Schema § 823
1) RG Verletzung
2) Verletzungshandlung
3) Kausalität haftungsbegründende
- Aquivalenz
- Adäquanz
- Schutzzweck
4) Rechtswidrigkeit
- zwischen Erfolgs/Handlungsunrecht unterscheiden
+ ändert die Beweislast für ReWi
5) Verschulden
6) Schaden
7) Kausalität zwischen Verschulden und Schaden (haftungsausfüllend)
2) Verletzungshandlung
3) Kausalität haftungsbegründende
- Aquivalenz
- Adäquanz
- Schutzzweck
4) Rechtswidrigkeit
- zwischen Erfolgs/Handlungsunrecht unterscheiden
+ ändert die Beweislast für ReWi
5) Verschulden
6) Schaden
7) Kausalität zwischen Verschulden und Schaden (haftungsausfüllend)
Tags: Deliktsrecht, Schema
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Hausrecht für Unternehmer / bei polit Überzeugung
Abweisung von Kunden aufgrund polit Überzeugung (AGG nicht anwendbar bei polit Äußerungen)
BGH
- grundsätzlich besteht im Rahmen der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit, das Recht des Unternehmers frei wählen zu können mit wem er kontrahiert
-> kein Anspruch auf Vertragseingehung
- aber nach abgeschlossenem Vertrag ist dieser auch zu erfüllen
eigene Lsg = Anfechtung?
BGH
- grundsätzlich besteht im Rahmen der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit, das Recht des Unternehmers frei wählen zu können mit wem er kontrahiert
-> kein Anspruch auf Vertragseingehung
- aber nach abgeschlossenem Vertrag ist dieser auch zu erfüllen
eigene Lsg = Anfechtung?
Tags: Schuldrecht
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Probleme d GbR als Grundstückseigentümer
Rechtsfähigk't d GbR BGH 01
Grundbuchsfähigkeit als natürliche Konsequenz BGH 08
führte z Einf d 899a BGB/47 II GBO (Gutglaubensvorschrift)
47 II GBO = Pflicht d Gesellschaftereintragung
- BGH wollte die GbR Eintragung ausreichen lassen
899a iVm 892 I 1 erlaubt Auflassung v eingetragenen Gesellschaftern selbst wenn ein Gesellschafterwechsel stattgefunden hat
P Kondiktionsfestigkeit
- KV könnte wg fehlender Vertretungsmacht d alten Gesellschafter nichtig sein -> 177
- eA 899a auf d KV; (-) 899a ist dinglich nicht f SchuldR
- aA Nichtigkeit kann hingenommen werden, GbR hat bei wirtsch Betrachtung kein Interesse an Rückabwicklung
- aA wirksamer KV kraft allg Rechtsscheinshaftung
+ (-) 899a ist spez und verdrängt allg Rechtsscheinshaftung
> (+) vermischt dingl/schuldR
Grundbuchsfähigkeit als natürliche Konsequenz BGH 08
führte z Einf d 899a BGB/47 II GBO (Gutglaubensvorschrift)
47 II GBO = Pflicht d Gesellschaftereintragung
- BGH wollte die GbR Eintragung ausreichen lassen
899a iVm 892 I 1 erlaubt Auflassung v eingetragenen Gesellschaftern selbst wenn ein Gesellschafterwechsel stattgefunden hat
P Kondiktionsfestigkeit
- KV könnte wg fehlender Vertretungsmacht d alten Gesellschafter nichtig sein -> 177
- eA 899a auf d KV; (-) 899a ist dinglich nicht f SchuldR
- aA Nichtigkeit kann hingenommen werden, GbR hat bei wirtsch Betrachtung kein Interesse an Rückabwicklung
- aA wirksamer KV kraft allg Rechtsscheinshaftung
+ (-) 899a ist spez und verdrängt allg Rechtsscheinshaftung
> (+) vermischt dingl/schuldR
Tags: Gesellschaftsrecht, Sachenrecht, Vertreter
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bedingte Schenkung / Zweckschenkung
516
bedingte Schenkung
- Schenkung ist abh v Gegenleistung/Unterlassen
- synallagmatischer V
- 812 I 1 1. Alt falls Gegenleistung nicht erfolgt f Schenker
Zweckschenkung
- es wird ein über der Schenkung hinausgehender Zweck verfolgt
- für diesen Zweck besteht keine rechtliche Grundlage
- 812 I 2 2. Alt f den Schenker falls Zweck nicht erfolgt
bedingte Schenkung
- Schenkung ist abh v Gegenleistung/Unterlassen
- synallagmatischer V
- 812 I 1 1. Alt falls Gegenleistung nicht erfolgt f Schenker
Zweckschenkung
- es wird ein über der Schenkung hinausgehender Zweck verfolgt
- für diesen Zweck besteht keine rechtliche Grundlage
- 812 I 2 2. Alt f den Schenker falls Zweck nicht erfolgt
Tags: Bereicherungsrecht, Schuldrecht
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Überschreitung d Botenmacht
unabsichtlich
- WE wirksam aber Anfechtung 120 mgl
- GH haftet 122
- Bote haftet 122 analog, cic ggü GH
absichtlich
- V schwebend unwirksam 177 analog
- Bote haftet 179 analog
- WE wirksam aber Anfechtung 120 mgl
- GH haftet 122
- Bote haftet 122 analog, cic ggü GH
absichtlich
- V schwebend unwirksam 177 analog
- Bote haftet 179 analog
Tags: BGB-AT
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vorübergehende Unmöglichkeit
- Leistungshindernis kann wieder entfallen -> Leistungserbringung wieder möglich
275 I (-) wenn Unmöglichkeit wieder entfallen würde, würde Rechtsunsicherheit entstehen
280 I, 281
275 I (+) wenn Abwarten nicht zumutbar ist; wenn Geschäftszweck durch die vorübergehende Leistungsverhinderung gefährdet ist
275 I (-) wenn Unmöglichkeit wieder entfallen würde, würde Rechtsunsicherheit entstehen
280 I, 281
275 I (+) wenn Abwarten nicht zumutbar ist; wenn Geschäftszweck durch die vorübergehende Leistungsverhinderung gefährdet ist
Tags: Schuldrecht, Unmöglichkeit
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WerkV Pflichten
631
Unternehmer (=/ 14)
- verpflichtet zur Herstellung und Verschaffung des versprochenen individuellen Wekrs
- Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs
Besteller
- Vergütungszahlung
Unternehmer (=/ 14)
- verpflichtet zur Herstellung und Verschaffung des versprochenen individuellen Wekrs
- Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs
Besteller
- Vergütungszahlung
Tags: Schuldrecht
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Gesamtbetrachtungsweise im SchenkungsR
relevant bei Schenkungen an MinderJ
- normalerweise ist Schenkung ein rechtlich vorteilhaftes Geschäft für den MinderJ (107)
- problematisch ist wenn Schenkungen auch nachteilige pers Verpflichtungen auslösen (Vermieterpflichten; Hypothekenzahlungen etc)
- einzelfallabh ob eine echte Belastung vorliegt, Indikatoren: Grundstückswert > Hypothekenbelastung; VMPflichten werden durch Geschäftsführer erledigt; pers Reife d MJ etc
- normalerweise ist Schenkung ein rechtlich vorteilhaftes Geschäft für den MinderJ (107)
- problematisch ist wenn Schenkungen auch nachteilige pers Verpflichtungen auslösen (Vermieterpflichten; Hypothekenzahlungen etc)
- einzelfallabh ob eine echte Belastung vorliegt, Indikatoren: Grundstückswert > Hypothekenbelastung; VMPflichten werden durch Geschäftsführer erledigt; pers Reife d MJ etc
Tags: Rechtssprechung, Schuldrecht
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konkludente Einzugsermächtigung
- wenn aus einem DauerschuldVerh mehrfach (min 2) gleichartige Abbuchungen in gleicher Höhe getätigt werden
- bei Verbraucher min 2 Monate ohne Widerruf
+ bei Unternehmern schneller weil regelm Überprüfung d Konto erfolgt
(-) wenn ausdrücklicher Genehmigungsvorbehalt
(+) wenn Kontoinhaber selbstständig für eine Deckung des Kontos sorgt, antizipiert die kommende Abbuchung
- bei Verbraucher min 2 Monate ohne Widerruf
+ bei Unternehmern schneller weil regelm Überprüfung d Konto erfolgt
(-) wenn ausdrücklicher Genehmigungsvorbehalt
(+) wenn Kontoinhaber selbstständig für eine Deckung des Kontos sorgt, antizipiert die kommende Abbuchung
Tags: Rechtssprechung, Schuldrecht
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Beweislast ZR
Grundsatz
- Partei muss die ihr günstigen Tatsachen darlegen (138, 139, 286 ZPO)
SchuldR = 280 BGB = Verschuldensvermutung
DelR
- Verschuldensvermutung f Gefährderhaftung
- Umkehr auch bei Innensphäre d Schädigers (Produktion/Experten etc)
- Partei muss die ihr günstigen Tatsachen darlegen (138, 139, 286 ZPO)
SchuldR = 280 BGB = Verschuldensvermutung
DelR
- Verschuldensvermutung f Gefährderhaftung
- Umkehr auch bei Innensphäre d Schädigers (Produktion/Experten etc)
Tags: ZPO
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Fristen
Normen: 187 f BGB/221, 222 ZPO/31 VwVfG
Fristbeginn = fristauslösendes Ereignis
- 187 I BGB = Fristbeginn = 1 Tag später
+ Ausnahme wenn Frist auf einen Tag festgelegt ist
- 3-Tages-Fiktion = § 4 II VwVzG
Fristende = 188 BGB (Monatsfrist)
- +1 Monat;
- es sei denn Ende ist Feiertag; dann nächster Werktag; 193 BGB
Ereignis 17.02. - Beginn 18.02. 00.00 Ende 17.03. 23.59
Fristbeginn = fristauslösendes Ereignis
- 187 I BGB = Fristbeginn = 1 Tag später
+ Ausnahme wenn Frist auf einen Tag festgelegt ist
- 3-Tages-Fiktion = § 4 II VwVzG
Fristende = 188 BGB (Monatsfrist)
- +1 Monat;
- es sei denn Ende ist Feiertag; dann nächster Werktag; 193 BGB
Ereignis 17.02. - Beginn 18.02. 00.00 Ende 17.03. 23.59
Tags: ZPO
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Anspruch Maklerlohn
- gültiger MaklerV
- Maklerleistung; Nachweis & Vermittlung d HauptV
- Zustandekommen d HauptV
+ Durchführung nicht notwendig
- Kausalität Maklerleistung-HauptV
+ nach Verkehrsauffassung
> Kausalität (-) wenn Vorkenntnis besteht
- Maklerleistung; Nachweis & Vermittlung d HauptV
- Zustandekommen d HauptV
+ Durchführung nicht notwendig
- Kausalität Maklerleistung-HauptV
+ nach Verkehrsauffassung
> Kausalität (-) wenn Vorkenntnis besteht
Tags: Schuldrecht
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Produktionsfehler
Konstruktions-/Fabrikationsfehler
- Geschädigter hat Beweislast bzgl
+ Fehlerhaftigkeit/RG-Verletzung/Haftungsbegründende Kausalität/Schaden
- Produzent hat Beweislast bzgl
+ Sorgfalt bei Herstellung/Einhaltung d Verkerhspflichten
Instruktions-/Produktbeobachtungsfehler
- Geschädigter hat Beweislast bzgl
+ Notwendigkeit d Instruktion/d Produktbeobachtung
- Geschädigter hat Beweislast bzgl
+ Fehlerhaftigkeit/RG-Verletzung/Haftungsbegründende Kausalität/Schaden
- Produzent hat Beweislast bzgl
+ Sorgfalt bei Herstellung/Einhaltung d Verkerhspflichten
Instruktions-/Produktbeobachtungsfehler
- Geschädigter hat Beweislast bzgl
+ Notwendigkeit d Instruktion/d Produktbeobachtung
Tags: Deliktsrecht
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Klageerhebung (ZPO)
253
- Antrag muss bestimmt sein 253 II Nr. 2 auf was/von wem/woraus
+ Schätzung ist zulässig soweit die Höhe nicht feststeht (287)
- Unterschrift 253 IV, 130 Nr. 6
- Antrag muss bestimmt sein 253 II Nr. 2 auf was/von wem/woraus
+ Schätzung ist zulässig soweit die Höhe nicht feststeht (287)
- Unterschrift 253 IV, 130 Nr. 6
Tags: ZPO
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örtl Zuständigkeit
allg
- Wohnsitz/Sitz - 12, 13, 17
auschließlich - 24, 28a
besondere
- Erfüllungsort (28), loci delicti (28)
ausschließlich (primär)
WahlR d Klägers bzgl besondere oder allg
- Wohnsitz/Sitz - 12, 13, 17
auschließlich - 24, 28a
besondere
- Erfüllungsort (28), loci delicti (28)
ausschließlich (primär)
WahlR d Klägers bzgl besondere oder allg
Tags: ZPO
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sachl Zuständigkeit
1 ZPO iVm 23, 71 GVG
- weitestgehend streitwertabh
- Zusammenrechnun nach 5
+ nicht f Klage+WK
- auch Gerichtsstandsvereinbarungen + rügelosse Einlassung
+ 48-50
- weitestgehend streitwertabh
- Zusammenrechnun nach 5
+ nicht f Klage+WK
- auch Gerichtsstandsvereinbarungen + rügelosse Einlassung
+ 48-50
Tags: ZPO
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Existenz-/Parteifähigkeit
Fähigkeit Partei im Rechtsstreit zu sein
alle nat Personen (50 ZPO)
jur Personen 104 I, 161 II; 193 II; Handelsges; Parteien; Gewerkschaften; AG-Verbände
GbR 50 II ZPO + BGB Ges im Außenverkehr
Prozfähigkeit
- Fähigkeit proz Handlungen vorzunehmen bzw d Vertreter
- alle Geschäftsfähigen - 51 I, 52 ZPO 104 BGB
- jur Personen 26 II, 86 BGB, 78 I ArbGG, 35 I GmbH, 125, 161 II HGB
Prozführungsbefugnis
- Rechte in eigenem Namen geltend zu machen
- Träger d str Rechtsverhältnisses - Aktivlegitimation
oder Prozstandschaft
alle nat Personen (50 ZPO)
jur Personen 104 I, 161 II; 193 II; Handelsges; Parteien; Gewerkschaften; AG-Verbände
GbR 50 II ZPO + BGB Ges im Außenverkehr
Prozfähigkeit
- Fähigkeit proz Handlungen vorzunehmen bzw d Vertreter
- alle Geschäftsfähigen - 51 I, 52 ZPO 104 BGB
- jur Personen 26 II, 86 BGB, 78 I ArbGG, 35 I GmbH, 125, 161 II HGB
Prozführungsbefugnis
- Rechte in eigenem Namen geltend zu machen
- Träger d str Rechtsverhältnisses - Aktivlegitimation
oder Prozstandschaft
Tags: ZPO
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Zulässigkeit ZPO
1. Klageerhebung - 253
2. Zuständigkeit
- örtl - 12 d
- sachl - 23, 71 GVG iVm 1 ZPO
3. Parteifähigkeit = Rechtsfähigkeit/nat Personen
4. Prozessfähigkeit/gesetzl Vertreter
5. Prozführungsbefugnis = Aktiv-/Passivlegitimation
6. keine anderweitige Rechtshängigkeit - 261 III 1
7. keine anderweitige Rechtskraft - 322
8. allg RSB - 256-259
2. Zuständigkeit
- örtl - 12 d
- sachl - 23, 71 GVG iVm 1 ZPO
3. Parteifähigkeit = Rechtsfähigkeit/nat Personen
4. Prozessfähigkeit/gesetzl Vertreter
5. Prozführungsbefugnis = Aktiv-/Passivlegitimation
6. keine anderweitige Rechtshängigkeit - 261 III 1
7. keine anderweitige Rechtskraft - 322
8. allg RSB - 256-259
Tags: ZPO
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Einseitige Erledigterklärung
nicht im Gesetz geregelt aber anerkannt um 91a (Kostentragung) z verhindern
I. Zulässigkeit d eE
1. Klageerhebung/-änderung
2. Zulässigkeit d Klageänderung
- FK als Minus z LK enthalten
3. sonstige Zulässigkeitsv'ssen
- sachl/örtl + Feststellungsinteresse
II. Begründetheit
1. Erledigung
2. Zulässigkeit d ursprl Klage
3. Begründetheit d urspr Klage
I. Zulässigkeit d eE
1. Klageerhebung/-änderung
2. Zulässigkeit d Klageänderung
- FK als Minus z LK enthalten
3. sonstige Zulässigkeitsv'ssen
- sachl/örtl + Feststellungsinteresse
II. Begründetheit
1. Erledigung
2. Zulässigkeit d ursprl Klage
3. Begründetheit d urspr Klage
Tags: ZPO
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VorkaufsR (schuldR/dingl)
schuldR 464 I, II
- d WE ggü d Verpflichtetem
- KV kommt z d gleichen Konditionen statt wie mit d Dritten
- P wenn Übereignung an Dritten schon stattgefunden hat = 275 I
-> SEA aus 280 I, III, 283
dingliches VorkaufsR - 1098 II iVm 883
- relative Unwirksamkeit d Dritten ggü d Berechtigtem
- Anspruch aus 888
V'ssen
1. Erwerb d VorkaufsR
2. kein Erlöschen - 1097
3. Vorkaufsfall - 1098
4. Ausübung - 1098 iVm 464
- d WE ggü d Verpflichtetem
- KV kommt z d gleichen Konditionen statt wie mit d Dritten
- P wenn Übereignung an Dritten schon stattgefunden hat = 275 I
-> SEA aus 280 I, III, 283
dingliches VorkaufsR - 1098 II iVm 883
- relative Unwirksamkeit d Dritten ggü d Berechtigtem
- Anspruch aus 888
V'ssen
1. Erwerb d VorkaufsR
2. kein Erlöschen - 1097
3. Vorkaufsfall - 1098
4. Ausübung - 1098 iVm 464
Tags: Sachenrecht
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Doppelwirkung d Verjährungshemmung
- Erhebung d Klage gegen d Gesellschaft hemmt Verjährung auch gegen die Gesellschafter
- bei Erhebung d Klage gegen Gesellschafter wirkt nur gegen Gesellschafter nicht gegen gegen Gesellschaft (str.)
- bei Erhebung d Klage gegen Gesellschafter wirkt nur gegen Gesellschafter nicht gegen gegen Gesellschaft (str.)
Tags: Gesellschaftsrecht, ZPO
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Wirksamkeitsv'ssen Testament
1. Testierfähigkeit - 2229, 2275
2. höchstpersönlich - 2064, 2274
3. Form - 2231, 2276
4. Testierwille
- Auslegung über 133 (subj); Zielsetzung
- sekundär über 2066-2077, 2087, 2097, 2102, 2269, 2270
5. keine Aufhebung
- Widerruf/Anfechtung/Rücktritt
+ Anfechtung nach 2078-2083 f Dritte denen die Aufhebung zugute kommt
+ einseitige Verfügungen sind immer widerrufbar
+ wechselseitige Verfügungen = Lebzeiten 2271 I, 2296; Tod 2271 II (-) es sei denn gleichzeitige Ausschlagung
Unterschrift 2274 = Abschluss/Identitätsfunktion
- Angabe v Vor+Nachname nicht zwingend erforderlich, allgemein gebräuchliche Spitz/Künstlernamen z Identifizierung ausreichend
2. höchstpersönlich - 2064, 2274
3. Form - 2231, 2276
4. Testierwille
- Auslegung über 133 (subj); Zielsetzung
- sekundär über 2066-2077, 2087, 2097, 2102, 2269, 2270
5. keine Aufhebung
- Widerruf/Anfechtung/Rücktritt
+ Anfechtung nach 2078-2083 f Dritte denen die Aufhebung zugute kommt
+ einseitige Verfügungen sind immer widerrufbar
+ wechselseitige Verfügungen = Lebzeiten 2271 I, 2296; Tod 2271 II (-) es sei denn gleichzeitige Ausschlagung
Unterschrift 2274 = Abschluss/Identitätsfunktion
- Angabe v Vor+Nachname nicht zwingend erforderlich, allgemein gebräuchliche Spitz/Künstlernamen z Identifizierung ausreichend
Tags: Erbrecht
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Vertragsschluss Ebay
- 156 (-) nur kurz ansprechen; Arg: es gibt keinen Auktionator = es gibt keine WE d Auktionators
- Angebot d d Einstellen oder
- antizipierte Annahme d Höchstgebotes
- Annahme erfolgt d Zeitablauf mit d Höchstgebots
- Angebot d d Einstellen oder
- antizipierte Annahme d Höchstgebotes
- Annahme erfolgt d Zeitablauf mit d Höchstgebots
Tags: BGB-AT
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Handeln in fremden Namen / (P) im Namen d Vertretenen
Namenstäuschung oder Identitätstäuschung
Namenstäuschung = Handeln unter fremden Namen
- unerheblich bei Alltagsgeschäften (Geschäft f d es angeht)
- falsa demonstration non nocet
-
Identitätstäuschung = Handeln in fremden Namen
- dem Gegenüber kommt es auf die Identität d Vetragspartners an = Vertrauensbruch d Vertreter
-> 164 analog
bei Ebay diskutieren ob Namens/Identitätstäuschung vorliegt; bei Identitätstäuschung ist ein Vertretungswille nicht erforderlich
-> die übrigen Vertretungsv'ssen müssen vorliegen
Namenstäuschung = Handeln unter fremden Namen
- unerheblich bei Alltagsgeschäften (Geschäft f d es angeht)
- falsa demonstration non nocet
-
Identitätstäuschung = Handeln in fremden Namen
- dem Gegenüber kommt es auf die Identität d Vetragspartners an = Vertrauensbruch d Vertreter
-> 164 analog
bei Ebay diskutieren ob Namens/Identitätstäuschung vorliegt; bei Identitätstäuschung ist ein Vertretungswille nicht erforderlich
-> die übrigen Vertretungsv'ssen müssen vorliegen
Tags: BGB-AT, Vertreter
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Grundregeln 293
Annahmeverzug
- Nichtannahme d Leistung
- Gegenstück z 286 (Schuldnerverzug)
- keine Pflichtverletzung; nur Obliegenheitsverletzung
-> keine Ansprüche aus 280 I, 323
+ Ausnahme wenn Abnahme = Pflicht (zB WerkV)
- Nichtannahme d Leistung
- Gegenstück z 286 (Schuldnerverzug)
- keine Pflichtverletzung; nur Obliegenheitsverletzung
-> keine Ansprüche aus 280 I, 323
+ Ausnahme wenn Abnahme = Pflicht (zB WerkV)
Tags: Schuldrecht
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Grundregeln 293
Annahmeverzug
- Nichtannahme d Leistung
- Gegenstück z 286 (Schuldnerverzug)
- keine Pflichtverletzung; nur Obliegenheitsverletzung
-> keine Ansprüche aus 280 I, 323
+ Ausnahme wenn Abnahme = Pflicht (zB WerkV)
- Nichtannahme d Leistung
- Gegenstück z 286 (Schuldnerverzug)
- keine Pflichtverletzung; nur Obliegenheitsverletzung
-> keine Ansprüche aus 280 I, 323
+ Ausnahme wenn Abnahme = Pflicht (zB WerkV)
Tags: Schuldrecht
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Nichtraucherschutz und Auswirkungen auf PachtV
- =/ Mangel d Pachtsache
- betrifft Art & Weise d Betriebsführung
+ liegt im wirtsch Risiko d Pächters
- Verpächter ist nicht verpflichtet einen Nichtraucherbreich einzurichten
- Pflicht würde nur bestehen soweit ein Mangel vorliegt
- betrifft Art & Weise d Betriebsführung
+ liegt im wirtsch Risiko d Pächters
- Verpächter ist nicht verpflichtet einen Nichtraucherbreich einzurichten
- Pflicht würde nur bestehen soweit ein Mangel vorliegt
Tags: Rechtssprechung
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APR im ZR
- schützt auch v Fehlzitaten
- AuffangGrundR = subsidiär (§ 22 f KunstUrhG, § 12-14 UrhG)
- Herleitung aus Art 1 iVm Art 2
- Achtung v d Person/Entfaltung d Pers/schützt v Herabwürdigung/Instrumentalisierung/Beschränkung d Handelsfreiheit
- Zitate müssen Zitate sein und als solche gekennzeichnet werden, Interpretationsmöglichkeiten sind zugunsten d Presse geschützt
- Zitate sind weitestmöglichst auszulegen
- APR = offener Schutzbereich = Abwägung mit anderen GrundR
= Unterlassungsanspruch = 823 iVm 1004 + SEA
- AuffangGrundR = subsidiär (§ 22 f KunstUrhG, § 12-14 UrhG)
- Herleitung aus Art 1 iVm Art 2
- Achtung v d Person/Entfaltung d Pers/schützt v Herabwürdigung/Instrumentalisierung/Beschränkung d Handelsfreiheit
- Zitate müssen Zitate sein und als solche gekennzeichnet werden, Interpretationsmöglichkeiten sind zugunsten d Presse geschützt
- Zitate sind weitestmöglichst auszulegen
- APR = offener Schutzbereich = Abwägung mit anderen GrundR
= Unterlassungsanspruch = 823 iVm 1004 + SEA
Tags: Deliktsrecht
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179
Vertreter ohne Vertretungsmacht
- Garantiehaftung weil Vertrauen d Vertreters missbraucht wurde
- gilt auch f Boten (analog)
- (-) wenn Unkenntnis nicht vorsätzlich bei Vetreter
V'ssen
- Verweigerung d Genehmigung d Vetretenen
- umfasst nicht Verzögerungsschaden wg verzögerter Genehmigung
- gutgläubiger Dritter
- wenn Erfülllung verlangt wird
+ Vertreter ist nicht Vertragspartner nimmt aber faktisch dessen Stellung sein
+ Erfüllungsanspruch kommt aus Gesetz nicht Vertrag
+ Vertreter haftet f Schlecht/Nichtleistung
- wenn SE verlangt wird
+ umfasst das pos Interesse/Erfüllungsinteresse
+ Vertrauensschaden wenn Vetretene nicht von fehlender VM wusste
- Garantiehaftung weil Vertrauen d Vertreters missbraucht wurde
- gilt auch f Boten (analog)
- (-) wenn Unkenntnis nicht vorsätzlich bei Vetreter
V'ssen
- Verweigerung d Genehmigung d Vetretenen
- umfasst nicht Verzögerungsschaden wg verzögerter Genehmigung
- gutgläubiger Dritter
- wenn Erfülllung verlangt wird
+ Vertreter ist nicht Vertragspartner nimmt aber faktisch dessen Stellung sein
+ Erfüllungsanspruch kommt aus Gesetz nicht Vertrag
+ Vertreter haftet f Schlecht/Nichtleistung
- wenn SE verlangt wird
+ umfasst das pos Interesse/Erfüllungsinteresse
+ Vertrauensschaden wenn Vetretene nicht von fehlender VM wusste
Tags: Schadensersatz, Vertreter
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ersparte Zinsen bei Kredittilgung (iSd 818)
ersparte Zinsen bei Kredittilgung sind Nutzungen iSd 100
- wirtsch Betrachtung ist es f d Bereicherungsschuldner egal ob gewinnbringend anlegt oder Darlehenszinsen mit Zahlung erspart
+ ist im "Gebrauch" d Geldes umfasst
- aA Aufwendunge =/ Nutzungen weil Gebrauch =/ Verbrauch
+ analoge Anwendung v 818 I oder direkt (str)
- wirtsch Betrachtung ist es f d Bereicherungsschuldner egal ob gewinnbringend anlegt oder Darlehenszinsen mit Zahlung erspart
+ ist im "Gebrauch" d Geldes umfasst
- aA Aufwendunge =/ Nutzungen weil Gebrauch =/ Verbrauch
+ analoge Anwendung v 818 I oder direkt (str)
Tags: Bereicherungsrecht
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Einschränkung d RücktrittsR
- Mangel darf kein Bagatellcharakter haben (< 1 % d Verkaufspreis)
- bei geringerem Mangel besteht wg Verkäuferinteresse kein Rückabwicklungsinteresse d Käufers
-> Nacherfüllung ist zu ermöglichen
- bei geringerem Mangel besteht wg Verkäuferinteresse kein Rückabwicklungsinteresse d Käufers
-> Nacherfüllung ist zu ermöglichen
Tags: Schuldrecht
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Halterhaftung f Parkgebühren
- keine allg Halterhaftung vorhanden
- muss konkret nachgewiesen werden, dass Fahrer & Halter identisch sind oder Halter d Fahrer ermächtigt hat
- keine Regel/Vermutung d Halter auch immer Fahrer ist
+ nur Fahrer ist Vertragspartner
- keine Auskunftspflicht d Halters über d Fahrer
- 823 (-) erfordert eine persönliche Handlung
- 823 II iVm 25 StVG (-) anwendbar nur bei VerwGebühr
- § 7 StVG (-) nur bei delikitschem Handeln
- muss konkret nachgewiesen werden, dass Fahrer & Halter identisch sind oder Halter d Fahrer ermächtigt hat
- keine Regel/Vermutung d Halter auch immer Fahrer ist
+ nur Fahrer ist Vertragspartner
- keine Auskunftspflicht d Halters über d Fahrer
- 823 (-) erfordert eine persönliche Handlung
- 823 II iVm 25 StVG (-) anwendbar nur bei VerwGebühr
- § 7 StVG (-) nur bei delikitschem Handeln
Tags: Deliktsrecht, Verschulden, Zurechnung
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branchenfremdes Geschäft + Unternehmereigenschaft
Service/Dienstleistungs Ges verkauft bewegl Sachen + Verkauf ist nicht Teil d Branche d Ges
Rspr
- Vermutung aus 344 HGB = branchenfremde Geschäfte
= im Zweifel ein Verbrauchsgüterkauf wenn Ges an Verbraucher verkauft
- Vermutung ist widerlegbar
- Vermutung aus 13 III GmbHG; 6 II HGB
- Einschränkung d Vermutung würde dazu fahren, dass nur noch gewerbl Verkäufer darunter fallen
+ würde bedeuten dass auch d Verkauf v Gebrauchtwagen einer Leasing/Vermietung nicht darunter fällt; widerspricht Sinn & Zweck
- Vergleich mit 491 dort ist anerkannt dass f ein Verbraucherkredit d Unternehmen nicht nur Kreditvergabe betreiben muss
- ausreichend ist die Ausübung v gewerbl/selbstständiger beruftlicher Tätigkeit
- Eine Einschränkung findet keine Stütze im Gesetz und läuft d Verbraucherschutz zuwider
= Gewährleistungsausschluss nichtig (475)
+ Nacherfüllungsmöglichkeit bleibt bestehen; Nacherfüllungsverlagen muss v Käufer gefordert werden (Obliegenheit d Käufers)
Rspr
- Vermutung aus 344 HGB = branchenfremde Geschäfte
= im Zweifel ein Verbrauchsgüterkauf wenn Ges an Verbraucher verkauft
- Vermutung ist widerlegbar
- Vermutung aus 13 III GmbHG; 6 II HGB
- Einschränkung d Vermutung würde dazu fahren, dass nur noch gewerbl Verkäufer darunter fallen
+ würde bedeuten dass auch d Verkauf v Gebrauchtwagen einer Leasing/Vermietung nicht darunter fällt; widerspricht Sinn & Zweck
- Vergleich mit 491 dort ist anerkannt dass f ein Verbraucherkredit d Unternehmen nicht nur Kreditvergabe betreiben muss
- ausreichend ist die Ausübung v gewerbl/selbstständiger beruftlicher Tätigkeit
- Eine Einschränkung findet keine Stütze im Gesetz und läuft d Verbraucherschutz zuwider
= Gewährleistungsausschluss nichtig (475)
+ Nacherfüllungsmöglichkeit bleibt bestehen; Nacherfüllungsverlagen muss v Käufer gefordert werden (Obliegenheit d Käufers)
Tags: Handelsrecht, Kaufrecht
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Vorschuss z Mängelbeseitigung + Rückzahlung v Vorschüssen (allg)
- kann zurückgefordert werden wenn d Vorschuss anderweitig benutzt wird und Reparatur nicht damit ausgeführt wird/oder wenn Auftraggeber Willen z Mängelbeseitigung aufgegeben hat/Mängelbeseitigung wird in nicht angemessener Frist erledigt
+ Einzelfallabh
- Rückforderung d Vorschusses nach 631, 242 oder 667 analog
+ nicht 812; d Anspruch wird aus ergänzender Vertragsauslegung gewonnen
+ 666, 259 analog = Auskunftsanspruch d Gäubigers d Vorschuss über die Verwendung
weitere Vorschüße
- Auftrag - Rückzahlung nach 670
- MietR - Umkehrprinzip 536a II - ergänzende Auslegung
- Abschlagszahlung - Rückzahlung 632
- pauschale Betriebskosten d Miete - Rückzahlungsanspruch aus MietV
- Ehevermittlung
+ 656 I (-); 812 I 1, 1. Alt (-) wg 656 I 2; 812 I 2, 2. Alt (+) wg Zweckverfehlung
- Rückzahlungsanspruch unterliegt Verjährung nach 195, 199 (3 Jahre)
+ gilt auch f MietR
+ Einzelfallabh
- Rückforderung d Vorschusses nach 631, 242 oder 667 analog
+ nicht 812; d Anspruch wird aus ergänzender Vertragsauslegung gewonnen
+ 666, 259 analog = Auskunftsanspruch d Gäubigers d Vorschuss über die Verwendung
weitere Vorschüße
- Auftrag - Rückzahlung nach 670
- MietR - Umkehrprinzip 536a II - ergänzende Auslegung
- Abschlagszahlung - Rückzahlung 632
- pauschale Betriebskosten d Miete - Rückzahlungsanspruch aus MietV
- Ehevermittlung
+ 656 I (-); 812 I 1, 1. Alt (-) wg 656 I 2; 812 I 2, 2. Alt (+) wg Zweckverfehlung
- Rückzahlungsanspruch unterliegt Verjährung nach 195, 199 (3 Jahre)
+ gilt auch f MietR
Tags: Schuldrecht
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kostenpflichtige Zusatzgarantie + Inspektionsverpflichtung
wenn f Garantie gezahlt wurde ist die garantierte Leistung nicht von einer zusätzlichen Verpflichtung d Garantienehmers abhängig zu mache
- Kunde hat bereits f zusätzliche Garantie gezahlt
- zusätzliche Verpflichtung d Inspektion durchzuführen verstößt gegen 307 I = Unwirksamkeit entsprechender Klausel
- Kunde hat bereits f zusätzliche Garantie gezahlt
- zusätzliche Verpflichtung d Inspektion durchzuführen verstößt gegen 307 I = Unwirksamkeit entsprechender Klausel
Tags: Kaufrecht, Schuldrecht
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Preisausschreiben + Verpflichtungen
einseitiges Rechtsgeschäft
- aber schuldR Sonderverbindung = Nebenpflichten 241
-> kann auch zu einem V mit Schutzwirkung f 3. führen
+ echter V ist nicht erforderlich, schuldR Sonderverbindung ist ausreichend f Schutzwirkung
Preisrichter = Erfüllungsgehilfen = 278
AGB generell mgl aber 307 beachten
- aber schuldR Sonderverbindung = Nebenpflichten 241
-> kann auch zu einem V mit Schutzwirkung f 3. führen
+ echter V ist nicht erforderlich, schuldR Sonderverbindung ist ausreichend f Schutzwirkung
Preisrichter = Erfüllungsgehilfen = 278
AGB generell mgl aber 307 beachten
Tags: Schuldrecht
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überhöhte Kaution
wenn > 3 Monatsmieten (551 I, IV)
- berechtigt zu 812 gegen Vermieter f überhöhte Summe
- unerheblich ob Mieter sich damit einverstanden erklärt
+ 551 soll Mieter vor allzugroßen Belastungen schützen,
- Verjährung nach 199 (3 Jahre)
+ Kenntnis d Rechtsgrundlosigkeit begründet nicht die Verjährung = ab Zahlung
- berechtigt zu 812 gegen Vermieter f überhöhte Summe
- unerheblich ob Mieter sich damit einverstanden erklärt
+ 551 soll Mieter vor allzugroßen Belastungen schützen,
- Verjährung nach 199 (3 Jahre)
+ Kenntnis d Rechtsgrundlosigkeit begründet nicht die Verjährung = ab Zahlung
Tags: Bereicherungsrecht, Miete, Schuldrecht
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Deckung d Lebensbedarfes (iSd 1357)
- enger Bezug z fam Lebensbedarfes + Angemessenheit
- angepasst an 1360a (weit zu fassen)
+ Indizien: geistige/kulturelle/polit Zwecke
- Angemessenheit im konkreten Fall; nicht abstrakte
- Vergleichbarkeit mit Fam in ähnlicher soz. Stellung
- Einschränkung d Angemessenheit bei Geschäften größeren Umfangs die ohne vorherige Verständigung mit dem Ehepartner erfolgen
- angepasst an 1360a (weit zu fassen)
+ Indizien: geistige/kulturelle/polit Zwecke
- Angemessenheit im konkreten Fall; nicht abstrakte
- Vergleichbarkeit mit Fam in ähnlicher soz. Stellung
- Einschränkung d Angemessenheit bei Geschäften größeren Umfangs die ohne vorherige Verständigung mit dem Ehepartner erfolgen
Tags: Familienrecht
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1357 + Ratengeschäfte
506 <-> 1357 = Normwiderspruch = 1357 (-)
- faktisch keine Mglkt dass Widerruf gegen d Ehepartner läuft bzw Mglkt dass Widerruf v diesem ausgeübt wird
- wenn Ehepartner mitverpflichtet wird, muss aus Verbraucherschutzgründen auch das WiderrufsR f ihn laufen
+ aA Vorrang d 1357; wg größerer Verbreitung v Ratengeschäften wäre 1357 nur auf ein Minimum v Fällen anwendbar
+ hM 1357 nicht anwendbar auf Ratengeschäfte; Verbraucherschutz ist wichtiger
=
1357 (-) oder WiderrufsR gegen Ehepartner ist nicht angelaufen = 355 kann v Ehepartner ausgeübt werden
- faktisch keine Mglkt dass Widerruf gegen d Ehepartner läuft bzw Mglkt dass Widerruf v diesem ausgeübt wird
- wenn Ehepartner mitverpflichtet wird, muss aus Verbraucherschutzgründen auch das WiderrufsR f ihn laufen
+ aA Vorrang d 1357; wg größerer Verbreitung v Ratengeschäften wäre 1357 nur auf ein Minimum v Fällen anwendbar
+ hM 1357 nicht anwendbar auf Ratengeschäfte; Verbraucherschutz ist wichtiger
=
1357 (-) oder WiderrufsR gegen Ehepartner ist nicht angelaufen = 355 kann v Ehepartner ausgeübt werden
Tags: Familienrecht
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Auskunftsvertrag
675
- Auskunft rechtl verbindlich
- für beide Seiten erkennbar
- Auskunftsgeber besonders sachkundig oder die Auskunftsgebung erfolgt im eigenen wirtschaftlichen Interesse
- Auskunft rechtl verbindlich
- für beide Seiten erkennbar
- Auskunftsgeber besonders sachkundig oder die Auskunftsgebung erfolgt im eigenen wirtschaftlichen Interesse
Tags: Schuldrecht
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Nutztiere iSd 833
- wirtsch Zweck muss vorliegen
+ auch nicht wirtsch Reitverein =/ Nutztiere
- bei teilw wirtsch Nutzung =/ Nutztiere
+ muss überwiegend/ausschließlich im wirtsch Interesse/Nutzung liegen
- Mitverschulden ist stark zugunsten d Geschädigten auszulegen (BGH)
+ auch nicht wirtsch Reitverein =/ Nutztiere
- bei teilw wirtsch Nutzung =/ Nutztiere
+ muss überwiegend/ausschließlich im wirtsch Interesse/Nutzung liegen
- Mitverschulden ist stark zugunsten d Geschädigten auszulegen (BGH)
Tags: Deliktsrecht
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Erfüllungsort d Nacherfüllung
im Zweifel beim Verkäufer
Theorien: Belegenheitsort/urspr Erfüllungsort/Einzelfallabhängig
BGH - allg nach § 269 zu bestimmen
- vorrangig gilt Parteivereinbarung
- sekundär Umstände d Vertrages / Natur d SchV
- tertiär Wohnort d Schuldners zZt d Vertragsschluss
- § 439 I, II regeln nur Kostentragung nicht die Erfüllung
-> im Zweifel ist zum Verkäufer zu schicken
- § 439 II => Aufwendungsersatz f Käufer = keine Benachteiligung = kein Verstoß gegen VerbrauchsgüterRL; Käufer kann auch Vorschuss verlangen
- in Grenzfällen einzelfallabh; P AGB?
Theorien: Belegenheitsort/urspr Erfüllungsort/Einzelfallabhängig
BGH - allg nach § 269 zu bestimmen
- vorrangig gilt Parteivereinbarung
- sekundär Umstände d Vertrages / Natur d SchV
- tertiär Wohnort d Schuldners zZt d Vertragsschluss
- § 439 I, II regeln nur Kostentragung nicht die Erfüllung
-> im Zweifel ist zum Verkäufer zu schicken
- § 439 II => Aufwendungsersatz f Käufer = keine Benachteiligung = kein Verstoß gegen VerbrauchsgüterRL; Käufer kann auch Vorschuss verlangen
- in Grenzfällen einzelfallabh; P AGB?
Tags: Kaufrecht
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Pauschale Darlehensgebühren
AGB-Kontrolle verlangt unbedingte Transparenz
- Auslegung zu Lasten d Verwenders ("Kundenfeindlichkeit")
- wenn nicht ersichtlich in welcher Höhe/wann fällig/wie verrechnet
- benachteiligt unangemessen d Kunden (242)
- Gebühr ist keine Pflicht aus § 488
- Gebühr f Bonitätsprüfung ist ekine Leistung an Kunden sondern dient Eigeninteresse
+ Rspr = Gebühren f Leistungen die nicht im Kundeninteresse sind und in AGB versteckt sind, sind generell unzulässig
Revision zulässig
- Auslegung zu Lasten d Verwenders ("Kundenfeindlichkeit")
- wenn nicht ersichtlich in welcher Höhe/wann fällig/wie verrechnet
- benachteiligt unangemessen d Kunden (242)
- Gebühr ist keine Pflicht aus § 488
- Gebühr f Bonitätsprüfung ist ekine Leistung an Kunden sondern dient Eigeninteresse
+ Rspr = Gebühren f Leistungen die nicht im Kundeninteresse sind und in AGB versteckt sind, sind generell unzulässig
Revision zulässig
Tags: Schuldrecht
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unbefugte Nutzung eines ebay Accounts
Ist KV zwischen Accountinhaber & Verkäufer entstanden?
