Einstweilige Anordnung - Zulässigkeit
§ 123 VwGO
1. Verwaltungsrechtsweg
- zugrunde liegende Streitigkeit ist nach § 40 VwGO
- für die Hauptsache wäre VerwRWeg
2. Statthaftigkeit des Antrags
- Abgrenzung zur Antrag nach § 80 VwGO; gem. § 123 (+) wenn keine AK in Hauptsache
- Sicherungsanordnung Abs. 1/Regelungsanordnung Abs. 2
- Feststellungsanordnung
3. Antragsbefugnis
- analog Klagebefugnis aus § 42 VwGO
4. allgemeines RSB
- keine vorherige Klageerhebung notwendig
- kein Widerspruch nötig
- Klage in der Hauptsache darf nicht unzulässig sein
- RSB (-) wenn Kläger nicht bei Beh anderen Weg versucht hat
1. Verwaltungsrechtsweg
- zugrunde liegende Streitigkeit ist nach § 40 VwGO
- für die Hauptsache wäre VerwRWeg
2. Statthaftigkeit des Antrags
- Abgrenzung zur Antrag nach § 80 VwGO; gem. § 123 (+) wenn keine AK in Hauptsache
- Sicherungsanordnung Abs. 1/Regelungsanordnung Abs. 2
- Feststellungsanordnung
3. Antragsbefugnis
- analog Klagebefugnis aus § 42 VwGO
4. allgemeines RSB
- keine vorherige Klageerhebung notwendig
- kein Widerspruch nötig
- Klage in der Hauptsache darf nicht unzulässig sein
- RSB (-) wenn Kläger nicht bei Beh anderen Weg versucht hat
Tags: Schema, Verwaltungsprozessrecht
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Fotografierverbot von PolBeamten
im Zweifel (-)
Problem der Begründetheit
Erforderlichkeit (-)
- wenn PolBeamte im Rahmen eines Einsatzes agieren -> zeitgeschichtliches Ereignis -> Einwilligung d Beamten nicht nötig
- Enttarnung der Beamten kann durch Verpixelung etc. bei Veröffentlichung verhindert werden
P
- sofortige Veröffentlichung des Bildmaterials per Twitter etc. ?
BVerwG 28.03.12 6 C 12.11
Problem der Begründetheit
Erforderlichkeit (-)
- wenn PolBeamte im Rahmen eines Einsatzes agieren -> zeitgeschichtliches Ereignis -> Einwilligung d Beamten nicht nötig
- Enttarnung der Beamten kann durch Verpixelung etc. bei Veröffentlichung verhindert werden
P
- sofortige Veröffentlichung des Bildmaterials per Twitter etc. ?
BVerwG 28.03.12 6 C 12.11
Tags: Rechtssprechung
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Identitätsfeststellung von Nicht-Deutschen
- durch BPol
- generell zulässig
- Frage d Auswahlermessen
+ kriminalistischer Blick
+ erkennbar nichtdeutsche sind eher nicht deutsche
> teleos = illegale Einreise zu verhindern
> Maßnahme ist rechtmäßig
> kein Verstoß gegen Art 3 GG (OVG Koblenz)
im Auge behalten
- generell zulässig
- Frage d Auswahlermessen
+ kriminalistischer Blick
+ erkennbar nichtdeutsche sind eher nicht deutsche
> teleos = illegale Einreise zu verhindern
> Maßnahme ist rechtmäßig
> kein Verstoß gegen Art 3 GG (OVG Koblenz)
im Auge behalten
Tags: Polizeirecht, Rechtssprechung
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Wahlkreiseinteilung
- gefolgt aus Art 38 GG
- Wahlkreise möglichst gleichartig gestalten (Einwohnerzahl)
+ historische gewachsene Kreise (zB Landkreise etc) ist vhm
- Neuanpassung nur notwendig soweit signifikante Abweichung vom Durchschnitt
- ausgerichtet an der Anzahl der Wahlberechtigten
P Minderjährige
- grundsätzlich nicht zu bewerten; es wird angenommen dass das Verhältnis von MJ z Wahlberechtigten bundesweit etwa gleich sei
- aber soweit eine erhebliche Abweichung festzustellen ist, ist diese bei der Wahlkreiseinteilung zu berücksichtigen
- Wahlkreise möglichst gleichartig gestalten (Einwohnerzahl)
+ historische gewachsene Kreise (zB Landkreise etc) ist vhm
- Neuanpassung nur notwendig soweit signifikante Abweichung vom Durchschnitt
- ausgerichtet an der Anzahl der Wahlberechtigten
P Minderjährige
- grundsätzlich nicht zu bewerten; es wird angenommen dass das Verhältnis von MJ z Wahlberechtigten bundesweit etwa gleich sei
- aber soweit eine erhebliche Abweichung festzustellen ist, ist diese bei der Wahlkreiseinteilung zu berücksichtigen
Tags: Verfassungsrecht
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Alimentationsprinzip
- Ausfluss aus dem Berufsbeamtentum
- 33 V GG
- beinhaltet (lebenslange) angemessene Vergütung d Staats f seine Beamten inkl. Familie
+ leistungsbezogene Vergütungen sind rechtmäßig soweit sie jedem Beamten theoretisch zuänglich sind
- ist ein grundR gleiches R f Beamte (vgl 93 GG)
- dient auch dazu die Attraktivität d Staatsdienstes f qualifizierte Fachkräfte zu sichern
- 33 V GG
- beinhaltet (lebenslange) angemessene Vergütung d Staats f seine Beamten inkl. Familie
+ leistungsbezogene Vergütungen sind rechtmäßig soweit sie jedem Beamten theoretisch zuänglich sind
- ist ein grundR gleiches R f Beamte (vgl 93 GG)
- dient auch dazu die Attraktivität d Staatsdienstes f qualifizierte Fachkräfte zu sichern
Tags: BVerfG, Verfassungsrecht
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VHM v Abschleppungen
- im Zweifel rewi wenn erkennbare Beseitigung durch den Störer erfolgt
- wenn d Abschleppen Beseitigung nur um einige Minuten verringert wird
- auch dann wenn Störer sich zunächst einer Anordnung rechtswidrig widersetzt
- VHM (+) wenn offensichtlich eine Gefahr f die Ordnung/Sicherheit hinreichend wahrscheinlich ist
Bruch mit BVerfG: "Prävention + Sanktion ggü Verkehrssündern im Interesse d Bewahrung v öff Parkplätzen und Verkehrssicherheit
Arg OVG: Abschleppen /= Sanktion sondern nur Gefahrenabwehr; Sanktionen können durch OWiG gewahrt werden
- wenn d Abschleppen Beseitigung nur um einige Minuten verringert wird
- auch dann wenn Störer sich zunächst einer Anordnung rechtswidrig widersetzt
- VHM (+) wenn offensichtlich eine Gefahr f die Ordnung/Sicherheit hinreichend wahrscheinlich ist
Bruch mit BVerfG: "Prävention + Sanktion ggü Verkehrssündern im Interesse d Bewahrung v öff Parkplätzen und Verkehrssicherheit
Arg OVG: Abschleppen /= Sanktion sondern nur Gefahrenabwehr; Sanktionen können durch OWiG gewahrt werden
Tags: Polizeirecht, Rechtssprechung
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VerfR Bedenken d Euro Rettungsschirm
Art 38 GG als Schranke
- BT muss Mitwirkung haben; BudgetR als HoheitsR d Parl
- Blankeermächtigungen an supranationale Institutionen widersprechen Art 38
+ Gegenargument: Kompensationsmodell müsste möglich sein
- es darf keine dauerhafte VR Haftung f andere MS die nicht näher kalkulierbar
+ Gegenargument: bindende Defizite in MS/Schuldenbremsen/gemeinsame Wirtschaftspolitik lassen das Risiko kalkulieren
- BT muss Mitwirkung haben; BudgetR als HoheitsR d Parl
- Blankeermächtigungen an supranationale Institutionen widersprechen Art 38
+ Gegenargument: Kompensationsmodell müsste möglich sein
- es darf keine dauerhafte VR Haftung f andere MS die nicht näher kalkulierbar
+ Gegenargument: bindende Defizite in MS/Schuldenbremsen/gemeinsame Wirtschaftspolitik lassen das Risiko kalkulieren
Tags: BVerfG, Europarecht, Verfassungsrecht
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Rückwirkungsverbot
- Vertrauensschutz abgeleitet aus Art 20 GG
- im StR = Art 103 II GG (nulla poena...)
- echte Rückwirkung = Regelung eines abgeschlossenen Sachverhalts; grdsl ausgeschlossen
+ Ausnahmen: Neuregelung war zu erwarten/kein schützenswerter VertrauensTB/unklare/ungültige bestehende Regelung/Allgemeinwohl
- unechte Rückwirkung = Regelung eines nichtabgeschlossenen Sachverhalts; grdsl zulässig
+ Ausnahmen: keine Neuregelung zu erwarten/Vertrauen schutzwürdiger als teleos d Gesetz (kumulativ)
> VHM Prüfung + Übergangsregelungen
Bruch mit st. Rspr. begründet keinen Vertrauensbruch
- im StR = Art 103 II GG (nulla poena...)
- echte Rückwirkung = Regelung eines abgeschlossenen Sachverhalts; grdsl ausgeschlossen
+ Ausnahmen: Neuregelung war zu erwarten/kein schützenswerter VertrauensTB/unklare/ungültige bestehende Regelung/Allgemeinwohl
- unechte Rückwirkung = Regelung eines nichtabgeschlossenen Sachverhalts; grdsl zulässig
+ Ausnahmen: keine Neuregelung zu erwarten/Vertrauen schutzwürdiger als teleos d Gesetz (kumulativ)
> VHM Prüfung + Übergangsregelungen
Bruch mit st. Rspr. begründet keinen Vertrauensbruch
Bekannte BVerfG Richter
Kirchhof, Ferdinand - 1. Senat Vorsitzender
Vosskuhle - 2. Senat Vorsitzender + BVerfG Präs
Di Fabio - konservativer "Vordenker"
Herzog, Roman - danach BPräs
Limbach, Jutta - 1. Frau
Papier - bis 2010 Präs
Erns, Bernd - früherer Innenminister
Müller - früherer MPräs Saarland
Höpke-Aschoff - 1. Präs BVerfG
Vosskuhle - 2. Senat Vorsitzender + BVerfG Präs
Di Fabio - konservativer "Vordenker"
Herzog, Roman - danach BPräs
Limbach, Jutta - 1. Frau
Papier - bis 2010 Präs
Erns, Bernd - früherer Innenminister
Müller - früherer MPräs Saarland
Höpke-Aschoff - 1. Präs BVerfG
Tags: BVerfG
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Schuldenbremse (europ)
Währungspolitik - ausschließliche Zuständigkeit d EU Art 3 Ic AEUV
Wirtschaftspolitik - geteilte Zuständigkeit d EU Art 4 I AEUV
- Ausnahme ausschließlich unter d V'ssen v Art 3 II AEUV
eA Haushaltsdisziplin ist Ziel d EU; zusätzliche Haushaltsdisziplin mit Verweis auf Kompetenzen d AEUV zu verweigerns erscheint widersprüchlich
Wirtschaftspolitik - geteilte Zuständigkeit d EU Art 4 I AEUV
- Ausnahme ausschließlich unter d V'ssen v Art 3 II AEUV
eA Haushaltsdisziplin ist Ziel d EU; zusätzliche Haushaltsdisziplin mit Verweis auf Kompetenzen d AEUV zu verweigerns erscheint widersprüchlich
Tags: Europarecht, Staatsrecht
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Wahl v BVerfG Richtern
2 Senate a 8 Richtern - § 2 I, II BVerfGG
- 50 % d Richter d BT-Wahlausschuss
+ Wahlausschuss d 2/3 BTag gewählt (§ 6 BVerfGG)
+ Praxis jeweils 7 d SPD/CDU, 1 Grüne/FDP
- 50 % d BRat
- Amtszeit max 12 Jahre - 4 I, II BVerfGG
- Altersgrenze max 68 J/ Min 40 J
- keine anderen Tätigkeiten (ausser Prof)
- 50 % d Richter d BT-Wahlausschuss
+ Wahlausschuss d 2/3 BTag gewählt (§ 6 BVerfGG)
+ Praxis jeweils 7 d SPD/CDU, 1 Grüne/FDP
- 50 % d BRat
- Amtszeit max 12 Jahre - 4 I, II BVerfGG
- Altersgrenze max 68 J/ Min 40 J
- keine anderen Tätigkeiten (ausser Prof)
Tags: BVerfG, Staatsrecht
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Komposition d BVerfG
2 Senate a 8 Richter, 2 I, II BVerfGG
grdsl Entscheideungen nur inter partes, NK ist inter omnes
1. Senat (GrundR); 2. Senat (StaatsR)
grdsl Entscheideungen nur inter partes, NK ist inter omnes
1. Senat (GrundR); 2. Senat (StaatsR)
Tags: BVerfG, Staatsrecht
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Zweite Reihe Rspr
Blockade als Gewalt iSd § 240 StGB
- wenn keierlei physische Gewalt = 240 StGB (-)
+ ansonsten Verstoß gegen Art 103 GG
- aber erster angehaltener Wagen ist ein Werkzeug -> mittelbare Täterschaft d Blockierer mittels d ersten Wagenführers als Tatmittlers
- Art 8 GG ist weiterhin f die Blockierer anwendbarer
- wenn keierlei physische Gewalt = 240 StGB (-)
+ ansonsten Verstoß gegen Art 103 GG
- aber erster angehaltener Wagen ist ein Werkzeug -> mittelbare Täterschaft d Blockierer mittels d ersten Wagenführers als Tatmittlers
- Art 8 GG ist weiterhin f die Blockierer anwendbarer
Tags: BVerfG, Verfassungsrecht
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geschützte Orte - Art 8
- allgemein zugänglich
- Nicht d Zweckbestimmung f Vers ungeeignet
+ zB Krankenhäuser/Gerichte etc
- GrundR Bindung d Inhabers
- Nicht d Zweckbestimmung f Vers ungeeignet
+ zB Krankenhäuser/Gerichte etc
- GrundR Bindung d Inhabers
Tags: BVerfG, Verfassungsrecht
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Schema Berufung
A. Zulässigkeit (=Sachurteilsv'ssen)
(Verwaltungsrechtsweg nicht notwendig; § 17 GVG)
I. Zuständigkeit d Berufungsgerichts - § 124 I VwGO
II. Statthaftigkeit
- gegen ergangene Urteile - § 124 I VwGO
- Berufung zugelassen/Antrag auf Zulassung - § 124a
III. Berufungsberechtigung
- Beteiligte - § 124, 63 I Nr. 1 VwGO
IV. Berufungsbefugnis
- formelle Beschwer - Diskrepanz zw Begehrten/Urteil
- wenn Beigeladene - subj Verletzung von R
V. Form + Frist
- 124a I = 1 Monat Erhebung / 124a III = 2 f Begründung
VI. Postulationsfähigkeit = RA = 67 IV, 67 II
B. Begründetheit
- formell/materiell rechtmäßig
-> Zulässigkeit + Begründetheit d Ausgangsklage
wenn Berufung gegen Begründetheit gerichtet ist, ist es unerheblich wenn d BerGer die Unzulässigkeit d Ausgangsklage feststellt; 129 VwGO Verbot d reformatio in peius
(Verwaltungsrechtsweg nicht notwendig; § 17 GVG)
I. Zuständigkeit d Berufungsgerichts - § 124 I VwGO
II. Statthaftigkeit
- gegen ergangene Urteile - § 124 I VwGO
- Berufung zugelassen/Antrag auf Zulassung - § 124a
III. Berufungsberechtigung
- Beteiligte - § 124, 63 I Nr. 1 VwGO
IV. Berufungsbefugnis
- formelle Beschwer - Diskrepanz zw Begehrten/Urteil
- wenn Beigeladene - subj Verletzung von R
V. Form + Frist
- 124a I = 1 Monat Erhebung / 124a III = 2 f Begründung
VI. Postulationsfähigkeit = RA = 67 IV, 67 II
B. Begründetheit
- formell/materiell rechtmäßig
-> Zulässigkeit + Begründetheit d Ausgangsklage
wenn Berufung gegen Begründetheit gerichtet ist, ist es unerheblich wenn d BerGer die Unzulässigkeit d Ausgangsklage feststellt; 129 VwGO Verbot d reformatio in peius
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Fristberechnung
VwZG beachten; bei Einschreiben mit Rückschein keine 3-Tages-Frist
Frist beginnt 1 Tag nach Zugang um 0.00 und endet 30 Tage danach um 24.00
§ 7 VwZG Zustellung an Kläger/Beschwerdeführer
- Ausnahme: wenn RA schriftlich Vollmacht eingelegt hat
Frist beginnt 1 Tag nach Zugang um 0.00 und endet 30 Tage danach um 24.00
§ 7 VwZG Zustellung an Kläger/Beschwerdeführer
- Ausnahme: wenn RA schriftlich Vollmacht eingelegt hat
Tags: Verwaltungsverfahren
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Beseitigungsanordnung
72 HBO - ist subsidiär zu anderen verfügbaren Rechtsmitteln
- bedarf Unvereinbarkeit mit formellen & materiellem R
- Verstoß gegen Art 3 I GG legitim
+ um Verfestigung v rewi Zustand zu verhindern
+ ansonsten liegt ein Verstoß gegen d Gleichheitsgrundsatz vor; fehlerhafte Ermessensausübung
Werbeanlagen
- hier reicht schon formelle Illegalität
+ der formell illegale Handelnde soll nicht die Früchte ernten
- sofortige Vollziehung restriktiv; Ausnahmen
+ Beseitigung ähnelt Nutzungsuntersagung/notorischer Schwarzbauer/Nachahmungsgefahr/erheblche Gefahr v Bauwekr erfordert unverzügliches Einschreiten
- bedarf Unvereinbarkeit mit formellen & materiellem R
- Verstoß gegen Art 3 I GG legitim
+ um Verfestigung v rewi Zustand zu verhindern
+ ansonsten liegt ein Verstoß gegen d Gleichheitsgrundsatz vor; fehlerhafte Ermessensausübung
Werbeanlagen
- hier reicht schon formelle Illegalität
+ der formell illegale Handelnde soll nicht die Früchte ernten
- sofortige Vollziehung restriktiv; Ausnahmen
+ Beseitigung ähnelt Nutzungsuntersagung/notorischer Schwarzbauer/Nachahmungsgefahr/erheblche Gefahr v Bauwekr erfordert unverzügliches Einschreiten
Tags: Baurecht
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Nutzungsuntersagung
72 I 2 HBO
- hM formelle Illegalität ausreichend
- Ausnahme nur wenn offensichtlich genehmigungsfähig
- hM formelle Illegalität ausreichend
- Ausnahme nur wenn offensichtlich genehmigungsfähig
Tags: Baurecht
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Schema 64 HSOG
I. Anwendungsbereich
- Nichtstörer § 9 HSOG
- analog f verschuldsfreier Anscheins-/Verdachts-/Unbeiteiligte
II. ReWi d Inanspruchnahme - § 64 I 2 HSOG
III. Umfang = 65 HSOG
- unmittelbar verursacht d Beh
- Minderung d geschützte RGüter
IV. Konkurrenz z Amtshaftung - § 64 IV HSOG
V. RWeg = ordentl - § 70 HSOG + § 40 II VwGO
- Nichtstörer § 9 HSOG
- analog f verschuldsfreier Anscheins-/Verdachts-/Unbeiteiligte
II. ReWi d Inanspruchnahme - § 64 I 2 HSOG
III. Umfang = 65 HSOG
- unmittelbar verursacht d Beh
- Minderung d geschützte RGüter
IV. Konkurrenz z Amtshaftung - § 64 IV HSOG
V. RWeg = ordentl - § 70 HSOG + § 40 II VwGO
Tags: Polizeirecht, Staatshaftung
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RNatur d Standardmaßnahme
- z. T. unstreitig VA; Vorladung (30 HSOG)/Platzverweis (31 HSOG)/Auskunftsbegehren (12 I HSOG)/Identitätsfeststellung (18 HSOG)
- str bei äußeren Bld als Verwaltungshandeln
+ zB Ingewahrsahmnahme/Sicherstellung/Betreten Wohnung
> eA Handeln umfasst konkludente Duldungsverfügung
> aA Konstruktion v konkludenter Verfügung unnötig, Rückgriff auf LK/FK besteht auch ohne VA
-> Standardmaßnahmen die nicht VA sind = Realakte
- str bei äußeren Bld als Verwaltungshandeln
+ zB Ingewahrsahmnahme/Sicherstellung/Betreten Wohnung
> eA Handeln umfasst konkludente Duldungsverfügung
> aA Konstruktion v konkludenter Verfügung unnötig, Rückgriff auf LK/FK besteht auch ohne VA
-> Standardmaßnahmen die nicht VA sind = Realakte
Tags: Polizeirecht, Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsverfahren
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Staatshaftungsansprüche
1. ÖR-Vertrag/Sonderbeziehung (280, 311 II BGB)
2. ÖR GoA
3. kodifizierte Amtshaftung (64 HSOG)
4. Amtshaftung Art 839 iVm 34 GG
5. Enteignungsgleicher/Enteignender Eingriff
6. allg Aufopferung
7. Gefährungshaftung (StVG)
+
FBA + ÖR Abwehranspruch
Staat -> Bürger
- ÖR Erstattungsanspruch = 812 analog
2. ÖR GoA
3. kodifizierte Amtshaftung (64 HSOG)
4. Amtshaftung Art 839 iVm 34 GG
5. Enteignungsgleicher/Enteignender Eingriff
6. allg Aufopferung
7. Gefährungshaftung (StVG)
+
FBA + ÖR Abwehranspruch
Staat -> Bürger
- ÖR Erstattungsanspruch = 812 analog
Tags: Staatshaftung
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Versammlungsfreiheit in öff Bereichen
- grundsätlzlich eröffnet soweit ein Bereich d öff Verkehrs eröffnet ist
+ primär öff Straßenraum
- sekundär Orte d allg Kommunikation
+ auch Malls etc soweit unmittelbare GrundRwirkung oder mittelbare GrundRwirkung besteht
+ keine Einschränkung d einfache Gesetze
- Orte allg Kommunikation = allg d Öff zugängliche
+ =/ Orte d individuell kontrolliert + Zugangsbeschränlungen
+ Mallls sind Orte d Verweilens + Flanierens = allg Kommunikation
+ gilt auch f gemischwirtsch Unternehmen soweit Staat einen beherrschenden Einfluss ausübt
> Bindung v Art 1 III = unmittelbare GrundRWirkung
>> keine Benachteiligung v priv Investoren; diese können sich aussuchen ob sie sich am Unternehmen beteiligen
- Art 8 führt zum Anspruch zur Zulassung
- Art 5 schützt die Verbreitung der Meinung
+ primär öff Straßenraum
- sekundär Orte d allg Kommunikation
+ auch Malls etc soweit unmittelbare GrundRwirkung oder mittelbare GrundRwirkung besteht
+ keine Einschränkung d einfache Gesetze
- Orte allg Kommunikation = allg d Öff zugängliche
+ =/ Orte d individuell kontrolliert + Zugangsbeschränlungen
+ Mallls sind Orte d Verweilens + Flanierens = allg Kommunikation
+ gilt auch f gemischwirtsch Unternehmen soweit Staat einen beherrschenden Einfluss ausübt
> Bindung v Art 1 III = unmittelbare GrundRWirkung
>> keine Benachteiligung v priv Investoren; diese können sich aussuchen ob sie sich am Unternehmen beteiligen
- Art 8 führt zum Anspruch zur Zulassung
- Art 5 schützt die Verbreitung der Meinung
Tags: BVerfG, Verfassungsrecht, Versammlungsrecht
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Nutzungsänderung
- wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens
- die einer genehmigten Nutzung
- eigene Variationsbreite verlassen wird
- und durch Aufnahme d veränderten Nutzung
- bodenR Belange eine Neubewertung erforderlich ist
- das charakteritische Nutzungssprektum wird erweitert
- die einer genehmigten Nutzung
- eigene Variationsbreite verlassen wird
- und durch Aufnahme d veränderten Nutzung
- bodenR Belange eine Neubewertung erforderlich ist
- das charakteritische Nutzungssprektum wird erweitert
Tags: Baurecht
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Kirche & BauR
- Trauern & Gedenken findet nicht nur im Inneren d Kirche statt sondern muss auch v Außen bemerkbar sein
- im Industriegebiet ist keine Mglkt einein feierlichen Rahmen herzustellen der f Kirchen angemessen ist
- Vorverhalten d Gemeinde (Baugenehmigung wurde f Kirche wurde erteilt) ist zu berücksichtigen wenn eine Nutzungsänderung ersucht wird
+ Gemeinde hat d Genehmigung d Keim z Nutzungsänderung gelegt
- Einzelfallabh, auf die konkreten Umstände abstellen
-im Ermessensspielraum auf die GrundR eingehen
- im Industriegebiet ist keine Mglkt einein feierlichen Rahmen herzustellen der f Kirchen angemessen ist
- Vorverhalten d Gemeinde (Baugenehmigung wurde f Kirche wurde erteilt) ist zu berücksichtigen wenn eine Nutzungsänderung ersucht wird
+ Gemeinde hat d Genehmigung d Keim z Nutzungsänderung gelegt
- Einzelfallabh, auf die konkreten Umstände abstellen
-im Ermessensspielraum auf die GrundR eingehen
Tags: Baurecht, Verfassungsrecht
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Keck TB Ausnahme
- gilt f inl+ausl Wirtschaftsteilnehmer
- berührt rechtl+tatsl Umstände
- nicht Produktbezogen
+ darf nicht das Inverkehrbringen d Produktes erschweren/unmöglich machen
- nur vertriebsbezogen
- bei Werbeverbot aufpassen ob es nicht eine Markteinfuhrbeschränkung f ausl Unternehmen darstellen kann
- berührt rechtl+tatsl Umstände
- nicht Produktbezogen
+ darf nicht das Inverkehrbringen d Produktes erschweren/unmöglich machen
- nur vertriebsbezogen
- bei Werbeverbot aufpassen ob es nicht eine Markteinfuhrbeschränkung f ausl Unternehmen darstellen kann
Tags: Europarecht
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Eingriff Art 14
Unterscheidung zwischen Enteignungen & Inhalts-/Schrankenbestimmungen
- benötigt beides einen hoheitlichen Akt
Abgrenzung zw Enteignung/-Bestimmungen
Enteignung
- vollständiger/teilw Entzug konkreter subj Eigentumspositionen zue Erfüllung v öff Aufgaben
- Enteignung =/ Bestimmungen (Alternativverh)
Bestimmungen
- alles was nicht Enteignung ist; kann auch nicht zur Enteignung erwachsen
- sind auf Normierung objektiv rechtlicher Vorschriften gerichtet
- Handeln im Interesse d Betroffenen indiziert Inhalts/Schrankenbestimmungen (Enteignung muss im öff Interesse erfolgen)
- generell/abstrakte Pflichten die auferlegt werden
- benötigt beides einen hoheitlichen Akt
Abgrenzung zw Enteignung/-Bestimmungen
Enteignung
- vollständiger/teilw Entzug konkreter subj Eigentumspositionen zue Erfüllung v öff Aufgaben
- Enteignung =/ Bestimmungen (Alternativverh)
Bestimmungen
- alles was nicht Enteignung ist; kann auch nicht zur Enteignung erwachsen
- sind auf Normierung objektiv rechtlicher Vorschriften gerichtet
- Handeln im Interesse d Betroffenen indiziert Inhalts/Schrankenbestimmungen (Enteignung muss im öff Interesse erfolgen)
- generell/abstrakte Pflichten die auferlegt werden
Tags: Verfassungsrecht
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RF Inhalts-/Schrankenbestimmungen Art 14
Inhalts-/Schrankenbestimmunge d Gesetz d formell/materiell rechtmäßig ist
- Einhaltung d SozGebotenheit Art 14 II; Anerkennung d Privatnützigkeit Art 14 I in Bezug auf d VHM
+ Staatszielbestimmungen sind z berücksichtigen
+ iRd Angemessenheit ist auf Schwellentheorie einzugehen; Schwere/Tragweite d Eingriffes sowie Sonderopfertheorie
+ bei nicht angemessenen Schranken ist Ausgleich = ausgleichspflichtige Schranke
> erfordert
1. gesetzl Grundlage (nicht RichterR)
2. Subsidiarität d finanz Ausgleichs = Belastung d Eigentümers muss vermieden werden
- Ausnahme/Übergangsvorschriften
3. Auf Ausgleichspflicht muss im belastenden VA eingegegangen werden
- greift nicht bei Inhalts-/Schranke aus RechtsVO ohne VA
- Einhaltung d SozGebotenheit Art 14 II; Anerkennung d Privatnützigkeit Art 14 I in Bezug auf d VHM
+ Staatszielbestimmungen sind z berücksichtigen
+ iRd Angemessenheit ist auf Schwellentheorie einzugehen; Schwere/Tragweite d Eingriffes sowie Sonderopfertheorie
+ bei nicht angemessenen Schranken ist Ausgleich = ausgleichspflichtige Schranke
> erfordert
1. gesetzl Grundlage (nicht RichterR)
2. Subsidiarität d finanz Ausgleichs = Belastung d Eigentümers muss vermieden werden
- Ausnahme/Übergangsvorschriften
3. Auf Ausgleichspflicht muss im belastenden VA eingegegangen werden
- greift nicht bei Inhalts-/Schranke aus RechtsVO ohne VA
Tags: Verfassungsrecht
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hoheitlicher Eingriff iSd aufopfernden/-gleichen Eingriff
P legislatives Unrecht =/ hoheitlicher Eingriff
Rspr (-)
- Haftung f legislatives Unrecht sprengt d Rahmen
- unüberschaubare Risiken f d Staat
Lit (+)
- Rechtsgüterschutz unter Haushaltsbedenken z stellen passt nicht ins VerfR
- weiterhin ist das Unrecht erst m d vollziehenden VA entstanden
+ Bürger unterscheidet nicht zw VA/Gesetz
- Ausschluss führt z einer Haftungslücke
hM=Rspr
- Anspruch ist aus RichterR entstanden; Einschränkung ist auf Rücksicht d Gewaltenteilung angemessen; Haftung f legislatives Unrecht bedarf eines parlamentarischen Gesetzes
- Ausnahme: B-Pläne hier ist ein bestimmbarer Personenkreis vorhanden = Haftung (+)
Rspr (-)
- Haftung f legislatives Unrecht sprengt d Rahmen
- unüberschaubare Risiken f d Staat
Lit (+)
- Rechtsgüterschutz unter Haushaltsbedenken z stellen passt nicht ins VerfR
- weiterhin ist das Unrecht erst m d vollziehenden VA entstanden
+ Bürger unterscheidet nicht zw VA/Gesetz
- Ausschluss führt z einer Haftungslücke
hM=Rspr
- Anspruch ist aus RichterR entstanden; Einschränkung ist auf Rücksicht d Gewaltenteilung angemessen; Haftung f legislatives Unrecht bedarf eines parlamentarischen Gesetzes
- Ausnahme: B-Pläne hier ist ein bestimmbarer Personenkreis vorhanden = Haftung (+)
Tags: Staatshaftung
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enges Verh zw Bürger/Staat iSd öffR Benutzungsverh
- Einbringen d Bürgerns in den Herrschaftsbereich d Staats (räumlich/persönlich)
- indiziert bei Satzungen in öff Einrichtungen
- Zustanden kommen i d Regel duch einstufige Zulassung
+ Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich
- indiziert bei Satzungen in öff Einrichtungen
- Zustanden kommen i d Regel duch einstufige Zulassung
+ Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich
Tags: Staatshaftung
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Def Drittbezogenheit
- wenn eine Amtspflicht den Zweck hat das Interesse d Geschädigten z schützen
- analog d Klagebefugnis 42 II VwGO
Prüfung
- ist Amtspflicht drittbezogen
- ist Geschädigter im sachlichen Anwendungsbereich
- " im personalen Anwendungsbereich
- analog d Klagebefugnis 42 II VwGO
Prüfung
- ist Amtspflicht drittbezogen
- ist Geschädigter im sachlichen Anwendungsbereich
- " im personalen Anwendungsbereich
Tags: Definition, Staatshaftung
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Haftungsausschluss d gemeindliche Satzung
hM (-)
- Rechtssetzung d Gemeinde d Satzung ist nicht generell sondern auf bestimmte Materien beschränkt
+ StaatshaftungsR ist außerhalb d gemeindlichen zugewiesenen Befugnis
-> gemeindliche Satzung gilt nicht f Haftungsausschlüsse iRd Amtshaftung (nur für die)
- Rechtssetzung d Gemeinde d Satzung ist nicht generell sondern auf bestimmte Materien beschränkt
+ StaatshaftungsR ist außerhalb d gemeindlichen zugewiesenen Befugnis
-> gemeindliche Satzung gilt nicht f Haftungsausschlüsse iRd Amtshaftung (nur für die)
Tags: Staatshaftung
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Rechtfertigung Enteignung
gesetzl Grundlage gem Art 14 III
zum Wohl d Allgemeinheit
- schwerwiegendes öff Int ist dringend
+ auch Übereignung an Priv ist gem Art 14 III zulässig soweit dies zur Erüllung öff Aufgaben notwendig ist
+ Enteignungszweck muss im Gesetz deutlich umschrieben sein
> Austausch d Enteignungszwecks unzulässg, widerspricht Art 14 III, 19 IV
gesetzl Entschädigungsklausel
- muss Art & Ausmass d Entschädigung regeln
+ salvatorische Klausel genügen nicht d Warnfunktion an den Gesetzgeber
VHM
- Verstoß begründet Pflicht z Rückübereignung gem Art 14 I, III
zum Wohl d Allgemeinheit
- schwerwiegendes öff Int ist dringend
+ auch Übereignung an Priv ist gem Art 14 III zulässig soweit dies zur Erüllung öff Aufgaben notwendig ist
+ Enteignungszweck muss im Gesetz deutlich umschrieben sein
> Austausch d Enteignungszwecks unzulässg, widerspricht Art 14 III, 19 IV
gesetzl Entschädigungsklausel
- muss Art & Ausmass d Entschädigung regeln
+ salvatorische Klausel genügen nicht d Warnfunktion an den Gesetzgeber
VHM
- Verstoß begründet Pflicht z Rückübereignung gem Art 14 I, III
Tags: Verfassungsrecht
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öffR GoA
- § 677 ff GoA sind auch im Verh Staat-Bürger anwendbar
- auch bei Wahrnehmung v öffR Aufgabenkann es ein auch-fremdes Geschäft f Beh sein
- GoA (-) wenn GF z Führung d Geschäftes berechtigt ist
+ Berechtigung (+) wenn GF d GH die Ausführung mit Inanspruchnahme angekündigt hat
aA (Lit) sieht GoA als nicht anwendbar im Verh Beh-Bürger an, nicht zweckgerecht
- auch bei Wahrnehmung v öffR Aufgabenkann es ein auch-fremdes Geschäft f Beh sein
- GoA (-) wenn GF z Führung d Geschäftes berechtigt ist
+ Berechtigung (+) wenn GF d GH die Ausführung mit Inanspruchnahme angekündigt hat
aA (Lit) sieht GoA als nicht anwendbar im Verh Beh-Bürger an, nicht zweckgerecht
Tags: Staatshaftung
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Amtshaftungsanspruch
- 839 BGB iVm Art 34 GG Staat haftet anstelle d Beamten
+ 839 ist anspr-begründend / Art 34 ist anspr-verlagernd
> art 34 erweitert Beamtenbegriff & befreit d Beamten
1. Beamter im staatshaftungsR Sinne
- hM = Jeder d öffR Aufgaben wahrnimmt
+ iRd 839 iVm Art 34 muss Beamter nicht m Urkunde ernannt werden
> f Beliehene/f Priv (+) soweit sie weisungsbegunden ggü d öff Hand sind
>> aA wenn wer im Verh zum Betroffenen als Gehilfe zur Erfüllung v hoheitl Aufgaben auftritt
2. Handeln in Ausübung
- enger Zusammenhang (innerlich/äußerlich) zw hoheitl Zielsetzung & Schädigungshandlung
3. Verletzung v drittbezogener Amtspflicht
- Pflicht z rechtm Handeln- Art 20 III
- Verkehrssicherungspflichten - analog 823 ff
- unverzügl Unterrichtung d Bausherrn über Nachbarwiderspruch
- Amtspflicht zu richtiger/vollständiger Auskungt
+ soweit eine Auskunft erteilt wurde
- rasche Sachentscheidung - § 10 S. 2 VwVfG
- Drittbezogenheit - Amtspflicht zum Schutz d Geschädigten
+ Drittrichtung entspricht Klagebefugnis § 42 II VwGO
+ SEA Pflichtig nwenn Schadenim Schutzbereich fällt
4. Kausaler Schaden
5. Verschulden - objektivierter Maßstab
6. Ausschlussgründe
- Teilnahme am allg Straßenverkehr (Ausn SonderR; Blaulicht)
- Ansprüche gegen andere Verwaltungsträger
- Mitverschulden 254 analog
839 verdrängt alle anderen DelR Anspr
+ 839 ist anspr-begründend / Art 34 ist anspr-verlagernd
> art 34 erweitert Beamtenbegriff & befreit d Beamten
1. Beamter im staatshaftungsR Sinne
- hM = Jeder d öffR Aufgaben wahrnimmt
+ iRd 839 iVm Art 34 muss Beamter nicht m Urkunde ernannt werden
> f Beliehene/f Priv (+) soweit sie weisungsbegunden ggü d öff Hand sind
>> aA wenn wer im Verh zum Betroffenen als Gehilfe zur Erfüllung v hoheitl Aufgaben auftritt
2. Handeln in Ausübung
- enger Zusammenhang (innerlich/äußerlich) zw hoheitl Zielsetzung & Schädigungshandlung
3. Verletzung v drittbezogener Amtspflicht
- Pflicht z rechtm Handeln- Art 20 III
- Verkehrssicherungspflichten - analog 823 ff
- unverzügl Unterrichtung d Bausherrn über Nachbarwiderspruch
- Amtspflicht zu richtiger/vollständiger Auskungt
+ soweit eine Auskunft erteilt wurde
- rasche Sachentscheidung - § 10 S. 2 VwVfG
- Drittbezogenheit - Amtspflicht zum Schutz d Geschädigten
+ Drittrichtung entspricht Klagebefugnis § 42 II VwGO
+ SEA Pflichtig nwenn Schadenim Schutzbereich fällt
4. Kausaler Schaden
5. Verschulden - objektivierter Maßstab
6. Ausschlussgründe
- Teilnahme am allg Straßenverkehr (Ausn SonderR; Blaulicht)
- Ansprüche gegen andere Verwaltungsträger
- Mitverschulden 254 analog
839 verdrängt alle anderen DelR Anspr
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europarechtl Amtshaftung =/ Art 340 UA 2 AEUV
- zB wg fehlender RL Umsetzung
- abgeleitet aus effet utile Prinzip Art 4 III EUV
+ (str) ob neben/statt deutscher Amtshaftung
1. Ziel d RL muss d Verleihung v bestimmten R dienen
2. Verstoß gegen UnionsR ist hinreichend bestimmt
- Tun/Dulden/Unterlassen v Organen d MS
- hinreichend qualifiziert indiziert durch Versäumnis d Umsetzungsfrist
3. Kausalzusammenhang
Nach EuGH ist Anspruchsgegner frei wählbar (EU/MS)
- abgeleitet aus effet utile Prinzip Art 4 III EUV
+ (str) ob neben/statt deutscher Amtshaftung
1. Ziel d RL muss d Verleihung v bestimmten R dienen
2. Verstoß gegen UnionsR ist hinreichend bestimmt
- Tun/Dulden/Unterlassen v Organen d MS
- hinreichend qualifiziert indiziert durch Versäumnis d Umsetzungsfrist
3. Kausalzusammenhang
Nach EuGH ist Anspruchsgegner frei wählbar (EU/MS)
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Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff
Rechtsgrundlage
- allg Aufopferungsgedanke abgeleitet aus § 74, 75 ALR
- Vorrang v Spezialvorschriften (zB § 64 HSOG)
+ besteht neben Amtshaftungsanspruch
1. Vorliegen einer Eigentumsposition - Art 14
- Beeinträchtigung einer Eigentumsposition
- nicht ausgedehnt auf andere GrundR Positionen(Rspr)
2. hoheitlicher Eingriff
- Handeln v öff Gew muss pos sein kein Unterlassen
+ es sei dennn Unterlassen stellt eingreifendes Handeln in qualifizierter Art/Weise in Positionen d Verletzten dar (zB Vorenthaltung einer Baugenehmigung)
3. RWK d Eingriffs
4. Unmittelbarkeitszusammenhang
- Haftungseinschränkung anhand Zurechnungsgesichtspunkten
+ typische Gefahr d hoheitl Handelns muss verwirklicht sein
5. Allgemeinwohlbezogenheit
6. Sonderopfer
- RWK indiziert bereits Sonderopfer; Opferstellung wegen rechtswidrigem Verhalten
7. MItwverschulden
- nur wenn Betroffener zumutbar gegen Beh Handeln hätte vorgehen können
II. Rechtsweg = ordentl Rechtsweg (str)
bei legislativem Unrecht Rspr (-)/MLit (+)
- allg Aufopferungsgedanke abgeleitet aus § 74, 75 ALR
- Vorrang v Spezialvorschriften (zB § 64 HSOG)
+ besteht neben Amtshaftungsanspruch
1. Vorliegen einer Eigentumsposition - Art 14
- Beeinträchtigung einer Eigentumsposition
- nicht ausgedehnt auf andere GrundR Positionen(Rspr)
2. hoheitlicher Eingriff
- Handeln v öff Gew muss pos sein kein Unterlassen
+ es sei dennn Unterlassen stellt eingreifendes Handeln in qualifizierter Art/Weise in Positionen d Verletzten dar (zB Vorenthaltung einer Baugenehmigung)
3. RWK d Eingriffs
4. Unmittelbarkeitszusammenhang
- Haftungseinschränkung anhand Zurechnungsgesichtspunkten
+ typische Gefahr d hoheitl Handelns muss verwirklicht sein
5. Allgemeinwohlbezogenheit
6. Sonderopfer
- RWK indiziert bereits Sonderopfer; Opferstellung wegen rechtswidrigem Verhalten
7. MItwverschulden
- nur wenn Betroffener zumutbar gegen Beh Handeln hätte vorgehen können
II. Rechtsweg = ordentl Rechtsweg (str)
bei legislativem Unrecht Rspr (-)/MLit (+)
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Anspruch aus enteignendem Eingriff
atypische/unvorhergesehene Nachteile als Folge v rechtsmäßigem Handeln die, die Schwelle d enteignungsR Zumutbarem überschreiten
1. Vorliegen v Eigentumspos . Art 14
2. unmittelbarer hoheitlicher Eingriff
3. RMK d hoheitl Handelns
4. Allgemeinwohlbezogenheit
5. Sonderopfer
- Gleichheitssatz ist Ausgangspunkt
- besondere Schwere d Eingriffs
- Eingriff ist im Verh zu Anderen zu bewerten
+ in Bauarbeiten (-)/aber Kundenverluste (+)/Nachhaltige Veränderung d Nutzungsgewalt d Grundstückes d Immissionen (*)
1. Vorliegen v Eigentumspos . Art 14
2. unmittelbarer hoheitlicher Eingriff
3. RMK d hoheitl Handelns
4. Allgemeinwohlbezogenheit
5. Sonderopfer
- Gleichheitssatz ist Ausgangspunkt
- besondere Schwere d Eingriffs
- Eingriff ist im Verh zu Anderen zu bewerten
+ in Bauarbeiten (-)/aber Kundenverluste (+)/Nachhaltige Veränderung d Nutzungsgewalt d Grundstückes d Immissionen (*)
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ÖR Erstattungsanspruch (Bürger -> Staat)
Grundl = allg Rechtsstaatsprinzip; Ausgleich v Rechtsgrundlosen Vermögensverschiebungen
1. Vorrang v Spezialgesetzen
- Staat kann sich nicht auf § 818 III berufen
- § 64 HSOG
2. ÖffR Rechtsbeziehung
3. Vermögensverschiebung
- duch Leistung/in sonstiger Art/Weise
4. ohne Rechtsgrund
- rechtswidriger VA der nicht nichtig ist ist Rechtsgrund
II. RF = Herausgabe (Staat muss keine Zinsen zahlen)
III. Durchsetzung
- d Staat d VA soweit Leistung d VA gewährt wurde
- d Bürger d LK v VG
1. Vorrang v Spezialgesetzen
- Staat kann sich nicht auf § 818 III berufen
- § 64 HSOG
2. ÖffR Rechtsbeziehung
3. Vermögensverschiebung
- duch Leistung/in sonstiger Art/Weise
4. ohne Rechtsgrund
- rechtswidriger VA der nicht nichtig ist ist Rechtsgrund
II. RF = Herausgabe (Staat muss keine Zinsen zahlen)
III. Durchsetzung
- d Staat d VA soweit Leistung d VA gewährt wurde
- d Bürger d LK v VG
Tags: Staatshaftung
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Leistungsbescheid / Zahlungsaufforderung
- Bescheid begründet Zahlungspflicht und regelt
- Aufforderung ist nur Erinnerung ohne Regeleung
- Bescheid ist VA benätigt eigene Ermächtigungsgrundlage
+ bei Leistung d VA ist Rückforderung immer mgl (Kehrseitentheorie als Ermächtigungsgrundlage)
+ im BeamtenR keine Ermächtigungsgrdl notwendig (Rspr)
- im EuR Negativbescheid d KOM als Ermächtigungsgrundlage
- Aufforderung ist nur Erinnerung ohne Regeleung
- Bescheid ist VA benätigt eigene Ermächtigungsgrundlage
+ bei Leistung d VA ist Rückforderung immer mgl (Kehrseitentheorie als Ermächtigungsgrundlage)
+ im BeamtenR keine Ermächtigungsgrdl notwendig (Rspr)
- im EuR Negativbescheid d KOM als Ermächtigungsgrundlage
Tags: Staatshaftung
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VwR SchV
Näheverh zw Staat (z. B Aufenthalt im Museum)
- indiziert d Satzung
- Leistungs-/Benutzungs-/Verwahrungsverh/öffR GoA/V/Beamtenverh/Anschlusszwang
- Regeln d allg SchR sind anwendbar (280)
- VwR SchV ist neben sonstigen Amtshaftungsansprüchen anwendbar
- Haftungsausschluss mgl wenn
+ sachlich gerechtfertigt/VHM/kein Ausschluss v Fahrlässigkeit + Vorsatz/hinreichend bekannt gemacht + nicht durch Satzung
Rechtsweg
- Bürger-Staat = ordentl (str) / Beamten-Staat = VwR
- indiziert d Satzung
- Leistungs-/Benutzungs-/Verwahrungsverh/öffR GoA/V/Beamtenverh/Anschlusszwang
- Regeln d allg SchR sind anwendbar (280)
- VwR SchV ist neben sonstigen Amtshaftungsansprüchen anwendbar
- Haftungsausschluss mgl wenn
+ sachlich gerechtfertigt/VHM/kein Ausschluss v Fahrlässigkeit + Vorsatz/hinreichend bekannt gemacht + nicht durch Satzung
Rechtsweg
- Bürger-Staat = ordentl (str) / Beamten-Staat = VwR
Tags: Staatshaftung
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Art 20a GG
kein subj Schutzanspruch
- reines Staatsziel; systematisch nach Art 1-19
- kein obj Drittschutz -> keine Klagebefugnis
- ist konkretisierungsbedürftige Leitlinie an die Gewalten; iRd VHm zu berücksichtigen
+ Staatszielbestimmungen ist Verfassungsgut (konkurrierend)
nat Lebensgrdl
- es existiert keine verbindliche Definition (Lebensraum/Natur/Erde/Luft/Klima etc)
- keine mittelbare Drittwirkung f Priv
- weite Einschätzungsprärogative f Staat
- reines Staatsziel; systematisch nach Art 1-19
- kein obj Drittschutz -> keine Klagebefugnis
- ist konkretisierungsbedürftige Leitlinie an die Gewalten; iRd VHm zu berücksichtigen
+ Staatszielbestimmungen ist Verfassungsgut (konkurrierend)
nat Lebensgrdl
- es existiert keine verbindliche Definition (Lebensraum/Natur/Erde/Luft/Klima etc)
- keine mittelbare Drittwirkung f Priv
- weite Einschätzungsprärogative f Staat
Tags: Verfassungsrecht
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Gesetzesinitiative des Vermittlungsausschusses
hM (-)
- VA soll zw BT/BR vermittlen
-> keine eigenen Gesetzesinitiativen
- Initiativberechtigte sind in Art 76 abschließend geregelt
- BRat wäre unzulässigerweise im Gesetzgebungsverfahren bevorzugt
- VA tagt unter Auschuss d Öffentlichkeit; verletzt Transparenzgebot
- VA soll zw BT/BR vermittlen
-> keine eigenen Gesetzesinitiativen
- Initiativberechtigte sind in Art 76 abschließend geregelt
- BRat wäre unzulässigerweise im Gesetzgebungsverfahren bevorzugt
- VA tagt unter Auschuss d Öffentlichkeit; verletzt Transparenzgebot
Tags: Verfassungsrecht
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Bierbike
Ist Bierbike Nutzung d Straße im Allgemeingebrauch oder Sondernutzung?
