ihrer Ausübung keine wesentliche Hindernisse entgegenstehen und der bisherige Gewahrsamsinhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann, ohne zuvor die Verfügungsgewalt des Täters oder eines Dritten zu beseitigen
- Bei kleineren Gegenständen reicht die Verbringung des Gegenstands in die Gewahrsamsenklave aus. Bei größeren Gegenständen ist in der Regel eine Entfernung aus dem Herrschaftsbereich oder ein Verstecken innerhalb des Herrschaftsbereichs erforderlich
- der Gewahrsamswechsel ist in Selbstbedienungsläden vollzogen, wenn der Täter den Kassenbereich passiert hat (dies gilt nicht für Pfandflaschen, da diese auch im Einkaufswagen dem Gewahrsam des Kunden zugeordnet werden), da danach die Gegenstände als dem Täter "gehörend" angesehen werden, das Hineingreifen des Ladeninhabers mithin sozial auffällig wäre
- die tatsächliche, von der Verkehrsauffassung vorgenommene Zuordnung wird durch das Beobachten nicht verändert
- elektronische Vorrichtungen gegen Diebstahl dienen nicht der Verhinderung der Wegnahme, sondern der Aufdeckung bereits vollendeter oder versuchter Diebstähle
Tags: Gewahrsamsbruch und Gewahrsamswechsel
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Tatbestandsausschließendes Einverständnis (§ 242 StGB)
- Abgrenzung von der rechtfertigende Einwilligung (wenn der Eigentümer, nicht aber der Gewahrsamsinhaber mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden ist)
- Das Einverständnis muss tatsächlich vorliegen (kein mutmaßliches Einverständnis) und auf einem natürlichen Willen beruhen (ein durch Täuschung erschlichenes Einverständnis schließt den Gewahrsamsbruch aus)
- Das Einverständnis muss sich auf die konkret weggenommene Sache beziehen
- Das Einverständnis kann an faktische Bedingungen geknüpft sein (z.B. ordnungsgemäße Bedienung eines Warenautomaten)
- Das Einverständnis muss auf eine vollständige Gewahrsamsübertragung gerichtet sein
- Das Einverständnis muss freiwillig erteilt worden sein (keine Freiwilligkeit z.B., wenn das Opfer aufgrund der Täuschung keine Verhaltensalternative zu haben glaubt ("vorgetäuschte Beschlagnahme"))
Tags: tatbestandsausschließendes Einverständnis
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Abgrenzung "Trickdiebstahl"/Sachbetrug (§ 242 StGB)
- Abgrenzung erfolgt anhand des Willens des Gewahrsamsinhabers- richtet sich der Wille zum Zeitpunkt der Tathandlung des Täters auf die vollständige Gewahrsamübertragung, so liegt ein Betrug vor, sofern der Wille durch Täuschung erschlichen wurde. Richtet sich der Wille hingegen nur auf eine Gewahrsamslockerung, so erfolgt der letztendliche Gewahrsamsbruch gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers, sodass ein Diebstahl angenommen werden kann
- Haben mehrere Mitgewahrsam an einer Sache, so wird auf den Willen desjenigen Gewahrsamsinhaber abgestellt, der der Sache am nächsten steht, eine unmittelbare räumliche Einwirkungsmöglichkeit hat und unabhängig vom Willen des anderen Gewahrsamsinhabers über die Sache verfügen kann
Tags: Sachbetrug, Trickdiebstahl
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Subjektiver Tatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB)
- Fehlt dem Täter hinsichtlich eines der obj. Tatbestandsmerkmale die Sachverhaltskenntnis, so befindet er sich in einem Irrtum gem. § 16 I StGB. Fehlt ihm hinsichtlich der normativen Tatbestandsmerkmale "fremd", "Sache" und "Wegnahme" trotz Sachverhaltskenntnis die Bedeutungskenntnis, so handelt er ebenfalls nicht vorsätzlich
- Zueignungsabsicht- muss bei Vornahme der Tathandlung vorliegen
- Gegenstand der Zueignung- "Vereinigungsformel" (sowohl Sachsubstanz als auch Sachwert); zu prüfen beim Enteignungsvorsatz
- Aneignungsabsicht (dolus directus 1. Grades)- Täter will sich eine eigentümerähnliche Stellung anmaßen, indem er sich die Sache oder den Sachwert dem eigenen Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben will
- Enteignungsvorsatz (dolus eventualis)- Enteignung muss dauerhaft gewollt sein
- Sachwerttheorie- nach der h.M. (enge Sachwerttheorie) wird auf den der Sache unmittelbar innewohnenden Wert (eine ec-Karte verköpert nicht das Guthaben des Kontos, sie wird als Automatenschlüssel angesehen; anders bei Sparbücher, Telefon - oder Geldkarten)
Tags: Zueignungsabsicht
Source: jurig
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Rückveräußerung an den Eigentümer (§ 242 StGB)
- Ein großer Teil der Vertreter des engen Sachbegriffes bejaht den Enteignungsvorsatz. Begründet wird dies damit, dass die entwendete Sach ja gerade unter Leugnung der Rechte des Eigentümers diesem zurückgegeben wird. Das Angebot, ihm die Sache gegen Entgelt zu "übereignen", setze notwendig die vorherige Zueignung der Sache und damit auch Veränderung des Eigentümers aus seiner Position voraus. Der Eigentümer werde jedenfalls hinsichtlich dieses Veräußerungswertes enteignet
- anders, wenn sich der Täter als "Bote" des Veräußerers ausgibt, um den Kaufpreis zu kassieren. Dann wird die Sache nicht unter Leugnung der Eigentümerstellung weggenommen
Tags: Rückveräußerung
Source: juriq
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Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (§ 242 StGB)
- obj. TB-Merkmal aber im subj. Tatbestand zu prüfen (dolus eventualis)- Sachverhalts- und Bedeutungskenntnis erforderlich
- keine Rechtswidrigkeit, wenn ein fälliger und einredefreier Anspruch auf die Übereignung der Sache besteht
- Bei Gattungsschulden ist die Konkretisierung gem. § 243 II BGB zu beachten (vor der Konkretisierung richtet sich der Anspruch nur auf Sachen mittlerer Art und Güte, wobei das Auswahlrecht dem Schuldner und nicht dem eventuell eigenmächtig wegnehmenden Gläubiger zusteht
- Geld als Gattungsschuld?