- Stellvertretungsregeln im Internet grdsl anwendbar
+Analogie zu Handeln im fremden Namen
-> VM/Genehmigung/Anscheins-/Duldungs-VM?
AnscheinsVM
- AGB ebay nur zw ebay-Mitglied nicht zw Verkäufer-Käufer
- V'ssen Anscheins VM (-) = KV (-)
- cic als ähnl Geschäftskontakte (-)
- 122 analog (-)
+ Lehre d "abhanden gekommenen WE" (Putzfrau verschickt Brief d nicht verschickt werden sollte)
+ keine Zweckveranlassung/Risikoerhöhung d eigentlichen Inhaber d Accounts
> 179 I/III 2 und Privilegierung f Kinder achten
- Stellvertretungsregeln im Internet grdsl anwendbar
+Analogie zu Handeln im fremden Namen
-> VM/Genehmigung/Anscheins-/Duldungs-VM?
AnscheinsVM
- AGB ebay nur zw ebay-Mitglied nicht zw Verkäufer-Käufer
- V'ssen Anscheins VM (-) = KV (-)
- cic als ähnl Geschäftskontakte (-)
- 122 analog (-)
+ Lehre d "abhanden gekommenen WE" (Putzfrau verschickt Brief d nicht verschickt werden sollte)
+ keine Zweckveranlassung/Risikoerhöhung d eigentlichen Inhaber d Accounts
> 179 I/III 2 und Privilegierung f Kinder achten
Tags: Schuldrecht, Vertreter
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Summierungseffekt
- kann auftreten soweit an Sich wirksame AGB Klauseln zusammen eine erhebliche Benachteiligung d Vertragspartners ergeben
-> führt dazu dass die Klausel unwirksam ist gem 307
- ansprechen insbesondere bei Schönheitsreparaturen
- auch anwendbar bei AGB + Individualvereinbarung soweit diese eine wirtschaftliche Einheit bilden
-> führt dazu dass die Klausel unwirksam ist gem 307
- ansprechen insbesondere bei Schönheitsreparaturen
- auch anwendbar bei AGB + Individualvereinbarung soweit diese eine wirtschaftliche Einheit bilden
Tags: Schuldrecht
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Fliesenfall (EuGH)
P muss iRd GewährleistungsR auch Ausbau&Einbaukosten tragen
EuGH
- Verbrauchsgut das gutgläubig vom Verbraucher eingebaut wurde muss durch/auf Kosten des Verkäufers ausgebautwerden und neues eingebaut werden
- nach dt R keine Pflicht wenn unverschuldeter Mangel
- UnionsR wollte Unentgeltlichkeit f Verbraucher
+ Verbraucher soll ohne Risiko sein GewährleistungsR ausüben können
+ wenn er dies nur mit Kosten ausüben kann, wäre er wirtschaftlich nicht an der Ausübung interessiert
+ kein ungerechtes Ergebnis; Kosten sind kausale Folge d Schlechtlieferung d Verkäufers
> Käufer hat schuldlos die Sache eingebaut (=/Pflichtverletzung); Verkäufer hat mangelhafte Sache geliefert (auch wenn unverschuldet dennoch Pflichtverletzung)
+ ob Verkäufer zum Einbau verpflichtet ist, ist irrelevant
P exzessive Einbaukosten bei verhältnismäßig niedrigem Kaufwert
EuGH
- Verbrauchsgut das gutgläubig vom Verbraucher eingebaut wurde muss durch/auf Kosten des Verkäufers ausgebautwerden und neues eingebaut werden
- nach dt R keine Pflicht wenn unverschuldeter Mangel
- UnionsR wollte Unentgeltlichkeit f Verbraucher
+ Verbraucher soll ohne Risiko sein GewährleistungsR ausüben können
+ wenn er dies nur mit Kosten ausüben kann, wäre er wirtschaftlich nicht an der Ausübung interessiert
+ kein ungerechtes Ergebnis; Kosten sind kausale Folge d Schlechtlieferung d Verkäufers
> Käufer hat schuldlos die Sache eingebaut (=/Pflichtverletzung); Verkäufer hat mangelhafte Sache geliefert (auch wenn unverschuldet dennoch Pflichtverletzung)
+ ob Verkäufer zum Einbau verpflichtet ist, ist irrelevant
P exzessive Einbaukosten bei verhältnismäßig niedrigem Kaufwert
Tags: Kaufrecht, Schadensersatz
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Vertragsstafe wg Nichtleistung in AV d AGB
BAG: grdsl nicht ausgeschlossen
- § 61II ArbGG sieht SE wg Nichtleistung vor
- zusätzliche Absicherung d AG widerspricht nicht 242
+ aber an 307 zu bemessen
- § 61II ArbGG sieht SE wg Nichtleistung vor
- zusätzliche Absicherung d AG widerspricht nicht 242
+ aber an 307 zu bemessen
Tags: Arbeitsrecht
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Begründetheit Enfristungsklage
1. Präklusion
- § 17 S. 2 TzBfG + § 4 KSchG = 3 Wochen
2. Formelle Unwirksamkeit = Schriftformgebot d Befristungsabrede
- § 14 IV TzBfG iVm § 126 BGB
3. materiell-rechtliche Unwirksamkeit
- sachlicher Grund gem § 620 BGB
+ Gründe gem § 14 I 2 TzBfG (nicht abschließend)
> f Kleinbetriebe ist kein sachlicher Grund notwendig; § 23 I 2 KSchG ist nicht anwendbar; auch v Gesetzesbegründung vorgesehen
> aA § 14 II, IIa TzBfG ist abschließend f Befristung ohne sachl Gründe; Größe d Betrieb ist unerheblich; muss immer begründet sein
4. Entbehrlichkeit Befristungsgrund
- § 14 II TzBfG < 24 Monate
5. Auswirkungen v MuSchG
- § 9 I MuSchG analog
- nicht f ordentliche befristete V
+ MuSchG nur f ordentliche V anwendbar
- EuGH Ausnahme = wenn Weiterbeschäftigung wg Schwangerschaft
- § 17 S. 2 TzBfG + § 4 KSchG = 3 Wochen
2. Formelle Unwirksamkeit = Schriftformgebot d Befristungsabrede
- § 14 IV TzBfG iVm § 126 BGB
3. materiell-rechtliche Unwirksamkeit
- sachlicher Grund gem § 620 BGB
+ Gründe gem § 14 I 2 TzBfG (nicht abschließend)
> f Kleinbetriebe ist kein sachlicher Grund notwendig; § 23 I 2 KSchG ist nicht anwendbar; auch v Gesetzesbegründung vorgesehen
> aA § 14 II, IIa TzBfG ist abschließend f Befristung ohne sachl Gründe; Größe d Betrieb ist unerheblich; muss immer begründet sein
4. Entbehrlichkeit Befristungsgrund
- § 14 II TzBfG < 24 Monate
5. Auswirkungen v MuSchG
- § 9 I MuSchG analog
- nicht f ordentliche befristete V
+ MuSchG nur f ordentliche V anwendbar
- EuGH Ausnahme = wenn Weiterbeschäftigung wg Schwangerschaft
Tags: Arbeitsrecht
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Arglistige Täuschung im ArbR - § 123
- Anfechtung d AG
- iRd Arglist prüfen ob ein R zur Lüge bestand
- bei Anfechtung ist BetrR nicht hinzuziehen
+ BetrR nur bei Kündigung; Anfechtung =/ Kdg; Kdg ist anderes GestaltungsR
- kein Schriftformgebot bei Anfechtung
- Lüge rechtswidrig?
+ Lüge rechtsmäßig iSd AGG
> aber § 8 AGG beachten (Lüge über Schwangerschaft ist rechtsmäßig)
- Kausalität Täuschung - Vertragsschluss
- Arglist d AN bzgl Lüge; nicht Bedeutung d Lüge, nur Motivation
- Auschluss nach § 242 mgl
- Frist § 124
- iRd Arglist prüfen ob ein R zur Lüge bestand
- bei Anfechtung ist BetrR nicht hinzuziehen
+ BetrR nur bei Kündigung; Anfechtung =/ Kdg; Kdg ist anderes GestaltungsR
- kein Schriftformgebot bei Anfechtung
- Lüge rechtswidrig?
+ Lüge rechtsmäßig iSd AGG
> aber § 8 AGG beachten (Lüge über Schwangerschaft ist rechtsmäßig)
- Kausalität Täuschung - Vertragsschluss
- Arglist d AN bzgl Lüge; nicht Bedeutung d Lüge, nur Motivation
- Auschluss nach § 242 mgl
- Frist § 124
Tags: Arbeitsrecht
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Anfechtung wg Irrtum - 119 (ArbR)
- Motivirrtum gilt im ArbR
- Grund muss nicht angegeben werden
- Kündigungsfrist d § 626 II wird auf "unverzüglich" angewandt = 2 Wochen
- Grund muss nicht angegeben werden
- Kündigungsfrist d § 626 II wird auf "unverzüglich" angewandt = 2 Wochen
Tags: Arbeitsrecht
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Wirkung d Anfechtung im ArbR
- grdsl ex-tunc; aber im ArbR ex nunc = faktischer AV
- Ausnahme (Rspr) = wenn ArbVerh in der Zwischenzeit außer Vollzug gesetzt
+ dann wirkt die Anfechtung ab dem Moment d Außervollzugsetzens
> keine Zahlung nach EFzG
- nach alter Rspr = Erkrankung =/ Ausservollzugsetzen
- nach neuer Rspr = Erkrankung = Ausservollzugsetzen
+ wg Anfechtung kein Wertungsverstoss gegen 242
- Ausnahme (Rspr) = wenn ArbVerh in der Zwischenzeit außer Vollzug gesetzt
+ dann wirkt die Anfechtung ab dem Moment d Außervollzugsetzens
> keine Zahlung nach EFzG
- nach alter Rspr = Erkrankung =/ Ausservollzugsetzen
- nach neuer Rspr = Erkrankung = Ausservollzugsetzen
+ wg Anfechtung kein Wertungsverstoss gegen 242
Tags: Arbeitsrecht
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Mglkt d Änderungskündigung
I. Einverständliche Änderung - § 313 I
II. DirektionsR d AG - § 106 GewO
III. Änderungskündigung
1. Hinnahme d AN
2. Ablehnung d AN=Änderungskündigungsschutzklage
- Änderung unter Vorbehalt - § 2 KSchG
- SozWdrkt d Änderungskdg
II. DirektionsR d AG - § 106 GewO
III. Änderungskündigung
1. Hinnahme d AN
2. Ablehnung d AN=Änderungskündigungsschutzklage
- Änderung unter Vorbehalt - § 2 KSchG
- SozWdrkt d Änderungskdg
Tags: Arbeitsrecht
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Rechtsbindungswille
Willen einen bestimmten Erfolg herbeizuführen
- wird obj durch Gesamtbetrachtung festgestellt
+P bei Gefälligkeitsverhältnissen (-)
> SE mgl aus 280 I iVm 241 II, 280 I, 241 II, 311 II Nr 3
> soweit rein gesellschaftlicher Bereich kein SE aus (quasi)Vertrag
> SE aus Delikt -> mgl Privilegierung aus unentgeltlichen Verträgen
- wird obj durch Gesamtbetrachtung festgestellt
+P bei Gefälligkeitsverhältnissen (-)
> SE mgl aus 280 I iVm 241 II, 280 I, 241 II, 311 II Nr 3
> soweit rein gesellschaftlicher Bereich kein SE aus (quasi)Vertrag
> SE aus Delikt -> mgl Privilegierung aus unentgeltlichen Verträgen
Tags: BGB-AT
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Ersatzlieferung bei Stückschulden
e.A.
Stückschuld = Ersatzlieferung (-)
a.A.
soweit es sich um eine vertretbare Sache handelt = Ersatzlieferung (+)
BGH wohl hM
wenn Ersatz durch gleichwertige/-artige Sache mgl = Ersatzlieferung (+)
Ansonsten Unterwanderung des WahlR d Käufers; Verstoss mit EU RL
Stückschuld = Ersatzlieferung (-)
a.A.
soweit es sich um eine vertretbare Sache handelt = Ersatzlieferung (+)
BGH wohl hM
wenn Ersatz durch gleichwertige/-artige Sache mgl = Ersatzlieferung (+)
Ansonsten Unterwanderung des WahlR d Käufers; Verstoss mit EU RL
Tags: Kaufrecht, Schuldrecht
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Verweigerung nach 439 III
absolute Unverhältnismäßigkeit mgl
- absolute Unverhältnismäßigkeit RL-konform
+ Unverhältnismäßigkeit über 275 I-III (str)
+ zw 100-150 % d obj Wert
relative Unverhältnismäßigkeit nach 439 III 2 weiterprüfen
Verweigerung ist bei Verbrauchsgüterkäufen einzuschränken
- richtlinienkonforme Rechtsfortbildung
- generell nach EuGH ist Nacherfüllung fast immer durchzuführen
- absolute Unverhältnismäßigkeit RL-konform
+ Unverhältnismäßigkeit über 275 I-III (str)
+ zw 100-150 % d obj Wert
relative Unverhältnismäßigkeit nach 439 III 2 weiterprüfen
Verweigerung ist bei Verbrauchsgüterkäufen einzuschränken
- richtlinienkonforme Rechtsfortbildung
- generell nach EuGH ist Nacherfüllung fast immer durchzuführen
Tags: Kaufrecht, Schuldrecht
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Grundschema Erfolgsaussichten ArbR Klage
1. Zulässigkeit
a) ordnungsgem Klageerhebung
b) Rechtswegszuständigkeit
c) örtl Zuständigkeit
d) Klagearten + besondere V'ssen
2. obj Klagehäufung
3. Begründetheit
a) ordnungsgem Klageerhebung
b) Rechtswegszuständigkeit
c) örtl Zuständigkeit
d) Klagearten + besondere V'ssen
2. obj Klagehäufung
3. Begründetheit
Tags: Arbeitsrecht, ZPO
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Zulässigkeit ArbR Klage
1. Rechtsweg
- § 2 I, 48 ArbGG iVm § 17 GVG
2. örtliche Zuständigkeit
- § 46 ArbGG, 12,13 oder 29 ZPO bzw 48 I ArbGG
3. Feststellungsinteresse
- 46 II ArbGG, 495, 256 ZPO
- hier Präklusion gem 4,7,13 I S. 2 KSchG als mittelbares Interesse
4. Klageerweiterung
- mgl gem 46 II ArbGG iVm 495,263,267 ZPO
- auch f obj Klagehäufung
- § 2 I, 48 ArbGG iVm § 17 GVG
2. örtliche Zuständigkeit
- § 46 ArbGG, 12,13 oder 29 ZPO bzw 48 I ArbGG
3. Feststellungsinteresse
- 46 II ArbGG, 495, 256 ZPO
- hier Präklusion gem 4,7,13 I S. 2 KSchG als mittelbares Interesse
4. Klageerweiterung
- mgl gem 46 II ArbGG iVm 495,263,267 ZPO
- auch f obj Klagehäufung
Tags: Arbeitsrecht, ZPO
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Begründetheit KSch Klage
ist begründet soweit die Kündigung nicht wirksam war
I. Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung
1. Präklusion = 3 Wochen = 13 I S. 2; 4, 7 KSchG
2. Ausschlussfristen d 626 II BG B
- 2 Wochen nach Kenntnis d Kdggrundes
II. Wirksamkeit einer ordentlichen Kdg
- Umdeutung generell nach § 140 BGB mgl; bedingt aber hilfsweise Anhörung d BetrR
1. Prälöusion = 3 Wochen = 13 I S. 2; 4, 7 KSchG
2. Anhörung d BetrR
3. Nichtigkeit gem § 134 BGB, § 7 II ArbGG
4. Sozialwidrigkeit d Kdg gem 1 II KSchG
a) KSchG anwendbar = > 6 Monate (§ 1I) & > 5 AN (§ 23 I 2, 3)
b) verhaltens/Personenbedingte Kdg
c) Kündigung als ultima ratio = Vorrang d Abmahnung/sonstiger Alternativen
I. Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung
1. Präklusion = 3 Wochen = 13 I S. 2; 4, 7 KSchG
2. Ausschlussfristen d 626 II BG B
- 2 Wochen nach Kenntnis d Kdggrundes
II. Wirksamkeit einer ordentlichen Kdg
- Umdeutung generell nach § 140 BGB mgl; bedingt aber hilfsweise Anhörung d BetrR
1. Prälöusion = 3 Wochen = 13 I S. 2; 4, 7 KSchG
2. Anhörung d BetrR
3. Nichtigkeit gem § 134 BGB, § 7 II ArbGG
4. Sozialwidrigkeit d Kdg gem 1 II KSchG
a) KSchG anwendbar = > 6 Monate (§ 1I) & > 5 AN (§ 23 I 2, 3)
b) verhaltens/Personenbedingte Kdg
c) Kündigung als ultima ratio = Vorrang d Abmahnung/sonstiger Alternativen
Tags: Arbeitsrecht
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Klageerhebung ArbR
1. Klageform
- Schriftlich = § 46 II ArbGG iVm § 495, 253 V ZPO
2. Parteifähigkeit
- § 50 I ZPO = Rechtsfähigkeit; § 10 ArbGG= auch Gewerkschaften/Arbeitgeberverbände
3 Prozfähigkeit
- § 46 II ArbGG Vm § 51 ff ZPO
4. Postulationsfähigkeit
- § 11 I ArbGG; eigene Vertretung in 1. Instanz/anwaltlich in höheren Instanzen
- Schriftlich = § 46 II ArbGG iVm § 495, 253 V ZPO
2. Parteifähigkeit
- § 50 I ZPO = Rechtsfähigkeit; § 10 ArbGG= auch Gewerkschaften/Arbeitgeberverbände
3 Prozfähigkeit
- § 46 II ArbGG Vm § 51 ff ZPO
4. Postulationsfähigkeit
- § 11 I ArbGG; eigene Vertretung in 1. Instanz/anwaltlich in höheren Instanzen
Tags: Arbeitsrecht
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Rechtswegszuständigkeit ArbR + Definition AN
ArbGer gem § 46 I ArbGG für die in § 2 I-IV ArbGG genannten Materien zuständig, relevant vA § 2 I Nr. 3a/b
Rechtsstreitigkeiten aus dem ArbVerh (a) oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines ArbVerh (b) zwischen AG-AN
AN = § 5 I ArbGG
- privR ArbV/weisungsgebunden/persönliche Abhängigkeit/Dienstleistung/von Dritten bestimme Arbeitsorganisation
+ keine Beamte, Handelsvertreter § 5 III ArbGG
+ freie Mitarbeiter § 84 I 2 HGB; Abstellen auf pers Abhängigkeit
- § 2 I Nr. 3a ArbGG umfasst Ansprüche (Lohn/Urlaub/Weihnachtsgeld)
- § 2 I Nr. 3b ArbGG umfasst Feststellungsanträge
Rechtsstreitigkeiten aus dem ArbVerh (a) oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines ArbVerh (b) zwischen AG-AN
AN = § 5 I ArbGG
- privR ArbV/weisungsgebunden/persönliche Abhängigkeit/Dienstleistung/von Dritten bestimme Arbeitsorganisation
+ keine Beamte, Handelsvertreter § 5 III ArbGG
+ freie Mitarbeiter § 84 I 2 HGB; Abstellen auf pers Abhängigkeit
- § 2 I Nr. 3a ArbGG umfasst Ansprüche (Lohn/Urlaub/Weihnachtsgeld)
- § 2 I Nr. 3b ArbGG umfasst Feststellungsanträge
Tags: Arbeitsrecht
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Örtliche Zuständigkeit ArbR
- § 46 II ArbGG iVm ZPO (12, 13 bzw 12, 17 ZPO)
- gew Niederlassung - § 21 ZPO
- Erfüllungsort § 29 ZPO = Ort d Arbeitsstätte (BAG)
- gew Arbeitsort - § 48 Ia ArbGG
- gew Niederlassung - § 21 ZPO
- Erfüllungsort § 29 ZPO = Ort d Arbeitsstätte (BAG)
- gew Arbeitsort - § 48 Ia ArbGG
Tags: Arbeitsrecht
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Feststellungsklagen ArbR
- Feststellungsinteresse
- bei § 4 KSchG automat um Präklusion (§ 7 KSchG) zu verhindern
- bei § 4 KSchG automat um Präklusion (§ 7 KSchG) zu verhindern
Tags: Arbeitsrecht
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Klagehäufung ArbR
- obj = § 46 II ArbGG iVm § 260 ZPO
- evtl Klagehäufung - Hilfsantrag bei Unterleiegen mit Hauptantrag
+ Zulässigkeit Hauptantrag/Begründetheit
+ Bedingungseintritt
+ Zulässigkeit/Begründetheit Hilfsantrag
- evtl Klagehäufung - Hilfsantrag bei Unterleiegen mit Hauptantrag
+ Zulässigkeit Hauptantrag/Begründetheit
+ Bedingungseintritt
+ Zulässigkeit/Begründetheit Hilfsantrag
Tags: Arbeitsrecht
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Präklusion gem § 7 KSchG
- finigiert wirksame Kündigung
- Klageerhebung innerhalb 3 Wochen
- unabhängig von Betriebsgröße
- gilt f ordentliche/ausserordentliche
- Frist nach § 46 II ArbGG; § 222 ZPO; § 186 BGB
- Teil d Begründetheit
- Ausnahmen in § 5 KSchG
- Klageerhebung innerhalb 3 Wochen
- unabhängig von Betriebsgröße
- gilt f ordentliche/ausserordentliche
- Frist nach § 46 II ArbGG; § 222 ZPO; § 186 BGB
- Teil d Begründetheit
- Ausnahmen in § 5 KSchG
Tags: Arbeitsrecht
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Schema Begründetheit Kündigung
1. ordentliche
- wirksame Erklärung - § 174 BGB + BGB AT
- Kündigungsfrist gem § 622
- Sozialwürdigkeit bei Anwendbarkeit KSchG
- Anhörung Betriebsrat (§ 102 BetrVfG)
- besonderer Schutz (§ 9 MuSchG; § 613a IV 1 BGB etc)
2. ausserordentliche
- wirksame Erklärung - § 174 BGB + BGB AT
- Frist nach § 626 III BGB
- wichtiger Grund - § 626 I BGB
- Betriebsrat - § 102 BetrVfG
- besonderer Schutz (§ 9 MuSchG; § 613a IV 1 BGB etc)
- wirksame Erklärung - § 174 BGB + BGB AT
- Kündigungsfrist gem § 622
- Sozialwürdigkeit bei Anwendbarkeit KSchG
- Anhörung Betriebsrat (§ 102 BetrVfG)
- besonderer Schutz (§ 9 MuSchG; § 613a IV 1 BGB etc)
2. ausserordentliche
- wirksame Erklärung - § 174 BGB + BGB AT
- Frist nach § 626 III BGB
- wichtiger Grund - § 626 I BGB
- Betriebsrat - § 102 BetrVfG
- besonderer Schutz (§ 9 MuSchG; § 613a IV 1 BGB etc)
Tags: Arbeitsrecht
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Interesse/Wille d GH
wirklich/mutmasslicher z Zt d Ausführung
- streng subj (Schutz vor Aufrängung)
- Irrtum unbeachtlich; muss obj vorliegen
Interesse (+) = Nützlich/vorteilhaft
- (-) bei überflüssigen/unsachgemäßen
Wille
- tatsächlich ist erkennar; GF muss nicht kennen
+ ausdrücklich/konkludent
+ geheimer Vorbehalt d GH unbeachtlich (116 analog)
- mutmaßlicher Wille; subsidiär z tatsächlich
+ Aus Sicht obj Dritten
+ Frage ob GH bei obj Berücksichtigung zugestimmt hätte
+ im Zweifel indiziert Interesse den mutmaßlichen Willen
+ bei geschäftsunfähigen GH = Wille d Vertreters
P keine Übereinstimmung v Wille-Interesse
- Interesse (+)/Wille (-) = § 683 S. 1 (+)
- Interesse (-)/Wille (+) = § 683 (str)
+ Wille hat Vorrang (Rspr)
> PrivAutonom wird nur durch § 679 eingeschränkt
> auch interessenwidrige GoA fällt unter 683 (aus Schutzzweck) wenn Wille (+) dann keine unerwünschte Einmischung
+ teleologische Reduktion d 683 S. 1 auf den Willen
> Interesse dient nur der Willensfindung
- Guter Glaube an Berechtigung ist unerheblich
+ GF trägt Risiko d Fehleinschätzung
- streng subj (Schutz vor Aufrängung)
- Irrtum unbeachtlich; muss obj vorliegen
Interesse (+) = Nützlich/vorteilhaft
- (-) bei überflüssigen/unsachgemäßen
Wille
- tatsächlich ist erkennar; GF muss nicht kennen
+ ausdrücklich/konkludent
+ geheimer Vorbehalt d GH unbeachtlich (116 analog)
- mutmaßlicher Wille; subsidiär z tatsächlich
+ Aus Sicht obj Dritten
+ Frage ob GH bei obj Berücksichtigung zugestimmt hätte
+ im Zweifel indiziert Interesse den mutmaßlichen Willen
+ bei geschäftsunfähigen GH = Wille d Vertreters
P keine Übereinstimmung v Wille-Interesse
- Interesse (+)/Wille (-) = § 683 S. 1 (+)
- Interesse (-)/Wille (+) = § 683 (str)
+ Wille hat Vorrang (Rspr)
> PrivAutonom wird nur durch § 679 eingeschränkt
> auch interessenwidrige GoA fällt unter 683 (aus Schutzzweck) wenn Wille (+) dann keine unerwünschte Einmischung
+ teleologische Reduktion d 683 S. 1 auf den Willen
> Interesse dient nur der Willensfindung
- Guter Glaube an Berechtigung ist unerheblich
+ GF trägt Risiko d Fehleinschätzung
Tags: GoA
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Unbeachtlichkeit entgegenstehender Wille
§ 683 S. 2; 679
V'ssen
1. Pflicht d GH im öff Interesse/gesetzl Unterhalt
2. ohne Geschäftsbesorgung d GF kann die Pflicht nicht mehr rechtzeitig erbracht werden
- öff Interesse = gesteigertes Interesse d Rechtsgemeinschaft an Erfüllung d Pflicht
- Unterhaltspflichten = FamR nicht DelR
- nicht rechtzeitig = Annahme d Gefährung wenn GF nicht erbracht hätte
V'ssen
1. Pflicht d GH im öff Interesse/gesetzl Unterhalt
2. ohne Geschäftsbesorgung d GF kann die Pflicht nicht mehr rechtzeitig erbracht werden
- öff Interesse = gesteigertes Interesse d Rechtsgemeinschaft an Erfüllung d Pflicht
- Unterhaltspflichten = FamR nicht DelR
- nicht rechtzeitig = Annahme d Gefährung wenn GF nicht erbracht hätte
Tags: GoA
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Genehmigung iSd 684
- ausdrücklich & konkludent
- empfangsbedürftig
- konkludent auch d Herausgabeverlangens d GH erklärt
-> führt zum Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 d GF
- empfangsbedürftig
- konkludent auch d Herausgabeverlangens d GH erklärt
-> führt zum Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 d GF
Tags: GoA
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Umfang d GoA Anspruch
670
Aufwendungen die GF für erforderlich hielt
- Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer/Folge der Geschäftsbesorgung (str. bei Begleitschäden)
- für erforderlich halten = Progonose eines vernünftigen GF z Zt d Besorgung; Einzelfallabhängig v Erfolg unabhängig
P risikotypische Schäden (str) (Schaden=/Aufwendung)
- aber risikotypische Schäden dürfen nicht dem GF angelastet werden; vA wenn GH profitiert
+ 670 auf risikotypische Schäden wenn; Schaden aus der risikotypischen Gefahr
> Gefahr ist risikotypisch wenn erkennbar und mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden eintritt; Eigentümliches Risiko d Besorgung =/ allg. Lebensrisiko
- Umfang nach 250 inkl. Schmerzensgeld
Arbeitsleistung
- analoge Anwendung v 1835 III berufsbezogene Leistungen
+ muss berufsbezogene Leistung sein
- Doppelinteresse = Kürzung d Aufwendungen
- 254 analog anwendbar
Aufwendungen die GF für erforderlich hielt
- Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer/Folge der Geschäftsbesorgung (str. bei Begleitschäden)
- für erforderlich halten = Progonose eines vernünftigen GF z Zt d Besorgung; Einzelfallabhängig v Erfolg unabhängig
P risikotypische Schäden (str) (Schaden=/Aufwendung)
- aber risikotypische Schäden dürfen nicht dem GF angelastet werden; vA wenn GH profitiert
+ 670 auf risikotypische Schäden wenn; Schaden aus der risikotypischen Gefahr
> Gefahr ist risikotypisch wenn erkennbar und mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden eintritt; Eigentümliches Risiko d Besorgung =/ allg. Lebensrisiko
- Umfang nach 250 inkl. Schmerzensgeld
Arbeitsleistung
- analoge Anwendung v 1835 III berufsbezogene Leistungen
+ muss berufsbezogene Leistung sein
- Doppelinteresse = Kürzung d Aufwendungen
- 254 analog anwendbar
Tags: GoA
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Aufwendungsersatz unberechtigte GoA
684 S. 1 -> 812
str. ob 684 Rechtsgrund (MM) oder Rechtsfolgen (hM)
- GH kann sich auf 818 III berufen
- str ob 684 auf Aufwendungen d GF oder auf Bereicherung d GH abstellt
- Wortlaut d 684 stellt auf die Bereicherung d GH ab; besonderer Kondiktionsanspruch
str. ob 684 Rechtsgrund (MM) oder Rechtsfolgen (hM)
- GH kann sich auf 818 III berufen
- str ob 684 auf Aufwendungen d GF oder auf Bereicherung d GH abstellt
- Wortlaut d 684 stellt auf die Bereicherung d GH ab; besonderer Kondiktionsanspruch
Tags: Bereicherungsrecht, GoA
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Schadensersatz Ausführungsverschulden (GoA)
677, 280 (berechtigt); 678 (unberechtigt)
Pflicht aus 677 - Interesse/Wille d GH
- Ermittlung analog nach 683
+ Interesse höher als Wille (=/ 683)
- Verschulden grdsl nach 276
+ bei Willen GH ist Erkennbarkeit erforderlich (=/ 683)
+ Privilegierung bei 680 (Gefahrenabwehr)
> Gefahr f Rechtsgut steht bevor
> gilt nach Sinn & Zweck auch f Scheingefahr
>> Gefahrabwendung nicht erforderlich
> gilt nicht gegen Dritte nur gegen GH
>> Freistellung nach 257 mgl
> 680 auch gegen konkurrierende DelR Ansprüche
- Umfang grsl ausführungsbedingte Schäden
Pflicht aus 677 - Interesse/Wille d GH
- Ermittlung analog nach 683
+ Interesse höher als Wille (=/ 683)
- Verschulden grdsl nach 276
+ bei Willen GH ist Erkennbarkeit erforderlich (=/ 683)
+ Privilegierung bei 680 (Gefahrenabwehr)
> Gefahr f Rechtsgut steht bevor
> gilt nach Sinn & Zweck auch f Scheingefahr
>> Gefahrabwendung nicht erforderlich
> gilt nicht gegen Dritte nur gegen GH
>> Freistellung nach 257 mgl
> 680 auch gegen konkurrierende DelR Ansprüche
- Umfang grsl ausführungsbedingte Schäden
Tags: GoA, Schadensersatz
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SEA Übernahmeverschulden
678 - unberechtigt
Haftungsverschärfung/setzt bereits bei fehlerhafter Übernahme an
- GF haftet für primären Vermögensschaden
- haftungsbegründender Vermögensschaden muss nicht v Verschulden umfasst sein
V'ssen
- unberechtigte GoA
- Verschulden bzgl Übernahme/entgegenstehenden Willen
- 680 (str)
- Umfang alle kausalen Schäden + zufälligerr Schaden die nicht entstanden wären hätte GF nicht Geschäft übernommen
- Auswirkungen d Genehmigung ( 684 S. 2) auf 678
+ e.A. SEA gem 678 entfällt
+ a.A. (hM) 678 + 677/280 bleibt bestehen
> 684 S. 2 fingiert nur den Willen f Aufwendungsersatz
Haftungsverschärfung/setzt bereits bei fehlerhafter Übernahme an
- GF haftet für primären Vermögensschaden
- haftungsbegründender Vermögensschaden muss nicht v Verschulden umfasst sein
V'ssen
- unberechtigte GoA
- Verschulden bzgl Übernahme/entgegenstehenden Willen
- 680 (str)
- Umfang alle kausalen Schäden + zufälligerr Schaden die nicht entstanden wären hätte GF nicht Geschäft übernommen
- Auswirkungen d Genehmigung ( 684 S. 2) auf 678
+ e.A. SEA gem 678 entfällt
+ a.A. (hM) 678 + 677/280 bleibt bestehen
> 684 S. 2 fingiert nur den Willen f Aufwendungsersatz
Tags: GoA, Schadensersatz
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Nebenpflichten gem 681
- Anzeigepflicht
- Auskunftspflicht
- Herausgabepflicht
- bei Verletzung = 677, 681, 280
- Auskunftspflicht
- Herausgabepflicht
- bei Verletzung = 677, 681, 280
Tags: GoA, Schadensersatz
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Geschäftsunfähiger GF
682
Haftung nach GoA (-)
Aufwendungsersatz bleibt bestehen
weitere Ansprüche d GH nach DelR/KondR
- Haftungsprivilegierungen beachten
Haftung nach GoA (-)
Aufwendungsersatz bleibt bestehen
weitere Ansprüche d GH nach DelR/KondR
- Haftungsprivilegierungen beachten
Tags: GoA
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unechte GoA
- es fehlt am FGW
- 687 I - Irrtum ; II - Anmassung
+ nur bei obj fremden Geschäft mgl
- 687 I -> EBV/812 f
- 687 II -> EBV/812 f oder GoA (Wahlrecht GH)
+ 680 nicht anwendbar
> bei GoA hat GF 684 Anspruch
- 687 I - Irrtum ; II - Anmassung
+ nur bei obj fremden Geschäft mgl
- 687 I -> EBV/812 f
- 687 II -> EBV/812 f oder GoA (Wahlrecht GH)
+ 680 nicht anwendbar
> bei GoA hat GF 684 Anspruch
Tags: GoA
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Konkurrenzen bei berechtigter/unberechtigter GoA
berechtigte GoA sperrt grdl EBV/812 f
- berechtigte GoA als RzB oder als Rechtsgrund
- auch RF im DelR (hM); aber wenn Pflicht aus 677 verletzt dann 823 (+)
unberechtigte GoA
- kein RzB; 987-1003 als lex specualis verdrängen GoA
- kein Rechtsgrund f 812 f; 677 ff. aber speziellere KondR Ansprüche
- DelR bleibt bestehen, mgl Anspruchskonkurrenzen mit GoA
- berechtigte GoA als RzB oder als Rechtsgrund
- auch RF im DelR (hM); aber wenn Pflicht aus 677 verletzt dann 823 (+)
unberechtigte GoA
- kein RzB; 987-1003 als lex specualis verdrängen GoA
- kein Rechtsgrund f 812 f; 677 ff. aber speziellere KondR Ansprüche
- DelR bleibt bestehen, mgl Anspruchskonkurrenzen mit GoA
Tags: GoA
Source:
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Pflichtgebundener GF
wenn GF im Interesse d GH ein Geschäft ausführt und gleichzeitig einem Dritten dazu ggü verpflichtet ist
P 677 zw GH-GF anwendbar
- Rspr/Lit = auch-fremdes -> GoA (+); Einschränkung v GoA wenn Entgeltfragen abschließend zw GF-Dritten geklärt sind
- MLit = FGW (-) weil eigene Pflicht
- MRspr = GoA soll nicht zusätzliche Anspruchsgrundlage sein; nur bei besonderen Umständen FGW (+); Umgehung d vertragl Insolvenzrisiko d Vertragsparteien
P 677 zw GH-GF anwendbar
- Rspr/Lit = auch-fremdes -> GoA (+); Einschränkung v GoA wenn Entgeltfragen abschließend zw GF-Dritten geklärt sind
- MLit = FGW (-) weil eigene Pflicht
- MRspr = GoA soll nicht zusätzliche Anspruchsgrundlage sein; nur bei besonderen Umständen FGW (+); Umgehung d vertragl Insolvenzrisiko d Vertragsparteien
Tags: GoA
Source:
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GoA kraft ÖR
GoA anwendbar wenn GF aufgrund ÖR agiert
- e.A. soweit ÖR nicht abschliessend FGW (+) weil obj fremd (Rspr/Lit)
- a. A. GoA passt nicht zu ÖR & FGW zweifelhaft
- e.A. soweit ÖR nicht abschliessend FGW (+) weil obj fremd (Rspr/Lit)
- a. A. GoA passt nicht zu ÖR & FGW zweifelhaft
Tags: GoA
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System Anspruchsgrundlage LK
812 I 1, 1. Alt - rechtlicher Grund fehlt von Anfang an; condictio indebiti
812 I 2, 1. Alt - rechtlicher Grund fällt später weg; condictio ob causam finitam
812 I 2, 2. Alt - Wegfall d bezweckten Erfolgs; condictio ob rem
813 I 1 - dauernde Einrede gegen den Anspruch
817 S. 1 - Annahme d Leistung verstößt gegen Gesetz/Sitte - condictio ob turpem vel ininstum causam
812 I 2, 1. Alt - rechtlicher Grund fällt später weg; condictio ob causam finitam
812 I 2, 2. Alt - Wegfall d bezweckten Erfolgs; condictio ob rem
813 I 1 - dauernde Einrede gegen den Anspruch
817 S. 1 - Annahme d Leistung verstößt gegen Gesetz/Sitte - condictio ob turpem vel ininstum causam
Tags: Bereicherungsrecht
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Anspr Grundlagen NLK
812 I 1 2. Alt - Bereicherung in sonstiger Weise (Grundfall)
816 I 1 - Verfügung eines Nichtberechtigten
816 I 2 - unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
822 - unentgeltliche Weitergabe d Bereicherung
816 I 1 - Verfügung eines Nichtberechtigten
816 I 2 - unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
822 - unentgeltliche Weitergabe d Bereicherung
Tags: Bereicherungsrecht
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berechtigt <-> unberechtigt GoA
heute hM alle § 677 sind auch auf unberechtigte, soweit sie nicht voraussetzen das die Übernahme dem Interesse d GH entspricht - Argumente:
- 677/681 ist unabhängig v Berechtigung
- berechtigter GF darf nicht schlechter stehen als unberechtigter
- wenn unberechtigter GF schon tätig wird, dann muss er erst recht Sorgfalt ggü GF gem § 677 f beachten
für unberechtigten GF
- 678 höhere Haftung
- 684 Aufwendungsersatz nach 812 f
- ansonsten Anwendung v 677
- 677/681 ist unabhängig v Berechtigung
- berechtigter GF darf nicht schlechter stehen als unberechtigter
- wenn unberechtigter GF schon tätig wird, dann muss er erst recht Sorgfalt ggü GF gem § 677 f beachten
für unberechtigten GF
- 678 höhere Haftung
- 684 Aufwendungsersatz nach 812 f
- ansonsten Anwendung v 677
Tags: GoA
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ohne Auftrag
Rspr
- kein (beendeter/nichtiger/unmöglicher) Vertrag oder Überschreiten von vertragl. Befugnissen
- Rechtfertigungsgründe /= Berechtigung
- StR /= Berechtigung
- ÖR Pflichten ggü Allgemeinheit /= Berechtigung
- Rspr: GoA bei nichtigen Verträgen (+) / Lit (-)
- kein (beendeter/nichtiger/unmöglicher) Vertrag oder Überschreiten von vertragl. Befugnissen
- Rechtfertigungsgründe /= Berechtigung
- StR /= Berechtigung
- ÖR Pflichten ggü Allgemeinheit /= Berechtigung
- Rspr: GoA bei nichtigen Verträgen (+) / Lit (-)
Tags: Definition, GoA
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Grund TB 677
1. Geschäftsbesorgung
- weiter Begriff
2. fremdes Geschäft
- nicht aussschliessliche Angelenheiten des GF, min im Interesse des GH
+ obj fremd=nur im Interesse GH/subj fremd=obj neutral oder eigenes des GF das dieser aber für den GH führen will/auch fremd=Doppelinteresse
3. Fremdgeschäftsführungswillen
- Bewusstsein + FGW ieS (Finalität)
- FGW
+ obj fremd=vermutet/auch=vermutet/subj=Beweis d GF (Erkennbarkeit)
4. ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
- kein GeschäftsführungsR zugunsten GF; keine diesbzgl rechtl Bez zw GF/GH
- P nichtiger Vertrag
- weiter Begriff
2. fremdes Geschäft
- nicht aussschliessliche Angelenheiten des GF, min im Interesse des GH
+ obj fremd=nur im Interesse GH/subj fremd=obj neutral oder eigenes des GF das dieser aber für den GH führen will/auch fremd=Doppelinteresse
3. Fremdgeschäftsführungswillen
- Bewusstsein + FGW ieS (Finalität)
- FGW
+ obj fremd=vermutet/auch=vermutet/subj=Beweis d GF (Erkennbarkeit)
4. ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
- kein GeschäftsführungsR zugunsten GF; keine diesbzgl rechtl Bez zw GF/GH
- P nichtiger Vertrag
Tags: GoA
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Tags: GoA, Schuldrecht
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Aufsichtspflicht iSd § 832
832 I - kraft Gesetz
832 II - kraft vertraglicher Übernahme
- bei vertragl. Übernhame genügt noch nicht die Übernahme der Aufsichtspflicht
+ Bspl.: Ärzte/Pfleger/Kindermädchen
- Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich nach Alter/Eigenart/Charakter der konkreten beaufsichtigten Person
+ Kriterien sind Vorhersehbarket des Schadenseintritts
+ Zumutbarkeit der Aufsichtsperson
+ Einzelfallbetrachtung
Rspr.:
< 8 Jahre = sorgfältige Überwachung
> 8 Jahre = eingeschränkte Überwachung mgl
832 II - kraft vertraglicher Übernahme
- bei vertragl. Übernhame genügt noch nicht die Übernahme der Aufsichtspflicht
+ Bspl.: Ärzte/Pfleger/Kindermädchen
- Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich nach Alter/Eigenart/Charakter der konkreten beaufsichtigten Person
+ Kriterien sind Vorhersehbarket des Schadenseintritts
+ Zumutbarkeit der Aufsichtsperson
+ Einzelfallbetrachtung
Rspr.:
< 8 Jahre = sorgfältige Überwachung
> 8 Jahre = eingeschränkte Überwachung mgl
Tags: Deliktsrecht
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fehlerhafter Vertrag
auch faktischer Vertrag, findet häufiger Anwendung beim fehlerhaften GesV oder ArbV
V'ssen
- fehlerhaftes Rechtsverh
- Erfüllung gilt für die Vergangenheit; Unwirksamkeit für die Zukunft
- muss in Vollzug gesetzt sein
- kein Verstoß gegen Treu & Glauben d Invollzugsetzen
- kein Verstoß gegen gesetl. Verbote (hier Sittenwidrigkeit; Minderjährigenschutz ansprechen)
V'ssen
- fehlerhaftes Rechtsverh
- Erfüllung gilt für die Vergangenheit; Unwirksamkeit für die Zukunft
- muss in Vollzug gesetzt sein
- kein Verstoß gegen Treu & Glauben d Invollzugsetzen
- kein Verstoß gegen gesetl. Verbote (hier Sittenwidrigkeit; Minderjährigenschutz ansprechen)
Tags: Arbeitsrecht, AT, Gesellschaftsrecht
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Lehre vom nicht-so-berechtigten Besitzer
- Anwendung von 989,990 analog auf Besitzer die ihr Besitzrecht in einem größeren Ausmasse benutzen als es ihr vertraglich zugesichertes Recht erlaubt
- MM abzulehnen
- Aufspaltung in berechtigten Besitz und unberechtigten Besitz ist künstlich
- keine Notwendigkeit für eine Analogie
+ Eigentümer ist mit vertraglichen Ansprüchen, deliktischen und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen geschützt
+ insbesondere vertragliche Sekundäransprüche würden ihren Sinn durch diese Lehre verlieren
- MM abzulehnen
- Aufspaltung in berechtigten Besitz und unberechtigten Besitz ist künstlich
- keine Notwendigkeit für eine Analogie
+ Eigentümer ist mit vertraglichen Ansprüchen, deliktischen und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen geschützt
+ insbesondere vertragliche Sekundäransprüche würden ihren Sinn durch diese Lehre verlieren
Tags: Sachenrecht
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Missbrauch d Vertretungsmacht (des Dritten)
V'ssen
- Dritter kennt/musste erkennen das Vetreter seine Vertretungsmacht überschreitet
= Vertretene wird nicht gebunden
wirkt auch bei unbegrenzter Vertretungsmacht wenn Vertreter zum Nachteil des Vertretenen handelt und dies evident für den Dritten ist
- Dritter kennt/musste erkennen das Vetreter seine Vertretungsmacht überschreitet
= Vertretene wird nicht gebunden
wirkt auch bei unbegrenzter Vertretungsmacht wenn Vertreter zum Nachteil des Vertretenen handelt und dies evident für den Dritten ist
Tags: AT, Vertreter
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Faktischer Vertrag d soz typ Verhalten
veraltet
- v.a. in Daseinsvorsorge & im Massenverkehr
- Vertragsschluss ohne WE sondern durch Verhalten
+ hL heute sieht im Verh eine WE; konkludente WE
- v.a. in Daseinsvorsorge & im Massenverkehr
- Vertragsschluss ohne WE sondern durch Verhalten
+ hL heute sieht im Verh eine WE; konkludente WE
Tags: AT
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V'ssen KBS
nicht gesetzl normiert
- vorangegangene Verhandlungen
+ unmittelbar nach Verhandlung versandt
- schriftliche Fixierung des Absenders
- Redlichkeit d Absenders
+ Absender geht v Abschluss aus
- Empfänger muss Kfm sein
+ Absender kann Jedermann sein (hM) muss aber am Geschäftsleben teilnehmen
- kein unverzüglicher Widerspruch
RF
Vertrag mit Vertragsbestimmungen des Schreibens wird wirksame
- vorangegangene Verhandlungen
+ unmittelbar nach Verhandlung versandt
- schriftliche Fixierung des Absenders
- Redlichkeit d Absenders
+ Absender geht v Abschluss aus
- Empfänger muss Kfm sein
+ Absender kann Jedermann sein (hM) muss aber am Geschäftsleben teilnehmen
- kein unverzüglicher Widerspruch
RF
Vertrag mit Vertragsbestimmungen des Schreibens wird wirksame
Tags: Handelsrecht
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Handelskauf
373 HGB f
- Annahmeverzug begründet Abwälzung d Lagerkosten auf Käufer
- Fixhandelsgeschäfte analof relatives Fixgeschäft - 376 HGB
- Rügeobliegenheit 377 HGB
- bei Verzicht = Verlust d konkreten MängelR
- Annahmeverzug begründet Abwälzung d Lagerkosten auf Käufer
- Fixhandelsgeschäfte analof relatives Fixgeschäft - 376 HGB
- Rügeobliegenheit 377 HGB
- bei Verzicht = Verlust d konkreten MängelR
Tags: Handelsrecht
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Rechtsfähigkeit
nat Personen immer = § 1 BGB
jur Personen
Vereine - § 21 BGB nach Eintragung VerReg
GmbH - § 13 GmbHG
OHG/KG - § 124 I HGB (iVm § 161 II HGB f KG)
GbR nach Rspr (+) nicht im BGB geregelt (VereinsR analog)
jur Personen
Vereine - § 21 BGB nach Eintragung VerReg
GmbH - § 13 GmbHG
OHG/KG - § 124 I HGB (iVm § 161 II HGB f KG)
GbR nach Rspr (+) nicht im BGB geregelt (VereinsR analog)
Tags: BGB-AT
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V'ssen Stellvertretung
1. Abgabe eigener WE (im Gegesatz zum Boten)
2. Vertretungsmacht
- rechtsgeschäftlich (VM § 167 BGB, Prokura, § 49 HGB; § 54 HGB)
- Gesetz - zB 1629,
- organschaftlich - § 26 II BGB, 125 I HGB, 35 I GmbHG
- Rechtsschein (§ 170-173 Anscheins/Duldungs)
3. Handeln im Namen d Vertreters
- Ausnahme: offenes/verdecktes Geschäft f den es angeht; 1357 Ehegatten+Bedarfsdeckung
- wenn nicht Handeln im Namen d Vertreters vorliegt = Namenstäuschung/Identitätstäuschung
+ bei Namenstäuschung kann ein Fall v Geschäft f d es angeht vorliegen
+ bei Identitätstäuschung geht es dem Dritten um die Identität d Vertretenen
> wenn kein Handeln im Namen d Vertreters vorliegt dann § 164 analog; Vertretungswillen ist enbehrlich
2. Vertretungsmacht
- rechtsgeschäftlich (VM § 167 BGB, Prokura, § 49 HGB; § 54 HGB)
- Gesetz - zB 1629,
- organschaftlich - § 26 II BGB, 125 I HGB, 35 I GmbHG
- Rechtsschein (§ 170-173 Anscheins/Duldungs)
3. Handeln im Namen d Vertreters
- Ausnahme: offenes/verdecktes Geschäft f den es angeht; 1357 Ehegatten+Bedarfsdeckung
- wenn nicht Handeln im Namen d Vertreters vorliegt = Namenstäuschung/Identitätstäuschung
+ bei Namenstäuschung kann ein Fall v Geschäft f d es angeht vorliegen
+ bei Identitätstäuschung geht es dem Dritten um die Identität d Vertretenen
> wenn kein Handeln im Namen d Vertreters vorliegt dann § 164 analog; Vertretungswillen ist enbehrlich
Tags: BGB-AT, Vertreter
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Vertreter ohne Vertretungsmacht
- Vertreter überschreitet sein rechtliches Können
- Geschäft ist schwebend unwirksam - § 177
- Geschäft ist schwebend unwirksam - § 177
Tags: Vertreter
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Irrtumsvorschriften
§ 119 I - Inhalts/Erklärungsirrtum
- Erklärungsinhalt (1. Alt) oder Erklärungshandlung (2. Alt)
- Anfechtung soweit er sie bei verständigen Sachkenntnis nicht abgeben wollte
- keine Motivirrtümer
- Frist = Unverzüglich; § 121 gegen Anfechtungsgegner § 143
- § 120 hat gleiche V'ssen wie § 119 I 2. Alt und gilt für Boten/Übermittlung
§ 119 II - beachtlicher Motivirrtum
- Irrtum über verkehrswesentliche Eigentschaft
- unverzüglich § 121 gegen anderen Teil § 143
§ 123 - Arglist/Drohung
- Irrtum d Täuschung/Drohung
- Kausalität zw Täuschung/Drohung § RG
+ § 123 II beachten f Täuschungen v Dritten (gilt nicht f Drohungen)
- Frist = § 124 = 1 Jahr gegen anderen Teil § 143
- Erklärungsinhalt (1. Alt) oder Erklärungshandlung (2. Alt)
- Anfechtung soweit er sie bei verständigen Sachkenntnis nicht abgeben wollte
- keine Motivirrtümer
- Frist = Unverzüglich; § 121 gegen Anfechtungsgegner § 143
- § 120 hat gleiche V'ssen wie § 119 I 2. Alt und gilt für Boten/Übermittlung
§ 119 II - beachtlicher Motivirrtum
- Irrtum über verkehrswesentliche Eigentschaft
- unverzüglich § 121 gegen anderen Teil § 143
§ 123 - Arglist/Drohung
- Irrtum d Täuschung/Drohung
- Kausalität zw Täuschung/Drohung § RG
+ § 123 II beachten f Täuschungen v Dritten (gilt nicht f Drohungen)
- Frist = § 124 = 1 Jahr gegen anderen Teil § 143
Tags: BGB-AT
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Missbrauch d Vertretungsmacht
- Vertreter missachtet rechtliches Dürfen aus dem Innenverh
- Geschäft ist wirksam Abstraktheit d Vollmacht
- Ausnahmen
+ Kollusion; Vertreter + Vertragspartner wirken zusammen um den Vertretenen zu schädigen (§ 138)
+ Evidenz liegt f Vertragspartner vor = § 242 BGH/§ 177 analog (hL)
- Geschäft ist wirksam Abstraktheit d Vollmacht
- Ausnahmen
+ Kollusion; Vertreter + Vertragspartner wirken zusammen um den Vertretenen zu schädigen (§ 138)
+ Evidenz liegt f Vertragspartner vor = § 242 BGH/§ 177 analog (hL)
Tags: Vertreter
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Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip
- 1357 - Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfes
- Geschäft für den es angeht
- dingliche Surrogation (§ 949 S. 2 et al)
- Geschäft für den es angeht
- dingliche Surrogation (§ 949 S. 2 et al)
Tags: AT
Source:
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§ 822 V'ssen
1. Gläubiger hat gegen den Zwischenempfänger einen 812 I 1, 1. Alt Anspruch
2. Endempfänger erhält Etwas vom Zwischenempfänger unentgeltlich
3. Entreicherung beim Verfügenden iSd 818 III
- verschärfte Haftung beachten
Rechtsfolge
Gläubiger hat einen direkten Anspruch aus 812 I 1, 1. Alt iVm 822 gegen den Endempfänger
- subsidiärer Anspruch
- unentgeltlicher Empfänger ist nicht genauso schutzwürdig wie der entgeltliche
- Durchbruch des Vorrangs der Leistungskondiktion
- Abgrenzung zu 816 = 822 ist Verfügung vom Berechtigten; 816 vom unberechtigten
2. Endempfänger erhält Etwas vom Zwischenempfänger unentgeltlich
3. Entreicherung beim Verfügenden iSd 818 III
- verschärfte Haftung beachten
Rechtsfolge
Gläubiger hat einen direkten Anspruch aus 812 I 1, 1. Alt iVm 822 gegen den Endempfänger
- subsidiärer Anspruch
- unentgeltlicher Empfänger ist nicht genauso schutzwürdig wie der entgeltliche
- Durchbruch des Vorrangs der Leistungskondiktion
- Abgrenzung zu 816 = 822 ist Verfügung vom Berechtigten; 816 vom unberechtigten
Tags: Bereicherungsrecht
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816 II
Leistung an Nichtberechtigten
z.B. Zahlung an Zedenten einer Forderung
1. Zahlung an Nichtberechtigten d Leistung
2. Wirksamkeit ggü Berechtigtem d Leistung
- z. B. Erlöschen d Forderung nach 404 f.
