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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht

Kriminologie (151 Karten)

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Strafrechtlicher Kriminalitätsbegriff
Nach dem strafrechtlichen Kriminalitätsbegriff sind alle solche Handlungen "kriminell" die durch ein Straf-Gesetz mit Strafe bedroht sind. Genauer gesagt Handlungen mit strafrechtlichen Rechtsfolgen. Das sind Strafen und Maßregeln. (Zweispurigkeit des Strafrechts)

Vorteil: Klarheit u. ist aus rechtssaatlichen Gründen, insbesondere mit Blick auf den Grundsatz "nulla poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz) ", sinnvoll und geboten.

Nachteil: zeitlich und örtlich an eine bestimmte Rechtsordnung gebunden und damit statisch
Sie ist auch der willkürlichen Verfügungsgewalt des Gesetzgebers ausgelifert.
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Theorie der rationalen Wahl
- wählt einen ökonomischen Ansatz zur Erklärung krimi. Verhaltens
- vernünftiger Mensch handelt bei delinquentem Verhalten= wirtschaftlichen Entscheidungen= anstellen von Nutzen- Kosten Analyse.
- Danach besgeht die Person einer Straftat, wenn der für sie erwartete Nutzen größer ist als der Nutzen, den sie realisieren könnte, wenn sie ihre sonstigen Ressourcen für andere Aktivitäten einsetzen würde.
- Begriff der r.W. bezieht sich auf die Entscheidungssit., in der sich der potentielle Täter bei ökonomischer Betrachtung vor der Tat befindet.
- Ihm stehen demnach mehrere Handlungsalternativen zur Verügung (Tatbegehung ja/nein) zwischen denen er entscheiden kann.
- Rational ist die Wahl dann, wenn sich der potentielle Täter für die Alternative entscheidet, die für ihn mit dem größten Nutzen verbunden ist.
- Nutzen nicht allein öko. was der potent. für sich selbst als nützlich definiert.
- Kosten nicht nur materielle, sondern auch immateriell. Vor allem sind die Folgekosten wenn der Täter entdeckt wird (soziale Einbuße, Sanktionen) zu berücksichtigen.
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Kritik r.W.
- Die Th. der r.W. ist in der Lage, dass kriminelle Verhalten, solcher Täter zu erklären, die keinerlei sichtbare Fehlentwicklungen aufweisen u. dennoch Straftaten begehen. Bereiche der Wirtschafts-und Umweltkriminalität etc.

- Einwand= dem Entdeckungs- und Bestrafungsrisiko wir eine entscheidende Bedeutung beigemessen. Die empirische Untersuchungen zur Gp. zeigen, dass von der erwarteten schwere der Strafe keine u. von dem angenommenen Entdeckungsrisiko nur geringe Abschreckungseffekte ausgehen.
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Anomietheorie i.e.S. Merton
Anders als Durckheim (Regellosigkeit der Gesellschaft), geht Merton davon aus, dass Anomie mit dem Auseinaderklaffen der als legitim anerkannten gesellschaftlichen Ziele und den reduzierten Zugangsmöglichkeiten zu den zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Mitteln zu tun hat. 
Diese Diskrepanz fällt nach Merton schichtspezifisch unterschiedlich aus:
Auf der einen Seite die von allen sozialen Schichte verinnerlichten Ansprüche der Gesellschaft bzw. Kultur auf der anderen Seite die chancenlose Realität der Unterschichtsangehörigen, denen es an Ressourcen (Erbe, Einkommen, berufliche Stellung, politische Verfügungsmacht) mangelt, sich solche Ansprüche erfüllen zu können. Die Erklärung für diese spezifische Verteilung abweichenden Verhaltens lautet: Die Gleichheit der durch die Gesellschaft festgelegten Interessen (an einem hohen Einkommen, sozialem Ansehen, Besitz) aller in dieser Gesellschaft lebenden Personen führt bei gesellschaftlich verursachter Ungleichheit der verfügbaren Mittel dazu, dass von denjenigen Gruppen, die nicht über ausreichende konforme Mittel verfügen, auch „unerlaubte“ Mittel in Form abweichender oder krimineller Handlungen eingesetzt werden, um diese kulturell festgelegten Ziele zu verwirklichen.
Nach Merton greifen die Betroffenen, um mit dieser Streßsituation fertig zu werden, insgesamt auf eines der fünf folgenden Verhaltensmuster zurück:
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Die 5 Verhaltensmuster
Konformität: gesellschaftliche Ziele werden bejaht, Mittel zur Erreichung stehen zur Verfügung (soziale Stabilität, keine kriminologische Bedeutung)

Innovation: Kulturelle Ziele werden akzeptiert, aber mit illegalen Mitteln zu erreichen versucht, z.B. mit Kriminalität

Ritualismus: Kulturelle Ziele werden heruntergeschraubt, die legalen Mittel beibehalten (evt. kriminologische Bedeutung)

Rückzug: Kulturelle Ziele sowie die legalen Mittel werden abgelehnt. Folge: Flucht in gesellschaftliche Scheinwelten (z.B. Alkohol, Rauschgift, Sekten)

Rebellion: Ziele und Mittel werden aufgegeben und durch neue ersetzt. Revolution oder alternative Lebensformen sind Beispiele für diese Handlungsform. Hier können auch kriminelle Aktivitäten wie Attentate, Bombenanschläge oder gewaltsame Krawalle ebenfalls durch Rebellion hervorgerufen werden.
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Druckth. von Agnew
- Die druckth. knüpft an Mertons These an, dass kriminelles Verhalten eine Folge des Drucks ist, der auf dem Täter lastet.
- Er unterscheidet zwischen 3 Drucksit:
a) Druck der davon ausgeht, dass positiv bewertete Ziele bicht erricht werden; b) Druck der davon ausgeht, dass positiv bewertete Handlungsanreize vorenthalte bzw. genommen werden (verlust der Freundin, verlust des Arbeitsplatzes); c) negative Handlungsanreize gesetzt werden ( verbale Beleidigungen, Gewalt durch Dritte etc).

- jede Form des Drucks erhöht die Wahrscheinlichkeit von Angst, Frustration und Zorn oder anderen negativen Gefühlen.
- Aus den neg. Gefühlen erwächst das Bedürfnis, dem Druck durch Gegenmaßnahmen zu entgehen oder ihn in seinen Wirkungen abzumildern, dabei ist das übertreten der durch das Strafrecht gezogenen Grenzen, nur eine mögliche aber keine unwahrscheinliche Form der Reaktion.

Dem Zorn misst Agnew eine besondere Bedeutung bei, da er das empfinden für erlittene ungerechtigkeit erhöhe, dass Bedürfnis nach Vergeltung auslöse und die Hemmschwelle absenke, wodurch die wahrscheinlichkeit, dass es zu Straftaten kommt erheblich ansteige.
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Unterschied/ Gemeinsamkeiten Merton vs Agnew
- Gegenüber Mertons At stellt die Dt eine wichtige Fortentwicklung dar, indem sie aufgrund der Ausdifferenzierung von Drucksituationen in der Lage ist ein breiteres Spektrum an kriminellen Verhaltensweisen zu erklären als es die At vermag. Dies gilt insbesondere für die Erklärung von nicht eigennützig motivierte Gewaltkriminalität.
Anders als Merton bezieht Agnew Emotionen als Mediatorvariablen ein, was auch affektiv begangene Delikte erklärbar werden lässt.

- Erklärungsebenen sind verschieden. At thematisiert die sozialstrikturellen Entstehungsbedingungen von Kriminalität. Dt setzt auf der Ebene des Individuums an.
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Theorie der sozialen Desorganisation
- Ausgangspunkt= Beobachtung, dass in großen Städten (Chicago) die Krimbe. ungleich verteilt ist.
- Sie ist am größten in den Wohngebieten, die an innerstädtischen Geschäfts- und Produktionsstätten anschließen, u. sie wird umso geringer, je weiter die Stadtteile vom Zentrum entfernt sind.
- Dabei weist die Krimibe (und auch auch andere Belastungen) in solchen Statddteilen eine erhebliche Konstanz auf. Sie bleibt auch dann hoch, wenn die Bewohner umziehen u. neue Bewohner einziehen. Daraus schließen Shaw u. Mc Kay, dass die maßgeblichen Ursachen für Krim., in den einzelnen Stadteilen und ihrer jeweiligen Struktur liegen. Daher dürfen die Ursachen nicht bei den Personen u. ihren individuellen Besonderheiten gesucht werden, sondern müssen inden Werten, Normen, Einstellungen u. Beziehungen liegen, die das Leben innerhalb eines Stadtteils prägen.
- Die maßgebliche Ursache wird darin gesehen, dass in den besonders krimbelast. Gebieten keine homogene Wertevorstellungen esixtieren u. dass diejenigen Institutionen, die in anderen Stadtgebieten die informelle Sozialkontrolle ausüben, hier weitgehend fehlen.
- Beide Gesichtspunkte sind eng miteinander verknüpft. Gerade weil in den krimbela. Gebieten sie sonst üblichen Instit. der informellen sk. ausfallen u. ein Zustand besteht der als "s.D" bezeichnet wird, können kriminalbeg. Vorstellungen Verbreitung finden, die von den Kindern u. Jugendlichen beobachtete erlernt und an die Folgegenerationen weitergegeben werden. Hierdurch entsteht  nach Shaw u, Mc Kay eine eigene "Tardition der Delinquenz", die eine von den jeweiligen Personen unabhängige zeitüberdauernden Charakter hat.
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Kritik an der Th. der s.D.
Die Th der s.D lässt wichtige Fragen offen: Weder erklärt sie warum es in den hoch kriminalitätsbelastenden Gebieten auch normkonformes Verhalten gibt, noch erklärt sie normabweichendes Verhalten in den Stadteilen die über eine intakte Sozialkontrolle verfügen. Auch die Frage, welche Umstände dafür maßgeblich sind, dass es in manchen Gebieten zu der beschriebenen sozialen Zusammenballung kommt, bleibt offen.
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Die "broken windows" - Theorie von Wilson/Kelling
In den Kontext der sozialökologischen Kriminalitätstheorien lässt sich die  "broken windows"- Theorie von Willson und Kelling einordnen. Ähnlich wie Shaw/McKay such auch Wilson/Kelling nach den Ursachen der Krim. in den Zuständen u. sozialen Prozessen die sich in manchen Stadtgebieten beobachten lassen.
Den maßgeblich Auslöser sehen W/K im städtebaulichen Verfall, der sich mancherorts beobachten lässt. Der Verfall der sich bspw. in zerbrochenen nicht ausgetauschen Fensterscheiben zeigen soll (daher der Name "broken Window"), lockt fremde, ungebetene Personen an, für die der städtebauliche Verfall magelnde soziale Kontrolle signalisiert. Die angelockten Personen legen unerwünschte  (Betteln, öffentliches Alkoholkonsum, Drogengebrauch, Prostitution) und auch kriminelle Verhaltensweisen an den Tag. Bei den Bewohnern lösen diese Verhaltensweisen Furcht vor Kriminalität, insbesondere Gewaltkriminalität aus. Die "anständgen" Bürger ziehen sich aus dem öffentlichen Raum zurück und tragen auf diese Weise zu einer tatsächlichen Verringerung der sozialen Kontrolle innerhalb des betreffenden Gebiets bei. Durch den Rückzug, wird den angelockten Personen die Begehung von Straftaten objektiv erleichtert. Die Begehung von Straftaten wiederum erhöht die Verbrechensfurcht und bewirkt einen weiteren Rückzug der "anständigen" Bürger.
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Kritik "Broken Windows Th."
Die Th. bleibt die Frage schuldig, warum bei nachlassender sozialer Kontrolle Straftaten begangen werden. Shaw/McKay hatten diese Frage mit dem Hinweis auf die kriminalitätsbegünstigenden Wertvorstellungen beantwortet. Für W/K könnte die Antwort bei den Bindungs- bzw Kontrollth. liegen, gesagt wird dies jedoch nicht. Darüber hinaus bleibt ungeklärt, welche Bedingungen dafür maßgeblich sind, ob in einem Stadtteil soziale Probleme (ausgedrückt im städtebaulichen Verfall) auftreten oder nicht. Nicht ausgeschlossen erscheint es, dass sowohl die sozialen Probleme als auch das kriminelle Handeln der ungebetenen "Besucher" auf gemeinsame von W/K aber nicht genannten Gründen zurückzuführen sind, wobei etwa an gesellschaftliche Mängellagen wie Armut, Arbeitslosigkeit, soziale Ungleichheit oder Diskriminierung zu denken ist. Der städtebauliche Verfall wäre in diesem Fall nur Symptom aber nicht die Ursache von Delinquenz und Kriminalität.
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Das Potential der Broken Window Th. für kriminalpräventive Maßnahmen
Auf der anderen Seite bietet die Th. ein erstaunliches Potential für kriminalpräventive Maßnahmen: Kriminelles Verhalten kann nach W/K schon dadurch zurückgedrängt werden, dass aktiv gegen prä (vor)- kriminellen Formen abweichenden Verhaltens vorgegangen wird, z.B. gegen Graffit- Schmierereien, Betteln, Schwarzfahren etc. Bekannt geworden ist insoweit die in den 90er Jahren erprobte "zero tolerance"- Strategie der Polizei von New York City.
Selbst wenn sich die "broken windows" Th. als ein praxisnaher und auch wirsamer Ansatz zur Kriminalprävention erweist, darf man die kriminalpoltische Leistungsfähigkeit des Ansatzes nicht überschätzen. Polizeipraktiken, die sich gegen jede Form non-konformen Verhaltens richten ("zero-tolerance"), sind unweigerlich mit einem Verlust an Freiheit verbunden. Die in Deutschland wichtige juristische Unterscheidung zwischen kriminellem (verbotenen) und prä-kriminellem, aber eben nicht verbotenem Verhalten wird durch polizeiliche "zero tolerance" Strategien, wie sie in New York City praktiziert worden sind, kontekariert. Mit der Gefahr von Übergriffen durch gedankenlose oder besonders eifrige Polzeibeamten ist ebenso zu rechnen wie mit erhöhten Kosten, die für die Verhängung und Vollstreckung von mehr und härteren Sanktionen anfallen.
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Th. der Neutralisationstechniken
Den Ausgangspunkt dieser Theorie bildet die Feststellung, dass Straftäter die gesellschaftlichen Werten und Normen grundsätzlich als verbindlich akzeptieren. Mit dieser Th. Grenzen sich Sykes und Matza von der Subkulturentheorie ab, die davon ausgehen, dass Straftäter ihr Handeln an eigenen Werten orientieren, die in bewusster Abgrenzung zu den herrschenden, für die gesamte Gesellschaft verbindlichen Werten und Normen gebildet werden. Sykes/Matza halten diese Th. Für unzutreffend, denn sie sei mit der Beobachtung unvereinbar, dass die meisten Täter nach ihrer Entdeckung Schuld u. Scham empfänden. Wenn es allerdings richtig, ist, dass Straftäter die gesamtgesellschaftlichen Werte und Normen grds. anerkennen, stellt sich die Frage, welche psychischen Mechanismen es Tätern ermöglichen, sich in einer konkreten Tatsituation über die Rechtsnormen hinwegzusetzen. Die Antwort sehen S/M in den subjektiven Rechtfertigungen (Neutralisierungstechniken), die die Täter heranziehen, um die sich aus dem Widerspruch zwischen Normen und Handeln ergebenden Spannungen zu lösen u. sich nach der Tat vor Schuld- und Schamgefühlen zu bewahren. Dabei gehen sie davon aus, dass die Neutralisierungstechniken im Kontakt mit anderen erlernt werden müssen. S/M unterschieden zwischen 5 Techniken:
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5. Techniken
1.Der Täter lehnt die eigen Verantwortung ab, d.h. er macht sich nicht selbst, sondern andere (bzw. soziale Umstände) für sein Handel n verantwortlich: etwal lieblose Eltern, schlechte soziale Entwicklungsbedingungen.
2.Der Täter entschuldigt seine Tat damit (Verharmlosung´), dass ja niemand zu Schaden gekomen sei, weil z.B. die Versicherung alles bezahlt.
3.Der Täter redet sich ein ein, Vergeltung zu üben, Rächer zu sein; dad Opfer ist schuld, es verdient seine Viktimisierung. Terroristen, die die gesellschaftsordnung durch kriminelle Akte bekämpfen, pflegen so zu argumentieren; Rächermentalität entwickeln oft auch Rechhtsextremisten,  die sich als Vollstrecker in einem Kampf gegen Überfremdung verstehen und auf dieser Weise ihr Gewissen neutralisieren (beruhigen), wenn sie Ausländer attackieren.
4.Dehumanisierung des Opfers. Der Täter macht sich ein sein Verhalten vermeintlich rechtfertigendes Feindbild vom Opfer. So wird dem Opfer ein schlechter Ruf nachgesagt (etwa Prostitution, Alkohol- und Drogenkonsum) oder das Opfer wird als wertlos betrachtet (z.B. als „Untermensch“ aus sich des NS Staates
5.Der Täter beruft sich auf höher stehende Maßstäbe, denen er gehorchen muss (Stimme Gottes, ungeschriebenen Normen einer Jugendbande)
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Kritik und Beachtung der Th. der Neutralisationstechniken.
Die Theorie setzt sich in ihrem nicht mit der Frage auseinander, wie der Täter überhaupt dazu kommt, eine Straftat begehen zu wollen; die Tatmotivation wird als nicht erklärungsbedürftiges Faktum unterstellt. Als Kriminalitätstheorie lässt sich der Ansatz deshlab kaum bezeichnen, eher nur als modelhafte, empirisch zudem kaum überprüfbare Skizze der psychischen Mechanismen, die dem Täter die Begehung der Tat ermöglichen.
Dennoch verdient die Th. Beachtung, denn er weist auf einen kleinen, aber bedeutsamen Ausschnitt aus dem Tatgeschehen hin, dem in der jüngeren kriminalpolitischen Diskussion verstärkt Aufmerksamkeit geschenkt wird. Wenn die These richtig ist, dass erst die Neutralisierungsmechanismen die Tatbegehung ermöglichen, dann ist es naheliegend, diesen Mechanismen dadurch entgegenzuwirken, dass ein Täter nach einer Tat mit den konkreten Folgen seiner kriminellen Handlungen direkt konfrontiert und unerwünschte Lerneffekten dadurch entgegengewirkt wird. Praktisch bedeutsam wird dieser Gedanke vor allem beim Täter-Opfer-Ausgleich, der dem Täter die Auseinandersetzung mit dem konkret bewirkten Opferleid abverlangt.
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Gemeinsamkeit u. Unterschiede zwischen der s.D. und der broken Windows Th.
Eine Gemeinsamkeit zwischen diesen beiden Th. besteht darin, dass sie mit der Bezugnahme auf den städtischen Raum einen gemeinsamen Ausgangspunkt haben.
In erster Linie bestehen jedoch den beiden Theorien zwei Unterschiede: Anders als Shaw/McKay erklären Wilson/Kelling Kriminalität nicht als direkte Folge eines Zustands, sondern als Ergebnis eines sich verstärkenden, in Kriminalität einmündenden Interaktionprozesses zwischen den anständigen, die soziale Kontrolle ausübenden Bürgern und den sich auffällig und unangemessen verhaltenden, angelockten "Besuchern". Darüber hinaus, spielt bei Willson/Kelling der Verbrechensfurcht der "Anständigen" eine maßgebliche Rolle, denn sie gibt den Grund dafür ab, warum sich die soziale Kontrolle in einem Bezirk verringert.
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institutionelle Anomietheorie
Sie erweitern Mertons Theorie durch Elemente einer strukturellen Kontrolltheorie und sehen eine Kriminalitätsursache in der Fehlfunktion der Institutionen. Anstatt ihre drei Funktionen zu erfüllen, nämlich Individuen zu helfen,
a) sich der Umwelt anzupassen, b) Ressourcen für die Erreichung kollektiver Ziele zu mobilisieren und einzusetzen,c) Mitglieder der Gesellschaft zur Akzeptanz fundamentaler normativer Muster der Gesellschaft zu sozialisieren
sind die vier zentralen Institutionen - nämlich die Wirtschaft, die Politik, die Familie und das Bildungssystem in Unordnung geraten.
Normalerweise würde die Wirtschaft die Produktion und Verteilung von Gütern in der Gesellschaft organisieren, die Familie würde die sexuellen Aktivitäten und die Fortpflanzung regulieren - darüber hinaus aber auch Pflege und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen - und das Bildungssystem würde der jeweils nachwachsenden Generation kulturelle Standards und Fähigkeiten vermitteln. Schließlich und endlich wäre die Politik verantwortlich für die Mobilisierung und Verteilung von Macht, um kollektive Ziele zu erreichen.