- Rspr.: die Geldschuld wird als Gattungsschuld angesehen, jedoch befindet sich der Täter zumeist in einem Irrtum nach § 16 I StGB, da er glaubt, einen Anspruch auf das Geld zu haben
- Lit.: Geld ist keine Gattungsschuld, da es im Verkehr auf die Wertsumme der Geldscheine ankommt und nicht auf deren mittleren Art und Güte
Tags: rechtswidrige Zueignung
Source: juriq
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Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 I StGB
- im Obersatz mit zitieren (alle in Betracht kommende Regelbeispiele)
- nach der Schuld bzw. dem Rücktritt zu prüfen- in objektiver/sujektiver Hinsicht (§ 15, 16 StGB analog); § 243 I Nr. 3 StGB ist ein besonderes persönliches Merkmal
- Ausschluss eines besonders schweren Falles gem. § 243 II StGB- Nach h.M. wird das Geschehen als eine Einheit angesehen, sofern der Täter zwischenzeitlich nicht seinen Vorsatz aufgibt und einen neuen Vorsatz fasst. War der Vorsatz des Täters zunächst bei Eintritt der Tat in das Versuchsstadium auf eine hochwertige Sache gerichtet, dann greift die Ausschlussklausel des Abs. 2 nicht, da der Handlungsunwert des Täters nicht gering war- wäre der Täter zu diesem Zeitpunkt unverrichteter Dinge abgezogen, wäre eine Bestrafung nach den §§ 242, 243, 22, 23 StGB erfolgt. Eine Änderung der Beurteilung kann dann nicht dadurch hervorgerufen werden, dass der Täter tatsächlich später eine geringwertige Sache mitnimmt
Tags: Besonders schwerer Fall des Diebstahls
Source: juriq
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"Einbruchsdiebstahl", § 243 I Nr. 1 StGB
- Unter einem umschlossenen Raum wird ein Raumgebilde verstanden, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit zumindest teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter umgeben ist (Diebstahl aus bzw. von KfZ- Fahrgastzelle sowie der Lasderaum, soweit er dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, fallen unter § 243 I Nr. 1 StGB, auch das Entwenden des KfZ selbst, wenn der Einbruch in das verschlossene Auto das Mittel zur Ausführung der Tat ist; nicht dagegen der Kofferraum und die Ladefläche, die nicht zum betreten bestimmt ist, § 243 I Nr. 2 StGB)
- Einbrechen- das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen (keine Substanzcerletzung und kein Betreten erforderlich)
- Einsteigen- jedes Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben
- falscher Schlüssel- ohne Wissen und Einverständnis des Berechtigten nachgemacht, verloren (Entwidmungsakt erforderlich), gestohlen
Tags: Einbruchsdiebstahl
Source: juriq
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Versuch eines Regelbeispiels, § 243 StGB
- Versuchter Diebstahl + "versuchtes" Regelbeispiel
- nach der Rspr. bestimmt sich der Strafrahmen beim Versuch nach dem jeweiligen Tatentschluss. Außerdem sei § 243 StGB früher als Qualifikation ausgestaltet, mit der Folge, dass auch nach der Nuefassung die Regelbeispiele noch tatbestandlichen Charakter hätten
- nach der Lit. kann ein Regelbeispiel nicht versucht werden (verbotene Analogie!). Die Auffassung des BGH würde dazu führen, dass vollständig verwirklichte und versuchte Regelbeispiele, soweit es um den Eintritt der Regelwirkung ginge, gleich zu stellen seien. Dann müsste auch ein besonders schwerer Fall angenommen werden, wenn der Diebstahl verwirklicht, das Regelbeispiel aber nur versucht wurde. Diese Fälle seien vom Unwertgehalt her aber nicht mit der vollständigen Verwirklichung des Regelbeispiels zu vergleichen
Tags: Versuch des Regelbeispiels
Source: juriq
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Diebstahl mit Waffen und gefährlichen Werkzeugen, § 244 I Nr. 1a StGB
- "Waffe"- jeder Ggenstand, der nach Art seiner Anfertigung geeignet und dazu bestimmt ist, durch mechanische oder chemische Wirkung erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Waffen im technischen Sinne, Waffengesetz)
- "gefährliches Werkzeug"- Werkzeug, welches geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen und aufgrund seiner "waffenähnlichen" Beschaffenheit einen gefährlichen Einsatz nahe legt. Einschränkung bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs und typischem Diebeswerkzeug, da ansonsten jeder Einbruchsdiebstahl direkt zum qualifizierten Diebstahl würde. Die subjektiven Theorien verlangen dagegen einen inneren Verwendungsvorbehalt oder eine konkrete Verwendungsabsicht (Widerspruch zu § 244 I Nr. 1b StGB)
- Keine Übertragbarkeit der Definition aus § 224 StGB, da es hier nicht auf die Art und Weise der konkreten Anwendung ankommt
Tags: gefährliches Werkzeug, Waffe
Source: juriq
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"Bei-Sich-Führen" einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, § 244 I Nr. 1a StGB
- Täter muss die Waffe bzw. das gefährliche Werkzeug während der Tat jederzeit in dem Bewusstsein der Einsatzfähigkeit und Verwendungsmöglichkeit bei sich führen
- räumliche Komponente- Täter muss während der Tat jederzeit auf die Waffe oder das Werkzeug zugreifen können
- zeitliche Komponente- nach e.A. muss die Waffe oder das Werkzeug zwischen dem Versuch und der Vollendung mitgeführt werden. Nach e.a.A. kann die Tat auch zwischen Vollendung und Beendigung noch qualifiziert werden
- Berufswaffenträger-
- teleologische Restriktion aufgrund von fehlender abstrakter Geährlichkeit (a.A.: erhöhte abstrakte Gefährlichkeit aufgrung von schweren beruflichen Folgen für Beamte bei der Aufdeckung der Tat)
- keine "innere Beziehung zwischen Bewaffnung und Tat"
Tags: Bei-Sich-Führen
Source: juriq
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Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln, § 244 I Nr. 1b StGB
- das Werkzeug muss nicht objektiv gefährlich sein (kann es aber sein)
- auch völlig ungefährliche aber täuschend echte Scheinwaffen gehören damit zu den Werkzeugen und Mitteln im Sinne des § 244 I Nr. 1b StGB
- eine Restriktion ist gegeben, wenn die als Scheinwaffe eingesetzten Gegenstände aufgrund ihrer äußeren Erscheinung eine Bedrohungswirkung nicht entfalten können, so dass der Täter bei ihrem Einsatz zusätzlich eine täuschende Erklärung (oder sonstige sinnliche Wahrnehmung des Opfers) abgeben muss
- Hält der Täter ein objektiv gefährliches Tatmittel irrtümlich für ungefährlich oder umgekehrt, ist § 244 I Nr. 1b StGB verwirklicht
Tags: Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln
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Bandendiebstahl, § 244 I Nr. 2 StGB
- eine Bande ist eine Gruppe von mindestens 3 Personen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter, im Einzelnen noch ungewisser Diebes- oder Raubtaten verbunden hat (früher 2 Personen + "gefestigter Bandenwille" oder "übergeordnetes Bandeninteresse")
- nach dem BGH soll es ausreichen, dass die Bande sich aus einem Täter und zwei Gehilfen zusammensetzt, sofern deren Gehilfentätigkeit nicht von völlig untergeordneter Natur sind (Prüfungsaufbau- § 242 StGB für alle Beteiligten getrennt prüfen und dann § 244 I Nr. 2 StGB getrennt für alle prüfen)
- die Tat muss Ausfluss der Bandenabrede sein
- es müssen mindestens 2 Bandenmitglieder zusammenwirken (mindestens ein Täter und ein Gehilfe/Anstifter)
- die Wegnahmehandlung kann sogar durch eine bandenfremde Person erfolgen, da sie über § 25 StGB einem Bandenmitglied zugerechnet werden kann
- umstritten ist, ob mindestens 2 Bandenmitglieder vor Ort zusammenwirken müssen:
- BGH- nein, da auf die Organisationsgefahr abzustellen ist
- Lit.- ja, da auf die Aktionsgefahr abgestellt wird
- die Bandenmitgliedschaft ist ein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 II StGB
=> 3-2-1-0
Tags: Bandendiebstahl
Source: juriq
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Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 I Nr. 3 StGB
- eine Wohnung ist der Inbegriff der Räumlichkeiten, die Einzelpersonen oder einer Mehrzahl von Personen zum ständigen Aufenthalt dienen oder zur Benutzung freistehen (innerer Kern der privaten Lebensgestaltung)
- nicht erforderlich ist, dass die Wegnahmehandlung in der Wohnung erfolgt
- Tathandlungen wie bei § 243 I Nr. 1 StGB
Tags: Wohnungseinbruchsdiebstahl
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Zueignung (§ 246 StGB)
- Lit.: tatsächliche dauerhafte zivilrechtliche Enteignung des Eigentümers oder konkrete Gefahr dieser Enteignung (Verengung des Tatbestands)
- Rspr. und h.M.: Manifestationsthoerie
- weite Manifestationstheorie- jedes beliebeige Verhalten, welches ein objektiver Beobachter bei Kenntnis des Tätervorsatzes als Betätigung des Zueignungswillens ansehen wird
- enge Manifestationtheorie- ein Verhalten des Täters, aus dem ein die Umstände kennender, objektiver Beobachter auch ohne Kenntnis des Vorsatzes des Täters auf einen generellen Zueignungsvorsatz schließen kann
- typische Zueignungsakte- Verbrauch, Verarbeitung, Veräußerung, Verpfändung
- unterschiedliche Ergebnisse bei äußerlich neutralen bzw. mehrdeutigen Handlungen
- Drittzueignung- entweder der Täter muss mind. mittelbarer Besitzer der Sache sein oder der Dritte muss die Sache in Besitz nehmen
- Mehrfachzueignung- unzulässige Ausweitung der Verjährung durch die Konkurrenzlösung bzw. Schließen von Strafbarkeitslücken durch die Konkurrenzlösung
Tags: Zueignung
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Veruntreuende Unterschlagung, § 246 II StGB
- Anvertraut sind solche Sachen, die der Täter vom Eigentümer oder von einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben (§ 28 II StGB)
- umstritten ist, ob § 246 II StGB einschlägig ist, wenn der Dieb dem Täter die Sache zu gesetzwidrigen Zwecken übergibt:
- h.M.: keinen rechtsfreien bzw. nur eingeschränkt-rechtlichen Raum
- a.A.: nur solche Treueverhältnisse sind schützenswert, die mit der Rechtsordnung übereinstimmen
Tags: veruntreuende Unterschlagung
Source: juriq
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Abgrenzung Raub - räuberische Erpressung (§ 249 StGB)
- Lit.: Raub = Fremdschädigungsdelikt und räuberische Erpressung = Selbstschädigungsdelikt => bei Freiwilligkeit des Gewahrsamsverlusts (Vermögensverfügung) liegt räuberische Erpressung vor. Freiwilligkeit liegt vor, wenn das Opfer entweder eine durchhaltbare, das Vermögen bewahrende Verhaltensalternative sieht oder seine Mitwirkung an der Gewahrsamsübertragung als notwendig erachtet
- BGH: keine Vermögensverfügung erforderlich => jeder Raub ist zugleich eine räuberische Erpressung => Raub ist lex specialis. Die Abgrenzung wird nach dem äußeren Erscheinungsbild vorgenommen
- erhebliche Konsequenzen für die Strafbarkeit des Täters hat dieser Meinungsstreit jedoch, wenn der Täter entweder eine eigene Sache oder aber eine Sache ohne Zueignungsabsicht wegnimmt:
- gegen den BGH: systematisches Argument (Pfandkehr + Nötigung ist nicht "raubende Erpressung"); Raub wäre überflüssig
- gegen die Lit.: keine Strafbarkeit bei der strafwürdigen Anwendung von vis absoluta; im Anbetracht des Nötigungsmittels kann von einer freiwilligen Selbstschädigung gesprochen werden. Die Lit. berücksichtigt auch nicht die Privilegierungen, wenn der Täter eine eigene Sache wegnimmt oder ohne Zueignungsabsicht handelt, wenn das Opfer seine Mitwirkunshandlung als notwendig erachtet
Tags: Abgrenzung, Raub, räuberische Erpressung
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Gewalt (§ 249 StGB)
- Wegreißen einer Handtasche- gelangt der Täter durch List, Tücke oder Schnelligkeit an die Tasche, so wird Gewalt verneint, da nach in diesen Fällen die Gewaltanwendung nicht erheblich ist und nicht zur Willensbrechung oder -beugung erfolgt, da der Täter einem eventuellen Widerstand durch Schaffung eines Überraschungsmomentes zuvorkommen möchte, das Opfer also nach seiner Vorstellung erst gar keinen Willen entwickeln kann
- das Vorhalten einer Waffe (nicht aber eines Messers), welches das Opfer in einen starken Erregungszustand versetzt, wird vom BGH als gegenwärtige Übelszufügung und damit als Gewalt verstanden. Die Lit. hingegen bejaht die Drohung
Tags: Gewalt
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Finalzusammenhang (§ 249 StGB)
- Vorsazwechsel ohne Zäsur unbeachtlich
- Wegnahme bei fortdauerndem Gewalteinsatz (+)
- Fortwirken der Gewalt als Drohung (+)
- "Gewalt durch Unterlassen der Beendigung de Gewalteinsatzes" (umstr.)