RF
Nichtberechtiger hat Herausgabe an den Berechtigten zu leisten
z.B. Zahlung an Zedenten einer Forderung
1. Zahlung an Nichtberechtigten d Leistung
2. Wirksamkeit ggü Berechtigtem d Leistung
- z. B. Erlöschen d Forderung nach 404 f.
RF
Nichtberechtiger hat Herausgabe an den Berechtigten zu leisten
Tags: Bereicherungsrecht
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812 I 1 2. Alt in Form Verwendungen/Aufwendunge
Aufewendungen/Verwendungen auf fremde Sache = NLK und dadurch Merhung d Vermögens d Eigentümers ohne RGrund, normaler TB v 812 I 1 2. Alt
P aufgedrängte Bereicherung
- kein Wertersatzanspruch
- Wertung 814 e. A. / Wertung 818 II subjektiv / 818 III
P Verh zu EBV
- hM - 994 f, abschliessend als lex specialis
- aA - 951 ist anwendbar - Verweis auf KondR
P aufgedrängte Bereicherung
- kein Wertersatzanspruch
- Wertung 814 e. A. / Wertung 818 II subjektiv / 818 III
P Verh zu EBV
- hM - 994 f, abschliessend als lex specialis
- aA - 951 ist anwendbar - Verweis auf KondR
Tags: Bereicherungsrecht
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812 I 1 2. Alt Rückgriffskondiktion
Zahlung auf fremde Schulden - NLK
Befreiung der Schuld = Vermögensmehrung
- Zahlung muss mit Fremdtilgungswillen erfogend
- Verbindlichkeit muss bestehen & erlischen (keine Zession)
Vorrang der LK ist hier nicht anwendbar
- erlangtes etwas (Schuldbefreiung) ist anderer Bereicherungsgegenstand als Leistung (Geldzahlung)
Befreiung der Schuld = Vermögensmehrung
- Zahlung muss mit Fremdtilgungswillen erfogend
- Verbindlichkeit muss bestehen & erlischen (keine Zession)
Vorrang der LK ist hier nicht anwendbar
- erlangtes etwas (Schuldbefreiung) ist anderer Bereicherungsgegenstand als Leistung (Geldzahlung)
Tags: Bereicherungsrecht
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neutrales Geschäft iSd § 107
nach allgemein hM umfasst der Begriff des lediglich rechlich vorteilhaften Geschäfts auch das neutrale Geschäft, entscheidend ist nur dass, das Kind keinen rechtlichen Nachteil davon hat
- teleologische Erweiterung; Argumentation über § 165
- ansprechen bei Verfügungen des MJ über fremdes Eigentum
- teleologische Erweiterung; Argumentation über § 165
- ansprechen bei Verfügungen des MJ über fremdes Eigentum
Tags: AT
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Gutgläubigkeit bei Verfügungen zw Minderjährigen
- (MM) Erwerber ist bösgläubig über die Verfügungsberechtigung, weil erkennen muss, dass der Minderjährige nicht berechtigt ist Verfügungen über Eigentum zu schliessen ohne die Zustimmung der Eltern zu haben
- (hM) Primat der Vermutung aus § 932 II, Verkehrsschutz überwiegt, Wertung d § 110
- (hM) Primat der Vermutung aus § 932 II, Verkehrsschutz überwiegt, Wertung d § 110
Tags: Sachenrecht
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Schönheitsreparaturen im Wohnraum
grdsl. Pflicht des Vermieters
aber auf Mieter abwälzbar
- Abwälzung gilt als unvereinbar mit dem Grundgedanken der Miete, wenn der Mieter dadurch eine höhere Belastung hätte als der Vermieter ohne die Abwälzung (starre Fristen ohne Rücksicht auf die tatsächliche Abnutzung); flexible Fristen sind nach Rspr ok
- möglich auch durch AGB; dann § 307 II Nr. 1 ansprechen
Fälligkeit bestimmt sich nach der Sicht eines obj Dritten ob diese notwendig geworden sind
- soweit Mieter in Verzug gerät kann der Vermieter einen Vorschuss verlangen
aber auf Mieter abwälzbar
- Abwälzung gilt als unvereinbar mit dem Grundgedanken der Miete, wenn der Mieter dadurch eine höhere Belastung hätte als der Vermieter ohne die Abwälzung (starre Fristen ohne Rücksicht auf die tatsächliche Abnutzung); flexible Fristen sind nach Rspr ok
- möglich auch durch AGB; dann § 307 II Nr. 1 ansprechen
Fälligkeit bestimmt sich nach der Sicht eines obj Dritten ob diese notwendig geworden sind
- soweit Mieter in Verzug gerät kann der Vermieter einen Vorschuss verlangen
Tags: Miete
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Endrenovierung
grdsl. auf den Mieter abwälzbar
- Unvereinbarkeit mit dem Grundgedanken der Miete, analog zu Schönheitsreparaturen (starre Regelung ohne Rücksichtnahme auf die tatsächliche Wohndauer/Abnutzung durch den Mieter)
- Abwägung im Einzelfall (Wohndauer, vorhergehende Renovierung durch den Mieter)
- Unvereinbarkeit mit dem Grundgedanken der Miete, analog zu Schönheitsreparaturen (starre Regelung ohne Rücksichtnahme auf die tatsächliche Wohndauer/Abnutzung durch den Mieter)
- Abwägung im Einzelfall (Wohndauer, vorhergehende Renovierung durch den Mieter)
Tags: Miete
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Pflicht zur Entfernung von Tapeten/Farbe
- ähnlich wie bei der Endrenovierung auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgedanken der Miete prüfen
- Anspruch des Vermieters aus § 546 grdsl. (+)
+ Ausnahme gilt wenn Tapeten/Farbe aufgrund einer Schönheitsreparaturklausel (auch unwirksamer) durch den Mieter angebracht/aufgetragen wurden
- Anspruch des Vermieters aus § 546 grdsl. (+)
+ Ausnahme gilt wenn Tapeten/Farbe aufgrund einer Schönheitsreparaturklausel (auch unwirksamer) durch den Mieter angebracht/aufgetragen wurden
Tags: Miete
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Verstrickung
- behördliches Veräußerungsverbot für Eigentümer (§ 135, 136 BGB)
- Folge der Pfändung gem. § 803 ZPO
- eigene Verfügungsbefugnis des Gerichtsvollziehers aus § 817 ZPO
- Folge der Pfändung gem. § 803 ZPO
- eigene Verfügungsbefugnis des Gerichtsvollziehers aus § 817 ZPO
Tags: Sachenrecht, ZPO
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PfändungspfandR gem § 1204 BGB (V'ssen)
1) Bestand einer zu sichernden Forderung
2) gepfändete Sache muss im Eigentum des Schuldners sein
2) gepfändete Sache muss im Eigentum des Schuldners sein
Tags: Sachenrecht
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gutgläubiger Erwerb kraft Erbschein/vom Erben
- Anwendung von 935 möglich
+ durch Erbe geht neben Eigentum auch Besitz über (857)
- wenn Erbschein vorliegt ist gutgläubigr Erwerb möglich
+ Vermutung aus 2365 bzw. 2366
+ durch Erbe geht neben Eigentum auch Besitz über (857)
- wenn Erbschein vorliegt ist gutgläubigr Erwerb möglich
+ Vermutung aus 2365 bzw. 2366
Tags: Erbrecht, Sachenrecht
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Versäumnisurteil
330 f. ZPO
- nur im Zivilprozess möglich
+ ergibt sich aus der Beibringungsmaxime (ZPO) im Gegensatz zum Amtsermittlungsverfahren (VwGO/StPO)
- Zulässigkeit muss geprüft werden
- Klage muss schlüssig sein (noch hRspr)
+ Schlüssigkeitsprüfung berücksichtigt nur das Klägerbegehren; in der Begründetheit werden Kläger und Beklagtenanträge geprüft
- nur im Zivilprozess möglich
+ ergibt sich aus der Beibringungsmaxime (ZPO) im Gegensatz zum Amtsermittlungsverfahren (VwGO/StPO)
- Zulässigkeit muss geprüft werden
- Klage muss schlüssig sein (noch hRspr)
+ Schlüssigkeitsprüfung berücksichtigt nur das Klägerbegehren; in der Begründetheit werden Kläger und Beklagtenanträge geprüft
Tags: ZPO
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Schema Versäumnisurteil
I. Säumnis d. Beklagten gem 331 I 1 ZPO
- Termin zur mdl Verhandlung
- Säumnis
II. Antrag gem. 331 I 1 ZPO
III. Kein Unzulässigkeitsgrund gem. 335 ZPO
IV. Kein Vertagensgrund gem. 337 ZPO
V. Erfolgsaussichten der Klage
1. Zulässigkeit der Klage
a) sachliche Zuständigkeit gem. 23,71 GVG
b) örtliche Zuständigkeit gem. 12 ff ZPO
zuerst ausschliessliche; dann besonderer; danach allgemeiner
c) Prozessfähigkeit/Parteifähigkeit
d) Rechtsschutzbedürfnis gem 256 I ZPO
2. Schlüssigkeit der Klage
a) Aktivlegitimation der Kläger
b) Schlüssigkeit des Klägerbegehrens
Wenn Klage schlüssig = VU
Wenn unschlüssig = unechtes VU = Endurteil
- Termin zur mdl Verhandlung
- Säumnis
II. Antrag gem. 331 I 1 ZPO
III. Kein Unzulässigkeitsgrund gem. 335 ZPO
IV. Kein Vertagensgrund gem. 337 ZPO
V. Erfolgsaussichten der Klage
1. Zulässigkeit der Klage
a) sachliche Zuständigkeit gem. 23,71 GVG
b) örtliche Zuständigkeit gem. 12 ff ZPO
zuerst ausschliessliche; dann besonderer; danach allgemeiner
c) Prozessfähigkeit/Parteifähigkeit
d) Rechtsschutzbedürfnis gem 256 I ZPO
2. Schlüssigkeit der Klage
a) Aktivlegitimation der Kläger
b) Schlüssigkeit des Klägerbegehrens
Wenn Klage schlüssig = VU
Wenn unschlüssig = unechtes VU = Endurteil
Tags: ZPO
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Mahnverfahren
688 ff ZPO
- hemmt die Verjährung 204 I Nr. 3 BGB iVm 167 ZPO
- Gericht macht keine materielle Prüfung
- Widerspruch gegen den Mahnbescheid möglich
- Kein Widerspruch -> Vollstreckungsbescheid möglich 699 ZPO
+ dann Einspruch gem. 700 ZPO möglich
- hemmt die Verjährung 204 I Nr. 3 BGB iVm 167 ZPO
- Gericht macht keine materielle Prüfung
- Widerspruch gegen den Mahnbescheid möglich
- Kein Widerspruch -> Vollstreckungsbescheid möglich 699 ZPO
+ dann Einspruch gem. 700 ZPO möglich
Tags: ZPO
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Tags: ZPO
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Einseitige Erledigterklärung
- nützlich wenn anspruch nach Klageerhebung erlischt und der Kläger statt mit der Rücknahme die Prozesskosten zahlen will (269 III 2 ZPO)
- gerichet auf die Feststellung der Zulässigkeit & Begründetheit zum Zeitpunkt der Klageerhebung
- einseitige Erledigterklärung ist Änderung iSd 264 II Nr. 2 ZPO; Feststellung als Minus zu Leistung
- Prozesskosten gelten als Feststellungsinteresse
- gerichet auf die Feststellung der Zulässigkeit & Begründetheit zum Zeitpunkt der Klageerhebung
- einseitige Erledigterklärung ist Änderung iSd 264 II Nr. 2 ZPO; Feststellung als Minus zu Leistung
- Prozesskosten gelten als Feststellungsinteresse
Tags: ZPO
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Rechtsfähigkeit von Vereinen
- soweit eingetragen = § 21 BGB
- wenn nicht eingetragen = § 54 BGB = Verweisung auf 705 ff. BGB
+ verfassungskonforme Auslegung nicht mgl; daher Anwendung des VereinsR nach dem BGB
- wenn nicht eingetragen = § 54 BGB = Verweisung auf 705 ff. BGB
+ verfassungskonforme Auslegung nicht mgl; daher Anwendung des VereinsR nach dem BGB
Tags: BGB-AT, Gesellschaftsrecht
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Rechtshängigkeit (ZPO)
- Zustellung beim Beklagten 253,261 ZPO
- Klagen können vor Rechtshängigkeit zurückgenommen werden, ohne dass der Kläger Kosten tragen muss (269 III 3 ZPO)
- Klagen können vor Rechtshängigkeit zurückgenommen werden, ohne dass der Kläger Kosten tragen muss (269 III 3 ZPO)
Tags: ZPO
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Prüfungsreihenfolge des Sachmangels gem. 434
434 I 1 - vereinbarte Beschaffenheit
434 I 2 Nr. 1 - subj. Fehlerbegriff (soweit Beschaffenheit nicht vereinbart dann für den Vertrag vereinbarte Verwenbarkeit)
434 I 2 Nr. 2 - obj Fehlerbegriff (sonst .... gewöhnliche Verwendbarkeit)
434 I 2 Nr. 1 - subj. Fehlerbegriff (soweit Beschaffenheit nicht vereinbart dann für den Vertrag vereinbarte Verwenbarkeit)
434 I 2 Nr. 2 - obj Fehlerbegriff (sonst .... gewöhnliche Verwendbarkeit)
Tags: Kaufrecht, Schuldrecht
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Reichweite von 476
Umstritten ist welche Reichweite 476 zukommt.
Problematisch bei Defekten, sind diese auftretende Zeichen eines Sachmangels der vor Gefahrenübergang vorliegt oder ein Gebrauchsdefekt der nach Gefahrübergang entstanden ist
BGH
476 hat nur zeitliche Wirkung; nur für einen vom Käufer zu beweisenden Mangel (Mangel im ursprünglichen Sinn) wird vermutet dass er bereits vor Gefahrübergang vorliegt
Lit
476 löst bereits eine Vermutung dahingehend aus, dass ein Defekt innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang bereits einen Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs annehmen lässt
- Vermutung ist ausgeschlossen soweit ein erkennbarer Mangel vor Gefahrübergang vorlag
Problematisch bei Defekten, sind diese auftretende Zeichen eines Sachmangels der vor Gefahrenübergang vorliegt oder ein Gebrauchsdefekt der nach Gefahrübergang entstanden ist
BGH
476 hat nur zeitliche Wirkung; nur für einen vom Käufer zu beweisenden Mangel (Mangel im ursprünglichen Sinn) wird vermutet dass er bereits vor Gefahrübergang vorliegt
Lit
476 löst bereits eine Vermutung dahingehend aus, dass ein Defekt innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang bereits einen Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs annehmen lässt
- Vermutung ist ausgeschlossen soweit ein erkennbarer Mangel vor Gefahrübergang vorlag
Tags: Schuldrecht
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Anwendbarkeit EBV im WohnraummietVerh
eA - EBV (-)
- 546a, 571 sind abschließend
- Umgehungsverbot 571 III
aA EBV (+) hM
- Nutzungen sind in 546a, 571 sind geregelt
- Mieter darf sich nicht unberechtigt aus d Sache bereichern
EBV folgt aus d Eigentum -> neben MietV anwendbar
-> gilt auch f KondR wenn nicht schon über EBV verdrängt ist
- 546a, 571 sind abschließend
- Umgehungsverbot 571 III
aA EBV (+) hM
- Nutzungen sind in 546a, 571 sind geregelt
- Mieter darf sich nicht unberechtigt aus d Sache bereichern
EBV folgt aus d Eigentum -> neben MietV anwendbar
-> gilt auch f KondR wenn nicht schon über EBV verdrängt ist
Tags: Miete, Sachenrecht
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Anwendbarkeit v 539 neben 536a II
eA - nicht anwendbar
- nur unter V'ssen v 536a II gestattet
- Umgehung d V'ssen d 539
aA - nebeneinander anwendbar (MM)
- 536a II ersetzt sämliche Ausfwendungen
- 539 nur erforderliche Aufwendungen im Willen d Vermieters (unterschiedliche RF)
- Vermieter wäre unberechtigt bereichert sollte Mieter nicht die Kosten der Selbstvornahme fordern können
- nur unter V'ssen v 536a II gestattet
- Umgehung d V'ssen d 539
aA - nebeneinander anwendbar (MM)
- 536a II ersetzt sämliche Ausfwendungen
- 539 nur erforderliche Aufwendungen im Willen d Vermieters (unterschiedliche RF)
- Vermieter wäre unberechtigt bereichert sollte Mieter nicht die Kosten der Selbstvornahme fordern können
Tags: Miete
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Pflicht z ordnungsgem Rückgabe d Mietsache
241 II oder 241 I
eA - 241 II Theorie d reinen Rückgabe
- besteht bereits während d MietVerh und entsteht nicht erst mit Rückgabepflicht (=Schutz/Obhut)
- 280 I, 241 II
aA - 241 I Theorie d ordnungsgem Rückgabe
- Rückgabepflicht beinhaltet mangelfreie Rückgabe
-> 280 I, III, 281/283
eA - 241 II Theorie d reinen Rückgabe
- besteht bereits während d MietVerh und entsteht nicht erst mit Rückgabepflicht (=Schutz/Obhut)
- 280 I, 241 II
aA - 241 I Theorie d ordnungsgem Rückgabe
- Rückgabepflicht beinhaltet mangelfreie Rückgabe
-> 280 I, III, 281/283
Tags: Miete, Schadensersatz
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Formen des Gewährleistungsausschluss (KaufR)
- 444 mit Verweisung auf eine mgl. AGB Prüfung
- 442 - Kenntnis des Käufers
- 377 HGB - Untersuchungs- und Rügepflicht
- 442 - Kenntnis des Käufers
- 377 HGB - Untersuchungs- und Rügepflicht
Tags: Handelsrecht, Kaufrecht, Schuldrecht
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Abgrenzung WerkV <-> WerklieferV
WerkV | WerklieferV |
unbewegliche Sachen | |
Instandhaltung Reparatur | |
Geistige Leistunge | |
unkörperliche Sachen | bewegliche Sachen |
Abschliessend ist auch noch eine Abgrenzung zum Kaufvertrag durchzuführen, vgl. § 651 + Verweisung auf WerkVR
Tags: Abgrenzung, Schuldrecht
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Prognoseprinzip bei der Kündigung
- negative Prognose über das Weiterbestehen d Arbeitsverh mit konkretem AN
+ Emmily BAG: keine absolute Vertrauensstörung
- gilt für ordentliche & ausserordentliche Kündigungen
+ Emmily BAG: keine absolute Vertrauensstörung
- gilt für ordentliche & ausserordentliche Kündigungen
Tags: Arbeitsrecht
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3-Wochenfrist bei Feststellungsklage (ArbR)
§ 4 KSchG 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim ArbGer
gilt sowohl für ordentliche Kündigungen (§ 4 KSchG) als auch für ausserordentliche (§ 13 KSchG)
die 3 Wochenfrist muss in der Begründetheit geprüft werden, keine Zulässigkeitsvoraussetzung
mittelbar kann sie im Feststellungsinteresse geprüft werden
gilt sowohl für ordentliche Kündigungen (§ 4 KSchG) als auch für ausserordentliche (§ 13 KSchG)
die 3 Wochenfrist muss in der Begründetheit geprüft werden, keine Zulässigkeitsvoraussetzung
mittelbar kann sie im Feststellungsinteresse geprüft werden
Tags: Arbeitsrecht
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erleichterte Kündigung bei Kleinbetrieben
§ 23 I S. 3 HS. 2 KSchG
Alle AN müssen > 5 sein damit diese in den Kündigungschutz nach KSchG fallen, die 5 müssen Alt-Arbeitnehmer sein (vor 31.12.03); soweit Neu-AN dabei sind werden diese nicht in die 5 hineingezählt
Alle AN müssen > 5 sein damit diese in den Kündigungschutz nach KSchG fallen, die 5 müssen Alt-Arbeitnehmer sein (vor 31.12.03); soweit Neu-AN dabei sind werden diese nicht in die 5 hineingezählt
Tags: Arbeitsrecht
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Altersdiskriminierung im ArbR
§ 622 II S. 2 (erleichterte Kündigung für jüngere Arbeitnehmer) wird iRd europarechten Auslegung (Altersdiskriminierungs RL) nicht angewandt
Tags: Arbeitsrecht
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AGG (allg)
Verbot der Diskriminierungen
Behinderung/Krankheit = dauerhaft/vorübergehend (§ 1 AGG)
Nichtigkeit von diskriminierenden Massnahmen = § 7 II AGG iVm § 134 BGB
Arbeitsklima muss den in § 1 AGG genannten Zielen entsprechen = Mobbingverbot = § 12 AGG
Behinderung/Krankheit = dauerhaft/vorübergehend (§ 1 AGG)
Nichtigkeit von diskriminierenden Massnahmen = § 7 II AGG iVm § 134 BGB
Arbeitsklima muss den in § 1 AGG genannten Zielen entsprechen = Mobbingverbot = § 12 AGG
Tags: Arbeitsrecht
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3-Wochenfrist bei Feststellungsklage (ArbR)
§ 4 KSchG 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim ArbGer
gilt sowohl für ordentliche Kündigungen (§ 4 KSchG) als auch für ausserordentliche (§ 13 KSchG)
die 3 Wochenfrist muss in der Begründetheit geprüft werden, keine Zulässigkeitsvoraussetzung
mittelbar kann sie im Feststellungsinteresse geprüft werden
gilt sowohl für ordentliche Kündigungen (§ 4 KSchG) als auch für ausserordentliche (§ 13 KSchG)
die 3 Wochenfrist muss in der Begründetheit geprüft werden, keine Zulässigkeitsvoraussetzung
mittelbar kann sie im Feststellungsinteresse geprüft werden
Tags: Arbeitsrecht
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Prognoseprinzip bei der Kündigung
- negative Prognose über das Weiterbestehen d Arbeitsverh mit konkretem AN
+ Emmily BAG: keine absolute Vertrauensstörung
- gilt für ordentliche & ausserordentliche Kündigungen
+ Emmily BAG: keine absolute Vertrauensstörung
- gilt für ordentliche & ausserordentliche Kündigungen
Tags: Arbeitsrecht
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mittelbare Drittwirkung des AGG
- Ausfüllen von § 138/134/242 BGB und von unbestimmten Rechtsbegriffen im KSchG (sittenwidrig/treuwidrig/sozialwidrig etc)
- AGG ist nicht direkt anwendbar auf Kündigungen (vgl. § 2 IV AGG)
- AGG ist nicht direkt anwendbar auf Kündigungen (vgl. § 2 IV AGG)
Tags: Arbeitsrecht
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Umdeutung einer Kündigung
§ 140 BGB
Nichtige ausserordentliche Kündigung wird in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet
Ordentliche Kündigung als Minus zur Ausserordentlichen
Nichtige ausserordentliche Kündigung wird in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet
Ordentliche Kündigung als Minus zur Ausserordentlichen
Tags: Arbeitsrecht
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Übertragbarkeit/Abgeltung von Urlaub (Schema)
§ 7 IV BUrlG
Beendigung des ArbVerh
Beendigung muss kausale Ursache der Verhinderung des Urlaubs sein
Umfang:
- Wie viel Urlaub hättte der AN am Tag der Abgeltung wenn das ArbVerh noch bestehen würde?
Beendigung des ArbVerh
Beendigung muss kausale Ursache der Verhinderung des Urlaubs sein
Umfang:
- Wie viel Urlaub hättte der AN am Tag der Abgeltung wenn das ArbVerh noch bestehen würde?
Tags: Arbeitsrecht
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Verlängerung eines befristeten ArbVerh
§ 14 II S. 1 TzBfG
- in Abgrenzung zu § 14 II S. 2 muss die Verlängerung bis zum Fristablauf des zu verlängernden Arbeitsverhältnisses erfolgen
- keine Änderung des ArbV im Zuge der Verlängerung
+ BAG: Auch nicht zu Gunsten des AN
- Verlängerung bedarf der Schriftform § 14 IV TzBfG
- in Abgrenzung zu § 14 II S. 2 muss die Verlängerung bis zum Fristablauf des zu verlängernden Arbeitsverhältnisses erfolgen
- keine Änderung des ArbV im Zuge der Verlängerung
+ BAG: Auch nicht zu Gunsten des AN
- Verlängerung bedarf der Schriftform § 14 IV TzBfG
Tags: Arbeitsrecht
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Entfristungsklage
§ 17 TzBfG
Klage gerichtet auf die Unwirksamkeit der Befristung in einem ArbV; Feststellung dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt
- Klagefrist = 3 Wochen nach Beendigung d ArbVerh
+ kann auch vor der Beendigung des ArbVerh erfolgen; Wortlaut "spätestens" (hM)
Klage gerichtet auf die Unwirksamkeit der Befristung in einem ArbV; Feststellung dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt
- Klagefrist = 3 Wochen nach Beendigung d ArbVerh
+ kann auch vor der Beendigung des ArbVerh erfolgen; Wortlaut "spätestens" (hM)
Tags: Arbeitsrecht
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Rechtfertigungen im AGG
§ 8 I soweit Benachteiligung wegen arbeitsspezifischen Gründen erfolgt
gilt nicht für Schwangere
- Schanwegere werden ggü Nicht-Schwangeren benachteiligt
- EugH/BAG Rspr. Frage nach der Schwangerschaft ist bereits unzulässig
- Diese Problematik war bereits vor dem In-Kraft-Treten des AGG durch Rspr. des BAG gefestigt -> Schwangere dürfen durch das AGG nicht in eine schlechtere rechtliche Lage gebracht werden als davor
gilt nicht für Schwangere
- Schanwegere werden ggü Nicht-Schwangeren benachteiligt
- EugH/BAG Rspr. Frage nach der Schwangerschaft ist bereits unzulässig
- Diese Problematik war bereits vor dem In-Kraft-Treten des AGG durch Rspr. des BAG gefestigt -> Schwangere dürfen durch das AGG nicht in eine schlechtere rechtliche Lage gebracht werden als davor
Tags: Arbeitsrecht
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Anfechtung eines Dienstvertrages durch den Arbeitgeber
- durch arglistige Täuschung
- Täuschungshandlung und Täuschungsvorsatz
- Arglistig
+ rechtswidrige Täuschung
+ eine Täuschung ist nicht rechtswidrig soweit ein Recht zur Lüge bestand; wenn eine unzulässige Frage gestellt wurde
> unzulässige Fragen:
>> fehlende Arbeitsplatzrelevanz (Frage nach letztem Gehalt, Frage nach nicht-einschlägigen Vorstrafen)
>> diskriminierende Fragen (§ 7 I AGG; grundrechtswidrige Fragen)
>> hier prüfen ob Fragen gem. § 8 I AGG gerechtfertigt sind
- Täuschungshandlung und Täuschungsvorsatz
- Arglistig
+ rechtswidrige Täuschung
+ eine Täuschung ist nicht rechtswidrig soweit ein Recht zur Lüge bestand; wenn eine unzulässige Frage gestellt wurde
> unzulässige Fragen:
>> fehlende Arbeitsplatzrelevanz (Frage nach letztem Gehalt, Frage nach nicht-einschlägigen Vorstrafen)
>> diskriminierende Fragen (§ 7 I AGG; grundrechtswidrige Fragen)
>> hier prüfen ob Fragen gem. § 8 I AGG gerechtfertigt sind
Tags: Arbeitsrecht
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Verhältnis von Anfechtung und ausserordentlicher Kündigung
Verdrängung der Anfechtung durch die ausserordentliche Kündigun?
- Rspr (-)
+ Anfechtung ist Vernichtung eines unwirksamen SchV; freie Willensbildung ist entscheidend
+ ausserordentliche Kündigung ist die Kündigung eines wirksam zustande gekommenen Geschäfts
- Anfechtung erfordert keine Form- und Verfahrensvorschriften (Betriebsrat/Schriftform)
- Frist von 124 und 626 II BGB gehen auseinander
+ Arglistige Täuschung des AN ist nicht schutzwürdig durch die Vorschrift des § 626 II
gilt für Anfechtung nach § 123 I
Anfechtung nach 119 II
- V'ssen nach 119 II (+)
- Unverzüglichkeit iSd § 121
+ Wirkung des 626 II; unverzüglich als unbestimmter Rechtsbegriff wird durch die 2-Wochen Frist aus § 626 II aufgefüllt
- Rspr (-)
+ Anfechtung ist Vernichtung eines unwirksamen SchV; freie Willensbildung ist entscheidend
+ ausserordentliche Kündigung ist die Kündigung eines wirksam zustande gekommenen Geschäfts
- Anfechtung erfordert keine Form- und Verfahrensvorschriften (Betriebsrat/Schriftform)
- Frist von 124 und 626 II BGB gehen auseinander
+ Arglistige Täuschung des AN ist nicht schutzwürdig durch die Vorschrift des § 626 II
gilt für Anfechtung nach § 123 I
Anfechtung nach 119 II
- V'ssen nach 119 II (+)
- Unverzüglichkeit iSd § 121
+ Wirkung des 626 II; unverzüglich als unbestimmter Rechtsbegriff wird durch die 2-Wochen Frist aus § 626 II aufgefüllt
Tags: Anfechtung, Arbeitsrecht
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Wirkung der Anfechtung eines ArbV
Fiktion des fehlerhaften Arbeitsvertrages
V'ssen
- Einigung gem. § 611 dass aufgrund Nichtigkeit vernichtet wird
- Vollzug des Arbeitsverhältnisses
- keine zwischenzeitliche endgültige Ausservollzugsetzung des ArbVerh
+ ab dem Tag d endgültigen Ausservollzugsetzung kann keine Rückabwicklung erfolgen (=Fiktion (-))
- kein Verstoss gegen höherrangige Wertung
+ Kinder, Geschäftsunfähige -> Verstoss von Schutznormen
Rechtsfolge für die Vergangenheit = wirksam
- ab der endgültigen Ausservollzugsetzung -> auflösbar durch formlose Kündigung; durch Ausservollzugsetzung endet die Fiktion
V'ssen
- Einigung gem. § 611 dass aufgrund Nichtigkeit vernichtet wird
- Vollzug des Arbeitsverhältnisses
- keine zwischenzeitliche endgültige Ausservollzugsetzung des ArbVerh
+ ab dem Tag d endgültigen Ausservollzugsetzung kann keine Rückabwicklung erfolgen (=Fiktion (-))
- kein Verstoss gegen höherrangige Wertung
+ Kinder, Geschäftsunfähige -> Verstoss von Schutznormen
Rechtsfolge für die Vergangenheit = wirksam
- ab der endgültigen Ausservollzugsetzung -> auflösbar durch formlose Kündigung; durch Ausservollzugsetzung endet die Fiktion
Tags: Anfechtung, Arbeitsrecht
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DirektionsR des Arbeitgeber
§ 106 GewO
obj. V'ssen
- keine anderweitige Regelung = Vorliegen einer Lücke im Vertrag (Schichteinteilung; Kleidungsvorschriften etc.)
subj. V'ssen
- billiges Ermessen - unbestimmter Rechtsbegriff (obj Drittwirkung von GrundR beachten)
obj. V'ssen
- keine anderweitige Regelung = Vorliegen einer Lücke im Vertrag (Schichteinteilung; Kleidungsvorschriften etc.)
subj. V'ssen
- billiges Ermessen - unbestimmter Rechtsbegriff (obj Drittwirkung von GrundR beachten)
Tags: Arbeitsrecht
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Änderungskündigung
idR als unbedingte Kündigung + neues Angebot zur Fortsetzung des ArbVerh mit neuen Konditionen zu verstehen (§ 2 KSchG)
Tags: Arbeitsrecht
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Änderungskündigungsschutzklage
§ 2 KSchG, § 4 S. 2 KSchG
Annahme unter Vorbehalt (Ausnahme zu 150 II BGB)
Vorbehalt = gerichtl. Feststellung der sozialen Verträglichkeit der Änderung = § 4 S. 2 KSchG
- Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Änderungen
- unwirksame Änderung = § 8 KSchG = Wiederherstellung der ursprgl. Bedingungen
- wirksame Änderung = Vorbehalt (-) = Änderungen wirken
Sollte keine Klage erfolgen erlischt der Vorbehalt gem. § 7, 2. HS.