eA - Nutzung überschreitet reguläre Straßennutzung
- erhebliche Störung d alkoholisierte "Fahrer"
- daher Sondernutzung
aA - auch Bierbike ist Straßennutzung
- Bierbike ist ein Fahrrad iwS
- auch Kutschen/Planwagen sind erlaubt
- Fahrer ist nüchter; Teilnehmer =/ Fahrer nach StVG
- Bereitschaftsdienst f automat Abtransport b Abbruch/Unfall
- Plastikbecher und Begrenzung auf 10 km/h
Rspr - Biebike nicht automat Fahrrad
- steht Nutzuung d Straße z Verkehrszwecken im Vordergrund (obj)
- Ortsveränderung iRd Bierbike ist nur reiner Nebeneffekt
+ Partyeffekt steht im Vordergrund (s.a. Werbung)
- subj Zweckentfremdung
+ unzumutbare Beeinträchtigung über der Gemeinverträglichkeit
> über 1000 kg schwer/6 km/h langsam/2,5 m breit
eA - Nutzung überschreitet reguläre Straßennutzung
- erhebliche Störung d alkoholisierte "Fahrer"
- daher Sondernutzung
aA - auch Bierbike ist Straßennutzung
- Bierbike ist ein Fahrrad iwS
- auch Kutschen/Planwagen sind erlaubt
- Fahrer ist nüchter; Teilnehmer =/ Fahrer nach StVG
- Bereitschaftsdienst f automat Abtransport b Abbruch/Unfall
- Plastikbecher und Begrenzung auf 10 km/h
Rspr - Biebike nicht automat Fahrrad
- steht Nutzuung d Straße z Verkehrszwecken im Vordergrund (obj)
- Ortsveränderung iRd Bierbike ist nur reiner Nebeneffekt
+ Partyeffekt steht im Vordergrund (s.a. Werbung)
- subj Zweckentfremdung
+ unzumutbare Beeinträchtigung über der Gemeinverträglichkeit
> über 1000 kg schwer/6 km/h langsam/2,5 m breit
Tags: Kommunalrecht
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Sportwetten
BVerfG - Verbot verstößt gegen Art 12 wenn nicht konkretisiert wird wie die Prävention im Einzelnen durch Exekutive/Staat gewährleistet wird
- Oddset als staatl Anbieter hatte Wettbereitschaft als "Freizeit" angepriesen (verträgt sich nicht mit dem Präventionsgedanken)
- es fehlt an aktiver Prävention (reine Information über Sucht ist nicht ausreichend)
EuGH - GlüStV verletzt DLF/NLF v Priv
- Pferde-/Automatenwetten sind auch erlaubt (nach staatl Erlaubnis)
- duch Förderung v soz/kult Instit wird Anschein von Sozialverträglichkeit vermittelt
- Automatenspiele haben höheres Suchpotential werden aber geduldet/ausgeweitet
- Werbung ist weder maßvoll noch strikt
+ Werbung ist nicht einmal verboten
+ genutzte Werbung fördert zu intensiveren Wetten beim Staat und verharmlost Gefahr
Generelles staatl Monopol wäre zulässig wenn allg Interesse geschützte wird
+ erhöhte VHM wenn priv Anbieter ausgeschlossen sind
= widersprüchliches Verhalten führt zu unzulässiger Werbung
(Allg.Interesse aber trotzdem Werbung f eigene Anbieter)
- Oddset als staatl Anbieter hatte Wettbereitschaft als "Freizeit" angepriesen (verträgt sich nicht mit dem Präventionsgedanken)
- es fehlt an aktiver Prävention (reine Information über Sucht ist nicht ausreichend)
EuGH - GlüStV verletzt DLF/NLF v Priv
- Pferde-/Automatenwetten sind auch erlaubt (nach staatl Erlaubnis)
- duch Förderung v soz/kult Instit wird Anschein von Sozialverträglichkeit vermittelt
- Automatenspiele haben höheres Suchpotential werden aber geduldet/ausgeweitet
- Werbung ist weder maßvoll noch strikt
+ Werbung ist nicht einmal verboten
+ genutzte Werbung fördert zu intensiveren Wetten beim Staat und verharmlost Gefahr
Generelles staatl Monopol wäre zulässig wenn allg Interesse geschützte wird
+ erhöhte VHM wenn priv Anbieter ausgeschlossen sind
= widersprüchliches Verhalten führt zu unzulässiger Werbung
(Allg.Interesse aber trotzdem Werbung f eigene Anbieter)
Tags: BVerfG, Europarecht, Verfassungsrecht
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Klagebefugnis v Verbänden (EuGH)
Verbände können aufgrund Sekundärrecht klagebefugt sein auch wenn nur eine rein allgemeinschützende Norm verletzt wird
- nach dt R müsste eine drittschützende NOrm verletzt sein
- aus GemR sollte Allgemeinschutz erfolgen
+ fehlende Klagebefugnis läuft dem effet utile entgegen
In Prüfunf iRd § 42 VwGO bearbeiten
- nach dem Schema Regel (-)/Ausnahme (+)/Rückausnahme (-)/ Rückrückausnahme (+)
- nach dt R müsste eine drittschützende NOrm verletzt sein
- aus GemR sollte Allgemeinschutz erfolgen
+ fehlende Klagebefugnis läuft dem effet utile entgegen
In Prüfunf iRd § 42 VwGO bearbeiten
- nach dem Schema Regel (-)/Ausnahme (+)/Rückausnahme (-)/ Rückrückausnahme (+)
Tags: Europarecht, Verwaltungsprozessrecht
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Vorgehen bei Versagung d Einvernehmens
VK auf Einvernehmen (-)
+ Einvernehmen ist BehInternum =/ VA
VK muss auf Baugenehmigung gerichtet sein gegen Baubehörde
- VG ersetzt d Einvernehmen soweit Verweigerung rechtswidrig war
- Baubehörde kann auch ersetzen wenn HBO freistellt
+ Baubehörde hat Pflicht zu ersetzen soweit V'ssen (+) -> bei Pflichtverletzung -> § 839 BGB
+ Einvernehmen ist BehInternum =/ VA
VK muss auf Baugenehmigung gerichtet sein gegen Baubehörde
- VG ersetzt d Einvernehmen soweit Verweigerung rechtswidrig war
- Baubehörde kann auch ersetzen wenn HBO freistellt
+ Baubehörde hat Pflicht zu ersetzen soweit V'ssen (+) -> bei Pflichtverletzung -> § 839 BGB
Tags: Baurecht, Verwaltungsprozessrecht
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Verh EuGH <-> BVerfG
Solange I (alt!) - Prüfung v UnionsR an GrundR-GG
Solange II - es gibt europ GrundR = Solange diese von EuGH garantiert werden, wird UnionsR (RL/VO) nicht am GG bemessen
Maastricht - Schranke f Integration BRD in europ Bündnissystem (Demokratieprinzip muss gewahrt werden)
Bananenmarkt - Konkretisierung v Solange II; Kläger muss Versagung d GrundR Schutz d EuGH nachweisen
Lissabon - Konkretisierung v Maastricht
- Wahrung d Prinzips d begrenzten Einzelermächtigung
- Mangold Präzisierung über d ausbrechenden Rechtsakt
+ ultra vires (+) soweit Kompetenzverstoß hinreichend qualifiziert
> offensichtlich/bedeutsame Verschiebung (restriktiv)
Solange II - es gibt europ GrundR = Solange diese von EuGH garantiert werden, wird UnionsR (RL/VO) nicht am GG bemessen
Maastricht - Schranke f Integration BRD in europ Bündnissystem (Demokratieprinzip muss gewahrt werden)
Bananenmarkt - Konkretisierung v Solange II; Kläger muss Versagung d GrundR Schutz d EuGH nachweisen
Lissabon - Konkretisierung v Maastricht
- Wahrung d Prinzips d begrenzten Einzelermächtigung
- Mangold Präzisierung über d ausbrechenden Rechtsakt
+ ultra vires (+) soweit Kompetenzverstoß hinreichend qualifiziert
> offensichtlich/bedeutsame Verschiebung (restriktiv)
Tags: BVerfG, Europarecht, Staatsrecht
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Art 11
Freizügigkeit = Recht Wohnort in BRD + Aufenthalt zu begründen
- Aufenthalt = Verweilen an einem Ort (kein Dauer- gewisse Dauer - Übernachtung (str)
+ Ausreisefreiheit ist von Art 2 I geschützt nicht Art 11
Art 11 nur für Gebiete anwendbar die für den Wohnsitz v Menschen geeignet sind (=/ Anspruch auf bauplanungsR Änderungen)
- Aufenthalt = Verweilen an einem Ort (kein Dauer- gewisse Dauer - Übernachtung (str)
+ Ausreisefreiheit ist von Art 2 I geschützt nicht Art 11
Art 11 nur für Gebiete anwendbar die für den Wohnsitz v Menschen geeignet sind (=/ Anspruch auf bauplanungsR Änderungen)
Tags: Verfassungsrecht
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Art 2 I
- Generalklausel zur Lückenfüllung
- allgemeine Handlungsfreiheit = grdsl jedes Tun/Dulden/Unterlassen
- Schranken = Gesetze/Satzungen/VO zum Schutze von kollidierenden Rechtsgütern
- allgemeine Handlungsfreiheit = grdsl jedes Tun/Dulden/Unterlassen
- Schranken = Gesetze/Satzungen/VO zum Schutze von kollidierenden Rechtsgütern
Tags: Verfassungsrecht
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APR
Art 2 I iVm Art 1
- schützt engere persönliche Lebenssphäre und ihre Grundbedingungen
- AuffanggrundR ggü anderen GrundR aber spezieller ggü Art 2 I
- Schutzbereich (sachlich)
+ Sozialsphäre = schwach/Privatsphäre = qualifiziert/Intimsphäre = nicht zulässig
+ Eingriffe in Intimsphäre = immer unverhältnismäßig
- Selbstdarstellung i d Öffentlichkeit
+ Recht am eigenen Bild/Namen/Wort
+ Schutz vor heimlichen Aufnahmen
- Recht auf informelle Selbstbestimmung
+ Einzelner kann selbst bestimmen wann/wo/wie personenbezogene Informationen veröffentlicht/benutzt werden -> Schutz vor Speicherung/Erhebung/Verwertung/Weitergabe
> Verbindungsdaten/IMSI/Videoüberwachung/Gentest
+ RF: überwiegendes Allgemeininteresse + VHM
- offene Videoüberwachung
+ VerwRWeg gem § 40 I VwGO wenn zur Gefahrenabwehr
+ Klageart=LK in Form d UK/FK (Überwachung /= VA)
+ Klagebefugnis = Verletzung APR/Art 8
> Rspr: Eingriff in beide GrundR
- Recht auf Gewährleistung d Vertraulichkeit & Integrität v IT Systemen
+ schützt soweit Art 10/Art 13 nicht ausreichen
- bei jur Personen nur Art 2 I zitierten
+ Art 1 ist nach Wesensgehalt nicht anwendbar
- schützt engere persönliche Lebenssphäre und ihre Grundbedingungen
- AuffanggrundR ggü anderen GrundR aber spezieller ggü Art 2 I
- Schutzbereich (sachlich)
+ Sozialsphäre = schwach/Privatsphäre = qualifiziert/Intimsphäre = nicht zulässig
+ Eingriffe in Intimsphäre = immer unverhältnismäßig
- Selbstdarstellung i d Öffentlichkeit
+ Recht am eigenen Bild/Namen/Wort
+ Schutz vor heimlichen Aufnahmen
- Recht auf informelle Selbstbestimmung
+ Einzelner kann selbst bestimmen wann/wo/wie personenbezogene Informationen veröffentlicht/benutzt werden -> Schutz vor Speicherung/Erhebung/Verwertung/Weitergabe
> Verbindungsdaten/IMSI/Videoüberwachung/Gentest
+ RF: überwiegendes Allgemeininteresse + VHM
- offene Videoüberwachung
+ VerwRWeg gem § 40 I VwGO wenn zur Gefahrenabwehr
+ Klageart=LK in Form d UK/FK (Überwachung /= VA)
+ Klagebefugnis = Verletzung APR/Art 8
> Rspr: Eingriff in beide GrundR
- Recht auf Gewährleistung d Vertraulichkeit & Integrität v IT Systemen
+ schützt soweit Art 10/Art 13 nicht ausreichen
- bei jur Personen nur Art 2 I zitierten
+ Art 1 ist nach Wesensgehalt nicht anwendbar
Tags: Verfassungsrecht
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Art 2 II
körperliche Unversehrtheit/Freiheitsentzug
Schützt biologisch-physische Existenz + körperliche/seelische Befindlichkeit
- Art 2 II begründet Schutzpflicht d Staates
+ Verletzung d Schutzpflicht nur wenn gar keine Maßnahme/ungeeignete/unzulängliche Maßnahmen
+ weiter Spielraum f staatl Maßnahmen (Prärogative)
- Freiheit = körperl Bewegungsunfähigkeit
+ Vorbehalt in Art 104 + Art 2 II 3 + Richtervorbehalt der die Strafe ausspricht (erweiterter Schutz)
Schützt biologisch-physische Existenz + körperliche/seelische Befindlichkeit
- Art 2 II begründet Schutzpflicht d Staates
+ Verletzung d Schutzpflicht nur wenn gar keine Maßnahme/ungeeignete/unzulängliche Maßnahmen
+ weiter Spielraum f staatl Maßnahmen (Prärogative)
- Freiheit = körperl Bewegungsunfähigkeit
+ Vorbehalt in Art 104 + Art 2 II 3 + Richtervorbehalt der die Strafe ausspricht (erweiterter Schutz)
Tags: Verfassungsrecht
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Art 3
Grundsatz = absolutes Differenzierungverbot
- Ausnahme = objektive biologische Unterschiede machen Ungleichbehandlung erforderlich
- Art 3 II 2 ist Handlungsauftrag an Staat und genügt dem Gesetzesvorbehalt für forderndes Verwaltungshandeln
- Ausnahme = objektive biologische Unterschiede machen Ungleichbehandlung erforderlich
- Art 3 II 2 ist Handlungsauftrag an Staat und genügt dem Gesetzesvorbehalt für forderndes Verwaltungshandeln
Tags: Verfassungsrecht
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Art 4 I, II
Religion/Gewissen
Religion - Gesamtsicht d Welt + Beziehung zu höheren Mächten sowie Folgerungen für d Gestaltung d eigenen Lebens
- geschützt sind Betätigung d Überzeugung/Nichthaben/Schweigen
+ forum internum - innerer Bereich/forum externum - nach aussen
+ keine Bewertung d Staats
+ schützt nicht wirtsch Handeln v RelGem
- Neutralitätspflicht d Staats
- Sonntagsschutz
- Vorbehaltloses GrundR - kollidierendes VerfR
+ aA Gesetzesvorbehalt über Art 140 GG iVm Art 136 WRV
Gewissensfreiheit
- Gewissensentscheidung d Einzelnen
- ernstlliche sittliche Entscheidung an Gut & Böse gemessen die er für sich verbindlich trifft
RF iRd verfassungsimmanenten Schranken
Religion - Gesamtsicht d Welt + Beziehung zu höheren Mächten sowie Folgerungen für d Gestaltung d eigenen Lebens
- geschützt sind Betätigung d Überzeugung/Nichthaben/Schweigen
+ forum internum - innerer Bereich/forum externum - nach aussen
+ keine Bewertung d Staats
+ schützt nicht wirtsch Handeln v RelGem
- Neutralitätspflicht d Staats
- Sonntagsschutz
- Vorbehaltloses GrundR - kollidierendes VerfR
+ aA Gesetzesvorbehalt über Art 140 GG iVm Art 136 WRV
Gewissensfreiheit
- Gewissensentscheidung d Einzelnen
- ernstlliche sittliche Entscheidung an Gut & Böse gemessen die er für sich verbindlich trifft
RF iRd verfassungsimmanenten Schranken
Tags: Verfassungsrecht
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Art 5 I 1
Meinung
- Werturteile = subj Beziehung zw Äußernden & Inhalt
- wertende Betrachtung egal ob richtig/wahr/sinnvoll
- nicht Schmähkritik; nicht auf Revolution gezielt
Tatsachenbehauptungen
- auch Schutz d Art 5 I soweit sie meinungsbildenden Charakter
+ bei Rechtsverletzung durch Tatsachenbehauptung hängt es davon ab ob sie wahr/falsch ist
- Medium ist egal
- obj unwahre Tatsachenbehauptungen fallen bereits nicht in den Schutzbereich (BVerfG)
+ an sich erst in der VHM prüfen, kann aber bereits im Schutzbereich angesprochen werden
- RF d allgemeine Gesetze (nicht gegen eine Meinung)
+ Ausnahme: Nazi (meineungsbeschränkende wg historischer Bedeutung)
+ RF auch über APR Dritter
+ RF über Naziverantwortung (vgl Nazi)
Konkurrenzen
Art 4 I, II + Art 5 III verdrängen Art 5 I (spezieller)
bei Pressefreiheit
- eA Presse verdrängt weil spezieller
- aA Presse schützt Institution; Meinung schützt Weitergabe
Meinungsfreiheit v Abgeordneten über Art 38 I 2
- Werturteile = subj Beziehung zw Äußernden & Inhalt
- wertende Betrachtung egal ob richtig/wahr/sinnvoll
- nicht Schmähkritik; nicht auf Revolution gezielt
Tatsachenbehauptungen
- auch Schutz d Art 5 I soweit sie meinungsbildenden Charakter
+ bei Rechtsverletzung durch Tatsachenbehauptung hängt es davon ab ob sie wahr/falsch ist
- Medium ist egal
- obj unwahre Tatsachenbehauptungen fallen bereits nicht in den Schutzbereich (BVerfG)
+ an sich erst in der VHM prüfen, kann aber bereits im Schutzbereich angesprochen werden
- RF d allgemeine Gesetze (nicht gegen eine Meinung)
+ Ausnahme: Nazi (meineungsbeschränkende wg historischer Bedeutung)
+ RF auch über APR Dritter
+ RF über Naziverantwortung (vgl Nazi)
Konkurrenzen
Art 4 I, II + Art 5 III verdrängen Art 5 I (spezieller)
bei Pressefreiheit
- eA Presse verdrängt weil spezieller
- aA Presse schützt Institution; Meinung schützt Weitergabe
Meinungsfreiheit v Abgeordneten über Art 38 I 2
Tags: Verfassungsrecht
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Art 5 I 1 - Informationsfreiheit
- aktive & negative Informationsfreiheit
- Zugang zu Gerichtsverhandlungen ist Frage d Informationsfreiheit nicht Pressefreiheit
- keine Garantie v kostenlosen Informationen
- auch anwendbar auf ÖR Rundfunk ggü anderen priv Journalisten soweit nicht Redaktionsinterna betroffen sind (IFrG)
- Zugang zu Gerichtsverhandlungen ist Frage d Informationsfreiheit nicht Pressefreiheit
- keine Garantie v kostenlosen Informationen
- auch anwendbar auf ÖR Rundfunk ggü anderen priv Journalisten soweit nicht Redaktionsinterna betroffen sind (IFrG)
Tags: Verfassungsrecht
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Art 5 I 2
Pressefreiheit
- Eigenständigkeit d Presse + Informationsgewinnung + Verbreitung d Meinungen
- weite Auslegung für alle Druckerzeugnisse die für die Allgemeinheit bestimmt sind
- Schutz v Informationen/Redaktionsbetrieb & -interna
- auch pressebezogene Drittleistung (Strassenverkauf v Zeitungen)
- FAZ Online = Annex zur Presse / Huffington Post (-)
- auch Werbeanzeigen sind geschützt
- Eigenständigkeit d Presse + Informationsgewinnung + Verbreitung d Meinungen
- weite Auslegung für alle Druckerzeugnisse die für die Allgemeinheit bestimmt sind
- Schutz v Informationen/Redaktionsbetrieb & -interna
- auch pressebezogene Drittleistung (Strassenverkauf v Zeitungen)
- FAZ Online = Annex zur Presse / Huffington Post (-)
- auch Werbeanzeigen sind geschützt
Tags: Verfassungsrecht
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DeutschenGrundR & EU Bürger
Lsg 1 = europarechtskonforme Auslegung um Diskriminierung v EU Bürgern zu verhindern = EU Bürger = Deutsche
Lsg 2 = EU Bürger können sich auf Art 2 berufen aber mit dem Inhalt und der Reichweite der Deutschen GrundR
gilt auch für Unternehmen iSd Art 19 III
Lsg 2 = EU Bürger können sich auf Art 2 berufen aber mit dem Inhalt und der Reichweite der Deutschen GrundR
gilt auch für Unternehmen iSd Art 19 III
Tags: Verfassungsrecht
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Zitiergebot
Art 19 I 2 GG
- Verstoß führt zur Verfassungswidrigkeit
- Warn- & Besinnungsfunktion an Gesetzgeber
- nur anwendbar bei GrundR mit Eingriffsvorbehalt wenn über die GrundR eigenen Grenzen hinaus Eingriffe geplant sind
- nicht anwendbar bei Art 12 und 14; hier im GrundR Ausgestaltungs- & Regelungsvorbehalt
- nicht anwendbar bei Art 2 I, 5 II (reine Frömmelei)
- Verstoß führt zur Verfassungswidrigkeit
- Warn- & Besinnungsfunktion an Gesetzgeber
- nur anwendbar bei GrundR mit Eingriffsvorbehalt wenn über die GrundR eigenen Grenzen hinaus Eingriffe geplant sind
- nicht anwendbar bei Art 12 und 14; hier im GrundR Ausgestaltungs- & Regelungsvorbehalt
- nicht anwendbar bei Art 2 I, 5 II (reine Frömmelei)
Tags: Verfassungsrecht
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Definition Satzung + Formelle/Materielle RMK
- Rechtsnormen
- generelle-abstrakte mit Aussenwirkung
- von unterstaatlichen Verwaltungsträgern
- zur einseitig hoheitlichen Regelung seiner Angelegenheiten
Formelle RMK
- § 51 Nr. 6 HGO - GemVertretung
- Beschlussfähigkeit (§ 53 HGO); widerstreitende Interessen (§ 25 HGO)
- Bekanntmachung § 5 III HGO
Materielle RMK
- bei Eingriffe in GrundR von Bürgern spezielle Satzungsermächtigung (§ 5 I HGO zu unbestimmt)
- kein Verstoss gegen höherrangiges R
- " gegen GrundR
- VHM
- generelle-abstrakte mit Aussenwirkung
- von unterstaatlichen Verwaltungsträgern
- zur einseitig hoheitlichen Regelung seiner Angelegenheiten
Formelle RMK
- § 51 Nr. 6 HGO - GemVertretung
- Beschlussfähigkeit (§ 53 HGO); widerstreitende Interessen (§ 25 HGO)
- Bekanntmachung § 5 III HGO
Materielle RMK
- bei Eingriffe in GrundR von Bürgern spezielle Satzungsermächtigung (§ 5 I HGO zu unbestimmt)
- kein Verstoss gegen höherrangiges R
- " gegen GrundR
- VHM
Tags: Definition, Kommunalrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Definition + Aufgaben Gemeindevertretung
- § 9 I HGO
- Zentrales Willensbildungensorgan d Gemeinde
- Überwachung d Beh
- Grundsätzlich allzuständig für Gemeindeaufgaben § 50 I HGO
- Ausschließliche Zuständigkeit in § 51 HGO
- gewählt auf 5 Jahre
- Zentrales Willensbildungensorgan d Gemeinde
- Überwachung d Beh
- Grundsätzlich allzuständig für Gemeindeaufgaben § 50 I HGO
- Ausschließliche Zuständigkeit in § 51 HGO
- gewählt auf 5 Jahre
Tags: Kommunalrecht
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Gemeindevorstand
§ 65 I HGO
- Bürgermeister und Beigeordnete (nicht gleichzeitig GemVertreter)
- VerwBeh + Sitzungsteilnehmer in GemVertret
- Vertreter d Gem - § 71 HGO
- WidersprucsR gegen GemVertet Beschlüsse - § 63 IV HGO
- Personalentscheidungen - § 73 HGO
- Ausführung v Beschlüssen - § 66 I 3 Nr. 2 HGO
- Aufstellung Haushaltplan - § 66 I 3 Nr. 6
- laufende Verwaltung - § 9 II 1, § 66 I 2
+ alle Geschäfte die gleichförmig wiederkehren, von geringerer sachlicher Bedeutung
- Bürgermeister und Beigeordnete (nicht gleichzeitig GemVertreter)
- VerwBeh + Sitzungsteilnehmer in GemVertret
- Vertreter d Gem - § 71 HGO
- WidersprucsR gegen GemVertet Beschlüsse - § 63 IV HGO
- Personalentscheidungen - § 73 HGO
- Ausführung v Beschlüssen - § 66 I 3 Nr. 2 HGO
- Aufstellung Haushaltplan - § 66 I 3 Nr. 6
- laufende Verwaltung - § 9 II 1, § 66 I 2
+ alle Geschäfte die gleichförmig wiederkehren, von geringerer sachlicher Bedeutung
Tags: Kommunalrecht
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Bürgerentscheid
§ 8b HGO
- Wirkung wie GemVertret Beschluss § 8b VII
- müssen wichtige Angelegenheiten d Gemeinde sein
- wenn gegen einen Beschluss der Vertretung dann max. 6 Wochen - § 8b III 1 (kassatorisches Begehren)
- Gem Vertret entscheidet über Zulassung ohne Ermessen
- bei Nichtzulassung = Klage; Kläger = Vertrauensperson gem § 8b III 2; Beklagte = Gemeinde/-Vorstand
+ Klageart (str) FK (Rspr), LK (MRspr), VK (Lit/Rspr)
> Nichtzulassung durch GemVertret ist VA
- Gemeinde muss Stellung beziehen § 8b V HGO
- Wirkung wie GemVertret Beschluss § 8b VII
- müssen wichtige Angelegenheiten d Gemeinde sein
- wenn gegen einen Beschluss der Vertretung dann max. 6 Wochen - § 8b III 1 (kassatorisches Begehren)
- Gem Vertret entscheidet über Zulassung ohne Ermessen
- bei Nichtzulassung = Klage; Kläger = Vertrauensperson gem § 8b III 2; Beklagte = Gemeinde/-Vorstand
+ Klageart (str) FK (Rspr), LK (MRspr), VK (Lit/Rspr)
> Nichtzulassung durch GemVertret ist VA
- Gemeinde muss Stellung beziehen § 8b V HGO
Tags: Kommunalrecht
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Prüfungskompetenz d Vorsitzenden bzgl TO
- e.A. - Prüfung v Verbandskompetenzen (ist Gem zuständig) + Organkompetenzen (welches Organ ist zuständig
a.A. - eingeschränkte Prüfung d Organkompetenz
- ist GemVertret zuständig?
- Sinn v § 56 I 2 HGO ist innergmeindliche Kompetenzwahrung
- Rechtskontrolle wird v Bürgermeister/-Vorstand ausgeübt
a.A. - eingeschränkte Prüfung d Organkompetenz
- ist GemVertret zuständig?
- Sinn v § 56 I 2 HGO ist innergmeindliche Kompetenzwahrung
- Rechtskontrolle wird v Bürgermeister/-Vorstand ausgeübt
Tags: Kommunalrecht
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Rechtfertigung Eingriff Art 13
bei Durchsuchung = RF gem Art 13 II GG
- Richtervorbehalt; muss inhaltlich durch Richter hinreichend bestimmt sein
+ Angabe des Durchsuchungsobjekt; Addresse
+ Angabe des Tatvorwurfs; Norm
+ Angabe des gesuchten Beweismittels; konkret
- Durchsuchungsbeschluss darf nicht durchgeführt werden wenn älter als 6 Monate
P BetretungsR/Nachschauen
- "versäumter" Art. 13 Absatz für gewerberechtliche Öffnungszeiten = ungeschriebener gesetzlicher Vorbehalt
1) gesetzl. Grundlage
2) erlaubter Zweck
3) Zweck im Gesetz deutlich erkennbar
4) Betreten während d allg Öffnungszeiten
akustische Überwachung darf Intimsphäre nicht betreffen (Art 1)
- führt zu einem Beweisverwertungsverbot
- gilt auch für Selbstgespräche
- (-) für Tagebuch (sehr str)
- Richtervorbehalt; muss inhaltlich durch Richter hinreichend bestimmt sein
+ Angabe des Durchsuchungsobjekt; Addresse
+ Angabe des Tatvorwurfs; Norm
+ Angabe des gesuchten Beweismittels; konkret
- Durchsuchungsbeschluss darf nicht durchgeführt werden wenn älter als 6 Monate
P BetretungsR/Nachschauen
- "versäumter" Art. 13 Absatz für gewerberechtliche Öffnungszeiten = ungeschriebener gesetzlicher Vorbehalt
1) gesetzl. Grundlage
2) erlaubter Zweck
3) Zweck im Gesetz deutlich erkennbar
4) Betreten während d allg Öffnungszeiten
akustische Überwachung darf Intimsphäre nicht betreffen (Art 1)
- führt zu einem Beweisverwertungsverbot
- gilt auch für Selbstgespräche
- (-) für Tagebuch (sehr str)
Tags: Verfassungsrecht
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Anwendungsbereiche Art 10
Schutz von Informatione die im Stadium d Übermittlung sind
(-) wenn Empfänger/Absender freiwillig empfangene Informationen teilt
(-) wenn empfangene Briefe/Email/SMS beschlagnahmt werden, nach Abschluss d Vorgangs
(-) Emails auf heimischen Rechner
(-) IMSI Catcher; automat Datenaustausch
(+) Einzelverbindungsnachweis
- Umstände des Fernmeldevorgangs lässt Tendenz von KOntakten erkennen (wann/mit wem/wie oft) (BVerfG)
(+) Emails auf Mailservern von Providern (NJW 09, 2341)
(+) IP Zuweisung auf Einzelne (Az. 1 BvR 1299/05)
(-) wenn Empfänger/Absender freiwillig empfangene Informationen teilt
(-) wenn empfangene Briefe/Email/SMS beschlagnahmt werden, nach Abschluss d Vorgangs
(-) Emails auf heimischen Rechner
(-) IMSI Catcher; automat Datenaustausch
(+) Einzelverbindungsnachweis
- Umstände des Fernmeldevorgangs lässt Tendenz von KOntakten erkennen (wann/mit wem/wie oft) (BVerfG)
(+) Emails auf Mailservern von Providern (NJW 09, 2341)
(+) IP Zuweisung auf Einzelne (Az. 1 BvR 1299/05)
Tags: Verfassungsrecht
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Onlinedurchsuchug
BVerfG NJW 08 822; 080227
Art 10 GG (-)
- Kommunikationsvorgang ist bereits abgeschlossen
- Daten die nicht aus dem Kommunikationsvorgang stammen sind ebenfalls Ziel der Durchsuchung
Art 13 GG (-)
- Maßnahme ohne körperliches einfringen
- Ausnahme: Infiltration über Rechnernetzwerk; keine körperliche Bedrägnis
Art 2 I iVm Art 1 I - APR
- Recht auf informelle Selbstbestimmung
- Schutz vor dem Ausfragen von Einzelinformationen (abgeleitet aus dem Volkszählungsurteil)
+ Onlinedurchsuchung ist mehr als nur Einzelerhebung sondern eine Erstellung eines Persönlichkeitsprofil
+ nur zum Zwecke des Allgemeininteresse legitim
Lücke im APR
Recht auf Gewährleistung der Vetrauchlichtkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
- nach OLG Lüneburg auch mittelbare Drittwirkung f Priv
RF
1) verfassungsgemäße gesetzl Grundlage
2) konkrete Gefahr
3) für ein überragend wichtiges Rechtsgut
4) Richtervorbehalt
Art 10 GG (-)
- Kommunikationsvorgang ist bereits abgeschlossen
- Daten die nicht aus dem Kommunikationsvorgang stammen sind ebenfalls Ziel der Durchsuchung
Art 13 GG (-)
- Maßnahme ohne körperliches einfringen
- Ausnahme: Infiltration über Rechnernetzwerk; keine körperliche Bedrägnis
Art 2 I iVm Art 1 I - APR
- Recht auf informelle Selbstbestimmung
- Schutz vor dem Ausfragen von Einzelinformationen (abgeleitet aus dem Volkszählungsurteil)
+ Onlinedurchsuchung ist mehr als nur Einzelerhebung sondern eine Erstellung eines Persönlichkeitsprofil
+ nur zum Zwecke des Allgemeininteresse legitim
Lücke im APR
Recht auf Gewährleistung der Vetrauchlichtkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
- nach OLG Lüneburg auch mittelbare Drittwirkung f Priv
RF
1) verfassungsgemäße gesetzl Grundlage
2) konkrete Gefahr
3) für ein überragend wichtiges Rechtsgut
4) Richtervorbehalt
Tags: BVerfG, Verfassungsrecht
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Gesetzgebungskompetenz - Art 72 I
Art 72 I
solange
- Landesgesetze auflösend bedingt durch Bundesgesetze
- Art 72 I ist Verschärfung des Art 31; lex specialis; Art 72 I verdrängt/beseitigt auch gleichlautendes LandesR
soweit- sachliche Komponente
- Materie die im BundesR geregelt ist muss trotz entgegenstehender Normen m LandesR in Kombination mit noch bestehenden LandesR angewandt werden (VersG/HSOG; BBodG/AbfallWirtschAltLG)
durch Gesetz
- Gesetz muss nicht verfassungsgemäß sein
+ Verdrängung auch bei verfassungswidrigen Gesetzen bis das BVerfG die VerfWidrigkeit feststellt
Gebrauch
- auch bei absichtsvollem Unterlassen; Unterlassen das absichtsvoll ist, ist auch Gebrauch iSd Art 72 I (qualifizierte Unterlassung)
gemacht hat
- abgeschlossenens Gesetzgebungsverfahren
- laufendes Vefahren sperrt Länder nicht
- hM = Verdrängung mit Abschluss / MM mit Inkrafttreten
solange
- Landesgesetze auflösend bedingt durch Bundesgesetze
- Art 72 I ist Verschärfung des Art 31; lex specialis; Art 72 I verdrängt/beseitigt auch gleichlautendes LandesR
soweit- sachliche Komponente
- Materie die im BundesR geregelt ist muss trotz entgegenstehender Normen m LandesR in Kombination mit noch bestehenden LandesR angewandt werden (VersG/HSOG; BBodG/AbfallWirtschAltLG)
durch Gesetz
- Gesetz muss nicht verfassungsgemäß sein
+ Verdrängung auch bei verfassungswidrigen Gesetzen bis das BVerfG die VerfWidrigkeit feststellt
Gebrauch
- auch bei absichtsvollem Unterlassen; Unterlassen das absichtsvoll ist, ist auch Gebrauch iSd Art 72 I (qualifizierte Unterlassung)
gemacht hat
- abgeschlossenens Gesetzgebungsverfahren
- laufendes Vefahren sperrt Länder nicht
- hM = Verdrängung mit Abschluss / MM mit Inkrafttreten
Tags: Staatsrecht, Verfassungsrecht
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Anwendungsv'ssen Art 72 II
- bis 1994 = "Bedürfnisklausel" = Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung; gefüllt durch Einschätzung des Bundes VERALTET
seit 94; überprüfbare Bestimmung
- Art 72 II gilt heute restriktiv für alle in Art 72 II genannten Nummern aus Art 74
Prüfungsaufbau
- Anwendbarkeit Art 72 II GG Nr. aus Art 74 erfüllt; wenn (-) dann
+ kein Beurteilunsspielraum des Bundesgesetzgebers
bei gleichwertigen Lebenverhältnissen
>>Lebensverh in einer erheblichen; das bundesstaatl Sozialgefüge Weise beeinträchtigt (SEHR RESTRIKTIV)
Wahrung der Rechtseinheit
>> Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen
>> Vielfalt ist Ziel des GG (vgl. Art 30, 70 I GG) RESTRIKTIV
Wahrung der Rechtseinheit
>> wirtschaftspolit Bedrohungen von Rechtsvielfalt (unterschiedliche Ausbildungsregelungen/Abschlüsse)
- Erforderlichkeit der bundeseinheitlichen Regelung
- P alte Gesetze auf Grundlage des alten Art 72 II (vor 94) gilt weiter, lann aber für den Landesgesetzgebers frei gestaltet werden (Art 125a II)
- wenn V'ssen von vor 94 nicht mehr bestehen kann gem Art 72 IV den Ländern wieder freigeschaltet werden
+ Freischaltung kann durch Klage gem Art 93 I Nr. 2 erzwungen werden; Urteil d BVerfG ersetzt Bundesgesetz zur Freischaltung
seit 94; überprüfbare Bestimmung
- Art 72 II gilt heute restriktiv für alle in Art 72 II genannten Nummern aus Art 74
Prüfungsaufbau
- Anwendbarkeit Art 72 II GG Nr. aus Art 74 erfüllt; wenn (-) dann
+ kein Beurteilunsspielraum des Bundesgesetzgebers
bei gleichwertigen Lebenverhältnissen
>>Lebensverh in einer erheblichen; das bundesstaatl Sozialgefüge Weise beeinträchtigt (SEHR RESTRIKTIV)
Wahrung der Rechtseinheit
>> Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen
>> Vielfalt ist Ziel des GG (vgl. Art 30, 70 I GG) RESTRIKTIV
Wahrung der Rechtseinheit
>> wirtschaftspolit Bedrohungen von Rechtsvielfalt (unterschiedliche Ausbildungsregelungen/Abschlüsse)
- Erforderlichkeit der bundeseinheitlichen Regelung
- P alte Gesetze auf Grundlage des alten Art 72 II (vor 94) gilt weiter, lann aber für den Landesgesetzgebers frei gestaltet werden (Art 125a II)
- wenn V'ssen von vor 94 nicht mehr bestehen kann gem Art 72 IV den Ländern wieder freigeschaltet werden
+ Freischaltung kann durch Klage gem Art 93 I Nr. 2 erzwungen werden; Urteil d BVerfG ersetzt Bundesgesetz zur Freischaltung
Tags: BVerfG, Staatsrecht, Verfassungsrecht
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Schutzbereich Art 13
a) persönlich = nat + jur Personen (Art 19 III)
b) sachlich = Wohnung
- alle Räumlichkeiten die dem allgemeinen Zugriff entzogen sind und zum Arbeiten/Wohnungen geeignet sind
- auch Krankenzimmer/Kanzlei/Geschäftsräume
- elementarer Lebensraum d Einzelnen
+ kein Eindringen/Abhören gegen d Willen (AbwehrR)
- öffentliche Geschäftsräume (str)
+ (-) weil öffentlich / (+) weil Berechtigter entscheidungsbefugt
+ Schutz f Bewohner/Inhaber/Unternehmer/nicht Arbeiter/Angestellter
+ auch f Mieter die unrechtsmäßig weiterwohnt
- wg technischer Mittel kein direktes Eindringen notwendig; Abhörgeräte wie Eindringen -> str Art 13
- Online Durchsuchung und Art 13 (str)
+ (-) kein körperl Eindringen/ (+) Vglkb mit Richtmikrofon / (+) kein Unterschied ob Aktenordner genommen wird (dann Art 13 (+) unstreitig) oder PC-Files untersucht werden
b) sachlich = Wohnung
- alle Räumlichkeiten die dem allgemeinen Zugriff entzogen sind und zum Arbeiten/Wohnungen geeignet sind
- auch Krankenzimmer/Kanzlei/Geschäftsräume
- elementarer Lebensraum d Einzelnen
+ kein Eindringen/Abhören gegen d Willen (AbwehrR)
- öffentliche Geschäftsräume (str)
+ (-) weil öffentlich / (+) weil Berechtigter entscheidungsbefugt
+ Schutz f Bewohner/Inhaber/Unternehmer/nicht Arbeiter/Angestellter
+ auch f Mieter die unrechtsmäßig weiterwohnt
- wg technischer Mittel kein direktes Eindringen notwendig; Abhörgeräte wie Eindringen -> str Art 13
- Online Durchsuchung und Art 13 (str)
+ (-) kein körperl Eindringen/ (+) Vglkb mit Richtmikrofon / (+) kein Unterschied ob Aktenordner genommen wird (dann Art 13 (+) unstreitig) oder PC-Files untersucht werden
Tags: Definition, Verfassungsrecht
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Eingriff in Art 13
- Durchsuchung oder sonstiger Eingriff
- Durchsuchung ist ziel- und zweckgerichteter staatl Eingriff nach Personen/Sachen die nicht freiwillig herausgegeben werden
- sonstige Eingriffe bedürfen keines körperlichen Eindringens (Lauschangriffe/Videoüberwachung)
- Bundestrojaner /= Eingriff iSd Art 13
+ keine Bedrängnis der Wohnung; PC kann ausgeschaltet werden, keine räumliche Nähe des Überwachten zum Überwachenden
unmittelbare Beschwer eines Eingriffs wirkt weiter, nach der eigentlichen Durchsuchung
- Intensität des Eingriffs ist fortwirkende Belastung
- Durchsuchung ist ziel- und zweckgerichteter staatl Eingriff nach Personen/Sachen die nicht freiwillig herausgegeben werden
- sonstige Eingriffe bedürfen keines körperlichen Eindringens (Lauschangriffe/Videoüberwachung)
- Bundestrojaner /= Eingriff iSd Art 13
+ keine Bedrängnis der Wohnung; PC kann ausgeschaltet werden, keine räumliche Nähe des Überwachten zum Überwachenden
unmittelbare Beschwer eines Eingriffs wirkt weiter, nach der eigentlichen Durchsuchung
- Intensität des Eingriffs ist fortwirkende Belastung
Tags: Verfassungsrecht
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Schema konkrete Normenkontrolle - Zulässigkeit
Art 100 I 2, 1. Fall GG (BVerfG)
Art 100 I 1, 1. Fall GG; Art 132, 133 HV; § 39-41 StGHG
Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
- Vorlagefall nach Art 100 I 2, 1. Fall
2. Vorlageberechtigung
- dt. Gericht/staatl. Spruchkörper/durch formelles Gesetz/und als Gericht bezeichnet
- Art 133 I 1, 2 = hess. Gericht für StGH; VG's über den VGH-Präs
3. Vorlagegenstand
- deutsches/geltendes/formelles Gesetz/nachkonstitutionell
- bei StGH; verkündete/in-Kraft getretene Norm (auch RechsVO)
4. Entscheidungserheblichkeit
- (+) wenn bei Nicht-/Anwendung der Norm der Tenor der letztinstanzlichen Entscheidung verändert wird
5. Überzeigung des Gerichs über die VerfWidrigkeit
- Vorrang der verfassungskonformen Auslegung/bzw. der bundesR Auslegung
6. Form und Frist
- unter Einhaltung der Begründungsvorschriften gem. § 80 II BVerfG/ § 41 I StGHG
- keine Frist
7. Verhältnis zu Art. 100 I 2, 1. Fall GG bei StGH Klage
a) Verfassungsräume Land/Bund bestehen selbstständig nebeneinander = WahlR
b) divergierende Entscheidungen
- Prioritätsprinzip, da dann ungültiges Gesetz, welches keinen gültigen Vorlagegenstand mehr bilden kann
Art 100 I 1, 1. Fall GG; Art 132, 133 HV; § 39-41 StGHG
Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
- Vorlagefall nach Art 100 I 2, 1. Fall
2. Vorlageberechtigung
- dt. Gericht/staatl. Spruchkörper/durch formelles Gesetz/und als Gericht bezeichnet
- Art 133 I 1, 2 = hess. Gericht für StGH; VG's über den VGH-Präs
3. Vorlagegenstand
- deutsches/geltendes/formelles Gesetz/nachkonstitutionell
- bei StGH; verkündete/in-Kraft getretene Norm (auch RechsVO)
4. Entscheidungserheblichkeit
- (+) wenn bei Nicht-/Anwendung der Norm der Tenor der letztinstanzlichen Entscheidung verändert wird
5. Überzeigung des Gerichs über die VerfWidrigkeit
- Vorrang der verfassungskonformen Auslegung/bzw. der bundesR Auslegung
6. Form und Frist
- unter Einhaltung der Begründungsvorschriften gem. § 80 II BVerfG/ § 41 I StGHG
- keine Frist
7. Verhältnis zu Art. 100 I 2, 1. Fall GG bei StGH Klage
a) Verfassungsräume Land/Bund bestehen selbstständig nebeneinander = WahlR
b) divergierende Entscheidungen
- Prioritätsprinzip, da dann ungültiges Gesetz, welches keinen gültigen Vorlagegenstand mehr bilden kann
Tags: BVerfG, Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Schema konkrete NK - Begründetheit
Begründetheit
formelle/materielle RMK mit Verf bei BundesR/LandesR
- Gesetzgebungskompetenz
- Bestimmtheit
I. Formelle VerfMK
- Art. 70 GG ff
- Art 30, 70 GG bei LänderR
II. Materielle VerfMK
- Verstöße mit GrundR
- Eingriff
- VerfR Rechtfertigung
formelle/materielle RMK mit Verf bei BundesR/LandesR
- Gesetzgebungskompetenz
- Bestimmtheit
I. Formelle VerfMK
- Art. 70 GG ff
- Art 30, 70 GG bei LänderR
II. Materielle VerfMK
- Verstöße mit GrundR
- Eingriff
- VerfR Rechtfertigung
Tags: BVerfG, Schemata, Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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allgemeines Gesetz (iSd Art 5)
- Sonderrechtstheorie: Gesetz darf sich nicht gegen einen Meinung richten (P 130 StGB)
- Abwägungslehre: Gesetz muss höherrrangiges R schützen
-> kombinierter Begriff des BVerfG
- allgemein generell-abstrakte Formulerung ist nicht erforderlich
- Ermessensnormen sind im Zweifel verfassungsgemäß; Beh kann Ermessen verfassungskonform ausüben
- Abwägungslehre: Gesetz muss höherrrangiges R schützen
-> kombinierter Begriff des BVerfG
- allgemein generell-abstrakte Formulerung ist nicht erforderlich
- Ermessensnormen sind im Zweifel verfassungsgemäß; Beh kann Ermessen verfassungskonform ausüben
Tags: Verfassungsrecht
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Verh Meinungs- Pressefreiheit
BVerfG
- Meinungsfreiheit beinhaltet die Pressefreiheit
- Pressefreiheit schptzt die Tätigkeiten die notwendig waren die Zeitung zu drucken (Redaktionsgeheimnis; Informationsgewinnung, Verkauf, Anzeigen etc)
Lit (MM)
- Pressefreiheit ist lex specialis zu Meinungsfreiheit
- Alternativverh
aA (MM)
- Presse/Meinungsfreiheit werden nebeneinander geprüft
- stehen nebeneinander
- Meinungsfreiheit beinhaltet die Pressefreiheit
- Pressefreiheit schptzt die Tätigkeiten die notwendig waren die Zeitung zu drucken (Redaktionsgeheimnis; Informationsgewinnung, Verkauf, Anzeigen etc)
Lit (MM)
- Pressefreiheit ist lex specialis zu Meinungsfreiheit
- Alternativverh
aA (MM)
- Presse/Meinungsfreiheit werden nebeneinander geprüft
- stehen nebeneinander
Tags: Verfassungsrecht
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Kompetenzen d EU (Arten)
ausschließlich
- Art 2 I AEUV iVm Art 3 AEUV
- Durchführung durch MS/oder durch Ermächtigung (Art. 71 GG)
geteilte
- Art 2 II AEUV iVm Art 4 (Materien)
- Freigabe der Materie Art 2 II 3 AEUV
- geteilte alternative Zuständigkeit (MS soweit EU keinen Gebrauch macht)
- geteilte parallele Zuständigkeit
- Ermächtigungsnorm d EU aus Art 5 AEUV
+ Subsidiaritätsprinzip (Art 5 III) + VHM (Art. 5 IV AEUV)
+ MS Massnahmen reichen nicht aus, Unionstätigkeit ist zur Durchsetzung d effet utile notwendig
- Unterstützungskompetenz (Art 2 V AEUV)
+ Ergänzuungs/Unterstützungsfunktion d MS Regelungen
Keine Kompetenz aus Natur der Sache (Art 5 I 1 AEUV)
- widerspricht dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
- str. wg Kompetenz-Kompetenz Klausel Art 352 AEUV
- § 8 IntegrVerantwG; Vertreter d BRD im Rat können Stimmen im Verfahren nach Art 352 AEUV nur beteiligen soweit ein Bundesgesetz nach Art 23 I GG d BTag erlassen wurde
- Art 2 I AEUV iVm Art 3 AEUV
- Durchführung durch MS/oder durch Ermächtigung (Art. 71 GG)
geteilte
- Art 2 II AEUV iVm Art 4 (Materien)
- Freigabe der Materie Art 2 II 3 AEUV
- geteilte alternative Zuständigkeit (MS soweit EU keinen Gebrauch macht)
- geteilte parallele Zuständigkeit
- Ermächtigungsnorm d EU aus Art 5 AEUV
+ Subsidiaritätsprinzip (Art 5 III) + VHM (Art. 5 IV AEUV)
+ MS Massnahmen reichen nicht aus, Unionstätigkeit ist zur Durchsetzung d effet utile notwendig
- Unterstützungskompetenz (Art 2 V AEUV)
+ Ergänzuungs/Unterstützungsfunktion d MS Regelungen
Keine Kompetenz aus Natur der Sache (Art 5 I 1 AEUV)
- widerspricht dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
- str. wg Kompetenz-Kompetenz Klausel Art 352 AEUV
- § 8 IntegrVerantwG; Vertreter d BRD im Rat können Stimmen im Verfahren nach Art 352 AEUV nur beteiligen soweit ein Bundesgesetz nach Art 23 I GG d BTag erlassen wurde
Tags: Europarecht, Staatsrecht
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Gesetzgebungsverfahren BRD
Vorlageberechtigte (vgl. Art 76 GG)
- BReg; Vorlagen sind dem BRat vorzulegen; BRat gibt Stellungnahme; Vorlage + Stellungnahme an BTag
- Mitte BTag/Fraktion
- BRat; Vorlage ist an BReg zu leiten; Vorlage+Stellungnahme an BTag
Lesungen
- min. 1; regelm. 3 (vgl. § 78 GOBT)
- Verstoß unbeachtlich
Beschlussfähigkeit d BTag
- min 50 % vgl. § 45 GOBT
- Beschlussfähigkeit kann festgestellt werden durch Antrag von 5 %
- < 5 % Anwesende = automat. Beschlussunfähigkeit
- Verstoß gegen Repräsentationsprinzip
Nachbeschlussfassung d BTag