Messner und Rosenfeld  stellen fest, dass die kapitalistische Ökonomie mit ihrer Betonung des Privateigentums und der freien Marktwirtschaft eine enorme Bedeutung gewonnen habe, und dass diese Bedeutung einhergehe mit einer Schwächung sonstiger institutioneller Kontroll-Leistungen. Es kommt zu einem Ungleichgewicht zugunsten der Ökonomie und damit zu Bedingungen, die "nutzenorientierte Kriminalität" fördern.

Die Autoren argumentieren, dass diese ökonomische Dominanz sich manifestiere in
1 Devaluation (Abwertung nicht-oekonomischer institutioneller Funktionen und Rollen (z.B. Bildung als Selbstentfaltung; Elternschaft; Hilfsbereitschaft)
2 Accomodation (die Institutionen passen sich wirtschaftlichen Erfordernissen an; z.B. Familienleben wird der Arbeit geopfert)
3 Penetration (Durchdringung der Institutionen durch wirtschaftliche Normen und Werte).
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Kritik an der Th. der differentiellen Assoziation
Empirisch ist die Th. nur schwer zu überprüfen, da Sutherland keine genauen Angaben dazu macht, wie die kriminalitätsbegünstigenden Kontakte beschaffen sein müssen, damit sie die gegenläufigen, konformes Verhalten begünstigenden Kontakte überwigen. Der vage Hinweis auf "Häufigkeit, Dauer, Priorität u. Intensität" lässt offen, wie sich diese Kategorien zueinander verhalten. Auch in theoretischer Hinsicht ist die Th. Einwänden ausgesetzt, denn sie lässt offen, wie die kriminalitätsbegünstigenden Kontakte zustande kommen. Sozialstrukturelle Aspekte, wie sie insbesondere von der Anomieth. thematisiert worden sind, werden hier vernachlässigt. Der gewichtigste Einwand, der sich aus heutiger Sicht gegen Sutherlands Th, erheben lässt, ist dass ihr jeder Bezug zu den Prinzipien fehlt, die die allgemeine Lernpsychologie zur Erklärung von Lernvorgängen entwickelt hat.
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Theorie des sozialen Lernens von Akens
Die von Akers vorgenommene Fortführung von Suthelands Th. knüpft an die Frage an, wie gelernt wird, und nimmt dabei auf die Prinzipien Bezug, die die allgemeine Lernpsychologie zur Erklärung von Lernvorgängen entwickelt hat. Akers verknüpft in seiner "Theorie des sozialen Lernens" Sutherlands Assoziationtsth. mit dem psychologischen Lernmodell der operanten Koonditionierung, berücksichtigt aber auch die Möglichkeit des Beobachtungslernens. Ob abweichendes Verhalten erlernt wird, ist nach Akers vor allem davon abhängig ob es differentiell verstärkt wird, d.h. ob diejenigen postiven Konsequenzen, die normabweichendes Verhalten nach sich zieht (z.B. der Verbrechensgewinn), stärker ziehen als diejenigen  Konsequenzen, die normkonformes Verhalten nach sich zieht. Die Lernprozesse vollziehen sich nach Akers nicht nur in sozialen Interaktionen, sondern können auch in nichtsozialen Situationen gelernt werden. Dabei spielt namentlich die Beobachtung der Konsequenzen, die das Handeln von Modellpersonen im Fernsehen oder in anderen Medein auslöst, eine wesentliche  Rolle. Die weiteren Bedingungen, die die Wahrscheinlichkeit kriminellen Handelns erhöhen, übernimmt Akers aus der Th. der differentiellen Assoziation. Akers Th. teilt damit zwar auf der einen Seite manche der Schwächen, die die Th der d.A. aufweist, stellt aber auf der anderen Seite mit ihrer Einbeziehung der lernpsychologischen Überlegungen eine bedeutsamte theoretische Fortentwicklung dar.
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Die 3 Grundmodelle des Lernens
Nach Erkenntnissen der Lernpsychologie lassen sich drei Grundmodelle des Lernens unterscheiden:
1. Das Prinzip der "klassischen Konditionierung" (Reiz-Reaktions-Lernen), welches besagt dass Verhalten durch äußere Reize verändert werden können.(Pawlow=Hunde Experiment)

2. Das Prinzip der "operanten Konditionierung", welches nicht auf die Bedeutung von Reizen (Signalen), sondern auf die durch das Verhalten bewirkten Konsequenzen (Verstärker) abstellt; erlerntes Verhalten zeichnet sich danach dadurch aus, dass es als Mittel für die Herbeiführung bestimmter Erfolge bzw. zur Vermeidung von Misserfolgen eigesetzt wird (Lernen am Erfolg) (Skinner)

3. Das Prinzip des "Beobachtungslernens",  das stärker die kognitiven Prozesse (Denkprozesse) betont, die im Zusammenhang mit Lernvorgängen stattfinden, erlerntes Verhalten besteht danach hauptsächlich in der Nachahmung (Imitation) von beobachteten Modellhandlungen.
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Th. der differentiellen Assoziation
Sutherland geht davon aus, dass kriminelles Verhalten in Interaktion mit anderen Personen in einem Kommunikationsprozess gelernt wird. Aus dieser Annahme erklärt sich der Name der Theorie: Der Begriff der "Assoziation" bezeichnet die Kontakte zu anderen Personen bzw. Verhaltensmustern. Das Erlernen krimineller Verhaltensweisen findet nach Sutherland hauptsächlich in kleinen persönlichen Gruppen statt. Den Medein misst er nur eine relativ unbedeutende Rolle bei der Entstehung kriminellen Verhaltens bei.
Wichtig ist für Sutherland, was gelernt werden muss, damit es zu kriminellem Verhalten kommt. Für ih schließt das Lernen kriminellen Verhaltens zweierlei ein: das Erlernen der Techniken zur Ausführung des Verbrechens, und das Erlernen der spezifischen Richtung von Motiven Trieben, Rationalisierungen, und Einstellungen. Welche spezifische Richtung die Motive u. Triebe nehmen, ob sie also mehr zu normkonformen oder zu normabweichendem Verhalten drängen, ist dabei von der Bedeutung abhängig, die die unmittelbare Umgebung des Betreffenden den Rechtsnormen beimisst. Aus diesen Vorüberlegungen lesitet Sutherland eine zentrale These ab: "Eine Person wird delinquent infolge des Überwiegens der die Verletzung begünstigenden Einstellungen über jene, die Gesetzesverletzungen negativ beurteilen". Er geht dabei davon aus, dass jeder Mensch sowohl kriminalitätsbegünstigende als auch konformes Verhalten begünstigende Kontakte habe (dies ist mit dem Begriff der differentiellen Kontakte gemeint) u. dass es für die Frage, ob ein Mensch selbst kriminell werde, auf das Überwiegen der kriminalitätsbegünstigende Kontakte ankomme. Welche Art von Kontakten überwiege, sei von der Häufigkeit, Dauer, Priorität u. Intensität der Kontakte abhängig.
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Kontrolltheorien
Im Gegensatz zu den anderen Theorien fragen die Kontrolltheorien, nicht danach, warum sich Menschen abweichend verhalten, sondern danach, warum sie sich konform verhalten. Mit der umgekehrten Frage nach den Gründen für Konformität soll versucht werden zu erklären, wie es kommt, das die meisten Menschen nicht straffälig werden, obwohl auch sie kriminalitätsfördernde Einflüsse (z.B. einen in hohen Maß desorganisierten Stadtteil, sozialstrukrurellem Druck, Kontakten zu kriminellen Personen etc.) ausgesetzt sind. Den maßgeblichen Grund sehen die Kontrolltheorien in der Existenz innerer (psychischer) und äußerer (sozialer) Kontrollmechanismen.
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1.Halttheorie (innerer Halt): Reiss
Reiss führt das sozial konforme Verhalten vor allem auf den Eninfluß intakter famliärer Beziehungen (zwischen Eltern und Kindern) und Erziehung zurück. Kriminelles Verhalten hat dementsprechend mit dem Versagen der Familie als der wichtigsten Primärgruppe im Erziehungsprozess zu tun; jedenfalls dann, wenn es dieser nicht gelungen ist, dem Kind seine soziale Rolle mit seinem Bedürfnissen in Einklang zu bringen. Demetnsprechend soll das soziale Versagen mit schwach entwickelten Ich-und Überich- Instanzen zu tun haben: Es fehlen der innere Halt (das durch Erziehung vermittelte „Drehbuch“) und die Immunisierung, die notwendug sind um kriminellen Versuchungen (z.B. auch Einflüssse von Gewaltvideos oder solchen aus Drogenszenen) widerstehen zu können. Es fehlt schließlich auch das Gefühl sich auf die eigene Familie verlassen zu könne.
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2. (Äußere Halt): Reckles
2. Reckles stellt den inneren Halt (dem Selbstkonzept) den äußeren Halt (Identitäts- und Zugehörigkeitsgefühl), den der Einzelne durch Freunde usw. Erfährt (dichte soziale Einbettung) , gegenüber. Fehlt es am inneren  Halt, kann der äußere Halt kriminelle Entgleisung verhindern (und umgekehrt). Fehlen äußerer u. innerer Halt, ist hingegen der Weg in die Straffälligkeit fast vorprogrammiert.
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3. Soziale Bindungstheorie von Hirschi
Die von Hirschi vorgelegte Theorie stellt die Bindung des Einzelnen an die Gesellschaft in den Mittelpunkt. Nach Hirschi wird die Bindung durch vier Element geprägt:
- die enge persönliche Bindung an andere Menschen (attechment to others), die sich in der Rücksichtnahme auf die Wünsche und Erwartungen der anderen ausdrückt;
- das Verpflichtungsgefühl gegenüber dem bisher Erreichten (commitment to achievement), das sich in der rationalen Kalkulation niederschlägt, welche Risiken u. Nachteile sich aus einer Straftat für die bislang erreichte Stellung in der Gesellschaft ergeben;
- die Einbindung in konventionelle Aktivitäten wie Arbeit oder Millitärdienst (involvement in conventional avtivities), die dem einzelnen schon von den äußeren Rahmenbedingungen her keine Möglichkeit lässt, sich abweichend zu verhalten;
- den Glauben an die Verbindlichkeit moralischer Wertvorstellungen (belief the moral validity of rules)