Annahme unter Vorbehalt (Ausnahme zu 150 II BGB)
Vorbehalt = gerichtl. Feststellung der sozialen Verträglichkeit der Änderung = § 4 S. 2 KSchG
- Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Änderungen
- unwirksame Änderung = § 8 KSchG = Wiederherstellung der ursprgl. Bedingungen
- wirksame Änderung = Vorbehalt (-) = Änderungen wirken
Sollte keine Klage erfolgen erlischt der Vorbehalt gem. § 7, 2. HS.
Tags: Arbeitsrecht
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Arbeitsrechtliche Problem beim Betriebsübergang
Def. Betrieb:
- wirtschaftliche Einheit
- Arbeitgeber mit materiellen/immateriellen Betriebsmitteln das arbeitstechnische Zwecke verfolgt
Übergang durch Rechtsgeschäft
- weiter Begriff; nicht kraft Gesetz (Erbe 1922)
- Rechtsgeschäft muss nicht wirksam sein
Betriebsübergang
- Übergang des Leistungsapparats/befugnis
- Übergang der AG-Befugnis
- Austausch der OHG/KG Gesellschafter stellt keinen Übergang dar
- Wahrung der wirstschaftlichen Identität (7 Punkte)
+ Art d Unternehmens (Waren/Dienstleistung)
+ Übergang materieller Betriebsmittel
+ Übergang + Wert d immateriellen Betriebsmittel
+ Übernahme d Hauptbelegschaft
+ Übergang d Kundschaft
+ Ähnlichkeit d Tätigkeiten vor/nach Übergang
+ Dauer der Unterbrechung der Geschäftsfähigkeit
Kein Betriebsübergang
- Änderung des Betriebskonzepts
- Eingliederung in bestehende Erwerbsorganisation
- Outsourcing = reine Funktionsnachfolge
Widerspruch d AN - § 613a VI
- 1-Monatsfrist nach Unterrichtung gem. § 613a V
- individuelle Wirkung; Betriebsübergang wirkt nicht gegen den widersprechenden AN; AN bleibt beim bisherigen Betrieb angestellt
- Unterrichtung muss hinreichend klar sein
- macht keinen Sinn bei vollständigem Übergang
- Widerspruch wirkt ex-tunc
RF = altes ArbVerh bleibt bestehen = kann dazu führen dass betriebdsbedingte Kdg ausgesprochen wird
- wirtschaftliche Einheit
- Arbeitgeber mit materiellen/immateriellen Betriebsmitteln das arbeitstechnische Zwecke verfolgt
Übergang durch Rechtsgeschäft
- weiter Begriff; nicht kraft Gesetz (Erbe 1922)
- Rechtsgeschäft muss nicht wirksam sein
Betriebsübergang
- Übergang des Leistungsapparats/befugnis
- Übergang der AG-Befugnis
- Austausch der OHG/KG Gesellschafter stellt keinen Übergang dar
- Wahrung der wirstschaftlichen Identität (7 Punkte)
+ Art d Unternehmens (Waren/Dienstleistung)
+ Übergang materieller Betriebsmittel
+ Übergang + Wert d immateriellen Betriebsmittel
+ Übernahme d Hauptbelegschaft
+ Übergang d Kundschaft
+ Ähnlichkeit d Tätigkeiten vor/nach Übergang
+ Dauer der Unterbrechung der Geschäftsfähigkeit
Kein Betriebsübergang
- Änderung des Betriebskonzepts
- Eingliederung in bestehende Erwerbsorganisation
- Outsourcing = reine Funktionsnachfolge
Widerspruch d AN - § 613a VI
- 1-Monatsfrist nach Unterrichtung gem. § 613a V
- individuelle Wirkung; Betriebsübergang wirkt nicht gegen den widersprechenden AN; AN bleibt beim bisherigen Betrieb angestellt
- Unterrichtung muss hinreichend klar sein
- macht keinen Sinn bei vollständigem Übergang
- Widerspruch wirkt ex-tunc
RF = altes ArbVerh bleibt bestehen = kann dazu führen dass betriebdsbedingte Kdg ausgesprochen wird
Tags: Arbeitsrecht
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Haftungsprivilegierung AN
- § 276 gilt nicht gegen AN, vgl § 619a
- Haftungsprivilegierung abgeleitet aus
+ Betriebsrisiko (eA)
+ modifiziert § 276 f AN (hM)
> abgestellt wird auf den Schadenseintritt
Nicht mit innerbetrieblichen Schadensausgleich verwechseln
- Haftungsprivilegierung abgeleitet aus
+ Betriebsrisiko (eA)
+ modifiziert § 276 f AN (hM)
> abgestellt wird auf den Schadenseintritt
Nicht mit innerbetrieblichen Schadensausgleich verwechseln
Tags: Arbeitsrecht
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Gratifikationen (ArbR)
- 13. Monatsgehalt ist synallagmatisch (einklagbar)
- Betriebstreue =/ Synallgma =/ Schenkung
+ eigene rechtl Grundlage
- Mischcharakter = echte Gratifikation
+ BetrVereinbarung/Tarif/betrÜbung/EinzelV
+ Satzungstheorie (einseitig)/Vertragstheorie (Annahme d AN)
+ 3 malige wiederholte Zahlung begründet Übung
- Betriebstreue =/ Synallgma =/ Schenkung
+ eigene rechtl Grundlage
- Mischcharakter = echte Gratifikation
+ BetrVereinbarung/Tarif/betrÜbung/EinzelV
+ Satzungstheorie (einseitig)/Vertragstheorie (Annahme d AN)
+ 3 malige wiederholte Zahlung begründet Übung
Tags: Arbeitsrecht
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innerbetrieblicher Schadensausgleich
leicht (AN 0/AG 100) - mittel (AN 50/AG 50) - grob (AN 100/AG 0)
- bezüglich der Fahrlässigkeit
bei betrieblicher Tätigkeit
- Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit ist relevanter Faktor für die Schadensverteilung
- bezüglich der Fahrlässigkeit
bei betrieblicher Tätigkeit
- Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit ist relevanter Faktor für die Schadensverteilung
Tags: Arbeitsrecht, Schadensersatz
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SEA des AG gegen AN
280 I, 611
1. Schuldverh = 611
2. Pflichtverletzung
- Leistungspflichtverletzung (aus Vertrag)
- Schutzpflichtverletzung (241)
- Abgrenzen; auch Verletzung beider Pflichten mgl.
3. Vertretenmüssen
- 280 I 2 gilt nicht; vgl. 619a (keine Vermutung; Beweislastumkehr für AN)
- hier nicht innerbetrieblichen Ausgleich und 276 ansprechen
- AN haften für den Schadenseintritt gequotelt nicht für Verfahrenswissen
4. Kausaler Schaden
5. Schadenshöhe
- 254 direkt bei echtem Mitverschulden des AG
- 254 analog durch Grundsätze zum innerbetrieblichen Schadensausglich
+ Gefahrgeneightheit ist nicht ausschlaggebend aber Abwägungskriterium
+ Ausschlaggebend ist ob Tätigkeit betrieblich veranlasst wart
+ Grad des auf die Herbeiführung des Schadens gerichtetes Verhaltens
> leicht AN 0 - mittel AN 50 - Vorsatz AN 100
>> grob grundsl. 100 es sei denn AG unterlässt Schadensabwehr/-minderungsmassnahmen oder besonders hohe Schadenssumme
>> Deckelung auf ca. 3 Brutto Monatsgehälter
> je gefahrgeneigter die Arbeit desto höher die AG Quote; Einzelfallwertung
1. Schuldverh = 611
2. Pflichtverletzung
- Leistungspflichtverletzung (aus Vertrag)
- Schutzpflichtverletzung (241)
- Abgrenzen; auch Verletzung beider Pflichten mgl.
3. Vertretenmüssen
- 280 I 2 gilt nicht; vgl. 619a (keine Vermutung; Beweislastumkehr für AN)
- hier nicht innerbetrieblichen Ausgleich und 276 ansprechen
- AN haften für den Schadenseintritt gequotelt nicht für Verfahrenswissen
4. Kausaler Schaden
5. Schadenshöhe
- 254 direkt bei echtem Mitverschulden des AG
- 254 analog durch Grundsätze zum innerbetrieblichen Schadensausglich
+ Gefahrgeneightheit ist nicht ausschlaggebend aber Abwägungskriterium
+ Ausschlaggebend ist ob Tätigkeit betrieblich veranlasst wart
+ Grad des auf die Herbeiführung des Schadens gerichtetes Verhaltens
> leicht AN 0 - mittel AN 50 - Vorsatz AN 100
>> grob grundsl. 100 es sei denn AG unterlässt Schadensabwehr/-minderungsmassnahmen oder besonders hohe Schadenssumme
>> Deckelung auf ca. 3 Brutto Monatsgehälter
> je gefahrgeneigter die Arbeit desto höher die AG Quote; Einzelfallwertung
Tags: Arbeitsrecht, Schadensersatz
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Leistungen die AN während der Arbeit erlangt
667 analog
gilt für Gutscheine; Prämien; Provisionen; Meilen etc.
gilt für Gutscheine; Prämien; Provisionen; Meilen etc.
Tags: Arbeitsrecht
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Rechtfertigungen im AGG
§ 8 I soweit Benachteiligung wegen arbeitsspezifischen Gründen erfolgt
gilt nicht für Schwangere
- Schanwegere werden ggü Nicht-Schwangeren benachteiligt
- EugH/BAG Rspr. Frage nach der Schwangerschaft ist bereits unzulässig
- Diese Problematik war bereits vor dem In-Kraft-Treten des AGG durch Rspr. des BAG gefestigt -> Schwangere dürfen durch das AGG nicht in eine schlechtere rechtliche Lage gebracht werden als davor
gilt nicht für Schwangere
- Schanwegere werden ggü Nicht-Schwangeren benachteiligt
- EugH/BAG Rspr. Frage nach der Schwangerschaft ist bereits unzulässig
- Diese Problematik war bereits vor dem In-Kraft-Treten des AGG durch Rspr. des BAG gefestigt -> Schwangere dürfen durch das AGG nicht in eine schlechtere rechtliche Lage gebracht werden als davor
Tags: Arbeitsrecht
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Behindertenschutz im ArbR
Zustimmung der Kündigung durch Integrationsamt
- § 85 SGB IX iVm § 134 = Unwirksam ohne
- Unwirksamkeit muss geltendgemacht werden
- gilt auch für eine ausserordentliche Kündigung - § 91 SGB IX
+ muss iVm § 91 V SGB IX gelesen werden
+ ausserordentliche Kündigung auch nach Verstreichen d. 2 Wochenfrist gem. § 91 II SGB IX; AG kann unverzügliche Kündigung gem. § 626 II BGB aussprechen
> unverzüglich 121 BGB - ohne schuldhaftes Zögern
- Ausnahmen in § 90 SGB IX (min. 6 Monate)
- § 85 SGB IX iVm § 134 = Unwirksam ohne
- Unwirksamkeit muss geltendgemacht werden
- gilt auch für eine ausserordentliche Kündigung - § 91 SGB IX
+ muss iVm § 91 V SGB IX gelesen werden
+ ausserordentliche Kündigung auch nach Verstreichen d. 2 Wochenfrist gem. § 91 II SGB IX; AG kann unverzügliche Kündigung gem. § 626 II BGB aussprechen
> unverzüglich 121 BGB - ohne schuldhaftes Zögern
- Ausnahmen in § 90 SGB IX (min. 6 Monate)
Tags: Arbeitsrecht
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nichtige Kündigung (ArbR)
- z. B. nach § 9 MuSchG oder BetrVfG
- muss mit § 138 zitiert werden
- § 9 III MuSchG ist entgegen dem Wortlaut keine nachträgliche Genehmigung der Kündigung sondern eine Zustimmung und wird somit als erneute Kündigung verstanden
- muss mit § 138 zitiert werden
- § 9 III MuSchG ist entgegen dem Wortlaut keine nachträgliche Genehmigung der Kündigung sondern eine Zustimmung und wird somit als erneute Kündigung verstanden
Tags: Arbeitsrecht
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Anwendung der Anfechtung auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben
pro: 119 schützt WE -> muss auch Schweigen schützen
contra: KBS soll schnelle und umfassende Klärung liefern; Anfechtung ist kontraproduktiv
contra: KBS soll schnelle und umfassende Klärung liefern; Anfechtung ist kontraproduktiv
Tags: BGB-AT, Handelsrecht
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366 HGB analog auf Vertretungsmacht
MM
- (+) ähnliche Interessenlage
hM
- (-) andere Situation
- Käufer hätte Vertretungsmacht hinterfragen können
- 366 HGB wirkt nur auf das dingliche Geschäft = Verpflichtungsgeschäft ist nicht kondiktionsfest
- (+) ähnliche Interessenlage
hM
- (-) andere Situation
- Käufer hätte Vertretungsmacht hinterfragen können
- 366 HGB wirkt nur auf das dingliche Geschäft = Verpflichtungsgeschäft ist nicht kondiktionsfest
Tags: BGB-AT, Gesellschaftsrecht
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Widerruf der Prokura
- muss ins HR eingetragen werden
- auch wenn die Erteilung nicht eingetragen wurde
- Vertrauensschutz muss gewahrt werden
- § 52, 53 HGB; BGH
- auch wenn die Erteilung nicht eingetragen wurde
- Vertrauensschutz muss gewahrt werden
- § 52, 53 HGB; BGH
Tags: Handelsrecht
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§ 1357 BGB (Allg. + Schema)
Einschränkung in Abs. III bei Getrenntleben
Mitverpflichtung des anderen Ehegatten
- im Gegenzug erhält Anderer auch Abwehrrechte aus dem SchV (417 I 1 analog)
- Anfechtung kann nur v getäuschten ausgeübt werden
Schema
1. Anwendbarkeit
2. Offenkundigkeitsprinzip muss nicht beachtet werden (Verpflichtungsermächtigung)
3. zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt
4. Angemessenheit iSd § 1357
- durchschnittliche Verbrauchsgegenstände und Erwerb derselben ist ohne vorherige Verständigung üblich
5. Widerspruch zwischen Gläubigerschutz/Verbraucherschutz
- hM Unanwendbarkeit § 1357f. im Abzahlungskauf
+ anderer Ehegatter /= nicht Vertragspartner
+ Widerrufsbelehrung läuft nicht ggü den Ehegatten = unbeschränktes WiderrufsR (355 IV)
Mitverpflichtung des anderen Ehegatten
- im Gegenzug erhält Anderer auch Abwehrrechte aus dem SchV (417 I 1 analog)
- Anfechtung kann nur v getäuschten ausgeübt werden
Schema
1. Anwendbarkeit
2. Offenkundigkeitsprinzip muss nicht beachtet werden (Verpflichtungsermächtigung)
3. zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt
4. Angemessenheit iSd § 1357
- durchschnittliche Verbrauchsgegenstände und Erwerb derselben ist ohne vorherige Verständigung üblich
5. Widerspruch zwischen Gläubigerschutz/Verbraucherschutz
- hM Unanwendbarkeit § 1357f. im Abzahlungskauf
+ anderer Ehegatter /= nicht Vertragspartner
+ Widerrufsbelehrung läuft nicht ggü den Ehegatten = unbeschränktes WiderrufsR (355 IV)
Tags: Familienrecht, Vertreter
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Verfügungsbeschränlungen 1365, 1369
gelten für
- wirtsch Grundlage d Familie (Vermögen als Ganzes)
- stoffl Substanz d Familienlebens (Haushaltsgegenstände)
- absolute Beschränkung = gutgl Erwerb (-)
- Vermögen als Ganzes; ca 85 %; Gegenleistung wird nicht berücksichtigt (geringerer Wert)
+ Vertragspartner muss Kenntnis haben das Vermögen als Ganzes betroffen ist (subj Theorie); Kenntnis muss zZt d Verpflichtung vorliegen, spätere Kenntnis schadet nicht
- Ehepartner kann 986, 869 analog Herausgabe an sich verlangen oder 985 iVm 1368 als Prozessstandschaft
- Vertragspartner hat kein ZBR aus 273
Konvaleszenz v 1365
- bei Scheidung (-) = Zugewinnsausgleich darf nicht gefährdet werden
- bei Tod (-) = gilt auch f d erbR Zugewinnausgleich
- bei Tod d Zustimmungsbedürftigen (+)
+ Schutzzweck ist hinfällig geworden -> Geschäft wird wieder wirksam
+ gilt nicht wenn die Zustimmung z Lebzeiten endgültig verweigert wurde = endgültige Unwirksamkeit
- wirtsch Grundlage d Familie (Vermögen als Ganzes)
- stoffl Substanz d Familienlebens (Haushaltsgegenstände)
- absolute Beschränkung = gutgl Erwerb (-)
- Vermögen als Ganzes; ca 85 %; Gegenleistung wird nicht berücksichtigt (geringerer Wert)
+ Vertragspartner muss Kenntnis haben das Vermögen als Ganzes betroffen ist (subj Theorie); Kenntnis muss zZt d Verpflichtung vorliegen, spätere Kenntnis schadet nicht
- Ehepartner kann 986, 869 analog Herausgabe an sich verlangen oder 985 iVm 1368 als Prozessstandschaft
- Vertragspartner hat kein ZBR aus 273
Konvaleszenz v 1365
- bei Scheidung (-) = Zugewinnsausgleich darf nicht gefährdet werden
- bei Tod (-) = gilt auch f d erbR Zugewinnausgleich
- bei Tod d Zustimmungsbedürftigen (+)
+ Schutzzweck ist hinfällig geworden -> Geschäft wird wieder wirksam
+ gilt nicht wenn die Zustimmung z Lebzeiten endgültig verweigert wurde = endgültige Unwirksamkeit
Tags: Familienrecht, Schuldrecht
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Vorausempfänge - 1380
- Zuwendungen sind mehr als nur "Gewohnheitsgeschenke"
- Zuwendung wird dem Zugewinn d Ausgleichspflichtigen zugerechnet - Zugewinn d Empfängers wird um Zugewinn vermindert - vom bereinigten Ausgleich ist Zuwendung abzuziehen
- 1381 ist zu beachten
- Zuwendung wird dem Zugewinn d Ausgleichspflichtigen zugerechnet - Zugewinn d Empfängers wird um Zugewinn vermindert - vom bereinigten Ausgleich ist Zuwendung abzuziehen
- 1381 ist zu beachten
Tags: Familienrecht
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Scheidung - 1564
1. Scheiter d Ehe - 1565
- Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr / Zerrütung
- Getrenntleben - 1566 I - 1 Jahr
+ keine häusl Gemeinschaft
> Ausnahmen in 1565
>> Rückausnahme in 1568; im Interesse d Kinder
Folge d Scheidung = Beendigung Güterstand
- Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr / Zerrütung
- Getrenntleben - 1566 I - 1 Jahr
+ keine häusl Gemeinschaft
> Ausnahmen in 1565
>> Rückausnahme in 1568; im Interesse d Kinder
Folge d Scheidung = Beendigung Güterstand
Tags: Familienrecht
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Erben Stämme
1. Abkömmlinge 1924
2. Eltern und deren Abkömmlinge - 1925
3. Großeltern und deren - 1926
4. Urgroßeltern und deren - 1928
Gleichstellung v ehel-nichtehel Kindern
2. Eltern und deren Abkömmlinge - 1925
3. Großeltern und deren - 1926
4. Urgroßeltern und deren - 1928
Gleichstellung v ehel-nichtehel Kindern
Tags: Erbrecht, Familienrecht
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Wirkung 1368 f
Prozessstandschaft iVm § 985
- wirkt als absolute Verfügungsbeschränkung über gemeinsame Gegenstände insbesondere Haushaltsgegenstände der Ehegatten
- wirkt als absolute Verfügungsbeschränkung über gemeinsame Gegenstände insbesondere Haushaltsgegenstände der Ehegatten
Tags: Familienrecht
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subj Theorie iRd § 1365
Erwerber muss wissen das einzelner Vermögensbestandteil den westlichen Bestandteil eines Vermögens bildet, Kenntnis muss zum Zeitpunkt d Verpflichtungsgeschäfts bestehen
- Bestandteil zw. 85-90 % des Vermögens
- Kenntnis von Ehe muss beim Erwerber nicht bestehen, § 1365 ist absolute Verfügungsbeschränkung
- Gegenleistung bei Geld nicht beachtlich; Geld hat eine geringere Sicherheit
- RF § 1365 = Verfügung- und Verpflichtung unwirksam
- § 1365 bleibt wirksam auch bei rechtskräftiger Scheidung; Zugewinnausgleich muss gerade im Fall der Scheidung gesichert werden (hM/Rspr)
- Bestandteil zw. 85-90 % des Vermögens
- Kenntnis von Ehe muss beim Erwerber nicht bestehen, § 1365 ist absolute Verfügungsbeschränkung
- Gegenleistung bei Geld nicht beachtlich; Geld hat eine geringere Sicherheit
- RF § 1365 = Verfügung- und Verpflichtung unwirksam
- § 1365 bleibt wirksam auch bei rechtskräftiger Scheidung; Zugewinnausgleich muss gerade im Fall der Scheidung gesichert werden (hM/Rspr)
Tags: BGB-AT, Familienrecht
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unbenannte Zuwendung (FamR)
- eigennützige Geschenke
- SchenkungsR (-)
- "Geschenk" hat auch einen Nutzen für den Schenkenden
- SchenkungsR (-)
- "Geschenk" hat auch einen Nutzen für den Schenkenden
Tags: Familienrecht
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Anwendung GbR Recht für nicht-ehel.+Ehe
- restriktiv für Ehepaare, nur soweit es über den Wohn-/Unterkunftszweck beim Hausbau hinausgeht
- bei nicht-ehel. LG grdsl. (+); aber muss ausdrücklich abgeschlossen werden; Rechtsbindungswille muss vorliegen
- bei nicht-ehel. LG grdsl. (+); aber muss ausdrücklich abgeschlossen werden; Rechtsbindungswille muss vorliegen
Tags: Familienrecht, Gesellschaftsrecht
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Hausrat in Ehewohnung
- im Zweifel Miteigentum
- beide Ehegatten haben Besitz an den Sachen -> 1006 = Eigentumsvermutung des Besitzers => Miteigentum
- beide Ehegatten haben Besitz an den Sachen -> 1006 = Eigentumsvermutung des Besitzers => Miteigentum
Tags: Familienrecht, Sachenrecht
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Erbanteil Ehefrau gesetzl. Güterstand
- Zugewinngemeinschaft = 1363
a) Erbrechtliche Lösung
1/4 aus 1931 (ErbR 1/4) + 1/4 aus 1931 III iVm 1371 I (güterR 1/4)
b) güterrechtliche Lösung
1371 II, III iVm 1378 I + Pflichtteil (1/8) aus 1931 I, 2303 I
+ 1932; Ehegattenerbe des gemeinschaftlichen Hausrats; SchR Anspr d Ehegatten gegen andere Erben ohne Ausgleichspflicht
+ erfordert Ausschlagung/Enterbung bzgl Rest
a) Erbrechtliche Lösung
1/4 aus 1931 (ErbR 1/4) + 1/4 aus 1931 III iVm 1371 I (güterR 1/4)
b) güterrechtliche Lösung
1371 II, III iVm 1378 I + Pflichtteil (1/8) aus 1931 I, 2303 I
+ 1932; Ehegattenerbe des gemeinschaftlichen Hausrats; SchR Anspr d Ehegatten gegen andere Erben ohne Ausgleichspflicht
+ erfordert Ausschlagung/Enterbung bzgl Rest
Tags: Erbrecht, Familienrecht
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Erbanteil d Kinder
1924 I, IV
- ehel. Kinder 1924 I, IV
- volle Erbenstellung nach 1924 I, IV auch für nicht-ehel. gem. 1589
- ehel. Kinder 1924 I, IV
- volle Erbenstellung nach 1924 I, IV auch für nicht-ehel. gem. 1589
Tags: Erbrecht, Familienrecht
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Bestimmung eines Alleinerben bei verbleibendem Erbgut
- 2088
- soweit bei der Bestimmung eines Alleinerben nicht alle Vermögensteile an den Alleinerben vermacht sind sollen die anderen Erben den Pflichtteil erben
- Alle Erben werden aber zunächst Miteigentümer (Gesamthandseigentum) der Erbmasse, keine dingliche Wirkung zugunsten des Alleinerben
- Testament = stellt die Teilungsanordnung an die Gemeinschaft dar, kann durch einen einstimmigen Beschluss aufgehoben werden, Festlegung der Erbquote durch Testament
- soweit bei der Bestimmung eines Alleinerben nicht alle Vermögensteile an den Alleinerben vermacht sind sollen die anderen Erben den Pflichtteil erben
- Alle Erben werden aber zunächst Miteigentümer (Gesamthandseigentum) der Erbmasse, keine dingliche Wirkung zugunsten des Alleinerben
- Testament = stellt die Teilungsanordnung an die Gemeinschaft dar, kann durch einen einstimmigen Beschluss aufgehoben werden, Festlegung der Erbquote durch Testament
Tags: Erbrecht
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Erbvertrag
- 2274 ff.
- zweiseitiger Vertrag zw. Erblasser-Erbe
+ Verfügung d Erblassers/Annahme d Erben; ist keine schuldR Verpflichtung
+ muss zweiseitig sein ansonsten nur Testament
- Erbvertrag macht früheres Testament unwirksam - 2289 I 1
- späteres Testament erfordert Zustimmung des begünstigten Erben; keine Unwirksamkeit des Erbvertrags - 2289 I 2, 2291
- muss notariell unter gleichzeitiger Anwesenheit geschlossen werden - 2276
- Rücktrittsvorbehalt - 2293
+ Rücktritt bei Verfehlung mgl. (restriktiv) - 2294
- Anfechtung nach 2281 auch durch Erblasser mgl.
+ Anfechtung nach Massgabe §§ 2278, 2279
- zweiseitiger Vertrag zw. Erblasser-Erbe
+ Verfügung d Erblassers/Annahme d Erben; ist keine schuldR Verpflichtung
+ muss zweiseitig sein ansonsten nur Testament
- Erbvertrag macht früheres Testament unwirksam - 2289 I 1
- späteres Testament erfordert Zustimmung des begünstigten Erben; keine Unwirksamkeit des Erbvertrags - 2289 I 2, 2291
- muss notariell unter gleichzeitiger Anwesenheit geschlossen werden - 2276
- Rücktrittsvorbehalt - 2293
+ Rücktritt bei Verfehlung mgl. (restriktiv) - 2294
- Anfechtung nach 2281 auch durch Erblasser mgl.
+ Anfechtung nach Massgabe §§ 2278, 2279
Tags: Erbrecht
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Nacherbe
- Nacherbe erwirbt ein AnwanrtschaftsR
- 2113 I Verfügungsbeschränkungen f Vorerbe
- gutgläubiger Erwerb v Vorerben mgl
- 2113 I Verfügungsbeschränkungen f Vorerbe
- gutgläubiger Erwerb v Vorerben mgl
Tags: Erbrecht
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Vermächtnis
=/ Erbe =/ Verfügung
- reine Zuwendung eines Vermögensvorteils
- Bevorteilte hat schuldR Anspruch
- "vermachen" = Indiz (nicht bei juristischen Laien)
+ Auslegungsregelung in 2087
- einzelne Sache = Vermächtnis / Bruchteil = Erbe
+ nur Indizwirkung
- Herausgabeanspruch = 2174
- reine Zuwendung eines Vermögensvorteils
- Bevorteilte hat schuldR Anspruch
- "vermachen" = Indiz (nicht bei juristischen Laien)
+ Auslegungsregelung in 2087
- einzelne Sache = Vermächtnis / Bruchteil = Erbe
+ nur Indizwirkung
- Herausgabeanspruch = 2174
Tags: Erbrecht
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ErbR Vokabular
Erbeinsetzung
- ganzes Vermögen/Bruchteil - 2087
Vermächtnis
- einzelner Gegenstand
- schuldR Anspruch d Begünstigenden
Vor-/Nacherbe
- zeitlich nacheinanderfolgende Erben
Ersatzerbschaft
- Ersatz wenn Betroffener wegfällt
Auflage
- Verpflichtung d Erben
Vorausvermächtnis
- Erbe erhält einen Gegenstand vorneweg + zusätzlich seine Quote
Teilungsanordnung
- innerhalb d Nachlassverteilung erhält ein Erbe einen bestimmten Gegenstand
- ganzes Vermögen/Bruchteil - 2087
Vermächtnis
- einzelner Gegenstand
- schuldR Anspruch d Begünstigenden
Vor-/Nacherbe
- zeitlich nacheinanderfolgende Erben
Ersatzerbschaft
- Ersatz wenn Betroffener wegfällt
Auflage
- Verpflichtung d Erben
Vorausvermächtnis
- Erbe erhält einen Gegenstand vorneweg + zusätzlich seine Quote
Teilungsanordnung
- innerhalb d Nachlassverteilung erhält ein Erbe einen bestimmten Gegenstand
Tags: Erbrecht
Source:
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Ausschlagung d Erbschaft
1942, 1944
< 6 Wochen
- ggü Nachlassgericht
- bei Annahme ist Ausschlagung nicht mehr mgl
+ dann aber Anfechtung
< 6 Wochen
- ggü Nachlassgericht
- bei Annahme ist Ausschlagung nicht mehr mgl
+ dann aber Anfechtung
Tags: Erbrecht
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Herausgabeanspruch d Erben
2018 f , 2029
Erbe -> Erbschaftsbesitzer
- dogmatische Ähnlichkeit z EBV
Erbe -> Erbschaftsbesitzer
- dogmatische Ähnlichkeit z EBV
Tags: Erbrecht, Sachenrecht
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Pflichtteil
2303
- 1/2 d gesetzl Teils
- schuldR Anspruch
- Befriedigung aus schuldenfreiem Nachlass
- Verjährung nach 3 Jahren 2332
- 1/2 d gesetzl Teils
- schuldR Anspruch
- Befriedigung aus schuldenfreiem Nachlass
- Verjährung nach 3 Jahren 2332
Tags: Erbrecht
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Täuschung d Verkäufer
Konkurrenz v GewährleistungsR/cic/Anfechtung
Fristsetzung wg Täuschung entbehrlich (=Unzumutbarkeit)
- auch bei arglistigem Verschweigen
280 iVm 311
- eA bestehen nebeneinander
- aA Gewährleistung sperrt cic
- vermittelndeA grdsl Gewährleistung; cic Ausnahme
+ bei Arglist/Vorsatz Schutzwürdigkeit d Verkäufers (-)
+ kein Interesse an Nacherfüllung = 434 nicht abschließend
> cic ist anwendbar bei vorvertraglicher Pflichtverletzung
Anfechtung - 123 I
- eA (-) weil R z 2. Andienung abgeschnitten wird
- aA (+) wg Arglist/Täuschung hat Verkäufer R z 2. Andienung verloren
Anfechtung - 119 II
- eA (-) wg R z 2. Andienung, nicht gleicher Schutzrahmen wie 123 I -> ab Gefahrübergang ausgeschlossen
- vor Gefahrübergang mgl
Fristsetzung wg Täuschung entbehrlich (=Unzumutbarkeit)
- auch bei arglistigem Verschweigen
280 iVm 311
- eA bestehen nebeneinander
- aA Gewährleistung sperrt cic
- vermittelndeA grdsl Gewährleistung; cic Ausnahme
+ bei Arglist/Vorsatz Schutzwürdigkeit d Verkäufers (-)
+ kein Interesse an Nacherfüllung = 434 nicht abschließend
> cic ist anwendbar bei vorvertraglicher Pflichtverletzung
Anfechtung - 123 I
- eA (-) weil R z 2. Andienung abgeschnitten wird
- aA (+) wg Arglist/Täuschung hat Verkäufer R z 2. Andienung verloren
Anfechtung - 119 II
- eA (-) wg R z 2. Andienung, nicht gleicher Schutzrahmen wie 123 I -> ab Gefahrübergang ausgeschlossen
- vor Gefahrübergang mgl
Tags: Anfechtung, Kaufrecht
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Wirksamkeitsv'ssen Erbvertrag
1. wirksamer Erbvertrag
- persönlicher Abschluss vor Notar
- höchstpersönlich durch Erblasser / Vertreter für Erben mgl. - 2274
- Geschäftsfähiger Erblasser - 2275 / Erbe = 104 ff
- Testierwille d Erblassers
- Form gem. 2276 I
- Bindung gem. 2289 I nur wenn vertragsgemäß iSd 2278 =/ 2299 einseitige Verfügungen (dann Widerruf nach 2253 mgl)
- persönlicher Abschluss vor Notar
- höchstpersönlich durch Erblasser / Vertreter für Erben mgl. - 2274
- Geschäftsfähiger Erblasser - 2275 / Erbe = 104 ff
- Testierwille d Erblassers
- Form gem. 2276 I
- Bindung gem. 2289 I nur wenn vertragsgemäß iSd 2278 =/ 2299 einseitige Verfügungen (dann Widerruf nach 2253 mgl)
Tags: Erbrecht
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Erbrechtliche Anfechtung
- Anfechtungsgrund - 2078, 2079 (2078 umfasst Motivirrtum)
- Anfechtungserklärung - 2081 - ggü Nachlassgericht
- Anfechtungsfrist - 2082 - Jahresfrist
- bei Anfechtung durch Dritte keine Anfechtung mgl. soweit das AnfechtungR des Erblassers erloschen ist - 2285
- Anfechtungsberechtigung - 2080 - unmittelbarer Bevorteilte bei erfolgreicher Anfechtung
- Anfechtungserklärung - 2081 - ggü Nachlassgericht
- Anfechtungsfrist - 2082 - Jahresfrist
- bei Anfechtung durch Dritte keine Anfechtung mgl. soweit das AnfechtungR des Erblassers erloschen ist - 2285
- Anfechtungsberechtigung - 2080 - unmittelbarer Bevorteilte bei erfolgreicher Anfechtung
Tags: Erbrecht
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Ehegattentestament
- Zwitter zwischen Testament/Erbvertrag
- gesetzl. Vermutung bei wechselbezüglichen Verfügungen (vertragsgem. 2278) gem. 2270
- Rücktritt gem. 2271 mgl unter Massgabe der 2296
+ notariell beurkundete Widerrufserklärung ggü anderem Ehegatten
- nach dem Tod eines Ehegatten hat das Ehegattentestament ähnliche Wirkung wie ein Erbvertrag
+ Anfechtung 2281 analog, 2078 analog
+ Ausschlagung 2271 II 1, 1944 ff
+ Aufhebung 2271 II 2
- gesetzl. Vermutung bei wechselbezüglichen Verfügungen (vertragsgem. 2278) gem. 2270
- Rücktritt gem. 2271 mgl unter Massgabe der 2296
+ notariell beurkundete Widerrufserklärung ggü anderem Ehegatten
- nach dem Tod eines Ehegatten hat das Ehegattentestament ähnliche Wirkung wie ein Erbvertrag
+ Anfechtung 2281 analog, 2078 analog
+ Ausschlagung 2271 II 1, 1944 ff
+ Aufhebung 2271 II 2
Tags: Erbrecht, Familienrecht
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Berliner Testament
2269
- Streit ob Dritte Nacherben (Ehegatte als Vorerben) oder Dritte als Schlusserbe (Ehegatte als Vollerbe)
- Vermutung des 2269 I = Dritte als Schlusserbe
+ Einheitslösung 2269 I = Pflichtteile bleiben bestehen
+ Trennungslösung (Nacherbe) = Pflichtteil fällt weg
- Streit ob Dritte Nacherben (Ehegatte als Vorerben) oder Dritte als Schlusserbe (Ehegatte als Vollerbe)
- Vermutung des 2269 I = Dritte als Schlusserbe
+ Einheitslösung 2269 I = Pflichtteile bleiben bestehen
+ Trennungslösung (Nacherbe) = Pflichtteil fällt weg
Tags: Erbrecht
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GmbH & Co KG
echte = wenn GmbH alleiniger Komplementär ist
HGB ist grdsl. anwendbar (§ 161 HGB)
- Ausnahme in § 177a HGB
+ Kennzeichnungspflicht/Konkursanmeldungspflicht
- GmbH & Co KG wird durch den GmbH Geschäftsführer vertreten (§ 35 GmbHG)
- § 176 HGB ist nicht auf Kommanditisten anwendbar
+ Kommanditistenstellung für natürliche Personen bei Bezeichnung als GmbH & Co KG muss bekannt sein
HGB ist grdsl. anwendbar (§ 161 HGB)
- Ausnahme in § 177a HGB
+ Kennzeichnungspflicht/Konkursanmeldungspflicht
- GmbH & Co KG wird durch den GmbH Geschäftsführer vertreten (§ 35 GmbHG)
- § 176 HGB ist nicht auf Kommanditisten anwendbar
+ Kommanditistenstellung für natürliche Personen bei Bezeichnung als GmbH & Co KG muss bekannt sein
Tags: Gesellschaftsrecht
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fehlerhafte Gesellschaft
1. V'ssen
- Bestehen eines GesV der später unwirksam wurde
- Gesellschaft in Vollzug gesetzt
- Mangel nicht so schwerwiegend in Relation zu wichtigen Einzel- & Allgemeininteressen
+ überragende Nichtigkeit bei Verstoß gegen § 134, 138, 123
+ nicht bei Anfechtung nach 119 II, 119 I (str.)
2. Rechtsfolgen
- für die Vergangenheit gilt die Ges als wirksam
- im Außenverhältnis komplett wirksam
- generell auch im Innenverhältnis
- fehlerhafte Gesellschaft ist eine Wirksamkeitsfiktion (absolute); gilt im Gegensatz zum Rechtsscheins TB nicht nur für Gutgläubige
- für die Zukunft kann es vernichtet werden
+ Auflösungsklage gem. § 133 HGB (OHG/KG), Kündigung § 723 (GbR)
+ nach der Kündigung/Auflösung besteht die Liquidationsgesellschaft (§ 145 ff HGB)
- Bestehen eines GesV der später unwirksam wurde
- Gesellschaft in Vollzug gesetzt
- Mangel nicht so schwerwiegend in Relation zu wichtigen Einzel- & Allgemeininteressen
+ überragende Nichtigkeit bei Verstoß gegen § 134, 138, 123
+ nicht bei Anfechtung nach 119 II, 119 I (str.)
2. Rechtsfolgen
- für die Vergangenheit gilt die Ges als wirksam
- im Außenverhältnis komplett wirksam
- generell auch im Innenverhältnis
- fehlerhafte Gesellschaft ist eine Wirksamkeitsfiktion (absolute); gilt im Gegensatz zum Rechtsscheins TB nicht nur für Gutgläubige
- für die Zukunft kann es vernichtet werden
+ Auflösungsklage gem. § 133 HGB (OHG/KG), Kündigung § 723 (GbR)
+ nach der Kündigung/Auflösung besteht die Liquidationsgesellschaft (§ 145 ff HGB)
Tags: Gesellschaftsrecht
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Stationen einer GmbH
Vorgründungsgesellschaft
- ist einer OHG/GbR gleichzusetzen
- gesonderte Vermögensübertragung ist notwendig
nach Errichtung & notarieller Beurkundung = Vor-GmbH
- Haftung § 11 II GmbHG
- Parteifähig
- teilrechtsfähig
+ rechtsfähig nach BGH
+ Gesellschaftsform sui generis
- gdrsl. Anwendung des GmbHG (Grundsatz der Identitätsgleichheit)
Entstehung = Eintragung ins HandelsReg = GmbH
- Haftung nach § 13 II GmbHG
- Parteifähig
- Rechtsfähig § 13 I GmbHG
- ist einer OHG/GbR gleichzusetzen
- gesonderte Vermögensübertragung ist notwendig
nach Errichtung & notarieller Beurkundung = Vor-GmbH
- Haftung § 11 II GmbHG
- Parteifähig
- teilrechtsfähig
+ rechtsfähig nach BGH
+ Gesellschaftsform sui generis
- gdrsl. Anwendung des GmbHG (Grundsatz der Identitätsgleichheit)
Entstehung = Eintragung ins HandelsReg = GmbH
- Haftung nach § 13 II GmbHG
- Parteifähig
- Rechtsfähig § 13 I GmbHG
Tags: Gesellschaftsrecht
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V'ssen dingliches VorkaufsR
Übereignungsanspruch gem. § 1098 I, 464 II, 433 II
1. Erwerb d dingl VorkaufsR
- Einigung/Übertragung gem § 873
2. kein Erlöschen nach § 1097
- Erlöschen durch Schenkung; § 1097 ist dispositiv
3. Eintritt d. Vorkaufsfalles § 1098 iVm 463
4. ausübung d VorkaufsR § 1098 I iVm § 464 I
- Frist 469 II
1. Erwerb d dingl VorkaufsR
- Einigung/Übertragung gem § 873
2. kein Erlöschen nach § 1097
- Erlöschen durch Schenkung; § 1097 ist dispositiv
3. Eintritt d. Vorkaufsfalles § 1098 iVm 463
4. ausübung d VorkaufsR § 1098 I iVm § 464 I
- Frist 469 II
Tags: Sachenrecht
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notwendige Streitgenossenschaft
- § 62 ZPO
- liegt immer vor wenn die zu erklagende Leistung nur von den Beklagten gemeinsam erbracht werden kann
- säumige Partei wird durch anwesende Partei vertreten
- liegt immer vor wenn die zu erklagende Leistung nur von den Beklagten gemeinsam erbracht werden kann
- säumige Partei wird durch anwesende Partei vertreten
Tags: ZPO
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unechte Vor-GmbH
- notarielle Beurkundung des GesV
- Eintragung ist nicht geplant/Eintragungswille fällt weg
=> unechte Vor-GmbH -> Haftung nach PersonengesellschaftsR = § 128 HGB analog = unbeschränkt
- Haftung nach PersonengesellschaftsR für Verbindlichkeiten nach Aufgabe der Eintragung, auch rückwirkend
- auch für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH
Haftung des Geschäftsführers (str.)