- B-Tag-Präs hat unverzüglich Beschluss d BRat vorzulegen
+ Verstoss gegen unverzügliche Zustellung hat keine Auswirkung; reine Verfahrensbeschleunigungsnorm
- Unterscheidung Zustimmungs-/Einspruchsgesetz
+ Grundsätzlich; Einspruchsgesetz
+ Ausnahme = Zustimmungsgesetze (vgl. Art 74 II GG, Art 73 II, Art 23 I 2 GG)
- Zustandekommen des Gesetzes nach Art 78 GG
+ Beschluss d BTag soweit kein Einspruch vorliegt oder wenn Antrag nach Art 77 II GG nicht vom BRat gestellt wurde (Vermittlungsausschuss)
+ Art 78, 1. Fall regelt auch Zustimmungsgestze; Wirkung auch für Einspruchsgesetze; der Rest von art 78 nur für Einspruchsgesetze
- BReg; Vorlagen sind dem BRat vorzulegen; BRat gibt Stellungnahme; Vorlage + Stellungnahme an BTag
- Mitte BTag/Fraktion
- BRat; Vorlage ist an BReg zu leiten; Vorlage+Stellungnahme an BTag
Lesungen
- min. 1; regelm. 3 (vgl. § 78 GOBT)
- Verstoß unbeachtlich
Beschlussfähigkeit d BTag
- min 50 % vgl. § 45 GOBT
- Beschlussfähigkeit kann festgestellt werden durch Antrag von 5 %
- < 5 % Anwesende = automat. Beschlussunfähigkeit
- Verstoß gegen Repräsentationsprinzip
Nachbeschlussfassung d BTag
- B-Tag-Präs hat unverzüglich Beschluss d BRat vorzulegen
+ Verstoss gegen unverzügliche Zustellung hat keine Auswirkung; reine Verfahrensbeschleunigungsnorm
- Unterscheidung Zustimmungs-/Einspruchsgesetz
+ Grundsätzlich; Einspruchsgesetz
+ Ausnahme = Zustimmungsgesetze (vgl. Art 74 II GG, Art 73 II, Art 23 I 2 GG)
- Zustandekommen des Gesetzes nach Art 78 GG
+ Beschluss d BTag soweit kein Einspruch vorliegt oder wenn Antrag nach Art 77 II GG nicht vom BRat gestellt wurde (Vermittlungsausschuss)
+ Art 78, 1. Fall regelt auch Zustimmungsgestze; Wirkung auch für Einspruchsgesetze; der Rest von art 78 nur für Einspruchsgesetze
Tags: Staatsrecht, Verfassungsrecht
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Zustimmungspflicht bei Änderungsgesetzen
BVerfG
- Änderungsgesetze sind nicht automat. zustimmmungspflichtig
- selbst dann nicht wenn das zu ändernde Gesetz zustimmungspflichtig
- gesonderte Prüfung des Änderungsgesetzes ob es zustimmungspflichte Normen im Änderungsgesetz enthält/ob die Zustimmungspflichtigkeit des Ausgangsgesetz ändert/den Wesensgehalts des ursprünglichen Gesetz verändert
- Änderungsgesetze sind nicht automat. zustimmmungspflichtig
- selbst dann nicht wenn das zu ändernde Gesetz zustimmungspflichtig
- gesonderte Prüfung des Änderungsgesetzes ob es zustimmungspflichte Normen im Änderungsgesetz enthält/ob die Zustimmungspflichtigkeit des Ausgangsgesetz ändert/den Wesensgehalts des ursprünglichen Gesetz verändert
Tags: Staatsrecht, Verfassungsrecht
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RechtsVO Bund
Art 80 I GG
- aufgrund von Gesetz wird Exekutive ermächtigt
Art 80 II
- RechtsVO sind zustimmungspflichtig wenn Ermächtigungsgrundlage zustimmungsbedürftig ist (überschießendes Zustimmungserfordernis)
- aufgrund von Gesetz wird Exekutive ermächtigt
Art 80 II
- RechtsVO sind zustimmungspflichtig wenn Ermächtigungsgrundlage zustimmungsbedürftig ist (überschießendes Zustimmungserfordernis)
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Art 14 GG (Schutzbereich/Eingriff/Rechtfertigung)
Schutzbereich
- jede priv. vermögenswerte Position die dem Berechtigten zugeordnet sind
+ muss nicht am BGB bemessen werden sondern ist GG autonom zu bewerten
- öffR Positionen sind auch unmfasst soweit sie eine Gegenleistung für erbrachte Leistungen sind (Pensionszahlungen/Baugenehmigung/nicht BaföG)
- Chancen/Gewinnaussichten/künftiges Einkommen nicht; Art 14 schützt den Bestand; Art 12 schützt zukünftiges Einkommen
- Wohnraummieter sind Quasi-Eigentümer gem. Art 14 GG (BVerfG)
- nicht Erwartungen/Erwerbsaussichten
- Art 14 schützt Erworbenes / Art 12 schützt Erwerb
Eingriff
- Enteignung oder Inhalts- & Schrankenbestimmung
+ Enteignung: zielgerichtete vollständiger/teilweiser Entzug einer Eigentumsposition; wobei der Staat das entzogene Eigenum im öff Interesse selber nutzt
+ Inhalts-/Schrankenbestimmung soweit keine Enteignung vorliegt
Rechtfertigung
Enteignung
- durch/aufgrund Gesetz (Legalenteignung (durch)/Administrativenteignung (aufgrund)
- zum Wohl d Allgemeinheit; können auch zugunsten Priv durchgeführt werden soweit dies im öff Interesse ist
- Entschädigungsklausel muss im Gesetz stehen
+ dient als Warnfunktion ggü d Parlament
+ salvatorische Entschädigungsklauseln sind nicht geeignet um ausreichend das Parl zu warnen
- VHM= leg Ziel/Geeignet/Erforderlich/Angemessen
Inhalts & Schrankenbestimmung
- VHM= leg Ziel/Geeignet/Erforderlich/Angemessen
- Grenzen
+ der schwer unerträgliche Eingriff (Schweretheorie)
+ im Verh zu anderen unverhältnismäßig (Sonderopfertheorie)
- Kompensation bei Überschreiten der Grenzen
+ ausgleichspflichtige Inhalt/Schrankenbestimmung; bedarf gesetzl Grundlage; Höhe im VerwRechtsweg zu beklagen (§ 40 II VwGO
P Vorhandensein einer salvatorischen Entschädigungsklausel
- anwendbar für Ausgleichsanspruch durch Umdeutung
- Subsidiarität d finanziellen Kompensation
- Primär müssen BefreiungsTB bestehen
+ soweit diese nicht existieren = verfassungswidrig
- jede priv. vermögenswerte Position die dem Berechtigten zugeordnet sind
+ muss nicht am BGB bemessen werden sondern ist GG autonom zu bewerten
- öffR Positionen sind auch unmfasst soweit sie eine Gegenleistung für erbrachte Leistungen sind (Pensionszahlungen/Baugenehmigung/nicht BaföG)
- Chancen/Gewinnaussichten/künftiges Einkommen nicht; Art 14 schützt den Bestand; Art 12 schützt zukünftiges Einkommen
- Wohnraummieter sind Quasi-Eigentümer gem. Art 14 GG (BVerfG)
- nicht Erwartungen/Erwerbsaussichten
- Art 14 schützt Erworbenes / Art 12 schützt Erwerb
Eingriff
- Enteignung oder Inhalts- & Schrankenbestimmung
+ Enteignung: zielgerichtete vollständiger/teilweiser Entzug einer Eigentumsposition; wobei der Staat das entzogene Eigenum im öff Interesse selber nutzt
+ Inhalts-/Schrankenbestimmung soweit keine Enteignung vorliegt
Rechtfertigung
Enteignung
- durch/aufgrund Gesetz (Legalenteignung (durch)/Administrativenteignung (aufgrund)
- zum Wohl d Allgemeinheit; können auch zugunsten Priv durchgeführt werden soweit dies im öff Interesse ist
- Entschädigungsklausel muss im Gesetz stehen
+ dient als Warnfunktion ggü d Parlament
+ salvatorische Entschädigungsklauseln sind nicht geeignet um ausreichend das Parl zu warnen
- VHM= leg Ziel/Geeignet/Erforderlich/Angemessen
Inhalts & Schrankenbestimmung
- VHM= leg Ziel/Geeignet/Erforderlich/Angemessen
- Grenzen
+ der schwer unerträgliche Eingriff (Schweretheorie)
+ im Verh zu anderen unverhältnismäßig (Sonderopfertheorie)
- Kompensation bei Überschreiten der Grenzen
+ ausgleichspflichtige Inhalt/Schrankenbestimmung; bedarf gesetzl Grundlage; Höhe im VerwRechtsweg zu beklagen (§ 40 II VwGO
P Vorhandensein einer salvatorischen Entschädigungsklausel
- anwendbar für Ausgleichsanspruch durch Umdeutung
- Subsidiarität d finanziellen Kompensation
- Primär müssen BefreiungsTB bestehen
+ soweit diese nicht existieren = verfassungswidrig
Tags: Verfassungsrecht
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Pflichtexemplar (iSd Art 14)
- Pflichtexemplare stellen nur eine Inhalts- & Schrankenbestimmung dar soweit das Gesetz bereits vor Produktion in Kraft getreten ist
- sollte das Gesetz das die Abgabe von Pflichtexemplaren vorsieht nach Produktion in Kraft treten liegt eine Enteignung vor
- sollte das Gesetz das die Abgabe von Pflichtexemplaren vorsieht nach Produktion in Kraft treten liegt eine Enteignung vor
Tags: Verfassungsrecht
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Gegenzeichnung
Art 58 GG
- durch Kanzler/Fachminister
- Gesetze ohne Gegenzeichnung sind verfwidrig
- durch Kanzler/Fachminister
- Gesetze ohne Gegenzeichnung sind verfwidrig
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Organstreitverfahren - Schema - Zulässigkeit
§ 63,64 BverfGG + Art 93 I Nr. 1 GG; § 13 Nr. 5 BVerfGG
- Feststellungsurteil; nicht vollstreckbar
1 Zuständigkeit des BVerfG § 13 Nr. 5; 63 f BVerfGG
2 Parteifähigkeit § 63 BVerfGG
- BTag/BRat/BReg/BPräs + Untergliederungen von Fraktionen/einzelnen MdB
+ abstrakte Prüfung ob Antragssteller in GG/GOBT/GOBRat/mit eigenen Rechten ausgestattet ist
- Quoren (anteilsmäßige Menge von MdB) sind nur parteifähig iRd Antrags den sie gestellt haben (Art 44 GG)
- Abstimmungsminderheiten sind nicht parteifähig
- "können nur sein" sollte heissen "insbesondere"
+ auch BVersammlung; gemeinsame Ausschüsse (Art 53a), Parteien
3 Antragsbefugnis - § 64 I BverfGG
a) Prozführungsbefugnis
- "er oder das Organ dem er angehört" = Prozesstandschaft = Geltendmachen von Rechten im fremden Namen, gilt nicht für einzelne Abgeordnete ("institutionalisiertes Oppositionsmonopol")
- rechtserhebliche Handlung/Unterlassung des Antragsgegners
- Verletzung/unmittelb Gefährdung von eig R d Antragsgegner
4 ordnungsgem Antrag
- Form § 23 I, § 64 II BVerfGG
- Frist § 64 III BverfGG
- Feststellungsurteil; nicht vollstreckbar
1 Zuständigkeit des BVerfG § 13 Nr. 5; 63 f BVerfGG
2 Parteifähigkeit § 63 BVerfGG
- BTag/BRat/BReg/BPräs + Untergliederungen von Fraktionen/einzelnen MdB
+ abstrakte Prüfung ob Antragssteller in GG/GOBT/GOBRat/mit eigenen Rechten ausgestattet ist
- Quoren (anteilsmäßige Menge von MdB) sind nur parteifähig iRd Antrags den sie gestellt haben (Art 44 GG)
- Abstimmungsminderheiten sind nicht parteifähig
- "können nur sein" sollte heissen "insbesondere"
+ auch BVersammlung; gemeinsame Ausschüsse (Art 53a), Parteien
3 Antragsbefugnis - § 64 I BverfGG
a) Prozführungsbefugnis
- "er oder das Organ dem er angehört" = Prozesstandschaft = Geltendmachen von Rechten im fremden Namen, gilt nicht für einzelne Abgeordnete ("institutionalisiertes Oppositionsmonopol")
- rechtserhebliche Handlung/Unterlassung des Antragsgegners
- Verletzung/unmittelb Gefährdung von eig R d Antragsgegner
4 ordnungsgem Antrag
- Form § 23 I, § 64 II BVerfGG
- Frist § 64 III BverfGG
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Organstreitverfahren - Begründetheit
- ist begründet soweit Antragsgegner Pflichten verletzt und dadurch Rechte des Antragsstellers beeinträchtigt
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PrüfungsR d BPräs
unstreitig bzgl formellem (Art 70 ff GG) (+)
unstreitig bzgl politischem; keine eigene polit Ansicht (-)
str. bzgl materiellem PrüfungsR; Veinbarkeit mit GrundR
- Amtseidtheorie; Schadem vom deutschen Volke abzuwenden
+ Art 56 (Amtseid) ist keine kompetenzbegründende Norm (-)
- Anklagetheorie; kann gem Art 61 angeklagt werden, müsste demnach auch materiellen PrüfungsR haben
+ nur weil er angeklagt werden kann bedeutet nicht dass er diese Kompetenz habt
- Art 82 "die nach den Vorschriften dieses GG zustandegekommenen"
+ (-) bezieht sich nur auf "zustandegekommen" iSd d VerfahrensR gem Art 78
- historisch BRD-Präs soll weniger Kompetenzen haben als Weimar Präs = (-)
- BVerfG würde zuvorgegriffen werden; Sinn d Organstreits wäre weg wenn BPräs materielles PrüfungsR hätte = (-)
- (hM) Bindung an die GrundR gem Art 1 III
+ BPräs ist wg Ausfertigung Teil der Legislative
+ BPräs darf nicht sehenden Auges einen drohenden Grundrechtsverstoss realisiere
+ zusätzlich lässt sich formell+materiell nicht klar trennen, zur Bestimmung d Kompetenz ist nähere Betrachtung d Inhalts d Gesetzes notwendig
+ (str. innerhalb hM) bzgl Umfang
> hM d hM: Evidenzprüfung/-kontrolle
>> soweit Meinung d BPräs absolute Minderheit darstellt besteht kein VerweigerungsR
unstreitig bzgl politischem; keine eigene polit Ansicht (-)
str. bzgl materiellem PrüfungsR; Veinbarkeit mit GrundR
- Amtseidtheorie; Schadem vom deutschen Volke abzuwenden
+ Art 56 (Amtseid) ist keine kompetenzbegründende Norm (-)
- Anklagetheorie; kann gem Art 61 angeklagt werden, müsste demnach auch materiellen PrüfungsR haben
+ nur weil er angeklagt werden kann bedeutet nicht dass er diese Kompetenz habt
- Art 82 "die nach den Vorschriften dieses GG zustandegekommenen"
+ (-) bezieht sich nur auf "zustandegekommen" iSd d VerfahrensR gem Art 78
- historisch BRD-Präs soll weniger Kompetenzen haben als Weimar Präs = (-)
- BVerfG würde zuvorgegriffen werden; Sinn d Organstreits wäre weg wenn BPräs materielles PrüfungsR hätte = (-)
- (hM) Bindung an die GrundR gem Art 1 III
+ BPräs ist wg Ausfertigung Teil der Legislative
+ BPräs darf nicht sehenden Auges einen drohenden Grundrechtsverstoss realisiere
+ zusätzlich lässt sich formell+materiell nicht klar trennen, zur Bestimmung d Kompetenz ist nähere Betrachtung d Inhalts d Gesetzes notwendig
+ (str. innerhalb hM) bzgl Umfang
> hM d hM: Evidenzprüfung/-kontrolle
>> soweit Meinung d BPräs absolute Minderheit darstellt besteht kein VerweigerungsR
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Art 1
Menschenwürde
Eingriff in den Schutzbereich bedingt die absolute Verfassungswidrigkeit
Ein Eingriff in Art 1 kann nicht rechtfertigt werden
Schutzbereich
- Degradierung zum blossen Objekt von staatl Handeln
- Herabwürdigung zu einer vertretbaren Größe
- Todesstrafe ist unverhältnismäßige Machtausübung durch den Staat (absolute hM)
- keine Rechtfertigung mgl; schrankenloses GrundR
Eingriff in den Schutzbereich bedingt die absolute Verfassungswidrigkeit
Ein Eingriff in Art 1 kann nicht rechtfertigt werden
Schutzbereich
- Degradierung zum blossen Objekt von staatl Handeln
- Herabwürdigung zu einer vertretbaren Größe
- Todesstrafe ist unverhältnismäßige Machtausübung durch den Staat (absolute hM)
- keine Rechtfertigung mgl; schrankenloses GrundR
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Art 84 GG
- Bund erlässt Gesetze
- Land führt das Gesetz als eigene Angelegenheit aus
- Land kann eigene Einrichtung aufbauen/vorhandene benutzen
- Bund hat Rechtsaufsicht über die Länder
+ Mängelrügeverfahren gem. Art 84 III GG
+ Weisungsmöglichkeiten im Einzefall Art 84 V GG
- Land führt das Gesetz als eigene Angelegenheit aus
- Land kann eigene Einrichtung aufbauen/vorhandene benutzen
- Bund hat Rechtsaufsicht über die Länder
+ Mängelrügeverfahren gem. Art 84 III GG
+ Weisungsmöglichkeiten im Einzefall Art 84 V GG
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Art 85 GG
- Bund erlässt Gesetz
- Land vollzieht als Auftragsangelegenheit
- Bund hat Weisungsbefugnis ggü Ländern
+ Wahrnehmungskompetenz; VA/ÖffR Vertr, ausserrechtsverbindliches Handeln
+ Sachkompetenz; Ermessensausübung; Prüfungskompetenz; Entscheidungskompetenz
- Weisung d Bundes ist Eingriff in die Sachkompetenz
- Land vollzieht als Auftragsangelegenheit
- Bund hat Weisungsbefugnis ggü Ländern
+ Wahrnehmungskompetenz; VA/ÖffR Vertr, ausserrechtsverbindliches Handeln
+ Sachkompetenz; Ermessensausübung; Prüfungskompetenz; Entscheidungskompetenz
- Weisung d Bundes ist Eingriff in die Sachkompetenz
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Schema Begründetheit RMK Weisungen (Bund->Land)
1. Rechtsgrundlage - Art 83 ff GG
- Grundsatz = Art 84
- Ausnahme = Art. 85 iVm Art 90 II GG
2. formelle RMK
a) zuständiges Organ
b) Verfahren
- bundesfreundliches Verhalten (ggü Bund-Länderverbund)
- Bundesstaatsprinzip (Art. 20 GG)
- Rücksichtnahme beider Partner in Anbetracht der Verbindung
- rechtliches Gehör
- keine Formvorschriften
3. Materielle RMK
a) Gebot der Weisungsklarheit (kann auch in formelle RMK)
- deutlich & bestimmt
b) Einhaltung d Grenzen der Verwkompetenz
- Bund darf nur Weisungen im Rahmen seiner Kompetenzen erteilen
c) inhaltliche RMK als V'ss (str)
- (-) weil Auftragsverwaltung; Land hat keine Sachkompetenz es sei denn offensichtlich rechtswidrig/rechtsstaatsfeindlich
- (+) bei eigener Angelegenheit???
- Grundsatz = Art 84
- Ausnahme = Art. 85 iVm Art 90 II GG
2. formelle RMK
a) zuständiges Organ
b) Verfahren
- bundesfreundliches Verhalten (ggü Bund-Länderverbund)
- Bundesstaatsprinzip (Art. 20 GG)
- Rücksichtnahme beider Partner in Anbetracht der Verbindung
- rechtliches Gehör
- keine Formvorschriften
3. Materielle RMK
a) Gebot der Weisungsklarheit (kann auch in formelle RMK)
- deutlich & bestimmt
b) Einhaltung d Grenzen der Verwkompetenz
- Bund darf nur Weisungen im Rahmen seiner Kompetenzen erteilen
c) inhaltliche RMK als V'ss (str)
- (-) weil Auftragsverwaltung; Land hat keine Sachkompetenz es sei denn offensichtlich rechtswidrig/rechtsstaatsfeindlich
- (+) bei eigener Angelegenheit???
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BT Untersuchungsausschuss
- Art 44 GG
- Beschlüsse können nicht richterlich geprüft werden; der Schlussbericht schon?
V'ssen
- Einsetzungsbeschluss; 1/4 der Mitglieder; Art 44 I GG
- Festlegung eines bestimmten Untersuchungsgegenstandes
- Zuständigkeit des BT
+ Abgrenzung zu LT UA, muss bundespolit. Entscheidung sein
- Erforschung im öff Interesse (polit./jurist.)
- Grenzen aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung; Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung; Regierungsinterna
- Beschlüsse können nicht richterlich geprüft werden; der Schlussbericht schon?
V'ssen
- Einsetzungsbeschluss; 1/4 der Mitglieder; Art 44 I GG
- Festlegung eines bestimmten Untersuchungsgegenstandes
- Zuständigkeit des BT
+ Abgrenzung zu LT UA, muss bundespolit. Entscheidung sein
- Erforschung im öff Interesse (polit./jurist.)
- Grenzen aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung; Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung; Regierungsinterna
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Schema abstrakte NK - Zulässigkeit
Art. 93 I Nr. 2 GG
1. Verfahrensart
- abstrakte NK
2 Antragsberechtigte
- BReg/LReg/ 1/4 BT
- es gibt keinen Antragsgegner
3 Antragsgegenstand
- sämtliche Rechtsakte Bundes- oder LandesR
+ Gesetze die noch nicht in Kraft getreten sind
> Grundsatz: keine prinzipale präventive NK
> ProzÖkon soll gewahrt werden
> Entwürfe sind noch kein Recht
+ Ausnahme Zustimmungsges zu VR Verträgen
> wenn BPräs unterzeichnet kann nicht mehr zurückgezogen werden (Irrelevanztheorie)
>> BVerfG hat Prüfungskompetenz obwohl nur ein Entwurf vorliegt
4. Antragsgrund
- Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel
- vgl. § 76 BVerfGG = Antragssteller muss Gesetz wg Unvereinbarkeit für nichtig halten
+ Lit: Zweifel sind ausreichend; GG kann nicht durch einfache Gesetze erklärt werden
+ Rspr/BVerfG: § 76 I Nr. 1 BVerfGG ist selbstverständliche GG konform; Norm wirkt nur konkretisierend ggü GG; der einfache Gesetzgeber kann durch eine ProzOrdnung auch beschränkend wirken vgl. Art. 94
5. Form = § 23 BVerfGG
6. Klarstellungsinteresse
1. Verfahrensart
- abstrakte NK
2 Antragsberechtigte
- BReg/LReg/ 1/4 BT
- es gibt keinen Antragsgegner
3 Antragsgegenstand
- sämtliche Rechtsakte Bundes- oder LandesR
+ Gesetze die noch nicht in Kraft getreten sind
> Grundsatz: keine prinzipale präventive NK
> ProzÖkon soll gewahrt werden
> Entwürfe sind noch kein Recht
+ Ausnahme Zustimmungsges zu VR Verträgen
> wenn BPräs unterzeichnet kann nicht mehr zurückgezogen werden (Irrelevanztheorie)
>> BVerfG hat Prüfungskompetenz obwohl nur ein Entwurf vorliegt
4. Antragsgrund
- Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel
- vgl. § 76 BVerfGG = Antragssteller muss Gesetz wg Unvereinbarkeit für nichtig halten
+ Lit: Zweifel sind ausreichend; GG kann nicht durch einfache Gesetze erklärt werden
+ Rspr/BVerfG: § 76 I Nr. 1 BVerfGG ist selbstverständliche GG konform; Norm wirkt nur konkretisierend ggü GG; der einfache Gesetzgeber kann durch eine ProzOrdnung auch beschränkend wirken vgl. Art. 94
5. Form = § 23 BVerfGG
6. Klarstellungsinteresse
Tags: BVerfG, Staatsrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Vertretung der BRD nach aussen
Art 32 GG
Abs I - grdsl ist der Bund für die Vertretung zuständig (Abschlusskompetenz)
Abs III - Länder können mit Zustimmung des Bundes auch VR-Verträge abschliessen
Verhältnis von Abs I zu Abs III (str)
e. A. Parallelkompetenz/zentralistische Theorie
- Bund kann immer VR Verträge abschließen & Länder sind daneben befugt soweit die V'ssen Abs IIII vorliegen
a. A. föderalistische Theorie
- Art 32 III GG lex specialis
- Bund ist nur zuständig soweit Art 32 III (-)
+ zu prüfen nur bei Transformationskompetenz (wer macht das Gesetz wenn VR Vetrag in nationales R umgewandelt)
Praxis Lindauer Abkommen
- zw Bund & Ländern geschlossen
- Bund hat die Kompetenz nach aussen Verträge zu schliessen
- soll sich aber mit den Ländern absprechen
- keine juristischen Auswirkungen
+ Lindauer Abkommen ist rein deklaratorisch (nach zentralistischer Lsg) oder verfassungswidrig nach föderalistischer Theorie
Abs I - grdsl ist der Bund für die Vertretung zuständig (Abschlusskompetenz)
Abs III - Länder können mit Zustimmung des Bundes auch VR-Verträge abschliessen
Verhältnis von Abs I zu Abs III (str)
e. A. Parallelkompetenz/zentralistische Theorie
- Bund kann immer VR Verträge abschließen & Länder sind daneben befugt soweit die V'ssen Abs IIII vorliegen
a. A. föderalistische Theorie
- Art 32 III GG lex specialis
- Bund ist nur zuständig soweit Art 32 III (-)
+ zu prüfen nur bei Transformationskompetenz (wer macht das Gesetz wenn VR Vetrag in nationales R umgewandelt)
Praxis Lindauer Abkommen
- zw Bund & Ländern geschlossen
- Bund hat die Kompetenz nach aussen Verträge zu schliessen
- soll sich aber mit den Ländern absprechen
- keine juristischen Auswirkungen
+ Lindauer Abkommen ist rein deklaratorisch (nach zentralistischer Lsg) oder verfassungswidrig nach föderalistischer Theorie
Tags: Staatsrecht, Verfassungsrecht
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Prüfung § 8 HSOG
Ermächtigungsgrundlage = § 8 HSOG
Formelle RMK aus § 8 I HSOG
Materielle RMK
- hypothetische Primärmaßnahme
+ Ermächtigungsgrundlage/Formelle RMK/materielle RMK nicht notwendig
+ auf vertretbare Handlung
+ Notwendigkeit d unmittelbaren Ausführung
+ Inanspruchnahme des Verantwortlichen nicht mgl (§§ 6-7)
+ Ermessen
+ VHM
Formelle RMK aus § 8 I HSOG
Materielle RMK
- hypothetische Primärmaßnahme
+ Ermächtigungsgrundlage/Formelle RMK/materielle RMK nicht notwendig
+ auf vertretbare Handlung
+ Notwendigkeit d unmittelbaren Ausführung
+ Inanspruchnahme des Verantwortlichen nicht mgl (§§ 6-7)
+ Ermessen
+ VHM
Tags: Polizeirecht
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Rücknahme - § 50 VwVfG
1. begünstigender VA
2. Anfechtung durch Dritten
3. während Vorverfahren/während VerwGer Verfahren
4. Dritten wird durch Rücknahme abgeholfen
5. Zulässigkeit des Rechtsbehelfs des Dritten
6. Begründetheit des Rechtsbehelfs des Dritten
- Begründetheit nicht notwendig (MM)
- Begründetheit erforderlich (MM)
- nicht offensichtlich unbegründet (hM)
Ermessen nach § 48 I VwVfG kann/muss für den Begünstigenden berückrichtigt werden
2. Anfechtung durch Dritten
3. während Vorverfahren/während VerwGer Verfahren
4. Dritten wird durch Rücknahme abgeholfen
5. Zulässigkeit des Rechtsbehelfs des Dritten
6. Begründetheit des Rechtsbehelfs des Dritten
- Begründetheit nicht notwendig (MM)
- Begründetheit erforderlich (MM)
- nicht offensichtlich unbegründet (hM)
Ermessen nach § 48 I VwVfG kann/muss für den Begünstigenden berückrichtigt werden
Tags: Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsverfahren
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Definition Nebenbestimmungen + Abgrenzungen
1. Vorliegen eines Haupt-VA
2. eigenständige Regelung der Nebenbestimmung
- Inhaltsbestimmung (Mehr/Weniger) =/ Nebenbestimmung
- Abgrenzung zu Auflage + Bedingung
+ Bedingung entscheidet über die Wirksamkeit d VA
+ VA + Auflage stehen nebeneinander; beide sind isoliert vollstreckbar
3. Rechtsschutz
- Aufhebung einer Nebenbestimmung nur mgl. soweit Trennbarkeit besteht
+ VK auf neuen VA ohne Nebenbestimmung
+ isolierte AK gegen Nebenbestimmung (hRspr)
> durch isolierte Anfechtung darf kein rewi VA übrig sein (hM)
2. eigenständige Regelung der Nebenbestimmung
- Inhaltsbestimmung (Mehr/Weniger) =/ Nebenbestimmung
- Abgrenzung zu Auflage + Bedingung
+ Bedingung entscheidet über die Wirksamkeit d VA
+ VA + Auflage stehen nebeneinander; beide sind isoliert vollstreckbar
3. Rechtsschutz
- Aufhebung einer Nebenbestimmung nur mgl. soweit Trennbarkeit besteht
+ VK auf neuen VA ohne Nebenbestimmung
+ isolierte AK gegen Nebenbestimmung (hRspr)
> durch isolierte Anfechtung darf kein rewi VA übrig sein (hM)
Tags: Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsverfahren
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Verfassungsm'keit v Normen (Schema)
1a. Unwirksamkeit mit GG
1b. Unwirksamkeit mit BundesR gem Art. 31 GG
1c. Unwirksamkeit mit LandesVerfR
2. Formelle Verfassungsm'keit
- Art. 30, 70 GG
+ prüfen ob Gesetzgebungskompetenz gegeben ist
3. Materielle Verfassungsm'keit
- Schutzbereich eröffnen
+ bei identischen Schutzbereichen aus GG und HV paralell nicht separat prüfen
- Eingriff in den Schutzbereich
- Rechtfertigung
+ Verzicht (eng!)
+ Aufgrund Gesetz
> Bestimmtheit/Zitiergebot
> Schranke-Schranke; VHM
>> legitimer Zweck; Geeignet; Erforderlich; Angemessen
1b. Unwirksamkeit mit BundesR gem Art. 31 GG
1c. Unwirksamkeit mit LandesVerfR
2. Formelle Verfassungsm'keit
- Art. 30, 70 GG
+ prüfen ob Gesetzgebungskompetenz gegeben ist
3. Materielle Verfassungsm'keit
- Schutzbereich eröffnen
+ bei identischen Schutzbereichen aus GG und HV paralell nicht separat prüfen
- Eingriff in den Schutzbereich
- Rechtfertigung
+ Verzicht (eng!)
+ Aufgrund Gesetz
> Bestimmtheit/Zitiergebot
> Schranke-Schranke; VHM
>> legitimer Zweck; Geeignet; Erforderlich; Angemessen
Tags: Verfassungsrecht
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Unterlassungsklage (ÖR) (Schema)
Zulässigkeit
1. Verwaltungsrechtsweg gem § 40 I VwGO
- ÖR Streitigkeit nicht VerfR
2. Statthafte Klageart
- Unterlassungsklage als Form d allg LK
- nich im Gesetz aber allg anerkannt
3. Klagebefugnis
- potentieller Adresstat/Möglicher Anspruchsinhaber
4. Form/Frist/Vorverfahren nicht notwendig
Begründetheit
- wenn ein Unterlassungsanspruch besteht
- besteht soweit keine Duldungspflicht besteht
1. Verwaltungsrechtsweg gem § 40 I VwGO
- ÖR Streitigkeit nicht VerfR
2. Statthafte Klageart
- Unterlassungsklage als Form d allg LK
- nich im Gesetz aber allg anerkannt
3. Klagebefugnis
- potentieller Adresstat/Möglicher Anspruchsinhaber
4. Form/Frist/Vorverfahren nicht notwendig
Begründetheit
- wenn ein Unterlassungsanspruch besteht
- besteht soweit keine Duldungspflicht besteht
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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UnionsR Amtshaftung
Art 340 AEUV
vertragliche Haftung - Art. 340 UA I AEUV
- Haftung nach IPR inkl. cic oder GoA
außervertragliche Haftung - Art. 340 UA II AEUV
- fehlverhalten Organe/Bedienstete
1) Handeln von Organen Bediensteten
- auch Beh eines MS wenn kein Enscheidungsspielraum
- auch legislatives Handeln
- inkl. Unterlassen bei Handlungspflicht
2) in Ausübung
3) Rechtswidrigkeit
-Verletzung einer Norm die zumindest den einzelnen schützt und höherrangig ist
- Administration
+ Verletzung von allg. Rechtsgrundsätzen ausreichend
> Vertrauen, VHM, Art 41 GRCh
- normatives Handeln
+ hinreichend qulifizierte Verletzung (unvorhersehbare Judikatur)
> Befugnisgrenzen werden offenkundig und erheblich überschritte
4) Adäquat-Kausaler Schaden
- condicio + Schaden
5) Verschuldensunabhängig
- Gegner = EU; Rechsfolge = Geld
Verjährung = 5 Jahre Art. 46 EugH Satzung
Gerichtsstand = Art 268 AEUV = EuG
vertragliche Haftung - Art. 340 UA I AEUV
- Haftung nach IPR inkl. cic oder GoA
außervertragliche Haftung - Art. 340 UA II AEUV
- fehlverhalten Organe/Bedienstete
1) Handeln von Organen Bediensteten
- auch Beh eines MS wenn kein Enscheidungsspielraum
- auch legislatives Handeln
- inkl. Unterlassen bei Handlungspflicht
2) in Ausübung
3) Rechtswidrigkeit
-Verletzung einer Norm die zumindest den einzelnen schützt und höherrangig ist
- Administration
+ Verletzung von allg. Rechtsgrundsätzen ausreichend
> Vertrauen, VHM, Art 41 GRCh
- normatives Handeln
+ hinreichend qulifizierte Verletzung (unvorhersehbare Judikatur)
> Befugnisgrenzen werden offenkundig und erheblich überschritte
4) Adäquat-Kausaler Schaden
- condicio + Schaden
5) Verschuldensunabhängig
- Gegner = EU; Rechsfolge = Geld
Verjährung = 5 Jahre Art. 46 EugH Satzung
Gerichtsstand = Art 268 AEUV = EuG
Tags: Europarecht, Staatshaftung
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Schema § 839 BGB iVm Art 34 GG
streitwertunabhängig beim LG (Art. 34 S. 2 GG, § 71 GVG)
1. Jemand = Beamter im statusR Sinn; Jeder = inkl. Beliehene und Angestellte
2. in Ausübung des öff. Amtes
3. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht
- Amtspflichtverletzung
+ rechtmäßiges Verwaltungshandeln (RMK prüfen)
> LG prüft auch VA wenn verfristet
+ Auskünfte richtig/klar/vollständig zu erteile
> kein allg. Auskunftsanspruch nur Sorgfalt bzgl erteilter Auskunft
+ unverzügliche Unterrichtung des Bauherrn gegen Nachbarwiderspruch
- Drittbezogenheit
+ überhaupt Drittbezogen (konkret gegen Individuen)
=/ Legislatives (Gesetze)/normatives (Satzungen) Unrecht
> Grundsatz kein Drittbezug; Ausnahmen für B-Plan (konkreter individualisierender Eingriff); nicht fristgerechte Umsetzung von EU Richtlinien
- pers Schutzbereich
+ auch bei Staat-Staat Verh (Stadt-Land vgl. § 135 HGO)
- sachlicher Schutzbereich
4. kausaler Schaden
5. Verschulden
- verobjektivierter Verschuldensmaßstab
+ pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter
- Entindividualisierung (nicht auf konkreten Schädiger)
+ Billigung durch ein Kollegialgericht
> bestätigt RMK eines VA/entschuldet den Sachbearbeiter
6. Ausschluss
- § 839 I 2
+ anderweitiger Esatz mgl. (Verweisungsprivileg)
> Ausnahmen des Verweisungsprivileg
>> unbillige Übervorteilung des Staates; Privileg soll den Beamten schützen nicht den Staat
>> Privileg gilt nicht wenn meherere Hoheitsträger Schädiger sind (Einheit d öff Hand)
>> selbst erarbeitete/verdiente Ansprüche (Kranken-/Haftpflichtversicherung)
>> Gleichheit aller im Straßenverkehr
>>> Ausnahme = Sonderrecht (Blaulicht)
- § 839 III BGB
+ Vorrang des Primärrechtsschutz; Rechtsmittel = auch Widerspruch (weite Auslegung)
1. Jemand = Beamter im statusR Sinn; Jeder = inkl. Beliehene und Angestellte
2. in Ausübung des öff. Amtes
3. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht
- Amtspflichtverletzung
+ rechtmäßiges Verwaltungshandeln (RMK prüfen)
> LG prüft auch VA wenn verfristet
+ Auskünfte richtig/klar/vollständig zu erteile
> kein allg. Auskunftsanspruch nur Sorgfalt bzgl erteilter Auskunft
+ unverzügliche Unterrichtung des Bauherrn gegen Nachbarwiderspruch
- Drittbezogenheit
+ überhaupt Drittbezogen (konkret gegen Individuen)
=/ Legislatives (Gesetze)/normatives (Satzungen) Unrecht
> Grundsatz kein Drittbezug; Ausnahmen für B-Plan (konkreter individualisierender Eingriff); nicht fristgerechte Umsetzung von EU Richtlinien
- pers Schutzbereich
+ auch bei Staat-Staat Verh (Stadt-Land vgl. § 135 HGO)
- sachlicher Schutzbereich
4. kausaler Schaden
5. Verschulden
- verobjektivierter Verschuldensmaßstab
+ pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter
- Entindividualisierung (nicht auf konkreten Schädiger)
+ Billigung durch ein Kollegialgericht
> bestätigt RMK eines VA/entschuldet den Sachbearbeiter
6. Ausschluss
- § 839 I 2
+ anderweitiger Esatz mgl. (Verweisungsprivileg)
> Ausnahmen des Verweisungsprivileg
>> unbillige Übervorteilung des Staates; Privileg soll den Beamten schützen nicht den Staat
>> Privileg gilt nicht wenn meherere Hoheitsträger Schädiger sind (Einheit d öff Hand)
>> selbst erarbeitete/verdiente Ansprüche (Kranken-/Haftpflichtversicherung)
>> Gleichheit aller im Straßenverkehr
>>> Ausnahme = Sonderrecht (Blaulicht)
- § 839 III BGB
+ Vorrang des Primärrechtsschutz; Rechtsmittel = auch Widerspruch (weite Auslegung)
Tags: Schema, Staatshaftung
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Aufopferungsansprüche
enteignender | enteignungsgleicher | für Eigentum |
aufopfernder | aufopferungsgleicher | für Körper/Freiheit |
rechtsmäßig | rechtswidrig |
Grundlage ist § 74, 75 Preussiches AllgLR
Prüfung
0. Vorrang von Spezialgesetzen (z. B. § 64 HSOG)
1. Schutzgut (Eigentum/Körper/Freiheit)
2. hoheitlicher Eingriff
3. - Rechtswidrigkeit (nur bei -gleichen Eingriffen)
- Rechtsmäßigkeit (nur bei -enden Eingriffen)
4. Unmittelbarkeit
- Verwirklichung eines typischen Risikos im Schaden
- nicht anwendbar bei atypischen Kausalverläufen
5. zum Wohl der Allgemeinheit
6. Sonderopfer
- bei Rechtswidrigkeit indiziert
- bei rechtmäßigem Handeln; besondere Schwere des persönlichen Eingriffs
7. Mitverschulden
Rechtsweg = ordentlicher gem § 40 II VwGO
Tags: Staatshaftung
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öffR Leistungs-/Benutzungsverh
- öffR Ausgestaltung
- Nähebeziehung
+ faktisch (körperl. Anwesenheit)/räumlich
-> Regeln BGB sind anwendbar insbes. § 280 I
- wird vor Amtshaftung nach § 839 geprüft
- Nähebeziehung
+ faktisch (körperl. Anwesenheit)/räumlich
-> Regeln BGB sind anwendbar insbes. § 280 I
- wird vor Amtshaftung nach § 839 geprüft
Tags: Staatshaftung
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Schema § 280 I BGB iRd öffR Benutzungs-/Leistungsverh
1) Zustandekommen
- öffR Ausgestaltung
- faktisches Näheverh
- Minderjährigkeit/Geschäftsunfähigkeit unbeachtlich
+ zusätzlicher Anspruch ist "rechtlich vorteilhaft"
2) Pflichtverletzung
3) kausaler Schaden
4) Verschulden
- in ÖR geltungserhaltende Reduktion anerkannt (nur im ÖR)
- öffR Ausgestaltung
- faktisches Näheverh
- Minderjährigkeit/Geschäftsunfähigkeit unbeachtlich
+ zusätzlicher Anspruch ist "rechtlich vorteilhaft"
2) Pflichtverletzung
3) kausaler Schaden
4) Verschulden
- in ÖR geltungserhaltende Reduktion anerkannt (nur im ÖR)
Tags: Staatshaftung
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§ 839 BGB & Art. 34 GG
- Anwendbar für Beamte im StatusR Sinn (mit Ernennungsurkunde vgl. § 8 BeamtStatG)
- § 839 I S. 2 - Nachrangigkeit des Beamten für SE
- § 839 ist speziell ggü § 823 f. = Verdrängung
Art. 34 GG = Amtshaftung
- Jemand = inkl. Beliehene/Verw.Angestellte/auch Beamte
- Verantwortlicher = Staat haftet
=> befreiende Schuldübernahme
- § 839 I S. 2 - Nachrangigkeit des Beamten für SE
- § 839 ist speziell ggü § 823 f. = Verdrängung
Art. 34 GG = Amtshaftung
- Jemand = inkl. Beliehene/Verw.Angestellte/auch Beamte
- Verantwortlicher = Staat haftet
=> befreiende Schuldübernahme
Tags: Staatshaftung
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Prüfungsstandort Prüfungsumfang bei UrteilsVB
- Heck'sche Formel
- ansprechen als ersten Punkt in der Begründetheit
- nicht in der Subsidiarität
- bei einer Urteils VB ist die Billigung des unterinstanzlichen Gerichts bzgl d Sachverhaltes der Eingriff in das GrundR
- ansprechen als ersten Punkt in der Begründetheit
- nicht in der Subsidiarität
- bei einer Urteils VB ist die Billigung des unterinstanzlichen Gerichts bzgl d Sachverhaltes der Eingriff in das GrundR
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Graffiti Entscheidung
Schutzbereich der Kunstfreiheit ist bereits nicht eröffnet
- Beschädigung von Eigentum von Dritten ist nicht im Schutzbereich der Kunstfreiheit enthalten
-> Kunstfreiheit nicht anwendbar bei Beeinträchtigung von Rechten Dritter
- Beschädigung von Eigentum von Dritten ist nicht im Schutzbereich der Kunstfreiheit enthalten
-> Kunstfreiheit nicht anwendbar bei Beeinträchtigung von Rechten Dritter
Tags: Verfassungsrecht
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Grundrechtseingriff (klassischer + moderner Begriff)
klasssisch
- final
- unmittelbar
- mit Zwang durchsetzbar
moderner Eingriffsbegriff
- Grundrechtsausübung wird erschwert oder unmöglich gemacht
- final
- unmittelbar
- mit Zwang durchsetzbar
moderner Eingriffsbegriff
- Grundrechtsausübung wird erschwert oder unmöglich gemacht
Tags: Definition, Verfassungsrecht
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Verfassungsimmanente Schranken + praktische Konkordanz
- werden bei schrankenlosen Grundrechten benutzt
- Schranken sind die GrundR Anderer
- Abwägung erfolgt im Rahmen der praktischen Konkordanz
Verfassungsimmanente Schranken brauchen dennoch einen Gesetzesvorbehalt
Konkretisierung der Grundrechte Dritter erfolgt durch Gesetze
praktische Konkordanz
- schonender Ausgleich zwischen den kollidierenden GrundR
- Gewährleistung der optimalen Wahrung beider GrundR
+ utilitaristischer Ansatz
- Intensität des Eingriffs/Kernbereich des GrundR betroffen? sind die wesentlichen Kriterien
- Schranken sind die GrundR Anderer
- Abwägung erfolgt im Rahmen der praktischen Konkordanz
Verfassungsimmanente Schranken brauchen dennoch einen Gesetzesvorbehalt
Konkretisierung der Grundrechte Dritter erfolgt durch Gesetze
praktische Konkordanz
- schonender Ausgleich zwischen den kollidierenden GrundR
- Gewährleistung der optimalen Wahrung beider GrundR
+ utilitaristischer Ansatz
- Intensität des Eingriffs/Kernbereich des GrundR betroffen? sind die wesentlichen Kriterien
Tags: Verfassungsrecht
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Meinungsfreiheit von Unternehmen
- nach Wesensgehalt grundsätzlich erfasst (vgl. Art. 19 III)
- wirtschaftliche Werbung ist von Art. 5 GG erfasst soweit sie einen meinungsbildenden Charakter hat
+ kein Schutz wenn nur kommerzielle Interessen verfolgt werden
+ (MM) immer geschützt da Werbung die einzige Möglichkeit der Meiungsäußerung f Unternehmen sind
Werbung ist von Art 12 GG geschützt
- wirtschaftliche Werbung ist von Art. 5 GG erfasst soweit sie einen meinungsbildenden Charakter hat
+ kein Schutz wenn nur kommerzielle Interessen verfolgt werden
+ (MM) immer geschützt da Werbung die einzige Möglichkeit der Meiungsäußerung f Unternehmen sind
Werbung ist von Art 12 GG geschützt
Tags: Verfassungsrecht
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Schema Erteilung Baugenehmigung
1. Anspruchsgrundlage = § 64 I HBO
2. Formelle V'ssen
- Antrag nach § 60 I HBO
3. Materielle V'ssen
Genehmigungsbedürftigkeit
- Grundsatz = § 54 I HBO = alle
- Ausnahmen = § 55 iVm Anlage 2 HBO; § 56 HBO
- Genehmigungsfähig
+ BauplaungsR - § 57 I 1 Nr. 1 + § 58 S. 1 Nr. 1
+ BauordnungsR - § 57 I 1 Nr. 2 + § 58 S. 1 Nr. 2
+ sonstiges öff R - § 57 I 1 Nr. 3 + 58 S. 1 Nr. 3
2. Formelle V'ssen
- Antrag nach § 60 I HBO
3. Materielle V'ssen
Genehmigungsbedürftigkeit
- Grundsatz = § 54 I HBO = alle
- Ausnahmen = § 55 iVm Anlage 2 HBO; § 56 HBO
- Genehmigungsfähig
+ BauplaungsR - § 57 I 1 Nr. 1 + § 58 S. 1 Nr. 1
+ BauordnungsR - § 57 I 1 Nr. 2 + § 58 S. 1 Nr. 2
+ sonstiges öff R - § 57 I 1 Nr. 3 + 58 S. 1 Nr. 3
Tags: Baurecht
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Gebiet nach § 30 I BauGB
qualifizierter B-Plan
Genehmigung (+) wenn gesicherte Erschließung + festsetzung
P fehlerhafter B-Plan & Verwerfungskompetenz Beh
- Rspr. (VGH Kas) = Verwerfungskompetenz (+)
+ Beh hat Recht die Gültigkeit d anwendbaren Rechts (B-Plan=Satzung) zu prüfen
+ Bindung d Verw Art 20 III GG iVm Art 2 HV
+ Klarer SV soll zur Entlastung der Gerichte führen; nicht erst das Gericht muss Ungültigkeit feststellen sondern schon Beh
+ 47 VwGO =/ 100 I GG -> Verwerfungsmonopol VGH =/ Inzidentkontrolle d Verw
- hL/BGH = Verwerfungskompotenz (-)
+ Bauleitplanung ist Aufgabe d Kommune, also auch deren Fortbestand; Verwerfungdurch Beh währe Eingriff in die Planungshoheit
+ Rechtsunsicherheit
Genehmigung (+) wenn gesicherte Erschließung + festsetzung
P fehlerhafter B-Plan & Verwerfungskompetenz Beh
- Rspr. (VGH Kas) = Verwerfungskompetenz (+)
+ Beh hat Recht die Gültigkeit d anwendbaren Rechts (B-Plan=Satzung) zu prüfen
+ Bindung d Verw Art 20 III GG iVm Art 2 HV
+ Klarer SV soll zur Entlastung der Gerichte führen; nicht erst das Gericht muss Ungültigkeit feststellen sondern schon Beh
+ 47 VwGO =/ 100 I GG -> Verwerfungsmonopol VGH =/ Inzidentkontrolle d Verw
- hL/BGH = Verwerfungskompotenz (-)
+ Bauleitplanung ist Aufgabe d Kommune, also auch deren Fortbestand; Verwerfungdurch Beh währe Eingriff in die Planungshoheit
+ Rechtsunsicherheit
Tags: Baurecht
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Ausnahmen und Befreiungen gem. § 31 BauGB
entweder direkt im B-Plan vorgesehen oder § 2 III BauNVO
Befreieungen gehen über den B-Plan nach § 31 II BauGB (restriktiv)
- Ermessensentscheidung unter Wahrung der VHM unter Berücksichtigung d Einzelfallgerechtigkeit (RESTRIKTIV)
Befreieungen gehen über den B-Plan nach § 31 II BauGB (restriktiv)
- Ermessensentscheidung unter Wahrung der VHM unter Berücksichtigung d Einzelfallgerechtigkeit (RESTRIKTIV)
Tags: Baurecht
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Aufhebung VA - Schema
§ 48 VwVfG
A. Ermächtigungsgrundlage (lex specialis suchen)
B. Formelle Rechtmäßigkeit
- immer die formell zuständige Beh, auch wenn unzuständige Beh den VA erlassen hat
C. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Rechtswidrigkeit des VA
2.