- Lit.: ein Täter, der eine Sache lediglich in dem Bewusstsein wegnehme, die zuvor geschaffene Zwangslage beseitigen zu müssen, könne nicht mit einem aktiv Gewalt ausübenden Täter gleichgestellt werden
- BGH: wenn der körperlich wirkende Zwang aufrechterhalten bleibt, die Gewaltanwendung durch positives Tun und die Ausnutzung zeitlich und räumlich beieinander liegen => Finalzusammenhang (+)
Tags: Finalzusammenhang
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Raub + Anstiftung (§§ 249, 26 StGB)
- Aufstiftung- Haupttäter ist zur Verwirklichung des Diebstahls entschlossen und wird zur Begehung eines Raubes angestiftet
- h.M.: Anstiftung wegen wesentlicher Erhöhung des Unwertgehalts der Haupttat
- a.A.: Anstiftung nur hinsichtlich der Erhöhung, wenn diese eigenständig strafbar ist (z.B. Körperverletzung)
- auf jeden Fall psychische Beihilfe möglich
- Abstiftung- keine Anstiftung, da der Haupttäter omnimodo facturus; keine psychische Beihilfe, da der "Teilnehmer" lediglich eine Risikoverringerung bewirkt
- Umstiftung- Anstiftung unproblematisch, sofern die neue Tat nicht, auch nicht teilweise, mit der geplanten Tat übereinstimmt (keine Übereinstimmung z.B. bei Konsumption)
Tags: Anstiftung, Raub
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Schwerer Raub, § 250 I Nr. 1c StGB (Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung)
- eine schwere Gesundheitsschädigung ist immer eine einschneidende und nachhaltige Beeinträchtigung der Gesundheit, welche mit längerer Arbeitsunfähigkeit oder längerem Krankheitsaufenthalt oder erhebliche Schmerzen verbunden ist
- ist die Gesundheitsschädigung tatsächlich eingetreten, dann besteht Tateinheit mit §§ 223 ff. StGB
- Unmittelbarkeitszusammenhang- es muss sich um eine raubspezifische Gefahr handeln, also eine, die auf die Raubmittel (Gewalt oder Drohung) zurückgeht
Tags: schwerer Raub
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Schwerer Raub, § 250 I Nr. 1 StGB (Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs)
- Waffe bzw. Werkzeug muss zumindest zur Drohung mit Gewalt eingesetzt werden (der Bedrohte muss die Drohung wahrgenommen haben, sonst § 250 I Nr. 1a StGB)
- umstritten ist, ob eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr vorliegen muss:
- überwiegend wird auf die potenzielle Gefährlichkeit funktionsbereiter Waffen und gefährlicher Werkzeug abgestellt
- nach a.A. ist die Waffe auch dann verwendet worden, wenn sie zwarnicht geladen ist, aber jederzeit geladen werden kann
Tags: schwerer Raub
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Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch (§ 251 StGB)
Umstritten ist, ob der Täter, der freiwillig die ihm noch mögliche Wegnahme aufgibt, von dem erfolgsqualifizierten Versuch strafbefreiend zurückgetreten ist:
- überwiegend wird ein solcher Rücktritt bejaht, da es für die Erfolgsqualifikation im Falle eines Rücktritts an dem strafbegründenden Versuch des Grunddelikts fehlt
- teilweise wird von der Literatur ein solcher Rücktritt abgelehnt, da die Kombination von Grundtatbestand und besonderer Folge als materielle Einheit verstanden wird und § 24 StGB das Ausbleiben der Rechtsgutsverletzung voraussetzt
Tags: Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch
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Prüfungsreihenfolge beim Nebeneinander von § 251 StGB und §§ 211 ff. StGB
- ist der Tötungsvorsatz problematisch, so empfielt sich, mit den Tötungsdelikten zu beginnen, sofern der Tötungsvorsatz verneint wird => anschließend Prüfung der §§ 249 ff. StGB
- Liegt der tötungsvorsatz vor, ist gleichwohl mit den Raubdelikten anzufangen, da im Rahmen von §§ 211 StGB (Habgier, Ermöglichungsabsicht) nach oben verwiesen werden kann
Tags: Nebeneinander von § 251 StGB und §§ 211 ff. StGB
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Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
- Vortat- Diebstahl oder Raub (da der Diebstahl im Raub vollständig enthalten ist) + Qualifikationen und Erfolgsqualifikationen
- Anwendung der Qualifikationen und Erfolgsqualifikation des Raubes (§§ 250, 251 StGB)
- "Frische Tat"- Tatortnähe (auch bei Verfolgung!) und alsbald nach der Tatausführung (vor Beendigung), keine räumliche oder zeitliche Zäsur zw. der Wegnahme und dem Einsatz des Nötigungsmittels
- "Betroffen sein"- sinnliche Wahrnehmung durch einen Dritten (Es reicht aus, dass der Täter glaubt, der Dritte habe ihn entdeckt; umstritten ist, ob ein "Betroffen sein" auch dann vorliegt, wenn der Dritte den Täter noch nicht wahrgenommen hat, und der Täter dieser Wahrnehmung durch Einsatz von Gewalt zuvorkommt: nach a.A. liege unzulässige Analogie vor; h.M.: aus kriminalpolitischen/teleologischen Gründen soll der schnellere Täter nicht priviligiert werden
- Adressat der Gewalt oder Drohung- jeder, der nach der Vorstellung des Täters ihm die Beute wieder entziehen könnte (auch Mittäter als vermeintliche Verfolger (unbeachtlicher error in persona))
- nach der Rspr. kann auch der Teilnehmer der Vortat Täter des § 252 StGB sein, wenn er selbst im Besitz der Beute ist (keine Zurechnung des Besitzes nach §§ 26, 27 StGB); nach der Lit. wird die Täterschaft eines Teilnehmers der Vortat abgelehnt. § 252 StGB setze sich aus Diebstahl und Nötigungselementen zusammen (wie beim Raub), sodass beide täterschaftlich verwirklicht werden müssen
Tags: Räuberischer Diebstahl
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Qualifikation zwischen Vollendung und Beendigung (§§ 242, 249, 252 StGB)
- h.M.: keine Qualifikation nach Vollendung möglich (unzulässige Ausweitung des Tatbestands, die gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt (Art. 103 II GG); Umgehung der weiteren Voraussetzung der "Beutesicherungsabsicht") des § 252 StGB)
- Rspr.: Qualifikation ist möglich, das Verhältnis zum § 252 StGB wird auf Konkurrenzebene gelöst (Schließung von Strafbarkeitslücken, wenn "Beutesicherungsabsicht" fehlt); sind beide Delikte verwirklicht (Diebstahl/Raub und § 252 StGB), soll die Vortat vom § 252 StGB aufgezehrt werden, denn dieser unter den erschwerenden Voraussetzungen begangen ist und umgekehrt (Mitbestrafte Vor- und Nachtat); sind beide Tatbegehungen gleich schwer, wird § 252 StGB vom schweren Raub verdrängt, weil in diesen Fällen sowieso "gleich einem Räuber" bestraft wird
Tags: Qualifikation zwischen Vollendung und Beendigung
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Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB
- Strafgrund: liegt u.a. darin, dass der Kraftfehrzeugführer infolge der Konzentration auf die Straßenverkehrsvorgänge in seinen Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt ist, so dass sowohl für ihn als aber auch für den Straßenverkehr eine erhöhte Gefahr besteht (wichtig für die Kraftfahrereigenschaft und für das Ausnutzen)
- Tatopfer: Kraftfahrzeugführer oder Mitfahrer
- Angreifer: jedermann (außenstehender Dritter, Kfz-Führer im Hinblick auf die Mitfahrer und umgekehrt)
- Angriff: jede feindselige Einwirkung auf Leib, Leben (Drohung reicht aus) oder Entschlussfreiheit (Einrichtung von Sperren u.ä.) des Opfers
- Ausnutzen: wenn der Täter eine Verkehrssituation ausnutzt, die typisch ist für den fließenden Verkehr und gerade deshalb das Opfer schutzlos macht (die Aufmerksamkeit des Opfers muss sich noch auf das Führen des Kraftfahrzeugs richten)
Tags: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
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Sachbeschädigung, § 303 StGB
- Tatobjekt: bewegliche und unbewegliche fremde Sachen
- Tathandlung:
- Beschädigen: eine unmittelbare Einwirkung auf die Sache, die entweder zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder aber zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit führt
- Zerstören: wenn die Sache so wesentlich beschädigt wurde, dass sie für ihren bestimmungsgemäßen Zweck völlig unbrauchbar wird
- bloße Sachentziehung, bestimmungsgemäßer Verbrauch oder Reparatur einer Sache stellen keine Sachbeschädigung dar
- "Rechtswidrigkeit": umstritten, ob allgemeiner Hinweis auf die Rechtswidrigkeit oder obj. TB-Merkmal (wichtig für den Prüfungsaufbau und Irrtümer). Bei § 303 II StGB ist das Merkmal "unbefugt" auf Tatbestandsebene zu prüfen