- e. A. Haftung nach 11 II GmbHG bleibt bestehen
- a. A. Hatung nach Personengesellschaft überlagert die Geschäftsführerhaftung nach 11 II GmbHG
- Eintragung ist nicht geplant/Eintragungswille fällt weg
=> unechte Vor-GmbH -> Haftung nach PersonengesellschaftsR = § 128 HGB analog = unbeschränkt
- Haftung nach PersonengesellschaftsR für Verbindlichkeiten nach Aufgabe der Eintragung, auch rückwirkend
- auch für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH
Haftung des Geschäftsführers (str.)
- e. A. Haftung nach 11 II GmbHG bleibt bestehen
- a. A. Hatung nach Personengesellschaft überlagert die Geschäftsführerhaftung nach 11 II GmbHG
Tags: Gesellschaftsrecht
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Fortführungsklausel Gesellschaft
- erlaubt die Fortführung der Gesellschaft nach Tod/Abgang eines Gesellschafters
- 727 I BGB
- 727 I BGB
Tags: Gesellschaftsrecht
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Tod eines Gesellschafters
BGB-Ges/GbR = Auflösung (§ 727 BGB)
OHG -> Ausscheiden eines Gesellschafters (131 III Nr. HGB)
-Zuwachsen des Anteils an Übrige (§ 738 BGB)
- Anspruch auf Herausgabe d Gegenstände + Wert d Anteils (1922 iVm 738 BGB für die Erben)
Erbrechtliche Nachfolgeklausel = Erbe tritt automat. in Ges ein
- gilt auch für Miterben; in dem Fall müssen andere Miterben ausgezahlt werden
- Umwandlung zur Eintrittsklausel möglich (Eintrittsklausel als Minus zur Nachfolgeklausel)
Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel = Nachfolger tritt in die Gesellschaft ein und muss den GesV neu unterzeichnen
Eintrittsklausel = Nachfolger bekommt das WahlR in die Gesellschaft einzutreten
OHG -> Ausscheiden eines Gesellschafters (131 III Nr. HGB)
-Zuwachsen des Anteils an Übrige (§ 738 BGB)
- Anspruch auf Herausgabe d Gegenstände + Wert d Anteils (1922 iVm 738 BGB für die Erben)
Erbrechtliche Nachfolgeklausel = Erbe tritt automat. in Ges ein
- gilt auch für Miterben; in dem Fall müssen andere Miterben ausgezahlt werden
- Umwandlung zur Eintrittsklausel möglich (Eintrittsklausel als Minus zur Nachfolgeklausel)
Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel = Nachfolger tritt in die Gesellschaft ein und muss den GesV neu unterzeichnen
Eintrittsklausel = Nachfolger bekommt das WahlR in die Gesellschaft einzutreten
Tags: Erbrecht, Gesellschaftsrecht
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Definition Freiberufler
Dienste höherer Art
höchstpersönliche Erbringung
- benötigt besondere Ausbildung
höchstpersönliche Erbringung
- benötigt besondere Ausbildung
Tags: Arbeitsrecht
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Fiktion der Kaufmannseigenschaft
§ 5 HGB
Anwendungsbereich
Zunächst Kaufmann + Eintragung
- Schlechterwerden der Gesellschaft lässt Handelsgewerbe unberührt
- Fiktion bleibt bestehen
- Fiktion ist zwingend; kein WahlR des Vertragsparteners; Wortlaut ist irreführend (absolut hM)
Anwendungsbereich
Zunächst Kaufmann + Eintragung
- Schlechterwerden der Gesellschaft lässt Handelsgewerbe unberührt
- Fiktion bleibt bestehen
- Fiktion ist zwingend; kein WahlR des Vertragsparteners; Wortlaut ist irreführend (absolut hM)
Tags: Handelsrecht
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Gesellschafter als Kaufleute
BGH
- persönliche unbeschränkte Haftung
- unternehmerische Tätigkeit für die Gesellschaft
=> beide V'ssen müssen kumulativ vorliegen
Kritik Lit.:
- BGH übersieht die Trennung von Gesamthand und Gesellschaftern; Gesellschaft ist Kaufmann nicht die Gesellschafter
- Kommanditisten/GmbH-Gesellschafter/stille Gesellschafter =/ Kaufleute
- Komplementär/OHG-Gesellschafter = Kaufleute (unter V'ssen)
- persönliche unbeschränkte Haftung
- unternehmerische Tätigkeit für die Gesellschaft
=> beide V'ssen müssen kumulativ vorliegen
Kritik Lit.:
- BGH übersieht die Trennung von Gesamthand und Gesellschaftern; Gesellschaft ist Kaufmann nicht die Gesellschafter
- Kommanditisten/GmbH-Gesellschafter/stille Gesellschafter =/ Kaufleute
- Komplementär/OHG-Gesellschafter = Kaufleute (unter V'ssen)
Tags: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht
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Haftung für Verbindlichkeiten bei Fortführung (Firma)
§ 25 HGB
- Vorliegen eines Handelsgeschäfts
- Handelsgeschäft unter Lebenden (=/ Erbe)
- Fortführung der Firma (Kontinuität nach Außen)
Mängel im Übernahmevertrag unerheblich (Schutz des Geschäftsverkehrs)
Unzulässigkeit der Firma unerheblich
auch Erwerb auf Zeit
Rechtsfolge ist gesetzlicher Schuldbeitritt (str.) für alle (Alt-)Verbindlichkeiten
Ausnahmen:
- Verzicht der Haftung ist ins HR eingetragen = 25 II HGB
- 25 I 2 HGB beachten; Forderungsübergang nur bei Zustimmung; BGH sagt kraft Gesetz
- Schuldnerschutz = 407 BGB analog (OLG Rspr)
- Vorliegen eines Handelsgeschäfts
- Handelsgeschäft unter Lebenden (=/ Erbe)
- Fortführung der Firma (Kontinuität nach Außen)
Mängel im Übernahmevertrag unerheblich (Schutz des Geschäftsverkehrs)
Unzulässigkeit der Firma unerheblich
auch Erwerb auf Zeit
Rechtsfolge ist gesetzlicher Schuldbeitritt (str.) für alle (Alt-)Verbindlichkeiten
Ausnahmen:
- Verzicht der Haftung ist ins HR eingetragen = 25 II HGB
- 25 I 2 HGB beachten; Forderungsübergang nur bei Zustimmung; BGH sagt kraft Gesetz
- Schuldnerschutz = 407 BGB analog (OLG Rspr)
Tags: Abtretung, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht
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Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmannes
28 HGB
- Neugründung eines Kaufmannes + Kommanditisten/Gesellschafters zur KG/OHG
- keine Fortführung der Firma notwendig
28 HGB analog
- Eintritt in Kleingewerbe
28 HGB analog (str.)
- Einbringung nicht-kaufmännischen Betriebs in neue GbR
+ (BGH/OLG): gilt zumindest nicht für mandatsbezogene Pflichtverletzungen = 28 (-) für mandatsbezogene Pflichtverletzungen; vgl. Wertung von 130 HGB;
+ a.A. (hL) 28 immer (-) für GbR; GbR kann nichts im HR eintragen; Widerspruch mit 28 II
- Neugründung eines Kaufmannes + Kommanditisten/Gesellschafters zur KG/OHG
- keine Fortführung der Firma notwendig
28 HGB analog
- Eintritt in Kleingewerbe
28 HGB analog (str.)
- Einbringung nicht-kaufmännischen Betriebs in neue GbR
+ (BGH/OLG): gilt zumindest nicht für mandatsbezogene Pflichtverletzungen = 28 (-) für mandatsbezogene Pflichtverletzungen; vgl. Wertung von 130 HGB;
+ a.A. (hL) 28 immer (-) für GbR; GbR kann nichts im HR eintragen; Widerspruch mit 28 II
Tags: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht
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Drittgläubigerbeziehung eines Geselllschafters
Ein Gesellschafter tritt als Drittgläubiger an die Gesellschaft heran
110 HGB ist nicht anwendbar sondern 128 HGB
Treueverpflichtung ist zu beachten
- Anspruch gegen Mitgesellschafter ist subsidiär zum Anspruch gegen die Gesellschaft
- Der Anspruch gegen die Mitgesellschafter wird anteilig gekürzt
110 HGB ist nicht anwendbar sondern 128 HGB
Treueverpflichtung ist zu beachten
- Anspruch gegen Mitgesellschafter ist subsidiär zum Anspruch gegen die Gesellschaft
- Der Anspruch gegen die Mitgesellschafter wird anteilig gekürzt
Tags: Gesellschaftsrecht
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Verjährung durch Klage
- Es kommt auf die Erhebung der Klage an
- Zustellung wird durch die Erhebung fingiert
- Hemmung nach § 204 erfolgt durch Erhebung - § 167 ZPO
+ soweit Zustellung demnächst erfolgt oder durch Nicht-Verschuldnen verzögert wird
- Zustellung wird durch die Erhebung fingiert
- Hemmung nach § 204 erfolgt durch Erhebung - § 167 ZPO
+ soweit Zustellung demnächst erfolgt oder durch Nicht-Verschuldnen verzögert wird
Tags: BGB-AT, ZPO
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Wertberechnung Kommanditisteneinlage
objektiver Wert muss angesetzt werden (wenn nicht = Gläubigerbenachteiligung)
Darlehen sind keine Einlage
- Wert des Eigenkapitals des Unternehmens wird nicht erhöht
- Erlass eines Darlehens stellt Einlage dar
+ Ausnahme: wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, kurz davorsteht
Darlehen sind keine Einlage
- Wert des Eigenkapitals des Unternehmens wird nicht erhöht
- Erlass eines Darlehens stellt Einlage dar
+ Ausnahme: wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, kurz davorsteht
Tags: Gesellschaftsrecht
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Unbeschränkte Kommanditistenhaftung
unter den V'ssen 176 HGB
- Geschäftsbeginn vor Eintragung
- Begründung von Verbindlichkeiten vor Eintragung
- Zustimmung des Kommanditisten zum Geschäftsbeginn
- keine Kenntnis des Gläubigers von der Kommandistenstellung (=Gutgläubigkeit)
dient zugunsten des potentiellen Geschäftspartners
- nicht für deliktische Ansprüche (niemand lässt sich im Vertrauen auf das Handelsregister überfahren)
- nicht anwendbar für GmbH & Co KG
+ dann ist klar dass GmbH haftungsbeschränkt ist
=> in solchen Fällen reguläre Kommanditistenhaftung
- Geschäftsbeginn vor Eintragung
- Begründung von Verbindlichkeiten vor Eintragung
- Zustimmung des Kommanditisten zum Geschäftsbeginn
- keine Kenntnis des Gläubigers von der Kommandistenstellung (=Gutgläubigkeit)
dient zugunsten des potentiellen Geschäftspartners
- nicht für deliktische Ansprüche (niemand lässt sich im Vertrauen auf das Handelsregister überfahren)
- nicht anwendbar für GmbH & Co KG
+ dann ist klar dass GmbH haftungsbeschränkt ist
=> in solchen Fällen reguläre Kommanditistenhaftung
Tags: Gesellschaftsrecht
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Kommanditistenhaftung nach Austritt
- 172 IV 1 HGB iVm 160 I S 1 HGB
- bis 5 Jahre nach Austritt
- soweit die Einlage wieder zurückbezahlt wurde
- bis 5 Jahre nach Austritt
- soweit die Einlage wieder zurückbezahlt wurde
Tags: Gesellschaftsrecht
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Kommanditistenhaftung bei Gewinnausschüttung
- nach § 172 IV S. 2
- Anrechnung von Gewinnentnahme + Verzicht auf den Kommanditistenanteil
- muss immer unter der Haftsumme bleiben andernfalls wird eine beschränkte Haftung über die noch bestehende Einlage begründet
- Anrechnung von Gewinnentnahme + Verzicht auf den Kommanditistenanteil
- muss immer unter der Haftsumme bleiben andernfalls wird eine beschränkte Haftung über die noch bestehende Einlage begründet
Tags: Gesellschaftsrecht
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GbR als Grundstückseigentümer
- BGH: immer mgl.
- Gesetzgebr: zusätzliche Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch notwendig (47 II GBO)
P § 899a ermöglicht gutgläubigen Erwerb des Grundstücks von Alt-Gesellschaftern der GbR soweit diese im Grundbuch eingetragen sind und die Neu-Gesellschafter nicht eingetragen sind, Abwicklung mgl. über BereicherungsR soweit das Verpflichtungsgeschäft unwirksam war
- Gesetzgebr: zusätzliche Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch notwendig (47 II GBO)
P § 899a ermöglicht gutgläubigen Erwerb des Grundstücks von Alt-Gesellschaftern der GbR soweit diese im Grundbuch eingetragen sind und die Neu-Gesellschafter nicht eingetragen sind, Abwicklung mgl. über BereicherungsR soweit das Verpflichtungsgeschäft unwirksam war
Tags: Bereicherungsrecht, Gesellschaftsrecht, Sachenrecht
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Verschuldenszurechnung in der BGB-Gesellschaft
- hM: heute über § 31 analog
+ dogmatische Ähnlichkeit des Vereins/BGB-Ges (heute sind beide rechtsfähig)
+ gilt für deliktische/vertragliche Ansprüche
- alte Auffassung nach § 278
+ dogmatische Ähnlichkeit des Vereins/BGB-Ges (heute sind beide rechtsfähig)
+ gilt für deliktische/vertragliche Ansprüche
- alte Auffassung nach § 278
Tags: Gesellschaftsrecht, Verschulden
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Haftung der GbR-Gesellschafter
heutige hM = § 128 HGB analog
- alle Gesellschafter haften als Gesamtschuldner
- gilt auch für neue Gesellschafter = § 130 HGB analog
- auch für Alt-Gesellschafter die ausgeschieden sind = § 160 HGB analog
+ bei Fälligkeit vor 5 Jahren vor dem Ausscheiden = keine Haftung
+ innerhalb von 5 Jahren = Gesamtschuld mit Neu-Gesellschaftern
- alle Gesellschafter haften als Gesamtschuldner
- gilt auch für neue Gesellschafter = § 130 HGB analog
- auch für Alt-Gesellschafter die ausgeschieden sind = § 160 HGB analog
+ bei Fälligkeit vor 5 Jahren vor dem Ausscheiden = keine Haftung
+ innerhalb von 5 Jahren = Gesamtschuld mit Neu-Gesellschaftern
Tags: Gesellschaftsrecht
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128 HGB V'ssen
- nach aussen wirksame OHG/KG
- Verbindlichkeit d Gesellschaft (gem § 124 HGB)
- Anspruchsgegner =Gesellschafter
- keine Sozialverpflichtung (Ansprüche eines Gesellschafter aus dem GesV)
- RF
-> pers Haftung mit PrivVermögen/unmittelbare Haftung (Ausnahme Drittgläubigerbeziehung)
-> unbeschränkte/unbeschränkbare Haftung
-> gesamtschuldnerische Haftung aller Gersellschafter (§ 421 f BGB)
- Verbindlichkeit d Gesellschaft (gem § 124 HGB)
- Anspruchsgegner =Gesellschafter
- keine Sozialverpflichtung (Ansprüche eines Gesellschafter aus dem GesV)
- RF
-> pers Haftung mit PrivVermögen/unmittelbare Haftung (Ausnahme Drittgläubigerbeziehung)
-> unbeschränkte/unbeschränkbare Haftung
-> gesamtschuldnerische Haftung aller Gersellschafter (§ 421 f BGB)
Tags: Gesellschaftsrecht
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Voreintragung erforderlich bei eintragspflichtigem Widerruf (HandelsReg)
MM
- HandelsReg schützt Vertrauen; wenn keine Voreintragung bestand kann kein Vertrauen geschützt werden
-> Widerruf muss nicht eingetragen werden
hM
- Voreintragung nicht erforderlich
- Negative Publizität knüpft nicht an das Nichtvorhandensein einer nichtigen Tatsache an
- Widerruf muss eingetragen werden
§ 15 I HGB
- HandelsReg schützt Vertrauen; wenn keine Voreintragung bestand kann kein Vertrauen geschützt werden
-> Widerruf muss nicht eingetragen werden
hM
- Voreintragung nicht erforderlich
- Negative Publizität knüpft nicht an das Nichtvorhandensein einer nichtigen Tatsache an
- Widerruf muss eingetragen werden
§ 15 I HGB
Tags: Handelsrecht
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Rosinentheorie
- gutgläubiger Dritter kann ein Wahlrecht ausüben ob er sich auf das HandelsReg oder auf die Realität berufen will
- dies gilt auch wenn er auf die gleiche Tatsache unterschiedlich wählen will (BGH)
- § 15 I HGB gilt niemals für den Eintragungspflichtigen (BGH)
- hM sieht einen Verstoß gegen 242
- dies gilt auch wenn er auf die gleiche Tatsache unterschiedlich wählen will (BGH)
- § 15 I HGB gilt niemals für den Eintragungspflichtigen (BGH)
- hM sieht einen Verstoß gegen 242
Tags: Handelsrecht
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Veranlassungsprinzip (HandelsReg)
- § 15 III HGB wirkt nur gegen Personen soweit diese die unrichtige Eintragung des HandelsReg zumindest veranlasst haben
- Begrenzung § 15 III HGB zur Vermeidung von unerwünschten Haftungsfolgen
+ Wortlaut "in dessen Angelegenheiten"
- Begrenzung § 15 III HGB zur Vermeidung von unerwünschten Haftungsfolgen
+ Wortlaut "in dessen Angelegenheiten"
Tags: Handelsrecht
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Prokura
Erteilung
- pers durch Inhaber d Handelsgeschäftes bzw Vertreter (gesetzl)
- HandelsReg Eintragung gem § 53 I 1 HGB erforderlich aber nicht zwingend f Wirksamkeit (deklaratorisch)
Umfang gem § 49 I HGB
- Geschäfte in Zusammenhang d Handelsgewerbl Betrieb (weit)
- keine Grundstücksverkäufe/-belastungen § 49 II HGB
- keine Grundlagengeschäfte (Betriebsverkauf/Änderung/Firma/Gesellschafter)
- ansonsten im Verh zu Dritten unbeschränkt § 50 I HGB
Handlungsvollmacht gem § 54 HGB
- nur branchentypische Geschäfte d konkreten Handelsgewerbe
- unbeschränkbar für gutgläubigen Dritten
- nicht eintragungsfähig ins HandelsReg
- pers durch Inhaber d Handelsgeschäftes bzw Vertreter (gesetzl)
- HandelsReg Eintragung gem § 53 I 1 HGB erforderlich aber nicht zwingend f Wirksamkeit (deklaratorisch)
Umfang gem § 49 I HGB
- Geschäfte in Zusammenhang d Handelsgewerbl Betrieb (weit)
- keine Grundstücksverkäufe/-belastungen § 49 II HGB
- keine Grundlagengeschäfte (Betriebsverkauf/Änderung/Firma/Gesellschafter)
- ansonsten im Verh zu Dritten unbeschränkt § 50 I HGB
Handlungsvollmacht gem § 54 HGB
- nur branchentypische Geschäfte d konkreten Handelsgewerbe
- unbeschränkbar für gutgläubigen Dritten
- nicht eintragungsfähig ins HandelsReg
Tags: Handelsrecht
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Handelsgeschäft
§ 343 f HGB
- Vermutung in § 344 HGB f alle kaufm Geschäfte
- Unterscheidung ob beidseitig/einseitig anwendbare Vorschriften
+ "für beide Teile" "Kaufleute untereinander"
- Schriftformverzicht f Bürgschaften - § 350 HGB
- Schweigen als Annahme - § 362 HGB - für Geschäftsbesorgung
- KBS
- Vermutung in § 344 HGB f alle kaufm Geschäfte
- Unterscheidung ob beidseitig/einseitig anwendbare Vorschriften
+ "für beide Teile" "Kaufleute untereinander"
- Schriftformverzicht f Bürgschaften - § 350 HGB
- Schweigen als Annahme - § 362 HGB - für Geschäftsbesorgung
- KBS
Tags: Handelsrecht
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Kalkulationsirrtum
offener
1. Ebene
Vertragsauslegung zum richtigen Preis möglich?
2. Ebene
Anfechtung?
- meistens nicht möglich weil Irrtum bei Abgabe vorliegen müsste und Kalkulationsirrtum bereits im Vorfeld geschieht
3. Ebene
Anpassung?
- 313 II = wesentliche Vorstellung stellt sich als falsch dar
-> Verweisung auf § 313 I
verdeckter Kalkulationsirrtum
- unbeachtlicher Motivirrtum
1. Ebene
Vertragsauslegung zum richtigen Preis möglich?
2. Ebene
Anfechtung?
- meistens nicht möglich weil Irrtum bei Abgabe vorliegen müsste und Kalkulationsirrtum bereits im Vorfeld geschieht
3. Ebene
Anpassung?
- 313 II = wesentliche Vorstellung stellt sich als falsch dar
-> Verweisung auf § 313 I
verdeckter Kalkulationsirrtum
- unbeachtlicher Motivirrtum
Tags: BGB-AT
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Gutgläubigkeit gem. § 892
- Kenntnis nach Eintragung schadet nicht
- Widerspruch vor Eintragung zerstört Gutgläubigkeit (892 I)
+ der Widerspruch kann bis 1 Tag vor der Eintragung eingetragen werden
- Vormerkung zerstört Gutgläubigketi (883 II/BGH)
- Widerspruch vor Eintragung zerstört Gutgläubigkeit (892 I)
+ der Widerspruch kann bis 1 Tag vor der Eintragung eingetragen werden
- Vormerkung zerstört Gutgläubigketi (883 II/BGH)
Tags: Sachenrecht
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Übertragung einer Vormerkung
- erfolgt durch Abtretung des Übereignungsanspruchs
- benötigt keine erneute Eintragung ins Grundbuch
- analoge Anwendung von § 401, Vormerkung als akzessorisches Nebenrecht
Gutgläubiger Erwerb von Vormerkungen ist str.
- hM (-) für Vormerkungen besteht kein Rechtsschein; Übertragung nach 401 ist gesetzlich nicht rechtsgeschäftlich
- Rspr (+) mittelbares Rechtsgeschäft existiert weiterhin (Abtretung der Forderung); vgl. mit Hypothek
+ Kritik an Rspr: Es fehlt am Publizitätsakt; bei der Hypothek existiert die Briefübergabe; fehlt bei der Vormerkung
- 892, 893 analog (hM)
- benötigt keine erneute Eintragung ins Grundbuch
- analoge Anwendung von § 401, Vormerkung als akzessorisches Nebenrecht
Gutgläubiger Erwerb von Vormerkungen ist str.
- hM (-) für Vormerkungen besteht kein Rechtsschein; Übertragung nach 401 ist gesetzlich nicht rechtsgeschäftlich
- Rspr (+) mittelbares Rechtsgeschäft existiert weiterhin (Abtretung der Forderung); vgl. mit Hypothek
+ Kritik an Rspr: Es fehlt am Publizitätsakt; bei der Hypothek existiert die Briefübergabe; fehlt bei der Vormerkung
- 892, 893 analog (hM)
Tags: Abtretung, Sachenrecht
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V'ssen Bestellung einer Hypothek/Grundschuld
Pfandrechtsbezogene V'ssen
873
Einigung
Eintragung - 1115
Berechtigung
Übergabe des Briefs - 1116, 1117
gilt auch für Grundschuld iVm 1192
Forderungsbezogene V'ssen
Bestehen einer Forderung
873
Einigung
Eintragung - 1115
Berechtigung
Übergabe des Briefs - 1116, 1117
gilt auch für Grundschuld iVm 1192
Forderungsbezogene V'ssen
Bestehen einer Forderung
Tags: Sachenrecht
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Übertragung von Hypotheken/Grundschulden
Hypothek
- Übertragung der Forderung gem. 398, 1153
- Publizitätsakt gem. 1154 I (Briefübergabe) oder 1154 II (Bucheintragung)
Grundschuld
- 398, 413 Abtretung der Grundschuld
- Übergabe des Briefs 1192 I iVm 1154 I
- Übertragung der Forderung gem. 398, 1153
- Publizitätsakt gem. 1154 I (Briefübergabe) oder 1154 II (Bucheintragung)
Grundschuld
- 398, 413 Abtretung der Grundschuld
- Übergabe des Briefs 1192 I iVm 1154 I
Tags: Sachenrecht
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Gefahr der Doppelbelastung bei der forderungsentkleideten Hypothek
Mitreisstheorie
- Forderung wird mitgerissen
- Wertung des § 1153 II
- Hypothekeninhaber wird automatisch auch Forderungsinhaber
Trennungstheorie
- Eigentümer ist bereits durch die Normen 1144,1160,1161 ausreichend geschützt
- Mitreisstheorie widerspricht 1138
- Forderung wird mitgerissen
- Wertung des § 1153 II
- Hypothekeninhaber wird automatisch auch Forderungsinhaber
Trennungstheorie
- Eigentümer ist bereits durch die Normen 1144,1160,1161 ausreichend geschützt
- Mitreisstheorie widerspricht 1138
Tags: Sachenrecht
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Gutgläubiger einredefreier Erwerb von Hypotheken
- Hypothek existiert nicht mehr - 892
- Hypotheke ist einredebehaftet - 1157 S. 2, 892 - Einreden bleiben bestehen soweir sie im Grundbuch eingetragen sind
- Einwendungen gegen Forderung - 1138 S. 1, 892 - gutgläubiger Erwerb nur der Hypothek (+), Forderung (-) - forderungsentkleidete Hypothek
- EInreden gegen Forderung - 1138, 2. Alt, 892
- Hypotheke ist einredebehaftet - 1157 S. 2, 892 - Einreden bleiben bestehen soweir sie im Grundbuch eingetragen sind
- Einwendungen gegen Forderung - 1138 S. 1, 892 - gutgläubiger Erwerb nur der Hypothek (+), Forderung (-) - forderungsentkleidete Hypothek
- EInreden gegen Forderung - 1138, 2. Alt, 892
Tags: Sachenrecht
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Aufrechnung
387
Aufrechnungslage
- Gegenseitigkeit; 387; 406
- Gleichartigkeit; 387
+ gegen Herausgabeansprüche und Ansprüche aus Treuhandverhältnissen (konkludentes Aufrechnungsverbot) nicht aufrechenbar
- Fälligkeit des aufzurechnenden Anspruchs
- Erfüllbarkeit des aufrechnenden Anspruchs
Aufrechnungserklärung
- 388 - empfangsbedürftige WE
- prozessuale Eventualaufrechnung ist keine Bedigung gem 388; zulässige innerprozessuale Handlung
Verjährung der Aufrechnung gem. § 215
- Aufrechnung verjährt soweit der aufrechenbare Anspruch zum erstmöglichen Zeitpunkt der Aufrechnung bereits verjährt ist
Aufrechnungslage
- Gegenseitigkeit; 387; 406
- Gleichartigkeit; 387
+ gegen Herausgabeansprüche und Ansprüche aus Treuhandverhältnissen (konkludentes Aufrechnungsverbot) nicht aufrechenbar
- Fälligkeit des aufzurechnenden Anspruchs
- Erfüllbarkeit des aufrechnenden Anspruchs
Aufrechnungserklärung
- 388 - empfangsbedürftige WE
- prozessuale Eventualaufrechnung ist keine Bedigung gem 388; zulässige innerprozessuale Handlung
Verjährung der Aufrechnung gem. § 215
- Aufrechnung verjährt soweit der aufrechenbare Anspruch zum erstmöglichen Zeitpunkt der Aufrechnung bereits verjährt ist
Tags: Schuldrecht
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Zugewinnausgleich unter Lebenden (Scheidung/Zugewinngemeinschaft)
I. V'ssen d § 1378 I, II; 1372
1) Güterstand d Zugewinngemeinschaft
2) Beendigung d Güterstandes unter Lebenden
- Scheidung (1586) / Nachträgliche EheV (1408, 1410)
- Urteil über vorzeitigen Zugewinnausgleich (1388 iVm 1385, 1386)
3) Zugewinn eines Ehegatten ist größer als das des anderen
II. Berechnung d Zugewinnausgleich
- Zugewinn (1373)=Endvermögen (1375) - Anfangsvermögen (1374)
+ Anfangsvermögen (zZt d Güterstands = Eheschliessung (1374)
> ohne Verzeichnis = 0; Erbe/Schenkung auch spätere gilt als Anfangsvermögen (1374 II); auch neg Anfangsvermögen mgl 1374 III
+ Endvermögen (zZt Beendigung Güterstand 1375)
> Bei Scheidung= zZt d Rechtshängigkeit d Scheidung (1384);
> echte Wertsteigerung ohne Inflation
III. Ausgleichsanspruch
- entsteht mit Beendigung d Güterstandes; vererblich & übertragbar = 1378 I, III 1
- Anrechnung von Vorausempfängen (1380)
- Verteidigung= 1381 (grobe Unbilligkeit); 1382 (Stundung)
1) Güterstand d Zugewinngemeinschaft
2) Beendigung d Güterstandes unter Lebenden
- Scheidung (1586) / Nachträgliche EheV (1408, 1410)
- Urteil über vorzeitigen Zugewinnausgleich (1388 iVm 1385, 1386)
3) Zugewinn eines Ehegatten ist größer als das des anderen
II. Berechnung d Zugewinnausgleich
- Zugewinn (1373)=Endvermögen (1375) - Anfangsvermögen (1374)
+ Anfangsvermögen (zZt d Güterstands = Eheschliessung (1374)
> ohne Verzeichnis = 0; Erbe/Schenkung auch spätere gilt als Anfangsvermögen (1374 II); auch neg Anfangsvermögen mgl 1374 III
+ Endvermögen (zZt Beendigung Güterstand 1375)
> Bei Scheidung= zZt d Rechtshängigkeit d Scheidung (1384);
> echte Wertsteigerung ohne Inflation
III. Ausgleichsanspruch
- entsteht mit Beendigung d Güterstandes; vererblich & übertragbar = 1378 I, III 1
- Anrechnung von Vorausempfängen (1380)
- Verteidigung= 1381 (grobe Unbilligkeit); 1382 (Stundung)
Tags: Familienrecht
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Einwendungen gegen dei Zwangsvollstreckung (Hypothek/Grundschuld)
Einwendungen
- Pfandrechtsbezogene Einwendungen
Einreden
- forderungsbezogene Einreden (1137)
- Einreden aus dem Sicherungsvertrag
- Pfandrechtsbezogene Einwendungen
Einreden
- forderungsbezogene Einreden (1137)
- Einreden aus dem Sicherungsvertrag
Tags: Sachenrecht
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Veräußerung einer verpfändeten Sache durch den Eigentümer
- in so einem Fall wird der Eigentümer wie ein Nichtberechtigter behandelt
- 136, 135 II
- 932 ff. anwendbar?
- 136, 135 II
- 932 ff. anwendbar?
Tags: Pfand, Sachenrecht
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gestohlenes Benzin/Geld in der Kasse (sachenrechtliche Bewertung)
- Rspr. Anwendung von § 948, 947 I -> Vermischung mit bestehendem Benzin im Tank -> Miteigentümer Tankstelle/Autobesitzer
- Geld in der Kasse = Vermischung
- Geld in der Kasse = Vermischung
Tags: Sachenrecht
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Verarbeitung (Sachenrechtlich)
- § 950
- Herstellung einer neuen Sache
- Wert der Ursprungssachen darf nicht erheblich höher als hergestelltes Produkt sein
+ Rspr.: Verarbeitungswert größer als 60 %
-> Ausgleich des früheren Eigentümers über § 951
+ keine Ausgleichspflicht wenn der frühere Eigentümer ein eigenes Miteigentum an der neuen Sache erwirbt
- Herstellung einer neuen Sache
- Wert der Ursprungssachen darf nicht erheblich höher als hergestelltes Produkt sein
+ Rspr.: Verarbeitungswert größer als 60 %
-> Ausgleich des früheren Eigentümers über § 951
+ keine Ausgleichspflicht wenn der frühere Eigentümer ein eigenes Miteigentum an der neuen Sache erwirbt
Tags: Bereicherungsrecht, Sachenrecht
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ohne Rechtsgrund bei Zwangsvollstreckungsempfänger
gemischt priv-öffR Theorie
- es kommt darauf an ob ein PfändungspfandR entstanden ist, nicht mgl bei schuldnerfremden Sachen
öffR Theorie
- es kommt darauf an ob eine Forderung zw Ersteher und d Rechtsinhaber bestand
- es kommt darauf an ob ein PfändungspfandR entstanden ist, nicht mgl bei schuldnerfremden Sachen
öffR Theorie
- es kommt darauf an ob eine Forderung zw Ersteher und d Rechtsinhaber bestand
Tags: Bereicherungsrecht, ZPO
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Bestimmtheit d Mahnung f Mängelerfüllung
vor Gefahrübergang
- eine Mahnung z Leistungserfüllung ist ausreichend um fristwahrend zu wirken
nach Gefahrübergang
- eine Mahnung auf Nacherfüllung unter Angabe d konkreten Mängel ist notwendig
- eine Mahnung z Leistungserfüllung ist ausreichend um fristwahrend zu wirken
nach Gefahrübergang
- eine Mahnung auf Nacherfüllung unter Angabe d konkreten Mängel ist notwendig
Tags: Schuldrecht
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Bestimmtheit d Mahnung f Mängelerfüllung
vor Gefahrübergang
- eine Mahnung z Leistungserfüllung ist ausreichend um fristwahrend zu wirken
nach Gefahrübergang
- eine Mahnung auf Nacherfüllung unter Angabe d konkreten Mängel ist notwendig
- eine Mahnung z Leistungserfüllung ist ausreichend um fristwahrend zu wirken
nach Gefahrübergang
- eine Mahnung auf Nacherfüllung unter Angabe d konkreten Mängel ist notwendig
Tags: Schuldrecht
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Hersteller (sachenrechtlich)
- Hersteller ist derjenige in dessen Name & wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt (Auftraggeber, Hersteller etc.)
- Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung
Selbstbestimmte Herstellung = Hersteller auch iSd § 950
Fremdbestimmte Herstellung = Auftraggeber ist Hersteller iSd § 950
- Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung
Selbstbestimmte Herstellung = Hersteller auch iSd § 950
Fremdbestimmte Herstellung = Auftraggeber ist Hersteller iSd § 950
Tags: Sachenrecht
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Ausschluss § 950
- durch Verarbeitungsklausel (hM zulässig)
Rspr.:
§ 950 ist zwingendes Recht aber durch den Parteiwillen kann bestimmt werden wer der Hersteller ist
Lit.:
§ 950 ist dispositiv; § 950 ist BilligkeitsR und kann abbedungen werden, außerdem wer nicht Eigentum erwerben will muss nicht erwerben
a.A.:
§ 950 ist zwingend, Verarbeitungsklausel ist antizipierte Übereignung an den Rohstoffgeber mit Rückübereignung an Hersteller nach auflösender Bedingung, Hersteller wird nach Herstellung für eine juristische Sekunde Eigentümer (Durchgangserwerb) (Gefahr d Drittzugriffs durch Insolvenzgläubiger/Vermieter durch PfandR)
Rspr.:
§ 950 ist zwingendes Recht aber durch den Parteiwillen kann bestimmt werden wer der Hersteller ist
Lit.:
§ 950 ist dispositiv; § 950 ist BilligkeitsR und kann abbedungen werden, außerdem wer nicht Eigentum erwerben will muss nicht erwerben
a.A.:
§ 950 ist zwingend, Verarbeitungsklausel ist antizipierte Übereignung an den Rohstoffgeber mit Rückübereignung an Hersteller nach auflösender Bedingung, Hersteller wird nach Herstellung für eine juristische Sekunde Eigentümer (Durchgangserwerb) (Gefahr d Drittzugriffs durch Insolvenzgläubiger/Vermieter durch PfandR)
Tags: Sachenrecht
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936 - lastenfreier Erwerb
- Eigentumserwerb
- qualifizierter Besitzerwerb
+ Besitzverlust des Veräußerer
+ Erwerber ist näher an der Sache als der Berechtigte
+ dieses Kriterium kommt aus der dogmatischen Nähe zu 932 ff, ergibt sich nicht direkt aus 936
- Gutgläubigkeit des Erwerbers
- kein Abhandengekommen gem. 935 (analoge Anwendung)
+ Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzers
- qualifizierter Besitzerwerb
+ Besitzverlust des Veräußerer
+ Erwerber ist näher an der Sache als der Berechtigte
+ dieses Kriterium kommt aus der dogmatischen Nähe zu 932 ff, ergibt sich nicht direkt aus 936
- Gutgläubigkeit des Erwerbers
- kein Abhandengekommen gem. 935 (analoge Anwendung)
+ Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzers
Tags: Sachenrecht
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861 - V'ssen
- Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht gem. 858
- fehlerhafter Besitz
+ indiziert durch 858
- Ausschluss durch 861 II
+ Besitzer dem entzogen wurde, darf nicht selbst fehlerhaften Besitz haben
- fehlerhafter Besitz
+ indiziert durch 858
- Ausschluss durch 861 II
+ Besitzer dem entzogen wurde, darf nicht selbst fehlerhaften Besitz haben
Tags: Sachenrecht
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anfängliche Übersicherung
- mit der Wertung aus 138 I
- ab 150 % des Darlehenswert wird von einer Übersicherung ausgegangen
- 138 I bei der Übersicherung gilt sowohl für das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft (Durchbruch des Abstraktionsprinzips)
+ analog für 307 Unwirksamkeit bei Übersicherung
- ab 150 % des Darlehenswert wird von einer Übersicherung ausgegangen
- 138 I bei der Übersicherung gilt sowohl für das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft (Durchbruch des Abstraktionsprinzips)
+ analog für 307 Unwirksamkeit bei Übersicherung
Tags: BGB-AT
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Drittwiderspruchsklage
- 771 ZPO
- ist begründet soweit der Kläger der Eigentümer der von der Zwangsvollstreckzung bedrohten Gegenstände ist
- ist nicht mehr anwendbar wenn die Vollstreckung bereits vollendet ist, nur präventiv anwendbar
Schema
1. Statthaftigkeit der Klage gem. § 771 ZPO
- umstritten bei Sicherungseigentum
+ (MM) SicherungsEig ähnelt wg Verwertungsmgl. einem PfandR -> 805 ZPO auf vorzugsweise Befriedigung
+ (hM) Sicherungseigentümer ist auch schutzwürdig, Zwangsversteigerung darf nicht dem SichEig aufgedrängt werden
2. Zuständigkeit
a) örtlich gem. § 771, 802 ZPO (ausschließliche)
b) sachlich = streitwertabhängig (abh. von der Forderung § 6 ZPO)
- ist begründet soweit der Kläger der Eigentümer der von der Zwangsvollstreckzung bedrohten Gegenstände ist
- ist nicht mehr anwendbar wenn die Vollstreckung bereits vollendet ist, nur präventiv anwendbar
Schema
1. Statthaftigkeit der Klage gem. § 771 ZPO
- umstritten bei Sicherungseigentum
+ (MM) SicherungsEig ähnelt wg Verwertungsmgl. einem PfandR -> 805 ZPO auf vorzugsweise Befriedigung
+ (hM) Sicherungseigentümer ist auch schutzwürdig, Zwangsversteigerung darf nicht dem SichEig aufgedrängt werden
2. Zuständigkeit
a) örtlich gem. § 771, 802 ZPO (ausschließliche)
b) sachlich = streitwertabhängig (abh. von der Forderung § 6 ZPO)
Tags: Sachenrecht, ZPO
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Forderungspfändung
§ 828 ff ZPO
- Arrestatorium = Verbot der Zahlung an Schuldner durch Dritte - § 829 S. 1 ZPO = Forderung erlischt nicht durch Zahlung
- Abtretungsverbot der Forderung für Schuldner = Invitorium = § 829 S. 2 ZPO
- Überweisung der Geldforderung = zur Einziehung (erfüllungshalber) order zur Zahlung statt (Erfüllung statt) = § 835 ZPO
- 404 ff BGB in allen Fällen anwendbar
- Arrestatorium = Verbot der Zahlung an Schuldner durch Dritte - § 829 S. 1 ZPO = Forderung erlischt nicht durch Zahlung
- Abtretungsverbot der Forderung für Schuldner = Invitorium = § 829 S. 2 ZPO
- Überweisung der Geldforderung = zur Einziehung (erfüllungshalber) order zur Zahlung statt (Erfüllung statt) = § 835 ZPO
- 404 ff BGB in allen Fällen anwendbar
Tags: Pfand, ZPO
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Widerklage
§ 33 ZPO - Gegenanspruch des Beklagten gegen den Kläger aus dem gleichen Rechtsverh (Konnexität)
- str. ob § 33 ein besonderer Gerichtsstand (hL) oder eine Prozessv'ss ist (Rspr)
+ wenn nach hL § 33 (-) dann § 145 III soweit Zuständigkeit desselben Gerichtsstand begründet ist
+ wenn nach hL § 33 (-) und allg. Zuständigkeit (-) dann ist die Widerklage unzulässig es sei denn Verweisung nach nach § 281 mgl
+ nach BGH § 33 (-) = Klage ist unzulässig
> steht im Widerspruch zu § 145 II
- rügelose Einlassung kann heilen
+ § 39 bei Zuständigkeitsfragen
+ § 295 bei sonstigen Zulässigkeitsv'sseb
+ keine Anwendung bei Aufrechnung
- Selbstständigkeit der Widerklage
+ Hauptklage muss im Zeitpunkt der Widerklage bereits rechtshängig sein
+ danach ist Widerklage unabhängig vom Bestehen der Hauptklage (Sprungbretttheorie)
- sachliche Zuständigkeit der Widerklage
+ jeder Streitwert wird einzeln bewertet (vgl § 5 Hs. 2)
+ vgl. 506 (HK = AG) + (WK = LG) = LG
> aber aus Prozessökonomie (HK = LG) + (WK = AG) = LG
- str. ob § 33 ein besonderer Gerichtsstand (hL) oder eine Prozessv'ss ist (Rspr)
+ wenn nach hL § 33 (-) dann § 145 III soweit Zuständigkeit desselben Gerichtsstand begründet ist
+ wenn nach hL § 33 (-) und allg. Zuständigkeit (-) dann ist die Widerklage unzulässig es sei denn Verweisung nach nach § 281 mgl
+ nach BGH § 33 (-) = Klage ist unzulässig
> steht im Widerspruch zu § 145 II
- rügelose Einlassung kann heilen
+ § 39 bei Zuständigkeitsfragen
+ § 295 bei sonstigen Zulässigkeitsv'sseb
+ keine Anwendung bei Aufrechnung
- Selbstständigkeit der Widerklage
+ Hauptklage muss im Zeitpunkt der Widerklage bereits rechtshängig sein
+ danach ist Widerklage unabhängig vom Bestehen der Hauptklage (Sprungbretttheorie)
- sachliche Zuständigkeit der Widerklage
+ jeder Streitwert wird einzeln bewertet (vgl § 5 Hs. 2)
+ vgl. 506 (HK = AG) + (WK = LG) = LG
> aber aus Prozessökonomie (HK = LG) + (WK = AG) = LG
Tags: ZPO
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Drittwiderklage
- ist nicht an § 33 ZPO zu bewerten (Rspr)
+ Konnexität ist nicht zu prüfen
+ besonderer Gerichtsstand greift nicht
- HL = DrittWK ist besondere Form von § 59, 60 (Streitgenossenschaft)
+ falls § 59,60 (-) = § 145 prüfen
+ Konnexität ist nicht zu prüfen
+ besonderer Gerichtsstand greift nicht
- HL = DrittWK ist besondere Form von § 59, 60 (Streitgenossenschaft)
+ falls § 59,60 (-) = § 145 prüfen
Tags: ZPO
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Prozessaufrechnung
ist eine prozessrechtliche EInrede, wirkt wie Einwendung im materiell-rechtlichen Sinne
Wirksamkeit von prozR Einrede bestimmt sich nach ZPO
- Präklusion beachten (§ 296, 767 II ZPO)
Doppelnatur der Proz.Aufrechnung (prozR/materiellR)
Welche Folgen hat er eine prozR unzulässige aber materiell wirksame Aufrechnung
- Eventualaufrechnung = Aufrechung soweit zulässig
- keine materiellR Wirkung von unzulässiger Proz. Aufrechnung
+ materiellR ist Wirkung ist aufschiebend bedingt abhängig von deren Zulässigkeit (§ 158 ZPO)
+ Wirkung des § 139 = materiellR Wirkung verliert Wirkung wg Unzulässigkeit der Proz.Aufrechnung
Arten der Proz Aufrechnnung
- Primäraufrechnung
+ eigentliche Forderung wird nicht bestritten aber Aufrechung ist primäres Verteidigungsmittel
- Hilfsanrechnung
+ Aufrechnung ist sekundäres Verteidigungsmittel
+ Zulässigkeit der Aufrechnung erst nachdem Primärverteidigung nicht wirksam ist
Proz. Zulässigkeit d ProzAufrechnung
- Proz. Aufrechnung begründet keine Rechthängigkeit
+ Gegenforderung kann auch in anderen Proz benutzt werden
- Zuständigkeitsdiskrepanz
+ wenn ein anderes Gericht ausschliesslich für die Gegenforderung zuständig wäre = ProzAufrechnung (+)
> vgl. Wertung § 33 II, 40 II; eine solche Regelung fehlt für die Proz.Aufrechnung
Wirksamkeit von prozR Einrede bestimmt sich nach ZPO
- Präklusion beachten (§ 296, 767 II ZPO)
Doppelnatur der Proz.Aufrechnung (prozR/materiellR)
Welche Folgen hat er eine prozR unzulässige aber materiell wirksame Aufrechnung
- Eventualaufrechnung = Aufrechung soweit zulässig
- keine materiellR Wirkung von unzulässiger Proz. Aufrechnung
+ materiellR ist Wirkung ist aufschiebend bedingt abhängig von deren Zulässigkeit (§ 158 ZPO)
+ Wirkung des § 139 = materiellR Wirkung verliert Wirkung wg Unzulässigkeit der Proz.Aufrechnung
Arten der Proz Aufrechnnung
- Primäraufrechnung
+ eigentliche Forderung wird nicht bestritten aber Aufrechung ist primäres Verteidigungsmittel
- Hilfsanrechnung
+ Aufrechnung ist sekundäres Verteidigungsmittel
+ Zulässigkeit der Aufrechnung erst nachdem Primärverteidigung nicht wirksam ist
Proz. Zulässigkeit d ProzAufrechnung
- Proz. Aufrechnung begründet keine Rechthängigkeit
+ Gegenforderung kann auch in anderen Proz benutzt werden
- Zuständigkeitsdiskrepanz
+ wenn ein anderes Gericht ausschliesslich für die Gegenforderung zuständig wäre = ProzAufrechnung (+)
> vgl. Wertung § 33 II, 40 II; eine solche Regelung fehlt für die Proz.Aufrechnung
Tags: ZPO
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Klagerücknahme
§ 269 ZPO
zulässig auch wenn erkauft ist
ohne Zustimmung der Beklagten mgl. bis zur mündl. Verhandlung (269 I ZPO)
mit Zustimmung des Beklagten durch Schriftsatz oder in der mündl Verhandlung (269 II ZPO)
zulässig auch wenn erkauft ist
ohne Zustimmung der Beklagten mgl. bis zur mündl. Verhandlung (269 I ZPO)
mit Zustimmung des Beklagten durch Schriftsatz oder in der mündl Verhandlung (269 II ZPO)
Tags: ZPO
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Prozessvergleich
materiellR = 779 BGB
ProzR = 794 I Nr. 1 ZPO, 160 III Nr. 1, 162, 163
278 ZPO
- gütliche Beilegung d Streits
- einvernehmliche Lsg ist milderes Mittel ggü Urteil
- ist vollstreckungsfähig gem 794 I 1 ZPO
- hM einheitlicher V mit Doppelcharakter
ProzR = 794 I Nr. 1 ZPO, 160 III Nr. 1, 162, 163
278 ZPO
- gütliche Beilegung d Streits
- einvernehmliche Lsg ist milderes Mittel ggü Urteil
- ist vollstreckungsfähig gem 794 I 1 ZPO
- hM einheitlicher V mit Doppelcharakter
Tags: ZPO
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V'ssen Prozessvergleich proz Ebene
794 ZPO
- Abschluss v dt Ger (Unzuständigkeit irrelevant)
- Beilegung eines Rechtsstreits, min teilw; muss nicht Teil d Verfahrens sein
- Abschluss zw d Parteien; Ausfluss aus Dispositionsmaxime; übereinstimmender Wille d Parteien
+ Dritter bedeutet Zeuge/Sachverständiger
- Allg Prozhandlungsv'ssen (Partei-/Proz-/Postulations-)
+ ggf Anwalts-/Richterzwang 78 I, III ZPO
- Form
+ in mdl Verhandlung + Aufnahme Sitzungsprotokoll (160 III Nr 1, V, 161 ff ZPO)
+ schriftl Vorschlag + Vorlage ans Gericht (278 VI 1 1. Var)
+ Vorschlag d Gerichts (278 VI 1 2 Var) d Gerichtsbeschluss (278 VI 2)
- Abschluss v dt Ger (Unzuständigkeit irrelevant)
- Beilegung eines Rechtsstreits, min teilw; muss nicht Teil d Verfahrens sein
- Abschluss zw d Parteien; Ausfluss aus Dispositionsmaxime; übereinstimmender Wille d Parteien
+ Dritter bedeutet Zeuge/Sachverständiger
- Allg Prozhandlungsv'ssen (Partei-/Proz-/Postulations-)
+ ggf Anwalts-/Richterzwang 78 I, III ZPO
- Form
+ in mdl Verhandlung + Aufnahme Sitzungsprotokoll (160 III Nr 1, V, 161 ff ZPO)
+ schriftl Vorschlag + Vorlage ans Gericht (278 VI 1 1. Var)
+ Vorschlag d Gerichts (278 VI 1 2 Var) d Gerichtsbeschluss (278 VI 2)
Tags: ZPO
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V'ssen Prozessvergleich materiellR Ebene
779 BGB
- gegenseitiges Nachgeben
- allg materiellR V'ssen (BGB AT)
+ wenn f matR Geschäft Notar nötig ist gilt dies nicht f d Vergleich (Gerichtsbeschluss ersetzt d Notar)
> Ausnahme f 278 VI 2 ZPO nach 127a BGB
- 158 BGB (aufschiebende Bedingung) erlaubt
- gegenseitiges Nachgeben
- allg materiellR V'ssen (BGB AT)
+ wenn f matR Geschäft Notar nötig ist gilt dies nicht f d Vergleich (Gerichtsbeschluss ersetzt d Notar)
> Ausnahme f 278 VI 2 ZPO nach 127a BGB
- 158 BGB (aufschiebende Bedingung) erlaubt
Tags: Schuldrecht, ZPO
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Rechtsfolgen d wirksamen Prozessvergleich
- Beendigung d Rechtsstreits
+ nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos analog 269 III ZPO
- dem Vergleich erwächst keine Rechtskraft
+ aber erneute Klage ist unzulässig wenn Vergleich hinreichend bestimmt ist -> RSB (-)
- wenn Vergleich mangelhaft -> Klage zulässig
- Vollstreckungstitel 794 I Nr 1 ZPO
+ 767 II ZPO gilt nicht
- Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO mgl
+ ist begründend soweit Einwendungen im materiellR Sinn vorliegen und nicht präkludiert iSd 767 II, III ZPO
+ dürfen nur nach d Schluss d letzten mdl Verh Verhandlungen aufgetreten sein
> gilt nicht f ProzVergleich weil dieser nicht Rechtskraft erlangt
- Kosten nach 98 ZPO
- Wirksamkeit d Vergleichs d ursprl Gericht festzustellen
+ nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos analog 269 III ZPO
- dem Vergleich erwächst keine Rechtskraft
+ aber erneute Klage ist unzulässig wenn Vergleich hinreichend bestimmt ist -> RSB (-)
- wenn Vergleich mangelhaft -> Klage zulässig
- Vollstreckungstitel 794 I Nr 1 ZPO
+ 767 II ZPO gilt nicht
- Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO mgl
+ ist begründend soweit Einwendungen im materiellR Sinn vorliegen und nicht präkludiert iSd 767 II, III ZPO
+ dürfen nur nach d Schluss d letzten mdl Verh Verhandlungen aufgetreten sein
> gilt nicht f ProzVergleich weil dieser nicht Rechtskraft erlangt
- Kosten nach 98 ZPO
- Wirksamkeit d Vergleichs d ursprl Gericht festzustellen
Tags: Schuldrecht, ZPO, Zwangsvollstreckung
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Übersicht der Zwangsvollstreckung (Anhand Vollstreckungsobjekte)
Geld | Herausgabe | Vertretbare Handlungen | Unterlassung | Willenserklärung | |
803-882 | 883-886 | 887 | 888,890 | 894 | |
Pfändung & Verwertung; durch Gerichtsvollzieher | Wegnahme; durch Gerichtsvollzieher | Vollstreckung durch Ersatzvornahme; Gericht 1. Instanz | Zwangsgeld; Gericht 1. Instanz | durch Rechtskraft des Urteils; Fiktion | |
bewegl. 808 f, unbewegl. 864 f. | 883 ersetzt Übergabe; 894 ersetzt Einigung iSd 929 BGB |
soweit der Vollstreckungsschuldner nicht anzeigt, das das Eigentum an der vollstreckten Sache nicht bei ihm sondern bei einem anderen liegt stellt dies eine Pflichtverletzung dar
Tags: ZPO, Zwangsvollstreckung
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Vollstreckungsv'ssen + Hindernisse
allgemeine
1) Titel - Urteil oder § 794 ZPO
2) Klausel - Vollstreckungsgenehmigung durch Gericht
3) Zustellung - der Vollstreckbarkeitsanordnung an den Beklagten
4) Antrag - muss erfolgen, nicht von Amts wegen
besondere
sind abhängig von von Vollstreckungsart/-ziel
Hindernisse
- Parteivereinbarungen
- Vollstreckungsgegenklagen
- Fälle des § 775 ZPO
- § 811 ZPO
1) Titel - Urteil oder § 794 ZPO
2) Klausel - Vollstreckungsgenehmigung durch Gericht
3) Zustellung - der Vollstreckbarkeitsanordnung an den Beklagten
4) Antrag - muss erfolgen, nicht von Amts wegen
besondere
sind abhängig von von Vollstreckungsart/-ziel
Hindernisse
- Parteivereinbarungen
- Vollstreckungsgegenklagen
- Fälle des § 775 ZPO
- § 811 ZPO
Tags: ZPO, Zwangsvollstreckung
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VorkaufsR
dingliche Variante | SchuldR |
§ 1094 | § 463 f. |
Wirkung wie Vormerkung | kann unmgl. werden wenn Grundstück an Dritte übereignet wird |
- relative Unwirksamkeit zugunsten des Berechtigtenauch im Fall der wirksamen Übereignung an Dritte |
Tags: Sachenrecht, Schuldrecht
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Abtreten eines Befreiungsanspruchs
- beim Abtreten eines Befreiungsanspruchs führt dies zum Entstehen eines Zahlungsanspruchs, dies ist nach Dogmatik ein Verstoß gegen die geforderte Inhaltsgleichheit nach § 399
- Kein Verstoß gegen § 399 liegt vor wenn der Befreiungsanspruch an den Gläubiger der Verwendungen abgetreten wird (Inhaltsgleichheit)
- Kein Verstoß gegen § 399 liegt vor wenn der Befreiungsanspruch an den Gläubiger der Verwendungen abgetreten wird (Inhaltsgleichheit)
Tags: Schuldrecht
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Veräußerung durch den Dieb(bösgläubigen Nichtberechtigten (Ansprüche)
EBV
- 989, 990
- 929,823
- 816
GoA
- 687 II, 678
- 687 II, 681
- 989, 990
- 929,823
- 816
GoA
- 687 II, 678
- 687 II, 681
Tags: GoA, Sachenrecht
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Veräußerung durch den gutgläubigen Nichtberechtigten (Ansprüche)
- nur 816
EBV gesperrt durch 993
GoA gesperrt durch 687 I
EBV gesperrt durch 993
GoA gesperrt durch 687 I
Tags: GoA, Sachenrecht
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durch Leistung - Definition
bewusste zweckgerichte Mehrung fremden Vermögens
- bewusste; Leistungsbewusstsein + -wille
- zweckgerichtet (-) = NLK; Zweckrichtung ergibt sich aus einseitiger WE auch konkludent
- bewusste; Leistungsbewusstsein + -wille
- zweckgerichtet (-) = NLK; Zweckrichtung ergibt sich aus einseitiger WE auch konkludent
Tags: Bereicherungsrecht, Definition
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Ausschluss v 812 I 1, 1. Alt
814 (gilt auch für 813)
- Kenntnis der Nichtverpflichtung
- sittliche Pflicht z Leistung
- erfordert pos Kenntnis
+ Fahrlässigkeit schadet nicht
- gilt nicht bei Zahlung unter Vorbehalt
- gilt bei Zahlung in Kenntnis einer Anfechtungslage
817 S. 2 analog
- Verstoß gegen gute Sitten
- analog auf 812 I 1 Alt
- gilt bereits wenn nur der Leistende vorwerflich handelt (entgegen d Wortlaut)
- keine Anwendung bei Schwarzarbeit /Schenkkreis
+ Anwendung v 242
- Kenntnis der Nichtverpflichtung
- sittliche Pflicht z Leistung
- erfordert pos Kenntnis
+ Fahrlässigkeit schadet nicht
- gilt nicht bei Zahlung unter Vorbehalt
- gilt bei Zahlung in Kenntnis einer Anfechtungslage
817 S. 2 analog
- Verstoß gegen gute Sitten
- analog auf 812 I 1 Alt
- gilt bereits wenn nur der Leistende vorwerflich handelt (entgegen d Wortlaut)
- keine Anwendung bei Schwarzarbeit /Schenkkreis
+ Anwendung v 242
Tags: Bereicherungsrecht
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813
Sublimation v "ohne rechtlichen Grund" mit "dauernde Einrede"
- nur dauernde Einreden, nicht vorübergehende
+ nicht Verjährung/Sachmängeleinreden
- kann durch 814 ausgeschlossen sein
- ausgeschlossen bei Zahlung auf gestundete Forderungen
V'ssen
1. etwas erlangt
2. Leistung auf bestehende Verbindlichkeit
3. Dauerhafte Einrede gegen Verbindlichkeit
- Bspl. 853/821/242; nicht Verjährung/Sachmängel
II. Auschluss
1. 813 II - gestundet
2. 814
3. 817 S. 2 analog
- nur dauernde Einreden, nicht vorübergehende
+ nicht Verjährung/Sachmängeleinreden
- kann durch 814 ausgeschlossen sein
- ausgeschlossen bei Zahlung auf gestundete Forderungen
V'ssen
1. etwas erlangt
2. Leistung auf bestehende Verbindlichkeit
3. Dauerhafte Einrede gegen Verbindlichkeit
- Bspl. 853/821/242; nicht Verjährung/Sachmängel
II. Auschluss
1. 813 II - gestundet
2. 814
3. 817 S. 2 analog
Tags: Bereicherungsrecht
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812 I S. 2, 1. Alt
TB wie 812 I 1, 1. Alt - nur späterer Wegfall RGrund
Wegfall d RGrund nach Leistung
- Bspl. auflösende Bedeingung; Endtermin; Kündigung; WdG 313 etc
- Ausschluss durch 812 S. 2 analog; nicht 814!
Wegfall d RGrund nach Leistung
- Bspl. auflösende Bedeingung; Endtermin; Kündigung; WdG 313 etc
- Ausschluss durch 812 S. 2 analog; nicht 814!
Tags: Bereicherungsrecht
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812 I S. 2, 2. Alt
Zweckverfehlung der Leistung
812 I 1, 1. Alt <-> 812 I 2, 2. Alt
schliessen sich gegenseitig aus
TB = etwas erlangt durch Leistung
1. Vorliegen eines besonderen Erfolgs
2. Leistungszweck = Erfolgseintritt = Zweckabrede
3. Erfolgseintritt (-) trotz Leistung
1. Erfolg /= Verbindlichkeit (dafür ist 812 I S. 1, 1. Alt)
- Leistung ohne Verbindlichkeit (sonst 814) (Vorleistung/Veranlassung)
+ rechtlich nicht erzwingbare Leistung des Begünstigten wird angestrebt
- Mehrleistung (Zeckanstaffelung)
+ hL/Rpsr ) 812 I 2, 2. Alt ist anwendbar; vertragl. Rückabwicklung fkt nicht weil nicht vereinbart
2. Zweckabrede muss dem Empfänger bekannt/gebilligt sein
- Abgrenzung zu 313 = bei 313 wird vorausgesetzt nicht vereinbart
3. Nichteintritt des Erfolgs = Entstehung d Anspruchs
II Auschluss = 815 + 812 S. 2 bei sittenwidrigem
- Erfolg von Anfang an nicht unmgl + Kenntnis d Leistenden (Alt 1)
- treuwidrige Verhinderung d Leistenden (Alt 2)
- 817 S. 2 bei Sittenwidrigkeit
812 I 1, 1. Alt <-> 812 I 2, 2. Alt
schliessen sich gegenseitig aus
TB = etwas erlangt durch Leistung
1. Vorliegen eines besonderen Erfolgs
2. Leistungszweck = Erfolgseintritt = Zweckabrede
3. Erfolgseintritt (-) trotz Leistung
1. Erfolg /= Verbindlichkeit (dafür ist 812 I S. 1, 1. Alt)
- Leistung ohne Verbindlichkeit (sonst 814) (Vorleistung/Veranlassung)
+ rechtlich nicht erzwingbare Leistung des Begünstigten wird angestrebt
- Mehrleistung (Zeckanstaffelung)
+ hL/Rpsr ) 812 I 2, 2. Alt ist anwendbar; vertragl. Rückabwicklung fkt nicht weil nicht vereinbart
2. Zweckabrede muss dem Empfänger bekannt/gebilligt sein
- Abgrenzung zu 313 = bei 313 wird vorausgesetzt nicht vereinbart
3. Nichteintritt des Erfolgs = Entstehung d Anspruchs
II Auschluss = 815 + 812 S. 2 bei sittenwidrigem
- Erfolg von Anfang an nicht unmgl + Kenntnis d Leistenden (Alt 1)
- treuwidrige Verhinderung d Leistenden (Alt 2)
- 817 S. 2 bei Sittenwidrigkeit
Tags: Bereicherungsrecht
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817 S. 1
verwerflicher Empfang (LK)
Zweck d Leistung verstößt gegen gute Sitten/Gesetz
- Rechtsgeschäft muss nicht nichtig sein
- (hM) Empfänger muss pos Kenntnis darüber haben
- Ausschluss durch 817 S. 2 (beidseitiges -widriges Verhalten)
wird vA angewandt bei einem einseitigen (Empfänger) Verstoss; bei beidseitigem ist meistens das Kausalgeschäft bereits nichtig (134, 138) -> 812 I 1, 1. Alt
814 nicht anwendbar
Zweck d Leistung verstößt gegen gute Sitten/Gesetz
- Rechtsgeschäft muss nicht nichtig sein
- (hM) Empfänger muss pos Kenntnis darüber haben
- Ausschluss durch 817 S. 2 (beidseitiges -widriges Verhalten)
wird vA angewandt bei einem einseitigen (Empfänger) Verstoss; bei beidseitigem ist meistens das Kausalgeschäft bereits nichtig (134, 138) -> 812 I 1, 1. Alt
814 nicht anwendbar
Tags: Bereicherungsrecht
Source:
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812 I 1, 2. Alt - Schema
1. Bereicherung
- jeder Verwendungs-/Nutzungs-/Eingriffserfolg
- Wert ist unerheblich
- nicht Besitz sonst unterlaufung 861
2. sonstige Weise = Nicht-Leistung
3. auf Kosten
- anhand der Zuweisung des fremden R
- Zuweisungsfunktion bestimmt Gläubiger (in dessen R eingegriffen wurde)
- unmittelbare Bereicherung des Schuldners ohne Umweg über 3. (zus. Krit Rspr)
4. ohne Rechtsgrund
- jeder Verwendungs-/Nutzungs-/Eingriffserfolg
- Wert ist unerheblich
- nicht Besitz sonst unterlaufung 861
2. sonstige Weise = Nicht-Leistung
3. auf Kosten
- anhand der Zuweisung des fremden R
- Zuweisungsfunktion bestimmt Gläubiger (in dessen R eingegriffen wurde)
- unmittelbare Bereicherung des Schuldners ohne Umweg über 3. (zus. Krit Rspr)
4. ohne Rechtsgrund
Tags: Bereicherungsrecht, Schema
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Gutgläubiger Erwerb (Normen + V'ssen)
Grundnorm des Erwerbs + 3 = Gutglaubenserwerb
qualifizierter Besitzerwerb
- bei 929, 932 = Besitzerwerb vom Veräußerer
- bei 930, 933 = unmittelbarer Besitzerwerb
- bei 931,934
+ mittelbarer Besitzer -> Abtretung des Herausgabeanspruchs
+ unmittelbarer Besitzer -> Besitzerwerb
Gutgläubigkeit (Vermutung in 932 II)
kein Abhandenkommen nach 935
qualifizierter Besitzerwerb
- bei 929, 932 = Besitzerwerb vom Veräußerer
- bei 930, 933 = unmittelbarer Besitzerwerb
- bei 931,934
+ mittelbarer Besitzer -> Abtretung des Herausgabeanspruchs
+ unmittelbarer Besitzer -> Besitzerwerb
Gutgläubigkeit (Vermutung in 932 II)
kein Abhandenkommen nach 935
Tags: Sachenrecht
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§ 161
- relative Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit
+ Unwirksamkeit tritt mit der Bedingung ein, soweit es den Zweck der Bedingung vereiteln würde
- Abs. 3 verweist auf 932 ff., Gutglaubenserwerb möglich
+ Unwirksamkeit tritt mit der Bedingung ein, soweit es den Zweck der Bedingung vereiteln würde
- Abs. 3 verweist auf 932 ff., Gutglaubenserwerb möglich
Tags: BGB-AT
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823 II
- Schutzgesetze müssen individuell schützend sein =/ abstrakter Allgemeinschutz
- keine haftungsbegründende Kausalität notwendig
- ansonsten gleicher Aufbau wie in 823 I
1. RG-Verletzung
2. Verletzungshandlung
3. Kausalität
4. RWK
5. Verschulden
6. Schaden
7. Kausalität, haftungsausfüllend
- keine haftungsbegründende Kausalität notwendig
- ansonsten gleicher Aufbau wie in 823 I
1. RG-Verletzung
2. Verletzungshandlung
3. Kausalität
4. RWK
5. Verschulden
6. Schaden
7. Kausalität, haftungsausfüllend
Tags: Deliktsrecht, Schema
Source:
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Anfechtung d Vollmacht u Auswirkungen auf Verträge mit Dritten
Gesetz:
- Bei der Anfechtung der Vollmacht werden die Verträge die aufgrund der Vollmacht geschlossen werden ebenfalls nichtig.
hM
Anfechtung der Vollmacht bedeutet eigentlich Anfechtung des aufgrund der Vollmacht getätigten Rechtsgeschäftes = analoge Anwendung von § 143 II und Vertretene haftet analog gem. § 122 dem Vertragspartner
MM
Anfechtung sei unmöglich
Arg.
- Aus der Wertung von § 166 I
- ungerechtfertigter Vorteil des Anfechtenden
Arg überzeugen nicht durch die analoge Anwendung von § 122 auf den Anfechtenden
- Bei der Anfechtung der Vollmacht werden die Verträge die aufgrund der Vollmacht geschlossen werden ebenfalls nichtig.
hM
Anfechtung der Vollmacht bedeutet eigentlich Anfechtung des aufgrund der Vollmacht getätigten Rechtsgeschäftes = analoge Anwendung von § 143 II und Vertretene haftet analog gem. § 122 dem Vertragspartner
MM
Anfechtung sei unmöglich
Arg.
- Aus der Wertung von § 166 I
- ungerechtfertigter Vorteil des Anfechtenden
Arg überzeugen nicht durch die analoge Anwendung von § 122 auf den Anfechtenden
Tags: Anfechtung, Vertreter
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Rechtsscheinsvollmacht
Duldung
- Vertretener kennt dass "Vertreter" als solcher handelt
- unternimmt nichts dagegen
- Duldung insoweit die Vertretung und muss sie sich gegen sich wirken lassen
Anschein
- Vertretetener kennt nicht Handeln aber bei pflichtgemäßen Verhalten hätte es vermieted werden können
- schützenswerter Dritter
- in gewisser Häufigkeit
erfordert beides einen gutgläubigen Dritten, Kollusion ist ausgeschlossen
RF
Vollmachtsfiktion
- Vertretener kennt dass "Vertreter" als solcher handelt
- unternimmt nichts dagegen
- Duldung insoweit die Vertretung und muss sie sich gegen sich wirken lassen
Anschein
- Vertretetener kennt nicht Handeln aber bei pflichtgemäßen Verhalten hätte es vermieted werden können
- schützenswerter Dritter
- in gewisser Häufigkeit
erfordert beides einen gutgläubigen Dritten, Kollusion ist ausgeschlossen
RF
Vollmachtsfiktion
Tags: AT, Vertreter
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Nur eine Form d Nacherfüllung ist möglich
- WahlR d Verkäufers ist eingeschränkt auf die einzig mögliche Nacherfüllung
- soweit d einzig Form d Nacherfüllung verweigert wird, ist ein Rücktritt möglich
- soweit d einzig Form d Nacherfüllung verweigert wird, ist ein Rücktritt möglich
Tags: Kaufrecht
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Sittenwidrigkeiten von Bürgschaften
gemessen am Massstab des 138
- mittelbare Drittwirkung von GrundR
- Verpflichtungsumfang darf nicht finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen (Zinszahlungen < monatliches Einkommen)
- Ehegattenbürgschaft
+ 138 (-) soweit Vermögensverschiebungen verhindert werden oder berechtigtes Interesse des Gläubigers besteht (auch zukünftiger Erwerb des Bürgen); muss aber bereits im BürgschaftsV benannt werden
- mittelbare Drittwirkung von GrundR
- Verpflichtungsumfang darf nicht finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen (Zinszahlungen < monatliches Einkommen)
- Ehegattenbürgschaft
+ 138 (-) soweit Vermögensverschiebungen verhindert werden oder berechtigtes Interesse des Gläubigers besteht (auch zukünftiger Erwerb des Bürgen); muss aber bereits im BürgschaftsV benannt werden
Tags: Schuldrecht
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echte/unechte GoA (Unterscheidung)
echte GoA - Fremdgeschäftsführungswillen (+)
unechte GoA - Fremdgeschäftsführungswille (-)
unechte GoA - Fremdgeschäftsführungswille (-)
Tags: Abgrenzung, Schuldrecht
Source:
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Aufwendungsersatz unberechtigte GoA
- 683 (-); es fehlt an der Berechtigung
-> 684 = Rechtsfolgenverweisung nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung; 818
- Problem der aufgedrängten Bereicherung 818 I, III
-> 684 = Rechtsfolgenverweisung nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung; 818
- Problem der aufgedrängten Bereicherung 818 I, III
Tags: Bereicherungsrecht, Schuldrecht
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Übernahme-/Ausführungsverschulden (GoA)
678 - Einmischung in fremde angelwgenheiten
677 - falsche/mangelhafte Ausführung
677 - falsche/mangelhafte Ausführung
Tags: Schuldrecht
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V'ssen 678
- Vorliegen einer unberechtigten GoA
- GF musste erkennen dass Geschäftsübernahme nicht im Willen oder gegen den Willen des GH ist
+ min. Fahrlässigkeit
> Anwendung von 680 (grobe Fahrlässigkeit) str.
>> BGH = leichte ausreichend
>> Lit = grobe notwendig
- GF musste erkennen dass Geschäftsübernahme nicht im Willen oder gegen den Willen des GH ist
+ min. Fahrlässigkeit
> Anwendung von 680 (grobe Fahrlässigkeit) str.
>> BGH = leichte ausreichend
>> Lit = grobe notwendig
Tags: Schuldrecht
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V'ssen 832 I
1. Vorliegen einer Aufsichtspflicht
2. TB + Rechtswidrigkeit von 823 ff ist vom zu Beaufsichtigenden erfüllt worden
3. keine Exkulpation gem. 832 I 2 (weit)
2. TB + Rechtswidrigkeit von 823 ff ist vom zu Beaufsichtigenden erfüllt worden
3. keine Exkulpation gem. 832 I 2 (weit)
Tags: Deliktsrecht
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Gesamtschuld im DelR
840
- mehrere Verantwortliche einer unerlaubten Handlung (unabh. BGB/StVG etc.) haften dem Geschädigten als Gesamtschuldner
- Innenverh gem § 426 I, II; insbesondere Mitverschulden 254 analog
- Gesamtschuldner sind Mittäter/Beteiligte/Nebentäter
- mehrere Verantwortliche einer unerlaubten Handlung (unabh. BGB/StVG etc.) haften dem Geschädigten als Gesamtschuldner
- Innenverh gem § 426 I, II; insbesondere Mitverschulden 254 analog
- Gesamtschuldner sind Mittäter/Beteiligte/Nebentäter
Tags: Deliktsrecht
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Vermutetes Verschulden im DelR
832 - Aufsichtspflichtige
833 S. 1 iVm S. 2 / 834 - Tierhalter
836-838 - Grundstücks-/Gebäudebesitzer
7 III StVG - Schwarzfahrer
18 StVG - Führerhaftung
44 LuftVG - Luftfrachtführer
833 S. 1 iVm S. 2 / 834 - Tierhalter
836-838 - Grundstücks-/Gebäudebesitzer
7 III StVG - Schwarzfahrer
18 StVG - Führerhaftung
44 LuftVG - Luftfrachtführer
Tags: Deliktsrecht, Verschulden
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Gefährderhaftung
231 - irrtümliche Selbsthilfe
701 - Gastwirt
833 - Luxustiere
1 ProdHaftG - Produzentenhaftung
7 I StVG - Halterhaftung
7 III 1, 1. HS - Schwarzfahrerhaftung
1,2 HaftPfllG
701 - Gastwirt
833 - Luxustiere
1 ProdHaftG - Produzentenhaftung
7 I StVG - Halterhaftung
7 III 1, 1. HS - Schwarzfahrerhaftung
1,2 HaftPfllG
Tags: Gefährderhaftung
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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - V'ssen
1. Leistungsnähe
- Dritter muss mit der Leistung aus dem Vertrag in Berührung kommen
2. Gläubigernähe (zw. Gläubiger und Geschädigtem)
- Wohl- & Weheverhältnis
- Arbeitgeber/Arbeitnehmer
3. Erkennbarkeit
4. Schutzwürdigkeit
- Subsidiarität d VSD
=> Anspruch wird zum Geschädigtem gezogen
ist auch mit c.i.c. möglich (Salatblattfall); v.a. bei Kindern die bei Vertragsverhandlungen anwesend waren (MM will Geschädigtem eig. 311 II Anspr. zubilligen)
- dogmatische Nähe zu 328
- VSD ist immer nur auf SE zu richten
- 334 ist anwendbar
- Schuldner hat gegen Dritten gleiche EInwendungen wie gegen den ursprünglichen Gläubiger; auch 254
- Dritter muss mit der Leistung aus dem Vertrag in Berührung kommen
2. Gläubigernähe (zw. Gläubiger und Geschädigtem)
- Wohl- & Weheverhältnis
- Arbeitgeber/Arbeitnehmer
3. Erkennbarkeit
4. Schutzwürdigkeit
- Subsidiarität d VSD
=> Anspruch wird zum Geschädigtem gezogen
ist auch mit c.i.c. möglich (Salatblattfall); v.a. bei Kindern die bei Vertragsverhandlungen anwesend waren (MM will Geschädigtem eig. 311 II Anspr. zubilligen)
- dogmatische Nähe zu 328
- VSD ist immer nur auf SE zu richten
- 334 ist anwendbar
- Schuldner hat gegen Dritten gleiche EInwendungen wie gegen den ursprünglichen Gläubiger; auch 254
Tags: Schuldrecht, Vertrag zugunsten Dritter
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gestörte Gesamtschuld
Ein Gesamtschuldner ist dem Gläubiger nicht (mehr) haftbar -> 2. Gesamtschuldner der zahlt kann den 1. nicht in Regress nehmen
BGH Lsg: Bei Enthaftung gem. § 1664 muss der Zweitschädiger dies hinnehmen (Familienfrieden); gesetzliche Enthaftung war gesetzgeberischer Wille
Medicus Lsg: 1664 negiert den Anspruch gegen die Eltern; Gesamtschuld entsteht nicht; Kürzung des Anspruchs Geschädigter-übrig gebliebener Schädiger gem. 840, 426
3. Lsg: fingierte Gesamtschuld so dass Regressanspruch zwischen Gesamtschuldnern zur Anwendung kommt (wird bei vertraglichen Privilegierungen genutzt; kein Vertrag zu Lasten Dritter)
BGH Lsg: Bei Enthaftung gem. § 1664 muss der Zweitschädiger dies hinnehmen (Familienfrieden); gesetzliche Enthaftung war gesetzgeberischer Wille
Medicus Lsg: 1664 negiert den Anspruch gegen die Eltern; Gesamtschuld entsteht nicht; Kürzung des Anspruchs Geschädigter-übrig gebliebener Schädiger gem. 840, 426
3. Lsg: fingierte Gesamtschuld so dass Regressanspruch zwischen Gesamtschuldnern zur Anwendung kommt (wird bei vertraglichen Privilegierungen genutzt; kein Vertrag zu Lasten Dritter)
Tags: Schadensersatz, Schuldrecht
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Abtretung (allg.)
- 398
- Abtretung ist Verfügungsgeschäft
- Verfügungsberechtigung (Gläubiger) ist zu prüfen
- kein gutgläubiger Erwerb möglich
+ kein Rechtsscheinsträger (Besitz) möglich
+ Ausnahme 405 Urkunde
- Abtretungen zukünftiger Forderungen mgl, soweit Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt ist
- Verfügungsverbote gem. 399 möglich (Ausnahme zu 137)
- 404 Einwendungen werden als Einreden verstanden
- 408 Prioriätsprinzip bei Abtretungen; nicht bei Kettenabtretungen
- Abtretung ist Verfügungsgeschäft
- Verfügungsberechtigung (Gläubiger) ist zu prüfen
- kein gutgläubiger Erwerb möglich
+ kein Rechtsscheinsträger (Besitz) möglich
+ Ausnahme 405 Urkunde
- Abtretungen zukünftiger Forderungen mgl, soweit Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt ist
- Verfügungsverbote gem. 399 möglich (Ausnahme zu 137)
- 404 Einwendungen werden als Einreden verstanden
- 408 Prioriätsprinzip bei Abtretungen; nicht bei Kettenabtretungen
Tags: Abtretung
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MängelR Käufer
437 - Zusammenfassung
439 I - Nachlieferung/Mängelbeseitigung
- 439 III Einrede des Verkäufers bei Unverhältnismäßigkeit
Rücktrittsoption 326 V oder 440, 323
SEA 440, 280 f.
Minderung 441
439 I - Nachlieferung/Mängelbeseitigung
- 439 III Einrede des Verkäufers bei Unverhältnismäßigkeit
Rücktrittsoption 326 V oder 440, 323
SEA 440, 280 f.
Minderung 441
Tags: Kaufrecht
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In Zahlunggabe gebrauchter Sachen
Lit MM
beidseitiger Kaufvertrag 433 + Aufrechnung
Lit MM
gemischter Vertrag Kauf 433 + Tausch 480
BGH
Kaufvertrag 433 + 364 an Erfüllung statt
Ersetzungsbefugnis (einheitlicher Vertrag = Gewährleistungsausschluss findet gem. 242 beidseitig statt)
beidseitiger Kaufvertrag 433 + Aufrechnung
Lit MM
gemischter Vertrag Kauf 433 + Tausch 480
BGH
Kaufvertrag 433 + 364 an Erfüllung statt
Ersetzungsbefugnis (einheitlicher Vertrag = Gewährleistungsausschluss findet gem. 242 beidseitig statt)
Tags: Schuldrecht
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Gleichungen für Minderung & kleiner SE
Minderung
(gezahlter KP * Wert der beschädigten Sache)/(Wert mangelfrei)
kleiner SE
Sache mangelfrei - Sache mangelhaft
(gezahlter KP * Wert der beschädigten Sache)/(Wert mangelfrei)
kleiner SE
Sache mangelfrei - Sache mangelhaft
Tags: Minderung, Schadensersatz
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unverzügliche Untersuchung wenn an 3. geliefert wurde (iSd 377 HGB)
- e. A.: wenn Käufer Lieferung an 3. verlangt muss Untersuchung + Rüge dennoch unverzüglich erfolgen ansonsten verliert Käufer die MängelR aus 377 HGB
- hM/Rspr.: Mängelrechte bleiben erhalten; Unverzüglichkeitsfrist wird auf ~ 6 Tage verlängert
- hM/Rspr.: Mängelrechte bleiben erhalten; Unverzüglichkeitsfrist wird auf ~ 6 Tage verlängert
Tags: Handelsrecht, Kaufrecht
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Unternehmerregress - 478
Verkäufer einer mangelhaften sache wird geschützt indem er einen Regressanspruch gegen den Lieferanten erhält
437, 478 I - unselbstständiger Regress (Minderung/Rücktritt/SE kl.+gr.)
478 II - selbstständiger Regress (bei Nacherfüllung ggü Verbraucher = Aufwendungsersatz)
478 III - Frist für Weiterverkäufer = 476 = Gefahrübergang an Verbraucher
478 VI - 377 HGB muss beachtet werden
437, 478 I - unselbstständiger Regress (Minderung/Rücktritt/SE kl.+gr.)