Je stärker die vier  Bindungselemente ausgeprägt sind, desto unwahrscheinlicher ist es, dass Straftaten begangen werden. Dabei geht Hirschi davon aus, dass die Stärke eines Elementes Ausstrahlungswirkung auf die anderen Elemente hat. Wer also bspw. Gefühlsmäßig an Menschen gebunden ist, die sich konform verhalten, der ist wahrscheinlich auch selbst in konventionellen Aktivitäten eingebunden und bereit, moralische Wertvorstellungen als verbindlich zu akzeptieren.
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Politische Anwendungsperspektive
a. Politische Anwendungsperspektive: Wenn krimineles Handeln die Folge einer unzureichenden oder fehlgeschlagenen Integration ist, dann müssen Maßnahmen der Prävention vor allem auf die Integration von Randständigen und Außenseitern, auf die Verbesserung der Bedingungen, unter denen Kindern u. Jugendlichen aufwachsen und ihre Erfahrungen sammeln, auf die Verbesserung der Startbedingungen in das Leben und die Beseitigung von strukturellen Benachteilungen wie z.B. Jugendarbeitslosikeit gerichtet sein.
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Kriminalitätsumfang bei alten Straftätern
Von den strafmündigen Bundesbürgern gehört ein Viertel zur Gruppe der über 60-Jährigen. Demgegenüber betrug im Jahr 2006 deren Anteil an den Tatverdächtigen nur 6,3 Prozent. Die relative Belastung der alten Menschen liegt somit deutlich unter ihrem Bevölkerungsanteil.
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Gründe für niedrigen
Kriminalitätsumfang bei alten
Der niedrige Anteil der Alterskriminalität an der Gesamtkriminalität
wird im Wesentlichen auf folgende Faktoren zurückgeführt: Alterskriminalität ist in nicht geringemnUmfang als Kriminalität der Schwäche zu interpretieren.Vor allem physische und psychische Abbauerscheinungen reduzieren auch die kriminelle Energie und erschweren die Begehung zahlreicher Delikte. Das Ausscheiden des Einzelnen aus dem Erwerbsprozess und damit verbunden eine partielle oder völlige Ausgliederung aus dem Hauptstrom
gesellschaftlichen Lebens bedingen darüber hinaus eine
Abnahme sozialer Konflikte und somit auch von Gelegenheiten
zu deliktischem Handeln. Zahlreiche alte Menschen unterliegen zudem einer verstärkten informellen Kontrolle im sozialen Nahraum. Bevormundung in der Familie oder das Leben in abgegrenzten Systemen der Heime fördert letztlich ihr normkonformes Verhalten. Schließlich sind die Strafverfolgungsbehörden als Instanzen der formellen Sozialkontrolle offenbar geneigt, eher jugendspezifische Delikte
zu verfolgen und minder schwere Verfehlungen alter Menschen
zu exkulpieren. So werden überdurchschnittlich viele Verfahren in dieser Altersgruppe eingestellt. Da die Altersdelinquenten
zumindest im Hellfeld ganz überwiegend Ersttäter sind, kommt es im Bereich dieser sog. Spätkriminalität auch seltener zur Verhängung und zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen.
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Kriminalitätsstruktur der Alten
a) Verbale Beleidigung
Verbale Beleidigung: Zwar wurden im Jahr 2006
insgesamt 143 732 über 60-jährige Tatverdächtige polizeilich
registriert und weist die Kriminalstatistik bei den Beleidigungsdelikten der §§ 185 ff. StGB insoweit lediglich
16 144 Tatverdächtige aus (= 11,2 Prozent). Eine Strafverfolgung
wegen Beleidigung hängt aber vom Strafantrag des
in seiner Ehre Verletzten ab, welcher mit Rücksicht auf das
hohe Alter der Tätergruppe seltener gestellt wird – wie
überhaupt davon auszugehen ist, dass Delikte älterer Menschen
durch eine größere Toleranz bedingt seltener zur Anzeige gelangen. Liegt ein Strafantrag vor, werden zumeist die einer strafgerichtlichen Verurteilung vorgelagerten Erledigungsmechanismen bemüht.
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b) Straßenverkehrsdelikte
Ein wesentlicher Anteil der Rechtsbrüche alter Menschen
entfällt auf Delikte im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.
Hierbei dominieren das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, die Trunkenheit am Steuer sowie die fahrlässige Körperverletzung. Ursachen hierfür liegen häufig im Leistungsrückgang begründet. Beeinträchtigt wird die Teilnahme am motorisierten Verkehr im Alter
insbesondere durch den Abbau der sensomotorischen Funktionen.
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c) Diebstahlsdelikte
Das Delikt des einfachen Diebstahls steht von seiner
Häufigkeit her in allen Altersgruppen an erster Stelle der
vorsätzlich begangenen Straftaten und liegt bei den alten
Männern im Vergleich zu allen anderen Altersgruppen der
männlichen Tatverdächtigen am höchsten. Auffallend
gering ist jedoch die Quote der über 60-jährigen männlichen
Täter beim Diebstahl unter erschwerenden Umständen,
die bei ca. einem Prozent liegt. Der alte Mann bevorzugt
somit das Vermögensdelikt, das die geringsten Anforderungen
an Tatplan und kriminelle Energie stellt. Dementsprechend
beschränkt er sich im Wesentlichen auf die Wegnahme von Waren in Kaufhäusern und Selbstbedienungsläden. Über die Motivationslage dieser Täter lässt sich jedoch keine allgemein gültige Aussage treffen. Relevanz kann dem Aspekt der übermäßig vorhandenen Freizeit ebenso zukommen wie Armut oder der Furcht vor einer möglichen Verarmung. Die Deliktsbegehung mag auch einen Appellcharakter tragen und damit eine Reaktion auf soziale Isolierung bedeuten.
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d)Betrugskriminalität
Anders stellt sich dies bei der Betrugskriminalität dar.
Hier erscheinen finanzielle Probleme des Täters selbst bzw.
nahe stehender Personen als ein zentrales Tatmotiv. Einem
kleinen Täterkreis geht es zudem um die Aufrechterhaltung
seines ungeschmälerten Lebensstandards nach dem Ausscheiden
aus dem Erwerbsleben. Etwa jahrzehntelang völlig
zuverlässige Buchhalter, Kassenverwalter usw. treffen kurz
vor ihrer Pensionierung mit hoher krimineller Intensität
„Vorsorge“ für ihren Lebensabend.
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e) Sachbeschädigung
Unter den Altersstraftaten nimmt die Sachbeschädigung zahlenmäßig zwar nur eine untergeordnete Rolle ein. Dass in diesem Bereich aber ein großes Dunkelfeld existiert dürfte auf den bereits zur Beleidigung beschriebenen Faktoren beruhen. Auch die Sachbeschädigung ist als Delikt der Schwäche zu interpretieren. Der alte Mann kann hierdurch unterliegen würde, ohne Selbstgefährdung Schaden zufügen. Zu den von alten Männern begangenen Sachbeschädigungen zählt insbesondere das sog. Autokratzen. Ein solcher Autokratzer beschädigt parkende Wagen aufgrund von Versagenserlebnissen. Das Auto symbolisiert für ihn
Schnelligkeit, Unabhängigkeit, Wohlstand und wird zum Sinnbild der eigenen untergeordneten sozialen Stellung eines alten Menschen. Autokratzen findet sich zudem als ein Akt der Selbsthilfe. Der alte Mensch ärgert sich über einen vermeintlich rechtswidrigen Zustand, für dessen Abhilfe er keine behördliche Unterstützung erfährt.
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Sexualstraftaten alter
Männer
Die forensischen Wissenschaften richteten im Zusammenhang
mit Alterskriminalität lange Zeit ihr Augenmerk vor allem auf die Sexualdelikte alter Männer.Es entstand das Stereotyp vom alten Mann als Kinderschänder, dernKinder auf sexueller Ebene deshalb als Opfer auswähle,weil von diesen der geringste Widerstand zu erwarten sei und sie das geringste Risiko sexueller Blamage böten. Bereits ein Blick in die Verurteiltenstatistik zeigt jedoch, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern weder als altersspezifisches noch als alterstypisches Delikt zu werten ist (10,7 Prozent aller Verurteilungen gem. §§ 176–176b). Zwar
existiert gerade in diesem Kriminalitätsbereich – insbesondere
bei Sexualdelikten im Verwandten- und Bekanntenkreis ein enormes Dunkelfeld. Anzeichen dafür, dass dieses bei den 60- und über 60-jährigen Tätern größer sein könnte, gibt es allerdings nicht. Kriminologische Forschungen haben zudem ergeben, dass körperliche Verletzungen gerade nicht zum Erscheinungsbild der Sexualdelinquenz von alten Männern an Kindern gehören. Das Tatgeschehen besteht vor allem in exhibitionistischer Betätigung oder verbaler Aktivität.
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Ursachen der Alterskriminalität
Alterskriminalität ist ganz überwiegend sog. Spätkriminalität,
d.h. etwa drei Viertel der Altersdelinquenten geraten erstmals ins Hellfeld und werden wegen einer Straftat sanktioniert. Ebenso wie im Kriminalitätsspektrum insgesamt gibt es im Bereich der Kriminalität alter Menschen nicht „die“ Ursache des Normbruches, so dass auch hier jeder monokausale Erklärungsversuch der Vielschichtigkeit des abweichenden Verhaltens nicht gerecht werden kann. Auszugehen ist vielmehr von einem pluralistischen Mehrfaktorenansatz, der verschiedenartige Faktoren, Persönlichkeitsmerkmale und Umwelteinflüsse umfasst. Alterskriminalitätgründet nicht selten auf dem physischen, psychischen sowiesozialen Alterungsprozess.
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Ursachen der Alterskriminalität II Biologisch-psychologische
Ursachen
Das kriminelle Verhalten alter Menschen kann durch individuell
divergierende Abbau- und Rückbildungserscheinungen
bedingt sein. Minderungen der intellektuellen Anpassungs-
und Leistungsfähigkeit oder altersbedingt herabgesetzte
Einsichtsfähigkeit können kriminogene Wirkung erlangen.So liegen etwa die Ursachen der Rechtsbrüche im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr häufig im  Leistungsrückgang begründet; hinzu kommen Beeinträchtigungen durch den Abbau sensomotorischer Funktionen. Ein altersbedingter Rückgang der Kritikfähigkeit
schränkt das Differenzierungsvermögen zwischen Recht
und Unrecht ein, wobei ein zusätzlicher Vitalitätsschwund –
gerade im Bereich der Diebstahlsdelikte – die Energie vermindern
kann, „günstigen“ Gelegenheiten zu widerstehen.
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Ursachen der Alterskriminalität III Kriminalität des sozialen Rückzugs
Das Altern stellt im Sinne eines tertiären Sozialisationsprozesses
den Übergang zu einem neuen sozialen Status dar.Dieser ist weitgehend geprägt von einer sozialen Ausgliederung, welche neue Verhaltensanforderungen an die Betroffenen stellt. Das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben reduziert die materielle Sicherheit; berufliches Ansehen, Kontakte zu anderen Menschen am Arbeitsplatz entfallen. Hinzu kommt ein Übermaß an Freizeit, deren Einteilung und Gestaltung dem Einzelnen nun selbst obliegt und die -wenn er nicht in einem Familienverband oder in einem Heim lebt – mit einer Verringerung der informellen Sozialkontrolle einhergeht. Gelingt das Erlernen der neuen Anforderungen nicht oder nur unvollständig, vermag dies zu abweichendem Verhalten mit beizutragen. So können es z.B. akute materielle Nöte sein, die alte Menschen zur Begehung von Vermögensdelikten veranlassen, aber auch – infolge einer Status- und Rollenunsicherheit – diffuse
Ängste vor künftiger Verarmung.
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Strafrechtlicher Schutz der Opfer (Strafprozessrecht)
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Stellung des verletzten im Strafverfahren von 1986, durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz von 1994, durch das Opferrechtsreformgesetz vom 24.06.2004 (OpferRRG) u. durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.06 (2.JuMoG) wurde die Stellung des Opfers im Strafverfahren auf drei Gebieten verbessert.
a) Beteiligungsrechte des Opfers
b) Der Schutz des Opfers vor Beeinträchtigungen durch das Verfahren
c) Schadenswiedergutmachung erleichtert.
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a) Beteiligungsrechte des Opfers
Die Beteiligungsrechte des Opfers am Strafverfahren wurden vermehrt. Insoweit kann man je nach prozessualer Stellung im Verfahren "Verletzte" u. "Nebenkläger" unterscheiden.

1) Der begriff des Verletzten ist weiter als der der Nebenklägers u. umfasst jede Person, die von einer Straftat unmittelbar betroffen ist.
a) Der V. hat auf Antrag einen Anspruch darauf, über den Verfahrensausgang informiert zu werden (§ 406 d StPO)
b) Außerdem kann er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen u. darf sich auf Antrag in der Hauptverhandlung durch eine Person seines Vertrauens begleiten lassen (§406 f I,II,II StPO). Dem Rechtsanwalt steht bei Nachweis eines berechtigten Interesses ein Akteneinsichtsrecht zu. In der Hauptverhandlung hat er ein Anwesenheitsrecht bei der Vernehmung des Verletzten und darf Fragen der Prozessbeteiligten beanstanden.
c) Schließlich ist der Verletzte auf seine Befugnisse aus den §§ 406 d-406 g StPO hinzuweisen, § 406 h StPO.
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2) Nebenkläger
Der von einer der in § 395 I, II StPO aufgezählten Straftaten Betroffene konnte sich schon früher der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen. Inzwischen kann ihm jedoch ein Rechtsanwalt unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden (§§ 397a, 406 g I,III StPO). Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass viele Opfer sich auf finanziellen Gründen nicht am Strafverfahren als ´Nebenkläger beteiligten. Darüber hinaus kann sich nunmehr auch das Opfer der Straftat eines Jugendlichen der öffentlichen Klage unter bestimmten Voraussetzungen anschließen (§ 80 III JGG n.F.)
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b) Schutz des Opfers vor Beeinträchtigungen durch das Verfahren
aa) Nach § 68a StPO sollen Fragen, die den persönlichen Lebensbereich betreffen, nur gestellt werden, wenn dies unerlässlich ist. Diese Vorschrift wurde vor allem zum Schutz der Intimsphäre von Opfern sexueller Gewalt eingeführt.
Diese Vorschrift kann zwar im Einzelfall in Kollision mit dem Grundsatz der Aufklärungspflicht (§ 244 II StPO) gelangen, wonach das Gericht vom Amts wegen verpflichtet ist, alle belastenden, aber auch entlastenden Tatsachen zu ermitteln. Jedoch ist -sofern keine Besonderheiten vorliegen- das generelle Sexualverhalten der Verletzten/Zeugen, ohne jede Bedeutung.

bb) § 247 S.2 StPO ermöglicht bei dringender Gesundheitsgefahr der Zeugen eine vorübergehende Ausschließung des Angeklagten, wenn bei Personen unter 16 Jahren ein "erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist". Damit soll dem Kind in Fällen des sexuellen Missbrauchs erspart werden, in Anwesenheit des Angeklagten auszusagen. Bei Opfern(!!!) über 16 Jahren ist ein Ausschluss des  Angeklagte nach derselben Vorschrift bei "dringender Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit" möglich.
Merke: Wenn im Sachverhalt nicht explizit etwas über gesundheitlichen Gefahren steht, dann die Sekundärviktimisierung heranziehen= Erneute Konfrontation mit dem Täter als erheblich belastend für das Opfer bzw Zeugen anzusehen.
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Schutz des Opfers vor Beeinträchtigungen durch das Verfahren    Seite 2
cc) § 247a StPO erlaubt bei Vorliegen der dringenden Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen -in der Praxis vor allem eines sexuell missbrauchten Kindes - sogar die audiovisuelle Vernehmung eines Zeugen, die dann lediglich in Bild u. Ton in das Sitzungszimmer übertragen wird.

dd) § 255a StPO ermöglicht insbes. bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sogar, dass die Vernehmung eines Zeugen unter 16 Jahren vollständig durch die Vorführung einer Bild-Ton- Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt wird.