Tags: Sachbeschädigung
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Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b StGB
- Kraftfahrzeuge: § 248b IV StGB (Legaldefinition)
- Ingebrauchnehmen: die besimmungsgemäße Verwendung des Fahrzeugs als Beförderungsmittel zum Zwecke der Fortbewegung, wobei es unerheblich ist, ob dies mit oder ohne Ingangsetzen des Motors geschieht
- Umstritten ist das unbefugte Weitergebrauchen:
- e.A.: vom Wortlaut her ist nur die erstmalige Ingebrauchnahme gemeint
- h.M.: es kann keinen Unterschied machen, ob die Nutzung von Anfang an gegen den Willen des Berechtigten oder erst nach Zeitblauf erfolgt
- Umstritten ist, ob der Berechtigte mit dem Ingebrauchnehmen an sich oder mit den Modalitäten des Gebrauchs nicht einverstanden sein soll
- e.A.: unbefugtes Ingebrauchnehmen (+)
- a.A.: Spezialfall der Pönalisierung bloßer Vertragsverletzungen, daher unbefugtes Ingebrauchnehmen (-)
- Konkurrenzen: ausnahmsweise verdrängt § 248b StGB den § 242 StGB, sofern es um den Diebstahl am Benzin geht (sonst keine eigenständige Bedeutung des § 248b StGB)
Tags: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
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Pfandkehr, § 289 StGB
- geschütztes Rechtsgut: Möglichkeit des Gläubigers, bestimmte Pfand- und Besitzrechte auszuüben
- Täter: Eigentümer (eigennützigen Pfandkehr) oder Dritter (fremdnützige Pfandkehr)
- Tatobjekt: eine mit dem Pfand- oder Besitzrecht eines Dritten belastete bewegliche Sache; Nutznießrechte- §§ 1030 ff., 1649 II BGB; Pfandrechte- §§ 1204 ff. BGB (rechtsgeschäftlich), §§ 562, 704, 647 BGB (gesetzlich); bei den gesetzlichen Pfandrechten muss es sich um pfändbare Sachen (§ 810 ZPO) handeln; umstritten ist, ob auch Pfändungpfandrechte gem. § 804 ZPO von § 289 StGB umfasst werden (e.A.: § 136 I StGB ist lex specialis; a.A.: unterschiedliche Schutzrichtungen- § 136 I StGB schützt die öffentlich-rechtliche Verstrickung und die staatliche Verfügungsgewalt, § 289 StGB schützt die Rechtsausübung des Einzelnen); Gebrauchsrechte- Rechte des Mieters, Pächters und Entleihers ( §§ 535, 581, 598 BGB), des Eigentumsvorbehaltskäufers, des Sicherungsgebers; Zurückbehaltungsrechte- §§ 273, 972, 1000 BGB, §§ 369 ff. BGB
- Tathandlung: weiter Wegnahmebegriff zum Schutz von besitzlosen Pfandrechten (die das Recht des geschützen faktisch vereitelnde oder erheblich erschwerende räumliche Entfernung der Sache aus dem tatsächlichen Macht- und Zugriffsbereich des Rechtsinhabers
- Konkurrenzen: sofern die Pfandkehr mittels Gewalt oder Drohung erfolgt, kann nach Auffassung des BGH eine räuberische Erpressung vorliegen, die den § 289 StGB verdrängt (Gesetzeskonkurrenz)
Tags: Pfandkehr
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Täuschungshandlung durch Behauptung wahrer Tatsache, sog. "Insertionsofferte" (§ 263 StGB)
Der BGH hat ausgeführt, dass der Täter durch die Verwendung typischer Rechnungsmerkmale konkludent erklärt habe, er verlange Zahlung für eine bereits erbrachte Leistung. Der Täter habe die Eignung der Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig eingesetzt. Damit sei die Irrtumserregung nicht Folge, sondern Ziel der Handlung gewesen.
Tags: Insertionsofferte
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Fallgruppen der konkludenten Täuschung (§ 263 StGB)
- Eingehen einer vertraglichen Verbindlichkeit- Erklärung der Leistungswilligkeit und Leistungsfähigkeit
- Anbieten von Waren und Dienstleistungen- keine Erklärung, dass die Waren oder Dienstleistungen ihr Geld wert sind (Ausnahme: öffentlich-rechtlich festgesetzte Entgelte), oder dass die Waren mangelfrei sind; Erklärung der Befugnis zum Verkauf
- Annahme einer Leistung- keine Erklärung, dass die Leistung geschuldet sei (Ausnahme: der Täter fordert die (Mehr-)Leistung aktiv ein)
- Erklärung zur Geschäftsgrundlage bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts- Erklärung, dass die Geschäftsgrundlage besteht und der Täter nicht durch Manipulationen auf diese Geschäftsgrundlage eingewirkt hat
- Überweisung oder Abhebung eines durch eine Fehlbuchung entstandenen Guthabens- keine Erklärung, dass das Guthaben dem Täter materiell-rechtlich zusteht (Die ordnungsgemäße Buchung unterfalle dem Pflichtenkreis der Bank; kein rechtliches Interesse an einer Erklärung, da keine Buchung ohne Prüfung erfolgt)
=> Gedanke der Risikoverteilung
Tags: konkludente Täuschung
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Täuschung durch Unterlassen (§ 263 StGB)
Aufklärungspflicht (Garantenstellung)
- aus Gesetz- insb. Mitteilungs- und Meldepflichten nach §§ 60 I SGB I, 666 BGB, 138 ZPO und § 116 BSHG
- aus Ingerenz
-problematisch sind Aufklärungspflichten aus § 242 BGB, da sie uferlos weit sind und dem Bestimmungsgebot im Strafrecht nicht entsprechen => die Aufklärungspflicht kann sich nur auf Umstände beziehen, die für den Vertragspartner von wesentlicher Bedeutung sind
Tags: Täuschung durch Unterlassen
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Irrtumserregung (§ 263 StGB)
Irrtum- jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen
- unproblematisch bei bewusster Reflexion der Täuschung
- sachgedankliches Mitbewusstsein- "alles in Ordnung" => Irrtum (+) (Indizien: allgemeine Prüfungspflichten des Opfers, Fehlen von Auffälligkeiten, allgemeine Lebenserfahrung)
- kein Irrtum, wenn sich das Opfer keine Gedanken über die behaupteten Tatsachen macht
- kein Irrtum (und keine Täuschung), wenn das Opfer die unwahren Tatsachen nicht kennt (ignorantia facti)
- umstritten ist das Vorligen eines Irrtums, wenn das Opfer konkrete Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsache hat- e.A.: fehlende Schutzbedürftigkeit; a.A.: keine Freiräume für beeinträchtigendes Verhalten bei Leichtgläubigen und Unerfahrenen, das Opfer muss die Wahrheit der behaupteten Tatsache jedenfalls frü möglich halten
Tags: Irrtumserregung
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Vermögensverfügung (ungeschriebenes TB-Merkmal, § 263 StGB)
- Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches unmittlebar einen Vermögensschaden herbeiführt
- Vermögensminderung- Auszahlen eines Geldbetrags, Übergabe des Besitzes, Übereignung, Abschluss eines Vertrages (sog. Eingehungsbetrug)
- bei der Vermögensverfügung wird di eVermögensminderung unter Außerachtlassung einer etwaigen Kompensation bestimmt
- die Vermögensverfügung muss freiwillig, mit Verfügungsbewusstsein und unmittelbar vermögensmindernd sein (Freiwilligkeit liegt dann nicht vor, wenn das Opfer keine Handlungsalternative zu haben glaubt oder sich in einer vom Täter hervorgerufenen psychischen Zwangslage befindet)
Tags: Vermögensverfügung
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Vermögensbegriff (§ 263 StGB)
- ökonomischer (wirtschaftlicher) Vermögensbegriff- Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter eines Rechtsträgers, unabhängig davon, ob sie diesem rechtlich zustehen oder nicht ("kein straffreier Raum im Ganovenmilieu)
- juristisch.ökonomischer Vermögensbegriff- nur solche Positionen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen
- unstreitige Fallgruppen- alle Positionen, die einen wirtschaftlichen Wert haben (schuldrechtliche Ansprüche aus wirksamen Verträgen, dingliche Rechte (Eigentum, Besitz, Anwartschaftsrechte), Arbeitskraft, Gewinnchancen, Erwerbsaussichten); nicht dagegen Geldstrafen, Geldbußen, Verwarnungsgelder etc., da diese in erster Linie Sanktionsmittel darstellen
- streitige Fallgruppen- Erbringung einer Leistung zu verbotenen Zwecken, rechtswidrig erlangter Besitz
Tags: Vermögensbegriff
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Submissionsbetrug (Vermögensschaden, § 263 StGB)
Grundsätzlich wird der Wert der Gegenleistung nach dem Marktwert bestimmt. Dies ist jedoch bei Ausschreibungen problematisch, da nunmehr fiktiv ermittelt werden müsste, welche Angebote die Bieter ohne Absprache abgegeben hätten. Der BGH sieht allein die Absprache (und gezahlte Schmiergelder!) als mögliches Indiz für einen Schaden an und erleichtert so dem Tatrichter die Feststellung des tatsächlich erzielbaren Wettbewerbspreises.