478 II - selbstständiger Regress (bei Nacherfüllung ggü Verbraucher = Aufwendungsersatz)
478 III - Frist für Weiterverkäufer = 476 = Gefahrübergang an Verbraucher
478 VI - 377 HGB muss beachtet werden
Tags: Handelsrecht, Kaufrecht
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Zurechnungsregeln für Vertreter
164 - Willenserklärungen
166 - gilt f alle Vertreter
- Wissenszurechnung
- § 166 II gilt bei VM + Weisungsgebundenheit
- Unkenntnis d Vertreters schützt nicht d Vertretenen wenn dieser Kenntnis hatte oder haben müsste
278 - Verschulden
Besonderes
Gespaltene Arglist
- mehrere organschaftliche Vertreter
- Kenntnis eines Mangels bei einem d Vertreter der jur Personen zugerehcnet soweit ein Anlass f die Speicherung d Wissens bestand
- gilt auch soweit d Vertreter bereits ausgeschieden ist (Organtheorie; ständiger Wechsel)
166 - gilt f alle Vertreter
- Wissenszurechnung
- § 166 II gilt bei VM + Weisungsgebundenheit
- Unkenntnis d Vertreters schützt nicht d Vertretenen wenn dieser Kenntnis hatte oder haben müsste
278 - Verschulden
Besonderes
Gespaltene Arglist
- mehrere organschaftliche Vertreter
- Kenntnis eines Mangels bei einem d Vertreter der jur Personen zugerehcnet soweit ein Anlass f die Speicherung d Wissens bestand
- gilt auch soweit d Vertreter bereits ausgeschieden ist (Organtheorie; ständiger Wechsel)
Tags: Vertreter, Zurechnung
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Wirksamwerden v WE
Nicht empfangsbedürftig mit Abgabe = Umkehrschluss § 130 I 1
Empfangsbedürftig + Abwesend = Zugang v § 130 I
" + Anwesend = Abgabe = § 130 I analog
" + Anwesend nicht verkörpert wg § 147 I 2 (Telefon) = Eingeschränkte Vernehmungstheorie; Erklärender darf von dem Zugang ausgehen
Empfangsbedürftig + Abwesend = Zugang v § 130 I
" + Anwesend = Abgabe = § 130 I analog
" + Anwesend nicht verkörpert wg § 147 I 2 (Telefon) = Eingeschränkte Vernehmungstheorie; Erklärender darf von dem Zugang ausgehen
Tags: BGB-AT
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Widerrufsfristen - 355
regulär 14 Tage
- bei Ebay Aktionen rechtzeitig wenn unmittelbar nach dem Auktionsende
1 Monat bei verspäteter Belehrung
unbegrenzt bei fehlender/fehlerhafter Belehrung
6 Monate bei korrekter Belehrung aber Verletzung der Informationspflicht (312c, d)
Postfach als Widerrufsadresse ausreichend
- bei Ebay Aktionen rechtzeitig wenn unmittelbar nach dem Auktionsende
1 Monat bei verspäteter Belehrung
unbegrenzt bei fehlender/fehlerhafter Belehrung
6 Monate bei korrekter Belehrung aber Verletzung der Informationspflicht (312c, d)
Postfach als Widerrufsadresse ausreichend
Tags: Schuldrecht, Widerruf
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Abgrenzung Miete/Leasing
Vermieter muss Sache instandhalten
Leasinggeber kann Sorgfaltspflichten abgeben
Leasinggeber kann Sorgfaltspflichten abgeben
Tags: Abgrenzung, Leasing, Miete
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358
- anwendbar soweit ein Verbraucher einen verbundenen Vertrag mit 1-2 Unternehmern geschlossen hat (U-V-U)
- nicht anwendbar bei Finanzierungsleasing der Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag geschlossen hat und dieser Unternehmer wiederum einen Vertrag mit einem anderen Unternehmer geschlossen hat (U-U-V)
- nicht anwendbar bei Finanzierungsleasing der Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag geschlossen hat und dieser Unternehmer wiederum einen Vertrag mit einem anderen Unternehmer geschlossen hat (U-U-V)
Tags: Schuldrecht
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abgetretene Rechte im Prozess
- inter partes Wirkung im Prozess wird insoweit aufgehoben als die Partei die abgetreten hat über den Prozess benachrichtigt wurde
- Wirkung von 242
- Partei die abgetreten hat muss sich die Wirkung des Urteils entgegenhalten
- Wirkung von 242
- Partei die abgetreten hat muss sich die Wirkung des Urteils entgegenhalten
Tags: Schuldrecht, ZPO
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Drittschadensliquidation - V'ssen
1. Anspruchsinhaber hat kein Schaden
2. Geschädigter hat keinen Anspruch
3. zufällige Schadensverteilung
- Zufälligkeit muss aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgen, nicht durch Parteivereinbarung
Schaden wird zum Anspruchsinhaber gesprochen
Dieser Anspruch wird dann gem. § 285 an den Geschädigtem abgetreten
DSL ist subsidiär ggü Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
2. Geschädigter hat keinen Anspruch
3. zufällige Schadensverteilung
- Zufälligkeit muss aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgen, nicht durch Parteivereinbarung
Schaden wird zum Anspruchsinhaber gesprochen
Dieser Anspruch wird dann gem. § 285 an den Geschädigtem abgetreten
DSL ist subsidiär ggü Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Tags: Drittschadensliquidation, Schuldrecht
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Unmöglichkeitsformen bei der Gattungsschuld - 275 I
1. gesamte Gattung geht unter
2. Vorratsschuld (beschränkte Gattungsschuld)
3. Konkretisierung (243 II)
4. Untergang im Annahmeverzug (300 II)
5. absolutes Fixgeschäft nach Zeitablauf
2. Vorratsschuld (beschränkte Gattungsschuld)
3. Konkretisierung (243 II)
4. Untergang im Annahmeverzug (300 II)
5. absolutes Fixgeschäft nach Zeitablauf
Tags: Schuldrecht, Unmöglichkeit
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Arten der Vertragsübernahme
gewillkürte Vertragsübernahme
- Kombination aus Schuldübernahme (415, 414) und Abtretung (398)
- Zustimmung von allen Beteiligten ist erforderlich
- kann von Anfang an mit allen Beteiligten vereinbart sein oder nachträglich zweiseitig mit Zustimmung erfolgen
gesetzliche Vertragsübernahme
- 566 (Kauf bricht nicht Miete)
- 613a (Betriebsübergang)
- Kombination aus Schuldübernahme (415, 414) und Abtretung (398)
- Zustimmung von allen Beteiligten ist erforderlich
- kann von Anfang an mit allen Beteiligten vereinbart sein oder nachträglich zweiseitig mit Zustimmung erfolgen
gesetzliche Vertragsübernahme
- 566 (Kauf bricht nicht Miete)
- 613a (Betriebsübergang)
Tags: Schuldrecht
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Typengemischte Verträge
Absorptionstheorie
- Der Schwerpunkt des Vertrages bestimmt Charakterisierung des gesamten Vertrages
- nur ein Recht ist auf den gesamten Vertrag anwendbar
Kombinationstheorie
- verschiedene Vertragsstatute bestimmen das Rechtsverhältnis
- Schwerpunkt der Pflichtverletzung bestimmt anwendbares Vertragsstatut
- Der Schwerpunkt des Vertrages bestimmt Charakterisierung des gesamten Vertrages
- nur ein Recht ist auf den gesamten Vertrag anwendbar
Kombinationstheorie
- verschiedene Vertragsstatute bestimmen das Rechtsverhältnis
- Schwerpunkt der Pflichtverletzung bestimmt anwendbares Vertragsstatut
Tags: Schuldrecht
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130 % Regel
- die Reparatur darf den tatsächlichen Wert der Sache um bis zu 30 % überschreiten soweit eine besondere Nähebeziehung zur Sache besteht (z. B. Autos)
- Schädiger trägt das Prognoserisiko, somit kann die 130 % auch bei falscher Prognose überschritten werden
- nur angefallene Kosten sind zu ersetzen, auch wenn die Prognose höher war hat der Schädiger nicht die Differenz zu der tatsächlich niedrigeren zu bezahlen
- Schädiger trägt das Prognoserisiko, somit kann die 130 % auch bei falscher Prognose überschritten werden
- nur angefallene Kosten sind zu ersetzen, auch wenn die Prognose höher war hat der Schädiger nicht die Differenz zu der tatsächlich niedrigeren zu bezahlen
Tags: Schadensersatz
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Haftungsausschluss bei Arglist/Täuschung
grdsl hat Käufer Darlegungspflicht (444)
- bei Arglist hat Käufer Erleichterung
+ Grundsatz d sekundären Darlegungspflicht
-> Ausschluss entfaltet keine Wirkung; Frist ist entbehrlich
- bei Arglist hat Käufer Erleichterung
+ Grundsatz d sekundären Darlegungspflicht
-> Ausschluss entfaltet keine Wirkung; Frist ist entbehrlich
Tags: Schuldrecht
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Vorteilsanrechnung
- Kausalität zwischen schädigendem Ereignis und Vorteil beim Geschädigtem
- Keine unbillige Entlastung des Schädigers durch die Vorteilsanrechnung; nach Billigkeit und normativer Wertung zu bewerten
- Keine unbillige Entlastung des Schädigers durch die Vorteilsanrechnung; nach Billigkeit und normativer Wertung zu bewerten
Tags: Schadensersatz
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Sorgerecht Eltern-Kind
1626
Pflicht und Recht der Eltern für das minderjährige Kind zu sorgen
umfasst
Personensorge = persönliches Wohl des Kindes
Vermögensorge = Sorge um das Vermögen des Kindes
gesetzl. Stellvertretung des Kindes
Grundsatz = gemeinsames Sorgerecht = Zustimmung/Mitwirkung beider Teile ist erforderlich (1629 I gegenseitige Bevollmächtigung)
ansonsten Mutter die Alleinsorge 1626a II
Pflicht und Recht der Eltern für das minderjährige Kind zu sorgen
umfasst
Personensorge = persönliches Wohl des Kindes
Vermögensorge = Sorge um das Vermögen des Kindes
gesetzl. Stellvertretung des Kindes
Grundsatz = gemeinsames Sorgerecht = Zustimmung/Mitwirkung beider Teile ist erforderlich (1629 I gegenseitige Bevollmächtigung)
ansonsten Mutter die Alleinsorge 1626a II
Tags: Familienrecht
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allg. Wirkung der Ehe
- Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft 1353
- Schlüsselgewalt 1357
- Haftungsprivilegierung im Innenverhältnis 1359
- Gläubigerschutz 1362
- Bestimmung des Ehenamens 1355
- Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen 1360 f.
- Mitbesitz am gemeinsamen Hausrat 866
Ehel Pflichten nicht vollstreckbar - 888 ZPO
- Ausnahme besteht bei räuml-gegenständl Bereich (zB Ehewohnung) hier ist Unterlassung + SE mgl
- Schlüsselgewalt 1357
- Haftungsprivilegierung im Innenverhältnis 1359
- Gläubigerschutz 1362
- Bestimmung des Ehenamens 1355
- Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen 1360 f.
- Mitbesitz am gemeinsamen Hausrat 866
Ehel Pflichten nicht vollstreckbar - 888 ZPO
- Ausnahme besteht bei räuml-gegenständl Bereich (zB Ehewohnung) hier ist Unterlassung + SE mgl
Tags: Familienrecht
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1359
Haftungsprivilegierung zw Ehegatten
- analog f nicht-ehel LG (str)
- gilt nicht bei Gefährderhaftung
- nicht im Straßenverkehr anwendbar (Eheleute stehen sich hier wie unbeteiligte Dritte ggü)
- anwendbar wenn Ehepartner sich eines Dritten bedient
- analog f nicht-ehel LG (str)
- gilt nicht bei Gefährderhaftung
- nicht im Straßenverkehr anwendbar (Eheleute stehen sich hier wie unbeteiligte Dritte ggü)
- anwendbar wenn Ehepartner sich eines Dritten bedient
Tags: Familienrecht, Verschulden
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Grenzen elterlicher Vertretungsmacht
- höchstpersönliche Recht ist Mitwirkung des Kindes notwendig
- 112,113 Kind alleine zuständig
- wichtigen oder riskanten Geschäften, Genehmigung FamG 1643 iVm 1821,1822, 8-11
- Geschäften mit Interessenkollision (181 beachten)
- Schenkungen im Namen des Kindes genrell nicht möglich
Ausnahme in 1641 S. 2
- 112,113 Kind alleine zuständig
- wichtigen oder riskanten Geschäften, Genehmigung FamG 1643 iVm 1821,1822, 8-11
- Geschäften mit Interessenkollision (181 beachten)
- Schenkungen im Namen des Kindes genrell nicht möglich
Ausnahme in 1641 S. 2
Tags: Familienrecht
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Verhältnis EBV - 823 ff
- grdsl. EBV + EBV-SEA abschließend
- Ausnahmen:
+ 992 - verbotene Eigenmacht des Besitzers
+ Fremdbesitzerexzess erlaubt die Anwendung von 823 ff. (Umkehrschluss von 993)
- Ausnahmen:
+ 992 - verbotene Eigenmacht des Besitzers
+ Fremdbesitzerexzess erlaubt die Anwendung von 823 ff. (Umkehrschluss von 993)
Tags: Deliktsrecht, Sachenrecht
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Dissens bei WE
bei essentiali negotii = unwirksame WE
bei accidentalia negotii = 154, 155
Vertragswirksamkeit trotz Einigungsmängel ist v. a. bei Leistunserbringung indiziert
bei accidentalia negotii = 154, 155
Vertragswirksamkeit trotz Einigungsmängel ist v. a. bei Leistunserbringung indiziert
Tags: BGB-AT
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Erlöschen der Vollmacht
nach § 168
S. 1 = Innenverhältnis wird gekündigt + die Vollmacht wird nach aussen widerrufen
S. 2 = im Innenverhältnis bleibt es bestehen + die Vollmacht wird widerrufen
S. 1 = Innenverhältnis wird gekündigt + die Vollmacht wird nach aussen widerrufen
S. 2 = im Innenverhältnis bleibt es bestehen + die Vollmacht wird widerrufen
Tags: BGB-AT
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V'ssen Duldungsvollmacht
1) Vertretene kennt & duldet Verhalten
2) geschäftsfähiger Vertreter
3) Dritter kennt Vertrauenstatbestand
4) Dritter ist gutgläubig (173 analog)
2) geschäftsfähiger Vertreter
3) Dritter kennt Vertrauenstatbestand
4) Dritter ist gutgläubig (173 analog)
Tags: BGB-AT
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V'ssen Anscheinsvollmacht
1) Auftreten als Vertreter in gewisser Dauer/Häufigkeit
2) Vertretener hätte verhindern können
3) geschäfsfähiger Vertreter
4) Dritter kennt den Vertrauenstatbestand
5) Dritter ist gutgläubig (analog 173)
2) Vertretener hätte verhindern können
3) geschäfsfähiger Vertreter
4) Dritter kennt den Vertrauenstatbestand
5) Dritter ist gutgläubig (analog 173)
Tags: BGB-AT
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Erklärungsbewusstsein
Willenstheorie
- innerer Wille ist entscheidend
-> Nichtigkeit analog 118
Erklärungstheorie
- äußerer Tatumstand entscheidet
- zumutbare Pflicht des Erklärenden sich über die Umstände klar zu werden
+ Verkehrs-/Vertrauensschutz
+ nicht anwendbar wenn Gegenüber getäuscht hat, dann kein schützenswertes Interesse
- innerer Wille ist entscheidend
-> Nichtigkeit analog 118
Erklärungstheorie
- äußerer Tatumstand entscheidet
- zumutbare Pflicht des Erklärenden sich über die Umstände klar zu werden
+ Verkehrs-/Vertrauensschutz
+ nicht anwendbar wenn Gegenüber getäuscht hat, dann kein schützenswertes Interesse
Tags: BGB-AT
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Fehleridentität der Anfechtung
Bei einer (konkludenten) Anfechtung d Kausalgeschäftes kommt es auch z dinglichen Anfechtung wenn d Anfechtungsgrund auch die Grundlage f das Tätigen d dinglichen Geschäfts war
(insbesondere bei Kindern/Geisteskranken wenn Verfügung rechtlich nachteilhaft)
- keine echte Ausnahme d Abstraktionsprinzips sondern Ausfluss d schwebenden Unwirksamkeit
- laiengünstige Auslegung, keine Kenntnis d Abstraktionsprinzips
(insbesondere bei Kindern/Geisteskranken wenn Verfügung rechtlich nachteilhaft)
- keine echte Ausnahme d Abstraktionsprinzips sondern Ausfluss d schwebenden Unwirksamkeit
- laiengünstige Auslegung, keine Kenntnis d Abstraktionsprinzips
Tags: BGB-AT
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Scheingeschäft
117
WE nichtig wenn sie mit Einverständnis d Anderen nur z Schein abgegeben wurde
- greift nicht wenn d Parteien d Rechtsgeschäft als wirksames haben wollen
- Entscheident ist ob d Parteien ein wirksames Geschäft wollten (WE +) oder nur d Anschein eines wirksamen (WE -)
WE nichtig wenn sie mit Einverständnis d Anderen nur z Schein abgegeben wurde
- greift nicht wenn d Parteien d Rechtsgeschäft als wirksames haben wollen
- Entscheident ist ob d Parteien ein wirksames Geschäft wollten (WE +) oder nur d Anschein eines wirksamen (WE -)
Tags: BGB-AT
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Kollusion
Vertreter & Dritter agieren gemeinsam z Nachteil d Vertretenen
-> 138 = RG nichtig
- nicht anwendbar wenn Vertreter & Dritter nicht bewußt zum Nachteil arbeiten
- Ausnahme: Vertreter will d vertraglichen Anspruch (242/177 BGH/Lit)
-> 138 = RG nichtig
- nicht anwendbar wenn Vertreter & Dritter nicht bewußt zum Nachteil arbeiten
- Ausnahme: Vertreter will d vertraglichen Anspruch (242/177 BGH/Lit)
Tags: BGB-AT, Vertreter
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ergänzende Vertragsauslegung
133, 157
V'ssen = planwidrige Vertragslücke
Lsg = hypothetischer Parteiwille
- Ermittlung nach Abwägung d Parteinteresse wenn sie die Lücke erkannt hätten
V'ssen = planwidrige Vertragslücke
Lsg = hypothetischer Parteiwille
- Ermittlung nach Abwägung d Parteinteresse wenn sie die Lücke erkannt hätten
Tags: BGB-AT
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Abtretung 985
hM nicht möglich
- 985 ist zu eng mit dem Eigentum verbunden als das er an einen Nicht-Eigentümer abgetreten werden kann
- Lsg = Abtretung d 812 Anspruch?
- 985 ist zu eng mit dem Eigentum verbunden als das er an einen Nicht-Eigentümer abgetreten werden kann
- Lsg = Abtretung d 812 Anspruch?
Tags: BGB-ATB, Sachenrecht
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GoA als BMV
eA
- GH hat noch keinen Besitzwillen
- Besitzwille kommt erst durch Genehmigung
aA
Wille d GF die Sache für einen Anderen zu besitzen ist bereits ausreichend
- GH hat noch keinen Besitzwillen
- Besitzwille kommt erst durch Genehmigung
aA
Wille d GF die Sache für einen Anderen zu besitzen ist bereits ausreichend
Tags: GoA, Sachenrecht
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Gefälligkeits-
vertrag
- einseitig unentgletlche Verpflichtung
- Leihe/Verwahrung etc
verhältnis mit (rechts) geschäftlichem Charakter
- keine Leistungsverpflichtung aber Sorgfaltspflichten
verhältnis im rein soz Bereich
- nur DeliktsR
- einseitig unentgletlche Verpflichtung
- Leihe/Verwahrung etc
verhältnis mit (rechts) geschäftlichem Charakter
- keine Leistungsverpflichtung aber Sorgfaltspflichten
verhältnis im rein soz Bereich
- nur DeliktsR
Tags: Abgrenzung, BGB-AT
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Bestandteile einer WE
- innerer Wille
1. Handlungsbewusstsein
2. Erklärungsbewusstsein
- rechtserhebliche Erklärung
3. Geschäftswille
- auf bestimmte Rechtsfolge gerichtet
- Konkretisierung von Erklärungsbewusstsein, nicht zwingend
1. Handlungsbewusstsein
2. Erklärungsbewusstsein
- rechtserhebliche Erklärung
3. Geschäftswille
- auf bestimmte Rechtsfolge gerichtet
- Konkretisierung von Erklärungsbewusstsein, nicht zwingend
Tags: BGB-AT
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Störungen in Schuldverhältnissen
Unmöglichkeit
275, 320
Verzug
280, 286, 320
Schlechtleistung
Mängelgewährleistungsrecht
Verletzung einer Schutzpflicht
280, 282, 241 II
Annahmeverzug
293
275, 320
Verzug
280, 286, 320
Schlechtleistung
Mängelgewährleistungsrecht
Verletzung einer Schutzpflicht
280, 282, 241 II
Annahmeverzug
293
Tags: Schuldrecht
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sonstige Rechte 823 I
- beschränkt dingliche Rechte (Pfand/Hypothek)
- Immaterialrechtsgüter (Patente/Urheberrecht/Marken/Muster)
- Mitgliedschaftsrechte (Mitglied zu GmbH/Verein/AG)
- FamR wenn sie Herrschaftsrechte sind so z.B. elterliche Sorge
Besitz
- berechtigter (Mit)Besitz, nicht gegen den unmittelbaren Besitzer
APR
- Namensrecht/Recht am eigenen Bild
- subsidiär zu prüfen
Recht am einerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
- schützt Bestand und Tätigkeit des Betriebs
Forderungen sind keine sonstigen Rechte, ausser dingliche Forderungen (Anwartschaft)
Vermögen ist kein sonstiges Recht
- Immaterialrechtsgüter (Patente/Urheberrecht/Marken/Muster)
- Mitgliedschaftsrechte (Mitglied zu GmbH/Verein/AG)
- FamR wenn sie Herrschaftsrechte sind so z.B. elterliche Sorge
Besitz
- berechtigter (Mit)Besitz, nicht gegen den unmittelbaren Besitzer
APR
- Namensrecht/Recht am eigenen Bild
- subsidiär zu prüfen
Recht am einerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
- schützt Bestand und Tätigkeit des Betriebs
Forderungen sind keine sonstigen Rechte, ausser dingliche Forderungen (Anwartschaft)
Vermögen ist kein sonstiges Recht
Tags: Deliktsrecht
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Verletzungshandlung iSd 823
Handeln oder Unterlassen
Bei Unterlassung muss eine Schutzpflicht verletzt sein
- gesetzlicher Natur (Ehe/Fam)
- Verkehrssicherungspflichten (Verkehrseröffnung/Verfügungsgewalt über Maschinen/ProdHaft)
+ Verkehrssicherungspflichten können auf Dritte abgegeben werden, dann ist ausreichende Sorgfalt bei der Auswahl notwendig
Bei Unterlassung muss eine Schutzpflicht verletzt sein
- gesetzlicher Natur (Ehe/Fam)
- Verkehrssicherungspflichten (Verkehrseröffnung/Verfügungsgewalt über Maschinen/ProdHaft)
+ Verkehrssicherungspflichten können auf Dritte abgegeben werden, dann ist ausreichende Sorgfalt bei der Auswahl notwendig
Tags: Deliktsrecht
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Notwendige Verwendungen
994 - Verwendungen die erforderlich sind um den Erhalt/die Gebrauchsfähigkeit der Sache zu sichern
Erstattung bestimmt sich nach Bös-/Gutgläubigkeit
Gutgläubigkeit - Anspruch aus 994 I
- muss eine erforderliche Verwendung zur Sicherung der Gebrauchsfähigkeit sein
- fällig gem. 1001
Bösgläubigkeit
- Ausschluss von 994 I
- Anspruch nach GoA 683, 670
Erstattung bestimmt sich nach Bös-/Gutgläubigkeit
Gutgläubigkeit - Anspruch aus 994 I
- muss eine erforderliche Verwendung zur Sicherung der Gebrauchsfähigkeit sein
- fällig gem. 1001
Bösgläubigkeit
- Ausschluss von 994 I
- Anspruch nach GoA 683, 670
Tags: Sachenrecht
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Nützliche Verwendungen
996 - nicht notwendige Verwendungen
- Wert der Sache steigert sich dadurch
erstattungsfähig nur bei Gutgläubigkeit des Besitzers
- Bei Bösgläubigkeit kein Rückgriff auf GoA
- kein Rückgriff auf 812 ff, EBV ist abschließend "nur insoweit"
- Wert der Sache steigert sich dadurch
erstattungsfähig nur bei Gutgläubigkeit des Besitzers
- Bei Bösgläubigkeit kein Rückgriff auf GoA
- kein Rückgriff auf 812 ff, EBV ist abschließend "nur insoweit"
Tags: Sachenrecht
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Schema 985
I. Herausgabeanspruch
1. Eigentum des Anspruchsstellers
2. Besitz des Anspruchsgegners
3. Kein Recht zum Besitz
- vertragl. (Miete/Leihe etc.)
- dinglich (Pfand/Nießbrauch/Nutzungsrecht)
- ZBR, kein weiteres Recht zum Besitz
Regelung des 985
- Beweislast; Besitzer muss Besitzrecht nachweisen
1. Eigentum des Anspruchsstellers
2. Besitz des Anspruchsgegners
3. Kein Recht zum Besitz
- vertragl. (Miete/Leihe etc.)
- dinglich (Pfand/Nießbrauch/Nutzungsrecht)
- ZBR, kein weiteres Recht zum Besitz
Regelung des 985
- Beweislast; Besitzer muss Besitzrecht nachweisen
Tags: Sachenrecht, Schema
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SEA gem. 989, 990
1. Anwendbarkeit der 989, 990
- Vorliegen eines EBV (Vindikationslage)
- Eintritt eines Schadens
2. Bösgläubigkeit des Besitzers:
-"nicht in gutem Glauben" = Vermutung des gutgläubigen Besitzers
- Nach Rechtshängigkeit oder nach Kenntnis der Bösgläubigkeit ist Verschulden gegeben
3. Eigentumsverletzung
- Verschlechterung
- Untergang
- sonstige Unmöglichkeit d. Herausgabe
4. Verantwortlichkeit
- Vorsatz + Fahrlässigkeit (276)
5. Rechtsfolge = Schaden
- Vorliegen eines EBV (Vindikationslage)
- Eintritt eines Schadens
2. Bösgläubigkeit des Besitzers:
-"nicht in gutem Glauben" = Vermutung des gutgläubigen Besitzers
- Nach Rechtshängigkeit oder nach Kenntnis der Bösgläubigkeit ist Verschulden gegeben
3. Eigentumsverletzung
- Verschlechterung
- Untergang
- sonstige Unmöglichkeit d. Herausgabe
4. Verantwortlichkeit
- Vorsatz + Fahrlässigkeit (276)
5. Rechtsfolge = Schaden
Tags: Sachenrecht, Schema
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Schema 987, 990
I. Ansprüche innerhalb des EBV
1. Vorliegen eines EBV
2. obj. V'ssen d. Nutzungen
- gezogene Nutzungen (99, 100)
- nicht gezogene Nutzungen wenn diese bei ordnungsgemäßen Gebrauch hätten gezogen müssen (987 II)
3. subj. V'ssen
- Bösgläubigkeit gem. 990 I
- weiteres Verschulden
+ gezogene Nutzungen; Bösgläubigkeit ausreichend
+ nicht gezogene Nutzungen; Verschulden erforderlich 987 II
4. Rechtsfolge = Herausgabe
Wertersatz oder Herausgabe; keine Anwendung von 818 III
1. Vorliegen eines EBV
2. obj. V'ssen d. Nutzungen
- gezogene Nutzungen (99, 100)
- nicht gezogene Nutzungen wenn diese bei ordnungsgemäßen Gebrauch hätten gezogen müssen (987 II)
3. subj. V'ssen
- Bösgläubigkeit gem. 990 I
- weiteres Verschulden
+ gezogene Nutzungen; Bösgläubigkeit ausreichend
+ nicht gezogene Nutzungen; Verschulden erforderlich 987 II
4. Rechtsfolge = Herausgabe
Wertersatz oder Herausgabe; keine Anwendung von 818 III
Tags: Sachenrecht, Schema
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Immissionen gem. § 906 (allg.)
v. a. Ortsübliche Einwirkungen beachten
- Differenzierung nach Verhinderbarkeit
- nicht verhinderbar kann zu wirtschaftlicher Zumutbarkeit führen (906 II) (führt zur Duldungspflicht)
- wenn nicht ortsüblich dann besteht auch keine Duldungspflicht
§ 14 BImmSchG ist lex specialis
- Differenzierung nach Verhinderbarkeit
- nicht verhinderbar kann zu wirtschaftlicher Zumutbarkeit führen (906 II) (führt zur Duldungspflicht)
- wenn nicht ortsüblich dann besteht auch keine Duldungspflicht
§ 14 BImmSchG ist lex specialis
Tags: Sachenrecht, Unterlassungsanspruch
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Besitzdiener
855
Ein Besitzdiener übt den tatsächlichen Besitz weisungsgebunden für eine andere Person aus. Dann hat er nicht selber Besitz sondern der Andere.
Bösgläubigkeit des Besitzdieners kann dem Besitzherrn nach 166 I analog zugerechnet werden (MM nach 831)
Ein Besitzdiener übt den tatsächlichen Besitz weisungsgebunden für eine andere Person aus. Dann hat er nicht selber Besitz sondern der Andere.
Bösgläubigkeit des Besitzdieners kann dem Besitzherrn nach 166 I analog zugerechnet werden (MM nach 831)
Tags: Definition, Sachenrecht
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Fiktion zur Abgabe einer WE
894 ZPO
durch rechtskräftiges Urteil wird der Schuldner "gezwungen" eine Willenserklärung über die dingliche Einigung abzugeben nach § 929
Entziehung der Sache durch den Gerichtsvollzieher ist keine verbotene Eigenmacht noch Abhandenkommen iSd § 858, 935
durch rechtskräftiges Urteil wird der Schuldner "gezwungen" eine Willenserklärung über die dingliche Einigung abzugeben nach § 929
Entziehung der Sache durch den Gerichtsvollzieher ist keine verbotene Eigenmacht noch Abhandenkommen iSd § 858, 935
Tags: BGB-AT, Sachenrecht, ZPO
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V'ssen § 717 II ZPO
- vorläufig vollstreckbares Urteil
- Aufhebung/Abänderung
- Schaden des Beklagten
- Aufhebung/Abänderung
- Schaden des Beklagten
Tags: ZPO
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Einigung gem. § 929
- Inhalt der Einigung
Übergangswille
Spezialitätsgebot: über eine bestimmte Sache
"Verfügungsvertrag"
- Zeitpunkt
bei Übergabe ("Einigsein")
- Widerruf der Einigung
generell mgl., ist eine empfangsbedürftige WE
- formfrei
Übergangswille
Spezialitätsgebot: über eine bestimmte Sache
"Verfügungsvertrag"
- Zeitpunkt
bei Übergabe ("Einigsein")
- Widerruf der Einigung
generell mgl., ist eine empfangsbedürftige WE
- formfrei
Tags: Sachenrecht
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Übergabe gem. § 929 S. 1
- Übergabe ist Besitzwechsel
1. Vollständiger Besitzverlust des Veräußerers
2. Besitz geht auf den Erwerber über
3. Veranlassung durch den Veräußerer
1. Vollständiger Besitzverlust des Veräußerers
2. Besitz geht auf den Erwerber über
3. Veranlassung durch den Veräußerer
Tags: Sachenrecht
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Grundstück im Rechtssinne
- Räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche
- Wird im Grundbuch als Grundstück unter einer Nummer (auch mehrere Grundstücke) geführt
Teil des Grundstücks
- Erdoberfläche
- Erdkörper unter dem Grundstück
- Luftraum
vgl. 905 S. 1
- Gebäude und Erzeugnisse
vgl. 93 ff.
- verbundene Rechte
vgl. § 96
- Wird im Grundbuch als Grundstück unter einer Nummer (auch mehrere Grundstücke) geführt
Teil des Grundstücks
- Erdoberfläche
- Erdkörper unter dem Grundstück
- Luftraum
vgl. 905 S. 1
- Gebäude und Erzeugnisse
vgl. 93 ff.
- verbundene Rechte
vgl. § 96
Tags: Sachenrecht
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Befugnisse des Eigentümers (Immobilien)
umfassende Befugnisse 903
positive Befugnisse
mit der Sache nach Belieben verfahren zu können
absolute Verfügungsgewalt, absolute Disposition im Gebrauch der Sache (inkl. Vernichtung)
negative Befugnisse
Mgl. Dritte von der Benutzung ausschließen zu können, unter anderem Schutz/Unterlassungsanspruch Immissionen, Zerstörung, Beschädigung
positive Befugnisse
mit der Sache nach Belieben verfahren zu können
absolute Verfügungsgewalt, absolute Disposition im Gebrauch der Sache (inkl. Vernichtung)
negative Befugnisse
Mgl. Dritte von der Benutzung ausschließen zu können, unter anderem Schutz/Unterlassungsanspruch Immissionen, Zerstörung, Beschädigung
Tags: Sachenrecht
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Abwehrrechte/Durchsetzung der Eigentumsrechte
Notwehr 227
Herausgabeansprüche 985
Vindikationsfolgeansprüche 987 ff.
Beseitigung 907 ff
Unterlassung 1004
SEA 823, 826
Herausgabeansprüche 985
Vindikationsfolgeansprüche 987 ff.
Beseitigung 907 ff
Unterlassung 1004
SEA 823, 826
Tags: Sachenrecht
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Nachbarschaftskonflikte
Einschränkung der eigentumsrechtlichen Abwehrrechten bei Nachbarschaftskonflikten
- folgt aus der Überlegung das Nachbarschaftskonflikte den Geboten von Treu und Glauben folgen müssen
- rechtstechnisch gesehen; Nachbarschaftskonflikte sind tatbestandlich aus 906 ff. ausgenommen
- folgt aus der Überlegung das Nachbarschaftskonflikte den Geboten von Treu und Glauben folgen müssen
- rechtstechnisch gesehen; Nachbarschaftskonflikte sind tatbestandlich aus 906 ff. ausgenommen
Tags: Sachenrecht
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Eintragungsvoraussetzungen (Grundbuch)
Können auf Antrag oder von Amts wegen eingetragen werden
V'ssen der rechtsändernden Eintragung
- Antrag 13 GBO
- einseitige Eintragungsbewilligung durch Betroffenen 19 GBO
- (bei Übereignung) Nachweis der Auflassung 20 GBO
- evtl. weitere erforderliche Erklärungen 22, 27, 39 ff GBO
V'ssen der rechtsändernden Eintragung
- Antrag 13 GBO
- einseitige Eintragungsbewilligung durch Betroffenen 19 GBO
- (bei Übereignung) Nachweis der Auflassung 20 GBO
- evtl. weitere erforderliche Erklärungen 22, 27, 39 ff GBO
Tags: Sachenrecht
Source:
Source:
beschränkte dingliche Rechte
Verwertungsrechte
- (Grund)Pfandrechte (Grundschuld/Hypothek)
Nutzungsrechte
- Nießbrauch
- Dienstbarkeiten (Grund & beschränkte persönliche)
- Reallast
- Vorkaufsrecht
Sonderfall
Erbbaurecht, gem. § 11 ErbbauVO "grundstücksgleiches Recht"
Vormerkung, Widerspruch und Verfügungsbeschränkungen keine dinglichen Rechte
- (Grund)Pfandrechte (Grundschuld/Hypothek)
Nutzungsrechte
- Nießbrauch
- Dienstbarkeiten (Grund & beschränkte persönliche)
- Reallast
- Vorkaufsrecht
Sonderfall
Erbbaurecht, gem. § 11 ErbbauVO "grundstücksgleiches Recht"
Vormerkung, Widerspruch und Verfügungsbeschränkungen keine dinglichen Rechte
Tags: Sachenrecht
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Entstehung einer Vormerkung
883 I
- Existenz eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung eines dinglichen Rechts an Grundstücken
- Bewilligung der Vormerkung oder durch einstweilige Anordnung
- Eintragung ins Grundbuch (885)
- Berechtigung des Bestellers (gutgläubiger Erwerb § 893 2.Alt)
- Existenz eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung eines dinglichen Rechts an Grundstücken
- Bewilligung der Vormerkung oder durch einstweilige Anordnung
- Eintragung ins Grundbuch (885)
- Berechtigung des Bestellers (gutgläubiger Erwerb § 893 2.Alt)
Tags: Sachenrecht
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Wirkung der Vormerkung
883 II
- relative Unwirksamkeit von Eigentum zugunsten des Vormerkungsberechtigten
- gilt auch für die Belastung von Grundstücken die gegen die Interessen des Vormerkungsberechtigten abgeschlossen wurden
- auch eine weitere Vormerkung ist gegenüber dem ersten Vormerkungsberechtigten relativ unwirksam
- ein Widerspruch nach der Vormerkung ist ebenfalls unwirksam; (hM); § 883 II analog
- relative Unwirksamkeit von Eigentum zugunsten des Vormerkungsberechtigten
- gilt auch für die Belastung von Grundstücken die gegen die Interessen des Vormerkungsberechtigten abgeschlossen wurden
- auch eine weitere Vormerkung ist gegenüber dem ersten Vormerkungsberechtigten relativ unwirksam
- ein Widerspruch nach der Vormerkung ist ebenfalls unwirksam; (hM); § 883 II analog
Tags: Sachenrecht
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Prinzipien des Sachenrechts
Trennungsprinzip
Abstraktionsprinzip
Absolutheitsgrundsatz
Publizitätsgrundsatz
Spezialitätsprinzip
Akzessorietatsgrundsatz
numerus-clausus-Prinzip
Abstraktionsprinzip
Absolutheitsgrundsatz
Publizitätsgrundsatz
Spezialitätsprinzip
Akzessorietatsgrundsatz
numerus-clausus-Prinzip
Tags: Sachenrecht
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Trennungsprinzip
Schuldrechtliche Verpflichtung zur dinglichen Verfügung bilden 2 von einander getrennte Rechtsgeschäfte
Tags: Sachenrecht
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Abstraktionsprinzip
Dingliches Rechtsgeschäft (Verfügung) ist rechtlich unabhängig (abstrakt) vom Bestand, Inhalt und Wirksamkeit des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft
In Ausnahmefällen
Durchbruch des Abstraktionsprinzips
In Ausnahmefällen
Durchbruch des Abstraktionsprinzips
Tags: Sachenrecht
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Absolutheitsgrundsatz
Dingliche Rechte wirken gegen jedermann (absolute Rechte)
Schuldrechtliche Rechte wirken nur im Verhältnis zum Vertragspartner
Schuldrechtliche Rechte wirken nur im Verhältnis zum Vertragspartner
Tags: Sachenrecht
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Spezialitätsprinzip/Bestimmtheitsgrundsatz
Dingliche Verfügungen können sich nur auf eine bestimmte Sache beziehen
Muss genau benannt werden
Muss genau benannt werden
Tags: Sachenrecht
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Publizitätsgrundsatz
Dingliche Verfügungen aufgrund ihrer absoluten Wirkungen müssen publik gemacht werden
bei beweglichen Sachen gilt der Besitz als Indikator und die Übergabe als Beweis des Eigentumswechsels
bei Immobilien gilt entsprechend das Grundbuch, rechtsgeschäftliche Änderungen an Grundstücken erfordern Eintragung ins Grundbuch (vgl. 873)
bei beweglichen Sachen gilt der Besitz als Indikator und die Übergabe als Beweis des Eigentumswechsels
bei Immobilien gilt entsprechend das Grundbuch, rechtsgeschäftliche Änderungen an Grundstücken erfordern Eintragung ins Grundbuch (vgl. 873)
Tags: Sachenrecht
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Eintragungsfähige (Grundbuch) Rechte
- alle dinglichen Rechte an Grundstücken
- alle dinglichen Rechte Rechte an Grundstücksrechten
- relative Verfügungsverbote (135, 136 iVm 20 I 146 I ZVG)
- Widerspruch, 892 I 1
- Vormerkung
nicht eintragungsfähig
- nicht anerkannte Rechte
- Überbauduldung/Notwegrecht
- schuldrechtliche Rechte (Miete/Pacht)
- Anwartschaftsrecht
- Güterstand/Geschäftsfähigkeit
- ÖR-Belastungen, Bebauungsplanfestsetzungen
- alle dinglichen Rechte Rechte an Grundstücksrechten
- relative Verfügungsverbote (135, 136 iVm 20 I 146 I ZVG)
- Widerspruch, 892 I 1
- Vormerkung
nicht eintragungsfähig
- nicht anerkannte Rechte
- Überbauduldung/Notwegrecht
- schuldrechtliche Rechte (Miete/Pacht)
- Anwartschaftsrecht
- Güterstand/Geschäftsfähigkeit
- ÖR-Belastungen, Bebauungsplanfestsetzungen
Tags: Sachenrecht
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Akzessorietätsgrundsatz
Einzelne dingliche Rechte sind in Bestand, Umfang und Inhaberschaft vom Bestand eines anderen Rechtes oder eines Anspruchs abhängig
nochmal lesen
nochmal lesen
Tags: Sachenrecht
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numerus-clausus-Prinzip
Es können nur gesetzlich existierende Rechte (Typenzwang) mit dem gesetzlich vorgesehenen Inhalt (Typenfixierung) übertragen/geschaffen werden
Tags: Sachenrecht
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Verhältnis von Primärpflichten und Sekundärpflichten im Schuldrecht
Der Anspruch eines Schadensersatzanspruchs sperrt nach Gesetz (281 IV) den Anspruch auf Erfüllung
Primär = Erfüllung
Sekundär = Schadensersatz
Der Gläubiger soll darauf vertrauen können das nach einem Schadensersatzanspruch die Leistung nicht mehr erfüllt werden muss und somit anderweitig verfügbar ist.
281 IV ist nach herrschender Meinung nur eine Einbahnstraße = ein erster Erfüllungsanspruch sperrt nicht einen späteren Schadensersatzanspruch
(vgl. 325 als Argumentationshilfe)
Primär = Erfüllung
Sekundär = Schadensersatz
Der Gläubiger soll darauf vertrauen können das nach einem Schadensersatzanspruch die Leistung nicht mehr erfüllt werden muss und somit anderweitig verfügbar ist.
281 IV ist nach herrschender Meinung nur eine Einbahnstraße = ein erster Erfüllungsanspruch sperrt nicht einen späteren Schadensersatzanspruch
(vgl. 325 als Argumentationshilfe)
Tags: Schadensersatz, Schuldrecht
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Frist (Rspr.)
nach ständiger Rspr. ist eine Fristsetzung mit den Worten "unverzüglich" eine ordentliche Frist, der Richter kann dies in eine angemessene Frist umdeuten.
Auch eine zu kurze Frist ist zunächst wirksam, der Richter wird die zu kurze Frist in eine neue umdeuten, eine erneute Fristsetzung ist entbehrlich
Auch eine zu kurze Frist ist zunächst wirksam, der Richter wird die zu kurze Frist in eine neue umdeuten, eine erneute Fristsetzung ist entbehrlich
Amortisierungs bzw. Rentabilitätsvermutung
wird angenommen wenn eine Kaufsache zu (nur) wirtschaftlichen Zwecken erworben wird. In dem Fall hätten Aufwendungen im Rahmen der Erwerbstätigkeit amortisiert werden können.