ee) § 171b GVG sieht einen Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz von Persönlichkeitsrechten des Opfers vor. Die Vorschrift gründet auf der Überlegung, dass etwa bei Opfern von Gewalt- und Sexualdelikten eine Aussage in Anwesenheit von Publikum u. Medienvertretern die Sekundärviktimisierung durch die Hauptverhandlung verstärken würde. In der Praxis zeigt sich allerdings nicht selten, dass eine Vernehmung in öffentlicher Hauptverhandlung durchaus auch eine psychisch heilsame Wirkung entfalten kann, weil die Öffentlichkeit aus seinem Blickwinkel dann nicht nur die "Version" des Angeklagten hört, sondern auch, was dem Opfer angetan wurde.       
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C) Schadenswiedergutmachung
Schließlich wurde die Schadenswiedergutmachung erleichtert, indem man die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Strafverfahren vereinfacht hat (sog. Adhäsionsverfahren, §§ 403 ff. StPO).
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“non-helping-bystander-Effekt”
Unter dem “non-helping-bystander-Effekt” ist das zunächst merkwürdige Phänomen zu verstehen, dass die Anwesenheit anderer Personen (Zuschauer) am Tatort die individuelle Hilfsbereitschaft der Zuschauer (bystander) nicht etwa erhöht, sondern hemmt.
Wenn nicht geholfen wird, so hat die Forschung inzwischen ergeben, hat das vor allem mit “Verantwortungsdiffusion” zu tun, die dadurch entsteht, dass sich der potentielle Helfer durch die Anwesenheit anderer Zuschauer(Bystander) weniger verantwortlich fühlt. Er weist dir Verantwortung von sich (“warum gerade ich”?) und beruhigt also das eigene Gewissen, indem er sich sagt, dass die anderen Beobachter der Notlage ja auch eingreifen könnten: “soziale Erleichterung”. Außerdem wird durch die erlebte Passivität der anderen Zuschauer, nämlich durch deren scheinbare Gleichgültigkeit (“Nichtstun steckt an”, oft die Ernsthaftigkeit der Notsituation heruntergespielt; sog .pluralistische Ignoranz.
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Statistische Methode
Die Stat. Prog. arbeitet mit Wahrscheinlichkeitsaussagenn, die aufgrund der Häufigkeit bestimmter beim Täter vorliegender Merkmale getroffen werden. Hierzu werden sogenannte Prognosetafeln herangezogen. Zunächst werden Rückfällige u. Nichtrückfällige auf Merkmale hin untersucht, die bei den Rückfälligen besonders häufig vorkommen. Die so ermittelten Faktoren werden als Prognosefaktoren für die Rückfälligkeit interpretiert u. in Prognosetafeln zusammengefasst. Die statistischen Prognoseverfahren lassen sich danach unterscheiden auf welche Weise die ermittelten Faktoren in Tafeln verarbeitet werden. Demnach haben sich innerhalb der statistischen Prognose verschiedene Verfahren herausgebildet:
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Statistische Methode (Punkteverfahren oder Schlechtpunkteverfahren)
Das sog. einfache Schlechtpunktverfahren nach Meier erfasst ausschließlich aus prognostischer Sicht negative Merkmale. Für jedes Merkmal wird ein Schlechtpunkt erteilt. Die Prognose ergibt sich aus der Anzahl der Negativfaktoren, d.h. je höher die Zahl der Schlechtpunkte, desto wahrscheinlicher wird ein künftiges kriminelles Verhalten. Nach dem Punkteverfahren von Meyer werden u.a. folgende Faktoren berücksichtigt:
a) Kriminalität bei mind. einem Elternteil; b) Chronische Trunksucht bei mind. einem Elternteil,C) Häufiger Arbeitswechsel;d) Aufenthalt im Erziehungsheim; e) Ausreißer im Erziehungsheim; e) Beginn der Kriminalität vor dem 15. Lebensjahr; f) Min. zwei wenigstens teilweise verbüßte Straftaten; g) Ausreißer aus der JVA während der Verbüßung einer Strafe.
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Statistische Methode (Punkteverfahren oder Schlechtpunkteverfahren) Kritik
Diese Auswahl der angewandten Faktoren zeigt, dass beim Schlechtpunktverfahren Merkmale in der Bewertung EIngang finden, die tatsächlich immer wieder bei Straffälligen bzw. Rückfälligen zu beobachten sind, die wegen Delikten allgemeiner Kriminalität verurteilt wurden. Für die sog. Intelligenzdelikte, insbesondere also die Wirtschaftskrim, sind sie dagegen von vornherein nicht geeignet. Außerdem sind Risikofaktoren nicht nicht statisch, sondern verändern sich mit dem gesellschaftlichen Wandel. So dürfte z.B. die Erziehung durch eine allein erziehende Mutter- da gesellschaftlich akzeptiert- heutzutage anders, d.h weniger negativ als früher, zu beurteilen sein. Zu kritisieren ist ferner, dass beim Punkteverfahren für jedes Merkmal unterschiedslosn ein Schlechtpunkt vergeben wird, weshalb die im Einzelfall unterschiedliche Wichtigkeit der einzelnen Fak. bzw. ihre variiernde Intensität nicht berücksichtigt werden  kann. Außerdem ist diese Prognosetafel vor allem retrospektiv orientiert u. sieht keine "Gutpunkte" für prognostisch günstige Merkmale vor, welche die Wahrscheinlichkeit künftiger Straffälligkeit u.U. relativieren könnten.
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Quelle: BEACHTE ALLGEMEINE KRTIK AN STATISTISCHE METHODE AUF SEITE 98 KAISER/SCHÖCH
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Statistische Methode (Punktwertverfahren)
Bei den sog. Punktwertverfahren werden die Faktoren nicht als gleichwertig behandelt, sondern je nach Validität ihrer Korrelation zu zukünftigem negativen Legalverhalten gewichtet. Dazu wird für für jedes einzelne vorliegende Merkmal zunächst die Rückfallquote in Prozent ermittelt. In einem zweiten Schritt werden sodann die einzelnen Quoten addiert. Nach der bekanntesten Prognosetafel von Glueck/Glueck soll bei mehr als 200 pkt die Wahrscheinlichkeit späterer Delinquenz bei 63,5 % liegen. Die Punktetabelle Glueck berücksichtigt etwa folgende Faktoren: 1 Zusammenhalt in der Fami. a) innerlich desorganisiert(96,6) b)wenig Zusammenhalt(61,3) c) guter Zusammenhalt(20,6); 2. Aufsicht der Mutter über den Jungen. a) unzureichend(83,2), b) einigermaßen ausreichend(57,5) c) gut(9,9);3 Erziehung des Jungen durch den Vater. a) übermäßig streng u. ungleich(72,5)b) lasch(59,8) c) fest aber freundlich (9,3); 4. Zuneigung des Vaters zum Jungen. a) gleichgültig oder feindselig (75,9) b) warm einschl. übermäßig besorgt (33,8); 5. Zuneigung der Mutter zum Jungen gleichgültig oder feindselig (86,2) b) warm einschl. übermäßig besorgt (43,1)
Andere Punkwertverfahren nehmen noch zusätzlich Merkmale, wie etwa Schulausbildung, Arbeitsstellen, Alkohol-oder Drogenabhängigkeit u. frühere Delinquenz, in ihre Prognostafeln auf.
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Statistische Methode (Punktwertverfahren) (Kritik)
Für die PW spricht ihr Bemühen, der divergierenden Bedeutung einzelner Faktoren Rechnung zu tragen. Außerdem beziehen sie auch ansatzweise positive Einflüsse in die Bewertung mit ein. Jedoch entziehen sich die einzelnen Merkmale einer objektiven Beurteilung. Ob etwa das Erziehungsverhalten eines Vaters als "übermäßig streng", "lasch" oder "fest,aber freundlich" qualifiziert wird, lässt sich nicht anhand wissenschaftlicher Kriterien feststellen, sondern hängt allein von der subjektiven Einstellung bzw. dem Vorverständnis des Anwenders ab. Aus diesem Grund vermitteln die angegebenen exakten Prozentzahlen auch lediglich eine Scheingenauigkeit. Im übrigen konzentriert sich die Profnosetafel von Glueck zu eindimensional auf die familiäre Sozialisatio, die zwar sicher einen wesentlichen Beurteilungsfaktor darstellt abernicht losgelöst vond er Lebensgeschichte des einzelnen Individuums  u. seinen aktuellen Lebensumständen betrachtet werden darf.
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Quelle: BEACHTE ALLGEMEINE KRTIK AN STATISTISCHE METHODE AUF SEITE 98 KAISER/SCHÖCH
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Statistische Methode (Strukturprognosetafeln)
Auch die Spt gehen wie die Punktwertverfahren auf den Einfluss der Merkmale auf eine positive bzw. negative Legalbewährung ein. Anders als jene versuchen sie jedoch zusätzlich, die spezifischen Wechselwirkungen zwischen mehreren gleichzeitig auftretenden Faktoren untereinander zu berücksichtigen. Mittels statistischer Konstruktionsverfahren wird eine Stichprobe Straffälliger nach einem hierarchischen Prinzip in mehrere Untergruppen aufgeteilt. Die Strukturprognosetafeln unterteilen die Riskogruppen sukzessive nach dem Merkmal, für das die stärkste Beziehung zu dem jeweils interessierenden Kriterium der Prognoseerstellung berechnet wurde.
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Statistische Methode (Strukturprognosetafeln) Kritik
Es ist jedoch noch nicht gelungen, die Strukturprognosetafeln so zu verfeinern, dass man im Verhältnis zu den sonstigen statistischen Verfahren zu befriedigenden, vor allem in der Praxis tauglichen Ergebnissengelangt wäre. Im Übrigen wirkt die Auswahl der Kriterien für die Bildung der jeweiligen Untergruppen willkürlich, was auch die Vergleichbarkeit der Ergebnisse untereinander beeinträchtigt.
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Quelle: BEACHTE ALLGEMEINE KRTIK AN STATISTISCHE METHODE AUF SEITE 98 KAISER/SCHÖCH
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Idealtypisch-vergleichende Methode
Bei der von Göppinger entwickelten idealtypisch-vergleichenden
Methode handelt es sich um eine Mischform aus
intuitivem, klinischem und statistischem Verfahren zur
Erfassung des einzelnen Täters in seinen sozialen Bezügen.
Ein komplexes Gesamtbild zur Prognoseerstellung lässt
sich dabei mit Hilfe der Bezugskriterien der sog. Kriminologischen
Trias gewinnen. Diese Bezugskriterien sind: — verschiedene Formen der Stellung der Tat im Lebenslängsschnitt des Betroffenen (z.B. kontinuierliche Hinentwicklung zur Kriminalität oder Kriminalität im Rahmen der Persönlichkeitsreifung, Kriminalität bei sonstiger sozialer Unauffälligkeit oder krimineller Übersprung),
— kriminovalente oder kriminoresistente Konstellation im
Lebensquerschnitt,
— die Berücksichtigung von Relevanzbezügen und Wertorientierung. Dahinter steht die Überlegung, dass man ohne Berücksichtigung der Intentionen u. Werte einer Persönlichkeit nicht von einer kontinuierlichen Entwicklung hin zur Kriminalität ausgehen kann.
Auf dieser Basis wird die individuelle prognostische Aussage getroffen, die in drei gedanklich voneinander zu trennenden, faktisch aber ineinander übergehenden Schritten erfolgt:
1. Zunächst
wird eine grundsätzliche bzw. typische Prognose erstellt, in
der sich eine verallgemeinernde Typizität des Falles ausdrückt. 2. Hierauf aufbauend folgt die individuelle Basisprognose,
welche die besonderen Aspekte des einzelnen Täters
berücksichtigt. 3. Darauf basierend wird schließlich die Behandlungs-bzw. Interverntionsprognose erstellt, welche zusätzlich die vermutlichen Auswirkungen der denkbaren Strafen bzw. Maßnahmen auf das künftige Legalverhalten des Täter berücksichtigt. Damit kommt – im Gegensatz zu den retrospektiv
ausgerichteten Prognosetafeln – neben individuellen
Merkmalen und Entscheidungs- bzw. Verlaufsaspekten auch
Gesichtspunkten Bedeutung zu, die in der Zeit nach der
Prognoseerstellung liegen.
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Idealtypisch-vergleichende Methode Kritik
Die Idealtypisch-verrgleichende Methode bemüht sich, alle für eine zuverlässige Kriminalprognose relevanten Faktoren in ihrer Bedeutung u. Wechselwirkung zu erfasssen u. zu gewichten. Auch sie kommt jedoch angesichts einer Vielzahl unbestimmter Begriffe, unter welche die die Tat bzw. der Täter in seinen sozialen Bezügen gewissermaßen "subsumiert" werden müssen, nicht ohne subjektive Wertungen aus, welche dem erhobenen Anspruch der Wissenschaftlichkeit und Objektivität widersprechen. Letztlich besteht die Methode im Übrigen in einem Zusammentragen u. Bewerten aller die Tat u. den Täter betreffenden relevanten Umständen u. unterscheidet sich damit prinzipell nicht von der in der forensichen Praxis verbreiteten intuitiven oder auch der klinischen Prognose.
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Grundsätzliche Einwände gegen wissenschaftliche Prognosemethoden
1. Verstoß gegen die Menschenwürde?
2. Verstoß gegen die Willensfreiheit?
3. "Self-fulfilling-prophecy" (eine sich selbst bewahrheitende Voraussage)
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Grundsätzliche Einwände gegen wissenschaftliche Prognosemethoden (1)
Fraglich ist, ob die Prognose nicht gegen die Menschenwürde verstößt, weil der Proband unter Missachtung seiner Individualität zum Objekt genereller wissenschaftlicher Kriterien degradiert werde. Die wissenschaftliche Prognose dient aber gerade dazu, das Individuum u. seine Behandlungsbedürftigkeit sachgerecht u. nach kontrollierbaren Kriterien zu beurteilen. Sie geht zwar von allgemeinen Erfahrungen über menschliches Verhalten u. damit von einer gewissen Verglichbarkeit der Menschen aus, doch wird die verbleibende Einzigartigkeit des Individuums bei Berücksichtigung dieser kriminologischen Grundlage eher repektiert als bei unwissenschaftlichen Zufallsentscheidungen. Im Übrigen läge eine Verletzung der Menschenwürde nur dann vor, wenn mit unzulüssigen Untersuchungsmethoden (z.B. mit Hypnose, pharmakologischen Manipulationen oder anderen nach § 136a StPO -welches gerade auch dem Schutz der Menschenwürde dient- verbotenen Vernehmungsmethoden) Informationen erlangt würden, die sonst nicht zur Verfügung stünden. Dies ist jedoch bei keinem Prognoseverfahren der Fall, u. die Missbrauchsgefahr ist hier geringer als bei anderen Tatsachenfeststellungen, weil überwiegend an bekannten Daten aus dem Lebenslauf angeknüpft werden kann.
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Grundsätzliche Einwände gegen wissenschaftliche Prognosemethoden (2)
Der Einwand, die Kriminalprognose sei nicht mit der bei strafrechtlicher Schuld vorausgesetzten WIllensfreiheit zu vereinbaren, ist schon dogmatisch unschlüssig, weil unser Strafrecht selbst an vielen Stellen Prognosen voraussetzt. Die wissenschaftliche Prognose setzt aber auch keine Entscheidungen des empirisch nicht lösbaren Problems der Willensfreiheit voraus. Prognosen sind immer nur Wahrscheinlichkeitsaussagen, es gibt keine hunderprozentige Prognosesicherheit. Wenn in einigen Prognosetafeln Wahrscheinlichkeit des Rückfalls mit 100% angegeben wird, so handelt es sich um eine methodische Ungenauigkeit, weil nicht berücksichtigt wird, dass es sich um Stichprobenergebnisse mit begrenzter Allgemeingültigkeit handelt. Auch ein Indeterminist kann aber einräumen, dass die "freien Willensentscheidungen" gewisse Regelmäßigkeiten aufweisen, die es ermöglichen, aus vergangenen Verhalten mit statistischer Wahrscheinlichkeit Vorhersagen für künftige Ereignisse zu formulieren. Prognosen wären danach Aussagen darüber, wie sich Menschen mit bestimmten Eigenschaften erfahrungsgemäß verhalten.
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Grundsätzliche Einwände gegen wissenschaftliche Prognosemethoden (3)
Einer der wichtigsten Einwände gegen die Anwendung wissenschaftlicher Prognoseverfahren betrifft deren mögliche schädliche Auswirkungen auf den Probanden wegen der Gefahr eines sozialpsychologischen Rückkoppelungseffektes im Sinne einer "sich-selbst-erfüllenden-Vorhersage" (self-fulfilling-prophecy"). Es wird vielfach befürchtet, eine negative Prognose habe psychologische bzw. sozialpsychologische Auswirkungen auf den Probanden, die im wesentlichen auf zwei Mechanismen zurückzuführen seien. Zum einen finde durch die Prognose eine Beeinflussung des Probanden statt. Der Proband glaube an die Richtigkeit der Prognose u. beginne demzufolge, sich entsprechend der Prognose zu verhalten u. diese in sein Selbstbild zu übernehmen ("Wenn mir die Gesellschaft glaubt, und mir die Ärtzte u. Richter sagen, bei mir bestehe eine hohe Rückfallgefahr, dann wird das wohl so sein".) Zum anderen führe eine negative Prognose zu einer Diskriminierung und Stigmatisierung des Probanden; er werde als "hoffnungsloser Fall" abgestempelt und man erwarte vom Straffälligen geradezu, dass er seinem Ruf gerecht werde. Dieser führt nun dazu, dass der straffällig Gewordene noch stärker in eine soziale Außenseiter- Rolle gedrängt wird, was seine künftige Normkonformität weiter erschwere. Eine negative Pr. setze demach eine unerwünschte Eigendynamik in Gang. Dies entspricht auch dem Erklärungsmodell der Theorie der sekundären Abweichung von Lemmert, wonach...
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Fehlerquellen und Unsicherheitsfaktoren der PKS Seite IV
(Aufklärungsquote)
Auch die Aufklärungsquote unterliegt einer Reihe von Einflussfaktoren, die z.T. erhebliche Schwankungen zur Folge haben. Sie ist vor allem abhängig von: a)der personellen und sachlichen Ausstattung der polizei, die eine verstärkte oder schwächere Verfolgungsaktivität bedingt,
b) der Deliktsschwere. Die Pol. orientiert sich bei vorhandenen knappen Ressourcen vor allem am Kriterium der Sozialschädlichkeit bestimmter Verhaltensweisen, d.h. Delikte der Schwerkriminalität werden weit intensiver verfolgt u. deshalb auch häufiger aufgekläert als solche der bagatellkriminalität.
c) der Ermittlungsökonomie: Festzustellen ist schließlich, dass die Polbehör. sich bei Straftaten vergleichbarer Schwere au Delikte konzentrieren, die ohnedies leicht aufzuklären sind, während ihre Ermittlungsaktivitäten bei Straftaten, die erfahrungsgemäß nur sehr schwer bzw. mit hohem Aufwand aufgeklärt werden können, als eher bescheiden einzuschätzen sind.
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Individuelle Kriminalprognose
Individuelle Kriminalprognose sind Wahrscheinlichkeitsaussagen über das künftige Legalverhalten von Personen. Hierbei wird auf Grundlage dessen, was aus der bisherigen Entwicklung eines bestimmten Täters bekannt ist, eine Einschätzung abgeleitet, wie sich der Betreffende in Zukunft voraussichtlich verhalten wird, insbesondere ob von ihm weitere Straftaten zu erwarten sind. Demgegenüber geht es bei der kollektiven Kriminalprognose um die Vorhersage der allgemeinen Kriminalitätsentwicklung in einem bestimmten Gebiet, Zeiraum oder innerhalb einer bestimmten Bevölkerungsgruppe.
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Welche Anwendungsbereiche gibt es für Prognosen?
1. Urteilsprognose, bei denen das Gericht bereits bei Erlass des Urteils über das künftig von dem Angeklagten zu erwartende Legalverhalten zu entscheiden hat, so etwa bei: § 46 I 2, 47 I, 56 I, 59 I 1 Nr.1; §§ 5 II, 10,13 I,17 II, 18 II, 21, 27 JGG sowie §§ 12 JGG i.V.m. 30,34 SGB VIII)

2. Entlassungsprognosen, nach Verbüßung eines Teils der Freiheitstrafe bzw. der Maßregel: §§ 57 I,II, 57a StGB sowie 88 I JGG); § 67 d II StGB, §70a I StGB.

3. Gefährlichkeitsprognose als Voraussetzung für die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung im Urteil nach §§ 63, 64 u. 66 StGB.
4. Lockerungsprognose: Eine Art Zwischenstellung nehmen die Lockerungsprognosen ein. Sie werden bei der Entscheidung über die Gewährung von Lockerungen im Strafvollzug gefordert. Vollzugslockerungen nach §§ 10 I. 11 II StVollzG.
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Was für eine Bedeutung haben Prognosen in der strafrechtlichen Praxis?
Kp. haben in der strafrechtlichen Prognose eine herausragende Bedeutung. Sie sind Ausdruck der Entscheidung des Gesetzgebers für ein individualisierendes, spezialpräventiv ausgerichtetes Sanktionensystem, für das es bei der Auswahl u. Bemessung einer Rechtsfolge maßgeblich darauf ankommt, ob die betreffende Strafe oder Maßregel für die Verhinderung weiterer Taten erforderlich ist. Das Erfordernis der Prognosestellung bei strafrechtlichen Sanktionen entspricht demnach dem aus dem Rechtstaatsprinzip abgeleiteten Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in Grundrechte der Bürger.
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Intuitive Methode
Das in der Strafrechtspraxis am weitesten verbreitete Verfahren ist die intuitive Prognose. Ihr Kennzeichen ist, dass ein prognostisch nicht ausgebildeter Beurteiler (z.B. ein Richter oder Staatsanwalt) die Rückfallwahrscheinlichkeit gefühlsmäßig (intuitiv) einzuschätzen versucht, wobei er sich auf eine mehr oder weniger große Erfahrung mit Straftätern stützt ("Menschenkenntnis"). Die Grundlage der Einschätzung bilden, "Alltagstheorien" über menschliches Handeln. Dabei besteht begründeter Anlass zu der Vermutung, dass die wesentlichen Faktoren, die von Richtern oder Staatsanwälten der intuitiven Prognose zugrunde gelegt werden, mit den in den wissenschaftlichen Prognoseverfahren verwendeten Prädiktoren weitgehend übereinstimmen. So spielen bei der intu. prog. immer wieder die strafrechtliche Vorbelastung des Täters, seine Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen u. Hinweise auf das Vorliegen einer Suchtproblematik eine Rolle.
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Opferbegriff
Als Opfer ist jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten hat. Erfasst werden von dieser weiten Definition auch mittelbare Opfer wie Angehörige und Kollektivopfer Organisationen und Rechtsgemeinschaften.
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Aufgaben der Viktimologie
Man kann die Aufgaben und Erkenntnisse der Viktimologie systematisch in drei zeitlichen Ebenen unterscheiden. 1. Die Entwicklung zur Tat; 2. die Analyse der Verletzungssituation; 3. un die Verarbeitung der Viktimisierung durch das Opfer sowie durch Polizei und Justiz.
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Das Lebensstil-Konzept (lifestyle model)
Das life style model führt die Viktimisierung auf auf den Lebensstil des Opfers zurück, also auf Verhaltensweisen (Beispiele), die mit hoher Wahrscheinlichkeit mit delinquentem Verhalten verknüpft sind. Der Lebensstil ergibt sich insoweit sowohl aus beruflichen Tätigkeiten (Arbeit, Schule Haushalt usw.) als auch aus Freizeitaktivitäten, die insbesondere im "Aufsuchen riskanter Umgebungen" bestehen können. Insoweit spielen vor allem die Häufigkeit und Art der abendlichen Ausgänge eine entscheidende Rolle.
Die Beispiele machen jedoch bereits die Gefahren deutlich, die mit einer bedenklosen Übernahme des Konzepts der Opfermitverursachung verbunden sein können. Es muss vermieden werden, dass dem Opfer Maßregeln für seine Lebensführung erteilt werden und ihm sein Verhalten vorgeworfen, es also gewissermaßen als mitverantwortlich für die Tat  angesehen wird.

Der Ansatz unterstützt Anstrenugungen der Sekundärprävention Sekundärprävention ist die Veränderung von Gelegenheitsstrukturen. Hierzu zählt z.B. die bessere Ausleuchtung von Straßen und Plätzen, die Einrichtung von Diskothekenbussen sowie von kostengünstigen Nachttaxis, Frauentxis und Fußstreifen der Polizei zur Verhinderung von Überfällen.
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Routineaktivitäten-Konzept
Es erklärt das Viktimisierungsrisiko als Konsequenz eines in gewissem Maße ritualisierten Alltagsverhaltens ("Routineaktivitäten"), das die Gelegenheit zur Begehung von Straftaten beeinflusst. Von einer das Viktimisierungsrisiko erhöhenden Gelegenheit wird dann ausgegangen, wenn drei Faktoren zusammentreffen: Es muss eine Person geben, die zur Begehung einer Straftat bereit ist ("motivated offender"), das potentielle Opfer oder bestimmte Gegenstände müssen für den potentiellen Täter einen materiellen oder symbolischen Wert haben ("availability of suitable targets") und ein Schützender fehlen ("absence of a capable guardian").

Gegen die Erklärungsansätze der beiden Theorien spricht, dass es häufig auch und gerade dann zu Straftaten kommt, wenn sich ein potentielles Opfer außerhalb üblichen Verhaltensroutinen aufhält und damit leichter in Situationen gerät, in denen es sich unsicherer fühlt und keine ausreichenden Schutzmechanismen zur Verfügung stehen.
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Routinekonzept kurz
1= Konsequenz eines in gewissem Maße ritualisierenden Alltagsverhaltens, das die Gelegenheit zur Begehung von Straftaten beeinflusst.

2. Von einer das Vikir. erhöhenden Gelegenheit wird ausgega.wenn 3 Faktoren zusammenkommen.

Kritik: Es werden gerade dann Straftaten begangen, wenn sich das Opfer ausserhalb seiner Verhaltensroutinen aufhält.
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Theorie der erlernten Hilflosigkeit
Die "Theorie der erlernten Hilflosigkeit" stellt auf einen Zusammenhang zwischen Viktimisierung und langfristigen Lernprozessen des Opfers ab (Seligman, 1975): Die Erfahrung, die Folgen einer Situation nicht vorhersehen und damit beeinflussen zu können, kann passives Verhalten ("erlernte Hilflosigkeit") zur Folge haben. Wer sich wiederholt oder über einen längeren Zeitraum in einer traumatisierenden, ausweglosen Situation befindet, ist nach der Beendigung dieser Situation oft nicht mehr in der Lage, zu seinem normalen Verhalten zurückzukehren. Sofern die Gefahr einer Viktimisierung durch eine Straftat droht, kann das Opfer dieser nicht ausweichen, weil es nicht gelernt hat, dass es Gefahren erfolgreich abwenden kann. Diese Theorie kann vornehmlich erklären, warum jemand wiederholt zum Opfer wird oder an einer einmal bestehenden Opferrolle festhält - bietet jedoch keine Erklärung für nur einmaliges oder gelegentliches Opferwerden.
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Opfertypologien
Opfertypologien geben an, aufgrund welch individueller Disposition jemand zum Opfer wird. Die wichtigsten Befunde deutscher Untersuchungen zeigen folgendes Bild:

* Das Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, variiert mit dem Alter: Jugendliche und Heranwachsende tragen ein deutlich größeres Risiko als ältere Menschen - besonders bei den Kontaktdelikten (Körperverletzung, Raub, sexuelle Belästigung).