Tags: Submissionsbetrug
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Sonderfälle des Vermögensschadens (§ 263 StGB)
- gesetzliche Ansprüche, die gerade aufgrund der Täuschung erwachsen, bleiben bei der Kompensation außer Betracht, da sie erst durchgesetzt werden müssen
- Theorie vom persönlichen Schadenseinschlag- ein Vermögensschaden liegt trotz wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung vor, wenn die Gegenleistung nicht oder nicht in vollem Umfang für den Geschädigten zum vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwendbar ist, den Geschädigten zu vermögensschädigenden Maßnahmen nötigt oder zur Folge hat, dass der Geschädigte nicht mehr über Mittel verfügen kann, die er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder Lebensführung benötigt
- schadensgleiche Vermögensgefährdung- wenn das Vermögen bereits so konkret gefährdet ist, dass nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten schon eine Vermögensverschlechterung eingetreten ist (Eingehungsbetrug, Anstellungsbetrug, gutgläubiger Erwerb)
- Schaden bei bewusster Selbstschädugung- der Schaden liegt in der immateriellen Zweckverfehlung (Spenden- und Bettelbtrug)
Tags: Sonderfälle des Vermögensschadens
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Abgrenzung Trickdiebstahl in mittelbarer Täterschaft und Dreiecksbetrug (§ 263 StGB)
- Verfügender und Geschädigter sind nicht identisch ("Sammelgaragen"-Fall und "Koffer"-Fall)
- wegen des Exklusivitätsverhältnisses kommt entweder Diebstahl oder Betrug in Betracht
- ein Betrug wird angenommen, wenn zwischen dem Verfügenden und dem Geschädigten ein besonderes Nähevehältnis besteht
- ein Näheverhältnis liegt vor, wenn:
- nach der Lit. der Verfügende die rechtliche Verfügungsbefugnis hat,
- nach der h.M. ("Lagertheorie") der Verfügende im Lager des Geschädigten steht und eine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit hat (Zur Begründung führt die Lagertheorie aus, dass auch Gewahrsam und Verfügung faktisch bestimmt würden, so dass auch die Zuordnung von Verfügungsakten tatsächlicher Natur sein sollte)
- "Prozessbetrug"
Tags: Dreiecksbetrug, Trickdiebstahl in mittelbarer Täterschaft
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Subjektiver Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB)
- Vorsatz (dolus eventualis) und Bereicherungsabsicht (dolus directus 1. Grades)
- Vermögensvorteil- jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage (wertsteigender Erwerb von Vermögenspositionen, Nichterbringen einer geschuldeten Leistung oder Befreiung von einer Verbindlichkeit)
- Stoffgleichheit zwischen Schaden und Vorteil, wenn die erstrebte Bereicherung und der Schaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen
- "Provisionsvertreter"-Fälle- Bereicherungsabsicht bedeutet nicht, dass das erstrebte Ziel das Endziel des Täters ist. Es reicht aus, wenn das Ziel notwendiges Durchgangstadium zur Erreichung der eigentlichen Ziele ist. Bei lebensnaher Betrachtung wird es dem V auf die Bereicherung seines Unternehmens ankommen, da er nur in diesem Fall seine Provision erhält. Es liegt mithin ein sog. "fremdnütziger" Betrug zugunsten der beauftragenden Firma vor
Tags: Betrug, Subjektiver TB
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Versicherungsbetrug (besonders schwerer Fall des Betrugs), § 263 III S. 2 Nr. 5 StGB
- Sache von bedeutendem Wert- Verkehrswert mindestens 1000 Euro
- Sache in Brand setzen- wenn sie derart vom Feuer ergriffen ist, dass sie auch nach Entfernung des Zündstoffes selbständig weiter brennt
- Ein Schiff zum Sinken oder Stranden bringen- wenn der Täter wenigstens eine Teilüberflutung des Schiffs unter Verlust der Lenkbarkeit oder dessen Auflaufen auf den Strand herbeiführt
- ein Versicherungsfall liegt vor, wenn weder der Versicherte, noch einer seiner Repräsentanten vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden herbeiführt hat (beachte § 81 VVG, wonach bei vorsätzlicher herbeiführung kein Versicherungsfall vorliegt!)