3. Jahresfrist § 48 IV VwVfG
4. VA iSd § 48 II 1 VwVfG
- einmalige/laufende Geld/teilbare Sachleistung
+ Täuschung/Drohung/Bestechung/Kenntnis d Rewi -> § 48 II 3 Nr. 1-3 -> Rücknahme ex-tunc, kein Ermessen
+ Abwägung öff. Interesse/Addressat § 48 III VwVfG
> Anwendung Entreicherung § 818 III
- unteilbare Sachleistung
+ Rücknahme nach § 48 I VwVfG; Wertung § 48 II 3 VwVfG (analog); SEA der Bürgers nach § 48 III VwVfG ->Verwaltungsrechtsweg
- bei europarechtswidrigen Subventionen kein Vertrauensschutz, keine Jahresfrist, Ermessensreduktion auf Null, (effet utile/Überlagerung des nat. VerwaltungsR mit EuR)
A. Ermächtigungsgrundlage (lex specialis suchen)
B. Formelle Rechtmäßigkeit
- immer die formell zuständige Beh, auch wenn unzuständige Beh den VA erlassen hat
C. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Rechtswidrigkeit des VA
2.
begünstigender VA | nicht begünstigender VA |
- § 48 I 2 VwVfG | |
- § 48 II-IV VwVfG | - § 49 I VwVfG |
3. Jahresfrist § 48 IV VwVfG
4. VA iSd § 48 II 1 VwVfG
- einmalige/laufende Geld/teilbare Sachleistung
+ Täuschung/Drohung/Bestechung/Kenntnis d Rewi -> § 48 II 3 Nr. 1-3 -> Rücknahme ex-tunc, kein Ermessen
+ Abwägung öff. Interesse/Addressat § 48 III VwVfG
> Anwendung Entreicherung § 818 III
- unteilbare Sachleistung
+ Rücknahme nach § 48 I VwVfG; Wertung § 48 II 3 VwVfG (analog); SEA der Bürgers nach § 48 III VwVfG ->Verwaltungsrechtsweg
- bei europarechtswidrigen Subventionen kein Vertrauensschutz, keine Jahresfrist, Ermessensreduktion auf Null, (effet utile/Überlagerung des nat. VerwaltungsR mit EuR)
Tags: Europarecht, Verwaltungsverfahren
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Nichtstörer
geregelt in § 9 HSOG, Leute die weder Verhaltens- noch Zustandsstörer sind
- V'ssen der § 9 I Nr. 1-4 müssen alle kumulativ erfüllt sein
gegenwärtige erhebliche Gefahr (Nr. 1)
-gegenwärtig: Gefahr die bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht (Wahrscheinlichkeit wertend zu Schutzgut)
-erheblich: bedeutsames Rechtsgut
subsidiär (Nr. 2)
Maßnahmen gegen Verhaltens- oder Zustandsstörer sind nicht erfolgreich oder können nicht rechtzeitig durchgeführt werden
Erforderlichkeit (Nr. 3)
auch bei Ausschöpfung aller anderen Mittel ist nur das Mittel gegen den Nichtsstörer erfolgsversprechend
Opfergrenze (Nr. 4)
Einzelfallabhängig, ob Rechtsgüter des Nichtstörers erheblich verletzt wurden
Nichtstörer können verpflichtet werden (VHM + zeitliche/inhaltliche Begrenzung)
Nichtstörer haben im Gegenzug einen Anspruch auf SE gem. § 64
- V'ssen der § 9 I Nr. 1-4 müssen alle kumulativ erfüllt sein
gegenwärtige erhebliche Gefahr (Nr. 1)
-gegenwärtig: Gefahr die bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht (Wahrscheinlichkeit wertend zu Schutzgut)
-erheblich: bedeutsames Rechtsgut
subsidiär (Nr. 2)
Maßnahmen gegen Verhaltens- oder Zustandsstörer sind nicht erfolgreich oder können nicht rechtzeitig durchgeführt werden
Erforderlichkeit (Nr. 3)
auch bei Ausschöpfung aller anderen Mittel ist nur das Mittel gegen den Nichtsstörer erfolgsversprechend
Opfergrenze (Nr. 4)
Einzelfallabhängig, ob Rechtsgüter des Nichtstörers erheblich verletzt wurden
Nichtstörer können verpflichtet werden (VHM + zeitliche/inhaltliche Begrenzung)
Nichtstörer haben im Gegenzug einen Anspruch auf SE gem. § 64
Tags: Polizeirecht
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RMK einer Massnahme
I. RGrundlage
II. Formelle RMK
1. Zuständigkeit
2. Form
3. Verfahren
III. Materielle RMK
1. TB der RGrundlage (Befugnis-/Addressatennorm)
2. Rechtsfolge der RGrundlage (Ermessen/VHM)
II. Formelle RMK
1. Zuständigkeit
2. Form
3. Verfahren
III. Materielle RMK
1. TB der RGrundlage (Befugnis-/Addressatennorm)
2. Rechtsfolge der RGrundlage (Ermessen/VHM)
Tags: Polizeirecht, Verwaltungsverfahren
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Doppelfunktionelle Maßnahmen (repressiv/präventiv)
str. Welchen Bereich solche Massnahmen zugerechnet werden sollen
(hM) objektiver Schwerpunkt der Massnahme
- eindeutige Zuweisung nach Schwerpunkt
- Zuweisung wie sich konkreter SV einen verständigen Bürger in der Lage es Betroffenen darstellt
- polizeilicher Zweck d Massnahme; welches Ziel haben die Beh
Beachte: Gefahrenabwehrgesetze können Vollstreckungsgrundlage für repressive angeordnete VA sein/bleiben
(hM) objektiver Schwerpunkt der Massnahme
- eindeutige Zuweisung nach Schwerpunkt
- Zuweisung wie sich konkreter SV einen verständigen Bürger in der Lage es Betroffenen darstellt
- polizeilicher Zweck d Massnahme; welches Ziel haben die Beh
Beachte: Gefahrenabwehrgesetze können Vollstreckungsgrundlage für repressive angeordnete VA sein/bleiben
Tags: Polizeirecht
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Versammlung in geschlossenen Räumen
- muss zur Seite geschlossen sein, nicht nach oben
- § 5- 13 VersG abschließend
- § 13 (Auflösung) ist ultima ratio -> soweit andere Massnahmen aus der HSOG angewandt werden wird, § 13 als Verweisungsnorm verstanden soweit die Vssen vorliegen
- § 5- 13 VersG abschließend
- § 13 (Auflösung) ist ultima ratio -> soweit andere Massnahmen aus der HSOG angewandt werden wird, § 13 als Verweisungsnorm verstanden soweit die Vssen vorliegen
Tags: Polizeirecht, Versammlungsrecht
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Verweisungen im VersG
§ 13 = HSOG
- soweit Vssen (+) ; Unterbrechung/andere polizeiliche Mittel sind mildere Mittel ggü Auflösung
§ 15 = HSOG
- § 15 I erlaubt Auflagen vor Versammlung
- § 15 II erlaubt Auflösung => Umkehrschluss = Minusmassnahmen nach dem HSOG die ein milderes Mittel zur Auflösung sind müssen demnach auch erlaubt sein
- soweit Vssen (+) ; Unterbrechung/andere polizeiliche Mittel sind mildere Mittel ggü Auflösung
§ 15 = HSOG
- § 15 I erlaubt Auflagen vor Versammlung
- § 15 II erlaubt Auflösung => Umkehrschluss = Minusmassnahmen nach dem HSOG die ein milderes Mittel zur Auflösung sind müssen demnach auch erlaubt sein
Tags: Polizeirecht, Versammlungsrecht
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nicht öffentliche Versammlung
=/ Versamlung in geschlossenen Räumen
VersG ist nicht abschließend; HSOG wird herangezogen
- Zitiergebot ist nicht verletzt; Art. 8 I nicht zitierpflichtig
VersG gilt für die Dauer der Versammlung
Beendigung/Auflösung wird nach der HSOG bestimmt
Vor Beginn = § 5 Verbot; § 15 I Auflagen aus VersG
- nicht abschliessend = HSOG
- problematisch mit Art 8 II und Zitiergebot
VersG ist nicht abschließend; HSOG wird herangezogen
- Zitiergebot ist nicht verletzt; Art. 8 I nicht zitierpflichtig
VersG gilt für die Dauer der Versammlung
Beendigung/Auflösung wird nach der HSOG bestimmt
Vor Beginn = § 5 Verbot; § 15 I Auflagen aus VersG
- nicht abschliessend = HSOG
- problematisch mit Art 8 II und Zitiergebot
Tags: Polizeirecht, Versammlungsrecht
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Sicherstellungshandlung
41 I 1 HSOG
- Entziehung tatsächlicher Gewalt über die Sache und Begründung neuen verwaltungseigener Gewalt über die Sache (vgl. StR Def Wegnahme)
- Sicherstellung zum Zwecke der Verwahrung durch die Verw
- begründet ein öffR Verwahrungsverh; Pflicht z pfleglichen Verwahrung d Sache
- Entziehung tatsächlicher Gewalt über die Sache und Begründung neuen verwaltungseigener Gewalt über die Sache (vgl. StR Def Wegnahme)
- Sicherstellung zum Zwecke der Verwahrung durch die Verw
- begründet ein öffR Verwahrungsverh; Pflicht z pfleglichen Verwahrung d Sache
Tags: Polizeirecht
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Gefährderanschreiben
- keine Regelungswirkung =/ VA
- Klageart = FK
+ Feststellungsinteresse = Reha + Wiederholungsgefahr
- Ermächtigungsgrundlage
+ eA § 1 I HSOG aufgrund allg Gefahrenabwehrzuständigkeit
> reines Informationshandeln benötigt keine weitere Ermächtigungsgrundlage
- aA Generalklausel - rechtswidrig wenn keine Gefahr
- Klageart = FK
+ Feststellungsinteresse = Reha + Wiederholungsgefahr
- Ermächtigungsgrundlage
+ eA § 1 I HSOG aufgrund allg Gefahrenabwehrzuständigkeit
> reines Informationshandeln benötigt keine weitere Ermächtigungsgrundlage
- aA Generalklausel - rechtswidrig wenn keine Gefahr
Tags: Polizeirecht
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Meldeauflage
- bei Vorliegen konkreter Gefahr = Ermächtigungsgrundlage 11 HSOG
- ist keine Vorladung gem 30 HSOG; Ziel =/ Informationsbeschaffung
- konkrete Gefahr
+ Anknüpfen an vorherige Fälle d Meldepflichtigen
+ Täter als Hooligan (gewaltbereit) bekannt
- ist keine Vorladung gem 30 HSOG; Ziel =/ Informationsbeschaffung
- konkrete Gefahr
+ Anknüpfen an vorherige Fälle d Meldepflichtigen
+ Täter als Hooligan (gewaltbereit) bekannt
Tags: Polizeirecht
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Einschließende Begleitung
- Einschließender Kordon =/ Ingewahrsamnahme gem 32 HSOG; können sich weiterhin frei bewegen
- Generalklausel 11 HSOG = konkrete Gefahr als Minimum
P Anscheinsstörer in der Gruppe
- Generalklausel 11 HSOG = konkrete Gefahr als Minimum
P Anscheinsstörer in der Gruppe
Tags: Polizeirecht
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Festhalten v Fanblöcken
- friedlicher Fan - Schutzgewahrsam - 32 I Nr 1
- gewaltbereite - Unterbindungsgewahrsam - 32 I Nr 2
- gewaltbereite - Unterbindungsgewahrsam - 32 I Nr 2
Tags: Polizeirecht
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Abschleppfälle im PolR
hM = keine Sicherstellung, es fehlt Verwahrungswillen; 44 StVO (-), nicht vorläufig sondern endgültig
1. Abschleppen iVm Verkehrszeichen
- Ersatzvornahme; Schild stellt VA mit Verfügung dar
2. Abschleppen bei nachträglich hinzugekommenen Verkehrsschild
- Rspr=Wirksamkeit d Aufstellen=Ersatzvornahme
- Lit=sofortiger Vollzug/unmittelbare Ausführung
3. Abschleppen ohne Schild
- unmittelbare Ausführung/sofortiger Vollzug
+ gestützt auf fiktiven VA nach 11 HSOG
4. Abschleppen z Schutz d Eigentümers
- zum Schutz - Sicherstellung - 40 Nr 2 HSOG
- kein Erfordernis d konkreten Gefahr
1. Abschleppen iVm Verkehrszeichen
- Ersatzvornahme; Schild stellt VA mit Verfügung dar
2. Abschleppen bei nachträglich hinzugekommenen Verkehrsschild
- Rspr=Wirksamkeit d Aufstellen=Ersatzvornahme
- Lit=sofortiger Vollzug/unmittelbare Ausführung
3. Abschleppen ohne Schild
- unmittelbare Ausführung/sofortiger Vollzug
+ gestützt auf fiktiven VA nach 11 HSOG
4. Abschleppen z Schutz d Eigentümers
- zum Schutz - Sicherstellung - 40 Nr 2 HSOG
- kein Erfordernis d konkreten Gefahr
Tags: Polizeirecht
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Konkurrenz Standardbefugniss/Vollstreckungsbefugnisse
- Standardbefugnisse sind lex specialis und gehen Vollstreckungsbefugnissen vor
+ Standardbefugnisse treten dann hinter Vollstreckungsbefugnissen zurück soweit der Wiederstand einer Person gebrochen/Funktionsfähigkeit einer Sache beeinträchtigt werden soll
+ Arg. die besonderen Regelungen des VollstreckungsR sollen nicht umgangen werden indem die Regelungen der Standardbefugnisse angewandt werden sollen
+ Standardbefugnisse treten dann hinter Vollstreckungsbefugnissen zurück soweit der Wiederstand einer Person gebrochen/Funktionsfähigkeit einer Sache beeinträchtigt werden soll
+ Arg. die besonderen Regelungen des VollstreckungsR sollen nicht umgangen werden indem die Regelungen der Standardbefugnisse angewandt werden sollen
Tags: Polizeirecht
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Ersatzvornahme
Vornahme einer dem Pflichtigen obliegenden Handlung durch die Verwaltung (Selbstvornahme) oder einen von ihr Beauftragte (Fremdvornahme); auf vertretbare Handlungen
Ersatzvornahmen gehen unmittelbarem Zwang vor; Vollstreckung ist ultima ratio
Ersatzvornahmen gehen unmittelbarem Zwang vor; Vollstreckung ist ultima ratio
Tags: Polizeirecht
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gestrecktes Verfahren/gekürztes Verfahren
gestreckt
- es existiert ein GrundVA auf Dulden/Handeln/Unterlassen
- 2-stufiges Vorgehen; erst nach Nichtvornahme des VA wird auf die Vollstreckung gewirkt
- es muss ein bestandskräftiger VA sein
- § 47 I; f.
gekürzt
- einstufiger Aufbau; wegen zeitlicher Dringlichkeit gibt es keinen GrundVA
- es wird auf einen fiktiven GrundVA abgestellt der in § 47 II materiell rechtmäßig sein muss, in § 8 formell rechtmäßig sein muss
- Abgrenzung § 47 II/§ 8 über den mutmasslichen Willen des Betroffenen; § 8 (+) wenn die Massnahme im Willen des Betroffenen steht
- es existiert ein GrundVA auf Dulden/Handeln/Unterlassen
- 2-stufiges Vorgehen; erst nach Nichtvornahme des VA wird auf die Vollstreckung gewirkt
- es muss ein bestandskräftiger VA sein
- § 47 I; f.
gekürzt
- einstufiger Aufbau; wegen zeitlicher Dringlichkeit gibt es keinen GrundVA
- es wird auf einen fiktiven GrundVA abgestellt der in § 47 II materiell rechtmäßig sein muss, in § 8 formell rechtmäßig sein muss
- Abgrenzung § 47 II/§ 8 über den mutmasslichen Willen des Betroffenen; § 8 (+) wenn die Massnahme im Willen des Betroffenen steht
Tags: Polizeirecht
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Anwendungsvorrang EuR
- 23 I 2 GG
- Anwendungsvorrang des EuR ggü nat R bei Fällen mit Unionsbezug
- ohne Unionsbezug = Anwendung des nat R
- Anwendungsvorrang des EuR ggü nat R bei Fällen mit Unionsbezug
- ohne Unionsbezug = Anwendung des nat R
Tags: Europarecht, Staatsrecht
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Gesetze die anhand von NK überprüft werden können
konkrete NK
- formelles
- nicht konstitutionelles
- deutsches
- In-Kraft-Getretenes Gesetz
abstrakte NK
- verkündetes Gesetz
- formelles
- nicht konstitutionelles
- deutsches
- In-Kraft-Getretenes Gesetz
abstrakte NK
- verkündetes Gesetz
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Schema Grundfreiheitsprüfung (mat.)
I. Anwendbarkeit d Grundfreiheit
- Anwendbarkeit Grundfreiheit (+) (van Gend & Loos)
- kein vorrangiges Sekundärrecht
II. Anwendungsbereich
- ergibt sich aus jeweiliger Grundfreiheit
- muss grenzüberschreitenden & wirtschaftlichen Bezug aufweisen
III. Eingriff
- staatl. Maßnahme
+ auch Handeln Priv kann dem Staat zugerechnet werden
- offene/verdeckte Diskriminierung
- Beschränkungsverbot
- beachte Dassonville und Keck für Warenverkehr
IV. Rechtfertigung
- ordre public
- cassis bei nicht-diskriminierendem Warenverkehrseingriff
- Gebhardt bei nicht-diskriminierenden Eingriffen in andere Grundfreiheiten
-> Verhältnismäßigkeit
- Anwendbarkeit Grundfreiheit (+) (van Gend & Loos)
- kein vorrangiges Sekundärrecht
II. Anwendungsbereich
- ergibt sich aus jeweiliger Grundfreiheit
- muss grenzüberschreitenden & wirtschaftlichen Bezug aufweisen
III. Eingriff
- staatl. Maßnahme
+ auch Handeln Priv kann dem Staat zugerechnet werden
- offene/verdeckte Diskriminierung
- Beschränkungsverbot
- beachte Dassonville und Keck für Warenverkehr
IV. Rechtfertigung
- ordre public
- cassis bei nicht-diskriminierendem Warenverkehrseingriff
- Gebhardt bei nicht-diskriminierenden Eingriffen in andere Grundfreiheiten
-> Verhältnismäßigkeit
Tags: Europarecht, Schema
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Beschwerdefähigkeit in der Individualverfassungsbeschwerde
jeder der Träger von GrundR sein kann
alle nat Personen
für juristische inländische Personen wesensmäßiger Anwendung
- Art. 19 III GG
- weit fassen (alle Personenvereinigungen/Kapitalgesellschaften)
- festgelegte Struktur & auf Dauer angelegt
- inländisch=Niederlassung in BRD (Diskriminierungsverbot aus AEUV)
- (auf 101/103 GG können sich auch ausländische jur. Personen berufen)
- wesensmäßige Anwendbarkeit
- APR (+); Leben & Körper (-); Ehe/Familie (-)
jur Personen d öff R nicht geschützt
- personales Substrat wird geschützt (Personen hinter der jur Person, bei PrivR = Investor; bei öffR = Staat)
- grundR typische Gefährdungslage fehlt; jur Person öffR ist Teil d Staats
- Staat <> Staat (In-Sich-Prozess)
- Ausnahmen:
+ ProzGrundR
+ Univ = Wissenschaftsfreiheit; Rundfunkanstalten = Art 5 I, Art 10; Religionsgemeinschaften = Art. 4;
+ effektiver Rechtsschutz grdsl auch für alle Ausnahmen = Art 19 IV
+ bei Unternehmen in öff Hand kommt es darauf an ob der Staat einen beherrschenden Einfluss hat; dann kein GrundR Schutz
-
alle nat Personen
für juristische inländische Personen wesensmäßiger Anwendung
- Art. 19 III GG
- weit fassen (alle Personenvereinigungen/Kapitalgesellschaften)
- festgelegte Struktur & auf Dauer angelegt
- inländisch=Niederlassung in BRD (Diskriminierungsverbot aus AEUV)
- (auf 101/103 GG können sich auch ausländische jur. Personen berufen)
- wesensmäßige Anwendbarkeit
- APR (+); Leben & Körper (-); Ehe/Familie (-)
jur Personen d öff R nicht geschützt
- personales Substrat wird geschützt (Personen hinter der jur Person, bei PrivR = Investor; bei öffR = Staat)
- grundR typische Gefährdungslage fehlt; jur Person öffR ist Teil d Staats
- Staat <> Staat (In-Sich-Prozess)
- Ausnahmen:
+ ProzGrundR
+ Univ = Wissenschaftsfreiheit; Rundfunkanstalten = Art 5 I, Art 10; Religionsgemeinschaften = Art. 4;
+ effektiver Rechtsschutz grdsl auch für alle Ausnahmen = Art 19 IV
+ bei Unternehmen in öff Hand kommt es darauf an ob der Staat einen beherrschenden Einfluss hat; dann kein GrundR Schutz
-
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Wesensklausel VerfassungsR
Art. 19 III
- grundrechtstypische Gefahrenlage - hL
- personales Substrat - hRspr
Grundrecht (+) soweit es im Verbund ausgeübt werden kann
- grundrechtstypische Gefahrenlage - hL
- personales Substrat - hRspr
Grundrecht (+) soweit es im Verbund ausgeübt werden kann
Tags: Verfassungsrecht
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Schutzbereich+Eingriff - Art 12
personaler Schutzbereich = DeutschengrundR/EU-Bürger
sachl. Schutzbereich
- auf Dauer angelegte Tätigkeiten die zur Lebenserhaltung geeignet sind
- darf nicht gegen Verfassungsgrundsätze verstoßen
- umfasst Berufswahl/-ausübung/-ausbildung
- ob verboten oder nicht ist unerheblich
+ ansonsten könnte Legislative die Anwendbarkeit von Art 12 GG einschränken
Eingriff
Grundformel = staatl. Maßnahme die das grundR geschützte RG Verhalten wesentlich erschwert oder unmöglich macht
- berufsregelnde Tendenz
+ gezielter/gewollter Zugriff auf einen Beruf => berufsregelnde Tendenz
+ gravierende Auswirkungen auf ein Berufsfeld => obj. berufsregelnde Tendenz
+ mittelbare Beeinträchtigung ist ausreichend
+ erfordert engen Zusammenhang zur Berufsausübung und eine obj berufsregelnde Tendenz
sachl. Schutzbereich
- auf Dauer angelegte Tätigkeiten die zur Lebenserhaltung geeignet sind
- darf nicht gegen Verfassungsgrundsätze verstoßen
- umfasst Berufswahl/-ausübung/-ausbildung
- ob verboten oder nicht ist unerheblich
+ ansonsten könnte Legislative die Anwendbarkeit von Art 12 GG einschränken
Eingriff
Grundformel = staatl. Maßnahme die das grundR geschützte RG Verhalten wesentlich erschwert oder unmöglich macht
- berufsregelnde Tendenz
+ gezielter/gewollter Zugriff auf einen Beruf => berufsregelnde Tendenz
+ gravierende Auswirkungen auf ein Berufsfeld => obj. berufsregelnde Tendenz
+ mittelbare Beeinträchtigung ist ausreichend
+ erfordert engen Zusammenhang zur Berufsausübung und eine obj berufsregelnde Tendenz
Tags: Verfassungsrecht
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Rechtfertigung von Art 12 GG Eingriffen
1. Regelungsvorbehalt
- Zitiergebot gilt nicht bei Art 12 I 2 GG
2. einheitliches GrundR
- Art. 12 I 2 GG gilt entgegen dem Wortlaut auch für Auswahl/Ausbildung
- "die Ausübung des Berufs ist die immerwährende Auswahl und Bestätigung desselben" (BVerfG)
3. Formelle R'Mkeit
4. Materielle R'Mkeit
- Bestimmtheit/Wesensgehalt etc./kein Zitiergebot für Art. 12
- VHM
+ Zweck/Geeignetheit/Erforderlichkeit
> 3- Stufen = Ausübung (wie)/subj. Zulassung (wer)/ obj. Zulassung (ob)
Berufsbildlehre - ist eigener Beruf (3. Stufe) oder Modalität eines anderen (1. Stufe)
Subsidiaritätsverhältnis - 3. Stufe nur wenn erforderlich - könnte auch über 1. Stufe gelöst werden?
Angemessenheit
- Berufsausübungsregeln - vernünftige Regeln des Allgemeinwohls
- subj. Zulassung - überragende Regelungen d Allgwohl
- obj. Zulassung - überragend wichtige Regelung d Allgwohl
- bei sozial unerwünschten Berufen werden wie Eingriffe wie subj Zulassungsbeschränkungen bearbeitet selbst wenn sie obj Zulassung betreffen
- Sonntagsarbeitsverbot kommt daher dass Art 137 WV gleiche Normqualität wie Art 12 I besitzt
- Zitiergebot gilt nicht bei Art 12 I 2 GG
2. einheitliches GrundR
- Art. 12 I 2 GG gilt entgegen dem Wortlaut auch für Auswahl/Ausbildung
- "die Ausübung des Berufs ist die immerwährende Auswahl und Bestätigung desselben" (BVerfG)
3. Formelle R'Mkeit
4. Materielle R'Mkeit
- Bestimmtheit/Wesensgehalt etc./kein Zitiergebot für Art. 12
- VHM
+ Zweck/Geeignetheit/Erforderlichkeit
> 3- Stufen = Ausübung (wie)/subj. Zulassung (wer)/ obj. Zulassung (ob)
Berufsbildlehre - ist eigener Beruf (3. Stufe) oder Modalität eines anderen (1. Stufe)
Subsidiaritätsverhältnis - 3. Stufe nur wenn erforderlich - könnte auch über 1. Stufe gelöst werden?
Angemessenheit
- Berufsausübungsregeln - vernünftige Regeln des Allgemeinwohls
- subj. Zulassung - überragende Regelungen d Allgwohl
- obj. Zulassung - überragend wichtige Regelung d Allgwohl
- bei sozial unerwünschten Berufen werden wie Eingriffe wie subj Zulassungsbeschränkungen bearbeitet selbst wenn sie obj Zulassung betreffen
- Sonntagsarbeitsverbot kommt daher dass Art 137 WV gleiche Normqualität wie Art 12 I besitzt
Tags: Verfassungsrecht
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Art 12 als Anspruchsgrundlage
- Informationsbeschaffung ggü Behörden
- Studienplatz (+)
+ Kostenfreiheit (-) nur iRd Möglichen
+ entsprechend Qualifikationen
- Studienplatz (+)
+ Kostenfreiheit (-) nur iRd Möglichen
+ entsprechend Qualifikationen
Tags: Verfassungsrecht
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Prozessfähigkeit in der Verfassungsbeschwerde
MM starre Altersgrenze
hM gleitende Altersgrenze,; einzelfallabhängig vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegenstand
ansprechen in der Prozessführungsbefugnis
- ist Beschwerdeführer in der Lage prozessuale Handlungen durchzuführen um seine eigene Grundrechtsbetroffenheit darzulegen bzw um sein Grundrecht auszuüben
hM gleitende Altersgrenze,; einzelfallabhängig vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegenstand
ansprechen in der Prozessführungsbefugnis
- ist Beschwerdeführer in der Lage prozessuale Handlungen durchzuführen um seine eigene Grundrechtsbetroffenheit darzulegen bzw um sein Grundrecht auszuüben
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Grundrechtsbetroffenheit von gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen
P
- wenn (-) dann Benachteiligung f priv Investor
- wenn (+) strategischer GrundR "Kauf" d Staats
entscheidend ist ob Staat beherrschenden Einfluss hat
- (str) zw 25 % - 50 %
- wenn (-) dann Benachteiligung f priv Investor
- wenn (+) strategischer GrundR "Kauf" d Staats
entscheidend ist ob Staat beherrschenden Einfluss hat
- (str) zw 25 % - 50 %
Tags: Verfassungsrecht
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Beschwerdegegenstand in der Individualverfassungsbeschwerde
Jeder Akt der öff Gewalt (Exe/Jud/Leg) vgl. Art. 1 III GG
- auch Unterlassung der öff Gewalt
- auch gemischtwirtsch. Unternehmen soweit staatsbeherrscht
- UnionsVO sind nicht am GG zu bemessen; solange UnionsgrundR existieren (Solange II)
- bei RL sind die Umsetzungsgesetze am GG Maßstab zu messen; nur für §§ die über den RL-Inhalt hinausgehen
- in der Begründung Anwendungsvorrang von UnionsR vor GG
- auch Unterlassung der öff Gewalt
- auch gemischtwirtsch. Unternehmen soweit staatsbeherrscht
- UnionsVO sind nicht am GG zu bemessen; solange UnionsgrundR existieren (Solange II)
- bei RL sind die Umsetzungsgesetze am GG Maßstab zu messen; nur für §§ die über den RL-Inhalt hinausgehen
- in der Begründung Anwendungsvorrang von UnionsR vor GG
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Beschwerdebefugnis in der Individualverfassungsbeschwerde
- mgl. GrundR Verletzung; Art 1-19, 20 IV, 33, 38, 101, 103, 104
- selbst betroffen
- gegenwärtig
+ bei nicht spürbaren Eingriffen kann gegen das Gesetz vorgegangen werden
- Unmittelbarkeit
+ Betroffenheit ohne weiteren Vollzugsakt
P Unmittelbarkeit bei Gesetz
- Unmittelbarkeit wird bejaht wenn Abwarten auf den letzten Vollzugsakt unzumutbar ist
- selbst betroffen
- gegenwärtig
+ bei nicht spürbaren Eingriffen kann gegen das Gesetz vorgegangen werden
- Unmittelbarkeit
+ Betroffenheit ohne weiteren Vollzugsakt
P Unmittelbarkeit bei Gesetz
- Unmittelbarkeit wird bejaht wenn Abwarten auf den letzten Vollzugsakt unzumutbar ist
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Rechtswegerschöpfung bei der Individualverfassungsbeschwerde
Erschöpfung eines Rechtswegs
- Revision nicht zugelassen = Erschöpfung
- Subsidiarität = alle verfügbaren Rechtsmittel/Rechtswege müssen erschöpft sein
- Revision nicht zugelassen = Erschöpfung
- Subsidiarität = alle verfügbaren Rechtsmittel/Rechtswege müssen erschöpft sein
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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ordnungsgemäßer Antrag in der Individualverfassungsbeschwerde
- schriftlich beim BVerfG einzureichen § 23 BVerfGG
- Inhalt über Verfahrensart zu bestimmen
+ juristischer Laie muss nur den SV beschreiben, eine konkrete Angabe der verletzten GrundR ist nicht erforderlich
- Urteil kann auch bei Rücknahme der Beschwerde von BVerfG ausgesprochen werden (restriktiv)
- Inhalt über Verfahrensart zu bestimmen
+ juristischer Laie muss nur den SV beschreiben, eine konkrete Angabe der verletzten GrundR ist nicht erforderlich
- Urteil kann auch bei Rücknahme der Beschwerde von BVerfG ausgesprochen werden (restriktiv)
Tags: Verfassungsrecht
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VB Einlegung d Fax
- es soll bei VB Erhebung der Aussteller erkennbar sein
- bei unterschriebenem Fax ist der Aussteller erkennbar
- muss im Gutachten angesprochen werden
- bei unterschriebenem Fax ist der Aussteller erkennbar
- muss im Gutachten angesprochen werden
Tags: Verfassungsrecht
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Schema Zulässigkeit Individualverfassungsbeschwerde
1. Zuständigkeit d BVerfG
2. ordnungsgem. Antrag (unproblematisch)
3. Beschwerdefähigkeit (= Parteifähigkeit)
- nat. Personen (+)/jur. Personen (str.)
4. Prozessfähigkeit (unproblematisch)
5. Beschwerdegegenstand
- jeder Akt d öff Gewalt
- (BVerfG) kann sich aussuchen ob gegen letzte BehEntscheidung oder gegen zugrunde liegenden öff Akt
6. Beschwerdebefugnis
- Möglichkeit d GrundR Verletzung
- eigener GrundR/gegenwärtig/unmittelbar
7. Rechtswegerschöpfung & Subsidiarität
8. Frist = 93 BVerfGG
- 1 Monat oder 1 Jahr bei Gesetzen
9. allg. RSB
2. ordnungsgem. Antrag (unproblematisch)
3. Beschwerdefähigkeit (= Parteifähigkeit)
- nat. Personen (+)/jur. Personen (str.)
4. Prozessfähigkeit (unproblematisch)
5. Beschwerdegegenstand
- jeder Akt d öff Gewalt
- (BVerfG) kann sich aussuchen ob gegen letzte BehEntscheidung oder gegen zugrunde liegenden öff Akt
6. Beschwerdebefugnis
- Möglichkeit d GrundR Verletzung
- eigener GrundR/gegenwärtig/unmittelbar
7. Rechtswegerschöpfung & Subsidiarität
8. Frist = 93 BVerfGG
- 1 Monat oder 1 Jahr bei Gesetzen
9. allg. RSB
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch (Staat -> Bürger)
wird analog der Leistungskondiktion gem. 812 BGB geprüft
1) etwas erlangt
2) durch Leistung
3) ohne Rechtsgrund
- hier inzident das Zustandekommen eines möglichen öffR Vertrag prüfen
1) etwas erlangt
2) durch Leistung
3) ohne Rechtsgrund
- hier inzident das Zustandekommen eines möglichen öffR Vertrag prüfen
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden + Unterlassungsanspruch
121 ff HGO
Einstellungsklage von Privaten = Konkurrentenschutz
1. Verwaltungsrechtsweg
- Zwei Stufen Theorie mgl.
- ob sich die Gemeinde betätigen darf bestimmt sich aus 121 ff HGO
2. Klageart = Unterlassungsklage
3. Klagebefugnis
- nicht Berufsfreiheit; Konkurrenz gehört zur Beruf
- Befugnis (+) soweit Gefahr d Monopolisierung droht
+ gilt nicht bei notwendigen staatl Aufgabe
- nicht Art 14; Erwerbsaussichten sing nicht geschützt
- § 121 I Nr 1-2 sind nur öffR
- 121 I Nr. 3 HGO = priv. Unterlassungsanspruch (S. 2 beachten)
+ Streit ob Drittschützend
> e. A. finanzwirtsch Mittel = rein öffR
> a. A. Drittschutz (+); Wortlaut "priv Dritter"; Wille des Gesetzgebers
4. - 6. Vorverfahren& Frist nicht notwendig/Gegner = Gemeinde
Begründetheit
§ 121 I Nr. 3 HGO = Unterlassungsanspruch
- § 121 HGO oder § 1004 BGB analog iVm § 121 HGO
Einstellungsklage von Privaten = Konkurrentenschutz
1. Verwaltungsrechtsweg
- Zwei Stufen Theorie mgl.
- ob sich die Gemeinde betätigen darf bestimmt sich aus 121 ff HGO
2. Klageart = Unterlassungsklage
3. Klagebefugnis
- nicht Berufsfreiheit; Konkurrenz gehört zur Beruf
- Befugnis (+) soweit Gefahr d Monopolisierung droht
+ gilt nicht bei notwendigen staatl Aufgabe
- nicht Art 14; Erwerbsaussichten sing nicht geschützt
- § 121 I Nr 1-2 sind nur öffR
- 121 I Nr. 3 HGO = priv. Unterlassungsanspruch (S. 2 beachten)
+ Streit ob Drittschützend
> e. A. finanzwirtsch Mittel = rein öffR
> a. A. Drittschutz (+); Wortlaut "priv Dritter"; Wille des Gesetzgebers
4. - 6. Vorverfahren& Frist nicht notwendig/Gegner = Gemeinde
Begründetheit
§ 121 I Nr. 3 HGO = Unterlassungsanspruch
- § 121 HGO oder § 1004 BGB analog iVm § 121 HGO
Tags: Kommunalrecht
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Feststellungsklage Schema Zulässigkeit
1. Verwaltungsrechtsweg
2. Statthafte Klageart = 43 I VwGO
- Über das Bestehen eines Rechtsverhältnis = pos. FK
- Über das Nichtbestehen = neg. FK
- Über die Nichtigkeit = Nichtigkeits FK
- Rechtsverhältnis umfasst alle rechtliche Beziehung zwischen zwei oder mehreren Personen die sich aus der Anwendung von öffR Normen ergeben
- Subsidiarität von 43 II VwGO zu AK/VK/LK
+ FK stellt nur fest; zur Zielerreichung ist weitere Klage notwendig
+ FK ist auch subsidiär weil Klagefrist nicht existiert
+ Meinungsstreit bei Bürger/Hoheitsträger Verh; dann hM = WahlR d Bürgers weil LK/FK beide keine Frist haben und Hoheitsträger FK Urteile umsetzen (Bindung an Recht)
3. berechtigtes Feststellungsinteresse
- weit zu fassen
4. Klagebefugnis = 42 II VwGO (hM)
5. Kein Vorverfahren oder Frist
6. allg. RSB
7. Klagegegner
2. Statthafte Klageart = 43 I VwGO
- Über das Bestehen eines Rechtsverhältnis = pos. FK
- Über das Nichtbestehen = neg. FK
- Über die Nichtigkeit = Nichtigkeits FK
- Rechtsverhältnis umfasst alle rechtliche Beziehung zwischen zwei oder mehreren Personen die sich aus der Anwendung von öffR Normen ergeben
- Subsidiarität von 43 II VwGO zu AK/VK/LK
+ FK stellt nur fest; zur Zielerreichung ist weitere Klage notwendig
+ FK ist auch subsidiär weil Klagefrist nicht existiert
+ Meinungsstreit bei Bürger/Hoheitsträger Verh; dann hM = WahlR d Bürgers weil LK/FK beide keine Frist haben und Hoheitsträger FK Urteile umsetzen (Bindung an Recht)
3. berechtigtes Feststellungsinteresse
- weit zu fassen
4. Klagebefugnis = 42 II VwGO (hM)
5. Kein Vorverfahren oder Frist
6. allg. RSB
7. Klagegegner
Tags: Feststellungsklage, Verwaltungsprozessrecht
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Zulassungsanspruch von Parteien zu öff Einrichtungen
§ 5 PartG (Gleichbehandlunganspruch) steht in Konkurrenz zu § 20 HGO (Zulassungsanspruch)
- Anspruch auf Parteien auf Gleichbehandlung
- nur in Bezug auf andere Parteien
- Anspruch auf Zulassung zu öff Einrichtungen
- § 5 I 2,3; Bedeutung der Partei bemisst sich nach der Stimmverteilung der letzten Wahl, regionale Stimmverteilung hat einen Einfluss
eA; § 5 I PartG ist lex specialis zu Art 3 GG
- Anspruch auf Parteien auf Gleichbehandlung
- nur in Bezug auf andere Parteien
- Anspruch auf Zulassung zu öff Einrichtungen
- § 5 I 2,3; Bedeutung der Partei bemisst sich nach der Stimmverteilung der letzten Wahl, regionale Stimmverteilung hat einen Einfluss
eA; § 5 I PartG ist lex specialis zu Art 3 GG
Tags: Kommunalrecht, Partei
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5 % Klausel bei EuWG
EuWG unterliegt GG Wertung; EuWG ist nat R
- Art 38 GG gilt f BT Wahlen
+ BVerfG Zählgleichheit (+)/Erfolgsgleichheit wg 5 % (-)
- Chancengleichheit d Parteien wird verletzt
- Funktionsstörung d EP wg Zersplitterung nicht zu befürchten
+ europaweite Fraktionenverbünde
+ in anderen Ländern keine 5 % Klausel
+ EP wählt keine Regierung; Zersplitterung nicht nachteilhaft
aA mgl
- Art 38 GG gilt f BT Wahlen
+ BVerfG Zählgleichheit (+)/Erfolgsgleichheit wg 5 % (-)
- Chancengleichheit d Parteien wird verletzt
- Funktionsstörung d EP wg Zersplitterung nicht zu befürchten
+ europaweite Fraktionenverbünde
+ in anderen Ländern keine 5 % Klausel
+ EP wählt keine Regierung; Zersplitterung nicht nachteilhaft
aA mgl
Tags: BVerfG, Staatsrecht
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20 HGO - Begründetheit des Anspruchs
1. Anspruchsgrundlage = 20 HGO
2. Formelle V'ssen
3. Materielle V'ssen
a) Einwohner = Personenvereinigungen = § 20 III HGO
b) öff. Einrichtung der Stadt
c) Ausschlussgründe
- Kapazitätserschöpfung
2. Formelle V'ssen
3. Materielle V'ssen
a) Einwohner = Personenvereinigungen = § 20 III HGO
b) öff. Einrichtung der Stadt
c) Ausschlussgründe
- Kapazitätserschöpfung
Tags: Kommunalrecht
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Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit von Parteien
Nur das BVerfG kann die Verfassungsfeindlichkeit von Parteien erklären
Art 21 II 2 GG
bis zur Feststellung durch das BVerfG gilt das Parteienprivileg (PartG)
- Vereine können vom Innenminister verboten werden
- Parteimitglieder sind nicht geschützt nur die Partei als solche
- bisher nur Soz Reichspartei (SRP) und KPD verboten
V'ssen
- neben erkennbarer Verffeindlichkeit auch eine aktive kämpferische Haltung gegen der bestehenden Ordnung
+ muss eine staatsferne Bestrebung sein (P des NPD Verbotsverfahren wg V-Leuten)
Art 21 II 2 GG
bis zur Feststellung durch das BVerfG gilt das Parteienprivileg (PartG)
- Vereine können vom Innenminister verboten werden
- Parteimitglieder sind nicht geschützt nur die Partei als solche
- bisher nur Soz Reichspartei (SRP) und KPD verboten
V'ssen
- neben erkennbarer Verffeindlichkeit auch eine aktive kämpferische Haltung gegen der bestehenden Ordnung
+ muss eine staatsferne Bestrebung sein (P des NPD Verbotsverfahren wg V-Leuten)
Tags: Partei, Verfassungsrecht
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Beseitigungsanordnung durch Nachbarn
P 72 HBO (Beseitigung) ist Ermessensnorm -> wann liegt eine Ermessensreduktion auf Null vor
wenn Bebauung ohne Baugenehmigung erfolgt -> Ermessen über die Beseitigung
- mgl durch VK wenn Ermessen auf 0
- eA Verletzung d NachbarR ist ausreichend
- hM Verletzung d NachbarR + spürbare nachhaltige Beeinträchtigung
wenn Bebauung mit rechtswidriger Baugenehmigung erfolgt -> kein Ermessen über die Beseitigung (hM)
- allerdings ist vorher AK gegen die Baugenehmigung durchzuführen
- erfolgreiche AK hat bereits Versagen der Bauaufsichtsbeh aufgezeigt = Kein Ermessensspielraum bzgl der Beseitigung
wenn Bebauung ohne Baugenehmigung erfolgt -> Ermessen über die Beseitigung
- mgl durch VK wenn Ermessen auf 0
- eA Verletzung d NachbarR ist ausreichend
- hM Verletzung d NachbarR + spürbare nachhaltige Beeinträchtigung
wenn Bebauung mit rechtswidriger Baugenehmigung erfolgt -> kein Ermessen über die Beseitigung (hM)
- allerdings ist vorher AK gegen die Baugenehmigung durchzuführen
- erfolgreiche AK hat bereits Versagen der Bauaufsichtsbeh aufgezeigt = Kein Ermessensspielraum bzgl der Beseitigung
Tags: Baurecht, Beseitigung, Nachbarschutz
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Vorläufiger NachbarR Schutz
- keine aufschiebende Wirkung d Widerspruch (§ 80 II 1 Nr 3 VwGO + 212a I BauGB)
- EilRSchutz geboten?
- Antrag nach 80a I Nr 2 VwGO mit Aussetzung d Vollziehung
- Antrag nach 80a III VwGO erlaubt es dem Gericht selbst Sicherungsmaßnahmen anzuordnen
P Antrag an die Beh oder Rechtsschutz bei Gericht
- Behörde kann von sich aus aussetzen (80 IV) oder auf Antrag (80a I Nr 2)
+ nebeneinander v Beh eigenem Aussetzen und d Antrag
- wenn Bauwilliger ein anderes als das genehmigte Vorhaben baut ist 80a I Nr 2 ausgeschlossen (würde ins Leere gehen) => dann 123 I VwGO
- EilRSchutz geboten?
- Antrag nach 80a I Nr 2 VwGO mit Aussetzung d Vollziehung
- Antrag nach 80a III VwGO erlaubt es dem Gericht selbst Sicherungsmaßnahmen anzuordnen
P Antrag an die Beh oder Rechtsschutz bei Gericht
- Behörde kann von sich aus aussetzen (80 IV) oder auf Antrag (80a I Nr 2)
+ nebeneinander v Beh eigenem Aussetzen und d Antrag
- wenn Bauwilliger ein anderes als das genehmigte Vorhaben baut ist 80a I Nr 2 ausgeschlossen (würde ins Leere gehen) => dann 123 I VwGO
Tags: Baurecht, Verwaltungsprozessrecht
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Verwirkung v NachbarR
- mgl d Treu & Glauben
- Verwirkung d Zeitablauf soweit Bauherr aufgrund der nachbarlichen Untätigkeit von "Einverständnis" ausgeht
- einzelfallabh; muss aber länger als 1 Monat sein
- Verwirkung betrifft nicht nachträgliche Änderungen am Vorhaben
- Verwirkung d Zeitablauf soweit Bauherr aufgrund der nachbarlichen Untätigkeit von "Einverständnis" ausgeht
- einzelfallabh; muss aber länger als 1 Monat sein
- Verwirkung betrifft nicht nachträgliche Änderungen am Vorhaben
Tags: Baurecht, Nachbarschutz
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Schutz d Nachbargemeinden
aus PlanungsR ggü Fachplanung
1) MitwirkungsR f sie betreffende Planung
formell: Beteiligung d Nachbargemeinde
materiell: Berücksichtigung eigener Belange
- wird verletzt wenn; eine hinreichende, konkrete, örtliche Planung nachhaltig stört; großräumige Planung wesentlicher Teile d Gebiets entzieht; erhebliche Beeinträchtigungen kommunaler Einrichtungen, der Infrastruktur oder der Entwicklung d Gemeinde
2) Abstimmungsgebot gem § 2 II BauGB - gilt f ale betroffenen Gem
- 2 II ist Ausprägung d allg Abstimmungsgebots - 1 VII
- 2 II 1 - städtebaul Belange <-> 2 II 2 raumplanerische
+ Verstoß begründet Klage-/Antragsbefugnis
- nur qualifizierter Abstimmungsbedarf begründen Klagebefugnis
- ist gegeben wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Belange in Betracht kommen
3) Einkaufszentren
- ab ~800 m² nur in Sonderzonen oder 34 I BauGB
+ 11 III 1 BauNVO
- ab ~1200 m² = unzumutbare Auswikrung auf Nachbargemeinde (wenn Kaufkraftverlust > 10%)
+ Rechtsfolge = Abwägung d Nachbargemeindschaftlichen Belangen mit eigenen
- bei Vorhaben nach 35 muss "förmliche Planung" vorliegen sonst Klagebefugnis d Nachbargemeinde (nur wenn qualifizierter Abstimmungsbedarf vorgelegen hat)
1) MitwirkungsR f sie betreffende Planung
formell: Beteiligung d Nachbargemeinde
materiell: Berücksichtigung eigener Belange
- wird verletzt wenn; eine hinreichende, konkrete, örtliche Planung nachhaltig stört; großräumige Planung wesentlicher Teile d Gebiets entzieht; erhebliche Beeinträchtigungen kommunaler Einrichtungen, der Infrastruktur oder der Entwicklung d Gemeinde
2) Abstimmungsgebot gem § 2 II BauGB - gilt f ale betroffenen Gem
- 2 II ist Ausprägung d allg Abstimmungsgebots - 1 VII
- 2 II 1 - städtebaul Belange <-> 2 II 2 raumplanerische
+ Verstoß begründet Klage-/Antragsbefugnis
- nur qualifizierter Abstimmungsbedarf begründen Klagebefugnis
- ist gegeben wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Belange in Betracht kommen
3) Einkaufszentren
- ab ~800 m² nur in Sonderzonen oder 34 I BauGB
+ 11 III 1 BauNVO
- ab ~1200 m² = unzumutbare Auswikrung auf Nachbargemeinde (wenn Kaufkraftverlust > 10%)
+ Rechtsfolge = Abwägung d Nachbargemeindschaftlichen Belangen mit eigenen
- bei Vorhaben nach 35 muss "förmliche Planung" vorliegen sonst Klagebefugnis d Nachbargemeinde (nur wenn qualifizierter Abstimmungsbedarf vorgelegen hat)
Tags: Baurecht
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Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (57 HBO)
- nur BauplanungsR wird geprüft; nicht HBO
- wenn dennoch Verstoß gegen HBO vorliegt (str)
+ eA Verweigerung d Genehmigung wg fehlenden Sachbescheidungsinteresse
+ aA Genehmigung muss erteilt werden; Reduktion d Ermessens aus § 64 I HBO -> Verpflichtung d Genehmigungserteilung (Rspr im Auge behalten)
Drittanfechtung einer 57 Genehmigung
- BauordnungsR kann nicht refügt werden, da diese nicht im Prüfungsmaßstab liegen
- Nachbar kann VK gegen Beh auf Einschreiten (vgl Nachbarschutz beim Bauen ohne Genehmigung)
Genehmigungsfiktion gem 57 II 3 HBO nach 3 Monate
- wenn dennoch Verstoß gegen HBO vorliegt (str)
+ eA Verweigerung d Genehmigung wg fehlenden Sachbescheidungsinteresse
+ aA Genehmigung muss erteilt werden; Reduktion d Ermessens aus § 64 I HBO -> Verpflichtung d Genehmigungserteilung (Rspr im Auge behalten)
Drittanfechtung einer 57 Genehmigung
- BauordnungsR kann nicht refügt werden, da diese nicht im Prüfungsmaßstab liegen
- Nachbar kann VK gegen Beh auf Einschreiten (vgl Nachbarschutz beim Bauen ohne Genehmigung)
Genehmigungsfiktion gem 57 II 3 HBO nach 3 Monate
Tags: Baurecht
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Genehmigungsfreie Vorhaben - 56 HBO
bei Anwendung = keine baufsichtliche Prüfung
- Einhaltung d Vorschriften obliegt dem Bauherrn
- bei Verstoß und anschließender Beseitigung hat er keinen Anspruch Amtspflichtverletzung gegen die Beh; Einhaltungwar keine Pflicht d Beh
- die Befreiungführt nicht zur Befreiung v materiellen R, dieser muss durch d Bauherrn eingehalten werden, bei Verstoß ist eine Beseitigung ge 72 I 1 HBO mgl
- bei Unwirksamkeit d B-Plans wird das Vorhaben/Bauwerk illegal
+ Beseitigung mgl aber VHM beachten, Risiko d Unwirksamkeit liegt bei Bauherrn
- Bauherr kann Genehmigung verlangen - 78 X
- kann d FK Genehmigungsfreiheit ermitteln lassen
- Gemeinde kann sich gegen die Genehmigungsfreistellung nur durch VK auf Abrissverfügung gegen die Baugenehmigungsbeh wehren
- Nachbar kann VK gegen Baugenehmigungsbeh; Anspruch auf Einschreiten (+) soweit mehr als nur geringfügiger Verstoß gegen drittschützende Norm
- Einhaltung d Vorschriften obliegt dem Bauherrn
- bei Verstoß und anschließender Beseitigung hat er keinen Anspruch Amtspflichtverletzung gegen die Beh; Einhaltungwar keine Pflicht d Beh
- die Befreiungführt nicht zur Befreiung v materiellen R, dieser muss durch d Bauherrn eingehalten werden, bei Verstoß ist eine Beseitigung ge 72 I 1 HBO mgl
- bei Unwirksamkeit d B-Plans wird das Vorhaben/Bauwerk illegal
+ Beseitigung mgl aber VHM beachten, Risiko d Unwirksamkeit liegt bei Bauherrn
- Bauherr kann Genehmigung verlangen - 78 X
- kann d FK Genehmigungsfreiheit ermitteln lassen
- Gemeinde kann sich gegen die Genehmigungsfreistellung nur durch VK auf Abrissverfügung gegen die Baugenehmigungsbeh wehren
- Nachbar kann VK gegen Baugenehmigungsbeh; Anspruch auf Einschreiten (+) soweit mehr als nur geringfügiger Verstoß gegen drittschützende Norm
Tags: Baurecht
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keine Gleichbehandlung im Unrecht (bezogen auf Beseitigungsanordnungen)
- kein Anspruch auf Fehlerwiederholung
- wenn Beh VA erlässt ist sie wieder an Art. 3 GG gebunden
-> Anspuch auf Gleichbehandlung
+ im BauR wird dann ein Beseitigungskonzept verlangt
+ Beseitigung ohne Konzeptbegründung -> Ungleichbehandlung
- wenn Beh VA erlässt ist sie wieder an Art. 3 GG gebunden
-> Anspuch auf Gleichbehandlung
+ im BauR wird dann ein Beseitigungskonzept verlangt
+ Beseitigung ohne Konzeptbegründung -> Ungleichbehandlung
Tags: Baurecht, Beseitigung
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V'ssen 50 VwVfG
1) begünstigender VA
2) Dritt-Anfechtung
3) Aufhebung während des Verfahrens
4) dem Rechtsbehelf des Driten wird abgeholfen
a) nur bei zulässigen Rechtsbehelfen des Dritten
b) Begründetheit des Rechtsbehelfs des Dritten (str.)