* Das Geschlecht ist im Zusammenhang mit dem Opferrisiko von untergeordneter Bedeutung: Männer sind stärker von körperlicher Gewalt, Frauen stärker von Sexualdelikten betroffen. Bei den übrigen Delikten ist das Opferrisiko für beide Geschlechter in etwa gleich groß.

* Bei "Kontaktdelikten" ist der Familienstand von Bedeutung: Alleinstehende sind bei Kontaktdelikten (hier findet ein Kontakt zwischen Täter und Opfer statt, bspw. Körperverletzung) deutlich über-, Paare/Verheiratete unterrepräsentiert. Bei den übrigen Delikten spielt der Familienstand offenbar keine entscheidende Rolle.

* Bei Nicht-Gewalttaten (insbesondere Diebstahl) stehen Haushaltsgröße und -einkommen in Zusammenhang mit dem Opferrisiko: Haushalte mit drei oder mehr Personen und höherem Einkommen werden häufiger Opfer als kleine Haushalte/Haushalte mit geringem Einkommen.

* Menschen werden überwiegend an ihrem Wohnort (zu Hause/in der näheren Umgebung) Opfer: Mit zunehmender Entfernung vom Wohnort - Auslandsaufenthalte ausgenommen - nimmt das Viktimisierungsrisiko ab. Menschen in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern tragen ein höheres Risiko als auf dem Land; in den nördlichen und östlichen Bundesländern ist das Opferrisiko höher als in den südlichen.
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Opfertypologien nach von Hentig (1962)
-Opfer aufgrund eigenen aggressiven Verhaltens (der
„Haustyrann“, der „Weibsteufel“

-Opfer aufgrund rassischer, völkischer oder religiöser
Minderheitensituation (z. B. Zigeuner, Juden, Farbige,
Ketzer und Hexen)

- Opfer mit reduziertem Widerstand (besondere
Erwartungshaltung oder Vertrauen)

- Opfer aufgrund biologischer Konstitution (Kinder,
Ältere, Betrunkene, Behinderte)

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rechtfertigungstechniken des Täters
Es handelt sich um Rationalisierungen, welche die Tat für den Täter selbst akzeptabel erscheinen lassen. Insoweit kann man im Wesentlichen 6 Rechtfertigungstechniken unterscheiden: 1. Das Opfer wird als wertlos definiert, weshalb es seine Viktimisierung verdient. Solche sog. "Hassverbrechen" sollen eine Innengruppen stabilisieren, indem die Außengruppe entwertet wird. Bsp: Auländer,ethnische Minderheiten, Homosexuelle, Prostituierte, Opfer terroristischer Straftaten als Repräsentanten des "Systems".
2. Das Opfer wird entpersonalisiert. Es besteht ein stärkerer moralischer Widerstand bei einem realen Opfer als bei einem Opfer, das abwesend, unpersönlich oder abstrakt ist. Deshalb werden ananyme, Personenmehrheiten oder juristische Personen nicht als Opfer gesehen. Dies ist nametlich bei der Wirtschaftskriminalität zu sehen. Bsp: Umweldelikte,Subventionsbetrug, Steuervergehen, Versicherungsbetrug.
3. Ein Opferschaden wird verneint. Bsp: Ein bankräuber oder Einbrecher verweist darauf, dass "die versicherung ja sowieso zahlt" u. blendet dabei die jeweils weit gravierenderen psychischen Folgen für die Individualopfer aus.
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rechtfertigungstechniken des Täters II
4. Verdammung der Verdammenden: der Spieß wird umgedreht, z.B. Bezeichnung der Polizei als korrupt. Hinweise auf Verfehlungen der Mächtigen und Kontrolleure.

5. Der Täter lehnt die eigene Verantwortung ab, d.h. er macht sich nicht selbst, sondern andere (bzw. soziale Umstände) für sein Handeln verantwortlich: etwa lieblose Eltern, schlechte soziale Entwicklungsbedingungen ("unglückliche Jugend")

6. Der Täter redet sich ein, Vergeltung zu üben, Rächer zu sein; das Opfer ist schuld, es "verdient" seine Viktimisierung. Terroristen die die Gesellschaftsordnung durch kriminelle Akte bekämpfen, pflegen so zu argumentieren; Rächermentalität entwickeln oft auch Rechtsextreme, die sich als Vollstrecker in einem Kampf gegen Überfremdung verstehen u. auf diese Weise ihr Gewissen neutralisieren, wenn sie Ausländer attackieren.
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Primärviktimisierung
Die Straftat und deren unmittelbare physische und psychische
Folgen sowie materielle Beeinträchtigungen stellen
Primärschäden dar. Gerade bei Traumatisierungen durch
Delikte gegen die Person lässt sich bei der Primärviktimisierung
wiederum zwischen Früh- und Spätschäden differenzieren:
zum einen die Schädigungen, die sich für das Opfer zeitlich unmittelbar nach der Tat auswirken, zum anderen vor allem psychische Spätfolgen, welche Betroffene ihr Leben lang beeinträchtigen können und die bis hin zu somatischen Beschwerden und Veränderungen des Lebensstils reichen.
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Sekundärviktimisierung
Bei der Sekundärviktimisierung geht es um die im Anschluss
an die primäre Viktimisierung oder neben ihr wirkenden
Einflüsse, namentlich um schädigende Reaktionen Dritter auf die erlittene Straftat. Dabei handelt es sich insbesondere
um verfehlte formelle oder informelle Reaktionen mit einem nur indirekten Bezug auf das Opferverhalten; die sekundären Schädigungen können im Einzelfall sogar schwerwiegender sein als die primären. Auf der informellen Ebene sind es Verhaltensweisen von Personen im sozialen Nahraum des Opfers wie Familienangehörigen, Verwandten oder Freunden, die auf die Kenntnisnahme von der Opferrolle des Betroffenen hin schädigend reagieren.
Aber auch der formelle Kontrollprozess, die Strafverfolgung
des Täters, kann zu weiteren indirekten Opferschäden
führen.
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Tertiäreviktimisierung
- Selbstdefinition als Opfer wird zum zentralen Bestandteil
der Persönlichkeit (Gefahr einer self-fulfilling prophecy).

- „Weil sich die Person als Opfer empfindet, wird sie auch
so handeln, d. h. sich häufiger in opferproduzierende
Situationen begeben.“

Knüpft an den Ettikettierungsansatz und der Theorie der erlernten Hilflosigkeit an!!!
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Kriminalitätsfurcht
Kriminalitätsfurcht resultiert nicht nur aus eigenen Viktimisierungen, Von Bedeutug sind vielmehr ebenso Faktoren wie: - Opfererfahrung von Personen des sozialen Nahraums
- Berichte in den Massenmedien über Kriminalität (So suggeriert etwa die reißerisch aufgemachte Medienberichterstattung über einzelne spektakuläre Fälle von Kindesmissbrauch u. Tötung von Kindern aus sexuellen Motiven, die bei der Bevölkerung erhebliche Bedrohtheitgefühle wachrufen, eine in Wahrheit nicht bestehende Besorgnis erregende Zunahme derartiger Delikte= nach einem Höchststand in den 50 jahren seit den 60 jahren zurückgegangen und bewegen sich derzeit bei etwa 16000 angezeigten Fällen pro jahr. Bedenkt man zudem , dass die Öffentlichkeit inzwischen für diese Delikte besonders sensibiliert ist, dürfte das Dunkelfeld u. damit auch die Zahl der tatsächlichen Fälle heute sogar geringer als in den 50er u. 60er Jahren sein.)
- das selbst erlebte Stadtbild (Aggressives Betteln, Drogenhandel auf der Straße, Verwahrlosung von Straßenzügen durch Schmutz u. Sachbeschädigung)
- Existenz- u. Zukunftsängste durch als Überfremdung empfundene ethnische Veränderung des Wohnumfeldes.
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Kriminalfurcht ist primär aus folgenden Gründen relevant:
1. weil sie unerwünschte Entwicklungen wie Selbst- und Prangejustiz begünstigen kann; das potentielle Opfer nimmt seinen Schutz selbst in die Hand, weil es von den Strafverfolgungsbehörden den erwünschten Schutz nicht mehr zutraut.

2. weil sich Menschen in Fluchtburgen zurückziehen (forting up) oder zu Hause bleiben.

3. weil solche Vertrauensverlust..... S. 414 Schwind
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Wie wird im Einzelfall festgestellt, ob eine einen Schaden erlitten hat?
Gegenüber stehen sich ein objektiver, normativierender, auf die Feststellung des Betroffenseins durch den Forscher gegründeter, und ein subjektiver auf das Opfererleben abstellender Opferbegriff. Die mit Opferbefragungen arbeitende Forschung favorisiert den subjektiven Opferbegriff, da Sachverhalte die subjektiv nicht empfunden werden, empirisch nicht ohne Schwierigkeiten erhebbar sind. "Opfererleben" definiert sie als ein zeitlich abgegrenztes individuierbares (d.h. eine Person betreffendes) Ereignis, das als aversiv (negativ, unangenehm, bedrohlich, schädigend) wahrgenommen wird, das als unkontrollierbar erlebt wird, das einer mehreren Personen als Urheber bzw. Täter zugeschrieben wird u. das aus der Sicht des Opfers eine normative Erwartung verletzt (als ungerecht empfunden wird).
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Quelle: Meier S. 200
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Wie wird im Einzelfall festgestellt, ob eine einen Schaden erlitten hat? Kritik an den subjektiven Opferbegriff
Gegen den subjektiven Opferbegriff spricht z.B. das beim Betrug das Betroffene in komplizierten Fällen, gerade nicht weiß das er Opfer geworden ist. Auch konstitutionsbedingte Nichtwahrnehmung von Viktimisierungen können nicht erfasst werden (z.B. Viktimisierungen von Kleinkindern, bspw. einen Missbrauch altersbedingt nicht als "verbotenes Tun" empfinden), während andererseits normative Überempfindlichkeiten erfasst werden, obwohl sie aus kriminologischer Sicht kaum bedeutsam sind. Die Forschung muss deshalb dafür offen sein, je nach Fragestellung auch mit einem objektiven Opferbegriff zu arbeiten.
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Opferschutzgesetz (OSG)
1986 folgte das Opferschutzgesetz (OSG). Es umfasst die Stärkung des Persönlichkeitsschutz des Opfers, die Möglichkeit der Nebnklage, das Akteneinsichtsrecht, und die effektive Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Wiedergutmachung.
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Opferrechtsreformgesetz
Nach der ersten Reform im Jahr 2004 ist am 1.10.2009 das zweite in Kraft getreten.  Das zweite Rerformgesetz sieht vor, die Rechte von Opfern u. Zeugen im Strafverfahren zu erweitern. es bringt einen verständlicheren sowie erweiterten Nebenklagenkatalog mit sich. nach § 395 III StPO sollen von nun an alle Straftaten nebenklagefähig sein, wenn der Anschluss wegen der schweren Folge der Tat zur Wahrnehmung der Interessen des Verletzten geboten ist (insofern müssen diese Gesichtspunkte von der Rechtsprechung konkretisiert werden). Auch die Informationsrechte der Verletzten werden durch Änderungen der §§ 201 und 406d ff StPO erweitert. Zu beachten bleibt, dass mit jeder Erweiterung der Opferrechte eine Einschränkung der Beschuldigtenrechte einhergehen kann, weswegen eine von nun an etwas restriktive Vorgehensweise bei der Erweiterung des Opferschutzes angemahnt wird.
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Strafrechtlicher Schutz des Opfers (Opferentschädigungsgesetzt)
Zur Besserstellung des O. wurde 1976 das Opferentschädigungsgesetz (OEG) erlassen, welches dem Opfer erlaubt, Entschädigungsanträge zu stellen. Kritisiert wird an diesem Gesetz, dass es mit den Opfern Vorsätzlicher Gewaltdelikte nur einen relativ kleinen Personenkreis erfasst. Auch werden die Möglichkeiten dieses Gesetzes aufgrund seiner geringen Bekanntheit noch relativ selten genutzt. Zumeist gehen die Entschädigungsansprüche des Opfers ohnehinh auf die Krankenversicherungen über.
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Strafrechtlicher Schutz der Opfer (Materielles Strafrecht)
Neukriminalisierung
1. Die Strafbarkeit der Verbreitung Pornographischer Schriften (§184 StGB) wurde zum Schutz potenzieller Opfer erheblich erweitert, um vor allem auch die "Nachfrageseite" bei derartigen Delikten mit zu erfassen.

2. Seit dem 31.3.07 schützt der neu geschaffene § 238 StGB unter dem Begriff "Nachstellung", Stalking Opfer. Der strafrechtliche Schutz wird dadurch przessual ergänz, dass § 112a StPO nunmehr die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch bei schwerwiegenden Fällen von Stalking ermöglicht.
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Strafrechtlicher Schutz der Opfer (Materielles Strafrecht)
Strafrahmenerhöhung
Hier hat insbesondere das 6. Gesetzt zur reform des Strafrechts eine Erhöhung der Strafrahmen bei Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gebracht. Dies beruht auf der Erkenntnis, dass die physischen und psychischen Folgen solcher Straftaten für das Opfer im Verhältnis zu Delikten gegen materielle Rechtsgüter bislang unterbewertet wurden.
Verschärft wurde so etwa die Strafrahmen für:
-§§ 224,226 StGB
- den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern bzw. den sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§§ 176a, 176b StGB)
- die sexuelle Nötigung (§§ 177, 178 StGB)

Die Neubewertung des Wohnungseinbruchdiebstahl als qualifizierter Tatbestand mit gleichzeitiger Erhöhung der Mindeststrafe (§ 24 I Nr.3 StGB) trägt in besonderem Maße den Ergebnissen viktimologischer Forschung Rechnung, wonach bei solchen Delikten nicht der matrielle Schaden, sondern die psychischen Folgen der Geschädigten im Vordergrund stehen.
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Strafrechtlicher Schutz der Opfer (Materielles Strafrecht)
TOA
Von besonderer Bedeutung ist auch die Normierung des Täter-Opfer- Ausgleichs in §46 a StGB durch das  Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 11.94. Diese Vorschrift beruht auf dem in der kriminologischen Wissenschaft seit langem verfochtenen Gedanken, den durch die Straftat geschaffenen Konflikt nicht allein durch Bestrafung des Täters, sondern durch eine Versöhnung zwischen Täter u. Opfer zu beseitigen. Diese werde durch ein Geständnis bzw. eine Entschuldigung des Täters, mit dem er sich der Tat stellen und durch Schadensersatzleistung an das Opfer sowie dadurch erreicht, dass das Opfer dem Täter vergebe.
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Kritik an die TOA
a) Insgesamt handelt es sich jedoch -jedenfalls soweit es sich um Straftaten Erwachsener handelt- um identische Vorstellungen, die mit der forensischen Realität und den Anliegen der Opfer nur wenig gemein haben.

b) Geständnisse sind nach aller forensischer Erfahrung überwiegend prozesstaktisch und nicht dadurch motiviert, dass der Angeklagte sich den schädlichen Folgen seiner Tat stellen will. je gravierender eine Straftat ist, umso weniger sind Opfer zudem bereit, eine Entschuldigung des Täters zu akzeptieren.