- Versuch und Regelbeispiel- die Problematik stellt sich nicht, da zum Betrug erst durch Abschicken der Anzeige unmittelbar angesetzt wird und beim Versicherungsbetrug das Vortäuschen eines Versicherungsfalls ausreicht, welches durch das Abfassen der Schadensanzeige geschieht
Tags: Versicherungsbetrug
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Computerbetrug, § 263a StGB
- Daten- alle codierten oder codierbaren Informationen unabhängig vom Verarbeitungsgrad
- Programm- eine durch Daten fixierte Arbeitsanweisung an den Computer
- unrichtige Gestaltung-
- h.M.: "unrichtig" ist die Gestaltung, wenn sie zu Ergebnissen führt, die nach der zugrunde liegenden Aufgabenstellung und den Beziehungen zwischen den Beteiligten so nicht bewirkt werden dürfen (betrugsspezifische Auslegung)
- m.M.: es wird darauf abgestellt, ob die Programmergebnisse dem Willen des Verfügungsberechtigten entsprechen (subjektive Definition)
- Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten- unrichtig sind Daten, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen, den Lebenssachverhalt also unzutreffend wiedergeben. Unvollständig sind Daten, wenn sie den betreffenden Lebenssachverhalt nicht hinreichend erkennen lassen (Z.B. im automatiesierten Mahnverfahren nach § 689 I S. 2 ZPO nicht erfüllt, da sich der Rechtspfleger auch keine Gedanken über die Wahrheit der Angaben gemacht hätte (betrugsspezifische Auslegung))
Tags: Computerbetrug
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Unbefugte Verwendung von Daten, § 263a I 3. Var. StGB
- Verwendung- nach einer weiten Auskegung reicht jede Nutzung von Daten; die überwiegende Auffassung verlangt eine Eingabe dieser Daten in einen Datenverarbeitungsprozess
- unbefugt- nach des subjektivierenden Auslegung ist jede Datenverwendung unbefugt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten zuwiderläuft; die h.M. verlangt ein täuschungsspezifisches Verhalten des Täters (betrugsspezifische Auslegung); die sog. computerspezifische Auslegung stellt darauf ab, ob der einer Datenverarbeitung entgegenstehende Wille des Betreibers im Computerprogramm festgelegt ist
- Relevanz der Meinungsunterschiede bei:
- Interneteinkäufe unter Verwendung von Daten einer fremden Kreditkarte (nur nach der computerspezifischen Auslegung (-))
- Überziehung des Kreditrahmens durch den Berechtigten selbst (nach der computerspezifischen und der betrugsspezifischen Auslegung (-))
Tags: Unbefugte Verwendung von Daten
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Taterfolg des Computerbetrugs (§ 263a StGB)
- Zwischenerfolg- Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs
- Datenverarbeitung- technischer Vorgang, bei dem durch Aufnahme von Daten und ihrer Verknüpfung nach Programmen bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt werden
- Beeinflusst wird das Ergebnis, wenn eine der im Gesetz genannten Handlungen in den Verarbeitungsvorgang Eingang findet, seinen Ablauf irgendwie mitbestimmt und eine Vermögensdisposition auslöst
- Taterfolg- Vermögensschaden (wie beim Betrug)
Tags: Taterfolg des Computerbetrugs
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Versicherungsmissbrauch, § 265 StGB
- versichtert ist die Sache, wenn ein entsprechender Versicherungsvertrag abgeschlossen und förmlich zustande gekommen ist (auch dann, wenn der Vertrag anfechtbar oder nach § 51 III VVG nichtig ist, oder der Versicherer wegen eines Verzugs mit der Zahlung der Erstprämie leistungsfrei ist)
- die versicherte Sache ist in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, wenn eine nicht unwesentliche Minderung der Funktionsfähigkeit eingetreten ist, die allerdings eine Substanzverletzung nicht voraussetzt
- Beiseite geschafft ist eine Sache, wenn sie der Verfügungsmöglichkeit des Berechtigten räumlich entzogen ist
- ein Überlassen liegt vor, wenn der Versicherte einem Dritten den Besitz zu eigener Verfügung oder zu eigenem, auch nur vorübergehen dem Gebrauch verschafft
Tags: Versicherungsmissbrauch
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Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB
- Erschleichen der Leistung eines Automaten- nur Leistungsautomaten; ordnungswidriges Betätigen des Mechanismus des Automaten (z.B. durch falsches Geld)
- Erschleichen der Leistung eines Telekommunikationsnetzes- ordnungswidrige (nicht nur unbefugte) Benutzung
- Erschleichen des Zutritts zu einer Veranstaltung- Umgehen von Sicherheitsvorkehrungen des Berechtigten oder Erwecken des Anscheins einer ordnungsgemäßen Benutzung, Charakter des Verheimlichens (auch das Bestechen von Kontrolleuren)
- Erschleichen der Beförderung durch ein Verkehrsmittel- im Massen- und Indicidualverkehr (im zweiten Fall auch Betrug nach § 263 StGB möglich)
Tags: Erschleichen von Leistungen
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Erpressung, § 253 StGB, räuberische Erpressung, § 255 StGB
- Täter nimmt eine eigene Sache unter Anwendung von Nötigungsmittel weg- bei vis absoluta keine räuberische Erpressung nach der Lit., da keine Vermögensverfügung
- Täter nimmt eine fremde Sache ohne Zueignungsabsicht weg- keine Strafbarkeit (Lit.) nach § 255 StGB bei Anwendung von vis absoluta
- Täter nimmt mit Zueignungsabsicht eine fremde bewegliche Sache weg- Abgrenzung zum Raub nur bei Anwendung von vis compulsiva
Tags: Erpressung, räuberische Erpressung
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Untreue, § 266 StGB (Mißbrauchsalternative)
- Verfügungs- oder Verpflichtungsalternative- eine nach außen wirkende Rechtsmacht (durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder RG eingeräumt; nicht aber Rechtsscheinvorschriften), rechtsgeschäftlich oder hoheitlich, auf fremdes Vermögen einzuwirken oder eine schuldrechtliche Verpflichtung zu schaffen. Verfügung ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung einer Rechtsposition. Verpflichtung ist eine schuldrechtliche Belastung des fremden Vermögens
- Missbrauch der eingeräumten Befugnis- das Überschreiten des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens (wirksame Verfügung oder Verpflichtung). Ein rechtliches Dürfen kann sich aus Gesetz (§ 43a GmbH), Vereinbarungen oder auch aus Sorgfaltsanforderungen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Vermögensbetreuer zu beachten hat. Bei unternehmerischen Entscheidungen, die das Firmenvermögen betreffen, fordert der BGH bei Entscheidungen von Vorständen, Aufsichtsräten und Geschäftsführern eine gravierende Pflichtverletzung
- tatbestandsausschließendes Einverständnis bei Einverstandensein mit der Verfügung bzw. Verpflichtung, aber unter den Voraussetzungen der rechtfertigenden Einwilligung
- "Vermögensbetreuungspflicht" (umstr.)- relevant nur bei weisungsgebundenen Boten, die im Namen des Geschäftsherrn für diesen Geschäfte tätigen (da diese keine Eigenständigkeit besitzen, haben sie auch keine Vermögensbetreuungspflicht)
Tags: Untreue
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Untreue, § 266 StGB (Treuebruchsalternative)
- Vermögensbetreuungspflicht- ein Treueverhältnis, dessen wesentliche und typische Aufgabe in der Betreuung des fremden Vermögens liegt und welches durch eine Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit des Pflichteninhabers geprägt ist (=> Haupt- und nicht Nebenpflicht)
- umstritten ist, ob bei Gesetzes- oder sittenwidrigen Geschäften eine Treuepflicht verletzt werden kann (sog. "Ganovenuntreue")
- echtes Unterlassungsdelikt => keine Anwendung des § 13 StGB. BGH wendet § 13 II StGB analog an.
Tags: Untreue
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Begünstigung, § 257 StGB
- Vortat- jede beliebige Tat, aus welcher der Täter Vorteile erlangt hat (es kommt nicht auf die Verfolgbarkeit der Tat, sondern nur um ihr tatsächliches Vorliegen)
- Tathandlung "Hilfe leisten"- jedes Handeln oder Unterlassen, welches objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zugunsten des Verletzten entzogen werden
- Abgrenzung zur Beihilfe zur Vortat (P)- Hilfe leisten zwischen Vollendung und Beendigung
- h.M.: sukzessive Beihilfe möglich
- Rspr.: Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung (unpräzises Abgrenzungskriterium)
- a.A.: stets Beihilfe zur Vortat
- subjektiver TB- es reicht aus, wenn der Täter die Umstände in ihren groben umrissen kennt (dolus eventualis); Vorteilssicherungsabsicht (dolus directus 1. Grades); keine Sachidentität erforderlich!
Tags: Begünstigung
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Hehlerei, § 259 StGB
- Tatobjekt- bewegliche und unbewegliche, fremde oder eigene (z.B. Vortat Pfandkehr) oder herrenlose Sachen; ein Surrogat kann nur dann Tatobjekt sein, wenn es durch eine weitere Straftat erlangt wurde (z.B. Betrug); Hehlerei ist möglich, solange der Eigentümer die Sache noch gem §§ 812, 985 BGB von dem Hehler verlangen kann (Fortbestehen der rechtswidrigen Vermögenslage)
- umstritten ist das zeitliche Verhältnis von Vortat und Hehlereihandlung (Zusammenfallen von Vollendung der Vortat und Hehlerei möglich (m.M.), Hehlerei erst nach Vollendung möglich, sonst Beihilfe zur Vortat (h.M.)
- Tathandlung- einverständliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler; Sichverschaffen (Ankaufen) ist das Erlangen tatsächlicher, selbständiger Verfügungsmacht im Einvernehmen mit dem bisherigen Sachherrn, meist dem Vortäter (sog. derivativer Erwerb); umstritten ist, ob mittelbarer Besitz oder Besitzsurrogate ausreichen; Absetzen- die selbständige, entgeltliche wirtschaftliche Verwertung der Sache im Einverständnis und im Interesse des Vortäters; nach der Rspr. ist kein Absatzerfolg erforderlich (auch gefährliche Vorbereitungshandlungen müssen erfasst werden), nach der h.M. dagegen schon (Wortlaut und Strafzweck); (P) Rückveräußerung an den Eigentümer- überwiegend wird das Beenden der rechtswidrigen Besitzlage bejaht; Absatzhilfe- unselbständige Unterstützung des Vortäters beim Absatz
- Bereicherungsabsicht- keine Rechtswidrigkeit und keine Stoffgleichheit erforderlich; Drittbereicherung- in Abgrenzung zum § 257 StGB kann der Vortäter nicht Dritter sein
- umstritten ist das zeitliche Verhältnis von Vortat und Hehlereihandlung (Zusammenfallen von Vollendung der Vortat und Hehlerei möglich (m.M.), Hehlerei erst nach Vollendung möglich, sonst Beihilfe zur Vortat (h.M.)