=> direkter Schaden (heute eher überflüssig da 284 Aufwendungen direkt schützt)
- kann aber noch Anwendung finden wenn SE und Aufwendungen gleichzeitig gefordert werden
=> direkter Schaden (heute eher überflüssig da 284 Aufwendungen direkt schützt)
- kann aber noch Anwendung finden wenn SE und Aufwendungen gleichzeitig gefordert werden
284 Allgemein
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
- treten auch auf wenn der Schuldner die Leistung ordnungsgemäß erbracht hätte
= weder statt/neben Leistung
AusweichTB wenn Aufwendungen Schaden darstellen
negatives Interesse wird geschützt, Schuldner wird so gestellet als ob er nie von dem schädigenden Schuldverhältnis gehört hätte
- treten auch auf wenn der Schuldner die Leistung ordnungsgemäß erbracht hätte
= weder statt/neben Leistung
AusweichTB wenn Aufwendungen Schaden darstellen
negatives Interesse wird geschützt, Schuldner wird so gestellet als ob er nie von dem schädigenden Schuldverhältnis gehört hätte
Tags: Schadensersatz, Schuldrecht
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V'ssen 284
Bestehen der V'ssen von 280 I, III, 281
(1. Schuldverhältnis, 2. Pflichtverletzung, 3. Vertretenmüssen, 4. Frist)
- getätigte Aufwendungen
- die billigerweise gemacht werden durften (Treu+Glauben)
- nicht anderweitige Zweckvereitelung der Aufwendungen
(1. Schuldverhältnis, 2. Pflichtverletzung, 3. Vertretenmüssen, 4. Frist)
- getätigte Aufwendungen
- die billigerweise gemacht werden durften (Treu+Glauben)
- nicht anderweitige Zweckvereitelung der Aufwendungen
Tags: Schadensersatz, Schuldrecht
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Übersicht Schadensersatz neben/statt der Leistung
Nebenpflichtverletzung
280 I = neben der Leistung
280 I, III 282 = statt der Leistung
Schlechtleistung
280 I = neben der Leistung
280 I, III, 281 = statt der Leistung
Nichtleistung
280 II, 286 neben Leistung
280 I, III 281 = statt der Leistung
Unmöglichkeit
immer statt der Leistung, neben der Leistung durch Unmöglichkeit unmöglich
280 I, III, 283 = nachträgliche Unmöglichkeit
311aII = anfängliche Unmöglichkeit
280 I = neben der Leistung
280 I, III 282 = statt der Leistung
Schlechtleistung
280 I = neben der Leistung
280 I, III, 281 = statt der Leistung
Nichtleistung
280 II, 286 neben Leistung
280 I, III 281 = statt der Leistung
Unmöglichkeit
immer statt der Leistung, neben der Leistung durch Unmöglichkeit unmöglich
280 I, III, 283 = nachträgliche Unmöglichkeit
311aII = anfängliche Unmöglichkeit
Tags: Schadensersatz, Schuldrecht
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Tags: Sachenrecht
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Unterscheidung SE neben und statt der Leistung
SE neben der Leistung liegt immer vor wenn der Schaden unabhängig von der erbrachten Hauptleistung des Gläubigers weiter existiert
SE statt der Leistung liegt immer vor wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Leistungserfüllung auch nicht eingetreten wäre
Abgrenzung ist bei
-Schlechtleistung
- Nichtleistung
- Nebenpflichtverletzung zu machen
Unmöglichkeit ist immer statt der Leistung, Leistung ist ja untergegangen
SE statt der Leistung liegt immer vor wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Leistungserfüllung auch nicht eingetreten wäre
Abgrenzung ist bei
-Schlechtleistung
- Nichtleistung
- Nebenpflichtverletzung zu machen
Unmöglichkeit ist immer statt der Leistung, Leistung ist ja untergegangen
Tags: Schadensersatz, Schuldrecht
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Rechtsfolgen des Verzugs
- verschärfte Haftung gem. 287
- Mindestverzinsung von Geldschulden 288
- Rücktrittsrecht nach 323
- SEA neben/statt Leistung 280 II,286/ 280 I, III, 281
- Mindestverzinsung von Geldschulden 288
- Rücktrittsrecht nach 323
- SEA neben/statt Leistung 280 II,286/ 280 I, III, 281
Tags: Schuldrecht, Verzug
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Umdeutungen (allgemein)
allgemein kann nach 140 ein nichtiges Rechtsgeschäft in ein gültiges umgedeutet werden wenn alle V'ssen für das gültige vorliefen und die Gültigkeit bei Kennntis der Nichtigkeit gewollt wird.
allerdings nur zulässig für Umdeutungen in schwächere Geschäfte (z. B. fristlose Kündigung in ordentliche Kündigung)
allerdings nur zulässig für Umdeutungen in schwächere Geschäfte (z. B. fristlose Kündigung in ordentliche Kündigung)
Tags: BGB-AT, Rechtsgeschäft
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Zufall im Schuldrecht
liegt vor wenn der Untergang/Beschädigung weder von Schuldner noch vom Gläubiger zu vertreten ist.
Tags: Schuldrecht
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Restwertverwertung
Nach hL kann der Geschädigte dem Schädiger die beschädigte Sache überlassen und dahingehend den vollen Wert der Sache verlangen und dem Schädiger die Restwertverwertung überlassen.
Alternativ kann er den Restwert zur eigenen Verwertung behalten muss aber den Schadensersatz um den Restwert mindern
Alternativ kann er den Restwert zur eigenen Verwertung behalten muss aber den Schadensersatz um den Restwert mindern
Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs (3er Verhältnis)
Der Schaden kann von dem Geschädigten gegen den Schädiger gefordert werden, wenn ein einredefreier Schadensersatzanspruch gegen den Geschädigten seitens eines Dritten besteht
Bzw. ein Freistellungsanspruch wird gefordert
Geschädigter fordert vom Schädiger eine Freistellung, Schädiger zahlt direkt an den Dritten, Geschädigter ist von seinem Schadensersatz an den Dritten befreit.
Bzw. ein Freistellungsanspruch wird gefordert
Geschädigter fordert vom Schädiger eine Freistellung, Schädiger zahlt direkt an den Dritten, Geschädigter ist von seinem Schadensersatz an den Dritten befreit.
wertungsmäßige Korrektur des § 447
kann auftreten wenn der der Versender sich seines eigenen Personals als Transportperson bedient, hier wäre dies nicht sein Erfüllungsgehilfe da Transport nicht mehr in seinem Pflichtenkreis bei einem Versendungskauf liegt
hM geht davon aus das § 447 trotzdem angewendet werden kann wenn der Geschädigte im Rahmen der DSL einen Anspruch auf Abtretung des Anspruchs von Versender auf dessen Mitarbeiter hat.
Der Käufer darf nicht schlechtergestellt werden dadurch das sich der Versender seines eigenen Personals bedient hat, führt in der Praxis zu der analogen Anwendung von § 278
hM geht davon aus das § 447 trotzdem angewendet werden kann wenn der Geschädigte im Rahmen der DSL einen Anspruch auf Abtretung des Anspruchs von Versender auf dessen Mitarbeiter hat.
Der Käufer darf nicht schlechtergestellt werden dadurch das sich der Versender seines eigenen Personals bedient hat, führt in der Praxis zu der analogen Anwendung von § 278
verschärfte Haftung gem. § 819 I (für die Minderjährigen)
iRd Entreicherung nach § 818 III ansprechen
hM
Eingriffskondiktionen: analog gem. 828 III; Ähnlichkeit zum Deliktsrecht; Anknüpfung über die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen
Leistungskondiktionen: analog gem. § 166 I; Zurechnung über die Kenntnis des Vertretenen (der Eltern)
a.A.
es wird immer auf 828 III abgestellt
hM
Eingriffskondiktionen: analog gem. 828 III; Ähnlichkeit zum Deliktsrecht; Anknüpfung über die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen
Leistungskondiktionen: analog gem. § 166 I; Zurechnung über die Kenntnis des Vertretenen (der Eltern)
a.A.
es wird immer auf 828 III abgestellt
Tags: Bereicherungsrecht
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Form (allgemeines)
Grundsatz der Formfreiheit
Bei Schriftform (126)
eigenhändige Unterschrift erforderlich
Faxkopie ist nicht ausreichend da Kopie und nicht Original (BGH)
Textform (126b)
Schriftform ist ausreichend
Wiedergabe in schriftlicher Form ist mgl.
Folge bei Verstoss
Gem. 125 S. 1 führt der Verstoss bei gesetzlichen Formerfordernissen zur Nichtigkeit
Gem. 125 S. 2 führt im Zweifel auch ein Formverstoss bei rechtsgeschäftlicher Formvereinbarung zur Nichtigkeit
Ausnahmen sind aber:
wenn Schriftform nur Beweisfunktion ist
oder konkludent darauf verzichtet wurde
Bei Schriftform (126)
eigenhändige Unterschrift erforderlich
Faxkopie ist nicht ausreichend da Kopie und nicht Original (BGH)
Textform (126b)
Schriftform ist ausreichend
Wiedergabe in schriftlicher Form ist mgl.
Folge bei Verstoss
Gem. 125 S. 1 führt der Verstoss bei gesetzlichen Formerfordernissen zur Nichtigkeit
Gem. 125 S. 2 führt im Zweifel auch ein Formverstoss bei rechtsgeschäftlicher Formvereinbarung zur Nichtigkeit
Ausnahmen sind aber:
wenn Schriftform nur Beweisfunktion ist
oder konkludent darauf verzichtet wurde
Aufwendungsersatz berechtigte GoA
§ 683,670
1) Geschäftsbesorgung
- jede Tätigkeit dir für einen anderen erledigt werden kann
+ rechtsgeschäftliches Handeln & Realakte
- ähnliche Definition wie 662
2) fremdes Geschäft
- obj/subj/auch
3) Fremdgeschäftsführungswille
- Bewusstsein + FGW ieS
4) berechtigte GoA
im Interesse & Willen d GH
- mutmaßlicher/tatsächlicher
- Ersetzung d 679 in den 683 S. 2 Fällen
- Ansonsten nur nach 684 -> 812 f
- Bei Genehmigung GH wieder 683
5) Erforderliche Aufwendungen
- Umfang = 670 Aufwendungen + risikotypische Schäden
- Anwendung von 254 analog bei Doppelinteresse
1) Geschäftsbesorgung
- jede Tätigkeit dir für einen anderen erledigt werden kann
+ rechtsgeschäftliches Handeln & Realakte
- ähnliche Definition wie 662
2) fremdes Geschäft
- obj/subj/auch
3) Fremdgeschäftsführungswille
- Bewusstsein + FGW ieS
4) berechtigte GoA
im Interesse & Willen d GH
- mutmaßlicher/tatsächlicher
- Ersetzung d 679 in den 683 S. 2 Fällen
- Ansonsten nur nach 684 -> 812 f
- Bei Genehmigung GH wieder 683
5) Erforderliche Aufwendungen
- Umfang = 670 Aufwendungen + risikotypische Schäden
- Anwendung von 254 analog bei Doppelinteresse
Tags: GoA
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Def subjektiv/auch/objektiv fremd
subektiv fremd
- obj. sind es eigentlich eigene
- Wille Interessen eines anderen wahrzunehmen
- Wille muss erkennbar sein
auch fremd
- Doppelinteresse (eigenes/fremdes)
- ausreichend für § 677
objektiv fremd
- wenn es erkennbar im Pflichtenkreis eines Anderen ist
- obj. sind es eigentlich eigene
- Wille Interessen eines anderen wahrzunehmen
- Wille muss erkennbar sein
auch fremd
- Doppelinteresse (eigenes/fremdes)
- ausreichend für § 677
objektiv fremd
- wenn es erkennbar im Pflichtenkreis eines Anderen ist
Tags: GoA
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Fremdgeschäftsführungswille
auch Fremdgeschäftsführungsbewusstsein (kognitives Element)
FGW ieS
- muss zum Zeitpunkt der Geschäftsbesorgung vorliegen
bei objektiv fremdem wird er vermutet
- P nichtige Verträge (Rspr (+)/Lit (-))
+ Lit: Anfechtung -> 812 ff
+ Rspr: trotz Eigengeschäftsführungswille auch FGW
bei subjektiv fremdem
- Kundgabe/Erkennbarkeit des FGW
Kenntnis über die Person des GH
- bei obj fremdem irrelevant = FGW nur auf das Geschäft
- bei subj fremdem = beachtlich, FGW bestimmt erst den GH
FGW ieS
- muss zum Zeitpunkt der Geschäftsbesorgung vorliegen
bei objektiv fremdem wird er vermutet
- P nichtige Verträge (Rspr (+)/Lit (-))
+ Lit: Anfechtung -> 812 ff
+ Rspr: trotz Eigengeschäftsführungswille auch FGW
bei subjektiv fremdem
- Kundgabe/Erkennbarkeit des FGW
Kenntnis über die Person des GH
- bei obj fremdem irrelevant = FGW nur auf das Geschäft
- bei subj fremdem = beachtlich, FGW bestimmt erst den GH
Tags: Definition, GoA
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§ 1 ProdHaftG - Schema & Allg
1. RG-Verletzung gem. ProdHaftG
2. Produkt gem. § 2 ProdHaftG
3. Produktfehler gem. § 3 ProdHaftG
4. Kausalität gem. § 1 IV 1 ProdHaftG
5. Haftender gem. § 4 ProdHaftG
6. Kein Haftungsausschluss gem. § 1 II, III ProdHaftG
7. Selbstbeteiligung gem. § 11 ProdHaftG
- Stellt Gefährdungshaftung dar
- nur Schutz von absoluten Rechtsgütern
- Weitere BGB Ansprüche bleiben anwendbar = § 15 II ProdHaftG
- Exkulpation gem. 1 II Nr. 5 ProdHaftG = "Stand von Wissenschaft und Technik" (sehr restriktiv)
2. Produkt gem. § 2 ProdHaftG
3. Produktfehler gem. § 3 ProdHaftG
4. Kausalität gem. § 1 IV 1 ProdHaftG
5. Haftender gem. § 4 ProdHaftG
6. Kein Haftungsausschluss gem. § 1 II, III ProdHaftG
7. Selbstbeteiligung gem. § 11 ProdHaftG
- Stellt Gefährdungshaftung dar
- nur Schutz von absoluten Rechtsgütern
- Weitere BGB Ansprüche bleiben anwendbar = § 15 II ProdHaftG
- Exkulpation gem. 1 II Nr. 5 ProdHaftG = "Stand von Wissenschaft und Technik" (sehr restriktiv)
Tags: Deliktsrecht, Schema
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Treuwidrigkeit iRd § 815, 2. Alt
(-) bei zufälligem Untergang
(+) wenn eigenes Verhalten zur Verschlechetung führt und diese negative Folgen auf den Gläubiger abgewälzt werden sollen
(+) wenn eigenes Verhalten zur Verschlechetung führt und diese negative Folgen auf den Gläubiger abgewälzt werden sollen
Tags: Bereicherungsrecht
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mittelbarer Besitzer (Allg. + Folgen)
geregelt in 868
- Gebrauchsüberlassung auf Zeit durch ein Rechtsverhältnis
- unmittelbarer & mittelbarer Besitzer sind beide Besitzer (Auch-Besitzer)
- wenn unmittelbarer Besitzer über Sache verfügt => Ausschluss der Berufung von 935 für mittelbarer Besitzer
- Übergabekonstitut nach 929, 931 zwischen Besitzmittler und mittelbarem Besitzer
- Gebrauchsüberlassung auf Zeit durch ein Rechtsverhältnis
- unmittelbarer & mittelbarer Besitzer sind beide Besitzer (Auch-Besitzer)
- wenn unmittelbarer Besitzer über Sache verfügt => Ausschluss der Berufung von 935 für mittelbarer Besitzer
- Übergabekonstitut nach 929, 931 zwischen Besitzmittler und mittelbarem Besitzer
Tags: Sachenrecht
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Übereignung V'ssen
- Einigung (dingl.)
- Übergabe bzw. Übergabekonstitut
- Verfügungsberechtigung
- Übergabe bzw. Übergabekonstitut
- Verfügungsberechtigung
Tags: Sachenrecht
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Schema § 18 StVG
1) Führer
2) Schaden
3) Verschulden
- Fahrer trägt Beweislast
4) Kein Halter
5) Mitverschulden (§ 9 StVG iVm § 254)
2) Schaden
3) Verschulden
- Fahrer trägt Beweislast
4) Kein Halter
5) Mitverschulden (§ 9 StVG iVm § 254)
Tags: Deliktsrecht, Schema
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AnwartschaftsR
- wenn bei einem mehraktigen ErwerbsTB bereits so viele Akte vollzogen wurden, dass der Eigentumserwerb nur noch von weiteren Handlungen des Erwerbers abhängt; Veräußerer kann nicht mehr eigenmächtig den Eigenumserwerb verhindern
- Veräußerung des AnwartschaftsR nach 929 nicht 398
+ wenn Anwartschaftsberechtigter Eigentum übertragen versucht kommt es nach hM zumindest zu einer Übertragung des AnwartschaftsR entweder durch Umdeutung gem. 140 oder über ergänzende Vertragsauslegung
- wesensgleiches Minus zum Vollrecht des Eigentums
- meistens bei Ratenkäufen durch aufschiebende Bedingung gem. § 158 I, 449
- Veräußerung des AnwartschaftsR nach 929 nicht 398
+ wenn Anwartschaftsberechtigter Eigentum übertragen versucht kommt es nach hM zumindest zu einer Übertragung des AnwartschaftsR entweder durch Umdeutung gem. 140 oder über ergänzende Vertragsauslegung
- wesensgleiches Minus zum Vollrecht des Eigentums
- meistens bei Ratenkäufen durch aufschiebende Bedingung gem. § 158 I, 449
Tags: Sachenrecht
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gutgläubiger Erwerb nach 932
- qualifizierter Besitzerwerb
- Gutgläubigkeit (wird vermutet, 932 II)
- kein Abhandenkommen/gestohlene Sachen
+ nicht für Inhaberpapiere wirksam (807)
- Gutgläubigkeit (wird vermutet, 932 II)
- kein Abhandenkommen/gestohlene Sachen
+ nicht für Inhaberpapiere wirksam (807)
Tags: Sachenrecht
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Schuldanerkenntnis (Formen)
abstrakt
begründet einen Anspruch
deklaratorisch
Einredeverzicht
Mitverschulden fällt weg
begründet einen Anspruch
deklaratorisch
Einredeverzicht
Mitverschulden fällt weg
Tags: AT, Schuldrecht
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§ 831 - Schema
A. Verrichtungsgehilfe
- Weisungsgebundenheit
- Abhängigkeitsverhältnis
1. RG-Verletzung
2. Verletzungshandlung
3. haftungsbegründende Kausalität
4. Rechtswidrigkeit
B. Geschäftsherr
- Exkulpationsmöglichkeit gem. § 831 I S. 2
C. Rechtsfolge
1. Schaden
2. Haftungsausfüllende Kausalität
3. Vorteilsanrechnung
4. Mitverschulden
- Weisungsgebundenheit
- Abhängigkeitsverhältnis
1. RG-Verletzung
2. Verletzungshandlung
3. haftungsbegründende Kausalität
4. Rechtswidrigkeit
B. Geschäftsherr
- Exkulpationsmöglichkeit gem. § 831 I S. 2
C. Rechtsfolge
1. Schaden
2. Haftungsausfüllende Kausalität
3. Vorteilsanrechnung
4. Mitverschulden
Tags: Deliktsrecht, Schema
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Eingriffs- Rückgriffs- Verwendungskondiktion
Eingriffskondiktion - 812 I S. 1, 2. Alt
- Bereicherter bereichert sich durch eigenes Handeln
- in Konkurrenz zu 823 ff.
mgl. auch SE aus EBV
Rückgriffskondiktion - 812 I S. 1, 2. Alt
- Zahlen auf fremde Schulden
Verwendungskondiktion
- Verwendungen auf fremde Sachen
- wird meistens durch GoA/EBV verdrängt
- Bereicherter bereichert sich durch eigenes Handeln
- in Konkurrenz zu 823 ff.
mgl. auch SE aus EBV
Rückgriffskondiktion - 812 I S. 1, 2. Alt
- Zahlen auf fremde Schulden
Verwendungskondiktion
- Verwendungen auf fremde Sachen
- wird meistens durch GoA/EBV verdrängt
Tags: Bereicherungsrecht
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V'ssen 812 I 1, 2. Alt
- etwas erlangt
- auf sonstige Weise = bspl. durch Eingriff/Verarbeitung etc.
- auf Kosten von
- ohne Rechtsgrund
- auf sonstige Weise = bspl. durch Eingriff/Verarbeitung etc.
- auf Kosten von
- ohne Rechtsgrund
Tags: Bereicherungsrecht, Schema
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Schema § 816 I
1. Anwendbarkeit zum Zeitpunkt des EBV
a) hM alternativer Anspruch zu § 985
2. Verfügung des Nichtberechtigten
- Übertragung/Aufhebung/Belastung/Änderung eines R
- durch Nichtberechtigten
3. wirksam gegenüber dem Berechtigten
- 816 Anspruch gegen Nichtberechtigten ist wie eine konkludente Genehmigung zu behandeln; gilt auch bei gestohlenen/verlorenen Sachen
4. entgeltliche Verfügung
5. Herausgabe des Erlangten
- hM Erlangtes auch wenn die Sache geringeren Wert hatte; keine Belohnung d Nichtberechtigten
- hM = Miete nicht von 816 umfasst (keine Verfügung)
+ aA = 816 (+) ähnliche Interessenlage
+ Arg hM = 985, 604 IV etc Anprüche bleiben bestehen
a) hM alternativer Anspruch zu § 985
2. Verfügung des Nichtberechtigten
- Übertragung/Aufhebung/Belastung/Änderung eines R
- durch Nichtberechtigten
3. wirksam gegenüber dem Berechtigten
- 816 Anspruch gegen Nichtberechtigten ist wie eine konkludente Genehmigung zu behandeln; gilt auch bei gestohlenen/verlorenen Sachen
4. entgeltliche Verfügung
5. Herausgabe des Erlangten
- hM Erlangtes auch wenn die Sache geringeren Wert hatte; keine Belohnung d Nichtberechtigten
- hM = Miete nicht von 816 umfasst (keine Verfügung)
+ aA = 816 (+) ähnliche Interessenlage
+ Arg hM = 985, 604 IV etc Anprüche bleiben bestehen
Tags: Bereicherungsrecht
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816 I 2
unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
Ausnahmsweise Durchgriffshaftung auf Dritten aus Billigkeitsgründen; Anspruchsgegner ist Dritter als Erwerber/Bevorteilter
1. unentgeltliche Verfügung durch Nichtberechtigten
2. Wirksamkeit ggü Berechtigtem
3. Herausgabe d Erlangten
gilt nach Rspr auch für Freundschaftspreis Verkäufe
soweit Schwerpunkt auf der Unentgeltlichkeit liegt
hL = entgeltlicher Teil über 816 I 1 gegen Nichtberechtigten; unentgeltlicher Teil über 816 I 2 gegen Erwerber
Ausnahmsweise Durchgriffshaftung auf Dritten aus Billigkeitsgründen; Anspruchsgegner ist Dritter als Erwerber/Bevorteilter
1. unentgeltliche Verfügung durch Nichtberechtigten
2. Wirksamkeit ggü Berechtigtem
3. Herausgabe d Erlangten
gilt nach Rspr auch für Freundschaftspreis Verkäufe
soweit Schwerpunkt auf der Unentgeltlichkeit liegt
hL = entgeltlicher Teil über 816 I 1 gegen Nichtberechtigten; unentgeltlicher Teil über 816 I 2 gegen Erwerber
Tags: Bereicherungsrecht
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Zugangsvereitelung
Bei einer gem. § 242 treuwidrigen und vorwerfbaren Zugangsvereitelung wird der Empfänger so gestellt als hätte er die empfangsbedürftige Willenserklärung trotz Vereitelung schon erhalten
fahrlässiger Zugangsvereitelung
- liegt vor wenn der Erklärende alles Zumutbare und Erforderliche getan hat
- nach Kenntnis vom nicht erfolgten Zugang muss unverzüglich 2. Versuch getätigt werden (§ 121)
- wenn der 2. Versuch erfolgreich ist gilt dieser als rechtskräftig
vorsätzliche Zugangsvereitelung
- keine erneuter Zugangsversuch ist von Nöten
- 1. Versuch gilt als zugegangen
fahrlässiger Zugangsvereitelung
- liegt vor wenn der Erklärende alles Zumutbare und Erforderliche getan hat
- nach Kenntnis vom nicht erfolgten Zugang muss unverzüglich 2. Versuch getätigt werden (§ 121)
- wenn der 2. Versuch erfolgreich ist gilt dieser als rechtskräftig
vorsätzliche Zugangsvereitelung
- keine erneuter Zugangsversuch ist von Nöten
- 1. Versuch gilt als zugegangen
Merkmale § 134
- Gesetz ist jede Rechtsnorm (materiell & formell) iSd Art. 2 EGBGB
+ nur Verbotsgesetze; liegen vor soweit sanktionsbewehrt
- aber Nichtigkeit nach Sinn & Zweck
+ Verbot wg Ort/Zeit = Nichtigkeit (-)
+ Kenntnis d Verbots nicht erforderlich
+ bei einseitigem Verstoss ist Vertrag einseitig wirksam
> Ausnahme = Zweck d Verbots liegt in NIchtigkeit
+ beidseitigem Verstoss = Nichtigkeit
- eingeschränkt durch § 135, abgestellt wird auf Adressatenkreis
+ nur Verbotsgesetze; liegen vor soweit sanktionsbewehrt
- aber Nichtigkeit nach Sinn & Zweck
+ Verbot wg Ort/Zeit = Nichtigkeit (-)
+ Kenntnis d Verbots nicht erforderlich
+ bei einseitigem Verstoss ist Vertrag einseitig wirksam
> Ausnahme = Zweck d Verbots liegt in NIchtigkeit
+ beidseitigem Verstoss = Nichtigkeit
- eingeschränkt durch § 135, abgestellt wird auf Adressatenkreis
Tags: BGB-AT
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§ 105a
- Keine Heilung wie 110 aber Fiktion d wirksamen Geschäfts für Leistung/Gegenleistung nicht aber f weitere vertragl Ansprüche (SEA); gilt auch für dingliches Geschäft
- gibt RGrund f 812
- gilt f vollj Geschäftusunfähige für un-/entgeltliche V
- gibt RGrund f 812
- gilt f vollj Geschäftusunfähige für un-/entgeltliche V
Tags: BGB-AT
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Definition Zugang
Wenn eine Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt uer unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen
- bei einer Kündigung ist sie auch zugegangen soweit der AN im Urlaub war und der AG dies weiß
- bei einer Kündigung ist sie auch zugegangen soweit der AN im Urlaub war und der AG dies weiß
Tags: BGB-AT
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§ 2 IV AGG
- Streit ob § 2 IV AGG europarechtswidrig ist
- nach § 2 IV AGG ist auf Kdg nicht d AGG anwendbar
- nach BAG soll neben KSchG nicht eine neuer Bestandsschutz geschaffen werden
-> führt zu keinen vollständigem Anwendungsausschluss d AGG (vgl § 2 I Nr 2 AGG)
- aber größtenteils Ausschluss aber mittelbar in der SozWidrigkeit anwendbar
- nach § 2 IV AGG ist auf Kdg nicht d AGG anwendbar
- nach BAG soll neben KSchG nicht eine neuer Bestandsschutz geschaffen werden
-> führt zu keinen vollständigem Anwendungsausschluss d AGG (vgl § 2 I Nr 2 AGG)
- aber größtenteils Ausschluss aber mittelbar in der SozWidrigkeit anwendbar
Tags: Arbeitsrecht
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Sozialwidrigkeit
- normalerweise ist kein Kdggrund erforderlich
+ nur wenn KSchG anwendbar ist erfordert es eine Prüfung d SozWidgkt
- Unterscheidung zw betriebs-/Personen-/Verhaltensgründe
+ bei verhaltensbedingten = Abmahnung notwendig (ultima ratio; Verhänderung theoret mgl)
+ personenbedingte = Abmahnung nicht erforderlich, macht keinen Sinn da keine Änderung erfolgen kann
+ iRd ultima ration Grds nach Alternativen suchen
> innerbetriebliche Umsetzung
+ nur wenn KSchG anwendbar ist erfordert es eine Prüfung d SozWidgkt
- Unterscheidung zw betriebs-/Personen-/Verhaltensgründe
+ bei verhaltensbedingten = Abmahnung notwendig (ultima ratio; Verhänderung theoret mgl)
+ personenbedingte = Abmahnung nicht erforderlich, macht keinen Sinn da keine Änderung erfolgen kann
+ iRd ultima ration Grds nach Alternativen suchen
> innerbetriebliche Umsetzung
Tags: Arbeitsrecht
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Anspruch § 3 EFzG
1. AN
2. arbeitsunfähig krank
3. kein Verschulden iSd § 3 EFzG
- nicht normaler Maßstab d § 276 BGB
- unverantwortliche Selbstgefährdung oder grober Verstoß gegen eigene Interessen
4. Krankheit ist alleiniger Umstand d Arbeitsausfalls
2. arbeitsunfähig krank
3. kein Verschulden iSd § 3 EFzG
- nicht normaler Maßstab d § 276 BGB
- unverantwortliche Selbstgefährdung oder grober Verstoß gegen eigene Interessen
4. Krankheit ist alleiniger Umstand d Arbeitsausfalls
Tags: Arbeitsrecht
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Anspruch Urlaubsentgeltung
§ 7 IV BUrlG
- Beendigung d ArbVerh
1. Ermittlung Urlaubstage d aktuellen Jahres
2. Surrogat d Zahlung nur für Tage d letzten Jahres
- Verfall d Anspruchs auf Urlaubstage
+ neuere BAG Rspr Abgeltungsanspruch ist Geldanspruch = regelmäßige Verjährung; Aufgabe der Surrogattheorie
aber bei Verfall mgl Verweis auf SEA aus 280 I, III, 283 iVm 287 S.2 gegen AG
- Beendigung d ArbVerh
1. Ermittlung Urlaubstage d aktuellen Jahres
2. Surrogat d Zahlung nur für Tage d letzten Jahres
- Verfall d Anspruchs auf Urlaubstage
+ neuere BAG Rspr Abgeltungsanspruch ist Geldanspruch = regelmäßige Verjährung; Aufgabe der Surrogattheorie
aber bei Verfall mgl Verweis auf SEA aus 280 I, III, 283 iVm 287 S.2 gegen AG
Tags: Arbeitsrecht
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geringwertiger Diebstahl als wichtiger Kündigungsgrund
- grdsl ist Diebstahl wichtiger Grund
+ strafrechtlich muss keine Reaktion erfolgt sein
+ fRspr = auch geringer Diebstahl ist Grund
+ hRspr = Interessenabwägung im Einzelfall
+ aA Wert d Gegenstandes/hM Wert unerheblich
- Prüfung ob das Vertrauensverh zw AG/AN nachhaltig gestört ist
+ Kriterien sind u.a. Beschäftigungsdauer/Vertrauensperson
- iRd ultima ratio Prinzip auf die Alternative d Abmahnung eingehen
+ strafrechtlich muss keine Reaktion erfolgt sein
+ fRspr = auch geringer Diebstahl ist Grund
+ hRspr = Interessenabwägung im Einzelfall
+ aA Wert d Gegenstandes/hM Wert unerheblich
- Prüfung ob das Vertrauensverh zw AG/AN nachhaltig gestört ist
+ Kriterien sind u.a. Beschäftigungsdauer/Vertrauensperson
- iRd ultima ratio Prinzip auf die Alternative d Abmahnung eingehen
Tags: Arbeitsrecht
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Weiterbeschäftigungsanspruch
- abgeleitet aus 611,613 iVm 242
+ 242 wird durch Art 1,2 GG ausgefüllt
- nicht direkt aus 611,613,615
+ Regelung in § 102 V BetrVG indiziert WBA
- muss gegen schutzwürdige Interessen d AG abgewogen werden
- (str) ob es den Anspruch auch während d Kündigungsprozesses gilt
+ fBAG = nur zZt in der ArbVerh unangefochten besteht
+ hBAG ) offensichtlich unwirksame Kdg -> WBA (+)
+ 242 wird durch Art 1,2 GG ausgefüllt
- nicht direkt aus 611,613,615
+ Regelung in § 102 V BetrVG indiziert WBA
- muss gegen schutzwürdige Interessen d AG abgewogen werden
- (str) ob es den Anspruch auch während d Kündigungsprozesses gilt
+ fBAG = nur zZt in der ArbVerh unangefochten besteht
+ hBAG ) offensichtlich unwirksame Kdg -> WBA (+)
Tags: Arbeitsrecht
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Anwendung von 812 I 1. Alt. / 812 I S. 2 bei rechtsvernichtender/hemmender Einrede
812 I 1. Alt wird bei rechtshindernden Einwendungen (von Anfang an nichtig) genutzt
812 I S. 2 bei rechtsvernichtenden Einwendungen (Rechtsgrund fällt später weg) (wird selten wegen ex-tunc Wirkung wie in der Anfechtung in der Praxis genutzt)
812 I S. 2 bei rechtsvernichtenden Einwendungen (Rechtsgrund fällt später weg) (wird selten wegen ex-tunc Wirkung wie in der Anfechtung in der Praxis genutzt)
Schwarzarbeit und Bereicherungsrecht
Nach Ansicht des BGH darf der Schwarzarbeiter nicht komplett schutzlos gestellt sein (Kenntnis des Auftraggebers über Schwarzarbeit ist vorausgesetzt), der BGH umgeht § 817 S. 2 durch Anwendung von § 242 wodurch der Schwarzarbeiter doch noch zu seinem Vergütungsanspruch kommt.
Kritik d Lit
- wenn Schwarzarbeiterlohn geringer ist würde er durch den Verweis auf d obj Wert der Bereicherung mehr bekommen als ursprünglich vereinbart
- Arg BGH: weil d Besteller aber MängelR verliert (nichtiger Vertrag) soll die Vergütung gemindert werden (bei mangelhafter Auswirkung)
P führt zu einem Quasi-GewährleistungsR in Form d Minderung
Kritik d Lit
- wenn Schwarzarbeiterlohn geringer ist würde er durch den Verweis auf d obj Wert der Bereicherung mehr bekommen als ursprünglich vereinbart
- Arg BGH: weil d Besteller aber MängelR verliert (nichtiger Vertrag) soll die Vergütung gemindert werden (bei mangelhafter Auswirkung)
P führt zu einem Quasi-GewährleistungsR in Form d Minderung
Tags: Bereicherungsrecht
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erforderliche Leistung - Holschuld
Aussonderung durch Schuldner
Benachrichtigung des Gläubigers durch Schuldner
hM: Benachrichtigung ist Realakt, daher keine Anwendung der Zugangsregelungen aus dem BGB, mit Absenden auch bei Brief ist eine Benachrichtigung getätigt mithin kann auch ohne Zugang der Verzug begründet sein
Benachrichtigung des Gläubigers durch Schuldner
hM: Benachrichtigung ist Realakt, daher keine Anwendung der Zugangsregelungen aus dem BGB, mit Absenden auch bei Brief ist eine Benachrichtigung getätigt mithin kann auch ohne Zugang der Verzug begründet sein
326 II - allgemein
§26 II lässt den Gegenleistungsanspruch (üblicherweise den finanziellen Anspruch) als Ausnahme zu § 326 I auch bei Unmöglichkeit weiter bestehen wenn:
326 II 1. Alt. - der Gläubiger den Untergang zu mindestens größtenteils zu vertreten hat oder Schuldner den Untergang nicht zu vertreten hat
326 II 2. Alt. - der zufällige Untergang nach Annahmeverzug erfolgte
300 kann/ist Voraussetzung für 326 II
326 II 1. Alt. - der Gläubiger den Untergang zu mindestens größtenteils zu vertreten hat oder Schuldner den Untergang nicht zu vertreten hat
326 II 2. Alt. - der zufällige Untergang nach Annahmeverzug erfolgte
300 kann/ist Voraussetzung für 326 II
Voraussetzungen für den Annahmeverzug
1. erfüllbarer Anspruch (=Leistungsberechtigung gem. § 271)
2. Leistungsvermögen (§ 297)
3. Leistungsangebot
tatsächliches Angebot das annahmeverzugsbegründend ist (§ 294 f.)
4. Nichtannahme/Verweigerung der Leistung (§ 293/298)
Rechtsfolgen
- Haftungserleichterung 300 I
- Gefahrübergang/Konkretisierung 300 II
- Weiterbestehen d Gegenleistung trotz Unmöglichkeit 300 II 1, 2. Alt
2. Leistungsvermögen (§ 297)
3. Leistungsangebot
tatsächliches Angebot das annahmeverzugsbegründend ist (§ 294 f.)
4. Nichtannahme/Verweigerung der Leistung (§ 293/298)
Rechtsfolgen
- Haftungserleichterung 300 I
- Gefahrübergang/Konkretisierung 300 II
- Weiterbestehen d Gegenleistung trotz Unmöglichkeit 300 II 1, 2. Alt
Tags: Schuldrecht
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Elemente 313
reales Element
Veränderung/Verschlechterung der Umstände
hypothetisches Element
Hätten die Parteien den Vertrag in Art und Weise in Kenntnis der neuen Umstände abgeschlossen
normatives Element
Zumutbarkeit des aktuellen Vertrages angesichts der neuen Umstände unter Berücksichtigung der rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Risikoverteilung
Veränderung/Verschlechterung der Umstände
hypothetisches Element
Hätten die Parteien den Vertrag in Art und Weise in Kenntnis der neuen Umstände abgeschlossen
normatives Element
Zumutbarkeit des aktuellen Vertrages angesichts der neuen Umstände unter Berücksichtigung der rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Risikoverteilung
Theorien: Beiderseitiges Vertretenmüssen der Unmöglichkeit
hL:
strikt, keine Anwendbarkeit von beidseitigem Vertretenmüssen
Rspr. (BGH):
Es besteht entweder ein Anspruch aus
280 I,III, 283 (K-V) oder aus der Hauptleistungspflicht
(z. B. 433 II) (K-V)) der analog 254 um Mitverschulden gekürzt wird, wobei nur der Anspruch geprüft wird bei dem der Anpruchsgegner überwiegend die Unmöglichkeit zu verschulden hat
Kritik 50/50 Mitschuld ist nicht vorgesehen
Anwendung von 254 auf Hauptleistungspflicht, ursprünglich nur auf Schadensersatz vorgesehen
a.A. OLG-Rspr. und Lit.:
kumulative Ansprüche bestehen aus
280 I, III 283 (K-V)
Hauptleistungspflicht (z.B. 433 II, 326 II V-K)
die beiden Ansprüche werden miteinander verrechnet und der SEA wird gem. § 254 gekürzt
Kritik 326 II wird angewendet obwohl die V'ssen objektiv nicht vorliegen und in der Prüfung ursprünglich abgelehnt wurde
neuere Ansicht
Anwendung von 280 I, 241 (V-K)
Der Schaden entspricht im Verlust des Anspruches gem. § 326 II
Dieser Schaden kann nach § 254 gemindert werden
strikt, keine Anwendbarkeit von beidseitigem Vertretenmüssen
Rspr. (BGH):
Es besteht entweder ein Anspruch aus
280 I,III, 283 (K-V) oder aus der Hauptleistungspflicht
(z. B. 433 II) (K-V)) der analog 254 um Mitverschulden gekürzt wird, wobei nur der Anspruch geprüft wird bei dem der Anpruchsgegner überwiegend die Unmöglichkeit zu verschulden hat
Kritik 50/50 Mitschuld ist nicht vorgesehen
Anwendung von 254 auf Hauptleistungspflicht, ursprünglich nur auf Schadensersatz vorgesehen
a.A. OLG-Rspr. und Lit.:
kumulative Ansprüche bestehen aus
280 I, III 283 (K-V)
Hauptleistungspflicht (z.B. 433 II, 326 II V-K)
die beiden Ansprüche werden miteinander verrechnet und der SEA wird gem. § 254 gekürzt
Kritik 326 II wird angewendet obwohl die V'ssen objektiv nicht vorliegen und in der Prüfung ursprünglich abgelehnt wurde
neuere Ansicht
Anwendung von 280 I, 241 (V-K)
Der Schaden entspricht im Verlust des Anspruches gem. § 326 II
Dieser Schaden kann nach § 254 gemindert werden
Differenzhypothese im Schadensersatz
Vergleich der neuen Vermögenslage mit der Vermögenslage die bestehen würde wenn die hypothetische Vertragserfüllung geschehen wäre
Problem bei beiderseitigem Vertreten der Unmöglichkeit
Geht davon aus das die Gegenleistung entfallen ist, bei beiderseitigem Vertretenmüssen folgen einige Theorien der These das die Gegenleistung noch (vermindert) existiert
Problem bei beiderseitigem Vertreten der Unmöglichkeit
Geht davon aus das die Gegenleistung entfallen ist, bei beiderseitigem Vertretenmüssen folgen einige Theorien der These das die Gegenleistung noch (vermindert) existiert
Drittschadensliquidation (HGB)
Im BGB nicht geregelt
Im HGB geregelt in § 421; Anspruch des Empfängers gegen den Transporteur
Regelt als Ausnahmetatbestand die Abtretung/Verrechnung eines SEA den ein Nicht-Geschädigter hat mit seinem eigenen Leistungsanspruch gegen den Geschädigten
Tritt praktisch nur bei der Schickschuld auf
Im HGB geregelt in § 421; Anspruch des Empfängers gegen den Transporteur
Regelt als Ausnahmetatbestand die Abtretung/Verrechnung eines SEA den ein Nicht-Geschädigter hat mit seinem eigenen Leistungsanspruch gegen den Geschädigten
Tritt praktisch nur bei der Schickschuld auf
V'ssen von § 447
1. Anwendbarkeit von § 447
- ausgeschlossen bei Verbrauchsgüterkauf gem. § 474
2. Versendung an einen anderen Ort
- Auseinanderfallen von Leistungs- und Erfolgsort
3. Auf Verlangen des Käufers
- Verlangen soll schon vorliegen wenn sich beide auf Versand geeinigt haben
4. Übergabe an Transportperson
5. zufälliger Untergang
- zufälliger Untergang liegt vor wenn weder Schuldner noch Gläubiger den Untergang zu vertreten haben
§ 447 ist auch anwendbar wenn der Transporteur eigener Mitarbeiter ist, Wortlaut + Überlegung das der Versender durch eigene Mitarbeiter weitere Arbeitsleistung verliert dies könne nicht durch Nichtanwendung von § 447 auch weiterbelohnt werden, Grundüberlegung auch aus § 269 III übernommen das eigene Kosten keine Bringschuld begründen
- ausgeschlossen bei Verbrauchsgüterkauf gem. § 474
2. Versendung an einen anderen Ort
- Auseinanderfallen von Leistungs- und Erfolgsort
3. Auf Verlangen des Käufers
- Verlangen soll schon vorliegen wenn sich beide auf Versand geeinigt haben
4. Übergabe an Transportperson
5. zufälliger Untergang
- zufälliger Untergang liegt vor wenn weder Schuldner noch Gläubiger den Untergang zu vertreten haben
§ 447 ist auch anwendbar wenn der Transporteur eigener Mitarbeiter ist, Wortlaut + Überlegung das der Versender durch eigene Mitarbeiter weitere Arbeitsleistung verliert dies könne nicht durch Nichtanwendung von § 447 auch weiterbelohnt werden, Grundüberlegung auch aus § 269 III übernommen das eigene Kosten keine Bringschuld begründen
Flashcard set info:
Author: Moon84
Main topic: Jura
Topic: Zivilrecht
Published: 14.05.2010
Card tags:
All cards (405)
Abgrenzung (4)
Abtretung (3)
Anfechtung (4)
Arbeitsrecht (52)
AT (7)
Bereicherungsrecht (28)
BGB-AT (32)
BGB-ATB (1)
Definition (4)
Deliktsrecht (16)
Erbrecht (18)
Familienrecht (20)
Gefährderhaftung (1)
Gesellschaftsrecht (24)
GoA (23)
Handelsrecht (17)
Kaufrecht (13)
Leasing (1)
Miete (8)
Minderung (1)
Pfand (2)
Rechtsgeschäft (1)
Rechtssprechung (3)
Sachenrecht (66)
Schadensersatz (17)
Schema (10)
Schuldrecht (59)
Unmöglichkeit (2)
Verschulden (4)
Vertreter (13)
Verzug (1)
Widerruf (1)
ZPO (36)
Zurechnung (2)