WEITER AUS S. II.
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Kritik an die TOA S. II
Ab einer gewissen Deliktsschwere ist die Bereitschaft der Opfer zu einer wie durch immer gearteten Kommunikation mit dem Täter generell sehr begrenzt u. wird sogar als Sekundärviktimisierung empfunden. Gerade O. von Gewalt- und Sexualverbrechen fürchten jeden erneuten Kontakt mit dem Täter. In der forensischen Praxis lässt sich bei Kontaktaufnahme der T. -auch wenn diese über den Verteidiger erfolgen- mit dem O. welche als Ziel eine TOA haben, als häufige Reaktion der O. die Angst beobachten, dass der T. "jetzt auch noch weiss, wo ich wohne". Die O. erwarten demgegenüber eine glaubwürdige Reaktion des Staates auf die Straftat, wobei nicht freiheitsentziehende Sanktionen diese Erwartung dieser Erwartung kaum entspreche. Dieses bedürfnis der O. nach Genugtuung wird von der Mehrzahl der Bevölkerung geteilt u. ist ein sozialpsychologisches Faktum, das nicht als archaisches Verlangen nach Vergeltung oder gar Rache diskreditiert werden sollte.
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Kritik an die TOA S. III
Die für die Durchführung des TOA institutionell verantwortlichen personen haben naturgemäß ein Interesse daran, dass "ihr" Institut auch tatsächlich angewandt wird u. vermitteln den O. -ausgestattet mit staatlicher Autorität- subtil die Erwartungshaltung, dass diese sich auf den TOA einlassen müssten bzw. zumindest sollten, sodass in der Praxis nicht selten von einer autonomen Entscheidung des O. keine Rede sein kann.
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Kritik an die TOA S. IV
Die gesetzliche Regelung des § 46a StGB hat diesen Bedenken kaum Rechnung getragen. § 46a Ziff.2 StGB enthält eine Privilegierungsmöglichkeit für Täter, die das O. unter persönlichem Verzicht ganz oder teilweise materiell entschädigt haben. Dieser vor allem für Eigentums- u. Vermögensdelikte gedachte Vorschrift kann einen sinnvollen Beitrag zur Schadenswiedergutmachung leisten und ist daher zu begrüßen.
Wesentlich problematischer ist dagegen §46a Ziff. 1 StGB. Danach kann das Gericht die Strafe bereits dann gem. § 49 I StGB mildern oder bei einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr von Strafe absehen, wenn
a) der Täter sich bemüht hat, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen
b) u. dadurch die Tat ganz oder zum Teil wieder gutgemacht hat
c) oder wenn er deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat.
Da §46a Nr.1 StGB das Bemühen des Täters um einen Ausgleich bzw. sein ernsthaftes Streben nach einer Wiedergutmachung ausreichen lässt, kommt es für die Milderungsmöglichkeit auf eine Mitwirkung des O. nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an. Ebeso lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass sie auf bestimmte Delikte, etwa Gewalt- oder Sexualverbrechen, von vornherein nicht anwendbar wäre.
Der BGH hat § 46a Ziff. 1 allerdings im Wege der teleologischen Reduktion einschränkend dahin ausgelegt, dass sie einen "kommunikativen Prozess zwischen T u. O" voraussetze u. " das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des O" nicht genüge. Außerdem soll sich nach einer weiteren Entscheidung des BGH "ein schwerer Fall von Vergewaltigung nur in Ausnahmefällen für eine solche Konfliktlösung eignen"
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Definition Kriminologie
Kriminologie ist eine interdisziplinäre Wissenschaft (im wesentlichen Sozilogie, Psychologie u. Psychatrie umfassend), sie beschäftig sich mit den
- Erscheinungsformen u.Ursachen der Kriminalität(Phänomenologie, Äthiologie)
- dem Täter (Fornesische Psychologie u. Psychatrie)
- dem Opfer (Sog. Viktimologie) sowie der Kontrolle u. der behandlung der Straftäter sowie der Wirkung der Strafe (Pönologie, Kriminaltherapie, Instanzenforschung, Statistik)

Nicht zu verwechseln ist der Begriff der Kriminologie mit dem der Kriminalistik. Kriminologie= Ursachenforschung, Kriminalistik= Aufklärund von Straftaten, d.h es geht um die Technik der Verbrechensaufklärung.
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Aussagekraft der PKS für die "Ausländerkriminalität"
Berücksichtigt man, dass der Anteil der Nichtdeutschen an der Wohnbevölkerung insgesamt (2006) rund 8 % betrug, erscheint die Ausländerkriminalität -mit rund 22 %- überproportional hoch. Jedoch gerade bei der Kriminalität der Nichtdeutschen sind pauschalurteile unter Hinweis auf die PKS nicht angebracht. Um ein einigermaßen zutreffendes Bild zu gewinnen, muss man sich hier spezifische Unsicherheitsfaktoren vor Augen halten. Bei den Nichtdeutschen Tatverdächtigen tauchen über die generell bei der Interpretation der PKS zu beachtenden Unsicherheitsfaktoren- wie z.B. das Dunkelfeld- hinaus im wesentlichen drei spezielle Bewertungsprobleme auf:
1. ist es geboten bei der Zahl der nichtdeutschen Tatverdächtigen die ausländerspezifischen Straftaten, also Straftaten die speziell an den Ausländerstatus anknüpfen (Verstöße gegen das Ausländergesetz u. das Asylverfahrensgesetz), nicht außer acht zu lassen. Wenn man so vorgeht, gelangt man zu einem etwa um rund 3 % Prozentpunkte niedrigeren Prozentsatz: 19%
2. sind Tatverdächtigenanteil nach der PKS u. Bevölkerungsanteil nicht deckungsgleich. Vielmehr zählt die PKS bestimmte Gruppen von Nichtdeutschen, wie z.B. Illegale, Touristen u. Angehörige der Stationierungskräfte als Tatverdächtige mit, die in der Bevölkerungsstatistik welche lediglich die Wohnbevölkerung erfasst, nicht enthalten sind.
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Aussagekraft der PKS für die Ausländerkriminalität II
1. ist es geboten bei der Zahl der nichtdeutschen Tatverdächtigen die ausländerspezifischen Straftaten, also Straftaten die speziell an den Ausländerstatus anknüpfen (Verstöße gegen das Ausländergesetz u. das Asylverfahrensgesetz), nicht außer acht zu lassen. Wenn man so vorgeht, gelangt man zu einem etwa um rund 3 % Prozentpunkte niedrigeren Prozentsatz: 19%
2. sind Tatverdächtigenanteil nach der PKS u. Bevölkerungsanteil nicht deckungsgleich. Vielmehr zählt die PKS bestimmte Gruppen von Nichtdeutschen, wie z.B. Illegale, Touristen u. Angehörige der Stationierungskräfte als Tatverdächtige mit, die in der Bevölkerungsstatistik welche lediglich die Wohnbevölkerung erfasst, nicht enthalten sind.
3. weil die Ausländer in der BRD überwiegend in großstädtischen Ballungszentren leben (Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern), in denen auch die deutsche Vergleichsbevölkerung höher (als auf dem Lande oder in Kleinstädten) kriminalitätsbelastet ist. Die Landbevölkerung nivelliert (ausgleichen) mehr bei den Deutschen, weniger bei den Ausländern die Durchschnittswerte.
4. sind bei den Nichtdeutschen die besonders kriminalitätsbelastenden Alters- und Geschlechtsgruppen wesentlich stärker vertreten als in der deutschen Vergleichsbevölkerung (demographische Unterschiede); Nichtdeutsche sind auch in größerem Umfang, als das bei Deutschen der Fall ist, den Unterschichten zuzurechnen.
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Was versteht man unter dem Begriff der Theorie?
Mit dem Begriff der "Theorie" bezeichnet man in den empirischen Wissenschaften ein System von über den Einzelfall hinausgehenden Aussagen, das dazu dient, Erkenntnisse über einen Tatsachenbereich zu ordnen (z.B. die Kriminalitätsentwicklung nach dem Wegfall der Grenzkontrollen in Europa) und das Auftreten der Kriminalität zu erklären. das Ziel liegt in der Erklärung der Tatsachen. Es geht darum Begründungen dafür zu liefern, warum die Tatsachen so sind wie sie sind, und die empirischen Befunde damit verständlich zu machen.
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Verhältnis von Kriminalstatistik und Dunkelfeld
Eine wesentliche Aufgabe der Dunkelfeldforschung ist die Interpretation der Kriminalstatistik.
Ausgangspunkt dieser Interpretation ist die Prämisse (Annahme), dass das Verhältnis von Dunkelfeld und registrierter Kriminalität nicht konstant ist. Vielmehr kann eine in der PKS ausgewiesene Zunahme bzw. Abnahme von Kriminalität auf drei verschiedene Ursachen beruhen.

1. Die Krimi.im Berichtzeitraum ist tatsächlich gestiegen bzw. gesunken.
2. Das Anzeigeverhalten der Bevölkerung hat sich verändert; es sind mehr Straftaten angezeigt worden, etwa weil die Bevölkerung, für bestimmte Delikte durch Politik u. Medien "sensibiliert" worden ist, oder es ist weniger angezeigt worden, z.B. weil das Vertrauen in Strafverfolgungsorgane gesunken ist.
3. Die staatlichen Strafverfolgungsorgane haben aufgrund sich verändernder sachlicher oder personeller Ausstattung Straftaten intensiver oder weniger intensiv als zuvor verfolgt.
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Verhältnis von Kriminalstatistik und Dunkelfeld II
Berücksichtigt man dies, kann ein in der PKS zu entnehmender Kriminalitätsanstieg nicht nur eine Verschärfung der Sicherheitslage, sondern sogar einen Sicherheitsgewinn dokumentieren, nämlich dann, wenn die Steigerung auf einer verstärkten Anzeigebereitschaft der Bevölkerung u. einer größeren Verfolgungsintensität von Polizei und Justiz beruht. Umgekehrt kann trotz sinkender Zahlen nach der PKS die Kriminalität tatsächlich gestiegen sein, etwa wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die Arbeit der Strafverfolgungsorgane erheblich gesunken ist und deshalb deutlich weniger Straftaten angezeigt werden.
Dies macht deutlich, dass die Aufklärungsquote von besonderer Bedeutung für das Verhältnis von PKS u. Dunkelfeld ist. Insoweit ist in zweierlei Richtungen mit Rückkoppelungsmechanismen zu rechnen. Weiter S. III
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Verhältnis von Kriminalstatistik und Dunkelfeld III Rückkoppelungsmechanismen
Je höher die Aufklärungsquote, desto stärker vertraut der Bürger auf die Strafverfolgungsbehörden, und desto eher zeigt er das Delikt an. Dadurch sinken die Dunkelfeldzahlen und die Gefahr, entdeckt zu werden steigt. Dies wiederum führt zur Abschreckung der Täter wodurch die Kriminalität sinkt. Dadurch wird erneut eine hohe Aufklärungsquote erreicht usw. Selbsverständlich funktioniert dieser Prozess auch in der Gegenrichtung.
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Aussagekraft Häufigkeitszahl (PKS)
Die Häufigkeitszahl, d.h. die registrierte Straftaten pro 100 000 Einwohner.
Die Aussagekraft der Häufigkeitszahl wird dadurch beeinträchtigt, dass nur ein Teil der begangenen Straftaten der polizei bekannt wird, und dass Stationierungskräfte, ausländischen Durchreisende, sowie Nichtdeutsche, die sich illegal im Bundesgebiet aufhalten in der Einwohnerzahl der BRD ncht enthalten sind, aber in der PkS gezählt werden.
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Tatverdächtigenbelastungszahl
die Tatverdächtigenbelastungszahl, d.h. die ermittelten Tatverdächtigen pro 100 000 Einwohner ohne Kinder unter 8 Jahren .

Für die nichtdeutschen Tatverdächtigen können zuverlässige Tatverdächtigenbelastungszahlen nicht erreicht werden, weil in der Bevölkerungsstatistik die amtlich nicht gemeldeten Ausländer fehlen, die sich hier legal (z.B. als Touristen, Geschäftsreisende, Besucher, Grenzpendler) oder illegal aufhalten
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Kriminalitätsverteilung nach der PKS
Straftaten insgesamt: Diebstahl: 46%; Betrug: 14%; Sachbeschädigung: 11%; Sonstige: 29 %.

Räumliche Verteilung: Bei der betrachtung der räumlichen Verteilung fällt ein Stadt-Land-Gefälle auf, d.h. in Großstädten ist die Kriminalität höher als in kleineren Gemeinden. Ebenso besteht in Deutschland ein Nord-Süd-Gefälle und ein Ost-West-Gefälle, das sich aber in den letzten Jahren verringert hat. Die Niedrigste Häufigkeitszahlen weisen Bayern (5203),BaWü (5505), Thüringen (6230) und Hessen (6708) auf. Allerdings ist beim Ländervergleich zu beachten, dass ein erheblicher Teil der Täter und auch der Opfer nicht zur Wohnbevökerung des jeweiligen Tatortlandes gehört.
BSP: Allein in Hessen wohnen etwa 10 % der Arbeitnehmer in einem anderen Bundesland.
Hinzu kommen Touristen, Wohnsitzlose und auch andere Gruppen, die nicht zur Wohnbevökerung des Tatortlandes gehören, deren Taten jedoch diesem Land angelastet werden. Allerdings bleibt dennoch insgesamt ein Nord-Süd und ein Ost-West Gefälle der Kriminalität erkennbar, das z.B. auf günstigere Tatgelegenheiten oder größere sozioökonomische Probleme zurückzuführen ist. Weiter seite II
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Kriminalitätsverteilung nach der PKS Seite II
a)Verteilung nach Altersstufe
b) Verteilung nach Gechlecht
a) Straftaten durch Kinder (unter 14 jahren) 4,7%, 12,4% durch Jugendliche, 10,9 % durch Heranwachsende (bis 21 Jahre) u. 70,2 % durch Erwachsene.

b) 24,4 % der Tatverdächtigen sind lediglich weiblich.
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Informantenbefragung
Bei der Informantebefragung wird ein proband gefragt, "ob er Kenntnis von der Ausführung bestimmter Delokte, die von anderen gegen andere verübt wurden erlangt hat. Hier wird also nicht danach gefragt, ob der Befragte Täter oder Opfer, sondern danach, ob er etwas über Straftaten anderer Personen angeben kann.

Eine solche Befragung ist dann sinnvoll, wenn der Zugang zu Ofern und Tätern aus bestimmten Gründen erschwert ist. Beispiele: im Zusammenhang mit Kindesmißhandlungen werden auch Ärtzte, Lehrer und Familienangehörige gefragt. Verbunden mit Täterbefragungen können sie auch eine gewisse Kontrollfunktion ausüben. Insgesammt ist die Zahl der bisherigen Informantenbefragungen gering.

Der Nachteil besteht im Quantitativen Zusammenhang. Da es vorkommen kann, das etwa 15 Probanden einer Informantenbefragung informationen über die gleiche Tat geben können.
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Täterbefragung
Bei der Täterbefragung wird der Proband einer Zufallsstichprobe annonym gefragt, ob er selbst (in einem bestimmten Zeitraum; Gedächtnisproblematik) ein nicht entdecktes Delikt verübt hat; oft werden auch alle Personen einer bestimmten (mitteilungsbrereiten) Gruppe (Bequemlichkeitsprobe) befragt: Schüler einer Klasse oder Studierende einer Vorlesung, Lehrlinge, Soldaten.

Vorbehlte gegenüber der Täterbefragung:
Oft erzählen diejenigen nicht von den von ihnen begangenen Taten, weil sie vielleicht Angst haben, dass ihre Straftaten entdeckt werden. Insbesonder bei schweren Delikten.
Andererseits gibt es Fälle in denen der Befragte jede Woche Straftaten begeht. Aus seiner subjektiven Sicht wird es was normales und dies führt zu einer Bagatellisierung. Er erzählt dann nur noch von den spektakulären Fällen.
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Opferbefragungen
Bei der Opferbefragung wird der Proband einer Zufallsstichprobe darüber befragt, ob er in einem bestimmten Zeitraum (hier muss wie bei der Täterbefragung der Telescoping- Effekt beachtet werden) Opfer von bestimmten Delikten geworden ist.
Diese Art der Befragung dürfte die relativ sichersten Ergebnisse bringen, da zu erwarten ist, daß ein Opfer eher als ein Täter bereit ist, Auskunft über verübte Delikte zu geben.
Für die Opferbefragung spricht letztlich auch, daß in diesem Rahmen Motivanalysen des Anzeigeverhaltens durchgeführt werden können, die wichtige Aufschlüsse über Rückkoppelungsmechanismen zwischen Hellfeld, Dunkelfeld und Anzeigeverhalten zulassen.
Allerdings eignen sich nicht alle Straftaten für die Opferbefragung gleichermaßen. So müssen z.B. die vollendeten Tötungsdelikte ausscheiden. Ferner gibt es Tatbestände -wie den Betrug-, die so kompliziert sind, daß das Opfer oft gar nicht recht weiss, ob es Opfer geworden ist oder nicht. Hiinzu kommen zahlreiche Straftaten, die nicht erfaßt werden können, weil sie sich nicht gegen Privatpersonen richten. Dazu gehören vor allem die Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Vermögensdelikte zum Nachteil juristischer Personen, Umweltschutzdelikte.
Bei manchen Straftaten gibt es gar keine Opfer (Hehlerei, Rauschmittelgebrauch).
Opfer von Sexualstraftaten fällt es aus Scham schwer darüber zu reden.
Männer werden oft auch nicht zugeben dass sie Opfer geworden sind. Da sie Angst haben als schwächlinge dazustehen. (Doppeltes Dunkelfeld, die Taten bleiben nicht nur den Strafverfolgungsbehörden verborgen, sondern auch den Interviewern, insb. bei sexualdelikten)
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Doppeltes Dunkelfeld (Lösungsvorschlag)
Man spricht vom doppelten Dunkelfeld, wenn die Taten nichtz nur den Strafverfolgungsorganen, sondern auch dem Interviewer vom Forschungsinstitut verborgen bleiben. Um diesem methodischen Hindernis Rechnung zu tragen, wird in manchen Studien eine spezielle "drop off-Technik" angewandt, um Aufschluss über die Viktimisierungshäufigkeit in diesen "Tabu-Bereichen" zu erhalten. Die Befragten bekommen hier die Gelegenheit, den Fragebogen in Abwesenheit des Interviewers auszufüllen u. in einem verschlossenen Umschlag zurückzugeben. Angewandt wurde diese Technik in einer Untersuchung zu Gewalterfahrungen von Frauen. Es zeigte sich, dass Frauen bei dieser Vorgehensweise viel häufiger über Gewalterfahrungen berichten als bei einem face to face Interview.
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Telescoping- Effekt
Die Neigung von Befragten, weiter zurückliegende Ereignisse in die jüngere Vergangenheit zu verlegen.

dazu nochmal S.412 Rn. 11 lesen
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Befragung
Das gebräuchlichste Verfahren, das die empirische Forschung zur Aufhellung des Dunkelfeldes entwickelt hat, ist die (Einzel- oder Gruppen-) Befragung: "face to face" (direktes persönliches Interview), per Post, per Telefon oder als online Befragung. Insoweit ist wiederrum zwischen "Täterbefragung", "Opferbefragung" und "Informantenbefragung" zu unterscheiden.
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Warum spricht man der Zweispurigkeit des Strafrechts?
Der Grund für die Einfühung des dualistischen Systems (Strafe/Maßregeln) ist darin zu sehen, daß es Fälle gibt, in denen Täter, die z.B. geisteskrank sind (mangels Schuldfähigkeit) auch dann nicht belangt werden können, wenn die Gefahr besteht, dass sie die Allgemeinheit in Zukunft weiter gefähred. Die Maßregeln der Besserung und Sicherung, die eine Inobhutnahme zulassen und ihre Rechtfertigung in dem Sicherungsbedürfnis der staatlichen Gemeinschaft finden, sollen diese Lücke schließen und zugleich der Besserung des Täters (z.B. Therapie) dienen.

Strafe knüpft an die Schuld und die Vergangenheit.

Maßregel an die Gefährlichkeit und an die Zukunft.
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Cesare Beccaria
Wonach sich nach Beccaria die Kriminalpolitik zu orientieren hatte:

- Willkürverbot für die Polizei

- Strikte Abhängigkeit des Richters vor dem Gesetz

- zügige Abwicklung des Strafverfahrens

- Gewährung ausreichender Zeit für die Verteidigung

Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung

- Unschuldsvermutung zugunsten des nicht überführten Tatverdächtigen.

Abschaffung des Strafzwecks der Vergeltung zugunsten der Abschreckung des Täters (Spezialprävention) bzw. der allgemeinheit (Generalprävention)

- Abschaffung der Folter und grausamer Strafarten

- Ersetzung der Todesstrafe durch lebenslange Freiheitsstrafe

- Primat vorbeugender Kriminalpolitik
Tags:
Quelle: Schwindt § 4 Rn. 7.
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Natürliche Kriminalitätsbegriff
Gemeint ist damit, dass es Handlungen gibt (einen Kernbestand der Kriminalität), die zu allen Zeiten in allen Kulturen als verwerflich eingestuft und entsprechend bestraft werden: etwa Mord, Totschlag,m Vergewaltigung, Diebstahl, also "delicta mala per se" ( Handlungen die auch ohne Verbot als verwerflich gelten) im Gegensatz zu "delicta mere prohibita" ( Handlungen die nur deshalb als verwerflich gelten, weil sie verboten sind).