- Tathandlung- einverständliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler; Sichverschaffen (Ankaufen) ist das Erlangen tatsächlicher, selbständiger Verfügungsmacht im Einvernehmen mit dem bisherigen Sachherrn, meist dem Vortäter (sog. derivativer Erwerb); umstritten ist, ob mittelbarer Besitz oder Besitzsurrogate ausreichen; Absetzen- die selbständige, entgeltliche wirtschaftliche Verwertung der Sache im Einverständnis und im Interesse des Vortäters; nach der Rspr. ist kein Absatzerfolg erforderlich (auch gefährliche Vorbereitungshandlungen müssen erfasst werden), nach der h.M. dagegen schon (Wortlaut und Strafzweck); (P) Rückveräußerung an den Eigentümer- überwiegend wird das Beenden der rechtswidrigen Besitzlage bejaht; Absatzhilfe- unselbständige Unterstützung des Vortäters beim Absatz
- Bereicherungsabsicht- keine Rechtswidrigkeit und keine Stoffgleichheit erforderlich; Drittbereicherung- in Abgrenzung zum § 257 StGB kann der Vortäter nicht Dritter sein
Tags: Hehlerei
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Systematik der Delikte gegen die Rechtspflege, §§ 153 ff. StGB
- Falsche uneidliche Aussage gem. § 153 StGB (Grundtatbestand)
- Meineid gem. § 154 StGB (Qualifikation)
- Strafmilderungen gem. §§ 157, 158 StGB (Strafzumessung zu den §§ 153 f. StGB)
- Versuchte Anstiftung zur Falschaussage gem. 159 StGB (selbständiger TB)
- Verleitung zur Falschaussage gem. § 160 StGB (selbständiger TB)
- Fahrlässiger Falscheid gem. § 163 StGB (selbständiger TB)
- Falsche Verdächtigung gem. § 164 StGB (selbständiger TB)
- Strafvereitelung gem. § 258 StGB (Grundtatbestand)
- Strafvereitelung im Amt gem. § 258a StGB (Qualifikation)
- Vortäuschen einer Straftat gem. § 145d StGB (seldständiger TB)
Tags: Delikte gegen die Rechtspflege
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Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
- Täter- Zeuge oder Sachverständiger (bei Angeklagten oder Parteien im Zivilprozess kommt eine Strafbarkeit nach §§ 164, 145d StGB bzw. §§ 154, 263 StGB in Betracht)
- Tatort- Gericht oder eine andere zur eidlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zuständige Stelle (z.B. Notar gem. § 22 BNotO; nicht dagegen Polizei und Staatsanwaltschaft (§ 161a I S. 3 StPO)); wenn (-), dann §§ 145d, 164, 258, 186, 187, StGB möglich
- Tathandlung- falsche Aussagen, die Gegenstand des Bweisthemas sind (h.M.); objektive Theorie- keine Übereinstimmung von Aussage und Wirklichkeit; subjektive Theorie- keine Übereinstimmung der Aussage mit dem Vorstellungsbild des Täters (auch richtige Aussage bei falscher Vorstellung erfasst)
- kein Unterschied für die obj. und subj. Theorie bei inneren Tatsachen (z.B. das Wiedererkennen)
Tags: Falsche uneidliche Aussage
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Meineid, § 154 StGB
- mögliche Eide- Zeugen: §§ 59 ff. StPO, 391 ff. ZPO; Sachverständige: §§ 79 StPO, 410 ZPO; Partei: § 452 ZPO; Dolmetscher: § 189 GVG
- (P): Versehentliche Vereidigung eines Eidesunmündigen (§ 60 Nr. 1 StPO und § 393 Nr. 1 ZPO)
- Lit.: die Altersgrenze ist eine unwiderlegliche Vermutung dafür, dass Jugendliche unter 16 Jahren die erforderliche Einsicht in den besonderen Unrechtsgehalt der Eidesdelikte fehlt
- Rspr.: da die Rechtspflege auch in diesem Fall gefährdet ist, ist auf die Einsichtsfähigkeit des Eidesunmündigen im Einzelfall abzustellen
- Strafzumessung nach § 158 StGB- Vollendung muss vorliegen, da der Rücktritt vom Versuch Vorrang hat; Rechtzeitigkeit liegt vor, wenn gegen den Täter noch keine Anzeige erstattet worden ist, kein Nachteil für Dritte (nicht die Strafverfolgungsbehörde) entstanden ist, die Berichtigung bei der Entscheidung noch verwertet werden kann
Tags: Meineid
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Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB
- Verleiten:
- Normalfall: Bewirken einer unvorsätzlichen falschen Aussage
- umstritten: jedwedes Veranlassen einer objektiv falschen Aussage (Aussagender handelt ohne Kenntnis des "Verleiters" vorsätzlich => kein Anstiftervorsatz)
- Rspr.: jedes Veranlassen einer falschen Aussage. Den Hintermann soll es nicht entlasten, wenn der Vordermann mehr tut als er tun soll
- Lit.: § 160 StGB soll nur jene Fälle erfassen, die der mittelbaren Täterschaft entsprechen
- nach beiden Ansichten scheidet ein Verleiten beim Nötigungsnotstand des Aussagenden, den der Hintermann hervorgerufen hat. Zwar entspricht der Fall der mittelbaren Täterschaft kraft überlegenen Wollens (Vordermann ist nach § 35 StGB entschuldigt); jedoch ist auch Anstiftung möglich, die die Vereitelung verdrängt
- Prüfungsreihenfolge: § 153 StGB (-), § 160 StGB (-), §§ 153, 26 StGB (+)
- Irrtümer:
- Vordermann handelt unvorsätzlich, Hintermann nimmt irrig Vorsatz des Vordermannes an => versuchte Anstiftung nach §§ 159, 30 I, 153 StGB (§ 160 StGB nur Auffangtatbestand)
Tags: Verleitung zur Falschaussage
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Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
- geschütztes Rechtsgut- (umstr.) die innerstaatliche Rechtspflege gegen Irreführung und unbegründete Inanspruchnahme und/oder den Einzelnen vor einem ungerechtfertigten behördlichen Untersuchungsverfahren oder sonstigen Maßnahmen hoheitlicher Art (wichtig für die rechtfertigende Einwilligung und bei Anzeige gegenüber einer ausländischen Behörde)
- Verdächtigen- jede Tätigkeit, durch die der Verdacht auf eine bestimmte Person gelenkt oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird. Umstritten ist das Verdächtigen bei Leugnung der eigenen Täterschaft, die zugleich zu einer falschen Verdächtigung eines anderen führt (h.M. (-), Selbstbegünstigungsprinzip (§ 258 V StGB) und nemo tenetur Grundsatz; umstritten wiederum, wenn der Täter neben der Leugnung (konkludente Bezichtigung) auch aktiv einen anderen verdächtigt
- "Richtige Verdächtigung mit falschen Bewiesmitteln"-
- Rspr.: Verdächtigung ist nur dann falsch, wenn sie nach ihrem Inhalt zumindest in wesentlichen Punkten mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt und der Beschuldigte die Handlung, die ihm angelastet wird, tatsächlich nicht begangen hat
- a.A.: Verdächtigung ist falsch, wenn die vorgebrachten Verdachtsmomente unwahr sind (Anspruch auch eines Schuldigen, nicht aufgrund falschen Beweismaterials in ein behördliches Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden)
Tags: Falsche Verdächtigung
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Strafbarkeit des Strafverteidigers nach § 258 I StGB
- Der Verteidiger darf:
- von einer Selbstanzeige oder einem Geständnis abraten
- einen Zeugen veranlassen, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO Gebrauch zu machen
- Zeugen benennen, auch wenn Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen besteht
- Freispruch aufgrund mangelnder Beweise beantragen, obwohl ihm der Mandant die Schuld gestanden hat
- Der Verteidiger darf nicht:
- den Mandanten veranlassen, falsche Angaben zu machen
- den Zeugen mit Gewalt oder Drohung dazu bringen, vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen
- Zeugen bestechen, damit sie Falschaussage tätigen u.ä.
- Freispruch beantragen und in der Begründung wahrheitswidrig ausführen, dass der Mandant ihm geschworen habe, er habe die Tat nicht begangen
Tags: Strafbarkeit des Strafverteidigers nach § 258 I StGB
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Strafvereitelung im Amt, § 258a StGB
- "zur Mitwirkung berufen"- nach herrschender Auffassung reicht die dienstlich eröffnete Möglichkeit aus, in das Verfahren einzugreifen; nach a.A. ist eine tatsächliche Befassung mit der Sache erforderlich
- Strafvereitelung durch Unterlassen- Garantenstellung des Amtsträgers (Verpflichtung zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens)
- h.M.: Pflicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (Legalitätsprinzip, § 153 StPO) bei einem Anfangsverdacht während der Amtszeit (+); bei außerdienstlicher Kenntniserlangung (+), sofern es sich um schwere, die Öffentlichkeit in besonderem Maße tangierende Straftaten handelt (vgl. § 138 StGB)
Tags: Strafvereitelung im Amt
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Systematik der Brandstiftungsdelikte, §§ 306 ff. StGB
- Brandstiftung, § 306 StGB (Grundtatbestand)
- Schwere Brandstiftung, § 306a I, II StGB (Grundtatbestand)
- Besonders schwere Brandstiftung, § 306b II StGB (Erfolgsqualifikation zu § 306a StGB)
- Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB (Erfolgsqualifikation zu §§ 306, 306a StGB)
- Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB
- Tätige Reue, § 306e StGB (Strafaufhebungs- bzw.