- (e.A.) Zulässigkeit des Rechtsbehelfs ausreichend
+ 50 VwVfG gilt auch bei 49 VwVfG; 49 VwVfG ist für rechtmäßige VA demnach ist die Begründetheit immer (-)
- (a.A.) Begründetheit ist notwendig
+ Schutz des VA-Addressateb ggü nur zulässigen Rechtsbehelfen; § 48 II-IV & 49 II-IV sollen nur wegfallen wenn Begründetheit (+)
- (Mittelmeinung) nicht offensichtlich unbegründet
2) Dritt-Anfechtung
3) Aufhebung während des Verfahrens
4) dem Rechtsbehelf des Driten wird abgeholfen
a) nur bei zulässigen Rechtsbehelfen des Dritten
b) Begründetheit des Rechtsbehelfs des Dritten (str.)
- (e.A.) Zulässigkeit des Rechtsbehelfs ausreichend
+ 50 VwVfG gilt auch bei 49 VwVfG; 49 VwVfG ist für rechtmäßige VA demnach ist die Begründetheit immer (-)
- (a.A.) Begründetheit ist notwendig
+ Schutz des VA-Addressateb ggü nur zulässigen Rechtsbehelfen; § 48 II-IV & 49 II-IV sollen nur wegfallen wenn Begründetheit (+)
- (Mittelmeinung) nicht offensichtlich unbegründet
Tags: Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsverfahren
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Fraktion im HGO + Ausschluss
- muss mindestens aus 2 Gemeindevertretern bestehen § 36a HGO
- Besetzung in Ausschüssen - § 62 II 1
- Ausschluss aus Fraktion
+ KommunalverfStreit = Fk
> Formelle V'ssen
>> Anhörung/Ladung aller Fraktionsmitglieder/Mehrheitsbeschluss/schriftl Mitteilung d Ausschlussgründe
> Materielle V'ssen
>> Vorliegen eines wichtigen Grundes/Abweichen in zentralen polit Fragen/Störung d Vertrauensverh/Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit/Einschätzungsprärogative d Fraktion
- Besetzung in Ausschüssen - § 62 II 1
- Ausschluss aus Fraktion
+ KommunalverfStreit = Fk
> Formelle V'ssen
>> Anhörung/Ladung aller Fraktionsmitglieder/Mehrheitsbeschluss/schriftl Mitteilung d Ausschlussgründe
> Materielle V'ssen
>> Vorliegen eines wichtigen Grundes/Abweichen in zentralen polit Fragen/Störung d Vertrauensverh/Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit/Einschätzungsprärogative d Fraktion
Tags: Kommunalrecht
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Entzug des Gemeindevertretermandats
- nicht durch Beschluss der anderen möglich
- Verzicht nur durch eigene Erklärung möglich
- der Verzicht muss schriftlich erklärt werden - § 33 KWG
- Verzicht nur durch eigene Erklärung möglich
- der Verzicht muss schriftlich erklärt werden - § 33 KWG
Tags: Kommunalrecht
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Aufgaben der Gemeinde (Formen)
Selbstverwaltungsangelegenheiten
- bei Beanstandungen durch die Kommunalaufsicht wird regelmäßig die Außenwirkung bejaht
- sind innere Aufgaben
Weisungsaufgaben/übertragene Angelegenheiten
- Bei Beanstandungen keine Aussenwirkung; Gemeinde ist verlängereter Arm des Landes
- sind äußere Aufgaben
- bei Beanstandungen durch die Kommunalaufsicht wird regelmäßig die Außenwirkung bejaht
- sind innere Aufgaben
Weisungsaufgaben/übertragene Angelegenheiten
- Bei Beanstandungen keine Aussenwirkung; Gemeinde ist verlängereter Arm des Landes
- sind äußere Aufgaben
Tags: Kommunalrecht
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Geschützter Dritter im BauplanungsR
- nicht die Person sondern das Grundstück
- wid vertreten durch den Eigentümer des Grundstücks
- nicht durch den Mieter/Pächter/Besitzer
- wid vertreten durch den Eigentümer des Grundstücks
- nicht durch den Mieter/Pächter/Besitzer
Tags: Baurecht, Nachbarschutz
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genereller Drittschutz im BauGB
30 I BauGB iVm BauNVO; 34 II BauGB iVm BauNVO (Gebietserhaltungsanspruch)
- drittschützend unabhängig vom individuellen Grad der Betroffenheit soweit auch Nachbar im B-Plan ist
- gibt unmittelbare Klagebefugnis soweit im gleichen B-Plan
+ Betroffene bilden eine Schicksalsgemeinschaft
+ Klagevereinfachung mit dem Ziel der Gebietserhaltung (vgl. BauNVO)
nur für Nachbarn im gleichen B-Plan
- drittschützend unabhängig vom individuellen Grad der Betroffenheit soweit auch Nachbar im B-Plan ist
- gibt unmittelbare Klagebefugnis soweit im gleichen B-Plan
+ Betroffene bilden eine Schicksalsgemeinschaft
+ Klagevereinfachung mit dem Ziel der Gebietserhaltung (vgl. BauNVO)
nur für Nachbarn im gleichen B-Plan
Tags: Baurecht, Nachbarschutz
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partieller Drittschutz im BauGB
gem. 34 I BauGB; gem. 1 VI Nr 1 BauGB; 35 BauGB
- Klagebefugnis nur bei schwerwiegender, unerträglicher Betroffenheit
- gebietsübergreifender Drittschutz
- vgl. § 15 I S. 2 BauNVO (unzumutbare Störungen für die Umgebung)
- Unzumutbarkeit ist ein Indikator für den partiellen Drittschutz
- Klagebefugnis nur bei schwerwiegender, unerträglicher Betroffenheit
- gebietsübergreifender Drittschutz
- vgl. § 15 I S. 2 BauNVO (unzumutbare Störungen für die Umgebung)
- Unzumutbarkeit ist ein Indikator für den partiellen Drittschutz
Tags: Baurecht, Nachbarschutz
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Kommunalaufsicht
- 135 f HGO
- abhängig von der Einwohnerzahl § 136 I - III HGO
- Sonderfall der Organisation in § 136 III ; Landrat kann auch dem Land geliehen werden; in dem Fall ist das Land Hessen durch die Organleihe der korrekte Klagegegner
- abhängig von der Einwohnerzahl § 136 I - III HGO
- Sonderfall der Organisation in § 136 III ; Landrat kann auch dem Land geliehen werden; in dem Fall ist das Land Hessen durch die Organleihe der korrekte Klagegegner
Tags: Kommunalrecht
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Vorhaben iSd BauR
§ 29 BauGB
- auf Dauer gedachte Weise, mehr als nur vorübergehend
- künstliche Verbindung mit dem Erdboden
- von einiger bodenrechtlicher Relevanz, kein Kleinkram
§ 2 HBO ist vom Inhalt identisch, muss aber getrennt geprüft werden
- ist V'ss f BauordnungsR
§ 1 VI BauGB ist anwendbar "Planungsleitsatz ist negativ berührt"
§ 29 BauGB ist notwendig f die Anwendbarkeit v § 30ff
- auf Dauer gedachte Weise, mehr als nur vorübergehend
- künstliche Verbindung mit dem Erdboden
- von einiger bodenrechtlicher Relevanz, kein Kleinkram
§ 2 HBO ist vom Inhalt identisch, muss aber getrennt geprüft werden
- ist V'ss f BauordnungsR
§ 1 VI BauGB ist anwendbar "Planungsleitsatz ist negativ berührt"
§ 29 BauGB ist notwendig f die Anwendbarkeit v § 30ff
Tags: Baurecht, Definition
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Anwendbarkeit von HSOG/B/HVwVfG bei bauordnungsR Verf
abhängig von der handelnden Beh
- PolBeh & Ordnungsbeh = HSOG
- allg. Gefahrenabwehrbeh = HVwVfG
- Bundesbeh = BVwVfG
- PolBeh & Ordnungsbeh = HSOG
- allg. Gefahrenabwehrbeh = HVwVfG
- Bundesbeh = BVwVfG
Tags: Baurecht, Polizeirecht, Verwaltungsverfahren
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Zulässigkeit eines Widerspruchs
Obersatz = soweit alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen
1. Verwaltungsrechtsweg § 40 I VwGO analog
2. Statthaftigkeit des Widerspruchs § 68 VwGO
- Vorliegen eines VA
+ Anfechtungswiderspruch (§ 68 I S. 1 VwGO)
+ Verpflichtungswiderspruch (§ 68 II VwGO)
- keine Statthaftigkeit wenn § 68 I S. 2 VwGO
+ soweit Gesetz den Widerspruch verbietet
+ oberste Landes-/Bundesbeh
+ erstmalige Beschwer durch Widerspruchbescheid
3. Widerspruchsbefugnis 42 II VwGO analog
4. Frist/Form/zuständige Beh
- § 70VwGO
+ 1 Monat ab Bekanntgabe
> Frist ist nicht eingehalten wenn über längere Zeit untätig gewesen ist; Verstoß gegen Treu+Glauben; Einzelfallabhängig
+ schriftlich oder zur Niederschrift (persönliches Erscheinen + Diktat)
+ erlassene Beh ist Widerspruchsempfänger
+ bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung 58 II VwGO
1. Verwaltungsrechtsweg § 40 I VwGO analog
2. Statthaftigkeit des Widerspruchs § 68 VwGO
- Vorliegen eines VA
+ Anfechtungswiderspruch (§ 68 I S. 1 VwGO)
+ Verpflichtungswiderspruch (§ 68 II VwGO)
- keine Statthaftigkeit wenn § 68 I S. 2 VwGO
+ soweit Gesetz den Widerspruch verbietet
+ oberste Landes-/Bundesbeh
+ erstmalige Beschwer durch Widerspruchbescheid
3. Widerspruchsbefugnis 42 II VwGO analog
4. Frist/Form/zuständige Beh
- § 70VwGO
+ 1 Monat ab Bekanntgabe
> Frist ist nicht eingehalten wenn über längere Zeit untätig gewesen ist; Verstoß gegen Treu+Glauben; Einzelfallabhängig
+ schriftlich oder zur Niederschrift (persönliches Erscheinen + Diktat)
+ erlassene Beh ist Widerspruchsempfänger
+ bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung 58 II VwGO
Tags: Schema, Verwaltungsprozessrecht
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BImSchG
25 II Einschreitensermächtigungsgrundlage
- gilt f nicht genehmigungsbedürftige Anlage n
+ Anlage gem 4 I 3/3 V
V'ssen f 25 II
- Gefährdung v Leben/Sachwerte d schädliche Umwelteinwirkungen
+ die die Unerträglichkeitsschwelle überschreiten
+ Vertrauensschutz beachten (zB Baugenehmigung erteilt)
- gilt f nicht genehmigungsbedürftige Anlage n
+ Anlage gem 4 I 3/3 V
V'ssen f 25 II
- Gefährdung v Leben/Sachwerte d schädliche Umwelteinwirkungen
+ die die Unerträglichkeitsschwelle überschreiten
+ Vertrauensschutz beachten (zB Baugenehmigung erteilt)
Tags: Baurecht
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FFK (allg.)
direkt in 113 I 4 VwGO
wenn VA vorher zurückgenommen (Erledigung) und trotzdem Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht (besonderes Feststellungsinteresse)
wenn VA vorher zurückgenommen (Erledigung) und trotzdem Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht (besonderes Feststellungsinteresse)
Tags: FFK, Polizeirecht, Verwaltungsprozessrecht
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Anfechtungsklage im PolR
- Sicherstellungen (49 HSOG)
- polizeiliche Kosten- und Leistungsbescheide
- Halten gefährlicher Tiere 43a HSOG
- Androhung eines Zwangsgelds (=konkludente Duldungsverfügung)
- polizeiliche Kosten- und Leistungsbescheide
- Halten gefährlicher Tiere 43a HSOG
- Androhung eines Zwangsgelds (=konkludente Duldungsverfügung)
Tags: Polizeirecht, Verwaltungsprozessrecht
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Verpflichtungsklage im PolR
Anspruch auf Einschreiten der Polizei
P Ermessensentscheidung der Polizei
- Opportunitätsprinzip (5 HSOG)
- nur angewandt bei Ermessensreduktion auf Null
+ nur soweit jede andere Entscheidung (Untätigsein) eine falsche Entscheidung wäre
+ Selbstbindung der Verwaltung; auch durch bisherige Praxis
+ Art. 3 GG
+ schwerwiegende Gefahrenlage
+ 38 VwVfG = Zusicherung
Klage auf Vernichtung einer Akte
- vorgelagerter VA = wie VA oder wie Einsicht zu behandeln (str.)
P Ermessensentscheidung der Polizei
- Opportunitätsprinzip (5 HSOG)
- nur angewandt bei Ermessensreduktion auf Null
+ nur soweit jede andere Entscheidung (Untätigsein) eine falsche Entscheidung wäre
+ Selbstbindung der Verwaltung; auch durch bisherige Praxis
+ Art. 3 GG
+ schwerwiegende Gefahrenlage
+ 38 VwVfG = Zusicherung
Klage auf Vernichtung einer Akte
- vorgelagerter VA = wie VA oder wie Einsicht zu behandeln (str.)
Tags: Polizeirecht, Verwaltungsprozessrecht
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Tags: Polizeirecht, Verwaltungsprozessrecht
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Betreten & Durchsuchen (iSd HSOG)
- normiert in 38 HSOG
- umfasst nicht gewalttätiges Eintreten, aber "typische" Gewalt (Tür aufstossen) ist umfasst
- gewalttätiges Eintreten ist Verwaltungszwang
- umfasst nicht gewalttätiges Eintreten, aber "typische" Gewalt (Tür aufstossen) ist umfasst
- gewalttätiges Eintreten ist Verwaltungszwang
Tags: Polizeirecht
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Abgrenzung § 8 / § 47 HSOG
unmittelbare Ausführung/Sofortvollzug
- mutmaßlicher Wille der Person gegen die vorgegangen wird
+ soweit Massnahme im mutmasslichen Willen des Addressaten ist (Willensgleichheit) dann § 8 HSOG
+ 47 II HSOG (Willensbrechung)
MM: § 8 HSOG ist lex specialis; weil § 8 nur Personen gem § 6,7 umfasst; § 47 II spricht allg. von Personen gem. § 6-9
Einzelfallabhängig; tatsächliche Entscheidung ist mehr oder weniger irrelevant, größtenteils deckungsgleiche Ermächtigungsgrundlage; Argumentation anhand des konkreten SV
- mutmaßlicher Wille der Person gegen die vorgegangen wird
+ soweit Massnahme im mutmasslichen Willen des Addressaten ist (Willensgleichheit) dann § 8 HSOG
+ 47 II HSOG (Willensbrechung)
MM: § 8 HSOG ist lex specialis; weil § 8 nur Personen gem § 6,7 umfasst; § 47 II spricht allg. von Personen gem. § 6-9
Einzelfallabhängig; tatsächliche Entscheidung ist mehr oder weniger irrelevant, größtenteils deckungsgleiche Ermächtigungsgrundlage; Argumentation anhand des konkreten SV
Tags: Polizeirecht
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Ermächtigungsgrundlage für Zwangsvollstreckung + V'ssen Zwangsgeld
üblicherweise HSOG-DVO
ansonsten gem. § 1 HVwVG das HVwVG selbst
Formelle Rechtmäßigkeit Zwangsgeld
- 69 I Nr. 1 iVm 76 HVwVG = Ermächtigungsgrundlage
- 68 HVwVG = zuständige Behörde = VA Beh
- 28 II 5 VwVfG = Verfahren
- 69 I Nr 1+5 = schriftlich + förmliche Bekanntmachung
Materielle Rechtmäßigkeit Zwangsgeld
a) allgemeine Anordnungsv'ssen
- wirksamer GrundVA auf Dulden/Handeln/Unterlassen
b) besondere Androhungsv'ssen
- Androhung besonderes Zwangsmittel 74 ff. HVwVG
- Zulässigkeit des GrundVA + Androhung = 69 II HVwVG
- Fristbestimmung nach 69 I Nr. 2 HVwVG
+ mindestens 1 Monat ausser Fall von 80 II VwGO
c) keine Vollstreckungshindernisse
- fehlende Duldungsandrohung für Nachbarn; 69 II HVwVG ) keine Duldungsandrohung führt zur rewi Androhung
d) Ermessen + Verhältnismäßigkeit
ansonsten gem. § 1 HVwVG das HVwVG selbst
Formelle Rechtmäßigkeit Zwangsgeld
- 69 I Nr. 1 iVm 76 HVwVG = Ermächtigungsgrundlage
- 68 HVwVG = zuständige Behörde = VA Beh
- 28 II 5 VwVfG = Verfahren
- 69 I Nr 1+5 = schriftlich + förmliche Bekanntmachung
Materielle Rechtmäßigkeit Zwangsgeld
a) allgemeine Anordnungsv'ssen
- wirksamer GrundVA auf Dulden/Handeln/Unterlassen
b) besondere Androhungsv'ssen
- Androhung besonderes Zwangsmittel 74 ff. HVwVG
- Zulässigkeit des GrundVA + Androhung = 69 II HVwVG
- Fristbestimmung nach 69 I Nr. 2 HVwVG
+ mindestens 1 Monat ausser Fall von 80 II VwGO
c) keine Vollstreckungshindernisse
- fehlende Duldungsandrohung für Nachbarn; 69 II HVwVG ) keine Duldungsandrohung führt zur rewi Androhung
d) Ermessen + Verhältnismäßigkeit
Tags: Polizeirecht
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Abgrenzung Beliehene/Verwaltungshelfer
Beliehener
Übertragung von Hoheitsrechten
- aufgrund/durch Gesetz
Verwaltungshelfer
punktuelle Erfüllung von Verwaltungsaufgaben
Übertragung von Hoheitsrechten
- aufgrund/durch Gesetz
Verwaltungshelfer
punktuelle Erfüllung von Verwaltungsaufgaben
Tags: Verwaltungsverfahren
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Schleierfahndung/Razzia/Rasterfahndung/V-Personen/VE
Schleierfahndung
verdachtsunabhänige Identitätsfeststellung an besonderen Gefahrenorten - 18 II Nr. 6 HSOG
Razzia
verdachtsabhängige massenhafte Identitätsfeststellung an besonderen Orten - 18 II Nr 1 HSOG
Rasterfahndung
Konkretisierung von Verdächtigen durch Kombination aus verschiedenen Datensätzen - § 26 HSOG
- P mit d GrundR auf informelle Selbstbestimmung
V-Personen = verdeckter Informant = 16 I HSOG
VE = verdeckter Ermittler unter Hilfe einer Legende = 16 II HSOG
verdachtsunabhänige Identitätsfeststellung an besonderen Gefahrenorten - 18 II Nr. 6 HSOG
Razzia
verdachtsabhängige massenhafte Identitätsfeststellung an besonderen Orten - 18 II Nr 1 HSOG
Rasterfahndung
Konkretisierung von Verdächtigen durch Kombination aus verschiedenen Datensätzen - § 26 HSOG
- P mit d GrundR auf informelle Selbstbestimmung
V-Personen = verdeckter Informant = 16 I HSOG
VE = verdeckter Ermittler unter Hilfe einer Legende = 16 II HSOG
Tags: Polizeirecht
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Platzverweis
31 I HSOG
- umfasst dass Platz Verlassen und in welche Richtung
+ aber nicht Wohin
- zeitliche Befristung d Verweis (Lit=24 Std)
- Ingewahrsamnahme gem 32 I 3 HSOG steht neben allg Zwang
- umfasst dass Platz Verlassen und in welche Richtung
+ aber nicht Wohin
- zeitliche Befristung d Verweis (Lit=24 Std)
- Ingewahrsamnahme gem 32 I 3 HSOG steht neben allg Zwang
Tags: Polizeirecht
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Wohnungsverweisung
31 II HSOG
- Gefahren von engen soz Beziehung = Verweis + Rückkehrverbot
- kann bei gesicherter Gefahrprognose auch aufrechgehalten werden, selbst wenn Opfer d Anzeige zurückzieht (Schutzauftrag d Staats)
- Vereinbarkeit mit Art 13 I GG
+ BVerfG = kein Widerspruch ("schützt nicht das Interesse eine bestimmte Wohnung zu behalten")
+ Lit = Eingriff (+) aber RF über Art 13 IV
- Vereinbarkeit mit Art 11 = RF nach Art 11 II
- Vereinbarkeit mit Art 14 = RF über Verfassungsschutz
- Vereinbarkeit mit Art 6 = OpferR als kollidierendes VerfR
- Gefahren von engen soz Beziehung = Verweis + Rückkehrverbot
- kann bei gesicherter Gefahrprognose auch aufrechgehalten werden, selbst wenn Opfer d Anzeige zurückzieht (Schutzauftrag d Staats)
- Vereinbarkeit mit Art 13 I GG
+ BVerfG = kein Widerspruch ("schützt nicht das Interesse eine bestimmte Wohnung zu behalten")
+ Lit = Eingriff (+) aber RF über Art 13 IV
- Vereinbarkeit mit Art 11 = RF nach Art 11 II
- Vereinbarkeit mit Art 14 = RF über Verfassungsschutz
- Vereinbarkeit mit Art 6 = OpferR als kollidierendes VerfR
Tags: Polizeirecht, Verfassungsrecht
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Aufenthaltsverbot
31 III HSOG
- Verbot einen bestimmten Bereich zu betreten
- max 3 Monaten 31 III 3 HSOG
- Vereinbarkeit mit Art 11 = Kriminalvorbehalt Art 11 II
- Verbot einen bestimmten Bereich zu betreten
- max 3 Monaten 31 III 3 HSOG
- Vereinbarkeit mit Art 11 = Kriminalvorbehalt Art 11 II
Tags: Polizeirecht
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Verbringungsgewahrsam
32 I Nr. 3 HSOG
- zur Durchsetzung eines Platzverweises gem 31 HSOG
- Verbringung v Ort d Verweis z Ort d Gewahrsams
- bei weiter Entfernun nach hM rewi
+ in VHM ansprechen
- zur Durchsetzung eines Platzverweises gem 31 HSOG
- Verbringung v Ort d Verweis z Ort d Gewahrsams
- bei weiter Entfernun nach hM rewi
+ in VHM ansprechen
Tags: Polizeirecht
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Aussenwirkung iSd § 35 VwVfG (4 Problembereiche)
- Verlassen des verwaltungsinternen Bereich
P: mehrstufiger VA
- Prüfungskongruenz (+) = Aussenwirkung (-)
P Kommunalaufsicht
- im Bereich d Selbstverw = Aussenwirkung (+) (142 HGO)
- Weisungsaufgaben = Ausswenwikrung (+) wenn Aufsichtsbehörde rechtswidrin in Selbstverw eingegriffen hat
+ bei rechtsmäßigem Eingriff = Aussenwirkung (-)
P Gemeindevertretung
- Aussenwirkung grdsl. (-); Vollzug ist erforderlich durch den GemVorstand § 66 HGO
- Ausnahme = Straßenbezeichnung ist ohne Vollzug nach aussen wirksam; 35 S. 2, 2 Var VwVfG
P Widerspruchsbescheid = VA (ausser BeamtenR)
- BeamtenR
+ Grundverhältnisänderung = VA (+)
+ Betriebsverhältnisänderung = VA (-)
P: mehrstufiger VA
- Prüfungskongruenz (+) = Aussenwirkung (-)
P Kommunalaufsicht
- im Bereich d Selbstverw = Aussenwirkung (+) (142 HGO)
- Weisungsaufgaben = Ausswenwikrung (+) wenn Aufsichtsbehörde rechtswidrin in Selbstverw eingegriffen hat
+ bei rechtsmäßigem Eingriff = Aussenwirkung (-)
P Gemeindevertretung
- Aussenwirkung grdsl. (-); Vollzug ist erforderlich durch den GemVorstand § 66 HGO
- Ausnahme = Straßenbezeichnung ist ohne Vollzug nach aussen wirksam; 35 S. 2, 2 Var VwVfG
P Widerspruchsbescheid = VA (ausser BeamtenR)
- BeamtenR
+ Grundverhältnisänderung = VA (+)
+ Betriebsverhältnisänderung = VA (-)
Tags: Verwaltungsverfahren
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Klageart im Kommunalverfassungsstreit
- kann nie AK/VK sein (kein VA mgl.; Aussenwirkung (-))
- Feststellungsklagen
+ Überprüfung über die Rechtswidrigkeit führt bei vorhandener Rechtswidrigkeit zur automat. Nichtigkeit eines Beschlusses
+ weite Auslegung in Bezug auf Aussenwirkung
+ § 43 I VwGO analog
- allg. LK
+ möglich wenn ein neuer Beschluss der Gemeindevertretung provoziert werden soll
- Klageart sui generis (MM)
- Feststellungsklagen
+ Überprüfung über die Rechtswidrigkeit führt bei vorhandener Rechtswidrigkeit zur automat. Nichtigkeit eines Beschlusses
+ weite Auslegung in Bezug auf Aussenwirkung
+ § 43 I VwGO analog
- allg. LK
+ möglich wenn ein neuer Beschluss der Gemeindevertretung provoziert werden soll
- Klageart sui generis (MM)
Tags: Kommunalrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Beanstandung von Beschlüssen
- rechtswidrig = muss widersprochen - § 63 I 1 HGO
- gefährdet Wohl d Gemeinde = kann widersprechen - § 63 I 2 HGO
- spätestens nach 2 Wochen - § 63 I 3 HGO
- hat aufschiebende Wirkung - § 63 I 4 HGO
- muss neu entschieden werden - § 63 I 5
- gegen neuen Beschluss Beanstandung nur bei Rewi mgl (§ 63 II 1)
- Beanstandung ist VA mit aufschiebender Wirkung
+ gegen Beanstandung ist AK der GemVertret mgl
- gefährdet Wohl d Gemeinde = kann widersprechen - § 63 I 2 HGO
- spätestens nach 2 Wochen - § 63 I 3 HGO
- hat aufschiebende Wirkung - § 63 I 4 HGO
- muss neu entschieden werden - § 63 I 5
- gegen neuen Beschluss Beanstandung nur bei Rewi mgl (§ 63 II 1)
- Beanstandung ist VA mit aufschiebender Wirkung
+ gegen Beanstandung ist AK der GemVertret mgl
Tags: Kommunalrecht
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Klagebefugnis im Kommunalverfassungsstreit
- 42 II VwGO analog
- mgl. Verletzung von organschaflichen Rechten
- Fallgruppen.:
+ Rechtmäßigkeit eines Beschlusses kann nicht von einzelnen Gemeindevertretern geprüft werden; kein organschaftliches Recht (auch nicht für Fraktionen)
+ Befangenheitsantrag = Befugnis (+)
+ Organschaftliches R d Vertreters = Teilnahme an Sitzung
+ Sitzungsöffentlichkeit = OrganR d Vertreter (Rspr)
+ GrundR gelten nicht für Organe/Vertreter
> Ausnahme über " störungsfreie Sitzung"; darüber können GrundR Art 2 II, 4 (nur höchstpersönliche)
- mgl. Verletzung von organschaflichen Rechten
- Fallgruppen.:
+ Rechtmäßigkeit eines Beschlusses kann nicht von einzelnen Gemeindevertretern geprüft werden; kein organschaftliches Recht (auch nicht für Fraktionen)
+ Befangenheitsantrag = Befugnis (+)
+ Organschaftliches R d Vertreters = Teilnahme an Sitzung
+ Sitzungsöffentlichkeit = OrganR d Vertreter (Rspr)
+ GrundR gelten nicht für Organe/Vertreter
> Ausnahme über " störungsfreie Sitzung"; darüber können GrundR Art 2 II, 4 (nur höchstpersönliche)
Tags: Kommunalrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Klagegegner im Kommunalverfassungsstreit
- Ausnahme vom allg. Rechtsträgerprinzip
- Klagegegner ist der sachl. Streitgegner
- Klagegegner ist der sachl. Streitgegner
Tags: Kommunalrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Treuepflicht - § 26 HGO
- höchstpersönliche Beschränkung
- gilt über § 35 II auch für Gemeindevertreter
- 67 II 3 VwGO Möglichkeit des Ausschlusses auch auf den RA (hM)
- wird zwischen Zulässigkeit & Begründetheit besprochen
- nicht anwendbar wenn Dritter iSd § 26 HGO ein Mitglied der Gemeindevertretung ist (Kollegenhilfe ist erlaubt)
- § 26 HGO ist nicht anwendbar im Kommunalverfassungsstreit
+ keine Insiderinformationen
+ kein Dritter iSd § 26 HGO
+ keine Klage gegen Gemeinde, sondern zw. Organen
- gilt über § 35 II auch für Gemeindevertreter
- 67 II 3 VwGO Möglichkeit des Ausschlusses auch auf den RA (hM)
- wird zwischen Zulässigkeit & Begründetheit besprochen
- nicht anwendbar wenn Dritter iSd § 26 HGO ein Mitglied der Gemeindevertretung ist (Kollegenhilfe ist erlaubt)
- § 26 HGO ist nicht anwendbar im Kommunalverfassungsstreit
+ keine Insiderinformationen
+ kein Dritter iSd § 26 HGO
+ keine Klage gegen Gemeinde, sondern zw. Organen
Tags: Kommunalrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Schema Zulässigkeit Kommunalverfassungsbeschwerde
1. Zuständigkeit des BVerfG
Art. 93 I Nr. 4b GG; § 13 Nr. 8a, § 91 BVerfGG
2. Beschwerdefähigkeit
- Gemeinde/Gemeindeverbände
3. Beschwerdegegenstand
- Gesetze (formell/materiell)
+ SelbstverwaltungsR der Gemeinden soll geschützt werden; dem entgegensteht Art. 100 GG (ansprechen)
4. Beschwerdebefugnis
- mögliche eigene unmittelbare gegenwärtige Verletzung des SelbstverwaltungsR
+ unmittelbar = ohne Vollzugsakte
> Ausnahme wenn weitere RechtsVO notwendig ist
5. Beschwerdefrist = 93 III BVerfGG = 1 Jahr
6. Subsidiarität -> Abdrängung mgl auf § 46 StGHG
- Zulässigkeit der Klage vor StGH wie vor BVerfG
Art. 93 I Nr. 4b GG; § 13 Nr. 8a, § 91 BVerfGG
2. Beschwerdefähigkeit
- Gemeinde/Gemeindeverbände
3. Beschwerdegegenstand
- Gesetze (formell/materiell)
+ SelbstverwaltungsR der Gemeinden soll geschützt werden; dem entgegensteht Art. 100 GG (ansprechen)
4. Beschwerdebefugnis
- mögliche eigene unmittelbare gegenwärtige Verletzung des SelbstverwaltungsR
+ unmittelbar = ohne Vollzugsakte
> Ausnahme wenn weitere RechtsVO notwendig ist
5. Beschwerdefrist = 93 III BVerfGG = 1 Jahr
6. Subsidiarität -> Abdrängung mgl auf § 46 StGHG
- Zulässigkeit der Klage vor StGH wie vor BVerfG
Tags: Kommunalrecht, Verfassungsrecht
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Begründetheit Kommunalverfassungsbeschwerde
Formelle Rechtsmäßigkeit
- Zuständigkeit/Form/Verfahren
Materielle Rechtmäßigkeit
- SelbstsverwaltungsR als GrundR der Kommunen
1. Schutzbereich SelbstverwaltungsR
- alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinde (Kurzformel)
2. Eingriff
- muss sich gezielt gegen Gemeinde richten
- finanzielle Bealstung als Folge eines nicht zielgerichteten Gesetzes =/ Eingriff
3. VerfassungsR Rechtfertigung
- Gesetzesvorbehalt (Art 28 II GG/ Art 137 III 2 HV)
+ Schranke/Schranke
+ Wesensgehaltgarantie
> Eigenverantwortliches kraftvolles Handeln d Gem
+ Verhältnismäßigkeit
> legitimes Ziel/Geeignet/Erforderlich/Angemessen
> Kompensationsmodell; soweit Eingriff unvermeidbar kann MitwirkungsR d Gem in höheren Entscheidungsproz diesen kompensieren (=legitimieren)
- Zuständigkeit/Form/Verfahren
Materielle Rechtmäßigkeit
- SelbstsverwaltungsR als GrundR der Kommunen
1. Schutzbereich SelbstverwaltungsR
- alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinde (Kurzformel)
2. Eingriff
- muss sich gezielt gegen Gemeinde richten
- finanzielle Bealstung als Folge eines nicht zielgerichteten Gesetzes =/ Eingriff
3. VerfassungsR Rechtfertigung
- Gesetzesvorbehalt (Art 28 II GG/ Art 137 III 2 HV)
+ Schranke/Schranke
+ Wesensgehaltgarantie
> Eigenverantwortliches kraftvolles Handeln d Gem
+ Verhältnismäßigkeit
> legitimes Ziel/Geeignet/Erforderlich/Angemessen
> Kompensationsmodell; soweit Eingriff unvermeidbar kann MitwirkungsR d Gem in höheren Entscheidungsproz diesen kompensieren (=legitimieren)
Tags: Kommunalrecht, Verfassungsrecht
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SelbstverwaltungsR als Beschränkung d Zuständigkeit
Gemeinden haben kein allg politisches Mandat
- keine Kompetenz in Verteidigung (aber Anhörung/Mitwirkung)
- keine Warnungen (str)
- keine Zusatzzahlungen (kein Kindergeld+)
- Mitwirkung in Spitzenverbänden ist erlaubt
- Aufgabenwahrung & -durchführung
+ Privatisierung ist erlaubt soweit Einfluss bestehen bleibt
- keine Kompetenz in Verteidigung (aber Anhörung/Mitwirkung)
- keine Warnungen (str)
- keine Zusatzzahlungen (kein Kindergeld+)
- Mitwirkung in Spitzenverbänden ist erlaubt
- Aufgabenwahrung & -durchführung
+ Privatisierung ist erlaubt soweit Einfluss bestehen bleibt
Tags: Kommunalrecht
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Schutzbereich Selbstverwaltungsrecht
- Art 28 II GG
- alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinde
- Eigenverantwortliche Führung d Aufgaben
POPFAS
Personalhoheit - Auswahl/Beförderung/Entlassung
Organisationshoheit - Entscheidungszuständigkeit im einzelnen
Planungshoheit - Gebiet zu ordnen (Raumplanung)
Finanzhoheit - eigenverantwortliche Einnahmen/Ausgaben
Abgabenhoheit
Satzungshoheit
- alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinde
- Eigenverantwortliche Führung d Aufgaben
POPFAS
Personalhoheit - Auswahl/Beförderung/Entlassung
Organisationshoheit - Entscheidungszuständigkeit im einzelnen
Planungshoheit - Gebiet zu ordnen (Raumplanung)
Finanzhoheit - eigenverantwortliche Einnahmen/Ausgaben
Abgabenhoheit
Satzungshoheit
Tags: Kommunalrecht, Verfassungsrecht
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öffentliche Einrichtung (HGO)
20, 19 HGO
Widmung durch Satzung möglich
dient der Daseinsfür- und vorsorge
Letztentscheidungskompetenz der Geminde
PrivR Einrichtung möglich -> Zwei-Stufen Theorie (Ob/Wie)
Widmung durch Satzung möglich
dient der Daseinsfür- und vorsorge
Letztentscheidungskompetenz der Geminde
PrivR Einrichtung möglich -> Zwei-Stufen Theorie (Ob/Wie)
Tags: Kommunalrecht
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fehlerhafter VA
V'ssen
- fehlende Ermächtigungsgrundlage/formelle oder materielle Fehler
- bei falscher Ermächtigungsgrundlage; in der Klage anhand der richtigen die Rechtmäßigkeit durchprüfen (Austausch der Ermächtigungsgrundlage)
- Form R'Mäßigkeit = Zuständigkeit/Form/Verfahren/Heilung
+ Zuständigkeit nach LandesR; Heilung nach 46 VwVfG
+ Verfahren v.a. Anhörung (28 I VwVfG); Anhörung auch bei Ablehnung (str.; Rspr. (-); MLit (+))
+ grdsl. formfrei 37 II VwVfG
+ Heilung gem. 45 II VwVfG
> Nachholen d Begründung (45 I Nr. 2); kein Nachschieben/Austauschen
> Nachschieben nur Ergänzung von Ermessensausübung (114 S.2 VwGO) =/ erstmalige Ermessensausübung
>> Grenzen = Vorliegen der Gründe bei Erlass/keine Wesensänderung/keine Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung
+ Bestimmtheit 37 I VwVfG
- fehlende Ermächtigungsgrundlage/formelle oder materielle Fehler
- bei falscher Ermächtigungsgrundlage; in der Klage anhand der richtigen die Rechtmäßigkeit durchprüfen (Austausch der Ermächtigungsgrundlage)
- Form R'Mäßigkeit = Zuständigkeit/Form/Verfahren/Heilung
+ Zuständigkeit nach LandesR; Heilung nach 46 VwVfG
+ Verfahren v.a. Anhörung (28 I VwVfG); Anhörung auch bei Ablehnung (str.; Rspr. (-); MLit (+))
+ grdsl. formfrei 37 II VwVfG
+ Heilung gem. 45 II VwVfG
> Nachholen d Begründung (45 I Nr. 2); kein Nachschieben/Austauschen
> Nachschieben nur Ergänzung von Ermessensausübung (114 S.2 VwGO) =/ erstmalige Ermessensausübung
>> Grenzen = Vorliegen der Gründe bei Erlass/keine Wesensänderung/keine Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung
+ Bestimmtheit 37 I VwVfG
Tags: Verwaltungsverfahren
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Materielle R'Mäßigkeit eines VA
1. TB der Ermächtigungsgrundlage müssen vorliegen
- Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift berührt nicht die materielle R'Mäßigkeit (Rspr); RL ist keine Rechtsnorm
- Verhältnismäßigkeit muss auch bei gebundenen Entscheidungen eingehalten werden
- fehlerfreie Ermessensausübung
- Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift berührt nicht die materielle R'Mäßigkeit (Rspr); RL ist keine Rechtsnorm
- Verhältnismäßigkeit muss auch bei gebundenen Entscheidungen eingehalten werden
- fehlerfreie Ermessensausübung
Tags: Verwaltungsverfahren
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach/Rechtslage (Anfechtungsklage)
- nach Zeitpunkt der letzten BehEntscheidung; spätestens Widerspruchsbescheid
+ Gericht überprüft nur VerwEntscheidung=Kongrunenz der Prüfung von Beh und Gericht
- Ausnahmen:
+DauerVA=Zeitpunkt ist gerichtliche Entscheidung; DauerVA regeln noch nicht abgeschlossenen LebensSB und müssen wandelbar sein
+ BauR: AK d. Nachbarn gegen Genehmigung (Drittanfechtung) maßgeblicher Zeitpunkt ist Erteilung der Genehmigung ausser Änderung zugunsten des Bauwilligen
+ Gericht überprüft nur VerwEntscheidung=Kongrunenz der Prüfung von Beh und Gericht
- Ausnahmen:
+DauerVA=Zeitpunkt ist gerichtliche Entscheidung; DauerVA regeln noch nicht abgeschlossenen LebensSB und müssen wandelbar sein
+ BauR: AK d. Nachbarn gegen Genehmigung (Drittanfechtung) maßgeblicher Zeitpunkt ist Erteilung der Genehmigung ausser Änderung zugunsten des Bauwilligen
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach/Rechtslage (Verpflichtungsklage)
- grundsätzlich: letzte mündliche Verhandlung
+ Beklagter soll zu dem Zeitpunkt zur Leistung verpflichtet werden
- Ausnahme
+ Prüfungsleistungen=Zeitpunkt d. Prüfung
+ ZeitsabschnittsVA=Zeitabschnitt/Einstellung d. VA
+ in Beamtenverhältnissen=Zeitpunkt d. Entscheidung
+ Beklagter soll zu dem Zeitpunkt zur Leistung verpflichtet werden
- Ausnahme
+ Prüfungsleistungen=Zeitpunkt d. Prüfung
+ ZeitsabschnittsVA=Zeitabschnitt/Einstellung d. VA
+ in Beamtenverhältnissen=Zeitpunkt d. Entscheidung
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach/Rechtslage (LK/FK/FFK/NK)
LK
letzte mündliche Verhandlung = Kläger will Leistung zu dem Zeitpunkt
FK
nach Begehren des Klägers
NichtigkeitsFK
Zeitpunkt d letzten Behördenentscheidung
FFK
Zeitpunkt d letzten Behördenentscheidung
abstrakte NK
letzte mdl. Verhandlung
letzte mündliche Verhandlung = Kläger will Leistung zu dem Zeitpunkt
FK
nach Begehren des Klägers
NichtigkeitsFK
Zeitpunkt d letzten Behördenentscheidung
FFK
Zeitpunkt d letzten Behördenentscheidung
abstrakte NK
letzte mdl. Verhandlung
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Umdeutung eines VA
- 47 VwVfG
- RNatur der Umdeutung
+ hM = Umdeutung ist reiner Willensakt/Erkenntnisakt; urspr. VA existiert weiter -> keine Möglichkeit gegen die Umdeutung vorzugehen (Rspr+Lit)
+ a.A. Umdeutung ist neuer VA
- Umdeutung kann von Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde vorgenommen werden (BVerwG auch VerwGer)
- RNatur der Umdeutung
+ hM = Umdeutung ist reiner Willensakt/Erkenntnisakt; urspr. VA existiert weiter -> keine Möglichkeit gegen die Umdeutung vorzugehen (Rspr+Lit)
+ a.A. Umdeutung ist neuer VA
- Umdeutung kann von Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde vorgenommen werden (BVerwG auch VerwGer)
Tags: Verwaltungsverfahren
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Einzelfall iSd 35 VwVfG
- individuell-konkret (purer Einzelfall)
- individuell bestimmbarer Personenkreis = § 35 S. 2, 1. Var. = Allgemeinverfügung
- Sachbezogene Allgemeinverfügung = § 35 S. 2, 2. Var = dinglicher VA
- Verkehrszeichen = versteinerter Polizist = § 35 S. 2, 3. Var.
- individuell-abstrakte Regelungen = VA
- Allgemeinverfügung
+ Anhörung entbehrlich (28 II Nr. 4)
+ Begündung nicht notwendig (39 II Nr. 5)
+ Bekanntmachung erleichtert (41 III 2)
- individuell bestimmbarer Personenkreis = § 35 S. 2, 1. Var. = Allgemeinverfügung
- Sachbezogene Allgemeinverfügung = § 35 S. 2, 2. Var = dinglicher VA
- Verkehrszeichen = versteinerter Polizist = § 35 S. 2, 3. Var.
- individuell-abstrakte Regelungen = VA
- Allgemeinverfügung
+ Anhörung entbehrlich (28 II Nr. 4)
+ Begündung nicht notwendig (39 II Nr. 5)
+ Bekanntmachung erleichtert (41 III 2)
Tags: Verwaltungsverfahren
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Verwaltungsvorschriften
- abstrakt-generelle Regelungen
- von übergeordneter Stelle gegenüber untergeordneten
- dienen der Ordnung von Ablauf und Aufbau der Verw
- keine Rechte/Beschränkungen des Bürgers
+ aber durch Art. 3 = Selbstbindung d Verw
+ VVist Indiz für zukünftige/gegenwärtige VerwPraxis (antizipierte)
+ keine Befreiung von Ermessensausübung durch die VV
Bekanntmachung d VV ist erforderlich
- von übergeordneter Stelle gegenüber untergeordneten
- dienen der Ordnung von Ablauf und Aufbau der Verw
- keine Rechte/Beschränkungen des Bürgers
+ aber durch Art. 3 = Selbstbindung d Verw
+ VVist Indiz für zukünftige/gegenwärtige VerwPraxis (antizipierte)
+ keine Befreiung von Ermessensausübung durch die VV
Bekanntmachung d VV ist erforderlich
Tags: Verwaltungsverfahren
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Normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift
- z. B. im Umwelt-/TechnikR
- normkonkretisierende VV = Teil d materiellen R
- V'ssen für normkonkretisierende VV
+ Erkenntnis- & Erfahrungsstand wurde von Exekutive berücksichtigt
+ keine Überholung durch Fortschritt d Technik
+ umfangreiches Beteiligungsverfahren
+ kein atypischer Sachverhalt
normkonkretisierende VV bindet die Gerichte (=Teil d materiellen R)
(z. B. TA-Lärm)
- normkonkretisierende VV = Teil d materiellen R
- V'ssen für normkonkretisierende VV
+ Erkenntnis- & Erfahrungsstand wurde von Exekutive berücksichtigt
+ keine Überholung durch Fortschritt d Technik
+ umfangreiches Beteiligungsverfahren
+ kein atypischer Sachverhalt
normkonkretisierende VV bindet die Gerichte (=Teil d materiellen R)
(z. B. TA-Lärm)
Tags: Verwaltungsverfahren
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Massnahme einer Behörde (V'ss VA)
- § 35 VwVfG
- Einseitigkeit d Verw =/ öffR Vertrag
- Handlung mit Entscheidungscharakter
- Beh = § 1 VwVfG iVm § 1 HVwVfG
+ jede Stelle die Aufgaben öff Verwaltung wahrnimmt
+ auf Dauer angelegt (Problem mit Untersuchungsausschuss)
+ Beliehen sind Beh iSd 35 VwVfG (hM)
Ausnahme: Amtshaftung dann wieder ausstattendes Gemeinwesen
- Einseitigkeit d Verw =/ öffR Vertrag
- Handlung mit Entscheidungscharakter
- Beh = § 1 VwVfG iVm § 1 HVwVfG
+ jede Stelle die Aufgaben öff Verwaltung wahrnimmt
+ auf Dauer angelegt (Problem mit Untersuchungsausschuss)
+ Beliehen sind Beh iSd 35 VwVfG (hM)
Ausnahme: Amtshaftung dann wieder ausstattendes Gemeinwesen
Tags: Verwaltungsverfahren
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Regelung (V'ss VA)
- gerichtet auf Herbeiführung einer Rechtsfolge
- Begründung/Aufhebung/Änderung/Feststellung von Rechten & Pflichten
+ Abgrenzungskriterium VA-Realakt
+ Mitwirkungsakt einer anderen Beg
> Regelungswirkung (+) soweit Zustimmung Bedigung für VA ist (nicht gemeindliches Einvernehmen; kann ersetzt werden (str.))