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Soziologische Kriminalitätsbegriff
Vetreter aus dem soziologischen Lager schlagen die weitere Ausdehnung des Kriminalitätsbegriffs auf sozialschädliches bzw. sozialabweichendes Verhalten (Devianz) vor.

Als sozial abweichend wird ein Verhalten verstanden, das nicht den Regeln, Normen und Verhaltenserwartungen entspricht, die in der Gesellschaft oder in einem ihrer Teilbereiche gelten.

Abweichend verhät sich dementsprechend nicht nur, wer die Strafgesetze verletzt, sondern auch, wer zu viel alkohol trinkt, zu viel raucht, sich prostituiert etc,,
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Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS)
In der PKS, die seit 1953 kontinuierlich geführt wird, werden alle von der Polizei bearbeiteten Straftaten einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche gezählt, mit Ausnahme der Staatscschuz- und auch der Verkehrsdelikte sowie solcher Straftaten, die außerhalb der BRD begangen wurden. Verstöße gegen strafrechtliche Landesgsetze werden nicht erfasst. Einbezogen werden hingegen die vom Zoll bearbeiteten Rauschgiftdelikte.-
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Wieso tauchen die Verkehrsdelikte in der PKS nicht auf?
Die Verkehrsdelikte tachen in der PKS nicht auf, weil ihre Anzahl sehr stark von äußeren FAktoren abhängig ist (bspw. steigende Anzahl von KFZ, stärkere Verkehrskontrollen). Da die Verkehrsdelikte einen großen Teil aller Straftaten ausmachen (ca. 50 %), würde die PKS bei Schwankungen innerhalb der Verkehrsdelikte insgesammt verzerrt. Es käme dann zu einem erschreckenden Anstieg der Gesamtkriminalität, obwohl lediglich die Verkehrsdelikte zugenommen haben.
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Welchen Zwecken dient die PKS?
1. Beobachtung der Kriminalität und einzelner Deliktsarten, des Umfangs und der Zusammensetzung des Täterverdächtigenkreises

2. Erlangung von Erkenntnissen für vorbeugende und strafverfolgende Verrbrechensbekämpfung, für kriminologisch-soziologische Forschungen sowie für kriminalpolitische Maßnahmen.

3. Darüber hinaus ist die PKS jedoch in erheblichem Maße Tätigkeitsnachweis der Polizeibehörden und soll als solcher auch das Funktionieren des Polizeiapparates dokumentieren. Insoweit hat sie zum Teil auch Auswirkungen auf die rechtspolitische Diskussion und beinflusst die Wahrnehmung der Kriminalität in der Öffentlichkeit.
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Die PKS registriert Straftaten vor allem unter zwei Aspekten!
1. Bekannt gewordene Fälle: Unter einem "bekannt gewordenen Fall" versteht sie jede Tat, der eine polizeilich bearbeitete Anzeige zugrunde liegt.

2.Aufgeklärter Fall: Ein Fall gilt dann als aufgeklärt, wenn nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis ein mindestens namentlich bekannter oder auf frischer Tat ergriffener Tatverdächtiger festgestellt worden ist.

TV in diesem Sinne ist jeder Täter, Teilnehmer, oder Anstifter der nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Dies ist der Fall, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung spricht. 
Ebenfalls erfasst werden Taten, die von strafunmündigen Kindern oder schuldunfähigen psychisch Kranken begangen werden.
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Fehlerquellen und Unsicherheitsfaktoren der PKS
1. Von der PKS können nur die Straftaten erfasst werden, die auch zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangen (Hellfeld)

2. Die PKS wird als sogenannte "Ausgangsstatistik" geführt. Damit ist gemeint, dass es für die Erfassung von Straftaten auf die tatsächliche und juristische Einschätzung der Polizeibehörden zum Zeitpunkt der Aktenabgabe an die Staatsanwaltschaft ankommt. Dieser Erfassungsmodus hat folgende Konsequenzen:

a) Tatzeit und in der PKS registrierte Berichtzeit klaffen u.U. auseinander.

b) Die PKS lässt spätere Änderungenen der rechtlichen Einschätzung unberücksichtigt.  SIEHE II.
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Fehlerquellen und Unsicherheitsfaktoren der PKS Seite II
Wie das eingeleitete Verfahren später abgeschlossen wurde, vermerkt die PKS nicht, so dass sie auch solche Vorgänge registriert, in denen das Verfahren später durch die StAen oder Gerichte eingestellt wurde(z.B. weil der Täter nicht ermittelt bzw. überführt werden konnte oder weil eine Falschanzeige vorlag) oder für den Täter mit Freispruch endete. Da Freispruch u. Verfahrenseinstellung nicht berücksichtigt werden, ist auf den ersten Blick festzustellen, dass die PKS die Anzahl der Täter und Taten eher zu hoch als zu niedrig einschätzt. Jedoch ist auch daran zu denken, dass eine große Zahl von Einstellungen-etwa nach den §§ 153 ff StPO- auf prozesstaktischen Überlegungen von Staatsanwaltschaft oder Gericht beruht u. deshalb nicht ohne weiteres gegen die ursprüngliche rechtliche Einschätzung in der PKS spricht. Zudem gibt es wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, dass Polizeibeamte offenbar in beträchlichem Ausmaß gegen das in Deutschland vorherrschende Legalitätsprinzip dadurch verstoßen, dass sie Anzeigeerstatter abwimmeln. Das dürfte bedeuten, dass die Anzahl der Taten und Täter in der PKS eher zu niedrig als zu hoch ausfallen durften. SEITE III

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Fehlerquellen und Unsicherheitsfaktoren der PKS Seite III
Qualitativ ist in der PKS mit Blick auf das später ergehende Urteil eine Tendenz zur strafrechtlichen Überbewertung zu konstatieren.

BsP: Ein von der Polizei zunächst als versuchter Totschlag qualifizierter Sachverhalt wird nicht selten vor Gericht - etwa weil Rücktritt in Betracht kommt oder der Tötungsvorsatz nicht nachweisbar ist - zur gefährlichen Körperverletzung heruntergestuft.

Die von der PKS abweichende rechtliche Einschätzung durch die Gerichte kann aber auch hier auf prozesstaktischen Überlegungen von Staatsanwaltschaft u. Gericht, insbesondere Absprachen der Prozessbeteiligten beruhen, sodass man in diesen Fällen eher von einer "strafrechtlichen Unterbewertung" seitens der Justiz sprechen könnte.
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Fehlerquellen und Unsicherheitsfaktoren der PKS (Aufklärungsquote)
Auch die Aufklärungsquote unterliegt einer Reihe von EInflussfaktoren, die z.T. erhebliche Schwankungen zur Folge haben. Sie ist vor allem abhängig von:
1. der personellen und sächlichen Ausstattung der Polizei, die eine verstärkte oder schwächere Verfolgungsaktivität bedingt.
2. der Deliktsschwere=die Polizei orientiert sich bei vorhandenen knappen personellen Ressourcen an Delikte der Schwerkriminalität, deshalb werden sie häufiger aufgeklärt als solche der Bagatellkriminalität.
3. der Ermittlungsökonomie. Festzustellen ist schließlich, dass die Polizeibehörden sich bei Straftaten vergleichbarer Schwere auf Delikte konzentrieren, die ohnedies leicht aufzuklären sind, während ihre Ermittlungsaktivitäten bei Straftaten, die erfahrungsgemäß nur sehr schwer bzw. mit hohem Aufwand aufgeklärt werden können, als eher bescheiden einzuschätzen sind.
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Strafverfolgungsstatistik
Die Strafverfolgungsstatistik ist eine Tätigkeitsstatistik der Gerichte. Sie erfasst die von den Gerichten abgeurteilten TV sowie die etwa verhängten Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung. Unter dem Oberbegriff "Abgeurteilte" versteht man die Summe der von den Gerichten Freigesprochenen, Verurteilten sowie der TV, deren Verfahren - z.B. nach § 153a II StPO eingestellt wurde.
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Klinische Prognose
Die klinische Prognose -auch empirische Individualprognose genannt- wird von Psychiatern u. Psychologen mit spezieller kriminologischer Erfahrung gestellt. Sie beruht auf einer Erforschung der Täterpersönlichkeit durch psychodiagnostische Testverfahren, Exploration (Kombination von Befragung u. Beobachtung) u. Untersuchung des Lebensalufs, der Familienverhältnisse, des Arbeits- und Freizeitverhaltens sowie der bisherigen Delinquenz. Die abschließende prognostische Gewichtung der Einzelbefunde setzt kriminologisches Bezugswissen u. Erfahrung mit Straffälligen voraus, wehalb nur wenige Psychiater u. Psychologen für die kriminalprognose in Betracht kommen .
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Kritik Klinische Prognosse
Nachteilig sind in praktischer Hinsicht bei klinischen Prognosen vor allem Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie, also insbesondere deren hohe Kosten, der teilweise erhebliche Zeitaufwand und die damit einhergehende Verfahrensverlängerung. Klinische Prognosegutachten können daher nur in Ausnahmefällen eingeholt werden (246a StPO, 454 II StPO). . Weiter wird der Einwand der geringen Nachvollziehbarkeit und Transparenz geltend gemacht. Die Gefahren der klinischen Prognose werden deutlich, wenn man sie mit der Vorgehensweise bei der statistischen Prognose vergleicht: Während die die Prognosetafeln dort verbindlich vorgeben, welche Umstände in welcher Weise berücksichtigt werden müsen, besteht bei der klinischen Prognose sowohl die Gefahr, dass wichtige, prognostisch relevante Umstände außer Betracht gelassen werden, als auch die umgekehrte Gefahr dass der Gutachter bestimmte Umstände u. Zusammenhänge überinterpretiert u. die Rückfallwahrscheinlichkeit systematisch überschätzt. Dabei mag es eine Rolle spielen, dass die in der Regel psychiatrisch ausgebildeten Prognostiker ihre Erfahrungen gerade nicht in den großen Bereichen der Alltagskriminalität sammeln, sondern anhand von Extremgruppen, die nicht selten auch psychopathologische Auffälligkeiten zeigen. Jedoch wird in letzter Zeit versucht diesem Problem entgegenzuwirken indem vor allem forensische Psychater u. Psychologen differenzierte u. objektivierte Kriterienkataloge zu den Bereichen früherer Delinquenz, Persönlichkeitsentwicklung vor u. nach der Straftat, Krankheitssymptomatik u. Zukunftsperspektiven vorgelegt haben, die zwar von Juristen oder anderen "Laien" nicht allein angewandt werden können, die ihnen aber ermöglichen Transparenz u. Plausibilität des Prognosegutachtens zu überprüfen.
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Klinische Prognose (Überlegenheit)
In der Literatur und in der Praxis gelten die klinischen Prognosen als überlegen, obwohl gesicherte statistische Nachweise hierfür bislang nicht vorliegen. Für die Überlegenheit der klinischen Pr. eines kriminologisch erfahrenen Psychaters oder Psychologen sprechen vor allem folgende Überlegungen: Ein Sachverständiger kann zunächst auf die Kriterien der statistischen Prognoseverfahren als "Erfahrungswissen" zurückgreifen; teilweise werden sie ausdrücklich zur Überprüfung oder Ergänzung der klinischen Prognose eingesetzt. Darüber hinaus steht im ein differenziertes methodisches Instrumentarium zur Erfassung persönlichkeitsspezifischer Prognosefaktoren unter Einbeziehung psychologischer u. psychopathologischer Merkmale zur Verfügung . Auch die besondere Gewichtung der Einzelmerkmale, die Berücksichtigung stürmischer Reifungsverläufe u. veränderter Lebensumstände ist bei einer klinischen Pr. eher gewährleistet. Die schwierige Verknüpfungen mit der voraussichtlichen Sanktionswirkung stößt zwar auch hier auf Grenzen, solange keine differenzierte Ergebnisse über die Effektivität strafrechtlicher Sanktionen vorliegen, doch ist zumindest für einen erfahrenen Sachverständigen eine empirische Beurteilungsbasis durch Vergleiche mit früheren ähnlichen Fällen vorhanden.
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Quelle: S. 102 K/S
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Unsicherheitsfaktoren der Starfverfolgungsstatistik
Sie ist für die Beurteilung der Kriminalitätsentwicklung noch weit unsicherer als die PKS.

1. Nicht registriert werden die bereits von der Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung nach §§ 153 I, 153a I StPO eingestellten Verfahren. Dabei handelt es sich um mehr als die Hälfte der in der PKS erfassten Fälle, was die staatsanwaltliche Selektionsmacht innerhalb der Justiz dokumentiert.

2. Hinzu kommen das bei tateinheitlicher oder tatmehrheitlicher Verurteilung wegen mehrerer Straftaten nur das schwerste Delikt gezählt wird. Dies hat zu Folge, das die Strafverfolgungsstatistik mit abnehmender Deliktsschwere ungenauer wird.

3. Schließlich unterliegt die Aburteilungspraxis der Gerichte in hohem Maße prozesstaktischen Überlegungen, welche Aussagen über den tatsächlichen Umfang der Kriminalität anhand der Strvstati. unmöglich machen.

Fazit: Insgesamt lässt sich daher feststellen, dass die Starfvesta. zwar kaum Aussagen über die tatsächlich in der Gesellschaft vorhandene Kriminalität erlaubt, jedoch die Reaktionen der Justiz auf kriminelles Verhalten mit den genannten Vorbehalten recht zuverlässig dokumentiert.
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Motive für eine Nichtanzeige von Straftaten können etwa sein;
- Angst vor der Rache des Täters ,

- Scham (z.B bei Opfern von Sexualstraftaten),

- Angst vor Entdeckung eigner Straftaten (etwa bei Straftaten             im    „Milieu“),

- Scheu vor dem mit der Strafanzeige verbundenen Aufwand (vor allem bei Bagatelldelikten)

- Einschätzung der Polizeiarbeit als ineffektiv (z.B. bei der Aufklärung von sog. „einfachen“ Diebstählen.
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Sichtbares Dunkelfeld
Mit dem Begriff sichtbares Dunkelfeld bezeichnet man Straftaten, die zwar den Polizeiorganen zur Kenntnis gelange, die jedoch aus polizeitaktischen Erwägungen heraus nicht verfolgt werden.

Beispiel:
Bei Straftaten die im Zusammenhang mit gewalttätigen Demonstrationen oder Ausschreitungen bei Fußballspiele, bei denen die Polizei unter dem polizeitaktischen Gesichtspunkt der sog. „Deeskalation“  von einem Einschreiten absieht.
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Absolutes Dunkelfeld
Vom absoluten Dunkelfeld spricht man bei Straftaten, die weder der Polizei bekannt werden noch mittels der Methoden der Dunkelfeldforschung erfasst werden können.

Beispiel:
Dies gilt insbesondere für gesellschaftlich tabuisierte Straftaten aus dem sozialen Nahraum, wie etwa den sexuellen Missbrauch von Kindern innerhalb der Familie.
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Dunkelfeldforschung: Experiment
Beim Experiment geht es um die wiederholte Beobachtung delinquenten Verhaltens unter kontrollierten Bedingungen.

Gegen diese Form des Experiments ist allerdings einzuwenden, dass ihre Ergebnisse sehr stark von den äußeren Umständen bzw. der Versuchsanordnung abhängen und deshalb kaum verallgemeinert werden können.
Das Risiko entdeckt zu werden, hängt von vielen Faktoren ab, z.B. von Vorgehensweisen, Auftreten und Aussehen des Diebes sowie von Größe und Wert des Diebesgutes. Das festgestellte Entdeckungsriskiko kann also nur für den konkreten standardisierten Diebstahl gelten. Hinzu kommt, dass sich auf dieser Weise nur sehr wenige Delikte aus dem Bagatellbereich simulieren lassen. Gewaltdelikte z.B. müßten schon wegen juristischer Bedenken unberücksichtigt bleiben.
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Teilnehmende Beobachtung
Unter einer "teilnehmenden Beobachtung" versteht man die geplante Wahrnehmung des Verhaltens von Personen in ihrer natürlichen Umgebung durch einen Wissenschaftler, der selbst an der Interaktion innerhalb der Gruppen teilnimmt und von dieser als Bestandteil angesehen wird.

Contra: Die bei der "teilnehmenden Beobachtung" gewonnen Erkenntnisse beterefffen jedoch immer nur eine bestimmte Gruppe und ihre Mitglieder und sind deshalb noch weniger verallgemeinerungsfähig als die beim Experiment gewonnenen Resultate.
Zudem macht sich der Wissenschaftler in dreifacher Hinsicht schuldig: einmal gegenüber dem Opfer (dem er nicht beisteht), zum zweiten gegenüber seinem Beobachtungsobjekt, dem er möglicherweise einige Jahre Gefängnis hätte ersparen können, und zum dritten sich selbst gegenüber, was seine strafrechtliche Verantwortung betrifft.
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Welche Art der Befragung bringt die geringsten Informationsdefizite?
- Es ist bei den mündlichen (face to face) Befragungen stärker als bei den postalischen damit zu rechnen, dass der Proband im Rahmen der "sozialen Erwünschtheit" antwortet.
- bei der schriftlichen (per post)- Befragung fällt es hingegen "den Befragten eventuell leichter, peinliche Ereignisse dem Fragebogen anzuvertrauen", auf der anderen Seite fällt auch das "Wegwerfen in den Papierkorb" leichter.
- bei den kostengünstigen telefonischen Befragungen fallen diese Probleme zwar grundsätzlich weg, es ist jedoch zu befürchten, dass z.B. Arbeitslose und Randgruppen (weil sie kein Telefon haben) nicht erfaßt werden. Nicht erfaßt werden können z.B. jene geschätzte 20 % der Telefonbesitzer, die sich ins Telefonbuch nicht eintragen lassen. 
- kostengünstiger als jede andere Umfrageform sind schließlich online-Befragungen, die jedoch (wiederrum) nur solche Personen erreichen, die über einen Internet-Anschluss verfügen.
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Standardisierte Befragung
Eine Befragung nennen wir standadisiert, wenn man einen bis ins
einzelne vorher festgelegten Fragebogen verwendet, bei dem der
gesamte Ablauf schon im Voraus festgelegt ist und auch die
Antwortmöglichkeiten zumindest teilweise vorgegeben sind.