Milderungsgrund)
Tags: Brandstiftungsdelikte
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Systematik der Urkundendelikte, §§ 267 ff. StGB
- Urkundenfälschung, § 267 I StGB (Grunddelikt)
- Urkundenfälschung in besonders schweren Fällen, § 267 III StGB (Strafzumessungsnorm)
- Gewerbsmäßige Bandenurkundenfälschung, § 267 IV StGB (Qualifikation)
- Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 I StGB (Grunddelikt)
- Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 I, V i.V.m. § 267 III und IV StGB (Strafzumessung und Qualifikation)
- Fälschung Beweiserheblicher Daten, § 269 I StGB (Grunddelikt)
- Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 I, III i.V.m. § 267 III und IV StGB (Strafzumessung und Qualifikation)
- Urkundenunterdrückung, § 274 StGB
- Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 I, II StGB (Grunddelikt)
- Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 III StGB (Qualifikation)
Tags: Urkundendelikte
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Urkunde (§§ 267, 274 StGB)
- "normale" Urkunde- verkörperte Gedankenerklärungen (Perpetuierungsfunktion), die geeignet und bestimmt sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erheben (Beweisfunktion), und ihren Aussteller erkennen lassen (Garantieunktion)
- verkörperte Gedankenerklärung- menschliche Willensäußerung über einen bestimmten Sachverhalt (Abzugrenzen von Augenscheinobjekten und Kennzeichen), nit einer Sache dauerhaft fest verbunden
- Beweiseignung- wenn die Gedankenerklärung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen bei der Überzeugungsbildung relevant werden kann
- Beweisbestimmung- Absichtsurkunden, Deliktsurkunden, Zufallsurkunden
- Erkennbarkeit des Ausstellers- Aussteller ist derjenige, der geistig hinter dem gedanklichen Inhalt steht, sich also entweder nach außen hin ausdrücklich zu der Urheberschaft bekennt oder sich diese nach den Umständen zurechnen lassen muss ("Geistigkeitsthoerie")
Tags: Urkunde
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Reproduktionen von Urkunden (§§ 267, 274 StGB)
- Durchschriften- verkörpern die Originalurkunde und wurden gerade zu dem Zweck hergestellt, mehrere Exemplare der Urkunde als Beweismittel zu produzieren
- Abschriften- keine Urkunden; anders bei beglaubigte Abschriften (zusammengesetzte Urkunden; Aussteller ist der Beglaubigende)
- beglaubigte Photokopien- zusammengesetzte Urkunden
- einfache Photokopien- keine Urkunden
- "scheinbare" Urkunden- Kopien, die den Anschein der Originalurkunde erwecken
- Telefax- überwiegend als ein technisch hergestelltes, für den Empfänger bestimmtes Original angesehen
Tags: Reproduktionen von Urkunden
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Zusammengesetzte Urkunde (§§ 267, 274 StGB)
Eine verkörperte Gedankenerklärung, die mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweismitteleinheit verbunden ist, so dass beide zusammen einen einheitlichen Erklärungsinhalt ergeben.
Tags: Zusammengesetzte Urkunde
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Gesamturkunde (§§ 267, 274 StGB)
Mehrere einzelne Urkunden, die in dauerhafter und fester Form derart miteinander verbunden worden sind, dass dadurch ein über die Beweiskraft der einzelnen Urkunde hinausgehender, weiterer Aussagegehalt der Zusammensetzung entnommen werden kann und die Gesamturkunde nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung dazu bestimmt ist, ein erschöpfendes Bild über einen bestimmten Kreis fortwährender Rechtsbeziehungen zu vermitteln.
Tags: Gesamturkunde
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Systematik der Straßenverkehrsdelikte, §§ 315 ff. StGB
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b I StGB (Grundtatbestand)
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b I i.V.m. V StGB (Fahrlässigkeit-Fahrlässigkeits-Kombination)
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b III i.V.m. § 315 III StGB (Erfolgsqualifikation)
- Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c III Nr.1 StGB (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination)
- Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c III Nr. 2 StGB (Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination)
- Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
- Vollrausch, § 323a StGB
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
- Tätige Reue, § 142 IV StGB
Tags: Straßenverkehrsdelikte
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Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
- geschütztes Rechtsgut- (umstr.) die innerstaatliche Rechtspflege gegen Irreführung und unbegründete Inanspruchnahme und/oder den Einzelnen vor einem ungerechtfertigten behördlichen Untersuchungsverfahren oder sonstigen Maßnahmen hoheitlicher Art (wichtig für die rechtfertigende Einwilligung und bei Anzeige gegenüber einer ausländischen Behörde)
- Verdächtigen- jede Tätigkeit, durch die der Verdacht auf eine bestimmte Person gelenkt oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird. Umstritten ist das Verdächtigen bei Leugnung der eigenen Täterschaft, die zugleich zu einer falschen Verdächtigung eines anderen führt (h.M. (-), Selbstbegünstigungsprinzip (§ 258 V StGB) und nemo tenetur Grundsatz; umstritten wiederum, wenn der Täter neben der Leugnung (konkludente Bezichtigung) auch aktiv einen anderen verdächtigt
- "Richtige Verdächtigung mit falschen Bewiesmitteln"-
- Rspr.: Verdächtigung ist nur dann falsch, wenn sie nach ihrem Inhalt zumindest in wesentlichen Punkten mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt und der Beschuldigte die Handlung, die ihm angelastet wird, tatsächlich nicht begangen hat
- a.A.: Verdächtigung ist falsch, wenn die vorgebrachten Verdachtsmomente unwahr sind (Anspruch auch eines Schuldigen, nicht aufgrund falschen Beweismaterials in ein behördliches Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden)
Tags: Falsche Verdächtigung
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Eingriffe aus dem Verkehr heraus (also von innen heraus) im Rahmen von § 315b I StGB (Nr. 2 und 3)
- Zweckentfremdung des Fahrzeugs (verkehrsfeindliche Einwirkung)
- "Pervertierungsabsicht" (dolus directus 1. Grades)
- Schädigungsvorsatz (dolus eventualis)
- "Polizeiflucht"-Fälle- nach neuer Rspr. muss der Täter das Fahrzeug nicht nur überwiegend als Fluchtmittel einsetzen, sondern darüber hinaus als Werkzeug zur Nötigung und Körperverletzung benutzen (dolus eventualis bzgl. einer Körperverletzung des Polizisten erforderlich)
Tags: Eingriffe aus dem Verkehr heraus
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Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote
- Beweiserhebungsverbote- wenn ein Beweisthema mit bestimmten Beweismitteln nicht aufgeklärt werden darf oder die Methoden, die eingesetzt worden sind, um das Beweismittel zu nutzen, unzulässig sind
- selbständige Beweisverwertungsverbote- wenn die Beweisgewinnung zwar nicht fehlerhaft war, diese aber dennoch in einem Verfahren nicht verwendet werden darf
- unselbständige Beweisverwertungsverbote- ergeben sich aus der Verletzung eines Beweiserhebungsverbotes. Für ein Verwertungsverbot sprechen folgende Argumente: § Schutzzweck der Norm: Rechtskreis des Beschuldigten ist tangiert; § Verletzung des unantastbaren Kernbereichs der Grundrechte; § Schwerer Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit; § bewusste Umgehung wichtiger Verfahrensrechte
Gegen ein Verwertungsverbot sprechen folgende Argumente: § Verstoß tangiert vorwiegend den Rechtskreis Dritter; § Es droht eine Lahmlegung des Strafverfahrens bei Berücksichtigung der Bedenken; § Es liegt ein Fall von Schwerstkriminalität vor; § Beweismittel hätte hypothetisch auch rechtmäßig erlangt werden können
Tags: Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote
Source: juriq
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Flashcard set info:
Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
Card tags:
All cards (85)
Abgrenzung (1)
Anstiftung (1)
Bandendiebstahl (1)
Begünstigung (1)
Bei-Sich-Führen (1)
Beleidigung (1)
Betrug (1)
Computerbetrug (1)
Dreiecksbetrug (1)
Erpressung (1)
Geiselnahme (1)
Gesamturkunde (1)
Gewahrsam (1)
Gewalt (1)
Gewaltbegriff (1)
Hehlerei (1)
Irrtumserregung (1)
Meineid (1)
Nachstellung (1)
Nötigung (1)
Pfandkehr (1)
Raub (2)
Rechtswidrigkeit (1)
Rückveräußerung (1)
Sachbeschädigung (1)
Sachbetrug (1)
schwerer Raub (2)
Subjektiver TB (1)
Trickdiebstahl (1)
üble Nachrede (1)
Untreue (2)
Urkunde (1)
Urkundendelikte (1)
Verleumdung (1)
Vermögensbegriff (1)
Waffe (1)
Zueignung (1)