- Noten sind VA wenn rechtlich eigenständige Bedeutung besteht
- Zusicherung gem § 38 VwVfG = VA (hRspr)
+ Verpflichtungscharakter; Zusicherung = künftige Regelung
- Begründung/Aufhebung/Änderung/Feststellung von Rechten & Pflichten
+ Abgrenzungskriterium VA-Realakt
+ Mitwirkungsakt einer anderen Beg
> Regelungswirkung (+) soweit Zustimmung Bedigung für VA ist (nicht gemeindliches Einvernehmen; kann ersetzt werden (str.))
- Noten sind VA wenn rechtlich eigenständige Bedeutung besteht
- Zusicherung gem § 38 VwVfG = VA (hRspr)
+ Verpflichtungscharakter; Zusicherung = künftige Regelung
Tags: Verwaltungsverfahren
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Überprüfbarkeit von Verwaltungsermessen
- Indikatoren für Ermessen: kann/darf/ist befugt/ist berechtigt
§ 114 S.1 VwGO = Ermessen kann nur auf die Rechtmäßigkeit überprüft werden = gerichtliche Überprüfbarkeit
§ 68 I 1 VwGO = Widerspruchsbehörde kann Ermessen voll prüfen
§ 114 S.1 VwGO = Ermessen kann nur auf die Rechtmäßigkeit überprüft werden = gerichtliche Überprüfbarkeit
§ 68 I 1 VwGO = Widerspruchsbehörde kann Ermessen voll prüfen
Tags: Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsverfahren
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Ermessensfehler
- Ermessensausfall = Verw übt kein Ermessen aus; denkt irrtümlich es sei gebunden
- Ermessensüberschreitung = angeordnete Rechtsfolge ist nicht vorgesehen gewesen
+ Ermessensgrenzen ergeben sich aus der Norm selber/Art. 3 GG iVm Selbstbindung d Verw/Verhältnismäßigkeitsgrundsatz/Staatrzielbestimmungen
- Ermessensfehlergebrauch
+ Wesentliche Gesichtspunkte übersehen
+ sachfremde Berücksichtigungen
+ falsche Gewichtung der Belange
+ Ausnahme: bekannt & bewährt/Prioritätsprinzip/Rotationsverfahren/Attraktivität d Angebots (v.a. Standvergabe)
- Ermessensüberschreitung = angeordnete Rechtsfolge ist nicht vorgesehen gewesen
+ Ermessensgrenzen ergeben sich aus der Norm selber/Art. 3 GG iVm Selbstbindung d Verw/Verhältnismäßigkeitsgrundsatz/Staatrzielbestimmungen
- Ermessensfehlergebrauch
+ Wesentliche Gesichtspunkte übersehen
+ sachfremde Berücksichtigungen
+ falsche Gewichtung der Belange
+ Ausnahme: bekannt & bewährt/Prioritätsprinzip/Rotationsverfahren/Attraktivität d Angebots (v.a. Standvergabe)
Tags: Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsverfahren
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Mehrzahl von Ermessensabwägungen
bei fehlerhafter Ermessensentscheidung kommt es darauf an die Ermessensabwägung kumulativ oder alternativ für den VA waren
bei kumulativer Anwendung ist der VA rechtswidrig
bei alternativer Anwendung bleibt der VA rechtmäßig soweit der/die anderen Ermessensentscheidungen rechtsmäßig waren
bei kumulativer Anwendung ist der VA rechtswidrig
bei alternativer Anwendung bleibt der VA rechtmäßig soweit der/die anderen Ermessensentscheidungen rechtsmäßig waren
Tags: Verwaltungsverfahren
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Gesetzesvorbehalt im VerwR
- absoluter Vorbehalt soweit Eingriff getätigt werden soll
str. Leistungsverwaltung
- Totalvorbehalt (MM)
- kein Vorbehalt (MM)
- abgeschwächter Gesetzesvorbehalt
+ jegliche demokratische Legitimation ist ausreichend um die Leistung zu gewähren (Haushaltsplan)
+ Ausnahme: grundrechtsrelevante Förderung (Pressesubvention)
str. Leistungsverwaltung
- Totalvorbehalt (MM)
- kein Vorbehalt (MM)
- abgeschwächter Gesetzesvorbehalt
+ jegliche demokratische Legitimation ist ausreichend um die Leistung zu gewähren (Haushaltsplan)
+ Ausnahme: grundrechtsrelevante Förderung (Pressesubvention)
Tags: Verwaltungsverfahren
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Staatliche Warnungen
BVerfG:
keine formelle Ermächtigungsgrundlage für Warnungen notwendig
Ausnahme: staatl. Massnahme (Warnung) stellt einen Grundrechtseingriff dar
Arg. Staatliche Informationstätigkeit lässt sich nicht sinnvoll regeln
Kritik: Eingriffsbegriff wird ausgehöhlt
Staatl Information stellen keinen Eingriff in Art 12 dar soweit sie sachl begründet sind
keine formelle Ermächtigungsgrundlage für Warnungen notwendig
Ausnahme: staatl. Massnahme (Warnung) stellt einen Grundrechtseingriff dar
Arg. Staatliche Informationstätigkeit lässt sich nicht sinnvoll regeln
Kritik: Eingriffsbegriff wird ausgehöhlt
Staatl Information stellen keinen Eingriff in Art 12 dar soweit sie sachl begründet sind
Tags: Verwaltungsverfahren
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Unbestimmter Rechtsbegriff
- nicht unmittelbar subsumtionsbereit
Überprüfbarkeit durch Gerichte
-(MM) beschränkte Überprüfbarkeit
+ gerichtliche Überprüfung stellt einen Eingriff in die Verwaltungshoheit dar
+ Kritik: Art. 19 IV verlangt volle Überprüfbarkeit
- (hM) volle Überprüfbarkeit
+ Art 19 IV, 20 II 2, Gesetzesvorbehalt
+ Ausnahme bei Beurteilungsspielräumen der Verwaltung
Wissensvorsprung d. Behörde die nicht mehr kompensierbar ist (Polit. Entscheidungen/BeamtenR/Prüfungsentscheidungen)
Überprüfbarkeit durch Gerichte
-(MM) beschränkte Überprüfbarkeit
+ gerichtliche Überprüfung stellt einen Eingriff in die Verwaltungshoheit dar
+ Kritik: Art. 19 IV verlangt volle Überprüfbarkeit
- (hM) volle Überprüfbarkeit
+ Art 19 IV, 20 II 2, Gesetzesvorbehalt
+ Ausnahme bei Beurteilungsspielräumen der Verwaltung
Wissensvorsprung d. Behörde die nicht mehr kompensierbar ist (Polit. Entscheidungen/BeamtenR/Prüfungsentscheidungen)
Tags: Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsverfahren
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Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- abgeleitet aus Art. 20 III GG
- Gesetzesvorrang (Kein Handeln gegen Gesetz)
- Gesetzesvorbehalt (Kein Handeln ohne Gesetz)
- Gesetzesvorrang (Kein Handeln gegen Gesetz)
- Gesetzesvorbehalt (Kein Handeln ohne Gesetz)
Tags: Verwaltungsverfahren
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Verböserung im Widerspruchsverfahren
MM: Keine Verböserung
- Bürger darf aus Rechtsschutzgründen nicht Angst davor haben dass sein Widerspruch die Lage verschlimmert
- Kritik: tagtäglich geschehen immer noch Widersprüche
hM: Verböserung möglich
- Selbstkontrolle der Verwaltung wäre andererseits unterlaufen
- Spuren in der VwGO( § 79 I Nr. 2, § 79 II)
- kein Verböserungsverbot (§ 88 VwGO)
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Deckelung der Verböserung bestimmt sich nach Höchstgrenze der Originalermächtigungsgrundlage
- Bürger darf aus Rechtsschutzgründen nicht Angst davor haben dass sein Widerspruch die Lage verschlimmert
- Kritik: tagtäglich geschehen immer noch Widersprüche
hM: Verböserung möglich
- Selbstkontrolle der Verwaltung wäre andererseits unterlaufen
- Spuren in der VwGO( § 79 I Nr. 2, § 79 II)
- kein Verböserungsverbot (§ 88 VwGO)
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Deckelung der Verböserung bestimmt sich nach Höchstgrenze der Originalermächtigungsgrundlage
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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ÖffR Austauschvertrag
geregelt in § 54 VwVfG
Leistung - Gegenleistung (synallagmatische Komponente)
Bürger - Staat (Subordinationskomponente)
wenn nur eine Leistung vereinbart ist (schriftlich fixiert) wird von einem "hinkenden Vertrag" gesprochen, hierauf ist § 56 VwVfG aus Bürgerschutzgesichtspunkten anwendbar
Leistung - Gegenleistung (synallagmatische Komponente)
Bürger - Staat (Subordinationskomponente)
wenn nur eine Leistung vereinbart ist (schriftlich fixiert) wird von einem "hinkenden Vertrag" gesprochen, hierauf ist § 56 VwVfG aus Bürgerschutzgesichtspunkten anwendbar
Tags: Verwaltungsverfahren
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ÖffR Verträge und Klagen
Verpflichtungsklage ist nach allgemeiner Ansicht ausgeschlossen, durch den Vertrag verpflichtet sich der Staat zu einer Leistung und ist mithin auf der gleichen Ebene wie der Bürger -> verliert damit die VA Setzungsqualität
P wenn der Staat sich verpflichtet einen VA zu erlassen
- möglich ist dann allg. LK (auf vertragliche Leistung)
- oder VK auf Erlass des VA
hM = Erlass des VA ist entscheidend -> VK
MM = Leistung ist entscheidend -> LK
Kritik an hM
- Widerspruchsfrist von 1 Monat bei VK führt zur Quasi-Verjährung der vertraglichen Ansprüche von einem Monat
P wenn der Staat sich verpflichtet einen VA zu erlassen
- möglich ist dann allg. LK (auf vertragliche Leistung)
- oder VK auf Erlass des VA
hM = Erlass des VA ist entscheidend -> VK
MM = Leistung ist entscheidend -> LK
Kritik an hM
- Widerspruchsfrist von 1 Monat bei VK führt zur Quasi-Verjährung der vertraglichen Ansprüche von einem Monat
Tags: Verwaltungsverfahren
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Materielle V'ssen von 56 VwVfG
- Austauschvertrag
- öffR Vertrag
- Subordinationsebene und Synallagmatische Ebene
- Gegenleistung für bestimmten Zweck, der Zweck muss öff. Aufgaben dienen
- angemessene Gegenleistung
- Koppelungsverbot
sachlicher Zusammenhang zwischen Leistung/Gegenleistung
Bei fehlender Koppelung -> Nichtigkeit gem. § 59 II Nr. 4 VwVfG
- öffR Vertrag
- Subordinationsebene und Synallagmatische Ebene
- Gegenleistung für bestimmten Zweck, der Zweck muss öff. Aufgaben dienen
- angemessene Gegenleistung
- Koppelungsverbot
sachlicher Zusammenhang zwischen Leistung/Gegenleistung
Bei fehlender Koppelung -> Nichtigkeit gem. § 59 II Nr. 4 VwVfG
Tags: Verwaltungsverfahren
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Kirche und Verwaltungsrechtsweg
- Verweisung gem. Art. 140 GG auf 136 f. WRV
- 137 WRV gehören Kircheninterna vor kirchlichen Gerichten
wenn Kirche nach aussen wirkt (z. B. Glockengeläut) ist der staatliche Rechtsweg gegeben
+ Bei Glockengeläut abgrenzen zwischen rituellen/religiösen Zweck = Verwaltungsrechtsweg
+ bei weltlichem Ereignis = ordentliche Gerichte
- 137 WRV gehören Kircheninterna vor kirchlichen Gerichten
wenn Kirche nach aussen wirkt (z. B. Glockengeläut) ist der staatliche Rechtsweg gegeben
+ Bei Glockengeläut abgrenzen zwischen rituellen/religiösen Zweck = Verwaltungsrechtsweg
+ bei weltlichem Ereignis = ordentliche Gerichte
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Verwaltungsverfahren - § 9 VwVfG
entweder VA
oder öffR Vertrag
VwVfG ist nur bei diesen beiden Verfahrensformen anwendbar
oder öffR Vertrag
VwVfG ist nur bei diesen beiden Verfahrensformen anwendbar
Tags: Verwaltungsverfahren
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ÖffR Vertrag - 54 VwVfG
- immer Schriftform § 57 VwVfG
- erkennbar am Vertragsinhalt; wenn ein wesentlicher Vertragsbestandteil öffR ist, ist der Vertrag als Gesamtes ein öffR Vertrag
- wird direkt im Verwaltungsrechtsweg (gem. § 40 VwGO) geprüft
- öffR Vertrag ist nur zulässig wenn keine Rechtsvorschriften dem entgegenstehen (§ 54 S. 1 VwVfG)
+ Umkehr des Prinzips des Gesetzesvorbehalts; da der Vertrag 2-seitig ist, ist kein erhöhter Rechtsschutz für den Bürger notwendig
- erkennbar am Vertragsinhalt; wenn ein wesentlicher Vertragsbestandteil öffR ist, ist der Vertrag als Gesamtes ein öffR Vertrag
- wird direkt im Verwaltungsrechtsweg (gem. § 40 VwGO) geprüft
- öffR Vertrag ist nur zulässig wenn keine Rechtsvorschriften dem entgegenstehen (§ 54 S. 1 VwVfG)
+ Umkehr des Prinzips des Gesetzesvorbehalts; da der Vertrag 2-seitig ist, ist kein erhöhter Rechtsschutz für den Bürger notwendig
Tags: Verwaltungsverfahren
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Verbote für öffR Verträge / Nichtigkeit
- für Noten (sind immer VA)
- Bund/Zivi (für die Dienstdauer)
- Beamtenverhältnis (Einstellung immer VA)
- Steuerbescheide (immer VA)
- Bebauungspläne (§ 1 III S. 2 BauGB)
- Vertragsformverböte
Nichtigkeit von öffR Verträgen
- § 59 VwVfG
- § 134 BGB iVm § 59 VwVfG
- Bund/Zivi (für die Dienstdauer)
- Beamtenverhältnis (Einstellung immer VA)
- Steuerbescheide (immer VA)
- Bebauungspläne (§ 1 III S. 2 BauGB)
- Vertragsformverböte
Nichtigkeit von öffR Verträgen
- § 59 VwVfG
- § 134 BGB iVm § 59 VwVfG
Tags: Verwaltungsverfahren
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VersG; Versammlungsbegriff (Streit über Minimum)
nach VersG
- öff. Versammlung
- Jedermannsrecht
- Friedlichkeit ist egal
+ VersG ist gerade bei unfriedlichen Versammlungen anwendbar
zusätzliche Kriterien Art 8 GG
- Zusammenkunft mehrerer
- Verbundenheit
- innerer Zweck
- friedlich und waffenlos
+ Waffen iSd WaffG + gef Werkzeuge; =/ Schutzgegenstände; =/ Blockade; Handlungen v einiger Gefährlichkeit (irrelevant ob TB v StGB/OWiG; GG nicht durch einfaches Gesetz)
Streit über Minimum an gemeinsamen Zweck
- enger = gemeinschaftlich auf Teilhabe an d öff Meinungsbildung
+ Versammtlungsfreiheit ist kollektive Meinungsfreiheit; Kriterien sind Forderungen/Handzettel/Banner/Diskussionen/Internet
- erweiterter = Erörterung igendwelcher Angelegenheiten (priv/ÖR
+ Meinungsbildung ist weiter erforderlich
- weiter = losgelöst v Meinungsbildung genügt jeder Zweck; Art 8 I schützt Persönlichkeitsentfaltung d Gruppe; Ausschluss v komm Interessen
- öff. Versammlung
- Jedermannsrecht
- Friedlichkeit ist egal
+ VersG ist gerade bei unfriedlichen Versammlungen anwendbar
zusätzliche Kriterien Art 8 GG
- Zusammenkunft mehrerer
- Verbundenheit
- innerer Zweck
- friedlich und waffenlos
+ Waffen iSd WaffG + gef Werkzeuge; =/ Schutzgegenstände; =/ Blockade; Handlungen v einiger Gefährlichkeit (irrelevant ob TB v StGB/OWiG; GG nicht durch einfaches Gesetz)
Streit über Minimum an gemeinsamen Zweck
- enger = gemeinschaftlich auf Teilhabe an d öff Meinungsbildung
+ Versammtlungsfreiheit ist kollektive Meinungsfreiheit; Kriterien sind Forderungen/Handzettel/Banner/Diskussionen/Internet
- erweiterter = Erörterung igendwelcher Angelegenheiten (priv/ÖR
+ Meinungsbildung ist weiter erforderlich
- weiter = losgelöst v Meinungsbildung genügt jeder Zweck; Art 8 I schützt Persönlichkeitsentfaltung d Gruppe; Ausschluss v komm Interessen
Tags: Verfassungsrecht, Versammlungsrecht
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relevante Normen VersG (geschlossene Räume/offener Himmel)
geschlossene Räume
- vor Beginn = § 5 VersG analog (Beschränkung)/§ 5 - Verbot
- nach Beginn = § 13 I 2 Beschränkung/ 13 I 1 Verbot
freier Himmel
- vor Beginn - Auflagen/Verbote 15 I,II
- nach Beginn - Waffen/Vermummung 17a IV,/ Ausschluss 17a IV, 18 III, 19 IV/ Beschränkung 15 III (Minus zu Verbot)/ Auflösung 15 III, IV
+ Beendigung muss ausdrücklich erfolgen, keine konkludente Auflösungsverfügung -> nach Beendigung wird Versammlung zur Ansammlung
Verbote 15 I
- zZt d Elasses unmittelbare Gefährdung f öff Sicherheit/Ordnung
+ überragende RGüter; TB-StGB indiziert Gefahr
+ unmittelbar = hohe Warhscheinlichkeit d Schadenseintrittes
+ immer VHM
- vor Beginn = § 5 VersG analog (Beschränkung)/§ 5 - Verbot
- nach Beginn = § 13 I 2 Beschränkung/ 13 I 1 Verbot
freier Himmel
- vor Beginn - Auflagen/Verbote 15 I,II
- nach Beginn - Waffen/Vermummung 17a IV,/ Ausschluss 17a IV, 18 III, 19 IV/ Beschränkung 15 III (Minus zu Verbot)/ Auflösung 15 III, IV
+ Beendigung muss ausdrücklich erfolgen, keine konkludente Auflösungsverfügung -> nach Beendigung wird Versammlung zur Ansammlung
Verbote 15 I
- zZt d Elasses unmittelbare Gefährdung f öff Sicherheit/Ordnung
+ überragende RGüter; TB-StGB indiziert Gefahr
+ unmittelbar = hohe Warhscheinlichkeit d Schadenseintrittes
+ immer VHM
Tags: Versammlungsrecht
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Vereinigungsfreiheit - Schutzbereich
Art 9
hM
- 2 nat. Personen; Wertung § 2 I VereinsG
+ wenn nat + jur Pers; bei Mehr nat Pers (+)
- DeutschenGrundR
- verfassungsmäßiger Zweck Beitreten/Zusammenschließen (nur PrivR Vereinigungen)
+ auch negat Freiheit
- schützt den Verein ohne Umweg über Art 19 III (DoppelgrundR)
- Verbot aus Art 9 II entgegen Wortlaut erst wirksam mit Verbotsakt
hM
- 2 nat. Personen; Wertung § 2 I VereinsG
+ wenn nat + jur Pers; bei Mehr nat Pers (+)
- DeutschenGrundR
- verfassungsmäßiger Zweck Beitreten/Zusammenschließen (nur PrivR Vereinigungen)
+ auch negat Freiheit
- schützt den Verein ohne Umweg über Art 19 III (DoppelgrundR)
- Verbot aus Art 9 II entgegen Wortlaut erst wirksam mit Verbotsakt
Tags: Verfassungsrecht
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Pflichtmitgliedschaft in öffR Zwangsverbände
- Art 9 (neg Freiheit) nicht berührt
+ keine Anwendung v Art 9 auf öffR Zusammenschlüsse
- Art 2 I ist betroffen
+ Vereine (IHK/RAK) sie nicht aufgrund von freiwilligen Beschlüssen entstanden sind unterfallen nicht dem Schutz d Art 9
+ iRv Art 2 I ist VHM zu überprüfen
+ iRv Art 2 I Aufgabenüberschreitung v Zwangsverbänden prüfen
+ Art 12 I ist nicht betroffen (keine subj/obj Berufsregelnde Tendenz)
+ keine Anwendung v Art 9 auf öffR Zusammenschlüsse
- Art 2 I ist betroffen
+ Vereine (IHK/RAK) sie nicht aufgrund von freiwilligen Beschlüssen entstanden sind unterfallen nicht dem Schutz d Art 9
+ iRv Art 2 I ist VHM zu überprüfen
+ iRv Art 2 I Aufgabenüberschreitung v Zwangsverbänden prüfen
+ Art 12 I ist nicht betroffen (keine subj/obj Berufsregelnde Tendenz)
Tags: Verfassungsrecht
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Briefgeheimnis iSd Art 10
- auch Schutz v offenen Mitteilungen (Postkarten)
- nicht geschützt werden Warensendungen/Postwurf/Zeitschriften/Bücher
+ Mitteilungen werden geschützt; nicht Waren
- Wer/mit wem/wie of ist geschützt
- bei Postfächern endet Schutz erst mit dem Abholen durch den Empfänger
- nicht geschützt werden Warensendungen/Postwurf/Zeitschriften/Bücher
+ Mitteilungen werden geschützt; nicht Waren
- Wer/mit wem/wie of ist geschützt
- bei Postfächern endet Schutz erst mit dem Abholen durch den Empfänger
Tags: Verfassungsrecht
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Fernmeldegeheimnis iSd Art 10
- unkörperliche Kommunikation mittels Fernmeldeanlagen
+ nicht WWW/individuelle Kommunikation
- Inhalt ist geschützt (Vertraulichtkeit gegen Kenntniserlagung Dritter)
- Umstände d Fernmeldevorgangs sind geschützt
+ wer/wie/mit wem/wie oft = Annex d Vorgangs; die personenbezogen sind; höhere Umstände
- gespeicherte Mails auf einem Server (+); Mails sind nicht im Herrschaftsbereich d Empfängers; Provider könnte Mails an Pol weiterleiten; besondere Schutzbedürftigkeit aus Art 10
+ =/ heruntergeladene Mails/Verbindungsdaten im Herrschaftsbereich d Bürgers/ Mails bei Bürger (Selbstverwaltung d weiteren Übermittlung) (-> aber mgl Recht auf informSelbstbestimmung oder Art 13)
- IMSI Catcher (-)
+ kein Kommunikationsvorgang; nur zwischen Maschinen nicht vom Menschen initiiert
+ aA Standby Handy signalisiert Kommunikationsfahigkeit/-bereitschaft
- Art 10 schüzuz nicht vor Abhörgeräten die nicht den Kommunikationsvorgang betreffen (Wanze in der Wohnung; dann aber Art 13)
+ nicht WWW/individuelle Kommunikation
- Inhalt ist geschützt (Vertraulichtkeit gegen Kenntniserlagung Dritter)
- Umstände d Fernmeldevorgangs sind geschützt
+ wer/wie/mit wem/wie oft = Annex d Vorgangs; die personenbezogen sind; höhere Umstände
- gespeicherte Mails auf einem Server (+); Mails sind nicht im Herrschaftsbereich d Empfängers; Provider könnte Mails an Pol weiterleiten; besondere Schutzbedürftigkeit aus Art 10
+ =/ heruntergeladene Mails/Verbindungsdaten im Herrschaftsbereich d Bürgers/ Mails bei Bürger (Selbstverwaltung d weiteren Übermittlung) (-> aber mgl Recht auf informSelbstbestimmung oder Art 13)
- IMSI Catcher (-)
+ kein Kommunikationsvorgang; nur zwischen Maschinen nicht vom Menschen initiiert
+ aA Standby Handy signalisiert Kommunikationsfahigkeit/-bereitschaft
- Art 10 schüzuz nicht vor Abhörgeräten die nicht den Kommunikationsvorgang betreffen (Wanze in der Wohnung; dann aber Art 13)
Tags: Verfassungsrecht
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Eingriffe in Art 10 / RF
- ohne Zustimmung d Berechtigten staatl Stellen Inhalt/Umstände eines Kommunikationsvorgangs erlangen
- auch mit Richterzustimmung zunächst Eingriff wenn nur Verbindungsdaten des Providers beschlagnahmt werden -> eigentliches Ziel ist der Kunde
- RF nur mit Gesetz Art 10 I 1 + VHM
- es besteht Anspruch auf Information über Überwachung aus Art 10
- Art 10 verdrängt RzinfSelbst soweit gleicher Lebenssachverhalt
- auch mit Richterzustimmung zunächst Eingriff wenn nur Verbindungsdaten des Providers beschlagnahmt werden -> eigentliches Ziel ist der Kunde
- RF nur mit Gesetz Art 10 I 1 + VHM
- es besteht Anspruch auf Information über Überwachung aus Art 10
- Art 10 verdrängt RzinfSelbst soweit gleicher Lebenssachverhalt
Tags: Verfassungsrecht
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vorbeugender Rechtsschutz - Herleitung aus Art. 19 IV GG
- vorbeugender Rechtsschutz ist vor repressiven Massnahmen möglich soweit;
- tiefgreifende Rechtsverletzung droht
- unzumutbares Abwarten besteht
- Gefahr der irreparablen Rechtsgrundverletzung
- tiefgreifende Rechtsverletzung droht
- unzumutbares Abwarten besteht
- Gefahr der irreparablen Rechtsgrundverletzung
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Begriff der Kunst iRd Art. 5 + Schutzbereich
formal
- anerkannte Kunstformen
- Malerei/Bildhauerei/Musik etc.
materieller
- freie schöpferische Gestaltung; Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse werden in bestimmter Formensprache zur Anschauung gebracht
offener (hM)
- Kunst ist undefinierbar; Mannigfaltigkeit d Aussagegehalts; fortgesetzte Interpretation, immerwährende Deutungen
- kommt aus d Mephisto Entscheidung
Schutzbereich
- schützt Künstler (Werkbereich) und verbundene Tätigkeiten (Verleger etc) (Wirkbereich=unentbehrliche Mittlerfunktion)
- keine Berufung d Mittlers auf Kunstfreiheit wenn nur kommerzielle Interessen verfolgt werden
- anerkannte Kunstformen
- Malerei/Bildhauerei/Musik etc.
materieller
- freie schöpferische Gestaltung; Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse werden in bestimmter Formensprache zur Anschauung gebracht
offener (hM)
- Kunst ist undefinierbar; Mannigfaltigkeit d Aussagegehalts; fortgesetzte Interpretation, immerwährende Deutungen
- kommt aus d Mephisto Entscheidung
Schutzbereich
- schützt Künstler (Werkbereich) und verbundene Tätigkeiten (Verleger etc) (Wirkbereich=unentbehrliche Mittlerfunktion)
- keine Berufung d Mittlers auf Kunstfreiheit wenn nur kommerzielle Interessen verfolgt werden
Tags: Verfassungsrecht
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Problembereiche im Versammlungsrecht (Fallgruppen)/Spannungsverhältnis zur HSOG (7 Fälle)
1. Anreise zur Versammlung
- Vorfeldmassnahmen fallen nicht unter VersG; Ausnahme wenn durch Vorfeldmassnahmen Zugang zur Versammlung vereitelt wird
2. Massnahmen nach Auflösung/Beendigung
- nach Auflösung Wegfall von VersG -> Anwendung HSOG
- auch nach einer rechtswidrigen Auflösungsverfügung; die Rechtswidrigkeit der Auflösungsverfügung wird von Gericht geprüft
3. Massnahme gegen unbeteiligte Dritte
- keine Versammlungsteilnehmer -> Massnahme nach HSOG
4. HSOG als milderes Mittel -> HSOG anwenden
5. nicht versammlungsrechtliche Massnahme -> nach jeweiliger lex specialis
6. VersG enthält keine Bestimmung -> HSOG als Auffanggesetz
7. Nicht öffentliche Versammlung -> VersG (-)
- Vorfeldmassnahmen fallen nicht unter VersG; Ausnahme wenn durch Vorfeldmassnahmen Zugang zur Versammlung vereitelt wird
2. Massnahmen nach Auflösung/Beendigung
- nach Auflösung Wegfall von VersG -> Anwendung HSOG
- auch nach einer rechtswidrigen Auflösungsverfügung; die Rechtswidrigkeit der Auflösungsverfügung wird von Gericht geprüft
3. Massnahme gegen unbeteiligte Dritte
- keine Versammlungsteilnehmer -> Massnahme nach HSOG
4. HSOG als milderes Mittel -> HSOG anwenden
5. nicht versammlungsrechtliche Massnahme -> nach jeweiliger lex specialis
6. VersG enthält keine Bestimmung -> HSOG als Auffanggesetz
7. Nicht öffentliche Versammlung -> VersG (-)
Tags: Versammlungsrecht
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Vollstreckung von Pol. Massnahmen
- VA der HSOG die von PolBeh&OrdBeH vollstreckt werden, werden immer nach HSOG vollstreckt
- Ausnahme VA auf Geldleistung von PolBeh&OrdBeh
- Vollstreckungsrecht nach HSOG auch für Massnahmen der HSOG-DVO
- Ausnahme VA auf Geldleistung von PolBeh&OrdBeh
- Vollstreckungsrecht nach HSOG auch für Massnahmen der HSOG-DVO
Tags: Polizeirecht
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allg. Vollstreckungsv'ssen nach 47 I HSOG / 69 VwVG
- Grund-VA der nicht nichtig ist, VA muss wirksam sein
- gerichtet auf Dulden/Unterlassen/Handeln
- Vollstreckbarkeit nach 80 II VwGO (HSOG) bzw. 2 VwVG (VwVG)
- Nichtvornahme des geforderten Grund-VA
- gerichtet auf Dulden/Unterlassen/Handeln
- Vollstreckbarkeit nach 80 II VwGO (HSOG) bzw. 2 VwVG (VwVG)
- Nichtvornahme des geforderten Grund-VA
Tags: Polizeirecht, Vollstreckung
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Materielle R'Mäßigkeit Bebauungsplan
1. Planrechtfertigung - § 1 III 1 BauGB - "soweit"
- zwingend erforderlich & gerichtlich in vollem Umfang prüfbar; kein Beurteilungsspielraum zugunsten Gem
- Erforderlichkeit (+), neues Bauland/städtebaul Entwicklung/Ordnung; (-), reiner Verhinderungsplan/Vollzug offensichtlich nicht mgl/Gefälligkeits B-Plan f Dritte
- Erstplanungspflicht
+ grundsätzlich Gestaltungs/Entschließungsermessen d Gem
> aber Ermessensredukton auf 0 wenn § 34/35 nicht ausreichen um Konflikte zu entscheiden; § 34/35 nur Planersatzvorschriften/Verstoß gegen Planungspflicht =/ Verletzung v Bürgern (1 III 2 BauGB)
2. Vereinbarkeit mit Raumordnung - 1 IV
3. Zulässiger Inhalt - 9
4. Entwicklungsgebot - 8 II
2.-.3. klausurirrelevant
5. fehlerfreie Abwägung
- Abwägung zw öff/Priv Belangen
+ Abwägungsausfall (gar nicht abgewogen)
> nur legitim w Vorwegnahme sachlich gerechtfertigt/d Gemeindevertretung zurechenbar ist/sonst abwägungsfehlerfrei (kumulativ)
+ Abwägungsdefizit (nicht ausreichend abgewogen)
+ Abwägungsfehleinstellung (irrelevantes abgewogen)
+ Abwägungsfehleinschätzung (falsche Priorität)
+ Abwägungsdisproportionalität (vorherige Erwägungen wurden nicht ausreichend berücksichtigt)
- zwingend erforderlich & gerichtlich in vollem Umfang prüfbar; kein Beurteilungsspielraum zugunsten Gem
- Erforderlichkeit (+), neues Bauland/städtebaul Entwicklung/Ordnung; (-), reiner Verhinderungsplan/Vollzug offensichtlich nicht mgl/Gefälligkeits B-Plan f Dritte
- Erstplanungspflicht
+ grundsätzlich Gestaltungs/Entschließungsermessen d Gem
> aber Ermessensredukton auf 0 wenn § 34/35 nicht ausreichen um Konflikte zu entscheiden; § 34/35 nur Planersatzvorschriften/Verstoß gegen Planungspflicht =/ Verletzung v Bürgern (1 III 2 BauGB)
2. Vereinbarkeit mit Raumordnung - 1 IV
3. Zulässiger Inhalt - 9
4. Entwicklungsgebot - 8 II
2.-.3. klausurirrelevant
5. fehlerfreie Abwägung
- Abwägung zw öff/Priv Belangen
+ Abwägungsausfall (gar nicht abgewogen)
> nur legitim w Vorwegnahme sachlich gerechtfertigt/d Gemeindevertretung zurechenbar ist/sonst abwägungsfehlerfrei (kumulativ)
+ Abwägungsdefizit (nicht ausreichend abgewogen)
+ Abwägungsfehleinstellung (irrelevantes abgewogen)
+ Abwägungsfehleinschätzung (falsche Priorität)
+ Abwägungsdisproportionalität (vorherige Erwägungen wurden nicht ausreichend berücksichtigt)
Tags: Baurecht, Verwaltungsverfahren
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Planerhaltung
- Grundsatz - Rewi B-Plan -> unwirksam
- Aber Wirkungen § 214, 215 BauGB = Erhaltung B-Plan bei unbeachtlichen Verstößen
-> Fehler kann ex nunc oder ex tunc behoben werden, Fehler müssen innerhalb eines Jahres gerügt werden § 215 BauGb
- Aber Wirkungen § 214, 215 BauGB = Erhaltung B-Plan bei unbeachtlichen Verstößen
-> Fehler kann ex nunc oder ex tunc behoben werden, Fehler müssen innerhalb eines Jahres gerügt werden § 215 BauGb
Tags: Baurecht
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31 BauGB als Klagebefugnis
- ist drittschützend soweit die Norm von der abgewichen wird auch drittschützend ist
- 31 II = partiell drittschützend <=> 31 I nicht
+ restriktiv
- 31 II = partiell drittschützend <=> 31 I nicht
+ restriktiv
Tags: Baurecht
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Nachbarrechtliche Klagebefugnis
30 BauGB = Klagebefugnis aus dem Bebauungsplan
31 BauGB = soweit Norm v d abgewichen wird, drittschützend ist
33 BauGB = kann drittschützend sein soweit künftiger B-Plan drittschützend wirken soll
34 BauGB = partiell drittschützend soweit es nur um das "Einfügen" geht, generell drittschützend soweit ein faktisches BauGebiet nach BauNVO vorliegt
- Gebietsbewahrungsanspruch
+ Intensitätsabhängig
- 34 III BauGB nur Schutz f Nachbargemeinde
35 BauGB = partiell drittschützend § 35 I, II
- insbes privilegierte Nutzer gem § 35 I sind aus dem ungeschriebenem Gebot d Rücksichtsnahme als Teilaspekt d öff Belange geschützt
36 BauGB = nicht Nachbarschützend sondern nur Verwirklichung d gem SelbstverwR
15 I, II BauNVO = partiell drittschützend; einzelfallabh
privR Absprachen zw Nachbarn
- "Abkaufen" d AbwehrR grdsl mgl
- nach Treu + Glauben ist dann Durchsetzung gehindert bzw bei der Rücksichtsnahme die Interessen als ausreichend schutzwürdig zu behandeln
BauOrdnungsR
- Abstandsflächen - 6 HBO - generell drittschützend
- Stellplatzpflicht - 44 HBO =/ Drittschutz, nur Schutz d Verkehrs
- 3 I 1 HBO =/ Drittschutz (hM)
31 BauGB = soweit Norm v d abgewichen wird, drittschützend ist
33 BauGB = kann drittschützend sein soweit künftiger B-Plan drittschützend wirken soll
34 BauGB = partiell drittschützend soweit es nur um das "Einfügen" geht, generell drittschützend soweit ein faktisches BauGebiet nach BauNVO vorliegt
- Gebietsbewahrungsanspruch
+ Intensitätsabhängig
- 34 III BauGB nur Schutz f Nachbargemeinde
35 BauGB = partiell drittschützend § 35 I, II
- insbes privilegierte Nutzer gem § 35 I sind aus dem ungeschriebenem Gebot d Rücksichtsnahme als Teilaspekt d öff Belange geschützt
36 BauGB = nicht Nachbarschützend sondern nur Verwirklichung d gem SelbstverwR
15 I, II BauNVO = partiell drittschützend; einzelfallabh
privR Absprachen zw Nachbarn
- "Abkaufen" d AbwehrR grdsl mgl
- nach Treu + Glauben ist dann Durchsetzung gehindert bzw bei der Rücksichtsnahme die Interessen als ausreichend schutzwürdig zu behandeln
BauOrdnungsR
- Abstandsflächen - 6 HBO - generell drittschützend
- Stellplatzpflicht - 44 HBO =/ Drittschutz, nur Schutz d Verkehrs
- 3 I 1 HBO =/ Drittschutz (hM)
Tags: Baurecht, Verwaltungsprozessrecht
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Gebietsübergreifender Nachbarschutz
a) Nebeneinander v unterschiedlichen B-Plänen
- Kläger aus anderem B-Plan als Beklagter = Festsetzungen d B-Plans nicht als nachbarR Schutz anwendbar
-> Rückgriff auf 15 I 2 BauNVO = Gebot d Rücksichtsnahme
=> partieller Drittschutz/Arg: Gebietserhaltungsanspruch ist Ausfluss d Schicksalsgemeinschaft eines B-Plans; kann nicht auf andere übertragen werden
+ Ausnahme wenn B-Pläne generell drittschützend ggü andere B-Pläne wirken soll
b) Nebeneinander v § 34 und § 35
- gegenseitiges Rücksichtnahmegebot
- keine volle Entfaltung d Rücksichtnahme wie wenn beide Beteiligte im selben Gebiet wären
- partiell drittschützend
- Kläger aus anderem B-Plan als Beklagter = Festsetzungen d B-Plans nicht als nachbarR Schutz anwendbar
-> Rückgriff auf 15 I 2 BauNVO = Gebot d Rücksichtsnahme
=> partieller Drittschutz/Arg: Gebietserhaltungsanspruch ist Ausfluss d Schicksalsgemeinschaft eines B-Plans; kann nicht auf andere übertragen werden
+ Ausnahme wenn B-Pläne generell drittschützend ggü andere B-Pläne wirken soll
b) Nebeneinander v § 34 und § 35
- gegenseitiges Rücksichtnahmegebot
- keine volle Entfaltung d Rücksichtnahme wie wenn beide Beteiligte im selben Gebiet wären
- partiell drittschützend
Tags: Baurecht, Verwaltungsprozessrecht
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Präventive Prinzipale Normenkontrolle
grundsätzlich unzulässig (Ausnahme VerfR)
- Verfahren nach 47 I Nr. 1 VwGO spricht von Satzungen "die erlassen worden sind" = bestehende
- Zielsetzung der NK ist die Unwirksamkeit der Satzung, ein Entwurf kann nicht als unwirksam erklärt werden
- Gewaltenteilung: keine frühzeitige Kontrolle durch die Justiz
- Verfahren nach 47 I Nr. 1 VwGO spricht von Satzungen "die erlassen worden sind" = bestehende
- Zielsetzung der NK ist die Unwirksamkeit der Satzung, ein Entwurf kann nicht als unwirksam erklärt werden
- Gewaltenteilung: keine frühzeitige Kontrolle durch die Justiz
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Zulässigkeit Normenkontrollantrag
1. Verwaltungsrechtsweg - 40 VwGO
2. Statthaftigkeit - 47 I Nr. 1,2 VwGO
- keine präventive NK
- Flächennutzungspläne sind keine Satzungen/RechtsVO/VA sondern Plan sui generis 47 I Nr. 1 (-)
- Konzentrationszonen = analoge Anwendung von 47 I Nr. 2 VwGO (OVG) oder 47 I Nr. 1 VwGO (BVerwG)
- gegen alle Satzungen - 47 I Nr. 1 VwGO
- Rechtschutz gegen BundesVO = 47 I 2 (-); aber AK gegen erlassenen VA = inzidente NK;
bei self-executing VO ohne VA = FK gem. 43 I VwGO
3. Antragsbefugnis
- mögliche Verletzung in eigenen Rechten (analog Klagebefugnis)
- Präklusion gem. 47 IIa beachten (nur für B-Plan)
- Nachbargemeinde = interkommunales Abstimmungsgebot beachten § 2 I BauGB
- "jede Behörde" (47 II 1) wird verstanden als normvollziehende Beh
4. Frist - 47 II 1 VwGO
- Jahresfrist
- Inzidentkontrollen iRv AK/FK weiterhin mgl
- Ausschlussfrist, keine Einsetzung in den vorherigen Stand
5. allg. RSB
6. Antragsgegner - 47 II 2 VwGO
2. Statthaftigkeit - 47 I Nr. 1,2 VwGO
- keine präventive NK
- Flächennutzungspläne sind keine Satzungen/RechtsVO/VA sondern Plan sui generis 47 I Nr. 1 (-)
- Konzentrationszonen = analoge Anwendung von 47 I Nr. 2 VwGO (OVG) oder 47 I Nr. 1 VwGO (BVerwG)
- gegen alle Satzungen - 47 I Nr. 1 VwGO
- Rechtschutz gegen BundesVO = 47 I 2 (-); aber AK gegen erlassenen VA = inzidente NK;
bei self-executing VO ohne VA = FK gem. 43 I VwGO
3. Antragsbefugnis
- mögliche Verletzung in eigenen Rechten (analog Klagebefugnis)
- Präklusion gem. 47 IIa beachten (nur für B-Plan)
- Nachbargemeinde = interkommunales Abstimmungsgebot beachten § 2 I BauGB
- "jede Behörde" (47 II 1) wird verstanden als normvollziehende Beh
4. Frist - 47 II 1 VwGO
- Jahresfrist
- Inzidentkontrollen iRv AK/FK weiterhin mgl
- Ausschlussfrist, keine Einsetzung in den vorherigen Stand
5. allg. RSB
6. Antragsgegner - 47 II 2 VwGO
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Wirkung einer erfolgreichen NK
Die Norm wird für unwirksam erklärt
VA die aufgrund der Norm ergehen können aber nach ihrer Bestandskraft nicht mehr angefochten werden, können aber auch nicht mehr wirksam vollzogen werden (47 V S. 3 iVm 183 VwGO)
VA die aufgrund der Norm ergehen können aber nach ihrer Bestandskraft nicht mehr angefochten werden, können aber auch nicht mehr wirksam vollzogen werden (47 V S. 3 iVm 183 VwGO)
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Bebauungsgenehmigung
Vorbescheid in dem die baplanungsrechtlichen Fragen (BauGB) abschließend geklärt werden
Bauordnungsrecht jedoch noch nicht
Bauordnungsrecht jedoch noch nicht
Tags: Baurecht
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Materielle R'Mäßigkeit von § 69 HSOG
Rückgriff gegen Verantwortliche
- Ausgleichspflicht der Behörde nach § 64
- Störer iSd 6/7
- Verhältnismäßigkeit & Ermessen der Kostentragung
- Ausgleichspflicht der Behörde nach § 64
- Störer iSd 6/7
- Verhältnismäßigkeit & Ermessen der Kostentragung
Tags: Polizeirecht
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besondere Vollstreckungsv'ssen (HSOG)
- Androhung 58 I, III 1 HSOG
+ 58 geht vor 53
- Subsidiarität des unmittelbaren Zwangs 52 I 1 HSOG
+ keine andere Alternative ist ersichtlich
- ordnungsgemäße Durchführung 55 I-III HSOG
+ 58 geht vor 53
- Subsidiarität des unmittelbaren Zwangs 52 I 1 HSOG
+ keine andere Alternative ist ersichtlich
- ordnungsgemäße Durchführung 55 I-III HSOG
Tags: Polizeirecht
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Ermessen im PolR
- Auswahlermessen (Addressat)
- Gestaltungsermessen (Wie)
- Entscheidungsermessen (Ob)
- Gestaltungsermessen (Wie)
- Entscheidungsermessen (Ob)
Tags: Polizeirecht
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Spontanversammlung (VersG)
- kein Veranstalter ist angegeben
- 48 Std Frist kann unmöglich eingehalten werden
- 48 Std Frist kann unmöglich eingehalten werden
Tags: Polizeirecht
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Gewahrsam (HSOG)
- 32 HSOG
- Schutzgewahrsam für Leib & Leben
- Verbrechensvermeidung
- iSd Platzverweisung
- zum Schutz privR
- Schutzgewahrsam für Leib & Leben
- Verbrechensvermeidung
- iSd Platzverweisung
- zum Schutz privR
Tags: Polizeirecht
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Behörden der Gefahrenabwehr
§ 1 I 1 HSOG
- Behörden der allg. Verwaltung § 82-84 (primär zuständig)
- Ordnungsbehörden § 95 - 90
- Polizeibehörden § 91 - 99
- subsidiär oder durch Gesetz (vgl. § 2 HSOG)
- Behörden der allg. Verwaltung § 82-84 (primär zuständig)
- Ordnungsbehörden § 95 - 90
- Polizeibehörden § 91 - 99
- subsidiär oder durch Gesetz (vgl. § 2 HSOG)
Tags: Polizeirecht
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Befugnis zum Eingriff (HSOG)
- Zuständigkeit befugt nicht zum Eingriff in die Rechte des Bürgers
- Neben der Zuständigkeit wird eine weitere Befugnisnorm gebraucht die einen Eingriff rechtfertigt
- Generalklausel/Befugnis § 11 - Zuständigkeit § 1
- Neben der Zuständigkeit wird eine weitere Befugnisnorm gebraucht die einen Eingriff rechtfertigt
- Generalklausel/Befugnis § 11 - Zuständigkeit § 1
Tags: Polizeirecht
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Vorverfahren/Widerspruch (allg.)
Gründe
Rechtsschutz des Bürgers/Selbstkontrolle der Verwaltung/Entlastung der Gerichte
Pflicht besteht (grdsl.) gem. § 68 I VwGO vor AK/VK
- hM Klag zulässig soweit Widerspruch bis zum Schluss der Verhandlung fristgerecht eingelegt wird
- Pflicht ausgeschlossen § 68 I S. 2 VwGO
Bei Untätigkeitsklage ist Widerspruch optional
Rechtsschutz des Bürgers/Selbstkontrolle der Verwaltung/Entlastung der Gerichte
Pflicht besteht (grdsl.) gem. § 68 I VwGO vor AK/VK
- hM Klag zulässig soweit Widerspruch bis zum Schluss der Verhandlung fristgerecht eingelegt wird
- Pflicht ausgeschlossen § 68 I S. 2 VwGO
Bei Untätigkeitsklage ist Widerspruch optional
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Entbehrlichkeit des Widerspruchs (ungeschriebende Fälle)
aus Gründen der ProzÖkonomie; wenn Zweck anderweitig erfüllt ist oder nicht erfüllt werden kann
- mehrere Kläger und einer hat Vorverfahren durchgeführt; 2. Widerspruch überflüssig
- unmittelbarer Zusammenhang mit einem VA gegen den bereits ein Widerspruch ergangen ist
- neuer VA ersetzt einen VA gegen den ein Widerspruch ergangen ist
- Rechtnachfolger wenn Vorgänger bereits einen Widerspruch abgegeben hat
+ nur nach Rechtshängigkeit
- mehrere Kläger und einer hat Vorverfahren durchgeführt; 2. Widerspruch überflüssig
- unmittelbarer Zusammenhang mit einem VA gegen den bereits ein Widerspruch ergangen ist
- neuer VA ersetzt einen VA gegen den ein Widerspruch ergangen ist
- Rechtnachfolger wenn Vorgänger bereits einen Widerspruch abgegeben hat
+ nur nach Rechtshängigkeit
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Verfristet eingegangener Widerspruch
Heilung des verfristeten Widerspruchs erfolgt durch Sacheintscheidung der Behörde (str.)