Der Vorteil eines solchen Vorgehens liegt in der weitgehenden
Gleichartigkeit der Anwendung der Methoden.

Einer der schwerwiegendsten Nachteile besteht darin, dass das Maß an Information, das man so erhalten kann, damit auch begrenzt wird. Im übrigen muss der Fragesteller bereits gut über das von ihm zu Erfragende Bescheid wissen, damit er einen Informationshaltigen Fragebogen erstellen kann. 
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Ausländerkriminalität

Erscheint die Ausländerkriminalität danach überproportional
hoch, so bestehen hinsichtlich der Aussagekraft der Daten jedoch unter verschiedenen Gesichtspunkten Unsicherheiten. Es liegen Verzerrungsfaktoren vor, die es verbieten, die vorhandenen Daten mit der tatsächlichen Kriminalitätsentwicklung gleichzusetzen. Sie lassen vor allem keine vergleichende Bewertung der Kriminalitätsbelastung von Deutschen und Nichtdeutschen zu.
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Dunkelfeld der Bevölkerungsstatistik (ALK)
Einen Verzerrungsfaktor stellt bereits das sog. Dunkelfeld der Bevölkerungsstatistik dar. Eine große Anzahl von Ausländern hält sich vorübergehend oder dauerhaft in Deutschland auf, ohne zur nichtdeutschen Wohnbevölkerung gerechnet zu werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um Touristen und Durchreisende, Grenzpendler, Angehörige von Stationierungsstreitkräften sowie illegal im Inland lebende Personen. Sie gehen nicht in die Bevölke-
rungsstatistik ein, jedoch in die Polizeiliche Kriminalstatistik, sobald sie strafrechtlich auffällig werden.
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Ausländerspezifische Straftaten (ALK)
Die Vergleichbarkeit wird zudem dadurch beeinträchtigt,
dass es ausländerspezifische Delikte gibt, d.h. Straftaten, die gerade an den Status des Einzelnen als Nichtdeutscher anknüpfen. Dabei handelt es sich um strafbewehrte Verstöße gegen das frühere AuslG und jetzige AufenthG17, das AsylVfG sowie gegen das FreizügigkeitsG/EU. So lag der Anteil der nichtdeutschen Tatverdächtigen bei diesen Straftaten im Jahr 2006 bei 95,0 Prozent; 17,5 Prozent aller im gleichen Jahr gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren waren solche wegen Verstoßes gegen das AufenthG, das AsylVfG oder das FreizügigkeitsG/EU.18 In der Polizeilichen Kriminalstatistik versucht man, diesen Bedenken dadurch Rechnung zu tragen, indem bei der vergleichenden Darstellung der deliktischen Gesamtbelastung die speziell Nichtdeutsche betreffenden Straftatbestände der beiden Gesetze herausgenommen werden.19 Ohne diese ausländerspezifischen Delikte lag 2006 der Tatverdächtigenanteil Nichtdeutscher bei 19,4 Prozent20, also mehr als zweieinhalb Prozentpunkte niedriger als bei ihrer Einbeziehung.
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Ungleiche Schichtzugehörigkeit (ALK)
Die in Deutschland lebenden Ausländer sind anteilig weit mehr, als dies bei den Deutschen der Fall ist, der sozialen Unterschicht zuzuordnen. Damit ist bei dem Vergleich der Kriminalitätsbelastung der Tatverdächtigen unter dem Gesichtspunkt der Nationalität die Variable der Schichtzugehörigkeit ungleich verteilt. Dies kann zur Folge haben, dass schichtspezifische Kriminalitätseffekte fälschlicherweise der Erklärungsvariablen Nationalität zugerechnet und damit als durch die Ausländereigenschaft bedingt bewertet
werden.
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Stadt-Land-Verteilung (ALK)
Zwischen Deutschen und Nichtdeutschen besteht ferner eine ungleiche Stadt-Land-Verteilung. Letztere wohnen überwiegend in den großstädtischen Ballungszentren mit ihren vermehrten Gelegenheiten zur Deliktsbegehung. Während die deutsche Wohnbevölkerung außerhalb der Städte weniger kriminalitätsbelastet und deshalb die Belastung der Deutschen insgesamt reduziert ist, kommt dieser Effekt bei den Ausländern nicht zum Tragen.
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Demographische Unterschiede (ALK)
Der in Deutschland lebende ausländische Bevölkerungsanteil
ist nicht nur durch eine andere Sozialstruktur, sondern auch durch eine divergierende Geschlechts- und Altersstruktur gekennzeichnet. Die demographischen Unterschiede können – möglicherweise – zu weiteren Verzerrungen in der Aussagekraft der Kriminalstatistik führen, weil die besonders deliktsbelasteten Alters- und Geschlechtsgruppen bei den Nichtdeutschen mehr vertreten sind als in der deutschen Vergleichsbevölkerung.
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Erklärungsansätze zum Einfluss massenmedialer
Gewaltdarstellung
Zu der Frage, ob und inwieweit Gewaltdarstellungen in Massenmedien aggressives Verhalten beim Betrachter hervorrufen, wurden vor allem psychologische Experimentaluntersuchungen durchgeführt. Als Resultate dieser Erhebungen haben sich im Wesentlichen vier theoretische Ansätze35 entwickelt:

— Katharsisthese,
— Inhibitionsthese,
— Habitualisierungsthese,
— Stimulationsthese.
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Katharsisthese
Nach der Katharsis-Hypothese hat das Ansehen von Gewaltdarstellungen eine Ersatz- und Ventilfunktion. Es führt
zum Abbau aggressiver Regungen, d.h. die Beobachtung gewalttätiger Verhaltensweisen reduziert beim Beobachtenden
den Antrieb zur Ausführung eigener aggressiver Handlungen.
Daraus folgt, dass die Darstellung von Gewalt eine psycho-hygienisch bedeutsame Ventilfunktion besitzt. Das Ansehen von Gewalt mindert gerade das Aggressions- und Konfliktpotential des Einzelnen. Die Vertreter der Katharsis- Hypothese berufen sich dabei auf das klassischanalytische Konzept der Trieb reduzierenden Funktion der Phantasietätigkeit. Die Katharsis-Hypothese ließ sich jedoch letztlich nicht empirisch belegen. Sie gilt heute zudem als wissenschaftlich überholt. Nicht nachgewiesen werden konnte vor allem, dass die Katharsis gerade über eine Triebreduktion erfolgt, denn alle Experimente, die zum Beleg kathartischer Effekte angeführt werden, lassen sich auch dahin gehend interpretieren, dass eine Abnahme von Aggressivität beim Anschauen von Gewaltdarstellungen statt durch eine Triebreduktion durch eine Aggressionshemmung bewirkt wird
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Nach welchen Theorien versucht man die Kriminalität von Migranten zu erklären?
1 Theorie der sozialstrukturellen Benachteiligung

2. Labeling Approach

3. Kulturkonflikttheorie
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MigKrim= Theorie der sozialstrukturellen Benachteiligung
Die Vertreter der Theorie der sozialstrukturellen Benach. verweisen auf die sozialen Benachteiligungen der Ausländer als Ursache ihrer kriminellen Entgleisung. Die Delinquenz ausländischer Jugendlicher (insbe.2u.3 Generation)sei eine Folge systematischer Chancenverweigerung durch die Gesellschaft, die zur andständigkeit der Betroffenen führe. Symptomatisch für diese Chancenverweigerung seien etwa folgende nachteilige Sozialisationsbedingungen: beengte Ghettoähnliche Wohnsituation, hoher ANteil Jugendlicher, die nicht die Schule besuchen, geringe Chancen auf Ausbildungs- u. Arbeitsplatz, unzureichende Eingliederungshilfen, erschwerte Integration durch ablehnende Haltung der deutschen Bevölkerung. Hieraus folge ein Spannungsverhältnis zwischen den vor allem materiellen Werten u. Zielen der westlichen Kultur u. den eingeschränkten bzw. nicht vorhandenen Möglichkeiten der Ausländer, diese selbst mit rechtlich zulässigen Mitteln zu erreichen. Abweichendes Verhalten sei der Versuch, diese sozio-kulturelle Dissoziation zu beseitigen.
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Kritik an der Th. der sozialstruk. Benach. in Bezug auf Migranten.
Die Darstellung der Sozialisationsbedingungen wird man zumindest in einzelnen Punkten als vielfach brauchbare Lagebeschreibung der Lbenssituation ausländischer Jugenlicher ansehen können. So können viele, vor allem junge Migrante aufgrund schlechter schulischer u. beruflicher Perspektiven als sozial benachteiligt bezeichnet werden. Dass dies delinquentes Verhalten fördern kann, liegt auf der Hand.
Verfehlt erscheint es jedoch, hierfür pauschal eine strukturele Benachteiligung durch die Gesellschaft verantwortlich zu machen. So kann- wenn man dies etwa in europäischen Maßstab sieht- sicher nicht die Rede davon sein, dass die von der bundesdeutschen Gesellschaft gewährten finanziellen u. sonstigen Eingliederungshilfen ungenügend seien. Vielmehr ist nicht selten umgekehrt zu konstatieren, dass die angebotenen Integrationshilfen nicht n ausreichendem Maße angenommen wird. Ebenso ist es zweifelhaft, der deutschen Bevö. mehrheitlich eine ablehnende Haltung gegenüber ausl. Mitbürgern zu unterstellen.
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MigKrim= Labeling Theorie
Die Vertreter der LT sind der Meinung, dass die deutsche Gesellschaft ihren Konflikt mit Ausländern bzw. Zuwanderern durch Statuszuweisung selbst hervorrufe. Die soziale Kontrolle gegenüber Ausländern sei generell verstärkt, was sich an einer erhöhten Anzeigebereitschaft zeige. Ausserdem kriminalisierten die Strafverfolgungsbehörden gezielt junge Ausländer, wie an der hier weit öfter angeordneten Untersuchungshaft deutlich werde.
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Kritik MigKrim/Labeling
Die LT beruht hier jedoch in mehrfacher Hinsicht auf verfehlte Annahmen. Es gibt keinen Beleg dafür, dass die Anzeigebereitschaft bei ausländischen Straftätern bzw. Migranten höher ist. Es lässt sich vielmehr feststellen, dass zahlreiche Straftaten, die innerhalb einer bestimmte ethnischen Gruppe begangen werden, nicht bekannt werden. Zu denken ist etwa an politisch motivierte Gewalttaten oder den gesamten Bereich der Organisierten Kriminalität. Darüber hinaus spricht gegen eine bewusste Ungleichbehandlung durch Polizei und Justiz eine durchgeführte Untersuchung zur Jugendgerichtspraxis. Diese ergab, dass die Verfahren ausländischer Jugendlicher signifikant häufiger als bei deutschen Jugendlichen nach §170 II StPO bzw. nach §§153 ff. StPO eingestellt würden. Die bei Ausländern tatsächlich häufiger angeordnete Untersuchungshaft steht dieser Einschätzung nicht entgegen, da bei dieser Personengruppe aufgrund fehlender Aufenthalterlaubnisse und/oder fehlender fester Wohnsitze von Gesetzes wegen vielfach Fluchtgefahr i.s.d. §112 II Ziff.2 StPO vorliegen wird.
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MigKrim=Kulturkonflikttheorie
Ausgangspunkt der KKT ist die Überlegung, dass Einwanderer kulturelle Wertvorstellungen mitbringen, die von denen des Gastlandes abweichen. Kulturkonflikte entstehen, wenn Ausländer oder Migranten in der BRD leben, sich aber weiterhin an den Verhaltensnormen ihre Herkunftlandes orientieren oder aber, wenn sie sich weder für die Verhaltensnormen ihres Gast. noch für die ihres Herkunftslandes entscheiden können. Allerdings ist in der 1. Ausländergeneration normalerweise keine höhere Kriminalitätsrate zu konstatieren, da hier regelmäßig noch keine Auseinandersetzung mit den Leitbildern des Aufnahmelandes erfolgt. Die eigentlichen Probleme treten vielmehr erst in der 2. oder 3. Ausländergeneration auf. Auf Ausländerkindern lastet vielfach ein sich widersprechendes Sozialisationsdruck. Während die Eltern noch den traditionellen Sitten ihres Heimatlandes folgen, wächst das Kind in der Schule, im Verein u. in der Gruppe mit den Werten des Gastgeberlandes auf, die ihm zudem noch täglich in den Massenmedien vermittelt werden. Viele Kinder der 2 u. 3 Generation können diese widerstreitenden Normen nicht verarbeiten. Der Kulturkonflikt wird in die Familien hineingetragen, führt zum Autoritätsverlust der Eltern u. nicht selten sogar zum Zerbrechen des Familienzusammenhalts. Der unlösbar scheinende Identifikiationskonflikt bringt einen Verlust an Orientierung mit sich, die der Jugendliche durch Anschluss an eine delinquente Gleichaltrigengruppe wiederzugewinnen versucht.
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Kritik MigKrim Kulturkonflikttheorie
Die KKT bietet sicher in manchen Fällen ein plausibles Erklärungsmuster für die erhöhte Delinquenz sog. "Gastarbeiterkinder" der 2 und 3 Gen. Allerdings ist zu beedenken, dass die weitaus meisten von Migranten in Deutschland begangenen Straftaten in den Herkunftsländern ebenfalls u. vielfach sogar deutlich schärfer sanktioniert sind, weshalb zumindest angebliche unterschiedliche (straf-)rechtliche Bewertungen nur sehr eingeschränkt für die Entstehung der Ausländerkriminalität verantwortlich gemacht werden können.
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Inhibitionsthese
Die Inhibitionsthese besagt, dass die Beobachtung aggressiven
Verhaltens beim Betrachter Aggressionsangst auslöst, d.h. dass sich Mediengewalt hemmend auf die Äußerung eigener aggressiver Emotionen und Verhaltenstendenzen auswirkt. Der Inhibitionsthese liegt folgende Argumentation zugrunde: Gewaltdarstellungen in Massenmedien führen zu einer Verminderung aggressiven Verhaltens aufgrund psychischer Hemmungen, erzeugt durch die
Gewaltdarstellungen. Bei den Fernsehzuschauern werden durch die Gewaltdarstellungen Phantasien darüber hervorgerufen, wie sie Personen verletzen, durch die sie selbst psychisch oder physisch verletzt wurden. Derartige Phantasien  verursachen Angst, Schuldgefühle und Furcht vor möglicher Vergeltung. Solche Gefühle der Schuld und der Furcht sollen schließlich zu einer Unterdrückung der eigenen aggressiven Triebimpulse führen.
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Habitualisierungsthese
Die Habitualisierungsthese geht davon aus, dass die ständige Wiederkehr von Mediengewalt eine Verminderung emotionaler Reaktionsfähigkeit und eine zunehmende Akzeptanz aggressiver Einstellungen und Werte zur Folge hat. Es tritt eine Enthemmung und Entsensibilisierung bei den Rezipienten ein. Sie reagieren weniger emotional auf die wiederholte Beobachtung von Gewaltdarstellungen. Eine ständige Konfrontation mit Gewaltszenen führt somit zu einer Gewöhnung an und zu einer Abnahme der Sensibilität gegenüber Gewalt. Die Grundaussage der Habitualisierungsthese ist jedoch kein zwingender Schluss. Eine durch Verarbeitung entstehende mangelnde Sensibilität für in Massenmedien gezeigte fiktive Gewalt bleibt nicht notwendigerweise
gleichbedeutend mit mangelnder Sensibilität gegenüber realer Gewalt.
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Stimulationsthese
Nach der Stimulationsthese führt das Betrachten von aggressiven Handlungen zu einem Lernprozess, der zur Nachahmung anregt. Die Darstellung von Gewalt und deren Beobachtung ermöglichen und erleichtern also das Erlernen von Gewalthandlungen. Der Lernprozess basiert im Wesentlichen auf Identifikation und Imitation. Das Erlernen erfolgt hierbei durch eine verdeckte Rollenübernahme. Der Zuschauer versetzt sich in seiner Phantasie an die Stelle des
in der Filmrolle Agierenden. Er vollzieht dessen Verhalten einschließlich der Emotionen innerlich nach und damit durch die Identifikation bei Gewaltdarstellungen auch die aggressiven Verhaltensweisen der Akteure. Diese können dann zu einem späteren Zeitpunkt – wenn eine entsprechende Situation in der Realität eintritt – im Wege der Imitation in tatsächliches Verhalten transformiert werden.
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Diskriminierendes Anzeigeverhalten (ALK)
Die erhöhte Kriminalitätsbelastung der Nichtdeutschen
in der Polizeilichen Kriminalstatistik wird schließlich auch
auf das Anzeigeverhalten zurückgeführt. Eine durch Ausländerfeindlichkeit sowie irrationale Ängste in der Bevölkerung
bedingte Dramatisierung der Kriminalität von Ausländern kann auch im Anzeigeverhalten seinen Niederschlag finden.So erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass ein diskriminierendes Anzeigeverhalten zu einer selektiven Aufhellung des Dunkelfeldes der Kriminalität zuungunsten des nichtdeutschen Bevölkerungsteils und damit zu der vergleichsweise hohen Anzahl ausländischer Tatverdächtiger führt.
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Nichtstandardisierte Befragung
Das Nichtstandarsdisierte Interview ist das in freier Gesprächsform, bei dem die Versuchsperson zu einem bestimmten Themenbereich befragt wird. Dabei wird bei den weiteren Fragen auf die vorhergehenden Antworten eingegangen. Grundsätzlich kann nach allem gefragt werden, was der Versuchsperson bekannt ist. Aber hier ist das Problem, der Vergleichbarkeit der erhobenen Daten sehr groß.
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Halbstandardisierte Befragung
Bei halbstandardisierte Befragungen, in der Praxis ebenfalls als Interview, liegt ein bestimmtes Frageschema vor, dass für den Fragesteller aber nicht verbindlich ist. Er kann noch zusätzlich Fragen formulieren und sie auch erläutern oder wiederholen. Die Befragungssituation ist daher nicht bei allen durchgeführten Interviews dieselbe und hängt stark sowohl vom Interviewer als auch vom Interviewten ab.

Allerdings hat diese Form den Vorteil, dass mehr Informationen erlangt werden können, wenn sich zeigt, dass der Interviewte mehr Informationen bieten kann.
Darunter leidet aber die Vergleichbarkeit der erhobenen Daten.
Kartensatzinfo:
Autor: JuraStudi
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 03.03.2010
 
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