- allg. Ansicht: nicht anwendbar wenn dadurch schutzwürdige Positionen von Dritten angegriffen werden
- dagegen spricht; Bestandskraft eines VA wird so ausgehebelt
- allg. Ansicht: nicht anwendbar wenn dadurch schutzwürdige Positionen von Dritten angegriffen werden
- dagegen spricht; Bestandskraft eines VA wird so ausgehebelt
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Klagefrist (VwGO)
generell 1 Monat nach Widerspruch oder 1 Monat nach VA Bekanntgabe (74 I 1 VwGO)
Frist ist nach Ort des Gerichts zu bestimmen
fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führt gem. § 58 II VwGO zur Jahresfrist oder nach Kenntnis
Frist ist nach Ort des Gerichts zu bestimmen
fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führt gem. § 58 II VwGO zur Jahresfrist oder nach Kenntnis
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Erledigung und FFK
VK
Erledigung vor Klageerhebung = ordentliche Gerichte
Erledigung nach Klageerhebung = FFK analog
(Früchte des Prozess sollen gewahrt werden)
AK
Erledigung vorher = FFK (+/-); FK (+/-)
Erledigung nachher = FFK direkt
Zulässigkeit der Ausgangsklage
Erledigung vor Klageerhebung = ordentliche Gerichte
Erledigung nach Klageerhebung = FFK analog
(Früchte des Prozess sollen gewahrt werden)
AK
Erledigung vorher = FFK (+/-); FK (+/-)
Erledigung nachher = FFK direkt
Zulässigkeit der Ausgangsklage
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Beihilfe (europarechtlich)
- jede begünstigende Massnahme soweit es an einer angemessenen Gegenleistung fehlt (private investor test)
- Geber: Staat oder aus staatlichen Mitteln
- Empfänger: Unternehmen oder Industriezweige
- Eignung zur Verfälschung des (europaweiten) Wettbewerb
- Beeinträchtigung des europaweiten Handels
RF Beihilfe unzulässig
Ausnahmen
- geringfügige Beihilfen (Kommissionspraxis)
+ de-minimis 200.000 € über 3 Jahre
- Ausnahmen aus AEUV
RF = Unvereinbarkeit und Rückforderung nach VwVfG
- Geber: Staat oder aus staatlichen Mitteln
- Empfänger: Unternehmen oder Industriezweige
- Eignung zur Verfälschung des (europaweiten) Wettbewerb
- Beeinträchtigung des europaweiten Handels
RF Beihilfe unzulässig
Ausnahmen
- geringfügige Beihilfen (Kommissionspraxis)
+ de-minimis 200.000 € über 3 Jahre
- Ausnahmen aus AEUV
RF = Unvereinbarkeit und Rückforderung nach VwVfG
Tags: Europarecht
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Klagehäufung
objektive = mehrere Streitgegenstände = 44 VwGO
subjektive = mehrere Kläger = 64 VwGO
- wird zwischen Zulässigkeit und Begründetheit geprüft
subjektive = mehrere Kläger = 64 VwGO
- wird zwischen Zulässigkeit und Begründetheit geprüft
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Aufgaben des BVerfG
Parteiverbote
Verfassungsbeschwerden (Individual/Kommunal)
Art. 93 I GG
Normenkontrollen (abstrakt/konkret)
Art. 93 I GG
Organstreitverfahren
Art. 93 I GG, § 64 BverfGG
An sich nur Art 93 I Nr. 1-5, Nr. 5 ist nicht abschließend weitere Kompetenzen in GG z. B. Art. 21 II 2, Art 61 I
Verfassungsbeschwerden (Individual/Kommunal)
Art. 93 I GG
Normenkontrollen (abstrakt/konkret)
Art. 93 I GG
Organstreitverfahren
Art. 93 I GG, § 64 BverfGG
An sich nur Art 93 I Nr. 1-5, Nr. 5 ist nicht abschließend weitere Kompetenzen in GG z. B. Art. 21 II 2, Art 61 I
Tags: BVerfG, Staatsrecht, Verfassungsrecht
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Wissenschaft iSd Art 5 III
- ernsthafter und planmäßiger Versuch der Wahrheitsfindung
- anhand anerkannter wissenschaftlicher Methodik
- gilt auch f priv Org nicht nur f Univ (auch FH)
- schützt auch Wirkbereich
Jura = Rechtsdogmatik als wiss. Methode
- anhand anerkannter wissenschaftlicher Methodik
- gilt auch f priv Org nicht nur f Univ (auch FH)
- schützt auch Wirkbereich
Jura = Rechtsdogmatik als wiss. Methode
Tags: Verfassungsrecht
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Ehe/Familie/Kinder Art 6 GG
Ehe
- auf Dauer angelegte bürgerlich-rechtliche Ehe zw Mann/Frau; Scheidung als Weg zur neuen Ehe wird auch geschützt
Familie
- Gemeinschaft zw Eltern & Kindern
- auch vollj Kinder sowie Kinder in HomoEhen
Schutzbereich
- Dispositionsfreiheit wird geschützt (Art 6 als AbwehrR)
- Art 6 als Institutionsgarantie/besonderer Schutz d Ehe -> besonderer Gleichheitssatz (Ehe darf nicht schlechter als Ledige)
- RF über verfassungsimmanente Schranken
- nach BVerfG ist bei Verh Ehe <-> LPart ist Art 3 heranzuziehen; LPart als Personengruppe iSd Art 3
- auf Dauer angelegte bürgerlich-rechtliche Ehe zw Mann/Frau; Scheidung als Weg zur neuen Ehe wird auch geschützt
Familie
- Gemeinschaft zw Eltern & Kindern
- auch vollj Kinder sowie Kinder in HomoEhen
Schutzbereich
- Dispositionsfreiheit wird geschützt (Art 6 als AbwehrR)
- Art 6 als Institutionsgarantie/besonderer Schutz d Ehe -> besonderer Gleichheitssatz (Ehe darf nicht schlechter als Ledige)
- RF über verfassungsimmanente Schranken
- nach BVerfG ist bei Verh Ehe <-> LPart ist Art 3 heranzuziehen; LPart als Personengruppe iSd Art 3
Tags: Verfassungsrecht
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GrundR Prüfung ohne geschriebenen Gesetzesvorbehalt
I. Schutzbereich
- sachlich/persönlich/Konkurrenz mit anderen GrundR
II. Eingriff
1. Eingriffsarten (klassisch/modern)
2. Eingriffsakt benennen (Art 1 III GG)
3. Problemfälle
- GrundRverzicht/-verwirkung; Bagatell/Belästigung
III. VerfR Rechtfertigung
1. Schrankengewinnung
- Prinzip d neg Evidenz (MM)
- Schrankenübertragung (MM)
+ widerspricht dem Willen der Verfassungsgeber, schrankenlos wird gewollt, Systematik wird verletzt
- Allgemeinwohlklausel (MM)
+ zu unbestimmt
- verfassungsimmanente Schranken (hM)
+ GrundR Dritter in Form einer einfachgesetzlichen Norm
+ Rechtsgüter mit Verfassungsrang
+ Abwägung zwischen kollidierenden Verfassungsgütern/GrundR
2. Grundsatz der VHM
- sachlich/persönlich/Konkurrenz mit anderen GrundR
II. Eingriff
1. Eingriffsarten (klassisch/modern)
2. Eingriffsakt benennen (Art 1 III GG)
3. Problemfälle
- GrundRverzicht/-verwirkung; Bagatell/Belästigung
III. VerfR Rechtfertigung
1. Schrankengewinnung
- Prinzip d neg Evidenz (MM)
- Schrankenübertragung (MM)
+ widerspricht dem Willen der Verfassungsgeber, schrankenlos wird gewollt, Systematik wird verletzt
- Allgemeinwohlklausel (MM)
+ zu unbestimmt
- verfassungsimmanente Schranken (hM)
+ GrundR Dritter in Form einer einfachgesetzlichen Norm
+ Rechtsgüter mit Verfassungsrang
+ Abwägung zwischen kollidierenden Verfassungsgütern/GrundR
2. Grundsatz der VHM
Tags: Verfassungsrecht
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Presse iSd Art 5 I 2
(anhand der Cicero Entscheidung)
- Druckwerke die zur Verbreitung an die Allgemeinheit bestimmt und geeignet sind (kein fester Personenkreis)
- inkl. Redaktionsgeheimnis (Informantenbeschaffun; interne Sitzungen)
- Druckwerke die zur Verbreitung an die Allgemeinheit bestimmt und geeignet sind (kein fester Personenkreis)
- inkl. Redaktionsgeheimnis (Informantenbeschaffun; interne Sitzungen)
Tags: Verfassungsrecht
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Heck'sche Formel
BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz, keine Judikativ VB
- Verkennung von GrundR
- Anwendung von verf. widrigem R
- Missachtung von Verfahrensgrundsätzen
- willkürliche Entscheidunge
- Grenzen der Rechtsfortbildung überschritten
- wenn Gerichte in d Annahme zwingendes UnionsR anzuwenden, dt GrundR verkennen/missachten
im Punkt Prüfungsumfang iRd Begründetheit ansprechen
- bei KommGrundR kann BVerfG auch den SV bewerten nicht nur die Urteile der Vorinstanzen
- Verkennung von GrundR
- Anwendung von verf. widrigem R
- Missachtung von Verfahrensgrundsätzen
- willkürliche Entscheidunge
- Grenzen der Rechtsfortbildung überschritten
- wenn Gerichte in d Annahme zwingendes UnionsR anzuwenden, dt GrundR verkennen/missachten
im Punkt Prüfungsumfang iRd Begründetheit ansprechen
- bei KommGrundR kann BVerfG auch den SV bewerten nicht nur die Urteile der Vorinstanzen
Tags: BVerfG, Verfassungsrecht
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Schutzbereich Art 2 II 2 iVm Art 104
- körperl Bewegungsfreiheit = jeden beliebigen Ort aufsuchen zu können
- 104 II differenziert zw Freiheitsentziehung (Art 104) und -beschränkung (Art 2)
- 104 II braucht qualifizierten Gesetzesvorbehalt + Richtervorbehalt, Unverzüglichkeit
- 2 II = einfacher Gesetzesvorbehalt
- 104 II differenziert zw Freiheitsentziehung (Art 104) und -beschränkung (Art 2)
- 104 II braucht qualifizierten Gesetzesvorbehalt + Richtervorbehalt, Unverzüglichkeit
- 2 II = einfacher Gesetzesvorbehalt
Tags: Verfassungsrecht
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Normenkontrolle (Unterscheidungen)
- konkret = 100 GG / - abstrakt = 93 II GG
Vorlagegenstand
- konkret = formelles, deutsches, geltendes Gesetz auf einen Fall
- abstrakt = alles auf alle Fälle
Vorlagegenstand
- konkret = formelles, deutsches, geltendes Gesetz auf einen Fall
- abstrakt = alles auf alle Fälle
Tags: Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Gericht (iSd Art 100 GG 80 I)
- staatl Spruchkörper
- mit unabhängigen Richtern
- durch Gesetz betraut
- wird als Gericht bezeichnet
- auf Dauer
- mit unabhängigen Richtern
- durch Gesetz betraut
- wird als Gericht bezeichnet
- auf Dauer
Tags: Staatsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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europarechtliche Niederlassungsfreiheit
Art. 49 AEUV
1. Anwendbarkeit
- gem. van Gend & Loos
- dauerhafte Niederlassung
+ Agentur/Tochterunternehmen/Niederlassung/Gesellschaft
- grenzüberschreitender / selbstständige / wirtschaftliche Tätigkeit
+ Unionsangehöriger in stabiler & kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen MS teilzunehmen und daraus seinen Nutzen zu ziehen
2. Eingriffe
- staatl. Maßnahme
- Diskriminierungen & Behinderungen & Beschränkungen
3. Rechtfertigung
- RF gem. Art 51,52 AEUV
+ öff Gew = Wahrung d Interessen die unbedingt erforderlich sind
+ soweit keine Ausländer Diskriminierung vorliegt dann Erst-Recht-Schluss in 52 AEUV
- Gebhard Formel
+ unterschiedslose Regelungen; zwingende Erfordernisse; Verhältnismäßigkeit; analog Cassis im Warenverkehr
Bei AN/NLF gilt horizontale Drittwirkung vgl Bosman
1. Anwendbarkeit
- gem. van Gend & Loos
- dauerhafte Niederlassung
+ Agentur/Tochterunternehmen/Niederlassung/Gesellschaft
- grenzüberschreitender / selbstständige / wirtschaftliche Tätigkeit
+ Unionsangehöriger in stabiler & kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen MS teilzunehmen und daraus seinen Nutzen zu ziehen
2. Eingriffe
- staatl. Maßnahme
- Diskriminierungen & Behinderungen & Beschränkungen
3. Rechtfertigung
- RF gem. Art 51,52 AEUV
+ öff Gew = Wahrung d Interessen die unbedingt erforderlich sind
+ soweit keine Ausländer Diskriminierung vorliegt dann Erst-Recht-Schluss in 52 AEUV
- Gebhard Formel
+ unterschiedslose Regelungen; zwingende Erfordernisse; Verhältnismäßigkeit; analog Cassis im Warenverkehr
Bei AN/NLF gilt horizontale Drittwirkung vgl Bosman
Tags: Europarecht
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Wahrnehmung v öff Aufgaben (rechtfertigte Beschränkung d NLF) (Bspl d Notars)
nur unmitterlbare Aufgaben d öff Gewalt
- Notar (+) Lit/ (-) EugH)
+ (+) teilw gesetzl Tätigkeit
+ (-) reine gesetzl Formvorschrift
+ (-) wird nur auf PrivR Antrag auftreten
+ (-) Notare befinden sich im Wettbewerb zueinander =/ öff Gewalt
+ (-) pers Haftung v Notaren =/ Amtshaftung bei öff Gewalt
- Notar (+) Lit/ (-) EugH)
+ (+) teilw gesetzl Tätigkeit
+ (-) reine gesetzl Formvorschrift
+ (-) wird nur auf PrivR Antrag auftreten
+ (-) Notare befinden sich im Wettbewerb zueinander =/ öff Gewalt
+ (-) pers Haftung v Notaren =/ Amtshaftung bei öff Gewalt
Tags: Europarecht
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Vornahme-/Bescheidungsurteil
113 V VwGO
Vornahmeurteil = Spruchreife
- Gericht ordent VA Erlassung an
- nur bei gebundenen Entscheidungen
- oder bei Ermessensreduktion auf Null
Bescheidungsurteil = Neue Prüfung unter der Rechtsauffassung des Gerichts
erst im Ergebnis platzieren
Vornahmeurteil = Spruchreife
- Gericht ordent VA Erlassung an
- nur bei gebundenen Entscheidungen
- oder bei Ermessensreduktion auf Null
Bescheidungsurteil = Neue Prüfung unter der Rechtsauffassung des Gerichts
erst im Ergebnis platzieren
Tags: Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsverfahren
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gemeinschaftsrechtliche Verordnung
Verordnungen
- gelten unmittelbar wie Gesetze der nationalen Parlamente
- können Rechte und Pflichten für einzelne erzeugen
- Anwendungsbereich vor allem in
+ Landwirtschaft/Zoll/Außenhandel/Sozial
- Folgen
+ MS ist es verboten abweichendes Recht zu erlassen
+ MS ist es verboten Umsetzungsgesetze zu erlassen (Verbot der Parallelgesetzgebung)
- gelten unmittelbar wie Gesetze der nationalen Parlamente
- können Rechte und Pflichten für einzelne erzeugen
- Anwendungsbereich vor allem in
+ Landwirtschaft/Zoll/Außenhandel/Sozial
- Folgen
+ MS ist es verboten abweichendes Recht zu erlassen
+ MS ist es verboten Umsetzungsgesetze zu erlassen (Verbot der Parallelgesetzgebung)
Tags: Europarecht
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gemeinschaftsrechtliche Richtlinie
- Zweistufiges Rechtssetzungsverfahren
- Rechtsakte der EG
- Umsetzung durch MS innerhalb RL-Frist
- steht auf der selben Ebene wie das durch RL harmonisierte Recht (Paralellitätsprinzip)
- subj. R und Pflichten werden nur durch Gesetz geschaffen
RL wirkt nicht unmittelbar
Anwendungsbereiche: Binnenmarkt/Verbraucherschutz/Umweltschutz
Folgen der Nichteinhaltung:
- nationales Recht muss RL konform angewendet werden
- Auch schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist (str.)
- Rechtsakte der EG
- Umsetzung durch MS innerhalb RL-Frist
- steht auf der selben Ebene wie das durch RL harmonisierte Recht (Paralellitätsprinzip)
- subj. R und Pflichten werden nur durch Gesetz geschaffen
RL wirkt nicht unmittelbar
Anwendungsbereiche: Binnenmarkt/Verbraucherschutz/Umweltschutz
Folgen der Nichteinhaltung:
- nationales Recht muss RL konform angewendet werden
- Auch schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist (str.)
Tags: Europarecht
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V'ssen für unmittelbare RL-Anwendung (vertikal)
vertikale Direktwirkung
1. Fristablauf für Umsetzungsverfahren
2. Vorschrift inhaltlich unbedingt
- hinreichend bestimmt bzgl. Subjekt und Personenkreis und den entstehenden Rechten & Pflichten
- unbedingt = kein Gestaltungsspielraum der MS
3. RL muss subj R verleihen
- es reicht aus wenn sie begünstigend für den Einzelnen wirkt
Begründung
- Rechte einzelner wären sonst nicht ausreichend geschützt
- MS könnten sich sonst auf eigenes Fehlverhalten berufen
- Sanktionswirkung ggü säumigen MS
- Vertragstreue d MS Art 4 III EUV
- die nützl. Wirkung (effet utile) wäre gefährdet
Ergebnis
Gerichte müssen RL unmittelbar anwenden
1. Fristablauf für Umsetzungsverfahren
2. Vorschrift inhaltlich unbedingt
- hinreichend bestimmt bzgl. Subjekt und Personenkreis und den entstehenden Rechten & Pflichten
- unbedingt = kein Gestaltungsspielraum der MS
3. RL muss subj R verleihen
- es reicht aus wenn sie begünstigend für den Einzelnen wirkt
Begründung
- Rechte einzelner wären sonst nicht ausreichend geschützt
- MS könnten sich sonst auf eigenes Fehlverhalten berufen
- Sanktionswirkung ggü säumigen MS
- Vertragstreue d MS Art 4 III EUV
- die nützl. Wirkung (effet utile) wäre gefährdet
Ergebnis
Gerichte müssen RL unmittelbar anwenden
Tags: Europarecht
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horizontale Direktwirkung v RL
MM (+)
- effet utile und Wirkung von Art 4 III EUV
- Vereitelung d subj R
- Wettbewerbsgleichheit in Europa
hM/Rspr (-)
- RL Adressat ist der Staat
- Private können RL nicht umsetzen
- Rechtssicherheit der Privatbürger
- Staatshaftungsanspruch ggü MS
- Grenzziehung zur VO muss erhalten bleiben
- effet utile und Wirkung von Art 4 III EUV
- Vereitelung d subj R
- Wettbewerbsgleichheit in Europa
hM/Rspr (-)
- RL Adressat ist der Staat
- Private können RL nicht umsetzen
- Rechtssicherheit der Privatbürger
- Staatshaftungsanspruch ggü MS
- Grenzziehung zur VO muss erhalten bleiben
Tags: Europarecht
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gemeinschaftsR Empfelungen + Stellungnahmen
- rechtlich nicht verbindlich
- aber bei Auslegung von GemeinschaftsR zu berücksichtigen
- aber bei Auslegung von GemeinschaftsR zu berücksichtigen
Tags: Europarecht
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Eigentumseingriffe + Entschädigungen (allg.)
1. Enteignungen
- gem. Art 14 III GG entschädigungspflichtig
- Anspruchsgrdl. Enteignungsgesetze
2. Inhalts- + Schrankenbestimmung
- ausnahmsw. ausgleichspflichtig (Art 14 I, II GG iVm Verhältnismäßigkeit)
- Anspruchsgrdl. Gesetz (wenn nicht -> 4.)
3. Enteignungsgleicher Eingriff
- rewi Eingriff in Eigentum (auch wenn keine Enteignung gem. Art 14 III GG, doch Entschädigung)
- Anpruchsgrdl. Gewohnheitsrecht (PreußischesALR)
4. Enteignender Eingriff
- Einbuße als unvermeidbare Nebenfolge von rechtsmäßigen Handeln
- Anspruchsgrdl. GewohnheitsR
- gem. Art 14 III GG entschädigungspflichtig
- Anspruchsgrdl. Enteignungsgesetze
2. Inhalts- + Schrankenbestimmung
- ausnahmsw. ausgleichspflichtig (Art 14 I, II GG iVm Verhältnismäßigkeit)
- Anspruchsgrdl. Gesetz (wenn nicht -> 4.)
3. Enteignungsgleicher Eingriff
- rewi Eingriff in Eigentum (auch wenn keine Enteignung gem. Art 14 III GG, doch Entschädigung)
- Anpruchsgrdl. Gewohnheitsrecht (PreußischesALR)
4. Enteignender Eingriff
- Einbuße als unvermeidbare Nebenfolge von rechtsmäßigen Handeln
- Anspruchsgrdl. GewohnheitsR
Tags: Staatshaftung
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van Gend & Loos
Regel: Primärrecht wirkt unmittelbar in nat. Recht
V'ssen: Vorschrift erlegt dem MS
- in hinreichend klarer
- unbedingter
+ ohne Erfordernis eines Vollzugsaktes
+ ohne Ermessensspielraum
- eine Verpflichtung
Motive
- Schutz subj. R
- Effektivität eines GemeinschaftsR
V'ssen: Vorschrift erlegt dem MS
- in hinreichend klarer
- unbedingter
+ ohne Erfordernis eines Vollzugsaktes
+ ohne Ermessensspielraum
- eine Verpflichtung
Motive
- Schutz subj. R
- Effektivität eines GemeinschaftsR
Tags: Case-Law, Europarecht
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Öffentlich-Rechtliche Streitigkeit
Richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses.
gängige Theorien:
- modifizierte Subjektstheorie; wer ist aufgrund des Rechtsverhältnis verpflichtet (Hoheitsträger verpflichtet?)
- Subordinationstheorie (stellt auf Über/Unterordnung ab)
- Interessentheorie (sind öffentliche Interessen betroffen)
- kumulative Anwendung der Theorien (Kombinationstheorie des BVerwG/BVerfG)
gängige Theorien:
- modifizierte Subjektstheorie; wer ist aufgrund des Rechtsverhältnis verpflichtet (Hoheitsträger verpflichtet?)
- Subordinationstheorie (stellt auf Über/Unterordnung ab)
- Interessentheorie (sind öffentliche Interessen betroffen)
- kumulative Anwendung der Theorien (Kombinationstheorie des BVerwG/BVerfG)
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Übliche Problemfälle in der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit
- Gnadengesuch =/ öffR da moralische Ermessensentscheidung; Widerspruch eines Gnadengesuchs ist widerum ÖffR
- Beliehene als Klagegegner = ÖffR = Verwaltungshelfer = Verwaltungsrechtsweg
- Parteien =/ ÖffR; Fraktionen = ÖffR
- kirchliche Streitigkeiten
innerkirchliche Streitigkeiten (-), nach aussen (+/-)
wenn Streitigkeit innerhalb des Widmungszwecks dann ist ÖffR, ausserhalb des Widmungszwecks = ZR
Statusfragen sind immer ÖffR
- Zulassungsfragen/Subventionen
wenn ein öffR Zulassungs/Subventionsanspruch besteht = ÖffR
Das Ob der Zulassung/Subvention ist ÖffR
Das Wie der Zulassung/Subvention ist abhängig vom gewählten Rechtsverhältnis
- Hausverbote
Abstellen nach Zweck des Hausverbots (heutige Rspr.)/ nach Zweck des Besuchs (frühere Rspr.)
- Verträge
Zweck & Natur des Vertrages ist entscheidend
einheitliche Betrachtung; kein Aufsplitten in 2 Rechtsgebiete (hM)
- Beliehene als Klagegegner = ÖffR = Verwaltungshelfer = Verwaltungsrechtsweg
- Parteien =/ ÖffR; Fraktionen = ÖffR
- kirchliche Streitigkeiten
innerkirchliche Streitigkeiten (-), nach aussen (+/-)
wenn Streitigkeit innerhalb des Widmungszwecks dann ist ÖffR, ausserhalb des Widmungszwecks = ZR
Statusfragen sind immer ÖffR
- Zulassungsfragen/Subventionen
wenn ein öffR Zulassungs/Subventionsanspruch besteht = ÖffR
Das Ob der Zulassung/Subvention ist ÖffR
Das Wie der Zulassung/Subvention ist abhängig vom gewählten Rechtsverhältnis
- Hausverbote
Abstellen nach Zweck des Hausverbots (heutige Rspr.)/ nach Zweck des Besuchs (frühere Rspr.)
- Verträge
Zweck & Natur des Vertrages ist entscheidend
einheitliche Betrachtung; kein Aufsplitten in 2 Rechtsgebiete (hM)
Tags: Problemfälle, Verwaltungsprozessrecht
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nicht verfassungsrechtlicher Natur
- vorgeschalteter Rechtsschutz vor einer Verfassungsbeschwerde ist nicht verfassungsrechtlich iSd 40 VwGO
- Berührung von verfassungsrechtlichen Normen bedeutet nicht automatische Verfassungsrechtliche Streitigkeit
- Verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt nur bei doppelter Verfassungsunmittelbarkeit vor
1. Der Kern der Streitigkeit liegt in der Verfassung oder in verfassungsrechtlichen Kompetenzen
2. Streitigkeit zwischen unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligten
- Kommunalverfassungsstreit ist keine verfassungsrechtliche Streitigkeit iSd 40 VwGO
- Berührung von verfassungsrechtlichen Normen bedeutet nicht automatische Verfassungsrechtliche Streitigkeit
- Verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt nur bei doppelter Verfassungsunmittelbarkeit vor
1. Der Kern der Streitigkeit liegt in der Verfassung oder in verfassungsrechtlichen Kompetenzen
2. Streitigkeit zwischen unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligten
- Kommunalverfassungsstreit ist keine verfassungsrechtliche Streitigkeit iSd 40 VwGO
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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keine spezialgesetzliche Abweisung
- insbesondere 40 II VwGO -> Amtshaftungsansprüche sind ZR
- im Rahmen der Strafverfolgung
repressive Massnahmen: StR
präventive/Vorverfahren: VwR
Abgrenzungsprobleme zwischen repressiv/präventiv
- Aufopferungsanspruch
Gemeinwohl entspricht analoger Anwendung des Amtshaftungsanspruch = § 40 II VwGO = ZR
- im Rahmen der Strafverfolgung
repressive Massnahmen: StR
präventive/Vorverfahren: VwR
Abgrenzungsprobleme zwischen repressiv/präventiv
- Aufopferungsanspruch
Gemeinwohl entspricht analoger Anwendung des Amtshaftungsanspruch = § 40 II VwGO = ZR
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Überblick der Klagearten im VerwProzR
Anfechtungsklage = Vernichtung eines VA
Verpflichtungsklage = Erlass eines VA
- Versagensklage = VK + Aufhebung d ablehnenden Bescheids
allg. Leistungsklage = Handeln der Verwaltung (ausser VA) soll erreicht werden
Unterlassungsklage = neg. Leistungsklage
Feststellungsklage = Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses/oder eines VA
Fortsetzungsfeststellungsklage = Feststellung über die Rechtswidrigkeit/Rechtsmäßigkeit eines erledigten VA
Normenkontrollantrag = Überprüfung einer untergesetzlichen Regelung im Landesrecht (v. a. Satzungen/Bebauungspläne)
Eilverfahren = vorläufige Beilegung eines Rechtsstreits
Verpflichtungsklage = Erlass eines VA
- Versagensklage = VK + Aufhebung d ablehnenden Bescheids
allg. Leistungsklage = Handeln der Verwaltung (ausser VA) soll erreicht werden
Unterlassungsklage = neg. Leistungsklage
Feststellungsklage = Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses/oder eines VA
Fortsetzungsfeststellungsklage = Feststellung über die Rechtswidrigkeit/Rechtsmäßigkeit eines erledigten VA
Normenkontrollantrag = Überprüfung einer untergesetzlichen Regelung im Landesrecht (v. a. Satzungen/Bebauungspläne)
Eilverfahren = vorläufige Beilegung eines Rechtsstreits
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Illegalität iSd 72 HBO
Formelle
- Vorhaben bedarf einer Genehmigung hat diese aber nicht
+ Bauvorbescheid nicht ausreichend; Vorbescheid hat nur feststellende nicht gestaltende Wirkung; Teilbaugenehmigung (+)
Materielle
- Beseitigung ist subsidiär - 72 I 1
- Vereinbarkeit mit Bauplanungs-/-ordnungsR
+ Ausfluss v Art 14, wenn Vorhaben zu irgendeiner Zeit f eine längere Dauer genehmigungsfähig war -> materiell legal = passiver Bestandsschutz
- Bauvorbscheid schützt v Beseitigung
+ Bauvorbescheid muss v Beseitigung ausdrücklich v d Beh aufgehoben werden
- Vorhaben bedarf einer Genehmigung hat diese aber nicht
+ Bauvorbescheid nicht ausreichend; Vorbescheid hat nur feststellende nicht gestaltende Wirkung; Teilbaugenehmigung (+)
Materielle
- Beseitigung ist subsidiär - 72 I 1
- Vereinbarkeit mit Bauplanungs-/-ordnungsR
+ Ausfluss v Art 14, wenn Vorhaben zu irgendeiner Zeit f eine längere Dauer genehmigungsfähig war -> materiell legal = passiver Bestandsschutz
- Bauvorbscheid schützt v Beseitigung
+ Bauvorbescheid muss v Beseitigung ausdrücklich v d Beh aufgehoben werden
Tags: Baurecht
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Klagebefugnis (allg.)
- Ist in allen Klagearten notwendig, direkt oder analog.
- Grundsatz in § 42 II VwGO
- benötigt die Verletzung von eigenen rechtlichen Positionen
+ Schutznormtheorie: ÖffR Normen die dazu dienen dem Interesse von Personen wie die des Klägers zu schützen
+ konkrete Möglichkeit der Verletzung dieser Rechte (Möglichkeitstheorie)
+ Addressatentheorie: wenn der Kläger Addressat eines belastendens VA ist
+ Gebot der Rücksichtsnahme: streitig ob Erweiterung oder Unterfall der Schutznormtheorie; kann Schutzweck begründen obwohl nach der Schutznormtheorie keiner vorliegt
- Grundsatz in § 42 II VwGO
- benötigt die Verletzung von eigenen rechtlichen Positionen
+ Schutznormtheorie: ÖffR Normen die dazu dienen dem Interesse von Personen wie die des Klägers zu schützen
+ konkrete Möglichkeit der Verletzung dieser Rechte (Möglichkeitstheorie)
+ Addressatentheorie: wenn der Kläger Addressat eines belastendens VA ist
+ Gebot der Rücksichtsnahme: streitig ob Erweiterung oder Unterfall der Schutznormtheorie; kann Schutzweck begründen obwohl nach der Schutznormtheorie keiner vorliegt
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Problemfälle/Fallgruppen in der Klagebefugnis
- Körperschaften des öffR nur wenn durch Gesetz zugelassen
Ausnahme besteht für Körperschaften die zur Realisierung von grundrechtlichen Freiheiten geschafft wurden (Uni/Rundfunk etc.)
Gemeinden (+) wenn es um Selbstverwaltungsangelegenheiten handelt
- Verbandsklagen
Ausnahme zu "eigenen Rechten" in § 42 II VwGO
gesetzl. geregelt z. B. § 61 BNatSchG; § 2 I URG
kein allg. pol. Mandat = nur spezielle Interessen
- Sperrgrundstücke (str.)
werden gekauft um Alibiklagebefugnis zu erhalten
begründen keine Klagebefugnis wenn der Erwerb rechtsmissbräuchlich war
- Art. 20a GG stellt kein Schutzrecht des Individuums dar
- Verkehrszeichen, jeder (hM) der regelmäßig (MM) in Berührung kommt
- Zuständigkeitsmangel = führt zur Klagebefugnis wenn Grundrechte betroffen sind (str.)
- Verfahrensverstoss = Klagebefugnis wenn grundlegender Grundrechtsverstoss vorliegt; bei vernachlässigbaren Verstößen = Klagebefugnis (-)
Ausnahme besteht für Körperschaften die zur Realisierung von grundrechtlichen Freiheiten geschafft wurden (Uni/Rundfunk etc.)
Gemeinden (+) wenn es um Selbstverwaltungsangelegenheiten handelt
- Verbandsklagen
Ausnahme zu "eigenen Rechten" in § 42 II VwGO
gesetzl. geregelt z. B. § 61 BNatSchG; § 2 I URG
kein allg. pol. Mandat = nur spezielle Interessen
- Sperrgrundstücke (str.)
werden gekauft um Alibiklagebefugnis zu erhalten
begründen keine Klagebefugnis wenn der Erwerb rechtsmissbräuchlich war
- Art. 20a GG stellt kein Schutzrecht des Individuums dar
- Verkehrszeichen, jeder (hM) der regelmäßig (MM) in Berührung kommt
- Zuständigkeitsmangel = führt zur Klagebefugnis wenn Grundrechte betroffen sind (str.)
- Verfahrensverstoss = Klagebefugnis wenn grundlegender Grundrechtsverstoss vorliegt; bei vernachlässigbaren Verstößen = Klagebefugnis (-)
Tags: Probleme, Verwaltungsprozessrecht
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Vorverfahren/Widerspruch
- Gründe
Rechtsschutz des Bürgers/ Selbstkontrolle der Verwaltung/ Entlastung der Gerichte
- Pflicht (grds.) gem. § 68 I S. 1 vor Anfechtung/Verpflichtung
hM Klage zulässig wenn Widerspruch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fristgerecht nachgeholt wird
In Fällen von § 68 I S. 2 = Widerspruch unzulässig
In Fällen von § 75 (Untätigkeitsklage) = Widerspruch (optional)
Rechtsschutz des Bürgers/ Selbstkontrolle der Verwaltung/ Entlastung der Gerichte
- Pflicht (grds.) gem. § 68 I S. 1 vor Anfechtung/Verpflichtung
hM Klage zulässig wenn Widerspruch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fristgerecht nachgeholt wird
In Fällen von § 68 I S. 2 = Widerspruch unzulässig
In Fällen von § 75 (Untätigkeitsklage) = Widerspruch (optional)
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Entbehrlichkeit des Widerspruchs (ungeschriebene Fälle)
Rspr.:
aus Gründen der Prozessökonomie; wenn Zweck anderweitig erfüllt worden ist oder nicht mehr erfüllt werden kann
- mehrerer Kläger und einer hat bereits ein Vorverfahren durchgeführt; 2. Vorverfahren ist unnötig
- neuer VA ersetzt einen VA gegen den schon ein Widerspruch ergangen ist
rügeloses Einlassung des Gegners in die Klage (str.)
aus Gründen der Prozessökonomie; wenn Zweck anderweitig erfüllt worden ist oder nicht mehr erfüllt werden kann
- mehrerer Kläger und einer hat bereits ein Vorverfahren durchgeführt; 2. Vorverfahren ist unnötig
- neuer VA ersetzt einen VA gegen den schon ein Widerspruch ergangen ist
rügeloses Einlassung des Gegners in die Klage (str.)
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Klagefrist
- § 74 I 1 VwGO = 1 Monat nach Widerspruch
oder 1 Monat nach VA Bekanntgabe (bei Entbehrlichkeit des Widerspruchs)
- Frist ist nach Ort des Gerichts zu bestimmen
- fehlerhafte Rechtshilfebelehrung = § 58 UU VwGO = 1 Jahr
- Problem des unzuständigen Gerichts
falsch addressiert = keine Rechtshängigkeit = Frist (-)
falsch gedachtes Gericht = Verweisung = Rechtshängigkeit = Frist (+)
oder 1 Monat nach VA Bekanntgabe (bei Entbehrlichkeit des Widerspruchs)
- Frist ist nach Ort des Gerichts zu bestimmen
- fehlerhafte Rechtshilfebelehrung = § 58 UU VwGO = 1 Jahr
- Problem des unzuständigen Gerichts
falsch addressiert = keine Rechtshängigkeit = Frist (-)
falsch gedachtes Gericht = Verweisung = Rechtshängigkeit = Frist (+)
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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versteinerter Polizist
Verkehrszeichen ist ein versteinerter Polizist
- Allgemeinverfügung nach 35 VwVfG; keine Anhörung/Begründung notwendig (28 II Nr 4/39 II Nr 5)
- Bekanntgabe wie an alle Teilnehmer mgl (41 III 2 )
- Wirksamkeit soweit Verkehrszeichen erkennbar & wahrnehmbar sind; tatsächliche Wahrnehmung d Betroffene nicht notwendig
+ BVerfG; tatsl. Wahrnehmung erforderlich, ansonsten Unterlaufen d individuellen Rechtsschutzes
- Klage gegen Verkehrszeichen ohne Widerspruch (AGVwGO)
- Frist = 1 Jahr (ohne Rechtsmittelbelehrung)
+ P Beginn d Frist Wahrnehmung/Aufstellen?
gilt analog auch f FAhrbahnmarkierungen/Lichtzeichenanlage/Radwegbenutzung
80 II Nr. 2 VwGO wird anaolog angewandt
Problem der Vollstreckbarkeit
- Allgemeinverfügung nach 35 VwVfG; keine Anhörung/Begründung notwendig (28 II Nr 4/39 II Nr 5)
- Bekanntgabe wie an alle Teilnehmer mgl (41 III 2 )
- Wirksamkeit soweit Verkehrszeichen erkennbar & wahrnehmbar sind; tatsächliche Wahrnehmung d Betroffene nicht notwendig
+ BVerfG; tatsl. Wahrnehmung erforderlich, ansonsten Unterlaufen d individuellen Rechtsschutzes
- Klage gegen Verkehrszeichen ohne Widerspruch (AGVwGO)
- Frist = 1 Jahr (ohne Rechtsmittelbelehrung)
+ P Beginn d Frist Wahrnehmung/Aufstellen?
gilt analog auch f FAhrbahnmarkierungen/Lichtzeichenanlage/Radwegbenutzung
80 II Nr. 2 VwGO wird anaolog angewandt
Problem der Vollstreckbarkeit
Tags: Polizeirecht
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Duldungsverfügung
- Ausräumung v Vollstreckungshindernissen (ZR Dritte)
- Doppelnatur = Ausschluss v ZR Anspr+Anordnung Vollzug nicht z hindern
- Ermächtigungsgrundlage
+ eA Generalklasueln (HBO/HSOG)
+ aA Duldungsverfügung ist als Minus in d ursprgl Handlungsverfügung enthalten
- RMK (+) wenn Gefahr d rechtswidrigen Vereitelung eines an sich rechtmäßigen VA durch Dritte droht
+ AusgangsVA muss auch rechtmäßig sein
> AK d Betroffenen d AusgangsVA der erfolgslos ist, hat keine Bindungswirkung ggü d Addressaten d Duldungsverfügung
- Doppelnatur = Ausschluss v ZR Anspr+Anordnung Vollzug nicht z hindern
- Ermächtigungsgrundlage
+ eA Generalklasueln (HBO/HSOG)
+ aA Duldungsverfügung ist als Minus in d ursprgl Handlungsverfügung enthalten
- RMK (+) wenn Gefahr d rechtswidrigen Vereitelung eines an sich rechtmäßigen VA durch Dritte droht
+ AusgangsVA muss auch rechtmäßig sein
> AK d Betroffenen d AusgangsVA der erfolgslos ist, hat keine Bindungswirkung ggü d Addressaten d Duldungsverfügung
Tags: Baurecht, Polizeirecht
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GefahrenabwehrVO
71 HSOG
- richtet sich an unbestimmbaren Personenkreis =/ Allgemeinverfügung 35 VwVfG (bestimmbarer Kreis)
Vssen
- abstrakte Gefahr = Mehrzahl v gleichartigen, gedachten, konkret gefährlichen SVen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit d Schadenseintritts
- Gefahrenverdacht nicht ausreichen
- richtet sich an unbestimmbaren Personenkreis =/ Allgemeinverfügung 35 VwVfG (bestimmbarer Kreis)
Vssen
- abstrakte Gefahr = Mehrzahl v gleichartigen, gedachten, konkret gefährlichen SVen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit d Schadenseintritts
- Gefahrenverdacht nicht ausreichen
Tags: Polizeirecht
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Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Spontanversammlung
Anwendung des Versammlungsgesetz
- kein Veranstalter in dem Sinn
- 48 Stunden Frist kann nicht eingehalten werden
- kein Veranstalter in dem Sinn
- 48 Stunden Frist kann nicht eingehalten werden
Tags: Versammlungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Verwaltungsrechtsweg
1. ÖffR Streitigkeit
2. nicht verfassungsrechtliche Streitigkeit
3. keine abweisende Sonderzuweisung
Der Verwaltungsrechtsweg ist generell gegeben wenn keine Spezialzuweisung vorhanden ist. In dem Sinn ist § 40 VwGO eine Generalklausel.
2. nicht verfassungsrechtliche Streitigkeit
3. keine abweisende Sonderzuweisung
Der Verwaltungsrechtsweg ist generell gegeben wenn keine Spezialzuweisung vorhanden ist. In dem Sinn ist § 40 VwGO eine Generalklausel.
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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Heilung von Fristfehlern im Widerspruchsverfahren (Meinungsstreit)
Rspr = Heilung von Fristfehlern ist grundsätzlich möglich soweit die Behörde den Widerspruch begründet zurückweist
- Widerspruchsbehörde ist Herrin des Widerspruchsverfahren und kann sich insoweit über Fristfehler hinwegsetzen
- Vereinfachung für den Bürger, vereinfachter Rechtsschutz
- Wenn der Widerspruch begründet zurückgewiesen wird, muss diese Begründung auch überprüfbar sein (eigenes Argument)
Lit = Heilung nicht möglich
- Gericht ist auch Herrin des Prozess und kann sich auch nicht über Klagefristen hinwegsetzen
- Rechtsschutz für den Bürger ist ein Alibiargument
Kein Meinungsstreit notwendig wenn über Drittanfechtung entschieden wird, hier ist keine Heilung von Fristfehlern möglich
Ausnahme von der Ausnahme: Wenn inter omnes oder inter partes noch keine Unanfechtbarkeit des begünstigenden VAs besteht
- Widerspruchsbehörde ist Herrin des Widerspruchsverfahren und kann sich insoweit über Fristfehler hinwegsetzen
- Vereinfachung für den Bürger, vereinfachter Rechtsschutz
- Wenn der Widerspruch begründet zurückgewiesen wird, muss diese Begründung auch überprüfbar sein (eigenes Argument)
Lit = Heilung nicht möglich
- Gericht ist auch Herrin des Prozess und kann sich auch nicht über Klagefristen hinwegsetzen
- Rechtsschutz für den Bürger ist ein Alibiargument
Kein Meinungsstreit notwendig wenn über Drittanfechtung entschieden wird, hier ist keine Heilung von Fristfehlern möglich
Ausnahme von der Ausnahme: Wenn inter omnes oder inter partes noch keine Unanfechtbarkeit des begünstigenden VAs besteht
Tags: Meinungsstreit, Verwaltungsprozessrecht
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Schemata 80 IV VwGO
A. Zulässigkeit
1. Verwaltungsrechtsweg - 40 VwGO
- wenn Hauptsache Verwaltungsrechtsweg, dann auch für einstweilige Verfügung
2. Statthaftigkeit
- Abgrenzung zu 123 VwGO, 80 IV statthaft wenn in der Hauptsache Anfechtungsklage
- Fall von 80 II Nr. 1-4
3. Antragsbefugnis - analog 42 VwGO
4. vorheriger Antrag bei der Behörde 80 VI VwGO (auch möglich im allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis)
5. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
- Klage ist nicht notwendig
- Widerspruch ist notwendig (Ausnahme bei Entbehrlichkeit vom Vorverfahren, hier wird die aufschiebende Wirkung einer zu erwartenden Anfechtungsklage wiederhergestellt)
- Klage/Widerspruch dürfen nicht offensichtlich unzulässig sein
6. Antragsgegner
1. Verwaltungsrechtsweg - 40 VwGO
- wenn Hauptsache Verwaltungsrechtsweg, dann auch für einstweilige Verfügung
2. Statthaftigkeit
- Abgrenzung zu 123 VwGO, 80 IV statthaft wenn in der Hauptsache Anfechtungsklage
- Fall von 80 II Nr. 1-4
3. Antragsbefugnis - analog 42 VwGO
4. vorheriger Antrag bei der Behörde 80 VI VwGO (auch möglich im allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis)
5. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
- Klage ist nicht notwendig
- Widerspruch ist notwendig (Ausnahme bei Entbehrlichkeit vom Vorverfahren, hier wird die aufschiebende Wirkung einer zu erwartenden Anfechtungsklage wiederhergestellt)
- Klage/Widerspruch dürfen nicht offensichtlich unzulässig sein
6. Antragsgegner
Tags: Schema, Verwaltungsprozessrecht
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Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebaaungsplanes
maßgebliche Normen 2 I, 3 I, 3 II, 4 I, 4 II, 10 I-III BauGB
1. Planaufstellungsbeschluss der Gemeinde 2 I BauGB
- Beschluss nicht zwingend notwendig, Bekanntmachung eines Beschlusses wenn getätigt ist notwendig
- keine inhaltl Bestimmung notwendig
- Heilung von unbeachtlichen Fehlern gem. 214 BauGB
2. Erarbeitung des Planentwurfs
3. Ermittlung & Bewertung des Abwägungsmaterials
- frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 3 I BauGB
- 4 I Behördenbeteiligung
- Umweltverträglichkeitsprüfung
4. Billigungs- & Feststellungsbeschluss
- Verstoss unbeachtlich
5. Formelle Beteiligung
- Öffentlichkeit & Behörden (3 II, 4 II BauGB)
- Auslegung 1 Monat; Kundgabe 1 Woche vorher
6. Satzungsbeschluss - 10 I BauGB
7. evtl. Genehmigungen - 10 II BauGB
8. Ausfertigung & ortsübliche Bekanntmachung - 10 III BauGB
- Ausfertigung = Kontrolle der Rechtsmäßigkeit durch den Gemeindevorstand + Unterschrift
- ortsübliche Bekanntmachung
1. Planaufstellungsbeschluss der Gemeinde 2 I BauGB
- Beschluss nicht zwingend notwendig, Bekanntmachung eines Beschlusses wenn getätigt ist notwendig
- keine inhaltl Bestimmung notwendig
- Heilung von unbeachtlichen Fehlern gem. 214 BauGB
2. Erarbeitung des Planentwurfs
3. Ermittlung & Bewertung des Abwägungsmaterials
- frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 3 I BauGB
- 4 I Behördenbeteiligung
- Umweltverträglichkeitsprüfung
4. Billigungs- & Feststellungsbeschluss
- Verstoss unbeachtlich
5. Formelle Beteiligung
- Öffentlichkeit & Behörden (3 II, 4 II BauGB)
- Auslegung 1 Monat; Kundgabe 1 Woche vorher
6. Satzungsbeschluss - 10 I BauGB
7. evtl. Genehmigungen - 10 II BauGB
8. Ausfertigung & ortsübliche Bekanntmachung - 10 III BauGB
- Ausfertigung = Kontrolle der Rechtsmäßigkeit durch den Gemeindevorstand + Unterschrift
- ortsübliche Bekanntmachung
Tags: Baurecht, Bebauungsplan, Schema
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Erledigung vorher/nachher FFK
Verpflichtungsklagen
Erledigung vorher => ordentliche Gerichte für SE
Erledigung nachher=> FFK analog (Früchte des Prozess sollen gewahrt werden)
Anfechtungsklagen
Erledigung vorher => FFK (+/-) oder FK (+/-)
Erledigung nachher => FFK direkt (113 I 4 VwGO direkt)
Erledigung vorher => ordentliche Gerichte für SE
Erledigung nachher=> FFK analog (Früchte des Prozess sollen gewahrt werden)
Anfechtungsklagen
Erledigung vorher => FFK (+/-) oder FK (+/-)
Erledigung nachher => FFK direkt (113 I 4 VwGO direkt)
Tags: FFK, Verwaltungsprozessrecht
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besonderes Feststellungsinteresse
- Rehabilitiationsinteresse des Klageführers
- Wiederholungsgefahr der Verwaltung
- prä-judizielle Wirkung
- Grundrechtseingriffe werden erkannt/bestraft
- Fortsetzungsbonus (Früchte des Prozess, nicht als Vorbereitung für einen Amtshaftungsprozess)
- Wiederholungsgefahr der Verwaltung
- prä-judizielle Wirkung
- Grundrechtseingriffe werden erkannt/bestraft
- Fortsetzungsbonus (Früchte des Prozess, nicht als Vorbereitung für einen Amtshaftungsprozess)
Tags: FFK, Verwaltungsprozessrecht
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Subsidiäres Handeln der allg. Gefahrabwehrbehörden
- zunächst allg. Verwaltung zuständig
- § 2 I erlaubt Handeln der allg. Gefahrabwehrbehörden wenn den allg. Verwaltungsbehörden ein Handeln nicht mehr rechtzeitig möglich ist
- subjektive Einschätzung der Sachlage durch Behörde ist ausreichend, eine objektive Beurteilung ist nicht notwendig
- auch anwendbar wenn der allg. Verwaltung die Befugnisse zur Durchsetzung fehlen (Gewalt, etc.)
- Pol. Behörden sind anderen Behörden ggü immer zuständig wenn diese nicht erreichbar sind (nach Dienstschluss)
- Ordnungsbehörden sind PolBeh immer zuständig wenn Aufgaben exklusiv an sie überwiesen sind
- Ansonsten gilt der Grundsatz der Erstbefassung
- § 2 I erlaubt Handeln der allg. Gefahrabwehrbehörden wenn den allg. Verwaltungsbehörden ein Handeln nicht mehr rechtzeitig möglich ist
- subjektive Einschätzung der Sachlage durch Behörde ist ausreichend, eine objektive Beurteilung ist nicht notwendig
- auch anwendbar wenn der allg. Verwaltung die Befugnisse zur Durchsetzung fehlen (Gewalt, etc.)
- Pol. Behörden sind anderen Behörden ggü immer zuständig wenn diese nicht erreichbar sind (nach Dienstschluss)
- Ordnungsbehörden sind PolBeh immer zuständig wenn Aufgaben exklusiv an sie überwiesen sind
- Ansonsten gilt der Grundsatz der Erstbefassung
Tags: Kommunalrecht, Polizeirecht
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geteilter Rechtsweg bei Vollzugshilfe
- Vollzug in § 44 ff. HSOG, subsidiär auch HVwVfg zur Amtshilfe
- angewandt wenn Ordnungsbehörden keine Befugnisse zur Durchsetzung haben
- Bei Klage:
- Ob (Rechtmäßigkeit der eigentlichen Massnahme) = Ordnungsbehörden als Gegner
- Wie (Rechtmäßigkeit der Vollzugsmassnahme) =
PolBeh als Gegner
(vgl. § 7 HVwVfG)
- angewandt wenn Ordnungsbehörden keine Befugnisse zur Durchsetzung haben
- Bei Klage:
- Ob (Rechtmäßigkeit der eigentlichen Massnahme) = Ordnungsbehörden als Gegner
- Wie (Rechtmäßigkeit der Vollzugsmassnahme) =
PolBeh als Gegner
(vgl. § 7 HVwVfG)
Tags: Polizeirecht, Verwaltungsprozessrecht
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Störender Hoheitsträger
Grundsatz = Jeder OrdnungsBeh wird nur in ihrem Bereicht tätig es sei denn das Gesetz ermächtigt Handeln in einem anderen Kompetenzbereicht
- Ausnahme = OrdnungsBeh hat besondere Sachkenntnis in einem Bereich (Bspl.: Immissionsschutz)
- Vollzugsmaßnahmen sind dennoch immer von der eigentlich zuständigen Behörde zu vollstrecken
- wenn Hoheitsträger PrivR agiert kommt es zu keinem Kompetenzstreis da kompetenzausschliessende Norm im PrivR nicht gegeben ist
- Ausnahme = OrdnungsBeh hat besondere Sachkenntnis in einem Bereich (Bspl.: Immissionsschutz)
- Vollzugsmaßnahmen sind dennoch immer von der eigentlich zuständigen Behörde zu vollstrecken
- wenn Hoheitsträger PrivR agiert kommt es zu keinem Kompetenzstreis da kompetenzausschliessende Norm im PrivR nicht gegeben ist
Tags: Kommunalrecht, Ordnungsrecht
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Bestand des Staates und seiner Einrichtungen
- Einrichtungen = alle staatliche Einrichtungen
- Veranstaltungen = alle staatlich (organisierten) Veranstaltungen, fallen ebenfalls unter dem Begriff der Einrichtungen
- Radarkontrolle ist ebenfalls eine staatl. Einrichtung
- Veranstaltungen = alle staatlich (organisierten) Veranstaltungen, fallen ebenfalls unter dem Begriff der Einrichtungen
- Radarkontrolle ist ebenfalls eine staatl. Einrichtung
Tags: Polizeirecht
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öffentliche Sicherheit
Teil der Generalklausel in § 11 HSOG
1. Bestand des Staates und seiner Einrichtungen (inkl Veranstaltungen)
2. Schutz individueller Rechtsgüter und Rechte
3. Unverletzlichkeit d Rechtsordnung
Schnittmengen sind vorhanden
1. Bestand des Staates und seiner Einrichtungen (inkl Veranstaltungen)
2. Schutz individueller Rechtsgüter und Rechte
3. Unverletzlichkeit d Rechtsordnung
Schnittmengen sind vorhanden
Tags: Polizeirecht
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subjektive Rechte des Einzelnen (HSOG)
- Grundsatz = subsidiäres Handeln der allg. Gefahrabwehrbehörden, Vorrang der gerichtlichen Lösung Schutz, nur wenn der gerichtliche Schutz nicht mehr rechtzeitig verfügbar ist oder die Durchsetzung durch Untätigkeit wesentlich erschwert wird ist Handeln geboten (§ 1 III HSOG)
- Private Rechte = subjektive Rechte die ausschliesslich privatrechtlich begründet sind
- nicht umfasst sind Rechtsgüter die gleichzeitig öffentliches Recht - Ausnahme Grundrechte - umfassen (StGB, OWiG) wenn aus diesen ein öfffentliches Schutzinteresse besteht oder ein gewisses Maß an sozialem Bezug besteht
- hauptsächlich PrivR
- Private Rechte = subjektive Rechte die ausschliesslich privatrechtlich begründet sind
- nicht umfasst sind Rechtsgüter die gleichzeitig öffentliches Recht - Ausnahme Grundrechte - umfassen (StGB, OWiG) wenn aus diesen ein öfffentliches Schutzinteresse besteht oder ein gewisses Maß an sozialem Bezug besteht
- hauptsächlich PrivR
Tags: Polizeirecht
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Anscheinsstörer
derjenige der einen Anscheinsverdacht auslöst
e. A.
der Anscheinsstörer kann behandelt werden wie der echte Störer, ergibt sich aus der Gleichbehandlung von Anscheinsgefahr und echter Gefahr
wenn der Anscheinsstörer nicht vorwerfbar zur Anscheinsgefahr beigetragen hat kann § 64 HSOG analog für die Entschädigung angewandt werden
e. A.
der Anscheinsstörer kann behandelt werden wie der echte Störer, ergibt sich aus der Gleichbehandlung von Anscheinsgefahr und echter Gefahr
wenn der Anscheinsstörer nicht vorwerfbar zur Anscheinsgefahr beigetragen hat kann § 64 HSOG analog für die Entschädigung angewandt werden
Tags: Polizeirecht
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Störerauswahl
liegt im Ermessensspielraum der handelnden Behörde unter Berücksichtigung der effektivsten Gefahrabwehrmethode
-Vorrang des Handlungsstörers (str. da § 6/7 HSOG keine Normenhierarchie darstellen)
- keine Rücksichtnahme auf eventuelle zivilrechtliche Ansprüche im Innenverhältnis bei mehreren Störern
-> der Innenausgleich erfolgt regelmäßig über ZR keine Frage des PolR; Gegenansicht: analoge Anwendung von § 64 I HSOG gegen Behörde die ihrerseits einen Anspruch gegen die anderen Störer hat
-Vorrang des Handlungsstörers (str. da § 6/7 HSOG keine Normenhierarchie darstellen)
- keine Rücksichtnahme auf eventuelle zivilrechtliche Ansprüche im Innenverhältnis bei mehreren Störern
-> der Innenausgleich erfolgt regelmäßig über ZR keine Frage des PolR; Gegenansicht: analoge Anwendung von § 64 I HSOG gegen Behörde die ihrerseits einen Anspruch gegen die anderen Störer hat
Tags: Polizeirecht
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Rechtsnachfolge
- relevant fürs Examen nur Zustandsnachfolge
abstrakte: es liegt noch keine Massnahme gegen die Sache vor
konkrete: es liegt bereits eine Massnahme gegen die Sache vor
in beiden Fällen kommt es zur Verantwortlichkeit des Nachfolgers, Anknüpfungsmoment ist das Eigentum/Besitz des Nachfolgers (vgl. § 7 HSOG)
- konkrete=Nachfolge durch Gesetz; abstrakte=Nachfolge durch analoge Anwendung BGB Normen Sukzession (BVerfG)
in Einzelfällen ist ein neuer VA an den neuen Addressaten notwendig
abstrakte: es liegt noch keine Massnahme gegen die Sache vor
konkrete: es liegt bereits eine Massnahme gegen die Sache vor
in beiden Fällen kommt es zur Verantwortlichkeit des Nachfolgers, Anknüpfungsmoment ist das Eigentum/Besitz des Nachfolgers (vgl. § 7 HSOG)
- konkrete=Nachfolge durch Gesetz; abstrakte=Nachfolge durch analoge Anwendung BGB Normen Sukzession (BVerfG)
in Einzelfällen ist ein neuer VA an den neuen Addressaten notwendig
Tags: Polizeirecht
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§ 64 HSOG - Anwendungsbereich
- auf Nichtstörer (gem. § 9 HSOG)
- bei rechtswidrigen Massnahmen
- gegen vorwurfsfreie Anscheinsstörer (analog)
- gegen vorwurfsfreie Verdachtsstörer (analog)
- zufällig Betroffene (analog)
- bei rechtswidrigen Massnahmen
- gegen vorwurfsfreie Anscheinsstörer (analog)
- gegen vorwurfsfreie Verdachtsstörer (analog)
- zufällig Betroffene (analog)
Tags: Polizeirecht, Staatshaftung
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Rechtsweg bei polizeilichem Handeln
Massnahme zum Zweck der Gefahrenabwehr
-> § 40 VwGO = Verwaltungsrechtsweg
iRd Strafverfolgung in Eil- & Notfällen anstelle des Richters
-> § 98 II StPO (analog bei repressiven Fällen die keine Beschlagnahme sind) = ordentliche Gerichte
iRd regulären Strafverfolgung
-> bei JustizVA § 23 EGGVG = ordentliche Gerichte
-> § 40 VwGO = Verwaltungsrechtsweg
iRd Strafverfolgung in Eil- & Notfällen anstelle des Richters
-> § 98 II StPO (analog bei repressiven Fällen die keine Beschlagnahme sind) = ordentliche Gerichte
iRd regulären Strafverfolgung
-> bei JustizVA § 23 EGGVG = ordentliche Gerichte
Tags: Polizeirecht, Verwaltungsprozessrecht
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Weisungsbefugnisse der Gefahrabwehrbehörden an andere Behörden
Grundsatz in § 4 HGO und § 4 HKO
Grunsatz von allgeminen Anordnungen zur Gefahrenabwehr
§ 84, 87 HSOG
Erlaubnis der Einzelfallanweisung der Polizeibehörden an allg. Verwaltung und allg. Ordnungsbehörden
Grunsatz von allgeminen Anordnungen zur Gefahrenabwehr
§ 84, 87 HSOG
Erlaubnis der Einzelfallanweisung der Polizeibehörden an allg. Verwaltung und allg. Ordnungsbehörden
Tags: Kommunalrecht, Polizeirecht
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Umfang der Entschädigung gem. § 64 HSOG
- auf den unmittelbaren Schaden der durch Behördenhandeln entstanden ist
- nicht ausgleichsfähig wenn der Schaden entstand und gleichzeitg das Rechtsgut des Geschädigten geschützt wurde
- konkretisiert in § 65 HSOG; Abwägung aller Einzelfälle
- nicht ausgleichsfähig wenn der Schaden entstand und gleichzeitg das Rechtsgut des Geschädigten geschützt wurde
- konkretisiert in § 65 HSOG; Abwägung aller Einzelfälle
Tags: Polizeirecht, Staatshaftung
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FBA
Wiederherstellung des alten Zustandes =/ SE
0. Grundlage
analog § 1004 BGB; Grundrechte/Allg. Rechtsstaatsprinzip
1. hoheitliches Handeln
2. EIngriff in subj R
3. Rechtswidriger fortfauernder Zustande
- Rechtswidrig (+) wenn keine Duldungspflicht
+ VA d bestandskräftig ist begründet Duldungspflicht (RMK nicht erforderlich)
- Handeln v Priv muss sich Staat zurechnen lassen wenn vorhersehbar/wiederholend ist (Spielende Kinder/Betrunken Festgäste)
4. Widerherstellung tatsl. und rechtl. mgl-
5. Widerherstellung zumutbar
- (-) wenn unverhältnismäßig hohe Kosten
- bei Unzumutbarkeit ergibt sich ein Folgenentschädigungsanspruch
6. Mitverantwortlichkeit d Anspruchsinhabers
- § 254 analog , Ausgleichszahlung oder Kürzung
II. Rechtsfolge = Widerherstellung
III. Verjährung = § 195,199 BGB
IV. Besonderes
- FBA berechtigt nicht zum Eingriff in Rechte Dritter (hM)
- nur bei Ermessensreduktion auf Null d Beh inzident FBA gegen Beh als Argumentationsgrundlage heranziehen
0. Grundlage
analog § 1004 BGB; Grundrechte/Allg. Rechtsstaatsprinzip
1. hoheitliches Handeln
2. EIngriff in subj R
3. Rechtswidriger fortfauernder Zustande
- Rechtswidrig (+) wenn keine Duldungspflicht
+ VA d bestandskräftig ist begründet Duldungspflicht (RMK nicht erforderlich)
- Handeln v Priv muss sich Staat zurechnen lassen wenn vorhersehbar/wiederholend ist (Spielende Kinder/Betrunken Festgäste)
4. Widerherstellung tatsl. und rechtl. mgl-
5. Widerherstellung zumutbar
- (-) wenn unverhältnismäßig hohe Kosten
- bei Unzumutbarkeit ergibt sich ein Folgenentschädigungsanspruch
6. Mitverantwortlichkeit d Anspruchsinhabers
- § 254 analog , Ausgleichszahlung oder Kürzung
II. Rechtsfolge = Widerherstellung
III. Verjährung = § 195,199 BGB
IV. Besonderes
- FBA berechtigt nicht zum Eingriff in Rechte Dritter (hM)
- nur bei Ermessensreduktion auf Null d Beh inzident FBA gegen Beh als Argumentationsgrundlage heranziehen
Tags: Staatshaftung
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Gesamte Rechtsordnung
GrundR subsidiär
- keine GrundRVerpflichtung von Priv
- Eingreifen d Pol gegen andere Beh
VerwR
- drohende Gesetzesübertretung -> Eingreifen d Pol
- wirksamer VA (Nicht rechtmäßig -> Rechtfertigung
StR
- obj TB = Einschreiten d Pol gerechtfertigt
+ auch schon bei drohendem Erfolg
PrivR
- bei PrivR gilt der Subsidiaritätsgrundsatz, gerichtliche Lösung geht vor (vgl. § 1 III HSOG)
- Pol Handeln gerechtfertigt soweit Rechtsdurchsetzungsvereitelung droht
- alle Rechtsnormen inkl. VO + Satzungen
- Bei Verstoß gegen StGB + OWi kommt es nicht auf das Verschulden an, die ReWi ist ausreichend
- keine GrundRVerpflichtung von Priv
- Eingreifen d Pol gegen andere Beh
VerwR
- drohende Gesetzesübertretung -> Eingreifen d Pol
- wirksamer VA (Nicht rechtmäßig -> Rechtfertigung
StR
- obj TB = Einschreiten d Pol gerechtfertigt
+ auch schon bei drohendem Erfolg
PrivR
- bei PrivR gilt der Subsidiaritätsgrundsatz, gerichtliche Lösung geht vor (vgl. § 1 III HSOG)
- Pol Handeln gerechtfertigt soweit Rechtsdurchsetzungsvereitelung droht
- alle Rechtsnormen inkl. VO + Satzungen
- Bei Verstoß gegen StGB + OWi kommt es nicht auf das Verschulden an, die ReWi ist ausreichend
Tags: Polizeirecht
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Anscheins- & Putativgefahr
- Handelnder denkt es liegt Gefahr vor die obj. aber nicht vorliegt
=
wenn der Beamte bei der Ermittlung des Sachverhaltes
nicht pflichtwidrig handelt = Anscheinsgefahr
pflichtwidrig handelt = Putativgefahr oder Scheingefahr
Anscheinsgefahr wird wie echte Gefahr behandelt
- Effektive Gefahrenabwehr/Zeitknappheit/Handlungszwang
- bezüglich der Angemessenheit wird auf die angenommene Gefahr abgestellt
- bei der Entschädigung § 64 HSOG wird wieder ex-post betrachtet
Putativgefahr bedeutet das darauf getroffene Massnahmen rechtswidrig waren
Maßstab der Pflichtwidrigkeit ist eine ex-ante Betrachtung in der ein gedachter sachkundiger, besonnener und fähiger Beamter in der gleichen Situation stehen würde
=
wenn der Beamte bei der Ermittlung des Sachverhaltes
nicht pflichtwidrig handelt = Anscheinsgefahr
pflichtwidrig handelt = Putativgefahr oder Scheingefahr
Anscheinsgefahr wird wie echte Gefahr behandelt
- Effektive Gefahrenabwehr/Zeitknappheit/Handlungszwang
- bezüglich der Angemessenheit wird auf die angenommene Gefahr abgestellt
- bei der Entschädigung § 64 HSOG wird wieder ex-post betrachtet
Putativgefahr bedeutet das darauf getroffene Massnahmen rechtswidrig waren
Maßstab der Pflichtwidrigkeit ist eine ex-ante Betrachtung in der ein gedachter sachkundiger, besonnener und fähiger Beamter in der gleichen Situation stehen würde
Tags: Polizeirecht
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Gefahrenverdacht
- Anhaltspunkte für eine Gefahr liegen vor
- abei kein Wissen um erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit zu ermitteln
- "ist die Gefahr geringeren Wahrscheinlichkeitsgrades"
- Generalklausel zieht Gefahrenverdacht mit ein
-> nur Gefahrerforschungseingriffe gestattet, ausnahmsweise stärkere Eingriffe wenn hohes Schutzgut
Anweidungen an den Verdachtsstörer im Stadium des Gefahrenverdachts
hM (-), Verdachtsstörer hat nur Duldungspflicht = Erforschung auf Eigeninitiative/Kosten/Durchführung der Behörden
MM (+), Gleichsetzung von Verdacht und Gefahr erlaubt die Anweisung an den Verdachtsstörer
- abei kein Wissen um erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit zu ermitteln
- "ist die Gefahr geringeren Wahrscheinlichkeitsgrades"
- Generalklausel zieht Gefahrenverdacht mit ein
-> nur Gefahrerforschungseingriffe gestattet, ausnahmsweise stärkere Eingriffe wenn hohes Schutzgut
Anweidungen an den Verdachtsstörer im Stadium des Gefahrenverdachts
hM (-), Verdachtsstörer hat nur Duldungspflicht = Erforschung auf Eigeninitiative/Kosten/Durchführung der Behörden
MM (+), Gleichsetzung von Verdacht und Gefahr erlaubt die Anweisung an den Verdachtsstörer
Tags: Polizeirecht
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Verhaltensstörer
- wer durch sein Verhalten die unmittelbare Gefahr begründet (§ 6 HSOG) (iSd condicio-sine)
- rechtswidrig ist notwendig (hM)
- Verantwortlicher ist dejenige der die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts begründet oder erhöht (hM)
+ hinreichend enger Wirkungs-Verantwortungszusammenhang
- rechtswidrig ist notwendig (hM)
- Verantwortlicher ist dejenige der die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts begründet oder erhöht (hM)
+ hinreichend enger Wirkungs-Verantwortungszusammenhang
Tags: Polizeirecht
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Zustandsstörer
- Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Sachherrschaft) über eine Sache oder ihr Eigentümer ( § 7 I, II HSOG)
- durch Zustand der Sache liegt eine obj. Gefahr vor
- verschuldensunabhängig
- durch Zustand der Sache liegt eine obj. Gefahr vor
- verschuldensunabhängig
Tags: Polizeirecht
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atypische Risiken iRd Zustandsstörers
Inanspruchnahme des Eigentümers bei Gefahrerzegung die nicht in seiner Risikosphäre lag (durch Dritte/Kriegsbomben/Natur etc.)
hM (+) = Kriterien
- Sozialbindung von Eigentum (Art. 14 GG)
- tatsächliche Sachherrschaft
- Verfassungsgemäß + Verhältnismäßig
Kosten für Beseitigung
- werden am Faktor Zumutbarkeit bestimmt, Kriterien:
Verkehrswert der Sache <=> Kosten der Beseitigung; selbst verschuldet oder durch Dritte, Risikoübernahme des Eigentümers, Lebensmittelpunkt oder wirtschaftliche Grundlage
Sanierungsanordnung muss mit Kostenbescheid ergehen, fehlt es an dieser kann die Verfügung aufgehoben werden (str.)
Beispiele
- Kampfmittelräumung übernimmt der Staat, die Erdarbeiten der Eigentümer
- für Gefahren die entstanden sind während der Eigentümer gegen seinen Willen keine Sachherrschaft hatte trägt er keine Verantwortung, er hat aber wieder Verantwortung sobald der rechtswidrige Dritte seine Sachherrschaft wieder aufgegeben hat
- bei sittenwidriger Dereliktion (Aufgabe) des Eigentums kann der alte Eigentümer dennoch zur Verantwortung gezogen werden obwohl ein neuer Eigentümer existiert (vgl. § 7 III HSOG)
hM (+) = Kriterien
- Sozialbindung von Eigentum (Art. 14 GG)
- tatsächliche Sachherrschaft
- Verfassungsgemäß + Verhältnismäßig
Kosten für Beseitigung
- werden am Faktor Zumutbarkeit bestimmt, Kriterien:
Verkehrswert der Sache <=> Kosten der Beseitigung; selbst verschuldet oder durch Dritte, Risikoübernahme des Eigentümers, Lebensmittelpunkt oder wirtschaftliche Grundlage
Sanierungsanordnung muss mit Kostenbescheid ergehen, fehlt es an dieser kann die Verfügung aufgehoben werden (str.)
Beispiele
- Kampfmittelräumung übernimmt der Staat, die Erdarbeiten der Eigentümer
- für Gefahren die entstanden sind während der Eigentümer gegen seinen Willen keine Sachherrschaft hatte trägt er keine Verantwortung, er hat aber wieder Verantwortung sobald der rechtswidrige Dritte seine Sachherrschaft wieder aufgegeben hat
- bei sittenwidriger Dereliktion (Aufgabe) des Eigentums kann der alte Eigentümer dennoch zur Verantwortung gezogen werden obwohl ein neuer Eigentümer existiert (vgl. § 7 III HSOG)
Tags: Polizeirecht
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Zweckveranlasser
- Durchbruch der Lehre des Verhaltensstörers
- Handeln des Zweckveranlassers ist rechtmäßig, bildet aber eine untrennbare Einheit mit dem durch den (Verhaltens)Störer herbeigeführte Gefahr
-> Einschreiten gegen den Hintermann ist genehmigt
- subsidiär zum Verhaltensstörer (str)
streitig
- subjektive Komponente: Der Zweckveranlasser muss Kenntnis/Billigung der Gefahrentstehung durch sein Verhalten haben
- objektive Betrachtung (teilw. hRspr): Objektiver Dritte kann erkennen das Zweckveranlasser zur Entstehung der Gefahr beiträgt
restriktiv anzuwenden; Abwägung von Schutzgut <-> Eingriff
ob Zweckveranlasser als Nichtstörer (§ 9) oder als Störer (§ 6) gilt ist streitig
- Handeln des Zweckveranlassers ist rechtmäßig, bildet aber eine untrennbare Einheit mit dem durch den (Verhaltens)Störer herbeigeführte Gefahr
-> Einschreiten gegen den Hintermann ist genehmigt
- subsidiär zum Verhaltensstörer (str)
streitig
- subjektive Komponente: Der Zweckveranlasser muss Kenntnis/Billigung der Gefahrentstehung durch sein Verhalten haben
- objektive Betrachtung (teilw. hRspr): Objektiver Dritte kann erkennen das Zweckveranlasser zur Entstehung der Gefahr beiträgt
restriktiv anzuwenden; Abwägung von Schutzgut <-> Eingriff
ob Zweckveranlasser als Nichtstörer (§ 9) oder als Störer (§ 6) gilt ist streitig
Tags: Polizeirecht
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öffentliche Ordnung
- Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln
- Wertgehalt des GG (aktuelle Sichtweise)
- Voraussetzung für das geordnete menschliche Zusammenleben
- innerhalb eines Gebiets
- Sozialnormen abgeleitet aus Sitte & Moral
- Bspl.: simulierte Tötung (Laserdrom)/Zwergenweitwurf/Peepshow
- öff Ordnung nur Reserverfunktion
- Problem: - Bestimmtheitsgrundsatz könnte verletzt sein
hM: jahrelanger Beobachtungszeitraum + besondere Grundrechtssensibilität des Gesetzgebers
- Wertgehalt des GG (aktuelle Sichtweise)
- Voraussetzung für das geordnete menschliche Zusammenleben
- innerhalb eines Gebiets
- Sozialnormen abgeleitet aus Sitte & Moral
- Bspl.: simulierte Tötung (Laserdrom)/Zwergenweitwurf/Peepshow
- öff Ordnung nur Reserverfunktion
- Problem: - Bestimmtheitsgrundsatz könnte verletzt sein
hM: jahrelanger Beobachtungszeitraum + besondere Grundrechtssensibilität des Gesetzgebers
Tags: Polizeirecht
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Gefahr (allg. im PolR)
- Tatsachen vorliegen die bei
- ungehindertem Geschehensablauf
- mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
- zu einem nicht belanglosen Schaden
- an einem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen
- ungehindertem Geschehensablauf
- mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
- zu einem nicht belanglosen Schaden
- an einem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen
Tags: Polizeirecht
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Wahrscheinlichkeit (iSd Gefahr)
ist abhängig von
- zeitlicher Nähe - Größe des Schadens
- Wertigkeit des Eingriffs <-> Wertigkeit des Schutzgutes
-> Verhältnismäßigkeitsprüfung; je höher das Schutzgut desto geringer muss die Wahrscheinlichkeit sein
= wertende Prognose durch Behörde
- zeitlicher Nähe - Größe des Schadens
- Wertigkeit des Eingriffs <-> Wertigkeit des Schutzgutes
-> Verhältnismäßigkeitsprüfung; je höher das Schutzgut desto geringer muss die Wahrscheinlichkeit sein
= wertende Prognose durch Behörde
Tags: Polizeirecht
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konkrete Gefahr
- Mindestbedingung im HSOG (vgl. § 11)
- Grundbestand der Gefahr liegt vor + Nachweis für den Einzelfall
- wennn in Rechte eingegriffen wird ist ein Gesetzesvorbehalt
notwendig, bei Maßnahmen die keinen Eingriff darstellen ist eine reguläre Aufgabenzuweisung ausreichend
- Güterabwägung eingegriffenes GrundR - geschütztes RGut
+ Grenze GrundR (arg.); unangemessener GrundR Eingriff
- Grundbestand der Gefahr liegt vor + Nachweis für den Einzelfall
- wennn in Rechte eingegriffen wird ist ein Gesetzesvorbehalt
notwendig, bei Maßnahmen die keinen Eingriff darstellen ist eine reguläre Aufgabenzuweisung ausreichend
- Güterabwägung eingegriffenes GrundR - geschütztes RGut
+ Grenze GrundR (arg.); unangemessener GrundR Eingriff
Tags: Polizeirecht
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abstrakte Gefahr
- Mehrzahl von gleichartig, gedachten, konkret gefährlichen Sachverhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
-> abstrakt-generelle MIttel = Gefahrenabwehrverordnungen
(vgl. § 71 HSOG)
-> abstrakt-generelle MIttel = Gefahrenabwehrverordnungen
(vgl. § 71 HSOG)
Tags: Polizeirecht
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Rücknahme/Widerruf eines VA
§ 48 VwVfG - Rücknahme eines rechtswidrigen VA
§ 49 VwVfG - Widerruf eines rechtswidrigen VA
§ 49 VwVfG - Widerruf eines rechtswidrigen VA
Anzahl der Gemeindevertreter + Beschlussfähigkeit d Gemeindevertretung
§ 38 HGO regelt Anzahl + abhängig von Einwohnerzahl der Gemeinde
Beschlussfähigkeit ist 50 % +1 gem. § 53 I HGO; Enthaltungen sind neutral gem. § 54 I HGO
Beschlussfähigkeit ist 50 % +1 gem. § 53 I HGO; Enthaltungen sind neutral gem. § 54 I HGO
Tags: Kommunalrecht
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V'ssen 25 HGO (Widerstreit d Interessen)
1) Betroffener Personenkreis
35 II HGO - ehrenamtliche Gemeindevertreter
2) persönliche V'ssen
Person die Vorteil/direkt oder indirekt zieht/oder mit einer solchen verbunden ist gem. 25 I Nr. 1-6 HGO
3) sachliche V'ssen
- Vorteils/Nachteil - Auch Ansehen (immaterieller Gewinn)
- Unmittelbarkeit
+ nicht von 66 I 3 Nr. 2 vom Vorstand beeinflusst
- Ausnahmen in 25 I 2 HGO (Teil d größeren Gruppe)
- 25 nicht anwendbar bei persönlichen Wahlen/Abberufungen
4) Rechtsfolgen
Verstoß = Unwirksamkeit gem 25 VI 2
- Kausalität unbeachtlich (30:0)
- unberechtigter Ausschluss 25 VI analog
- gilt auch bei Enthaltung von befangenen Mitgliedern
- 25 VI 2 wenn keine Rüge = Heilung
35 II HGO - ehrenamtliche Gemeindevertreter
2) persönliche V'ssen
Person die Vorteil/direkt oder indirekt zieht/oder mit einer solchen verbunden ist gem. 25 I Nr. 1-6 HGO
3) sachliche V'ssen
- Vorteils/Nachteil - Auch Ansehen (immaterieller Gewinn)
- Unmittelbarkeit
+ nicht von 66 I 3 Nr. 2 vom Vorstand beeinflusst
- Ausnahmen in 25 I 2 HGO (Teil d größeren Gruppe)
- 25 nicht anwendbar bei persönlichen Wahlen/Abberufungen
4) Rechtsfolgen
Verstoß = Unwirksamkeit gem 25 VI 2
- Kausalität unbeachtlich (30:0)
- unberechtigter Ausschluss 25 VI analog
- gilt auch bei Enthaltung von befangenen Mitgliedern
- 25 VI 2 wenn keine Rüge = Heilung
Tags: Kommunalrecht
Quelle:
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Genehmigungsarten im BauR
Baugenehmigung - 64 HBO
Bauvorbescheid - 66 HBO (Teilgenehmigung)
- Bauvorbescheid ist unanfechtbar, unbeachtlich von späteren Gesetzesänderungen/B-Planänderungen
- Bauvorbescheid ergibt keine Baufreihabe (65 HBO) diese entsteht erst durch Baugenehmigung gem 64 HBO
Teilbaugenehmigung - 67 HBO
- Teilbaugenehmigung ergibt Teilbaufreigabe (vgl. 67 I 2 HBO)
fliegende Bauten - 68 HBO
- vorübergehende Baueinrichtungen
Bauvorbescheid - 66 HBO (Teilgenehmigung)
- Bauvorbescheid ist unanfechtbar, unbeachtlich von späteren Gesetzesänderungen/B-Planänderungen
- Bauvorbescheid ergibt keine Baufreihabe (65 HBO) diese entsteht erst durch Baugenehmigung gem 64 HBO
Teilbaugenehmigung - 67 HBO
- Teilbaugenehmigung ergibt Teilbaufreigabe (vgl. 67 I 2 HBO)
fliegende Bauten - 68 HBO
- vorübergehende Baueinrichtungen
Tags: Baurecht
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Baugenehmigung
§ 64 HBO ist zu erteilen (gebundener VA) ergibt sich aus Art. 14 GG (Anspruch auf Erteilung)
Realkonzession (immobiliare Konzession) 53 V HBO (dinglicher VA)
- Gültigkeit auch ggü Rechtsnachfolger; auch Unanfechtbarkeit;
feststellender VA inkl. gestaltender VA
- stellt fest dass keine ÖR Vorschriften entgegenstehen + erteilt Freigabe für Bauherrn (gestalterisches Element)
Mitwirkung 60 HBO ist erforderlich
VA mit Doppelwirkung (Begünstigung für Antragssteller/Belastung für Nachbarn)
3 Jährige Geltungsdauer = Dauer der Belastung f Nachbarn
Realkonzession (immobiliare Konzession) 53 V HBO (dinglicher VA)
- Gültigkeit auch ggü Rechtsnachfolger; auch Unanfechtbarkeit;
feststellender VA inkl. gestaltender VA
- stellt fest dass keine ÖR Vorschriften entgegenstehen + erteilt Freigabe für Bauherrn (gestalterisches Element)
Mitwirkung 60 HBO ist erforderlich
VA mit Doppelwirkung (Begünstigung für Antragssteller/Belastung für Nachbarn)
3 Jährige Geltungsdauer = Dauer der Belastung f Nachbarn
Tags: Baurecht
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Materielle V'ssen d Baugenehmigung
Genehmigungsbedürftigkeit
- Freiheit nach 55 HBO iVm Anlage 2; oder 55 I + II HBO
- genehmigungsfreien kann Genehmigung erteilt werden 78 X HBO
- Bei Genehmigungsfreistellung kann der Bürger dennoch Genehmigung gem. § 54 III für Vorhaben nach § 56, für § 57/58 analog
Genehmigungsfähigkeit
- 57 HBO wenn 56 I (+) aber 56 II (-)
- 58 HBO wenn 56 I (-)
- Vereinbarkeit mit BauplanungsR (57 I Nr. 1/58 I Nr. 1)
- Vereinbarkeit mit BauordnungsR (57 I Nr. 2 iVm 63/ 58 I Nr. 2)
- Vereinbarkeit mit sonstigem ÖR
- Genehmigungsverfahren gem. 57 bedürfen keiner Prüfung d HBO (BauordnungsR); müssen erteilt werden wenn Genehmigung gegen HBO verstößt (vgl. 64 I HBO); HBO dennoch einhalten sonst kann Beh verweigern (str 01/11)
- BauplanungsR (wo kann gebaut werden)
- BauordnungsR im HBO (wie muss gebaut werden)(nicht bei 57 HBO)
- Freiheit nach 55 HBO iVm Anlage 2; oder 55 I + II HBO
- genehmigungsfreien kann Genehmigung erteilt werden 78 X HBO
- Bei Genehmigungsfreistellung kann der Bürger dennoch Genehmigung gem. § 54 III für Vorhaben nach § 56, für § 57/58 analog
Genehmigungsfähigkeit
- 57 HBO wenn 56 I (+) aber 56 II (-)
- 58 HBO wenn 56 I (-)
- Vereinbarkeit mit BauplanungsR (57 I Nr. 1/58 I Nr. 1)
- Vereinbarkeit mit BauordnungsR (57 I Nr. 2 iVm 63/ 58 I Nr. 2)
- Vereinbarkeit mit sonstigem ÖR
- Genehmigungsverfahren gem. 57 bedürfen keiner Prüfung d HBO (BauordnungsR); müssen erteilt werden wenn Genehmigung gegen HBO verstößt (vgl. 64 I HBO); HBO dennoch einhalten sonst kann Beh verweigern (str 01/11)
- BauplanungsR (wo kann gebaut werden)
- BauordnungsR im HBO (wie muss gebaut werden)(nicht bei 57 HBO)
Tags: Baurecht
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Anwendbarkeit § 30 BauGB
30 I Vorliegen eines qualifizierten Bebauungsplans
- Vorhaben sind zulässig wenn Erschließung gesichert ist und Festsetzungen des B-Plan nicht widerspricht
+ Festsetzungswiderspruch
> in der BauNVO werden die B-Pläne erklärt
>> § 1 III S. 2 BauNVO wird auf die Gebietstypen verwiesen (statische Verweisung)
+ gesicherte Erschließung (ausreichende Prognose)
> Kanalisation/Zufahrtswege
- Vorhaben sind zulässig wenn Erschließung gesichert ist und Festsetzungen des B-Plan nicht widerspricht
+ Festsetzungswiderspruch
> in der BauNVO werden die B-Pläne erklärt
>> § 1 III S. 2 BauNVO wird auf die Gebietstypen verwiesen (statische Verweisung)
+ gesicherte Erschließung (ausreichende Prognose)
> Kanalisation/Zufahrtswege
Tags: Baurecht
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Anwendbarkeit § 34 BauGB
1) Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Innenbereich
- organische Siedlungsstruktur mit Bebauungszusammenhang
2) mögliche Ausnahmen/Befreiungen
3) Einfügen d Vorhabens
- Einfügen in die nähere Umgebung
+ gem. § 34 II BauGB -> Verweisung auf BauNVO (dynamisch)
+ Einpassung in die konkrete Umgebung
4) Wahrung an gesunde Wohn/Arb Verh
5) keine Beeinträchtigung d Ortsbildes
6) gesicherte Erschließung (Prognose)
- keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der (Nachbar)Gemeinde (Kaufkraft) - § 34 III BauGB
- Einvernehmen d Gemeinde - 36 I 1 BauGb
+ ist in Frankfurt nicht mgl (Magistrat ist gleichzeitig Baubeh und Genehmigungsbeh)
+ 52 HBO regelt die zuständige Beh
- organische Siedlungsstruktur mit Bebauungszusammenhang
2) mögliche Ausnahmen/Befreiungen
3) Einfügen d Vorhabens
- Einfügen in die nähere Umgebung
+ gem. § 34 II BauGB -> Verweisung auf BauNVO (dynamisch)
+ Einpassung in die konkrete Umgebung
4) Wahrung an gesunde Wohn/Arb Verh
5) keine Beeinträchtigung d Ortsbildes
6) gesicherte Erschließung (Prognose)
- keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der (Nachbar)Gemeinde (Kaufkraft) - § 34 III BauGB
- Einvernehmen d Gemeinde - 36 I 1 BauGb
+ ist in Frankfurt nicht mgl (Magistrat ist gleichzeitig Baubeh und Genehmigungsbeh)
+ 52 HBO regelt die zuständige Beh
Tags: Baurecht
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Anwendbarkeit § 35 BauGB
privilegierte Vorhaben im Aussenbereich - 35 I BauGB
- zulässig wenn öff Belange nicht entgegenstehen + Erschliessung gesichert ist
+ öff Belange gem 35 III BauGB; in der Abwägung gilt im Zweifel die Privilegierung gem 35 I BauGB
+ gesicherte Erschließung (Prognose)
+ Verpflichtungserklärung auf Beseitigung + Bodenlastbefreiung 35 V BauGB
+ Einvernehmen d Gemeinde 36 I BauGB
sonstige Vorhaben im Aussenbereich - 35 II BauGB
- keine Beeinträchtigung v öff Belangen gem 35 III und gesicherte Erschliessung
+ bei nicht privilegierten Vorhaben im Zweifel der öff Belang
+ gesicherte Erschliessung (Prognose)
+ Einvernehmen d Gemeinde 36 I BauGB
Schutz d Nachbargemeinde wird über § 35 III 1 BauGB begründet (BVerwG)
- Erfordernis einer förmlichen Planung
- zulässig wenn öff Belange nicht entgegenstehen + Erschliessung gesichert ist
+ öff Belange gem 35 III BauGB; in der Abwägung gilt im Zweifel die Privilegierung gem 35 I BauGB
+ gesicherte Erschließung (Prognose)
+ Verpflichtungserklärung auf Beseitigung + Bodenlastbefreiung 35 V BauGB
+ Einvernehmen d Gemeinde 36 I BauGB
sonstige Vorhaben im Aussenbereich - 35 II BauGB
- keine Beeinträchtigung v öff Belangen gem 35 III und gesicherte Erschliessung
+ bei nicht privilegierten Vorhaben im Zweifel der öff Belang
+ gesicherte Erschliessung (Prognose)
+ Einvernehmen d Gemeinde 36 I BauGB
Schutz d Nachbargemeinde wird über § 35 III 1 BauGB begründet (BVerwG)
- Erfordernis einer förmlichen Planung
Tags: Baurecht
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Zulässigkeit nach § 33 BauGB
- während d Planaufstellungsphase
- Erleichterung f d Antragssteller
- Besserstellung als nach § 30/34/35
- Erleichterung f d Antragssteller
- Besserstellung als nach § 30/34/35
Tags: Baurecht
Quelle:
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Einvernehmen nach 36 I BauGB
ist notwendig bei Verfahren gem 31/33/34/35
- auf f BauVorbescheide
- nicht f Genehmigung nach 30 I,II; Gemeinde hat bereits B-Plan erlassen
- Einvernehmen ist gebundene Entscheidung; kein Ermessen
+ aber sichert Planungshoheit/SelbstverwR
- wird wirksam bei Zugang zur Baugenehmigungsbeh nicht Bauherrn
- rechtswidrige Verweigerung = Ersetzung
+ 36 II 3 BauGB iVm 22 II HessBauGB-DVO
> Ersatzbeh hat Ermessen; Reduktion auf 0 nur wenn offensichtlich eine rewi Verweigerung vorliegt
> Ersetzung kann durch AK d Gem angegangen werden; kein Widerspruch § 16a AGVwGO iVm Nr. 8.1. Anlage
> AK hat auchschiebende Wirkung gem § 80 I VwGO; keine Anwendung v § 212a BauGB, Ersetzung =/ Zulassung
+ Rücknahme ist ausgeschlossen auch f fingierter (§ 36 II 2) - dient klaren Verhältnissen
+ Ausnahmen
> Gem ist Baugenehmigunsbeh (§ 52 I 3, I Nr 1a HBO); in so einem Fall Einheit v Baugenehmigungsbeh+Gem
+ rewi Verweigerung = Amtspflichtverletzung
+ Gemeinde kann auch nach Einvernehmenserteilung Planungssperren erlassen; mgl analoge Anwendung v § 14 III BauGB f d Einvernehmensbegünstigenden
- auf f BauVorbescheide
- nicht f Genehmigung nach 30 I,II; Gemeinde hat bereits B-Plan erlassen
- Einvernehmen ist gebundene Entscheidung; kein Ermessen
+ aber sichert Planungshoheit/SelbstverwR
- wird wirksam bei Zugang zur Baugenehmigungsbeh nicht Bauherrn
- rechtswidrige Verweigerung = Ersetzung
+ 36 II 3 BauGB iVm 22 II HessBauGB-DVO
> Ersatzbeh hat Ermessen; Reduktion auf 0 nur wenn offensichtlich eine rewi Verweigerung vorliegt
> Ersetzung kann durch AK d Gem angegangen werden; kein Widerspruch § 16a AGVwGO iVm Nr. 8.1. Anlage
> AK hat auchschiebende Wirkung gem § 80 I VwGO; keine Anwendung v § 212a BauGB, Ersetzung =/ Zulassung
+ Rücknahme ist ausgeschlossen auch f fingierter (§ 36 II 2) - dient klaren Verhältnissen
+ Ausnahmen
> Gem ist Baugenehmigunsbeh (§ 52 I 3, I Nr 1a HBO); in so einem Fall Einheit v Baugenehmigungsbeh+Gem
+ rewi Verweigerung = Amtspflichtverletzung
+ Gemeinde kann auch nach Einvernehmenserteilung Planungssperren erlassen; mgl analoge Anwendung v § 14 III BauGB f d Einvernehmensbegünstigenden
Tags: Baurecht
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Vorgehen gegen Nebenbestimmungen
isolierte Anfechtung oder Verpflichtungsklage
hLit
- bei gebundenen Entscheidungen wird geprüft ob die Behörde den VA auch ohne Nebenbestimmungen getätigt hätte, Anfechtung der isolierten Nebebesntimmung ist möglich wenn der VA auch ohne die Nebenbestimmungen getätigt wurde
- bei Ermessensspielraum = Verpflichtungsklage
ohne Nebenbestimmungen wäre der VA nicht in dieser Form getätigt
Rspr.
Immer Anfechtungsklage, isolierte Anfechtung ist immer möglich
MM-Lit
Art der Nebenbestimmungen entscheidet § 36 II Nr. 1-5 VwVfG entscheidet hierüber
Bei Nr. 1-3 = Verpflichtungsklage
Nebenbestimmungen + VA bilden eine Einheit
Bei Nr. 4-5 = Anfechtungsklage
Nebenbestimmungen + VA bilden einen Verbund
Kritik an MM
Überinterpretation von § 36 VwVfG
hLit
- bei gebundenen Entscheidungen wird geprüft ob die Behörde den VA auch ohne Nebenbestimmungen getätigt hätte, Anfechtung der isolierten Nebebesntimmung ist möglich wenn der VA auch ohne die Nebenbestimmungen getätigt wurde
- bei Ermessensspielraum = Verpflichtungsklage
ohne Nebenbestimmungen wäre der VA nicht in dieser Form getätigt
Rspr.
Immer Anfechtungsklage, isolierte Anfechtung ist immer möglich
MM-Lit
Art der Nebenbestimmungen entscheidet § 36 II Nr. 1-5 VwVfG entscheidet hierüber
Bei Nr. 1-3 = Verpflichtungsklage
Nebenbestimmungen + VA bilden eine Einheit
Bei Nr. 4-5 = Anfechtungsklage
Nebenbestimmungen + VA bilden einen Verbund
Kritik an MM
Überinterpretation von § 36 VwVfG
Wirksamkeit/Bestandskraft von VA (zeitlich)
Wirksamkeit nach Bekanntgabe
Bestandskraft nach Ablauf der Widerspruchsfrist
Bestandskraft nach Ablauf der Widerspruchsfrist
Prüfungsspezifische Wertungen (Beurteilungsraum)
Bei prüfungsspezifischen Wertungen gibt es einen Spielraum für die Prüfer
Bei fachspezifischen Wertungen gibt es keinerlei Spielraum (alles objektiv ermittelbar)
Bei fachspezifischen Wertungen gibt es keinerlei Spielraum (alles objektiv ermittelbar)
Gerichtlicher Prüfungsumfang von unbestimmten Rechtsbegriffen
Fehlersuche nach Beurteilungsfehlern
- Sachverhaltsermittlung (von falschen Tatsachen ausgegangen)
- Verfahrensfehler/Verstoss gegen Verfahrensvorschriften (Baulärm während des Examens)
- sachfremde Erwägungen
- allg. anerkannte Bewertungsmaßstäbe (auch doppelte Fehler)
- ausreichende Begründung der Verwarltungsentscheidunge
- Sachverhaltsermittlung (von falschen Tatsachen ausgegangen)
- Verfahrensfehler/Verstoss gegen Verfahrensvorschriften (Baulärm während des Examens)
- sachfremde Erwägungen
- allg. anerkannte Bewertungsmaßstäbe (auch doppelte Fehler)
- ausreichende Begründung der Verwarltungsentscheidunge
Tags: Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsverfahren
Quelle:
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rechtlicher Status von Noten
Noten sind unbestimmte Rechtsbegriffe (entscheidend in der Begründetheit)
Ob Noten eigentständie VA sind bestimmt sich danach ob sie Rechtsfolgen haben.
Rechtsfolgen liegen vor wenn:
1. sie rechtlich gesehen eine selbstständige Bedeutung haben, dürfen nicht nur Teil einer Gesamtnote sein
2. wenn Endnote Auswirkungen auf das berufliche Vorankommen hat
Ob Noten eigentständie VA sind bestimmt sich danach ob sie Rechtsfolgen haben.
Rechtsfolgen liegen vor wenn:
1. sie rechtlich gesehen eine selbstständige Bedeutung haben, dürfen nicht nur Teil einer Gesamtnote sein
2. wenn Endnote Auswirkungen auf das berufliche Vorankommen hat
Heilung von VA
Theoretisch immer nach den Maßgaben gem. § 45 VwVfG möglich
sowohl bei Verfahrensfehlern und formellen Fehlern
sowohl bei Verfahrensfehlern und formellen Fehlern
Klage im Prüfungsrecht
Anfechtungsklage keine Verpflichtungsklage
Durch die Klage wird die bestehende Note angefochten und muss erneut vom gleichen Korrektor bewertet werden.
Durch die Klage wird die bestehende Note angefochten und muss erneut vom gleichen Korrektor bewertet werden.
mehraktige VA
liegt vor wenn die Mitwirkung einer weiteren Behörde zur Wirksamkeit des VA benötigt wird.
Problem: Ist die Mitwirkung der weiteren Behörde ihrerseits ein VA?
bzgl. der Aussenwirkung
Wenn beide Behörden das gleiche prüfen liegt keine Aussenwirkung vor = kongruente Prüfungskompetenz = kein VA
Wenn sie verschiedenes prüfen liegt eine solche vor = inkongruente Prüfungskompetenz = VA
bzgl. der Regelung
Eine Regelungswirkung wird vermutet wenn die Mitwirkungsbehörde durch ein "Nein" die VA austellende Behörde bindet
Problem: Ist die Mitwirkung der weiteren Behörde ihrerseits ein VA?
bzgl. der Aussenwirkung
Wenn beide Behörden das gleiche prüfen liegt keine Aussenwirkung vor = kongruente Prüfungskompetenz = kein VA
Wenn sie verschiedenes prüfen liegt eine solche vor = inkongruente Prüfungskompetenz = VA
bzgl. der Regelung
Eine Regelungswirkung wird vermutet wenn die Mitwirkungsbehörde durch ein "Nein" die VA austellende Behörde bindet
Zustimmungsgesetz/Einspruchsgesetz
Beim Zustimmungsgesetz muss der BRat dem Gesetz zustimmen
Beim Einspruchsgesetz kann der BRat Einspruch gegen das Gesetz einlegen
Ein Einspruch des BRat kann durch den BTag überstimmt werden (Art. 77 IV GG)
Bei einem Einspruch des BRat ist die Einberufung des Vermittlungsausschuss notwendig (Umkehrschluss aus Art. 77 III & Art. 78)
Art. 77,78 GG
Beim Einspruchsgesetz kann der BRat Einspruch gegen das Gesetz einlegen
Ein Einspruch des BRat kann durch den BTag überstimmt werden (Art. 77 IV GG)
Bei einem Einspruch des BRat ist die Einberufung des Vermittlungsausschuss notwendig (Umkehrschluss aus Art. 77 III & Art. 78)
Art. 77,78 GG
Vermittlungsausschuss
geregelt in Art. 77 II S. 2 GG
gem. Art. 77 II S. 4 können BTag & BReg den Vermittlungsausschuss auch bei fehlender Zustimmung des BRat einberufen
gem. Art. 77 II S. 4 können BTag & BReg den Vermittlungsausschuss auch bei fehlender Zustimmung des BRat einberufen
Stimmabgabe im BRat
nur eine einheitliche Stimmabgabe der Vertreter kann gewertet werden, die offensichtliche Uneinheitlichkeit führt zur Nichtbewertung der Stimme
Art. 51 III GG
RL-Kompetenz des Ministerpräsidenten eines Landes hat nur Binnenwirkung in seinem Land; hier sind alle Vertreter eines Landes gleichberechtigt und müssen eine einheitliche Stimme abgeben
Art. 51 III GG
RL-Kompetenz des Ministerpräsidenten eines Landes hat nur Binnenwirkung in seinem Land; hier sind alle Vertreter eines Landes gleichberechtigt und müssen eine einheitliche Stimme abgeben
Koalitionsvereinbarung
implizit aus Art. 20 III GG & Art. 62 GG
politischer Vertrag; verbindlich nur zwischen den Parteien, nicht einklagbar sondern eine blosse Absichtserklärung zwischen den Parteien
politischer Vertrag; verbindlich nur zwischen den Parteien, nicht einklagbar sondern eine blosse Absichtserklärung zwischen den Parteien
Richtlinienkompetenz
Über diese Kompetenz die allgemeinen Richtlinien der BReg vorzugeben verfügt der Kanzler alleine gem. Art. 65 S. 1 GG
Ressortprinzip
meint die eigentständige Leitung von Ministerien durch die Minister
Art. 62 S. 2 GG
Art. 62 S. 2 GG
Einrichtungsgarantie von Ministerien
existiert nur für das BMJ und das BMV (BMF?)
Art. 96 II GG
Art. 96 II GG
Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (347)
Baurecht (38)
Bebauungsplan (1)
Beseitigung (2)
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